Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am29.10.2013

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
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a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
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Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
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b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
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Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
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Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
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a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
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Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

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(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 76 Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 23. Mai 2011 - 2 C 505/09

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Jan. 2010 - 2 L 54/09

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. Zentrum“ der Stadt X. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung

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Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das Grundstück, auf dem der streitige SB-Markt errichtet werden soll, im Außenbereich befinde, obwohl es von Bebauung umgeben sei. Angesichts der Größe der unbebauten Fläche von mehr als 20.000 m², des Charakters der sie umgebenden Bebauung und des Abstands zwischen dieser vorhandenen Bebauung sei das Baugrundstück gemeinsam mit der westlich angrenzenden Freifläche nicht mehr als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern als sog. Außenbereichsinsel zu qualifizieren. Geografische Besonderheiten, die trotz der einheitlich fehlenden Bebauung eine gesonderte Betrachtungsweise für die beiden Grundstücke nahe legen, bestünden nicht. Die frühere industrielle Nutzung sei nicht als Bebauung zu berücksichtigen, weil diese Nutzung aufgegeben worden sei und die Fabrikgebäude inzwischen abgerissen seien.

4

Hiergegen wendet der Kläger ein, die Voraussetzungen für eine „Außenbereichsinsel“ lägen nicht vor. Das zu bebauende Flurstück sei nur 10.200 m² groß und könne auch nicht mit den übrigen Freiflächen zu einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² zusammengezogen werden, denn die Flächen seien teilweise durch Geländehindernisse, nämlich Mauern und Zäune voneinander abgetrennt. Damit vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

5

Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.). Dazu zählen Einfriedungen wie Mauern und Zäune nicht. Zwar können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 –, BauR 1991, 308). Bei einer Einfriedung handelt es sich indes um kein Geländehindernis in diesem Sinne. Auch steht eine Ortsrandlage, bei der solche topografischen Gegebenheiten von Bedeutung sein können, hier nicht in Rede.

6

Der Kläger macht weiter geltend, es seien nach wie vor Reste einer vormaligen industriellen Bebauung vorhanden, insbesondere gewaltige – lediglich inzwischen überwucherte – Schutthalden von abgerissenen Gebäuden, blanker Beton und Pfähle sowie – westlich zum Autohaus hin – Fabrikationsanlagen. Die gewerbliche Nutzung dieser Gesamtfreifläche könne daher nicht als „aufgegeben“ bezeichnet werden. Hinzu komme, dass nach wie vor entlang der Grenze des ehemaligen Fabrikationsgeländes und des Bürgersteigs der K-Straße die Fabrikmauer auf der gesamten Länge noch vorhanden sei. Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

7

Zwar büßt ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz – aus welchen Gründen immer – wegfällt; vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652). Ob und wie lange Grundstücke dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn die einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Baukörper abgerissen sind und durch neue Gebäude ersetzt werden sollen, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst". Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Dabei kann die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, DÖV 1980, 922). Handelt es sich – wie hier – nicht um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück, das durch Zeitablauf zu einer „Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden kann, wird die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist; von Bedeutung ist insoweit auch, wie viel Zeit Planung und Vorbereitung der Bebauung eines (großen) Grundstücks in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34).

8

Der Kläger legt in seiner Zulassungsschrift keine Umstände dar, weshalb sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemaligen Fabrikgeländes aufdrängen soll. Er benennt nicht einmal den Zeitpunkt, in dem die Nutzung aufgegeben wurde bzw. die Anlagen abgerissen wurden. Allein der Umstand, dass die Einfriedungsmauer noch vorhanden ist, genügt nicht.

9

Für die Frage, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung des Geländes zu rechnen ist, ist im Übrigen auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, in ihrem Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat; solange die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht erlassen hat, ist es für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – 4 B 109.94 –, ZfBR 1994, 294).

10

Der Kläger rügt weiter, die Grenze der Flurstücke 63/1 und 65/8 zur K-Straße hin sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 120 m lang, sondern zwischen 75 und höchstens 100 m. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 – 4 B 88.92 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151). Ebenso wenig von Bedeutung ist die vorhandene Einfriedungsmauer. Maßgeblich ist vielmehr der Abstand zwischen den vorhandenen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, die allein geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Der Senat geht anhand der Satellitenbilder von „google-maps“ davon aus, dass der Abstand zwischen den Gebäuden an der K-Straße westlich und östlich der Freifläche zwischen 109 und 110 m beträgt. Ein solcher Abstand schließt indes die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ nicht aus.

11

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu bemessen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich; allerdings ist auch hierbei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 – 4 BN 37.05 –, BauR 2006, 348). Damit kommt es nicht allein entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 – IV C 77.68 –, BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227). So wurden Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen, während als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen wurden. Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne; andererseits wurde auch schon bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke – unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde – verneint (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 14.11.2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378, m. w. Nachw.). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 – 4 C 34.78 –, BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.11.2006, a. a. O.).

12

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht nur auf die Größe der Freifläche und den Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung, sondern maßgeblich auch darauf abgestellt, dass östlich des Baugrundstücks eine relativ dichte straßenbegleitende Bebauung vorherrsche, von der sich die große, als Einheit wirkende Freifläche des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks deutlich abgrenze.

13

1.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das mithin im Außenbereich liegende, nicht privilegierte Vorhaben des Klägers den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses beeinträchtige.

14

Dem hält der Kläger entgegen, ein solches Planungserfordernis sei hier nicht gegeben. Die Verkaufsfläche liege unterhalb der vom BVerwG gesetzten maßgeblichen Grenze von 800 m².

15

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25) gehört das Erfordernis einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Dieser öffentliche Belang bringe zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichten, um im Sinne des darin erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Ein im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben könne eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteige. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis werde vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erforderten, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein habe. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedürfe, werde zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwerfe. Dafür gäben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lasse sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so sei dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Seine bis dahin maßgebliche Rechtsprechung, dass ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe, hat das BVerwG in dieser Entscheidung aufgegeben. Dies vorausgesetzt hat das BVerwG das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung für ein Vorhaben bejaht, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte. Der (in jenem Verfahren streitige) Neubau eines Designer-Outlet-Centers mit einer Fläche von 21.000 m² und 61 Verkaufsläden, das die Merkmale eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausmache, löse so intensive Auswirkungen sowohl für das Gebiet der genehmigenden als auch für das Gebiet der klagenden Gemeinde aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung gegeben sei.

16

Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Vorhaben übertragen werden kann, das – wie hier – eine Verkaufsfläche von nur von 799 m² aufweist und damit den vom BVerwG (Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364) vorgegebenen Schwellenwert von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erreicht. Dem Verwaltungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht als „großflächig“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gelten, im Einzelfall ein Planungsbedürfnis auslösen können. Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) nicht entnehmen. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss allerdings im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002, a. a. O.).

17

Das Verwaltungsgericht leitet eine Planungsbedürftigkeit daraus ab, dass sich angesichts der Lage des geplanten SB-Marktes und der ihn umgebenden Wohnbebauung nur durch eine Planung zu bewältigende Abwägungsprobleme stellen, weil das Vorhaben in den hinteren, der Ruhe und Erholung dienenden Bereich der anliegenden Wohnbebauung hineinreiche und so geeignet sei, Spannungen im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung hervorzurufen. Für den unbeplanten Innenbereich hat das BVerwG (vgl. Beschlüsse v. 21.06.2007 – 4 B 8/07 –, 2007, 1691, u. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245, m. w. Nachw.) entschieden, dass eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung in Betracht komme, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört werde. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein Vorhaben im Außenbereich, insbesondere in einer Außenbereichsinsel, grundsätzlich geeignet sein kann, ein Planungsbedürfnis auszulösen, wenn es eine bestehende Ruhelage stört, greift der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht an.

18

Der Kläger wendet weiter ein, Abwägungsprobleme bestünden insbesondere nicht im Hinblick auf die Zufahrt des geplanten SB-Marktes westlich des Wohngrundstücks 65/1. Im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes befänden sich weiterhin Freiflächen, so dass keinerlei Störungen dorthin vom SB-Markt ausgingen, ebenso wenig nach Norden zur K-Straße hin. Zudem herrsche in der K-Straße ständiger Fahrzeugverkehr, auch Schwerlastverkehr, der erheblich höhere Lärmbelastungen verursache als der Kunden- und Zulieferverkehr zum künftigen SB-Markt. Die Wohnbebauung auf dem Flurstück 65/1 sei zur K-Straße hin „offen“ gestaltet, so dass der Verkehrslärm von dort „ohne Durchbrechung durch eine Mauer“ dorthin gelange. Zudem zweige nach zwei weiteren Grundstücken weiter östlich die O-Straße ab, von der aus wegen des Belags mit Kopfsteinpflaster ebenfalls erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Die Geräusche, die von einem Parkplatz ausgingen, auf dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werde, insbesondere auch Geräusche durch Türenschlagen, gingen in diesem allgemeinen Verkehrslärm unter. Zudem biete die vorhandene Hecke ausreichenden Sicht- und Lärmschutz. Im Übrigen könnten vorhandene Konflikte auch durch Auflagen (Verlegung der Zufahrt oder Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand) gelöst werden. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

19

Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhaben, insbesondere die Nutzung der 70 vorgesehenen Stellplätze, den rückwärtigen Ruhebereich des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 65/1 beeinträchtigt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass dieses Grundstück durch die schon vorhandenen Verkehrslärmimmissionen erheblich vorbelastet ist. Gerade dann besteht aber ein schutzwürdiges Bedürfnis dafür, dass eine noch vorhandene Ruhezone – soweit wie möglich – erhalten bleibt. Dass der durch den Verkehr auf der K-Straße und O-Straße verursachte Lärm bereits in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineindringt, vermag der Senat anhand der vorliegenden Karten und Luftbilder nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr nahe, dass das größere Gebäude auf dem Flurstück 65/1 selbst und die an der Westseite der O-Straße liegenden Gebäude abschirmende Wirkung für den südlich des – großen – Gebäudes gelegenen Ruhebereich haben. Auch die vorhandene Einfriedungsmauer dürfte die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der K-Straße mindern. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung dieses Ruhebereichs dadurch entfallen soll, dass im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes weiterhin Freiflächen vorhanden sind. Gleiches gilt für die vorhandene Hecke auf den Flurstücken 65/4 und 65/1.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers ist einem Planungserfordernis nicht bereits deshalb entsprochen, weil die Beklagte in ihrem Flächennutzungsplan für das in Rede stehende Gebiet eine „gemischte Baufläche“ festgesetzt und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Dem Planungserfordernis ist erst dann genügt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Belange ein Bebauungsplan beschlossen wird. Einem Flächennutzungsplan fehlt die erforderliche Detailschärfe, um Nutzungskonflikte der vorliegenden Art lösen zu können.

21

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von „bisheriger – auch höchstrichterlicher Rechtsprechung“ zuzulassen.

22

„Abweichung“ im Sinne des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus. Um den für die Frage der „Divergenz“ notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99).

23

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Soweit sie (sinngemäß) auf Rechtsprechung verweist, wonach bei einer Baulücke, die deutlich unter 130 m liege, ein Bebauungszusammenhang bestehen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnetes Gericht eine solche (feste) Grenze festgelegt hat. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll. Im vom Urteil vom 24.11.2005 (a. a. O.), das der Kläger auf Seite 4 der Zulassungsschrift zitiert hat, hat das BVerwG u. a. entschieden, Einzelhandelsbetriebe seien großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Einen davon abweichenden Rechtssatz, dass auch unterhalb dieses Schwellenwerts eine Großflächigkeit im Sinne dieser Regelung bestehen soll, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, ein Planungsbedürfnis auslösen können. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme von der Entscheidung des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) abweichen könnte.

24

3. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sache sei von „besonderer Bedeutung“, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.

25

Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den der Kläger offenbar geltend machen will, liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 - Juris, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift offensichtlich nicht.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je 1/4 und der Kläger 1/2 der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern.
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 m² auf der Insel Reichenau. Sie liegen am östlichen Rand des Ortsteils Mittelzell nördlich und südlich der schmalen und keine Gehwege aufweisenden Seestraße und sind mit einem großen Wohnhaus, Betriebsgebäuden und Gewächshäusern bebaut. Die Seestraße verläuft hier in einem Abstand von 80 bis 90 m parallel zum deutlich tiefer liegenden Ufer des Gnadensees. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Östlich des Wohnhauses des Klägers (Seestraße 40) steht auf seinen Grundstücken Flst.Nr. ...40/1, ...42 und ...50 ein etwa 45 m mal 45 m großes, nicht mehr genutztes und von der Straße etwa 12 bis 22 m zurückgesetztes Gewächshaus. Teilweise an dessen Stelle sollen die beiden Doppelhäuser nahe der Seestraße errichtet werden. In Richtung Oberzell folgt ein im Jahre 1997 umfangreich erweitertes, wie ein breites Doppelhaus wirkendes Wohngebäude (Nr. 38 - 38a). Die Entfernung zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 65 m. Nach weiteren 50 m - in dieser Lücke stehen nahe am Seeufer ein flaches Betriebsgebäude der Fischereigenossenschaft (Fischbrutanlage) mit kleiner Wohnung und ein ebenfalls flaches Betriebsgebäude der Gemüsegenossenschaft, das als Pumpenstation der Bewässerung der Gemüsefelder auf der Insel Reichenau dient - folgt an der Seestraße ein kleineres Wohnhaus (Nr. 28). Westlich des Wohnhauses des Klägers in Richtung Mittelzell schließen sich in dichtem Abstand drei weitere Wohngebäude an (Nr. 46, 46a, 44). Nordwestlich des Wohnhauses des Klägers und tiefer steht auf halbem Weg zum Seeufer ein weiteres, kleineres Wohnhaus (Nr. 42). Entlang der Seestraße folgt nach Westen bis zur dichter werdenden Bebauung von Mittelzell eine Fläche mit einer Länge von etwa 90 m, die etwa zur Hälfte durch ein allerdings etwa 20 m von der Straße zurückgesetztes großes Gewächshaus ausgefüllt wird. Auf der südlichen Seite der Seestraße reicht die geschlossene Bebauung von Mittelzell her etwa 50 m weiter Richtung Oberzell als im Norden. Es folgen eine freie Fläche von etwa 70 m und sodann, unmittelbar an der Seestraße, ein langgestrecktes eingeschossiges und daran angebaut ein zweigeschossiges Betriebsgebäude mit einer Ausdehnung von zusammen knapp 40 m. In dem eingeschossigen Gebäude betreibt der Kläger eine „Blumenwerkstatt“. Die Betriebsgebäude bilden mit insgesamt drei Gewächshäusern eine knapp 100 m lange Front entlang der Seestraße, die bis auf Höhe des Wohngebäudes Nr. 38 - 38a reicht. Im Anschluss folgen nach einer Lücke von gut 30 m mehrere Wohnhäuser, von denen das dritte südöstlich des Wohnhauses Nr. 28 nahe der Straße steht.
Der Kläger beantragte unter dem 27.05.2003 einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei zweieinhalbgeschossigen Doppelhäusern auf dem jeweils südlichen Teil seiner Grundstücke Flst.Nr. ...39 (das nach den Planzeichnungen allerdings nicht bebaut werden soll), ...40/1, ...42 und ...50 mit einer Grundfläche je Haushälfte von 8,00 m mal 14,25 m. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich; zumindest füge es sich wegen seiner Größe nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Gegen das Vorhaben wandten sich die Eigentümer des seewärts gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ...51 mit der Begründung, sie verlören für ihr gefangenes Grundstück eine - erforderliche - Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Einwendungen erhoben auch die Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ...44, ...45/1 und ...52.
Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und führe zu einer Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung; außerdem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt.
Der Kläger erhob am 04.02.2004 Widerspruch. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 09.09.2004 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Beigeladenen mit, das Baugrundstück liege, wobei es sich um einen Grenzfall handele, im unbeplanten Innenbereich und füge sich dort ein. Der Gemeinderat versagte gleichwohl erneut am 26.04.2005 und, nachdem der Bürgermeister Widerspruch einlegt hatte, am 09.05.2005 das Einvernehmen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 04.05.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger hat „klargestellt“, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken um Innenbereich oder Außenbereich handele.
Mit Urteil vom 01.09.2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage der Ehefrau des Klägers eingestellt und dessen Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Ein Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben, wofür als Indiz bereits die Darstellung landwirtschaftlicher Nutzung im Flächennutzungsplan spreche, im Außenbereich liege und die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Baugrundstücke lägen bereits nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. An dem Bebauungszusammenhang der fünf Wohngebäude Seestraße 46, 46a, 44, 42 und 40, der in sich geschlossen wirke, nähmen sie nicht teil. Wegen des Wohnhauses Nr. 42 entstehe der Eindruck, dass sich die Bebauung nicht entlang der Seestraße nach Osten, sondern nach Norden zum Seeufer fortsetze. Die darin liegende Querorientierung fange die Bebauung nach Osten hin in gewisser Weise ab. Das Haus Nr. 38 - 38a sei hiervon deutlich abgesetzt und nicht gruppenbildend. Die Hausgruppe Nr. 46 bis 40 sei, auch in ihrer Ausdehnung - die größte Entfernung zwischen zwei Wohnhäusern (Nr. 42 und 40) betrage 35 m - zu klein und unbedeutend, um das 70 m entfernte Haus Nr. 38 - 38a oder gar noch das Haus Nr. 28 in einen Bebauungszusammenhang einzubinden. Das geringe Gewicht und die geringe Ausstrahlung der Hausgruppe Nr. 46 bis 40 werde auch dadurch unterstrichen, dass das Vorhaben zu einer Verdoppelung der Bebauung an dieser Stelle führen würde. Daraus ergebe sich ein Planungsbedürfnis. Auch dies spreche als Indiz für eine Außenbereichslage. Bei einer einseitigen, bandartigen Bebauung könnten schon Lücken von 50 bis 70 m einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Somit handele es sich bei den Häusern Nr. 38 - 38a und 28 nur um Siedlungssplitter. Die Bebauung sei in diesem Bereich nicht organisch gewachsen. So sei der Ausbau des Hauses Nr. 38 im Jahr 1997 nur nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Hinzu komme, dass das Baugrundstück als Teil des (ehemaligen) Gartenbaubetriebs landwirtschaftlich geprägt sei. Zudem bildeten eine kleine Stützmauer und ein anschließender Weg östlich des Hauses Nr. 40 einen Einschnitt. Auch gehe die Seestraße an dieser Stelle in eine lang gestreckte S-Kurve über, was die Sicht auf das Gebäude Nr. 38 - 38a und damit die Annahme eines Bebauungszusammenhangs erschwere. Nach allem könne offen bleiben, ob die vorhandene Bebauung als Ortsteil gelten könne, was voraussetze, dass sie ein ausreichendes Gewicht habe und organisch gewachsen sei. Zweifelhaft sei dies auch wegen der nur einseitigen und bandförmigen Bebauung nördlich der Seestraße.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 (5 S 2292/05), dem Kläger zugestellt am 17.02.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 16.03.2006 begründet.
10 
Er trägt vor: In der näheren Umgebung des Vorhaben stünden zwölf Wohngebäude mit mindestens 30 Wohnungen. Die u.a. aus früheren Fischerhäusern hervorgegangene heutige Wohnbebauung dominiere gegenüber Gebäuden, die noch landwirtschaftlich genutzt würden. Im Einverständnis mit der Beigeladenen seien Wohngebäude großzügig erweitert und Scheunen und Schuppen durch Mehrfamilienhäuser ersetzt worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Freiburg in einem früheren Verfahren einen Bebauungszusammenhang entlang der Seestraße zwischen Mittelzell bis zum Wohnhaus Nr. 28 angenommen. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe sein Einvernehmen nur versagt, weil er, der Kläger, bereits Ende 2002 eine Baugenehmigung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines anderen Wohnhauses erhalten habe; jenes Baugrundstück liege freilich unstreitig im Innenbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil komme den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob das Vorhaben im Außenbereich liege. Das Verwaltungsgericht habe die vorhandene Bebauung nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht nur mit den zwölf Wohngebäuden in der näheren Umgebung, sondern auch mit dem Ortsteil Mittelzell selbst. Zu berücksichtigen seien auch die Gebäude südlich der Seestraße. Dieser komme eine verbindende Funktion zu. Abstände bis zu 90 m unterbrächen regelmäßig einen Bebauungszusammenhang nicht. Damit sei nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht schon bei Abständen von mehr als 50 m ohne Weiteres eine Unterbrechung für möglich halte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiße bei einer bandartigen Bebauung der Bebauungszusammenhang nicht leichter ab. Das gelte erst recht bei einer typischen Uferbebauung. Das Anwesen Nr. 38 - 38a liege wegen einer leichten S-Kurve der Seestraße „mittig über der Straße“ und stelle sich deshalb als Anschluss an den Bebauungszusammenhang dar. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Verwaltungsgericht davon spreche, die Bebauung verdoppele sich durch das Vorhaben. Das kleinere Anwesen Nr. 42 könne nicht eine den Bebauungszusammenhang nach Osten abbrechende Querorientierung der Bebauung bewirken. Vielmehr sei die Bebauung mit den Baufluchten zur Seestraße orientiert und setze sich mit den Anwesen Nr. 38 - 38a und 28 auch so fort. - Es liege auch ein Ortsteil vor. Dabei seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Nebengebäude zu berücksichtigen, die den Bebauungszusammenhang abrundeten und vermittelten. Bereits fünf Wohnhäuser mit Nebengebäuden könnten einen Ortsteil bilden, bei zwölf Gebäuden sei dies regelmäßig der Fall. Die Gebäude in der Umgebung des Vorhabens seien auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Seestraße nur (wechselnd) einseitig bandförmig bebaut sei. Es handele sich dabei sogar um eine typische Ausdrucksform einer organischen Siedlungsstruktur. Geprägt sei diese durch große, erweiterte Wohngebäude, die nicht mehr am Wohnbedarf landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. Es lägen nicht mehr nur einzelne Siedlungssplitter vor, die zufällig aus der landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangen seien. Nicht zuletzt durch ihr Einvernehmen zu der Erweiterung des Anwesens Nr. 38 - 38a habe die Beigeladene neue Tatsachen geschaffen, an denen sie sich festhalten lassen müsse. Im Innenbereich füge sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung ein.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
13 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt habe, dass der Bauvorbescheid nur die Frage klären solle, ob seine Grundstücke im Innenbereich oder im Außenbereich lägen, könne er die Bauvoranfrage im Berufungsverfahren nicht mehr weiter fassen. Überall auf der Insel Reichenau treffe man Siedlungssplitter in der Form von vereinzelten Wohnhäusern und kleinen Häusergruppen an. Wollte man Unterbrechungen der Bebauung bis zu einer Ausdehnung von 100 m als Baulücken werten, könnte die Insel in weiten Bereichen überbaut werden und ginge so das charakteristische Landschaftsbild verloren. Kennzeichnend für die Streubebauung seien auch zahlreiche Gewächshäuser, welche jeweils den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Das Verwaltungsgericht habe den für das Baugrundstück maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zutreffend eine Indizwirkung für das Vorliegen von Außenbereich beigemessen. Die Häusergruppe Nr. 46 bis 40 stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem Ortsteil Mittelzell. Richtig sei auch, dass bei einer nur bandförmigen Bebauung höhere Anforderungen an den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestünden. Die genannte Häusergruppe bilde jedenfalls keinen Ortsteil. Dabei seien Nebengebäude nicht zu berücksichtigen. Es fehle in der Umgebung des Vorhabens an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandenen Wohngebäude würden sich gerade nicht wie Perlen einer Kette an der Seestraße entlangziehen. Das Vorhaben würde sich, falls es im Innenbereich liege, nicht in die nähere Umgebung einfügen. Es handele sich um zwei massive Wohnblöcke mit jeweils sechs bzw. acht Wohneinheiten, während die nähere Umgebung locker mit Einzelhäusern auf vergleichsweise großen Grundstücken bebaut sei.
16 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein von der Umgebung des Vorhabens eingenommen. Die hierbei getroffenen Feststellungen sind in der Anlage zur Sitzungsniederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt am Siedlungsrand zu Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet hin und umfasst eine Größe von 78.654,4 m². Er wird im Westen von der Hahnhofstraße, im Norden und Südosten vom Außenbereich und im Süden von dem Falkenbächel begrenzt. Im Plangebiet galt bislang der „Straßen- und Baufluchtenplan Falkenhalde“ aus dem Jahr 1964, der u. a. Baufluchten, jedoch keine Maßzahlen der baulichen Nutzung festsetzt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner trifft er Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Gestalt der maximalen Grundfläche, der maximalen Zahl der Vollgeschosse und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen. Teilweise wird die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten begrenzt. Ferner ist im Rahmen örtlicher Bauvorschriften festgelegt, dass nur Formdächer (geneigte Dächer) mit einer Dachneigung von mindestens 7 Grad zulässig sind. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... ... ..., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Auch im Übrigen ist das Plangebiet im Wesentlichen mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 15.11.2006 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans als teilweise Änderung und Erweiterung des „Straßen- und Baufluchtenplans Falkenhalde“. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass die städtebauliche Zielsetzung im weiteren Bebauungsplanverfahren sein werde, den planungsrechtlichen Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser zu bilden. Im weiteren sollten Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf maximal zwei sowie eine Beschränkung der Bebauungstiefe aufgenommen werden. Ohne derartige Planungen bestehe die Gefahr, dass städtebauliche Fehlentwicklungen einträten und sich der Gebietscharakter verändere. Dieser Beschluss wurde am 30.11.2006 in den „Badischen Neuesten Nachrichten“ und dem „Badischen Tageblatt“ bekannt gemacht.
Am 19.09.2007 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin „städtebauliche Kenndaten“ für das weitere Bebauungsplanverfahren. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass das Plangebiet dreigeteilt betrachtet werden müsse; in den unterschiedlichen Bereichen sei die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten unterschiedlich zu treffen und es seien unterschiedliche Grundflächen und Geschossflächenzahlen festzusetzen.
Am 17.06.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin für das Plangebiet eine Veränderungssperre als Satzung. In einer unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin heißt es, dass es „aufgrund anhaltender Anwohnerproteste“ erforderlich sei, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Da der zu überplanende Bereich in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet liege, die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans den sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich veränderten und die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet 20.000 m² nicht überschreite, solle das weitere Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Hierbei werde von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen.
Seitens der Antragsgegnerin wurden am 08.01.2009 - mit der Bürgerinitiative „Interessengemeinschaft Falkenhalde“ - und am 17.02.2009 - mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet - Informationsveranstaltungen durchgeführt. Eine Niederschrift über diese Veranstaltungen wurde nicht gefertigt; in der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der Antragsgegnerin auf Frage des Senats auch nicht mitteilen, welche Themen hierbei im Einzelnen erörtert wurden und ob auch das Absehen von der Umweltprüfung angesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 04.05.2009 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen öffentliche Auslegung. In der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) hierzu heißt es, dass von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB habe abgesehen werden können, weil die Planänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werde. Gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Ergebnisse aus der Erörterung seien in den Planentwurf eingeflossen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin ausgeführt, dass Mehrfertigungen dieser Beschlussvorlage für die Öffentlichkeit im Sitzungssaal auslagen; möglicherweise sei die Beschlussvorlage auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden.
Der Beschluss über die Auslegung wurde am 09.05.2009 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 15.05.2009 bis 15.06.2009.
10 
Mit Schreiben vom 12.06.2009 erhob die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.
11 
Die Antragsgegnerin gab im Folgenden auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Antragstellerin auch wahrnahm.
12 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften am 27.07.2009 als Satzung. In der Beschlussvorlage hierzu erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Anregungen der Antragstellerin, die teilweise berücksichtigt, teilweise nicht berücksichtigt werden. Der Satzungsbeschluss wurde am 10.10.2009 öffentlich bekannt gemacht.
13 
Die Antragstellerin hat am 23.08.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zu dessen Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Planaufstellungsverfahren Folgendes vor: Der Beschluss des Gemeinderats am 27.07.2009 sei rechtswidrig, da die Amtszeit dieses Gemeinderats an diesem Tage bereits abgelaufen gewesen sei. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO ende die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfänden. Diese Wahl habe am 07.06.2009 stattgefunden. Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO führe der bisherige Gemeinderat zwar bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats die Geschäfte weiter. Angesichts dieser Formulierung sei jedoch davon auszugehen, dass der bisherige Gemeinderat nicht sein „Amt“ weiterführe. § 30 Abs. 2 GemO vermittle lediglich eine beschränkte demokratische Legitimation, die für die hier zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreiche. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Gemeinderat auch deswegen, weil keine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden habe. Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass und wann der Gemeinderat förmlich beschlossen habe, dass das Aufstellungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrieben werden solle. Es gebe zwar einen Beschluss zur Durchführung bzw. Fortführung des Planungsverfahrens in dem beschleunigten Verfahren. Dieser sei jedoch lediglich vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin und nicht von deren Gemeinderat gefasst worden. Dies stehe mit § 39 Abs. 2 GemO nicht im Einklang. Auf den Bau- und Umweltausschuss der Beklagten sei allenfalls der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB, nicht jedoch der Beschluss über die Einleitung eines beschleunigten Verfahrens übertragen. Insoweit fehle es auch an einer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB. In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vor. Hier habe das Gegenteil einer Nachverdichtung stattgefunden. Auch inhaltlich sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Der Antragstellerin gehe es darum, dass ihr Grundstück in gleicher Weise bebaut werden könne, wie die massive und verdichtete Bebauung auf den Nachbargrundstücken ...-Straße ... und ...). Die dort erst vor kurzem realisierte Neubebauung sei trotz Veränderungssperre auf der Grundlage von § 33 BauGB genehmigt worden. Dies stelle inhaltlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten dar. Insoweit habe es die Antragsgegnerin zu Unrecht unterlassen, zu ihren Gunsten vergleichbar großzügige Festsetzungen zu treffen. Das gelte im Hinblick auf die Grundflächenzahl und auf die Geschossflächenzahl. Fehlerhaft sei es auch, keine Flachdächer zuzulassen.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27.07.2009 für ungültig zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie führt aus: Es treffe zu, dass der Bebauungsplan am 27.07.2009 vom „alten“ Gemeinderat beschlossen worden sei, obwohl die Amtszeit der Gemeinderäte am 30.06.2009 abgelaufen sei. Dies führe nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 27.07.2009. Aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO sei die entsprechende Entscheidungskompetenz zu folgern, da die Regelung sonst sinnlos wäre. Der Aufstellungsbeschluss und der Bekräftigungsbeschluss hätten vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin getroffen werden können. Auch ein Beschluss über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB liege vor, da der Gemeinderat dieses Verfahren im Billigungs- und Offenlagebeschluss gebilligt habe. Selbst wenn ein ausdrücklicher Beschluss hierüber fehlte, mache dies den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht unwirksam. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor. Das überplante Gebiet sei zuvor nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem übergeleiteten Straßen- und Baufluchtenplan zu beurteilen gewesen. Die nunmehr im Bebauungsplan zugelassene Grundfläche betrage 13.085 m². Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor. Es handle sich um Maßnahmen der Innenentwicklung. Dies seien solche, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten oder auch Nachverdichtungen zuließen. Hierbei sei davon auszugehen, dass Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung nicht abschließend für derartige Maßnahmen seien. Darunter fielen somit alle Maßnahmen der Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen bzw. Maßnahmen, die die vorhandene städtebauliche Struktur bauplanungsrechtlich sichern sollten oder auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelung ändern oder anpassen sollten. Ziel des Bebauungsplans sei die Bestandssicherung unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung spezifischer örtlicher Blickbeziehungen. Dabei sollten Möglichkeiten maßvoller Nachverdichtung unter Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglicht werden. Der planungsrechtliche Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser solle dort gebildet werden, wo solche homogene Strukturen im Bestand vorhanden seien. Auch sollten Regelungen zur Höhenbegrenzung, zur Zahl der Wohneinheiten sowie zur Bebauungstiefe getroffen werden. Der Bebauungsplan lasse auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Erhöhung der Grundfläche im Verhältnis zum aktuellen Bestand zu. Gegenwärtig betrage die Grundfläche des Bestandes etwa 220 m²; der Bebauungsplan lasse nunmehr eine Grundfläche von 250 m² zu. Dies gelte auch in anderen Bereichen des Plangebiets. Darin sei eine Nachverdichtung, jedenfalls aber eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung zu sehen. Einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung habe es nicht bedurft. Im Übrigen würde deren Unterlassen auch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Im Übrigen habe eine Beteiligung der Bürger am 08.01.2009 und am 17.02.2009 stattgefunden. Der Bebauungsplan weise auch keine inhaltlichen Mängel auf. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. In dem Gebiet solle unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch zeitgemäßes Baurecht die Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung geschaffen werden. Auch dem Abwägungsgebot sei Rechnung getragen. In die Abwägung seien die betroffenen öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden. Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen, stehe dem beschlossenen Plankonzept nicht entgegen, sondern werde durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht unangemessen und unvertretbar zurückgesetzt worden. Ziel des Bebauungsplans sei es u. a., insbesondere das ruhige Wohngebiet der inneren ...-Straße zu erhalten, eine maßvolle Nachverdichtung zuzulassen und die Zahl der Wohneinheiten zu beschränken. Entsprechend den Vorgaben seien im Bebauungsplanverfahren für die vorhandene Bebauung bestandssichernde Festsetzungen getroffen worden, um eine maßvolle bauliche Entwicklung des Bestandes zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Festsetzung sei auch für das Grundstück der Antragstellerin eine zulässige Grundfläche von 250 m² sowie eine Gebäudehöhe von 7 m und zwei Vollgeschosse für ein Einzelhaus möglich, indem zwei Wohnungen zulässig seien. Diese Festsetzungen gälten für den gesamten Straßenzug (Gebäude ...-Straße ...-...). Insgesamt könne auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebäude mit mindestens 500 m² Geschossfläche entstehen.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten - einschließlich der Akten der Verfahren 3 S 3109/08, 3 S 3110/08, 3 S 369/09 und 3 S 370/09 - vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
11 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
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Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
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bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
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Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans hat die Klägerin die Standortbereiche Holzschlägermatte und Rosskopf als Vorrangflächen für die Windenergie dargestellt und diesen Darstellungen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zuerkannt. Dabei wurden die maximale Nabenhöhe von 98 m und die maximale Gesamthöhe von 133 m sowie die Einheitlichkeit des Anlagentyps festgeschrieben.  
Die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002. Die Verordnung wurde am 30.1.2003 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und lag mit Karten vom 30.1.2003 bis einschließlich 13.2.2003 öffentlich aus. Nach § 13 der Verordnung ist sie damit am 14.2.2003 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten trat die Verordnung des Badischen Ministers für Kultus und Unterrichts zum Schutz von Landschaftsteilen am Schauinsland vom 30.6.1939 außer Kraft. Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.000 ha, das Landschaftsschutzgebiet eine Fläche von (nunmehr) 5.660 ha (früher 1.560 ha); es umschließt das Naturschutzgebiet. In dem Gutachten der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom November 1996 ist zum Bereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeführt, die weitere Umgebung des Schauinsland zwischen Dreisamtal und Münstertal stelle eine sehr ansprechende, reich gegliederte Berglandschaft dar. Wegen der beson-deren Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung, der strukturellen Vielfalt und der unverzichtbaren Erholungsfunktion verdiene sie den Schutz als Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG. Es handele sich um eine repräsentative, historisch gewachsene Kulturlandschaft des rhenanisch geprägten und eiszeitlich überformten Schwarzwaldes. Dort befänden sich zahlreiche z. T. landschaftsprägende Biotoptypen, die von lang währender Nutzung geprägt seien und sich in einem dauernden Wandel befänden. Der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sei der Hauptanziehungspunkt. Die große Zahl von mehr als 500.000 erholungssuchenden Besucher im Winter und Sommer zeugten von dem hohen Erholungswert der Schauinsland-Umgebung. Innerhalb des sich über die westlichen Abhänge des Schauinsland erstreckenden, ausgedehnten Bergwalds der Stadt Freiburg sei die Holzschlägermatte mit dem gleichnamigen Wirtshaus die einzige Freifläche. Hier seien noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden; am zum Teil reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Große Bereiche des Grünlandes mit etlichen Quellen seien in den letzten Jahrzehnten durch Aufschüttungen stark verändert worden. Bei der Prüfung der Einwendungen vom 21.10.2002 führte das Regierungspräsidium aus, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Stadt Freiburg unterstützt. Der Bau von Windenenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand.  
Der Standort Holzschlägermatte liegt etwa 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels. Die Vorrangfläche befindet sich zwischen ca. 625 m und 1,25 km von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes und ca. 500 vom westlichen Rand des Naturschutzgebietes entfernt. Sie hat eine Längsausdehnung (West-Ost) von ca. 600 m. Von der Schauinslandbahn ist die Vorrangfläche mindestens 280 m entfernt.
Mit Beschluss vom 15.6.1999 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung der Klägerin, ein Gutachten über die Windhöffigkeit auf der Gemarkung Freiburg als notwendige sachliche Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen einzuholen. In dem Gutachten über Vorschläge zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Klägerin vom 24.7.2000 wurden sieben Standorte erster und drei Standorte zweiter Wahl und zwei ungeeignete Standorte vorgeschlagen. Bei den Standorten erster Wahl handelte es sich um die Standorte Tuniberg, Illenberg, Weißenfelsen Holzschlägermatte, Pflughalde, Rosskopf, Hornbühl und Uhlberg. Mit Beschluss vom 20.3.2001 beantragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf der Grundlage dieses Gutachtens die Standortbereiche Hornbühl, Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte mit maximal zwei Windkraftanlagen in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzubringen und den hierfür erforderlichen Offenlagebeschluss vorzubereiten. Vom 25.9.2001 bis 5.11.2001 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und vom 7.9.2001 bis 12.10.2001 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Am 23.7.2002 bestätigte der Gemeinderat den Beschluss vom 20.3.2001 und legte eine maximale Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m sowie einen einheitlichen Anlagetyp als Konkretangebot für alle drei Standortbereiche durch Änderung des Flächennutzungsplans fest. Außerdem beschloss er in dieser Sitzung nach dem Ergebnis der Nachbarschaftsgespräche den Standortbereich Hornbühl nicht weiterzuverfolgen und die Standortbereiche Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte im Rahmen eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens als Vorrangflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. In seiner Sitzung vom 22.10.2002 nahm der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen zur Kenntnis, stimmte dem Vorschlag der Verwaltung über ihre Würdigung im Rahmen des Verfahrens zu, billigte den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich der planerischen Darstellung und des Erläuterungsberichts und beschloss auf der Grundlage dieser Planung die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 11.11.2002 bis einschließlich 16.12.2002.  
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde vom 30.10.2002 wurde die geplante Ausweisung einer großen Vorrangfläche für Windkraftanlagen an der Holzschlägermatte als raumbedeutsam beurteilt und die Zulassung im Wege der Befreiung in Frage gestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2002 an den Oberbürgermeister der Klägerin äußerte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Bedenken. Der Standort Holz-schlägermatte liege ausgesprochen exponiert. Sichtbeziehungen bestünden bis weit ins Elsass. Aber auch und vor allem im Nahbereich würden die Anlagen sehr massiv und dominant in Erscheinung treten und der Landschaft des Schauinslandgipfels ihren Stempel aufdrücken. Auch wenn sie in ihrer Gesamthöhe unterhalb des Schauinsland blieben, würden sie doch keineswegs von der Landschaftskulisse aufgenommen, vielmehr träten sie aus sehr vielen Blickwinkeln über die Silhouette hinaus und verstärkten den Eindruck als Fremdkörper in der Landschaft. Fast noch gravierender sei die Beeinträchtigung vom Schauinsland aus gesehen. Die Bergstation liege auf etwa 1.210 m, der Standortbereich auf ca. 960 m. Bei einer Gesamthöhe von 133 m und einer Entfernung der Anlagen zur Bergstation von ca. 1,2 km würden sie bei einem Blick in die Ebene deutlich wahrzunehmen sein, teilweise verstellten sie diesen Blick, der für den Schauinsland namensgebend gewesen sei und viel von seiner unverwechselbaren Qualität verlieren werde. Die Schauinslandbahn als Vorbelastung anzusehen, sei nicht tragfähig. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 25.11.2002 teilte die Klägerin mit, sie stimme dem Entwurf der Natur- und Landschaftsschutzverordnung zu, gehe aber davon aus, dass der Landschaftsschutzgebietsstatus im Bereich der Holzschlägermatte kein Hindernis für die dortigen Windkraftanlagen darstellten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 wandte sich das Regierungspräsidium Freiburg gegen die Erhöhung der Windkraftanlagen, die eine andere Qualität und in diesem Bereich einen erheblichen Eingriff darstellten, der die Gefahr einer Verunstaltung des durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützten Landschaftsbildes hervorrufe.  
In seiner Sitzung vom 21.1.2003 stimmte der Gemeinderat der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung zu, wies die gegen die Planung geäußerten Bedenken zurück und fasste auf dieser Grundlage den Feststellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen“. In dem Erläuterungsbericht ist ausgeführt, das Freiburger Klimaschutzziel solle durch energiewirtschaftliche (u.a. Nutzung regenerativer Energiequellen) und verkehrstechnische Maßnahmen erreicht werden. Für die lokale Energieversorgung habe die Windenergie im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Biomasse) eine angesichts der Endlichkeit der fossilen Energieträger zunehmende Bedeutung. Die untere Naturschutzbehörde sehe die Möglichkeit, für den Standortbereich Holzschlägermatte eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für maximal zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Am Standort Holzschlägermatte träten aufgrund seiner Lage ca. 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels nahezu keine Horizontüberhöhungen durch die Windkraftanlagen auf, was als sehr günstig zu bewerten sei. Die prägenden Dimensionen in der Landschaft seien die Höhenzüge in ihrer Gesamthöhe von ca. 700 m bis 1.000 m über der Ebene. Nur im Nahbereich, z.B. beim Blick aus Richtung Eduardshöhe, sei die natürliche Maßstäblichkeit beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass in der Nahzone und der Mittelzone sowie in großen Teilen der Fernzone aufgrund von Sichtverschattungen und Horizontüberhöhungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge.  
Mit Schreiben vom 21.3.2003 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 23.6.2003 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg die vom Gemeinderat der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme des Bereichs „Holzschlägermatte“. Die Genehmigung für diesen Bereich wurde versagt. In der Begründung ist ausgeführt, die 51. Flächennutzungsplanänderung stelle die Vorrangbereiche Rosskopf und Holzschlägermatte fest mit dem Ziel, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an anderer Stelle zu erzeugen. Die Abwägung des Gemeinderats weise in Bezug auf den Standort Holz-schlägermatte einen erheblichen Rechtsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB auf. Das Regierungspräsidium habe zwar grundsätzlich einen Standort für Windkraftanlagen im Bereich Holzschlägermatte für möglich gehalten, um andere viel empfindlichere Standorte auszuschließen. Dies habe allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m, wie sie ursprünglich im Verfahren vorgesehen gewesen seien, gegolten. Die nunmehr vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m bildeten eine neue Qualität und stellten in diesem Bereich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Diese Bedenken seien nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht hinreichend abgewogen worden. Zwei Anlagen dieser Größenordnung seien raumbedeutsam. Auch sei die Vereinbarkeit mit der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft worden.  
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nahm die Klägerin die erteilte Baugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte mit Verfügung vom 8.10.2003 zurück. Über die Klage gegen diese Rücknahme ist noch nicht entschieden (VG Freiburg, Az.: 4 K 730/04).   
10 
Am 23.7.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise mit der Maßgabe, dass keine Aussage zur zulässigen Höhe, höchsthilfsweise mit der Maßgabe, dass die zulässige Höhe mit 60 m Nabenhöhe und 90 m Gesamthöhe dargestellt wird, begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie habe alle nach Lage der Dinge einschlägigen Belange in ihre Planungserwägungen einbezogen. Es habe der Standortsuche ein umfangreicher Katalog von Such- und Ausschlusskriterien zugrunde gelegen. Die Vorrangfläche Holzschlägermatte befinde sich deutlich unterhalb des breiten Gipfels des Schauinsland. Es handele sich bei diesem Bereich um eine im Schwarzwald an zahlreichen Stellen anzutreffende Abflachung im Gesamtaufstieg des Schauinsland. Die unmittelbare Umgebung sei bewaldet. In ca. 225 m Entfernung befinde sich das Gasthaus Holzschlägermatte mit einem großen Parkplatz mit über 100 Stellplätzen, das zudem direkt an der stark befahrenen Landesstraße L 124 liege. Die Schauinsland-Seilbahn mit ihrer rund 3,5 km langen Trasse durch den Wald sei selbst vom Rheintal aus noch gut erkennbar. Auf der Wiese im Kurvenbereich der Landstraße liege gut erkennbar die ehemalige Tribüne, die für die Autorennen dort errichtet worden sei. Auf dem Gipfel des Schauinsland, der durch die Windkraftanlagen nicht erreicht werde, stehe ein weithin erkennbarer Aussichtsturm. Unterhalb des Gipfels befänden sich einige Gebäude, die überwiegend gastronomischen  oder Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Der Standort Holzschlägermatte biete gegenüber anderen Standorten den Vorteil, dass dortige Windkraftanlagen im Wesentlichen nur aus einem flächenmäßig kleinen Sektor einsehbar seien. Von den Höhen des Hochschwarzwaldes aus seien Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte wegen ihrer Lage unterhalb des Schauinslandgipfels praktisch nicht sichtbar. Zumeist würden keine sog. Horizontüberhöhungen eintreten. Die Fernsicht vom Schauinslandgipfel werde nur in Nord-West-Richtung geringfügig hinsichtlich des Talblicks beeinträchtigt, sie seien vor allem von der Plattform des Aussichtsturms aus der Vogelperspektive zu sehen. Die Flächennutzungsplanänderung widerspreche nicht einer zu beachtenden Landschaftsschutzverordnung. Die Verordnung vom 30.6.1939 sei - wie das Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend festgestellt habe - wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam. Im Übrigen stehe diese Landschaftsschutzverordnung auch deshalb nicht entgegen, weil die untere Naturschutzbehörde am 12.12.2002 im damals bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von entgegenstehenden Verboten der Verordnung in Aussicht gestellt habe. Selbst wenn hohe Windkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, schließe dies eine beachtliche Befreiungslage nicht aus. Eine solche habe vorliegend bestanden. Die Vorrangfläche liege im weniger schützenswerten Randbereich des Landschaftsschutzgebiets. Die Erstellung von Windkraftanlagen sei zwar geeignet, beachtliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 dieser Schutzverordnung hervorzurufen, jedoch könne hierfür eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 3 in Aussicht gestellt werden. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht  in Kraft gewesen und habe somit nicht beachtet werden dürfen. Im Übrigen dürfte die Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ vom 12.12.2002 für den Bereich der in der 51. Flächennutzungsplanänderung darstellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte teilnichtig sein. Die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche habe in der der Verordnung zugrunde liegenden Abwägung keine Rolle gespielt.  
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Errichtung von Windkraftanlagen sei mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 14.2.2002 unvereinbar. Eine objektive Befreiungslage liege nicht vor. Durch die vorgesehenen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m werde der Charakter des Landschaftsschutzgebiets weiträumig verändert und in seiner Schutzwürdigkeit massiv in Frage gestellt. Die Windkraftanlagen überragten den umgebenden Wald um ca. 100 m, so dass sie im Landschaftsschutzgebiet und im angrenzenden Naturschutzgebiet als technischer Fremdkörper dominierend auf das Landschaftsbild einwirkten. Der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft würden weiträumig beeinträchtigt. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht teilnichtig. Das Regierungspräsidium habe sich ausdrücklich mit dem Windkraftanlagenstandort Holzschlägermatte auseinandergesetzt und mit den Belangen, die für eine Einbeziehung des Standorts sprachen, abgewogen und diese nicht zu beanstandend als gewichtiger eingestuft. Die im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung erfolgte Abwägung genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Die neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Auswirkungen durch die bis zu 133 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild seien nur unzureichend ermittelt worden. Es seien lediglich drei Fotosimulationen gefertigt und nur eine Landschaftsbildverträglichkeitsuntersuchung sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden.  
12 
Mit Urteil vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, die Genehmigung für die am 21.1.2003 beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, auf. Die Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg   über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002 stünden der Genehmigung nicht entgegen. Zwar stehe die Ausweisung von Vorrangflächen zu den Verboten des § 7 dieser Verordnung in Widerspruch. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erwiesen sich aber nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausweisung einer Vorrangfläche für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt oder nur teilweise funktionslos werden könne. Hierfür sei ausschlaggebend, dass maximal zwei Windkraftanlagen vorgesehen seien, sich die fragliche Fläche im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets befinde und die durch entsprechende Baumaßnahmen in Anspruch genommene Fläche nur ca. 0,8 ha der Gesamtfläche von rd. 5 465 ha betreffe. Außerdem sei eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. Die beiden Windkraftanlagen verunstalteten die Landschaft nicht grob unangemessen, auch wenn sie als Fremdkörper in Erscheinung träten. Im fraglichen Bereich bestehe eine von vielen Standpunkten aus einsehbare Vorbelastung des Landschaftsbilds durch die Schauinslandbahn, die Landesstraße, das Gasthaus mit großem Parkplatz sowie die Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke, was zu einer niedrigeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im dortigen Bereich führe. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden.  
13 
Mit Beschluss vom 26.10.2004 - 3 S 1827/04 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.  
14 
Mit am 26.11.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.  
16 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt zu genehmigen sei, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag abzustellen. Entsprechend der Praxis bei der Erteilung von Baugenehmigungen sei es der höheren Baurechtsbehörde verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bau-leitplan zu genehmigen. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße hinsichtlich des Bereichs „Holzschlägermatte“ gegen § 7 der Landschaftsschutzverordnung und damit gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Es sei nicht möglich, für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von 133 m eine rechtmäßige Befreiung von dem Verbot des § 7 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 NatSchG für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Errichtung von zwei 133 m hohen Windkraftanlagen sei mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht vereinbar. Die Anlagen seien auf Grund ihrer exponierten Lage über viele Kilometer hinweg aus nördlicher, westlicher und südlicher Richtung sichtbar und würden deutlich als Fremdkörper wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und ihres Erscheinungsbilds ergebe sich nicht nur durch die Höhe der Anlagen, hinzu komme die Unruhe, die durch die Drehbewegungen der Rotoren erzeugt werde. Im Nah- und in Teilen des Mittelbereichs entfalteten die Anlagen eine erdrückende Wirkung, die das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig verändere und damit das Landschaftsschutzgebiet stark entwerte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig. Die Vorrangfläche befinde sich nicht am Rande des Landschaftsschutzgebiets, sondern in der Mitte des Teils des Landschaftsschutzgebiets, der sich im Süden und Westen an das zentral gelegene Naturschutzgebiet anschließe. Von der Vorrangfläche aus gesehen erstrecke sich das Landschaftsschutzgebiet über mehrere Kilometer hinweg nach Norden und ca. 1 km nach Westen. Im Süden beginne in einer Entfernung von ca. 700 m das Naturschutzgebiet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde sei von der Klägerin auf Weisung des Landes zurückgenommen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf die Verordnung von 1939. Es könne keine Rede davon sein, dass im Schwarzwald bereits alle denkbaren Standorte für Windkraftanlagen in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch eine Verunstaltung anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Vorbelastungen seien nicht derart schwerwiegend, dass ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild verneint werden könne. Vielmehr sei dem Schauinsland und seiner Umgebung trotz der Vorbelastungen eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen. Im Übrigen weise die Abwägung beachtliche Fehler auf. Die geplante Landschaftsschutzverordnung sei nicht berücksichtigt worden.  
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen;
19 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe nicht getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;
20 
höchsthilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe mit Nabenhöhe 60 m und Gesamthöhe 90 m getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
21 
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Bei der Prüfung eines Bauleitplans komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates an. Der in § 214 Abs. 3 BauGB bestimmte maßgebliche Zeitpunkt sei nicht nur für die Abwägung, sondern auch für alle damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen erheblich. Die Landschaftsschutzverordnung vom 12.12.2002 sei teilnichtig. Sie habe dem Regierungspräsidium gegenüber geltend gemacht, der Er-lass der Verordnung dürfe kein Hindernis für die laufende Windkraftplanung darstellen. Dieser Gesichtspunkt habe in der Abwägung zu der Verordnung keine Rolle gespielt und sei nicht berücksichtigt worden. Mit dem Erlass der Schutzgebietsverordnung sei auch gegen § 7 BauGB verstoßen worden. Es habe zudem eine objektive Befreiungslage bestanden. Die Ausweisung einer Vorrangfläche führe weder zur Funktionslosigkeit des Natur- und Landschaftsschutzgebietes noch zu einem großflächigen Eingriff in dieses Schutzgebiet. Die Vorrangfläche liege nicht 1 km, sondern nur 750 bis 850 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes entfernt. Sie befinde sich auch nicht auf dem Schwarzwaldkamm, sondern vorgelagert mehr als 300 Höhenmeter unter dem breiten Gipfel des Schauinsland, was dazu führe, dass auch 98 m hohe Anlagen aus nahezu jeder Blickrichtung von diesem Gipfel hinterlegt würden. Die Vorrangfläche führe auch nicht zur Funktionslosigkeit der Schutzgebietsverordnung. Die Erhöhung der Nabenhöhe von 60 m auf 98 m spreche nicht gegen eine Befreiungslage. In beiden Fällen überrage die Windkraftanlage die Baumwipfel und würden aus den gleichen Perspektiven wahrgenommen.  
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Standort der beiden Windkraftanlagen und dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin (8 Hefte) und des Regierungspräsidiums Freiburg (13 Hefte) sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
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Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
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Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

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Tenor

Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B...“ in Cochem-Cond der Antragsgegnerin. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr…./. (B…..straße 9), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.

2

Der seit 1962 bestehende Bebauungsplan setzte für diesen Bereich bisher ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Plangebiet befindet sich südlich des Grundstücks des Antragstellers das Gelände der ehemaligen Sektkellerei H..., für dessen Umnutzung zu einer Brauerei mit Gastronomie im Mai 2010 erfolglos ein Bauvorbescheid bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beantragt worden war.

3

Gegen den Bebauungsplan, der in der Zeit vom 02.08. bis 01.09.2010 offen gelegt wurde, erhob u.a. der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.08.2010 Einwendungen. In der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 wurde die Abwägung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen vorgenommen und der Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde in dem Veröffentlichungsorgan (Nr. 45/2010) der Antragsgegnerin vom 11.11.2010 öffentlich bekannt gemacht und trat am gleichen Tag in Kraft.

4

Der Bebauungsplan setzt mit den Teilgebieten MI 1, MI 2a-c und MI 3 ein gegliedertes Mischgebiet für einen nach Darstellung der Antragsgegnerin vom Fremdenverkehr geprägten Bereich (Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes) fest. Die Art der Nutzungen werden von Süd nach Nord gestaffelt, wobei im südlichen Bereich die potentiell konfliktträchtigeren Nutzungen (u.a. Schank- und Speisewirtschaften inkl. Außengastronomie) und im nördlichen Bereich weitgehend nur Wohnnutzungen und kleinere Betriebe zulässig sein sollen. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zu den Flächen für Stellplätze sowie für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, insbesondere nach sog. Lärmpegelbereichen gegliederte passive Schallschutzmaßnahmen (Festsetzungen F.1). Grundlage dieser Festsetzungen des Bebauungsplanes war die schalltechnische Untersuchung – Schallimmissionsprognose – des Ing.-Büros A..., T….. Dieses kam in seiner zusammenfassenden Bewertung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen durch die Moselschifffahrt und andere Verkehrswege bei (künftigen) Bebauungen zwingend ein passiver Schallschutz vorzusehen sei. Maßgebend für die hohe Lärmbelastung sei „an allen Punkten der Schiffsverkehr auf der Mosel“ (S. 10 Gutachten A...).

5

Der Antragsteller macht mit seinem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend:

6

Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es sei bereits die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verweis auf das angebliche Vorliegen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung rechtlich fragwürdig, da der Bebauungsplan in räumlicher Hinsicht von weiteren Plangebieten in Cochem-Cond umgeben sei. Der hier zu überprüfende Plan hänge unmittelbar mit diesen anderen Planungen zusammen und weise demnach zusammen mit diesen eine deutlich größere Fläche als 20.000 m² auf. Zudem ermögliche der Plan UVP-pflichtige Vorhaben, wie eine Brauerei und die erstmalige Herrichtung der S...straße.

7

Die Planung erweise sich auch aus mehreren Gründen als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der seitens der Antragsgegnerin aufgeführte städtebauliche Grund der schleichenden „Veränderung der Gebietsart von WA zu MI“ bestehe nicht. Die dementsprechende Argumentation der Antragsgegnerin erweise sich als falsch. Es bestünden keine weiteren städtebaulichen Bedürfnisse, diese Flächen als MI auszuweisen. Hinsichtlich der Sektkellerei sei auszuführen, dass diese Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben worden sei. Der Sektkellereibetrieb, d.h. die Eigenerzeugung von Sekt, sei Ende der neunziger Jahre eingestellt worden. Daher könne wegen des Sektkellereigebäudes auch nicht von einem MI-Gebiet ausgegangen werden.

8

Es bestünden vor diesem Hintergrund keine städtebaulichen Gründe, die Bereiche MI 3 und MI 2a (teilweise) als Mischgebiet auszuweisen. Der wahre Grund für die Einbeziehung der durch Wohnnutzung geprägten Grundstücke der B...straße .., .., .., .., .. und anderer sei, dass bei überschlägiger Berechnung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei Realisierung des Gastronomiebetriebes mit Außenbewirtschaftung nicht eingehalten werden könnten. Event-Brauerei und Außengastronomie mit 150 Sitzplätzen seien mit den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Es handele sich daher um einen Fall des Etikettenschwindels, da die Ausweisung nur der Herstellung einer verminderten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung dienen solle. Die erstmalige planerische Herstellung von Konfliktlagen bedürfe aber einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und Begründung, die aus den Ausführungen und den Planunterlagen nicht ansatzweise herausgelesen werden könne. An der künftigen Nutzung als WA-Gebiet werde sich im Übrigen auch nichts ändern. In den Gebieten MI 3 und MI 2a existiere ausschließlich Wohnbebauung, die von den Bewohnern künftig auch nicht aufgegeben werde.

9

Die Planungen seien auch als bloße Gefälligkeitsplanung einzuordnen. Dies sei der Fall, wenn es der planerischen Gemeinde darum gehe, einem Eigentümer oder Investor eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu ermöglichen, obwohl dafür keine objektiven städtebaulichen Gründe bestünden. Offensichtlich sei der Bebauungsplan hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten, bei dem ausschließlich das Brauereivorhaben der Sektkellerei H... planungsrechtlich gerechtfertigt werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung eines Mischgebietes nur vorgeschoben. Dieses Vorhaben führe aber offensichtlich zu erheblichen Konflikten mit der umliegenden Wohnnachbarschaft. Der Vorwurf des Etikettenschwindels und der Gefälligkeitsplanung könne auch insofern belegt werden, als eine beachtliche Anzahl von textlichen Festsetzungen existierten, die ausschließlich auf das Vorhaben „Bierbrauerei“ zugeschnitten seien. Dies gelte etwa für die Dachparkplätze auf dem Sektkellereigebäude, die Festsetzung von zwei Vollgeschossen, abweichende Bauweise ohne Abstandsflächen in dem Gebieten MI 1, MI 2b und MI 2c sowie weitere Festsetzungen von Stellplätzen.

10

Die Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Fehlerhaft sei bereits die Festlegung des Geltungsbereichs des Plangebiets, da dieser willkürlich festgesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere im nördlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befinde und in dem faktisch ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden sei. Konsequent und richtig wäre es gewesen, den MI-Bereich enger zu fassen. Dementsprechend wäre es folgerichtig gewesen, die Grundstücke B...straße .., .., .., .. und .. ebenfalls einem allgemeinen, wenn nicht sogar reinen Wohngebiet in nördlicher Richtung hin zuzuweisen. Folge wäre gewesen, dass die Immissionswerte nach Realisierung der geplanten Brauerei nicht eingehalten werden könnten.

11

Abwägungsfehlerhaft seien auch in den Bereichen MI 2 a noch die Grundstücke B….straße ...,... und ... mit einbezogen worden, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB könnten durch die vorliegende Planung nicht gewährleistet werden, da insbesondere die Eigentümer im geplanten Gebiet MI 3 durch unzumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Für den Brauereibetrieb selbst werde die geplante Nutzung erheblich dadurch erschwert, dass dieser mit vehementen Beschwerden seitens der Nachbarschaft rechnen müsse und mithin voraussichtlich durch Einschreiten von Behördenseite diverse Konflikte zwischen der Wohnbevölkerung und dem Gastronomiebetrieb vorprogrammiert seien, die dem planerischen Konfliktbewältigungsgebot nicht genügten. Die Annahmen zur Lärmvorbelastung seien unzutreffend. Das Gutachten B... sei schon hinsichtlich der dort unter Ziffer 4.2 genannten Schiffsbewegungen, sowohl was die Anzahl als auch die Geschwindigkeit und die dadurch provozierte Lautstärke angehe, nicht plausibel. Die Annahme derart lärmintensiver Vorbelastungen sei unzutreffend, was durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P….. vom Februar und März 2011 bestätigt werde.

12

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Nichteinholung eines Verkehrsgutachtens wegen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens und die Nichteinholung eines Geruchsgutachtens wegen der Errichtung des geplanten Brauereibetriebes.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B... (Neufassung)“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 11. November 2010, für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

16

den Antrag abzulehnen.

17

Die Einwendungen seien unbegründet. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in ein Mischgebiet vollziehe nur die tatsächlich vorhandene Entwicklung nach und führe nicht zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller. Ein Verstoß gegen § 13a BauGB bestehe nicht. Zudem wäre eine falsche Einschätzung der Voraussetzung dieser Norm gemäß § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers läge auch die städtebauliche Rechtfertigung des Planes und die Veränderung eines WA- in ein MI-Gebiet vor. Es liege nicht der Fall eines Etikettenschwindels vor, sondern der Anstoß zur Bauleitplanung sei von der Idee getragen worden, die Sekt- und Weinkellerei H... anderweitig als Biergaststätte zu nutzen. Dies sei jedoch unschädlich und vom Gedanken im Stadtrat getragen, keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sondern eine Angebotsplanung im Sinne der tatsächlich eingetretenen Entwicklung eines Mischgebietes umzusetzen.

19

Es handele sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht heute noch um ein allgemeines Wohngebiet. So habe die neben der Sektkellerei befindliche Senfmühle Cochem auf Anfrage angegeben, dass sie seit dem 01.05.2001 in den Räumlichkeiten der S...straße .. in Cochem-Cond ihre Tätigkeit ausübe und mit einer dort installierten historischen Senfmühle 360 kg Senf am Tag herstelle. Zudem biete die Senfmühle auch Führungen innerhalb der Produktionsräume, was zu einem Besucheraufkommen von jährlich bis zu 20.000 führe. Auch die Sekt- und Weinkellerei werde nach wie vor am Objekt S...straße ... betrieben. Das Unternehmen existiere an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren und halte nach wie vor eine in ihren Räumlichkeiten voll funktionsfähige Installation für die Sektherstellung, Weinlagerung, Weinbehandlung und Flaschenlagerung vor. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Durchführung von Weinproben, Weinverköstigungen und Kellereiführungen. Jährlich besuchten die Wein- und Sektkellerei etwa 15.000 Besucher. Das Weinlager biete auch eine Vermietungsmöglichkeit an und halte etwa 50.000 Flaschen Wein vorrätig.

20

Diese Feststellungen widersprächen aber einem Wohngebietscharakter im Bebauungsplangebiet. Die in dem beigefügten Lageplan B 1 wiedergegebene Nutzungsstruktur betreffe überwiegend gewerbliche Nutzungen neben drei Wohnnutzungen und weise eindeutig den Charakter eines Mischgebietes auf. Die Antragsgegnerin verstehe ihre Planung als Angebotsplanung. Wenn von 13 Gebäuden in der Planänderung jedoch nur 4 reine Wohngrundstücke seien, so spreche nichts für die Annahme, dass dieser Bereich tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet sei. Demgegenüber dränge sich der Charakter eines Mischgebietes geradezu auf und entspreche auch den Vorgaben der Flächennutzungsplanung.

21

Der von der Antragstellerseite gerügte Etikettenschwindel liege mit dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 nicht vor. Die vorliegende Planung sei auch keine Gefälligkeitsplanung. Sie sei angestoßen durch einen Investor der im Gebiet eine Nutzungsänderung herbeiführen möchte, habe sich jedoch dann von diesem konkreten Vorhaben losgelöst und einer Planung entwickelt, die dem tatsächlichen und rechtlichen (Flächennutzungsplan) Gebietscharakter entsprächen. Ob eine konkrete Umnutzung überhaupt beantragt und dann genehmigt werde, sei Sache des Baugenehmigungsverfahrens, der Bebauungsplan schaffe insoweit nur eine Angebotsmöglichkeit, die auch in andere vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungsarten münden könnten. Auch die übrigen genannten Indizien für eine Gefälligkeitsplanung seien unzutreffend.

22

Die Vorwürfe gegenüber der Lärmprognose seien unberechtigt. In den Schiffsimmissionen habe der Gutachter auch den Frachtverkehr der Moselschiffsfahrt berücksichtigt. Dies gelte somit nicht nur für die schwimmenden Hotels. Eine Hochrechnung der Schiffsbewegungen auf das Jahr verbiete sich, der Gutachter habe vielmehr eine Extrembelastung am Tag angesetzt und dies zutreffend begründet. Dass es sich dabei um seltene Ereignisse im Sinne der TA-Lärm handeln solle, sei nicht dargelegt. Auch sei der Bahnlärm in die Untersuchung mit einbezogen worden. Es seien jedoch nur geringe Auswirkungen wegen des Tunnelbetriebes und der Abschirmung zum Plangebiet festgestellt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil das betroffene Grundstück des Antragstellers in der B...straße .. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt. Die Einwände des Antragstellers unterliegen nicht der Präklusion gemäß §47 Abs. 2a S. 1 VwGO (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, - 1 C 10610/10 - ESOVGRP).

25

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

26

Zwar vermag der Antragsteller mit seiner Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei in fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet worden nicht durchzudringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend ist das Plangebiet nach den unwiderlegten Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 11.500 m² anzusetzen, die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei etwa 6.900 m². Ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan von 1962 besteht offensichtlich schon wegen eines fehlenden „engen zeitlichen Zusammenhangs“ nicht.

27

Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Die von dem Antragsteller befürchtete Errichtung einer Brauerei wird schon nicht ausdrücklich im Bebauungsplan zugelassen, bei dem es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin um eine Angebotsplanung handelt. Zudem wäre bei einem Ausstoß von 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag keine UVP vorgeschrieben (siehe Nr. 7.26.2 UVG), so dass es geradezu geboten erscheint, diese Frage einem etwaigen Genehmigungsverfahren zu überantworten. Auch gilt eine UVP-Pflicht nicht für die S...straße, da diese keine Straße gemäß § 5a LStrG i.V.m. Nr. 5 der Anlage dieses Gesetzes ist. Die S...straße ist bereits für den Verkehr gewidmet, so dass eine erstmalige Herstellung ausscheidet.

28

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

29

Die fehlende Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einem Fall des sog. Etikettenschwindels herzuleiten. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Mischgebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb unwirksam anzusehen. Insoweit stellt der Antragsteller u.a. darauf ab, dass er bezüglich einzelner Teilgebiete des gegliederten Mischgebietes städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erkennen könne und dass einzelne Textfestsetzungen die auf dem Nachbargrundstück bestehende oder dort beabsichtigte Nutzung aufgreifen. Allein daraus kann indessen auf einen „Etikettenschwindel“ nicht geschlossen werden. Im Übrigen liegt der Fall hier anders, als in den Fallgestaltungen, in denen der Senat in der Vergangenheit einen „Etikettenschwindel“ beanstandet hat. Während in jenen Fallgestaltungen (vgl. z.B. Urteil des Senates vom 21.10.2009 - 1C 10150/09.OVG -) Neubaugebiete als Mischgebiete geplant worden waren, obwohl als Ziel der Planung nach den Planaufstellungsunterlagen lediglich die Ermöglichung einer Wohnnutzung verfolgt wurde, handelt es sich vorliegend um ein bereits bebautes Gebiet, in dem gewerbliche Nutzungen schon vorhanden sind. Deshalb stellt sich hier allein die Frage, ob die Argumentation des Antragstellers, in bestimmten Teilgebieten des gegliederten Mischgebietes sei aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung, deren Nutzung und der Grundstückszuschnitte eine künftige gewerbliche Nutzung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in größerem Umfang zu erwarten, die Annahme rechtfertigen kann, die Mischgebietsfestsetzung stelle lediglich eine vorgeschobene Planung dar. Das ist zu verneinen, wobei auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden kann.

30

Auch ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin - von dem Antragsteller beanstandet - für den an sein Anwesen angrenzenden Teilbereich des Plangebietes bezüglich des zulässigen Bauvolumens oder etwa bezüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen Festsetzungen trifft, die sich an der vorhandenen Bebauung bzw. an absehbaren Bauabsichten orientieren, kein Anlass, die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen, weil es sich deshalb um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handeln würde. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit muss es nämlich der Gemeinde offen stehen, eine bereits bestehende bauliche Nutzung oder schon absehbare Bauabsichten bei ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, soweit sich diese darin städtebaulich integrieren lassen. Hieraus kann ein die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließender „Etikettenschwindel“ nicht hergeleitet werden. Das gilt umso mehr hier, wo sich die Planung nicht auf Festsetzungen bezüglich des Nachbargrundstückes beschränkt, sondern darüber hinaus greift. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 wird insoweit verwiesen.

31

Zudem macht im Grundsatz das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539 Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5).

32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, das Gebiet für den Fremdenverkehr in erhöhter Weise nutzbar zu machen und der schon teilweise vorhandenen Funktion dieses Stadtteils vermehrt Rechnung zu tragen („Cochem als Fremdenverkehrsort“, siehe Begründung S. 13). Der Bebauungsplanung kann daher nach alledem die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht abgesprochen werden.

33

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08).

34

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

35

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

36

Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

37

Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben ist.

38

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes gegenüber dem bisher festgesetzten allgemeinen Wohngebiet mit einer Minderung des Schutzniveaus der dort vorhandenen Wohnnutzung gegenüber einer künftig dort beabsichtigten oder zu erwartenden gewerblichen Nutzung einhergeht. Dem steht nicht entgegen, dass auch in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, weil dieses nach seiner in § 6 Abs. 1 BauNVO festgelegten Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einem in dem bisherigen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Bauvorhaben kann nämlich zum einen dort künftig ein bislang möglicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden. Zum anderen gelten etwa bezüglich künftig hinzunehmender Lärmimmissionen andere Orientierungswerte. Das kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Festsetzung eines Mischgebietes neben einem allgemeinen Wohngebiet sei grundsätzlich zulässig, weil es einen Unterschied macht, welche Lärmimmissionen im Grenzbereich zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müssen und welche innerhalb eines Mischgebietes der dort zulässigen Wohnnutzung zugemutet werden können. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine derartige Veränderung des Schutzniveaus grundsätzlich abwägungsfehlerhaft sein müsste.

39

Die Berücksichtigung dieser Lärmvorbelastung im Bebauungsplanverfahren ist dabei nicht dergestalt zu verstehen, dass sie zu der Festsetzung eines Mischgebietes gleichsam zwingen müsste. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Gewichtung der Belange des Antragstellers sowie der Eigentümer anderer wohnbaulich genutzter Grundstücke in diesem Bereich zugrunde gelegt, dass hier nicht von einer ruhigen, sondern durchaus lärmbelasteten Wohngegend auszugehen war (Beschluss vom 30.12.2010, 1 B 11240/10.OVG). Dies ergab sich daraus, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros B... vom 26. Juli 2010 die Lärmimmissionen allein durch den Schiffsverkehr tagsüber soweit über den Orientierungswerten für ein Mischgebiet lagen, dass selbst eine geringere Zahl von Schiffsbewegungen, kaum eine Lärmbelastung ergeben hätte, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar wäre. Nach diesem Gutachten wurden die Orientierungswerte für Mischgebiete durch Schiffsverkehr tags um bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A) überschritten

40

Diese Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme hat sich jedoch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt, sie wurde in wesentlichen Teilen sogar widerlegt. Bei der Berechnung des Büros B... ist der Schiffsverkehr auf der Mosel als dominierende Quelle für die Berechnung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden. Der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Pies stellte hier einen erheblichen Fehler bei der Ermittlung der Emissionspegel für den Schiffsdurchgangsverkehr insofern fest, als der Schiffsverkehr pro Stunde und nicht am Tag in die Berechnungen eingestellt wurde. Hierdurch ergibt sich nach diesen Feststellungen eine Emissionspegeldifferenz für die 12 dB(A) tags und von 9 dB(A) für die Nachtzeit.

41

Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Berechnung zugestanden und ausgeführt, dass die entsprechenden „Lärmfestsetzungen dann anders ausgefallen“ wären. Die von dem Gutachter in der Karte 3 seiner Ausarbeitung vom 26.07.2010 benannten Lärmpegelbereiche hätten sich damit jeweils um eine Klasse verringert, wobei letztere Aussage in der Dimension auch von der Seite des Antragstellers und dessen Gutachters in Frage gestellt wurde. Nach den zusammenfassenden Darstellungen des Gutachters P…. seien lediglich am Gebäude B…..straße .. aufgrund des geringen Abstandes zwischen Wohnhaus und B….straße (K59) Orientierungswertüberschreitungen über 55 dB(A) gegeben. Bezogen auf die Nachtzeit zeigten die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dass der Nachtorientierungswert von 45 dB(A) an allen Wohnhäusern sowie auch im gegenüberliegenden Bebauungsplanbereich eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr, dass vorliegend dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, ohne dass es auf die übrigen Einwände des Lärmgutachten P…, wie die Berechnungsmethode des Lärms auf den Hotelschiffen, die Anwendung der DIN 18005 sowie die Trennung der Geräuschquellen, im Nachfolgenden noch ankäme

42

Die dargestellten Fehler sind auch unter Anwendung der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mangels ist, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

43

Die zuvor benannten Mängel der Ermittlung und Bewertung betreffen wesentliche Punkte. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was im Hinblick auf die Lärmfestsetzungen und die Einordnung des Gebiets als lärmvorbelastet ohne weiteres der Fall ist.

44

Die genannten Mängel waren auch "offensichtlich" im Sinne von im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind dagegen nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.)

45

Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage aus den Bebauungsplanakten selbst. Die fehlerhafte Begutachtung der Lärmvorbelastung ist im weiteren Verfahren gutachterlich mit den Ausgangsdaten des Bebauungsplanverfahrens festgestellt worden (s.o.), so dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Der Umstand, dass möglicherweise das einzelne Ratsmitglied dies nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überprüfende Gutachter mit den eigenen Daten des Ausgangsgutachtens den Fehler anerkannt nachweisen konnte. Dieser ist damit aktenkundig und infolgedessen offensichtlich im Sinne des Gesetzes.

46

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Lärmvorbelastung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Dabei genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Begutachtung hat bereits offenkundig zu fehlerhaften Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen geführt, so dass insofern weitere Ausführungen entbehrlich sind. Aber auch hinsichtlich der übrigen Planung (Mischgebiet, Gliederung etc.) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Rat bei einer zutreffenden Begutachtung anders entschieden hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorabmeldung aus der 9. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 (Bl. 257 PA). Darin wird das Gutachten Boxleitner ausdrücklich in Bezug genommen und auf die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet nach DIN 18005 hingewiesen. Damit liegt es auf der Hand, dass diese Begutachtung Einfluss auf die Abwägung im Rat hatte, sodass diese Fehler erheblich im Sinne § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB waren. Anhaltspunkte für eine Teilunwirksamkeit sieht der Senat wegen der notwendigen Gesamtabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09).

47

Vor diesem Hintergrund konnte letztlich offen bleiben, ob dem Bebauungsplan auch ein Verstoß gegen § 78 WHG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), zugrunde liegt. Der Senat hält es jedoch für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:

48

Nach § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch – ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften – untersagt. Für das hier fragliche Plangebiet wurden von der SGD Nord Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung nach den §§ 88ff LWG ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien.

49

Im Unterschied zur Vorgängerfassung des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wird in der Neufassung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG nunmehr nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne verboten, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch. Durch diese Klarstellung sollte dem Schutzzweck des Verbotes besser Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/12275 S. 76; PDK Bund L 11 – Rn. 2 zu § 78 WHG).

50

Fraglich bleibt vor diesem Hintergrund, ob nunmehr aus dem Gesetzestext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich folgt, dassjegliche Ausweisung eines Baugebiets nach dem Baugesetzbuch dem Verbot unterfällt (so offenbar PDK Bund L 11 – Rn. 3 zu § 78 WHG.) Zu § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wurde dagegen vertreten, die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche, insbesondere eines unbeplanten Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB sowie die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, werde vom Verbot des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. nicht erfasst (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 31 b Rn. 60). Dementgegen wurde wiederum argumentiert, dass die Umwandlung eines früheren Gewerbegebietes in ein anderes Baugebiet ein aliud darstelle und daher unter dem Begriff der Ausweisung eines „neuen Baugebietes“ eingeordnet werden könne (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 31 b WHG; siehe aber auch 10. Aufl. 2010, Rn. 6 zu § 78 WHG – „spätere Änderung grundsätzlich zulässig“; Breuer, Natur und Recht 2006 S. 614 <620>).

51

Der Senat hat über die hier vorliegende Frage bisher nicht entscheiden und hält dies auch hier nicht für geboten. Sofern es aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ankäme, wären deren Vorliegen durch Bescheid der unteren Wasserbehörde festzustellen (OVG RP, Urteil vom 12.04.2011, 8 C 10056/11). Da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, der das grundsätzliche Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004, 7 CN 1.04), dürfte es ohnehin planerischer Vorsorge entsprechen eine entsprechende Zulassung zu beantragen, zumal auch künftig in diesem Gebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ohne eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde ausscheidet (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 WHG).

52

Ferner ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass für den offenbar künftig geplanten Betrieb einer Brauerei schon im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuholen wäre. Dies kann ohne weiteres einem etwaigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann auf Ausführungen im Beschluss vom (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden.

53

Auch die Notwendigkeit eines Verkehrsgutachtens zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschließt sich für den Senat nicht, da auch die sich insoweit stellenden Fragen hinreichend im Genehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1C10277/11 – zum Erfordernis einer Entwässerungskonzeption bereits in der Bauleitplanung).

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Maßgabe seines Antrags vom 23.11.2005 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (D.... Straße ...) in Kirchzarten/Ortsteil Dietenbach. Das 2.765 m² große, am östlichen Ortsausgang von Dietenbach liegende Grundstück (Baugrundstück) ist im mittleren Teil, ca. 30 m von der Straße zurückversetzt, mit einem Wohngebäude mit angrenzendem Ökonomieteil (sog. M.-hof) bebaut. Nach Auffassung des Landesdenkmalamts handelt es sich um ein typisches Dreisamtälerhaus und ein Kulturdenkmal. Als Kulturdenkmal eingetragen ist das Gebäude jedoch nicht. Vor dem M.-hof befindet sich eine freie Wiesenfläche, auf der ein Bauerngarten angelegt ist. Der Kläger bewirtschaftet ca. 3,5 ha Grünland und hält Kleintiere (2 Esel sowie Schafe). Früher hielt er auch Rinder. Er ist zwischenzeitlich Rentner, den Hof hat er 2005 seinem Sohn übergeben. Nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts wird der Hof als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt (vgl. Stellungnahme im Verfahren der Klarstellungssatzung). Ein weiteres Wohnhaus befindet sich im Südosten des Baugrundstücks nahe der D.... Straße (künftig: Haus 1, Grundfläche von 5 x 7,50 m). Es wurde schon vor längerer Zeit als Altenteilerhaus errichtet und es beherbergt eine Wohnung. Das Dachgeschoss wurde 1996 ausgebaut. Ein weiteres Wohnhaus liegt westlich des M.-hof auf dem inzwischen abgetrennten Grundstück Flst.-Nr. .../... (künftig: Haus 2). Für Haus 2 wurde 2003 eine Bauvoranfrage eingereicht, am jetzigen Standort wurde es mit Bescheid vom 12.05.2005 genehmigt. Zwischen dem M.-hof und Haus 2 verläuft ein seit alters her bestehender Weg zu einem hangaufwärts liegenden Ökonomiegebäude, dem Pf.-hof. Dieser Weg dient auch als Zufahrt zum M.-hof und zu Haus 2. Westlich des Weges steht ein 2 1/2 - geschossiges Wohnhaus im Schwarzwälder Stil (Flst.-Nrn. .../... und .../...), andas sich nach Westen hin ein weiteres Wohnhaus anschließt (Flst.-Nr. ...).Südlich der D.... Straße, gegenüber von Haus 1, befinden sich das ehemalige Dietenbacher Rathaus, ein weiteres Wohnhaus sowie ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ mit örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen vom 06.03.2007. Zum Bebauungsplangebiet gehören außer dem M.-hof und den Häusern 1 und 2 auch die drei westlich davon liegenden Wohnhausgrundstücke sowie die südlich der D.... Straße liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet fest und trifft unter anderem Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Er weist im Bereich der bestehenden Wohnhäuser Baufenster aus. Das Baufenster des M.-hofs lässt eine Erweiterung nach Süden um ca. 5,00 m zu, das Baufenster von Haus 1 hat die Maße 14,00 m x 12,00 m. Einen Großteil der Fläche südlich des M.-hofs zwischen Haus 1, dem Fahrweg und der D.... Straße wird als private Grünfläche (Hausgarten) sowie als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgelegt. Die Flächen des vorhandenen Weges werden als Fläche eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für Flurstück-Nr. ... (Pf.-hof) festgesetzt. Die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal wird nachrichtlich („D“) übernommen.
Der Bebauungsplan hebt ferner eine Klarstellungssatzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vom 09.03.2004 auf. Darin wurde - grob umschrieben - die Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen den rückwärtigen Fassaden des M.-hofs und der westlich gelegenen Wohngebäude und der D.... Straße einschließlich zweier Wohngrundstücke südlich der Straße als innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Innerhalb dieser Fläche liegt auch das Baugrundstück. Die Grenze des Satzungsgebiets war im Laufe des Verfahrens u.a. auf Antrag des Klägers nach Norden verschoben worden, um seinem Wunsch nach Erstellung eines weiteren Wohnhauses (Haus 2) abgesetzt von der D.... Straße entsprechen zu können. Vorstellung der Beigeladenen war es zunächst gewesen, dem Kläger ein Baurecht südlich des M.-hofs an der D.... Straße zu verschaffen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung regte das Landesdenkmalamt an, die Grünfläche vor dem Hof mit dem - früher charakteristischen und heute nur noch sehr selten erhaltenen Bauerngarten - planungsrechtlich zu sichern.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die bauliche Entwicklung in dem sensiblen landwirtschafts- und ortstypischen Ortsteil Dietenbach zu steuern, um Fehlentwicklungen bezüglich Erweiterungen oder Neubauten zu vermeiden. Die Baumöglichkeiten im Satzungsbereich und in unmittelbarer Nachbarschaft des M.-hofs sollen so festgesetzt werden, dass die Belange der Eigentümer und die öffentlichen Belange an der Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes berücksichtigt werden. Die Freifläche mit Bauerngarten und der Blick auf den Schwarzwaldhof vom Typ des Dreisamtälerhauses sollen durch Ausweisung der Grünfläche frei von Bebauung bleiben. Der Ortsteil Dietenbach soll dadurch seine am Beginn eines engeren Taleinschnitts gelegene Leichtigkeit behalten. Der sonst entstehende Eindruck einer Zwei-reihigkeit und einer für diesen Ortsteil untypischen Verdichtung soll vermieden werden. Bauwünsche des Klägers an dieser Stelle sollen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Dem Wunsch nach weiteren Wohnflächen könne zumindest teilweise durch Ausweisung des großzügigen Baufensters im Bereich von Haus 1 Rechnung getragen werden. Die Festlegung des Geh- und Fahrrechts soll der Sicherung einer für den Pf.-hof und dessen Gebäude ausreichenden öffentlichen Zufahrt dienen. Der Bebauungsplan wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2004 aufgestellt. Anschließend fand eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Aufgrund eines Beschlusses vom 27.06.2006 und nach öffentlicher Bekanntmachung vom 20.07.2006 lag der Bebauungsplan vom 01.08. - 18.09.2006 öffentlich aus. Der Kläger erhob in beiden Verfahrensstadien Einwendungen. Das Regierungspräsidium Freiburg (Denkmalschutz) verwies auf seine frühere Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung auf den Schw.-hof und den Erhalt des Bauerngartens. Der früheren Stellungnahme komme gleiche Bedeutung wie damals zu. Allerdings sei der M.-hof kein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG und genieße keinen Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Gleichwohl würde das Freihalten der Fläche vor dem Hof und seine räumliche Erlebbarkeit von der D.... Straße aus den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und einer angemessenen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Die Freifläche vor dem Hof sollte demnach planungsrechtlich gesichert werden. Der Kläger verwies auf die damals bereits anhängige streitgegenständliche Bauvoranfrage, forderte die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens, rügte, dass es sich beim M.-hof um kein Kulturdenkmal handle und verlangte eine alternative Trassenführung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zum Pf.-hof außerhalb des Plangebiets im Außenbereich. Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers den Bebauungsplan als Satzung. Die am 04.04.2007 ausgefertigte Satzung wurde am 05.04.2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.
Am 18.11.2005 beantragte der Kläger den streitgegenständlichen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines eingeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... nach Art, Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Ausweislich eines beigefügten Lageplans liegt das beantragte Wohnhaus an der D.... Straße im Bereich zwischen M.-hof und Haus 2. Seine Grundfläche soll 11,00 x 9,00 m betragen. Die Abstandsfläche zur Straße und zu dem westlich verlaufenden Zu- und Abfahrtsweg soll jeweils 2,50 m betragen (zur Vorhabenbeschreibung vgl. Bl. 7 und 13 der Bauvorbescheidsakten). Das Vorhaben liegt ganz überwiegend innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald deswegen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31.01.2006 das Verfahren bis zum 23.09.2006 zurück. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht entschieden, das Widerspruchsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg eingestellt (Schreiben vom 06.12.2006). Am 25.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für das künftige Plangebiet eine Veränderungssperre, die am 03.08.2006 in Kraft trat.
Unter Hinweis auf die Veränderungssperre und die fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 09.02.2007 den Bauvorbescheidsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.02.2007 „fürsorglich“ Widerspruch ein, nachdem er bereits am 09.02.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Er machte geltend, die Untätigkeitsklage sei nach § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hätte bereits mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03.08.2006 über die Bauvoranfrage entscheiden müssen. Der Bebauungsplan sei vor allem im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht ansatzweise den eklatanten Eingriff in sein Eigentumsrecht durch Festsetzung der privaten Grünfläche. Seinem Grundstück werde insofern Baulandqualität entzogen und die dafür erforderlichen gewichtigen Belange des Gemeinwohls lägen nicht vor, wie sich insbesondere aus der Begründung der Klarstellungssatzung ergebe. Gründe für die jetzige diametral entgegengesetzte Auffassung zur Schutzwürdigkeit des Bauerngartens und der Blickbeziehung zum Schwarzwaldhof seien nicht ersichtlich. Dass er sein Haus 1 erweitern könne, reiche nicht aus. Auch seien die Baugrenzen für den M.-hof zu eng festgesetzt. Der Beklagte und die Beigeladene traten der Klage entgegen. Der Beigeladene hielt die Untätigkeitsklage bereits für unzulässig, da die Sperrfrist des § 75 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Eigentumsbelange des Klägers seien durch die ihm zugestandene Bebauung gewahrt. Innenbereichsqualität für das Baugrundstück bestehe bereits seit mindestens 1989.
Auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2008, die auf dem Grundstück des Klägers stattfand, wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei zulässig. Der Kläger habe die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Frage nach einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO stelle sich angesichts der Bescheidung der Bauvoranfrage nicht mehr und auch eine Aussetzung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.07.2005 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 95) nicht vorzunehmen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Bebauungsplan „Dietenbach, ehemaliges Schulhaus“, der dem Vorhaben entgegenstehe, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Plan sei erforderlich (Belang der Ortsbildsicherung) und auch abwägungsfehlerfrei. Die Beigeladene habe die Belange des Klägers erkannt und angemessen berücksichtigt. Sie habe auch die Frage von Entschädigungsansprüchen gesehen und sei dabei wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist zutreffend von der Anwendung des § 42 Abs. 3 BauGB ausgegangen. Der Entzug der Baulandqualität für einen Teil des Grundstücks sei auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht unangemessen. Der Kläger habe ein vergleichsweise großes Grundstück, die Grünfläche mache allenfalls ein Viertel davon aus. Das Grundstück werde durch den M.-hof und die Häuser 1 und 2 bereits in erheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt. Unter diesen Umständen rechtfertige die Sozialbindung des Eigentums einen Verzicht auf die Bebaubarkeit auch des Grünflächenbereichs wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz und an der Freihaltung des Blicks auf den imposanten M.-hof. Das öffentliche Freihalteinteresse werde auch nicht durch die Erwägungen im Rahmen der Klarstellungssatzung relativiert oder gar „verwirkt“. Die Rüge, Baufenster seien zu knapp festgesetzt, könne allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, die hier festgesetzte maßgebliche Grünfläche werde davon nicht berührt.
Auf den gegen dieses Urteil gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.06.2009 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 08.07.2009 begründet. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht er unter anderem geltend: Der Bebauungsplan sei aufgrund der von ihm - rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Klagbegründung - gerügten Fehler im Abwägungsergebnis unwirksam. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Teilfläche bedeute eine Teilenteignung. Ihm blieben Entschädigungsansprüche wegen der Merkmale des § 42 Abs. 2 BauGB versagt. Die Bebauung des Grundstücks führe keinesfalls zu einer „schrankenlosen“ Ausnutzung. Die derzeitige GRZ von 0,225 erhöhe sich dadurch nur auf den Wert 0,256. Durch die Bebauung werde das Erscheinungsbild des M.-hofs in keiner Weise beeinträchtigt. Worin das angeblich schützenswerte „Ortsbild“ bestehe und nach welchem Maßstab sich die Beurteilung richte, werde von der Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtslage nach der Klarstellungssatzung sei nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene selbst habe damals dem Ortsbildbelang bei gleicher Sachlage keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei der Abwägung habe die Beigeladene dem Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine Beachtung geschenkt. Dieser Grundsatz sei vor allem bei einem - wie hier - Teilentzug einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Nutzung bedeutsam. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit überzeugten nicht. Zwischen den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht getrennt werden.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche gemäß seinem Antrag vom 23.11.2005 zu erteilen.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beigeladene macht geltend: Bei Festsetzung der Grünfläche habe sie sich keinesfalls widersprüchlich zu vorangegangenen Planungen (Klarstellungssatzung) und Aussagen verhalten. Im Rahmen langjähriger Bemühungen um einen Standort für Haus 2 für seinen Sohn habe der Kläger immer einen Standort an der Straße wegen beeinträchtigter Sichtbeziehungen auf den M.-hof und den davorliegenden Bauerngarten abgelehnt. Der Kläger habe damals den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beantragt, um das geplante Haus in den hinteren Grundstücksbereich verschieben zu können. Dies habe die Beigeladene abgelehnt. Als Kompromiss - mit dem Ziel, dem Kläger ein Baurecht im hinteren Grundstücksbereich zu ermöglichen, ein Bauwerk in erster Reihe aber zu vermeiden - sei dann die Klarstellungssatzung verabschiedet worden. Dass der Kläger nach Realisierung von Haus 2 postwendend ein weiteres Wohnhaus an der Straße geplant habe, sei für die Gemeinde überraschend gewesen. Sie habe deswegen konsequenterweise baurechtliche Schritte zur Sicherung der Grünfläche eingeleitet. Bei der Abwägung habe die Beigeladene die Ortsbildbeeinträchtigung zutreffend gewürdigt und diesem Belang Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers einräumen dürfen. Die Abwägung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG. Sie habe beim Ortsbildschutz und dessen Abwägung mit den Interessen des Klägers auch auf die Entwicklungsgeschichte zurückgreifen dürfen. Über die teilenteignende Wirkung der Grünflächenfestsetzung sei sie sich bewusst gewesen. Sie habe auch nicht auf die selbst innerhalb der Denkmalverwaltung umstrittene Denkmaleigenschaft des M.-hofs abgestellt, sondern zu Recht nur den Ortsbildschutz in den Blick genommen.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Augenscheinsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins schriftlich ergänzend Stellung zu nehmen. Insofern wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07 2010 und der Beigeladenen vom 19. und 21.07.2010 verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und dem Geschehensablauf verweist der Senat auf die Gerichtsakten und die ihm vorliegenden Akten des Landratsamts und der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
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Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
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b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
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c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

1.1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich das Grundstück, auf dem der streitige SB-Markt errichtet werden soll, im Außenbereich befinde, obwohl es von Bebauung umgeben sei. Angesichts der Größe der unbebauten Fläche von mehr als 20.000 m², des Charakters der sie umgebenden Bebauung und des Abstands zwischen dieser vorhandenen Bebauung sei das Baugrundstück gemeinsam mit der westlich angrenzenden Freifläche nicht mehr als Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs, sondern als sog. Außenbereichsinsel zu qualifizieren. Geografische Besonderheiten, die trotz der einheitlich fehlenden Bebauung eine gesonderte Betrachtungsweise für die beiden Grundstücke nahe legen, bestünden nicht. Die frühere industrielle Nutzung sei nicht als Bebauung zu berücksichtigen, weil diese Nutzung aufgegeben worden sei und die Fabrikgebäude inzwischen abgerissen seien.

4

Hiergegen wendet der Kläger ein, die Voraussetzungen für eine „Außenbereichsinsel“ lägen nicht vor. Das zu bebauende Flurstück sei nur 10.200 m² groß und könne auch nicht mit den übrigen Freiflächen zu einer Gesamtfläche von ca. 20.000 m² zusammengezogen werden, denn die Flächen seien teilweise durch Geländehindernisse, nämlich Mauern und Zäune voneinander abgetrennt. Damit vermag der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

5

Für die Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu stellen sind, ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7.07 –, BauR 2007, 1383, m. w. Nachw.). Dazu zählen Einfriedungen wie Mauern und Zäune nicht. Zwar können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse u. dgl.) dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie dies allerdings der Regel entspricht – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 –, BauR 1991, 308). Bei einer Einfriedung handelt es sich indes um kein Geländehindernis in diesem Sinne. Auch steht eine Ortsrandlage, bei der solche topografischen Gegebenheiten von Bedeutung sein können, hier nicht in Rede.

6

Der Kläger macht weiter geltend, es seien nach wie vor Reste einer vormaligen industriellen Bebauung vorhanden, insbesondere gewaltige – lediglich inzwischen überwucherte – Schutthalden von abgerissenen Gebäuden, blanker Beton und Pfähle sowie – westlich zum Autohaus hin – Fabrikationsanlagen. Die gewerbliche Nutzung dieser Gesamtfreifläche könne daher nicht als „aufgegeben“ bezeichnet werden. Hinzu komme, dass nach wie vor entlang der Grenze des ehemaligen Fabrikationsgeländes und des Bürgersteigs der K-Straße die Fabrikmauer auf der gesamten Länge noch vorhanden sei. Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen.

7

Zwar büßt ein Grundstück seine Innenbereichsqualität nicht allein dadurch ein, dass die auf ihm vorhandene Bausubstanz – aus welchen Gründen immer – wegfällt; vielmehr wirkt der frühere Zustand fort, solange die Umstände auf eine Wiederbebauung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen hindeuten (BVerwG, Urt. v. 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, DVBl 1993, 652). Ob und wie lange Grundstücke dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn die einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Baukörper abgerissen sind und durch neue Gebäude ersetzt werden sollen, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung. Neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst". Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Dabei kann die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 75.77 –, DÖV 1980, 922). Handelt es sich – wie hier – nicht um ein Grundstück in der Ortsrandlage zum Außenbereich, sondern um ein Grundstück, das durch Zeitablauf zu einer „Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden kann, wird die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist; von Bedeutung ist insoweit auch, wie viel Zeit Planung und Vorbereitung der Bebauung eines (großen) Grundstücks in Anspruch nehmen (BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, 34).

8

Der Kläger legt in seiner Zulassungsschrift keine Umstände dar, weshalb sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemaligen Fabrikgeländes aufdrängen soll. Er benennt nicht einmal den Zeitpunkt, in dem die Nutzung aufgegeben wurde bzw. die Anlagen abgerissen wurden. Allein der Umstand, dass die Einfriedungsmauer noch vorhanden ist, genügt nicht.

9

Für die Frage, ob nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung des Geländes zu rechnen ist, ist im Übrigen auch ohne Bedeutung, dass die Beklagte – wie der Kläger an anderer Stelle vorträgt – den Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, in ihrem Flächennutzungsplan als „gemischte Baufläche“ ausgewiesen und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat; solange die Gemeinde einen Bebauungsplan nicht erlassen hat, ist es für die Anwendung der §§ 34, 35 BauGB unerheblich, ob in einem Flächennutzungsplan eine dem Vorhaben entsprechende Nutzungsweise vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 15.07.1994 – 4 B 109.94 –, ZfBR 1994, 294).

10

Der Kläger rügt weiter, die Grenze der Flurstücke 63/1 und 65/8 zur K-Straße hin sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht 120 m lang, sondern zwischen 75 und höchstens 100 m. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es für die Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an (BVerwG, Beschl. v. 11.06.1992 – 4 B 88.92 –, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 151). Ebenso wenig von Bedeutung ist die vorhandene Einfriedungsmauer. Maßgeblich ist vielmehr der Abstand zwischen den vorhandenen, zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, die allein geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Der Senat geht anhand der Satellitenbilder von „google-maps“ davon aus, dass der Abstand zwischen den Gebäuden an der K-Straße westlich und östlich der Freifläche zwischen 109 und 110 m beträgt. Ein solcher Abstand schließt indes die Annahme einer „Außenbereichsinsel“ nicht aus.

11

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu bemessen (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007, a. a. O.). Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist bebauungsrechtlich Außenbereich; allerdings ist auch hierbei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2005 – 4 BN 37.05 –, BauR 2006, 348). Damit kommt es nicht allein entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 – IV C 77.68 –, BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227). So wurden Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen, während als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen wurden. Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne; andererseits wurde auch schon bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke – unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde – verneint (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Urt. v. 14.11.2006 – 5 S 330/06 –, BauR 2007, 1378, m. w. Nachw.). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 – 4 C 34.78 –, BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 – 4 C 1.91 –, NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 14.11.2006, a. a. O.).

12

In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht nur auf die Größe der Freifläche und den Abstand zwischen der vorhandenen Bebauung, sondern maßgeblich auch darauf abgestellt, dass östlich des Baugrundstücks eine relativ dichte straßenbegleitende Bebauung vorherrsche, von der sich die große, als Einheit wirkende Freifläche des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks deutlich abgrenze.

13

1.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, dass das mithin im Außenbereich liegende, nicht privilegierte Vorhaben des Klägers den öffentlichen Belang des Planungserfordernisses beeinträchtige.

14

Dem hält der Kläger entgegen, ein solches Planungserfordernis sei hier nicht gegeben. Die Verkaufsfläche liege unterhalb der vom BVerwG gesetzten maßgeblichen Grenze von 800 m².

15

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 01.08.2002 – 4 C 5.01 –, BVerwGE 117, 25) gehört das Erfordernis einer förmlichen Planung zu den nicht benannten öffentlichen Belangen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Dieser öffentliche Belang bringe zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht ausreichten, um im Sinne des darin erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Ein im Außenbereich zu verwirklichendes Vorhaben könne eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteige. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis werde vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erforderten, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein habe. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedürfe, werde zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine Umgebung aufwerfe. Dafür gäben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentlichen Belange bereits wichtige Merkmale. Lasse sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so sei dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet seien, ein Planungsbedürfnis auszulösen. Seine bis dahin maßgebliche Rechtsprechung, dass ein Planungsbedürfnis nur für den Fall der Notwendigkeit einer Binnenkoordination bestehe, hat das BVerwG in dieser Entscheidung aufgegeben. Dies vorausgesetzt hat das BVerwG das Bedürfnis nach einer planerischen Koordinierung für ein Vorhaben bejaht, das im Fall einer Bebauungsplanung nur nach Abstimmung mit einer Nachbargemeinde gemäß § 2 Abs. 2 BauGB als zulässig festgesetzt werden könnte. Der (in jenem Verfahren streitige) Neubau eines Designer-Outlet-Centers mit einer Fläche von 21.000 m² und 61 Verkaufsläden, das die Merkmale eines Einkaufszentrums im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausmache, löse so intensive Auswirkungen sowohl für das Gebiet der genehmigenden als auch für das Gebiet der klagenden Gemeinde aus, dass ein Bedürfnis nach planerischer Bewältigung gegeben sei.

16

Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Vorhaben übertragen werden kann, das – wie hier – eine Verkaufsfläche von nur von 799 m² aufweist und damit den vom BVerwG (Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BVerwGE 124, 364) vorgegebenen Schwellenwert von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erreicht. Dem Verwaltungsgericht ist aber darin beizupflichten, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht als „großflächig“ im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gelten, im Einzelfall ein Planungsbedürfnis auslösen können. Gegenteiliges lässt sich auch dem Urteil des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) nicht entnehmen. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss allerdings im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden (BVerwG, Urt. v. 01.08.2002, a. a. O.).

17

Das Verwaltungsgericht leitet eine Planungsbedürftigkeit daraus ab, dass sich angesichts der Lage des geplanten SB-Marktes und der ihn umgebenden Wohnbebauung nur durch eine Planung zu bewältigende Abwägungsprobleme stellen, weil das Vorhaben in den hinteren, der Ruhe und Erholung dienenden Bereich der anliegenden Wohnbebauung hineinreiche und so geeignet sei, Spannungen im Hinblick auf die benachbarte Wohnbebauung hervorzurufen. Für den unbeplanten Innenbereich hat das BVerwG (vgl. Beschlüsse v. 21.06.2007 – 4 B 8/07 –, 2007, 1691, u. v. 25.03.1999 – 4 B 15.99 –, BauR 2000, 245, m. w. Nachw.) entschieden, dass eine nur im Wege der Planung auffangbare Beeinträchtigung in Betracht komme, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört werde. Wann insoweit die bauplanungsrechtliche Relevanzschwelle im Einzelnen erreicht sei, lasse sich nicht anhand von verallgemeinerungsfähigen Maßstäben feststellen, sondern hänge von den jeweiligen konkreten Gegebenheiten ab. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein Vorhaben im Außenbereich, insbesondere in einer Außenbereichsinsel, grundsätzlich geeignet sein kann, ein Planungsbedürfnis auszulösen, wenn es eine bestehende Ruhelage stört, greift der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht an.

18

Der Kläger wendet weiter ein, Abwägungsprobleme bestünden insbesondere nicht im Hinblick auf die Zufahrt des geplanten SB-Marktes westlich des Wohngrundstücks 65/1. Im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes befänden sich weiterhin Freiflächen, so dass keinerlei Störungen dorthin vom SB-Markt ausgingen, ebenso wenig nach Norden zur K-Straße hin. Zudem herrsche in der K-Straße ständiger Fahrzeugverkehr, auch Schwerlastverkehr, der erheblich höhere Lärmbelastungen verursache als der Kunden- und Zulieferverkehr zum künftigen SB-Markt. Die Wohnbebauung auf dem Flurstück 65/1 sei zur K-Straße hin „offen“ gestaltet, so dass der Verkehrslärm von dort „ohne Durchbrechung durch eine Mauer“ dorthin gelange. Zudem zweige nach zwei weiteren Grundstücken weiter östlich die O-Straße ab, von der aus wegen des Belags mit Kopfsteinpflaster ebenfalls erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Die Geräusche, die von einem Parkplatz ausgingen, auf dem nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werde, insbesondere auch Geräusche durch Türenschlagen, gingen in diesem allgemeinen Verkehrslärm unter. Zudem biete die vorhandene Hecke ausreichenden Sicht- und Lärmschutz. Im Übrigen könnten vorhandene Konflikte auch durch Auflagen (Verlegung der Zufahrt oder Errichtung einer Lärm- und Sichtschutzwand) gelöst werden. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.

19

Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass das Vorhaben, insbesondere die Nutzung der 70 vorgesehenen Stellplätze, den rückwärtigen Ruhebereich des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 65/1 beeinträchtigt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass dieses Grundstück durch die schon vorhandenen Verkehrslärmimmissionen erheblich vorbelastet ist. Gerade dann besteht aber ein schutzwürdiges Bedürfnis dafür, dass eine noch vorhandene Ruhezone – soweit wie möglich – erhalten bleibt. Dass der durch den Verkehr auf der K-Straße und O-Straße verursachte Lärm bereits in den rückwärtigen Grundstücksbereich hineindringt, vermag der Senat anhand der vorliegenden Karten und Luftbilder nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr nahe, dass das größere Gebäude auf dem Flurstück 65/1 selbst und die an der Westseite der O-Straße liegenden Gebäude abschirmende Wirkung für den südlich des – großen – Gebäudes gelegenen Ruhebereich haben. Auch die vorhandene Einfriedungsmauer dürfte die Lärmbelastung durch den Verkehr auf der K-Straße mindern. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, weshalb eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung dieses Ruhebereichs dadurch entfallen soll, dass im Süden und Westen des (künftigen) SB-Marktes weiterhin Freiflächen vorhanden sind. Gleiches gilt für die vorhandene Hecke auf den Flurstücken 65/4 und 65/1.

20

Entgegen der Auffassung des Klägers ist einem Planungserfordernis nicht bereits deshalb entsprochen, weil die Beklagte in ihrem Flächennutzungsplan für das in Rede stehende Gebiet eine „gemischte Baufläche“ festgesetzt und für den Stadtteil O. die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans (ausschließlich) mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschlossen hat. Dem Planungserfordernis ist erst dann genügt, wenn nach Abwägung der widerstreitenden Belange ein Bebauungsplan beschlossen wird. Einem Flächennutzungsplan fehlt die erforderliche Detailschärfe, um Nutzungskonflikte der vorliegenden Art lösen zu können.

21

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von „bisheriger – auch höchstrichterlicher Rechtsprechung“ zuzulassen.

22

„Abweichung“ im Sinne des Zulassungsrechts ist begrifflich als eine Kontrolle zu verstehen, ob die angefochtene Entscheidung in einem das Ergebnis tragenden Begründungselement von einer im Instanzenzug vertretenen Auffassung abweicht. Dies setzt einen Vergleich der angefochtenen Entscheidung einerseits mit einer konkreten anderen voraus. Um den für die Frage der „Divergenz“ notwendigen Vergleich in der Sache zu ermöglichen, muss dargelegt werden, dass ein vom Verwaltungsgericht gebildeter, tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz entweder ausdrücklich gebildet worden ist oder sich doch aus der Entscheidung eindeutig ergibt, dass das Verwaltungsgericht von einem abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz ausgegangen ist und seinen Erwägungen zugrunde gelegt hat (BVerfG, [Kammer-]Beschl. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 -, DVBl. 1995, 36). Der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewonnene, hinreichend bezeichnete Rechtssatz ist sodann einem anderen eindeutig gegenüberzustellen, der aus der konkreten Entscheidung im Instanzenzug zu gewinnen ist (OVG LSA. Beschl. v. 10.04.2001 - A 2 S 27/99).

23

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Soweit sie (sinngemäß) auf Rechtsprechung verweist, wonach bei einer Baulücke, die deutlich unter 130 m liege, ein Bebauungszusammenhang bestehen soll, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnetes Gericht eine solche (feste) Grenze festgelegt hat. Es ist auch nicht dargelegt, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Größe der Verkaufsfläche von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll. Im vom Urteil vom 24.11.2005 (a. a. O.), das der Kläger auf Seite 4 der Zulassungsschrift zitiert hat, hat das BVerwG u. a. entschieden, Einzelhandelsbetriebe seien großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. Einen davon abweichenden Rechtssatz, dass auch unterhalb dieses Schwellenwerts eine Großflächigkeit im Sinne dieser Regelung bestehen soll, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch Einzelhandelsbetriebe, die nicht großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, ein Planungsbedürfnis auslösen können. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme von der Entscheidung des BVerwG vom 01.08.2002 (a. a. O.) abweichen könnte.

24

3. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sache sei von „besonderer Bedeutung“, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung.

25

Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), den der Kläger offenbar geltend machen will, liegt vor, wenn eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass des Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Die Rechtsfrage muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.04.2003 – 2 L 99/03 –; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 132 RdNr. 12). Die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 – 5 B 99.05 - Juris, m. w. Nachw.). Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsschrift offensichtlich nicht.

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.4 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 [1328]).


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid für das auf den Grundstücken Flst.Nrn. ...42 und ...50 geplante Doppelhaus zu erteilen. Der Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 wird insoweit aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen der Kläger und die damalige Klägerin zu 1 je 1/3 sowie der Beklagte und die Beigeladene je 1/6 der Gerichtskosten; die damalige Klägerin zu 1 trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen sowie ihre außergerichtlichen Kosten ganz; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je 1/4 und der Kläger 1/2 der Gerichtskosten; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern.
Der Kläger ist (Mit-)Eigentümer mehrerer zusammenhängender Grundstücke mit einer Gesamtfläche von etwa 6.000 m² auf der Insel Reichenau. Sie liegen am östlichen Rand des Ortsteils Mittelzell nördlich und südlich der schmalen und keine Gehwege aufweisenden Seestraße und sind mit einem großen Wohnhaus, Betriebsgebäuden und Gewächshäusern bebaut. Die Seestraße verläuft hier in einem Abstand von 80 bis 90 m parallel zum deutlich tiefer liegenden Ufer des Gnadensees. Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt.
Östlich des Wohnhauses des Klägers (Seestraße 40) steht auf seinen Grundstücken Flst.Nr. ...40/1, ...42 und ...50 ein etwa 45 m mal 45 m großes, nicht mehr genutztes und von der Straße etwa 12 bis 22 m zurückgesetztes Gewächshaus. Teilweise an dessen Stelle sollen die beiden Doppelhäuser nahe der Seestraße errichtet werden. In Richtung Oberzell folgt ein im Jahre 1997 umfangreich erweitertes, wie ein breites Doppelhaus wirkendes Wohngebäude (Nr. 38 - 38a). Die Entfernung zum Wohnhaus des Klägers beträgt etwa 65 m. Nach weiteren 50 m - in dieser Lücke stehen nahe am Seeufer ein flaches Betriebsgebäude der Fischereigenossenschaft (Fischbrutanlage) mit kleiner Wohnung und ein ebenfalls flaches Betriebsgebäude der Gemüsegenossenschaft, das als Pumpenstation der Bewässerung der Gemüsefelder auf der Insel Reichenau dient - folgt an der Seestraße ein kleineres Wohnhaus (Nr. 28). Westlich des Wohnhauses des Klägers in Richtung Mittelzell schließen sich in dichtem Abstand drei weitere Wohngebäude an (Nr. 46, 46a, 44). Nordwestlich des Wohnhauses des Klägers und tiefer steht auf halbem Weg zum Seeufer ein weiteres, kleineres Wohnhaus (Nr. 42). Entlang der Seestraße folgt nach Westen bis zur dichter werdenden Bebauung von Mittelzell eine Fläche mit einer Länge von etwa 90 m, die etwa zur Hälfte durch ein allerdings etwa 20 m von der Straße zurückgesetztes großes Gewächshaus ausgefüllt wird. Auf der südlichen Seite der Seestraße reicht die geschlossene Bebauung von Mittelzell her etwa 50 m weiter Richtung Oberzell als im Norden. Es folgen eine freie Fläche von etwa 70 m und sodann, unmittelbar an der Seestraße, ein langgestrecktes eingeschossiges und daran angebaut ein zweigeschossiges Betriebsgebäude mit einer Ausdehnung von zusammen knapp 40 m. In dem eingeschossigen Gebäude betreibt der Kläger eine „Blumenwerkstatt“. Die Betriebsgebäude bilden mit insgesamt drei Gewächshäusern eine knapp 100 m lange Front entlang der Seestraße, die bis auf Höhe des Wohngebäudes Nr. 38 - 38a reicht. Im Anschluss folgen nach einer Lücke von gut 30 m mehrere Wohnhäuser, von denen das dritte südöstlich des Wohnhauses Nr. 28 nahe der Straße steht.
Der Kläger beantragte unter dem 27.05.2003 einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei zweieinhalbgeschossigen Doppelhäusern auf dem jeweils südlichen Teil seiner Grundstücke Flst.Nr. ...39 (das nach den Planzeichnungen allerdings nicht bebaut werden soll), ...40/1, ...42 und ...50 mit einer Grundfläche je Haushälfte von 8,00 m mal 14,25 m. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich; zumindest füge es sich wegen seiner Größe nicht in die Bebauung der näheren Umgebung ein. Gegen das Vorhaben wandten sich die Eigentümer des seewärts gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ...51 mit der Begründung, sie verlören für ihr gefangenes Grundstück eine - erforderliche - Zufahrt für landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge. Einwendungen erhoben auch die Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke Flst.Nrn. ...44, ...45/1 und ...52.
Mit Bescheid vom 12.01.2004 lehnte das Landratsamt Konstanz den Antrag ab mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und führe zu einer Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung; außerdem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht erteilt.
Der Kläger erhob am 04.02.2004 Widerspruch. Im Anschluss an eine Ortsbesichtigung am 09.09.2004 teilte das Regierungspräsidium Freiburg der Beigeladenen mit, das Baugrundstück liege, wobei es sich um einen Grenzfall handele, im unbeplanten Innenbereich und füge sich dort ein. Der Gemeinderat versagte gleichwohl erneut am 26.04.2005 und, nachdem der Bürgermeister Widerspruch einlegt hatte, am 09.05.2005 das Einvernehmen.
Der Kläger und seine Ehefrau haben am 04.05.2005 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Ehefrau ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger hat „klargestellt“, dass mit dem Bauvorbescheid lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken um Innenbereich oder Außenbereich handele.
Mit Urteil vom 01.09.2005 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Klage der Ehefrau des Klägers eingestellt und dessen Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Ein Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben, wofür als Indiz bereits die Darstellung landwirtschaftlicher Nutzung im Flächennutzungsplan spreche, im Außenbereich liege und die Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Die Baugrundstücke lägen bereits nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. An dem Bebauungszusammenhang der fünf Wohngebäude Seestraße 46, 46a, 44, 42 und 40, der in sich geschlossen wirke, nähmen sie nicht teil. Wegen des Wohnhauses Nr. 42 entstehe der Eindruck, dass sich die Bebauung nicht entlang der Seestraße nach Osten, sondern nach Norden zum Seeufer fortsetze. Die darin liegende Querorientierung fange die Bebauung nach Osten hin in gewisser Weise ab. Das Haus Nr. 38 - 38a sei hiervon deutlich abgesetzt und nicht gruppenbildend. Die Hausgruppe Nr. 46 bis 40 sei, auch in ihrer Ausdehnung - die größte Entfernung zwischen zwei Wohnhäusern (Nr. 42 und 40) betrage 35 m - zu klein und unbedeutend, um das 70 m entfernte Haus Nr. 38 - 38a oder gar noch das Haus Nr. 28 in einen Bebauungszusammenhang einzubinden. Das geringe Gewicht und die geringe Ausstrahlung der Hausgruppe Nr. 46 bis 40 werde auch dadurch unterstrichen, dass das Vorhaben zu einer Verdoppelung der Bebauung an dieser Stelle führen würde. Daraus ergebe sich ein Planungsbedürfnis. Auch dies spreche als Indiz für eine Außenbereichslage. Bei einer einseitigen, bandartigen Bebauung könnten schon Lücken von 50 bis 70 m einen Bebauungszusammenhang unterbrechen. Somit handele es sich bei den Häusern Nr. 38 - 38a und 28 nur um Siedlungssplitter. Die Bebauung sei in diesem Bereich nicht organisch gewachsen. So sei der Ausbau des Hauses Nr. 38 im Jahr 1997 nur nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt worden. Hinzu komme, dass das Baugrundstück als Teil des (ehemaligen) Gartenbaubetriebs landwirtschaftlich geprägt sei. Zudem bildeten eine kleine Stützmauer und ein anschließender Weg östlich des Hauses Nr. 40 einen Einschnitt. Auch gehe die Seestraße an dieser Stelle in eine lang gestreckte S-Kurve über, was die Sicht auf das Gebäude Nr. 38 - 38a und damit die Annahme eines Bebauungszusammenhangs erschwere. Nach allem könne offen bleiben, ob die vorhandene Bebauung als Ortsteil gelten könne, was voraussetze, dass sie ein ausreichendes Gewicht habe und organisch gewachsen sei. Zweifelhaft sei dies auch wegen der nur einseitigen und bandförmigen Bebauung nördlich der Seestraße.
Mit Beschluss vom 02.02.2006 (5 S 2292/05), dem Kläger zugestellt am 17.02.2006, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat sie am 16.03.2006 begründet.
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Er trägt vor: In der näheren Umgebung des Vorhaben stünden zwölf Wohngebäude mit mindestens 30 Wohnungen. Die u.a. aus früheren Fischerhäusern hervorgegangene heutige Wohnbebauung dominiere gegenüber Gebäuden, die noch landwirtschaftlich genutzt würden. Im Einverständnis mit der Beigeladenen seien Wohngebäude großzügig erweitert und Scheunen und Schuppen durch Mehrfamilienhäuser ersetzt worden. Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht Freiburg in einem früheren Verfahren einen Bebauungszusammenhang entlang der Seestraße zwischen Mittelzell bis zum Wohnhaus Nr. 28 angenommen. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe sein Einvernehmen nur versagt, weil er, der Kläger, bereits Ende 2002 eine Baugenehmigung für den Abbruch und die Neuerrichtung eines anderen Wohnhauses erhalten habe; jenes Baugrundstück liege freilich unstreitig im Innenbereich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil komme den Darstellungen des Flächennutzungsplans keine Indizwirkung für die Beurteilung der Frage zu, ob das Vorhaben im Außenbereich liege. Das Verwaltungsgericht habe die vorhandene Bebauung nicht ausreichend berücksichtigt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht nur mit den zwölf Wohngebäuden in der näheren Umgebung, sondern auch mit dem Ortsteil Mittelzell selbst. Zu berücksichtigen seien auch die Gebäude südlich der Seestraße. Dieser komme eine verbindende Funktion zu. Abstände bis zu 90 m unterbrächen regelmäßig einen Bebauungszusammenhang nicht. Damit sei nicht vereinbar, dass das Verwaltungsgericht schon bei Abständen von mehr als 50 m ohne Weiteres eine Unterbrechung für möglich halte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts reiße bei einer bandartigen Bebauung der Bebauungszusammenhang nicht leichter ab. Das gelte erst recht bei einer typischen Uferbebauung. Das Anwesen Nr. 38 - 38a liege wegen einer leichten S-Kurve der Seestraße „mittig über der Straße“ und stelle sich deshalb als Anschluss an den Bebauungszusammenhang dar. Fehlerhaft sei es auch, wenn das Verwaltungsgericht davon spreche, die Bebauung verdoppele sich durch das Vorhaben. Das kleinere Anwesen Nr. 42 könne nicht eine den Bebauungszusammenhang nach Osten abbrechende Querorientierung der Bebauung bewirken. Vielmehr sei die Bebauung mit den Baufluchten zur Seestraße orientiert und setze sich mit den Anwesen Nr. 38 - 38a und 28 auch so fort. - Es liege auch ein Ortsteil vor. Dabei seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch Nebengebäude zu berücksichtigen, die den Bebauungszusammenhang abrundeten und vermittelten. Bereits fünf Wohnhäuser mit Nebengebäuden könnten einen Ortsteil bilden, bei zwölf Gebäuden sei dies regelmäßig der Fall. Die Gebäude in der Umgebung des Vorhabens seien auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dem stehe nicht entgegen, dass die Seestraße nur (wechselnd) einseitig bandförmig bebaut sei. Es handele sich dabei sogar um eine typische Ausdrucksform einer organischen Siedlungsstruktur. Geprägt sei diese durch große, erweiterte Wohngebäude, die nicht mehr am Wohnbedarf landwirtschaftlicher Betriebe ausgerichtet seien. Es lägen nicht mehr nur einzelne Siedlungssplitter vor, die zufällig aus der landwirtschaftlichen Nutzung hervorgegangen seien. Nicht zuletzt durch ihr Einvernehmen zu der Erweiterung des Anwesens Nr. 38 - 38a habe die Beigeladene neue Tatsachen geschaffen, an denen sie sich festhalten lassen müsse. Im Innenbereich füge sich das Vorhaben in die vorhandene Bebauung ein.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. September 2005 - 6 K 955/05 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Konstanz vom 12. Januar 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 27. Mai 2003 einen Bauvorbescheid zu erteilen.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beigeladene trägt ergänzend vor: Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht klargestellt habe, dass der Bauvorbescheid nur die Frage klären solle, ob seine Grundstücke im Innenbereich oder im Außenbereich lägen, könne er die Bauvoranfrage im Berufungsverfahren nicht mehr weiter fassen. Überall auf der Insel Reichenau treffe man Siedlungssplitter in der Form von vereinzelten Wohnhäusern und kleinen Häusergruppen an. Wollte man Unterbrechungen der Bebauung bis zu einer Ausdehnung von 100 m als Baulücken werten, könnte die Insel in weiten Bereichen überbaut werden und ginge so das charakteristische Landschaftsbild verloren. Kennzeichnend für die Streubebauung seien auch zahlreiche Gewächshäuser, welche jeweils den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Das Verwaltungsgericht habe den für das Baugrundstück maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans zutreffend eine Indizwirkung für das Vorliegen von Außenbereich beigemessen. Die Häusergruppe Nr. 46 bis 40 stehe in keinem baulichen Zusammenhang mit dem Ortsteil Mittelzell. Richtig sei auch, dass bei einer nur bandförmigen Bebauung höhere Anforderungen an den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bestünden. Die genannte Häusergruppe bilde jedenfalls keinen Ortsteil. Dabei seien Nebengebäude nicht zu berücksichtigen. Es fehle in der Umgebung des Vorhabens an einer organischen Siedlungsstruktur. Die vorhandenen Wohngebäude würden sich gerade nicht wie Perlen einer Kette an der Seestraße entlangziehen. Das Vorhaben würde sich, falls es im Innenbereich liege, nicht in die nähere Umgebung einfügen. Es handele sich um zwei massive Wohnblöcke mit jeweils sechs bzw. acht Wohneinheiten, während die nähere Umgebung locker mit Einzelhäusern auf vergleichsweise großen Grundstücken bebaut sei.
16 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein von der Umgebung des Vorhabens eingenommen. Die hierbei getroffenen Feststellungen sind in der Anlage zur Sitzungsniederschrift enthalten, auf die verwiesen wird.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Senat vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
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Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
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Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
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Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist nach der Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie den Erfordernissen des § 124a Abs. 6 VwGO entsprechend begründet.
19 
Die Berufung hat auch teilweise Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern, soweit es die - zulässige - Klage insgesamt abgewiesen hat. Denn der Kläger hat hinsichtlich des östlich gelegenen, nicht aber hinsichtlich des westlich gelegenen Doppelhauses Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
20 
Gegenstand der Klage ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zu der Frage, ob das Vorhaben nach Maßgabe der mit seinem Antrag vom 27.05.2003 eingereichten Bauvorlagen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, insbesondere an der bezeichneten Stelle und in dem bezeichneten Umfang, errichtet werden darf; ausgeklammert sein soll nur die (im Übrigen wohl unproblematische) Frage der bauplanungsrechtlichen Erschließung des Vorhabens.
21 
Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht „klargestellt“, das lediglich die Frage beantwortet werden solle, ob es sich bei den für das Vorhaben vorgesehenen Grundstücken (gemeint sind insoweit wohl nur die von dem bezeichneten Vorhaben in Anspruch genommenen Teilflächen) um Innenbereich oder Außenbereich handelt. Diese Frage kann aber allein nicht Gegenstand eines Bauvorbescheids gemäß § 57 Abs. 1 LBO sein. Denn ein Bauvorbescheid kann nach dieser Vorschrift nur zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden. Dieses ist insoweit durch Bauvorlagen zu beschreiben (§ 15 LBOVVO). Durch einen Bauvorbescheid geklärt werden können somit nur Teilfragen eines hinreichend bestimmten Vorhabens, wie sie sich zum Beispiel bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB stellen können (vgl. Sauter, LBO, 3. Auflage, § 47 Rdnr. 6; Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BRS 66, 455). So kann ein Bauvorbescheid etwa zu der Frage erteilt werden, ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit wird der Bauvorbescheid auch als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 17.03.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Um eine solche statthafte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens handelt es sich bei der Frage der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich aber nicht. Mit ihr würde nur eine Vorfrage gestellt, deren Beantwortung lediglich darüber entscheidet, ob auf irgendein Vorhaben gleich an welcher Stelle des Grundstücks § 34 oder § 35 BauGB anzuwenden wäre. Mit ihrer positiven, das Vorliegen von Innenbereich bejahenden Beantwortung würde über eine bestimmte Teilfrage eines hinreichend konkretisierten Vorhabens nicht abschließend und verbindlich entschieden. Darin liegt aber der Sinn des Bauvorbescheids.
22 
Mit der als Klarstellung bezeichneten Beschränkung der für den begehrten Bauvorbescheid maßgeblichen Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger nicht etwa seine Bauvoranfrage oder die Klage insoweit zurückgenommen. Indem er der Bauvoranfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wieder den ursprünglich beigemessenen Sinn zugesprochen hat, hat er deren Inhalt lediglich, der Rechtsauffassung des Senats folgend, erneut klargestellt. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageweiterung im Berufungsverfahren ohne Weiteres sachdienlich und damit zulässig (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl., § 125 Rdnr. 1).
23 
Die Errichtung des östlichen Doppelhauses ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es hier zu prüfen ist, zulässig (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die zur Überbauung vorgesehene Grundstücksfläche liegt innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (1.). Bei diesem handelt es sich um einen Ortsteil (2.). In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich das östliche Doppelhaus nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ein (3.). Unzulässig wäre demgegenüber die Errichtung des westlichen Doppelhauses, weil es teilweise im Außenbereich stünde und insoweit öffentliche Belange beeinträchtigte (4.).
24 
Der maßgebliche Bebauungszusammenhang wird jedenfalls aus den Häusern Seestraße 46, 46a, 44 und 40, dem Anwesen Nr. 38 - 38a, dem Wohnhaus 28, den ihm gegenüberliegenden drei Wohnhäusern sowie den gegenüber dem Wohnhaus des Klägers stehenden zwei aneinandergebauten Betriebsgebäuden gebildet. Insoweit handelt es sich um eine aufeinanderfolgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt die Verkehrsanschauung die zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a liegende, im vorderen Teil unbebaute und im hinteren Teil noch mit einem nicht mehr genutzten Gewächshaus bebaute Fläche mit einer Ausdehnung von etwa 65 m als eine Lücke erscheinen, die sich zur Bebauung anbietet.
25 
Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Größe der Lücke in der Bebauung an. Nur allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urt. v. 12.06.1970 - IV C 77.68 - BVerwGE 35, 256; Urt. v. 01.12.1972 - IV 6.71 - BVerwGE 41, 227). So hat der Senat Flächen mit einer Ausdehnung von 280, 240 und 210 m nicht mehr als Baulücke angesehen (Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 - VBlBW 1996, 381; Urt. v. 06.05.1997 - 5 S 743/97 -; Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1916/97- NVwZ-RR 2000, 481). Als noch zum Bebauungszusammenhang gehörend sind dagegen unbebaute Flächen mit einer Ausdehnung von 50, 60 und 90 m angesehen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BRS 46 Nr. 81 für eine Streubebauung) und selbst bei einer Ausdehnung von 130 m noch in Betracht gezogen worden (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 406.11 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 = NVwZ-RR 1992, 227). Dementsprechend wird als Faustformel genannt, dass man bei einer Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen von einer „Baulücke“ sprechen könne (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 a.a.O. Rdnr. 12). Allerdings hat der Senat bei einer Ausdehnung einer Freifläche von nur 80 m eine Baulücke auch schon - unter Berücksichtigung der Siedlungsstruktur in der Gemeinde - verneint (Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 747/02 - a.a.O. zur Streubebauung im Nordschwarzwald). Letztlich ist das Vorhandensein einer Baulücke nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urt. v. 01.04.1997 - 4 B 11.97 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 = PBauE § 34 Abs. 1 BauGB Nr. 37; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 = BRS 63 Nr. 99). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urt. v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - a.a.O.). Dementsprechend mag eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken noch zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen mag. Die gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls lässt es auch nicht zu, sich maßgebend auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Regel zu stützen, dass bei einer nur einseitig bandförmig bebauten Straße der Bebauungszusammenhang eher unterbrochen werden könne als an einer beidseitig bebauten Straße.
26 
Auch die städtebaulichen Verhältnisse auf der Insel Reichenau im Allgemeinen können einer Einbeziehung der zu beurteilenden Grundstücksfläche in den vorhandenen Bebauungszusammenhang nicht entgegenstehen. Es ist zwar richtig, dass außerhalb der Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell einzelne Wohn- und Betriebsgebäude in mehr oder weniger starker Dichte über die ganze Insel verstreut sind, die teils allein stehen, teils Häusergruppen bilden und insbesondere nahe der genannten Ortskerne teilweise auch enger und gehäuft zusammenstehen. Daraus lässt sich aber keine Regel des Inhalts ableiten, auf der Insel Reichenau könnten Lücken in der Bebauung ab einer gewissen Ausdehnung keine Baulücken mehr sein (so aber VG Freiburg, Urt. v. 12.10.2001 - 6 K 940/01 - Juris, wonach Abstände von etwa 100 m zwischen Wohnhäusern oder kleinen Hausgruppen dort bei weitem zu groß seien, um noch eine Baulücke anzunehmen). Maßgeblich bleibt vielmehr auch hier der jeweilige Charakter des baulichen Zusammenhangs in der Umgebung des Vorhabens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 - zu zwei Freiflächen am südlichen Ortsrand von Mittelzell mit einer Ausdehnung von 125 bzw. 115 m). Dem entspricht es, dass die Beigeladene selbst an anderer Stelle des Ortsrands von Mittelzell eine Lücke in der Bebauung von etwa 70 m - zutreffend - dem dortigen Bebauungszusammenhang zugerechnet und deshalb, um einer Bebauung an dieser Stelle entgegenzuwirken, einen - allerdings nunmehr für unwirksam erklärten - Bebauungsplan beschlossen hat (vgl. Senatsurt. v. 09.11.2006 - 5 S 713/06 -).
27 
Letztlich ist hiervon wohl auch das Verwaltungsgericht ausgegangen und hat deshalb die städtebaulichen Gegebenheiten in der Umgebung des Vorhabens umfassend gewürdigt. Insoweit gelangt der Senat jedoch zu einem anderen Ergebnis.
28 
Geprägt wird die zu beurteilende Fläche in erster Linie durch die Bebauung nördlich der Seestraße mit den Wohnhäusern Nr. 46, 46a, 44 und 40 sowie 38 - 38a und durch die gegenüberliegenden Betriebsgebäude. Es ist zwar richtig, dass die Wohnhäuser Nr. 46, 46a, 44 und 40 nach den vorgenommenen Erweiterungsmaßnahmen vergleichsweise dicht beieinander stehen. Dennoch wirkt die zu beurteilende Fläche noch als Baulücke. Maßgebend hierfür ist vor allem, dass sowohl das Wohnhaus Nr. 40 als auch das Wohnhaus Nr. 38 - 38a mit einer Breite von etwa 22 bzw. 25 m in diesem Bereich ungewöhnlich wuchtig erscheinen. Zudem sind dem Wohngebäude Nr. 38 - 38a noch zugehörige Stellplätze auf einer Breite von 9 m nach Westen vorgelagert, welche wegen der Nähe des Gebäudes und ihrer Zuordnung zu ihm ausnahmsweise am Bebauungszusammenhang teilhaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BRS 54 Nr. 64; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294). In der zu beurteilenden Lücke der Bebauung, welche durch die Erweiterung des Wohnhauses Nr. 38 - 38a erheblich verkürzt worden ist, hätte demnach wohl nur ein den Gebäuden Nr. 40 und 38 - 38a vergleichbares Haus Platz. Auch wegen seines massiven Ausbaus, namentlich seiner durch die Straßenführung noch betonten Stellung und der breiten Ausführung des nach Westen zeigenden Giebels mit vorgezogenem Dach, großen Balkonen und quer stehenden bis zum Dachfirst reichenden Gauben in Nord-West-Richtung erweckt das Wohnhaus 38 - 38a den Eindruck, noch dem westlich gelegenen Bebauungszusammenhang anzugehören. Hinzu kommt, dass die zusammen etwa 40 m langen Betriebsgebäude südlich der Seestraße als Klammer zwischen den Wohngebäuden Nr. 40 und 38 - 38a wirken. Der Seestraße kommt insoweit keine trennende Wirkung zu. Dafür ist sie zu schmal und sind die genannten drei Gebäude zu beherrschend. Dass die Betriebsgebäude wohl nur für eine im Außenbereich privilegierte gartenbauliche Nutzung (gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) genehmigt worden sind, ist für die Beurteilung, ob sie an dem Bebauungszusammenhang teilnehmen, unerheblich. Auch Betriebsgebäude können für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung einen Maßstab liefern, da sie optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu prägen. Auch sie dienen dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Außer Betracht für die Beurteilung insoweit bleiben allein Gebäude, die nur vorübergehend etwa zu Zwecken der Landwirtschaft (z.B. Scheunen und Ställe) oder der Freizeit (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt zu werden pflegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 - BRS 64 Nr. 86 m.w.N.). Die Betriebsgebäude reichen zwar nicht bis auf Höhe des gegenüberliegenden Wohngebäudes Nr. 38 - 38a. Optisch verkürzen sie gleichwohl die zu beurteilende Lücke auf etwa 50 m. Unterstrichen wird diese Wirkung noch durch die anschließende, weiter nach Osten führende Front von Gewächshäusern, die allerdings wohl selbst nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilhaben, obwohl sie an die Betriebsgebäude angebaut sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.1983 - 5 S 2006/83 -). Auch weiter nach Osten ist jedenfalls durch den massiven Ausbau des Gebäudes Nr. 38 - 38a der Bebauungszusammenhang bis zum Haus Nr. 28 erweitert. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die am See liegenden Gebäude der Fischereigenossenschaft und der Gemüsegenossenschaft an dem Bebauungszusammenhang teilhaben. Zwar hätte das kleinere Wohnhaus Nr. 28 für sich betrachtet kaum die prägende Kraft, die zum Anwesen Nr. 38 - 38a bestehende Lücke von knapp 50 m zu überbrücken. Bewirkt wird dies aber zum einen durch das Anwesen Nr. 38 - 38a selbst und zum andern durch die auf der südlichen Seite der Seestraße stehenden drei Wohnhäuser, mit denen das Haus Nr. 28 optisch eine den Bebauungszusammenhang abschließende Einheit bildet. Demgegenüber hat das tiefer und abgesetzt vom Wohnhaus des Klägers stehende kleinere Wohnhaus Nr. 42 nicht die Kraft, die Bebauung entlang der Seestraße nach Osten im Sinne einer Querorientierung abzuschließen. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne berücksichtigte kleine Stützmauer am östlichen Rand des Wohnhauses Nr. 40 und einen hier verlaufenden Weg. Diese Beurteilung entspricht im Übrigen auch der des Senats aus dem Jahr 1978 für einen nahegelegenen Standort weiter westlich (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 -, NJW 1979, 331). Dort hat der Senat festgestellt, dass eine 60 m breite Lücke in der Bebauung an der Seestraße noch zum Bebauungszusammenhang gehöre, zumal mitten im Ortsetter von Mittelzell (damals noch) ähnlich große landwirtschaftlich genutzte (mit Gewächshäusern bestandene) Flächen lägen, die unstreitig dem Bebauungszusammenhang angehörten; der Senat hatte zudem damals geäußert, dass sich die im Zentrum von Mittelzell dichtere Bebauung nach Osten zwar verdünne, jedoch beim Verlassen des Ortskerns, etwa auf Höhe des Grundstücks Flst.Nr. ...09 (welches gegenüber dem Anwesen Nr. 28 liegt), nicht etwa der Eindruck entstehe, sich nunmehr im unbebauten Außenbereich zu befinden.
29 
Das östliche Doppelhaus bleibt innerhalb des so umschriebenen Bebauungszusammenhangs. Dessen nördliche Grenze ist zwar nicht durch eine in den Bauvorlagen eingezeichnete Verlängerung der nördlichen Außenwand des Wohnhauses Nr. 40 nach Osten festgelegt, sondern durch eine Linie zwischen der jeweils nordöstlichen Ecke der Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a, wobei beim Haus Nr. 38 - 38a die im Norden angebaute, mit einem Flachdach versehene Gerätegarage nur ein geringes Hinausschieben des Bezugspunkts erlaubt.
30 
2. Der maßgebliche Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.
31 
Dabei kann offen bleiben, ob zu ihm auch das abgesetzt und tiefer stehende Haus Nr. 42 und die am Ufer stehenden Betriebsgebäude der Fischerei- und der Gemüsegenossenschaft gehören. Offen bleiben kann auch, ob die Eigenschaft als Ortsteil bereits daraus folgt, dass insoweit eine Verbindung zum eigentlichen Ortskern von Mittelzell bestünde. Dagegen spricht allerdings Einiges: Insoweit hat der Senat bei dem eingenommenen Augenschein den Eindruck gewonnen, dass die Wohnbebauung ab dem Haus Nr. 46 deutlich von der des Ortskerns abgesetzt ist. Die Freifläche nördlich der Seestraße hat hier eine Ausdehnung von etwa 90 m. Das die Lücke etwa zur Hälfte ausfüllende, alleinstehende Gewächshaus hat schon als solches, aber auch im Übrigen keine die Bebaubarkeit dieser Fläche prägende Kraft, denn es steht deutlich von der Straße zurückgesetzt und nahe dem Seeufer deutlich tiefer. Insoweit kommt auch der weiter nach Osten reichenden Wohnbebauung südlich der Seestraße wohl keine prägende Kraft mehr zu, weil deren Abstand zu den Betriebsgebäuden des Klägers etwa 75 m beträgt und sich diese Lücke nach Süden hin weiträumig öffnet. Sofern im Jahre 1978 insoweit ein anderer Eindruck bestanden haben sollte (Urt. v. 11.07.1978 - V 1379/76 - a.a.O.), weist der Senat unbeschadet der Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung darauf hin, dass sich die Verhältnisse seither maßgeblich dadurch geändert haben, dass die Bebauung sowohl im Ortskern von Mittelzell als auch nördlich der Seestraße bei den Häusern Nr. 46 bis 40 und 38 - 38a erheblich verdichtet worden ist. Dies kann in dem hier zu beurteilenden Bereich dazu führen, dass Freiflächen auch geringerer Ausdehnung nicht mehr als Baulücken zu beurteilen sind, wenn nicht, wie bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben, besondere Verhältnisse bestehen.
32 
Offenbleiben können diese Fragen, weil schon der beschriebene (kleinere) Bebauungszusammenhang von insgesamt mindestens zehn Wohngebäuden nebst etlichen Garagen und Schuppen nach Zahl und Maß ein hinreichendes Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ausreichen können hierfür schon fünf bis sechs Gebäude; andererseits braucht aber auch bei elf Gebäuden mit Nebengebäuden noch kein Ortsteil vorzuliegen. Maßgebend ist aber auch insoweit eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt, dass sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, dass sie ein Schwerpunkt der baulichen Entwicklung des Gemeinwesens ist oder einem solchen zugeordnet werden kann. Auch muss die vorhandene Bebauung nicht ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Auf die Entstehungsweise der Bebauung kommt es nicht an. Andererseits fehlt es an einem Ortsteil nicht erst dann, wenn sich der zu beurteilende Bebauungszusammenhang als behelfsmäßig, völlig regellos und funktionslos erweist. An einer organischen Siedlungsstruktur fehlt es vielmehr, wenn es sich um eine unerwünschte Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB handelt (BVerwG, Urt. v. 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139).
33 
Der Senat hat den Eindruck gewonnen, dass sich die maßgebliche Bebauung jedenfalls durch die in den letzten Jahren vorgenommenen massiven Erweiterungen zahlreicher Wohnhäuser organisch zu einem ganz überwiegend dem Wohnen dienenden Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fortentwickelt hat. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die maßgebliche Bebauung wirke bandartig, sei vorwiegend einseitig und wechsle zudem an zwei Stellen von der Nordseite auf die Südseite der Straße. Denn eine solche Beschreibung überginge den Umstand, dass insbesondere die Anwesen Nr. 46 bis 40 und das Gebäude Nr. 38 - 38a mit den teilweise gegenüberliegenden Betriebsgebäuden südlich der Seestraße als zusammengehörende, verdichtete und teilweise wuchtige, einheitliche Wohnbebauung erscheinen. So wirkt sie insgesamt, mit den weiteren erwähnten Gebäuden, nicht mehr wie eine unerwünschte Splittersiedlung, sondern eher wie eine - wenn auch möglicherweise durch eine Freifläche vom Ortskern von Mittelzell getrennte - städtebaulich gewollte, auslaufende Ortsrandbebauung entlang einer Gemeindeverbindungsstraße. Gerade vom Standort vor dem Wohnhaus des Klägers besteht der Eindruck, sich mitten im Ortskern zu befinden. Insofern unterscheidet sich das Gewicht der Bebauung auch deutlich von für sich durchaus gewichtigen Siedlungsansätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.07.2006 - 4 C 2.05 - DVBl 2006, 1295) und Splittersiedlungen außerhalb der drei Ortskerne von Niederzell, Mittelzell und Oberzell.
34 
Soweit das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, das die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft auf das Vorliegen von Außenbereich im Sinne eines Indizes hinweise, hat es an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeknüpft, wonach entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB durch Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht abgeschwächt würden, diese allenfalls eine Indizwirkung für tatsächliche, die Kraft öffentlicher Belange abschwächende Umstände haben könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NuR 1986, 73; vgl. auch Beschl. v. 04.07.1990 - 4 B 103.90 - NuR 1991, 426). Insoweit mag auch für die Beurteilung des Vorliegens von Innen- oder Außenbereich dem Flächennutzungsplan Indizwirkung in dem Sinne zukommen, dass die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft Anlass gibt, die nach den Umständen des Einzelfalls getroffene Beurteilung zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Beurteilung selbst folgt daraus aber nichts.
35 
3. Das östliche Doppelhaus fügt sich nach allen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Gesichtspunkten in die nähere Umgebung ein. Dies gilt insbesondere für das Maß der baulichen Nutzung, dessen Rahmen im Wesentlichen durch die wuchtigen Häuser Nr. 40 und Nr. 38 - 38a bestimmt wird, aber auch für die überbaubare Grundstücksfläche, die entlang der Straße hinter der bei den Häusern Nr. 46 bis 40 zurückbleibt.
36 
4. Demgegenüber ist das teilweise im Außenbereich geplante westliche Doppelhaus unzulässig. Sein Standort ragt deutlich über den aufgezeigten Bebauungszusammenhang nach Norden hinaus. Insoweit beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange; denn es würde den Bebauungszusammenhang Richtung Seeufer erweitern und so eine schrittweise Ausdehnung der rückwärtigen Umgebungsbebauung Richtung Seeufer in den Außenbereich hinein ermöglichen können (§ 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - NVwZ 1985, 747; Senatsbeschl. v. 20.04.2005 - 5 S 44/05 -; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 BauGB Nr. 99 m.w.N.). Dass der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit zu Recht abgelehnt hat, führt nicht dazu, dass die Klage insgesamt abgewiesen werden müsste. Denn die Bauvoranfrage kann auf das östliche Doppelhaus beschränkt werden, ohne dass die Identität des Vorhabens berührt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - m.w.N.).
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
39 
Beschluss
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 448.437,50 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Festsetzung des Streitwerts vom 07.02.2006 und die Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin.
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt am Siedlungsrand zu Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet hin und umfasst eine Größe von 78.654,4 m². Er wird im Westen von der Hahnhofstraße, im Norden und Südosten vom Außenbereich und im Süden von dem Falkenbächel begrenzt. Im Plangebiet galt bislang der „Straßen- und Baufluchtenplan Falkenhalde“ aus dem Jahr 1964, der u. a. Baufluchten, jedoch keine Maßzahlen der baulichen Nutzung festsetzt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Ferner trifft er Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Gestalt der maximalen Grundfläche, der maximalen Zahl der Vollgeschosse und der maximalen Höhe der baulichen Anlagen. Teilweise wird die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten begrenzt. Ferner ist im Rahmen örtlicher Bauvorschriften festgelegt, dass nur Formdächer (geneigte Dächer) mit einer Dachneigung von mindestens 7 Grad zulässig sind. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... ... ..., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Auch im Übrigen ist das Plangebiet im Wesentlichen mit ein- bis dreigeschossigen Wohnhäusern bebaut.
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Am 15.11.2006 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans als teilweise Änderung und Erweiterung des „Straßen- und Baufluchtenplans Falkenhalde“. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass die städtebauliche Zielsetzung im weiteren Bebauungsplanverfahren sein werde, den planungsrechtlichen Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser zu bilden. Im weiteren sollten Regelungen zur Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten auf maximal zwei sowie eine Beschränkung der Bebauungstiefe aufgenommen werden. Ohne derartige Planungen bestehe die Gefahr, dass städtebauliche Fehlentwicklungen einträten und sich der Gebietscharakter verändere. Dieser Beschluss wurde am 30.11.2006 in den „Badischen Neuesten Nachrichten“ und dem „Badischen Tageblatt“ bekannt gemacht.
Am 19.09.2007 beschloss der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin „städtebauliche Kenndaten“ für das weitere Bebauungsplanverfahren. In der Beschlussvorlage hierzu heißt es u.a., dass das Plangebiet dreigeteilt betrachtet werden müsse; in den unterschiedlichen Bereichen sei die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten unterschiedlich zu treffen und es seien unterschiedliche Grundflächen und Geschossflächenzahlen festzusetzen.
Am 17.06.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin für das Plangebiet eine Veränderungssperre als Satzung. In einer unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin heißt es, dass es „aufgrund anhaltender Anwohnerproteste“ erforderlich sei, das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen. Da der zu überplanende Bereich in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet liege, die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans den sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebenden Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich veränderten und die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet 20.000 m² nicht überschreite, solle das weitere Bebauungsplanverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden. Hierbei werde von einer Umweltprüfung, vom Umweltbericht sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgesehen.
Seitens der Antragsgegnerin wurden am 08.01.2009 - mit der Bürgerinitiative „Interessengemeinschaft Falkenhalde“ - und am 17.02.2009 - mit den Grundstückseigentümern im Plangebiet - Informationsveranstaltungen durchgeführt. Eine Niederschrift über diese Veranstaltungen wurde nicht gefertigt; in der mündlichen Verhandlung konnten die Vertreter der Antragsgegnerin auf Frage des Senats auch nicht mitteilen, welche Themen hierbei im Einzelnen erörtert wurden und ob auch das Absehen von der Umweltprüfung angesprochen wurde.
Mit Beschluss vom 04.05.2009 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss dessen öffentliche Auslegung. In der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) hierzu heißt es, dass von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB habe abgesehen werden können, weil die Planänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt werde. Gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Die Ergebnisse aus der Erörterung seien in den Planentwurf eingeflossen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Antragsgegnerin ausgeführt, dass Mehrfertigungen dieser Beschlussvorlage für die Öffentlichkeit im Sitzungssaal auslagen; möglicherweise sei die Beschlussvorlage auch auf die Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden.
Der Beschluss über die Auslegung wurde am 09.05.2009 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 15.05.2009 bis 15.06.2009.
10 
Mit Schreiben vom 12.06.2009 erhob die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Einwendungen gegen die vorgesehene Planung.
11 
Die Antragsgegnerin gab im Folgenden auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der betroffenen Öffentlichkeit nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme, die die Antragstellerin auch wahrnahm.
12 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften am 27.07.2009 als Satzung. In der Beschlussvorlage hierzu erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Anregungen der Antragstellerin, die teilweise berücksichtigt, teilweise nicht berücksichtigt werden. Der Satzungsbeschluss wurde am 10.10.2009 öffentlich bekannt gemacht.
13 
Die Antragstellerin hat am 23.08.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zu dessen Begründung trägt sie unter teilweiser Wiederholung ihres Vorbringens im Planaufstellungsverfahren Folgendes vor: Der Beschluss des Gemeinderats am 27.07.2009 sei rechtswidrig, da die Amtszeit dieses Gemeinderats an diesem Tage bereits abgelaufen gewesen sei. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO ende die Amtszeit des Gemeinderats mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte stattfänden. Diese Wahl habe am 07.06.2009 stattgefunden. Nach § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO führe der bisherige Gemeinderat zwar bis zum Zusammentreten des neu gebildeten Gemeinderats die Geschäfte weiter. Angesichts dieser Formulierung sei jedoch davon auszugehen, dass der bisherige Gemeinderat nicht sein „Amt“ weiterführe. § 30 Abs. 2 GemO vermittle lediglich eine beschränkte demokratische Legitimation, die für die hier zu treffende Abwägungsentscheidung nicht ausreiche. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch den Gemeinderat auch deswegen, weil keine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden habe. Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass und wann der Gemeinderat förmlich beschlossen habe, dass das Aufstellungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB betrieben werden solle. Es gebe zwar einen Beschluss zur Durchführung bzw. Fortführung des Planungsverfahrens in dem beschleunigten Verfahren. Dieser sei jedoch lediglich vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin und nicht von deren Gemeinderat gefasst worden. Dies stehe mit § 39 Abs. 2 GemO nicht im Einklang. Auf den Bau- und Umweltausschuss der Beklagten sei allenfalls der Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB, nicht jedoch der Beschluss über die Einleitung eines beschleunigten Verfahrens übertragen. Insoweit fehle es auch an einer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB. In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vor. Hier habe das Gegenteil einer Nachverdichtung stattgefunden. Auch inhaltlich sei der Bebauungsplan fehlerhaft. Der Antragstellerin gehe es darum, dass ihr Grundstück in gleicher Weise bebaut werden könne, wie die massive und verdichtete Bebauung auf den Nachbargrundstücken ...-Straße ... und ...). Die dort erst vor kurzem realisierte Neubebauung sei trotz Veränderungssperre auf der Grundlage von § 33 BauGB genehmigt worden. Dies stelle inhaltlich eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zu ihren Lasten dar. Insoweit habe es die Antragsgegnerin zu Unrecht unterlassen, zu ihren Gunsten vergleichbar großzügige Festsetzungen zu treffen. Das gelte im Hinblick auf die Grundflächenzahl und auf die Geschossflächenzahl. Fehlerhaft sei es auch, keine Flachdächer zuzulassen.
14 
Die Antragstellerin beantragt,
15 
den Bebauungsplan „Falkenhalde - 1. Änderung und Erweiterung“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Baden-Baden vom 27.07.2009 für ungültig zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie führt aus: Es treffe zu, dass der Bebauungsplan am 27.07.2009 vom „alten“ Gemeinderat beschlossen worden sei, obwohl die Amtszeit der Gemeinderäte am 30.06.2009 abgelaufen sei. Dies führe nicht zur Unwirksamkeit des Beschlusses vom 27.07.2009. Aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 2 Satz 3 GemO sei die entsprechende Entscheidungskompetenz zu folgern, da die Regelung sonst sinnlos wäre. Der Aufstellungsbeschluss und der Bekräftigungsbeschluss hätten vom Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin getroffen werden können. Auch ein Beschluss über einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB liege vor, da der Gemeinderat dieses Verfahren im Billigungs- und Offenlagebeschluss gebilligt habe. Selbst wenn ein ausdrücklicher Beschluss hierüber fehlte, mache dies den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht unwirksam. Die Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor. Das überplante Gebiet sei zuvor nach § 34 BauGB in Verbindung mit dem übergeleiteten Straßen- und Baufluchtenplan zu beurteilen gewesen. Die nunmehr im Bebauungsplan zugelassene Grundfläche betrage 13.085 m². Auch die sonstigen Voraussetzungen lägen vor. Es handle sich um Maßnahmen der Innenentwicklung. Dies seien solche, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten oder auch Nachverdichtungen zuließen. Hierbei sei davon auszugehen, dass Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung nicht abschließend für derartige Maßnahmen seien. Darunter fielen somit alle Maßnahmen der Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen bzw. Maßnahmen, die die vorhandene städtebauliche Struktur bauplanungsrechtlich sichern sollten oder auch die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelung ändern oder anpassen sollten. Ziel des Bebauungsplans sei die Bestandssicherung unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes sowie die Erhaltung spezifischer örtlicher Blickbeziehungen. Dabei sollten Möglichkeiten maßvoller Nachverdichtung unter Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ermöglicht werden. Der planungsrechtliche Rahmen für Ein- und Zweifamilienhäuser solle dort gebildet werden, wo solche homogene Strukturen im Bestand vorhanden seien. Auch sollten Regelungen zur Höhenbegrenzung, zur Zahl der Wohneinheiten sowie zur Bebauungstiefe getroffen werden. Der Bebauungsplan lasse auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Erhöhung der Grundfläche im Verhältnis zum aktuellen Bestand zu. Gegenwärtig betrage die Grundfläche des Bestandes etwa 220 m²; der Bebauungsplan lasse nunmehr eine Grundfläche von 250 m² zu. Dies gelte auch in anderen Bereichen des Plangebiets. Darin sei eine Nachverdichtung, jedenfalls aber eine sonstige Maßnahme der Innenentwicklung zu sehen. Einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung habe es nicht bedurft. Im Übrigen würde deren Unterlassen auch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Im Übrigen habe eine Beteiligung der Bürger am 08.01.2009 und am 17.02.2009 stattgefunden. Der Bebauungsplan weise auch keine inhaltlichen Mängel auf. Er sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. In dem Gebiet solle unter Berücksichtigung des Landschaftsbildes und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes durch zeitgemäßes Baurecht die Möglichkeit einer maßvollen Nachverdichtung geschaffen werden. Auch dem Abwägungsgebot sei Rechnung getragen. In die Abwägung seien die betroffenen öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden. Der in der Abwägung zu berücksichtigende öffentliche Belang, sparsam und schonend mit Grund und Boden umzugehen, stehe dem beschlossenen Plankonzept nicht entgegen, sondern werde durch den Bebauungsplan gewährleistet. Die privaten Belange der Antragstellerin seien nicht unangemessen und unvertretbar zurückgesetzt worden. Ziel des Bebauungsplans sei es u. a., insbesondere das ruhige Wohngebiet der inneren ...-Straße zu erhalten, eine maßvolle Nachverdichtung zuzulassen und die Zahl der Wohneinheiten zu beschränken. Entsprechend den Vorgaben seien im Bebauungsplanverfahren für die vorhandene Bebauung bestandssichernde Festsetzungen getroffen worden, um eine maßvolle bauliche Entwicklung des Bestandes zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Festsetzung sei auch für das Grundstück der Antragstellerin eine zulässige Grundfläche von 250 m² sowie eine Gebäudehöhe von 7 m und zwei Vollgeschosse für ein Einzelhaus möglich, indem zwei Wohnungen zulässig seien. Diese Festsetzungen gälten für den gesamten Straßenzug (Gebäude ...-Straße ...-...). Insgesamt könne auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebäude mit mindestens 500 m² Geschossfläche entstehen.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten - einschließlich der Akten der Verfahren 3 S 3109/08, 3 S 3110/08, 3 S 369/09 und 3 S 370/09 - vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
21 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet auch die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht schließlich auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat.
II.
22 
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vom 27.06.2001 (ABl. Nr. L 197 S. 30; im Folgenden: Richtlinie). Da es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt (unten 1.), war die Antragsgegnerin nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verpflichtet, ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Diese Bekanntmachung ist unterblieben (unten 2.). Der Rechtsverstoß ist weder nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da diese Vorschrift unionsrechtskonform einschränkend auszulegen ist (unten 3.), noch nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden (unten 4.).
23 
1. Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob die vom nationalen Recht (§ 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB) vorgesehene weitgehende Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen diese Vorschrift mit Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139), kommt es daher nicht an (dazu jetzt EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 -, abrufbar unter http://curia.europa.eu).
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Hierzu führt die Antragsgegnerin zutreffend aus, dass der Bebauungsplan das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung in einem (einschließlich der im Landschaftschutzgebiet gelegenen Grundstücke) bebauten und teilweise überplanten Gebiet verfolgt und im Übrigen andere Maßnahmen der Innenentwicklung - wie etwa eine Homogenisierung und Erhaltung gegebener Strukturen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - vorsieht. Der Auffassung der Antragstellerin, es habe „das Gegenteil einer Nachverdichtung“ stattgefunden, kann namentlich im Hinblick auf die festgesetzten großen Baufenster nicht gefolgt werden; im Übrigen beanstandet sie an anderer Stelle gerade, dass auf anderen Grundstücken eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten (damit aber der Sache nach eine Nachverdichtung) zugelassen worden sei. Die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind - unstreitig - gegeben, da eine zulässige Grundfläche von 13.085 m² zugelassen wird. Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor.
25 
2. Der Bebauungsplan verstößt gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ihrer Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, unterlassen. Diese Vorschrift findet auf das hier durchgeführte Verfahren Anwendung.
26 
a) Allerdings trafen die vorgenannten Pflichten die Antragsgegnerin noch nicht zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses und seiner öffentlichen Bekanntmachung im November 2006, weil § 13a BauGB seinerzeit noch nicht in Kraft war. Diese Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, ist nach Art. 4 des erwähnten Gesetzes erst am 01.01.2007 in Kraft getreten.
27 
Doch konnte die Antragsgegnerin das Bebauungsplanverfahren nach dem 01.01.2007 auf der Grundlage von § 13a BauGB fortführen. Da das Baugesetzbuch für das beschleunigte Verfahren keine besondere Verfahrensvorschrift enthält, kommt die allgemeine Überleitungsvorschrift des § 233 BauGB zur Anwendung (vgl. Krautzberger, in: Ernst, u. a., BauGB, § 13a Rn. 95). Ist - so § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Eine solche Überleitung auf das neue Verfahren ist hier erfolgt, wie sich aus der unter dem 07./10.12.2008 gefertigten Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Verwaltung der Antragsgegnerin und der Beschlussvorlage (Drucksache 09-127) für den Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 04.05.2009 ergibt.
28 
Eines ausdrücklichen Gemeinderatsbeschlusses für diese Überleitung in das beschleunigte Verfahren bedurfte es nicht. Einen solchen Beschluss sieht das Baugesetzbuch weder in § 13a oder § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch in einer anderen Vorschrift vor. Sein Fehlen ist daher für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich.
29 
b) Auf die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geforderte ortsübliche Bekanntmachung durfte die Antragsgegnerin aber nicht im Hinblick auf § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB verzichten. Das wäre nur dann der Fall, wenn diese ortsübliche Bekanntmachung einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 13a BauGB bereits abgeschlossenen Verfahrensschritt zuzuordnen wäre, der dann - dies ist der Sinn des § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB - nicht unter Beachtung der Neuregelungen zu wiederholen gewesen wäre (vgl. Söfker, in: Ernst u.a., a.a.O., § 233 Rn. 9). Abgeschlossen war aber zum 01.01.2007 lediglich die Fassung des Aufstellungsbeschlusses und dessen ortsübliche Bekanntmachung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist indessen nicht oder jedenfalls nicht allein diesem Verfahrensschritt zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen und ist zu einer derartigen Verbindung nicht verpflichtet, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich etwa auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zum Abschluss durch den Satzungsbeschluss.
30 
c) Die damit von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene ortsübliche Bekanntmachung ist, wie die Antragsgegnerin auch nicht bestreitet, zu keiner Zeit erfolgt.
31 
3. Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch nicht nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB für die Rechtswirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unbeachtlich. Diese Vorschrift ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolge der Unbeachtlichkeit des Verstoßes nur dann eintritt, wenn dem Regelungsziel des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie dadurch Rechnung getragen wird, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Das Unionsrecht setzt den innerstaatlichen Verfahrensmodalitäten für Klagen gegen Pläne im Sinne der Richtlinie Grenzen (unten a). Der insoweit geltende Effektivitätsgrundsatz macht die genannte einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB erforderlich (unten b). Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht (unten c). Dieser Rechtsverstoß ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich (unten d).
32 
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 28.02.2012 - C-41/11 - Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - NVwZ 2012, 553 Rn. 44 f. m.w.N.) sind die Mitgliedstaaten aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtwidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaates. Dazu gehören auch die nationalen Gerichte, wenn sie mit Klagen gegen einen nationalen Rechtsakt in Gestalt eines Plans oder Programms im Sinne der Richtlinie befasst werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die für derartige Klagen, die gegen solche Pläne oder Programme erhoben werden können, geltenden Verfahrensmodalitäten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen (Effektivitätsgrundsatz).
33 
Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass sämtliche für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gelten, die auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung innerstaatlichen Rechts gestützt sind. Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, steht zwar das Unionsrecht nicht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. So kommt beispielsweise die Heilung eines Verfahrensverstoßes bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann in Betracht, wenn zu diesem Zeitpunkt alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 18.01.2013 - C-416/10 - Križan u.a. - NuR 2013, 113 Rn. 86 ff.). Wenn ein Plan im Sinne der Richtlinie vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, sind die nationalen Gerichte, bei denen eine Klage auf Nichtigkeit eines solchen Plans anhängig gemacht wird, verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 28.02.2012 a.a.O. Rn. 44 ff. sowie jetzt auch Urteil vom 19.04.2013 a.a.O. Rn. 43).
34 
b) Gemessen an diesen Maßstäben macht es der Effektivitätsgrundsatz erforderlich, § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit nur dann eintritt, wenn die planende Gemeinde zwar nicht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, aber doch wenigstens die Vorgaben von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt hat. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht nachzukommen und damit das Unionsrecht zu umgehen.
35 
Nach Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie getroffenen Schlussfolgerungen - betreffend erhebliche Umweltauswirkungen von Plänen -, einschließlich der Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. § 13a Abs. 3 BauGB dient auch der Umsetzung dieser Regelung (vgl. BT-Drucks. 16/2496 S. 15), die wie die Umsetzung der Richtlinie insgesamt nach deren Art. 13 Abs. 1 bis zum 21. Juli 2004 zu erfolgen hatte.
36 
Zwar folgt aus Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie nicht die Notwendigkeit, die Gründe für das Absehen von einer Umweltprüfung gerade durch einen Hinweis der in § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Art aktiv bekannt zu geben, wie es etwa die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie für die Annahme des Plans vorschreibt, die zudem ausdrücklich zwischen Bekanntgabe und „Zugänglichmachen“ unterscheidet. Ausreichend ist, wenn die planende Gemeinde, sofern der Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB unterbleibt, in anderer Weise dafür sorgt, dass die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung der Öffentlichkeit „zugänglich“ gemacht werden (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats vom 27.07.2011 a.a.O., Rn. 159).
37 
Ein solches Zugänglichmachen ist damit aber mindestens erforderlich, um dem Regelungsziel von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie Rechnung zu tragen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach den Materialien zu § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB (vgl. BT-Drucks. 16/2932, S. 5) rechtfertigt sich die dort vorgesehene Unbeachtlichkeit des fehlenden oder fehlerhaften Hinweises daraus, dass den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. im Rahmen der Betroffenenbeteiligung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Planentwurf nebst Begründung zugänglich ist. Aus der Begründung zum Planentwurf - so heißt es weiter - ist erkennbar, dass hierzu eine förmliche Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, so dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. der Betroffenen insoweit gewahrt bleibt. Die von § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB vorgesehene Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Nr. 1 BauGB wurde daher vom Gesetzgeber in der Erwartung angeordnet, dass dem unmittelbar aus der Richtlinie folgenden Gebot der Zugänglichmachung Rechnung getragen wird. Dies spricht ebenfalls für eine unionsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift, nach der die in ihr vorgesehene Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn wenigstens eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie erfolgt ist.
38 
Fehlt es indessen an einer solchen Zugänglichmachung, so ist das auch vom nationalen Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder der Betroffenen gerade nicht gewahrt. Wäre diese Rechtsverletzung unbeachtlich, so würden ihre Folgen in einer dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz widersprechenden Weise nicht behoben.
39 
c) Die Gründe für das Absehen von der Umweltprüfung wurden hier der Öffentlichkeit nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zugänglich gemacht. Die Öffentlichkeit hatte keine Möglichkeit, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen und auf sie zu reagieren.
40 
aa) Die unter dem 07./10.12.2008 gefertigte Stellungnahme des Fachgebiets Stadtplanung der Antragsgegnerin, in der das Absehen von der Umweltprüfung ausdrücklich angesprochen wird, findet sich nur in den Akten der Antragsgegnerin, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden.
41 
bb) Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegte Planbegründung enthält keinerlei Aussage zum Unterbleiben der Umweltprüfung und auch nicht zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens.
42 
cc) Ferner lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Zugänglichmachung im Rahmen der bereits erwähnten Informationsveranstaltungen im Januar und Februar 2009 erfolgte, in denen die von der Planung Betroffenen im Einzelnen über die vorgesehene Planung informiert wurden. Die bei diesen Veranstaltungen erörterten Gegenstände sind nicht mehr zu ermitteln, da eine Niederschrift hierüber nicht gefertigt wurde und die Vertreter der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hierzu ebenfalls keine näheren Angaben machen konnten.
43 
dd) Schließlich wurde den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie auch nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 04.05.2009 (Drucksache 09-127) jedenfalls vor dem Sitzungssaal auslag und möglicherweise auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin zugänglich war. Dabei muss der Senat nicht im Einzelnen klären, ob eine solche Auslegung oder eine Veröffentlichung im Internet eine Zugänglichmachung im Sinne der Richtlinie darstellen. Denn die Beschlussvorlage enthält nicht die gebotenen Informationen. Dort heißt es zwar, dass wegen der entsprechenden Geltung von § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB hätte abgesehen werden können; gleichwohl habe die Verwaltung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie in zwei Veranstaltungen die Öffentlichkeit aus dem betroffenen Gebiet unterrichtet und Gelegenheit zur Erörterung geboten. Diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass wegen der Durchführung des beschleunigten Verfahrens auch von einer Umweltprüfung abgesehen werde. Insoweit entfaltete die Beschlussvorlage keine Informations- und Anstoßfunktion hinsichtlich des Verzichts auf eine Umweltprüfung und war daher nicht geeignet, für eine Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie zu sorgen.
44 
d) Der Verstoß gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich. Zwar könnte bei isolierter Betrachtung dieser Vorschrift der Eindruck entstehen, nur ein Verstoß gegen die dort ausdrücklich aufgeführten Normen, zu denen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht gehört, führe zu Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Bei der gebotenen systematischen Betrachtung ist aber der Verwendung des Wortes „ergänzend“ in § 214 Abs. 2a BauGB zu entnehmen, dass Nummer 2 dieses Absatzes eine gegenüber den übrigen Absätzen des § 214 BauGB eine spezielle Regelung in dem Sinne trifft, dass sich die Beachtlichkeit oder Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB allein aus § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB ergibt.
45 
4. Der Rechtsverstoß ist schließlich auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden. Hierbei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf die vorliegende Fallgestaltung überhaupt anwendbar ist. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, führte dies nicht zur Unbeachtlichkeit des Fehlers, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.10.2010 (der Antragsgegnerin am selben Tage per Fax übermittelt) gerügt hat. Dort wird ausdrücklich beanstandet, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 13a Abs. 3 BauGB nicht eingehalten habe.
46 
Einer Entscheidung der sonstigen von den Beteiligten aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
III.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung des § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
49 
Beschluss vom 26. März 2013
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1) und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf (2 x 12.500,- EUR =) 25.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnanwesen D Straße Nr. (Antragsteller zu 1)) und Nr. (Antragstellerin zu 2) in Alt-A-Stadt. Sie wenden sich in dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 gegen den im August 2012 von der Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren erlassenen Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00). Dieser setzt für das jenseits der an der Ostseite des Grundstücks der Antragsteller zu 1) in Nord-Süd Richtung verlaufenden Straße „Am Franzenbrunnen“ und südlich der Verlängerung der Straße „Hohe Wacht“ liegende, bisher von einer Gärtnerei benutzte Gelände im nördlichen Teil eine Fläche für den Gemeinbedarf fest. Hier soll nach dem Plan innerhalb eines durch Baugrenzen ausgewiesenen Baufensters eine Kindertagesstätte errichtet werden. Im Süden des ca. 1,3 ha großen Geltungsbereichs ist eine private Grünfläche festgesetzt, die teilweise mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern („Feldgehölze“) versehen ist. Entlang des ebenso wie der Weg an der Nordseite des Grundstücks zur „Hohen Wacht“ als verkehrsberuhigte Verkehrsfläche ausgewiesenen Abschnitts der Straße Am Franzenbrunnen ist eine den dort vorhandenen Bestand ergänzende Anpflanzung einer Baumreihe vorgesehen.

Die Antragsteller, die im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens im Mai 2011 Einwendungen gegen die Planung erhoben hatten, machen zur Begründung ihres Ende August 2012 anhängig gemachten Normenkontrollantrags unter anderem geltend, dass diese Planung in unzulässiger Weise im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt worden sei, obwohl sie in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der „zeitgleich“ betriebenen und noch nicht abgeschlossenen Aufstellung des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) im „regulären“ Verfahren stehe. Das für diese Fälle geltende Kumulierungsgebot solle die missbräuchliche Aufsplitterung von Projekten verhindern und die nach der so genannten Plan-UP-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich gebotene Gesamtbetrachtung für die Umweltprüfung sicherstellen. Darüber hinaus handele es sich um eine in diesem Verfahren unzulässige gezielte Inanspruchnahme bisheriger Außenbereichsfläche. Ferner habe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden, bei der es nicht nur um Fragen des Natur- und Artenschutzes gehe, sondern um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter. Den insoweit geltenden umfangreichen Kriterienkatalog der Anlage 2 zum UVPG habe die Antragsgegnerin im Verfahren nicht „abgearbeitet“. Es fehle daher bereits an einer ordnungsgemäßen Vorprüfung. Auch hinsichtlich des besonderen Artenschutzrechts bestehe schon ein Ermittlungsdefizit. Hier sei nur eine „überschlägige Beurteilung“ vorgenommen worden, ob in dem Gebiet besonders geschützte Tier- und Vogelarten zu finden seien. Entsprechenden Hinweisen der Antragsteller zu 1) auf das Vorkommen der Zauneidechse im Verfahren sei die Antragsgegnerin nicht nachgegangen. Dazu sei sie verpflichtet gewesen. Insoweit sei auch das Vorliegen einer „Befreiungslage“ für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht geprüft worden. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung habe die Antragsgegnerin ihren – der Antragsteller – Belangen mit Blick auf eine aus ihrer Sicht zu erwartende erhöhte verkehrliche Inanspruchnahme der D Straße als Ausweich- beziehungsweise „Schleichweg“ durch den bei Betrieb der Kindertagesstätte zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr wie auch – was die Antragsteller zu 1) als unmittelbare Nachbarn angehe – hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen durch die Einrichtung selbst nicht ausreichend Rechnung getragen.

Im vorliegenden Verfahren begehren die Antragssteller die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin die Erd- und Bodenarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte ausgeschrieben habe. Zwar sei nach ihrem Kenntnisstand ein gestellter Bauantrag noch nicht beschieden worden. „Vertreter“ der Antragsgegnerin hätten indes gegenüber der Presse angekündigt, dass mit den Arbeiten Mitte/Ende Oktober begonnen werden solle. In diesem Falle werde „gegen das Tötungsverbot der Zauneidechse“ verstoßen. Deren Winterruhe beginne im Oktober, so dass sich insbesondere die männlichen Tiere bereits in den Winterquartieren befänden und nicht mehr fliehen könnten. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Projektbezug des Bebauungsplans und wegen der Nachteile, die ihnen – den Antragstellern – durch die Planverwirklichung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen entstünden. Der Anordnungsanspruch folge aus offensichtlichen Gültigkeitsbedenken hinsichtlich des Bebauungsplans.

Die Antragsgegnerin ist dem Normenkontrollantrag und dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller entgegengetreten. Sie trägt unter anderem vor, die Befürchtung der Antragsteller, dass es durch den Zu- und Abgangsverkehr der Kindertagesstätte in der D Straße zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der dortigen Anwohner komme, sei abwegig. Zudem habe sie – die Antragsgegnerin – sich bei der Planung zurückgehalten und keine projektbezogenen Vorgaben für ein konkretes Vorhaben gemacht, sondern lediglich eine Fläche für die Nutzung durch eine Kindertagesstätte zur Verfügung gestellt. Diese müsse hinsichtlich der Größe und der durch sie verursachten Verkehrsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung verträglich sein und die insoweit gebotene Rücksicht nehmen. Eine diese Anforderungen nicht beachtende Baugenehmigung lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die Wahl der Verfahrensart und der angeblich unzureichende Schutz der Zauneidechse beträfen die Antragsteller „persönlich und in ihren eigenen Rechten überhaupt nicht“. Die Auffassung der Antragsteller, es handele sich nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, weil das Plangebiet zuvor im Außenbereich gelegen habe und solche Flächen von vorneherein nicht im beschleunigten Verfahren überplant werden könnten, sei in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend. Zunächst spreche viel dafür, dass das von Bebauung umgebene Gebiet zum Innenbereich gehöre. Dieses sei bis zuletzt „komplett“ für einen Gartenbaubetrieb mit Gewächshäusern und Wirtschaftsgebäuden genutzt worden. Dabei handele es sich nicht – wie die Antragsteller meinten – um eine „typische Außenbereichsnutzung“. Selbst wenn der Bereich ganz oder teilweise dem Außenbereich zuzuordnen sein sollte, sei er nicht der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren entzogen. Dieser unterlägen auch nach der Verkehrsanschauung dem Siedlungsbereich zuzurechnende und – wie hier – bereits baulich vorgeprägte Flächen, hinsichtlich derer die Zugehörigkeit zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil zweifelhaft sein könne. Damit übereinstimmende Wertungen enthielten der Flächennutzungsplan, der Wohnbaufläche darstelle, der Landschaftsplan und auch der Landesentwicklungsplan Siedlung. Der Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB werde nicht überschritten. Die Grundfläche des noch im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ sei nicht mitzurechnen. Der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen beiden Plangeltungsbereichen im Sinne des Kumulationsgebots liege nicht vor. Bereits derzeit bestehe unabhängig von einer möglichen zukünftigen Entstehung eines neuen Wohngebiets am Franzenbrunnen im konkreten Einzugsbereich ein dringender Bedarf an Kindertages- und Krippenplätzen zur Erfüllung der bundesrechtlich für 2013 vorgegebenen Versorgungsquote. Das sei in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt. Es handele sich nicht um eine einheitliche städtebauliche Maßnahme. Die notwendige zügige Durchführung der Planung für die Errichtung einer Kindertagesstätte unabhängig von der Ausweisung eines Wohngebiets sei auch bei zeitlich paralleler Verfahrensgestaltung nicht zu erreichen gewesen. Die Planungen für das angestrebte Wohnbaugebiet nähmen wegen der „Größe und Komplexität noch erhebliche Zeit in Anspruch“. Der sachliche Zusammenhang lasse sich auch nicht aus der später geplanten Überarbeitung des Verkehrskonzepts für das Gesamtgebiet im Falle einer Realisierung des Wohngebiets herleiten. Das im Rahmen der Aufstellung des Plans eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten unterstelle ein potentielles Vorkommen der Zauneidechse. Der Artenschutzbeitrag vom August 2011 komme ungeachtet der individuenbezogenen Bedeutung des Tötungsverbots zu dem Ergebnis, dass dem Vollzug des Bebauungsplans aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Hindernisse entgegenstünden, weil sich der Erhaltungszustand der Population der Zauneidechse auch im Falle einer unwahrscheinlichen Tötung einzelner Exemplare nicht verschlechtern würde. Einen auch nur annähernd gleich gut geeigneten Standort für die Kindertagesstätte gebe es in der Umgebung nicht. Mit Blick auf die Zauneidechsen dränge sich der Standort sogar geradezu auf. Die durch die bisherige Nutzung als Gartenbaubetrieb anthropogen geprägte Fläche besitze keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart. In dem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin eine ergänzende aktuelle fachliche Stellungnahme zur Planungsbetroffenheit der Zauneidechse zu den Akten gereicht.

Zu dem Eilrechtsschutzbegehren der Antragsteller verweist die Antragsgegnerin darauf, dass auch dieser Rechtsbehelf dem Individualrechtsschutz diene. Auf eine Beeinträchtigung sonstiger Belange komme es daher hier nicht an. Der allenfalls geringen Betroffenheit der Antragsteller in eigenen Belangen stünden erhebliche Interessen an einer zügigen Verwirklichung der Planung gegenüber. Würde der Bebauungsplan entsprechend ihrem Antrag außer Vollzug gesetzt, sei die wegen des feststehenden Fehlbedarfs im Einzugsgebiet im Interesse der Eltern und Kinder dringend notwendige Inbetriebnahme der Kindertagesstätte zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 selbst bei einer zügigen Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht zu realisieren. Bauarbeiten an der erforderlichen Bodenplatte seien während der Wintermonate nicht möglich. Könne eine Fertigstellung nicht bis Ende 2013 erfolgen, seien Fördermittel „bedroht“. Zudem müssten eventuelle Schadensersatzansprüche bei der Nichterfüllbarkeit von Ansprüchen auf einen Krippenplatz „aus Steuermitteln bedient“ werden. Eigene Interessen wegen angeblich unzumutbarer Auswirkungen des Betriebs der Kindertagesstätte könnten die Antragsteller in Rechtsbehelfsverfahren gegen die Baugenehmigung geltend machen.

Am 8.10.2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung für die Kindertagesstätte erteilt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Dem Antrag der Antragsteller, den am 26.6.2012 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach dem § 13a BauGB beschlossenen und am 8.8.2012 amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ (Nr. 114.09.00) gemäß § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann nicht entsprochen werden.

Dabei ist zwar von dem Vorliegen eines für derartige Begehren erforderlichen – gesteigerten – Rechtschutzinteresses in Form einer besonderen Eilbedürftigkeit auszugehen. Die Antragssteller haben vorgetragen, dass die Erd- und Bodenarbeiten inzwischen ausgeschrieben seien und nach Erklärungen der Antragsgegnerin noch im Verlaufe des Oktober 2012 mit der Aufnahme der Bauarbeiten für die Errichtung der Kindertagesstätte zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin hat dem nicht widersprochen und darauf verwiesen, dass mit Blick auf den kommenden Winter aus „betontechnologischen Gründen“ zügig mit der Herstellung der Bodenplatte des Gebäudes begonnen werden solle.

Ob infolge der Genehmigung des Bauvorhabens, das die Antragsteller des Normenkontrollverfahrens im Ergebnis verhindern wollen, im Verlaufe des Verfahrens von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Stellung eines Antrags auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ausgegangen werden muss,(so etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.5.1996 – 2 U 2/96 –, SKZ 1996, 270, und vom 20.9.2004 – 1 U 5/04 –, BRS 67 Nr. 62; kritisch zu dieser Rechtsprechung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 47 RNr. 149) lässt der Senat gerade auch mit Blick auf die konkreten Umstände des Falles dahinstehen. Der Vorgang soll hier nicht weiter kommentiert werden, gibt dem Senat aber für künftige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Antragsgegnerin Veranlassung, die Abwicklung solcher Verfahren zu überdenken.

Der Antrag der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ nach § 47 Abs. 6 VwGO ist in der Sache nicht begründet. Eine solche vorläufige Anordnung im Vorgriff auf eine Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers – hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin – und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 – 2 B 450/07 –, BRS 73 Nr. 113, vom 18.9.2003 – 1 U 1/03 –, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36, und vom 17.7.1992 – 2 Q 2/92 –, n.v.; entsprechend für Polizeiverordnungen Beschluss vom 6.7.1992 – 1 Q 1/92 –, DÖV 1992, 1019, insoweit jeweils noch zu § 47 Abs. 8 VwGO a.F.) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 – 1 U 5/04 –, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen. Daher ist für die gebotene Abwägung der beteiligten Interessen grundsätzlich auf die Vor- und Nachteile abzustellen, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, der Bebauungsplan sich später aber als gültig erweist. Ihnen sind die Folgen gegenüberzustellen, die sich ergeben, wenn die Norm vollzogen wird, sich später jedoch deren Ungültigkeit herausstellt. Auch in dem Zusammenhang ist dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein hoher Stellenwert beizumessen. Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ein überwiegendes Außervollzugsetzungsinteresse der Antragsteller ergibt sich auf dieser Grundlage nicht. Offensichtliche und durchgreifende Mängel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“, aus denen seine Unwirksamkeit hergeleitet werden könnte, lassen sich dem Vortrag der Antragsteller in den Verfahren 2 C 271/12 und 2 B 272/12 nicht entnehmen. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Bebauungsplan im Ergebnis hinsichtlich seiner Wirksamkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Das gilt insbesondere, soweit die Antragsteller eine Unwirksamkeit aus der Wahl des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, das heißt dem Erlass als Bebauungsplan der „Innenentwicklung“ trotz Nichtvorliegens der für diese Verfahrensart geltenden Anforderungen des § 13a Abs. 1 BauGB herleiten wollen. Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001(vgl. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Rates und des Parlaments vom 27.6.2001 betreffend die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Abl. EG Nr. L 197, Seiten 30 ff., dazu u.a. Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 2) eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht. § 13a BauGB ergänzt insoweit den § 13 BauGB (2004) durch die Einführung einer differenzierten Umsetzung der Anforderungen an Umweltprüfungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung.(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BGBl. I 2006, 3316) Diese Pläne werden nun nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB in den dort geregelten Fällen von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB(vgl. die Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2004, 2414 (EAG Bau)) über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007) beziehungsweise in bestimmten Fällen zunächst nur noch einer Vorprüfung im Einzelfall unterworfen. Die vorliegend allein mögliche summarische Prüfung spricht dafür, dass die Verfahrensvoraussetzungen hierfür vorliegen. Eine evidente Unwirksamkeit lässt sich jedenfalls nicht feststellen. Die vertiefte Prüfung muss dem Normenkontrollverfahren 2 C 271/12 vorbehalten bleiben.

Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung, der nach dem § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Wiedernutzbarmachung von Flächen,(vgl. insoweit, insbesondere zur Kombination mit dem Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BauR 2011, 1373 (Ls)) der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der „Innenentwicklung“ dient, ist für nicht qualifiziert beplante Gebiete nicht zwingend auf eine Überplanung von Flächen beschränkt, die nach der bodenrechtlichen Vorgabe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der im Zusammenhang bebauten Ortslage zuzurechnen sind.(vgl. dazu Spannowsky in Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 13, Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 27) Entgegen der Ansicht der Antragsteller können in Ortsrandbereichen oder bei Vorliegen so genannter weiträumig von Bebauung umschlossener „Außenbereichsinseln“ grundsätzlich auch solche Flächen überplant werden, die von einem Bebauungszusammenhang nicht mehr erfasst und daher nach der Systematik der §§ 34, 35 BauGB im Umkehrschluss dem Außenbereich im Sinne der letztgenannten Bestimmung zuzurechnen sind. Schon von daher ließe sich selbst dann von vorneherein jedenfalls kein offensichtlicher Wirksamkeitsmangel des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ herleiten, wenn der Plangeltungsbereich oder ein Teil desselben vor dem Planerlass nicht der im Zusammenhang bebauten Ortslage von Alt-A-Stadt zuzurechnen gewesen wäre. Darüber hinaus erscheint es – auch wenn sich diese Frage abschließend erst auf der Grundlage einer dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltenden Ortseinsicht beantworten lässt – zumindest nicht fernliegend, dass das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende, gegenwärtig mit Anlagen einer von der Neuen Arbeit Saar gGmbH zum Gemüse- und Obstanbau sowie zur Produktion von Zierpflanzen benutzten Gärtnerei bebaute, lediglich durch die schmale Straße „Am Franzenbrunnen“ von dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) getrennte Grundstück ebenfalls der Ortslage von Alt-A-Stadt zuzuordnen ist, zumal auch von Osten her die Bebauung des Ortsteils gerade in jüngerer Vergangenheit – aus anderen Verfahren vor dem Senat gerichtsbekannt – auf der Grundlage einer so genannten Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Richtung auf das hier zur Rede stehende Plangebiet zu fortentwickelt wurde.(vgl. die im Jahre 2003 von der Antragsgegnerin erlassene Satzung „Hohe Wacht/Mondorfer Straße“ über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in die Ortslage im Stadtteil Alt-Saarbrücken und das ein – inzwischen realisiertes – Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 83/2, Nr. 82/2 und Nr. 112/81 in Flur 17 der Gemarkung Saarbrücken im südwestlichen Eckbereich des Satzungsgebiets betreffenden Beschluss des Senats vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –) Schließlich ist es gerade in Übergangszonen von Innen- und Außenbereich, in denen die Beurteilung der Zugehörigkeit bisher baulich genutzter Grundstücke einer gewissen faktischen „Deutungsbreite“ zugänglich ist, zur Ausräumung von Zweifeln durchaus sinnvoll, diese Bereiche durch eine Festlegung im Wege der Bauleitplanung eindeutig und im Falle des Vorliegens der sonstigen Verfahrensvoraussetzungen gegebenenfalls im Wege der „Innenentwicklung“ der – dann beplanten – Ortslage zuzuordnen.

Die Antragsteller machen ferner voraussichtlich erfolglos eine Missachtung der Größenvorgabe in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geltend. Danach darf ein Bebauungsplan nur dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn die zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO 1990, die nach den Festsetzungen mit baulichen Anlagen „überdeckt“ werden darf, weniger als 20.000 qm umfasst. Dass dies bezogen auf den Bebauungsplan „KiTa Franzenbrunnen“ der Fall ist, ist nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, ohne dass hier auf die bei dieser Vorschrift wie für die entsprechend formulierte Größenvorgabe in den Nrn. 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum UVPG (§§ 3 ff. UVPG) diskutierte Frage einer Beachtlichkeit der Anrechnungsregeln in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 eingegangen werden müsste.(verneinend mit überzeugender Begründung etwa Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 13a Rn 41) Das gesamte Plangebiet weist eine Fläche von lediglich ca. 1,3 ha (13.000 qm) auf. Das durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1990) ausgewiesene Baufenster für die Errichtung der Kindertagesstätte erfasst nur einen Teil davon im Norden des Plangebiets. In dem Zusammenhang spricht ferner einiges dafür, dass im Rahmen der Flächenbestimmung nicht auch die in dem im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Wohngebiet „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) voraussichtlich festzusetzenden überbaubaren Flächen im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 nach Maßgabe des so genannten Kumulierungsgebots hinzugerechnet werden müssen. Vielmehr gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand gute Gründe, den insoweit nach dem § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erforderlichen „engen“ sachlichen Zusammenhang zu verneinen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend auf den bereits jetzt mit Blick auf die bundesgesetzlichen Vorgaben zur Schaffung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen bis 2013 im Einzugsbereich der geplanten Einrichtung bestehenden Mangel verwiesen, der unabhängig von dem Ausgang des Planaufstellungsverfahrens für ein – gegebenenfalls einen noch gesteigerten Bedarf begründenden – (weiteres) Wohngebiet einen Ausbau des diesbezüglichen Angebots zur Befriedigung der Rechtsansprüche der Eltern und Kinder erfordert. Zum Beleg hat die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Angaben des Regionalverbands A-Stadt als dem örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe verwiesen, dessen Direktor die Berechnungsgrundlagen in einem Schreiben vom August 2012 an die Vorsitzende der sich gegen eine weitere Bebauung in dem Gebiet richtenden „Bürgerinitiative Franzenbrunnen e.V.“ detailliert erläutert hat.(vgl. das Schreiben der Leiterin des Jugendamts beim Regionalverband Saarbrücken an die Antragsgegnerin vom 26.9.2012 – 51.15.09.00 –, Anlage B1 zur Antragserwiderung, Blatt 138 der Gerichtsakte, und das Schreiben des Regionalverbandsdirektors vom 17.8.2012, Anlage B 2 zur Antragserwiderung, Blatt 140 der Gerichtsakte) Dass das Vorhandensein einer weiteren Kindertagesstätte in dem Bereich im Falle einer Realisierung des neuen Wohngebiets möglicherweise die Attraktivität auch dieser Grundstücke erhöhen würde, mag sein. Die Realisierung der Kindertagesstätte ist städtebaulich in ihrer Sinnhaftigkeit von daher nicht auf ein zusätzliches Wohngebiet „Franzenbrunnen“ angewiesen. Zumindest offensichtlich fehlerhaft ist der Rückgriff der Antragsgegnerin auf das „beschleunigte“ Verfahren im Sinne des § 13a BauGB deswegen jedenfalls auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

Wäre aber demnach – wofür zumindest Vieles spricht – von einem Bebauungsplan mit einer zugelassenen Baufläche im Sinne von § 19 Abs. 2 BauNVO 1990 von (deutlich) unter dem (unteren) Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB auszugehen, so käme auch dem Einwand der Antragsteller, dass hier eine „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ bezogen auf Auswirkungen auf alle in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter bestanden habe, für die Beantwortung der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans unter verfahrensrechtlichen Aspekten keine entscheidende Bedeutung zu. Bei diesen so genannten „kleinen Bebauungsplänen“ reduzieren sich die Anforderungen auf die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Ausschlusskriterien, ob erstens durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz(vgl. das Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30.10.2002, Amtsblatt 2002, 2494, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, 3, das in Abschnitt 3 der Anlage 1 – über das UVPG des Bundes hinaus – bestimmte Vorhaben außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen erfasst) unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), oder ob zweitens Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung in dem § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. b BauGB benannter Schutzgüter, konkret gemeinschaftsrechtlich geschützter FFH- und Vogelschutzgebiete, bestehen. Keiner dieser beiden Gründe für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens nach dem § 13a BauGB ist hier voraussichtlich gegeben, wobei hinsichtlich der Vorgaben des § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB bei der Fehlerfolgenbeurteilung die spezielle Unbeachtlichkeitsregelung in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB zu berücksichtigen wäre. Das zuständige Fachministerium hat ferner im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens bereits im April 2011 allgemein erklärt, dass „weder Schutzgebiete nach Naturschutzrecht oder übergeordnete Planungen des Naturschutzes“ entgegenstünden und dass von daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen die Planung bestünden.(vgl. hierzu das Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr (Abteilung D) vom 21.4.2011 – D/3-1.170/11 Pin –) Dass es sich bei dem Gelände der Gärtnerei – soweit für diese Annahme insoweit überhaupt noch allgemein Raum ist – von seinem tatsächlichen Besatz her um ein „faktisches“ Schutzgebiet mit gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung handelt, ist auszuschließen.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Bebauungsplan aufgrund mangelnder rechtlicher Realisierbarkeit der Planung die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendige Erforderlichkeit fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ergibt sich insbesondere aus den Verbotstatbeständen des speziellen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) nach gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Hindernis für den Bau der geplanten Kindertagesstätte an der vorgesehenen Stelle. Von einem am Maßstab des § 44 Abs. 5 BNatSchG unüberwindbaren rechtlichen Hindernis für den Planvollzug musste der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung im Juni 2012 nicht ausgehen.

Dem § 44 BNatSchG ist ein spezielles Schutzsystem für besonders beziehungsweise streng geschützte Tier- und Pflanzenarten unter anderem in Form von Zugriffs- und Störungsverboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) zu entnehmen. Die für die Fauna einschlägigen Verbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG differenzieren nach besonders geschützten (Nr. 1 und Nr. 3) und streng geschützten Arten (vgl. Anhang IV zur FFH-RL).(Die Zauneidechse (lacerta agilis) gehört nach dem „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 zu den im Sinne von § 44 BNatSchG „streng geschützten“ Arten (vgl. dort Seite 7).) Die Klassifizierung findet sich in den Begriffsbestimmungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 BNatSchG. Ein für die Planung notwendiges Korrektiv für die keiner Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zugänglichen gesetzlichen Verbote enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) wie folgt modifiziert: Sind Arten nach dem Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten oder – sobald von der entsprechenden Verordnungsermächtigung in § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Gebrauch gemacht wird – Arten, für die eine besondere nationale Verantwortlichkeit begründet wurde, betroffen, erfordert der § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) nach den Sätzen 2 bis 4 des § 44 Abs. 5 BNatSchG vor. Sind dagegen (nur) andere geschützte Arten betroffen, erfüllen Handlungen zur Durchführung des Vorhabens nicht den Tatbestand eines Zugriffsverbots (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung enthält der § 44 Abs. 5 BNatSchG folgende Vorgaben: Sind in Anhang IV Buchstabe a der FFH-Richtlinie(vgl. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992, ABl. EG Nr. L 206 vom 22.7.1992, Seite 7, FFH-Richtlinie) aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor,(vgl. zu der im Anschluss an eine Beanstandung der Kommission vorgenommenen Umformulierung dieser Passage: Kratschin Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Auflage 2011, § 44 Rn 76, wonach die Freistellung von den Fang- und Tötungsverboten nur „zwingende“ Maßnahmen betrifft) „soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt“ wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten gilt das entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat zunächst im Rahmen des Aufstellungsverfahrens über die Anforderungen des § 13a BauGB hinausgehend eine naturschutzfachliche Untersuchung durch einen externen Gutachter vornehmen lassen, obwohl es sich bei dem konkreten Planbereich nicht um „natürliche“ Flächen, sondern um ein durch die Bebauung und den Betrieb der Gärtnerei anthropogen stark überprägtes Gebiet handelt, das – von daher konsequent – nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin im Flächennutzungsplan des Regionalverbands A-Stadt als Wohnbaufläche dargestellt und im Landesentwicklungsplan Umwelt (2006) und auch im Landschaftsplan der Antragsgegnerin als Siedlungsfläche gekennzeichnet ist. Das Gutachten vom August 2011(vgl. die „Naturschutzfachliche Bestandserfassung und Bilanzierung“ der hochGesellschaft für integrale Planung vom 18.8.2011) orientiert sich am Leitfaden des Ministeriums für Umwelt 2001 und enthält eine Einschätzung des Artenspektrums von Fauna und Flora unter besonderer Berücksichtigung festgestellter sowie möglicherweise vorhandener besonders zu schützender Tier- und Pflanzenarten sowie eine Bilanzierung des Eingriffs. Bei Zugrundelegung dieses Gutachtens gab und gibt es aufgrund der Lage in „besiedeltem Gebiet sowie der Biotopausstattung“ keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans seltene oder gar bedrohte Tierarten vorkommen oder dass – wenn man das hier so bezeichnen möchte – ein „Lebensraumverlust“ gerade für stenöke Tierarten, die nur geringe Schwankungen der für sie relevanten Umweltfaktoren vertragen, weil sie nur enge Toleranzbereiche für die sie betreffenden Umweltfaktoren besitzen und daher auf bestimmte Biotope angewiesen sind, zu befürchten wäre. Das wird von dem Gutachter ohne weiteres nachvollziehbar mit dem Hinweis begründet, dass es sich vorliegend um „anthropogen geschaffene, überall in menschlichen Siedlungen zu findende Lebensräume handele, so dass die hier vorkommenden Arten weit verbreitet seien und als Kulturfolger in jedem Garten und Park vorzufinden seien.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.2.2 auf Seite 13 des Gutachtens (Bestand – Tiere),) Das dürfte auch für den benachbarten Garten der Antragsteller zu 1) gelten. Ausweislich des zugehörigen Bestandsplans befinden sich im festgesetzten Baufenster für die Kindertagesstätte neben voll- und teilversiegelten Flächen (Wege, Gewächshäuser und Wirtschaftsgebäude) ganz überwiegend größere zum Anbau von Gemüse genutzte Flächen. Dementsprechend konnte der Gutachter bei einer Begehung des Plangebiets, das heißt des Geländes der Gärtnerei nur wenige „Faunenvertreter“ feststellen. Insbesondere konnten „keine Reptilien“ erfasst werden.(vgl. hierzu den Abschnitt 5.1.2 auf Seite 10 des Gutachtens (Bewertung – Tiere),) Derselbe Gutachter hat ferner einen speziell an artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44 BNatSchG orientierten Artenschutzbeitrag erstellt.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011) Bezogen auf den Vortrag der Antragsteller findet sich auf Seite 15 des Beitrags ein knapper Hinweis, dass für die – mit Blick auf das erwähnte Ergebnis der Bestandserfassung wohlgemerkt theoretische – Untersuchung die in Anhang IV der Richtlinie 92/43 EG (FFH) genannten Reptilienarten als planungsrelevant „betrachtet“ würden, wobei national im Saarland (Rote Liste) lediglich die Zauneidechse (lacerta agilis) als (einfach) „gefährdet“ (Kategorie 3) eingestuft sei. In der (ebenfalls) theoretischen Beschreibung der Lebensraumansprüche und der „Bestandssituation“ heißt es insoweit, die Wiesenflächen in Randbereichen zu den Gemüsefeldern sowie die „steinigen Beeteinfassungen“ könnten „der Zauneidechse einen geeigneten Lebensraum bieten“.(vgl. den „Artenschutzbeitrag nach § 19 und § 44 BNatSchG“ derhochGesellschaft für integrale Planung vom 17.8.2011, hier Abschnitt 3.1.2, Seite 29) Durch die das Plangebiet vollständig umgebenden Barrieren menschlicher Bebauungen, sei der Fläche jedoch keine populationsdynamische Bedeutung für die Reptilienart beizumessen und die „potenziell“ vorkommende Kleinstpopulation im Baufeldbereich besitze keine Relevanz für die regionale Population dieser Art. Auch aus diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zauneidechse im Bereich des Baufelds im nördlichen Teil des Plangebiets vorhanden geschweige denn aufgefunden worden wäre. Daher fehlen schon konkrete Anhaltspunkte für eine Relevanz mit Blick auf die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG. Der Gutachter kommt daher insgesamt abschließend zu dem Ergebnis, dass diese Tatbestände beim Bau der Kindertagesstätte nicht erfüllt werden. Die Behauptung des Antragstellers zu 1) in seinem Einwendungsschreiben vom 5.5.2011, dass es ihm „aktuell“ gelungen sei, an drei Stellen „in diesem Gebiet“ Exemplare der lacerta agilis (Zauneidechsen) „per Video zu dokumentieren“ rechtfertigt sicher nicht die Annahme eines offensichtlichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften. Dem Vortrag lässt sich nicht einmal entnehmen, ob mit diesem „Gebiet“ überhaupt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für die Kindertagesstätte und – wenn, dann – dabei konkret nicht der naturschutzfachlich eher aufgewertete südliche Teil, sondern der Bauplatz im Norden des Grundstücks gemeint sein sollte. Gegen letzteres spricht auch, dass in einem dem aktuellen „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag“ zum Bebauungsplan Franzenbrunnen (Nr. 114.08.00) des Büros für Landschaftsökologie GbR Flottmann/Flottmann-Stoll (St. Wendel) vom August 2012 beigegebenen Übersichtsplan (Luftaufnahme) zwar zahlreiche Orte eines Nachweises zum Vorkommen von lacerta agilis ausgewiesen sind, die aber alle nicht den hier zur Rede stehenden Bauplatz im nördlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ betreffen. Auch das deutet zumindest stark darauf hin, dass die gärtnerisch genutzten Gemüsebeete am Nordende des Plangebiets und ihr unmittelbares Umfeld auf dem Baugrundstück – wenn überhaupt – bezogen auf das gesamte Verbreitungsgebiet des Reptils allenfalls einen unwesentlichen und für die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im konkreten räumlichen Zusammenhang unbedeutenden Teilraum darstellen (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Sofern eine weitere Klärung für erforderlich erachtet werden sollte, überschreitet das mit Sicherheit den Rahmen vorliegenden Verfahrens und ist gegebenenfalls dem Normenkontrollverfahren vorzubehalten. Daher gibt es gegenwärtig auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen offensichtlichen und nicht ausräumbaren Verstoß gegen ein striktes naturschutzrechtliches Verbot beim Bau der Kindertagesstätte. Auf Ausnahme- und Befreiungstatbestände (§§ 47 Abs. 5, 60 BNatSchG) kommt es deswegen vorliegend voraussichtlich nicht an.

Von daher konsequent heißt es in der Anlage 4 („Offenlage Bürgerinnen“ April/Mai 2011) zur Beschlussvorlage vom 1.6.2012 für den Stadtrat der Antragsgegnerin (Seite 115) unter anderem, für „möglicherweise vorkommende“, in benachbarten Arealen nachgewiesene Zaun- und Mauereidechsen seien ausreichende Ausweichmöglichkeiten in angrenzenden Bereichen vorhanden, so dass auch aufgrund der geringen Größe des Gebiets „kein populationsgefährdender Eingriff zu befürchten“ sei. Daher kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass – allgemein – diese naturschutzrechtlichen Belange in einer an den Maßstäben des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB relevanten Weise offensichtlich nicht oder nicht hinreichend ermittelt oder bewertet oder aufgrund einer offensichtlichen Fehleinschätzung in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) unzureichend beachtet worden wären. Das bedarf hier indes keiner Vertiefung.

Davon ausgehend kann nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung keinesfalls von einer offenkundigen Unwirksamkeit des umstrittenen Bebauungsplans, sondern allenfalls von einer noch offenen und im Normenkontrollverfahren näher zu klärenden Sach- und Rechtslage ausgegangen werden.

Was dann das Interesse der Antragsteller an der begehrten Aussetzung des Bebauungsplans anbelangt, ist nämlich grundsätzlich festzuhalten, dass die Geltendmachung einer dringenden Notwendigkeit der einstweiligen Anordnung zur „Abwehr schwerer Nachteile“ (§ 47 Abs. 6 VwGO) nach der Rechtsprechung des Senats ungeachtet des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens dem Individualrechtsschutz dient. Ein „schwerer Nachteil“ im Sinne der Vorschrift kann von daher nur aus einer negativen Betroffenheit eigener Interessen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange oder gar von Interessen Dritter hergeleitet werden.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 22.1.2001 – 2 U 4/00 –, SKZ 2001, 193, Leitsatz Nr. 2, und vom 19.3.2002 – 2 U 1/02 und 2 U 2/02 –, SKZ 2002, 300, Leitsatz Nr. 49) Bei Anlegung dieses auf die Individualrechtssphäre abstellenden Maßstabs sind gewichtige Belange für die Aussetzung des konkreten Bebauungsplans nicht erkennbar. Die Realisierung der von den Antragstellern ebenfalls abgelehnten Planungsabsichten der Antragsgegnerin zur Ausweisung eines Wohngebiets „Franzenbrunnen“ durch einen gesonderten Bebauungsplan (Nr. 114.08.00) wird durch den Bau der Kindertagesstätte sicher nicht „präjudiziert“ oder von den rechtlichen, insbesondere den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen her auch nicht „erleichtert“. Vor dem Hintergrund ist die unter anderem von der Antragstellerin zu 2) in ihrem – wohl von der Bürgerinitiative Franzenbrunnen vorformulierten – „Einspruch“ vom 5.5.2011 erhobene „Einwendung“, der Bau der Kindertagesstätte sei lediglich „ein vorgeschobener Grund“ für die von den Mitgliedern der Initiative beziehungsweise deren Sympathisanten in erster Linie bekämpfte „Zubetonierung“ durch Bebauung ihres „Naherholungsgebiets“ mit dem geplanten Wohngebiet, nicht nachzuvollziehen. Ob sich dieses Planungsvorhaben der Antragsgegnerin, sofern die Planungen letztlich zum Erlass des Bebauungsplans „Franzenbrunnen“ (Nr. 114.08.00) führen sollten, im Rahmen geltender rechtlicher Vorgaben wird realisieren lassen, unterliegt einer eigenständigen Beurteilung. Dem Argument der angestrebten „Auslastung“ einer dann vorhandenen Kindertagesstätte käme – sofern eine unzureichende Belegung überhaupt bestünde, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu. Ob, wie die Antragsteller zu 1) in ihrem Einwendungsschreiben vom selben Datum behauptet haben, der – damals noch in Aufstellung befindliche – Bebauungsplan für die Kindertagesstätte von der Baudezernentin der Antragsgegnerin im Rahmen einer gemeinsamen Begehung des Geländes als „zusammenhängender Plan mit der Erschließung des Bauprojekts Franzenbrunnen (ca. 160 Grundstücke) benannt“ worden ist, erlangt rechtlich keine entscheidende Bedeutung.

Dass ein innerörtlicher Verkehrsweg, hier die D Straße, in der die Antragsteller wohnen, als Zufahrtsstraße zu einer Kindertageseinrichtung genutzt wird, ist als solches sicher weder ungewöhnlich, noch in irgendeiner Weise zu beanstanden. Dass der Stadtrat der Antragsgegnerin im konkreten Fall bei Erlass des Bebauungsplans zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich eventuell dennoch auftretende Probleme und die Zumutbarkeitsschwelle überschreitende Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge vermehrten Fahrzeugverkehrs auf der Ebene der Einzelgenehmigung werden bewältigen lassen, unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass Eltern von die Einrichtung besuchenden Kindern aus dem Bereich der sich östlich des Plangebiets befindenden Bebauung an der „Hohen Wacht“, sofern sie sich überhaupt dazu entschließen, die Kinder von dort mit dem Kraftfahrzeug zu bringen oder zu holen, nicht unter Inkaufnahme ganz erheblicher Umwege über den L und die M Straße gerade die D Straße als „Schleichweg“ benutzen werden, ist unschwer nachzuvollziehen. Das muss hier aber nicht vertieft werden.

Mit Blick auf von der Einrichtung ausgehende Geräusche der Kinder ist durch den zum Juli 2011 eingefügten neuen § 22 Abs. 1a BImSchG(vgl. dazu Art. 1 des Gesetzes vom 20.7.2011, BGBl. I 1474) nun ausdrücklich vom Bundesgesetzgeber klargestellt worden, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, regelmäßig keine schädliche Umwelteinwirkung sind und dass bei der Beurteilung dieser Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürfen.(ebenso bereits in der Sache OVG des Saarlandes vom 11.9.2008 – 2 C 186/08 –, BRS 73 Nr. 14, betreffend die bauleitplanerische Absicherung der Einrichtung einer Kinderkrippe in einem Reihenhaus im Wohngebiet, unter Hinweis auf den Aspekt der sozialen Adäquanz)

Da die ansonsten von den Antragsstellern ins Feld geführten naturschutz- beziehungsweise die Individualrechtssphäre übersteigenden umweltrechtlichen Belange nach der Rechtsprechung des Senats von ihnen im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht reklamiert werden können, ist für eine Außervollzugssetzung des Bebauungsplans auch unter dem Aspekt kein Raum. Dies gilt insbesondere für die Einwände, dass die Kindertagesstätte vom pädagogischen Konzept her abzulehnen und außerdem zu nah an dem in südlicher Richtung in etwa 500 m Luftlinie liegenden Industriegebiet Süd mit Großbetrieben (vor allem ZF) geplant sei.(vgl. das Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 1) vom 5.5.2011 bei den Planaufstellungsunterlagen) Betroffen wären insoweit Belange der Kinder in der Einrichtung beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten.

Wird daher die Planung umgesetzt und die von den Antragstellern bekämpfte Kindertagesstätte gebaut, so werden ihre eigenen Belange auch dann nicht schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich der Bebauungsplan als ungültig erweisen sollte, zumal sie eine etwaige Verletzung ihrer eigenen Rechte im Wege der Anfechtung der Baugenehmigung für die Einrichtung geltend machen können. Würde hingegen der Bebauungsplan außer Vollzug gesetzt und erwiese sich später im Normenkontrollverfahren als gültig, träte eine erhebliche Verzögerung des Baus der Tagesstätte ein und wären die Gemeinwohlbelange, die auf ein ausreichendes Betreuungsangebot in Kindertagesstätten abzielen, ganz erheblich tangiert, zumal diese Belange inzwischen durch zeitliche Vorgaben seitens des Bundesgesetzgebers für die Erfüllung der Ansprüche auf einen Platz in solchen Einrichtungen ab dem kommenden Jahr eine gehobene Wertigkeit erlangt haben.

Insgesamt war dem Antrag auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „KiTa Franzenbrunnen“ daher nicht zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung vom 31.8.2012 – 2 C 271/12 –) auszugehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2008 – 2 B 475/07 –)

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 5.12.2008 bekannt gemachte Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – Illinger Straße“ (mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“) wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Normenkontrollverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 13.3.2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „A.“.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstücks (A-Straße,), ebenso die Antragstellerin zu 4. (G-Straße,) und der Antragsteller zu 6. (K-Straße ,). Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Hausgrundstücks C-Straße (). Die Antragstellerin zu 3. ist Eigentümerin eines Hausanwesens, das im rückwärtigen Bereich durch die Parzelle Nr. und den W-Bach vom Planbereich getrennt ist (, E-Straße). Das im Eigentum des Antragstellers zu 5. stehende Hausanwesen wird ebenfalls durch den W-Bach vom Plangebiet getrennt (, I-Straße). Alle Antragsteller bewohnen ihr jeweiliges Haus selbst.

Am 9.11.2006 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin erstmals die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“.

Im August 2007 erstellte die Forschungs- und Informations-Gesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung mbH – FIRU – im Auftrag der Antragsgegnerin die „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Verbindung im Alten Weiher – I. Straße der Stadt Ottweiler“.

Am 26.9.2007 beschloss der Stadtrat, seinen Grundsatzbeschluss vom 9.11.2006 um Teilbereiche der Straße B zur Anlegung eines Wendehammers und einer Grünfläche zu erweitern, die Billigung des vorgelegten Entwurfes des Bebauungsplanes „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „ Auf’ m Burg“ sowie die Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Trägerbeteiligung gemäß § 3 I und IV BauGB. Der Beschluss wurde am 5.10.2007 ortsüblich bekannt gemacht.

Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 4 I, 2 II BauGB fand mit Schreiben vom 8.10.2007 statt; im Rahmen der vom 15.10 - 15.11.2007 für eine Stellungnahme gesetzten Frist gingen vier Anregungen ein.

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 I BauGB gaben der Antragsteller zu 1. (Schreiben vom 13.11.2007) und der Antragsteller zu 2. (16.10.2007) jeweils mit ihrer Ehefrau Stellungnahmen zu dem Vorhaben ab.

In seiner Sitzung vom 13.12.2007 billigte der Stadtrat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss eine öffentliche Auslegung in der Zeit vom 2.1. – 2.2.2008. Der Beschluss wurde am 21.12.2007 ortsüblich bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Innerhalb der Auslegungsfrist erhob lediglich der Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 30.1.2008 Einwendungen, nach deren Ablauf auch der Antragsteller zu 2. mit Schreiben vom 3.4.2008; die übrigen Antragsteller äußerten sich zu dem Plan nicht.

Eine Trägerbeteiligung nach § 4 II BauGB erfolgte unter dem 20.12.2007.

Im Januar 2008 erstellte die FIRU die „Schalltechnische Untersuchung – passiver Schallschutz Gebäude C-Straße“ im Auftrag der Antragsgegnerin.

Am 13.3.2008 beschloss der Stadtrat sodann die Abwägung der mitgeteilten Bedenken und Anregungen sowie die Übernahme des Abwägungsergebnisses in die Planung, gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan „Verbindung Im alten Weiher/ I. Straße“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf’ m Burg“, bestehend aus Detailzeichnungen Teil A und Textteil Teil B als Satzung sowie die Billigung der Begründung.

Jeweils mit Schreiben vom 30.5.2008 wurden die Bürger, die sich zu dem Planentwurf geäußert hatten, sowie die Träger öffentlicher Belange, die Stellung genommen hatten, über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 28.11.2008 ausgefertigt; der Satzungsbeschluss wurde am 5.12.2008 ortsüblich bekannt gemacht.

Der ca. 0,44 ha große Geltungsbereich der Satzung umfasst die zwischen Weth und rückwärtiger Grenze der Hausanwesen B 2 bis 14 liegende Trasse der geplanten Verbindungsstraße mit den Anschlüssen an die Straßen B, Im Alten Weiher und B.-weg, endet im Norden kurz vor der Anbindung an die I. Straße und bezieht das Anwesen C-Straße mit den Parzellen und mit ein, das als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Darüber hinaus wird ein Teil der Straße B einbezogen, die aus Richtung I. Straße vom Durchgangsverkehr abgetrennt und in der aus Richtung B.-weg ein Wendehammer angelegt werden soll.

Am 19.11.2009 haben die Antragsteller Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie machen geltend, als unmittelbar Betroffene seien sie antragsberechtigt im Sinne von § 47 II VwGO. Ihre Anwesen grenzten im rückwärtigen Bereich unmittelbar beziehungsweise lediglich durch die Weth getrennt an das Plangebiet an. Die Häuser in der Straße B und in der I Straße seien jeweils zur Straße zu orientiert. Im rückwärtigen Bereich befänden sich die Rückzugsflächen, nämlich Schlafzimmer, Gärten, Balkone, Terrassen und auch – im Falle des Antragstellers zu 6. – ein Spielbereich der Kinder. Auch die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. seien zulässig. Zwar sei im Rahmen der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Abgabe von Einwendungen hingewiesen worden. Diese Antragsteller hätten jedoch erstmals aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12.2.2010 erfahren, dass diese sich nicht mehr an frühere Zusagen habe halten wollen und ihnen nunmehr doch Anliegergebühren in Rechnung gestellt werden sollten, soweit die Grundstücke im rückwärtigen Bereich betroffen seien. Darauf hätten sie im Planaufstellungsverfahren nicht eingehen können. Es habe sich erst im Nachgang zu dem gescheiterten Bebauungsplan „S.tal“ herausgestellt, dass die Antragsgegnerin den vorliegenden Bebauungsplan auch ohne das gescheiterte Projekt weiter verfolgen wolle. Was die Antragstellerin zu 3. anlange, so sei zwar zutreffend, dass deren Grundstück durch die Parzelle Nr. von dem Plangebiet getrennt werde. Gleichwohl habe es für sie im rückwärtigen Bereich bisher keinerlei Lärmbelastung gegeben, da eine „relativ dichte Bewachsung“ dort bereits den Lärm reduziere und die Straße „Im Alten Weiher“ nur „untergeordnet genutzt“ werde. Fahrzeuge müssten durch den Engpass der Sammetgasse fahren, um dorthin zu kommen. Der Planbereich werde auch bei Sportveranstaltungen auf dem Sportplatz nicht vielfach zum Parken genutzt, da die dort liegenden Zufahrten zu den Grundstücken der Straße B zugänglich bleiben müssten und es in der Straße Im Alten Weiher Parkmöglichkeiten gebe. Die neue Planstraße würde keine Entlastung bedeuten, vielmehr solle der gesamte Schwerlastverkehr nach der Planung nicht mehr wie bisher über den vorderen Bereich der Straße B geführt werden, sondern entlang des rückwärtigen Bereichs der dortigen Anwesen.

Das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil die konkreten Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplanes „unter falschen tatsächlichen Voraussetzungen zustande gekommen“ seien. Den Stadt- und Ortsräten sei nämlich mitgeteilt worden, dass den Anwohnern bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Kosten entstehen würden und auch entstehen dürften. Der Beschluss des Stadtrates sei unter dem „Aspekt“ getroffen worden, dass „den dortigen Anwohnern, insbesondere im rückwärtigen Bereich, keine Anliegergebühren“ entstünden. Dies wäre indes nur möglich gewesen, wenn die Kosten für die Verbindungsstraße von dritter Seite, also dem Investor des Verbrauchermarktes, für dessen Errichtung der Bebauungsplan „S.tal“ aufgestellt worden sei, getragen worden wären. Da dieser Bebauungsplan jedoch unwirksam sei, bedeute dies, dass die Planstraße dann unzulässig sei, wenn der Markt nicht gebaut werde, weil der Stadtrat eine Zuwegung nur für den Fall befürwortet habe, dass die Kosten nicht von den Anliegern getragen werden müssten. Der Stadtratsbeschluss sei mithin unter einer Bedingung gefasst worden, die nicht eingetreten sei, so dass der Bebauungsplan unwirksam sei.

Die Antragsgegnerin sei in ihrer Planung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Grundlage ihrer städtebaulichen Konzeption sei gewesen, dass der geplanten innerörtlichen Erschließungsstraße eine maßgebende Verbindungsfunktion zukomme und insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im B.-weg und der Altstadt die Hauptverkehrsbelastung darstellen solle. Da zwischenzeitlich jedoch klar sei, dass diese Planstraße künftig nur einen Supermarkt erschließen solle, weil der Bebauungsplan S.tal zwischenzeitlich für unwirksam erklärt worden sei, sei die geplante Zuwegung nicht mehr erforderlich. Zu dem infolge der Neuerrichtung eines Marktes erwarteten deutlich höheren Verkehrsaufkommen von Lkw und Pkw werde es nicht mehr kommen. Somit entfalle die Grundlage für die Errichtung der Straße. Es existierten aber auch keine verlässlichen Verkehrszahlen, auf denen ein Lärm-Gutachten aufbauen könne. Zur Zeit der Erstellung des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung A-Stadt 1999, das Grundlage des Lärmschutzgutachtens der FIRU sei, habe sich der Aldi-Markt mit einer wesentlich geringeren Verkaufsfläche noch in der Straße Im Alten Weiher befunden, so dass es die Verkehrsströme zum Aldi im B.-weg noch nicht habe erfassen können. Das FIRU-Gutachten sei zunächst von einer künftigen Nutzung der Straße durch ca. 6600 Kfz/Tag ausgegangen. Diese Belastung solle nach Angaben der Antragsgegnerin durch den Durchstich „Augasse“ auf etwa 4400 Kfz/Tag reduziert werden können. Der Grund für diese Reduzierung um 39 % werde aus der Argumentation aber nicht deutlich. Denn eine kürzere, breitere und bessere Zuwegung führe immer zu einer Mehr- und nicht zu einer Mindernutzung. Dass die Autofahrer aus Richtung Mainzweiler, Remmesweiler und dergleichen künftig die I. Straße und den Durchstich Augasse nutzen würden, sei keineswegs zwingend. Die neue Straße führe auf kürzestem Weg durch die Innenstadt, dann über die Sammetgasse und den Schlossplatz zur Schlossstraße und von dort an der Ampelkreuzung wieder auf die B 41. Im Übrigen sei dieser Durchstich bisher weder verwirklicht noch begonnen, so dass die Einhaltung der Schallgrenzwerte bereits deshalb zweifelhaft sei. Eine Koppelung der beiden Vorhaben sei bisher nicht erfolgt. Die Planstraße stehe auch im Widerspruch zu der städtebaulichen Konzeption der Planung, wonach eine möglichst große räumliche und visuelle Distanz zwischen der neuen Straße und der bestehenden Bebauung hergestellt werden solle. Während nämlich im rückwärtigen Bereich zur I Straße ein breiter Grünstreifen zu finden sei, rücke die Planstraße unmittelbar im rückwärtigen Bereich an die Bebauungssituation der Straße B heran. Dies führe dazu, dass die Anwohner der Straße B der erheblichen Lärmimmission der Planstraße ausgesetzt würden, und zwar ohne schützenden Grünstreifen oder Bewuchs. Der B.-weg erhalte durch die neue Nutzung eine völlig andere Wertigkeit. Allein durch die bessere Zuwegung, die bessere Ausgestaltung der Straße sowie die Fahrbahnbreite und die bessere Befahrbarkeit werde es zu einer sehr viel höheren Nutzung kommen als bisher. Für den Kreuzungsbereich mit der Straße Im Alten Weiher gebe es keine Messungen und auch keine auch nur ansatzweise Überprüfungen. Von dem Bebauungsplan gingen erhebliche Konflikte aus. Ein schlüssiges Lärmschutzkonzept für das Anwesen des Antragstellers zu 2. liege in keiner Weise vor. Der Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften führe in jedem Fall zu einer deutlichen Wertminderung der betroffenen Hausanwesen, weil die massiven Lärmsteigerungen die Vermietbarkeit der Objekte verschlechterten.

Die Planung verstoße außerdem gegen die §§ 83 III, 56 IV Saarländisches Wassergesetz. Danach sei die Nutzung des Uferstreifens in einem Abstand von bis zu 5 Metern untersagt. Insoweit sei auf die Entscheidung des Gerichts vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 – zu verweisen. Im Straßenabschnitt, der zum Alten Weiher gehe, sei jedoch wohl nur ein Abstand von unter 2 m zu dem Gewässer Weth gegeben. Dies könne nicht mit der Begründung, es finde eine naturnahe Veränderung statt, gerechtfertigt werden.

Außerdem habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt, dass der problematische Kurvenbereich der Straße B dadurch entschärft werden könne, dass vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereiches und damit auch eine Entschärfung der Situation erreicht werden könne. Zudem genüge die Straßenbreite nicht den Anforderungen für die Nutzung durch Sattel-Lkw oder Lastzüge, die eine Fahrbahnbreite von 3,25 Metern benötigten. Auch werfe der Bebauungsplan erhebliche Hochwasserprobleme auf, wie sich aus der Sitzungsvorlage für den Bau- und Umweltausschuss vom 4.9.2007 ergebe.

Die Antragsteller beantragen,

den am 13.3.2008 vom Stadtrat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen und am 5.12.2008 bekannt gemachten Bebauungsplan „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller zu 3. bis 6. für unzulässig, da diese im Planaufstellungsverfahren trotz entsprechender Belehrung keine Einwendungen gegen den Plan erhoben hätten. Rein vorsorglich werde auf Bedenken gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3. hingewiesen, deren Grundstück nicht unmittelbar an den vom Plan betroffenen Bereich angrenze. Für sie gäbe es zudem eine Lärmvorbelastung. Eine Vielzahl von Fahrzeugen, die den Discounter Aldi von der B 41 oder von der Altstadt kommend anfahre, nutze bereits die Straßen Im Alten Weiher-B.-weg. Dieser Bereich werde vielfach zum Parken und Wenden benutzt, während Sportveranstaltungen auf dem ge-genüberliegenden Sportplatz abgehalten würden. Durch den Wegfall dieses Park- und Wendeverkehrs beim Bau der Planstraße würde die Antragstellerin zu 3. erheblich entlastet. Der zwischen Grundstück und Straße anzulegende Grünstreifen schließe eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Antragstellerin zu 3. aus. Zudem gebe es im Planbereich bereits einen gewissen Anliegerverkehr, da eine Vielzahl von Garagen über den bereits vorhandenen breiten Fußgängerweg angefahren würden. Das Planaufstellungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bebauung selbst sei keineswegs unter der Voraussetzung beschlossen worden, dass keine Anliegergebühren entstünden. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass keine Kosten für den Straßenbau von den Anliegern hätten getragen werden müssen, wenn diese dem Investor im Falle der Realisierung des Verbrauchermarktes im S.tal hätten aufgebürdet werden können. Allerdings sei auch von Anfang an bekannt gewesen, dass der Bebauungsplan „S.tal“ noch vor dem OVG scheitern könnte und damit die Erschließungskosten von den Anliegern getragen werden müssten; die Erschließungskosten seien im Übrigen nicht disponibel, sondern eine gesetzliche Folge. Dass der Ortsrat, der nach § 73 KSVG nur ein Anhörungsrecht habe, bei seiner Beschlussempfehlung einen entsprechenden Vorbehalt gemacht habe, sei eine rein politische Meinungsäußerung. Dem Stadtrat sei bekannt gewesen, dass die vor den Häusern verlaufende Straßenführung in den Bereich hinter der hinteren Grundstücksgrenze der Hausanwesen verlegt werde; dies sei beim Abwägungsprozess auch berücksichtigt worden.

Hauptproblematik im Bestand sei die hohe Belastung der Straße B mit Durchgangsverkehr. Insbesondere seit der Errichtung des Aldi-Marktes am B.-weg werde diese Straße - ursprünglich als reine Anliegerstraße hergestellt - zusätzlich mit erheblichem Anliefer- und Zuliefererverkehr belastet. Unabhängig davon, dass die Realisierung eines zweiten Marktes durch sein Urteil im Verfahren 2 C 20/08 in Wegfall geraten sei, habe das Gericht jedenfalls anlässlich des Ortstermines feststellen können, dass auch die Lkw, die den Aldi-Markt belieferten, nur unter Inanspruchnahme des kaum vorhandenen Bürgersteiges die 90-Grad-Kurve bewältigen könnten, so dass eine Gefährdung von Fußgängern und auch anderer Fahrzeuge die Regel sei. Hinzu komme, dass die Straße B auch von Fahrzeugen, die aus Richtung Illingen, Mainzweiler, Stennweiler usw. über die I. Straße die Sportstätten besuchen möchten, genutzt werde. Gleiches gelte für Besucher des Schwimmbades etwa aus Richtung der B 41. Für diese Fahrzeuge sei eine Verbesserung der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich, um eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu dem Lebensmittelmarkt Am B.-weg zu erreichen. Deshalb sei bereits im Flächennutzungsplan die neue Straßentrasse, die bereits seit mehr als 30 Jahren in der Planung sei, „eingestrichelt“. Eine Entschärfung der Gefahrensituation sei vor allem in der Kurve erforderlich. In der schalltechnischen Untersuchung gemäß der 16. BImSchV habe die FIRU zunächst die Ausgangsdaten ermittelt und bis zum Jahre 2015 hochgerechnet. Sie sei sogar noch von einer erheblichen Verkehrssteigerung ausgegangen, weil damals noch ein weiterer Vollversorger geplant gewesen sei, der jetzt doch nicht zur Ausführung komme. Das bedeute, dass die Grenzwerte, mit denen gerechnet worden sei, nunmehr tatsächlich erheblich unterschritten würden. Dennoch sei das Gutachten in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, das lediglich am Anwesen C-Straße (Antragsteller zu 2.) die Immissionsgrenzwerte an der Nordfassade überschritten werden könnten. Für das vorbezeichnete Wohngebäude seien daher passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt worden. Es gebe daher weder ein Bewertungsdefizit noch eine Bewertungsfehleinschätzung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich auch die Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Eine Abwägungsdisproportionalität zwischen öffentlichen und privaten Belangen liege nicht vor. Nach dem Wegfall des geplanten zweiten Supermarkts werde weiterhin ein Supermarkt von Kunden und Lieferanten angefahren. Die Begründung für den vorliegenden Bebauungsplan sei somit keineswegs weggefallen, zumal es in der Nähe der Planstraße mehrere Infrastruktureinrichtungen wie Sporthalle, Markthalle, Vereinsheime, Feuerwehr, Fachgeschäfte und Jugendzentrum sowie - in unmittelbarer Nähe - ein Altenwohnheim gebe. Das Haus des Antragstellers zu 2. werde ausweislich der Planzeichnung keineswegs von zwei Straßen umschlossen. Die Festlegung der Straße B als Sackgasse bedeute eine erhebliche Verkehrsreduzierung. Unrichtig sei auch, dass eine 90-Grad-Kurve eingebaut werden müsse, an der hinunterfahrende Fahrzeuge stark abbremsen müssten. Der betreffende Straßenteil habe eine Länge von ca. 40 Metern bis zur Kurve und ein Gefälle von 6 % und sei damit nicht steil. Im Übrigen führen Fahrzeuge, die von der I Straße herkämen, ohnehin bereits durch den Abbiegevorgang sehr langsam, so dass keine besondere Lärmsituation zusätzlich zu erwarten sei. Die Kurvenradien der Straße seien so bemessen, dass auch große Lkw sie problemlos befahren könnten.

Der Durchstich der L 141 (I. Straße) über die Augasse zur B 41 sei bereits im Bau - eine Baustraße sei bereits angelegt, die weitere Ausführung aufgrund eines finanziell begründeten Beschlusses aber verschoben - und werde nach dem Lärmgutachten zu einer Verkehrsreduzierung auf der Straße B und damit auch im vorgesehenen Plangebiet um 39 % führen. Es gehe dabei nicht um die Koppelung des Baus der Planstraße und des Durchstichs, sondern um dessen positive Wirkung auf das streitgegenständliche Vorhaben. Es sei unzutreffend, dass die Prognosen auf 10 Jahre alten Zahlen beruhten. Zwar sei das Gutachten zur Verkehrsentwicklung zum Zeitpunkt der Erstellung des (FIRU-) Gutachtens 8 Jahre alt gewesen. Bei Erstellung des Ursprungsgutachtens im Jahre 1999 habe sich der Aldi-Markt noch am alten Standort Im Alten Weiher befunden, die Verlegungsabsichten seien aber bereits bekannt gewesen. Die zusätzlichen durch die weiteren städtebaulichen Entwicklungen zu erwartenden Verkehrssteigerungen seien in dem (FIRU-)Gutachten bis zum Prognosejahr 2015 abgeschätzt und berücksichtigt worden. Dabei sei sogar mit einer erheblichen Verstärkung durch den Lebensmittelmarkt im S.tal gerechnet worden, obwohl dieser Markt nun nicht mehr verwirklicht werde. Dass die Verkehrslärmbeurteilungspegel für alle Wohnhäuser mit Ausnahme der Nordfassade des Gebäudes des Antragstellers zu 2. als lärmtechnisch unproblematisch eingestuft würden, spreche für sich. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Planstraße einen ganz erheblichen Abstand zur Rückseite der jeweiligen Häuser einhalte und darüber hinaus noch zusätzlich ein Grünstreifen mit Laubbaumbestand festgesetzt sei. In den Ruhebereich werde überhaupt nicht eingegriffen. Es gebe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen Fortbestand einer faktischen Ruhezone in dem Sinne, dass der Betroffene die Bebauung von Nachbargrundstücken generell verhindern könne. Außerdem werde im Gegenzug der Verkehr auf der Straße B, der direkt vor den Häusern vorbeilaufe, nahezu vollständig zum Erliegen kommen

§ 56 IV SWG sei Rechnung getragen. In dem ca. 28 m langen Abschnitt werde der gesetzlich vorgegebene Schutzabstand zur Weth von 5 Metern zwar um bis zu 40 cm unterschritten. Da die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und nicht in einer Linie verlaufe sowie in den restlichen Bereichen (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereiches vorgesehen seien, werde die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes in einem untergeordneten Teilbereich für vertretbar gehalten. Insbesondere sei zu sehen, dass entlang der Straße ein Grünstreifen zum Bach hin vorgesehen sei. Da standortfremde Ufergehölze durch standortgerechte Arten ersetzt würden, werde eine Aufwertung der Aue erreicht.

Wegen des Sachverhaltes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 2 C 20/08 sowie der Unterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ einschließlich dieses Bebauungsplans, der weiteren Bebauungspläne A. (1973 und 1978), des Flächennutzungsplans (Fassung vom 22.6.2006), der Straßen-Entwurfsplanung „Verbindung Im Alten Weiher – I. Straße“ sowie des Gutachtens zur Verkehrsentwicklung in A-Stadt von 1999, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

Für eine gemäß § 104 III 2 VwGO im Ermessen des Gerichts stehende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, der auch keinen dahingehenden ausdrücklichen Antrag enthält, dem Senat aus im Weiteren darzustellenden Gründen keine Veranlassung.

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sind alle Antragsteller zur Stellung ihrer Normenkontrollanträge antragsbefugt im Sinne des § 47 II 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift setzt die Antragsbefugnis voraus, dass der jeweilige Antragsteller geltend machen kann, durch die Satzung über den Bebauungsplan oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach dem Antragsteller-Vortrag erscheint es möglich, dass sie durch den angefochtenen Satzungsbeschluss in ihrem Recht auf ermessensfehlerfreie Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange verletzt sind.

Der Antragsteller zu 1. ist als Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße, das an das Plangebiet angrenzt, in diesem Sinne antragsbefugt, da er u.a. geltend macht, bei Realisierung der Planung unzumutbarem Verkehrslärm in dem bisher unbelasteten rückwärtigen Bereich seines Anwesens, in dem sich Schlafzimmer, aber auch Außenruhezonen – sein Garten – befinden, ausgesetzt zu werden. Er hat mit Schreiben vom 30.1.2008 fristgerecht im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 II BauGB in der Zeit vom 2.1. bis 2.2.2008 Einwendungen gegen die Planung erhoben.

Der Antragsteller zu 2. als Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Wohngrundstücks (C-Straße) ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 7.7.1997 – 4 BN 11.97 -, DVBl.1998, 60, und vom 23.4.2002 – 4 CN 3/01 -, BRS 65 Nr. 50; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 99, 284) grundsätzlich antragsbefugt. Er hat sich nach Erhebung von Einwänden bei der vorgezogenen Bürgerbeteiligung allerdings nicht erneut im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, sondern erst nach Fristablauf mit Schreiben vom 3.4.2008 – unter Hinweis auf u.a. eine deutlich erhöhte Lärmbelastung und eine Wertminderung seines Anwesens - gegen die Planung gewandt, während die übrigen Antragsteller, die Eigentümer eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Hausgrundstückes (Antragstellerin zu 4.: G-Straße 4, Antragsteller zu 6.: K-Straße) bzw. eines durch den Wethbach und die Parzelle von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragstellerin zu 3.: E-Straße) bzw. eines durch den Wethbach von dem Plangebiet getrennten Hausgrundstücks (Antragsteller zu 5.: I-Straße) sind und u.a. ebenfalls künftige Lärmbelastungen durch die Planstraße rügen, im Zusammenhang mit der Auslegung gar keine Einwendungen gegen die Planung erhoben haben. Gleichwohl sind aber diese Antragsteller nicht gemäß § 47 IIa VwGO von der Berechtigung zur Stellung eines Normenkontrollantrags ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist u.a. ein gegen einen Bebauungsplan gerichteter Antrag unzulässig, wenn die Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 II BauGB oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 II Nr. 2 und § 13a II Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Unstreitig ist insofern, dass die Antragsgegnerin am 21.12.2007 nicht nur die am 13.12.2007 beschlossene Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans ortsüblich bekannt machte, sondern gleichzeitig auch über die Folgen einer nicht fristgerechten Geltendmachung von Einwendungen belehrte. Diese am Wortlaut des § 3 II 2 BauGB orientierte Belehrung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 – 4 CN 4/09 -, BauR 2011, 488) den Anforderungen des § 47 IIa VwGO. Die Antragsteller, die sich u.a. auf eine von der Realisierung der Planung ausgehende unzumutbare Lärmbelastung berufen, erheben darüber hinaus jedoch auch Einwendungen, die sie nicht schon während der Planauslegung hatten geltend machen können.

Insoweit wenden die Antragsteller im Normenkontrollverfahren zunächst gegen den Plan ein, dass dieser zu Erschließungsbeiträgen führe, mit deren Belastung sie ursprünglich nicht hätten rechnen müssen; sie hätten daher keine Veranlassung gehabt, sich im Aufstellungsverfahren gegen die Planung zu wehren. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht zwar einerseits, dass die Antragsgegnerin nach ihren Verlautbarungen das Einkaufsmarkt-Projekt am Brunnenweg mit der Erschließungskostenübernahme durch den Investor hatte koppeln wollen, so dass die Anlieger nicht mit durch den Bau der Planstraße bedingten Erschließungsbeiträgen belastet worden wären. Dieses städtische Konzept war unstreitig in Gesprächen mit Anliegern bekannt gegeben worden, findet sich schon in der Niederschrift über die Abwägungsentscheidung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 13.12.2007 über die Einwendungen des Antragstellers zu 1. vom 13.11.2007 im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, die diesem auch bekannt gegeben werden sollte, sowie in der Abwägungsentscheidung vom 13.3.2008. Das Einkaufsmarkt-Projekt wurde schließlich erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - aufgegeben, durch die der Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal, der Grundlage des Einkaufsmarkt-Projekts war, für unwirksam erklärt wurde. Andererseits war nach Aktenlage der Bau der Verbindungsstraße für den Fall eines Scheiterns des Einkaufsmarkt-Projekts nicht ausgeschlossen worden, so dass die Situation – auch hinsichtlich anfallender Erschließungsbeiträge – zumindest unklar war, was immerhin den Antragsteller zu 1. veranlasst hat, diesbezügliche Einwendungen nicht nur aus Anlass der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch im Rahmen der Planoffenlegung zu wiederholen. Hinzu kommt, dass das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, nach einheitlicher Rechtsprechung regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang darstellt,(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 - und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, SKZ 1999, 284 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.1.2009 – 1 MN 229/08 -, BRS 74 Nr. 21) also nicht abwägungserheblich ist, sofern die durch die Erschließung erwachsenden Vorteile – Erhöhung des Gebrauchswerts - bei gebotener objektiver Betrachtung in keinem krassen Missverhältnis zu den Belastungen durch die anfallenden Erschließungsbeiträge stehen. Ob im Falle der Antragsteller ein solcher Extremfall anzunehmen wäre, der sie berechtigte, sich im Normenkontrollverfahren mit Blick auf durch die Realisierung der Planung anfallende Erschließungsbeiträge auf eine mögliche Verletzung ihres Rechts auf fehlerfreie Abwägung eines privaten abwägungserheblichen Belangs im Sinne des § 1 VII BauGB zu berufen, kann indes ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ihnen nach allem die Geltendmachung dieser Einwendung im Planaufstellungsverfahren (nicht) möglich gewesen war.

Denn die Antragsteller machen auch ein Unwirksamwerden des angefochtenen Bebauungsplans infolge der nachträglichen Änderung der Sachlage geltend, indem sie vorbringen, ein Scheitern des Vorhabens im Bereich S.tal, einen weiteren Einkaufsmarkt anzusiedeln, habe die von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung zugrunde gelegte Erforderlichkeit der sie unzumutbar belastenden Verbindungsstraße entfallen lassen. Da diese Umstände – Aufgabe des Ansiedlungsvorhabens im Anschluss an das vorgenannte Senatsurteil vom 4.6.2009 – 2 C 20/08 - - erst nach Abschluss des Planaufstellungsverfahrens für den im vorliegenden Normenkontrollverfahren umstrittenen Bebauungsplan eingetreten sind, kann den Antragstellern insoweit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätten die aus dieser Änderung der Sachlage abgeleiteten Einwendungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung im Planaufstellungsverfahren vorbringen können. Da somit die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses in Frage gestellt ist, wenn der mit der Planung verfolgte Zweck – nach der Darstellung der Antragsteller - nicht mehr erreicht werden kann, sind auch die Antragsteller zu 2. bis 6. als Plannachbarn nicht nach § 47 IIa VwGO gehindert, die Satzung über den Bebauungsplan mit einem Normenkontrollantrag zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen.

Umstände, die das Rechtschutzinteresse der Antragsteller für ihre Normenkontrollanträge in Frage stellten, sind nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge sind am 19.11.2009 und damit rechtzeitig innerhalb der durch die Bekanntmachung der angegriffenen Satzung am 5.12.2008 in Lauf gesetzten Jahres-Frist des § 47 II 1 VwGO bei Gericht eingegangen.

2. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet, denn der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Verbindungsstraße Im Alten Weiher – I Straße “ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Auf’ m Burg“ leidet an einem Mangel, der seine Unwirksamkeit begründet.

2.1 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch nicht nachträglich - nach dem Satzungsbeschluss des Stadtrates des Antragsgegners vom 13.3.2008, ortsüblich bekannt gemacht am 5.12.2008 - unwirksam geworden.

2.1.1 Fehl geht zunächst die hierauf abzielende Rüge der Antragsteller, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe die Satzung auf der „Geschäftsgrundlage“ bzw. unter der Bedingung, dass die Anlieger nicht mit Erschließungsbeiträgen für das Planvorhaben belastet würden, beschlossen. Zunächst lässt der eindeutige Wortlaut des angefochtenen Beschlusses schon nicht die Annahme einer derartigen Bedingung zu. Auch für die von den Antragstellern vorgetragene „Geschäftsgrundlage“ bieten die Aufstellungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte. So hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Verbindung der Straße Im Alten Weiher – I Straße “ in der Stadtrats-Sitzung vom 9.11.2006 beschlossen, obwohl die von einem Stadtratsmitglied aufgeworfene Frage, ob die Anlieger Erschließungsbeiträge für die Verbindungsstraße zahlen müssten, noch ungeklärt war und vom Bürgermeister erst „nach eingehender Prüfung aller Möglichkeiten in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses“ beantwortet werden sollte. Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.9.2007 die – Erschließungsbeiträge nicht erwähnende - Empfehlung des – nach § 73 II 1 KSVG in allen wichtigen, den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten zu hörenden - Ortsrates zur Erweiterung der Grünfläche bei Haus B Nr. 14 um die derzeitige Straßenfläche „mit der Maßgabe“, „dass die Maßnahme nur dann verwirklicht wird, wenn der Markt im S.tal gebaut wird“, nicht aufgegriffen, sondern „auf Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses“ - ohne Begründung – die Erweiterung des Grundsatzbeschlusses vom 9.11.2006 beschlossen. Schließlich hat sich der Stadtrat sowohl in der Sitzung vom 13.12.2007 als auch in der vom 13.3.2008 im Rahmen der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen zwar mit den Erschließungsbeiträgen auseinander gesetzt, die nach seinem städtebaulichen Konzept von dem Investor des geplanten Einkaufsmarkt am Brunnenweg getragen werden sollten, aber die Entscheidung über den Bau der Planstraße nicht von der Errichtung des Einkaufsmarktes abhängig gemacht. Damit liegt auf der Hand, dass dem Stadtrat klar war, dass das Vorhaben „Verbindungsstraße“ entweder aufgegeben oder aber, da auf Erschließungsbeiträge nicht verzichtet werden darf, unter Heranziehung der Anlieger realisiert werden müsste, wenn sich das Projekt Einkaufsmarkt – aus welchen Gründen auch immer – nicht wie vorgesehen verwirklichen ließe.

2.1.2 Entgegen der Meinung der Antragsteller ist der Bebauungsplan jedoch auch nicht nach dem Satzungsbeschluss dadurch gegenstandslos und damit unwirksam geworden, dass die Antragsgegnerin ihre Absicht, einen weiteren Einkaufsmarkt im Brunnenweg anzusiedeln, aufgegeben hat, nachdem der Senat mit Urteil vom 4.6.2009 im Verfahren 2 C 20/08 den Änderungs-Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal für unwirksam erklärt hat. Zwar können Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft treten, wenn sie unter veränderten Umständen – z.B. als Folge einer im Ergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange – nicht mehr vertretbar sind, etwa wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt.(Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.6.2010 – 5 S 2986/08 -, ESVGH 61, 23) Für eine derartige nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der planerischen Festsetzungen spricht vorliegend nichts. Die Begründung des Bebauungsplans nennt als Ziele der neuen Verbindung I Straße – Im Alten Weiher/ Brunnenweg eine Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße, eine Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg.(Begründung zum Bebauungsplan, S. 203 Planaufstellungsunterlagen) Da Hauptverkehrsbelastung der Planstraße - einer innerörtlichen Erschließungsstraße mit maßgebender Verbindungsfunktion – nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin insbesondere der Ziel- und Quellverkehr zu den beiden Supermärkten im Brunnenweg und der Altstadt ist, ist offensichtlich, dass der Bebauungsplan durch den infolge der Aufgabe des Ansiedlungsprojekts entfallenden Ziel- und Quellverkehr – nur - hinsichtlich des geplanten Marktes seine Eignung zur angestrebten Entlastung der Straße B und Verbesserung der innerstädtischen Verbindungswege im Übrigen nicht verloren hat. Zudem kann nach den vom Senat bei der Ortsbesichtigung im Verfahren 2 C 20/08 gewonnenen Erkenntnissen nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die Situation in der als Anliegerstraße konzipierten Straße B , die auch in der Begründung zum Bebauungsplan „Auf´ m Burg“, Teilbereich S.tal als „sehr eng“ bezeichnet wurde, von Lkw ab einer bestimmten Größe bei Gegenverkehr nicht und auch ansonsten nicht ohne Probleme befahren werden kann, auch ohne durch einen zweiten Markt verursachte zusätzliche Verkehrsströme unbefriedigend ist. Dies wird schließlich auch durch die Eingabe von Anliegern dieser Straße vom Juli 2010 an die Antragsgegnerin, in denen auf die nicht akzeptable Situation hingewiesen wurde, bestätigt.

2.2 Auch soweit die Antragsteller die Erforderlichkeit der Bauleitplanung gemäß § 1 III BauGB in Abrede stellen, dringt ihre Rüge nicht durch.

Nach § 1 III BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Den Gemeinden steht insofern ein Planungsermessen im Sinne eines Entschließungs- und Gestaltungsermessens zu. Die sich aus § 1 III BauGB ergebende Planungsbefugnis der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt der städtebaulichen Erforderlichkeit, was auch ein Verbot nicht erforderlicher Planungen umfasst. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 III BauGB ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – IV C 105.66 -, E 34, 301). Allerdings steht der Gemeinde bei der Frage der Erforderlichkeit einer Aufstellung von Bauleitplänen ein nicht unerheblicher Spielraum im Rahmen ihrer Planungshoheit zur Verfügung, der die Planungskontrolle auf die Ermessensprüfung beschränkt.7(BVerwG, Urteil vom 7.5.1971 – IV C 76.68 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 = BRS 24 Nr. 15) Bauplanerische Festsetzungen sind nicht nur dann zulässig, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 III BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Ob eine Planung erforderlich ist, hängt nicht vom Gewicht der für oder gegen sie sprechenden privaten Interessen ab. Als zur Rechtfertigung geeignete städtebauliche Gründe kommen allein öffentliche Belange in Betracht.8(BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 - m.w.N., BauR 1999, 1136 = NVwZ 1999, 1338) § 1 III BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag und deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstößt.(BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14/00 -, E 116, 144) Diese Vorschrift betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung; hierfür ist das Abwägungsgebot maßgeblich.

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze genügt die hier zur Nachprüfung gestellte Planung den Anforderungen des § 1 III BauGB.

2.2.1 Mit ihrer Planung erstrebt die Antragsgegnerin eine – auch aus Antragstellersicht - erforderliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Bereich westlich der Altstadt. Wie aus der Planbegründung ersichtlich, ist derzeit die Haupt-Problematik im Bestand die hohe Belastung der sehr schmalen Straße B , die vom baulichen Charakter her eine Anliegerstraße ist, mit Durchgangsverkehr, zumal sie auch fahrgeometrisch sehr problematische Kurvenradien in Richtung der Straße Im Alten Weiher aufweist. Durch die Realisierung der Planstraße verfolgt die Antragsgegnerin daher nach ihrem planerischen Konzept - neben einer Beruhigung der Straße B als Anliegerstraße - die Verbesserung der Anbindung der Sportstätten und der Altstadt sowie der Zufahrt zu den Lebensmittelmärkten am Brunnenweg. Dass diese Zielsetzung mit der Planstraße nicht erreicht werden könnte, weil sie nach Meinung der Antragsteller wegen zu geringer Breite und enger Kurven nicht leistungsfähig ist, drängt sich nicht auf.

Die Planung setzt eine – bemessene - Straßenbreite von 5,50 m fest. Diese Straßenbreite entspricht den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95“ der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen - für den Begegnungsfall Lkw-Lkw bei verminderter Geschwindigkeit (maximal 40 km/h), bleibt jedoch hinter der von den - die EAE 85/95 ersetzenden - aktuellen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06“ vorgeschlagenen Breite von 5,90 m zurück. Allerdings geht die Antragsgegnerin in der Entwurfsplanung für die Straße von dem Begegnungsfall Lkw-Pkw aus, für den in den aktuellen RASt 06 lediglich eine Breite von 5,00 m vorgesehen ist, die damit deutlich von der planbezogenen Festsetzung übertroffen wird. Indes ist mit Blick auf diese Empfehlungen zu sehen, dass sie sich lediglich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus darstellen und daher zwar geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern(BVerwG, Urteil vom 26.5.1989- 8 C 6.88 -, BVerwGE 82, 102) , sie jedoch nicht binden. Da die festgesetzte Straßenbreite auch dann, wenn entgegen der Entwurfsplanung auf einen maßgeblichen Begegnungsfall Lkw-Lkw abzustellen wäre, noch im Einklang mit den bis 2006 geltenden Empfehlungen stünde, läge deren Fehlerhaftigkeit keineswegs auf der Hand. Daher ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden festgesetzten Kurvenradien relativ eng sind, bei der vorgesehenen Straßenbreite und verminderten Geschwindigkeit jedenfalls nicht offensichtlich, dass der - im Vergleich zur Straße B großzügigeren, wenn auch keineswegs optimalen Ausgestaltung der - Straßenplanung die generelle Eignung zur Verwirklichung der verfolgten Zielsetzung, die Verkehrsverhältnisse zu verbessern, fehlte.

2.2.2 Die Erforderlichkeit der Planung können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg in Abrede stellen, indem sie darauf hinweisen, dass die Antragsgegnerin zur „Verbesserung der Straßenführung“ den „problematischen Kurvenbereich der Straße B “ entschärfen könne, indem vorhandenes städtisches Gelände abgegraben werde und dadurch eine deutliche Verbreiterung des Kurvenbereichs erreicht werden könne. Ob die geplante Verbindungstraße einer solchen Alternative vorgezogen werden durfte, betrifft nicht die Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern vielmehr die einer ordnungsgemäßen Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 VII BauGB.

Eine offensichtliche planerische Fehlsteuerung, die der Annahme einer Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 III BauGB entgegenstünde, ist somit nicht feststellbar.

2.3 Bei der Aufstellung des – mangels Festsetzungen über das Nutzungsmaß einfachen - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 III BauGB wurden ferner keine nach § 214 I 1 Nrn. 2 und 3 sowie II a BauGB oder nach sonstigem Recht beachtlichen Verfahrens- und/ oder Formvorschriften verletzt; solche Fehler sind von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Soweit sie die Ansicht vertreten, das Planaufstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil den „Stadt- und Ortsräten“ mitgeteilt worden sei, dass den Anwohnern bei der Realisierung des Vorhabens keine Kosten entstehen würden und dürften, sind vermutete Abwägungsfehler und nicht Verfahrensfehler angesprochen.

2.4 Bedenken, dass der Bebauungsplan nicht gemäß § 8 BauGB im Einklang mit den Darstellungen des am 28.6.2008 vom Umweltministerium genehmigten Flächennutzungsplans – ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung am 5.7.2008 - stehe, bestehen nicht. Allerdings ist dem letztgenannten Plan nicht eindeutig zu entnehmen, ob in ihm die geplante Verbindungsstraße tatsächlich bereits angedeutet („gestrichelt“)(Vgl. auch Planbegründung Nr. 3.6, Bl. 205 Aufstellungsunterlagen) ist, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat. Angesichts der Tatsache, dass die Legende keine diesbezüglichen Angaben enthält und „Strichelungen“ auch in anderen Bereichen des Flächennutzungsplans vorkommen, die keine künftigen Planungen nahelegen, käme in Betracht, dass durch die „Strichelung“ auf den vorhandenen Fußweg als öffentlich genutzte Verkehrsfläche hingewiesen wird. Aber auch in diesem Fall würde die Ausweisung der Planstraße nicht im Widerspruch zu der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan stehen und somit keinen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot darstellen.

2.5 Die Festsetzung der Planstraße, die entlang des Weth-Baches gebaut werden soll, ist indes mit wasserrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar. Sie verstößt gegen § 56 IV 2 Nr. 1 a des Saarländischen Wassergesetzes – SWG - in der bis 23.12.2010 geltenden Fassung, da die geplante bauliche Anlage teilweise in den Gewässerrandstreifen (vgl. § 56 I Nr. 2, IV1 SWG) hineinragt. Nach § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG ist die Errichtung baulicher Anlagen insbesondere bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unzulässig, es sei denn, die Anlagen sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem BauGB vorgesehen. Die im angefochtenen Bebauungsplan festgesetzte Planstraße hält diesen gesetzlich vorgeschriebenen Schutzabstand von 5 m zum Gewässer Weth nicht durchgängig ein.

Nachdem diese Unterschreitung des Schutzabstands sowohl im gesamten Planaufstellungsverfahren als auch in dem seit November 2009 anhängigen Normenkontrollverfahren unstreitig war, hat die Antragsgegnerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr mit am 1.6.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 31.5.2011 vorgetragen, dass eine Überprüfung ergeben habe, „dass im Bebauungsplan die 5 Meter Abstand zwischen Straße und Gewässer in allen Teilen eingehalten“ seien. Der Senat hat diesen Vortrag geprüft, aber darin im Ergebnis keine Veranlassung zu einer in seinem Ermessen stehenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 III 2 VwGO gesehen, da dieser Hinweis weder eine Notwendigkeit zu einer weiteren Erörterung noch einen Aufklärungsbedarf aufzeigt.

Nach den bisherigen Verlautbarungen der Antragsgegner-Seite wird der gesetzlich vorgeschriebene Schutzabstand zum Gewässer Weth durch die geplante Straße um bis zu 40 cm unterschritten, wobei lediglich unterschiedliche Ausführungen über die Länge des Bereichs dieser Unterschreitung gemacht wurden. So soll die Unterschreitung des Schutzabstands ausweislich der Planbegründung(Begründung zum Bebauungsplan,  Bl. 207 Aufstellungsunterlagen) zum Bebauungsplan ebenso wie nach der am 13.3.2008 vom Stadtrat beschlossenen Abwägung in einem ca. 28 m langen Abschnitt vorkommen, während in der Straßenentwurfsplanung(Entwurfsplanung Neubau einer Verbindungsstraße zwischen der I. Straße (L 141) und der Straße „Im Alten Weiher“ vom Dezember 2007, Bl.  7) eine Länge von 55 m angegeben wird. Dass der die Planstraße festsetzende Bebauungsplan die wasserrechtlichen Anforderungen „nicht an allen Stellen“ erfüllt, hat die Antragsgegnerin schließlich auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit eingeräumt und hierzu ausgeführt, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes gewissen Schwankungen unterworfen sei und dass in den restlichen Bereichen der geplanten Straße (ca. 140 m Länge) in einer Breite von bis zu 12 m im Bebauungsplan Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung des Uferbereichs vorgesehen seien, so dass sie die geringfügige Unterschreitung des Schutzabstandes für vertretbar halte. Ihr jetziger Vortrag, eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerrandstreifens komme überhaupt nicht vor, lässt nicht erkennen, auf welcher Grundlage sie zu dieser auch für sie neuen Erkenntnis gelangt ist, und ist auch in der Sache nicht nachvollziehbar; dies gilt erst recht für den Fall der Umsetzung der aktuellen ungenehmigten Straßen-Entwurfsplanung, die gewässerseits noch – als zusätzlichen Ausweichraum bei einem Zusammentreffen zweier Lkw - Rinnenplatten in einer Breite von 30 cm vorsieht, die den Schutzabstand weiter verringern.

Zunächst lässt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31.5.2011, der erforderliche Abstand zwischen Straße und Gewässer sei eingehalten, schon nicht entnehmen, ob sie bei der Messung angesichts der Angabe „Gewässer“ von einem zulässigen Messpunkt bzw. –linie ausgegangen ist. Der Gewässerrandstreifen ist nach § 56 IV 2 Nr. 1 SWG von der Uferlinie zu messen. Nach § 6 SWG wird die Uferlinie, also die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken, durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Als Mittelwasserstand gilt nach § 4 III SWG das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, dessen Jahreszahl durch zehn teilbar ist. Liegen Pegelbeobachtungen für diesen Zeitraum nicht vor, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Solange Pegelbeobachtungen überhaupt nicht vorliegen, bestimmt sich der Mittelwasserstand nach der Grenze des Graswuchses. Dagegen, dass vorliegend für den fraglichen Bereich eine Uferlinie gemäß § 6 II SWG festgesetzt ist, spricht indes die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren geäußerte Ansicht, dass die maßgebliche Uferlinie als Linie des Mittelwasserstandes „gewissen Schwankungen“ unterworfen sei. Ob insoweit überhaupt die Ermittlung der Mittelwasserstandslinie ermöglichende Regelbeobachtungen vorliegen oder Feststellungen zur Grenze des Graswuchses(Vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.7.1987 – 2 R 170/84 -) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses getroffen waren, ist nicht vorgetragen und auch unter Einbeziehung der Straßen-Entwurfsplanung, von der sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.5.2011 allerdings distanziert hat, nicht ersichtlich.

Unabhängig von der Frage nach den Grundlagen der Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Schutzabstands durch die Antragsgegnerin und dem gefundenen Ergebnis ist festzustellen, dass der Bebauungsplan in seiner beschlossenen Form vom Senat zu überprüfen ist. Diese Überprüfung kann naturgemäß nicht auf der Grundlage der Entwurfsplanung erfolgen. Dies ist hier auch nicht geschehen. Dass die Entwurfsplanung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt wurde, war einzig darauf zurückzuführen, dass dieser im Maßstab 1 : 250 gezeichnete Plan eine anschauliche Darstellung der auch von der Antragsgegnerin zuvor nie in Abrede gestellten Unterschreitung enthält, während diese im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (Maßstab 1 : 500), in dem die maximal 40 cm ausmachende Abweichung zeichnerisch weniger als einen Millimeter ausmacht, nur unter Schwierigkeiten einigermaßen verlässlich „herausmessbar“ ist. Gleichwohl ist der Senat auch anhand des Original-Bebauungsplans zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und der Begrenzung des Bachlaufs, der im Übrigen nicht bemaßt ist, stellenweise – wenn auch nur geringfügig – weniger als 1 cm aufweist, was bei dem Planmaßstab von 1 : 500 auf eine Unterschreitung des vorgeschriebenen Gewässerabstandes hinweist. Dass dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher anhand des Original-Bebauungsplans erörtert wurde, ist letztlich darauf zurückzuführen, dass diese Unterschreitung dem ganzen Planaufstellungsverfahren zugrunde lag und von der Antragsgegnerin nie in Frage gestellt wurde.

Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Unterschreitung der vorgeschriebenen Breite des Gewässerrandstreifens Gegenstand der planerischen Abwägung war, die dahin ging, dass diese als geringfügig erachtete Unterschreitung mit Blick auf größere Gewässerabstände an anderer Stelle mit Bepflanzung des Schutzstreifens als hinnehmbar angesehen wurde. Dementsprechend umfasst auch die Planungsentscheidung und damit der Satzungsbeschluss der Antragsgegnerin letztlich die Anordnung der Straße in einem Abstand zur Weth, der teilweise das vorgeschriebene Maß unterschreitet. Von daher würde sich, sollte dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans – wie die Antragsgegnerin nunmehr behauptet – die Anordnung der Straße in einem Abstand von mindestens 5 m von der Uferlinie zu entnehmen sein, allenfalls die Frage stellen, ob die Planzeichnung im Widerspruch zu dem getroffenen Abwägungs- und Satzungsbeschluss steht.

Von daher sah der Senat keine Veranlassung, aufgrund des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 31.5.2011, mit dem sie erstmals die Unterschreitung der vorgeschriebenen Gewässerrandbreite in Abrede stellte, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Es ist weiter offensichtlich, dass die keinen Bezug zum Gewässer aufweisende Planstraße keine – allenfalls noch in Betracht zu ziehende - „standortgebundene Anlage“ im Sinne der Ausnahmeregelung des § 56 IV 2 Nr. 1a SWG darstellt, die im Gewässerrandstreifen errichtet werden dürfte. Denn zu derartigen Anlagen im Sinne des Wasserrechts zählen lediglich bauliche Anlagen wie Bootsanlegestellen oder Brücken, die typischerweise nur am Gewässer errichtet werden können.15(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) Da das SWG schließlich auch keine Befreiungsmöglichkeit von dem Bauverbot im Gewässerrandstreifen vorsieht, kann es insofern auf die von der Antragsgegnerin bei ihrer letztlich abwägenden Entscheidung berücksichtigte und auch im Normenkontrollverfahren hervorgehobene Tatsache, dass der Abstand zwischen Planstraße und „Gewässer“ in den übrigen Bereichen überwiegend 5 m deutlich überschreitet, ebenso wenig wie auf die von ihr geltend gemachte Bedeutung der Planung für die Verbesserung der unbefriedigenden Verkehrssituation in der Kommune ankommen.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG unterliegt schließlich auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zunächst ist festzustellen, dass dem Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Vorschrift betreffend Gewässerrandstreifen nicht die Befugnis zur Gesetzgebung fehlte. Diese wasserrechtliche Vorschrift geht auf das Vierte Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes – 4. SWGÄndG - vom 26.11.1997 (Amtsbl. 1998, S. 45) zurück, das die durch das 3. SWGÄndG getroffene Vorläuferregelung, wonach Uferrandstreifen in einer Breite von 10 m, gemessen von der Uferlinie, grundsätzlich naturnah zu bewirtschaften waren, dahingehend änderte, dass zum einen der Begriff „Uferrandstreifen“ durch „Gewässerrandstreifen“ ersetzt und zum anderen unter Aufgabe der bisher generell vorgeschriebenen Streifenbreite eine für Außenbereich und Innenbereich unterschiedliche Breite sowie Verbote bezüglich bestimmter, als Wasser gefährdend angesehener Handlungsweisen bzw. Nutzungen eingeführt hat, sowie darüber hinaus § 63 I 3 SWG a.F. gestrichen hat, der eine Bebauung an Gewässern zweiter und dritter Ordnung in einer Entfernung von mindestens 3 m, gemessen von der Uferlinie, zugelassen hatte, wenn in einem Bebauungsplan die Bebauung vorgesehen war. Das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - WHG - in der bis zum 28.2.2010 geltenden Fassung enthielt – im Gegensatz zu den Wassergesetzen der Länder(Vgl. Darstellung bei Czychowski/ Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 38 WHG, Anm. 2) - keinerlei die Randstreifenproblematik betreffenden Regelungen; diese sind vielmehr erstmals nach Inkrafttreten der angefochtenen Satzung mit § 38 WHG i.d.F. vom 31.7.2009 (BGBl. 2009, 2585) - „Gewässerrandstreifen“ - getroffen worden. Da der Gewässerrandstreifen nach § 56 I 1 Nr. 2 SWG der Sicherung des Wasserabflusses und damit der Unterhaltung der Gewässer dient, stand die gesetzliche Regelung im Einklang mit der damals noch rahmenrechtlich (Art. 75, 72 GG) in § 28 WHG geregelten Gewässerunterhaltung.

Die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG verstößt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes auch nicht gegen den das Eigentumsrecht Privater gewährleistenden Art. 14 GG, auf den sich die Antragsgegnerin als Kommune allerdings nicht berufen könnte(BVerfG, Beschluss vom 23.7.2002 – 2 BvR 403/02 -, NVwZ 2002, 1366, m.w.N.). Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 –(OVG des  Saarlandes, Beschluss vom 14.6.2002 – 3 Q 39/01 -,  AS RP-SL 30, 80) unter Auswertung der Gesetzesmaterialien insoweit ausgeführt:

„Nach der Gesetzesbegründung wurde die Unterscheidung in einen 10 m und einen 5 m Gewässerrandstreifen vorgenommen, um die besondere Flächensituation innerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete angemessen zu berücksichtigen, und mit dem Ausschluss bestimmter Nutzungen innerhalb der Gewässerrandstreifen wurde eine Präzisierung des Begriffs „naturnahe Bewirtschaftung“ vorgenommen. Die Änderung gegenüber der Vorgängerregelung, die ein Bebauungsverbot an Gewässern im 3-m-Abstand ab Uferlinie ausgenommen Zulassung im Wege eines Bebauungsplans vorsah, wurde mit Vollzugserfahrungen begründet und als Beispiel für eine Entbürokratisierung erwähnt. Hierzu hieß es, dass es auf Grund der bisherigen Möglichkeit, in Ausnahmefällen bis zu 3 m Entfernung zu bauen, jede Menge Prüfungsverfahren gegeben habe; mit der Fünfmeterregelung sei eine vernünftige Regelung gefunden worden; es gebe keine Ausnahme mehr; die Fünfmeterregelung gelte in Zukunft verpflichtend für alle“(Vgl. dazu Ausführungen des Abg. Gillo, Landtagsprotokolle, 11. Wahlperiode, 48. Sitzung am 26.11.1997, S. 2538). Zumal vor dem Hintergrund des grundgesetzlich verankerten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen stellen sich die Nutzungsverbote im Gewässerrandstreifen als am Gemeinwohl orientierte zulässige Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar, die sich aus der Situationsgebundenheit eines Ufergrundstücks ergeben und nicht wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG verfassungswidrig sind. Der Landesgesetzgeber hat ausdrücklich mit der differenzierten Breite des Gewässerrandstreifens der Situation in den Siedlungsgebieten Rechnung getragen. Die Grundstücke bleiben bis auf den von der Uferlinie einzuhaltenden Abstand bebaubar und im Gewässerrandstreifen nach Maßgabe der natürlichen Gegebenheiten bis zur Böschungskrone als Garten nutzbar. Der 5 m betragende Abstand ab Uferlinie geht nicht wesentlich über die im Baurecht geläufigen Abstandsflächen hinaus, und es lässt sich ökologisch rechtfertigen, eine nicht zu gering bemessene Uferzone von einer Flächenversiegelung freizuhalten, damit der Regenwasserzufluss zu dem Gewässer über die Bodenversickerung möglichst erhalten bleibt.“

Der Auffassung des 3. Senats, dass die Regelung des § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG keine in Anbetracht des nach Art. 20a GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Gewässerschutzes unverhältnismäßige Einschränkung der Privatnützigkeit des Eigentums darstellt, schließt sich der erkennende Senat an.

Da die im Bebauungsplan festgesetzte Planstraße nach allem entgegen § 56 IV 2 Nr. 1 a SWG den vorgeschriebenen 5 m breiten Gewässerrandstreifen nicht durchgehend einhält, verstößt die Planung gegen zwingendes Recht. Der Bebauungsplan weist daher einen offensichtlichen Mangel auf, der auf das Ergebnis des Planaufstellungsverfahrens von Einfluss gewesen ist und daher ohne weiteres zu seiner Unwirksamkeit führt (§ 214 I 1 Nr. 1 BauGB).

Den Normenkontrollanträgen der Antragsteller war daher stattzugeben.

3. Nach § 47 V 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 II VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren – entsprechend der vorläufigen Festsetzung durch Beschluss des Senats vom 23.11.2009 (2 C 505/09) - auf 60.000,- EUR festgesetzt (§ 52 I GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Antragsgegnerin vom 26.9.2003.
Das 0,72 ha große Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Ummendorf, Ortsteil Fischbach, an einem nach Westen abfallenden Hang. Es wird zur Zeit als Grünland genutzt. Der Bebauungsplan sieht ein allgemeines Wohngebiet vor (drei Einzelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohneinheiten); für das Gebäude Nr. 1 ist eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „kirchlicher Gemeindesaal“ ausgewiesen. Der Bebauungsplan erstreckt sich auch auf die Friedhofstraße, die das Plangebiet im Norden begrenzt. Es handelt sich um eine relativ steile Straße mit einer Fahrbahnbreite von maximal 4,50 m ohne Gehwege; im mittleren Abschnitt befindet sich in der Steigungsstrecke ein unübersichtlicher Kurvenbereich. Der Bebauungsplan sieht vor, dass die Friedhofstraße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m verbreitert und insbesondere im Kurvenbereich aufgeweitet wird, um dort die Sichtverhältnisse zu verbessern und gleichzeitig eine Ausweichmöglichkeit zu schaffen. Nördlich der Friedhofstraße grenzt dörfliche Bebauung an. In südöstlicher Richtung schließt sich unmittelbar ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb an. Der Abstand zwischen den Stallungen und dem nächstgelegenen Baufenster Nr. 3 (Wohnbebauung) beträgt etwa 50 m.
Nach vorgezogener Bürgerbeteiligung und nach öffentlicher Auslegung der am 18.11.2002 und am 14.2.2003 gebilligten Planentwürfe vom 30.12.2002 bis 30.1.2003 und vom 10.3.2003 bis 11.4.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 22.9.2003 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde im Mitteilungsblatt vom 26.9.2003 bekannt gemacht; eine Genehmigung ist nicht eingeholt worden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst.Nr. 47/1 (Wohnhaus Friedhofstraße x) nordwestlich der Friedhofstraße und des im Plangebiet befindlichen Grundstücks Flst.Nr. 45 mit einer Größe von etwa 30 qm. Eine Teilfläche des zuletzt genannten Grundstücks ist Bestandteil der vorhandenen Friedhofstraße im oben genannten Kurvenbereich. Der Bebauungsplan weist diese Fläche sowie eine geringfügige zusätzliche Fläche als Verkehrsfläche „Friedhofstraße“ aus. Der restliche Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 wird als öffentliche Grünfläche ausgewiesen.
Am 24.10.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Friedhofstraße“ der Gemeinde Ummendorf vom 26. September 2003 für unwirksam zu erklären.
Er macht geltend: Der Bebauungsplan hätte gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedurft; der Mangel der nicht erteilten Genehmigung sei gem. § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Das Plangebiet sei unter Berücksichtigung der festgesetzten Nutzungsart faktisch ein reines Wohngebiet. Die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet sei nur im Hinblick auf Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt; im Hinblick darauf sei im Aufstellungsverfahren auch an eine Ausweisung als „Mischgebiet“ oder „Dorfgebiet“ gedacht worden. Mit der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet würden die Nutzungskonflikte mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb verdeckt, aber nicht gelöst. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Ausweisung seines Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Grün- und Verkehrsfläche. Hinsichtlich des bereits überteerten und verkehrlich genutzten Teils dieses Grundstücks sei die Antragsgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sei. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sein Rechtsvorgänger mit der Überteerung einverstanden gewesen sei. Den nicht überteerten Teil des Grundstücks FlstNr. 45 benötige er für private Zwecke. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, weshalb dieser Teil einer öffentlichen Nutzung zugeführt werden müsse. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb keine private Grünfläche ausgewiesen worden sei. Fehlerhaft sei auch die Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche entlang seines Grundstücks Friedhofstraße x. Bei dem entsprechenden zur Friedhofstraße hin abfallenden gemeindeeigenen Streifen handle es sich um eine Erdaufschüttung von bis zu 0,5 m, deren Abtragung geplant sei. Die Antragsgegnerin habe insoweit versäumt zu prüfen, ob diese Maßnahme die Standfestigkeit seines nicht unterkellerten Wohngebäudes beeinträchtigen könne; ausweislich des geotechnischen Gutachtens des Ing.-Büros xxx und Partner GmbH bestehe an der dortigen Hanglage Rutschgefahr. Der Bebauungsplan verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Das Baufenster Nr. 4 sei erheblich größer als die übrigen Baufenster; die Fläche hätte angesichts fehlender weiterer Flächenpotentiale effektiver genutzt und weitere Baufenster ausgewiesen werden müssen. Der Bebauungsplan löse auch nicht den durch die Ausweisung des Baufensters Nr. 1 als Fläche für den Gemeinbedarf entstehenden Konflikt hinsichtlich der Immissionsbelastung. Auch die Deckung des Stellplatzbedarfs werde offen gelassen; eine Verlagerung der Konfliktlösung in das Baugenehmigungsverfahren komme hier nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin die Problematik im Aufstellungsverfahren bereits erkannt habe. Unzureichend gewürdigt habe die Antragsgegnerin sein Interesse, von weiteren Erschließungskosten verschont zu bleiben. Sie habe zwar ausgeführt, dass es sich bei der Friedhofstraße wohl um eine historische Straße handele, andererseits aber auch angemerkt, dass Erschließungsbeiträge anfielen, falls die Friedhofstraße nicht endgültig hergestellt gewesen sein sollte. Mit naturschutzrechtlichen Regelungen nicht zu vereinbaren sei die vorgesehene Abholzung des Waldes, um den vorgeschriebenen Abstand der Wohnbebauung (Bauplatz Nr. 4) zum Wald von 20 m einhalten zu können. Dieser Eingriff werde auch nicht durch geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert. Zu beanstanden sei außerdem, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht im Bebauungsplan selbst vorgenommen, sondern in der Begründung insoweit lediglich auf die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz verwiesen werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets könne er als aus dem - ohnehin nicht parzellenscharfen - Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden. Im Übrigen werde der Flächennutzungsplan parallel fortgeschrieben, so dass der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB bereits vorab habe bekannt gemacht werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Plangebiet faktisch ein reines Wohngebiet darstellen sollte. Mit Blick auf die Gemeinbedarfsfläche nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO entspreche es vielmehr einem allgemeinen Wohngebiet; der Ausschluss der in § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen ändere daran nichts. Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 des Antragstellers als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche sei nicht zu beanstanden. Die Friedhofstraße werde auch insoweit seit unvordenklicher Zeit als öffentliche Straße genutzt, als die Trasse im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 liege. Außerdem sei der Rechtsvorgänger des Antragstellers mit der Überteerung der Friedhofstraße und der Nutzung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Straße ausdrücklich einverstanden gewesen; dementsprechend habe er diese Nutzung auch jahrelang unbeanstandet gelassen. Vor allem sei eine verkehrstechnische Erschließung des Friedhofs und der an der Friedhofstraße befindlichen Gebäude ohne den Straßenausbau gar nicht möglich. Es führte zu nicht mehr hinnehmbaren Verkehrsverhältnissen, wenn das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers aus der Ausbauplanung genommen würde. Die Darstellung einer öffentlichen Grünfläche als Straßenbegleitfläche auch im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 entspreche dem städtebaulichen Ziel zur Gestaltung des Straßenraumes. Was die Standsicherheit des Wohnhauses des Antragstellers angehe, sei zwischen den Beteiligten Mitte Mai 2004 eine baunachbarrechtliche Vereinbarung über eine Bestandsaufnahme an den Gebäuden zum Zwecke einer Beweissicherung von möglichen mit dem Ausbau der Friedhofstraße verbundenen Bauschäden geschlossen worden; die vereinbarte Beweissicherung sei mittlerweile durchgeführt worden. Die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verstoße nicht gegen den Grundsatz schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dieser Aspekt sei im Aufstellungsverfahren gesehen worden. Von einer intensiveren Nutzung sei jedoch wegen des vorgeschriebenen Waldabstandes, der Höhenlage auf der Nordseite und des vorgesehenen Grüngürtels abgesehen worden. Außerdem sei wegen der Hanglage mit einem Höhenunterschied von über 2 m ein etwas vergrößertes Baufenster ausgewiesen worden, um die Ausnutzung des Grundstücks zu verbessern. Wegen der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche für das kirchliche Gemeindehaus werde es mit Sicherheit nicht zu einem starken Verkehrsaufkommen und erheblichen Immissionen kommen. Die Stellplatzproblematik werde im Genehmigungsverfahren gelöst. Im Übrigen habe sie - die Antragsgegnerin - mittlerweile das Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben, auf dem nach Abbruch der Gebäude die notwendigen Stellplätze angelegt würden. Auf eine mögliche Erschließungsbeitragspflicht könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Im Übrigen werde der Ausbau der Friedhofstraße gem. § 242 Abs. 1 BauGB keine Erschließungsbeitragspflicht auslösen, weil die Friedhofstraße bereits 1961 als historische Straße vorhanden gewesen sei. Die Reduzierung des Waldabstandes sei in Abstimmung mit dem Staatlichen Forstamt erfolgt. Zudem habe sie - die Antragsgegnerin - auf Anregung des Forstamts den ursprünglich dem Baufenster 4 zugedachten Waldabschnitt im östlichen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 44/2 selbst erworben. Schließlich habe das Landratsamt - untere Naturschutzbehörde - ausdrücklich bestätigt, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich fehlerfrei erfolgt sei.
11 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins; wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
20 
2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

Gründe

 
12 
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere besitzt der Antragsteller die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderliche Antragsbefugnis, weil er sich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. vom 7.7.1997 - 4 BN 1.97 - ZfBR 1997, 314 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 40; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 42).
13 
II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen (1.) und steht in Einklang mit höherrangigem materiellem Recht (2.).
14 
1. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.
15 
a) Die maßgebliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ der Antragsgegnerin vom 28.2.2003 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Bekanntmachung muss so formuliert sein, dass ein an der beabsichtigten Planung interessierter Bürger nicht davon abgehalten wird, sich durch Anregungen am Verfahren zu beteiligen; sie darf keine Zusätze enthalten, die geeignet sind, als Beschränkung dieses jedermann zustehenden Rechts verstanden zu werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 11.4.1978 - 4 B 37.78 - BRS 33 Nr. 15 und v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - VBlBW 1997, 296 = PBauE § 3 BauGB Nr. 16; sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.2.1994 - 5 S 317/93 - VBlBW 1994, 491 = PBauE § 3 BauGB Nr. 10; BayVGH, Urt. v. 22.3.1982 - 25 XIV/78 - NJW 1983, 297). Da nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB Anregungen ohne Formzwang vorgebracht werden können, darf die Bekanntmachung bei einem mit seinen Rechten nicht näher vertrauten Leser nicht den Anschein erwecken, er könne sie nur im Rathaus mündlich zur Niederschrift vortragen (vgl. Senatsurt. v. 12.7.2004 - 8 S 351/04 - im Anschluss an Normenkontrollbeschluss des Senats v. 18.8.1997 - 8 S 1401/97 - BRS 59 Nr. 16 = PBauE § 3 BauGB Nr. 19) oder umgekehrt, er könne sie nur schriftlich einreichen (vgl. Senatsurt. vom 15.9.2004 - 8 S 1148/03 -).
16 
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs im „Mitteilungsblatt“ vom 28.2.2003 genügt diesen Anforderungen noch. Der - ordnungsgemäßen - Bekanntgabe von Beginn und Ende der Auslegungsfrist und der Öffnungszeiten schließt sich folgender Hinweis an:
17 
„Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Biberacher Straße 9, 88444 Ummendorf, Zimmer 2 (H. Kammerländer), vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.“
18 
Diesem Hinweis kann der verständige Leser entnehmen, dass er Anregungen sowohl im Rathaus zur Niederschrift mündlich vortragen oder stattdessen auch schriftlich einreichen kann. Dass Anregungen zur Niederschrift vorgetragen werden können, folgt eindeutig aus Satz 1 des oben zitierten Hinweises. Dort wird nämlich die Zimmernummer des zuständigen Sachbearbeiters genannt, was ersichtlich als Hilfestellung für den Fall mündlichen Vorbringens gedacht ist. In Satz 2 des Hinweises ist vom Verfasser der Anregungen die Rede. Damit kann nach allgemeinem Sprachgebrauch nur derjenige gemeint sein, der Anregungen schriftlich einreicht; zudem macht die Bitte um Angabe der Anschrift für den Fall keinen Sinn, dass Anregungen beim zuständigen Sachbearbeiter mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden allen Schwierigkeiten, die sich nach der Erfahrung des Senats bei der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe immer wieder einstellen, etwa durch folgende - von vielen Gemeinden auch verwendete - Fassung des gebotenen Hinweises begegnen könnten: „Während der Auslegungsfrist können Anregungen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt vorgebracht werden“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 -, VBlBW 1997, 296 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.7.1996 - 5 S 1697/95 -, VBlBW 1997, 24 zur Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Zusatzes „zur Niederschrift“).
19 
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte der Bebauungsplan keiner Genehmigung. Die §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 2 S. 2 BauGB kommen nicht zur Anwendung, weil zur Zeit des Satzungsbeschlusses ein gültiger Flächennutzungsplan vorlag. Auch aus den §§ 10 Abs. 2 S. 1, 8 Abs. 3 S. 2 BauGB kann keine Genehmigungspflicht hergeleitet werden, weil der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ aus dem geltenden Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt wurde. Der Senat hat den Flächennutzungsplan in der mündlichen Verhandlung eingesehen. Dabei konnte festgestellt werden, dass dieser im Bereich des Plangebiets eine Gemeinbedarfsfläche sowie eine Fläche für Wohnzwecke darstellt (vgl. auch Auszug aus dem Flächennutzungsplan in Kopie, Bl. 137 b der Planakten sowie Schreiben des Stadtplanungsamts der Stadt Biberach vom 23.1.2003, Bl. 205 der Planakten). Diese Darstellungen decken sich nach der Nutzungsart mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hinsichtlich der räumlichen Zuordnung der Nutzungen besteht zwar keine vollständige Deckungsgleichheit. Die Unterschiede rechtfertigen sich jedoch aus dem Übergang der vorbereitenden, nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanung in die konkretere Stufe der Bauleitplanung und lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt; sie halten sich damit innerhalb des Rahmens gestaltender Entwicklung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - IV C 74.72 -, BVerwGE 48, 70 = PBauE § 8 BauGB Nr. 2; Senatsbeschl. v. 4.5.1999 - 8 S 1024/99 -, ZfBR 2000, 55).
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2. Der Bebauungsplan begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.
21 
a) Er verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.
22 
Es trifft nicht zu, dass die Ausweisung des Plangebiets als allgemeines Wohngebiet gegen § 4 BauNVO verstößt, weil es nach den tatsächlich getroffenen Festsetzungen dem Typus des reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO entspreche. Der Bebauungsplan setzt neben Wohnbebauung auch eine Gemeinbedarfsfläche (für kirchliche Zwecke) fest; das Plangebiet entspricht damit genau dem Typus des allgemeinen Wohngebiets (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO einerseits und § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO andererseits).
23 
Fehl geht auch der Einwand, die Ausweisung des Baufensters Nr. 4 verletze den in § 1a Abs. 1 BauGB verankerten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Dabei wird schon im Ansatz verkannt, dass diesem Grundsatz keineswegs ein zwingendes, durch Planung nicht überwindbares Gebot einer möglichst verdichteten Bebauung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Die Antragsgegnerin hat mehrere plausible städtebauliche Gründe für den Zuschnitt dieses Baufensters am Rande des Plangebiets und in besonderer topographischer Lage angeführt. Die Ausweisung ist daher durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin gedeckt, zumal ein etwa 200 qm großes Baufenster für ein Einfamilienhaus (mit maximal zwei Wohneinheiten) ohnehin nicht aus dem Rahmen einer üblichen Inanspruchnahme von Grund und Boden fällt.
24 
b) Das Abwägungsgebot ist nicht verletzt.
25 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 5.7.1974, - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Urteile v. 12.12.1969 - 4 C 105.65 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1 und v. 5.7.1974, a.a.O.). Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Friedhofstraße“ frei von Abwägungsmängeln.
26 
aa) Er beruht zum einen nicht auf einer unzureichenden Feststellung des Abwägungsmaterials, wie der Antragsteller meint.
27 
Hinsichtlich des vom Antragsteller geltend gemachten Interesses, von Erschließungskosten für den geplanten Ausbau der Friedhofstraße verschont zu bleiben, vermag der Senat keinen Abwägungsausfall festzustellen. Dies liegt für das Grundstück Flst.Nr. 45 des Antragstellers auf der Hand, das als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche ausgewiesen ist und daher gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB keiner Beitragspflicht unterliegt. Ob auch das Hausgrundstück Friedhofstraße x nach § 242 Abs. 1 BauGB beitragsfrei ist, wie die Antragsgegnerin zu bedenken gibt, kann offen bleiben. Denn selbst wenn insoweit Beitragspflicht bestünde, läge kein abwägungsbeachtlicher Belang vor.
28 
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896). Ein solcher Fall dürfte hier nicht gegeben sein. Zwar dürfte der Bereich nördlich der Friedhofstraße, in dem das Hausgrundstück des Antragstellers liegt, als Innenbereich anzusehen sein. Der nunmehr überplante Bereich südlich der Friedhofstraße ist jedoch bislang Außenbereich mit der Folge, dass die Friedhofstraße bei Ungültigkeit des Bebauungsplans nur einseitig bebaubar wäre und der Antragsteller nur zur Deckung der halben Ausbaukosten herangezogen werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - IV C 14.68 -, BVerwGE 32, 226). Demgegenüber besteht im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans Beitragspflicht hinsichtlich der gesamten Ausbaukosten, weil die Friedhofstraße dann beidseitig bebaubar ist. Allerdings dürfte die Beitragshöhe in beiden Fällen nicht erheblich voneinander abweichen, weil im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans zwar - wie ausgeführt - die gesamten Ausbaukosten beitragsrechtlich zu berücksichtigen sind, diese aber auf der anderen Seite auf einen größeren Kreis von Beitragszahlern zu verteilen sind, nämlich zusätzlich auf alle Anlieger der Friedhofstraße im Plangebiet. Ob das Interesse des Antragstellers, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, aus diesem Grunde unbeachtlich ist, kann jedoch dahinstehen (zur fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit objektiv geringfügiger Belange vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Denn der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss unabhängig davon grundsätzlich nicht in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden. Wie dargelegt, hat der Senat die Abwägungsbeachtlichkeit künftiger Erschließungsbeiträge insoweit verneint, als die Beitragspflicht unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB folgt, weil es sich um ein Innenbereichsgrundstück handelt. Der Bebauungsplan ist jedoch auch in den anderen Fällen, in denen § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht anwendbar ist, nicht unmittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Die Beitragspflicht beruht vielmehr auch dann auf den eigenständigen gesetzlichen Regelungen der §§ 127 ff. BauGB, wenn die Erschließung nach Maßgabe eines gültigen Bebauungsplans durchgeführt wird. Zu diesen beitragsrechtlichen Regelungen zählt insbesondere § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Beiträge nur insoweit erhoben werden können, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Beitragspflichtig sind danach nur Eigentümer, denen die Erschließungsmaßnahme einen Vorteil bringt und dies auch nur soweit, als dieser Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragslast steht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 31.8.2001 - 9 B 38.01 -, DVBl. 2002, 67 m.w.N.; Urt. vom 30.1.1976 - IV C 12. und 13.74 -, BRS 30 Nr. 1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschl. vom 19.11.1990 - 3 S 439/90 - m.w.N.). Das Beitragsrecht sieht mithin eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht ohnehin nicht generell als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren grundsätzlich nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird. Ob etwas anderes in Sonderfällen gelten muss, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar ist, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden (vgl. BVerwG, a.a.O.), oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn nach Art, Umfang und Zielrichtung des Ausbaus der Friedhofstraße wird dieser aller Voraussicht nach keine unzumutbare Beitragsbelastung der Anlieger nach sich ziehen.
29 
Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, der Satzungsgeber habe bei der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche auf gemeindeeigenem Grund vor seinem Grundstück Friedhofstraße x versäumt zu prüfen, ob der geplante Wegfall der dortigen Anböschung die Standsicherheit seines nicht unterkellerten Hauses gefährde. Dem Gebot der Konfliktbewältigung kann nicht entnommen werden, dass eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art bereits im Bebauungsplan zu klären sind. Dies darf vielmehr der Plandurchführung überlassen werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 5.96 - UPR 1997, 327; Beschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 -; PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59). Vorliegend musste die Antragsgegnerin keine Vorsorge dafür treffen, dass die Standsicherheit des Hauses des Antragstellers durch Abgrabung der Böschung nicht gefährdet wird, weil es Regeln „guter fachlicher Praxis“ gibt, die ein solches Vorgehen nicht zulassen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung des Gebäudes nicht durch technische Schutzvorkehrungen vermieden werden kann. Dafür gibt auch das vom Antragsteller als Beleg angeführte geotechnische Gutachten vom 26.1.2001 (Bl. 1 der Planakten) nichts her. Es betrifft nicht den Bereich nördlich der Friedhofstraße vor dem Wohnhaus des Antragstellers, sondern untersucht den Baugrund im Plangebiet. Im Übrigen werden in dem Gutachten auf Seite 9 Sicherungsmaßnahmen beschrieben, die ergriffen werden können, falls wegen auftretenden Grund- und Schichtwassers die Gefahr bestünde, dass Böschungen ins Rutschen geraten. Die Rutschgefahr wird also gerade als beherrschbar eingeschätzt. Davon abgesehen haben sich die Beteiligten mittlerweile auf einen Erhalt der Böschung vor dem Wohnhaus des Antragstellers - bei gleichzeitigen Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht - geeinigt, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat.
30 
Der Antragsgegnerin kann auch keine fehlende Abwägung hinsichtlich des durch den kirchlichen Gemeindesaal ausgelösten Stellplatzbedarfs vorgeworfen werden. Regelungen hierzu können in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren getroffen werden. Es liegt auch fern anzunehmen, dass die Stellplatzfrage in dem ländlich geprägten Ortsteil Fischbach der Antragsgegnerin nicht gelöst werden könnte. Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass sie mittlerweile das nahe gelegene Grundstück Friedhofstraße x (Flst.Nr. 47/11) erworben hat, auf dem nach Abbruch der dortigen Gebäude die für den kirchlichen Gemeindesaal notwendigen Stellplätze angelegt werden sollen. Angesichts der geringen Größe der Gemeinbedarfsfläche und der vorgesehenen Nutzungsart kann auch von einer bereits im Bebauungsplan zu lösenden Immissionsproblematik keine Rede sein.
31 
bb) Die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 45 als öffentliche Verkehrs- und Grünfläche beruht nicht auf einer Fehlgewichtung mit gegenläufigen Interessen des Antragstellers. Ausweislich der Planunterlagen und nach den ergänzenden Feststellungen des Senats während der Einnahme des Augenscheins liegen dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 22.9.2003 vielmehr überwiegende städtebauliche Belange zugrunde.
32 
Für die Ausweisung der bereits bisher überteerten Fläche des Grundstück Flst.Nr. 45 (vgl. Ausbauplanung, Bl. 153 b der Planakten) als öffentliche Straßenfläche liegt dies auf der Hand. Die Fahrbahnbreite betrüge ohne diesen Grundstücksteil weniger als 3 m (vgl. Bl. 153 b der Planakten); seine weitere Nutzung zu Verkehrszwecken ist für eine ordnungsgemäße Erschließung der an der Friedhofstraße liegenden Gebäude und des Friedhofs daher unabdingbar, was der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren im Übrigen selbst eingeräumt hat (vgl. Schriftsatz v. 16.6.2003, Bl. 227 d Rückseite der Planakten). Daher war für die Ausweisung der bereits überteerten Fläche als öffentliche Verkehrsfläche auch nicht maßgeblich, ob sie kraft unvordenklicher Verjährung bereits als solche gewidmet ist oder ob Abwehrrechte des Antragstellers infolge einer auf die Überteerung oder die tatsächliche verkehrliche Nutzung bezogenen Zustimmung oder Duldung seines Rechtsvorgängers verwirkt sind. Ein weiterer geringfügiger Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 ist zusätzlich als Verkehrsfläche ausgewiesen, um die Friedhofstraße auf eine Breite von 5,50 m aufzuweiten mit dem Ziel, Ausweichmöglichkeiten zu schaffen und die unübersichtliche Situation im dortigen steilen Kurvenbereich zu entschärfen (vgl. Ausbauplanung, Bl. 155 c und d der Planakten). Der Verbesserung der Sichtverhältnisse soll auch die öffentliche Grünfläche dienen, mit der der verbleibende kleine Rest des Grundstücks Flst.Nr. 45 überplant ist; die öffentliche Grünfläche soll außerdem den Übergang von der Straßenfläche in die künftige Gemeinbedarfsfläche (kirchlicher Gemeindesaal) ansprechend gestalten. Die Einnahme des Augenscheins hat ergeben, dass eine Verbesserung der Sicht- und Ausweichmöglichkeiten gerade im Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 aus den in der Planung genannten Gründen naheliegend ist. Auch die mit der öffentlichen Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele sind ohne Weiteres plausibel. Dieser städtebaulichen Rechtfertigung der Planung wird nicht dadurch die Grundlage entzogen, dass die Friedhofstraße tatsächlich nur mit einer Breite von 4 m endgültig ausgebaut wurde und nach Angaben der Antragsgegnerin geplant ist, den verbleibenden Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 45 als „begrünte Ausweichfläche“ (überfahrbarer Schotterrasen) zu nutzen. Zwar ist die Antragsgegnerin damit von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgerückt. Insbesondere stellt auch eine begrünte Ausweichfläche für den Straßenverkehr keine öffentliche Grünfläche, sondern eine Verkehrsfläche dar (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB einerseits und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB andererseits); eine solche Ausweisung wäre also fehlerhaft. Darauf kommt es indes nicht an. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Satzungsgeber die nach den obigen Ausführungen städtebaulich gerechtfertigte Aufweitung der Straße und die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nur vorgeschoben hat, in Wirklichkeit jedoch von vornherein den jetzigen Zustand habe herbeiführen wollen. Vielmehr wollte die Antragsgegnerin mit dieser Abweichung von den planerischen Festsetzungen lediglich Wünschen des Antragstellers entgegenkommen, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist. Welche beitragsrechtlichen Folgen die Abweichung von den planerischen Festsetzungen hat, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
33 
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den städtebaulichen Belangen den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers gegeben hat. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung an, den bisher nicht überteerten Teil des Grundstücks Flst.Nr. 45 als Pkw-Stellplatz und als Abstellplatz etwa für Fahrräder und Rollschuhe genutzt zu haben; zum Zeitpunkt des Augenscheins lagerte dort Holz und war ein Fahrrad der Familie des Antragstellers abgestellt. Die Antragsgegnerin hält sich im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn sie den oben genannten verkehrlichen und gestalterischen Zielen den Vorrang vor diesem Nutzungsinteresse des Antragstellers gibt, zumal dieser nach den örtlichen Gegebenheiten keineswegs darauf angewiesen ist, gerade das überplante Grundstück als Abstellfläche zu nutzen. Schließlich war auch nicht die Festsetzung einer privaten Grünfläche als milderes Mittel geboten. Denn eine solche Festsetzung wäre mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten Nutzungsinteressen nicht geeignet, die mit der Ausweisung einer Grünfläche verfolgten gestalterischen Ziele zu erreichen.
34 
cc) Die vom Antragsteller behauptete Unverträglichkeit zwischen geplanter Wohnnutzung und angrenzendem landwirtschaftlichem Betrieb liegt nicht vor. Während der Einnahme des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass weder von den Ställen an der Hauptstraße noch von der als Weide- und Auslauffläche für Ziegen und Rinder genutzten Wiese des landwirtschaftlichen Anwesens Gerüche ausgehen, welche die Bewohner des Plangebiets beeinträchtigen könnten. Selbst an der nächstgelegenen Ecke des Baufensters Nr. 3 und auch bei einem zum Zeitpunkt des Augenscheins aus Richtung des landwirtschaftlichen Anwesens wehenden Wind waren keine belästigenden Gerüche wahrzunehmen; ohnehin muss in ländlichen Gegenden bei jedem Wohngebiet am Dorfrand mit Weidetieren auf den angrenzenden Außenbereichsflächen gerechnet werden (vgl. Senatsurt. v. 31.7.2003 - 8 S 1255/02 -). Auch Geräusche des Gebläses für die Heubelüftung sind an der genannten Stelle nach dem Ergebnis einer Hörprobe während der Einnahme des Augenscheines nicht wahrnehmbar. Das Gebläse am Maissilo wird nach Angaben der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs nur an etwa zwei Tagen im Jahr benötigt und läuft auch an diesen Tagen nur dann, wenn gerade Mais angeliefert wird; eine nennenswerte Geräuschbelästigung ist daher auszuschließen.
35 
dd) Die Abwägung kann schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht beanstandet werden (§§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F.). Ausweislich der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz und der Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde wird der zu erwartende Eingriff innerhalb des Plangebiets ausgeglichen (vgl. Bilanz sowie Schreiben des Landratsamts Biberach v. 18.10.2001, Bl. 50 und 71 der Planakten). Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Ausgleichsmaßnahmen auch im Bebauungsplan selbst verbindlich festgesetzt. Fehl geht die Rüge, bei der Realisierung des Bebauungsplans werde Wald abgeholzt, weil dieser keine entsprechenden Festsetzungen enthält (vgl. auch Stellungnahme des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung am 24.2.2003, Bl. 149b Rückseite und Bl. 96ed der Planakten).  
36 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.  

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Juni 2008 - 4 K 1071/07 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Juli 2007 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Anwesen ... ... (Flst.Nr. ...) im gleichnamigen Weiler der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Die Beigeladene ist eine Gemeinde im Landkreis ... mit 40 Weilern auf 1.716 ha Fläche und 3.100 Einwohnern, von denen knapp 60% im Hauptort leben. Der Weiler ... mit 57 Einwohnern umfasst siebzehn bebaute Anwesen auf ca. 20 ha Fläche. Neun Anwesen mit 26 Einwohnern liegen an einer Gemeindeverbindungsstraße. Von diesen sind sieben (... ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...) mit je einem Wohnhaus oder Wohn-/Wirtschaftsgebäude, zum Teil mit Garage oder Carport, und mit insgesamt dreizehn weiteren Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen bebaut, die anderen zwei (... ... und ...) mit insgesamt drei Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen. Die Wirtschaftsgebäude und Schuppen dienen bis auf ein Gebäude auf dem Anwesen ... ..., das von einem Getränkegroßhandel als Lager mit Sozialraum und Büro genutzt wird, landwirtschaftlichen Betrieben. Die Abstände der Wohngebäude seitlich der Gemeindeverbindungsstraße reichen von etwa 20 m (zwischen ... ... und ... sowie ... und ...), über 80 m (zwischen ... ... und ...) und 100 m (zwischen ... ... und ...) bis zu 120 m (zwischen ... ... und ...). Die übrigen acht Anwesen liegen nordöstlich und östlich abgesetzt an zwei von der Gemeindeverbindungsstraße abzweigenden Gemeindeverbindungswegen. Die umgebenden Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Außer einem Flächennutzungsplan existiert keine Bauleitplanung.
Das ca. 2 ha große Anwesen ... ... (Baugrundstück) ist im Norden mit einem Wohnhaus bebaut, das vom Kläger mit seiner Ehefrau sowie von seinen Eltern bewohnt wird. Südlich davon befindet sich an der Grenze zur Gemeindeverbindungsstraße ein in die Erde versenkter Güllesilo mit rundem Betondeckel von 10 m Durchmesser und Öffnung zum Abpumpen, der dem Milchviehbetrieb des Bruders R. des Klägers auf dem Anwesen ... ... gegenüber als Umfüllstation zur Gülleausbringung dient und der aus einer Vorgrube der Rinderställe über eine nur zeitweise geöffnete Fallleitung gefüllt wird. Der Betrieb hat derzeit genehmigte Tierplätze für 177 Kühe, Rinder, Jungvieh und Kälber sowie für 3 Pferde. Die Eltern haben beide Anwesen im April 2002 an den Bruder R. übergeben, der den landwirtschaftlichen Betrieb mit seiner Ehefrau fortführt und noch Pensionspferde hält. Als Gegenleistung verpflichtete er sich u.a., dem Kläger eine ca. 1.000 bis 1.200 qm große Fläche des Baugrundstücks unentgeltlich zu übereignen, falls eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes erlangt werden kann; einer entsprechenden Bauvoranfrage stimmte er zu.
Am 12.12.2006 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids mit der Feststellung, dass die Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage im Süden des Baugrundstücks zulässig sei. Nach dem Lageplan des Baugesuchs beträgt der kürzeste Abstand des Wohnhauses zum Güllesilo 10 m. Das Wohnhaus liege in einer Baulücke des Innenbereichs. Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten; zur Duldung der Immissionen vom Güllesilo könne eine Baulast bestellt werden. Die Baurechtsbehörde und das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Ravensburg erhoben rechtliche Bedenken. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen.
Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.05.2007 ab. Ein Erteilungsanspruch bestehe schon mangels Einvernehmens der Beigeladenen nicht. Das Vorhaben sei auch sonst bauplanungsrechtlich unzulässig. Sein Standort liege im Außenbereich, da der Weiler ... eine zusammenhanglose unorganische Splittersiedlung sei. Dort sei das nicht privilegierte Vorhaben unzulässig, da es der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspreche, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige, die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse sowie wegen seiner Nähe zum Betrieb des Bruders schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt werde und die Entwicklung dieses Betriebs einschränke.
Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 zurück.
Am 25.07.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Der Weiler ... besitze nach der Zahl seiner Gebäude ein gewisses Gewicht und diese Bebauung sei Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur, die sich um die landwirtschaftlichen Betriebe herum entwickelt habe. Der Standort des Vorhabens werde durch den Zusammenhang der Bebauung an der Abzweigung des Gemeindeverbindungswegs von der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus ... ... und dem südlich nächsten Gebäude ... ... betrage nur ca. 70 m. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Darin füge sich das Vorhaben ein. Es wäre aber auch im Außenbereich zulässig. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, einen Bauvorbescheid darüber zu erteilen, dass das nach dem Antrag vom 12.12.2006 geplante Wohnhaus mit Garage auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Der Weiler ... sei durch zusammenhanglose und unstrukturierte Bebauung entlang der Gemeindeverbindungsstraße geprägt. Die Anordnung der Gebäudegruppen wirke verinselt. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nur für die ursprünglichen Hofstellen. Die nordöstlich abgesetzten Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... wirkten wie ein größerer Aussiedlerhof und stellten einen Siedlungssplitter dar. Auch die Bebauung nördlich des Baugrundstücks gehöre nicht mehr zum Bebauungszusammenhang. Allein aus der Zahl der Gebäude sei kein Rückschluss auf einen Bebauungszusammenhang möglich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aus den im angefochtenen Bescheid dargelegten Gründen unzulässig. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Weiler ... in Augenschein genommen und digitale Lichtbilder gefertigt.
Mit Urteil vom 19.06.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sein Standort im Außenbereich liege und es dort öffentliche Belange beeinträchtige. Der Weiler ... sei auch unter Berücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur kein Bebauungskomplex, der nach der Zahl vorhandener Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Zur Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet seien, ein Gebiet als einen Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen. Dazu zählten grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude in ... erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei grundsätzlich nur auf die dortigen Wohnhäuser abzustellen; das Gartenhaus ... ... sei wegen offensichtlicher Außenbereichslage nicht mitzuzählen sei. Danach verblieben zwölf Wohnhäuser und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude ... .... Zwar wäre damit die erforderliche quantitative Schwelle erreicht. Gleichwohl besitze diese Bebauung nicht das für einen Ortsteil nötige Gewicht, da die Gebäudezahl in deutlichem Missverhältnis zur Siedlungsfläche stehe. Der dadurch vermittelte, vereinzelnde Eindruck schließe eine Bebauung von Gewicht aus. Das gelte auch, wenn nur auf einzelne Gebäudegruppen abgestellt werde. Denn der dann maßgebende Siedlungssplitter bestünde nur aus den drei Wohngebäuden ... ..., ... und ... und bliebe unter der quantitativen Schwelle. Diese Schwelle wäre selbst dann nicht überschritten, wenn zusätzlich der Siedlungssplitter mit den Wohnhäusern ... ... und ... und dem Getränkelager berücksichtigt würde. Unabhängig davon sei die vorhandene Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Vereinzelte Aussiedlerhöfe, wie sie im Allgäu häufig anzutreffen seien, seien nicht schon ein Ortsteil, wenn Ställe und Ausgedinghäuser hinzukämen und die Abstände zwischen den Anwesen schrumpfen. Eine organische Siedlungsstruktur erfordere mehr, insbesondere einen geschlossenen, homogenen Eindruck der Bebauung. Diesen vermittle ... nicht. Der Weiler sei eine zusammenhanglose, aus vereinzelten Siedlungssplittern bestehende Streubebauung. Die Anordnung der Gebäude wirke zufällig und lasse außer der Zuordnung zu ursprünglichen Hofstellen keine Regel erkennen. Die Siedlungsinseln seien durch große landwirtschaftliche Flächen getrennt. Nirgendwo entstehe der Eindruck einer geschlossenen Ortslage. Ungeachtet dessen nehme der in der unbebauten Lücke zwischen den Gebäuden ... ... und ... gelegene Standort des Vorhabens nicht am Bebauungszusammenhang teil. Diese Lücke betrage ca. 80 m und sei Bestandteil eines zwischen den Anwesen ... ... und ... einerseits und ... ... und ... andererseits verlaufenden, etwa 50 bis 80 m breiten Flächenstreifens, der die Außenbereichsflächen östlich und westlich der Gemeindeverbindungsstraße verbinde. Infolge dieser Zäsur wirkten die Gebäude ... ... und ... ohne baulichen Zusammenhang mit den Gebäuden ... ... und .... Demnach sei auch der Standort des Vorhabens Teil dieser Außenbereichsflächen. Im Außenbereich sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. Es widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans und lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dahinstehen könne, ob das Wohnhaus schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt wäre oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung vertieft der Kläger sein Vorbringen. Der Bauplatz sei von umfangreicher und massiv verfestigter Bebauung umgeben. ... sei an der Gemeindeverbindungsstraße vollständig und organisch bebaut. Ob dies einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche, sei unerheblich. Gerade die Ansammlung baulicher Anlagen auf dem Anwesen ... ... habe Gewicht. Zwischen den Gebäuden nördlich und südlich des Bauplatzes gebe es keine Zäsur. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der in einem Dorfgebiet gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben gesteigerten Duldungspflicht keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Die bei der Entleerung des Güllesilos entstehenden Gerüche seien als geringfügige Ereignisse unerheblich. Der Bruder sei insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen, da er der Bauvoranfrage zugestimmt habe. Als Eigentümer des Baugrundstücks sei er auch nicht Dritter i. S. des Baurechts. Zudem sei er nach dem Hofübergabevertrag zur Mitwirkung bei Schutzmaßnahmen an der Öffnung des Güllesilos verpflichtet. Gegebenenfalls könnten das Wohnhaus nach Süden und die Grenzgarage als Abschirmung zum Erdgüllesilo hin verschoben oder dort eine abschirmende Mauer errichtet werden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten des Dr. Ing. K. vom 21.11.2010 habe keine unzumutbaren Geruchimmissionen ergeben. Unter Nr. 1.5 bis 2.2 trifft der Gutachter anhand einer Ausbreitungsberechnung und Bewertung nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses Immissionsschutz, die Episodenabschnitte mit Wahrnehmungshäufigkeiten über 0,1 als Geruchsstunde bewertet, Aussagen zur Gesamtgeruchsbelastung für sieben Immissionsorte in 1,5 m Höhe über Boden, darunter zwei nördlich und westlich vor dem geplanten Wohnhaus. Dabei berücksichtigt er sieben Emissionsquellen des landwirtschaftlichen Betriebs, umgebende Gebäude und eine synthetische Windstatistik für ..., nach der Südwest- und Nordostwinde dominieren. Für das Güllesilo nimmt er an, dass wenigstens zwei Mal/Woche für 60 Minuten Gülle hineinläuft, woraus sich ein mittlerer Emissionsmassenstrom von 1,2 Geruchseinheiten/Sekunde (GE/s) ergebe. Ausgehend davon berechnet er für drei Szenarien unterschiedlich starker Emissionsmassenströme des Güllesilos von 2 GE/s, 300 GE/s und 610 GE/s die jährliche Gesamtgeruchsbelastung unter Einschluss einer tierartspezifischen Bewertung nach den Vorgaben der GIRL. Für die beiden Immissionsorte vor dem Wohnhaus gelangt er danach zu Gesamtgeruchsbelastungen von 0,4 bis 1,5 Prozent der Jahresstunden; größere Belastungen bis zu 25,6 Prozent ergäben sich an weiter nördlich gelegenen Immissionsorten. In der Berufungsverhandlung hat Dr. Ing. K. auf Nachfrage erklärt, der von ihm selbst mit erarbeitete Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 sei vom VDI bislang nicht zurückgezogen worden, und bestätigt, eine Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands erfordere eine Sonderbeurteilung etwa in einer Ausbreitungsrechnung.
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Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2008 - 4 K 1071/07 - zu ändern, und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 03.07.2007 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Ein Luftbild vom April 2010 verdeutliche die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ein wesentlicher Teil der Gebäude sei nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt, insbesondere die Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und .... Das von der Getränkehandlung genutzte Wirtschaftsgebäude sei nicht einzubeziehen, da das Büro primär zur Lagerverwaltung gedacht und seine Fläche untergeordnet sei. Aber auch aufgrund der Lage der Gebäude und der Abstände zwischen ihnen sei von Streubebauung auszugehen. Schließlich nehme der Bauplatz nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhaben werde selbst dann, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre und die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO entspräche, schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Dies habe eine Abstandsbewertung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 27.08.2010 ergeben, die im Mehrquellenverfahren nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 “Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe“ vom März 2001 (VDI 3474 E) erstellt worden sei. Denn danach liege das geplante Wohnhaus im Normabstand des Güllesilos. Das Regierungspräsidium habe sich auch mit dem Gutachten von Dr. Ing. K. in einer Ausarbeitung vom 10.12.2010 auseinandergesetzt. In dieser Ausarbeitung heißt es u.a.: Im Nahbereich unter 50 m sehe die VDI 3474 E eine Sonderbeurteilung vor; den Punkten 1.5 bis 2.2. im Gutachten sei nichts hinzuzufügen; das Regierungspräsidium habe den Abstand ergänzend im Isoplethenverfahren nach VDI 3474 E mit der synthetischen Windstatistik ermittelt. Auch danach sei der Normabstand für ein faktisches Dorfgebiet unterschritten.
15 
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
16 
Der Senat hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.07.2010 verwiesen.
17 
Der Senat hat die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und einen Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18. Juni 2007 - 4-8828.02/87 - zur immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Gerüche aus Tierhaltungsanlagen beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
41 
bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
42 
Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weist die Klage - nach der für den Senat maßgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.2007 - 4 B 13.07 - BauR 2007, 1709 m.w.N.) - zu Unrecht ab. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Versagung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Denn er hat nach § 57 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Sein Vorhaben ist, soweit dies mit dem Bauvorbescheid-antrag “abgefragt“ wird (I.), bauplanungsrechtlich zulässig (II.), so dass auch die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene wegen Verstoßes gegen § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig ist und einer gerichtlichen Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Bauvorbescheids nicht entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 43.83 - NVwZ 1986, 556 m.w.N.).
I.
19 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht ein Anspruch, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben, soweit es “abgefragt“ wird, keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO). Die mit dem Bauvorbescheidantrag des Klägers gestellte Frage zielt nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 ff. BauGB), allerdings beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche und die Sicherung der Erschließung i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Baugesuch enthält darüber hinaus keine Angaben, insbesondere nicht zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise. Eine solche Beschränkung der Bauvoranfrage ist zulässig (vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 6 m.w.N.).
II.
20 
Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder eines Aufstellungsbeschlusses (§ 33 BauGB) zu verwirklichende Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sein Standort liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1.). Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind dort nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig; insbesondere liegt im Hinblick auf Geruchsimmissionen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders R. kein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vor (2.). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche fügen sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert (3.).
21 
1. Die unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen im Bebauungszusammenhang (a)) eines Ortsteils (b)) i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
22 
a) aa) Ein Bebauungszusammenhang i.S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine aufeinander folgende Bebauung, die trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21 f.>). Dabei kommt es nur auf äußerlich erkennbare, mit dem Auge wahrnehmbare bereits vorhandene Gegebenheiten an (BVerwG, Urteil vom 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879 m.w.N.), so dass etwa Darstellungen im Flächennutzungsplan ebenso unerheblich sind wie eine erst künftig geplante Bebauung (BVerwG, Beschluss vom 08.11.1999 - 4 B 85.99 - BauR 2000, 1171; Beschluss vom 17.01.2005 - 4 B 3.05 - juris).
23 
Maßstabsbildend sind im Regelfall nur bauliche Anlagen, die nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit bestimmtem städtebaulichen Charakter zu prägen (BVerwG, Urteile vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), und zwar unabhängig davon, ob sie genehmigt oder nur zweifelsfrei geduldet sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22) oder ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entsprechen (BVerwG, Urteil vom 22.03.1972 - IV C 121.68 - BauR 1972, 222). Das sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 - BauR 2000, 1310 m.w.N.), wozu im Einzelfall auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Bauwerke, die - wie eine Scheune oder ein Stall - nur vorübergehend genutzt werden, gehören in der Regel nicht dazu, unabhängig davon, welchen Zwecken sie dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000, a.a.O.).
24 
Wie räumlich eng die maßstabsbildende Bebauung sein muss, um sich als zusammenhängend darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund umfassender Wertung und Bewertung des Sachverhalts im Einzelfall zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2010 - 4 B 21.10 - juris m.w.N.). Dabei können auch Flächen ohne solche Bebauung dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968, a.a.O.). Das gilt zum einen für freie Flächen, die - gedanklich - übersprungen werden können, weil die Verkehrsanschauung das unbebaute Grundstück i. S. eines verbindenden Elements als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - IV C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Insoweit gibt es jedoch keinen bestimmten Höchstwert für die Ausdehnung einer Baulücke (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 . 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 m.w.N.). Ihr Vorliegen wird aber umso unwahrscheinlicher, je größer die unbebaute Fläche ist. Während eine Baulücke bei Gebäudeabständen bis zu 90 m bejaht (Senatsurteil vom 08.07.1986 - 8 S 2815/85 - BauR 1987, 59) und bei einer 130 m ausgedehnten unbebauten Fläche für möglich gehalten wurde (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.), sind Flächen von 280 m, 240 m und 210 m Ausdehnung nicht als Baulücke bewertet worden (vgl. die Nachweise im Urteil des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - BWGZ 2004, 88). Als Faustformel dient die Ausdehnung von zwei bis drei Bauplätzen (Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 12), in aufgelockerter Bebauung aber auch größer (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 - BVerwGE 62, 250 <251>). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um eine ländlich oder städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991, a.a.O.). Außer Baulücken sind dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzurechnen, auf denen sich nicht maßstabsbildende Bautätigkeit in sichtbarer Veränderung der Geländeoberfläche niedergeschlagen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1992 - 4 B 35.92 - BauR 1993, 303) oder die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (z.B. Gewässer) oder Zweckbestimmung (z.B. Sportplätze, Erholungsflächen) der Bebauung entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20).
25 
Ein derart gebildeter Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Eine anschließende Fläche, die unbebaut ist oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beiträgt, kann ihm aber noch bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein, wenn das Landschaftsbild Besonderheiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 13.02.1976 - IV C 72.74 - NJW 1976, 1855 m.w.N.). Fehlt es daran, endet der Bebauungszusammenhang aber mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - 4 B 249.87 - juris m.w.N.), so dass die Grenze zum Außenbereich auch vor- und zurückspringen kann (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - IV C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272>; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.11.1993 - 5 S 1991/93 - ZfBR 1995, 58).
26 
bb) Gemessen daran liegt der bislang unbebaute Standort des Vorhabens nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken innerhalb eines Zusammenhangs maßstabsbildender Bebauung an der Gemeindeverbindungsstraße, die trotz Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Maßstabsbildend sind - jedenfalls - die Wohnhäuser bzw. kombinierten Wohn-/Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... und das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen ... ... (vgl. insoweit auch das vom Beklagten als “Anlage B 7“ im Maßstab 1:1.000 vorgelegte Luftbild dieser Gebäudegruppe). Letzteres dient ebenso wie die bezeichneten Wohngebäude dem ständigen Aufenthalt von Menschen. Denn es wird, wovon sich der Senat beim Augenschein überzeugt hat, als Betriebsgebäude dieser Firma genutzt, und zwar in erster Linie zur Lagerung von Getränken und Festzeltgarnituren (siehe auch die in erster Instanz beim Augenschein gefertigten Lichtbilder “100_2231.jpg“, “100_2232.jpg“ und “100_2233.jpg“) sowie daneben für Verwaltungs- und sonstige Zwecke (Büro, Sozialraum). Trotz ihrer seitlich der Gemeindeverbindungstraße teilweise bis zu 100 m reichenden Abstände (Wohn-/Wirtschaftsgebäude ... ... und ...) vermitteln diese Gebäude aufgrund der den Weiler jedenfalls an der Gemeindeverbindungsstraße prägenden Siedlungsweise den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit. Die vom Beklagten vorgelegten Luftbilder und Auszüge aus dem Liegenschaftskataster stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Zwar mögen sie in der zweidimensionalen Draufsicht die Annahme von zwei isoliert voneinander an der Gemeindeverbindungsstraße liegenden Hausgruppen nahelegen. Auch mag das eine oder andere der vom Verwaltungsgericht gefertigten Lichtbilder diesen Anschein erwecken. Vor Ort entsteht entlang der Straße jedoch der Eindruck eines trotz vorhandener Freiflächen eher kleinräumigen und gleichsam bandartig gewachsenen dörflichen Bebauungskomplexes, der sich möglicherweise sogar nördlich des Anwesens ... ... noch fortsetzt, was für den vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung bedarf. Davon hat sich der Senat beim Abschreiten der Gemeindeverbindungsstraße von Süd nach Nord überzeugt. Eine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur zwischen den Gebäuden auf den Anwesen ... ... und ... einerseits und auf den Anwesen ... ... und ... andererseits im Sinne eines den Weiler durchtrennenden Flächenstreifens, der Außenbereichsflächen westlich und östlich von ... verbindet, hat der Senat nicht festgestellt. Die betreffenden Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße werden als Nutzgärten zum Anbau von Obst und Gemüse (... ... und ...), als Hausgärten (... ... und nördlicher Teil von ... ...) und landwirtschaftlich (südlicher Teil des Anwesens ... ..., Standort des Vorhabens) genutzt. Der Eindruck einer durch außenbereichstypische Nutzung geprägten Zäsur mitten durch den Weiler stellt sich schon dadurch nicht ein. Das lassen aber vor allem die optisch markanten neuen Wohnhäuser ... ... und ... mit ihren der Wohnnutzung zugeordneten Hausgärten und die auf der gegenüber liegenden Straßenseite - gleichsam als verbindendes bauliches Element - liegenden Wirtschaftsgebäude des Anwesens ... ... mit ihrem bis zur Höhe des Anwesens ... ... reichenden Nutzgarten nicht zu. Nicht etwa außenbereichstypische Bodennutzung, sondern Wohn- und Wirtschaftsgebäude landwirtschaftlicher Betriebe, reine Wohnhäuser und die Lagerhaltung eines Getränkegroßhandels prägen hier die bauliche Nutzung der Flächen zu beiden Seiten der Gemeindeverbindungsstraße jedenfalls bis zu einer Tiefe von etwa 30 bis 40 m. Der Standort des Bauvorhabens befindet sich damit in einer für die aufgelockerte ländliche Siedlungsstruktur des Weilers typischen Baulücke zwischen den Wohnhäusern ... ... und ... von ca. 80 m Ausdehnung. Denn ... ist entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch uneinheitliche Streubebauung mit größeren und kleineren Abständen zwischen den Häusern bebaut, bei der auch eine zwischen Gebäuden liegende größere Freifläche von 80 m noch als Baulücke zu werten ist. An dieser Siedlungsstruktur nimmt das geplante Wohnhaus als frei stehendes Gebäude teil.
27 
b) Der beschriebene Bebauungszusammenhang bildet auch einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
28 
aa) Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) - ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Das nach der Zahl vorhandener Bauten “gewisse Gewicht“ ist im Vergleich mit anderen Ansiedlungen und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17.11.1972 - IV C 13.71 - BRS 25 Nr. 41 <112>). Räumlicher Bezugsrahmen ist wegen der Funktion des § 34 BauGB als “Planersatz“ oder “Planergänzung“ und seines Zusammenhangs mit der gemeindlichen Planungshoheit nur die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527 und Beschluss vom 19.09.2000 - 4 B 49.00 - NVwZ-RR 2001, 83, jeweils m.w.N.). Eine feste Mindestzahl an Gebäuden lässt sich daher nicht festlegen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969 - IV C 38.67 - BRS 22 Nr. 76 <123>). Eine Ansammlung von nur vier Wohngebäuden genügt allerdings regelmäßig nicht (BVerwG, Beschluss vom 19.04.1994 - 4 B 77.94 - NVwZ-RR 1994, 555). Sechs oder auch nur fünf Gebäude können im Einzelfall aber schon ausreichen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1969, a.a.O.; Senatsurteil vom 26.03.1984 - 8 S 1895/83 - BauR 1984, 496; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.09.1998 - 3 S 1866/98 - VBlBW 1999, 139). Die Anforderung der organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich „die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches“ (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27). Daran fehlt es beispielsweise bei einer Anhäufung behelfsmäßiger Bauten. Auch eine völlig regellose und in dieser Anordnung geradezu funktionslose Bebauung mag ebenso wie - unter entsprechenden Voraussetzungen - eine bandartige oder einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen können. Eine bandartige und zudem einzeilige Bebauung widerspricht den Anforderungen an eine organische Siedlungsstruktur aber nicht, wenn sie auf die Funktion und den Nutzungszweck der Bebauung zurückgeht und darin ihre Rechtfertigung findet (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27 f.). Ob die vorhandene Bebauung nach Art und Zweckbestimmung einheitlich ist, ob sie einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert, als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt, sich als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung eines Gemeinwesens darstellt oder ein gewisses eigenständiges Leben gestattet, ist ebenso unerheblich wie Entstehungsgeschichte und Gründe für die Genehmigung der Bebauung. Daher können etwa auch Gebäude, die i. S. des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 -, a.a.O. 27; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 - BauR 2007, 1383). Unerheblich ist demzufolge auch, ob die Bebauung - wie das Verwaltungsgericht geprüft hat - einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.
29 
bb) Ausgehend davon bildet - zumindest - die entlang der Gemeindeverbindungsstraße i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zusammenhängende (s.o. a)) Bebauung auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... einen Ortsteil. Ob auch die weiteren Gebäude nördlich des Anwesens ... ... oder die Gebäude auf den nordöstlich und östlich abgesetzten Anwesen des Weilers ... zu diesem Ortsteil gehören, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.
30 
Die fünf Wohngebäude, das vom Getränkegroßhandel genutzte Wirtschaftsgebäude sowie die weiteren neun landwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen auf den Anwesen ... ..., ..., ..., ... und ... mit derzeit insgesamt 19 Einwohnern haben nach der durch eine Vielzahl verstreuter Weiler geprägten Siedlungsstruktur der Beigeladenen im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf ihrem Gebiet und im Gegenvergleich mit der unerwünschten Splittersiedlung schon das für einen Ortsteil erforderliche “gewisse Gewicht“. Zwar liegt die Zahl maßstabsbildender - dem ständigen Aufenthalt von Personen dienender (s.o. a)) - Gebäude mit sechs im Grenzbereich zwischen einem Ortsteil und einer Splittersiedlung. Zusammen mit den sie umgebenden Wirtschaftsgebäuden und Schuppen stellen sie aber im Vergleich mit anderen Ansiedlungen auf dem Gebiet der Beigeladenen schon einen verdichteten, über einen unerwünschten Siedlungssplitter hinausgehenden Bebauungskomplex dar. Dieser Bebauungskomplex ist auch Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Er stellt sich nach den beim Augenschein getroffenen Feststellungen und Eindrücken als eine durch verschiedenartige bauliche Nutzungen geprägte dörfliche Keimzelle dar, die nach der Siedlungsstruktur der Beigeladenen auf angemessene städtebauliche Fortentwicklung angelegt ist. Dazu tragen vor allem die ohne äußerlich erkennbare Zuordnung zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle neu errichteten Wohnhäuser auf den Anwesen ... ... und ... sowie die den südlichen Ortseingang dominierende gewerbliche Nutzung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... bei, die noch durch eine befestigte größere Stellplatzfläche für Lkw’s unterstrichen wird. Infolge der auf den beiden Anwesen ... ... und ... in zweiter Reihe vorhandenen Wirtschaftsgebäude verwischt sich zudem der weiter nördlich entlang der Gemeindeverbindungsstraße auf den Anwesen ... ..., ..., ... und ... noch vorhandene bandartige und einzeilige Charakter der Bebauung.
31 
2. Das Wohnhaus und die Doppelgarage sind nach der Art ihrer baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig, ohne dass ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO vorliegt.
32 
a) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).
33 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Eigenart der durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit zugehörigen Wohngebäuden auf den Anwesen ... ... und ..., sonstige Wohngebäude und ehemalige landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude auf den Anwesen ... ..., ... und ... sowie die nicht wesentlich störende gewerbliche Lagerhaltung des Getränkegroßhandels auf dem Anwesen ... ... geprägten näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet i. S. des § 5 Abs. 1 BauNVO. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) hängt der Charakter des Dorfgebiets nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (Senatsbeschluss vom 25.05.1998 - 8 S 1320/98 - VBlBW 1998, 464).
34 
In einem Dorfgebiet wären das Wohnhaus als sonstiges Wohngebäude i. S. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die Garage nach § 12 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine irgendwie geartete Trennung von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnnutzung gibt § 5 Abs. 2 BauNVO nichts her. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nicht entnehmen, dass bestimmte Standorte von vornherein der Landwirtschaft vorbehalten und damit einer Wohnbebauung entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184).
35 
b) Ein Ausschlussgrund nach § 15 Abs. 1 BauNVO liegt nicht vor. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen (Satz 1). Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden (Satz 2). Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und gilt auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
36 
Anhaltspunkte dafür, dass Wohnhaus oder Garage wegen ihrer besonderen Verhältnisse der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO) oder dass von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BauNVO), sind nicht ersichtlich. Das Wohnhaus ist nach den vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen aber auch keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind:
37 
aa) § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des konkreten Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in seiner Umgebung abhebt, ist eine besondere Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das gewährleisten soll, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Welche Anforderungen sich daraus für die Zumutbarkeit im Einzelfall ergeben, beurteilt sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der konkret aufeinander treffenden Nutzungen. Ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, führt dies nicht nur zu Pflichten desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher Immissionen aussetzt (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m.w.N.). So ist etwa in Dorfgebieten auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) mit der Folge, dass das Wohnen vor landwirtschaftstypischen Störungen und Belästigungen wie Tiergeräuschen und -gerüchen oder Maschinenlärm weniger geschützt wird als in anderen Baugebieten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/09 - ESVGH 59, 199). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können zwar auch technische Regelwerke herangezogen werden. Deren Regelungen markieren aber nicht notwendig abschließend die Zumutbarkeitsschwelle i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Denn sie beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung konkurrierender Nutzungsinteressen, während § 15 Abs. 1 BauNVO eine auf das konkrete Baugebiet und seine Umgebung bezogene Betrachtung verlangt, die auch örtliche Gegebenheiten wie z.B. Vorbelastungen berücksichtigen muss, so dass Störungen und Belästigungen in einem weitergehenden Maße zumutbar sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18.05. 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Eine äußerste Grenze ist die Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB) müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesundheitsgefahren muss möglich bleiben. Die Wohnunverträglichkeit markiert allerdings nur eine äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit betroffener Rechtsgüter ausrichten (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>; Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235; Beschluss vom 28.07.2010, a.a.O.).
38 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>; Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m.w.N.). Das gilt auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauNVO (BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92 - DVBl 1993, 111). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197).
39 
Für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m.w.N.). Insoweit kommen etwa VDI-Richtlinien oder die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL, abgedruckt bei Ule/Laubinger, BImSchG, LAI 52) in Frage. Der erkennende Senat hat in der Vergangenheit darüber hinaus auch das Empirische Modell zur Abschätzung der Immissionshäufigkeiten im Umfeld von Tierhaltungen nach Abshoff und Krause - EMIAK - (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.02.2003 - 8 S 2422/02 -VBlBW 2004, 144) oder die - u.a. auch die GIRL berücksichtigenden- Ergebnisse der Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München-Weihenstephan (Senatsbeschluss vom 05.01.2009 - 8 S 2673/08 - ESVGH 59, 162) als taugliche Grundlagen zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung angesehen.
40 
Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades sind nach allen einschlägigen Regelwerken vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Insoweit hat der erkennende Senat etwa hinsichtlich der von einem Schweinestall in einem Dorfgebiet ausgehenden Geruchsbelästigungen einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint, wenn sich die Geruchsereignisse quantitativ auf unter 3 Prozent der Jahresstunden beschränken und qualitativ mit weniger als 5 GE/m 3 nicht in besonderer Weise intensiv oder unangenehm sind (Urteil vom 12.10.1992 - 8 S 1408/89 - (NVwZ 1993, 1217). Der 5. Senat hat Geruchsimmissionen aus der Schweinehaltung an bis zu ca. 3 Prozent aller Jahresstunden mit einer Intensität von mehr als 3 GE/m 3 in einem Dorfgebiet noch für zumutbar gehalten (Beschluss vom 12.10.1994 - 5 S 2609/94 - (UPR 1995, 117). Der 3. Senat hinsichtlich der Intensität von Gerüchen aus der Schweinehaltung die Schwelle der erheblichen Belästigung bei einem Wert von 5 bis 10 GE/m 3 angesetzt (Urteil vom 09.10.1991 - 3 S 1344/91 - VBlBW 1992, 177) und Geruchsbeeinträchtigungen aus Rinder- und Schweinehaltung in einer Intensität von 60 GE/cbm und mehr, mit denen in 10% der Jahresstunden gerechnet werden muss, für die Bewohner eines in einem faktischen Dorfgebiet in der Nähe landwirtschaftlicher Stallungen geplanten Wohnhauses als unzumutbar angesehen (Urteil vom 25.07.1995 - 3 S 2123/93 - NVwZ-RR 1996, 310). In einem weiteren Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - (ESVGH 59, 199) hat der 3. Senat unter Heranziehung der GIRL entschieden, dass Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15% der Jahresstunden als noch zumutbar hinnehmen müssten. In Untersuchungen eines länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ in den Jahren 2002 bis 2006 hat sich schließlich die - auch den Immissionwerten der GIRL zugrunde liegende - Annahme bestätigt, dass vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. den Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 - mit dem Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Ergebnisse des Projekts http://www.lanuv.nrw.de/ veroeffentlichungen/materialien/mat73/mat73.pdf).
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bb) Gemessen daran wird das Wohnbauvorhaben nach den dem Senat vorliegenden sachkundigen Feststellungen und Bewertungen keinen Belästigungen oder Störungen durch Geruchsimmissionen aus der Rinderhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Anwesen ... ... ausgesetzt, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sin. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob sein Bruder R. als Inhaber dieses Betriebs mit Einwendungen ausgeschlossen oder aufgrund des Hofübergabevertrags zur Mitwirkung bei der Minderung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung verpflichtet ist oder ob eine Baulasterklärung des Klägers als künftiger Eigentümer des Baugrundstücks unzumutbare Belästigungen oder Störungen i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließen könnte - was rechtlich zweifelhaft erscheint (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - 4 C 53.76 - DVBl. 1979, 622 und das Urteil des 3. Senats vom 25.07.1995, a.a.O.) – bedürfen daher keiner Entscheidung.
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Das Vorhaben ist bereits durch seine Lage in einem faktischen Dorfgebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und dessen Erdgüllegrube mit Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung deutlich vorbelastet. Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung sind damit schon nach der Eigenart des konkreten Baugebiets gemindert. Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Gerüche und dadurch bedingte ungesunde Wohnverhältnisse gibt es nach den vorliegenden sachkundigen Äußerungen sowohl des Regierungspräsidiums Tübingen als auch des Gutachters des Klägers nicht. Aber auch unterhalb dieser Schwelle ist nicht mit i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblichen Belästigungen durch Geruchsstoffe aus der Rinderhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb des Bruders zu rechnen, insbesondere nicht durch die Nutzung des Güllesilos. Das folgt zur Überzeugung des Senats aus den Ergebnissen der Ausbreitungsrechnung und -bewertung im Gutachten von Dr. Ing. K., ohne dass insoweit noch Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts insbesondere durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht. Denn danach liegen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten an den beiden Immissionsorten vor dem Wohnhaus unter Berücksichtigung der für ... erstellten synthetischen Windrose und vorhandener Gebäude bei einem Emissionsmassenstrom des Güllesilos von 2 GE/s mit nur bis zu 0,7 Prozent der Jahresstunden ganz erheblich unter dem für Dorfgebiete geltenden Immissionswert der GIRL von 15 Prozent und auch deutlich unter den in der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sonst beschriebenen Schwellenwerten. Selbst bei den drastischeren Szenarien von 300 GE/s und 610 GE/s des Güllesilos liegen sie noch deutlich unter diesem Immissionswert und unter Berücksichtigung tierartspezifischer Gewichtungsfaktoren (vgl. Tabelle 4 der GIRL, wonach Gerüche aus Rinderhaltung nur mit 0,5 angesetzt werden) sogar noch niedriger. Die auf der Grundlage der GIRL getroffenen Feststellungen und Bewertungen des Gutachters zur Ausbreitungsrechnung in Nr. 1.5 bis 2.2 des Gutachtens sind fachlich fundiert, schlüssig und überzeugend. Zwar gilt die GIRL unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) aber sinngemäß angewendet werden (vgl. auch Nr. II.1 des Erlasses des Umweltministeriums vom 18.06.2007 - 4-8828.02/87 -). Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden/Jahr als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde gilt, wenn an einem Messpunkt in mindestens 10 v.H. eines zehnminütigen Messintervalls Geruchsimmissionen erkannt werden. In einem Dorfgebiet wertet sie eine Geruchsimmission in der Regel als erhebliche Belästigung, wenn die nach den technischen und zeitlichen Vorgaben der GIRL vor Ort gemessene Gesamtgeruchsbelastung 15 Prozent der Jahresstunden überschreitet. Gegen die Tauglichkeit der GIRL als Maßstab zur Beurteilung von Geruchsimmissionen wurde zwar u.a. eingewandt, dass ihr Regelungskonzept auf einen Dauerbetrieb von Anlagen zugeschnitten sei und sie wesentliche Parameter wie Hedonik und Intensität des Geruchs nicht hinreichend berücksichtige (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.10.2001 - 10 S 141/01 - ESVGH 52, 95 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse im länderübergreifenden Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ (s.o.) in den Jahren 2002 bis 2006 erscheinen diese Vorbehalte aber jedenfalls für die Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung nicht begründet. Auch das vom Beklagten als sachkundige Behörde herangezogene Regierungspräsidium Tübingen stellt die Richtigkeit der an der GIRL orientierten Ausbreitungsrechnung und -bewertung durch den Gutachter des Klägers in keiner Weise in Frage.
43 
Die Abstandsermittlungen des Regierungspräsidiums Tübingen im Mehrquellenverfahren und im Isoplethenverfahren nach der nur im Entwurf vorliegenden und - wie der Gutachter des Klägers in der Berufungsverhandlung bestätigt hat - als solche bis heute nicht zurückgezogenen VDI-Richtlinie 3474 vom März 2001 geben keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Denn aus der vom Regierungspräsidium lediglich festgestellten Unterschreitung des nach dieser Richtlinie ermittelten Normabstands folgt allein noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind. Die VDI-Richtlinie 3474 befasst sich mit Emissionen und der immissionsseitigen Bewertung geruchsintensiver Stoffe aus der Stallhaltung von Schweinen, Rindern, Geflügel und Pferden sowie aus geruchsrelevanten Nebeneinrichtungen. Sie beschreibt nach dem Erkenntnisstand des Jahres 2000 den Stand der Technik für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen in Tierhaltungsanlagen und gibt - im Sinne der Vorsorge - Hinweise, wie Geruchsstoffemissionen vermieden oder derart vermindert werden können, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 1 BImSchG „in der Regel nicht zu erwarten sind.“ (vgl. “Zielsetzung und Geltungsbereich“, S. 4 f.). Ausgehend davon werden Geruchsstoffimmissionen im Umfeld von Anlagen mit einem Tierbestand über einer definierten Bagatellgrenze auf der Grundlage von Praxiserhebungen über “Geruchsschwellenabstände“ in einer Abstandsregelung beurteilt, welche die geruchsrelevante Gesamttiermasse sowie hedonische, lüftungstechnische, meteorologische, orographische und gebietscharakteristische Faktoren berücksichtigt (vgl. “Einleitung“, S. 6 ff. und Nr. 3, S. 50 ff.). Dabei werden die Normabstände in drei verschiedenartigen Verfahren (Emissionsschwerpunkt-, Mehrquellen- und Isoplethenverfahren) ermittelt (vgl. Nr. 3.2.1 bis 3.2.3, S. 65 ff.). Wird der ermittelte Normabstand eingehalten, sind in der Regel keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten (Nr. 3.2 letzter Absatz, S. 64 f.). Bei Unterschreitung des Normabstands, Nicht-Anwendbarkeit der Abstandsregelung im Einzelfall oder bei Abständen unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung ist eine ergänzende oder abweichende Vorgehensweise zur Beurteilung der Immissionssituation im Nebeneinander konkurrierender Nutzungen erforderlich (Sonderbeurteilung), wofür z.B. Ausbreitungsrechnungen in Frage kommen (Nr. 4, S. 68 f.; siehe auch Senatsurteil vom 12.10.1992, a.a.O. zur Sonderbeurteilung nach der VDI-Richtlinie 3471 ). Gegen die Heranziehung der VDI-Richtlinie 3474 zur Bewertung von Geruchsimmissionen wird teilweise eingewandt, sie stelle keine brauchbare Orientierungshilfe dar, da sie infolge kritischer Anmerkungen nicht zum Weißdruck verabschiedet worden sei (vgl. HessVGH, Urteil vom 12.11.2007 - 4 N 3204/05 - ESVGH 58, 139 m.w.N.). Der Umstand, dass ein Regelwerk lediglich im Entwurf vorliegt, schließt es allerdings nicht aus, es als fachlich abgestützte Aussage im Sinne einer Entscheidungshilfe zugrunde zu legen. Auch insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aussagen des Regelwerks auf gesicherter Grundlage beruhen und verwendbar bleiben (HessVGH, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Das bedarf im vorliegenden Fall aber ebenso wenig der Vertiefung wie die vom Gutachter des Klägers in Frage gestellte Richtigkeit der Abstandsermittlung, soweit diese für die Erdgüllegrube den in Tabelle 8 VDI 3474 E enthaltenen lüftungstechnischen Faktor für windinduzierte Flächenquellen in voller Höhe (1,2) einsetzt. Mit der vom Regierungspräsidium allein ermittelten Unterschreitung des in zwei Verfahren nach der Richtlinie ermittelten Normabstandes steht nämlich lediglich fest, dass die Wohnnutzung Geruchsimmissionen ausgesetzt ist, die möglicherweise i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich sein könnten. Denn für diesen Fall schreibt die Richtlinie - ebenso wie für die hier auch vorliegende Situation eines Abstands unter 50 m zwischen Tierhaltung und Wohnnutzung - weitere Ermittlungen in Gestalt einer Sonderbeurteilung (Nr. 4) vor. Eine solche Sonderbeurteilung hat das Regierungspräsidium aber nicht erstellt. Diese liegt vielmehr gerade in der vom Gutachter des Klägers erstellten Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten vor, die insbesondere fundierte Aussagen zur örtlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeit liefert.
44 
3. Das Wohnhaus und die Doppelgarage fügen sich auch i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ihre Erschließung ist gesichert. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.
B.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat, können ihr keine Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demzufolge entspricht es auch der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und eine Entscheidung nach §162 Abs. 3 VwGO unterbleibt.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
47 
Beschluss vom 18. Januar 2011
48 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die 51. Änderung ihres Flächennutzungsplans mit der Darstellung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Bereich Holzschlägermatte zu genehmigen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans hat die Klägerin die Standortbereiche Holzschlägermatte und Rosskopf als Vorrangflächen für die Windenergie dargestellt und diesen Darstellungen die Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet zuerkannt. Dabei wurden die maximale Nabenhöhe von 98 m und die maximale Gesamthöhe von 133 m sowie die Einheitlichkeit des Anlagentyps festgeschrieben.  
Die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002. Die Verordnung wurde am 30.1.2003 im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet und lag mit Karten vom 30.1.2003 bis einschließlich 13.2.2003 öffentlich aus. Nach § 13 der Verordnung ist sie damit am 14.2.2003 in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten trat die Verordnung des Badischen Ministers für Kultus und Unterrichts zum Schutz von Landschaftsteilen am Schauinsland vom 30.6.1939 außer Kraft. Das Naturschutzgebiet umfasst eine Fläche von ca. 1.000 ha, das Landschaftsschutzgebiet eine Fläche von (nunmehr) 5.660 ha (früher 1.560 ha); es umschließt das Naturschutzgebiet. In dem Gutachten der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom November 1996 ist zum Bereich des Landschaftsschutzgebietes ausgeführt, die weitere Umgebung des Schauinsland zwischen Dreisamtal und Münstertal stelle eine sehr ansprechende, reich gegliederte Berglandschaft dar. Wegen der beson-deren Schönheit, der kulturhistorischen Bedeutung, der strukturellen Vielfalt und der unverzichtbaren Erholungsfunktion verdiene sie den Schutz als Landschaftsschutzgebiet nach § 22 NatSchG. Es handele sich um eine repräsentative, historisch gewachsene Kulturlandschaft des rhenanisch geprägten und eiszeitlich überformten Schwarzwaldes. Dort befänden sich zahlreiche z. T. landschaftsprägende Biotoptypen, die von lang währender Nutzung geprägt seien und sich in einem dauernden Wandel befänden. Der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sei der Hauptanziehungspunkt. Die große Zahl von mehr als 500.000 erholungssuchenden Besucher im Winter und Sommer zeugten von dem hohen Erholungswert der Schauinsland-Umgebung. Innerhalb des sich über die westlichen Abhänge des Schauinsland erstreckenden, ausgedehnten Bergwalds der Stadt Freiburg sei die Holzschlägermatte mit dem gleichnamigen Wirtshaus die einzige Freifläche. Hier seien noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden; am zum Teil reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Große Bereiche des Grünlandes mit etlichen Quellen seien in den letzten Jahrzehnten durch Aufschüttungen stark verändert worden. Bei der Prüfung der Einwendungen vom 21.10.2002 führte das Regierungspräsidium aus, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Stadt Freiburg unterstützt. Der Bau von Windenenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand.  
Der Standort Holzschlägermatte liegt etwa 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels. Die Vorrangfläche befindet sich zwischen ca. 625 m und 1,25 km von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes und ca. 500 vom westlichen Rand des Naturschutzgebietes entfernt. Sie hat eine Längsausdehnung (West-Ost) von ca. 600 m. Von der Schauinslandbahn ist die Vorrangfläche mindestens 280 m entfernt.
Mit Beschluss vom 15.6.1999 beauftragte der Gemeinderat die Verwaltung der Klägerin, ein Gutachten über die Windhöffigkeit auf der Gemarkung Freiburg als notwendige sachliche Voraussetzung für die Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen einzuholen. In dem Gutachten über Vorschläge zur Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung auf dem Gebiet der Klägerin vom 24.7.2000 wurden sieben Standorte erster und drei Standorte zweiter Wahl und zwei ungeeignete Standorte vorgeschlagen. Bei den Standorten erster Wahl handelte es sich um die Standorte Tuniberg, Illenberg, Weißenfelsen Holzschlägermatte, Pflughalde, Rosskopf, Hornbühl und Uhlberg. Mit Beschluss vom 20.3.2001 beantragte der Gemeinderat die Verwaltung, auf der Grundlage dieses Gutachtens die Standortbereiche Hornbühl, Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte mit maximal zwei Windkraftanlagen in das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans einzubringen und den hierfür erforderlichen Offenlagebeschluss vorzubereiten. Vom 25.9.2001 bis 5.11.2001 fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und vom 7.9.2001 bis 12.10.2001 die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Am 23.7.2002 bestätigte der Gemeinderat den Beschluss vom 20.3.2001 und legte eine maximale Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m sowie einen einheitlichen Anlagetyp als Konkretangebot für alle drei Standortbereiche durch Änderung des Flächennutzungsplans fest. Außerdem beschloss er in dieser Sitzung nach dem Ergebnis der Nachbarschaftsgespräche den Standortbereich Hornbühl nicht weiterzuverfolgen und die Standortbereiche Rosskopf (ohne Landschaftsschutzgebietsanteil) und Holzschlägermatte im Rahmen eines Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens als Vorrangflächen für Windenergieanlagen auszuweisen. In seiner Sitzung vom 22.10.2002 nahm der Gemeinderat die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der von der Planung betroffenen Nachbargemeinden eingegangenen Anregungen zur Kenntnis, stimmte dem Vorschlag der Verwaltung über ihre Würdigung im Rahmen des Verfahrens zu, billigte den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung einschließlich der planerischen Darstellung und des Erläuterungsberichts und beschloss auf der Grundlage dieser Planung die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen erfolgte vom 11.11.2002 bis einschließlich 16.12.2002.  
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe als höherer Naturschutzbehörde vom 30.10.2002 wurde die geplante Ausweisung einer großen Vorrangfläche für Windkraftanlagen an der Holzschlägermatte als raumbedeutsam beurteilt und die Zulassung im Wege der Befreiung in Frage gestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2002 an den Oberbürgermeister der Klägerin äußerte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Bedenken. Der Standort Holz-schlägermatte liege ausgesprochen exponiert. Sichtbeziehungen bestünden bis weit ins Elsass. Aber auch und vor allem im Nahbereich würden die Anlagen sehr massiv und dominant in Erscheinung treten und der Landschaft des Schauinslandgipfels ihren Stempel aufdrücken. Auch wenn sie in ihrer Gesamthöhe unterhalb des Schauinsland blieben, würden sie doch keineswegs von der Landschaftskulisse aufgenommen, vielmehr träten sie aus sehr vielen Blickwinkeln über die Silhouette hinaus und verstärkten den Eindruck als Fremdkörper in der Landschaft. Fast noch gravierender sei die Beeinträchtigung vom Schauinsland aus gesehen. Die Bergstation liege auf etwa 1.210 m, der Standortbereich auf ca. 960 m. Bei einer Gesamthöhe von 133 m und einer Entfernung der Anlagen zur Bergstation von ca. 1,2 km würden sie bei einem Blick in die Ebene deutlich wahrzunehmen sein, teilweise verstellten sie diesen Blick, der für den Schauinsland namensgebend gewesen sei und viel von seiner unverwechselbaren Qualität verlieren werde. Die Schauinslandbahn als Vorbelastung anzusehen, sei nicht tragfähig. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 25.11.2002 teilte die Klägerin mit, sie stimme dem Entwurf der Natur- und Landschaftsschutzverordnung zu, gehe aber davon aus, dass der Landschaftsschutzgebietsstatus im Bereich der Holzschlägermatte kein Hindernis für die dortigen Windkraftanlagen darstellten. Mit Schreiben vom 16.1.2003 wandte sich das Regierungspräsidium Freiburg gegen die Erhöhung der Windkraftanlagen, die eine andere Qualität und in diesem Bereich einen erheblichen Eingriff darstellten, der die Gefahr einer Verunstaltung des durch eine Landschaftsschutzverordnung geschützten Landschaftsbildes hervorrufe.  
In seiner Sitzung vom 21.1.2003 stimmte der Gemeinderat der Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch die Verwaltung zu, wies die gegen die Planung geäußerten Bedenken zurück und fasste auf dieser Grundlage den Feststellungsbeschluss zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergieanlagen“. In dem Erläuterungsbericht ist ausgeführt, das Freiburger Klimaschutzziel solle durch energiewirtschaftliche (u.a. Nutzung regenerativer Energiequellen) und verkehrstechnische Maßnahmen erreicht werden. Für die lokale Energieversorgung habe die Windenergie im Verbund mit anderen erneuerbaren Energien (Sonne, Wasser, Biomasse) eine angesichts der Endlichkeit der fossilen Energieträger zunehmende Bedeutung. Die untere Naturschutzbehörde sehe die Möglichkeit, für den Standortbereich Holzschlägermatte eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung für maximal zwei Windkraftanlagen zu erteilen. Am Standort Holzschlägermatte träten aufgrund seiner Lage ca. 300 m unterhalb des Schauinslandgipfels nahezu keine Horizontüberhöhungen durch die Windkraftanlagen auf, was als sehr günstig zu bewerten sei. Die prägenden Dimensionen in der Landschaft seien die Höhenzüge in ihrer Gesamthöhe von ca. 700 m bis 1.000 m über der Ebene. Nur im Nahbereich, z.B. beim Blick aus Richtung Eduardshöhe, sei die natürliche Maßstäblichkeit beeinträchtigt. Es sei festzustellen, dass in der Nahzone und der Mittelzone sowie in großen Teilen der Fernzone aufgrund von Sichtverschattungen und Horizontüberhöhungen und unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erfolge.  
Mit Schreiben vom 21.3.2003 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Freiburg die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 1 BauGB. Mit Bescheid vom 23.6.2003 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg die vom Gemeinderat der Klägerin beschlossene Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme des Bereichs „Holzschlägermatte“. Die Genehmigung für diesen Bereich wurde versagt. In der Begründung ist ausgeführt, die 51. Flächennutzungsplanänderung stelle die Vorrangbereiche Rosskopf und Holzschlägermatte fest mit dem Ziel, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB an anderer Stelle zu erzeugen. Die Abwägung des Gemeinderats weise in Bezug auf den Standort Holz-schlägermatte einen erheblichen Rechtsmangel nach § 1 Abs. 6 BauGB auf. Das Regierungspräsidium habe zwar grundsätzlich einen Standort für Windkraftanlagen im Bereich Holzschlägermatte für möglich gehalten, um andere viel empfindlichere Standorte auszuschließen. Dies habe allerdings nur für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 60 m, wie sie ursprünglich im Verfahren vorgesehen gewesen seien, gegolten. Die nunmehr vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m bildeten eine neue Qualität und stellten in diesem Bereich eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Diese Bedenken seien nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht hinreichend abgewogen worden. Zwei Anlagen dieser Größenordnung seien raumbedeutsam. Auch sei die Vereinbarkeit mit der neuen Landschaftsschutzgebietsverordnung unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft worden.  
Auf Weisung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg nahm die Klägerin die erteilte Baugenehmigung für die beiden Windenergieanlagen auf der Holzschlägermatte mit Verfügung vom 8.10.2003 zurück. Über die Klage gegen diese Rücknahme ist noch nicht entschieden (VG Freiburg, Az.: 4 K 730/04).   
10 
Am 23.7.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Genehmigung, hilfsweise mit der Maßgabe, dass keine Aussage zur zulässigen Höhe, höchsthilfsweise mit der Maßgabe, dass die zulässige Höhe mit 60 m Nabenhöhe und 90 m Gesamthöhe dargestellt wird, begehrt. Zur Begründung wird ausgeführt, die der Änderung des Flächennutzungsplans zugrunde liegende Abwägung sei nicht zu beanstanden. Sie habe alle nach Lage der Dinge einschlägigen Belange in ihre Planungserwägungen einbezogen. Es habe der Standortsuche ein umfangreicher Katalog von Such- und Ausschlusskriterien zugrunde gelegen. Die Vorrangfläche Holzschlägermatte befinde sich deutlich unterhalb des breiten Gipfels des Schauinsland. Es handele sich bei diesem Bereich um eine im Schwarzwald an zahlreichen Stellen anzutreffende Abflachung im Gesamtaufstieg des Schauinsland. Die unmittelbare Umgebung sei bewaldet. In ca. 225 m Entfernung befinde sich das Gasthaus Holzschlägermatte mit einem großen Parkplatz mit über 100 Stellplätzen, das zudem direkt an der stark befahrenen Landesstraße L 124 liege. Die Schauinsland-Seilbahn mit ihrer rund 3,5 km langen Trasse durch den Wald sei selbst vom Rheintal aus noch gut erkennbar. Auf der Wiese im Kurvenbereich der Landstraße liege gut erkennbar die ehemalige Tribüne, die für die Autorennen dort errichtet worden sei. Auf dem Gipfel des Schauinsland, der durch die Windkraftanlagen nicht erreicht werde, stehe ein weithin erkennbarer Aussichtsturm. Unterhalb des Gipfels befänden sich einige Gebäude, die überwiegend gastronomischen  oder Erholungszwecken zu dienen bestimmt seien. Der Standort Holzschlägermatte biete gegenüber anderen Standorten den Vorteil, dass dortige Windkraftanlagen im Wesentlichen nur aus einem flächenmäßig kleinen Sektor einsehbar seien. Von den Höhen des Hochschwarzwaldes aus seien Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte wegen ihrer Lage unterhalb des Schauinslandgipfels praktisch nicht sichtbar. Zumeist würden keine sog. Horizontüberhöhungen eintreten. Die Fernsicht vom Schauinslandgipfel werde nur in Nord-West-Richtung geringfügig hinsichtlich des Talblicks beeinträchtigt, sie seien vor allem von der Plattform des Aussichtsturms aus der Vogelperspektive zu sehen. Die Flächennutzungsplanänderung widerspreche nicht einer zu beachtenden Landschaftsschutzverordnung. Die Verordnung vom 30.6.1939 sei - wie das Verwaltungsgericht Freiburg zutreffend festgestellt habe - wegen fehlerhafter Ausfertigung unwirksam. Im Übrigen stehe diese Landschaftsschutzverordnung auch deshalb nicht entgegen, weil die untere Naturschutzbehörde am 12.12.2002 im damals bereits laufenden Baugenehmigungsverfahren eine Befreiung von entgegenstehenden Verboten der Verordnung in Aussicht gestellt habe. Selbst wenn hohe Windkraftanlagen als raumbedeutsam anzusehen seien, schließe dies eine beachtliche Befreiungslage nicht aus. Eine solche habe vorliegend bestanden. Die Vorrangfläche liege im weniger schützenswerten Randbereich des Landschaftsschutzgebiets. Die Erstellung von Windkraftanlagen sei zwar geeignet, beachtliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 2 dieser Schutzverordnung hervorzurufen, jedoch könne hierfür eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 3 in Aussicht gestellt werden. Die neue Landschaftsschutzgebietsverordnung sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung noch nicht  in Kraft gewesen und habe somit nicht beachtet werden dürfen. Im Übrigen dürfte die Natur- und Landschaftsschutzgebietsverordnung „Schauinsland“ vom 12.12.2002 für den Bereich der in der 51. Flächennutzungsplanänderung darstellten Vorrangfläche für Windkraftanlagen auf der Holzschlägermatte teilnichtig sein. Die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangfläche habe in der der Verordnung zugrunde liegenden Abwägung keine Rolle gespielt.  
11 
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Errichtung von Windkraftanlagen sei mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 14.2.2002 unvereinbar. Eine objektive Befreiungslage liege nicht vor. Durch die vorgesehenen zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m werde der Charakter des Landschaftsschutzgebiets weiträumig verändert und in seiner Schutzwürdigkeit massiv in Frage gestellt. Die Windkraftanlagen überragten den umgebenden Wald um ca. 100 m, so dass sie im Landschaftsschutzgebiet und im angrenzenden Naturschutzgebiet als technischer Fremdkörper dominierend auf das Landschaftsbild einwirkten. Der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft würden weiträumig beeinträchtigt. Die Schutzgebietsverordnung sei auch nicht teilnichtig. Das Regierungspräsidium habe sich ausdrücklich mit dem Windkraftanlagenstandort Holzschlägermatte auseinandergesetzt und mit den Belangen, die für eine Einbeziehung des Standorts sprachen, abgewogen und diese nicht zu beanstandend als gewichtiger eingestuft. Die im Rahmen des Feststellungsbeschlusses der Flächennutzungsplanänderung erfolgte Abwägung genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Die neue Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sei nur unzureichend in der Abwägung berücksichtigt worden. Die Auswirkungen durch die bis zu 133 m hohen Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild seien nur unzureichend ermittelt worden. Es seien lediglich drei Fotosimulationen gefertigt und nur eine Landschaftsbildverträglichkeitsuntersuchung sowie eine Ortsbesichtigung durchgeführt worden.  
12 
Mit Urteil vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten, die Genehmigung für die am 21.1.2003 beschlossene 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Klägerin auch für den Bereich „Holzschlägermatte“ zu erteilen, und hob den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, auf. Die Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg   über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet „Schauinsland“ vom 12.12.2002 stünden der Genehmigung nicht entgegen. Zwar stehe die Ausweisung von Vorrangflächen zu den Verboten des § 7 dieser Verordnung in Widerspruch. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen erwiesen sich aber nicht als dauerhaftes rechtliches Hindernis. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Ausweisung einer Vorrangfläche für zwei Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte die Landschaftsschutzgebietsverordnung insgesamt oder nur teilweise funktionslos werden könne. Hierfür sei ausschlaggebend, dass maximal zwei Windkraftanlagen vorgesehen seien, sich die fragliche Fläche im Randbereich des Landschaftsschutzgebiets befinde und die durch entsprechende Baumaßnahmen in Anspruch genommene Fläche nur ca. 0,8 ha der Gesamtfläche von rd. 5 465 ha betreffe. Außerdem sei eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilt worden. Die beiden Windkraftanlagen verunstalteten die Landschaft nicht grob unangemessen, auch wenn sie als Fremdkörper in Erscheinung träten. Im fraglichen Bereich bestehe eine von vielen Standpunkten aus einsehbare Vorbelastung des Landschaftsbilds durch die Schauinslandbahn, die Landesstraße, das Gasthaus mit großem Parkplatz sowie die Zuschauertribüne der ehemaligen Rennstrecke, was zu einer niedrigeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds im dortigen Bereich führe. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden.  
13 
Mit Beschluss vom 26.10.2004 - 3 S 1827/04 - hat der Senat auf Antrag des Beklagten die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.  
14 
Mit am 26.11.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.6.2004 - 9 K 1332/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.  
16 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Änderung des Flächennutzungsplans insgesamt zu genehmigen sei, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag abzustellen. Entsprechend der Praxis bei der Erteilung von Baugenehmigungen sei es der höheren Baurechtsbehörde verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Bau-leitplan zu genehmigen. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstoße hinsichtlich des Bereichs „Holzschlägermatte“ gegen § 7 der Landschaftsschutzverordnung und damit gegen eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB. Bedenken gegen die Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung bestünden nicht. Es sei nicht möglich, für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von 133 m eine rechtmäßige Befreiung von dem Verbot des § 7 der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 NatSchG für eine Befreiung lägen nicht vor. Die Errichtung von zwei 133 m hohen Windkraftanlagen sei mit den Schutzzwecken der Verordnung nicht vereinbar. Die Anlagen seien auf Grund ihrer exponierten Lage über viele Kilometer hinweg aus nördlicher, westlicher und südlicher Richtung sichtbar und würden deutlich als Fremdkörper wahrgenommen. Eine Beeinträchtigung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und ihres Erscheinungsbilds ergebe sich nicht nur durch die Höhe der Anlagen, hinzu komme die Unruhe, die durch die Drehbewegungen der Rotoren erzeugt werde. Im Nah- und in Teilen des Mittelbereichs entfalteten die Anlagen eine erdrückende Wirkung, die das Landschaftsbild wesentlich und nachhaltig verändere und damit das Landschaftsschutzgebiet stark entwerte. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts seien nicht tragfähig. Die Vorrangfläche befinde sich nicht am Rande des Landschaftsschutzgebiets, sondern in der Mitte des Teils des Landschaftsschutzgebiets, der sich im Süden und Westen an das zentral gelegene Naturschutzgebiet anschließe. Von der Vorrangfläche aus gesehen erstrecke sich das Landschaftsschutzgebiet über mehrere Kilometer hinweg nach Norden und ca. 1 km nach Westen. Im Süden beginne in einer Entfernung von ca. 700 m das Naturschutzgebiet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Die mit der Baugenehmigung erteilte Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde sei von der Klägerin auf Weisung des Landes zurückgenommen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf die Verordnung von 1939. Es könne keine Rede davon sein, dass im Schwarzwald bereits alle denkbaren Standorte für Windkraftanlagen in Anspruch genommen worden seien. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch eine Verunstaltung anzunehmen. Die vom Verwaltungsgericht erwähnten Vorbelastungen seien nicht derart schwerwiegend, dass ein besonders grober Eingriff in das Landschaftsbild verneint werden könne. Vielmehr sei dem Schauinsland und seiner Umgebung trotz der Vorbelastungen eine besondere Schutzwürdigkeit zuzubilligen. Im Übrigen weise die Abwägung beachtliche Fehler auf. Die geplante Landschaftsschutzverordnung sei nicht berücksichtigt worden.  
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen;
19 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe nicht getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht;
20 
höchsthilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, die 51. Änderung des Flächennutzungsplans unter der Maßgabe zu genehmigen, dass für die Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ eine Darstellung der zulässigen Höhe mit Nabenhöhe 60 m und Gesamthöhe 90 m getroffen wird, und den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
21 
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Bei der Prüfung eines Bauleitplans komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates an. Der in § 214 Abs. 3 BauGB bestimmte maßgebliche Zeitpunkt sei nicht nur für die Abwägung, sondern auch für alle damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Rechts- und Tatsachenfragen erheblich. Die Landschaftsschutzverordnung vom 12.12.2002 sei teilnichtig. Sie habe dem Regierungspräsidium gegenüber geltend gemacht, der Er-lass der Verordnung dürfe kein Hindernis für die laufende Windkraftplanung darstellen. Dieser Gesichtspunkt habe in der Abwägung zu der Verordnung keine Rolle gespielt und sei nicht berücksichtigt worden. Mit dem Erlass der Schutzgebietsverordnung sei auch gegen § 7 BauGB verstoßen worden. Es habe zudem eine objektive Befreiungslage bestanden. Die Ausweisung einer Vorrangfläche führe weder zur Funktionslosigkeit des Natur- und Landschaftsschutzgebietes noch zu einem großflächigen Eingriff in dieses Schutzgebiet. Die Vorrangfläche liege nicht 1 km, sondern nur 750 bis 850 m von der westlichen Grenze des Schutzgebietes entfernt. Sie befinde sich auch nicht auf dem Schwarzwaldkamm, sondern vorgelagert mehr als 300 Höhenmeter unter dem breiten Gipfel des Schauinsland, was dazu führe, dass auch 98 m hohe Anlagen aus nahezu jeder Blickrichtung von diesem Gipfel hinterlegt würden. Die Vorrangfläche führe auch nicht zur Funktionslosigkeit der Schutzgebietsverordnung. Die Erhöhung der Nabenhöhe von 60 m auf 98 m spreche nicht gegen eine Befreiungslage. In beiden Fällen überrage die Windkraftanlage die Baumwipfel und würden aus den gleichen Perspektiven wahrgenommen.  
22 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Standort der beiden Windkraftanlagen und dessen nähere und weitere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
23 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Klägerin (8 Hefte) und des Regierungspräsidiums Freiburg (13 Hefte) sowie des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
49 
Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

Gründe

 
24 
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Un-recht den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.6.2003, soweit mit ihm die Erteilung der Genehmigung für den Bereich der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ abgelehnt wurde, aufgehoben und die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans zu erteilen. Die Versagung der Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen An-spruch auf Erteilung der Genehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
25 
Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 6 Abs. 1 BauGB). Gegenstand der aufsichtlichen Prüfung ist im Fall der Änderung eines Flächennutzungsplans nur der betreffende (sachliche oder räumliche) Teilbereich. Die von der Änderung nicht berührten Teile sind nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens (Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 20a).  
26 
Die Erteilung der Genehmigung ist ein die Gemeinde begünstigender Verwaltungsakt, die prozessual im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erstrebt werden kann (für die Genehmigung eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 6 RdNr. 40).
27 
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die Genehmigung des Flächennutzungsplans ist ein gebundener Verwaltungsakt. Ist der Flächennutzungsplan rechts-fehlerfrei, so hat die antragstellende Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 6 RdNr. 52 h m.w.N.).  
28 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht für die Frage, ob der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung zusteht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Entscheidung über Verpflichtungs- und Bescheidungsklagen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 17.6.2003 - 4 B 14.03 -, NVwZ-RR 2003, 719 und Urteil vom 10.4.1997 - 2 C 11.96 -, ZfBR 1997, 359). Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat (BVerwG, Urteil vom 11.2.1999 - 2 C 4.98 -, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2). Der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung ist es verwehrt, einen im Widerspruch zu geltenden Rechtsvorschriften stehenden Flächennutzungsplan zu genehmigen. Diese Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt der rechtlichen Bewertung des klägerischen Verpflichtungsbegehrens ist auch im Hinblick darauf angemessen, dass bisweilen auch ein größerer Zeitraum zwischen Satzungsbeschluss und Genehmigungsantrag liegen kann, wobei es mit Sinn und Zweck der Prüfungskompetenz der oberen Bauaufsichtsbehörde und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, auch mit Art. 20 Abs. 3 GG, dem Vorrang des Gesetzes und dem Demokratieprinzip nicht vereinbar wäre, die Genehmigungsbehörde etwa an eine überholte frühere Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Gemeinde zu binden (vgl. zu diesen Ausführungen: Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29; Gierke in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand März 2004, § 6 RdNr. 28 d).
29 
Ein sich aus dem materiellen Recht ergebender, von diesem Grundsatz abweichender Rechtssatz ist vorliegend nicht gegeben. Soweit die Klägerin sich auf § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB beruft, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan gilt, kann sie nicht durchdringen. Damit ist zwar für die Überprüfung von Abwägungsentscheidungen ausdrücklich eine unmittelbar geltende Gesetzesvorschrift erlassen worden, die aber für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften nichts hergibt. Steht bei der Abwägung das "Planungsermessen" der Gemeinde als politischen Wertungen zugängliches Willensmoment im Vordergrund, geht es bei der Widerspruchsfreiheit mit der Einheit der Rechtsordnung hingegen um objektive normative Schranken, die der Bebauungsplan bis zur Genehmigung nicht verletzen darf (Hess.VGH, Urteil vom 4.12.1996 - 4 UE 2575/90 -, BRS 58 Nr. 29).
30 
Hinzu kommt, dass der Grundsatz des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht ausnahmslos gilt. Zwischen der Abwägungsentscheidung und dem Inkrafttreten des Bauleitplans können sich in Ausnahmesituationen die abwägungsrelevanten Umstände so ändern, dass sich das Abwägungsergebnis trotz eines korrekten Abwägungsvorgangs nachträglich als untragbar erweist und zu einer Neubewertung der Entscheidung zwingt. Denn auch im Zeitpunkt seines Inkrafttretens muss der Bauleitplan noch den Anforderungen des § 1 Abs. 6 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB entsprechen. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur verschiebt sich daher bei einer wesentlichen Veränderung der Sach- und Rechtslage und damit einhergehend der abwägungserheblichen Belange der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Bauleitplans auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. So kann es bei einer tief greifenden Neubewertung der Belange von Natur und Landschaft liegen (BayVGH, Beschluss vom 10.4.2003 - 15 ZB 99.1658 -, BayVBl 2003, 568).
31 
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BauGB normiert abschließend die Voraussetzungen, nach denen die beantragte Genehmigung versagt werden darf und will die Genehmigungsfähigkeit auf eine Rechtsprüfung beschränken. Neben den "internen" Normen, welche das Baugesetzbuch selbst enthält, sind bei der Rechtsprüfung auch "externe" Normen zu berücksichtigen, zu denen auch Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes gehören. Auch diese hat die planende Gemeinde bereits bei den zu treffenden Darstellungen ihres Flächennutzungsplans zu beachten (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371; vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686). In welcher Weise "sonstige Rechtsvorschriften" als dritte Alternative der Rechtsprüfung bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans verbindlich und widerspruchsfrei zu beachten sind, ist auf der Grundlage der Aufgabe zu beurteilen, die der Plan gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erfüllen hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99 -, BVerwGE 109, 371).
  
32 
Die Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen im Bereich der Holzschlägermatte verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Danach sind Bauleitpläne aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit u.a. eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein Bauleitplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt eine Darstellung voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, für diesen Zweck aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ungeeignet ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Diese Voraussetzungen können z.B. erfüllt sein, wenn eine Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, NVwZ-RR 1998, 162 und Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246). Allerdings kann von einer Vollzugsunfähigkeit eines Bauleitplans nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Beschränkungen der Nutzung Hindernisse über-windbar sind (BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246).
33 
Derartige rechtliche Hindernisse können auch in den naturschutzrechtlichen Verboten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegen. Sieht der Verordnungsgeber allerdings davon ab, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen und eröffnet gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis im Sinne der zu § 1 Abs. 3 BauGB ergangenen Rechtsprechung keine Rede sein. Von den Verbotsvorschriften, die sich in naturschutzrechtlichen Regelungen finden, kann unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben eine Befreiung gewährt werden (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerwG, Urteile vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 und vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 -, VerwGE 107, 1 <16>; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2004           - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690). Die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften enthalten Verbote, die bestimmte Tathandlungen untersagen. Nicht der Bauleitplan oder einzelne seiner Darstellungen oder Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellen somit den untersagten Eingriff dar. Befreiungsbedürftig nach § 62 BNatSchG ist deshalb das Vorhaben, dessen Reali-sierung mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften kollidiert, nicht der Bau-leitplan, auf dessen Grundlage das Vorhaben verwirklicht werden soll. Adressat der Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG ist nicht der Plangeber, sondern derjenige, der den Plan in die Tat umsetzen will. Für die Vollzugsfähigkeit eines Bauleitplans kommt es somit darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Darstellungen oder Festsetzungen durch Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von naturschutzrechtlichen Verboten in Betracht kommt (für ein Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet: BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 4 CN 14.01 -, DVBl. 2003, 733 = NVwZ 2003, 742).
34 
Für die Verwirklichung der Vorrangfläche „Holzschlägermatte“ bestehen un-überwindbare rechtliche Hindernisse. Die Vorrangzone für Windkraftanlagen liegt, soweit es den Bereich „Holzschlägermatte" betrifft, im Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet "Schauinsland" vom 12.12.2002 - NLVO -, die es untersagt, in dem Landschaftsschutzgebiet Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch der Naturhaushalt geschädigt (Nr. 1), die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört (Nr. 2), eine im Sinne des § 6 geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert (Nr. 3), das Landschaftsbild nachhaltig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder eine Beeinträchtigung im Naturschutzgebiet nach § 4 Abs. 1 herbeigeführt (Nr. 4) oder der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird (Nr. 5) (§ 7 NLVO). Anders als im Naturschutzgebiet (vgl. § 4 Abs. 3 NLVO) sind für das Landschaftsschutzgebiet keine konkreten verbotenen Handlungen wie z.B. die Errichtung baulicher Anlagen genannt und deshalb auch nicht absolut und generell untersagt, sondern nur verboten, wenn die aufgeführten Voraussetzungen eingreifen.  
35 
Die Verordnung ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsgültig und nicht unwirksam. Der Einwand der Klägerin, die beabsichtigte Ausweisung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe bei der Abwägung keine Rolle gespielt, wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken ergebe, trifft nicht zu. Mit Schreiben an das Regierungspräsidium vom 20.11.2001 teilte die Klägerin mit, der Gemeinderat habe der geplanten Ausweisung des Natur- und Landschaftsschutzgebiets zugestimmt. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich ferner, dass die Forderung nach Herausnahme des Standortbereichs Holzschläger-matte aus der Planung für das Landschaftsschutzgebiet, wie sie vom Bundesverband Windenergie e.V. gefordert wurde, nicht dem Gemeinderatsbeschluss entspricht. Der Gemeinderat vertrat die Auffassung, zur Realisierung der Anzahl der für diesen Standort beschlossenen Windkraftanlagen sei die Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht erforderlich, vielmehr werde die Realisierung über eine naturschutzrechtliche Befreiung in Aussicht gestellt. Auf die Mitteilung der Klägerin im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans vom 28.5.2002, dass nunmehr höhere Anlagen vorgesehen seien, teilte das Regierungspräsidium mit, dies bedürfe unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten der eingehenden Prüfung. Intern wurde im Regierungspräsidium die Auffassung vertreten, dies müsse die Klägerin förmlich ins Verfahren über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet einbringen, was nicht geschehen ist. Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 8.8.2002, das ebenfalls im Verfahren über die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.11.2002 beschränkt sich schließlich darauf mitzuteilen, dass man davon ausgehe, dass die Windkraftanlagen trotz des Erlasses dieser Verordnung errichtet werden können. Ist danach bereits zweifelhaft, ob die Klägerin ein abwägungsbeachtliches Interesse an einer Änderung des wirksam gewordenen Entwurfs der Rechtsverordnung hatte und eindeutig geltend gemacht hat, da sie in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2001 eine solche Änderung ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist die Unwirksamkeit aus diesem Grund (auch) deshalb nicht gegeben, weil dieses Interesse tatsächlich berücksichtigt worden ist. Wie sich aus dem Vermerk über die abschließende Prüfung der Einwendungen und Anregungen ergibt, hat das Regierungspräsidium auf die Einwendungen des Bundesverbandes Windenergie, der vorgeschlagen hatte, den Bereich Holzschlägermatte aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen, um dort die Nutzung der Windkraft zu ermöglichen, ausdrücklich ausgeführt, die Einbeziehung des Bereichs Holzschlägermatte in das Landschaftsschutzgebiet sei fachlich gerechtfertigt und werde von der Klägerin ausdrücklich unterstützt; der Bau von Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet sei ein erlaubnispflichtiger Tatbestand. Dies ist zutreffend und ausreichend für die erforderliche Abwägung.     
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die NLVO auch nicht gegen § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die nach §§ 4 oder 13 BauGB beteiligt worden sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Die Klägerin trägt vor, das Regierungspräsidium hätte berücksichtigen müssen, dass sie Darstellungen über die Nutzung der Windenergie im Flächennutzungsplan vorgesehen habe, und die NLVO anpassen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans Voraussetzung für das Entstehen der Anpassungspflicht ist (vgl. Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 7 RdNr. 5) oder ob ein Flächen-nutzungsplan auch schon vor seinem Inkrafttreten Vorwirkungen zeitigt, die eine Anpassungspflicht auslösen können (vgl. hierzu Bielenberg/Runkel in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Stand April 2005, § 7 RdNr. 13). Das Regierungspräsidium hat der Flächennutzungsplanung widersprochen. Die Anpassungspflicht ist deshalb nicht entstanden. Mit Schreiben an die Klägerin vom 30.10.2002 hat das Regierungspräsidium auf die nach seiner Auffassung bestehende Unverträglichkeit des Entwurfs des Flächennutzungsplans mit der bestehenden LVO und der beabsichtigten NLVO hingewiesen. Dies ist als Widerspruch anzusehen. Zwar wird in diesem Schreiben das Wort „Widerspruch“ nicht verwendet, auch wird nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Regierungspräsidium seine naturschutzrechtlichen Planungen nicht der Flächennutzungsplanung anpassen will. Es kommt aber hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die bestehenden Planungen beider Seiten nicht kompatibel sind und dass insoweit eine Lösung gefunden werden muss. Auch in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 16.1.2003, das auch vor dem Beschluss des Gemeinderates  über die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans bei der Klägerin eingegangen ist, kommt zum Ausdruck, dass die Planungen im Hinblick auf die NVO als kritisch angesehen werden. Dies genügt für die Annahme, dass das Regierungspräsidium als öffentlicher Planungsträger der Planung widersprochen hat, so dass eine Anpassungspflicht nicht besteht.  
37 
Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans für den Bereich Holzschlägermatte steht nicht in Einklang mit den Vorschriften der NLVO. Dargestellt im Flächennutzungsplan ist insoweit eine Vorrangfläche für Windkraft sowie eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Im Erläuterungsbericht sind weitere „Festlegungen“ bezüglich der Windkraftanlagen genannt. So werden in Nr. 7.3.2 „maximale Bauhöhen hinsichtlich der Nabenhöhe baulicher Anlagen von 98 m und hinsichtlich der Gesamthöhe baulicher Anlagen von 133 m fes-geschrieben“. Außerdem wird in Nr. 7.3.3 „die Verschiedenartigkeit von Windenergieanlagen ausgeschlossen“.  
38 
Von diesen Festlegungen ist auszugehen. Zwar ist der Erläuterungsbericht - ähnlich wie die Begründung des Bebauungsplans - nach § 5 Abs. 5 BauGB dem Flächennutzungsplan beizufügen und deshalb nicht Bestandteil des Flächennutzungsplans, so dass er grundsätzlich auch keine verbindlichen Festlegungen enthalten kann. Vielmehr dient er (nur) der Auslegung und Verdeutlichung des Flächennutzungsplans (Mitschang, ZfBR 2003, 431 <442>). Etwas Anderes kann sich nur im Hinblick auf die beabsichtigte Ausschlusswirkung ergeben. Allein nach ihrer Darstellung in der Planzeichnung kann der Darstellung einer Vorrangfläche regelmäßig nicht entnommen werden, ob und inwieweit ein Ausschluss der Windenergie an anderen Stellen im Gemeindegebiet stattfinden soll. Diese Absicht kann sich nur aus den Darlegungen im Erläuterungsbericht ergeben (Mitschang, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen müssen  - wie bei der Begründung eines Bebauungsplans - alle Darstellungen mit rechtsverbindlicher Wirkung im normativen Teil des Flächennutzungsplans, also in der Planzeichnung oder im normativen textlichen Teil (für den Bebauungsplan vgl. Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand Januar 2005, § 9 RdNr. 288) enthalten sein.  
39 
Vorliegend konkretisieren die Ausführungen im Erläuterungsbericht die verbindliche Darstellung einer Vorrangfläche für Windkraftanlagen dahingehend, dass auf dieser Fläche gleichartige Windkraftanlagen mit den genannten Maximalhöhen realisiert werden sollen. Dies ergibt sich aus der Formulierung, wonach die maximalen Bauhöhen „festgeschrieben“ werden und die Verschiedenartigkeit der Anlagen „ausgeschlossen“ wird. Bei der Prüfung, ob die Realisierung dieser Darstellung mit der NLVO zu vereinbaren ist, ist danach von derartigen Windenergieanlagen auszugehen. Der Darstellung einer Vorrangfläche kommt nicht nur eine die Windkraftnutzung (in den anderen Bereichen) ausschließende, sondern (innerhalb der Vorrangfläche) auch eine die Windkraft zulassende Wirkung zu, jedenfalls insoweit, als die Belange abgewogen worden sind. Vorranggebiete sind Gebiete, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 ROG). Die positive und die negative Komponente der Vorrangflächen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33 für Konzentrationszonen in Regionalplänen). Legt die Gemeinde im Flächennutzungsplan für ein bestimmtes Gebiet die Nutzung der Windkraft fest, werden einer für dieses Gebiet beantragten Windkraftanlage angesichts der gesetzgeberischen Privilegierung regelmäßig keine öffentlichen Belange mehr entgegenstehen (Wagner, UPR 1996, 370 <373>). Dem Eigentümer steht aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplan innerhalb einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange grundsätzlich ein Anspruch auf Genehmigung einer Windenergieanlage zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE -, BauR 2004, 1742 für den Fall einer Konzentrationszone; so auch Redeker in Festschrift für Hoppe, 2000, S. 329 ff; vgl. hierzu auch Greiving/Schröder, UPR 2003, 13 <15>; Enders/Bendermacher, ZfBR 2001, 450 <451>; Kirste, DVBl. 2005 S. 993 <1002>).
40 
Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 133 m stellt eine nach § 7 NLVO verbotene Handlung dar, die nicht nach § 8 NLVO erlaubt werden kann. Nach § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 2 NLVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können, insbesondere die Errichtung baulicher Anlagen im Sinne der LBO oder ihnen gleichgestellte Maßnahmen der Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, die zu erteilen ist, wenn die Handlung Wirkungen der in § 7 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 1 NLVO).  
41 
Bei der Errichtung der Windenergieanlagen handelt es sich um eine verbotene Handlung. Sie läuft dem Schutzzweck des Gebietes zuwider. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ist u.a. die Erhaltung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft eines Schwarzwaldhochlagengebietes mit seinen in die umliegenden Täler reichenden Ausläufern mit eiszeitlich geprägten Geländeformen und dem Wechsel zwischen Wald und Feldflur, vielgestaltigen  Waldrändern, Wiesen, Weiden und markanten Weidebäumen sowie die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur und Landschaft (§ 6 NLVO). Der Senat ist nach den Feststellungen bei der Augenscheinseinnahme in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der als Vorranggebiet dargestellte Bereich und seine nähere Umgebung dem Charakter und der Schutzwürdigkeit der Landschaft entspricht und nicht durch vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen in seiner Schutzwürdigkeit entwertet ist. Insbesondere stellen die Schauinslandbahn und die anderen bauliche Einrichtungen wie das nahe gelegene Gasthaus, die Tribüne, der Aussichtsturm auf dem Schauinsland sowie die Straße die Schönheit und Vielfalt der Landschaft nicht entscheidend in Frage. Auch hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Qualität des Bereichs „Holzschlägermatte“ als schutzwürdiges Gebiet stelle die Klägerin nicht in Abrede.  
42 
Im Landschaftsschutzgebiet sind u.a. alle Handlungen verboten, wenn dadurch das Landschaftsbild nachhaltig geändert wird (§ 7 Nr. 4 NLVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Realisierung der Darstellung des Flächennutzungsplans durch die Errichtung von Windenergieanlagen ändert das Landschaftsbild nachhaltig. Die durch die Windenergieanlagen hervorgerufene Änderung des Landschaftsbildes ist nachhaltig, auch wenn entsprechende Genehmigungen regelmäßig nur zeitlich begrenzt und mit der Auflage erteilt werden, die Anlagen nach Ablauf der Genehmigung wieder abzubauen. Es geht vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan, so dass davon ausgegangen werden muss, dass diese Fläche auf Dauer und damit nachhaltig für diesen Nutzungszweck zur Verfügung steht. Ob durch die Errichtung der Windenergieanlagen weitere Verbotstatbestände der NLVO verwirklicht sind, kann dahingestellt bleiben.  
43 
Von den Verbotsvorschriften der NLVO kann nach § 63 NatSchG im Naturschutzgebiet von der höheren Naturschutzbehörde, im Landschaftsschutzgebiet von der unteren Naturschutzbehörde Befreiung erteilt werden (§ 11 NLVO). Zeichnet sich die Erteilung einer Befreiung für die Zukunft ab, weil eine Befreiungslage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf die Gemeinde dies im Rahmen der Prognose, die sie bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB gebotenen Erforderlichkeitsprüfung anzustellen hat, berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde ein gewichtiges Indiz (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.1.2003 - 1 N 01.2072 -, BauR 2003, 997 = BayVBl 2003, 686).  
44 
Der für die Errichtung der beiden Windenergieanlagen von der unteren Naturschutzbehörde erteilten Befreiung kommt keine Tatbestandswirkung zu. Diese Befreiung erging zu der NLVO in ihrer alten Fassung aus dem Jahr 1939, eine Befreiung zu der NLVO von 2002, die vorliegend allein entscheidungserheblich ist, liegt nicht vor.
45 
Eine objektive Befreiungslage ist ebenfalls nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Nach dem entsprechend anwendbaren (§ 63 Abs. 1 Satz 3 NatSchG) § 62 Abs. 1 NatSchG kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder der Vollzug der Bestimmung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Be-langen vereinbar ist (Nr. 2).  
46 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Befreiung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zwei Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die der Naturschutzbehörde durch § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG eröffnete Möglichkeit der Befreiung setzt zum Einen - wie auch in anderen Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Befreiung - den so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus (BVerwG, Urteil vom 26.3.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382 und Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG; vgl. auch Beschluss vom 26.6.1992 - 4 B 1- 11.92 -, NVwZ 1993, 572). Ist diesem Erfordernis genügt, so bedarf es zusätzlich einer Abwägungsentscheidung. Der Bilanzierungsgedanke kommt im Tatbestandsmerkmal der "überwiegenden" Gründe zum Ausdruck. "Überwiegen" bedeutet, dass die Gründe des Gemeinwohls im Einzelfall so gewichtig sind, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies (ausnahmsweise) der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).
47 
Durch den Hinweis auf das "Gemeinwohl" ist klargestellt, dass in die bilanzierende Betrachtung zugunsten einer Ausnahme nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden dürfen. Dabei entspricht nicht jedes beliebige, sondern nur ein qualifiziertes öffentliches Interesse dem Gemeinwohl. Bei der Abwägung ist in Rechnung zu stellen, dass eine Ausnahme allenfalls in Betracht kommt, wenn Gründe des öffentlichen Interesses von besonderem Gewicht sie rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 20.2.2002 - 4 B 12.02 -, BauR 2002, 1368 m.w.N.).  
48 
Sind überwiegende Gemeinwohlbelange gegeben, so müssen diese darüber hinaus die Befreiung auch "erfordern". Dies bedeutet zwar nicht, dass die Befreiung das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Zwecks sein muss, sie setzt aber voraus, dass es zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen; dessen Erfüllung muss also nicht mit der Erteilung der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere auch weniger nahe liegende Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung im vorstehenden Sinn vernünftigerweise geboten sein. Nicht ausreichend ist, dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist (BVerwG, Beschluss vom 5.2.2004 - 4 B 110.03 -, BauR 2004, 1124 zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB; Thüringer OVG, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/97 -, NVwZ 1998, 983). Sind alternative Lösungen erkennbar, die ohne unzumutbaren Aufwand oder langfristige Untersuchungen eine Realisierung der Interessen auch ohne Befreiung ermöglichen, ist eine Befreiung nicht erforderlich (Louis, NuR 1995 S. 62 <70>).
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Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, überwiegen vorliegend nicht die gegenläufigen öffentlichen Belange.  
50 
Grundsätzlich handelt es sich bei dem öffentlichen Interesse, das mit der Errichtung von Windenergieanlagen verfolgt wird, um ein in diese Abwägung mit hohem Gewicht einzustellendes qualifiziertes Interesse. Die Nutzung der Windenergie dient der Nutzung regenerativer Energiequellen und letztlich der Reduktion von Treibhausgasen und damit einem wichtigen umweltpolitischen Ziel. Dies kommt nicht zuletzt durch verschiedene Aktivitäten des Bundesgesetzgebers zum Ausdruck. So hat der Deutsche Bundestag dem Kyoto-Protokoll, mit dessen Annahme die Dritte Konferenz der Vertragsstaaten des Klimarahmenabkommens von 1992 erstmals verbindliche, quantitative Zielvorgaben und Umsetzungsinstrumente für die Reduktion von klimaschädlichen Treibhausgasen beschlossen hat, zu deren Umsetzung sich die in Anhang I genannten Industriestaaten verpflichtet haben, mit Vertragsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl II S. 966) zugestimmt. Die Privilegierung der Windenergieanlagen in § 35 BauGB verfolgt den Zweck, den Anteil erneuerbarer Energien an der Energieversorgung aus klimaschutz-, energie- und umweltpolitischen Gründen zu steigern und den Ausstoß von Kohlendioxid zu senken (vgl. BTDrs. 13/4978, S. 1, 6) und dient insoweit auch den Reduzierungszielen des Protokolls von Kyoto. Andererseits schreibt das Protokoll weder die bestmögliche Förderung der Windenergie vor, noch legt es konkrete inner-staatliche Umsetzungsstrategien fest (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Weiterhin wird in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.9.2001 (ABl. L 283/33) ausgeführt, die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sei aus Gründen der Sicherheit und Diversifikation der Energieversorgung, des Umweltschutzes und des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts für die Gemeinschaft von hoher Priorität; Zweck der Richtlinie sei es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern und eine Grundlage für einen entsprechenden künftigen Gemeinschaftsrahmen zu schaffen (§ 1 der Richtlinie). Hinzu kommt der Erlass des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 21.07.04 (BGBl. I, 1918). Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern sowie dazu beizutragen, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2010 auf mindestens 12,5 Prozent und bis zum Jahr 2020 auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen (§ 1 EEG). Schließlich wird in dem vom Gemeinderat der Klägerin beschlossenen Freiburger Klimaschutzkonzept die Nutzung erneuerbarer Energien als prioritäres Ziel formuliert.  
51 
Andererseits überlässt die genannte EU-Richtlinie es den Mitgliedstaaten, "geeignete Maßnahmen" zu ergreifen, um die Steigerung des Verbrauchs von Strom aus erneuerbaren Energiequellen entsprechend den festgelegten nationalen Richtzielen zu fördern (Art. 1 und 3 Abs. 1) und enthält die Richtlinie keine verbindliche prozentuale Aufteilung des nationalen Richtziels auf die einzelnen Bundesländer, so dass es auch keine verbindlichen Bedarfsprognosen oder andere Vorgaben zur Anzahl und zum Umfang von Konzentrationsflächen in den regionalen Planungsräumen gibt (BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Außerdem gilt die die gesetzliche Anerkennung der Windkraftanlagen durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nicht uneingeschränkt. Vielmehr sollen öffentliche Belange nach dem ebenso eingefügten § 35 Abs. 3 S. 4 BauGB einem solchen Vorhaben in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung oder Landesplanung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Danach handelt es sich bei der Förderung der Windenergie einerseits um ein gewichtiges öffentliches Interesse, dem aber andererseits nicht von vornherein Priorität gegenüber anderen öffentlichen Interessen zukommt. Insbesondere ist aus den genannten Regelwerken eine Realisierung des Interesses im Einzelfall bezogen auf einen bestimmten Standort nicht abzuleiten.  
52 
Diesem öffentlichen Interesse steht das in § 1 BNatSchG allgemein zum Ausdruck kommende Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts von Natur und Landschaft entgegen. Diesem Interesse kommt vorliegend besonderes Gewicht zu. Der Vorrangbereich Holzschlägermatte liegt im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Natur- und Landschaftsschutzgebiet Schauinsland, die einen weiter gesteigerten Landschaftsschutz bewirkt. Sie bezweckt mit ihren Verboten in § 7, eine Vielzahl von Einwirkungen auf die Landschaftsgestaltung in den Schutzzonen zu verhindern. Mit dieser auf die Erhaltung der naturräumlichen Eigenart ausgerichteten Schutzfunktion in Verbindung mit den gebietstypischen Nutzungen sollen weitere, neue Eingriffe möglichst vermieden werden. Eine Befreiung im Einzelfall kann deshalb nur dann überwiegend gefordert sein, wenn die konkrete Anlage auch unter Berücksichtigung der Zwecke, die die Verordnung selbst im Auge hat, aus Gründen des Gemeinwohls geboten erscheint. Zentral kommt es dafür auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehenen Standort an. Diese hängt insbesondere von der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.  
53 
Bei der Abwägung ist zum Einen der Umstand zu berücksichtigen, dass der vorliegende Bereich in den räumlichen Geltungsbereich der NLVO einbezogen worden ist. Dies bedeutet, dass den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes eine gesteigerte Bedeutung und ein gesteigertes Gewicht zukommt. Denn nur Gebiete, die schutzwürdig und schutzbedürftig sind, dürfen als Natur- oder Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Die hinreichende Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ist eine der naturschutzbehördlichen Abwägung beim Erlass der Verordnung vorgelagerte objektive Voraussetzung für die Unterschutzstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.6.2000 - 5 S 3161/98 -, NVwZ-RR 2001, 659; vgl. auch Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, NVwZ-RR 1998, 99). Der Stellungnahme der Bezirksstelle für Natur- und Landschaftsschutz aus dem Jahr 1996 ist zu entnehmen, dass speziell die Holzschlägermatte eine eigenständige schutzwürdige Funktion hat. Danach handelt es sich um die einzige Freifläche innerhalb des Bergwaldes, auf der noch extensiv bewirtschaftete Goldhaferwiesen zu finden sind; am z. T. reich strukturierten Waldrand gebe es Hochstaudenflure und Gehölze. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt hat, gilt diese Einschätzung auch noch heute.  
54 
Bei der Abwägung ist zum Anderen auch zu berücksichtigen, dass durch die Darstellung der Vorrangflächen eine Konzentration der Windenergienutzung im vorliegenden Bereich erreicht wird und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch derartige Anlagen in anderen Bereichen ausgeschlossen wird, dass es sich nur um zwei Anlagen und nicht um einen Windpark mit einer Vielzahl von Anlagen handelt und dass nicht schon wegen der Neuartigkeit einer solchen Windkraftanlage stets davon ausgegangen werden kann, dass sie die natürliche Eigenart oder die Erholungsfunktion der Landschaft beeinträchtigt und als störender Fremdkörper anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 m.w.N.). Hinzu kommt, dass die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebene und erörterte Sichtbarkeitsanalyse ergibt, dass die beiden Anlagen nur aus ganz bestimmten Gebieten sichtbar und die Sichtbeziehungen maßgeblich eingeschränkt sind, insbesondere nicht „rundherum“ bestehen. Auch nehmen die beiden Anlagen verglichen mit der Gesamtfläche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes eine relativ geringe Fläche ein, was allerdings durch die Fernwirkungen der 133 m hohen Anlagen relativiert wird. Weiter hat die Augenscheinseinnahme ergeben, dass von der Brücke am Bahnhof aus gesehen keine Horizontüberhöhungen vorhanden sind und die Anlagen vom Turm des Schauinslandgipfels und der Bergstation der Schauinslandbahn zwar deutlich ins Blickfeld fallen, aber den optisch hinter den Anlagen liegenden Schönberg bzw. sonstige Hügel nicht überragen und den umfassenden Blick ins Tal bis zu den Vogesen lediglich in einem Korridor einschränken.  
55 
Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und auf der Grundlage der bei der Einnahme des Augenscheins getroffenen Feststellungen der Überzeugung, dass vorliegend keine überwiegenden Gründe für die Befreiung sprechen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist derart gravierend, dass die Windenergieanlagen an dieser Stelle nicht - wie die untere Naturschutzbehörde meint - hingenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes von Horben bzw. von der nahe gelegenen Eduardshöhe aus. Wie bei der Augenscheinseinnahme festzustellen war, überragen die Windkraftanlagen nicht nur den vorhandenen Wald um ca. 100 m, sondern auch die Höhenlinie des Schauinsland erheblich. Sie sind in der dortigen Landschaft ohne Beispiel. Mit Ausnahme des Turms auf dem Gipfel des Schauinsland, der aber hinsichtlich der Höhe und Gestaltung deutlich hinter den Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die Windkraftanlagen zurückbleibt, gibt es keine „turmartigen“ Erhöhungen. Hinzu kommt die Verstärkung der optischen Wahrnehmung der Anlagen durch die luftverkehrsrechtlich erforderlichen Kennzeichnungen und die Bewegung der Rotorblätter. Die von der unteren Naturschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorbelastungen des Landschaftsbildes und des Gebietes fallen nicht derart ins Gewicht, dass die beeinträchtigende Wirkung der Windenergieanlagen geringer ausfiele. Der Senat teilt nicht die Auffassung, wonach das dortige Gebiet und das Landschaftsbild durch verschiedene bauliche Anlagen vorbelastet und deshalb nur eingeschränkt schutzwürdig sei. Der Vertreter der höheren Naturschutzbehörde hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich um eine schützenswerte Kulturlandschaft handelt, zu der auch bestimmte bauliche Anlagen, wie die typischen Schwarzwaldhöfe gehören. Insofern kann nicht schon jede bauliche Anlage als das Landschaftsbild beeinträchtigende Vorbelastung angesehen werden. Dies gilt insbesondere für das Gasthaus Holzschlägermatte, das mit den für das Landschaftsschutzgebiet typischen Höfen und Häusern vergleichbar ist und deshalb mit zur schützenswerten Kulturlandschaft gehört. Dies gilt aber auch, soweit von der Eduardshöhe Hofgebäude mit Nebengebäuden sichtbar sind. Die Schauinslandstraße ist ebenfalls nicht oder allenfalls in geringem Umfang als Vorbelastung für das Landschaftsbild zu werten. Eine solche Straße gehört zu einer Kulturlandschaft, die sich von einer von menschlichen Einflüssen freien Natur unterscheidet. Sie unterscheidet sich von ihrer Breite und dem übrigen baulichen Zustand auch nicht von einer üblichen Landstraße, auch wenn möglicherweise zu bestimmten Zeiten erheblicher Verkehr zu verzeichnen ist. Das denkmalgeschützte Tribünengebäude der ehemaligen Rennstrecke tritt jedenfalls beim Blick von der Eduardshöhe in seiner Wirkung auf das Landschaftsbild deutlich zurück und verglichen mit den Höfen und dem Gasthaus nicht unbedingt als Fremdkörper in Erscheinung. Schließlich beeinträchtigt die Schauinslandbahn das Landschaftsbild nicht wesentlich. Zwar erscheint sie als Fremdkörper in der vorhandenen schützenswerten Kulturlandschaft. Von der Eduardshöhe ist aber nur eine kleine Strecke der Bahn zu sehen; außerdem bleibt sie in der Höhe unterhalb der natürlichen Höhenlinie und fällt nicht gravierend in den Blick. Auch die Trasse ist allenfalls von bestimmten Standorten an der Bergstation deutlich zu sehen, da sie ansonsten unterhalb der Baumwipfel verläuft. Die Seilbahn ist aber mit ihren Auswirkungen auf das Landschaftsbild in keiner Weise vergleichbar mit den Beeinträchtigungen durch die Windenergieanlagen, da diese unvergleichlich höher sind und deshalb in ganz anderer Weise ins Blickfeld geraten. Dies gilt schließlich auch für die von der Eduardshöhe sichtbare 20-KV-Leitung, die das Landschaftsbild allenfalls unerheblich beeinträchtigt. Demgegenüber wirken die Windenergieanlagen von der Eduardshöhe aus fast erdrückend.     
56 
Diese Beeinträchtigungen sind entgegen der Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil die Möglichkeit besteht, die Windenergieanlagen nach Beendigung der Betriebszeit rückzubauen und den vormaligen Zustand herzustellen. Zum Einen geht es vorliegend um die Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan und nicht um die Zulassung bestimmter Anlagen. Bei der Darstellung einer Vorrangfläche im Flächennutzungsplan ist davon auszugehen, dass diese auf Dauer in der vorgesehenen Weise genutzt wird, auch wenn die Betriebs- oder Genehmigungsdauer einer konkreten Anlage abgelaufen ist. Im Übrigen kommt es auf die Beeinträchtigung durch die Anlage als solche und nicht darauf an, dass die Beeinträchtigung möglicherweise nur eine begrenzte Zeit besteht.  
57 
Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht anzunehmen, dass der Vorrangbereich sich im Randbereich des Landschaftsschutzgebietes, wie es durch die NLVO abgegrenzt worden ist, befindet. Nach den Plänen liegt der Vorrangbereich zwischen 700 und 1.000 m von der westlichen Grenze des Landschaftsschutzgebietes entfernt. Damit ist er zwar nicht weit von der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der NLVO entfernt und liegt auch nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass er im Randbereich bzw. am Rand des Landschaftsschutzgebietes liegen würde, so dass die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs auch nicht unter diesem Gesichtspunkt gemindert ist.   
58 
Der Vollzug des Veränderungsverbotes nach § 7 NLVO führt auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG. Diese Befreiungsmöglichkeit will einer rechtlichen Unausgewogenheit begegnen, die sich ergeben kann, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Anwendungsbereich und materielle Zielsetzung einer Vorschrift nicht miteinander übereinstimmen; in derartigen (Sonder-)Fällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 und vom 7.2.1997 - 5 S 3223/95 -, VBlBW 1997, 269). Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die sich aus der Verhinderung von Windenergieanlagen für einen potentiellen Betreiber möglicherweise ergebende Härte, die allenfalls in dem Verlust finanzieller Gewinnchancen liegen könnte, ist genauso wie die Verhinderung sonstiger beeinträchtigender baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet nicht unbeabsichtigt, sondern gewollt. Dies ist gerade Sinn und Zweck des Erlasses einer entsprechenden Verordnung und wird vorliegend belegt durch die "Entstehungsgeschichte" der Landschaftsschutzverordnung. Die Windenergieplanung der Klägerin war beim Er-lass der Verordnung bekannt. Es sollte u.a. gerade verhindert werden, dass Windenergieanlagen in diesem Gebiet errichtet werden (zu den allgemeinen Grundsätzen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6.6.1997 - 1 KO 570/94 -, NVwZ 1998, 983 m.w.N.). Besonderheiten, die an dem konkreten Standort eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht er-sichtlich.  
59 
Die für diesen Fall von der Klägerin gestellten Hilfsanträge sind unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg einfacher und schneller oder effizienter erreichen könnte. Eine Verpflichtungsklage setzt deshalb voraus, dass der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist abgewartet hat (Eyermann/Rennert, Kommentar zur VwGO, 11. Aufl., vor § 40 RdNrn. 12 f). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Hilfsanträge der Klägerin nicht gegeben. Mit ihnen begehrt die Klägerin die Erteilung der Genehmigung für die Darstellung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen ohne Höhenbegrenzung bzw. mit einer Höhenbegrenzung von 98 m Gesamthöhe. Derartige Darstellungen sind aber vom Gemeinderat der Klägerin nicht beschlossen worden und deshalb auch nicht Bestandteil des Antrags auf Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans. Die in den Hilfsanträgen enthaltenen Modifizierungen der Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht als „Minus“ im Hauptantrag bzw. im Antrag der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung - quasi automatisch - enthalten. Zum einen hat der Gemeinderat keinen diesbezüglichen Beschluss gefasst. Zum anderen obliegt es dem Regierungspräsidium im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht, einen genehmigungsfähigen Inhalt zu ermitteln und diesen Inhalt als Beschluss des Gemeinderates der Prüfung im Genehmigungsverfahren zugrunde zu legen. Vielmehr handelt es sich jeweils um ein aliud, das vom Genehmigungsantrag der Klägerin, der keine diesbezügliche Erwägung erkennen lässt, nicht umfasst ist.  
60 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
62 
B e s c h l u s s vom 11. Oktober 2005
63 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.  

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

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Tenor

Der am 11.11.2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Teilgebiet B.../B...“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B...“ in Cochem-Cond der Antragsgegnerin. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Miteigentümer des sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindlichen Grundstücks Flur …, Parzelle Nr…./. (B…..straße 9), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist.

2

Der seit 1962 bestehende Bebauungsplan setzte für diesen Bereich bisher ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Im Plangebiet befindet sich südlich des Grundstücks des Antragstellers das Gelände der ehemaligen Sektkellerei H..., für dessen Umnutzung zu einer Brauerei mit Gastronomie im Mai 2010 erfolglos ein Bauvorbescheid bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beantragt worden war.

3

Gegen den Bebauungsplan, der in der Zeit vom 02.08. bis 01.09.2010 offen gelegt wurde, erhob u.a. der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27.08.2010 Einwendungen. In der Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 wurde die Abwägung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen vorgenommen und der Bebauungsplan als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde in dem Veröffentlichungsorgan (Nr. 45/2010) der Antragsgegnerin vom 11.11.2010 öffentlich bekannt gemacht und trat am gleichen Tag in Kraft.

4

Der Bebauungsplan setzt mit den Teilgebieten MI 1, MI 2a-c und MI 3 ein gegliedertes Mischgebiet für einen nach Darstellung der Antragsgegnerin vom Fremdenverkehr geprägten Bereich (Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes) fest. Die Art der Nutzungen werden von Süd nach Nord gestaffelt, wobei im südlichen Bereich die potentiell konfliktträchtigeren Nutzungen (u.a. Schank- und Speisewirtschaften inkl. Außengastronomie) und im nördlichen Bereich weitgehend nur Wohnnutzungen und kleinere Betriebe zulässig sein sollen. Der Bebauungsplan trifft eine Reihe von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen, zur Bauweise, zu den Flächen für Stellplätze sowie für Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, insbesondere nach sog. Lärmpegelbereichen gegliederte passive Schallschutzmaßnahmen (Festsetzungen F.1). Grundlage dieser Festsetzungen des Bebauungsplanes war die schalltechnische Untersuchung – Schallimmissionsprognose – des Ing.-Büros A..., T….. Dieses kam in seiner zusammenfassenden Bewertung im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen durch die Moselschifffahrt und andere Verkehrswege bei (künftigen) Bebauungen zwingend ein passiver Schallschutz vorzusehen sei. Maßgebend für die hohe Lärmbelastung sei „an allen Punkten der Schiffsverkehr auf der Mosel“ (S. 10 Gutachten A...).

5

Der Antragsteller macht mit seinem Normenkontrollantrag im Wesentlichen geltend:

6

Der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Es sei bereits die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verweis auf das angebliche Vorliegen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung rechtlich fragwürdig, da der Bebauungsplan in räumlicher Hinsicht von weiteren Plangebieten in Cochem-Cond umgeben sei. Der hier zu überprüfende Plan hänge unmittelbar mit diesen anderen Planungen zusammen und weise demnach zusammen mit diesen eine deutlich größere Fläche als 20.000 m² auf. Zudem ermögliche der Plan UVP-pflichtige Vorhaben, wie eine Brauerei und die erstmalige Herrichtung der S...straße.

7

Die Planung erweise sich auch aus mehreren Gründen als nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der seitens der Antragsgegnerin aufgeführte städtebauliche Grund der schleichenden „Veränderung der Gebietsart von WA zu MI“ bestehe nicht. Die dementsprechende Argumentation der Antragsgegnerin erweise sich als falsch. Es bestünden keine weiteren städtebaulichen Bedürfnisse, diese Flächen als MI auszuweisen. Hinsichtlich der Sektkellerei sei auszuführen, dass diese Nutzung seit mehreren Jahren aufgegeben worden sei. Der Sektkellereibetrieb, d.h. die Eigenerzeugung von Sekt, sei Ende der neunziger Jahre eingestellt worden. Daher könne wegen des Sektkellereigebäudes auch nicht von einem MI-Gebiet ausgegangen werden.

8

Es bestünden vor diesem Hintergrund keine städtebaulichen Gründe, die Bereiche MI 3 und MI 2a (teilweise) als Mischgebiet auszuweisen. Der wahre Grund für die Einbeziehung der durch Wohnnutzung geprägten Grundstücke der B...straße .., .., .., .., .. und anderer sei, dass bei überschlägiger Berechnung der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet bei Realisierung des Gastronomiebetriebes mit Außenbewirtschaftung nicht eingehalten werden könnten. Event-Brauerei und Außengastronomie mit 150 Sitzplätzen seien mit den Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes nicht zu vereinbaren. Es handele sich daher um einen Fall des Etikettenschwindels, da die Ausweisung nur der Herstellung einer verminderten Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung dienen solle. Die erstmalige planerische Herstellung von Konfliktlagen bedürfe aber einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung und Begründung, die aus den Ausführungen und den Planunterlagen nicht ansatzweise herausgelesen werden könne. An der künftigen Nutzung als WA-Gebiet werde sich im Übrigen auch nichts ändern. In den Gebieten MI 3 und MI 2a existiere ausschließlich Wohnbebauung, die von den Bewohnern künftig auch nicht aufgegeben werde.

9

Die Planungen seien auch als bloße Gefälligkeitsplanung einzuordnen. Dies sei der Fall, wenn es der planerischen Gemeinde darum gehe, einem Eigentümer oder Investor eine wirtschaftlich vorteilhafte Position zu ermöglichen, obwohl dafür keine objektiven städtebaulichen Gründe bestünden. Offensichtlich sei der Bebauungsplan hier als vorhabenbezogener Bebauungsplan zu bewerten, bei dem ausschließlich das Brauereivorhaben der Sektkellerei H... planungsrechtlich gerechtfertigt werden solle. Vor diesem Hintergrund sei die Ausweisung eines Mischgebietes nur vorgeschoben. Dieses Vorhaben führe aber offensichtlich zu erheblichen Konflikten mit der umliegenden Wohnnachbarschaft. Der Vorwurf des Etikettenschwindels und der Gefälligkeitsplanung könne auch insofern belegt werden, als eine beachtliche Anzahl von textlichen Festsetzungen existierten, die ausschließlich auf das Vorhaben „Bierbrauerei“ zugeschnitten seien. Dies gelte etwa für die Dachparkplätze auf dem Sektkellereigebäude, die Festsetzung von zwei Vollgeschossen, abweichende Bauweise ohne Abstandsflächen in dem Gebieten MI 1, MI 2b und MI 2c sowie weitere Festsetzungen von Stellplätzen.

10

Die Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Gebot der rechtmäßigen Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB als offensichtlich rechtsfehlerhaft. Fehlerhaft sei bereits die Festlegung des Geltungsbereichs des Plangebiets, da dieser willkürlich festgesetzt worden sei. Dies gelte insbesondere im nördlichen Bereich, in dem sich auch das Grundstück des Klägers befinde und in dem faktisch ausschließlich Wohnnutzung vorzufinden sei. Konsequent und richtig wäre es gewesen, den MI-Bereich enger zu fassen. Dementsprechend wäre es folgerichtig gewesen, die Grundstücke B...straße .., .., .., .. und .. ebenfalls einem allgemeinen, wenn nicht sogar reinen Wohngebiet in nördlicher Richtung hin zuzuweisen. Folge wäre gewesen, dass die Immissionswerte nach Realisierung der geplanten Brauerei nicht eingehalten werden könnten.

11

Abwägungsfehlerhaft seien auch in den Bereichen MI 2 a noch die Grundstücke B….straße ...,... und ... mit einbezogen worden, die ausschließlich der Wohnnutzung dienten. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB könnten durch die vorliegende Planung nicht gewährleistet werden, da insbesondere die Eigentümer im geplanten Gebiet MI 3 durch unzumutbare Lärmimmissionen beeinträchtigt würden. Für den Brauereibetrieb selbst werde die geplante Nutzung erheblich dadurch erschwert, dass dieser mit vehementen Beschwerden seitens der Nachbarschaft rechnen müsse und mithin voraussichtlich durch Einschreiten von Behördenseite diverse Konflikte zwischen der Wohnbevölkerung und dem Gastronomiebetrieb vorprogrammiert seien, die dem planerischen Konfliktbewältigungsgebot nicht genügten. Die Annahmen zur Lärmvorbelastung seien unzutreffend. Das Gutachten B... sei schon hinsichtlich der dort unter Ziffer 4.2 genannten Schiffsbewegungen, sowohl was die Anzahl als auch die Geschwindigkeit und die dadurch provozierte Lautstärke angehe, nicht plausibel. Die Annahme derart lärmintensiver Vorbelastungen sei unzutreffend, was durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Ing.-Büros P….. vom Februar und März 2011 bestätigt werde.

12

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die Nichteinholung eines Verkehrsgutachtens wegen des zu erwartenden höheren Verkehrsaufkommens und die Nichteinholung eines Geruchsgutachtens wegen der Errichtung des geplanten Brauereibetriebes.

13

Der Antragsteller beantragt,

14

den Bebauungsplan „Teilgebiet B.../B... (Neufassung)“ der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 11. November 2010, für unwirksam zu erklären.

15

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

17

Die Einwendungen seien unbegründet. Die Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers in ein Mischgebiet vollziehe nur die tatsächlich vorhandene Entwicklung nach und führe nicht zu einem schweren Nachteil für den Antragsteller. Ein Verstoß gegen § 13a BauGB bestehe nicht. Zudem wäre eine falsche Einschätzung der Voraussetzung dieser Norm gemäß § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.

18

Entgegen der Auffassung des Antragstellers läge auch die städtebauliche Rechtfertigung des Planes und die Veränderung eines WA- in ein MI-Gebiet vor. Es liege nicht der Fall eines Etikettenschwindels vor, sondern der Anstoß zur Bauleitplanung sei von der Idee getragen worden, die Sekt- und Weinkellerei H... anderweitig als Biergaststätte zu nutzen. Dies sei jedoch unschädlich und vom Gedanken im Stadtrat getragen, keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, sondern eine Angebotsplanung im Sinne der tatsächlich eingetretenen Entwicklung eines Mischgebietes umzusetzen.

19

Es handele sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht heute noch um ein allgemeines Wohngebiet. So habe die neben der Sektkellerei befindliche Senfmühle Cochem auf Anfrage angegeben, dass sie seit dem 01.05.2001 in den Räumlichkeiten der S...straße .. in Cochem-Cond ihre Tätigkeit ausübe und mit einer dort installierten historischen Senfmühle 360 kg Senf am Tag herstelle. Zudem biete die Senfmühle auch Führungen innerhalb der Produktionsräume, was zu einem Besucheraufkommen von jährlich bis zu 20.000 führe. Auch die Sekt- und Weinkellerei werde nach wie vor am Objekt S...straße ... betrieben. Das Unternehmen existiere an diesem Standort seit mehr als 100 Jahren und halte nach wie vor eine in ihren Räumlichkeiten voll funktionsfähige Installation für die Sektherstellung, Weinlagerung, Weinbehandlung und Flaschenlagerung vor. Die Aktivitäten konzentrierten sich auf die Durchführung von Weinproben, Weinverköstigungen und Kellereiführungen. Jährlich besuchten die Wein- und Sektkellerei etwa 15.000 Besucher. Das Weinlager biete auch eine Vermietungsmöglichkeit an und halte etwa 50.000 Flaschen Wein vorrätig.

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Diese Feststellungen widersprächen aber einem Wohngebietscharakter im Bebauungsplangebiet. Die in dem beigefügten Lageplan B 1 wiedergegebene Nutzungsstruktur betreffe überwiegend gewerbliche Nutzungen neben drei Wohnnutzungen und weise eindeutig den Charakter eines Mischgebietes auf. Die Antragsgegnerin verstehe ihre Planung als Angebotsplanung. Wenn von 13 Gebäuden in der Planänderung jedoch nur 4 reine Wohngrundstücke seien, so spreche nichts für die Annahme, dass dieser Bereich tatsächlich ein allgemeines Wohngebiet sei. Demgegenüber dränge sich der Charakter eines Mischgebietes geradezu auf und entspreche auch den Vorgaben der Flächennutzungsplanung.

21

Der von der Antragstellerseite gerügte Etikettenschwindel liege mit dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 nicht vor. Die vorliegende Planung sei auch keine Gefälligkeitsplanung. Sie sei angestoßen durch einen Investor der im Gebiet eine Nutzungsänderung herbeiführen möchte, habe sich jedoch dann von diesem konkreten Vorhaben losgelöst und einer Planung entwickelt, die dem tatsächlichen und rechtlichen (Flächennutzungsplan) Gebietscharakter entsprächen. Ob eine konkrete Umnutzung überhaupt beantragt und dann genehmigt werde, sei Sache des Baugenehmigungsverfahrens, der Bebauungsplan schaffe insoweit nur eine Angebotsmöglichkeit, die auch in andere vom Bebauungsplan zugelassene Nutzungsarten münden könnten. Auch die übrigen genannten Indizien für eine Gefälligkeitsplanung seien unzutreffend.

22

Die Vorwürfe gegenüber der Lärmprognose seien unberechtigt. In den Schiffsimmissionen habe der Gutachter auch den Frachtverkehr der Moselschiffsfahrt berücksichtigt. Dies gelte somit nicht nur für die schwimmenden Hotels. Eine Hochrechnung der Schiffsbewegungen auf das Jahr verbiete sich, der Gutachter habe vielmehr eine Extrembelastung am Tag angesetzt und dies zutreffend begründet. Dass es sich dabei um seltene Ereignisse im Sinne der TA-Lärm handeln solle, sei nicht dargelegt. Auch sei der Bahnlärm in die Untersuchung mit einbezogen worden. Es seien jedoch nur geringe Auswirkungen wegen des Tunnelbetriebes und der Abschirmung zum Plangebiet festgestellt worden.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb erfüllt, weil das betroffene Grundstück des Antragstellers in der B...straße .. innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplans liegt. Die Einwände des Antragstellers unterliegen nicht der Präklusion gemäß §47 Abs. 2a S. 1 VwGO (vgl. hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 24.02.2011, - 1 C 10610/10 - ESOVGRP).

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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

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Zwar vermag der Antragsteller mit seiner Rüge, bei Erlass des angegriffenen Bebauungsplans sei in fehlerhafter Weise das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB angewendet worden nicht durchzudringen. Nach dieser Vorschrift kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Vorliegend ist das Plangebiet nach den unwiderlegten Angaben der Antragsgegnerin mit ca. 11.500 m² anzusetzen, die Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO liegt bei etwa 6.900 m². Ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Bebauungsplan und dem Bebauungsplan von 1962 besteht offensichtlich schon wegen eines fehlenden „engen zeitlichen Zusammenhangs“ nicht.

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Ebenso wenig ist das beschleunigte Verfahren gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen. Hiernach besteht ein solcher Ausschluss insbesondere dann, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Hier weist der Bebauungsplan aber kein UVP-pflichtiges Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG aus. Die von dem Antragsteller befürchtete Errichtung einer Brauerei wird schon nicht ausdrücklich im Bebauungsplan zugelassen, bei dem es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin um eine Angebotsplanung handelt. Zudem wäre bei einem Ausstoß von 200 hl bis weniger als 3 000 hl Bier je Tag keine UVP vorgeschrieben (siehe Nr. 7.26.2 UVG), so dass es geradezu geboten erscheint, diese Frage einem etwaigen Genehmigungsverfahren zu überantworten. Auch gilt eine UVP-Pflicht nicht für die S...straße, da diese keine Straße gemäß § 5a LStrG i.V.m. Nr. 5 der Anlage dieses Gesetzes ist. Die S...straße ist bereits für den Verkehr gewidmet, so dass eine erstmalige Herstellung ausscheidet.

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Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).

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Die fehlende Erforderlichkeit ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht aus einem Fall des sog. Etikettenschwindels herzuleiten. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Mischgebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb unwirksam anzusehen. Insoweit stellt der Antragsteller u.a. darauf ab, dass er bezüglich einzelner Teilgebiete des gegliederten Mischgebietes städtebauliche Gründe für die Festsetzung eines Mischgebietes nicht erkennen könne und dass einzelne Textfestsetzungen die auf dem Nachbargrundstück bestehende oder dort beabsichtigte Nutzung aufgreifen. Allein daraus kann indessen auf einen „Etikettenschwindel“ nicht geschlossen werden. Im Übrigen liegt der Fall hier anders, als in den Fallgestaltungen, in denen der Senat in der Vergangenheit einen „Etikettenschwindel“ beanstandet hat. Während in jenen Fallgestaltungen (vgl. z.B. Urteil des Senates vom 21.10.2009 - 1C 10150/09.OVG -) Neubaugebiete als Mischgebiete geplant worden waren, obwohl als Ziel der Planung nach den Planaufstellungsunterlagen lediglich die Ermöglichung einer Wohnnutzung verfolgt wurde, handelt es sich vorliegend um ein bereits bebautes Gebiet, in dem gewerbliche Nutzungen schon vorhanden sind. Deshalb stellt sich hier allein die Frage, ob die Argumentation des Antragstellers, in bestimmten Teilgebieten des gegliederten Mischgebietes sei aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung, deren Nutzung und der Grundstückszuschnitte eine künftige gewerbliche Nutzung überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in größerem Umfang zu erwarten, die Annahme rechtfertigen kann, die Mischgebietsfestsetzung stelle lediglich eine vorgeschobene Planung dar. Das ist zu verneinen, wobei auf den Inhalt des Beschlusses des Senats vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden kann.

30

Auch ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin - von dem Antragsteller beanstandet - für den an sein Anwesen angrenzenden Teilbereich des Plangebietes bezüglich des zulässigen Bauvolumens oder etwa bezüglich der Zulässigkeit von Stellplätzen Festsetzungen trifft, die sich an der vorhandenen Bebauung bzw. an absehbaren Bauabsichten orientieren, kein Anlass, die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen, weil es sich deshalb um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handeln würde. Im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit muss es nämlich der Gemeinde offen stehen, eine bereits bestehende bauliche Nutzung oder schon absehbare Bauabsichten bei ihrem Planungskonzept zu berücksichtigen, soweit sich diese darin städtebaulich integrieren lassen. Hieraus kann ein die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ausschließender „Etikettenschwindel“ nicht hergeleitet werden. Das gilt umso mehr hier, wo sich die Planung nicht auf Festsetzungen bezüglich des Nachbargrundstückes beschränkt, sondern darüber hinaus greift. Auf die weiteren Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 30.12.2010 wird insoweit verwiesen.

31

Zudem macht im Grundsatz das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010, BauR 2010, 1539 Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5).

32

Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nicht um eine „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, das Gebiet für den Fremdenverkehr in erhöhter Weise nutzbar zu machen und der schon teilweise vorhandenen Funktion dieses Stadtteils vermehrt Rechnung zu tragen („Cochem als Fremdenverkehrsort“, siehe Begründung S. 13). Der Bebauungsplanung kann daher nach alledem die Erforderlichkeit im Rechtssinne nicht abgesprochen werden.

33

Allerdings ist vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben. Dieses nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 18.06.2008, 8 C 10128/08).

34

Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwägung ist zunächst, dass die Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt und eingestellt worden sind. Inhaltlich entspricht die Vorschrift der früheren sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, DVBl 2008, 859 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 42). Die Bewertung nach dieser Vorschrift bedeutet daher vor dem Hintergrund einer noch vorzunehmenden Abwägungsentscheidung die Feststellung des jeweiligen Gewichts der abwägungserheblichen Belange. Daher sind Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs durch die betreffende Bauleitplanung sowie das Gewicht des jeweiligen Belangs im Verhältnis zu seiner Betroffenheit zu ermitteln und zu bewerten.

35

Ebenso wie dem Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB kommt damit bereits den vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB besondere Bedeutung im Rahmen der inhaltsbestimmenden Funktion der Bauleitplanung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG zu. Auszugehen ist davon, dass der Bebauungsplan unmittelbar das Eigentum gestaltet, indem er die Zulässigkeit der baulichen und sonstigen Nutzung auf den Grundstücken regelt. Der Bebauungsplan verleiht dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine neue Qualität (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985, 2 BvR 397.82; Urteil vom 01.01.1974, NJW 1975, 841).

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Die Anforderungen des Art. 14 GG an eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums werden in der Bauleitplanung regelmäßig durch das Abwägungsgebot erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1988, DVBl 1989, 352). Hiernach muss und kann das Abwägungsgebot der grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsstellung des Eigentümers und den Anforderungen an eine sozialgerechte Eigentumsordnung einerseits und den öffentlichen Belangen andererseits grundsätzlich wie auch konkret entsprechen. Dabei müssen die städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder gar Grundstücke von der Privatnützigkeit gänzlich ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987, NVwZ 1988, 728).

37

Aus dem Inhalt der Planentstehungsakten und dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens lässt sich entnehmen, dass vorliegend die Lärmvorbelastung unzureichend ermittelt worden ist, so dass ein Verstoß gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB gegeben ist.

38

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 30.12.2010 (1 B 11240/10.OVG) darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines Mischgebietes gegenüber dem bisher festgesetzten allgemeinen Wohngebiet mit einer Minderung des Schutzniveaus der dort vorhandenen Wohnnutzung gegenüber einer künftig dort beabsichtigten oder zu erwartenden gewerblichen Nutzung einhergeht. Dem steht nicht entgegen, dass auch in einem Mischgebiet eine Wohnnutzung allgemein zulässig ist, weil dieses nach seiner in § 6 Abs. 1 BauNVO festgelegten Zweckbestimmung dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Einem in dem bisherigen allgemeinen Wohngebiet nicht zulässigen gewerblichen Bauvorhaben kann nämlich zum einen dort künftig ein bislang möglicher Gebietserhaltungsanspruch nicht mehr entgegen gehalten werden. Zum anderen gelten etwa bezüglich künftig hinzunehmender Lärmimmissionen andere Orientierungswerte. Das kann auch nicht mit dem Hinweis entkräftet werden, die Festsetzung eines Mischgebietes neben einem allgemeinen Wohngebiet sei grundsätzlich zulässig, weil es einen Unterschied macht, welche Lärmimmissionen im Grenzbereich zwischen einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet hingenommen werden müssen und welche innerhalb eines Mischgebietes der dort zulässigen Wohnnutzung zugemutet werden können. Gleichwohl folgt daraus nicht, dass eine derartige Veränderung des Schutzniveaus grundsätzlich abwägungsfehlerhaft sein müsste.

39

Die Berücksichtigung dieser Lärmvorbelastung im Bebauungsplanverfahren ist dabei nicht dergestalt zu verstehen, dass sie zu der Festsetzung eines Mischgebietes gleichsam zwingen müsste. Die Antragsgegnerin hat aber bei der Gewichtung der Belange des Antragstellers sowie der Eigentümer anderer wohnbaulich genutzter Grundstücke in diesem Bereich zugrunde gelegt, dass hier nicht von einer ruhigen, sondern durchaus lärmbelasteten Wohngegend auszugehen war (Beschluss vom 30.12.2010, 1 B 11240/10.OVG). Dies ergab sich daraus, dass im Bereich des Anwesens des Antragstellers nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros B... vom 26. Juli 2010 die Lärmimmissionen allein durch den Schiffsverkehr tagsüber soweit über den Orientierungswerten für ein Mischgebiet lagen, dass selbst eine geringere Zahl von Schiffsbewegungen, kaum eine Lärmbelastung ergeben hätte, die noch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar wäre. Nach diesem Gutachten wurden die Orientierungswerte für Mischgebiete durch Schiffsverkehr tags um bis zu 10 dB(A) und nachts bis zu 2 dB(A) überschritten

40

Diese Beurteilung in der gutachterlichen Stellungnahme hat sich jedoch im Verlauf des Hauptsacheverfahrens nicht bestätigt, sie wurde in wesentlichen Teilen sogar widerlegt. Bei der Berechnung des Büros B... ist der Schiffsverkehr auf der Mosel als dominierende Quelle für die Berechnung der Geräuschimmissionen zugrunde gelegt worden. Der im gerichtlichen Verfahren hinzugezogene Sachverständige Pies stellte hier einen erheblichen Fehler bei der Ermittlung der Emissionspegel für den Schiffsdurchgangsverkehr insofern fest, als der Schiffsverkehr pro Stunde und nicht am Tag in die Berechnungen eingestellt wurde. Hierdurch ergibt sich nach diesen Feststellungen eine Emissionspegeldifferenz für die 12 dB(A) tags und von 9 dB(A) für die Nachtzeit.

41

Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung die fehlerhafte Berechnung zugestanden und ausgeführt, dass die entsprechenden „Lärmfestsetzungen dann anders ausgefallen“ wären. Die von dem Gutachter in der Karte 3 seiner Ausarbeitung vom 26.07.2010 benannten Lärmpegelbereiche hätten sich damit jeweils um eine Klasse verringert, wobei letztere Aussage in der Dimension auch von der Seite des Antragstellers und dessen Gutachters in Frage gestellt wurde. Nach den zusammenfassenden Darstellungen des Gutachters P…. seien lediglich am Gebäude B…..straße .. aufgrund des geringen Abstandes zwischen Wohnhaus und B….straße (K59) Orientierungswertüberschreitungen über 55 dB(A) gegeben. Bezogen auf die Nachtzeit zeigten die Ergebnisse seiner Untersuchungen, dass der Nachtorientierungswert von 45 dB(A) an allen Wohnhäusern sowie auch im gegenüberliegenden Bebauungsplanbereich eingehalten werde. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr, dass vorliegend dem Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB im Planungsverfahren nicht hinreichend Rechnung getragen wurde, ohne dass es auf die übrigen Einwände des Lärmgutachten P…, wie die Berechnungsmethode des Lärms auf den Hotelschiffen, die Anwendung der DIN 18005 sowie die Trennung der Geräuschquellen, im Nachfolgenden noch ankäme

42

Die dargestellten Fehler sind auch unter Anwendung der Vorschrift des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit des Mangels ist, dass entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und dass der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

43

Die zuvor benannten Mängel der Ermittlung und Bewertung betreffen wesentliche Punkte. Von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100), was im Hinblick auf die Lärmfestsetzungen und die Einordnung des Gebiets als lärmvorbelastet ohne weiteres der Fall ist.

44

Die genannten Mängel waren auch "offensichtlich" im Sinne von im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, §214 Rn. 143). Für die Bejahung eines offensichtlichen Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr 6; vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff offensichtlich auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren, sind dagegen nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008, BVerwGE 131, 100.)

45

Vorliegend ergibt sich die unzureichende Ermittlung der bauplanungsrechtlichen Ausgangslage aus den Bebauungsplanakten selbst. Die fehlerhafte Begutachtung der Lärmvorbelastung ist im weiteren Verfahren gutachterlich mit den Ausgangsdaten des Bebauungsplanverfahrens festgestellt worden (s.o.), so dass das vorgenannte Kriterium erfüllt ist. Der Umstand, dass möglicherweise das einzelne Ratsmitglied dies nicht erkennen konnte, ist dabei unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überprüfende Gutachter mit den eigenen Daten des Ausgangsgutachtens den Fehler anerkannt nachweisen konnte. Dieser ist damit aktenkundig und infolgedessen offensichtlich im Sinne des Gesetzes.

46

Diese Fehler bei der Ermittlung im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB zur Lärmvorbelastung wirken sich zur Überzeugung des Senats auch auf das Ergebnis des Verfahrens aus. Dabei genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Die Begutachtung hat bereits offenkundig zu fehlerhaften Festsetzungen bei den Lärmschutzmaßnahmen geführt, so dass insofern weitere Ausführungen entbehrlich sind. Aber auch hinsichtlich der übrigen Planung (Mischgebiet, Gliederung etc.) erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Rat bei einer zutreffenden Begutachtung anders entschieden hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorabmeldung aus der 9. Sitzung des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 28.10.2010 (Bl. 257 PA). Darin wird das Gutachten Boxleitner ausdrücklich in Bezug genommen und auf die erheblichen Überschreitungen der Orientierungswerte im Plangebiet nach DIN 18005 hingewiesen. Damit liegt es auf der Hand, dass diese Begutachtung Einfluss auf die Abwägung im Rat hatte, sodass diese Fehler erheblich im Sinne § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB waren. Anhaltspunkte für eine Teilunwirksamkeit sieht der Senat wegen der notwendigen Gesamtabwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB hier nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.2008, 4 B 5/08, juris Rn. 8; Beschluss des Senats vom 15.03.2010, 1 B 11357/09).

47

Vor diesem Hintergrund konnte letztlich offen bleiben, ob dem Bebauungsplan auch ein Verstoß gegen § 78 WHG (ggf. i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB), zugrunde liegt. Der Senat hält es jedoch für geboten, auf Folgendes hinzuweisen:

48

Nach § 78 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch – ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften – untersagt. Für das hier fragliche Plangebiet wurden von der SGD Nord Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung nach den §§ 88ff LWG ausgewiesen, die gemäß § 9 Abs. 6 BauGB „nachrichtlich“ in den Bebauungsplan übernommen worden seien.

49

Im Unterschied zur Vorgängerfassung des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wird in der Neufassung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG nunmehr nicht nur die Ausweisung von neuen Baugebieten durch Bauleitpläne verboten, sondern auch jede andere Ausweisung nach dem Baugesetzbuch. Durch diese Klarstellung sollte dem Schutzzweck des Verbotes besser Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/12275 S. 76; PDK Bund L 11 – Rn. 2 zu § 78 WHG).

50

Fraglich bleibt vor diesem Hintergrund, ob nunmehr aus dem Gesetzestext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausdrücklich folgt, dassjegliche Ausweisung eines Baugebiets nach dem Baugesetzbuch dem Verbot unterfällt (so offenbar PDK Bund L 11 – Rn. 3 zu § 78 WHG.) Zu § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. wurde dagegen vertreten, die Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche, insbesondere eines unbeplanten Innenbereichs i. S. d. § 34 BauGB sowie die Änderung eines bestehenden Bebauungsplans, werde vom Verbot des § 31 b Abs. 4 Satz 1 WHG a. F. nicht erfasst (Knopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 31 b Rn. 60). Dementgegen wurde wiederum argumentiert, dass die Umwandlung eines früheren Gewerbegebietes in ein anderes Baugebiet ein aliud darstelle und daher unter dem Begriff der Ausweisung eines „neuen Baugebietes“ eingeordnet werden könne (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl. 2007, Rn. 60 zu § 31 b WHG; siehe aber auch 10. Aufl. 2010, Rn. 6 zu § 78 WHG – „spätere Änderung grundsätzlich zulässig“; Breuer, Natur und Recht 2006 S. 614 <620>).

51

Der Senat hat über die hier vorliegende Frage bisher nicht entscheiden und hält dies auch hier nicht für geboten. Sofern es aber auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet ankäme, wären deren Vorliegen durch Bescheid der unteren Wasserbehörde festzustellen (OVG RP, Urteil vom 12.04.2011, 8 C 10056/11). Da der Hochwasserschutz eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang ist, der das grundsätzliche Bauverbot in einem Überschwemmungsgebiet rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 22.07.2004, 7 CN 1.04), dürfte es ohnehin planerischer Vorsorge entsprechen eine entsprechende Zulassung zu beantragen, zumal auch künftig in diesem Gebiet die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB ohne eine Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde ausscheidet (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 3 WHG).

52

Ferner ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass für den offenbar künftig geplanten Betrieb einer Brauerei schon im Bebauungsplanverfahren ein Gutachten nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) einzuholen wäre. Dies kann ohne weiteres einem etwaigen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Im Übrigen kann auf Ausführungen im Beschluss vom (1 B 11240/10.OVG) verwiesen werden.

53

Auch die Notwendigkeit eines Verkehrsgutachtens zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschließt sich für den Senat nicht, da auch die sich insoweit stellenden Fragen hinreichend im Genehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. Urteil des Senats vom 24.02.2011, 1C10277/11 – zum Erfordernis einer Entwässerungskonzeption bereits in der Bauleitplanung).

54

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungs-gerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1.
innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2.
die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete
als Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
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In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
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Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
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Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
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Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - geändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Maßgabe seines Antrags vom 23.11.2005 zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (D.... Straße ...) in Kirchzarten/Ortsteil Dietenbach. Das 2.765 m² große, am östlichen Ortsausgang von Dietenbach liegende Grundstück (Baugrundstück) ist im mittleren Teil, ca. 30 m von der Straße zurückversetzt, mit einem Wohngebäude mit angrenzendem Ökonomieteil (sog. M.-hof) bebaut. Nach Auffassung des Landesdenkmalamts handelt es sich um ein typisches Dreisamtälerhaus und ein Kulturdenkmal. Als Kulturdenkmal eingetragen ist das Gebäude jedoch nicht. Vor dem M.-hof befindet sich eine freie Wiesenfläche, auf der ein Bauerngarten angelegt ist. Der Kläger bewirtschaftet ca. 3,5 ha Grünland und hält Kleintiere (2 Esel sowie Schafe). Früher hielt er auch Rinder. Er ist zwischenzeitlich Rentner, den Hof hat er 2005 seinem Sohn übergeben. Nach Einschätzung des Landwirtschaftsamts wird der Hof als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt (vgl. Stellungnahme im Verfahren der Klarstellungssatzung). Ein weiteres Wohnhaus befindet sich im Südosten des Baugrundstücks nahe der D.... Straße (künftig: Haus 1, Grundfläche von 5 x 7,50 m). Es wurde schon vor längerer Zeit als Altenteilerhaus errichtet und es beherbergt eine Wohnung. Das Dachgeschoss wurde 1996 ausgebaut. Ein weiteres Wohnhaus liegt westlich des M.-hof auf dem inzwischen abgetrennten Grundstück Flst.-Nr. .../... (künftig: Haus 2). Für Haus 2 wurde 2003 eine Bauvoranfrage eingereicht, am jetzigen Standort wurde es mit Bescheid vom 12.05.2005 genehmigt. Zwischen dem M.-hof und Haus 2 verläuft ein seit alters her bestehender Weg zu einem hangaufwärts liegenden Ökonomiegebäude, dem Pf.-hof. Dieser Weg dient auch als Zufahrt zum M.-hof und zu Haus 2. Westlich des Weges steht ein 2 1/2 - geschossiges Wohnhaus im Schwarzwälder Stil (Flst.-Nrn. .../... und .../...), andas sich nach Westen hin ein weiteres Wohnhaus anschließt (Flst.-Nr. ...).Südlich der D.... Straße, gegenüber von Haus 1, befinden sich das ehemalige Dietenbacher Rathaus, ein weiteres Wohnhaus sowie ein landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb.
Das Baugrundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ mit örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen vom 06.03.2007. Zum Bebauungsplangebiet gehören außer dem M.-hof und den Häusern 1 und 2 auch die drei westlich davon liegenden Wohnhausgrundstücke sowie die südlich der D.... Straße liegenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... und .... Der Bebauungsplan setzt ein Dorfgebiet fest und trifft unter anderem Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Er weist im Bereich der bestehenden Wohnhäuser Baufenster aus. Das Baufenster des M.-hofs lässt eine Erweiterung nach Süden um ca. 5,00 m zu, das Baufenster von Haus 1 hat die Maße 14,00 m x 12,00 m. Einen Großteil der Fläche südlich des M.-hofs zwischen Haus 1, dem Fahrweg und der D.... Straße wird als private Grünfläche (Hausgarten) sowie als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgelegt. Die Flächen des vorhandenen Weges werden als Fläche eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts für Flurstück-Nr. ... (Pf.-hof) festgesetzt. Die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal wird nachrichtlich („D“) übernommen.
Der Bebauungsplan hebt ferner eine Klarstellungssatzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vom 09.03.2004 auf. Darin wurde - grob umschrieben - die Fläche südlich einer Verbindungslinie zwischen den rückwärtigen Fassaden des M.-hofs und der westlich gelegenen Wohngebäude und der D.... Straße einschließlich zweier Wohngrundstücke südlich der Straße als innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils festgelegt. Innerhalb dieser Fläche liegt auch das Baugrundstück. Die Grenze des Satzungsgebiets war im Laufe des Verfahrens u.a. auf Antrag des Klägers nach Norden verschoben worden, um seinem Wunsch nach Erstellung eines weiteren Wohnhauses (Haus 2) abgesetzt von der D.... Straße entsprechen zu können. Vorstellung der Beigeladenen war es zunächst gewesen, dem Kläger ein Baurecht südlich des M.-hofs an der D.... Straße zu verschaffen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung regte das Landesdenkmalamt an, die Grünfläche vor dem Hof mit dem - früher charakteristischen und heute nur noch sehr selten erhaltenen Bauerngarten - planungsrechtlich zu sichern.
Ziel des Bebauungsplans ist es, die bauliche Entwicklung in dem sensiblen landwirtschafts- und ortstypischen Ortsteil Dietenbach zu steuern, um Fehlentwicklungen bezüglich Erweiterungen oder Neubauten zu vermeiden. Die Baumöglichkeiten im Satzungsbereich und in unmittelbarer Nachbarschaft des M.-hofs sollen so festgesetzt werden, dass die Belange der Eigentümer und die öffentlichen Belange an der Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes berücksichtigt werden. Die Freifläche mit Bauerngarten und der Blick auf den Schwarzwaldhof vom Typ des Dreisamtälerhauses sollen durch Ausweisung der Grünfläche frei von Bebauung bleiben. Der Ortsteil Dietenbach soll dadurch seine am Beginn eines engeren Taleinschnitts gelegene Leichtigkeit behalten. Der sonst entstehende Eindruck einer Zwei-reihigkeit und einer für diesen Ortsteil untypischen Verdichtung soll vermieden werden. Bauwünsche des Klägers an dieser Stelle sollen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten. Dem Wunsch nach weiteren Wohnflächen könne zumindest teilweise durch Ausweisung des großzügigen Baufensters im Bereich von Haus 1 Rechnung getragen werden. Die Festlegung des Geh- und Fahrrechts soll der Sicherung einer für den Pf.-hof und dessen Gebäude ausreichenden öffentlichen Zufahrt dienen. Der Bebauungsplan wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2004 aufgestellt. Anschließend fand eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Aufgrund eines Beschlusses vom 27.06.2006 und nach öffentlicher Bekanntmachung vom 20.07.2006 lag der Bebauungsplan vom 01.08. - 18.09.2006 öffentlich aus. Der Kläger erhob in beiden Verfahrensstadien Einwendungen. Das Regierungspräsidium Freiburg (Denkmalschutz) verwies auf seine frühere Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit der Blickbeziehung auf den Schw.-hof und den Erhalt des Bauerngartens. Der früheren Stellungnahme komme gleiche Bedeutung wie damals zu. Allerdings sei der M.-hof kein Kulturdenkmal nach § 2 DSchG und genieße keinen Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG. Gleichwohl würde das Freihalten der Fläche vor dem Hof und seine räumliche Erlebbarkeit von der D.... Straße aus den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und einer angemessenen Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen. Die Freifläche vor dem Hof sollte demnach planungsrechtlich gesichert werden. Der Kläger verwies auf die damals bereits anhängige streitgegenständliche Bauvoranfrage, forderte die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens, rügte, dass es sich beim M.-hof um kein Kulturdenkmal handle und verlangte eine alternative Trassenführung des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zum Pf.-hof außerhalb des Plangebiets im Außenbereich. Am 06.03.2007 beschloss der Gemeinderat unter Zurückweisung der Einwendungen des Klägers den Bebauungsplan als Satzung. Die am 04.04.2007 ausgefertigte Satzung wurde am 05.04.2007 im Amtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.
Am 18.11.2005 beantragte der Kläger den streitgegenständlichen Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines eingeschossigen Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... nach Art, Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Ausweislich eines beigefügten Lageplans liegt das beantragte Wohnhaus an der D.... Straße im Bereich zwischen M.-hof und Haus 2. Seine Grundfläche soll 11,00 x 9,00 m betragen. Die Abstandsfläche zur Straße und zu dem westlich verlaufenden Zu- und Abfahrtsweg soll jeweils 2,50 m betragen (zur Vorhabenbeschreibung vgl. Bl. 7 und 13 der Bauvorbescheidsakten). Das Vorhaben liegt ganz überwiegend innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald deswegen mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31.01.2006 das Verfahren bis zum 23.09.2006 zurück. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wurde nach Ablauf der Zurückstellungsfrist nicht entschieden, das Widerspruchsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg eingestellt (Schreiben vom 06.12.2006). Am 25.07.2006 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen für das künftige Plangebiet eine Veränderungssperre, die am 03.08.2006 in Kraft trat.
Unter Hinweis auf die Veränderungssperre und die fehlenden Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 09.02.2007 den Bauvorbescheidsantrag ab. Hiergegen legte der Kläger unter dem 28.02.2007 „fürsorglich“ Widerspruch ein, nachdem er bereits am 09.02.2007 Untätigkeitsklage erhoben hatte. Er machte geltend, die Untätigkeitsklage sei nach § 75 VwGO zulässig. Der Beklagte hätte bereits mit Inkrafttreten der Veränderungssperre am 03.08.2006 über die Bauvoranfrage entscheiden müssen. Der Bebauungsplan sei vor allem im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten nicht ansatzweise den eklatanten Eingriff in sein Eigentumsrecht durch Festsetzung der privaten Grünfläche. Seinem Grundstück werde insofern Baulandqualität entzogen und die dafür erforderlichen gewichtigen Belange des Gemeinwohls lägen nicht vor, wie sich insbesondere aus der Begründung der Klarstellungssatzung ergebe. Gründe für die jetzige diametral entgegengesetzte Auffassung zur Schutzwürdigkeit des Bauerngartens und der Blickbeziehung zum Schwarzwaldhof seien nicht ersichtlich. Dass er sein Haus 1 erweitern könne, reiche nicht aus. Auch seien die Baugrenzen für den M.-hof zu eng festgesetzt. Der Beklagte und die Beigeladene traten der Klage entgegen. Der Beigeladene hielt die Untätigkeitsklage bereits für unzulässig, da die Sperrfrist des § 75 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Eigentumsbelange des Klägers seien durch die ihm zugestandene Bebauung gewahrt. Innenbereichsqualität für das Baugrundstück bestehe bereits seit mindestens 1989.
Auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2008, die auf dem Grundstück des Klägers stattfand, wies das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage mit Urteil vom gleichen Tag ab. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Klage sei zulässig. Der Kläger habe die Drei-Monats-Frist des § 75 Satz 1 VwGO eingehalten. Die Frage nach einer Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO stelle sich angesichts der Bescheidung der Bauvoranfrage nicht mehr und auch eine Aussetzung zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens sei gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.07.2005 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 95) nicht vorzunehmen. Die Klage sei aber unbegründet. Der Bebauungsplan „Dietenbach, ehemaliges Schulhaus“, der dem Vorhaben entgegenstehe, verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Plan sei erforderlich (Belang der Ortsbildsicherung) und auch abwägungsfehlerfrei. Die Beigeladene habe die Belange des Klägers erkannt und angemessen berücksichtigt. Sie habe auch die Frage von Entschädigungsansprüchen gesehen und sei dabei wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist zutreffend von der Anwendung des § 42 Abs. 3 BauGB ausgegangen. Der Entzug der Baulandqualität für einen Teil des Grundstücks sei auch unter Berücksichtigung der nach Art. 14 GG erforderlichen Voraussetzungen nicht unangemessen. Der Kläger habe ein vergleichsweise großes Grundstück, die Grünfläche mache allenfalls ein Viertel davon aus. Das Grundstück werde durch den M.-hof und die Häuser 1 und 2 bereits in erheblichem Umfang zu Wohnzwecken genutzt. Unter diesen Umständen rechtfertige die Sozialbindung des Eigentums einen Verzicht auf die Bebaubarkeit auch des Grünflächenbereichs wegen überwiegenden öffentlichen Interesses am Ortsbildschutz und an der Freihaltung des Blicks auf den imposanten M.-hof. Das öffentliche Freihalteinteresse werde auch nicht durch die Erwägungen im Rahmen der Klarstellungssatzung relativiert oder gar „verwirkt“. Die Rüge, Baufenster seien zu knapp festgesetzt, könne allenfalls zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen, die hier festgesetzte maßgebliche Grünfläche werde davon nicht berührt.
Auf den gegen dieses Urteil gestellten Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 16.06.2009 zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 08.07.2009 begründet. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht er unter anderem geltend: Der Bebauungsplan sei aufgrund der von ihm - rechtzeitig nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit der Klagbegründung - gerügten Fehler im Abwägungsergebnis unwirksam. Der Entzug der Nutzungsmöglichkeit einer Teilfläche bedeute eine Teilenteignung. Ihm blieben Entschädigungsansprüche wegen der Merkmale des § 42 Abs. 2 BauGB versagt. Die Bebauung des Grundstücks führe keinesfalls zu einer „schrankenlosen“ Ausnutzung. Die derzeitige GRZ von 0,225 erhöhe sich dadurch nur auf den Wert 0,256. Durch die Bebauung werde das Erscheinungsbild des M.-hofs in keiner Weise beeinträchtigt. Worin das angeblich schützenswerte „Ortsbild“ bestehe und nach welchem Maßstab sich die Beurteilung richte, werde von der Beigeladenen und vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Das Interesse des Klägers an der Beibehaltung der Rechtslage nach der Klarstellungssatzung sei nicht berücksichtigt worden. Die Beigeladene selbst habe damals dem Ortsbildbelang bei gleicher Sachlage keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Bei der Abwägung habe die Beigeladene dem Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden keine Beachtung geschenkt. Dieser Grundsatz sei vor allem bei einem - wie hier - Teilentzug einer nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Nutzung bedeutsam. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Teilnichtigkeit überzeugten nicht. Zwischen den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht getrennt werden.
Der Kläger beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Juli 2008 - 5 K 560/07 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, einen Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach, nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche gemäß seinem Antrag vom 23.11.2005 zu erteilen.
11 
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beigeladene macht geltend: Bei Festsetzung der Grünfläche habe sie sich keinesfalls widersprüchlich zu vorangegangenen Planungen (Klarstellungssatzung) und Aussagen verhalten. Im Rahmen langjähriger Bemühungen um einen Standort für Haus 2 für seinen Sohn habe der Kläger immer einen Standort an der Straße wegen beeinträchtigter Sichtbeziehungen auf den M.-hof und den davorliegenden Bauerngarten abgelehnt. Der Kläger habe damals den Erlass einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beantragt, um das geplante Haus in den hinteren Grundstücksbereich verschieben zu können. Dies habe die Beigeladene abgelehnt. Als Kompromiss - mit dem Ziel, dem Kläger ein Baurecht im hinteren Grundstücksbereich zu ermöglichen, ein Bauwerk in erster Reihe aber zu vermeiden - sei dann die Klarstellungssatzung verabschiedet worden. Dass der Kläger nach Realisierung von Haus 2 postwendend ein weiteres Wohnhaus an der Straße geplant habe, sei für die Gemeinde überraschend gewesen. Sie habe deswegen konsequenterweise baurechtliche Schritte zur Sicherung der Grünfläche eingeleitet. Bei der Abwägung habe die Beigeladene die Ortsbildbeeinträchtigung zutreffend gewürdigt und diesem Belang Vorrang vor den privaten Interessen des Klägers einräumen dürfen. Die Abwägung entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 14 GG. Sie habe beim Ortsbildschutz und dessen Abwägung mit den Interessen des Klägers auch auf die Entwicklungsgeschichte zurückgreifen dürfen. Über die teilenteignende Wirkung der Grünflächenfestsetzung sei sie sich bewusst gewesen. Sie habe auch nicht auf die selbst innerhalb der Denkmalverwaltung umstrittene Denkmaleigenschaft des M.-hofs abgestellt, sondern zu Recht nur den Ortsbildschutz in den Blick genommen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Augenscheinsprotokoll Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins schriftlich ergänzend Stellung zu nehmen. Insofern wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 20.07 2010 und der Beigeladenen vom 19. und 21.07.2010 verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten und dem Geschehensablauf verweist der Senat auf die Gerichtsakten und die ihm vorliegenden Akten des Landratsamts und der Beigeladenen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ist zulässig und auch begründet.
A.
16 
Gegen die Zulässigkeit der als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobenen Klage bestehen keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 17.07.1995 - 4 S 1610/95 -, VBlBW 1996, 97 f. hingewiesen. Wird danach eine Verpflichtungsklage - wie hier - nach § 75 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise (also nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit Stellung des Antrags auf Vornahme des Verwaltungsakts) erhoben und ergeht danach ein die begehrte Leistung ablehnender Bescheid, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt hatte, so hat das Verwaltungsgericht in die materiellrechtliche Prüfung des Begehrens einzutreten. Für eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über den eingelegten Widerspruch ist dann kein Raum mehr. Dieser Entscheidung folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall. Die Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung eines Widerspruchsbescheids wäre reine Förmelei gewesen, zumal es sich um eine gebundene Entscheidung (§§ 58 Abs. 1, 57 LBO) ohne zusätzliches baubehördliches Ermessen handelt
B.
17 
Die Verpflichtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erlass des begehrten positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses am gewählten Standort auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Dietenbach. Denn das streitgegenständliche Wohnhaus ist dort - wie beantragt - nach Art, Maß und überbaubarer Grundstücksfläche bauplanungsrechtlich zulässig (§ 57 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO).
I.
18 
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Wohnbauvorhabens (§ 29 BauGB) ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“, da dieser Bebauungsplan im maßgeblichen Bereich unwirksam ist (dazu nachfolgend II.). Beurteilungsmaßstab ist vielmehr § 34 BauGB. Das im Plan zur Bauvoranfrage eingezeichnete Baugrundstück - eine im Süden an die D.... Straße und im Westen an den Zufahrtsweg angrenzende Fläche mit einer nördlichen Grenzlänge von 1 m und einer östlichen Grenzlänge von 15 m - liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Dietenbach der Beigeladenen. An der Eigenschaft der - nach Zahl der Bauten hinreichend gewichtigen und schwarzwaldtypisch strukturierten - ehemals selbstständigen Gemeinde Dietenbach als „Ortsteil“ besteht kein Zweifel. Offensichtlich und unbestritten ist ferner, dass das sich inmitten des Ortsteils befindende Baugrundstück am Bebauungszusammenhang mit den in der Nachbarschaft bestehenden Gebäuden nördlich der D.... Straße teilhat. Es setzt die westlich (Doppelhaus auf den Flurstücken Nrn. .../... und .../...) sowie nordwestlich des Zufahrtsweges vorhandene Bebauung (Haus 2) fort; der Bebauungszusammenhang von Norden her wird durch den M.-hof und von Osten her durch Haus 1 vermittelt, wobei im letzteren Fall die dazwischenliegende Freifläche von ca. 30 m eine den Zusammenhang nicht unterbrechende Baulücke darstellt. Ob die auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB erlassene Klarstellungssatzung „Dietenbach“ vom 09.03.2004 als Folge der Plannichtigkeit wieder in Kraft tritt (vgl. § 4 der Satzung vom 07.03.2007) und daher anwendbar ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn diese hat keine konstitutive, sondern letztlich nur deklaratorische Bedeutung, indem sie - einem feststellenden Verwaltungsakt vergleichbar - die Grenzen des Innenbereichs nachzeichnet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2096/92 -, VBlBW 1994, 379 f.). Darauf, dass eine Klarstellungssatzung in zweifelhaften Abgrenzungsfällen die Baugenehmigungsbehörde gleichwohl bindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2006 - OVG 2 S 106.05 -, Juris), kommt es vorliegend nicht an, denn das Baugrundstück liegt nicht in einem umstrittenen Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich, sondern unstreitig inmitten des Bebauungszusammenhangs von Dietenbach.
19 
In die Bebauung des so bezeichneten Ortsteils fügt sich das vom Kläger beantragte Wohnhaus nach den von der Bauvoranfrage umfassten Merkmalen - nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche - auch ohne weiteres ein. Die Nutzungsart im Innenbereich von Dietenbach ist ganz überwiegend durch Wohnen und daneben - durch die Kleintierhaltung auf dem M.-hof - allenfalls noch durch eine nebenerwerbslandwirtschaftliche Nutzung geprägt. In diesem Rahmen hält sich das Vorhaben zweifelsfrei. Auch hinsichtlich des Nutzungsmaßes, sei es der Grundfläche, der GRZ/GFZ oder der Gebäudehöhe, wird der - unter anderem durch die Gebäude auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../... sowie durch Haus 1 und dessen Baugrundstück gebildete - Umgebungsrahmen nicht bzw. nicht nennenswert überschritten. Schließlich wird auch der für die überbau-bare Grundstücksfläche maßstabsbildende Umgebungsrahmen nicht überschritten. Zwar sind der M.-hof sowie Haus 2 ca. 25 m von der D.... Straße. zurückgesetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Freifläche, in der das Baugrundstück liegt, als faktische Bauverbotszone einzustufen ist. Denn drei andere Wohnhäuser (Gebäude auf Flst.-Nr. ... Doppelhaus auf Flst.-Nrn. .../..., .../... sowie Haus 1) liegen deutlich näher an der Straße, wobei das erst- und letztgenannte Wohnhaus vergleichbar geringe Straßenabstände wie das Vorhaben aufweisen.
II.
20 
Der Bebauungsplan „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ vom 06.03.2007 (Satzungsbeschluss) ist hinsichtlich der Festsetzungen der privaten Grün- und Bauverbotsfläche unwirksam (1.) und dies führt jedenfalls auch zur Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen zur Bebaubarkeit auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers (2.)
21 
1. Hauptziel des Bebauungsplans „Dietenbach, Bereich ehemaliges Schulhaus“ ist es - neben der Zufahrtssicherung zum sog. Pf.-hof -, den vorhandenen Baubestand auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu sichern und die Bebauung im Übrigen - vorbehaltlich der Zulassung von Erweiterungen der Baufenster des Hauptgebäudes (M.-hof) und des Hauses 1 - zu unterbinden. Umgesetzt wird dieses Ziel zum einen durch die genannten Baufenster (mit der Rechtsfolge nach § 23 Abs. 3 und Abs. 5 BauNVO) und zum anderen durch Ausweisung der ausgedehnten privaten Grünfläche mit Nutzungseinschrieb „Hausgärten“ nach § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB mit gleichzeitiger Festsetzung eines auf die Nutzung als Hausgarten beschränkten Bauverbots nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB. Das Bauverbot schränkt die Nutzung als Grünfläche zusätzlich nicht unwesentlich ein. Es zielt auf die Freihaltung des Hausgartens von jeder Art der Bebauung ab (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.11.1993 - 3 S 1631/91 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 4, B10). Mit dieser jegliche oberirdische Anlagen auf der Grünfläche ausschließenden Regelung wird bezweckt, diese Fläche in ihrer Funktion als traditioneller Bauerngarten zu erhalten und sie als ortsbildprägende Freifläche, insbesondere als freies Sichtfeld für den Blick auf den als typischen Dreisamtälerhof eingestuften M.-hof zu sichern. Zudem soll eine unangemessene „zweireihige“ bauliche Verdichtung verhindert werden. Zwar dürfte diese Regelung nach dem groben Raster des § 1 Abs. 3 BauGB „erforderlich“ d.h. aus der Sicht der Beigeladenen durch städtebauliche Belange begründbar sein (vgl. insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB). Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt und durch Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. So durfte das Festsetzungsinstrument eines privaten Hausgartens nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eingesetzt werden, um die von der Beigeladenen gewünschte städtebauliche Funktion der als ortsbildprägend angesehenen Freifläche zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BauR 2001, 1692 ff. = NVwZ 2001, 1043 ff.). Hierbei hat die Beigeladene auch nicht unzulässigerweise fachbehördlichen Denkmalschutz im Gewand des Städtebaurechts betrieben. Vielmehr lässt der Bebauungsplan die Eigenschaft des M.-hofs als Kulturdenkmal offen. Geschützt werden soll nicht das Hofgebäude selbst, sondern die freie Blickbeziehung auf dieses Gebäude zwecks Sicherung und Gestaltung des Landschafts- und Ortsbildes (zur städtebaulichen Rechtfertigung solcher auf die Freihaltung von Sichtschneisen auf Baudenkmälern gerichteten Festsetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 a.a.O.; zum bodenrechtlichen Ansatz des Denkmalschutzes vgl. auch Urteil des Senats vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 - Juris).
22 
2. Die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche im vorgenommenen Umfang und Ausmaß ist jedoch jedenfalls im Ergebnis nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsfehlerhaft. Die Beigeladene hat zwar erkannt und berücksichtigt, dass hierdurch dem Kläger ein bisher bestehendes Baurecht im vorderen Grundstücksbereich entzogen wird. Sie hat jedoch die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht richtig erkannt und den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen und den privaten Eigentumsbelangen des Klägers nicht ihrer objektiven Bedeutung gemäß vorgenommen, sondern hat die Belange des Klägers am Erhalt jedenfalls eines Bauplatzes im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ... unangemessen hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung gerade auch dieses Bereichs zurückgesetzt.
23 
a) Wie dargelegt, handelt es sich bei der mit Bauverbot belegten privaten Grünfläche um einen zuvor einen dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnenden, erschlossenen und nach § 34 Abs. 1 BauGB (u.a.) mit bis zu zwei Wohnhäusern bebaubaren Bereich. Diese Baulandqualität ist dem Kläger durch den Bebauungsplan mit unmittelbar normativer Wirkung gänzlich entzogen worden. Der Verbleib eines zumindest teilweise fortbestehenden Baurechts mittels Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da der Erhalt der Grün- und Freifläche in ihrem gesamten räumlichen Bereich seinerzeit ersichtlich eines der Hauptelemente des Planungskonzepts war und damit zu den - durch Befreiung unüberwindbaren - Grundzügen der Planung gehörte (siehe dazu die bereits oben dargestellten Erwägungen in der Planbegründung; zum Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, sowie Urteil des Senats vom 13.06.2007- 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 1234 ff.). Der Bebauungsplan schränkt das Grundeigentum (Nutzungsbefugnis) des Klägers auf den betroffenen Flächen daher ganz wesentlich ein (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In derartigen Fällen des Baulandentzugs, der zwar keine Legalenteignung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.), sich für Betroffene aber wie eine (Teil-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212>), ist bei der Abwägung in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Eigentumseingriff und die Belange des Gemeinwohls in eine noch ausgewogene Relation gebracht werden. Die Bestandsgarantie des Eigentums fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich erhalten. Die für den Baulandentzug maßgeblichen öffentlichen Belange müssen gewichtig sein und die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse darf nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226 ff.). Demgemäß ist stets zu prüfen, ob die mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgten Zwecke nicht auch unter einer weitergehenden Schonung des Grundbesitzes des betroffenen Eigentümers zu erreichen wären und ob es hierbei etwa ausreicht, einen festgesetzten Grünstreifen zu verschmälern (dazu BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 350 f.). Dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers an der bisherigen Grundstücksnutzung ist nur dann Rechnung getragen, wenn für die „baulandentziehende“ Festsetzung gerade an dieser Stelle sachlich einleuchtende Gründe bestehen, wenn etwa die Örtlichkeiten die planerische Lösung auch in diesem Bereich „mehr oder minder vorzeichnen“ (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 a.a.O.).
24 
b) Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben und den beim Augenschein gewonnenen tatsächlichen Erkenntnissen ist die Festsetzung der privaten Grün- und Bauverbotsfläche jedenfalls im Bereich des hier in Rede stehenden Bauvorhabens unverhältnismäßig. Zumindest insoweit wird das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Klägers an der Ausnutzbarkeit des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu Wohnbauzwecken unverhältnismäßig hinter die von der Beigeladenen ins Feld geführten Allgemeinbelange zurückgesetzt. Dabei entfällt die Schutzwürdigkeit des Bebauungsinteresses des Klägers nicht schon deswegen, weil er seinerzeit einen Wohnhausstandort südlich des M.-hofs zugunsten des zurückgesetzten Standorts von Haus 2 abgelehnt hat. Der zwischenzeitliche Gesinnungswechsel mag schwer nachvollziehbar und überraschend erfolgt sein. Auf die moralische Bewertung kommt es jedoch nicht an. Der Gesinnungswechsel war jedenfalls noch nicht rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass der Kläger heute nicht mehr schutzwürdig wäre, zumal der jetzige Standort des Wohnhauses in der äußersten Südwestecke des Grundstücks, wie nachfolgend darzulegen sein wird, den damaligen Ablehnungsgründen des Klägers (Erhalt des Gartens und der Blickbeziehung auf das ehemalige Hofgebäude) überwiegend Rechnung trägt. Das damalige Verhalten des Klägers, einschließlich seiner Schreiben an das Landratsamt vom 01.10.2001 und an die Beigeladene vom 14.02.2003 kann auch noch nicht als rechtsverbindlicher endgültiger Verzicht auf eine künftige Bebauung an anderer Stelle seines Grundstücks interpretiert werden. Auch der Umstand, dass der Kläger nach § 42 Abs. 3 BauGB voraussichtlich keine Entschädigung erhalten würde, mindert sein Interesse am Erhalt der Bebaubarkeit nicht wesentlich, sondern bewirkt eher das Gegenteil.
25 
c) Die auf Ortsbild- und Landschaftsschutz gestützte Freihaltung der privaten Grünfläche und deren Nutzungsbeschränkung als Hausgarten ist jedenfalls im südwestlichen Teil, in dem das Baugrundstück liegt, unverhältnismäßig. Der Zweck, den nach Auffassung des Regierungspräsidiums Freiburg für Schwarzwaldhöfe charakteristischen - und heute nur noch selten anzutreffenden - Bauerngarten zu erhalten, kann zwar - je nach Sach- und Rechtslage im Einzelfall - einen ausreichend gewichtigen Allgemeinbelang für eine Freihalteplanung darstellen. Der Schutz des besonderen Charakters einer Grünfläche aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes kann sich jedenfalls dann gegenüber Eigentümerinteressen durchsetzen, wenn die Fläche schon bisher nicht bebaubar war (vgl. Urteil des Senats vom 12.03.2008 - 3 S 2588/06 -, VBlBW 2009,17 ff. [Schutz einer landschaftstypischen Obstbaumwiese]). Geht es - wie hier - zugleich um den Entzug von Baulandqualität, ist die Durchsetzungskraft orts- oder landschaftsschützerischer Allgemeinbelange zwar nicht ausgeschlossen. Jedoch ist dann ein wesentlich strengerer Maßstab sowohl bezüglich des sachlichen Gewichts des jeweiligen Orts- und Landschaftsbildes als auch bezüglich der räumlichen Ausdehnung der Schutzfläche anzulegen (vgl. dazu die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Die gleichen Maßstäbe haben dann zu gelten, wenn - wie hier - das Orts- oder Landschaftsbild zwecks Freihaltung von Sichtbeziehungen und zwecks Aufrechterhaltung einer nur aufgelockerten Bebauung geschützt werden soll (Senatsurteil vom 12.03.2008 a.a.O. [Schutz einer hochwertigen Aussicht auf Schwarzwaldberge]).
26 
d) Diesen Anforderungen wird die Grün- und Bauverbotsfläche allenfalls in einem dem ehemaligen Hofgebäude (M.-hof) südlich vorgelagerten Teilbereich gerecht, nicht jedoch im hier maßgeblichen südwestlichen Bereich. Der Augenschein des Senats hat ergeben, dass der - nach Einschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 22.12.2005) für Schwarzwaldhöhe charakteristische und heute nur noch selten erhaltene - Bauerngarten mit Blumen und Obstbäumen nur einen Teil der Grünfläche, nämlich im wesentlichen nur den dem M.-hof südlich vorgelagerten Bereich, einnimmt. Dass dies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anders war, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht vorgetragen. Der südwestliche Teilbereich der Grünfläche wurde und wird hingegen lediglich als Wiese genutzt. Deren Schutzbedürfnis ist deutlich weniger gewichtig als der Schutzbedarf des Bauerngartens und hat nicht die erforderliche Kraft, um sich gegen das auf Art. 14 Abs. 1 GG gestützte Eigentumsinteresse des Klägers durchzusetzen. Nicht durchsetzungsgeeignet ist auch das Planziel, die gesamte Grünfläche einschließlich ihres südwestlichen Teilbereichs aus Gründen einer ortsbildrelevanten Einsehbarkeit des M.-hofs und zwecks Verhinderung einer untypischen Baudichte als Bauverbotsfläche auszuweisen. Zwar ist nach Angaben des Landesdenkmalamts „davon auszugehen“, dass es sich bei dem M.-hof um einen Kulturdenkmal nach § 2 DSchG in Gestalt eines „Schwarzwaldhofs vom Typ eines Dreisamtäler Hauses“ handelt (Stellungnahme vom 25.9.2003, ebenso RP Freiburg, Stellungnahme vom 22.12.2005). Der Senat hat indessen Zweifel, ob diese Beurteilung zutrifft. Daher lässt der Bebauungsplan die Denkmaleigenschaft zu Recht offen. Denn die städtebauliche, d.h. stadtbild- und ortsbildgestalterische Bedeutung eines Gebäudes ist kein seinen Denkmalwert selbstständig begründendes Merkmal. Solche städtebaulichen Merkmale können die Denkmaleigenschaft nur mittelbar begründen, wenn sie für eines der konstitutiven Begriffsmerkmale des § 2 DSchG - wissenschaftlich, künstlerisch oder heimatgeschichtlich - von unterstützender Bedeutung sind (Strobl/Majocco/Sieche, Komm. zum Denkmalschutzgesetz Bad.-Württ., 2. Auflage 2001, § 2 Rn. 22 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ob - was hier allein in Betracht kommt - der M.-hof ein Bauwerk von heimatgeschichtlichem Interesse darstellt, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Denn allein die Funktion und das Alter eines Gebäudes reichen dafür nicht aus; ferner genügt es nicht, dass ein wesentlich verändertes Gebäude in seinem ursprünglichen Zustand der regionaltypischen und traditionellen Bauweise einer bestimmten Region entspricht (Strobl u.a. a.a.O., § 2 Rn. 21). Der M.-hof, sollte er einst ein typischer Dreisamtäler Hof gewesen sein, ist in seinem ursprünglichen Erscheinungsbild ersichtlich aber ganz erheblich derart verändert worden, dass der typische Hofcharakter jedenfalls zur Straße kaum mehr erkennbar ist. Das Gebäude weist nach Süden zur Straße hin Wohnungen mit neuzeitlichen Fenstern und einer Terrasse auf. Sein Erscheinungsbild von der Straße aus ist im Wesentlichen das eines neuwertigen Wohnhauses mit schwarzwaldtypischem Dach. Insofern gleicht der M.-hof mit seiner Straßenfront den „schwarzwaldmäßig“ angepassten Neubauten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. .../... und .../.... Hinzu kommt, dass die optische ortsbildprägende Qualität des M.-hofs zusätzlich durch die unpassende Eindeckung der Dachlandschaft und die auffallende Reihe von Solarzellen beeinträchtigt wird. Von einer qualitativen Aufwertung des Ortsbilds kann daher schwerlich die Rede sein. Es ist davon auszugehen, dass alle diese baulichen Veränderungen schon beim Satzungsbeschluss vorhanden waren, denn die Beteiligten haben nichts Gegenteiliges vorgetragen. Schon der nach Süden „wohnhausgleiche“ Eindruck des M.-hofs mindert seine ortsbildgestalterische Qualität und damit das Bedürfnis nach Eröffnung von Sichtbeziehungen auf das Gebäude erheblich; darauf, ob die Veränderungen im Dachbereich mangels Genehmigung rückgängig gemacht werden sollen und können (vgl. dazu zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.06.2010 - 1 S 585/10 - Juris), kommt es nicht mehr entscheidend an. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Augenscheins der Blick auf den M.-hof von der D.... Straße aus auf der gesamten Länge des Bauerngartens auch dann frei bleibt, wenn das hier streitige Wohnhaus errichtet wird. Denn der Standort des Wohnhauses ist so weit nach Südwesten abgerückt, als es rechtlich zulässig ist (Einhaltung einer Mindestabstandsfläche von 2,50 m), es handelt sich um die „freiraumschonendste“ Standortvariante. Das geplante Wohnhaus wird allerdings bei Annäherung von Westen her den M.-hof von einem bestimmten Straßenstück aus verdecken. Diese partielle Blickbeeinträchtigung rechtfertigt es aber nicht, dem Kläger das Baurecht auch auf der südwestlichen Grünfläche zu entziehen. Darüber hinaus führt das Hinzutreten des streitigen - nach Größe und Kubatur maßvollen - Einfamilienhauses nicht dazu, dass sich die Bebauung innerhalb von Dietenbach ortsbilduntypisch verdichtet. Die schon jetzt recht dichte Bebauung im westlichen Ortsteil wird lediglich abgerundet, eine erhebliche Freifläche auf Höhe des M.-hofs bleibt erhalten.
27 
3. Die mithin unwirksame Festsetzung der Grün- und Bauverbotsfläche zieht auch die Unwirksamkeit der übrigen Festsetzungen jedenfalls insoweit nach sich, als sie die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen auf dem Grundstück Flst. ... des Klägers betreffen. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils zumindest für diesen Bereich eine andere Planungsentscheidung treffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. 03.1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30). Für die Neuplanung bemerkt der Senat ergänzend, dass der Vorwurf des Klägers, die Baufenster für den M.-hof und für Haus 1 und 2 seien zu gering bemessen, nicht zutreffen dürfte.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.
29 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
30 
Beschluss vom 08.09.2010
31 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß Ziffern 9.2 und 9.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 12.500,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.