Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Aug. 2016 - 6 K 2788/16

bei uns veröffentlicht am29.08.2016

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin zu 1), ferner gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 2) und 3) sowie ebenfalls gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 4) und 5) tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/3.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Bauarbeiten, die der Erschließung eines Baugebiets dienen. Sie grenzen mit ihren im Ortsteil W. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücken Flst.Nrn. 3282 (Antragstellerin zu 1), 3285 (Antragsteller zu 2 und 3) und 3271 (Antragsteller zu 4 und 5) im Osten und Südosten direkt an das von der Antragsgegnerin geplante Neubaugebiet ...-Straße. Die Aufstellung des gleichnamigen Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 18.11.2015 beschlossen; am 02.03.2016 (öffentlich bekanntgemacht am 11.03.2016) erging der Beschluss, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde und der Planentwurf öffentlich auszulegen sei. Die Offenlage fand in der Zeit vom 21.03. bis 21.04.2016 statt und führte zu zahlreichen Einwendungen der beteiligten Öffentlichkeit, darunter vor allem der Antragsteller sowie weiterer Grundstücksangrenzer. Die Gesamtfläche des Plangebiets, welches eine von Südwesten nach Nordosten hin orientierte Hangneigung aufweist, beträgt 5.320 m². Als Art der baulichen Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Die Erschließung soll über eine Stichstraße erfolgen, die von der im Nordosten angrenzenden ...-Straße abzweigt, in südöstlicher Richtung in das Plangebiet hineinführt und dort in einem Wendehammer sowie einer Fläche für öffentliche Stellplätze endet. In seiner Sitzung vom 15.06.2016 beschloss der Gemeinderat eine Konkretisierung des Planentwurfs sowie ferner, den von der Verwaltung in Auseinandersetzung mit den Einwendungen erstellten Abwägungsvorschlägen zu folgen. Ein Satzungsbeschluss wurde nicht gefasst, dieser ist für die erste Gemeinderatssitzung nach der Sommerpause (voraussichtlich Anfang Oktober 2016) vorgesehen.
Unter dem 15.07.2016 schloss die Antragsgegnerin mit der Firma H. GmbH, in deren Eigentum die Grundstücke des Plangebiets stehen, einen Vertrag über die Erschließung (Herstellung der öffentlichen Straße sowie der öffentlichen Kanäle, öffentlichen Anschlusskanäle und Grundstücksanschlüsse) des Baugebiets. Die Firma H. GmbH übernimmt darin die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Maßgabe des Bebauungsplanentwurfs ...-Straße. Bereits unter dem 07.03.2016 erhielt die Firma H. GmbH vom Landratsamt Konstanz die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb eines Mischwasserkanals für die abwassertechnische Erschließung des Baugebiets mit Anschluss an die Ortskanalisation der Antragsgegnerin. Am 15.08.2016 hat das Unternehmen mit Bauarbeiten begonnen, am selben Tag haben die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt.
II.
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind erfolglos.
1.) Der Hauptantrag, mit dem der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben werden soll, Bauarbeiten im Zusammenhang mit und zur Herstellung einer öffentlichen Straße im Gebiet des vorgesehenen Bebauungsplanes zu unterlassen, ist abzulehnen.
Der Antrag ist wegen Vorrangs des Verfahrens nach § 80 Abs. 1, Abs. 5 VwGO unstatthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO), soweit die seit 15.08.2016 laufenden Bauarbeiten, gegen die sich die Antragsteller ausdrücklich bereits wenden, zunächst tiefbautechnisch der Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen dienen. Diese Arbeiten beruhen nicht auf dem Bebauungsplanentwurf. Denn dieser Entwurf sieht in Übereinstimmung mit dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis in § 125 Abs. 1 BauGB nur die Festsetzung der Verkehrsfläche vor. Die derzeitigen Bauarbeiten erfolgen hingegen in Vollzug der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Konstanz vom 07.03.2016, welche den Bau und Betrieb eines Mischwasserkanals gestattet. Auch wenn diese Genehmigung das Einleiten von Niederschlagswasser - als Benutzung des Grundwassers (§ 46 WHG) - über Mulden-Rigolen-Elemente für erlaubnisfrei erklärt, ist gleichwohl auch der Bau dieser in den genehmigten Planvorlagen als Bestandteil der Entwässerung dargestellten Elemente von dieser Gestattung erfasst.
Von einer Umdeutung des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO in einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sieht die Kammer ab, da dies zu Gunsten der Antragsteller nicht weiterführen würde. Denn ein solches Begehren wäre unbegründet, da der Antragsgegnerin in einem solchen Verfahren, welches den Vollzug der wasserrechtlichen Genehmigung zum Gegenstand hat, die Passivlegitimation fehlte.
Soweit die Antragsteller bei verständiger Würdigung ferner begehren, auch künftige (ab Mitte September geplante) Arbeiten zur Straßenherstellung zu unterlassen, ist der Hauptantrag allerdings zulässig. Die sinngemäß bzw. sachdienlich begehrte Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient gerade der Sicherung von Unterlassungsansprüchen. Soweit die bevorstehende Gefährdung der Verwirklichung eines Rechts abgewehrt werden soll, gewährt die Sicherungsanordnung – streng genommen – vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Gefährdet - wie hier - faktisches Handeln den status quo, ist sie das statthafte vorläufige Rechtsschutzinstrument (Schoch/Schneider/Bier, VwGO [März 2014], § 123, Rn. 54). Für sie besteht auch ein (allgemeines) Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsteller insoweit einen erfolglosen Vorstoß gegenüber der Antragsgegnerin versucht haben (vgl. das ablehnende Schreiben deren Baurechtsamts vom 08.08.16 sowie im Übrigen die Weigerungshaltung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren). Eine echte, weil im Fall einer Stattgabe in einem Klageverfahren irreversible Vorwegnahme der Hauptsache liegt beim Unterlassungsbegehren nicht vor.
Gleichwohl muss die begehrte Sicherungsanordnung aus sachlichen Gründen scheitern, da die Antragsteller insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Die Antragsgegnerin ist nämlich mangels Passivlegitimation kein tauglicher Adressat eines Unterlassungsbegehrens, was die Durchführung der straßenbezogenen Erschließungsarbeiten angeht. Sie hat diese Erschließung vielmehr durch einen echten Erschließungsvertrag im Sinne von § 11 Abs. 1 BauGB in Fremdregie auf die Firma H. GmbH übertragen, welche diese ausweislich § 1 des Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Die Antragsgegnerin hat sich auch nicht das Recht vorbehalten, Durchführung und Abwicklung der Erschließungsmaßnahmen weitgehend an sich zu ziehen, oder sie zumindest von ihrer Zustimmung abhängig gemacht. Beachtliche Anhaltspunkte dafür, dieser (öffentlich-rechtliche) Vertrag sei unwirksam, gibt es nicht. Dass er in der Überschrift das Datum „24.02.2016“ enthält (wie aus der dort ebenfalls davor erfolgten Schwärzung ersichtlich ist, handelt es sich dabei um das - nicht geschwärzte - Datum des ursprünglichen Entwurfs) ist unschädlich. Maßgeblich sind demgegenüber vielmehr die durch die bevollmächtigten Vertreter abgegebenen Unterschriften vom 15.07.2016, welche sich am Vertragsende auf Seite 6 befinden. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages (u.a.) - wie hier - die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen sein kann. Wesentlicher Regelungsgegenstand eines solchen Erschließungsvertrages ist die Herstellung der Erschließungsanlagen im Namen und auf Kosten des Erschließungsträgers. Die Erschließungslast bleibt bei der Gemeinde. Dem Erschließungsunternehmer werden keine Hoheitsrechte übertragen, er wird mangels Übertragung von Hoheitsrechten durch oder aufgrund eines Gesetzes nicht zum Beliehenen (Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F , Stand: Februar 2014, Rn. 34).
2.) Auch der sachdienlich ausgelegte Hilfsantrag mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass künftige Arbeiten zur Straßenherstellung unterlassen werden, bleibt erfolglos.
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Nach dem oben Dargelegten ist dieser Antrag allerdings zulässig, soweit er der vorbeugenden Verhinderung künftiger Straßenbauarbeiten dienen soll.
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Soweit die Antragsteller bereits Schutz vor spezifisch bauzeitbedingten Beeinträchtigungen begehren, fehlt der Antragsgegnerin allerdings die Passivlegitimation. Denn für die Ausführung dieser Arbeiten und die Einhaltung der hierfür relevanten Bestimmungen ist ausschließlich die Firma H. GmbH verantwortlich. Darüber hinaus bemerkt die Kammer jedoch gleichwohl noch folgendes:
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Es ist bei der im summarischen Verfahren nur möglichen Erkenntnis nichts dafür ersichtlich, dass unzumutbare Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen drohen könnten. Von Baustellen können allerdings Gefahren für Angrenzer, Nachbarn oder Passanten entstehen, die vermieden werden müssen. So bedürfen etwa Baugruben einer Sicherung gegen Erdrutsche; Bauaushub unmittelbar an Grundstücksgrenzen oder gar unmittelbar neben bestehenden Gebäuden muss gegen Rutschungen oder Wegschwemmen, insbesondere bei Niederschlägen, gesichert werden (vgl. für die - hier allerdings nicht geltende - Bestimmung über Baustellen in § 12 LBO: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO 7. Aufl. 2016, § 12 Rn. 28 ff. [34]). Dies ist vorliegend indessen nur sehr allgemein behauptet worden, ohne substantiierte Einzelheiten vorzutragen. Für eine unsachgemäße Lagerung von Erdmaterial und/oder Beeinträchtigungen von (auch provisorischen) Geländeveränderungen/Modellierungen gibt es keine verwertbaren Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt für den Vorwurf einer fehlenden „hinreichenden Wasserbewirtschaftung“. Ohnehin ist zu bedenken, dass die gegenwärtigen Kanal- und Straßenarbeiten nur eine - im Verhältnis zum ganzen Baugebiet - kleine Fläche (805 m² von 5.320 m²) betreffen. Dass die Pufferkapazität des Bodens hierdurch wesentlich beeinträchtigt wäre und es hierdurch an den Grundstücken der Antragsteller während der Bauzeit zu Schäden durch Niederschlags- und/oder Grundwasser kommen könnte, ist nicht erkennbar und nicht substantiiert belegt worden.
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Für die Abwehr künftiger Beeinträchtigungen aufgrund der endgültig hergestellten und nutzungsbereiten Erschließungsanlagen ist allerdings die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu bejahen. § 1 Nr. 3 des Erschließungsvertrags sieht die Vornahme der Erschließung durch die Firma H. GmbH „nach Maßgabe des Bebauungsplanentwurfs ...-Straße“ vor. In § 6 Nr. 3 des Erschließungsvertrags ist bestimmt, dass die Antragsgegnerin mit der Abnahme der Erschließungsanlagen diese in ihr Eigentum, in ihre Unterhaltung und in ihren Betrieb übernimmt. Bereits daraus ergibt sich in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung, dass die Erschließungsarbeiten nicht beziehungslos und unabhängig von der Bebauungsplanung erfolgen sollen, sondern vielmehr von deren Stand und Schicksal abhängen. Sollte die Antragsgegnerin folglich auf ihre Planung einwirken bzw. - aufgrund der Überprüfung dieses Plans in einem gerichtlichen Verfahren - einwirken müssen, so gibt dieser Vertrag zweifellos eine Rechtsgrundlage dafür her, dadurch notwendig werdende Maßgaben für die Erschließung verbindlich an die Firma H. GmbH zu erteilen (zum vergleichbaren Verschaffungsanspruch des Bürgers gegenüber der Gemeinde, wenn deren öffentliche Einrichtung durch einen von dieser „beherrschten“ privaten Dritten betrieben wird, vgl.: BVerwG, Beschl. v. 29.05.1990 – 7 B 30.90 –, Rn. 4, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 – 1 S 1449/01 –, Rn. 25, juris).
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Der für die begehrte Sicherungsanordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist indessen nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Dies hätte vorausgesetzt, dass die auf den Bebauungsplanentwurf ...-Straße zurückgehende Herstellung der Verkehrsfläche bzw. öffentlichen Straße einen rechtswidrigen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller darstellte und diese somit einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch haben (vgl. zu den Voraussetzungen dieses Anspruchs: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 – 5 S 1399/02 –, Rn. 42, juris). Im Rahmen des summarischen Verfahrens spricht indessen hierfür keine überwiegende Wahrscheinlichkeit:
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Die ab Mitte September geplanten Straßenbauarbeiten sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil zu diesem Zeitpunkt wegen des erst im Oktober beabsichtigten Satzungsbeschlusses noch kein wirksamer Bebauungsplan vorliegen wird. Ihre vorzeitige Zulässigkeit ergibt sich zwar nicht schon unmittelbar aus § 33 BauGB, da diese Vorschrift das Inkrafttreten des Bebauungsplans (nur) im Verhältnis zwischen dem Bauantragsteller und der Gemeinde sowie der Bauaufsicht vorverlegt (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 33 Rn. 1). Es ist – anders als im Erschließungsrecht – nicht ein gebiets-, sondern ein grundstücksbezogener Erschließungsbegriff zugrunde zu legen (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 30 Rn. 20).
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Die Zulässigkeit der vorzeitigen Herstellung einer öffentlichen Straße, also des Baubeginns noch vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans, ergibt sich jedoch aus der (auch erschließungsrechtlichen) Vorschrift des § 125 Abs. 2 BauGB. Danach darf, wenn ein Bebauungsplan nicht vorliegt, eine öffentliche Straße hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht, insbesondere also eine fehlerfreie Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden hat. Herstellung im Sinne des § 125 BauGB ist bereits der nach außen sichtbare Beginn der Arbeiten, also die Inanspruchnahme der Flächen und der Beginn der Bauarbeiten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB [Februar 2008], § 125 Rnrn. 1b und 2b sowie 6a). Ferner ist in straßenrechtlicher Hinsicht die Befugnis der Gemeinde gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG zu einer nicht-förmlichen Straßenplanung anerkannt, wobei auch hier das Abwägungsgebot gilt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 – 5 S 1399/02 –, Rn. 44/45, juris). Diese Grundsätze gelten erst recht in Fällen der über eine lediglich isolierte Straßenplanung hinausgehenden Planung der baulichen Nutzung von Grundstücken - so hier: der Ansiedlung eines Wohngebiets -, in denen der Bebauungsplanentwurf das Stadium formeller und materieller Planreife erreicht hat und deshalb Bauvorhaben bereits gemäß § 33 BauGB zur Genehmigung beantragt worden sind.
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Die danach für einen vorzeitigen Herstellungsbeginn erforderlichen Voraussetzungen sind nach der Erkenntnismöglichkeit des summarischen Verfahrens aller Voraussicht nach erfüllt. Gewichtige Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des (künftigen) Bebauungsplans gibt es nicht:
18 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben des § 13a Abs. 2 BauGB, Abs. 3 BauGB nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen erfüllt worden. Insbesondere ist der am 02.03.2016 vom Gemeinderat gefasste Beschluss am 11.03.2016 ortsüblich bekanntgemacht worden, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB und ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Das Absehen von der Umweltprüfung sowie von der sonst gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässig (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Eine Pflicht zur Information darüber, dass die Erschließung des Baugebiets im Vertragswege einem Dritten übertragen wird, sehen die Vorschriften über das Bauleitplanverfahren nicht vor.
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Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 15.06.2016 einen Abwägungsbeschluss und nicht eine erneute Auslegung beschlossen hat, verstößt nicht gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Denn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat nicht zu einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs geführt. Mit der Antragsgegnerin ist auch die Kammer der Auffassung, dass die noch einzutragende Firstrichtung der Gebäude in die Planzeichnung bereits eindeutig aus dem ausgelegten Entwurf (welcher die Stellung der Gebäude innerhalb der Baufenster enthielt) hervorging. Auch an der beabsichtigten Festsetzung einer nordöstlich des Wendehammers anschließenden öffentlichen Fläche für das Parken von Fahrzeugen wird nichts geändert oder ergänzt. Denn die im ausgelegten Entwurf enthaltene Angabe von 4 (statt künftig 2) Stellplätzen stellte lediglich den Hinweis auf eine künftige Ausgestaltung dar, die indessen nicht die Regelungsebene des Bebauungsplans, sondern diejenige dessen Vollzugs auf der Ebene des Straßen-/Straßenverkehrsrechts betrifft. Etwaige Änderungen der im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten Pläne haben mit dem Bebauungsplanverfahren schließlich nichts zu tun.
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Sehr wahrscheinlich zu Recht hat die Antragsgegnerin das Aufstellungsverfahren als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Ausschlussgründe gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 (UVP-Pflichtigkeit) oder Satz 5 BauGB (Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets) liegen nicht vor. Der aufzustellende Bebauungsplan erfüllt ferner auch die inhaltliche Beschränkung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach darf nur ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. Das kann auch die Entwicklung eines „Außenbereichs im Innenbereich“, dessen Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn die Grundstücke des Plangebiets auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.10.2014 – 8 S 940/12 –, Rn. 47 ff. juris; Urt. v. 29.10.2013 – 3 S 198/12 –, Rn. 24, juris; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 25, juris).
21 
Wie die Kammer im Urteil vom 11.05.2006 des Verfahrens 6 K 2787/04 (vgl. Seite 7/8 des Entscheidungsabdrucks) aufgrund Augenscheins festgestellt hat, handelt es sich bei der (damals landwirtschaftlich genutzten) Fläche des Plangebiets nordöstlich des ... Wegs und südwestlich der ... Straße um einen Außenbereich im Innenbereich. Die der nunmehr erkennenden Kammer vorliegenden Lichtbilder machen diese im Jahr 2006 getroffenen Feststellungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt sich schließlich trotz der unbebauten Lücke, die zwischen der Bebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 3277 und derjenigen auf Grundstück Flst.Nr. 3316 noch besteht, gleichwohl die Annahme, dass diese Fläche noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen ist. Denn aufgrund einer Länge dieser Lücke von nur etwas mehr als 45 m sowie des Umstands, dass sie gänzlich an den sonst auf beiden Seiten bebauten ... Weg grenzt, entsteht der Eindruck, dass die unbebaute Fläche des Baugebiets auf allen Seiten von Bebauung umgeben ist.
22 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht schließlich kann die Kammer im summarischen Verfahren, welches nicht die Aufgabe hat, ein (ab Inkrafttreten des Bebauungsplans mögliches) Normenkontrollverfahren zu ersetzen, nichts für eine Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanentwurfes erkennen. Insbesondere spricht derzeit weitaus Überwiegendes dafür, dass kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vorliegt.
23 
Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.06.2016 einen Abwägungsbeschluss gefasst hat, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist den Gemeinderäten der Bebauungsplanentwurf neben den hierzu vorgebrachten umfangreichen Stellungnahmen zur Kenntnis gegeben worden und hat diese in die Lage versetzt, sich damit auseinandersetzen. Die Praxis, Einwendungen tabellarisch in einer Abwägungstabelle zusammengefasst in ihren Kernaussagen aufzulisten und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenüberzustellen, ist zulässig (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.06.1999 – 8 S 2401/98 –, Rn. 15, juris). Die Verwaltung kann die Beschlussfassung derart vorbereiten. Ein Abwägungsmangel liegt nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt. Dagegen würde es die Anforderungen überspannen, verlangte man, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im Einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 – 8 S 1367/05 –, Rn. 33, juris). Im Vorfeld des Satzungsbeschlusses einen - wie hier - Abwägungsbeschluss zu treffen, ist ferner zulässig, auch wenn die eigentliche Abwägungsentscheidung erst mit dem Satzungsbeschluss selbst zusammenfällt (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., 33 Rn. 10).
24 
Dass - wie hier - diese beiden Beschlüsse zeitlich deutlich auseinanderfallen, weil Abwägungs- und Satzungsbeschluss an verschiedenen Sitzungstagen ergehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, solange sich der Gemeinderat hierdurch nicht der etwa erforderlichen Kenntnisnahme zwischenzeitlicher, noch vor dem Satzungsbeschluss liegender Umstände verschließt. Vernünftige Anhaltspunkte hierfür gibt es indessen nicht. Insbesondere haben die Antragsteller im vorläufigen Rechtschutzverfahren, welches in diesen Zwischenzeitraum fällt, keine wesentlich anderen oder weitergehenden Einwendungen als im Aufstellungsverfahren vorgetragen.
25 
Die Kammer kann ferner nicht erkennen, dass die von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren vorgetragenen und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wiederholten bzw. vertieften Einwendungen, die wesentlich dem Schutz ihrer privaten Belange als Grundstückseigentümer gelten, im Rahmen des Abwägungsbeschlusses fehlerhaft behandelt worden wären. Das Abwägungsgebot ist gerichtlich (nur) darauf zu überprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – 4 BN 1.13 –, Rn. 18, juris).
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Die Rügen zu dichter Wohnnutzung und einer zulasten der hangabwärtsliegenden Grundstücke an der ... Straße massiven Riegelbebauung mit optischer Bedrängung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin gesehen und ausreichend abgewogen. In nicht zu beanstandender Weise hat er unter Heranziehung des im Landesentwicklungsplan für ein Mittelzentrum ausgewiesenen Einwohnerwertes (mindestens 40 WE/ha) sowie der Abwägungsvorgabe in § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB (Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum) Rechnung tragend an diesem Maß an Nachverdichtung festgehalten. Es ist ferner nicht abwägungsfehlerhaft, wenn diesen Einwänden entgegengehalten wird, dass gerade zum Schutz der Hangunterlieger die Höhenentwicklung der künftig zulässigen Bebauung im Bebauungsplan exakt definiert und hierzu Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Höhe der Gebäude sowie der Bauweise und Stellung der Gebäude getroffen worden sind und dass die ausgewiesenen Baufenster eine eindeutige Süd-West-Orientierung aufweisen, wodurch zwar eine gewisse Verschattung aufgrund der Hanglage eintrete, diese jedoch wegen der Situationsgebundenheit von den Unterliegern hinzunehmen sei.
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Die Kammer kann ebenfalls nicht feststellen, dass im Rahmen des Abwägungsbeschlusses das Gewicht der Verkehrssicherheit verkannt worden wäre, weil eine erhöhte Gefährdung von Fußgängern eintreten soll, wenn das künftig erschlossene Neubaugebiet über die schmale ...-Straße (die keinen Gehweg besitzt) erschlossen wird. Insoweit hat der Gemeinderat sich ausführlich unter Heranziehung der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen mit dieser Erschließungssituation auseinandergesetzt, ohne dass hierbei Rechtsfehler erkennbar wären.
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Die Antragsteller - hier waren allerdings nur die Antragstellerin zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und 3) in den Blick zu nehmen – werden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch ein hinzutretendes Neubaugebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat hier tatsächliche Umstände verkannt oder rechtlich fehlerhaft gewichtet hätte. Den von der Antragstellerin zu 1) gerügten Konflikt im Grenzbereich der öffentlichen Fläche für Parken zu ihrem Grundstück Flst.Nr. 3282 hat der Gemeinderat gesehen, ohne sich indessen schon auf der Ebene des Bebauungsplans insoweit für eine endgültige Festsetzung entscheiden zu müssen. Zutreffend wird in der Abwägungstabelle vielmehr festgehalten, dass lediglich eine Fläche für die Anlage öffentlicher (Besucher-)Stellplätze festgesetzt ist, die konkrete Ausführung hingegen erst im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. eines Baugenehmigungsverfahrens festgelegt wird. Dies stellt eine zulässige Verlagerung einer Konfliktlösung auf ein späteres Vollzugsverfahren dar (zur Möglichkeit einer Konfliktbewältigung in einem nachgelagerten Verfahren, wenn diese sich dort hinreichend verlässlich prognostizieren lässt, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2015 – 3 S 1078/14 –, Rn. 104, juris, m.w.N.). Diese Prognose wird mittlerweile dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin (als künftige Eigentümerin der Straße und Straßenbaulastträgerin) die Zusicherung abgegeben hat, dass hier nur 2 Stellplätze in Längsrichtung der Straße angelegt werden (statt 4 Querparker). Dass von dieser Ausrichtung unzumutbare Lichtimmissionen ausgehen könnten, ist hinreichend sicher auszuschließen.
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Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit dem künftigen Baugebiet befürchteten Konflikte bei der Niederschlagswasserbeseitigung werden schließlich nach dem derzeit erreichten Planungsstand mit hoher Wahrscheinlichkeit bewältigt:
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Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Bei ihrer Aufstellung sind die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB). Die Abwasserbeseitigung gehört daher zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser gehört (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. zu den Anforderungen an eine abwägungsfehlerfreie Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, Rn. 13/14, juris; Sächs. OVG, Beschl. v. 05.05.2015 – 1 B 84/15 –, Rn. 20, juris).
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Die Antragsgegnerin plant die Entwässerung des künftigen Baugebiets in Gestalt eines in der Erschließungsstraße verlegten Mischwasserkanals sowie einer zusätzlichen Retentionsmaßnahme in Gestalt eines Mulden-Rigolen-Systems und bewirtschafteter Zisternen. Die aufgrund des Erschließungsvertrags vom 15.07.2016 mit der Herstellung auch der öffentlichen Abwasseranlagen verpflichtete Firma H. GmbH hat in Vorbereitung und Erfüllung dieser Maßnahme die gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 WG für den Bau und Betrieb der Entwässerungseinrichtung erforderliche wasserrechtliche Genehmigung im Februar 2016 beantragt. Sie hat sich hierbei eines fachlich qualifizierten, auf die Bereiche Siedlungswasserwirtschaft und Verkehrsanlagenerschließung spezialisierten Ingenieurbüros bedient. Die umfangreiche Entwurfs- und Genehmigungsplanung dieses Planungsbüros gelangt unter umfangreichen hydraulischen Berechnungen anhand des für den Bereich der Antragsgegnerin erstellten Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes über Niederschlagshöhen und -spenden in Abhängigkeit von Niederschlagsdauer und Überschreitungshäufigkeit sowie weiterer Regelwerke zu dem Ergebnis, dass das im Baugebiet anfallende Mischwasser bezogen auf den prognostischen Eintritt eines 2-jährigen Hochwassers konfliktfrei abgeleitet werden kann. Zusätzlich ist allerdings für extreme Niederschlagsereignisse im unmittelbaren nördlichen Anschluss an die Erschließungsstraße ein Mulden-Rigolen-System vorgesehen, welches das auf den Straßen- und Hofflächen anfallende Regenwasser aufnimmt und über belebte Bodenschichten in Form von Grünrabatten in die Rigolen ableitet. Dort wird es teilweise versickert oder verzögert über einen Überlauf an den Mischwasserkanal abgegeben. Diese Planung berücksichtigt schließlich ebenfalls eine weitere zusätzliche Retentionsmaßnahme in Gestalt bewirtschafteter Zisternen mit einem Mindestvolumen von jeweils 5 m³.
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Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WG war Voraussetzung für eine Genehmigungserteilung, dass das Wohl der Allgemeinheit i.S.v. § 55 Abs. 1 Satz 1 WHG nicht beeinträchtigt wird. Die wasserrechtliche Genehmigung ist unter dem 07.03.2016 vom Landratsamt Konstanz erteilt worden. Bereits dieser Umstand ist im summarischen Verfahren ein gewichtiges Indiz dafür, dass das geplante Baugebiet für die unterliegenden Angrenzer keine Gefahr von Wasserschäden durch Niederschlagswasser verursacht.
33 
Aber auch eine weitergehende Prüfung ergibt keine relevanten Anhaltspunkte für einen Abwägungsmangel. Der Einwand der Antragsteller, die Planung des Ingenieurbüros müsse durch ein zweites Fachbüro überprüft werden, weil ansonsten ein Abwägungsdefizit vorliege, kann nicht durchgreifen. Einer Zweitbegutachtung hätte es allenfalls dann bedurft, wenn sich entweder dem Gericht Zweifel an der Qualität der Entwurfs- und Genehmigungsplanung aufgedrängt hätten, oder die Antragsteller substantiierte Bedenken an dieser Planung dargetan hätten. Dies ist indessen nicht der Fall. Der mit einem Internetlink vorgebrachte Einwand einer Untauglichkeit der Rigolen-Versickerung überzeugt nicht. Mit ihm soll dargelegt werden, dass unverzichtbarer Bestandteil einer solchen Maßnahme Vorfilter, Kontrollschacht und Rückstauschutz seien. Diese auf der angegebenen Internetseite dargestellten Maßnahmen (vgl. dort die „Prinzipskizze“) betreffen allerdings die Dachflächenentwässerung eines Gebäudes, um die es vorliegend indessen nicht geht. Vielmehr dient das Rigolen-System der Erfassung des von den Grundstücksoberflächen abfließenden Wassers, während das Dachflächenwasser ausweislich der genehmigten Entwässerungspläne ausschließlich in die bewirtschafteten Zisternen eingeleitet wird, um von dort dann im Wege des Überlauf an den Mischwasserkanal weitergegeben zu werden. Bei den Rigolen gewinnt die in der genehmigten Entwässerungsplanung angeführte belebte Bodenschicht entscheidende Bedeutung, weil durch sie die Filterwirkung erzeugt wird. Die diesbezügliche Kritik der Antragsteller, eine Versickerung über die belebte Bodenzone (wie sie im Regelquerschnitt „Befestigte Fläche mit Rigole“ der Anlage Nr. 7 zur genehmigten Entwässerungsplanung als Grüneintrag vermerkt ist), sei wegen der lehmigen Bodenbeschaffenheit nicht möglich, erachtet die Kammer nicht für durchschlagend. Denn es spricht nichts dafür, dass der in den Plänen im Bereich der Rigolen vorgesehene Boden (Grünrabatte, vgl. Lageplan sowie Regelquerschnitte) aus Lehmboden bestehen wird. Es erfolgt laut Planung eine Auskofferung des gewachsenen Bodens. Sodann wird, ummantelt mit einem filterstabilen Vlies, eine Kiespackung eingebracht und anschließend mit einer belebten Bodenschicht überdeckt. Dass diese neue Bodenschicht Lehm enthalten wird, ist nicht ersichtlich.
34 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist schließlich von der wasserrechtlichen Genehmigung vom 07.03.2016 auch die Änderung der Ausführung gedeckt, wie sie nunmehr laut dem von der Antragsgegnerin im Gerichtsverfahren vorgelegten Querprofil Nr. 6.3 beabsichtigt ist. Dass im Bereich der Station 0+110.000 m und 0+112.620 m (Bereich der öffentlichen Parkfläche an der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 3282 der Antragstellerin zu 1) statt der ursprünglichen Stützmauer nunmehr eine Abböschung vorgesehen ist, berührt nämlich die genehmigte Planung nicht. Der Einwand der Antragstellerin zu 1), trotz dieser Abböschung sei sie als Unterliegerin durch Wasser und Hangrutsch gefährdet, ist zu unsubstantiiert. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass der Bebauungsplanentwurf in den planungsrechtlichen Festsetzungen A Nr. 10 entlang der südöstlichen Grenze des Plangebiets ein Pflanzgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB vorsieht, welches zusätzlich zur Hangsicherung und Wasserhaltung der Abböschungsfläche beiträgt.
35 
Sowohl aus der genehmigten Entwässerungsplanung (vgl. dort insbesondere die genehmigten Lage-, Höhen- und Regelquerschnittspläne) als auch aus der Entwurfsplanung zum Bebauungsplan (dort insbesondere aus den Erhebungen des Umweltberichts [vgl. Seite 14-16 unter 2.1.3 „Boden“] sowie aus den angeführten Maßnahmen der Grünordnung [Seite 25 unter 2.6.1 „Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser“ sowie 2.6.2 „Gestaltung der Freiflächen mit wasserdurchlässigen Belägen“]) geht ferner hervor, dass die naturräumlichen Rahmenbedingungen (Bodenqualität und Hanglage des Plangebiets) weder vom Erschließungsträger noch von der Antragsgegnerin verkannt worden sind.
36 
Im Abwägungsbeschluss vom 15.06.2016 hat der Gemeinderat am genehmigten Entwässerungskonzept festgehalten, ohne dass hier ein Abwägungsfehler zu erkennen wäre. Der Einwendung der Angrenzer nachgehend, die für sie nachteilige Höhenlage der Straße müsse verändert werden, war zuvor eine Stellungnahme des mit der Entwässerungsplanung beauftragten Ingenieurbüros eingeholt worden. Dieses hatte unter dem 18.04.2016 ausführlich dazu Stellung genommen, dass die Höhenlage der Straße aus dem gewählten Entwässerungskonzept resultiere. Dieses Konzept orientiere sich am Verlauf des Kanals, welcher wiederum in Richtung Norden zur bestehenden ...-Straße ausgerichtet sei. Eine Veränderung von Längs-und Quergefälle der Straße würde zur Folge haben, dass ein Teil der Straßenentwässerung nach Südosten erfolgen müsse, so dass bei extremen Niederschlagsereignissen Überflutungen nicht ausgeschlossen werden könnten und dann auch nördlich talseitig liegende Grundstücke erfassten. Anhaltspunkte dafür, diese fachliche Stellungnahme sei fehlerhaft gewesen, gab und gibt es nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich der Gemeinderat für die Beibehaltung der vorgesehenen Straßenhöhen aus entwässerungstechnischen Gründen entschieden hat.
37 
Dass eine ordnungsgemäße Entwässerung somit aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich wäre oder aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch vom Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte, ist auszuschließen. Der Bebauungsplanentwurf setzt, soweit mit diesem Instrument möglich, diese Maßnahmen ferner in zulässiger und vollziehungsfähiger Weise um (vgl. zum Erfordernis der Vollzugsfähigkeit zwecks Vermeidung einer sonst gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoßenden „Vorratsplanung“: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., Rn. 11; Urt. v. 30.08.2001 – 4 CN 9.00 –, Rn. 25/26, juris). Die Festsetzung der Beseitigung von Niederschlagswasser durch ein Muldensystem auf privaten Baugrundstücken ist mit der gesetzlichen Regelung der Abwasserbeseitigung vereinbar (vgl. § 55 Abs. 2 WHG sowie BVerwG, Urt. v. 30.08.2001, a.a.O., Rn. 21). Hierfür sieht der Entwurf der planungsrechtlichen Festsetzungen unter A Nr. 8 Flächen für ein Leitungsrecht (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) vor, welche von versiegelnder Bebauung freizuhalten sind. Zwar ist dort näher ausgeführt, dieses Leitungsrecht diene der Einlegung eines Mulden-Rigolen-Systems zur Einleitung des anfallenden „privaten Dachflächenwassers“. Der hieraus von den Antragstellern gezogene Schluss, für das sonstige Oberflächenwasser fehle es folglich an einem Entwässerungskonzept, geht indessen fehl. Denn es handelt sich um einen evidenten und unschädlichen Redaktionsfehler im Planentwurf. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (dort unter Nr. 6. Ver- und Entsorgung) in Verbindung mit der genehmigten Entwässerungsplanung geht eindeutig hervor, dass das Rigolen-System nicht der Aufnahme des Dachflächen-, sondern des Oberflächenwassers dient. Der Planentwurf sieht schließlich gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 LBO als örtliche Bauvorschriften die Begrünung der Flachdächer von Garagen und Carports sowie die Ausführung von Garagenvorplätzen, Stellplätzen, Zufahrten und sonstigen befestigten Flächen mit wasserdurchlässigen Belegen vor.
38 
Soweit der Planentwurf unter C. „Hinweise“ enthält, sind diese zwar nicht auf der Grundlage eines (künftigen) Bebauungsplans verbindlich. Eine durchsetzbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers, bei Errichtung einer baulichen Anlage Niederschlagswasser über eine bewirtschaftete Zisterne von mindestens 5 m³ zu puffern (Hinweise Nr. 2), ergibt sich jedoch auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 LBO i.V.m. der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung. Die Pflicht, nicht überbaute Freiflächen als Grünflächen anzulegen und zu bepflanzen (Hinweise Nr. 3), folgt schließlich aus § 9 Abs. 1 LBO und ist ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren durchzusetzen. Die Verlagerung dieser Maßnahmen von der Planebene auf die Ebene des Genehmigungsverfahrens ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Antragsteller schließlich, laut Hinweisen Nr. 2 dürften Drainagen nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, hierdurch entstehe Unklarheit, wohin solches Wasser fließen werde, gibt schließlich ebenfalls nichts für einen Rechtsfehler auf Planungsebene her. Denn zum einen ist naheliegend, dass von den künftigen Grundstückseigentümern angelegte Drainagen mit hoher Wahrscheinlichkeit als Oberflächenwasser in das vorgesehene Mulden-Rigolen-System entwässern. Im Übrigen ergibt sich ein Verbot, Wasser von einem Grundstück auf fremde Grundstücke abzuführen, aus zivilrechtlichen Vorschriften des Nachbarrechts.
III.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die unterliegenden Antragsteller bilden drei einfache Streitgenossen (Antragstellerin zu 1, ferner Antragsteller zu 2 und 3 sowie schließlich Antragsteller zu 4 und 5). Sowohl die Antragsteller zu 2) und 3) als auch die Antragsteller zu 4) und 5) sind als Miteigentümer ihrer Grundstücke im Verhältnis untereinander notwendige Streitgenossen, so dass sie hinsichtlich des auf sie entfallenden Kostenanteils von 1/3 gesamtschuldnerisch gemäß § 159 Satz 2 VwGO verpflichtet sind.
40 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. In Anwendung der Nr. 9.8.1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (hier: Rechtsschutz gegen Bauarbeiten, die dem Vollzug eines von den Antragstellern mit zahlreichen Rügen angegriffenen Bebauungsplans dienen) geht die Kammer für jeden Streitgenossen von einem wirtschaftlichen Interesse in der Hauptsache von 10.000 EUR aus. Der Gesamtbetrag von damit 30.000 EUR ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren, da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Aug. 2016 - 6 K 2788/16 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 13 Vereinfachtes Verfahren


(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebend

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist 1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie2. das von Niederschlägen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 55 Grundsätze der Abwasserbeseitigung


(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. (2) Niederschlagswasser soll ortsnah

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers


(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Me

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Aug. 2016 - 6 K 2788/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2015 - 3 S 1078/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Okt. 2014 - 8 S 940/12

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebie

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Mai 2006 - 8 S 1367/05

bei uns veröffentlicht am 24.05.2006

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „T

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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flst. Nr. 1030/2 im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (Eichklingenstraße ...). Dieses Grundstück befindet sich nördlich des Plangebiets des angegriffenen Bebauungsplans. Dieses umfasst allein die - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung - unbebauten Grundstücke Flst. Nr. 1029/2 und 1029/3. Das Grundstück Flst. Nr. 1029/2 liegt im Verhältnis zur Erschließungsstraße „Eichklingenstraße“ in zweiter Reihe und gegenüber den unmittelbar an die Eichklingenstraße angrenzenden Grundstücke deutlich erhöht. Im Einzelnen stellt sich die räumliche Situation wie folgt dar:
Der Bebauungsplan "Eichklingenstraße-Ergänzung" setzt als zulässige Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet unter Ausschluss der nach § 3 Abs. 3 BauNVO an sich ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten fest. Weiter ist die Grundflächenzahl mit 0,4, die Geschossflächenzahl mit 0,6, eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 7,0 m mit dem unteren Bezugspunkt der festgelegten Erdgeschoss-Fußbodenhöhe von 397,0 m ü.NN. und dem oberen Bezugspunkt des höchsten Punktes des oberen Dachabschlusses festgesetzt. Durch die Festsetzung von Baugrenzen entsteht auf dem Grundstück Flst. Nr. 1029/2 ein Baufenster, wie es sich aus der obigen grafischen Darstellung ergibt. Unter „C. Hinweise“ heißt es unter Nr. 5, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Eichklingenstraße - Ergänzung“ teilweise den rechtskräftigen Bebauungsplan „Knöckle“ vom 26.11.1962 ersetze.
Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nr. 1029/2 und 1029/3 ein Baugesuch zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses eingereicht hatte, das von der zuständigen Baurechtsbehörde nach § 35 BauGB beurteilt und als nicht genehmigungsfähig eingestuft worden war, bat er um die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 28.07.2011 die Aufstellung eines Bebauungsplans für das spätere Plangebiet im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Weiter beschloss der Gemeinderat am gleichen Tage die öffentliche Auslegung des bereits gefertigten Planentwurfs, der weitgehend bereits dem später beschlossenen Bebauungsplan entsprach, allerdings hinsichtlich der Art der Nutzung noch ein allgemeines Wohngebiet vorsah. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats war dem die Aufhebung der Rechtsverordnung zum Schutz des Tiefbrunnens „Eichklinge“ zum 15.05.2010 und die Aufnahme der Fläche in den Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche vorangegangen. In der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.08.2011 wurde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde.
Mit Schreiben vom 09.09.2011 ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten machten die Antragsteller geltend, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sei. Er sei allein im Interesse des Grundstückseigentümers geplant und orientiere sich an dessen Bauvorhaben. Es gehe nicht um eine städtebauliche Entwicklung oder Ordnung. Es handele sich um eine bloße Gefälligkeitsplanung. Weiter seien ihre Belange nicht gerecht bzw. gar nicht abgewogen worden. Es werde nunmehr ermöglicht, am nahezu höchsten Punkt des Gebiets am Ende eines Steilhangs mit einer Steigung von 13,5 % ein sieben Meter hohes Gebäude zu errichten, das sogar 50 m lang sein könne, ohne gegen den Bebauungsplan zu verstoßen. Nach den bisherigen Bauanträgen solle ein Gebäude von 35 m Länge und bis zu 16 m Breite errichtet werden. Das Vorhaben falle damit nach seiner absoluten Größe und seiner Höhe nach völlig aus dem Rahmen und sei gegenüber den Antragstellern rücksichtlos. Belichtung und Besonnung würden über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Es seien im Übrigen regelmäßig Blindschleichen und Eidechsen im zu überplanenden Gebiet beobachtet worden, auch diene das Gebiet Fledermäusen als Fluggebiet und Nahrungsquelle. Schließlich sei das Grundwasservorkommen nicht sachgerecht gewürdigt.
Das Regierungspräsidium Freiburg nahm zu möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers mit Schreiben vom 20.09.2011 Stellung und gab an, dass sich das Plangebiet außerhalb eines bestehenden oder geplanten Wasserschutzgebiets befinde. Aus hydrogeologischer Sicht bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15.12.2011 die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, da aufgrund der Anregungen während der ersten Auslegung nunmehr ein reines Wohngebiet festgesetzt werden sollte. Weiter beschloss der Gemeinderat die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange entsprechend dem von der Gemeindeverwaltung erarbeiteten Abwägungsvorschlag: Zu dem Vorbringen der Antragsteller heißt es u.a., dass es der zulässige planerische Wille der Gemeinde sei, das Flurstück 1029/2 einer Bebauung zuzuführen. Es handele sich um eine innerörtliche Baulücke, deren Bebauung der Reduzierung des Flächenverbrauchs im Außenbereichs diene. Die zulässige Höhe des Gebäudes liege deutlich unter der Höhe der zweigeschossigen Gebäude entlang der Eichklingenstraße. Hinsichtlich der europarechtlich geschützten Arten sei eine "Abprüfung" erfolgt, § 44 BNatSchG sei berücksichtigt worden. Reptilien seien bei zwei Begehungen nicht angetroffen worden. Eine Gefährdung des Grundwassers bestehe nicht.
Am 23.12.2011 wurde die erneute Auslegung öffentlich bekanntgemacht, die Auslegung erfolgte vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012. In der Bekanntmachung heißt es:
„Im Zuge der Abwägung der eingegangenen Anregungen war eine Planänderung erforderlich. Das vorgesehene allgemeine Wohngebiet war in ein reines Wohngebiet zu ändern. Nachdem durch diese Änderung die Grundzüge der Planung berührt sind, werden die Planunterlagen in der Zeit vom 02.01.2012 bis 01.02.2012 (jeweils einschließlich) erneut öffentlich ausgelegt.
Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Abtsgmünd, Rathausplatz 1, Zimmer 106, 73453 Abtsgmünd während der üblichen Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb der oben genannten Frist zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern.
10 
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Zeilen abgegeben werden können. …“
11 
Der erste Entwurf unterschied sich vom zweiten, nunmehr ausgelegten Entwurf in folgenden Punkten:
12 
In Nr. A 1.1 war ursprünglich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und im neuen Entwurf die Festsetzung eines reinen Wohngebiets vorgesehen. Während unter A.6.2 zunächst die Regelung
13 
„Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedigungen und Mauern“
14 
vorgesehen war, lautete die Regelung im zweiten Entwurf
15 
„Sonstige Nebenanlagen sind in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, ausgenommen Einfriedigungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,0 m“.
16 
Unter „B Satzung über örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) wurde im zweiten Entwurf eine neue Nr. 2 „Einfriedungen“ mit folgendem Wortlaut eingefügt:
17 
„Einfriedungen gegenüber privaten Grundstücken in Form von freistehenden Mauern bzw. geschlossenen, nicht transparenten Zäunen, sind unzulässig“
18 
Die ehemalige Nr. 3 und nunmehrige Nr. 4 wurde wie folgt geändert:
19 
Während der ursprüngliche Entwurf lautete:
20 
„Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. „Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen.
21 
Im zweiten Entwurf lautete die Regelung:
22 
„Auf dem Grundstück ist eine Regenwasserrückhaltung mit einem Fassungsvermögen von 2,0 m3 pro 100 m2 und einem Drosselabfluss von 0,10 - 0,15 l/s und 100 m2 nicht begrünter Dachfläche herzustellen. Bei Ausführung einer Dachbegrünung mit entsprechender Stärke, kann die Pufferwirkung bei der Dimensionierung der Regenrückhalteeinrichtung angerechnet werden“
23 
Die Antragsteller machten am 25.01.2012 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, dass aus der öffentlichen Bekanntmachung die geänderten oder ergänzten Teile nicht eindeutig hervorgingen, so dass die vorgenommene Beschränkung nicht wirksam sei. Es würden alle Einwendungen aufrecht erhalten. Im Übrigen zeige die nunmehr vorgenommene Ausweisung eines reinen Wohngebiets, dass der Planung jedes städtebauliches Konzept fehle. Es sei eine nicht vertretbare Abwägung, wenn man die zulässige Höhe des auf dem Hügel liegenden Gebäudes mit den Höhen der im Tal liegenden Gebäude vergleiche. Das Vorhaben würde erdrückend und einmauernd auf die Nachbargrundstücke wirken. Belichtung und Besonnung sowie die Funktion und Effektivität der Photovoltaikanlage würden über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die ruhigere Seite der bestehenden Häuser hangabwärts, also in Richtung der geplanten Bebauung liege. Weiter sei es nicht zutreffend, dass „lediglich die europarechtlich geschützten Arten «abzuprüfen» seien. Zwar schließe § 13a Abs. 1 BauGB das beschleunigte Verfahren nur aus, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehe. Das bedeute aber nicht, dass § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB nicht zu prüfen sei.
24 
Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan und die mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften am 01.03.2012 als Satzung, nachdem er die öffentlichen und privaten Belange entsprechend einem von der Verwaltung erarbeiteten Vorschlag erneut abgewogen hatte. Im Wesentlichen bezog er sich hinsichtlich der Einwendungen der Antragsteller auf die Abwägung vom 15.12.2011. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Ausweisung des reinen Wohngebiets anstatt eines allgemeinen Wohngebiets mit Einschränkungen aus formalen Gründen erfolgt sei. Mit den Festsetzungen zur Dachform, der Größe des Baufensters und der Gebäudehöhe sei den spezifischen Interessen der Nachbarn und dem Gebot der Rücksichtnahme Rechnung getragen worden.
25 
Der Beschluss über den Bebauungsplan wurde am 13.04.2012 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 02.05.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Die planungsrechtlichen Festsetzungen beeinträchtigen die Nutzung ihres Grundstücks in der Belichtung und Besonnung, insbesondere auch die Nutzung der von ihnen auf dem Dach ihres Wohnhauses 2006 installierten und seither betriebenen Photovoltaikanlage. Zur Erläuterung der Auswirkungen der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage berufen sich die Antragsteller auf die Simulationsberechnung eines Sachverständigen. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 20.12.2013 unter Berücksichtigung der „maximal möglichen Bebauung“ zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche Verschattung der Photovoltaikanlage zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr im Zeitraum von Ende August bis Ende April eintrete. In den Wintermonaten sei die Einstrahlung deutlich reduziert. Die Verluste der eingespeisten Energie beliefen sich im Dezember auf bis zu 49,4 %. Im Jahresmittel führe die Beschattung zu einer Verringerung der Einstrahlung von 11.1%. Des entspreche über die restliche Laufzeit der Anlage von zwölf Jahren zu einer Verminderung der zu erwartenden Einspeisevergütung von 3.000,- EUR.
27 
Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB lägen nicht vor. Es handele sich beim Plangebiet nicht um eine Maßnahme der Wiedernutzbarmachung, der Nachverdichtung oder eine andere Maßnahmen der Innenentwicklung. Weder sage die Begründung des Bebauungsplanes hierzu etwas noch gäbe es Anhaltspunkte dafür, dass es hier um eine Innenentwicklung gehe. Vielmehr gehe es um die Bebaubarkeit einer bislang im Wasserschutzgebiet liegenden Fläche. Es liege ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 2a BauGB vor. Bei der erneuten Auslegung sei nicht dargelegt worden, welche konkreten Änderungen erfolgt seien. Dies sei ein erheblicher Verfahrensverstoß. Weiter fehle es an der erforderlichen städtebaulichen Notwendigkeit einer Planaufstellung für ein Einzelgrundstück mit Zufahrt nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein gewichtiger Allgemeinbelang für eine Einzelfallplanung lasse sich hier nicht begründen.
28 
Darüber hinaus sei gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange verstoßen worden. Weder sei die Verschattung der Photovoltaikanlage ermittelt worden noch seien die Grundwasser- und Baugrundsituation gestreift worden. Auch seien trotz genannter Auffälligkeiten und der Bedenken der Antragsteller zum Vorhandensein von Fledermäusen und Zauneidechsen keine weiteren Ermittlungen angestellt worden. Weiter leide der Bebauungsplan an Abwägungsmängeln. Die Antragsgegnerin habe übersehen, dass das Grundstück der Antragsteller erheblich verschattet und der Wert des Grundstücks damit massiv beeinträchtigt werde. Auch stehe der öffentliche Belang des Naturschutzes der Ausweisung eines Baugebiets entgegen. Mit einer zweimaligen Kurzbegehung seien Reptilien nicht augenscheinlich. Die Antragsteller seien bei der Anwohnerbefragung nicht befragt worden. Mit der Ausweisung des Baugebiets würde es ermöglicht, eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte streng geschützter Arten nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie unwiederbringlich zu zerstören. Die erfolgte Bestandserfassung sei qualitativ und quantitativ mangelhaft. Insbesondere seien Nahrungshabitate für Fledermäuse und Vögel entgegen der Auffassung des von der Antragsgegnerin beauftragten Biologen geschützt. Darüber hinaus fehle es an einem notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleich. Die Annahme, § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB schließe diesen aus, sei falsch. Denn es handele sich um ein neu zu erschließendes Baugebiet, das ohne den Plan im Außenbereich liege.
29 
Weiter liege ein Abwägungsdefizit in der fehlenden Erkundung des Baugrundes und der Grundwassersituation aufgrund der Geländetopographie. Auf Seite 7 der Begründung des Bebauungsplans werde lapidar festgestellt, dass ein Anschneiden des Grundwasserleiters bei der geplanten Baumaßnahme nicht vorgesehen sei. Erkundungen, Untersuchungen oder Erläuterungen, die diese Feststellungen nachvollziehbar machten, fehlten. Der von den Antragstellern beauftragte Sachverständige für Erdbau, Grundbau und Bodenmechanik teilte in seiner Stellungnahme vom 06.03.2012 mit, dass es bei dem Bau aufgrund des Untergrunds zu Sprengungen kommen könnte, die Lärm und Erschütterungen hervorrufen könnten. Dies sei nicht in die Abwägung eingestellt worden. Ebenfalls nach Auffassung dieses Sachverständigen sei es nicht ausgeschlossen, dass durch das Bauvorhaben Schicht- oder Kluftgrundwasser angeschnitten werde. Es könnte in der Folge durch eine dauerhafte Grundwasserabsenkungen zu negativen Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und zu Veränderungen der darunter liegenden Grundstücke wie etwa die Austrocknung des Bodens kommen. Es liege ferner ein Abwägungsausfall vor, weil das Planungserfordernis nicht begründet worden sei. Es gehe um eine Gefälligkeitsplanung für ein Einzelvorhaben. Ebenso sei die Verschattung der Wohnbereiche des Hauses der Antragsteller nicht in die Abwägung mit einbezogen worden
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Eichklingenstraße - Ergänzung“ der Gemeinde Abtsgmünd mit örtlichen Bauvorschriften vom 1. März 2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags sei in Zweifel zu ziehen, da die Antragsteller nur Eigentümer benachbarter Grundstücke außerhalb des Plangebiets seien. Das Interesse an der Freihaltung der Plangrundstücke von Bebauung könne die Antragsbefugnis nicht begründen. Es dürfe unstreitig sein, dass die Flächen des Plangebiets im Innenbereich der Gemeinde Abtsgmünd lägen. Daher sei das gewählte Verfahren nach § 13a BauGB korrekt. Aus den Verfahrensunterlagen ergebe sich eindeutig, dass wasserrechtliche Belange nicht verletzt worden seien. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich, da die Antragsgegnerin die Hangbebauung habe neu ordnen wollen. Es stehe ihr das Recht zu, eine Fläche, die im Eigentum einer Person stehe, zu überplanen. Durch die Höhenfestsetzungen bezogen auf NN. habe sie erreicht, dass sich das Bauvorhaben nicht unbeschränkt in die Höhe entwickeln könne. Durch die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl sei auch erreicht, dass sich das Maß der Bebauung in die vorhandene Umgebungsbebauung einfüge. Mit dem relativ großzügig gestalteten Baufenster werde dem Grundstückseigentümer „lediglich“ die Wahl gelassen, wo er sein Gebäude situiere. Das Verschattungsgutachten berücksichtige diese Beschränkungen der Bebaubarkeit nicht.
35 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin, die Baugenehmigungsakten für das Grundstück der Antragsteller, die Baugenehmigungsakten für das im Plangebiet befindliche Grundstück Flst. Nr. 1029/2 sowie die Gerichtsverfahrensakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und des Senats zu dem von den Antragstellern geführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück Flst. Nr. 1029/2 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den von den Antragsteller beauftragten Sachverständigen H. zu seinem Gutachten vom 20.12.2013 zur Verschattung der Photovoltaikanlage der Antragsteller ergänzend gehört.

Entscheidungsgründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
37 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
38 
1. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
40 
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120).
41 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen.
II.
42 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.)
43 
1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
44 
aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)).
45 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt.
46 
b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
47 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
48 
aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
49 
(1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
50 
(2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
51 
§ 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen.
52 
(a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten.
53 
(b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2).
54 
Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.)
55 
(c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.).
56 
(3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen.
57 
bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich.
58 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
59 
aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich.
60 
bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
61 
cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt.
62 
(1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
63 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen.
64 
d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet.
65 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147).
66 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet.
67 
(1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)).
68 
(2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet.
69 
Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt.
70 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat.
71 
Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu.
72 
cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate.
73 
(1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen.
74 
(2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
76 
e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang.
77 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.).
78 
bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten.
79 
f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
80 
g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl.
81 
2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam.
82 
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712).
83 
Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen.
84 
Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
86 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10).
87 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
88 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden.
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
36 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
37 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
38 
1. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
39 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). Wendet sich ein Grundstückseigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung, die sein Grundstück unmittelbar betrifft, ist die Antragsbefugnis aus Art. 14 Abs. 1 GG zwingend zu bejahen, eine potenzielle Rechtswidrigkeit eines normativen Eingriffs braucht ein Antragsteller nicht hinzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 Rn. 3). Fehlt es an einer Eigentumsbetroffenheit, lässt sich die Antragsbefugnis regelmäßig allein auf § 1 Abs. 7 BauGB und das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange stützen (vgl. Senatsurteil vom 05.07.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). An die Geltendmachung einer Verletzung dieses Rechts sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei sonstigen Rechten, insbesondere dem Eigentumsgrundrecht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 (218 f.)). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3; Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120). Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).
40 
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Antragsteller jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil ihr Belang, dass ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück durch eine auf dem südlich angrenzenden Grundstück zu errichtende bauliche Anlage nicht zusätzlich verschattet wird, hier aufgrund der topographischen Besonderheiten - das Grundstück der Antragsteller liegt am Fuße des Hügels, der im Plangebiet liegt - nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse abwägungsbeachtlich ist. Denn angesichts dieser Topographie handelt es sich nicht um einen geringfügigen Belang, da je nach Ausgang der Abwägungsentscheidung eine intensive Verschattung ihres Grundstücks denkbar ist (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120).
41 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben haben, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend machen.
II.
42 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinen beachtlichen formellen oder materiellen Rechtsverstößen (1.). Die zugleich angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist ebenfalls wirksam (2.)
43 
1. a) Der angegriffene Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
44 
aa) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich ist u.a. eine Planung, die ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auch dann auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338 (1339) und vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Andererseits darf eine Gemeinde hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen und sich an den Wünschen eines Grundstückseigentümers orientieren, wenn sie dabei zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BRS 74 Nr. 35 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684 (685)).
45 
bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Ausweisung von Bauland im Siedlungsbereich - in Abgrenzung zur Inanspruchnahme von Grundstücken im freien Außenbereich - ist unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Plangebiets anhand der Vorgaben der §§ 34 f. BauGB ein städtebaulicher Belang, zum einen als Fortentwicklung eines Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) und zum anderen als Förderung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Vorrang einer Maßnahme der Innenentwicklung vor der Ausweisung neuer, bislang nicht dem Siedlungsbereich zuzurechnender Flächen ist durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) nunmehr auch in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im geschriebenen Recht niedergelegt.
46 
b) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan zulässigerweise im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen, denn es handelt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
47 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nur aufgestellt werden, wenn in ihm einen zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m2, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
48 
aa) Unabhängig davon, ob die vom angegriffenen Bebauungsplan erfassten Flächen sich bereits zuvor innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - also im Innenbereich (§ 34 BauGB) - befunden haben oder ob sie als Teil einer - durch die gesamten unbebauten Flächen zwischen der Beethovenstraße und den Geltungsbereichen der Bebauungspläne „Knöckle“, „Kreuzhalde III“ und „Hallgarten“ gebildeten - „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ nach § 35 BauGB zu beurteilen (gewesen) ist - wofür einiges sprechen mag -, handelt es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung.
49 
(1) Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (Senatsurteil vom 03.04.2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 (834)). Das kann auch die Entwicklung unbebauter Flächen, deren Überbauung sich bislang nach § 35 BauGB richtete, jedenfalls dann einschließen, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind oder wenn sie Teil einer solchen Fläche sind (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 (172); OVG Saarland, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 272/12 - LKRZ 2012, 517; Hessischer VGH, Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N - juris Rn. 33; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 13a BauGB Rn. 27).
50 
(2) Diese Auslegung des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB steht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. Nr. L 197, S. 30) - RL 2001/42/EG - im Einklang.
51 
§ 13a BauGB ist deswegen an den genannten Vorgaben des Unionsrechts zu messen und in ihrem Lichte auszulegen, weil einige der wesentlichen Rechtsfolgen der Entscheidung für das beschleunigte Verfahren das Absehen von der Umweltprüfung, vom Umweltbericht, von der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen im Auslegungsverfahren sowie von den zusammenfassenden Erklärungen zum Verfahrensabschluss sind (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das generelle oder einzelfallbezogene Absehen von der Umweltprüfung ist den Mitgliedstaaten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, die in Art. 3 Abs. 2 bis Abs. 5 RL 2001/42/EG niedergelegt sind. Eine Freistellung von der Umweltprüfung durch den Gesetzgeber ist daher auf das Einhalten der hierfür unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu überprüfen.
52 
(a) Der angegriffene Bebauungsplan fällt nicht unter Art. 3 Abs. 2 RL 2001/42/EG. Er ist zwar ein Plan der Bodennutzung, setzt aber weder den Rahmen für die künftige Genehmigung eines der in den Anhängen I und II der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (RL 85/337/EWG) aufgeführten Projekte - die planungsrechtliche Zulassung der Errichtung eines Wohnhauses ist insbesondere kein „Städtebauprojekt“ im Sinne des Anhangs II Nr. 10 Buchstabe b) RL 85/337/EWG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - BauR 2014, 1898 Rn. 9 sowie Senatsbeschluss vom 27.07.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139 (141 f.)) - noch sind Auswirkungen auf Gebiete, die eine Prüfung nach Art. 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich machen, zu erwarten.
53 
(b) Nach Art. 3 Abs. 4 RL 2001/42/EG befinden die Mitgliedstaaten allerdings darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Absatz 5 Satz 1 dieser Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die in den Absätzen 3 und 4 genannten Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden (Satz 2).
54 
Bei der Anwendung der RL 2001/42/EG ist zu berücksichtigen, dass ihr Hauptziel nach ihrem Art. 1 darin besteht, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (EuGH, Urteil vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 37 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 37 - Valčiukienė u.a.). Wenn daher ein Mitgliedstaat ein Kriterium so festlegte, dass in der Praxis eine ganze Kategorie von Plänen von vornherein einer Umweltprüfung entzogen würde, würde er das ihm nach Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/42 eingeräumte Ermessen überschreiten, sofern nicht aufgrund von einschlägigen Kriterien bezüglich aller ausgenommenen Pläne - insbesondere z.B. im Hinblick auf deren Gegenstand, den Umfang des Gebiets, auf das sie sich beziehen oder die Belastbarkeit der betroffenen Landschaften - davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteile vom 22.09.2011 - C-295/10 - NVwZ 2012, 291 Rn. 47 = ECLI:EU:C:2011:608 Rn. 47 - Valčiukienė u.a. und vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 31 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 31 - L.). Es muss aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen sein, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 16.07.2009 - C-427/07 - ZUR 2010, 32 Rn. 42 = ECLI:EU:C:2009:457 Rn. 42 - Kommission ./. Irland). Für die Beurteilung, ob bei einem Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist auf die Kriterien des Anhangs II der RL 2001/42/EG abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L. sowie GAin Kokott, Schlussanträge vom 09.10.2014 - C-531/13 - ECLI:EU:C:2014:2279 Rn. 64 ff. - Kornhuber u.a.)
55 
(c) Der deutsche Gesetzgeber hat sein ihm unionsrechtlich eingeräumtes Ermessen mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB jedenfalls dann in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wenn der Begriff der Innenentwicklung voraussetzt, dass bislang noch nicht überbaute Flächen auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit dem Siedlungsbereich zuzurechnen und von diesem geprägt sind, damit sie rechtmäßigerweise durch eine Maßnahme der Innenentwicklung ohne Umweltprüfung überplant werden dürfen. Denn die Zuordnung zum und die Prägung durch den Siedlungsbereich stellen sicher, dass bei einer typisierenden Betrachtung aller in einem kleinen Plangebiet im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässigen Vorhaben nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Bei typisierender Betrachtungsweise ist nämlich dann, wenn in einem Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB) und diese innerhalb des das Gebiet prägenden Siedlungsbereichs liegt, insbesondere von einer nach Umfang und Ausdehnung nur geringen Betroffenheit der Landschaft sowie von einer - wegen der Prägung durch den Siedlungsbereich - geringen Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund natürlicher Merkmale, des kulturellen Erbes, der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte auszugehen. Solange es sich um eine „Außenbereichsinsel“ handelt, ist bei typisierender Betrachtungsweise auch sichergestellt, dass Auswirkungen auf weitere unbebaute Gebiete oder Landschaften nicht zu erwarten sind. Dies ist für solche Bebauungspläne bei typisierender Betrachtungsweise auch deswegen sichergestellt, weil das die Umweltprüfung ausschließende beschleunigte Verfahren nur angewendet werden darf, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die in der Literatur vertretene Auffassung nicht, das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB sei für Flächen im Außenbereich (§ 35 BauGB) nach dem Schutzzweck der RL 2001/42/EG nur dann anwendbar, wenn die durch eine frühere Bebauung dieser Flächen bewirkte Beeinträchtigung von Umweltbelangen auch nach Beseitigung der baulichen Anlagen nachwirke (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Februar 2008, § 13a BauGB Rn. 44 f.).
56 
(3) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen solchen der Innenentwicklung. Unionsrecht steht dieser Auffassung nicht entgegen. Das gesamte Plangebiet ist von Bebauung umgeben, wird von dieser geprägt und ist also dem Siedlungsbereich zuzurechnen.
57 
bb) Der angegriffene Bebauungsplan der Innenentwicklung erfüllt die Anforderungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB - sogar das gesamte Plangebiet unterschreitet mit einer Größe von 2.092 m2 das Maß der höchstzulässigen Grundfläche für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erheblich -, sowie aus § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ersichtlich.
58 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in dem Umstand, dass bei der erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 02.01.2012 bis zum 01.02.2012 die konkreten Änderungen im Vergleich zu dem vom 29.08.2011 bis zum 30.09.2011 ausgelegten Entwurf nicht besonders kenntlich gemacht worden sind, kein für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Verfahrensmangel zu erblicken.
59 
aa) Zur erneuten Auslegung von Bauleitplänen im Falle einer Ergänzung oder Änderung nach einer öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB regelt § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass bestimmt werden kann, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Darauf ist dann in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinzuweisen, § 4a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB. Weitere, von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB abweichende, besondere Anforderungen an die Bekanntmachung der erneuten Auslegung oder gar an die erneute Auslegung selbst enthält das Baugesetzbuch nicht. Wird seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu geänderten Teilen abgegeben werden können, muss entweder in der Bekanntmachung der Auslegung oder in den geänderten Planunterlagen kenntlich gemacht sein, welches die geänderten Teile des Entwurfs sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.07.2013 - 10 D 107/11.NE - BauR 2013, 1807; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2013, § 4a BauGB Rn. 27). Unterbleibt eine solche Kenntlichmachung, greift die verfügte Beschränkung des Vorbringens nicht und Stellungnahmen sind uneingeschränkt zulässig und für den Planungsträger beachtlich.
60 
bb) Davon ausgehend führt das Fehlen von Angaben zu den vorgenommenen Änderungen am Entwurf - in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung ist alleine der Anlass, nämlich die Änderung der zulässigen Art der baulichen Nutzung, nicht aber der Umfang der Änderungen angegeben - hier nur dazu, dass die Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme, wie sie von der Antragsgegnerin vorgesehen war, nicht zum Tragen gekommen ist, nicht jedoch zu einem nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler.
61 
cc) Selbst wenn man davon abweichend mit den Antragstellern von einem beachtlichen Verfahrensfehler ausginge, wäre dieser zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Fehler ist nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden, obwohl die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 13.04.2012 einen entsprechenden, den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB gerecht werdenden Hinweis enthielt.
62 
(1) Der Verfahrensfehler muss konkretisiert und substantiiert schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf dieser Grundlage begründeten Anlass zu haben, in die Frage einer Fehlerbehebung, insbesondere in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB), einzutreten. Im Sinne des § 215 BauGB „geltend gemacht“ ist eine Gesetzesverletzung dann, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt, und wenn aus den Erklärungen des Rügenden auch dessen Wille deutlich wird, sich für die angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans auf die konkrete Gesetzesverletzung zu berufen (Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
63 
(2) Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Rüge der Antragsteller, dass bei der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die konkreten Änderungen nicht dargelegt worden seien, nicht, um den Eintritt der Unbeachtlichkeit des Fehlers zu hindern, dass die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht auf alle Änderungen hinweist, jedoch zugleich die Möglichkeit, Anregungen vorzubringen, auf Änderungen beschränkt. Denn dem Vortrag der Antragsteller ist der Umstand, dass die Bekanntmachung eine solche Beschränkung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält, nicht zu entnehmen. Da ohne diese Beschränkung das Unterbleiben der von ihnen für erforderlich gehaltenen Hinweise rechtlich nicht zu beanstanden wäre, ist der entsprechende Sachverhaltsvortrag aber notwendig, um die Gemeinde auf den erfolgten Fehler hinzuweisen.
64 
d) Die Antragsgegnerin hat entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zutreffend ermittelt und bewertet.
65 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Bewerten bezieht sich auf die Frage des Gewichts der einzelnen Belange, das für die sachgerechte Behandlung der Belange von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147).
66 
bb) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Funktionsfähigkeit und Effizienz der auf dem Dach des Wohnhauses der Antragsteller angebrachten Photovoltaikanlage und einer Zunahme der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller rechtmäßig ermittelt und bewertet.
67 
(1) Die Abwägungsbeachtlichkeit der Funktionsfähigkeit und Effizienz von bestehenden Photovoltaikanlagen - schon als Belang der Allgemeinheit, nicht notwendig auch als privater Belang der Antragsteller - folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. f) BauGB. Denn als Belange des Umweltschutzes sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Die Bedeutung ergibt sich auch aus den Wertungen, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25.10.2008 (BGBl. I. S. 2074) (EEG 2009). Denn wenn es u.a. Zweck des Gesetzes ist, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und fossile Energieressourcen zu schonen (§ 1 Abs. 1 EEG 2009), zu diesem Zweck Netzbetreiber verpflichtet sind, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anzuschließen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009) und für die Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ein Mindestvergütungsanspruch besteht (§§ 16, 18 bis 33 EEG 2009), ist es folgerichtig, dass eine Verringerung der Ausnutzbarkeit einer Stromerzeugungsanlage für die Bauleitplanung beachtlich ist. Die Abwägungsbeachtlichkeit einer möglichen nicht nur unerheblichen Zunahme der Verschattung eines Grundstücks ist ebenfalls zu bejahen, da es sich um einen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB handelt (s.o. I. 1. b)).
68 
(2) Die Antragsgegnerin hat die jeweilige Abwägungsbeachtlichkeit erkannt und die Belange auch zutreffend bewertet.
69 
Ihr Gemeinderat hat die Belange seiner Abwägung zugrunde gelegt und ausweislich der von ihm übernommenen Abwägungstabelle der Verwaltung zur ersten Auslegung (dort S. 8 ff.) zur Verhinderung größerer Beeinträchtigungen der Angrenzer die Dachform „Flachdach“ verbindlich vorgeschrieben und zur Wahrung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme auch die Größe des Baufensters und die zulässige Gebäudehöhe entsprechend begrenzt.
70 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller war eine exakte Ermittlung ihrer Energieeinbußen aufgrund der Zunahme der Verschattung ihrer Photovoltaikanlage nach § 2 Abs. 3 BauGB nicht geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ohne die Kenntnis der genauen Konstruktion und technischen Daten der Anlage eine solche genaue Ermittlung nicht möglich wäre. Das folgt aus dem von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren vorgelegten Gutachten, das eben diese Umstände mit berücksichtigt (vgl. nur S. 4 dieses Gutachtens, GAS 201). Solche genauen Angaben zur eigenen Anlage haben die Antragsteller aber während der beiden Auslegungen des Entwurfs des Bebauungsplans nicht gemacht. Darüber hinaus ist eine sachverständige Ermittlung der genauen, zukünftig möglichen Verschattung und ihrer Auswirkungen auf die Energieproduktion regelmäßig - und so auch hier - bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht von § 2 Abs. 3 BauGB geboten. Vielmehr reicht es hinsichtlich der Ermittlung der insoweit betroffenen Belange aus, dass sich der Gemeinderat bewusst ist, ob seine Planung zu einer nicht nur unerheblichen Verschattung der Angrenzergrundstücke führen kann. Dies war hier ersichtlich der Fall, da der Gemeinderat gerade aus diesem Grunde zum Schutz angrenzender Grundstücke bestimmte Festsetzungen zur Beschränkung der baulichen Nutzung im Plangebiet, etwa Baugrenzen oder Höhenbegrenzungen, getroffen hat.
71 
Damit sind die Belange auch zutreffend bewertet worden. Insbesondere kommt dem Belang des uneingeschränkten Fortbestands der Ausnutzbarkeit einer Photovoltaikanlage ohne Verlust bei der Energieproduktion und der Belichtung eines Grundstücks von Gesetzes wegen kein höherer Rang als den Belangen der Schaffung von Wohnraum und der flächeneffizienten Innenentwicklung zu.
72 
cc) Die Rüge der Antragsteller, die öffentlichen Belange des Naturschutzes seien nicht richtig ermittelt und bewertet worden, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr hat die Antragsgegnerin eine artenschutzrechtliche Stellungnahme des Biologen Wi. eingeholt. Dieser hat das Plangebiet als „durchaus reptilienverdächtig“ eingestuft, bei zwei intensiven Nachsuchen im Juni und Juli 2011 jedoch keine Hinweise auf Reptilien finden können, woraus er geschlossen hat, dass eine Besiedlung insoweit ausgeschlossen werden könne. Eine Quartiernahme von Fledermäusen im Gebiet erachtet er für nicht möglich, bestenfalls sei das Plangebiet als Nahrungshabitat geeignet. Sofern Fledermäuse in den umgebenden Gebäuden Quartier bezogen haben sollten, fänden sie umgebend auch andere Nahrungshabitate.
73 
(1) Die Rüge der Antragsteller, die relevanten Daten seien qualitativ und quantitativ fehlerhaft ermittelt - dies machen sie auch unter Berufung auf die Stellungnahme des Landschaftsarchitekten Wa. vom 27.02.2012 geltend -, geht fehlt. Die von dem Landschaftsarchitekten Wa. geforderte Erfassung der Population von Reptilien zwischen April und September hat - ohne Ergebnis - stattgefunden. Der weitere Vortrag der Antragsteller bleibt bei einer pauschalen, nicht nachvollziehbaren Kritik an der Methodik der Stellungnahme des Biologen Wi. sowie bei der - durch nichts belegten - Behauptung, sie hätten im Plangebiet Fledermäuse und Reptilien beobachtet, stehen. Insbesondere setzen sie sich nicht mit der sachverständigen Äußerung, dass es eher auszuschließen sei, dass die Fledermäuse in der Umgebung Quartier bezogen hätten, auseinander. Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat die Stellungnahme des Biologen Wi. als schlüssig und nachvollziehbar. Für die Antragsgegnerin bestand kein Anlass zu weiteren, über diese Stellungnahme hinausgehenden Ermittlungen.
74 
(2) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin übernommene Einschätzung des Biologen Wi., dass Nahrungshabitate für die in der Umgebung anzutreffenden verschiedenen Meisenarten, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Mönchsgrasmücken und Girlitze nicht geschützt seien, führt auf keinen Bewertungsfehler. Diese Aussage dient der Begründung, weshalb Verstöße gegen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszuschließen seien. Damit geht es ersichtlich nicht darum, eine Aussage zur Wertigkeit der betroffenen Fläche als Nahrungshabitat zu treffen, sondern allein darum, zu begründen, dass kein Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG dem Vollzug der Bauleitplanung entgegensteht. Es liegt aber auf der Hand, dass selbst der Wegfall des Plangebiets als Nahrungshabitat keine der über § 44 BNatSchG geschützten Tiere der besonders oder streng geschützten Arten in ihrer Existenz gefährdet. Dies wird von den Antragstellern auch nicht behauptet.
75 
dd) Die von den Antragstellern gerügte fehlende Baugrunderkundung und die ebenfalls gerügte unterbliebene Erkundung der Grundwassersituation führen ebenfalls auf keinen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler der Antragsgegnerin. Beide Rügen sind ersichtlich auf das bereits in der Realisierung begriffene Bauvorhaben selbst bezogen. Eine Beschäftigung mit diesen möglichen Problemen bereits im Bauleitplanungsverfahren war rechtlich nicht geboten. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn bereits mit der planungsrechtlichen Zulassung von Bauvorhaben im Plangebiet Konflikte hinsichtlich der Stabilität des Baugrundes oder des Grundwassers entstünden, die beim Vollzug der Planung nicht mehr zu lösen wären. Dies wird weder behauptet noch sind Anhaltspunkte dafür sonst ersichtlich.
76 
e) Der Bebauungsplan leidet auch sonst an keinen Mängeln im Abwägungsvorgang.
77 
aa) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 Bau-GB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.).
78 
bb) Diesen Anforderungen an den Abwägungsvorgang wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Insbesondere ergibt sich aus dem von den Antragstellern eingeholten Gutachten zur Verschattungssituation ihres Grundstücks und zum dadurch bedingten Ertragsverlust ihrer Photovoltaikanlage, dass die Antragsgegnerin die diesbezüglichen privaten und öffentlichen Belange gegenüber den privaten und öffentlichen Belangen, die für eine intensivere Bebauung des Hanges streiten, nicht zu gering bewertet hat. Das Gutachten legt - wie in der mündlichen Verhandlung vom Gutachter bestätigt - die vollständige Ausnutzung des Baufensters und damit eine Überbauung des Baugrundstücks in Überschreitung der festgesetzten Grund- und Geschossflächenzahlen zugrunde. Selbst bei dieser intensiven, bauplanungsrechtlich allenfalls im Wege der Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zulässigen Ausnutzung des Grundstücks wäre eine Verringerung der Sonneneinstrahlung um 11,1% und innerhalb von zwölf Jahren damit eine Mindereinnahme von 3.000,-- EUR bis 3.500,-- EUR - also jedenfalls weniger als 300,-- EUR im Jahr - die Folge. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Eine solche Zunahme der Verschattung darf die Gemeinde im Rahmen ihres Planungsermessens den an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken zumuten.
79 
f) Soweit die Antragsteller beanstanden, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Angaben nach § 2a BauGB fehlten, übersehen sie, dass im hier gewählten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ein Umweltbericht nicht erstellt und eine Umweltprüfung nicht durchgeführt wird, §§ 13a Abs. 2 Nr. 1, 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
80 
g) Die Rüge der Antragsteller schließlich, der angegriffene Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil keine Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB festgesetzt worden seien, übersieht, dass im beschleunigten Verfahren in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten, § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB. Daher geht diese Rüge fehl.
81 
2. Auch die angegriffene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erweist sich als wirksam.
82 
Bebauungspläne und örtliche Bauvorschriften dürfen äußerlich in einer Satzung zusammengefasst werden, wenn es sich auch materiell um zwei Satzungen handelt und der Landesgesetzgeber - wie der baden-württembergische - von der Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123). Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften, § 74 Abs. 7 Satz 1 LBO. Damit sind auch die §§ 214 ff. BauGB in Bezug genommen (Senatsurteil vom 19.09.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2009 - 3 S 1953/07 - BauR 2009, 1712).
83 
Die Rüge der Antragsteller, dass die Bestimmungen zu Einfriedungen und zur Regenwasserrückhaltung (Nr. B 2. und B. 4 der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften) nach der ersten und vor der zweiten Auslegung des Entwurfs weder in der öffentlichen Bekanntmachung noch im Entwurf kenntlich gemacht worden seien, verfängt nicht. Es gilt für die entsprechend anzuwendenden §§ 3 Abs. 2, 4a BauGB das oben unter II. 1. c) Ausgeführte entsprechend. Auch hier liegt ein Verfahrensfehler nicht vor. Selbst wenn man einen Verfahrensfehler annehmen möchte, wäre er mangels hinreichend substantiierter Rüge zwischenzeitlich nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn auch hier ist die Rüge nicht auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Einschränkung der Stellungnahmemöglichkeiten im Auslegungsverfahren bezogen.
84 
Andere Fehler der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
III.
85 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
86 
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die vom Senat bejahte Frage, ob § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mit den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 bis 5 RL 2001/42/EG zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bislang allein entschieden, dass es "denkbar" ist, dass eine besondere Art von Plan, die die qualitative Voraussetzung des § 13a Abs. 1 BauGB erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da diese Voraussetzung zu gewährleisten vermag, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II Nr. 2 der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18.04.2013 - C-463/11 - NVwZ-RR 2013, 503 Rn. 39 = ECLI:EU:C:2013:247 Rn. 39 - L.). Ob dies tatsächlich der Fall ist, war bislang vom Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu klären und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht in einem Revisionsverfahren entschieden worden (vgl zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 31.07.2014 - 4 BN 12.14 - NuR 2014, 718 Rn. 10).
87 
Beschluss vom 30. Oktober 2014
88 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 12.500,-- EUR festgesetzt, wobei der angegriffene Bebauungsplan mit 10.000,-- EUR und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften mit 2.500,-- EUR bewertet werden.
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin vom 26. April 2004, mit dem das Gelände des bisherigen Frei- und Seebades F. neu überplant wird.
Ihnen gehören zwei an der Südseite der Z.straße (Ortsdurchfahrt der B 31) gelegene Häuser. Nach Süden schließt sich eine etwa 50 m breite Obstanlage an. Dahinter erstreckt sich bis zum Bodenseeufer, von dem die Anwesen der Antragstellerinnen etwa 240 m entfernt sind, das Frei- und Seebad F.. Dessen Modernisierung wurde im Jahre 1976 im Vorgriff auf den am 1.6.1977 beschlossenen Bebauungsplan „Uferzone F. Ost“ genehmigt. Dieser Plan sieht südlich und östlich der genannten Obstanlage Stellplatzflächen, daran anschließend im Osten Baufenster für eingeschossige Freizeitanlagen und eine zweigeschossige Sonderschule sowie südlich angrenzend in einer Entfernung von etwa 65 m zu den Hausgrundstücken der Antragstellerinnen ein Baufenster für eingeschossige Badeanlagen vor. Tatsächlich sind die Gebäude des Bades - bis auf die Wohnung des Bademeisters - als eingeschossige Flachdachgebäude ausgeführt. Von den Anwesen der Antragstellerinnen besteht daher ein weitgehend freier Ausblick auf den Bodensee bzw. auf den Seehag, einen Waldstreifen entlang dem Seeufer, der unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG steht.
Der angefochtene Bebauungsplan Nr. 177 „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ umfasst mit seinem etwa 7,2 ha großen Plangebiet den westlichen Teil des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“. Seine Festsetzungen gliedern sich im Wesentlichen in drei Teilbereiche: Im nordöstlichen Bereich des Plangebiets sind Erschließungs- und Stellplatzflächen vorgesehen, an die sich zum Zentrum des Plangebiets hin ein in West-Ost-Richtung verlaufendes, etwa 125 m langes Baufenster für eine Parkierungsanlage anschließt, deren Oberkante auf maximal 404,50 m ü. NN begrenzt ist. Hieran angrenzend ist im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs ein L-förmiges Baufenster mit einer West-Ost-Ausdehnung von etwa 215 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung am westlichen Rand des Plangebiets von etwa 125 m ausgewiesen. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Sondergebiet für ein Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum vorgesehen, dessen maximale Grundfläche auf 14.000 m² beschränkt ist. Nach den Höhenprofilschnitten des Plans steigt das vorhandene Gelände in diesem Bereich von West nach Ost von 400 m ü. NN auf 407 ü. NN an. Die einzelnen Baukörper innerhalb dieser Baufläche, die als abgeflachte Kuppelbauten ausgeführt werden müssen, dürfen im westlichen Bereich 415 m ü. NN und im östlichen Bereich 417 m ü. NN nicht übersteigen. Lediglich im mittleren Bereich, am westlichen Rand der genannten Parkierungsanlage, soll ein als „Wassertropfen“ bezeichneter, spitz zulaufender Gebäudeteil eine Höhe von 430 m ü. NN erreichen dürfen. Für den kürzeren westlichen Ast des Baufensters ist im nördlichen Teil eine maximale Bauhöhe von 409 m ü. NN vorgeschrieben. Zwischen den einzelnen schematisch kuppelförmig ausgeformten Baukörpern muss die Bebauung auf 407 m ü. NN absinken. Nach Südosten schließen sich an dieses Baufenster eine „Fläche nur für Außeneinrichtungen zum Thermal- und Erlebnisbad“ sowie eine mit „Liegewiese“ gekennzeichnete private Grünfläche an. Der sich südlich anschließende Bereich bis zum Bodenseeufer ist als Bauverbotsfläche bzw. als Fläche zum Erhalt und zur Pflege des Seehags vorgesehen. Das Plangebiet wird ferner durchzogen von Gehrechten für die Allgemeinheit mit je nach Jahreszeit unterschiedlicher Wegeführung.
Der Bebauungsplan hat im Wesentlichen folgende Vorgeschichte: In einem hydrogeologischen Gutachten des (damaligen) Geologischen Landesamtes vom 14.3.1996 wurde festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit im Stadtgebiet der Antragsgegnerin in verschiedenen Tiefen ein zu „Heilzwecken“ geeignetes Thermalwasser ansteht. Aufgrund einer Potenzialstudie entschloss sich die Antragsgegnerin, diese Thermalwasservorkommen im Rahmen einer Umnutzung des bestehenden Frei- und Seebades F. zu nutzen. Nach einem entsprechenden Beschluss ihres Gemeinderats, dieses Bad zu privatisieren, führte die Antragsgegnerin eine Investorenausschreibung durch. Ausgewählt wurde ein von Prof. L. C. konzipierter Entwurf, der ein Gebäudeensemble aus insgesamt fünf Bauteilen vorsieht, die untereinander durch schmale Bauteile bzw. Stege verbunden sein sollen. Geplant ist die Errichtung eines Gesundheitszentrums, das sich aus zwei Bauteilen mit ellipsenförmigen Grundrissen zusammensetzt, die in einem Abstand zum Bodenseeufer von etwa 130 m parallel zum Ufer angeordnet werden sollen. In diesem Zentrum sollen Therapie-, Bäder- und Seminarräume, ein Restaurant sowie 96 Gästezimmer mit 174 Betten untergebracht werden. Westlich daran anschließend soll ein als „Wassertropfen“ bezeichnetes Eingangs- und Bürogebäude die Gebäudetechnik aufnehmen. An dieses wiederum westlich anschließend sind zwei kuppelförmige Badegebäude geplant. Im nördlichen soll ein Familien- und Erlebnisbad untergebracht werden, im südlichen ein Naturbad mit Saunalandschaft und Zugang zum Bodenseeufer während der Sommermonate. Zwischen den beiden Badegebäuden und dem „Wassertropfen“ ist ein Außenbadebereich geplant. Zur Verwirklichung dieses Konzeptes schloss die Antragsgegnerin mit dem Investor am 29.11.1999 einen notariell beglaubigten Rahmenvertrag. Das erforderliche Baurecht soll durch den angefochtenen Bebauungsplan geschaffen werden, dessen Aufstellung der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.11.1999 beschloss. Er bestätigte diesen Beschluss nach Durchführung eines Bürgerentscheids, bei dem sich zwar 28,62 % der Abstimmenden gegen und 17,57 % für das Vorhaben aussprachen, der aber nicht das erforderliche Quorum der Stimmberechtigten von 30 % erreichte, am 12.5.2003. In seiner Sitzung vom 1.12.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die am 4.12.2003 öffentlich bekannt gemacht wurde und vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004 stattfand. Der Entwurf wurde unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen erneut vom 24.3.2004 bis zum 7.4.2004 öffentlich ausgelegt. Über die Durchführung der Kompensation der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch Ersatz- und Pflegemaßnahmen auf stadteigenen bzw. rechtlich gesicherten Grundstücken anderer Eigentümer schlossen die Antragsgegnerin und das Land Baden-Württemberg am 22./26.4.2004 einen städtebaulichen Vertrag, in dem sich die Stadt zur Durchführung näher bestimmter Kompensations-, Ersatz- und Pflegemaßnahmen verpflichtete. In seiner Sitzung vom 26.4.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung des Lageplans und der textlichen Festsetzung vom 15.4.2004 als Satzung. Der Erste Bürgermeister bestätigte dies unter dem 30.9.2004 auf der Plankarte. Die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Tübingen vom 20.9.2004 wurde am 1.10.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragstellerinnen haben am 5.7.2005 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Stadt Friedrichshafen vom 26. April 2004 für unwirksam zu erklären.
Sie machen geltend: Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus dem ihnen zustehenden Recht auf gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange, vor allem der Aufrechterhaltung ihres freien Blicks auf Seehag und See sowie ihrem Schutz vor verstärkten Lärm- und Partikelimmissionen, da das Bad ganzjährig mit bis zu 600.000 Besuchern anstelle der bisher nur saisonalen Nutzung des Frei- und Strandbades mit etwa 120.000 Besuchern im Jahr betrieben werden solle. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da der Grünordnungsplan nicht öffentlich ausgelegt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, weil er eine Übersicht der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen enthalte, welche Bestandteil der Planfestsetzungen sei, denn der Textteil des Bebauungsplans (B.6.) nehme darauf Bezug. Darüber hinaus leide der Plan an einem Ausfertigungsmangel, da nur der Lageplan ausgefertigt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße auch in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Plansatz 6.2.4, in dem besondere regionale Entwicklungsaufgaben vorgegeben würden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Eine solche ermögliche der Plan aber. Ferner seien nach dem Bodenseeuferplan am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien, wobei sicherzustellen sei, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt werde. Dem entgegen sei das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen. Der Bebauungsplan leide schließlich an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln: Aufgrund des am 29.11.1999 mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrags sei der Abwägungsvorgang verkürzt worden, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten von bis zu 1,5 Mio. DM entstehen. In der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, eingreife. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde; die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne. Ferner gehe die Abwägung der Antragsgegnerin fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Darüber hinaus sei dem Schutzgut „Erholung“ nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe. Dieser Verlust werde durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien. Weiterhin sei die Problematik des ruhenden Verkehrs nicht hinreichend bewältigt worden. Schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr; private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt. Künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen. Es sei anzunehmen dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der zukünftigen Situation ebenso verschätze, wie dies aktuell der Fall sei. Die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Schließlich habe es die Antragsgegnerin unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
10 
Sie erwidert: Die gerügten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Der Grünordnungsplan habe in einem der Anschlagtafel benachbarten, frei zugänglichen Planauslageraum öffentlich ausgelegen; darauf sei an der Anschlagtafel hingewiesen worden. Davon abgesehen habe der Grünordnungsplan nicht ausgelegt werden müssen, weil er nicht Teil des Bebauungsplans sei, auch nicht durch die Bezugnahme in B.6 der textlichen Festsetzungen. Die Ausfertigung durch den vom Ersten Bürgermeister unterschriebenen Vermerk auf dem Lageplan vom 30.9.2004 genüge den rechtlichen Anforderungen; der geforderten „gedankliche Schnur“ sei durch Nennung der „Fassung vom 15.4.2004“ des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans genügt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen den Landesentwicklungsplan; die dort (in Plansatz 6.2.4) für den Bodenseeraum genannten Entwicklungsaufgaben stünden gleichwertig nebeneinander, ihnen sei keine einheitliche Handlungsstrategie als Ziel der Raumordnung für den Bodenseeraum zu entnehmen. Entscheidend sei, dass der Plan mit einer der genannten Aufgaben übereinstimme, was hinsichtlich der Weiterentwicklung des Bodenseeuferbereichs als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum der Fall sei. Davon abgesehen erfolge kein Eingriff in die engere Uferzone, die mit der Flachwasserzone im Bodenseeuferplan gleichzusetzen sei, wohingegen der Uferbereich das gesamte Gemeindegebiet umfasse. Ferner werde keine weitere Bebauung oder Verdichtung gegenüber dem bisherigen Planungsstand vorgesehen; die zur Versiegelung freigegebene Gesamtfläche werde gegenüber dem (gültigen) Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 sogar reduziert. Der Bebauungsplan stehe auch im Einklang mit der Forderung des Bodenseeuferplans, nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen seien. Denn die Umnutzung und Weiterentwicklung des bestehenden Frei- und Seebades mit Zugang zum Wasser sei wesentlicher Bestandteil der Gesamtkonzeption. Das Gesundheitszentrum stelle die wirtschaftliche Basis dafür dar. Ein anderer Investor, der bereit gewesen wäre, das Bad ohne eine derartige Einrichtung und ohne laufende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben und fortzuentwickeln, habe nicht gefunden werden können. Durch vertragliche Vereinbarungen sei sichergestellt worden, dass auch künftig günstige Eintrittspreise verlangt würden. § 24 a NatSchG stehe der Planung nicht entgegen. Der darin geregelte besondere Biotopschutz komme nicht unmittelbar zur Anwendung, weil die Fläche schon seit 1977 überplant sei (§ 67 Abs. 6 Satz 2 NatSchG). Davon abgesehen liege auch keine erhebliche Beeinträchtigung des besonders geschützten Biotops vor, da das ausgewiesene Baufenster einen Abstand von 6 m zum Seehag einhalte; die vorgesehene Sickermulde diene gerade der Versorgung des Seehags mit Wasser. Ferner stellten Festsetzungen zu Fundamentierungen und Gründungen sicher, dass das Grundwasser weiterhin von Nordosten anströmen könne. Soweit davon die Rede sei, dass eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts „weitestgehend“ ausgeschlossen werde, trage dies dem Umstand Rechnung, dass es sich um eine naturgemäß mit einer gewissen Unsicherheit verbundene Prognoseentscheidung handle. Davon abgesehen liege eine Befreiungslage vor, die eine Ausnahme vom strengen Biotopschutz rechtfertige, weil für das Vorhaben, das einen wichtigen Faktor zur Sicherung und Verbesserung der sozialen Bedürfnisdeckung darstelle, überwiegende Gründe des Gemeinwohls stritten. Die getroffene Abwägungsentscheidung könne nicht beanstandet werden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe sich durch den Rahmenvertrag mit dem Investor nicht gebunden und an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert gesehen. Das ergebe sich zum einen aus entsprechenden Äußerungen seitens der Verwaltungsspitze in Gemeinderats- und Ausschusssitzungen. Zum anderen enthalte der Rahmenvertrag die ausdrückliche Klausel, dass durch ihn keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen bewirkt werden könne und solle. Soweit darauf abgehoben werde, dass die Stadt im Falle des Scheiterns der Planung Kosten für Vorleistungen des Investors übernehmen müsse, könne daraus schon deshalb keine unzulässige Vorwegbindung abgeleitet werden, weil sich die Höhe dieser Kosten in einer Größenordnung bewege, die für eine Stadt von der Größe der Antragsgegnerin wenig dramatisch sei. Davon abgesehen handle es sich überwiegend um Aufschluss- und Planungsmaßnahmen, deren Kosten ihr selbst entstanden wären, hätte sie diese in eigener Regie durchgeführt. Das Problem des Ausblicks von der Straßenzeile entlang der Bundesstraße, in der die Häuser der Antragstellerinnen lägen, sei gesehen und bewältigt worden. Aufgrund der Festsetzungen über die variierenden maximalen Höhen der einzelnen Baukomplexe bestünden hinreichende Durchblicksmöglichkeiten für die etwa 6 m höher gelegene Bebauung. Gegenüber der ursprünglichen Planung im Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 seien die Gebäudehöhen insofern sogar abgesenkt worden, als damals nur Geschosszahlen ohne Höhenangaben festgesetzt worden seien, während nunmehr für jeden einzelnen Teilkomplex Maximalhöhen über NN vorgegeben würden. Dabei sei maßgeblich berücksichtigt worden, dass die Kulisse des Seehags im Wesentlichen erhalten bleibe, lediglich der „Wassertropfen“ überrage dessen Kronentrauf. Damit sei zugleich der Erhaltung des Landschaftsbildes Rechnung getragen worden. Im Übrigen werde durch eine zusätzliche Ersatzmaßnahme, die vertraglich mit dem Land abgesichert worden sei, sowie durch örtliche Bauvorschriften eine vollständige Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild erreicht. Sollte sich dennoch objektiv ein Abwägungsdefizit herausstellen, sei dies durch Abwägung überwunden worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Erholungsfunktion des Planbereichs durch Entfallen eines Uferweges geschmälert werde. Vielmehr bleibe der vorhandene Weg auch im Winter erhalten; er knicke lediglich im Bereich des Naturbades nach Norden ab und führe zwischen diesem und dem Thermalbad hindurch. Dieses Gehrecht sei ebenso rechtlich gesichert wie die Wegeverbindungen am Campingplatz „G.“ und in der F.er Senke. Die Problematik des ruhenden Verkehrs sei ordnungsgemäß bewältigt worden. Wegen des anderen Benutzerprofils sei die Parkplatzsituation am bisherigen Bad nicht aussagekräftig gewesen. Deshalb habe die Stadt Erfahrungswerte vergleichbarer Thermalbadprojekte herangezogen. Daraus habe sich ein maximaler Bedarf von 700 Stellplätzen (bei maximal 1.800 gleichzeitigen Nutzern) ergeben. Die Parkierungsflächen seien auf dieser Grundlage so großzügig dimensioniert worden, dass über die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO notwendige Anzahl an Stellplätzen hinaus mindestens 100 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden könnten. Die Lärmimmissionen seien hinreichend in Erwägung gezogen worden, jedenfalls folge aus nachträglich eingeholten Gutachten, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie werde nur an einer einzigen Stelle um vernachlässigenswerte, weil nicht wahrnehmbare 0,6 dB(A) überschritten. Daran ändere nach einer neuerlichen Untersuchung der Firma M. C. auch eine Zusammenrechnung aller Lärmquellen des Planbereichs nichts. Durch die abschirmende Wirkung der geplanten Gebäude werde sogar eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen eintreten. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Bei all diesen Berechnungen sei der gesamte Parkplatzverkehr einschließlich der zu erwartenden Spitzenpegel während der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 bis 23.00 Uhr einbezogen worden. Die Lärmentwicklung von Pumpen und Lüftern müsse dagegen den im Baugenehmigungsverfahren zu treffenden Regelungen überlassen bleiben. Nach der bisher vorliegenden Projektplanung sollten die technischen Anlagen im Keller angeordnet werden, weshalb die Lärmentfaltung dieser Einrichtungen auf der Planungsebene unproblematisch sei. Schließlich sei der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt der Feinstaubimmissionen nicht zu beanstanden. Die eingeholte lufthygienische Untersuchung vom Oktober 2002 habe ergeben, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen sei. Auch nach einem neuerlichen Gutachten vom 21.11.2005 führe der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen; die ab 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte würden an keinem der Aufpunkte überschritten.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die vorgelegten Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
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Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
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Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
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Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
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Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
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Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
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Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
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5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
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6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
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7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die Anträge sind zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der angefochtene Bebauungsplan unter Verletzung des ihnen zustehenden Rechts auf gerechte Abwägung ihrer eigenen privaten Belange zustande gekommen ist (vgl. dazu grundsätzlich: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
13 
Die Anträge sind aber in der Sache nicht begründet. Der Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ der Antragsgegnerin leidet weder an zu seiner Unwirksamkeit führenden Verfahrensfehlern (nachfolgend I.) noch verstößt er gegen höherrangiges Recht der Raumordnung und Landesplanung (nachfolgend II.). Auch die ihm zugrunde liegende Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend III.).
I.
14 
Das Planaufstellungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere liegen die seitens der Antragstellerinnen insoweit gerügten Mängel nicht vor.
15 
1. Sie machen zu Unrecht geltend, der Entwurf des Bebauungsplans sei (in der Zeit vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004) unvollständig öffentlich ausgelegt worden, weil der Grünordnungsplan - wie sich aus der Sitzungsvorlage vom 15.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 28) ergebe - für interessierte Bürger nur auf Nachfrage zur Verfügung gestanden habe.
16 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der hier maßgeblichen, durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950/2013 f.) unverändert gebliebenen Fassung der Bekanntmachung vom 27.8.1997 (BGBl. I S. 2141) sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Mit auszulegen sind Grünordnungspläne somit nur dann, wenn sie Bestandteile von Bebauungsplänen oder deren Begründungen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG, der auf der rahmenrechtlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG a. F. bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG n. F. beruht, sollen Grünordnungspläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Bauleitpläne aufgenommen werden. Sie sind deshalb nur dann Bestandteile der Bauleitpläne und im Aufstellungsverfahren mit deren Entwürfen öffentlich auszulegen (Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2002 - 1 K 2883/99 - BRS 65 Nr. 22), wenn sie durch entsprechende Erklärungen des Satzungsgebers in diese oder in deren Begründung integriert worden sind.
17 
Davon gehen auch die Antragstellerinnen aus. Sie stützen aber ihre Annahme, der Grünordnungsplan sei in den angefochtenen Bebauungsplan als Bestandteil aufgenommen worden, zu Unrecht auf die Regelung in B 6. der textlichen Festsetzungen. Diese lautet:
18 
„Zuordnungsfestsetzung (§ 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 8 BNatSchG)
19 
Den zu erwartenden Eingriffen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden die Flächen und Ersatzmaßnahmen, die in der Übersicht der Kompensationsmaßnahmen des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan Nr. 177 dargestellt sind, als Sammelersatzmaßnahme zugeordnet.“
20 
Schon daraus, dass nur die Übersicht der Kompensationsmaßnahmen (Karte 3 des Planteils zum Grünordnungsplan) in Bezug genommen wird, folgt, dass durch diese Festsetzung keinesfalls der gesamte Grünordnungsplan in den Bebauungsplan integriert wurde. Darüber hinaus wird nur die Zuordnung der Flächen und Maßnahmen festgesetzt, wobei die Antragsgegnerin von der ihr in § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, alle Kompensationsflächen und -maßnahmen den Eingriffsflächen insgesamt zuzuordnen, um die mit dieser Zuordnung verbundenen Rechtswirkungen etwa nach den §§ 135a Abs. 2, 135b BauGB zu erzeugen (vgl. zu weiteren Rechtsfolgen: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 9 RdNr. 170h). Dagegen werden durch diese Zuordnungsfestsetzung nicht die einzelnen Kompensationsmaßnahmen (K 1 bis K 9) im Bebauungsplan festgesetzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. 104/2004, S. 29, zu 25, /99 der Bebauungsplanakten) selbst davon ausgegangen ist, dass die Kompensationsmaßnahmen über diese Zuordnungsfestsetzung „im Bebauungsplan festgesetzt“ seien. Denn der Inhalt der normativen Festsetzungen einer Bebauungsplansatzung bestimmt sich nach objektiven Auslegungskriterien, nicht nach dem Rechtsetzungswillen des Stadtplanungsamtes, das zudem nicht selbst die Bebauungsplansatzung beschließen kann, sondern nur dazu berufen ist, die Entscheidungen des Gemeinderats als Satzungsgeber vorzubereiten. Im Übrigen ginge ein entsprechender Rechtsetzungswille auch ins Leere. Denn ein Bebauungsplan kann nur innerhalb seines nach § 9 Abs. 7 BauGB festzusetzenden räumlichen Geltungsbereichs Festsetzungen treffen (Bielenberg/Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 RdNr. 283). Die Kompensationsmaßnahmen liegen aber fast ausschließlich (mit Ausnahme eines kleinen nordwestlichen Teilbereichs der die Besucherlenkung am Seeufer betreffenden Maßnahme K 6) außerhalb des Plangebiets und es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin entgegen dieser gesetzlichen Vorgabe Festsetzungen auf nicht zum räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans gehörenden Flächen treffen wollte. Die Frage, ob er das Plangebiet hätte erweitern und die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche einbeziehen müssen, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil sie nach den materiell-rechtlichen Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 4 NatSchG und nicht am Maßstab der für das Planaufstellungsverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze zu beantworten wäre. Davon abgesehen wäre eine insoweit unterlaufene Fehleinschätzung unerheblich, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 NatSchG die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unberührt lässt (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 12.8.1994 - 8 S 903/94 - VBlBW 1995, 241).
21 
Nach allem musste der Grünordnungsplan nicht zusammen mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner Begründung öffentlich ausgelegt werden, weil er darin nicht integriert wurde. Die Frage, ob er in einem allgemein zugänglichen Zimmer auslag und darauf durch Aushang hingewiesen wurde oder ob ein solcher Hinweis - jedenfalls zeitweise - fehlte und der Grünordnungsplan zudem für die Öffentlichkeit wegen Abwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters nicht permanent einsehbar war, die auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, kann deshalb offen bleiben.
22 
2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen leidet der Bebauungsplan Nr. 177 auch nicht an einem Ausfertigungsmangel. Denn der auf dem Lageplan zum Bebauungsplan ( /100 der Bebauungsplanakten) unter dem Datum des 30.9.2004 unterzeichnete Vermerk des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. das Urteil des Senats vom 15.12.1994 - 8 S 1948/95 - VBlBW 1995, 207) bestätigt ausdrücklich, „dass der zeichnerische und textliche Teil dieses Bebauungsplans in der Fassung vom 15.04.2004 mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 26.04.2004 identisch ist.“ Damit wird hinreichend beurkundet, welchen Inhalt die beschlossene Bebauungsplansatzung hat (vgl. zum Ganzen: Schenk, VBlBW 1999, 161 ff.; zur Bezugnahme auf andere Normbestandteile im Sinne einer „gedanklichen Schnur“ vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.7.1996 - 5 S 1486/95 - VBlBW 1997, 103; Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). Insbesondere trifft es nicht zu, dass nur der Lageplan und nicht auch die textlichen Festsetzungen ausgefertigt worden seien. Denn durch die Bezugnahme auf die Fassung vom 15.4.2004 wird klargestellt, dass der unter diesem Datum erstellte „Textteil“ der Anlage zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 26.4.2004 ( /99 der Bebauungsplanakten) Gegenstand der Planfestsetzung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin war. Eine davon abweichende textliche Fassung, die dasselbe Datum trägt, existiert nicht. Ein Ausfertigungsmangel liegt damit nicht vor.
II.
23 
Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen bindende Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung.
24 
1. Die Antragstellerinnen tragen vor, der angefochtene Bebauungsplan verstoße gegen den Landesentwicklungsplan 2002 (GBl. S. 301 - LEP 2002), der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2, in dem 13 besondere regionale Entwicklungsaufgaben für den Bodenseeraum vorgegeben werden, ein (einheitliches) Ziel der Raumordnung mit einer Handlungsstrategie für den Bodenseeraum enthalte, wonach eine erhebliche Bebauung und Verdichtung in der engeren Uferzone verhindert werden solle. Sie berufen sich damit zwar zu Recht darauf, dass der LEP 2002 die unter 6.2 formulierten „besonderen regionalen Entwicklungsaufgaben“ als zu entwickelnde und weiterzuführende Handlungsstrategien begreift (LEP 2002, S. B62), verkennen aber, dass diese im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 enthaltene Entwicklungsaufgabe nur ein Teilelement des raumordnerischen Gesamtziels insgesamt darstellt. Es dürfte sich dabei zwar nicht um ein „Bündel verschiedener, voneinander unabhängiger Entwicklungsaufgaben“ handeln, das es deshalb zur Zielerreichung genügen lässt, wenn ein einzelner Auftrag innerhalb dieses Bündels erfüllt wird, wie die Antragsgegnerin meint. Denn es kann weder ausreichen, unter Missachtung der weiteren Vorgaben des Plansatzes nur eine raumordnerische Forderung zu erfüllen, noch kann andererseits postuliert werden, dass ein Vorhaben nur dann mit der Zielvorgabe des Landesentwicklungsplans übereinstimmt, wenn jede einzelne Entwicklungsaufgabe befolgt wird. Der Katalog des 6.2.4. Abs. 2 des LEP 2002 enthält nämlich heterogene Vorgaben, die die in Abs. 1 für den Bodenseeraum genannte „Vielfalt als Siedlungs-, Wirtschafts- und Kulturraum und als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusgebiet“ widerspiegeln. Es kann deshalb weder - wie die Antragstellerinnen es tun - ein Einzelziel (die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung) einem Vorhaben isoliert entgegengehalten werden, noch kann es zutreffen, dass es - wie die Antragsgegnerin meint - genügt, wenn ein Vorhaben mit einem einzigen Teilziel in Einklang steht. Vielmehr sind die in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 aufgezählten Ziele der Raumordnung zum Bodenseeraum untereinander gleichwertig (ebenso: LT-Drs. 13/3221, S. 7). Sie sind daher im Zuge ihrer Konkretisierung durch die Bauleitplanung so weit wie möglich zu harmonisieren und zu einem Ausgleich zu bringen, wobei auch die weiteren Ziele der Raumordnung hinreichend zu beachten sind. Dazu zählt im vorliegenden Fall etwa das in Plansatz 2.5.8 formulierte Ziel, das Oberzentrum Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten mit hoch qualifizierten und spezialisierten Einrichtungen auszustatten.
25 
Vor dem Hintergrund dieses weiteren zu beachtenden Zieles der Raumordnung und Landesplanung steht der angefochtene Bebauungsplan mit den Maßgaben des Landesentwicklungsplan 2002 im Einklang. Denn er folgt dem im 4. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierten Teilziel, den Bodensee-Uferbereich als Freizeit-, Erholungs- und Tourismusraum unter Bewahrung der Kultur- und Naturlandschaft und unter Beachtung limnologischer und naturschutzfachlicher Erfordernisse weiter zu entwickeln. Dass die zuletzt genannten Erfordernisse gewahrt sind, ergibt sich aus den Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3.2.2004 ( /78 der Bebauungsplanakten) und des Landratsamtes Bodenseekreis vom 15.1.2004 ( /76 der Bebauungsplanakten). Aus diesen folgt zugleich, dass auch das im 10. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 formulierte Teilziel, die engere Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, beachtet wird, ohne dass es der Klärung der strittigen Frage bedarf, welcher Bereich unter den Begriff der „engeren Uferzone“ fällt (vgl. dazu die von der Antragsgegnerin als AG 1 vorgelegte Stellungnahme des Regierungspräsidiums Tübingen vom 29.3.2004 und LT-Drs. 13/3221, S. 7).
26 
Im Übrigen reduziert der angefochtene Bebauungsplan die mögliche versiegelte Gesamtfläche gegenüber den auf der Grundlage des Vorgängerbebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ vom 1.6.1977 bauplanungsrechtlich zulässigen Versiegelungen um fast 1200 m 2 (vgl. Umweltbericht S. 4.8 f.). Diesem Vergleich kann nicht entgegengehalten werden, der Bebauungsplan aus dem Jahre 1977 sei ungültig (gewesen); denn dies war nicht der Fall. Gültigkeitszweifel hätten sich allein aus einem möglichen Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung „Württembergisches Bodenseeufer“ aus dem Jahre 1940 ergeben können, denn die in § 244 Abs. 2 BauGB in der ab dem 1.7.1987 gültigen Fassung vom 8.12.1986 (BGBl. I, S. 2191) enthaltene Rügefrist für Abwägungsmängel von sieben Jahren war längst abgelaufen (vgl. die zum Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ ergangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats vom 18.9.1998 - 8 S 1279/98 - VBlBW 1999, 136 und vom 13.12.1999 - 8 S 1625/99 - VBlBW 2000, 394). Nach § 5 Abs. 6 BBauG in der hier wegen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vor dem 1.1.1977 (vgl. die Überleitungsvorschrift in Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle vom 18.8.1976 - BGBl. I, S. 2221) noch anwendbaren Fassung vom 23.6.1960 (BGBl. I, S. 3140) traten aber - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die dem Landschaftsschutz dienenden Vorschriften insoweit außer Kraft, als sie der Durchführung des Bebauungsplans entgegen standen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.10.1981 - 3 S 1539/80 - NuR 1983, 67). Die Übergangsvorschrift des Art. 3 § 1 Abs. 3 der BBauG-Novelle kommt - entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen - hier zur Anwendung, da mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 26.1.1977 (vgl. die als Anlage ASt 16 vorgelegte Niederschrift) kein neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet, sondern dem im Jahre 1973 in Gang gesetzten Verfahren, das nach dem Satzungsbeschluss vom 19.2.1975 wegen zurückgestellter Genehmigung des Regierungspräsidiums angehalten worden war, durch eine Änderung des Satzungsbeschlusses Fortführung gegeben wurde. Soweit - unter Nr. 4 des Beschlussantrags - von einer Aufhebung des Satzungsbeschlusses die Rede ist, kann unter Berücksichtigung des übrigen Protokolltextes nur derjenige Teil dieses Beschlusses gemeint sein, der abgeändert wurde. Es ist danach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Uferzone F.-Ost“ bis zu seiner Ablösung für den vorliegend streitigen Bereich durch den angefochten Bebauungsplan und damit auch mit den in ihm bauplanungsrechtlich zugelassenen Versiegelungsmöglichkeiten auszugehen. Daran gemessen stellt die im Bebauungsplan „Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum“ zugelassene maximal zu versiegelnde Fläche auch dann keine „weitere Verdichtung“ im Sinne des 10. Spiegelstrichs des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 LEP 2002 dar, wenn man seinen gesamten räumlichen Geltungsbereich der „engeren Uferzone“ zuordnet. Dies gilt nicht nur in Ansehung der deutlich reduzierten Versiegelungsfläche, sondern auch im Hinblick auf die weiteren von den Antragstellerinnen angeführten Verdichtungsparameter. Soweit sie auf die Erhöhung der Besucherzahl von 120.000 auf 500.000 abheben, stellt die Antragsgegnerin zu Recht klar, dass es sich dabei um keine raumordnungsrechtlich oder städtebaulich relevante Verdichtung handelt, zumal sich die Besucherzahl nicht planen lässt. Ferner trägt auch das Argument der Antragstellerinnen nicht, die Verdichtung sei (auch) in der Zulassung größerer Gebäudehöhen zu sehen. Denn der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ setzt keine maximalen Gebäudehöhen fest. Er begrenzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse, deren Höhe aber dem Belieben der Bauherren überlassen bleibt. Schließlich ist die Beanstandung der Antragstellerinnen, der Bebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ habe keine Eislaufhalle vorgesehen, nicht nachvollziehbar. Denn als Art der baulichen Nutzung ist eine Freizeitanlage mit dem Zusatz „Eislaufanlage“ vorgesehen. In Anbetracht der zu diesem Bebauungsplan ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 - BRS 62 Nr. 47) ist sogar von einer noch weitergehenden Versiegelungsmöglichkeit auszugehen, weil darin für zulässig erachtet wurde, auf der außerhalb der Baugrenzen festgesetzten Grünfläche zusätzliche Schwimmbecken mit den für den Badebetrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen anzulegen.
27 
2. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zu beachtende Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben bzw. des Teilregionalplans „Bodenseeuferplan“. Anders als der frühere Regionalplan aus dem Jahre 1979 (unter 15.3.2, S. 180) sieht der aktuelle, am 4.4.1996 für verbindlich erklärte Regionalplan zwar nicht mehr ausdrücklich den weiteren Ausbau der Kur-, Erholungs-, Bade- und Unterhaltungsmöglichkeiten vor, um weitere Gästegruppen für die Vor- und Nachsaison zu gewinnen. Immerhin stellt aber Plansatz 3.1.4 (S. 54) den in die gleiche Richtung zielenden Grundsatz auf, dass der Fremdenverkehr in der Region in Form eines umwelt- und sozialverträglichen Tourismus weiter ausgebaut werden solle und alle Möglichkeiten der Saisonverlängerung zu nutzen seien. Leitgedanken des in den Jahren 1991/1992 erarbeiteten Entwicklungskonzepts Fremdenverkehr seien „die Verbindung von Gesundheit - Kultur - Natur und außerdem die Überlegung, dass Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs gleichzeitig der Erholung der einheimischen Bevölkerung dienen sollten“ (Begründung S. 56). Die Übereinstimmung des geplanten Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum mit diesem Konzept kann nicht ernstlich bezweifelt werden.
28 
Auch der Bodenseeuferplan vom 14.12.1983, der durch den aktuellen Regionalplan unberührt geblieben ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Satzung des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben über die Feststellung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben vom 30.9.1994), steht der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach seinem Abschnitt 4.1 sind am Seeufer nur solche Erholungseinrichtungen zuzulassen, die auf einen Standort am Wasser angewiesen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass der naturnahe Zustand des Ufers erhalten oder wieder hergestellt wird. Nach Auffassung der Antragstellerinnen sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, weil das Erlebnis- und Thermalbad funktional nicht auf den Standort am Wasser angewiesen sei. Dieser Einwand ist aber nicht berechtigt. Denn er übersieht, dass das vorhandene öffentliche Frei- und Seebad erhalten und fortentwickelt werden soll. Dass dieses aber auf den freien und unmittelbaren Seezugang, also seinen „Standort am Wasser“, angewiesen ist, wenn es seinen Charakter behalten soll, steht außer Streit. In Frage gestellt wird die Standortgebundenheit von den Antragstellerinnen im Wesentlichen mit Blick auf das Gesundheitszentrum mit seinen Therapie-, Bäder- und Seminarräumen sowie dem geplanten Restaurant und dem Hotel mit einer großen Anzahl an Gästezimmern. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber plausibel dargelegt, dass kein Investor bereit gewesen sei, das als solches defizitäre Bad ohne dauerhaft zu leistende städtische Zuschüsse in beträchtlicher Höhe zu betreiben. Nur durch die Ermöglichung eines Gesundheitszentrums als wirtschaftliche Basis lasse sich eine Überführung der Gesamtanlage in private Trägerschaft bewerkstelligen. Danach überschreitet die Bebauungsplanung nicht den durch den Bodenseeuferplan vorgegebenen Rahmen. Denn sie stellt nichts anderes als die konsequente Umsetzung des genannten Leitkonzeptes des Regionalplans dar, in den der Bodenseeuferplan eingebettet ist, durch die Verbindung der Aspekte Gesundheit, Kultur und Natur Investitionen im Bereich des Fremdenverkehrs zu generieren, die zugleich die Erholungsmöglichkeiten der einheimischen Bevölkerung sichern und verbessern. Es stellt deshalb keine Abkehr von der im Bodenseeuferplan festgelegten Standortangewiesenheit dar, wenn die Antragsgegnerin die nicht aus Mitteln der öffentlichen Hand subventionierte Fortführung und Weiterentwicklung des öffentlichen Bades zu erschwinglichen Preisen (vgl. die Begrenzung der Eintrittspreise nach § 4 Ziffer 8 des Rahmenvertrages vom 29.11.1999 und Nr. 6 der Sitzungsvorlage Drs. 238/1999 vom 21.10.1999, beide /108 der Bebauungsplanakten) dadurch gewährleistet, dass sie dem Investor gestattet, die Lagegunst der Badeanlage am Seeufer für ein Gesundheitszentrum als Einnahmequelle zu nutzen. Dementsprechend ist dieses Gesundheitszentrum seinerseits als Erholungseinrichtung im Sinne des Plansatzes 4.1 des Bodenseeuferplans auf den Standort am Wasser angewiesen. Die weitere Voraussetzung der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Zustands des Ufers wird dabei gewahrt, denn die Planung greift - wie auch im Weiteren noch zu zeigen sein wird - nicht negativ in den Uferbereich des Bodensees ein, sondern mildert sogar bisher gegebene Beeinträchtigungen (etwa im Hinblick auf saisonal unterschiedliche Wegeführungen).
29 
Davon abgesehen wird Abschnitt 4.1 des Bodenseeuferplans auch deshalb nicht verletzt, weil mit dem angegriffenen Bebauungsplan nicht erstmals Erholungseinrichtungen im Sinne dieser Vorgabe „zugelassen“ werden. Vielmehr ließ - wie ausgeführt - schon der Vorgängerbebauungsplan „Uferzone F.-Ost“ seit dem Jahre 1977 eine mindestens ebenso massive Bebauung zu, darunter eine fast 3000 m 2 große, in ihrer Höhenentwicklung planungsrechtlich nicht begrenzte Eislaufhalle, die funktional noch weit weniger auf den „Standort am Wasser“ angewiesen wäre als das nunmehr geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum.
III.
30 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln; die getroffene Planungsentscheidung hält insbesondere den Angriffen der Antragstellerinnen stand.
31 
1. Sie beanstanden zum einen, aus dem mit dem Investor am 29.11.1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag habe sich eine Vorwegbindung der Mehrheit der Gemeinderäte ergeben, die zu einem Abwägungsausfall geführt habe, denn bei einem Fehlschlagen der Bebauungsplanung würden der Antragsgegnerin zusätzliche Kosten in einer Größenordnung von 1,5 Mio. DM entstehen. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u. a. m. geradezu unerlässlich sein können, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können (Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 317; vgl. auch: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 RdNr. 211). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil vom 6.7. 1973 (- IV C 22.72 - BVerwGE 42, 331, 338) ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Ferner leidet ein Bebauungsplan nicht schon deshalb unter Abwägungsmängeln, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (BVerwG, Beschluss vom 26.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351). Letztlich lässt es sich je nach dem Inhalt eines Bebauungsplans, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - rechtlichen oder tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall entscheiden, ob der Schluss auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges gerechtfertigt oder nicht gerechtfertigt ist. Im Prinzip spricht eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates (BVerwG, Urteil vom 5.7.1974, a.a.O., S. 320).
32 
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf der Antragstellerinnen, der abschließende Abwägungsvorgang sei aufgrund des mit dem Investor abgeschlossenen Rahmenvertrages sachwidrig verkürzt worden, nicht berechtigt. Allein die Existenz einer solchen Vereinbarung mit dem Projektträger ist nach dem vorstehend Ausgeführten kein Indiz hierfür. Unstreitig enthält der Rahmenvertrag vom 29.11.1999 (Anlage zur Sitzungsvorlage vom 24.4.2003, Drs. Nr. 119/2003, /108 der Bebauungsplanakten) ferner die Klausel, dem Anbieter sei bekannt, dass dieser Vertrag keine Vorwegnahme der planerischen Entscheidungen und der Abwägungen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens bewirken könne und solle. Auch die Äußerung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003, die die Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitieren, dass dieses Bebauungsplanverfahren fortsetze, wozu sich die Stadt vertraglich mit dem Investor und durch Gemeinderatsbeschluss verpflichtet habe, lässt die Initiierung einer Vorwegbindung nicht erkennen. Denn zum einen wurde damit auch auf die vorausgegangenen Aufstellungsbeschlüsse des Gemeinderats vom 15.11.1999 und 12.5.2003 Bezug genommen, wobei der Oberbürgermeister im Hinblick auf das Ergebnis des Bürgerentscheids sogar die Fortführung des Projekts abgelehnt hatte (Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 12.5.2003, S. 3 ff., /107 der Bebauungsplanakten). Zum anderen erklärte er ausdrücklich, dass die Aufstellung eines Bebauungsplans seiner Ansicht nach auch dann erforderlich wäre, wenn die Stadt gegenüber dem Investor nicht im Wort stünde, sondern das dortige Bad in anderer Weise verändern würde. Die vertragliche Verpflichtung bedeute lediglich, dass man sich bereits im nächsten Verfahrensschritt befinde. Hinweise darauf, dass sich die Gemeinderatsmitglieder aufgrund dieser Eingangsworte des Oberbürgermeisters an einer ergebnisoffenen Abwägung gehindert hätten sehen können, ergeben sich daraus nicht. Dasselbe gilt für den ebenfalls seitens der Antragstellerinnen als Beleg für ihre Auffassung zitierten Hinweis des Ersten Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Rahmen einer „grundsätzlichen Diskussion“ im Technischen Ausschuss am 15.1.2002, dass bei einer Ablehnung des Projekts „über eine Auflösung unseres Vertragsverhältnisses mit einer entsprechenden Abstandszahlung, so wie es der Vertrag vorsieht, (zu) verhandeln“ sei (Niederschrift über die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.1.2002, S. 21 f., /103 der Bebauungsplanakten). Denn zum einen wurde in dieser Sitzung - wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt - keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Schon deshalb kann eine Vorwegbindung des allein zum Satzungserlass berufenen Gemeinderats nicht angenommen werden. Zum anderen können mit der erwähnten „Abstandszahlung“ nur die Erstattungsansprüche des Investors im Falle des Scheiterns der Planung gemeint sein. Darin sind aber - wie die Antragstellerinnen selbst einräumen - „Ohnehin-Kosten“ enthalten, die auch bei der Stadt angefallen wären, hätte sie die Planung ausschließlich in eigener Regie betrieben. Ungeachtet des Größenanteils dieser Kosten an der Gesamtsumme von etwa 1,5 Mio. DM, die die Antragstellerinnen als Abstandssumme errechnen, ist angesichts der Größe und Finanzkraft der Antragsgegnerin jedenfalls davon auszugehen, dass die Gemeinderatsmitglieder darin kein unüberschaubares finanzielles Risiko sahen, das sie hätte veranlassen können, die Planungsentscheidung an den Wünschen des Investors ausrichten zu müssen. Damit verbleibt es bei der genannten Vermutung für eine freie Entscheidung des Satzungsgebers.
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2. Die Antragstellerinnen rügen ferner, die Behandlung des Bebauungsplanentwurfs durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 26.4.2004 werfe die Frage auf, ob eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden habe. Ihm sei zwar eine umfassende Sitzungsvorlage zur Vorbereitung der Abwägung und des Satzungsbeschlusses ausgegeben worden, das Sitzungsprotokoll lasse aber eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen und eine nachvollziehbare Abwägung in den einzelnen relevanten Punkten im Sinne einer durch die Sitzungsleitung angeregte „Abarbeitung“ sowie eine abschließende Gesamtabwägung nicht erkennen. Der Gemeinderat habe sich auch nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ im Bereich des Plangebiets und den Umweltauswirkungen dieser Planung im Lichte des Art. 20 a GG sowie Art. 3 a und c der Landesverfassung, die den betroffenen Umweltbelangen ein besonderes Gewicht verliehen, auseinandergesetzt. Schließlich sei nach einer allgemeinen Debatte ohne Prüfung und Abwägung der eingegangenen Anregungen der Satzungsbeschluss mehrheitlich gefasst worden. Die Antragstellerinnen räumen aber selbst ein, dass es einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12.98 - BVerwGE 110, 118) bundesrechtlich nicht geboten ist, das Ergebnis der Prüfung fristgemäß eingegangener Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB) von der Gemeinde durch besonderen Beschluss festzustellen, und dass andererseits die im vorliegenden Fall geübte Verfahrensweise einer landesweiten Praxis entspricht. Entgegen der Anregung der Antragsteller sieht der Senat keinen Anlass, dieser Praxis entgegen zu treten und grundlegende Verfahrensregeln für Gemeinderatssitzungen aufzustellen, in denen Bebauungsplanentwürfe behandelt werden. Denn die Antragsgegnerin weist zu Recht in ihrer Erwiderung unter Berufung auf dieselbe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB lediglich eine Prüfung der fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen verlangt, ohne vorzuschreiben, durch welches Organ diese Prüfung zu erfolgen hat. Nur die abschließende Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ist dem Satzungsbeschluss und damit dem Gemeinderat als dem Satzungsgeber vorbehalten. Dies schließt nicht aus, dass ein Ausschuss dessen Beschlussfassung vorbereitet. Demgemäß liegt ein Abwägungsmangel nur dann vor, wenn die vorgebrachten Anregungen dem Gemeinderat vorenthalten werden oder dieser sie aus anderen Gründen nicht in seine Abwägung einstellt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, a.a.O., S. 125). Dagegen würde es - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - die Anforderungen überspannen, würde man mit den Antragstellerinnen von der Sitzungsleitung verlangen, die in den Anregungen vorgebrachten Gesichtspunkte im einzelnen vor dem Satzungsbeschluss aufzurufen und sie jeweils gesondert „abarbeiten“ zu lassen. Davon abgesehen wäre das Plenum eines Gemeinderats - zumal bei einem Großprojekt wie dem vorliegenden - überfordert, müsste es Punkt für Punkt alle Stellungnahmen durchprüfen, ohne auf vorbereitende Untersuchungen und Zusammenfassungen bzw. eigene im Verlauf des Aufstellungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse und Beschlüsse zurückgreifen zu dürfen.
34 
Danach ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin namentlich mit Blick auf die Gemeinderatssitzung vom 26.4.2004, die zum Satzungsbeschluss geführt hat, nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 13.3.2000 bis zum 31.3.2000 eingegangenen Anregungen wurden in der Sitzungsvorlage vom 5.11.2003 (Drs. Nr. 311/2003, S. 5 ff., /31 und /32 der Bebauungsplanakten) mit den jeweiligen Stellungnahmen des Stadtplanungsamtes dargestellt und nach Vorberatung in der nichtöffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am 26.11.2003 in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 1.12.2003 behandelt. Vorausgegangen waren weitere Sitzungen des Gemeinderats am 2.12.2002 und 12.5.2003 ( /105 und /107 der Bebauungsplanakten). Es folgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs vom 12.12.2003 bis zum 16.1.2004. Aufgrund der dabei eingegangenen Anregungen wurde der Entwurf überarbeitet (Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004) und aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.3.2004 ( / 80 der Bebauungsplanakten), der wiederum in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 9.3.2004 vorbereitet wurde ( /79 der Bebauungsplanakten), erneut - vom 24.3. bis 7.4.2004 - öffentlich ausgelegt. Die im Rahmen dieser Offenlage eingegangenen Anregungen wurden zusammen mit einer Stellungnahme des Stadtplanungsamtes in der Sitzungsvorlage vom 14.4.2004 (Drs. Nr. 104/2004, /98 und /99 der Bebauungsplanakten) dargestellt. Nach Vorberatung im Technischen Ausschuss (am 20.4.2004) fand dann die zum Satzungsbeschluss führende öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 26.4.2004 statt. Den jeweiligen Sitzungsvorlagen und -protokollen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin eingegangene Anregungen vorenthalten worden seien oder dass er darin enthaltene Gesichtspunkte in sonstiger Weise bei seiner Abwägungsentscheidung ausgeblendet hätte. Anhaltspunkte dafür, dass das gehandhabte Verfahren nicht den gesetzlichen Vorgaben und den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Grundsätzen entsprochen hätte, bestehen sonach nicht.
35 
Auch der Vorwurf der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Gewichtungsvorgaben nicht hinreichend mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens befasst, ist nicht berechtigt. Denn diese Auswirkungen wurden unter allen Aspekten durch eine Umweltverträglichkeitsstudie und Fachgutachten ermittelt (dokumentiert im Ordner „Umweltfachliche Beiträge“) und im Laufe des Planungsverfahrens umfassend vom Gemeinderat der Antragsgegnerin behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass dabei der von Verfassungs wegen geforderte hohe Rang der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen verkannt worden sein könnte, gibt es nicht. Wenig nachvollziehbar ist schließlich die Rüge der Antragstellerinnen, der Gemeinderat habe sich nicht mit den Folgen der Aufhebung des Landschaftsschutzgebiets „Württembergisches Bodenseeufer“ beschäftigt. Denn die Novellierung der aus dem Jahre 1940 stammenden Schutzgebietsverordnung durch die Verordnung vom 26.2.2004 über das Landschaftsschutzgebiet „Württembergisches Bodenseeufer - Neufassung Teilbereich Friedrichshafen-West“ fällt nicht in die Kompetenz der Antragsgegnerin und ist von ihr als höherrangiges Recht zu beachten (Urteil des Senats vom 9.5.1997 - 8 S 2537/96 - VBlBW 1998, 105). Dass der angefochtene Bebauungsplan gegen die (neue) Landschaftsschutzverordnung verstoße, machen auch die Antragstellerinnen nicht geltend.
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3. Die Antragstellerinnen rügen ferner, in der Abwägung sei auch nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Baufenster in den westlichen Bereich des Seehags, der als wesentlicher Teil des „Bodenseeufer bei Manzell“ unter dem besonderen Biotopschutz nach § 24 a NatSchG stehe, erheblich eingreife. Dies trifft aber nicht zu. Denn nach der Einzeichnung im Lageplan („rote Linie“), die sich mit der von den Antragstellerinnen als Anlage ASt 20 in Kopie vorgelegten Kartierung des Landratsamtes deckt, werden die Biotopgrenzen nur von einer im Nordosten des Plangebiets vorgesehenen Stellplatzzufahrt und im südwestlichen Bereich vom äußersten Rand des Sondergebietsbaufensters angeschnitten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass tatsächlich in den Biotop eingegriffen wird. Denn die Begrenzung der überbaubaren Grundfläche auf 14.000 m 2 lässt eine vollständige Ausnutzung des Baufensters bei weitem nicht zu und die konkrete Projektplanung wahrt mit dem westlichen Baukörper sogar einen Abstand von etwa 36 m zur Grenze des Biotops nach § 24 a NatSchG. Ähnlich verhält es sich mit der genannten Zufahrtsfläche zu Stellplätzen im Nordosten des Plangebiets, wo die Biotopgrenze auf eine maximale Tiefe von 2,5 m angeschnitten wird. Denn die tatsächliche Wegeführung wird ohnehin nicht in der im Plan schematisch dargestellten Eckform erfolgen, sondern abgerundet und damit ohne Inanspruchnahme besonders geschützter Flächen. In diesem Bereich ist zwar auch ein Leitungsrecht festgesetzt. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dessen Verwirklichung zwangsläufig mit einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotops im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG verbunden wäre. Schließlich weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass der angefochtene Bebauungsplan und der Grünordnungsplan eine Vielzahl von Festsetzungen - insbesondere nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 24 BauGB - enthält, die dem Schutz und Erhalt des Seehags dienen (vgl. dazu auch die Umweltverträglichkeitsstudie vom September 2003, Teil 2 der umweltfachlichen Beiträge, S. 2-54 ff., die Anlage A 4 zum Grünordnungsplan sowie Nr. 5 der Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. Nr. 56/2004, S. 6, /80 der Bebauungsplanakten).
37 
Aus den dort wiedergegebenen Untersuchungen und Erwägungen folgt zugleich, dass die weitere Rüge der Antragstellerinnen, es sei fraglich, ob der Seehag durch die vorgesehene offene Sickermulde ausreichend vor Austrocknung geschützt werde, die Antragsgegnerin gehe selbst davon aus, dass eine Beeinträchtigung nur „weitestgehend“ ausgeschlossen werden könne, ebenfalls nicht berechtigt ist. Denn zum einen handelt es sich bei dieser Sickermulde, über die das Dachwasser des Thermal- und Erlebnisbades mit Gesundheitszentrum in den Wurzelbereich des Seehags geleitet werden soll, nicht um die einzige Maßnahme (Minderungsmaßnahme M 11, Umweltbericht S. 75, Grünordnungsplan S. 39) zum Schutz des Seehags vor Austrocknung. Denn die Antragsgegnerin hat die Problematik der Wasserversorgung des Biotops gesehen und zur Minimierung von Barriereeffekten im Textteil unter Nr. 5.4 Festsetzungen über Fundamentierungen und Gründungen getroffen, die die Durchlässigkeit des Untergrunds für das hangseitig anströmende Grundwasser und damit die Versorgung des Seehags gewährleisten (vgl. auch die Begründung zum Bebauungsplan S. 23 und den Umweltbericht S. 47 f. sowie die Sitzungsvorlage vom 21.2.2004, Drs. 56/2004, S. 5). Wenn die Antragsgegnerin - wie sie selbst einräumt - dennoch eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts nur für „weitestgehend“ ausgeschlossen hält, ist dies lediglich Ausdruck ihrer Vorsicht bei der anzustellenden Prognose und deutet nicht darauf hin, dass sie doch von einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des § 24 a Abs. 2 NatSchG ausgeht. Eine solche ist nach allem auch nicht ersichtlich.
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4. Die Antragstellerinnen bemängeln des weiteren, die Abwägung der Antragsgegnerin gehe fälschlich von der Annahme aus, zwischen den einzelnen Gebäude- bzw. Funktionsbereichen werde es auch künftig Durchblicksmöglichkeiten für die oberhalb gelegene Bebauung an der B 31 geben. Vielmehr werde ein über 200 m langer Baukomplex mit einer Höhe von mindestens 7 m zugelassen, der den Ausblick auf den Bodensee und den Seehag versperre. Deshalb sei auch der Eingriff in das Landschaftsbild nicht ausgeglichen. Daran ändere die Kompensationsmaßnahme K 9 (Umwandlung einer Ackerfläche in eine Hartholzaue etwa 1350 m westlich des Plangebiets) nichts, weil sie keinen funktionellen Zusammenhang mit dem Eingriff aufweise. Auch von einem zulässigen „Wegwägen“ des Ausgleichsdefizits könne nicht ausgegangen werden, weil die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine entsprechende Gliederung der Baukörper hätte verringert werden können. Dem hält die Antragsgegnerin zu Recht entgegen, dass im Planaufstellungsverfahren die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gesehen worden sei (vgl. etwa den Umweltbericht, S. 65) und deshalb differenzierte Festsetzungen zu der Höhe der zugelassenen baulichen Anlagen vorgenommen worden seien, die gewährleisteten, dass die Gebäudehöhen - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - um 8 m unter dem Kronentrauf des Seehags blieben.
39 
Soweit die Antragstellerinnen in diesem Zusammenhang geltend machen, die Höhenfestsetzungen der zukünftigen Gebäude nach Nr. 1.2.2 des Textteils seien zu unbestimmt, übersehen sie, dass die Höhe der zulässigen Bebauung in den Baufenstern durch die Höhenprofilschnitte A-A und B-B am unteren Rand der Plankarte zwar in schematisch gerundeter Form, aber eindeutig vorgegeben wird. Daraus ergibt sich, dass - mit Ausnahme des schlanken „Wassertropfens“ - nur eine durchgehende Bebauung bis zu einer maximalen Höhe von 407 m über NN mit punktuell maximalen Höhen von 415 bis 417 m über NN zugelassen ist. Da die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße, in der auch die Gebäude der Antragstellerinnen stehen, auf einer Höhe von 406 m über NN liegt, wird die Blickbeziehung von dort auf den Bodensee und den Seehag zwar durchaus beeinträchtigt, wie die von der Antragstellerin 1 hergestellte Fotomontage in beeindruckender Weise zeigt, nicht aber versperrt. Der Ausblick auf den See wird deshalb kaum eingeschränkt, weil die Unterkante des Blickfeldes schon bisher durch die Kronen der Bäume des Seehags gebildet wird und die durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassenen Gebäudekomplexe diesen unteren Rand des Blickrahmens - mit Ausnahme des „Wassertropfens“ - nicht durchbrechen. Davon abgesehen konnten die Bewohner der Häuser an der Z.straße seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Uferzone F. Ost“ im Jahre 1977 nicht (mehr) damit rechnen, einen ungehinderten Ausblick auf den Bodensee genießen zu können, weil dieser Plan die Errichtung von Gebäuden zuließ, ohne ihre Höhe zu beschränken, da er - wie bereits ausgeführt - nur Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse ohne absolute Höhenbestimmungen enthielt, weshalb sogar höhere und in ihrer optischen Riegelwirkung geschlossenere Gebäudekomplexe zulässig gewesen wären, als der angegriffene Bebauungsplan sie erlaubt. Deshalb kommt dem Einwand der Antragstellerin 1, sie habe das Grundstück im Vertrauen auf die Festsetzungen des Vorgänger-Bebauungsplans unter dem Aspekt der Ausblicke auf den Bodensee erworben, rechtlich keine abwägungsrelevante Bedeutung zu. Im Übrigen hat sie selbst eingeräumt, dass sie darauf vertraut habe, die - sonach auch von ihr für zulässig erachtete - Errichtung einer 12 m hohen Eislaufhalle werde nicht verwirklicht werden. Soweit die Antragstellerinnen für sich reklamieren, auch der Ausblick auf den Seehag selbst werde durch die in dem angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung vereitelt, ist bereits nicht ersichtlich, welche Abwägungsrelevanz dieser Sicht auf eine Baumreihe zukommen könnte (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch nicht erkennbar, welche zusätzlichen Blickversperrungen der angefochtene Bebauungsplan gegenüber dem bisherigen Planungsstand hervorruft; gleiches gilt für das Landschaftsbild als solches.
40 
Von der Seeseite her ändert sich - wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt - der Inhalt des Ausblicks auf den Planbereich und damit auf das Landschaftsbild nicht. Denn während der Vegetationsperiode wird der Baumbestand des Seehags den Bildinhalt nach wie vor bestimmen, weil nur der „Wassertropfen“ optisch über ihn hinausragt. Im Winter, wenn - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat - ohnehin kaum jemand auf dem See sein wird, wird sich der Blick auf den unbelaubten Seehag nur insofern ändern, als das Auge nicht mehr auf die Häuserzeile an der Südseite der Z.straße fällt, sondern auf die Gebäudekomplexe des neuen Bade- und Gesundheitszentrums. Welche signifikant das Landschaftsbild beeinträchtigenden und daher abwägungsrelevanten Veränderungen dadurch eintreten sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
41 
Im Übrigen hat die Antragsgegnerin eine Fülle weiterer Maßnahmen getroffen, um die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu minimieren. So schreiben etwa die örtlichen Bauvorschriften unter C.1.1 zur äußeren Gestaltung der Gebäude vor, dass keine besonders grellen und phosphoreszierenden Farben und keine Fassadenmaterialien mit Blendwirkung verwendet werden dürfen. Ergänzend enthält der Grünordnungsplan Festsetzungen, wonach bei der Gestaltung der Fassaden weitestgehend auf transparente und spiegelnde Oberflächen zu verzichten ist (Maßnahme V 2, S. 32). Dass ein vollständiger Verzicht unmöglich ist, versteht sich im Hinblick auf notwendige Fenster von selbst. Nach C.3.3 der örtlichen Bauvorschriften sollen sich die neuen Geländehöhen der charakteristischen Geländemorphologie der Umgebung anpassen. Im Bereich des Seehags, des Strandwalles und der Flachwasserzone muss auf bauliche Anlagen jeglicher Art verzichtet werden (Grünordnungsplan, Maßnahme V 5, S. 34). Zur weiteren Minimierung des Eingriffs trifft der Grünordnungsplan darüber hinaus Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung (M 5 und M 10, S. 37 und 39) sowie zur Pflanzung großkroniger Laubbäume (M 9, S. 38). Schließlich kann der durch Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem Land Baden-Württemberg vom 22./26.4.2004 ( /109 der Bebauungsplanakten) rechtlich abgesicherten Kompensationsmaßnahme K 9 (Ausbildung einer Hartholzaue durch inselartige Gehölzpflanzungen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 408 und 414/1, Grünordnungsplan S. 43), die unbestritten zu einer Aufwertung des Landschaftsbildes führen wird, nicht deshalb eine ersetzende Wirkung abgesprochen werden, weil sie etwa 1350 m westlich des Plangebiets liegt. Denn nach § 200a Satz 2 BauGB ist ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach allem ist die Feststellung in der Begründung des Bebauungsplans ( /99 der Bebauungsplanakten, S. 21 f.), die verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei durch die Ersatzmaßnahme K 9 vollständig kompensiert, nicht zu beanstanden.
42 
5. Der weitere Einwand der Antragstellerinnen, dem Schutzgut „Erholung“ sei nicht hinreichend Rechnung getragen worden, da ein „Filetstück“ des durchgehenden Uferwegs in den Wintermonaten verloren gehe und dieser Verlust durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen nicht ausgeglichen werde, da sie zum einen rechtlich ungesichert und zum anderen von geringerer qualitativer Bedeutung seien, dürfte sich - jedenfalls zum Teil - in der mündlichen Verhandlung erledigt haben. Denn in ihr wurde die gesicherte Wegeführung der Kompensationsmaßnahme K 8 (Aufwertung der Wegeverbindung in der F.er Senke, Grünordnungsplan S. 43) festgestellt; sie ist nicht mehr streitig. Dass diese Kompensationsmaße qualitativ geringwertig sei, wie die Antragstellerinnen meinen, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Denn es ist darin vorgesehen, die Seeuferbereiche über einen durchgängigen Weg an das Wanderwegenetz in der F.er Senke anzubinden, durch begleitende Baumpflanzungen (20 Stück) den Weg zur Naherholung aufzuwerten und ein Wegestück von 678 m 2 zu entsiegeln. Sollten die Antragstellerinnen mit dem „durchgehenden Uferweg“, der in den Wintermonaten verloren gehe, die Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets meinen, beruht ihre Beanstandung auf einem Irrtum. Denn die Wegeverbindung zwischen dem Tannenhagpark im Südosten und der Strandbadstraße im Westen wird im Winter nicht unterbrochen, sondern lediglich anders (seenäher) geführt (Vermeidungsmaßnahme V 5, Grünordnungsplan S. 34).
43 
6. Auch die weitere Rüge der Antragstellerinnen, die Problematik des ruhenden Verkehrs sei nicht hinreichend bewältigt worden, ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie darauf abheben, schon bisher führe der Betrieb des Frei- und Seebads zu einem starken Park-/Suchverkehr, private Stellplätze und Hofeinfahrten würden rigoros zugeparkt und künftig sei mit noch unerträglicheren Zuständen zu rechnen, verkennen sie, dass das geplante Thermal- und Erlebnisbad mit Gesundheitszentrum - auch hinsichtlich der saisonalen Frequentierung - ein gänzlich anderes Gepräge haben wird als das bestehende Bad. Der Ansatz der Antragsgegnerin, den voraussichtlichen Stellplatzbedarf nicht anhand eines Vergleichs mit der bestehenden Situation, sondern anhand eines Vergleichs mit ähnlichen bestehenden Einrichtungen und nach Maßgabe der VwV-Stellplätze vom 16.4.1996 (GABl. S. 289; geändert durch VwV vom 4.8.2003, GABl. S. 590) zu ermitteln, ist plausibel. Sie hat danach zutreffend - ohne Ausblendung relevanter Verkehrsquellen - einen Bedarf von 542,47 notwendigen Stellplätzen ermittelt (AG 11). Die auf der Ebene des Bebauungsplans getroffene Vorsorge für etwa 650 Stellplätze ist damit ausreichend. Alle weiteren Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
44 
7. Die Antragstellerinnen machen ferner geltend, die von dem Plangebiet im Falle einer Realisierung des Vorhabens ausgehenden Lärmimmissionen seien unzureichend untersucht worden. Auch nach den Berechnungen des Gutachters der Antragsgegnerin werde der Immissionsrichtwert der Freizeitlärmrichtlinie am Haus der Antragstellerin 1 überschritten. Dies hätte vor dem Hintergrund gesehen werden müssen, dass schon derzeit die Belastung durch den Straßenlärm gesundheitsgefährdende Ausmaße angenommen habe. Die Anwesen der Antragstellerinnen würden durch Straßenverkehr und Freizeitbetrieb ganzjährig „in die Zange genommen“. Darüber hinaus seien die Spitzenbelastungen während der lautesten Nachtstunde sowie die Auswirkungen von Lüftern und ähnlichen Einrichtungen nicht betrachtet worden. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, dass der Richtwert kein rechtsverbindlicher Grenzwert sei. Die Überschreitung sei mit 0,6 dB(A) im Übrigen derart geringfügig, dass sie unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liege. Davon abgesehen ergebe sich aus einer neuen Stellungnahme des Büros M. C. vom 7.10.2005, welche die Antragsgegnerin als Anlage AG 6 vorlegt, dass durch die abschirmende Wirkung der Gebäude die bestehende Situation bei den Häusern der Antragstellerinnen sogar um 2,1 dB(A) verbessert werde. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm würden bei keinem Gebäude überschritten. Die von Betriebsanlagen wie Pumpen oder Lüftungsanlagen ausgehenden Lärmimmissionen hätten im Planaufstellungsverfahren mangels Vorliegens einer detaillierten Hochbauplanung nicht gesondert untersucht werden können. Sie seien deshalb im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
45 
Nach Auffassung beider Seiten reduziert sich letztlich die Lärmproblematik aber auf die Frage, ob eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nach Nr. 4.1. der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie (vgl. NVwZ 1997, 469) um 0,6 dB(A) an einem einzigen Aufpunkt (dem 3. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin 1) planerisch hingenommen werden darf. Denn nach Vorlage einer Beurteilung der Immissionen der Gesamtanlage gemäß den Rechenvorschriften seitens des Büros M. C. vom 8.5.2006 ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden, dass keine weiteren Überschreitungen vorliegen. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Richtlinie kein normativer Charakter zukommt und dass eine Zusammenrechnung des hotelähnlichen Gesundheitszentrums einerseits sowie des Thermal- und Erlebnisbades andererseits „an sich“ nicht zulässig wäre, hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass für die Umgebung keine unzumutbare Lärmlast entsteht. Denn eine Überschreitung um 0,6 dB(A) ist - wie die Antragsgegnerin zu Recht hervorhebt - nicht hörbar. Zudem kann insoweit notfalls im Baugenehmigungsverfahren Abhilfe geschaffen werden. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Angriffe der Antragstellerinnen gegen frühere Lärmberechnungen berechtigt waren. Denn selbst wenn dabei Fehler unterlaufen sein sollten, betrafen sie lediglich den Abwägungsvorgang. Sie sind für das Abwägungsergebnis im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB aber ohne Einfluss gewesen, wie die neueste Stellungnahme des Büros M. C. vom 8.5.2006 unstreitig belegt.
46 
Ob sich durch die Lärmentwicklung der technischen Einrichtungen wie Lüfter und Pumpen etwas anderes ergeben wird, muss der Untersuchung im Rahmen des noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens überlassen bleiben. Denn auf der Ebene des Bebauungsplans fehlen die dazu erforderlichen Kenntnisse über den Aufstellungsort, die Lärmabstrahlung der konkret zum Einbau gelangenden Aggregate und die sonstigen Einzelheiten wie etwa der Möglichkeit der Einhausung oder Kapselung. Gegebenenfalls müsste die Einhaltung der Lärmwerte durch entsprechende der Baugenehmigung beizufügende Auflagen gesichert werden.
47 
8. Schließlich machen die Antragstellerinnen geltend, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die Auswirkungen des durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens im Hinblick auf Feinstaubimmissionen zu untersuchen. Mit diesem Einwand verkennen die Antragstellerinnen, dass zum einen eine lufthygienische Untersuchung von Oktober 2002 vorliegt, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass das vom Thermalbad induzierte Verkehrsaufkommen zu vernachlässigen ist. Selbst wenn dieser Untersuchungsbefund fehlerbehaftet sein sollte, läge auch insoweit allenfalls ein Fehler im Abwägungsvorgang vor, der aber auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss wäre (§ 214 Abs. 3 BauGB). Denn aus dem von der Antragsgegnerin (als AG 9) eingereichten neuen Gutachten des Büros iMA vom 21.11.2005 folgt, dass der durch das Bad verursachte Verkehr nur zu geringen Mehrbelastungen führt (maximal 2,1 % bei NO 2 ) und die ab dem Jahr 2010 geltenden Immissionsgrenzwerte an keinem der Aufpunkte überschritten werden.
48 
Nach allem sind die Normenkontrollanträge mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
49 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
50 
Beschluss
51 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 40.000,-- (je Antragstellerin EUR 20.000,--) festgesetzt.
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013.
Die Antragsteller sind Eigentümer von Wohnungen in den Gebäuden auf den nördlich der Postwiesenstraße liegenden Grundstücken Flst.-Nr. xxx (xxx) und Flst.-Nr. xxx (xxx) in der sog. „Südweststadt“ der Antragsgegnerin. Diese Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst die zusammen ca. 0,8 ha großen, südlich der Postwiesenstraße gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. xxx, xxx, xxx und xxx sowie einen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Die von dem Plan erfassten Grundstücke lagen bislang im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997, der dort als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzte. Das Gleiche gilt für den westlich hieran anschließenden Bereich, der mit vier Wohngebäuden vollständig bebaut ist. Im südlich anschließenden Bereich setzt der Bebauungsplan „Postwiesenstraße II“ ein reines Wohngebiet fest, das noch unbebaut ist.
Dem angefochtenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 20.3.2012 den Beschluss über die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“, der am 5.4.2012 unter Hinweis darauf ortsüblich bekannt gemacht, dass dieser im beschleunigten Verfahren und ohne Umweltprüfung durchgeführt werde. Dem Aufstellungsverfahren lag ein Planungskonzept für einen Verbrauchermarkt zugrunde. Dieser sollte eine Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit ca. 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² umfassen. Das Planungskonzept sah weiterhin einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und ca. 86 Stellplätzen vor.
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 17.4.2013 erfolgte nach ortsüblicher Bekanntmachung am 3.5.2013 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs vom 13.5.2013 bis zum 21.6.2013, während der die Antragsteller 2 und 3 Einwendungen erhoben.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 17.12.2013 den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung erfolgte am 18.2.2014. Der Satzungsbeschluss wurde am 24.2.2014 in der „Pforzheimer Zeitung“ ortsüblich bekanntgemacht.
Der angefochtene Bebauungsplan setzt im Planteil 1 im Westen ein allgemeines Wohngebiet (ca. 2.532 m²) und im Osten ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ (ca. 4.820 m²) fest. Im Planteil 2 wird ein bedingtes Planungsrecht festgesetzt, das dann gilt, wenn die Einzelhandelsnutzung überhaupt nicht oder - nach Beginn - über ein Jahr nicht mehr ausgeübt werden sollte. Für diesen von der Antragsgegnerin gesondert bekanntzumachenden Fall wird statt des Sondergebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Bauherrengemeinschaft xxx-xxx - nachfolgend: Bauherrengemeinschaft - mit Bescheid vom 12.11.2014 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Verbrauchermarktes mit 70 Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. xxx. Errichtet werden soll ein Lebensmittel-Vollsortiment-Markt („Edeka-Markt“) einschließlich eines Backshops mit rund 1.400 m² Verkaufsfläche sowie 70 Stellplätzen. Nach den Auflagen zur Baugenehmigung ist während der Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) sowohl der Liefer- als auch der Kundenverkehr ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 29.1.2015 - 2 K 3866/14 - die von den Antragstellern und anderen Nachbarn gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer - bislang noch nicht beschiedenen -Widersprüche gegen die Baugenehmigung ab.
Die Antragsteller haben am 3.6.2014 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
10 
Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor: Ihre Grundstücke befänden sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Ihre Wohnungen lägen mit den Hauptwohnräumen in Richtung auf die Postwiesenstraße und damit in Richtung auf den in dem Sondergebiet vorgesehenen Lebensmittelmarkt und dessen Parkplatz. Damit bestehe ein erhöhtes Ruhe- und Erholungsbedürfnis gerade auch bei geöffneten Fenstern und Balkon-/Terrassentüren und in den sog. Außenwohnbereichen der nach Süden exponierten Wohnnutzungen. Durch die Sondergebietsfestsetzung sei mithin eine Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren rechtlich geschützten Belangen, insbesondere im Hinblick auf einen ausreichenden Lärmschutz möglich.
11 
Der Bebauungsplan leide an Verfahrens- und Formfehlern. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei mangelbehaftet. Das Plangebiet sei nicht identifizierbar. Der Bekanntmachung sei weder ein Lageplan noch eine Auflistung der im Plangebiet liegenden Grundstücke beigefügt.
12 
Der Bebauungsplan leide ferner an inhaltlichen Mängeln. Die planungsrechtliche Erforderlichkeit für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² sei nicht gegeben. Das Angebot zur Versorgung mit Lebensmitteln in der Südweststadt rund um den „Rodrücken“ sei ausreichend. In diesem Gebiet befänden sich ausschließlich Wohngebiete, weshalb alle dort Wohnenden auf dem Weg zur Arbeit an den bestehenden Lebensmittelversorgern vorbeikämen bzw. diese mit nur geringfügigen Umwegen erreichen könnten. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße, auf die sich die Bebauungsplanbegründung stütze, könne die planungsrechtliche Erforderlichkeit nicht begründen. Diese stehe in einem gravierenden Widerspruch zu den Gutachteraussagen der CIMA in der Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzepts vom November 2010, das die Antragsgegnerin beschlossen und in der Folge sämtlichen Planungen und insbesondere verschiedenen Bebauungsplanaufstellungs- oder Änderungsverfahren zugrunde gelegt habe. In der CIMA-Analyse vom Juni 2012 würden ferner die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen verniedlicht. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt. Der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde. Die Gutachten belegten, dass für die Deckung der Nahversorgungslücke auf dem „Rodrücken“ ein Lebensmittelgeschäft mit einer Verkaufsfläche von allenfalls 800 m² ausreichend sei.
13 
Die Schall- und Verkehrsgutachten von Modus Consult vom Juni 2012 zeigten, dass die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimentmarkts mit Back-Shop und den dazu vorgesehenen 86 Stellplätzen mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße aus zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für sie, die Antragsteller, führten. Dies werde bestätigt durch die von ihnen veranlasste schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen Koehler und Leutwein. Zwar werde die Warenanlieferung an der Ostfassade des Gebäudes angeordnet. Dies gelte indessen nicht für den Back-Shop, der üblicherweise im Bereich der Kasse und am Eingang des Lebensmittelmarkts angeordnet werde. Die Andienung eines solchen Back-Shops erfolge jedoch regelmäßig nicht über die Andienung des Lebensmittelmarkts, sondern entweder über den Haupteingang des Lebensmittelmarkts oder einen Nebeneingang des Back-Shops. Eine derartige Andienung sei von Modus Consult nicht untersucht worden. Ferner gäbe es in den planungsrechtlichen Festsetzungen keine zeitlichen Vorgaben für die Andienung mit Lkw und sonstigen Lieferfahrzeugen für den Lebensmittelmarkt und den Back-Shop. Insbesondere sei eine Andienung zur Nachtzeit planungsrechtlich nicht ausgeschlossen.
14 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Ladenöffnungszeiten an Werktagen nicht beschränkt. Aus der Stellungnahme von Koehler und Leutwein ergebe sich, dass eine längere Öffnungszeit bis 22.00 Uhr mit eventuell nachlaufenden Pkw-Fahrbewegungen oder Stapelvorgängen von Einkaufswagen innerhalb des Nachtzeitraums (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führten. Der Bebauungsplan enthalte kein Verbot für eine Ladenöffnung zur Nachtzeit und verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Ferner fehle eine Abwägung, ob auf der Grundlage der Erkenntnisse des Schallgutachtens von Modus Consult eine weitergehende Einschränkung der Betriebszeiten des Lebensmittelmarkts und des Back-Shops hätte erfolgen müssen.
15 
Auch bei Betriebszeiten von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr sei von einem Betrieb des Parkplatzes zwischen 6.30 Uhr und 22.00 Uhr auszugehen, da auch davor und danach an- und abfahrende Kunden und Mitarbeiter berücksichtigt werden müssten. Nach dem Schallgutachten von Modus Consult setzten sich die gewerblichen Lärmimmissionen im Wesentlichen aus den Geräuschen des Fahrverkehrs und der Anlieferung zusammen. Hinzu kämen allerdings noch die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufswagen sowie die der haustechnischen Anlagen. Nicht berücksichtigt seien bei Modus Consult offenkundig auch die Schallimmissionen durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge und durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws.
16 
Modus Consult lege seiner Beurteilung im Schallgutachten bezüglich des Verkehrslärms zugrunde, dass sich durch den geplanten Lebensmittelmarkt ca. 850 Pkw-Fahrbewegungen durch Kunden und Beschäftigte zusätzlich ergäben. Koehler und Leutwein gingen auf der Grundlage derselben Daten aus dem Verkehrsgutachten von Modus Consult für den Analyse-Null-Fall von einer Verkehrsbelastung von 1.500 Kfz/24h aus. Bereits für den Prognose-Null-Fall ergebe sich unter Zugrundelegung der geplanten Wohngebiete „Langer Gewann“ und „Kurzer Gewann“ auf der Postwiesenstraße eine deutliche Verkehrssteigerung auf 2.800 Kfz je 24 Stunden. Allein diese Verkehrssteigerung führe bereits ohne den Lebensmittelmarkt dazu, dass an dem Gebäude xxx-xxx die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO überschritten würden.
17 
Im Verkehrsgutachten von Modus Consult werde eine zusätzliche Verkehrsbelastung von ca. 600 zusätzlichen Kfz-Fahrten pro Tag prognostiziert. Tatsächlich sei die zusätzliche Verkehrsbelastung indessen höher anzusetzen. Richtigerweise sei nicht - wie von Modus Consult - ein Mitnahmeeffekt von 30 %, sondern ein solcher von nur 20 % anzusetzen. Denn es seien auch diejenigen Fahrten zu berücksichtigen, die eigentlich auf der Vogesenallee stattfänden, aber als kurzer Umweg zu dem geplanten Einkaufsmarkt und wieder zurück über die Postwiesenstraße auf die Vogesenallee verliefen. Unabhängig von der Frage, ob die Lärmrichtwerte gerade eingehalten seien, sei eine derart erhebliche Zunahme des Verkehrs in einem reinen Wohngebiet nicht mehr hinnehmbar. Die Postwiesenstraße habe als eine der Haupterschließungsstraßen für die Wohngebiete auf dem „Rodrücken“ schon für sich genommen eine hohe Verkehrsbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu den bestehenden Wohngebieten. Durch die absehbare Bebauung von weiteren Baulücken komme es zu der beschriebenen weiteren Verkehrszunahme allein durch den Verkehr zu den Wohngebieten.
18 
Im Hinblick auf die Bewältigung der zu erwartenden Immissionen liege insoweit ein Abwägungsausfall vor, als für die Beurteilung des Lärmschutzes eine Betrachtung allein nach TA-Lärm nicht ausreichend sei.
19 
Es sei zwar im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben für den Bau des geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einer Verkaufsfläche von 1.440 qm gemäß § 3c UVP-Gesetz i.V.m. Ziff. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz wohl eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Die bloße Erstellung eines Schallgutachtens und die Ergebnisformulierung zum Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanbegründung reiche jedoch mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zum Lärmschutz nicht aus. Die Abwägungsynopsen zeigten, dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung der vorgetragenen Anregungen und Bedenken lediglich allgemeine Formulierungen verwende und die Argumente nur pauschal zurückweise. Allein der vielfach verwendete Hinweis auf das überwiegende öffentliche Interesse an der Planung mache deutlich, dass eine sachgerechte Abwägung nicht stattgefunden habe.
20 
Die Antragsteller beantragen,
21 
den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 17.12.2013 für unwirksam zu erklären.
22 
Die Antragsgegnerin beantragt,
23 
die Anträge abzuweisen.
24 
Sie erwidert: Die Normenkontrollanträge seien unzulässig. Die Antragstellerin 1 habe im Rahmen der Offenlage keine Stellungnahme abgegeben. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 14.6.2013 ersetze die Erforderlichkeit einer Stellungnahme nicht. Denn der Verweis auf eine Stellungnahme für eine Interessengemeinschaft Postwiesenstraße sei nicht ausreichend, zumal nicht dargelegt worden sei, wer Mitglied der Interessengemeinschaft sein solle. Die Anträge sämtlicher Antragsteller seien aber auch deshalb unzulässig, weil ihnen die Antragsbefugnis fehle. Als mögliches verletztes subjektives Recht komme vorliegend allein eine zusätzliche Immissionsbelastung in Betracht. Es sei indessen nicht ersichtlich, dass die Antragsteller dadurch mehr als nur geringfügig betroffen seien. Hierbei sei zu berücksichtigten, dass es sich vorliegend nicht um die erstmalige Überplanung eines bisher unbebauten Teils des Stadtgebiets handele. Der mit dem angegriffenen Bebauungsplan überplante Bereich sei vielmehr bisher größtenteils als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen gewesen, in dem unter anderem die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig gewesen seien. Zu diesen zähle grundsätzlich auch ein sogenannter Lebensmittel-Discounter, der an die Großflächigkeit heranreiche. Auch dann, wenn ein entsprechender Laden die Voraussetzungen der Gebietsversorgung nicht erfülle, hätte er als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden können, wenn sich der Kundenverkehr insgesamt in den Grenzen der Gebietsverträglichkeit halte. Ein Discounter habe aber gegenüber einem Vollsortimenter, wie er jetzt vorgesehen sei, ein grundsätzlich höheren Warendurchsatz. Nach der eingeholten schalltechnischen Untersuchung werde der Verkehrslärm nur um 0,3 dB(A) zunehmen. Die Unerheblichkeit der Verkehrslärmzunahme werde auch durch die von den Antragstellern eingeholte Stellungnahme bestätigt.
25 
Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ohne Lageplan sei nicht zu beanstanden, da die Bezeichnung des Bebauungsplanes „Südlich der Postwiesenstraße“ als ausreichender Hinweis anzusehen sei.
26 
Die durchgeführte UVP-Vorprüfung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben solle, sei nicht zu beanstanden. Vorliegend sei vor allem zu berücksichtigen, dass keine Überplanung eines als Außenbereich zu qualifizierender Bereich erfolge, sondern dass für den Geltungsbereich des jetzt angegriffenen Bebauungsplans bereits ein Bebauungsplan existiere. Durch diesen sei nicht nur der von ihm erfasste Bereich, sondern auch die Umgebungsbebauung bereits vorgeprägt. Die Fokussierung auf die potenziell zusätzliche Immissionsbelastung sei jedenfalls vor diesem Hintergrund nachvollziehbar.
27 
Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Ein Bebauungsplan sei nicht erst dann erforderlich, wenn keine andere Möglichkeit der Planung existiere. Insofern sei die Antragsgegnerin auch nicht gehalten gewesen, neben der eingeholten Markt- und Verträglichkeitsanalyse und der Stellungnahme von Dr. xxx den von den Antragstellern geforderten Nachweis zu erbringen, dass ein Lebensmittelvollsortimenter mit genau dieser Flächengröße und genau an diesem Standort städtebaulich zwingend erforderlich sei. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig, wie die zeitnahe Genehmigung des Vollsortimenters zeige. Der Bebauungsplan verletze ferner nicht das Gebot der Konfliktbewältigung. Es sei nicht erforderlich, bereits auf der Ebene des Bebauungsplans konkrete Festsetzungen zu den Ladenöffnungs- und -Anlieferungszeiten zu treffen. Sowohl die schalltechnische Untersuchung der Fa. Modus Consult als auch der von den Antragstellern vorgelegte Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros Koehler und Leutwein vom September 2014 zeigten auf, dass im Baugenehmigungsverfahren die Möglichkeit bestehe, vor allem die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm einzuhalten. Die Umsetzbarkeit werde durch die erteilte Baugenehmigung bewiesen. Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. 1.2015 verwiesen. In die Baugenehmigung seien auch die erforderlichen Nebenbestimmungen hinsichtlich der Warenanlieferungen - auch des Back-Shops - sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten des Vollsortimenters aufgenommen worden. Insoweit werde auf das Schreiben der Fa. Modus Consult an die Bauherren vom 30./31.07.2014 Bezug genommen. Dies betreffe die Geräusche beim Ein- und Ausstapeln der Einkaufwagen, die Anzahl der Pkw-Fahrbewegungen, den Warnton der Lkw beim Rückwärtsfahren, die Schallimmission durch die Kühlaggregate der Anlieferfahrzeuge. Dier Immissionsgrenzwerte würden durch diese Geräusche nicht überschritten. Auf der Ebene des Bebauungsplans sei hinreichend abgeklärt worden, das die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten.
28 
Wie die von den Antragstellern lediglich verkürzt wiedergegebenen detaillierten Aussagen in der Abwägungssynopse zeigten, leide der Bebauungsplan auch nicht an Abwägungsmängeln.
29 
Die Bebauungsplanakten und die das Grundstück Flst.-Nr. xxx betreffenden Bauakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 2 K 3866/14 liegen dem Senat vor.

Entscheidungsgründe

 
30 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin 1 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind zulässig, bleiben in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
31 
I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind anders als der Antrag der Antragstellerin 1 zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind allerdings insgesamt statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin 1 steht jedoch § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Sie ist mit ihrem Vorbringen präkludiert. Denn die Antragstellerin 1 hat während der Auslegungsfrist vom 13.5. bis 21.6.2013 keine Einwendungen erhoben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Offenlage am 3.5.2013 ordnungsgemäß hingewiesen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149/88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 -BauR 2010, 252). Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller xxx unter Bezug auf seinen für die „Interessengemeinschaft Postwiesenstraße“ vorgelegten Schriftsatz vom 27.4.2012 am 14.6.2013 Einwendungen für die „Anlieger Postwiesenstraße u.a.“ erhoben hat, kann weder diesen Schriftsätzen noch den dem Senat vorliegenden weiteren Akten entnommen werden, welche Personen der Interessengemeinschaft angehören.
34 
Die Antragsteller 2 und 3 sind hingegen nicht prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009, a.a.O.).
35 
3. Die Antragsteller 2 und 3 sind ferner antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
37 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller 2 und 3 sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
38 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
39 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
40 
Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
41 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
42 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht.
43 
Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein).
44 
Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis nach den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder nach dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können.
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4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
46 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht.
47 
II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet.
48 
1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49 
a) Der angefochtene Bebauungsplan konnte als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.
50 
aa) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
51 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; Urt. des Senats v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 20014, 183). Das ist hier der Fall.
52 
Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt.
53 
bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m².
54 
cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
55 
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG gehören zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
56 
Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
57 
(2) Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.
58 
Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232).
59 
dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097).
60 
ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
61 
In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221).
62 
b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler.
63 
Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). An die Bekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gelten.
64 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen.
65 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.
66 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
67 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
68 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Nach der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
69 
b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
70 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht.
71 
aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
72 
(1) Die Antragsteller meinen, in der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA Beratung und Management GmbH vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) - im Folgenden CIMA 2012 - an der Postwiesenstraße würden die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen „verniedlicht“. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die konkreten Auswirkungen eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit den entsprechenden Spezialabteilungen und der damit verbundenen Magnetwirkung würden zu deutlich höheren Umsatzverteilungen führen und damit zwangsläufig die Schließung einiger kleinflächiger Spezialgeschäfte in den umliegenden Bereichen zur Folge haben. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt.
73 
(2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
74 
Die Einwendungen der Antragsteller beruhen in erster Linie darauf, dass die Antragsteller die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nach 1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) und b) ergibt -keinesfalls identisch, wenn auch gewisse Verzahnungen zwischen diesen beiden bauleitplanerischen Bestimmungen bestehen.
75 
Ferner sind die gegen die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht nachweisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet.
76 
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen.
77 
Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde, trifft nicht zu. Um zu beurteilen, ob das Vorhaben standortgerecht dimensioniert ist, seien - so der Gutachter - die zu erwartenden Umsätze mit der Kaufkraft im Umfeld des Planstandortes zu vergleichen. Unter dem Aspekt des Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung wäre es ideal, wenn jeder Lebensmittelbetrieb so dimensioniert wäre, dass er gerade die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (etwa 500 Meter Luftlinie) versorgen würde. In der Realität werde allerdings dieser Idealfall - auch bei Neuansiedlungen - häufig nicht zu realisieren sein. Insofern sei die Frage der standortgerechten Dimensionierung nicht schon dann zu verneinen, wenn der Umsatz im Planvorhaben über die Kaufkraft im 500 Meter-Umkreis hinausgehe. Diese Ausführungen zeigen, dass für den Gutachter die standortgerechte Dimensionierung des Planvorhabens gerade nicht mit der Frage „steht und fällt“, ob auf einen fußläufigen Einzugsbereich von etwa 500 m oder 1000 m abzustellen ist.
78 
bb) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch insoweit zu verneinen, als die im Kapitel 9.2 festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald vom 12.5.2004 (bekanntgemacht am 21.3.2005) in der geänderten Fassung vom 17.7.2009 (bekanntgemacht am 3.9.2010) betreffend Einzelhandelsgroßprojekte in Rede stehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten hier entsprechend.
79 
c) Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
81 
Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BauGB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel.
82 
d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
83 
Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut:
84 
„Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2 nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
85 
Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2.
86 
Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten.
87 
Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt nach ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet.
88 
In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“
89 
Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB genügt.
90 
Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
91 
aa) Der Bebauungsplan sieht vor, dass die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt bei Eintritt näher bezeichneter Umstände unzulässig wird und in diesem Fall eine - im vorliegenden Fall hinreichend bestimmte - Folgenutzung, nämlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets eintritt. Für die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt besteht - wie den Erwägungen zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu entnehmen ist - ein zureichender städtebaulicher Grund (zu diesem Erfordernis Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 240; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241b). Für die Folgenutzung gilt dies gleichermaßen, deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9a BauGB i.V.m. § 1 und § 4 BauNVO ergibt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803).
92 
bb) Die Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über bauliche oder sonstige Nutzungen und Anlagen in Bezug auf deren Zulässigkeit ist im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom „Eintritt bestimmter Umstände“ abhängig. § 9 Abs. 2 BauGB beschreibt nicht, wie diese Umstände beschaffen sein müssen. Da Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt städtebaulich begründet sein müssen, gilt dies jedoch auch für die in Betracht kommenden Umstände (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 240l). Dieser Voraussetzung ist hier genügt. Die Vermeidung der Folgen eines Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt und einer unerwünschten Folgenutzung ist gerade mit Blick auf die durch Wohnnutzung geprägte Umgebung und dem Ziel des Bebauungsplans, eine verbrauchernahe Versorgung in diesem Umfeld zu gewährleisten, ein städtebaulich legitimes Ziel.
93 
cc) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Festsetzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die nach § 9 Abs. 2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09.NE - BauR 2011, 1943; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
94 
Nach Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an.
95 
d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
96 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
97 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor.
98 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
99 
(1) Das Schalltechnische Gutachten vom Juni 2012 kommt hinsichtlich des Gewerbelärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Überdachung des Parkplatzes sowie zusätzlichen Wandscheiben zur Postwiesenstraße hin und unter Zugrundelegung einer Ladenöffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr sowie bestimmter Warenanlieferungszeiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den besonders geräuschsensiblen Immissionsorten eingehalten werden. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 50 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich.
100 
Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt.
101 
Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
102 
(2) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur ihrer Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) durch Erstellung eines Verkehrsgutachtens nachgekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt.
103 
bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
104 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
105 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass nach den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
106 
cc) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch im Übrigen alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat.
107 
dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt schließlich auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zu konsistentem Verhalten vor.
108 
Mit Blick auf den in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgeführten Belang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind, hat sich die Gemeinde grundsätzlich zu ihren selbst formulierten Zielen konsistent zu verhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wäre dann anzunehmen, wenn sich die Antragsgegnerin einerseits zur Begründung ihres Bebauungsplans auf das Märkte- und Zentrenkonzept beriefe, aber andererseits gleichzeitig hiervon abweichende oder dem formulierten Planungsziel widersprechende Festsetzungen treffen würde (vgl. zur Konsistenz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015, 163; Urt. v. 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.2010 - 2 D 74/08.NE - BauR 2011, 973). Das ist jedoch nicht der Fall.
109 
Das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2005 wurde im Jahre 2010 durch die CIMA Beratung + Management GmbH fortgeschrieben (vgl. Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2005, November 2010/Ergänzung Januar 2013). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in der Pforzheimer Südweststadt ein vergleichsweise geringer Einzelhandelsbesatz besteht und im Food-Bereich stark unterdurchschnittlich ist. Hinsichtlich der Nahversorgungssituation wurde eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt konstatiert.
110 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Märkte- und Zentrenkonzepts mangels Flächenverfügbarkeit das Plangebiet nicht als konkreter Potentialstandort für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts identifiziert worden sei. Deshalb sei als „flankierende Maßnahme“ die Prüfung von „Kleinflächenkonzepten bzw. „mobilen Versorgungseinrichtungen" vorgeschlagen worden. Diese Konzepte stellten allerdings keinen „vollwertigen“ Ersatz für einen Lebensmittelvollsortimenter dar, welcher aktuell am Standort Postwiesenstraße wohngebietsnah in einer zentralen Lage innerhalb des Stadtteils Südweststadt angesiedelt werden solle. Diese Situation habe sich durch die zwischenzeitliche Flächenverfügbarkeit geändert. Auf einer zentral im Stadtteil gelegenen, privaten Grundstücksfläche bestehe ein konkreter Ansiedlungswunsch für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt. Die ergänzte „Markt- und Verträglichkeitsanalyse für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße" der CIMA Beratung + Management GmbH von Juni 2012 habe ergeben, dass der geplante Nahversorgungsmarkt der im öffentlichen Interesse liegenden Aufwertung der Versorgung des Stadtteils diene und hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Nah- und Grundversorgung im Stadtteil Südweststadt leiste. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse habe ferner dargelegt, dass ein Lebensmittelvollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von ca. 40 m² in der Gesamtheit raumordnerisch verträglich sei. Der geplante großflächige Vollsortimentmarkt füge sich in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns von Pforzheim oder anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung werde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Standort Ludwigsplatz im Stadtteil Dillweißenstein. Durch die Beschränkung der Verkaufsflächen und der Sortimente werde der Einzugsbereich des Nahversorgungsmarktes im Wesentlichen auf die Pforzheimer Südweststadt begrenzt. Gleichzeitig werde die Möglichkeit für einen zeitgemäßen und tragfähigen Vollsortimentmarkt geschaffen. Städtebauliches Ziel sei es, eine dauerhafte Nahversorgung im Stadtteil sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei ferner nicht zu erwarten, dass der Markt mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten viele Innenstadtbesucher anziehe oder negative Auswirkungen auf die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche oder den Versorgungskern habe.
111 
Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Verpflichtung zu konsistentem Verhalten nicht erkennen. Auch die Markt- und Verträglichkeitsanalyse von CIMA 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an der Postwiesenstraße im Einklang mit den planerischen Zielsetzungen der Stadt Pforzheim stehe, da es zu einer deutlichen Aufwertung der (Nah-) Versorgungssituation des Stadtteils beitrage und quasi als ein neuer zentraler Versorgungsstandort eingestuft werden könne. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur durch B-Plan geplanten Ermöglichung der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße in der Südweststadt in Pforzheim“ von Dr. xxx vom 27.11.2013 bestätigt diese Einschätzung.
112 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss
vom 23. September 2015
115 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
30 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin 1 ist unzulässig, die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind zulässig, bleiben in der Sache aber ebenfalls ohne Erfolg.
31 
I. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind anders als der Antrag der Antragstellerin 1 zulässig.
32 
1. Die Normenkontrollanträge sind allerdings insgesamt statthaft. Die Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO für die Erhebung der Normenkontrollanträge ist gewahrt. Denn der Bebauungsplan wurde am 24.2.2014 ortsüblich bekanntgemacht und die Normenkontrollanträge wurden am 3.6.2014 und somit innerhalb der Jahresfrist gestellt.
33 
2. Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags der Antragstellerin 1 steht jedoch § 47 Abs. 2a VwGO entgegen. Sie ist mit ihrem Vorbringen präkludiert. Denn die Antragstellerin 1 hat während der Auslegungsfrist vom 13.5. bis 21.6.2013 keine Einwendungen erhoben. Auf die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB wurde im Rahmen der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses über die Offenlage am 3.5.2013 ordnungsgemäß hingewiesen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2014 - 4 CN 1.13 - BVerwGE 149/88; Urt. v. 18.11.20110 - 4 CN 3.10 - BVerwGE 138, 181; Beschl. v. 27.5.2013 - 4 CN 28.13 - ZfBR 2013, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 -BauR 2010, 252). Soweit der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller xxx unter Bezug auf seinen für die „Interessengemeinschaft Postwiesenstraße“ vorgelegten Schriftsatz vom 27.4.2012 am 14.6.2013 Einwendungen für die „Anlieger Postwiesenstraße u.a.“ erhoben hat, kann weder diesen Schriftsätzen noch den dem Senat vorliegenden weiteren Akten entnommen werden, welche Personen der Interessengemeinschaft angehören.
34 
Die Antragsteller 2 und 3 sind hingegen nicht prozessual präkludiert. Denn sie machen Einwendungen geltend, die sie bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben haben. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urteil des Senats vom 2.11.2009, a.a.O.).
35 
3. Die Antragsteller 2 und 3 sind ferner antragsbefugt.
36 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Hierfür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; zur Antragsbefugnis bei Änderungen eines Bebauungsplans vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2014 - 5 S 302/13 -BauR 2015, 816). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
37 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Antragsteller 2 und 3 sind jedoch nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans und können sich daher nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum berufen.
38 
b) Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Ausreichend ist daher, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753).
39 
Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 -NVwZ 2004, 1120; Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris). Private Belange sind in der Abwägung aber nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Beschl. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159; Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
40 
Zur Begründung ihrer Antragsbefugnis machen die Antragsteller geltend, die Festsetzung eines Sondergebiets mit der besonderen Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft führe zu ihnen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, und sehen eine Verletzung des Abwägungsgebots darin, dass ihr privates Interesse, von diesen Lärmbeeinträchtigungen verschont zu bleiben, unzureichend gewürdigt worden sei.
41 
Eine planbedingte Zunahme von Geräuschimmissionen durch Gewerbe- und Verkehrslärm gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris; Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421; Urt. v. 10.4.2014 - 8 S 47/12 -BauR 2014, 2064). Lärmbelästigungen sind insbesondere nicht erst dann abwägungsbeachtlich, wenn sie als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind oder gar die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten (BVerwG, Beschl. v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BRS 67 Nr. 19; Beschl. v. 17.2.2010 - 4 BN 59.09 - BauR 2010, 1180; Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 257; zu den maßgeblichen Schwellenwerten der Gesundheitsgefährdung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - DVBl 2012, 186). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Lärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 -ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421). Nach Maßgabe dessen haben die Antragsteller vorliegend eine mögliche Rechtsverletzung hinreichend geltend gemacht.
42 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem SO-Gebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten erstellen lassen. Beurteilungsgrundlage für das Schalltechnische Gutachten ist ein Planungskonzept, das einen Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² und einen Backshop mit 40 m² Verkaufsfläche bei einer Gebäudegrundfläche von ca. 2.000 m² sowie einen Kundenparkplatz mit zwei Zufahrten von der Postwiesenstraße und mit ca. 86 Stellplätzen vorsieht.
43 
Das von Modus Consult im Juni 2012 erstellte Schalltechnische Gutachten kam zwar im Rahmen der Untersuchung des Verkehrslärms zu dem Ergebnis, dass der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine wahrnehmbare Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten, zu denen auch die Wohnungen der Antragsteller gehören, auslöse, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan 649 „Südlich der Postwiesenstraße“ - Erläuterungsbericht - des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein vom September 2014 (im Folgenden: Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein).
44 
Anderes gilt indessen für die Geräuscheinwirkungen des vorgesehenen Verbrauchermarkts. Die Untersuchungen hätten - so die Gutachter von Modus Consult - gezeigt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch das im Sondergebiet zulässige Vorhaben ohne weitere Schallschutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. Zu diesem Befund gelangt auch der Erläuterungsbericht Koehler & Leutwein. In dieser Untersuchung wird gleichfalls eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Diese Ergebnisse belegen, dass sich die Immissionssituation für die in einem reinen Wohngebiet ansässigen Antragsteller durch den planungsrechtlich zulässigen Verbrauchermarkt jedenfalls mehr als nur geringfügig zu ihren Lasten verändert. Damit werden sie in einem abwägungsbeachtlichen privaten Belang betroffen, der ihnen ein subjektives Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verleiht. Denn für die Bejahung der Antragsbefugnis nach den eingangs dargestellten Maßgaben kommt es nicht darauf an, dass gesundheitsgefährdende Immissionen weder nach dem Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult noch nach dem von den Antragstellern vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung von Koehler & Leutwein im Raum stehen. Ebenso wenig ist für die Zuerkennung der Antragsbefugnis maßgebend, dass nach beiden Gutachten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete durch Schallschutzmaßnahmen im Ergebnis eingehalten werden können.
45 
4. Gegen das Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses bestehen keine Bedenken.
46 
Nach der Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung eines Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - BauR 2008, 2031). Eine solche Situation liegt jedoch nicht vor. Zwar wurde für den Verbrauchermarkt im festgesetzten Sondergebiet die entsprechende Baugenehmigung erteilt. Diese ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Auch wurde das Vorhaben noch nicht verwirklicht.
47 
II. Die danach zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller 2 und 3 sind jedoch unbegründet.
48 
1. Der Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ leidet nicht an Form-und Verfahrensmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49 
a) Der angefochtene Bebauungsplan konnte als Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind erfüllt.
50 
aa) Bei dem angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
51 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; Urt. des Senats v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 20014, 183). Das ist hier der Fall.
52 
Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan - in Änderung des Vorgängerbebauungsplans „Postwiesenstraße II“ - zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Hierzu soll im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt.
53 
bb) Auch die quantitativen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB sind gegeben. Der Bebauungsplan umfasst ein Gebiet von ca. ca. 0,8 ha m² und bleibt damit deutlich unter der in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB genannten Grenze von 20.000 m².
54 
cc) Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB liegen nicht vor. Durch den Bebauungsplan wird insbesondere keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten.
55 
(1) Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG gehören zu den Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
56 
Die Anlage 1 zum UVPG enthält in Nr. 18 eine Aufzählung von Bauvorhaben, für die im bisherigen Außenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird, und bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist. In Betracht kommt vorliegend allein eine allgemeine Vorprüfungspflicht nach Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG. Diese betrifft zwar den Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m². Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird jedoch kein Bebauungsplan für eine Fläche aufgestellt, die bisher dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen war. Denn der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ war bis zu dessen Erlass Teil des Bebauungsplans „Postwiesenstraße II“ der Antragsgegnerin vom 16.12.1997.
57 
(2) Eine UVP-Pflicht lässt sich auch nicht aus § 17 UVPG oder etwa daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin einen Umweltbericht hat erstellen lassen. Nach § 17 Abs. 1 UVPG wird, wenn Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f UVPG im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 UVPG entfällt abweichend von Satz 1 eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. § 17 Abs. 1 UVPG begründet damit keine UVP-Pflicht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, sondern setzt sie voraus.
58 
Aus § 2 Abs. 4 BauGB ergibt sich nichts anderes. Mit dieser durch das EAG Bau 2004 in das Baugesetzbuch eingefügten Vorschrift wurde die allgemeine Umweltprüfung für Bauleitpläne eingeführt, die die im Einzelfall vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung ersetzt (vgl. Krautzberger, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 315 f.). Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Bebauungspläne erforderlich ist, wird auch weiterhin durch § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG i.V.m. der Anlage 1 bestimmt (Krautzberger, a.a.O., Rn. 314). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu Recht nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt hat, besagt damit nichts über die Frage, ob für die Bauleitplanung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Bestimmungen des UVPG bestand (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - UPR 2015, 232).
59 
dd) Die Festlegung, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB unter den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ohne Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im beschleunigten Verfahren erlassen werden können, begegnet mit Blick auf die Art. 3 der Richtlinie 2001/41/EG vom 21.7.2001 (Plan-UP-Richtlinie) keinen unionsrechtlichen Bedenken (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2014- 4 BN 12.14 - NVwZ 2015, 161; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.2015 - 3 S 156/14 - VBlBW 2015, 343 - jeweils in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097).
60 
ee) Der Bebauungsplan verstößt schließlich auch nicht gegen die besonderen Verfahrensvorschriften, die für die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung gelten. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung, dass der Plan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung beschlossen werden soll, gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
61 
In der am 3.5.2013 in der „Pforzheimer Zeitung“ erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung über die am 17.4.2013 beschlossene Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erfolgt und in diesem eine Umweltprüfung in Form eines Umweltberichts nach § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich ist. Dies genügt den Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Denn die ortsübliche Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB ist nicht oder jedenfalls nicht allein dem Verfahrensschritt der Aufstellung des Bebauungsplan zuzuordnen, vielmehr hat sie „bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren“ zu erfolgen (Satz 1 der Vorschrift). Sie kann zwar (Satz 2) mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses verbunden werden, doch ist dies nicht zwingend. Vielmehr hat die Gemeinde - wie sich aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt - bezüglich des Zeitpunkts ein Ermessen, zumal § 13a Abs. 3 Satz 3 BauGB für die dort angesprochenen, hier nicht einschlägigen Fälle einen späteren Zeitpunkt der Bekanntmachung verbindlich festlegt. Die Formulierung „bei Aufstellung“ umfasst daher, wie sich auch aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergibt, das gesamte Planungsverfahren bis zu dessen Abschluss durch den Satzungsbeschluss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - ESVGH 63, 221).
62 
b) Die Bekanntmachung der angefochtenen Satzung genügt entgegen der Meinung der Antragsteller den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB und begründet damit keinen nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch ohne Rüge -beachtlichen Verfahrensfehler.
63 
Der „Hinweiszweck“ der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB erfordert, dass sich - insoweit vergleichbar den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB -die Bekanntmachung auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen muss und diesen hinreichend kenntlich zu machen hat. Gefordert ist eine ausreichende Individualisierung des Bebauungsplans. Dabei muss der bei der Bekanntmachung verwendete Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten. Er muss nur geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebietes dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.76 -; Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344). An die Bekanntmachung einer Satzung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind nicht die Anforderungen zu stellen, die für die Anstoßfunktion nach § 3 Abs. 2 BauGB gelten.
64 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze genügt die Bekanntmachung den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB. Aufgrund der Angaben in der öffentlichen Bekanntmachung und der Bezeichnung des Bebauungsplans „Südlich der Postwiesenstraße“ ist es den Normadressaten ohne weiteres möglich, die Satzung nebst Planzeichnung mit dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Gemeinde aufzufinden und einzusehen.
65 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Fehlern.
66 
a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
67 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 -BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Bebauungspläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
68 
Die Antragsgegnerin bezweckt nach der Begründung zum Bebauungsplan zum einen die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, um die Nahversorgung der Bevölkerung in der Pforzheimer Südweststadt zu verbessern. Hierbei sei die zentrale Lage des Standorts in der Südweststadt ebenso von Vorteil wie die gute ÖPNV-Anbindung. Ziel der Planung ist zum anderen eine geordnete Arrondierung der Wohnbebauung westlich des Geltungsbereiches im Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung des Markts. Nach der Begründung soll hierzu im Westen des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches die bestehende Baustruktur angemessen berücksichtigt. Darüber hinaus sei es wesentliches Ziel, den Charakter des Stadtquartiers als Wohngebiet zu erhalten. Davon, dass der Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrte oder der Förderung von Zielen diente, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, kann in Anbetracht dieser in sich schlüssigen städtebaulichen Erwägungen keine Rede sein.
69 
b) Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Ziele der Raumordnung.
70 
Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2006 - 4 B 75.05 - NVwZ 2006, 932; Beschl. v. 15.6.2009 - 4 BN 10.09 - NVwZ 2009, 1226 Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2012 - 8 S 2525/09 - DVBl 2013, 384; Urt. v. 21.9.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen. Diesen raumordnungsrechtlichen Anforderungen an die Bauleitplanung wird der streitgegenständliche Bebauungsplan gerecht.
71 
aa) Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP 2002), der gemäß § 10 LplG durch Verordnung der Landesregierung vom 23.07.2002 (verkündet am 20. August 2002 im GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärt wurde, legt in den Plansätzen 3.3.7 (Z) Ziele der Raumordnung für die Ansiedlung u.a. großflächiger Einzelhandelsbetriebe fest. Hierzu gehören insbesondere das Konzentrationsgebot, das Kongruenzgebot, das Beeinträchtigungsverbot und das Integrationsgebot (Plansatz 3.3.7; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357; Urt. v. 4.7.2012 - 3 S 351/11 - BauR 2013, 425 [bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 2.5.2013 - 4 B 59.12 - juris]). Ausgehend von der zentralörtlichen Einordnung der Antragsgegnerin als Oberzentrum im Verdichtungsraum (vgl. LEP Plansätze 2.2.1 u. 2.5.8) liegt ein Verstoß des angefochtenen Bebauungsplans gegen diese Ziele der Raumordnung nicht vor.
72 
(1) Die Antragsteller meinen, in der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA Beratung und Management GmbH vom Juni 2012 für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) - im Folgenden CIMA 2012 - an der Postwiesenstraße würden die Verhältnisse in Bezug auf eine Gefährdung der vorhandenen sehr guten Einzelhandelsversorgung vor allem mit kleinflächigen Spezialanbietern im Bereich Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen „verniedlicht“. Die Ausführungen zur Beurteilung der städtebaulichen und raumordnerischen Verträglichkeit seien lediglich abstrakt gehalten. Die konkreten Auswirkungen eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit den entsprechenden Spezialabteilungen und der damit verbundenen Magnetwirkung würden zu deutlich höheren Umsatzverteilungen führen und damit zwangsläufig die Schließung einiger kleinflächiger Spezialgeschäfte in den umliegenden Bereichen zur Folge haben. Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße sei nicht geeignet, die aufgezeigten Bedenken auszuräumen. Es werde lediglich die Verträglichkeit des Markts, nicht jedoch gerade die städtebauliche Erforderlichkeit belegt.
73 
(2) Diese Auffassung teilt der Senat nicht.
74 
Die Einwendungen der Antragsteller beruhen in erster Linie darauf, dass die Antragsteller die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB mit den raumordnungsrechtlichen Vorgaben nach 1 Abs. 4 BauGB gleichsetzen. Dies ist indessen unzulässig. Denn die Beurteilungsmaßstäbe sind - wie sich aus den Ausführungen unter II. 2. a) und b) ergibt -keinesfalls identisch, wenn auch gewisse Verzahnungen zwischen diesen beiden bauleitplanerischen Bestimmungen bestehen.
75 
Ferner sind die gegen die Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse untersucht eingehend das Einzugsgebiet des geplanten Lebensmittelmarkts an der Postwiesenstraße, dessen Kaufkraftpotential sowie die Angebotssituation im Stadtteil Südweststadt und den angrenzenden Stadtteilen der Antragsgegnerin (Dillweißenstein, Sonnenhof und Sonnenberg sowie Au). Sie kommt zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Nahversorgungssituation eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt festzustellen und die Postwiesenstraße grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähiger Einzelhandelsstandort für einen marktgängigen Lebensmittelvollsortimenter einzustufen sei. Im Weiteren werden die Auswirkungen des geplanten Lebensmittelmarkts mit Blick auf die genannten raumordnungsrechtlichen Ziele des Kongruenzgebots, des Beeinträchtigungsverbots und des städtebaulichen Integrationsgebots unter Berücksichtigung des Stadtteils Südweststadt, den angrenzenden Stadtteilen und der Gesamtstadt Pforzheim beurteilt. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse kommt insoweit zu der abschließenden Feststellung, dass der geplante Lebensmittelmarkt den städtebaulichen sowie den raumordnerischen Zielsetzungen entspreche, eine verbrauchernahe Versorgung der Wohnbevölkerung zu gewährleisten. Negative Auswirkungen gegenüber den zentralen Versorgungsbereichen, die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzt worden seien, seien nicht vorhanden. Das Marktgebiet beschränke sich auf den Pforzheimer Stadtteil Südweststadt. Nennenswerte Kaufkraftzuflüsse von außerhalb der Stadt Pforzheim bzw. des Nahbereiches Pforzheim seien beim untersuchten Projektstandort nicht zu erwarten. Eine Verletzung des Kongruenzgebots könne ausgeschlossen werden. Da im gesamten Stadtteil Südweststadt kein vergleichbarer Anbieter im Lebensmittelmarktsegment vorhanden sei, gebe es keine unmittelbaren Wettbewerbswirkungen gegenüber dem Einzelhandelsbestand in diesem Stadtteil. Mögliche Umsatzumverteilungseffekte gegenüber Einkaufslagen außerhalb des Stadtteils Südweststadt träten in der Gesamtheit nur in einem geringen Umfange (max. 3 - 4 %) auf. Eine Verletzung des Beeinträchtigungsverbots sei nicht nachweisbar. Ferner befinde sich der Planstandort in einer städtebaulich vollständig integrierten Lage und sei im Wesentlichen auf das nahversorgungsrelevante Sortiment „Lebensmittel“ für die Wohnbevölkerung des Stadtteils Südweststadt ausgerichtet.
76 
Vor dem Hintergrund dieser detaillierten Untersuchungen und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen sieht der Senat auch in Ansehung der Kritik der Antragsteller keinen Anlass, die Tragfähigkeit der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012 in Frage zu stellen.
77 
Die Stellungnahme von Dr. xxx vom 27.11.2013 zu der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße bestätigt im Ergebnis die Beurteilung der Markt- und Verträglichkeitsanalyse der CIMA 2012. Die Behauptung der Antragsteller, der Gutachter beurteile den großflächigen Lebensmittelvollsortimenter nur dann als standortgerecht dimensioniert, wenn nicht ausschließlich auf die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (500 m) abgestellt werde, trifft nicht zu. Um zu beurteilen, ob das Vorhaben standortgerecht dimensioniert ist, seien - so der Gutachter - die zu erwartenden Umsätze mit der Kaufkraft im Umfeld des Planstandortes zu vergleichen. Unter dem Aspekt des Ziels einer möglichst flächendeckenden Nahversorgung wäre es ideal, wenn jeder Lebensmittelbetrieb so dimensioniert wäre, dass er gerade die Einwohner im fußläufigen Einzugsbereich (etwa 500 Meter Luftlinie) versorgen würde. In der Realität werde allerdings dieser Idealfall - auch bei Neuansiedlungen - häufig nicht zu realisieren sein. Insofern sei die Frage der standortgerechten Dimensionierung nicht schon dann zu verneinen, wenn der Umsatz im Planvorhaben über die Kaufkraft im 500 Meter-Umkreis hinausgehe. Diese Ausführungen zeigen, dass für den Gutachter die standortgerechte Dimensionierung des Planvorhabens gerade nicht mit der Frage „steht und fällt“, ob auf einen fußläufigen Einzugsbereich von etwa 500 m oder 1000 m abzustellen ist.
78 
bb) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist auch insoweit zu verneinen, als die im Kapitel 9.2 festgelegten raumordnerischen Ziele und Grundsätze des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald vom 12.5.2004 (bekanntgemacht am 21.3.2005) in der geänderten Fassung vom 17.7.2009 (bekanntgemacht am 3.9.2010) betreffend Einzelhandelsgroßprojekte in Rede stehen. Die vorgenannten Ausführungen gelten hier entsprechend.
79 
c) Die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ ist rechtlich nicht zu beanstanden.
80 
aa) Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen.
81 
Die Festsetzung von Gebieten für den großflächigen Einzelhandel ist grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 BauGB als Sondergebiet möglich. Denn solche Gebiete unterscheiden sich von den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO im Sinne des § 11 Abs. 1 BauGB wesentlich (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 11 BauNVO, Rn. 125). Im vorliegenden Fall wurde im Bebauungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Lebensmittel-Vollsortimentmarkt“ mit einer maximalen Verkaufsflächenzahl von 1.400 m² festgesetzt (zum Begriff der Großflächigkeit vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452). Damit ist ferner dem Gebot der Zweckbestimmung und der Festsetzung der Art der Nutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) genügt. An der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit bestehen gleichfalls keine Zweifel.
82 
d) Die auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erfolgte Festsetzung eines bedingten Baurechts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
83 
Ziffer 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen hat folgenden Wortlaut:
84 
„Mit dem Satzungsbeschluss werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zeitlich gestaffelt die Planteile 1 und 2 nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
85 
Zunächst werden die zeichnerischen Festsetzungen gemäß Planteil 1 festgesetzt, allerdings nur bis zum Eintreten der nachstehenden auflösenden Bedingung. Erst sobald die nachstehende auflösende Bedingung eintritt, gelten an Stelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 automatisch Kraft des Satzungsbeschlusses die zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 2.
86 
Die auflösende Bedingung tritt ein, sobald die Stadt Pforzheim öffentlich nach den Vorgaben der Bekanntmachungssatzung unter Bezugnahme auf die Festsetzung 1.2 zum bedingten Baurecht bekannt macht, dass ab dem Tag, der auf das Datum der Bekanntmachung folgt, anstelle der zeichnerischen Festsetzungen des Planteils 1 die des Planteils 2 in Kraft treten.
87 
Die Stadt Pforzheim veranlasst die Bekanntmachung, wenn die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt nach ihrer erstmaligen Errichtung für die Dauer von einem vollen Jahr nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, d.h. ein Lebensmittelvollsortimentmarkt im SO seit der baulichen Fertigstellung bzw. seit der Schließung während 365 Kalendertagen nicht für die öffentliche Kundschaft geöffnet war; mehrere eventuelle kürzere Schließungszeiträume innerhalb eines Rahmenzeitraums von 3 Jahren werden dabei für die Berechnung des Jahreszeitraums zusammengerechnet.
88 
In dem Sonderfall, in dem die festsetzungsgemäße Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt deshalb nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, weil der zulässigerweise errichtete Lebensmittel-Vollsortimentmarkt durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse seiner Verkaufsfläche gegenständlich zerstört worden ist und der Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach dem außergewöhnlichen Ereignis schriftlich gegenüber der Stadt Pforzheim erklärt, dass er beabsichtigt den Markt wieder aufbauen und betreiben zu lassen, veranlasst die Stadt Pforzheim vom vorigen Absatz abweichend die Bekanntmachung erst, wenn seit dem vorgenannten außergewöhnlichen Ereignis 3 Jahre verstrichen sind.“
89 
Diese Festsetzungen enthalten ein auflösend bedingtes Baurecht, das den Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB genügt.
90 
Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass die Folgenutzung festgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
91 
aa) Der Bebauungsplan sieht vor, dass die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt bei Eintritt näher bezeichneter Umstände unzulässig wird und in diesem Fall eine - im vorliegenden Fall hinreichend bestimmte - Folgenutzung, nämlich die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets eintritt. Für die zunächst festgesetzte Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt besteht - wie den Erwägungen zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans zu entnehmen ist - ein zureichender städtebaulicher Grund (zu diesem Erfordernis Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 240; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241b). Für die Folgenutzung gilt dies gleichermaßen, deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 9a BauGB i.V.m. § 1 und § 4 BauNVO ergibt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2010 - 4 BN 24.10 - BauR 2011, 803).
92 
bb) Die Wirkung der Festsetzungen des Bebauungsplans über bauliche oder sonstige Nutzungen und Anlagen in Bezug auf deren Zulässigkeit ist im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom „Eintritt bestimmter Umstände“ abhängig. § 9 Abs. 2 BauGB beschreibt nicht, wie diese Umstände beschaffen sein müssen. Da Festsetzungen im Bebauungsplan insgesamt städtebaulich begründet sein müssen, gilt dies jedoch auch für die in Betracht kommenden Umstände (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 240l). Dieser Voraussetzung ist hier genügt. Die Vermeidung der Folgen eines Nichtaufnahme oder der Aufgabe der Nutzung als Lebensmittel-Vollsortimentmarkt und einer unerwünschten Folgenutzung ist gerade mit Blick auf die durch Wohnnutzung geprägte Umgebung und dem Ziel des Bebauungsplans, eine verbrauchernahe Versorgung in diesem Umfeld zu gewährleisten, ein städtebaulich legitimes Ziel.
93 
cc) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Festsetzungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift auf „besondere Fälle“ beschränkt. Damit soll berücksichtigt werden, dass die nach § 9 Abs. 2 mögliche Befristung und Bedingung der Zulässigkeit der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen und Anlagen nicht generell, sondern nur – in besonderen Fällen – getroffen werden können (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/2250, S. 49). Mit dieser Bestimmung wird zum Ausdruck gebracht, dass die von dieser Vorschrift eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten nicht generell in allen Bebauungsplangebieten und für alle dort vorgesehenen Nutzungen und Anlagen zulässig sind; es müssen vielmehr besondere Fälle gegeben sein, die sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenzen (Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 241p). Erforderlich ist somit das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.7.2011 - 2 D 59/09.NE - BauR 2011, 1943; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/ Löhr, BauGB, § 9 Rn. 166; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, § 9 Rn. 85; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 241). Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürfen jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des „bedingten Baurechts“ in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden kann und die neue Regelung damit „leer läuft“. Vor diesem Hintergrund ist ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.10.2011 - 2 D 132/09 - juris).
94 
Nach Maßgabe dessen ist ein „besonderer Fall“ vorliegend zu bejahen. Die Umgebungsbebauung des festgesetzten Sondergebiets für einen Verbrauchermarkt ist nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägt. Der Verbrauchermarkt ist insoweit darauf abgestimmt, als seine städtebauliche Rechtfertigung in der verbrauchernahen Versorgung gerade dieser Wohngebiete besteht. Dieses Ziel und die wohngebietsverträgliche Nutzungskonzeption ist an den Verbrauchermarkt gebunden. Um in dieser konkreten städtebaulichen Situation für den in der Festsetzung als auflösende Bedingung bestimmten Fall eine gebietsverträgliche Folgenutzung zu gewährleisten, bietet sich das bedingte Baurecht zur planerischen Bewältigung geradezu an.
95 
d) Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt schließlich nicht gegen das Abwägungsgebot.
96 
Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris; Urt. v. 8.12.2014 - 8 S 1400/12 - juris; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Nach Maßgabe dessen ist die Abwägung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.
97 
aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten Lärmbeeinträchtigungen durch den geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarkt keine fehlerhafte Abwägung vor.
98 
Die Antragsgegnerin hat - wie bereits unter I. 3. ausgeführt - zur Beurteilung der Geräuschimmissionen, die durch einen nach dem Bebauungsplan in dem Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zu erwarten sind, ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten von Modus Consult erstellen lassen.
99 
(1) Das Schalltechnische Gutachten vom Juni 2012 kommt hinsichtlich des Gewerbelärms an den umliegenden schutzwürdigen Nutzungen zu dem Ergebnis, dass mit aktiven Schallschutzmaßnahmen wie einer Überdachung des Parkplatzes sowie zusätzlichen Wandscheiben zur Postwiesenstraße hin und unter Zugrundelegung einer Ladenöffnungszeit von 7.00 bis 21.30 Uhr sowie bestimmter Warenanlieferungszeiten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den besonders geräuschsensiblen Immissionsorten eingehalten werden. Die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Tageszeitraum (6.00 bis 22.00 Uhr) von 50 d(B)A und für den Nachtzeitraum (22.00 bis 6.00 Uhr) von 35 d(B)A würden unter Beachtung der vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Ferner trete keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen durch die Anlage auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms seien nicht erforderlich.
100 
Zu demselben Ergebnis gelangt die von den Antragstellern vorgelegte Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Koehler & Leutwein. Eine deutliche Überschreitung der für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte wird in dieser Untersuchung nur für den Fall festgestellt, dass die Baugenehmigung keine zusätzlichen abschirmenden Maßnahmen für einzelne Geräuscherzeuger vorsehe. Bei Berücksichtigung von aufwändigen Schallschutzmaßnahmen, wie der Einhausung der Anlieferung, der nahezu vollständigen Überdachung des Parkplatzbereichs sowie der geschlossenen Wandscheiben um den gesamten Parkplatz mit Öffnungen nur im Bereich der Ein-und Ausfahrten, werde eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (gerade noch) vermieden. Die Schalltechnische Untersuchung von Koehler & Leutwein stellt im Rahmen ihrer Plausibilitätsüberprüfung ferner fest, dass das schalltechnische Gutachten von Modus Consult auch im Hinblick auf den Betrieb des Parkplatzes im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe hierbei einen Betrieb zwischen 7:00 und 22:00 Uhr angenommen und damit im Rahmen seiner Gewerbelärmbeurteilung auch verspätete Kunden und Angestellte berücksichtigt.
101 
Auf der Grundlage dieser schalltechnischen Untersuchungen und Ergebnisse ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt zulassenden Sondergebietsfestsetzung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Abwägung bezüglich des zu erwartenden Gewerbelärms nicht allein darauf verengt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete eingehalten werden können. Sie hat im Rahmen der Abwägung in diesem Zusammenhang vielmehr gerade darauf hingewiesen, dass die Betrachtung des Gewerbelärms nicht lediglich anhand der TA Lärm erfolge. Allerdings sei vor dem Hintergrund der bestehenden Unterversorgung des Gebiets in der Abwägung dem öffentlichen Interesse an der Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarkts Vorrang einzuräumen. Die mit der Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt angestrebte Verbesserung der Nahversorgung überwiege insoweit die privaten Belange der Antragsteller. Die Antragsgegnerin hat damit in Abwägung mit dem privaten Interesse der Antragsteller, von jeglicher Lärmzunahme verschont zu bleiben, dem gemeinwohlorientierten Planungsziel mit Blick auf die mögliche Sicherstellung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte den Vorzug gegeben. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen der der Antragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit und gibt damit keinen Anlass zur rechtlicher Beanstandung.
102 
(2) Soweit die Antragsteller eine Zunahme des Verkehrslärms befürchten, ist die Antragsgegnerin nicht nur ihrer Ermittlungspflicht (§ 2 Abs. 3 BauGB) durch Erstellung eines Verkehrsgutachtens nachgekommen, sondern hat diesen Belang auch im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Ergebnis des von Modus Consult erstellten Schalltechnischen Gutachtens der durch den Verbrauchermarkt erzeugte Verkehrslärm auf den öffentlichen Straßen keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel an den Immissionsorten der Antragsteller auslöst. Das Gutachten kommt, wie ausgeführt, zu dem Ergebnis, dass keine hörbare Erhöhung des Verkehrslärms auf öffentlichen Straße eintrete, weshalb organisatorische Maßnahmen zur Minderung des zunehmenden Verkehrslärms nicht erforderlich seien. Die Untersuchung von Koehler & Leutwein hat diesen Befund bestätigt.
103 
bb) Der Antragsgegnerin ist ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vorzuwerfen.
104 
Das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmöglichkeiten außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung, z.B. in einem bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es sich um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Im Übrigen richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung der planerischen Festsetzungen danach, was nach den Umständen des Einzelfalls für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten Interessen und öffentlichen Belange entspricht (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Beschl. v. 8.11.2006 - 4 BN 32.06 -, juris; Beschl. v. 16.3.2010 - 4 BN 66.09 - NVwZ 2010, 1246; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45; Beschl. v. 14.7.1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR 1995, 130; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.2.2011 - 2 D 36/09.NE - BauR 2012, 210; Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 1 Rn. 590).
105 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Ergebnisse der eingeholten schalltechnischen Gutachten von Modus Consult davon ausgehen, dass die durch das mit dem angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben aufgeworfenen immissionsschutzrechtlichen Fragen im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden können. Ferner hat die Antragsgegnerin zutreffend angenommen, dass nach den im Gutachten vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen insbesondere sichergestellt werden kann, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine Wohngebiete auf den Grundstücken der Antragsteller eingehalten werden. Die tatsächliche Umsetzbarkeit wird im vorliegenden Fall durch die der Bauherrengemeinschaft bereits erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Verbrauchermarkts mit den zur Gewährleistung der vorgenannten Immissionsrichtwerte beigefügten Auflagen erwiesen. In den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten ergänzenden Erläuterungen zur schalltechnischen Untersuchungen vom 24.7.2014, vom 30.7.2014 und vom 24.10.2014 legen die Gutachter von Modus Consult ferner dar, dass auch bei Berücksichtigung der bislang nicht betrachteten Lärmimmissionen durch den Warnton bei rückwärtsfahrenden Lkws, durch Kühlaggregate und vergleichbare Geräte an den Lkws sowie der Ein- und Ausstapelungsvorgänge der Einkaufswagen die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat deshalb in seinem Beschluss vom 29.1.2015 unter Berücksichtigung aller Gutachten und der weiteren Erläuterungen hierzu entschieden, dass das nunmehr genehmigte Vorhaben alle Vorgaben zur Lärmminderung berücksichtige. Auf der Planungsebene bedurfte es daher entgegen der Ansicht der Antragsteller keiner Festsetzungen zur Andienung des Backshops und des Lebensmittelmarkts, zu den Ladenöffnungszeiten oder zu den Betriebszeiten des Parkplatzes, um einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung zu vermeiden.
106 
cc) Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat auch im Übrigen alle abwägungsrelevanten Belange ermittelt und diese in die Abwägung eingestellt. Insbesondere hat er dabei auch die Einwendungen der Antragsteller berücksichtigt und sich, wie die dem Satzungsbeschluss zugrundeliegende Abwägungssynopse zeigt, ausführlich mit diesen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt. Der Synopse ist ferner zu entnehmen, aus welchen Gründen der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Einwendungen und Belangen der Antragsteller in der Abwägung nicht den Vorzug gegeben hat.
107 
dd) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt schließlich auch kein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtung zu konsistentem Verhalten vor.
108 
Mit Blick auf den in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB aufgeführten Belang, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen sind, hat sich die Gemeinde grundsätzlich zu ihren selbst formulierten Zielen konsistent zu verhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung wäre dann anzunehmen, wenn sich die Antragsgegnerin einerseits zur Begründung ihres Bebauungsplans auf das Märkte- und Zentrenkonzept beriefe, aber andererseits gleichzeitig hiervon abweichende oder dem formulierten Planungsziel widersprechende Festsetzungen treffen würde (vgl. zur Konsistenz etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015, 163; Urt. v. 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.9.2010 - 2 D 74/08.NE - BauR 2011, 973). Das ist jedoch nicht der Fall.
109 
Das Märkte- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2005 wurde im Jahre 2010 durch die CIMA Beratung + Management GmbH fortgeschrieben (vgl. Fortschreibung des Märkte- und Zentrenkonzept aus dem Jahr 2005, November 2010/Ergänzung Januar 2013). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass in der Pforzheimer Südweststadt ein vergleichsweise geringer Einzelhandelsbesatz besteht und im Food-Bereich stark unterdurchschnittlich ist. Hinsichtlich der Nahversorgungssituation wurde eine deutliche Unterversorgung für den Stadtteil Südweststadt konstatiert.
110 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Märkte- und Zentrenkonzepts mangels Flächenverfügbarkeit das Plangebiet nicht als konkreter Potentialstandort für die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts identifiziert worden sei. Deshalb sei als „flankierende Maßnahme“ die Prüfung von „Kleinflächenkonzepten bzw. „mobilen Versorgungseinrichtungen" vorgeschlagen worden. Diese Konzepte stellten allerdings keinen „vollwertigen“ Ersatz für einen Lebensmittelvollsortimenter dar, welcher aktuell am Standort Postwiesenstraße wohngebietsnah in einer zentralen Lage innerhalb des Stadtteils Südweststadt angesiedelt werden solle. Diese Situation habe sich durch die zwischenzeitliche Flächenverfügbarkeit geändert. Auf einer zentral im Stadtteil gelegenen, privaten Grundstücksfläche bestehe ein konkreter Ansiedlungswunsch für einen Lebensmittel-Vollsortimentmarkt. Die ergänzte „Markt- und Verträglichkeitsanalyse für die geplante Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimentsmarktes (Betriebstyp Vollsortimenter) an der Postwiesenstraße" der CIMA Beratung + Management GmbH von Juni 2012 habe ergeben, dass der geplante Nahversorgungsmarkt der im öffentlichen Interesse liegenden Aufwertung der Versorgung des Stadtteils diene und hiermit einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Nah- und Grundversorgung im Stadtteil Südweststadt leiste. Die Markt- und Verträglichkeitsanalyse habe ferner dargelegt, dass ein Lebensmittelvollsortimentmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.400 m² zzgl. eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von ca. 40 m² in der Gesamtheit raumordnerisch verträglich sei. Der geplante großflächige Vollsortimentmarkt füge sich in das zentralörtliche Versorgungssystem ein. Die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungskerns von Pforzheim oder anderer zentraler Orte sowie die verbrauchernahe Versorgung werde nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies gelte insbesondere auch für den Standort Ludwigsplatz im Stadtteil Dillweißenstein. Durch die Beschränkung der Verkaufsflächen und der Sortimente werde der Einzugsbereich des Nahversorgungsmarktes im Wesentlichen auf die Pforzheimer Südweststadt begrenzt. Gleichzeitig werde die Möglichkeit für einen zeitgemäßen und tragfähigen Vollsortimentmarkt geschaffen. Städtebauliches Ziel sei es, eine dauerhafte Nahversorgung im Stadtteil sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Markt- und Verträglichkeitsanalyse sei ferner nicht zu erwarten, dass der Markt mit seinen nahversorgungsrelevanten Sortimenten viele Innenstadtbesucher anziehe oder negative Auswirkungen auf die im Märkte- und Zentrenkonzept der Stadt Pforzheim abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche oder den Versorgungskern habe.
111 
Diese Erwägungen lassen einen Verstoß gegen Verpflichtung zu konsistentem Verhalten nicht erkennen. Auch die Markt- und Verträglichkeitsanalyse von CIMA 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an der Postwiesenstraße im Einklang mit den planerischen Zielsetzungen der Stadt Pforzheim stehe, da es zu einer deutlichen Aufwertung der (Nah-) Versorgungssituation des Stadtteils beitrage und quasi als ein neuer zentraler Versorgungsstandort eingestuft werden könne. Die „Gutachterliche Stellungnahme zur durch B-Plan geplanten Ermöglichung der Ansiedlung eines Supermarkts an der Postwiesenstraße in der Südweststadt in Pforzheim“ von Dr. xxx vom 27.11.2013 bestätigt diese Einschätzung.
112 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
113 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
114 
Beschluss
vom 23. September 2015
115 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 45.000,-- EUR festgesetzt.
116 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.