Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0621.2D56.14NE.00
21.06.2016

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 232 „I. Straße, B. Zentrum“ der Stadt X. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 19. Nov. 2015 - 10 D 84/13.NE

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, di

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 CN 9/14

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "Am Feldweg", den die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 12. Juni 2014 - 7 D 98/12.NE

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Apr. 2014 - 2 D 43/13.NE

bei uns veröffentlicht am 08.04.2014

Tenor Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Stadt C. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 S 3005/06

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 21. Juni 2016 - 2 D 56/14.NE.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Jan. 2017 - 15 N 14.2033

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor I. Die am 18. September 2013 öffentlich bekannt gemachte Satzung „Erweiterung und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. ... ‚...‘“ der Gemeinde U. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" der Antragsgegnerin vom 20.01.2005.
Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung. Sein beruflicher Schwerpunkt liegt in der Aufstellung von großflächigen Werbeanlagen für wechselnde Plakatanschläge, die in der Regel der Fremdwerbung dienen.
Anfang Dezember 2004 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Plakattafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Die Werbeanlage sollte entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Grundstückseigentümer an die Außenwand des sich auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes befestigt werden. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, die Werbeanlage widerspreche dem am gleichen Tag bekannt gemachten Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ vom 20.01.2005, nach dessen Festsetzungen Werbeanlagen als Hauptnutzung (gewerbliche Fremdwerbung) unzulässig seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, das daraufhin eingeleitete Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart (5 K 2895/05) ruht.
Der Geltungsbereich des mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" umfasst im Westen die Bebauung entlang der Wilhelm- und der Urbanstraße. Im Norden grenzt er an den Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung für die Altstadt der Antragsgegnerin von 1997. Im Süden ist die Bebauung des Rathenauplatzes und dessen nähere Umgebung Bestandteil des Geltungsbereichs. Ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in östlicher Richtung die Bebauung entlang der Südstraße zwischen Wilhelmstraße und Silcherplatz sowie der Silcherplatz samt näherer Umgebung.
Der angegriffene Bebauungsplan enthält ausschließlich bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Danach sind in allen Teilflächen „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Gleichzeitig mit dem Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen als Geschäftswerbung an der Stätte der Leistung sowie von Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen beschlossen.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist Folgendes ausgeführt:
„Die südliche Innenstadt stellt ein stadtstrukturell sehr differenziertes Areal dar: kleinteilige, z. T. gründerzeitliche Quartiere grenzen an Baublöcke mit voluminösen Bauwerken, industriell geprägte Bereiche grenzen unmittelbar an Wohnquartiere, überwiegend fremdgenutztes Bahngelände bietet Entwicklungspotential. Innerörtliche Hauptverkehrsachsen sorgen für eine gute Anbindung an das Verkehrsnetz, verursachen jedoch gleichzeitig erhebliche Störungen im Stadtbild und mindern die Aufenthaltsqualität.
Die südliche Innenstadt entwickelte sich in den vergangenen Jahren zu einem Schwerpunkt der Stadterneuerung. Der Rathenauplatz ist seit 1998 rechtskräftiges Sanierungsgebiet, das Südviertel seit 2004 ….
Für den Bereich der Wilhelm-, Urban- und Südstraße ist eine Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen, Automaten, Vordächern und Sonnenschutzeinrichtungen erforderlich, damit die positiven Entwicklungen in der südlichen Innenstadt nicht durch weitere Werbeanlagen konterkariert werden. In Anlehnung an die seit 1997 rechtskräftige Werbeanlagensatzung der Heilbronner Altstadt kann mit dieser Satzung das zunehmend aufgewertete Erscheinungsbild gesichert werden. Die Wilhelmstraße und die Urbanstraße werden somit an die Heilbronner City als Cityerweiterungsbereich angebunden und die südliche Innenstadt aufgewertet …
10 
Der Inhalt des Bebauungsplans ist das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Er soll werberechtliche Grundlage der räumlichen Ausdehnung der Heilbronner City sowie der außenräumlichen Qualitätssicherung im Bereich der südlichen Innenstadt sein…
11 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
12 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, da sie sich zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder als großflächige Werbeanlagen darstellt. Aufgrund der zumeist negativen Auswirkungen dieser Werbeflächen auf das Erscheinungsbild des derzeit und künftig städtebaulich aufgewerteten Gebiets werden diese nicht erwünscht…
13 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
14 
Dem Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt" liegt folgendes Verfahren zugrunde:
15 
Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 13.05.2004 beschlossen, der Aufstellungsbeschluss am 09.06.2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 29.09.2004 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung erfolgte am 30.09.2004, der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.10.2004 bis 25.11.2004 öffentlich aus. Bedenken und Anregungen wurden während der öffentlichen Auslegung nicht vorgebracht. Am 20.01.2005 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan unter Bezugnahme auf den Lageplan des Stadtplanungsamtes vom 20.08.2004 als Satzung. Mit dem Satzungsbeschluss beschloss der Gemeinderat zugleich die Änderung des Bebauungsplans 07A/14 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet II“, des Bebauungsplans 07A/15 „Innenstadterweiterungsbereich Süd, Teilgebiet III“, des Bebauungsplans 07A/16 „Süd-, Urban- und Wilhelmstraße“, des Bebauungsplans 07A/27 „Wilhelmstraße 25“, des Bebauungsplans 07A/28 „Urbanstraße 30, Wilhelmstraße 27“ sowie der Ortsbausatzung von 1939. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2005 sowie - zur Berichtigung bzw. Ergänzung von Bekanntmachungshinweisen - erneut am 08.06.2006.
16 
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006, eingegangen am 27.12.2006, hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung Folgendes vorgetragen:
17 
Der Antrag sei zulässig. Er sei Pächter auf dem Grundstück ... ... im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der Verpächter habe ihm die Errichtung und Unterhaltung einer großflächigen Werbeanlage gestattet. Durch den Bebauungsplan werde er in seinen Rechten verletzt, weil dieser die Inanspruchnahme der gepachteten Grundstücksfläche nicht wie geplant zu Werbezwecken zulasse.
18 
Der Antrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ sei unwirksam. Ein generelles Verbot der Werbung mit großflächigen Werbeanlagen in Mischgebieten, von dessen Vorliegen im vorliegenden Fall auszugehen sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 14 GG. Ein allgemeines Verbot von Werbeanlagen ohne Einschränkung und ohne sachliche Unterscheidung sei auch nicht durch § 74 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBO gedeckt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 16.06.2003 (3 S 2324/02) klargestellt, dass Werbeanlagen im städtischen Innenbereich grundsätzlich zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten. Es liege ein Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB vor. Aus den Verfahrensunterlagen ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Stadt bei Aufstellung der Satzung überhaupt das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung gesehen habe.
19 
Der Antragsteller beantragt,
20 
den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin vom 20.01.2005 für unwirksam zu erklären.
21 
Die Antragsgegnerin beantragt,
22 
den Antrag zurückzuweisen.
23 
Sie trägt vor, der Bebauungsplan sei im Zusammenhang zu sehen mit verschiedenen anderen städtebaulichen Maßnahmen, welche sie in der näheren und weiteren Umgebung im Umfeld des Grundstücks ... ... durchgeführt bzw. eingeleitete habe. Sie versuche schon seit vielen Jahren, die städtebauliche Qualität der südlichen Innenstadt aufzuwerten. Folgende städtebauliche Maßnahmen seien zu nennen:
24 
- Das Plangebiet „Nördlich des Südbahnhofs“ sei 1977 in die Städtebauaktion „14-Städte-Programm“ aufgenommen worden, durch das die Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten größerer Städte verbessert werden sollten. Auf der Grundlage des am 06.12.1979 in Kraft getretenen Bebauungsplans 06B/10 „Werderstraße“ sei eine Umgestaltung der Straßenräume durchgeführt worden, deren Ziel es neben der Verkehrsberuhigung gewesen sei, den Charakter der Straßen als Wohnstraßen zu erhöhen.
25 
- Das Planungsbüro KPS habe 1992 im Auftrag der Antragsgegnerin den Rahmenplan Südstadt erstellt. Der Plan sehe umfangreiche Maßnahmen zur städtebaulichen Neuordnung im Bereich des Südbahnhofs und in den angrenzenden Quartieren vor. Diese Ziele sollten schrittweise durch Bebauungspläne umgesetzt werden.
26 
- Mit dem am 11.05.1995 in Kraft getretenen Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ sei die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in der Südstadt geregelt worden. Ziel sei dabei gewesen, insbesondere Wohnbereiche vor Beeinträchtigungen zu schützen.
27 
- Am 13.07.1995 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans 06B/14 „Bereich Südbahnhof“ beschlossen. Ziele des Bebauungsplans seien u.a. die Entschärfung von Nutzungskonflikten und stadtgestalterische Verbesserungen.
28 
- Durch Satzungsbeschluss vom 15.06.2004 sei das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgelegt worden. Bei den Zielen zur Gebietsverbesserung werde die Sicherung des Erscheinungsbilds im Hinblick auf Werbeanlagen benannt. Der Großteil des Sanierungsgebiets werde durch den Bebauungsplan 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ erfasst.
29 
Im Bereich des Grundstücks ... ... überwiege die Wohnnutzung. Fremdwerbung sei nur in geringem Umfang vorhanden.
30 
Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ sei zulässig. Der Begriff werde zwar weder im Textteil noch in der Begründung des Bebauungsplans definiert. Er sei aber hinreichend bestimmt. Er entstamme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und bezeichne dort im Gegensatz zu Werbeanlagen als Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO Werbeanlagen, die bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB seien und Fremdwerbung zum Gegenstand hätten. An dieses Begriffsverständnis knüpfe der Bebauungsplan an.
31 
Rechtsgrundlage für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sei § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Anlagen zur Fremdwerbung als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde könne hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO könne im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig seien, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Zu den ausschließbaren Anlagentypen gehörten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Werbeanlagen zur Fremdwerbung.
32 
Es liege auch kein Abwägungsmangel vor. Der Ausschluss der Fremdwerbung sei durch die textlichen Festsetzungen zu Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung ausdrücklich geregelt und in der Begründung erörtert worden.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verfahrensakten über die Ausstellung des Bebauungsplans 07A/30 „Werbeanlagen südliche Innenstadt“, den Inhalt der Behördenakte über das Baugenehmigungsverfahren betreffend die Werbeanlage am Gebäude ... ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
35 
Gegenstand des Normenkontrollantrages ist nach dem Vortrag des Antragstellers in der Antragsbegründung sowie seinen darstellenden Angaben in der mündlichen Verhandlung allein der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“. Die zusammen mit dem Bebauungsplan erlassenen örtlichen Bauvorschriften, die die Zulässigkeit von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung regeln und die vom Antragssteller gewerblich betriebene Fremdwerbung nicht betreffen, sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens.
36 
1. Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Der Antragsteller hat zwar während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben. Die Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO, wonach dies zur Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrag führen kann, ist jedoch erst durch Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) eingefügt worden und betrifft daher den Antragsteller nicht.
37 
2. Der Antragsteller ist auch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist notwendig, aber auch ausreichend, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung durch die angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplans als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, BauR 1998, 740 ff.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch obligatorisch Nutzungsberechtigte wie Mieter oder Pächter antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 ff. = BauR 2000, 689 f., und vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, BauR 2000, 848 ff.).
38 
Nach diesen Maßgaben ist der Antragsteller i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB antragsbefugt. Er betreibt ein Unternehmen für Wirtschaftswerbung, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Aufstellung großflächiger Werbeanlagen für Fremdwerbung - u.a. auf der Gemarkung der Antragsgegnerin - liegt. Auf Grund privatrechtlicher Pachtvereinbarung ist er berechtigt, ein im Plangebiet liegendes Grundstück für die Errichtung einer gewerblichen Plakattafel zu nutzen. Die Erteilung der dafür notwendigen und vor Inkrafttreten des Bebauungsplans beantragten Baugenehmigung wurde ihm von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans versagt. Es liegen damit hinreichende Tatsachen vor, die eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers sowie seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen im Rahmen des § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F) als zumindest möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff. = DVBl. 1999, 100 ff, und vom 05.11.1999, a.a.O.).
39 
2. Der Antragsteller hat auch ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollantrags. Nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 liegt das Grundstück Flst.-Nr. ..., ... ..., im Bereich der sog. Baustufe II (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben). Nach § 45 der Ortsbausatzung sind dort mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Es spricht alles dafür, dass ohne den im angegriffenen Bebauungsplan vorgesehenen Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung die vom Antragsteller beabsichtigte Errichtung einer Plakattafel auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich zulässig wäre.
II.
40 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
41 
1. Beachtliche Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, im Offenlegungsverfahren oder beim Satzungsbeschluss werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Nach § 244 Abs. 2 S. 1 BauGB war das - bis zum 20.07.2004 förmlich eingeleitete und vor dem 20.07.2006 abgeschlossene - Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung durchzuführen.
42 
2. Auch hinsichtlich der Planerforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken. Die Gemeinden haben nach dieser Vorschrift Bauleitpläne aufzustellen, sobald (Zeitpunkt) und soweit (sachlicher und räumlicher Umfang) es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
43 
Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich indes nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist die Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; Urteile vom 05.07.1974 - NC 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff. = BauR1974, 311 ff., und vom 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, DVBl. 1985, 901 ff.). Im vorliegenden Fall verfolgt die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung das Ziel, das durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen (u.a. Sanierungsmaßnahmen) bereits aufgewertete Erscheinungsbild der sog. Südstadt zu sichern und weiterzuentwickeln. Neben den bereits durchgeführten baulichen Maßnahmen und der Aufwertung der innerörtlichen Verkehrsachsen wird darin ein weiterer Beitrag für die städtebauliche Entwicklung der südlichen Innenstadt und zu deren funktionaler Gestaltung als „Cityerweiterungsbereich“ gesehen. Die Antragsgegnerin beruft sich damit für ihre Planung auf gewichtige städtebauliche Belange.
44 
a) Die Erhaltung, Erneuerung und Entwicklung vorhandener städtebaulicher Strukturen und die Gestaltung des Ortbildes aus städtebaulichen Gründen sind legitime Ziele der Bauleitplanung und bei dieser besonders zu beachtende Belange.
45 
Die Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1998 u.a. eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB 1998 (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 5 BauGB 2004) die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Ortsbildes besonders zu berücksichtigen. Damit wird das Erfordernis der Ausrichtung der Bauleitplanung auf die innerörtliche Entwicklung und Erneuerung anstelle der Ausweisung neuer Bauflächen hervorgehoben. Die genannten Belange haben daher vor allem bei der Überplanung vorhandener Strukturen besondere städtebauliche Relevanz. Aus der gesetzgeberischen Akzentuierung ergibt sich, dass vorhandene und gewachsene städtebauliche Strukturen und die sich darin wiederfindenden Interessenverflechtungen gegenüber anderen Belangen ein eigenes, in die Abwägung einzustellendes Gewicht haben. Aus der Hervorhebung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen und der jeweiligen örtlichen Verhältnisse ergeben sich damit für die Abwägung gesetzlich abgesicherte Möglichkeiten situationsgemäßer Planung unter Vermeidung der schematischen Übernahme allgemeiner Regeln. Insbesondere der Gesichtspunkt der Erneuerung bezieht sich dabei auf solche Planungen, die eine Anhebung allgemeiner städtebaulicher Standards und eine Verbesserung der städtebaulichen Funktionen des Gebiets zum Gegenstand haben, namentlich im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen (vgl. zum Ganzen etwa Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1, Rn. 130). Auch die Gestaltung des Ortsbildes gehört nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 2004) zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigenden Belangen. Die Gestaltung des Ortsbildes ist ein traditioneller städtebaulichen Belang, der in § 35 und § 34 BauGB als Zulässigkeitsmerkmal seine Entsprechung findet. Gestalterische Belange des Städtebaus, wie sie im Begriff „Ortsbild“ verkörpert werden, berühren Rechtsbereiche des Bauordnungsrechts, haben aber auch selbständige bodenrechtliche Bedeutung, d.h. können unabhängig von bauordnungsrechtlichen Regelungen von der Gemeinde als abwägungsbeachtlich geltend gemacht werden. In der Bauleitplanung hat der Begriff des Ortsbildes nicht nur gestalterische, sondern vor allem auch funktionale städtebauliche Bedeutung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 137; vgl. dazu ferner die Ergänzung in § 5 Abs. 5 Satz 2BauGB 2004, wonach die Bauleitplanung dazu beitragen soll, „die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln“).
46 
b) Anlagen der Außenwerbung besitzen auch eine städtebauliche (bauplanungsrechtliche) Relevanz. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn eine Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und im vorhandenen Ortsbild "auffallend" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234 ff. = BauR 1993, 315 ff.).
47 
3. Es stößt nicht auf rechtliche Bedenken, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ den Geltungsbereich mehrerer bereits bestehender Bebauungspläne betrifft. Er stellt damit keinen selbständigen Bebauungsplan dar, sondern ist rechtlich als Änderung der betroffenen Bebauungspläne im Wege einer Querschnittsregelung zu werten. Das Zusammentreffen mehrerer Pläne für dieselbe Fläche bewirkt, dass sie zu einer rechtlichen Einheit verschmelzen und einen einzigen Bebauungsplan bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1 m.w.N.). Welche Bebauungspläne durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Einzelnen geändert werden, ist aus dem Satzungsbeschluss vom 20.01.2005 zweifelsfrei zu entnehmen.
48 
4. Nach den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (Ziff. A 1) sind in allen Teilflächen, m.a.W. im gesamten Geltungsbereich, „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ nicht zulässig. Für diese Festsetzungen kann sich die Antragsgegnerin auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Danach ist der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
49 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O., im Anschluss daran ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.09.1998 - 8 S 2068/98 -, BRS 60 Nr. 132), der auch der Senat folgt, stellt eine Werbeanlage der Außenwerbung, die eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, bauplanungsrechtlich eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Davon zu unterscheiden sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Im System der Baunutzungsverordnung stellt danach eine Anlage der Fremdwerbung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, entsprechend ihrer erkennbaren Funktion eine gewerbliche Nutzung dar. Zwar verwendet die Baunutzungsverordnung nur den Begriff des Gewerbebetriebs und bei engerem Verständnis ist eine Anlage der Außenwerbung kein Betrieb. Mit dem Begriff des Betriebs umschreibt die Baunutzungsverordnung aber nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können. Eine Werbeanlage, die als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Die Gemeinde kann hierzu auch die Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
50 
b) Der Zulässigkeit bauplanungsrechtlicher Ausschlussregelungen für Werbeanlagen steht nicht entgegen, dass diese Anlagen im landesrechtlichen Bauordnungsrecht vielfältige Regelungen erfahren haben (vgl. die Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften über den Ausschluss oder die Anforderungen an Werbeanlagen in § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW). Eine Werbeanlage gehört weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an. Sie ist vielmehr je nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl der bauplanungsrechtlichen als auch der bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.04.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff., und vom 03.12.1992, a.a.O.).
51 
c) Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund genügt der in den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans enthaltene Begriff der „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ dem Bestimmtheitsgebot.
52 
Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen wie alle rechtlichen Regelungen dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebot genügen. Dieses Gebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht aus. Es ist jedoch erforderlich, dass sich ihr Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normengebers erschließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. April 2002 - 8 S 177/02 -, juris). Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass sich der Ausschluss auf Werbeanlagen der Außenwerbung bezieht, die - im Gegensatz zu Werbung an der Stätte der Leistung - Fremdwerbung zum Gegenstand haben. In der Begründung des Bebauungsplans wird zum Ausschluss von Werbeanlagen u.a. Folgendes ausgeführt:
53 
Werbeanlagen können eine eigenständige gewerbliche Nutzung in Form einer Haupt- oder Nebenanlage darstellen. Diese Werbeanlagen können nach der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB) geregelt werden.
54 
In allen Teilgebieten wird Werbung als gewerbliche Hauptnutzung ausgeschlossen, …
55 
Nach Ausschluss von Werbung als gewerbliche Hauptnutzung werden in den örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung geregelt. Hierbei handelt e sich um Werbung an der Stätte der Leistung.“
56 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Planbegründung nehmen damit erkennbar Bezug auf die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbes. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.), wonach Werbeanlagen der Außenwerbung, welche Fremdwerbung zum Gegenstand haben, bauplanungsrechtlich eine eigene Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellen, wovon Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet gelegenen Grundstückes dienen, zu unterscheiden sind. Aus Wortlaut und Begründung erschließt sich daher der Inhalt der Festsetzung hinreichend deutlich.
57 
d) Der Ausschluss von „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist im vorliegenden Fall durch die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt.
58 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen u.a. die Art der baulichen Nutzung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB allein ist allerdings keine tragfähige Rechtsgrundlage für die isolierte Regelung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit bestimmter Nutzungs- bzw. Anlagearten. Mit dem System des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung wäre es unvereinbar, wenn die Gemeinde schon auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit einzelner Anlagen treffen könnte, denn damit würden die gebietsbezogenen Vorschriften der Baunutzungsverordnung und insbesondere die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unterlaufen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1).
59 
Die Art der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan vielmehr grundsätzlich durch Ausweisung von Baugebieten festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund § 1 Absätze 4 bis 10 BauNVO etwas anderes bestimmt wird. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift betrifft nur die in den Absätzen 2 der Baugebietsnormen aufgeführten zulässigen Arten von Nutzungen. Der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen oder deren Umwandlung in Ausnahmen kann nur nach § 1 Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 BauNVO unter der engeren Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe vorgesehen werden (vgl. Fiekert-Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 100; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, § 1 Rn. 64 ff.).
60 
Nach diesen Maßgaben konnte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ i.S.v. Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet ausschließen.
61 
aa) Die Antragsgegnerin hat den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilfläche I (Ziff. A. 1.1), die im Geltungsbereich der Ortsbausatzung von 1939 liegt, zwar nur auf § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB gestützt, was wie dargelegt allein keine tragfähige Rechtsgrundlage für diese Festsetzung ist. Für den Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in der Teilflächen II - IV (Ziff. A 1.2 - 1.4) hat die Antragsgegnerin - richtigerweise - als Rechtsgrundlage § 1 Abs. 9 BauNVO genannt. Die bloß falsche Benennung der maßgeblichen Norm in Ziff. A. 1.1 ist jedoch unschädlich, da – wie noch auszuführen ist - ansonsten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegen.
62 
bb) Unschädlich ist auch, dass durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes u.a. Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden, die sich aus der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939 ergeben.
63 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1), der der Senat folgt, kann auch bei einem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans die Art der baulichen Nutzung - ohne Festsetzung eines Baugebietes im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO - nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO eingeschränkt werden. Aus § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ergibt sich, dass nach der Wertung des Gesetzgebers übergeleitete Bebauungspläne und Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Übergeleitete Bebauungspläne dürfen dementsprechend nach dem jeweils geltenden Bauplanungsrecht geändert werden. Die Gemeinden können daher bei übergeleiteten Plänen auch ohne Neufestsetzung eines Baugebietes i.S.d. BauNVO von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauGB Gebrauch machen.
64 
Die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, deren Bestandteil ein sog. Baustufenplan ist, setzt für das Stadtgebiet in § 38 verschiedene Baustufen (Geschäftsgebiet, Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiet, Gewerbegebiet) fest. Die §§ 39 ff. der Ortsbausatzung enthalten besondere Bauvorschriften für die jeweiligen Baustufen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ betrifft in den im Plan als Teilflächen I bezeichneten Gebieten Flächen, für die in der o.g. Ortsbausatzung die Baustufe IIa (Wohngebiet mit Gewerbebetrieben) ausgewiesen ist. In der Baustufe IIa sind nach § 45 der Ortsbausatzung „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen … zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind“. Dies entspricht im Wesentlichen einer Mischgebietsfestsetzung i.S. der heutige Regelung in § 6 BauNVO und wird von der Antragsgegnerin erkennbar auch so verstanden. Die Ortsbausatzung enthält damit u.a. Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, die nach §§ 173 Ans. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG überleitungsfähig sind und hinsichtlich derer die Antragsgegnerin von den Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 - 10 BauNVO Gebrauch machen kann.
65 
cc) § 1 Abs 9 BauNVO gestattet, über § 1 Abs 5 BauNVO hinausgehend, einzelne „Unterarten von Nutzungen“ mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen sind danach nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen (sog. Anlagetypen) zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987 524 ff.). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp im o.g. Sinne dar. Der Anlagetyp unterscheidet sich gerade auch von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die dem jeweiligen Nutzungszweck des im Baugebiet liegenden Grundstücks dienen und i.d.R. als Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO anzusehen sind. Werbeanlagen für Fremdwerbung sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (ebenso BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.).
66 
dd) Die Antragsgegnerin kann sich für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auch auf besondere städtebauliche Gründe i.S. von § 1 Abs. 9 BauNVO berufen.
67 
(1) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch "besondere städtebauliche Gründe" macht § 1 Abs 9 BauNVO Festsetzungen nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann auch das gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO zurückhaltendere und den betroffenen Eigentümer weniger belastende Planungsinstrument sein, so dass ein gegenüber Absatz 5 größeres Gewicht der städtebaulichen Gründe nicht gefordert werden kann. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 ff. = BauR 1987, 524 ff.; Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187). Nicht erforderlich ist, dass die städtebaulichen Gründe die Beschränkung erfordern; es reicht vielmehr aus, dass die Beschränkung aus städtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.1992 - 5 S 2149/90 -, und Urteil vom 23.08.2001 - 8 S 1119/01 -, jeweils juris).
68 
(2) Im vorliegenden Fall ist der Bebauungsplan „Werbeanlagen südliche Innenstadt“ im Zusammenhang zu sehen mit einer Vielzahl städtebaulicher Maßnahmen, die die Antragsgegnerin zur Behebung städtebaulicher Missstände und zur Entwicklung der südlichen Innenstadt bereits getroffen hat. Dies ergibt sich sowohl aus der Begründung zum Bebauungsplan als auch aus den von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen.
69 
Danach ist die sog. Südstadt bereits seit den 70er Jahren, etwa durch die Aufnahme in das „14-Städte-Programm“ zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in älteren Wohngebieten und durch die Umgestaltung der Werderstraße zu einer Wohnstraße, Gegenstand städtebaulicher Bemühungen der Antragsgegnerin. Von Bedeutung ist insbesondere die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Rahmenplanung der Planungsgruppe KPS aus dem Jahr 1992, in der wesentliche Teile des Plangebiets und deren städtebauliche Problematik auf der Grundlage einer detaillierten Bestandsanalyse anschaulich beschrieben werden. Konkreter Anlass für die Rahmenplanung waren nach dem Bericht der Planungsgruppe zahlreiche Nutzungskonflikte und die mangelhafte städtebauliche Gestaltung der Südstadt. Der tendenziell schlechte Ruf des Südviertels als Gewerbestandort und Vergnügungsviertel habe zusammen mit dem (als Folge des zweiten Weltkriegs) zerstörten Stadtbild bisher die Ansiedlung von standortgerechten und wohnverträglichen Nutzungen und damit eine funktionelle und (städte-)bauliche Aufwertung des Planungsgebietes verhindert. Die kriegsbedingten Zerstörungen und das Entstehen von provisorischen Nutzungen auf den freigeräumten Flächen sowie später die Entwicklung der Verkehrssituation hätten einenunattraktiven Stadtraum mit heterogener Bausubstanz entstehen lassen. Als Beispiele für städtebauliche Fehlentwicklungen werden in der Untersuchung insbesondere die Bereiche westlich der Wilhelmstraße sowie südwestlich des Rathenauplatzesherausgestellt, in denen das Zusammentreffen von Vergnügungsstätten, Gaststätten und Wohnungen mit schlechter Bausubstanz zu erheblichen Problemen führe. Lösungsansätze sieht die Planungsgruppe u.a. in der Stärkung der wichtigen Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen, in einer Reduzierung des Durchgangsverkehrs in die Innenstadt, in der Erhaltung und Stärkung des innerstadtnahen Wohnens und der Verbesserung und Attraktivierung des Wohnumfeldes.
70 
Im Anschluss an die genannte Rahmenplanung hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan 07A/25 „Südstadt“ vom 09.02.1995 beschlossen, deru.a. den gesamten Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplanes umfasst und „zum Schutz des Wohnens, der schützenswerten Einrichtungen und der städtebaulichen Entwicklungsziele“ diverse - einschränkende - Festsetzungen bezüglich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetrieben und „Gewerbebetrieben des Sexgewerbes“ enthält. Ferner hat die Antragsgegnerin nach umfangreichen vorbereitenden Untersuchungen 1997 das Sanierungsgebiet „Rathenauplatz“ und 2004 das Sanierungsgebiet „Südviertel“ förmlich festgesetzt; beide Sanierungsgebiete liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dem Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen für den Bereich „Rathenauplatz“ resultieren die städtebaulichen Probleme dieses Gebietes neben der hohen Verkehrsbelastung aus der Nutzung der Gebäude durch Bar- und Bordellbetriebe, was zu Nutzungskonflikten führe und für ein belastendes Image - auch der angrenzenden Bereiche - sorge. Die überwiegend historische Bausubstanz befinde sich darüber hinaus in schlechtem baulichen Zustand. Zielsetzungen der Neuordnung müsse neben der Zurückdrängung wohnunverträglicher Betriebe des „Amüsiergewerbes“ die Verbesserung der Wohnbedingungen und die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der historischen Stadtstruktur sein. Auch im Ergebnisbericht über die vorbereitenden Untersuchungen im Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird die negative Stadtbildqualität bei gleichzeitig vorhandener erheblicher historischer Bausubstanz hervorgehoben. Das Untersuchungsgebiet bietet danach trotz der Ergänzung durch Neubauten eine beispielhafte Sammlung städtischer Architektur aus der Zeit von ca. 1880 bis etwa 1930, deren Erhalt und Pflege besondere Priorität genieße. Sanierungsziele müssten hier neben der Verbesserung des Gebietsimages und der Gebietsstruktur die Aufwertung des Straßenraumes durch gestalterische Maßnahmen sowie die Sicherung des Erscheinungsbildes insbesondere hinsichtlich Werbeanlagen sein.
71 
Im Zusammenhang mit ihren Bemühungen um die Sanierung des Gebietes „Rathenauplatz“ hat die Antragsgegnerin ausweislich des Untersuchungsberichts zwei „Schlüsselgrundstücke“ selbst erworben und weiteren Grunderwerb geplant, um ihren Handlungsspielraum mit dem Ziel einer Normalisierung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu erweitern. Im Rahmen des Sanierungsplans „Südviertel“ hat die Antragsgegnerin, wie in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert und durch Fotos dokumentiert, eine Umgestaltung der Wilhelmstraße vorgenommen. Die ehemals vierspurige Straßenführung wurde auf zwei Spuren mit Parkbuchten zurückgeführt. Außerdem sind umfangreiche Baumpflanzungen und andere Begrünungsmaßnahmen durchgeführt worden. Um eine ansprechende Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zu erreichen, hat die Antragsgegnerin zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften erlassen. Die Ergebnisse dieser Bemühungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ebenfalls durch Fotos dokumentiert.
72 
Die von dem angegriffenen Bebauungsplan erfassten Bereiche zwischen Wilhelm- und Urbanstraße (nördlich der Südstraße), die Bebauung entlang der Urbanstraße sowie die Bebauung entlang der Südstraße bis zum Silcherplatz liegen zwar außerhalb förmlich festgesetzter Sanierungsgebiete, gehören jedoch ebenfalls zur sog. Südstadt und liegen im Wesentlichen innerhalb des Rahmenplanes der Planungsgruppe KPS über die künftige städtebauliche Entwicklung diese Bereichs. Ausweislich des von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren eingereichten Bestandsplans und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bilder ist die Südstraße ganz überwiegend von kleinparzellierter Wohnbebauung mit zum Teil historischer Bausubstanz aus der Gründerzeit und untergeordneter gewerblicher Nutzung in den Erdgeschossen (Arztpraxis, Frisör, Bürogebäude u.a.) geprägt. Diese weitgehend intakte Nutzungsstruktur sowie das bisher durch gewerbliche Nutzung einschließlich Fremdwerbung wenig belastete Erscheinungsbild will die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages im Normenkontrollverfahren sichern. Eine vorwiegend gewerbliche Nutzung auf großzügig zugeschnittenen Grundstücken findet sich demgegenüber insbesondere im Kreuzungsbereich der Südstraße mit der Urbanstraße sowie in den im angegriffenen Bebauungsplan als Teilflächen IV dargestellten Bereichen. Auf die städtebaulichen Probleme dieser Bereiche - gewerbliche Freiflächennutzung, heterogene Bausubstanz, fehlende Raumkanten - hat die Antragsgegnerin u.a. mit der Neubebauung des Quartiers zwischen Wilhelm-, Süd-, Urban- und Werderstraße mit dem sog. City-Center Süd reagiert. Dort ist nunmehr die gewerbliche Nutzung (u.a. Lebensmittelmarkt, Fahrradhandlung, Fitnessstudio, Café) entlang der Straßenräume in den Erdgeschossen, und die Wohnbebauung in den Obergeschossen - mit Orientierung zum Innenhof - angesiedelt. Die störende Baustoffhandlung an der Ecke Südstraße/Wilhelmstraße ist aufgegeben. Ein weiterer Lebensmittelmarkt im Planbereich ist von der Ostseite der Urbanstraße auf deren Westseite umgezogen; die störenden Parkierungsflächen befinden sich nunmehr im Blockinnern. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin ergänzend darauf hingewiesen, dass die aufgeführten Gebiete mit großflächiger Grundstücksnutzung von Wohnbebauung mit einem hohen Anteil an historischen Gebäuden aus der Gründerzeit entlang der Wilhelmstraße einerseits und der Südstraße andererseits quasi „umhüllt“ und u.a. deshalb in den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes aufgenommen worden seien. Auch im Rahmenplan der Planungsgruppe KPS ist davon die Rede, dass die Entwicklung nach 1945 im Bereich Wilhelm- und Urbanstraße eine städtebaulich unerwünschte Nutzungsbarriere zwischen dem Wohnquartier Wilhelmstraße und dem Wohnbezirk Süd- und Happelstraße habe entstehen lassen, obwohl beide aus der Gründerzeit stammten und anfangs wohl eine Einheit gebildet hätten. Ziel müsse es sein, die baulichen und funktionellen Barrieren zu durchbrechen.
73 
(3) Die Bemühungen der Antragsgegnerin, die südliche Innenstadt zu sanieren und ihre Attraktivität zu erhöhen, stellen besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO dar, auf die sich die Antragsgegnerin für den Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet berufen kann.
74 
Die städtebaulichen Defizite der sog. Südstadt sind in den verschiedenen von der Auftragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchungen im einzelnen dargestellt. Die Untersuchungen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass ein taugliches Mittel zur Behebung dieser Defizite Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes und des öffentlichen Raumes mit dem Ziel der Erhöhung der Standortqualität und des „Images“ des betroffenen Gebietes sind. Greifen entsprechende Maßnahmen, finden sich in der Regel kapitalkräftige Investoren für erwünschte, standortgerechte Nutzungen. Auch die Bereitschaft der Grundstückseigentümer im Plangebiet, in Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu investieren, steigt mit der Möglichkeit, zahlungskräftige Mieter für Wohnungen und Pächter für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu finden. Dies ist im Plangebiet insbesondere im Hinblick auf die - im Wesentlichen aus der Gründerzeit stammende - historische und zu einem erheblichen Teil sanierungsbedürftige Bausubstanz von großer Bedeutung. Neben den von der Antragsgegnerin bereits durchgeführten Maßnahmen wie dem Ausschluss von bestimmten Vergnügungsstätten, dem Erwerb sanierungsbedürftiger Bausubstanz, der Umgestaltung und Begrünung von Straßenräumen und nicht zuletzt dem Erlass örtlicher Bauvorschriften für die Gestaltung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist der Ausschluss von Fremdwerbung ein weiterer „Mosaikstein“, das Erscheinungsbild der sog. Südstadt positiv zu beeinflussen. In der vorbereitenden Untersuchung für das Sanierungsgebiet „Südviertel“ wird als Maßnahme zur Gebietsverbesserung ausdrücklich auch eine Reglementierung für Werbeanlagen aufgeführt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplan darauf hin, dass Werbung als gewerbliche Hauptnutzung zumeist als Plakatanschlag auf verschieden großen Tafeln oder in Form großflächiger Werbeanlagen auftritt. Wie das Vorhaben des Antragstellers sowie das im Plangebiet bereits vorhandene sog. City-Light-Poster zeigen, ist auch eine Beleuchtung nicht unüblich. Ziel solcher Anlagen ist es gerade, im Ortsbild „auffallend“ zu wirken. Die möglichen negativen Auswirkungen von Fremdwerbeanlagen auf das Ortsbild hat die Antragsgegnerin durch ein entsprechendes Foto der an der Ecke Südstraße/Urbanstraße bereits vorhandenen Plakattafeln dokumentiert. Die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung ist im Hinblick auf die berechtigten Interessen der im Plangebiet bereits ansässigen Gewerbetreibenden auch sachlich gerechtfertigt und im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig.
75 
(4) Trotz der im Plangebiet bereits vorhandenen Werbeanlagen für Fremdwerbung erscheint die bauplanungsrechtliche Festsetzung auch nicht ungeeignet zur Erreichung der städtebaulichen Zielsetzung. Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die vom Antragsteller auch nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, sind bisher im Plangebiet nur eine überschaubare Anzahl von Werbeanlagen für Fremdwerbung vorhanden (drei Plakattafeln an der Kreuzung Südstraße/Urbanstraße, ein sog. City-Light-Poster am City-Center Urbanstraße/Ecke Werderstraße, zwei Plakattafeln an der Werderstraße und eine Litfasssäule gegenüber dem Lebensmittelmarkt in der Urbanstraße). Wie nicht zuletzt der Baugenehmigungsantrag des Antragstellers zur Errichtung einer großflächigen Werbeanlage in der Südstraße zeigt, ist die Antragsgegnerin mit Bauanfragen für weitere gewerbliche Fremdwerbung im Plangebiet konfrontiert. Der Ausschluss von Fremdwerbung durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen ist daher ein geeignetes Instrument, das Erscheinungsbild vor weiteren Beeinträchtigungen durch Fremdwerbung zu schützen.
76 
(5) Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung in jeglicher Form ausgeschlossen. Auch dies ist im Hinblick auf die Festsetzungemöglichkeiten des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Ausschluss von Fremdwerbung über § 1 Abs. 9 BauNVO nur dann zum Tragen kommt, soweit es sich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB handelt. Darüber hinaus ist ein Ausschluss einer Nutzungsart über § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nur zulässig, soweit es sich um einen besonderen Anlagetyp handelt, wovon wie dargestellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.) bei Werbeanlagen der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, auszugehen ist. Eine weitere Ausdifferenzierung dieses Anlagetyps etwa auf nur großflächige Werbeanlagen erscheint auf der Basis des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich bedenklich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Anlagen für Fremdwerbung generell ausgeschlossen hat. Sollte im Einzelfall eine beabsichtigte Fremdwerbung die Grundzüge der Planung nicht berühren und die Abweichung städtebaulich vertretbar sein, kommt eine Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht.
77 
ee)Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung wird auch die Zweckbestimmung der durch den angegriffenen Bebauungsplan betroffenen Baugebiete nicht in Frage gestellt.
78 
Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist - wie bei Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO - die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 Nr. 23). Dadurch wird sichergestellt, dass der Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, BauR 2005, 818 ff.). Soweit es um die Änderung eines nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans geht, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, sondern auf die jeweils zu ermittelnde Zweckbestimmung des nach altem Recht festgesetzten Baugebiets an (BVerwG, Beschluss vom 15.08.1991 - 4 N 1/89 -, BRS 52 Nr. 1).
79 
Im vorliegenden Fall erfasst der angegriffene Bebauungsplan die Geltungsbereiche verschiedener bereits bestehender Bebauungspläne mit unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. In den Teilflächen I gilt die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin von 1939, die dort i.V.m. dem Baustufenplan Baustufe IIa, d.h. Wohngebiet mit Gewerbebetrieben, festsetzt. In den Teilflächen II gelten drei verschiedene Bebauungspläne von 1979, 1985 und 1998, die dort jeweils Besondere Wohngebiete (vgl. § 4a BauNVO) festsetzen. In der Teilfläche III gilt ein Bebauungsplan von 1979, der die Fläche als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) ausweist. In den Teilflächen IV gelten zwei Bebauungspläne von 1983 und 2002, die dort jeweils Kerngebiete (vgl. § 7 BauNVO) festsetzen. Es handelt sich damit insgesamt um Gebiete, in denen sowohl das Wohnen als auch die gewerbliche Nutzung zulässig sind; selbst die Besonderen Wohngebiete dienen „auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben“ vgl. (§ 4a BauNVO). Der bloße Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung führt aber nicht dazu, dass eines der betroffenen Baugebiete seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
80 
ff) Gegen den Ausschluss von Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen durch bauplanungsrechtliche Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO wendet der Antragsteller ohne Erfolg ein, dass nach der Rechtsprechung ein Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten unzulässig sei.
81 
Der Antragsteller nimmt damit erkennbar Bezug auf die zu § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 – IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 ff. = BRS 25 Nr. 127 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 - , BauR 1995, 508 ff.; OVG NW, Urteil vom 06.02.1992 - 11 A 2232/89 -, BRS 54 Nr. 112; zum Ausschluss von Werbeanlagen an Hauptverkehrsstraßen vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 22.07.1987 - 1 A 128/85 -, BRS 48 Nr. 120; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.04.1986 - 6 A 147/84 -, BRS 46 Nr. 120 -).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich indessen auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Die o.g. Entscheidungen betreffen die Reglementierung von Werbeanlagen auf der Grundlage der jeweiligen Landesbauordnungen, die Regelungen über die unmittelbare Baugestaltung, u.a. über den Erlass diesbezüglicher örtlicher Bauvorschriften, enthalten. So können die Gemeinden gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO BW zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätzen oder Ortsteilen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen örtliche Bauvorschriften über die Anforderungen an Werbeanlagen erlassen und auch bestimmte Werbeanlagen ausschließen. Auch wenn die Gemeinde im Rahmen dieser Regelung nicht auf den Schutz des Status quo und die Verhinderung von Verunstaltungen beschränkt ist, sondern durch örtliche Bauvorschriften auch eine positive Gestaltungspflege betreiben und das Straßen- und Ortsbild aufgrund eigener Überlegungen dynamisch beeinflussen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.1982 - 5 S 858/82 -, VBlBW 1983, 179 ff.), handelt es sich doch um eine reine Gestaltungsermächtigung. Die Satzungsbefugnis der Gemeinde ist dadurch begrenzt, dass die örtliche Bauvorschrift der Verwirklichung bestimmter baugestalterischer Absichten dienen muss, mithin in erster Linie optisch-ästhetische Aspekte die gestalterischen Festsetzungen tragen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die o.g. Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.04.1972, a.a.O.) zu sehen, wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss. Fehlt es, wie beim Misch- oder Kerngebiet, voraussetzungsgemäß an dieser Einheitlichkeit, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen auch keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung anpassen. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setzt.
83 
Anders verhält es sich jedoch mit bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Diese finden ihre Rechtfertigung nicht in baugestalterischen, sondern städtebaulichen und damit bodenrechtlich relevanten Aspekten, im Falle des § 1 Abs. 9 BauNVO in den dort genannten „besonderen städtebaulichen Gründen“. Im vorliegenden Fall ergeben sich die besonderen städtebaulichen Gründe aus dem Bestreben der Antragsgegnerin, das Plangebiet zu sanieren und seine Attraktivität zu erhöhen. In diesem Rahmen dient die Reglementierung störender Werbeanlagen funktionalen Belangen, nämlich der Erhöhung der „Standortqualität“ und des „Images“ des betroffenen Gebietes mit dem Ziel, eine standortgerechte Nutzung mit Wohnbebauung und wohnverträglichem Gewerbe in der südlichen Innenstadt zu fördern und die diesbezügliche Investitionsbereitschaft von Eigentümern und Gewerbetreibenden anzuregen. Hinsichtlich der historischen Bausubstanz im Plangebiet kann die Antragsgegnerin sich darüber hinaus nicht auf nur das Ziel, sie vor Beeinträchtigungen durch störende Werbeanlagen zu schützen, berufen; vielmehr werden die Belange des Denkmalschutzes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB 1998) auch insoweit berührt, als durch eine Verbesserung des Umfeldes die Bereitschaft zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sanierungsbedürftiger Gebäude gefördert wird.
84 
gg) Der angegriffene Bebauungsplan leidet auch nicht an beachtlichen Abwägungsmängeln.
85 
Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend bereits BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören insbesondere die unter dem Schutz von Art. 14 GG stehenden Rechte. Auswirkungen der Bauleitplanung auf diese Rechte bedürfen stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.).
86 
Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall weder ein Fehler im Abwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis erkennbar. In der Begründung zum angefochtenen Bebauungsplan sind die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, von denen bei der Aufstellung des Bebauungsplans auszugehen ist, im Einzelnen zutreffend dargestellt. Insbesondere ergibt sich daraus, welche Art der baulichen Nutzung in den vom Bebauungsplan betroffenen Teilflächen festgesetzt ist und inwieweit in diesen Gebieten bisher Werbeanlagen zulässig sind. Darüber hinaus werden in der Begründung die maßgeblichen städtebaulichen Gründe für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Einzelnen erläutert. Insbesondere wird dort auf die bisherigen Sanierungsbemühungen in der südlichen Innenstadt und die Bedeutung des Erscheinungsbildes für deren städtebauliche Attraktivität verwiesen. Gleichzeitig wird der berechtigte Anspruch von Einzelhandel, Dienstleistung und sonstiger Geschäftsnutzung auf Präsentation der angebotenen Leistungen in Form von Werbeanlagen und Reklameeinrichtungen in den Blick genommen. Die Begründung enthält auch detaillierte Erläuterungen über die unterschiedlichen Regelungen für Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung und Werbeanlagen als Geschäftswerbung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung. Ausdrücklich heißt es in der Begründung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis der Abwägung zwischen den Nutzungsanforderungen des Geschäftsbesatzes und den stadtgestalterischen Zielen. Bereits bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans in der Gemeinderatssitzung vom 13.05.2004 lag den Mitgliedern des Gemeinderates die Begründung des Bebauungsplanes als Konzeptfassung vom 08.04.2005 vor. Sie haben auf dieser Grundlage den Bebauungsplaninhalt ausführlich erörtert und dem Konzept ausdrücklich zugestimmt. Nachdem während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs keine Einwendungen erhoben wurden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls keine Anregungen vorgebracht haben, hat der Gemeinderat unter Bezugnahme auf den Bericht des Stadtplanungsamtes vom 03.12.2004 und die Begründung vom 20.08.2004 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat damit ersichtlich in seine Abwägung eingestellt, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Satzung das Problem des Ausschlusses von Fremdwerbung nicht gesehen habe. Für eine gesonderte Befassung mit den speziellen Belangen des Antragsstellers bestand für den Gemeinderat keine Veranlassung, nachdem dieser während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs keine Einwendungen erhoben hat. Auch das Abwägungsergebnis begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für die Aufwertung des Erscheinungsbildes des Plangebiets im Rahmen umfassender Sanierungsbemühungen, welche zugleich besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen, streiten erhebliche öffentliche Interessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diesen Interessen den Vorrang eingeräumt hat vor dem privaten Interesse des Antragstellers, im Plangebiet gewerbliche Werbeanlagen zu errichten, die zudem in keinem funktionellen Zusammenhang mit einer dort ausgeübten gewerblichen Nutzung stehen. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Belange gilt dies auch, wenn man davon ausgeht, dass die sich aus dem privatrechtlichen Pachtvertrag ergebende gewerbliche Nutzungsmöglichkeit auf dem Grundstück ... ... bereits unter das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers fällt (zur Reichweite des Schutzgutes vgl. etwa Depenheuer in Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 14, Rn. 135 ff., insbes. 137, m.w.N.).
87 
Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der sinngemäße Einwand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, auf der Gemarkung der Antragsgegnerin werde durch verschiedene städtebauliche Maßnahmen die Fremdwerbung unverhältnismäßig stark eingeschränkt; so habe die Antragsgegnerin ihm im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung keinen Ersatzstandort für den umstrittenen Standort in der Südstraße benennen können. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, vergleichbare Werbeanlagensatzungen gebe es für die Historische Altstadt sowie für einen Bereich der Nordstadt. Dort handele es sich ebenfalls um Sanierungsgebiete. Diese drei geschützten Gebiete machten nur ca. 10 % des Stadtgebiets aus. Insbesondere gebe es fünf bis sechs große Einfahrtsstraßen in die Innenstadt, die auf mehreren Kilometern nicht in den o.g. Satzungsbereichen bzw. in Sanierungsgebieten lägen und entlang derer Fremdwerbung zulässig und auch vorhanden. Dem hat der Antragsteller nicht substantiiert widersprochen.
88 
Ungeachtet dessen, dass im anhängigen Verfahren nicht zu prüfen ist, ob in anderen Gebieten auf der Gemarkung der Antragsgegnerin die rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss von Anlagen für Fremdwerbung - ebenfalls - vorliegen, ergibt sich für den Senat aus dem Vortrag der Antragsgegnerin jedenfalls schlüssig, dass außerhalb der durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereiche auf der Gemarkung der Antragsgegnerin grundsätzlich ausreichend Raum für Fremdwerbung zur Verfügung steht. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keinen Ersatzstandort benennen konnte, mag verschiedene Gründe haben und auch damit zusammen hängen, dass sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers auf dem Gemarkungsgebiet der Antragsgegnerin bereits ca. 600 Werbeanlagen befinden (davon nach dem Vortrag des Antragstellers 150 - 200, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin maximal 100 in nunmehr durch Werbeanlagensatzungen geschützten Bereichen), der Markt mithin möglicherweise weitgehend „ausgereizt“ ist. Jedenfalls bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Fremdwerbung im Plangebiet etwa wegen des gänzlichen Fehlens von Alternativstandorten abwägungsfehlerhaft sein könnte.
89 
hh) Schließlich führt auch der Hinweis des Antragstellers auf das Senatsurteil vom 16.06.2003 (- 3 S 2324/02 -, BauR 2003, 1527 ff.) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Das Urteil betrifft eine gänzlich andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Vorplatzfläche in einem nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Bebauungsplan der Antragsgegnerin für die Errichtung einer Werbeanlage. Der Senat hat sich in diesem Urteil mit den Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB i.d.F. des Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 auseinandergesetzt. Der vom Antragsteller zur Begründung seines Normenkontrollantrages daraus - unvollständig - zitierte Satz „Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen …,“ wird in dem genannten Urteil fortgesetzt mit den Worten „…mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt“. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass die genannte Passage sich ausschließlich mit möglichen Gefährdungen des öffentlichen Verkehrs durch Werbeanlagen befasst. Für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauGB lässt sich daraus nichts herleiten.
III.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zulässigkeit des Ausschlusses von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugelassen. Die aufgeworfene Frage ist von über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung und bisher höchstrichterlich nicht geklärt.
92 
Beschluss
93 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. II/1/33.00 - Teilaufhebung für das Teilgebiet südlich der X.------straße - der Stadt C. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "Am Feldweg", den die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hat.

2

Der Bebauungsplan setzt für das 7 430 m² große Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Plangebiet grenzt im Osten an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden "Feldweg", über den es durch einen als Privatstraße festgesetzten Stichweg erschlossen wird, im Süden an das Grundstück der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus und einem großen Nebengebäude bebaut ist, und im Norden an die Gärten von Wohngrundstücken, die an der in West-Ost-Richtung verlaufenden "Dorfstraße" liegen. Westlich des Plangebiets schließt sich die Feldmark an. Die östliche, dem Plangebiet gegenüber liegende Seite des Feldwegs ist mit fünf Gebäuden bebaut. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Z. unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche.

3

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB erhob der Ehemann der Antragstellerin Einwendungen im Namen aller in einer Unterschriftenliste eingetragenen Unterzeichner, zu denen auch die Antragstellerin gehörte. U.a. bezeichnete er die Frage der Entsorgung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers als offen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung. Die Lösung der Frage, wie das Niederschlagswasser abzuleiten sei, behielt sie der Erschließungsplanung vor, die mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen sei. Der Bebauungsplan wurde öffentlich bekannt gemacht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie mache geltend, dass bei der Abwägungsentscheidung ihr Interesse an der Vermeidung des Abflusses des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil im Zeitpunkt der Abwägung die Problematik der Niederschlagsentwässerung noch nicht geklärt gewesen sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden werden solle. Die Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser auf das tiefer liegende Grundstück sei ein abwägungserheblicher Belang, weil wegen der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet und des wenn auch nur geringfügigen Geländegefälles nicht auszuschließen sei, dass durch Niederschlagswasser Schäden auf dem Grundstück aufträten.

6

Die Antragstellerin sei nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Dabei könne offen bleiben, ob die von der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwendungen gerade eine gegebenenfalls auch zur Begründung der Antragsbefugnis grundsätzlich geeignete persönliche Betroffenheit in eigenen Belangen zum Gegenstand haben müssten. Denn die Antragstellerin habe eine Einwendung erhoben, die einen eigenen Belang betreffe. Zwar habe sie nicht ausdrücklich selbst Einwendungen erhoben, sondern das Einwendungsschreiben ihres Ehemanns mit insgesamt 17 weiteren Anwohnern unterzeichnet. Das Schreiben sei bei verständiger Würdigung aber so zu verstehen, dass alle Unterzeichner auf der Unterschriftenliste sich die formulierten Einwendungen zu eigen machten und die planfeindlichen Belange als im eigenen Namen geltend gemacht betrachteten. Der Stellungnahme sei gerade noch hinreichend als eigener Belang zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Schädigung ihres Grundstücks durch Niederschlagswasser befürchte.

7

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Der Verzicht auf eine Umweltprüfung sei gesetzeswidrig, weil es sich bei dem Bebauungsplan nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handele und deshalb nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB von der Umweltprüfung habe abgesehen werden können. Eine zur Innenentwicklung beplante Fläche dürfe nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 13a BauGB nicht - wie hier - im Außenbereich liegen, ohne dass ein städtebaulicher Zusammenhang mit der Bebauung auf umliegenden Flächen oder eine Prägung durch diese Bebauung bestehe. Ein solcher Zusammenhang oder eine solche Prägung fehle. Der Verfahrensfehler sei beachtlich, nachdem § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufgehoben worden sei.

8

Die Antragsgegnerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung der § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a VwGO, § 13a BauGB rügt. Die Antragstellerin verteidigt das Normenkontrollurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Recht bejaht.

11

a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

12

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wird ein Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags gemacht, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753). Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (VGH Mannheim, Urteile vom 5. Juli 2013 - 8 S 1784/11 - NVwZ-RR 2014, 21 <22> und vom 31. Juli 2015 - 5 S 1124/13 - juris Rn. 28). Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt.

13

Hieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Der Belang des Schutzes ihres Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149>). Eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks der Antragstellerin durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn der Boden im Plangebiet ist nicht versickerungsfähig, und das Plangebiet liegt erhöht und fällt in Richtung des Grundstücks ab. Das genügt für die Antragsbefugnis. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin musste die Antragstellerin nicht der Einschätzung substantiiert entgegentreten, die Niederschlagswasserproblematik könne mit der Erschließungsplanung gelöst werden.

14

b) Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht an § 47 Abs. 2a VwGO. Hiernach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

15

aa) § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 11). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Schreiben vom 1. März 2009, das der Ehemann der Antragstellerin verfasst hat, lässt sich entnehmen, dass jeder Unterzeichner der Unterschriftenliste gegen den Bebauungsplan Einwendungen erhoben und nicht nur die Einwendungen des Ehemanns der Antragstellerin unterstützt hat, um ihnen größeres Gewicht zu verleihen. Im Text des Schreibens bitten die in der Unterschriftenliste eingetragenen Bewohner des Ortes Z. ("wir") um Beachtung ihrer Bedenken. Paraphiert hat das Schreiben der Ehemann der Antragstellerin "im Namen aller Unterzeichner". In der Unterschriftenliste, die in der Kopfleiste den Bezug zum Bebauungsplan Nr. 2 "Feldweg" Z. herstellt und darunter die "Stellungnahme zum Planentwurf" als Betreff nennt, steht auch die Antragstellerin mit ihrer Wohnanschrift und ihrem Namenszug.

16

bb) Einen Bezug zu einem abwägungserheblichen Belang brauchen Einwendungen nicht herzustellen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - das Schreiben vom 1. März 2009 einen solchen abwägungserheblichen Belang benennt.

17

§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Solche Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 12). Dagegen genügen solche Äußerungen nicht, die sich auf ein bloßes Nein, einen nicht näher spezifizierten Protest oder die schlichte Mitteilung beschränken, es würden Einwendungen erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Ob sich darüber hinaus die Antragsbefugnis eines Antragstellers bereits aus den Einwendungen ergibt, spielt für § 47 Abs. 2a VwGO keine Rolle. Denn der Antragsteller kann sich im Normenkontrollverfahren auch auf Einwendungen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 12). Dies gilt auch für Einwendungen, aus denen sich erstmals eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit die Antragsbefugnis ergibt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014; § 47 Rn. 257e).

18

Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den § 47 Abs. 2a VwGO gestellt ist. § 3 Abs. 2 BauGB schränkt den im Planaufstellungsverfahren zur Einwendung berechtigten Personenkreis nicht ein (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand August 2015, § 3 Rn. 53). Insoweit unterscheidet sich § 3 Abs. 2 BauGB etwa von § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der die Befugnis von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren auf Personen beschränkt, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Es steht damit jedermann frei, seine Einwände gegen eine beabsichtigte Planung im Planaufstellungsverfahren zu äußern; auf die Geltendmachung abwägungserheblicher Belange ist das Recht nicht beschränkt. Es ist vielmehr Aufgabe der planenden Gemeinde, die im Planaufstellungsverfahren an sie herangetragenen Einwendungen zu verarbeiten und - soweit rechtlich geboten - in ihre Entscheidung einzustellen.

19

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

20

a) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte.

21

Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen ist, und hat die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort dahingehend gewürdigt, dass sich das Plangebiet nicht zur Innenentwicklung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin eignet.

22

Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand August 2015, § 13a Rn. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht. Denn der Begriff der Innenentwicklung ist nicht wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung so schwierig, dass die richterliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt und deshalb der Gemeinde ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50>). Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, dass die Konkretisierung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe Sache der Gerichte ist, welche die Rechtsanwendung der Verwaltung uneingeschränkt nachzuprüfen haben.

23

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung.

24

Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), will er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen (vgl. Söfker, in: Mitschang , Innenentwicklung - Fach- und Rechtsfragen der Umsetzung, 2014, 191) und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Mit dem Ziel, eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich zu vermeiden, leistet der Bebauungsplan der Innenentwicklung zugleich einen Beitrag zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Anhangs II Nr. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte (ABl. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL.

25

Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht. Ob die Vorschrift die Überplanung eines "Außenbereichs im Innenbereich" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 S. 31) erlaubt oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

26

Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, greift der umstrittene Bebauungsplan auf den Außenbereich zu und verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin, die durch die Bebauung östlich des Feldwegs und entlang der Dorfstraße gezogen werden, in den Außenbereich hinein. Daher hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen. Die zu weit gehende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich der Bestimmung wirkt sich im Ergebnis nicht aus.

27

b) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Dieser Fehler ist beachtlich. Dies sieht das Oberverwaltungsgericht richtig. Allerdings ist seine Begründung nicht tragfähig. Auf die Aufhebung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich war, wenn sie darauf beruhte, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden war, durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) kann nicht abgestellt werden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Auf den im Dezember 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan findet deshalb § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geänderten Fassung Anwendung. Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. aber zu Recht ausgeblendet. Die Bestimmung darf nicht angewandt werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht, mit dem sie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 44).

28

Aus der Unanwendbarkeit des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Beachtlichkeit eines Verfahrensfehlers geschlossen werden. Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur beachtlich, wenn sie in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannt sind. Die Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren in § 214 Abs. 2a BauGB gelten ausweislich des Wortlauts nur ergänzend und lassen den Grundsatz einer abschließenden Aufzählung der beachtlichen Verfahrens- und Formfehler unberührt (zum abschließenden Charakter des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 18).

29

Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich vorliegend aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 20). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier der Fall.

30

Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Fall der Nr. 3 entsprechend angewandt und damit Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Fall unbeachtlich werden lassen, dass infolge der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 a.a.O. Rn. 22). Ob diese Rechtsprechung auch für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB hätte Geltung beanspruchen können, mag offen bleiben. Denn inzwischen steht ihrer Übertragung auf § 13a BauGB die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 - C-463/11 - (BRS 80 Nr. 1) entgegen. Die Entscheidung fordert die praktische Wirksamkeit solcher Regelungen, welche die Plan-UP-RL durch qualitative Voraussetzungen umsetzen. Maßgebend ist die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 40). Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL steht mithin einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellt worden ist, für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 45). Damit verbietet sich eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Fällen wie dem vorliegenden von vorneherein.

31

Schließlich ist der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geprüft worden (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren s. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 2 "Am Feldweg", den die Antragsgegnerin im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt hat.

2

Der Bebauungsplan setzt für das 7 430 m² große Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet fest. Das Plangebiet grenzt im Osten an den in Nord-Süd-Richtung verlaufenden "Feldweg", über den es durch einen als Privatstraße festgesetzten Stichweg erschlossen wird, im Süden an das Grundstück der Antragstellerin, das mit einem Wohnhaus und einem großen Nebengebäude bebaut ist, und im Norden an die Gärten von Wohngrundstücken, die an der in West-Ost-Richtung verlaufenden "Dorfstraße" liegen. Westlich des Plangebiets schließt sich die Feldmark an. Die östliche, dem Plangebiet gegenüber liegende Seite des Feldwegs ist mit fünf Gebäuden bebaut. Nach der Planbegründung dient der Bebauungsplan der Nachverdichtung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Z. unter Einbeziehung einer in untergeordnetem Umfang angrenzenden Außenbereichsfläche.

3

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB erhob der Ehemann der Antragstellerin Einwendungen im Namen aller in einer Unterschriftenliste eingetragenen Unterzeichner, zu denen auch die Antragstellerin gehörte. U.a. bezeichnete er die Frage der Entsorgung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers als offen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung. Die Lösung der Frage, wie das Niederschlagswasser abzuleiten sei, behielt sie der Erschließungsplanung vor, die mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen sei. Der Bebauungsplan wurde öffentlich bekannt gemacht.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat dem Normenkontrollantrag stattgegeben und den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie mache geltend, dass bei der Abwägungsentscheidung ihr Interesse an der Vermeidung des Abflusses des Niederschlagswassers auf ihr Grundstück nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, weil im Zeitpunkt der Abwägung die Problematik der Niederschlagsentwässerung noch nicht geklärt gewesen sei, sondern zu einem späteren Zeitpunkt darüber entschieden werden solle. Die Vermeidung des Abflusses von Niederschlagswasser auf das tiefer liegende Grundstück sei ein abwägungserheblicher Belang, weil wegen der fehlenden Versickerungsfähigkeit des Bodens im Plangebiet und des wenn auch nur geringfügigen Geländegefälles nicht auszuschließen sei, dass durch Niederschlagswasser Schäden auf dem Grundstück aufträten.

6

Die Antragstellerin sei nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Dabei könne offen bleiben, ob die von der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan erhobenen Einwendungen gerade eine gegebenenfalls auch zur Begründung der Antragsbefugnis grundsätzlich geeignete persönliche Betroffenheit in eigenen Belangen zum Gegenstand haben müssten. Denn die Antragstellerin habe eine Einwendung erhoben, die einen eigenen Belang betreffe. Zwar habe sie nicht ausdrücklich selbst Einwendungen erhoben, sondern das Einwendungsschreiben ihres Ehemanns mit insgesamt 17 weiteren Anwohnern unterzeichnet. Das Schreiben sei bei verständiger Würdigung aber so zu verstehen, dass alle Unterzeichner auf der Unterschriftenliste sich die formulierten Einwendungen zu eigen machten und die planfeindlichen Belange als im eigenen Namen geltend gemacht betrachteten. Der Stellungnahme sei gerade noch hinreichend als eigener Belang zu entnehmen, dass die Antragstellerin eine Schädigung ihres Grundstücks durch Niederschlagswasser befürchte.

7

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil es an der vorgeschriebenen Umweltprüfung fehle. Der Verzicht auf eine Umweltprüfung sei gesetzeswidrig, weil es sich bei dem Bebauungsplan nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handele und deshalb nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BauGB von der Umweltprüfung habe abgesehen werden können. Eine zur Innenentwicklung beplante Fläche dürfe nach Wortlaut, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck des § 13a BauGB nicht - wie hier - im Außenbereich liegen, ohne dass ein städtebaulicher Zusammenhang mit der Bebauung auf umliegenden Flächen oder eine Prägung durch diese Bebauung bestehe. Ein solcher Zusammenhang oder eine solche Prägung fehle. Der Verfahrensfehler sei beachtlich, nachdem § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufgehoben worden sei.

8

Die Antragsgegnerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie eine Verletzung der § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a VwGO, § 13a BauGB rügt. Die Antragstellerin verteidigt das Normenkontrollurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zu Recht bejaht.

11

a) Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

12

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wird ein Bebauungsplan zum Gegenstand eines Normenkontrollantrags gemacht, ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142; Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753). Wegen dieser tatsächlichen Vermutung braucht der Antragsteller keine Tatsachen zu behaupten, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (VGH Mannheim, Urteile vom 5. Juli 2013 - 8 S 1784/11 - NVwZ-RR 2014, 21 <22> und vom 31. Juli 2015 - 5 S 1124/13 - juris Rn. 28). Es genügt, wenn er Tatsachen für die Existenz eines möglicherweise verletzten Belangs vorträgt.

13

Hieran gemessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Der Belang des Schutzes ihres Grundeigentums vor Niederschlagswasser, das aus dem Plangebiet abfließt, ist abwägungsbeachtlich. § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass der Bauleitplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegt, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen (BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <149>). Eine tatsächliche Gefährdung des Grundstücks der Antragstellerin durch unkontrolliert abfließendes Niederschlagswasser ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Denn der Boden im Plangebiet ist nicht versickerungsfähig, und das Plangebiet liegt erhöht und fällt in Richtung des Grundstücks ab. Das genügt für die Antragsbefugnis. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin musste die Antragstellerin nicht der Einschätzung substantiiert entgegentreten, die Niederschlagswasserproblematik könne mit der Erschließungsplanung gelöst werden.

14

b) Die Zulässigkeit des Antrags scheitert nicht an § 47 Abs. 2a VwGO. Hiernach ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

15

aa) § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt (BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301 Rn. 11). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Dem Schreiben vom 1. März 2009, das der Ehemann der Antragstellerin verfasst hat, lässt sich entnehmen, dass jeder Unterzeichner der Unterschriftenliste gegen den Bebauungsplan Einwendungen erhoben und nicht nur die Einwendungen des Ehemanns der Antragstellerin unterstützt hat, um ihnen größeres Gewicht zu verleihen. Im Text des Schreibens bitten die in der Unterschriftenliste eingetragenen Bewohner des Ortes Z. ("wir") um Beachtung ihrer Bedenken. Paraphiert hat das Schreiben der Ehemann der Antragstellerin "im Namen aller Unterzeichner". In der Unterschriftenliste, die in der Kopfleiste den Bezug zum Bebauungsplan Nr. 2 "Feldweg" Z. herstellt und darunter die "Stellungnahme zum Planentwurf" als Betreff nennt, steht auch die Antragstellerin mit ihrer Wohnanschrift und ihrem Namenszug.

16

bb) Einen Bezug zu einem abwägungserheblichen Belang brauchen Einwendungen nicht herzustellen. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - das Schreiben vom 1. März 2009 einen solchen abwägungserheblichen Belang benennt.

17

§ 47 Abs. 2a VwGO verlangt für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Solche Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Plans abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181 Rn. 12). Dagegen genügen solche Äußerungen nicht, die sich auf ein bloßes Nein, einen nicht näher spezifizierten Protest oder die schlichte Mitteilung beschränken, es würden Einwendungen erhoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Ob sich darüber hinaus die Antragsbefugnis eines Antragstellers bereits aus den Einwendungen ergibt, spielt für § 47 Abs. 2a VwGO keine Rolle. Denn der Antragsteller kann sich im Normenkontrollverfahren auch auf Einwendungen berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 4 CN 4.09 - BVerwGE 138, 84 Rn. 12). Dies gilt auch für Einwendungen, aus denen sich erstmals eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten und damit die Antragsbefugnis ergibt (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014; § 47 Rn. 257e).

18

Dies folgt auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den § 47 Abs. 2a VwGO gestellt ist. § 3 Abs. 2 BauGB schränkt den im Planaufstellungsverfahren zur Einwendung berechtigten Personenkreis nicht ein (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand August 2015, § 3 Rn. 53). Insoweit unterscheidet sich § 3 Abs. 2 BauGB etwa von § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, der die Befugnis von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren auf Personen beschränkt, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Es steht damit jedermann frei, seine Einwände gegen eine beabsichtigte Planung im Planaufstellungsverfahren zu äußern; auf die Geltendmachung abwägungserheblicher Belange ist das Recht nicht beschränkt. Es ist vielmehr Aufgabe der planenden Gemeinde, die im Planaufstellungsverfahren an sie herangetragenen Einwendungen zu verarbeiten und - soweit rechtlich geboten - in ihre Entscheidung einzustellen.

19

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

20

a) Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgestellt werden durfte.

21

Nach dieser Bestimmung kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung Voraussetzung sowohl für die in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Maßnahmen der Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen als auch für andere, nicht konkretisierte Maßnahmen ist, und hat die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort dahingehend gewürdigt, dass sich das Plangebiet nicht zur Innenentwicklung des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin eignet.

22

Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Losebl., Stand August 2015, § 13a Rn. 24). Seine Interpretation durch die Gemeinde unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Einen Beurteilungsspielraum hat die Gemeinde nicht. Denn der Begriff der Innenentwicklung ist nicht wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung so schwierig, dass die richterliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt und deshalb der Gemeinde ein begrenzter Entscheidungsfreiraum zuzubilligen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <50>). Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, dass die Konkretisierung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe Sache der Gerichte ist, welche die Rechtsanwendung der Verwaltung uneingeschränkt nachzuprüfen haben.

23

Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Dies folgt aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie aus der Gesetzesbegründung.

24

Der Gesetzgeber knüpft mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Er grenzt Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen, und will mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, nennt er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll (BT-Drs. 16/2496 S. 12 zu Nummer 8 und Absatz 1). Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u.a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), will er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absehen (vgl. Söfker, in: Mitschang , Innenentwicklung - Fach- und Rechtsfragen der Umsetzung, 2014, 191) und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Mit dem Ziel, eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich zu vermeiden, leistet der Bebauungsplan der Innenentwicklung zugleich einen Beitrag zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung im Sinne des Anhangs II Nr. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Projekte (ABl. L 197 S. 30) - Plan-UP-RL.

25

Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung ist nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gilt jedenfalls im Grundsatz und entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt ist, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellt und damit - so ist zu ergänzen - für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Betracht kommt. Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13a BauGB nicht. Ob die Vorschrift die Überplanung eines "Außenbereichs im Innenbereich" (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37.05 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 205 S. 31) erlaubt oder die Beplanung eines Gebiets, das seine Außenbereichseigenschaft bereits dadurch verloren hat, dass es zuvor Gegenstand einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

26

Nach den tatrichterlichen Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, greift der umstrittene Bebauungsplan auf den Außenbereich zu und verschiebt die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin, die durch die Bebauung östlich des Feldwegs und entlang der Dorfstraße gezogen werden, in den Außenbereich hinein. Daher hätte die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB keinen Gebrauch machen dürfen. Die zu weit gehende Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zum Anwendungsbereich der Bestimmung wirkt sich im Ergebnis nicht aus.

27

b) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens hat dazu geführt, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Dieser Fehler ist beachtlich. Dies sieht das Oberverwaltungsgericht richtig. Allerdings ist seine Begründung nicht tragfähig. Auf die Aufhebung des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch unbeachtlich war, wenn sie darauf beruhte, dass die Voraussetzung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unzutreffend beurteilt worden war, durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) kann nicht abgestellt werden. Nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen des Baugesetzbuchs unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Satzungen unbeachtlich. Auf den im Dezember 2011 bekannt gemachten Bebauungsplan findet deshalb § 214 Abs. 1 bis 3 BauGB in der zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geänderten Fassung Anwendung. Im Ergebnis hat das Oberverwaltungsgericht § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. aber zu Recht ausgeblendet. Die Bestimmung darf nicht angewandt werden, weil ihr der Anwendungsvorrang des Unionsrechts entgegensteht, mit dem sie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 [ECLI:EU:C:2013:247] - BRS 80 Nr. 1 Rn. 44).

28

Aus der Unanwendbarkeit des § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB a.F. kann entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht auf die Beachtlichkeit eines Verfahrensfehlers geschlossen werden. Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur beachtlich, wenn sie in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannt sind. Die Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren in § 214 Abs. 2a BauGB gelten ausweislich des Wortlauts nur ergänzend und lassen den Grundsatz einer abschließenden Aufzählung der beachtlichen Verfahrens- und Formfehler unberührt (zum abschließenden Charakter des § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB: BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 18).

29

Dass die Unterlassung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts in Folge der rechtswidrigen Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, einen beachtlichen Fehler darstellt, ergibt sich vorliegend aus § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 Rn. 20). Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften u.a. beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind. Das ist hier der Fall.

30

Der Senat hat allerdings in der Vergangenheit die interne Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB im Fall der Nr. 3 entsprechend angewandt und damit Fehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Fall unbeachtlich werden lassen, dass infolge der Verkennung der Voraussetzungen des § 13 BauGB gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (BVerwG, Urteil vom 4. August 2009 a.a.O. Rn. 22). Ob diese Rechtsprechung auch für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB hätte Geltung beanspruchen können, mag offen bleiben. Denn inzwischen steht ihrer Übertragung auf § 13a BauGB die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 - C-463/11 - (BRS 80 Nr. 1) entgegen. Die Entscheidung fordert die praktische Wirksamkeit solcher Regelungen, welche die Plan-UP-RL durch qualitative Voraussetzungen umsetzen. Maßgebend ist die praktische Wirksamkeit der Richtlinie, so wie sie in nationales Recht umgesetzt worden ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 40). Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL steht mithin einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Verstoß gegen eine qualitative Voraussetzung für das Absehen von einer Umweltprüfung, die durch eine innerstaatliche Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellt worden ist, für die Wirksamkeit des Plans unbeachtlich ist (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - C-463/11 - BRS 80 Nr. 1 Rn. 45). Damit verbietet sich eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Fällen wie dem vorliegenden von vorneherein.

31

Schließlich ist der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung auch binnen der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geprüft worden (zur Rüge durch Schriftsatz im Normenkontrollverfahren s. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27).

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.