Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
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Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
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Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
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Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
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Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
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Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
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Der Antragsteller beantragt,
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der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
22 
Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
23 
Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
24 
Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
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Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 S 1505/13

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 S 1505/13 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 137


(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages

Baugesetzbuch - BBauG | § 4c Überwachung


Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2014 - 3 S 1505/13 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Apr. 2014 - 3 S 41/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Feb. 2014 - 3 S 207/13

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2013 - 3 S 198/12

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin. 2 Er

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2013 - 8 S 574/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2013

Tenor Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. März 2013 - 1 S 75/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Feb. 2013 - 5 S 2690/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Tenor Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Jan. 2013 - 3 S 1409/11

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für d

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. März 2012 - 2 C 252/10

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschlei
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2016 - 3 S 1256/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldne

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Dez. 2015 - 1 S 485/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 79/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger we

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2015 - 3 S 1078/14

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Südlich der Postwiesenstraße“ der Antragsg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin.

Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,(vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.(vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung)

Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.(vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde) Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife.

In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009)

Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009) in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle.

Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.(vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste)

Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009)

In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden.

In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d).

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) derEcorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.(vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen) Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV).

Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.(vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009)

Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.(vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009) Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – ) Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –) Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt.

Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde.

Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ der Antragsgegnerin vom 30.10.1974 und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Reihenhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst die Kuppe und die nach Norden, Westen und Süden abfallenden Hänge des am südöstlichen Ortseingang von Illingen gelegenen Hummelbergs. Für das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie für die höher gelegenen Teile des Plangebiets ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die tiefer gelegenen Teile ein allgemeines Wohngebiet. Nach Nr. 2.12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 sind für Bauwerke mit bis zu drei Geschossen feste und flüssige Brennstoffe nicht zugelassen. Durch den Bebauungsplan „Hummelberg-West -1. Änderung“ vom 22.09.1976 wurden die Festsetzungen für Teile des ursprünglichen Plangebiets geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 2.11 des geänderten Bebauungsplans ordnet an, dass die Verbrennung von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig ist. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten die Häuser elektrisch beheizt werden. Neben Elektroheizungen sind mittlerweile auch Gasheizungen vorhanden.
Nach langjährigen Diskussionen über eine Aufhebung oder eine Beibehaltung des Verbrennungsverbots sowie einem erfolgreichen Klageverfahren der Antragsteller gegen die einem anderen Bewohner des Gebiets erteilte Befreiung vom Verbrennungsverbot (vgl. Senatsurteil vom 06.07.2006 - 5 S 1831/05 -) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Bebauungspläne „Hummelberg-West“ und „Hummelberg-West - 1. Änderung“ hinsichtlich der Verbrennungsverbote zu ändern; es sollten nur noch Scheitholz, Hackschnitzel und Kohle jeglicher Art als Brennstoffe verboten sein.
Im Auftrag der Gemeindeverwaltung Illingen erstellte die ............ GmbH & Co KG (im Folgenden: iMA) unter dem 03.11.2009 eine gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Brennstoffen im Baugebiet Hummelberg-West. Sie empfahl, lediglich bestimmte Gase, Presslinge aus naturbelassenem Holz, Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts sowie Heizöl leicht als Brennstoffe zuzulassen. Der Satzungsentwurf wurde daraufhin entsprechend geändert.
Im Rahmen der vom 07.06.2010 bis zum 09.07.2010 dauernden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs trugen die Antragsteller umfangreiche Einwendungen vor. Sie machten geltend, die Feinstaubproblematik sei nicht ausreichend ermittelt worden, denn bei der Holzverbrennung entstehe gefährlicher Feinstaub. Diese Problematik verschärfe sich durch die Hanglage des Baugebiets. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung, die zum Schutz der Bewohner des Baugebiets erlassen worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe der Gutachter von einer Änderung des Verbrennungsverbots wegen der entstehenden Geruchsbelästigung abgeraten. An der zugrunde liegenden tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert. Es sei abwägungsfehlerhaft, die im Gutachten für möglich gehaltenen höheren Immissionswerte und Grenzwertüberschreitungen zu übergehen. Außerdem entstünden Vollzugsprobleme, weil das Verbot der Nutzung bestimmter Brennstoffe nicht zu kontrollieren sei.
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde am gleichen Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht.
Durch die Satzung erhielten Nr. 2.12 des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 und Nr. 2.11 des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976 folgende Fassung:
Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 a BauGB)
In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:
10 
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV),
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV),
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV),
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV),
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV),
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV),
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV),
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV),
9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.
11 
Am 27.09.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens und tragen vor: Die im Bebauungsplan vorgesehene verdichtete Bebauung sei nur durch die Festsetzung eines Verbrennungsverbots möglich gewesen. Die vorhandene Bebauung habe Vorrang und genieße Bestandsschutz vor einer Änderung des Verbrennungsverbots. Die Annahme des Gutachters, es komme zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen, sei falsch. Mit der beschlossenen Änderung würden auf Umwegen Kaminöfen und offene Kamine zugelassen, in denen dann auch Scheitholz und Kohle verbrannt werden könnten. Dies widerspreche der Gutachtensempfehlung und der Planungsabsicht der Gemeinde, da schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der in der neuen Festsetzung verwendete Begriff „Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ sei ein Oberbegriff und erfasse auch Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sowie offene Kamine im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, sei falsch, da diese Anlagen in der 1. BImSchV gesondert aufgeführt seien.
12 
Die Antragsgegnerin habe auch § 50 BImSchG bei der Planung nicht beachtet. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Einhaltung der neuen Festsetzung nicht kontrollierbar sei. Es fehle daher an der erforderlichen Konfliktlösung im Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Errichtung von Kaminen überhaupt eingehalten werden könnten und wie mit zu erwartenden Anträgen auf Befreiung vom Verbot sowie Anträgen auf Abweichungsentscheidungen umgegangen werden solle. Die Kontrolle der Einhaltung des Verbrennungsverbotes obliege der Baurechtsbehörde, die Antragsgegnerin sei nicht zuständig und könne deshalb auch nicht tätig werden. Die Baurechtsbehörde schreite jedoch nur ein, wenn es zu einer Anzeige komme. Dabei trage der Anzeigenerstatter das Kostenrisiko, wenn bei einer Untersuchung kein Verstoß festgestellt werden könne. Nachbarliche Auseinandersetzungen seien damit vorprogrammiert.
13 
Schließlich habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial auch deshalb nicht ausreichend ermittelt und aufgearbeitet, weil in Österreich Holzbriketts immissionsmäßig wie Scheitholz eingeordnet würden. Auch das Umweltbundesamt habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass für Holzbriketts dieselben Immissionsfaktoren genutzt würden wie für Scheitholz; in der Praxis könnten die Immissionen aus Holzbriketts davon abweichen - und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, denn die im Handel angebotenen Holzbriketts seien qualitativ nicht einheitlich. Aus diesen Erkenntnissen folge, dass Holzbriketts nicht hätten als Brennmaterial zugelassen werden dürfen.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Auslöser der Bebauungsplanänderung sei der von zahlreichen Bewohnern des Hummelbergs geäußerte Wunsch nach einer Zulassung von Kaminöfen und offenen Kaminen gewesen. In der eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der iMA vom 03.11.2009 sei untersucht worden, welche Brennstoffe Staubimmissionen verursachten, die vergleichbar oder höher seien als die von Scheitholz. Die Verwendung solcher Brennstoffe sollte ausgeschlossen werden. Dagegen sollten solche Brennstoffe zugelassen werden, die das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht befürchten ließen. Grundlage der Beurteilung sei die novellierte, am 22.03.2010 in Kraft getretene 1. BImSchV vom 26.01.2010 gewesen, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht gegenüber der EU-Kommission notifiziert gewesen sei. Die Empfehlungen des Gutachters seien umgesetzt worden.
19 
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die in den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 der geänderten Bebauungspläne enthaltenen Verbrennungsverbote bezögen sich nur auf Hauptheizungsanlagen, nicht jedoch auf Kamine und Kaminöfen. Bliebe es bei der alten Regelung, könnten dort sämtliche Brennstoffe verfeuert werden. Dieses Verständnis der Festsetzungen folge aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die Entscheidung des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil diese Frage im zugrundeliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.
20 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Planes sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei gleichzeitiger Zulassung von Brennstoffen, die solche Einwirkungen nicht befürchten ließen. Die Interessen derjenigen Gebietsbewohner, die die Zulassung von Holz als Brennstoff im Sinne einer kostengünstigen und ökologisch sinnvollen Alternative zu anderen Energieträgern befürworteten, seien gegen die Interessen derjenigen Gebietsbewohner abgewogen worden, die solche Brennstoffe wegen der damit verbundenen Emissionen ablehnten. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ihr entsprechendes Interesse sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten jedoch auch ohne Verbrennungsverbot eingehalten werden. Es komme zu keiner Überschreitung der Grenzwerte, denn es seien nur solche Brennstoffe zugelassen worden, bei denen Grenz- oder Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Lediglich bei Holzpellets und Holzbriketts näherten sich die Staubimmissionen dem Grenzwert, falls im Baugebiet ausschließlich dieser Brennstoff verwendet werde. Wegen der vorhandenen Gas- und Elektroheizungen sei dies allerdings nicht zu erwarten. Im Übrigen enthalte § 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV Anforderungen an die Qualität von Holzpellets und Holzbriketts. Eine wesentliche Verschlechterung der Emissions- und Immissionssituation sei daher nicht zu befürchten. Das Verbrennungsverbot gelte für sämtliche Feuerungsanlagen einschließlich der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine, denn auch bei den letztgenannten handele es sich um Feuerungsanlagen.
21 
Die Vorschrift des § 50 Satz 2 BImSchG enthalte kein Optimierungsgebot sondern fordere lediglich, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als abwägungserheblicher Belang in die Abwägung eingestellt werde. Dies sei geschehen. Die bestehenden Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse seien ausreichend, um die Durchsetzung des Verbrennungsverbots zu gewährleisten. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeiten sei im Übrigen in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
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In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
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Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
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Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
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Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
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Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
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Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
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Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
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Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
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1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
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Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
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Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
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2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
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a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
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Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossene und am 27.8.2009 abschließend bekannt gemachte Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ (im Folgenden: „Scheuerhof“) der Antragsgegnerin.

Das etwa 8,4 ha große Plangebiet liegt westlich der Verbindungsstraße zwischen Dreisbach und Bethingen im Gemeindeteil N. in einer Entfernung von mindestens 1,5 km von den bebauten Ortslagen von N., Wehingen, Bethingen, Thünsdorf und Dreisbach. Auf dem Gelände des Scheuerhofs befanden sich mehrere, inzwischen abgebrochene Gebäude,(vgl. zu der historischen Entwicklung der Bebauung im Bereich des „Scheuerhofs“ den Abschnitt 1.1.1 der Planbegründung („Revitalisierung des Scheuerhofs“)) die – bis auf ein Wohnhaus – seit 1980 nicht mehr genutzt wurden. Durch die Planung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das Gelände wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.

Im Mai 2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und gleichzeitig parallel eine Teiländerung des Flächennutzungsplans, in dem die damals noch vorhandenen Gebäude als Bestand innerhalb einer Fläche für Landwirtschaft dargestellt waren. In der Niederschrift über die Sitzung vom 6.5.2008 wurde unter anderem auf ein im Januar 2008 von der Beigeladenen vorgestelltes Projekt zur Schaffung eines „Europäischen Innovationszentrums für Jagd und Umwelt“ Bezug genommen. Nach einer bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Beschreibung des Vorhabens sollte ein die Aspekte Tourismus, Jagd und Sport verknüpfender „Themenpark“ realisiert werden. Die Beschlüsse des Gemeinderats wurden am 5.6.2008 im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.

Im Oktober 2008 erfolgte die frühzeitige Unterrichtung durch die Planung berührter Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt wurde auf die Belegenheit der Fläche in dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ und auf das sich hieraus ergebende Erfordernis einer Ausgliederung hingewiesen.(vgl. die Stellungnahme vom 26.11.2008 – C/2 – 151-2/08 und C/2 – 152-2/08 –, Seite 2, Blatt 28 des Hefters Trägerbeteiligung)

Die vorgezogene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Dezember 2008 durchgeführt.(vgl. insoweit die Amtliche Bekanntmachung vom 20.11.2008 im Bekanntmachungsblatt vom 27.11.2008, in der auf eine Auslage der Planungsunterlagen und die Möglichkeit zur Erörterung und Stellungnahme vom 8.12.2008 bis 19.12.2008 hingewiesen wurde) Der Antragsteller zu 1), der Eigentümer des nordöstlich des Planbereichs gelegenen Anwesens B-Straße (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), bezeichnete mit Schreiben vom 18.12.2008 die für sein Anwesen zu erwartende Lärmbeeinträchtigung als „menschenunwürdig“. Zudem sei nicht auszuschließen, dass Schrotkugeln von der Skeetanlage auf sein Anwesen gelangten. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens sei aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, dass entlang der schmalen Landstraße bei seinem Anwesen Gehwege für Fußgänger angelegt würden. Der Antragsteller zu 2) forderte als Eigentümer des etwa 1,7 km nördlich des Plangebiets in der Ortslage von N. liegenden Anwesens S. (Parzelle Nr. 464/2 in Flur 1 der Gemarkung N.) unter dem 19.12.2008, dass an der Grenze des geplanten Schießsportzentrums die Lärmrichtwerte „für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A) tags (40 dB(A) nachts)“ nicht überschritten werden dürften. Die zu erwartende Lärmbelästigung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensqualität und schädige den gerade anlaufenden umweltfreundlichen Tourismus an der Saarschleife.

In der Sitzung des Ortsrats des Gemeindeteils N. der Antragsgegnerin am 26.1.2009 informierte der Geschäftsführer des mit der Planung beauftragten Büros (A...) darüber, dass aufgrund der geplanten Einrichtung einer 400 m, statt bisher geplant 300 m langen Schießbahn im Süden des Plangebiets eine zusätzliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden müsse. Daraufhin fasste der Gemeinderat am folgenden Tag einen erneuten Aufstellungsbeschluss mit Blick auf diese Erweiterung des Geltungsbereichs, der anschließend bekannt gemacht wurde.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.2.2009)

Am 17.3.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme der Planungsentwürfe und eines ihm in der Sitzung vorgelegten Entwurfs eines städtebaulichen Vertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen über die Realisierung des Vorhabens. Die Entwürfe des Bebauungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans wurden anschließend nach entsprechender Bekanntmachung(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 19.3.2009) in der Zeit vom 27.3 bis zum 30.4.2009 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller zu 1) erhob unter dem 23.4.2009 „Einspruch“ gegen den städtebaulichen Vertrag, weil darin festgelegt worden sei, dass mit allen Schrotmunitionen geschossen werden dürfe, und er somit im „unmittelbaren Gefahrenbereich“ der Anlage wohne. Mit Schreiben vom 27.4.2009 machte der Antragsteller zu 3) als Eigentümer der nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 geltend, dass nach den Plänen über sein Grundstück ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle. Ferner sollten die Baugrenzen – insoweit identisch mit der Planungsgrenze – bis an die Grenze seines Grundstücks heranreichen, so dass der notwendige Waldabstand von 30 m nicht eingehalten werde. Ferner solle der entlang seiner Grenze verlaufende Feldwirtschaftsweg, den er dringend für Holzrückarbeiten benötige, wegfallen. Da er sein Grundstück auch künftig uneingeschränkt nutzen wolle, widerspreche er dieser Planung. Unter dem 29.4.2009 erhob der Antragsteller zu 2) „weitere Bedenken“ und führte aus, dass die Kontrolle von tödlichen Schusswaffen, deren Anzahl sich in dem Gebiet um eine Vielfaches erhöhen werde, ein schwieriges Problem darstelle.

Zeitgleich wurde den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu ergänzenden Äußerung gegeben.(vgl. das Anschreiben der A... vom 20.3.2009 und die beigefügte Adressenliste)

Im April 2009 wurde die beabsichtigte Ausgliederung der Planungsfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ bekannt gemacht.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.4.2009)

In der Beschlussvorlage vom Mai 2009 für die Abwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin heißt es zu der Einwendung des Antragstellers zu 1), der Einsatz von Schrotmunition sei gesetzlich auf Schrotgrößen von 2 mm (Skeet) beziehungsweise 2,5 mm (Trap/Parcours) begrenzt. Nach den einschlägigen Richtlinien für solche Schießstände betrügen die maximalen Sicherheitsbereiche für Freiflug der Schrote 180 m beziehungsweise 200 m. In beiden Fällen reiche der „Gefahrenbereich“ bis 150 m. Im konkreten Fall würden durch Abschirmbauwerke wie den Lärmschutz- und Schrotfangwall alle Schrote in der Anlage zurückgehalten. Zu den Einwendungen des Antragstellers zu 2) heißt es, Transport und Aufbewahrung der Schusswaffen unterlägen klaren gesetzlichen Vorgaben. Zum Einwand des Antragstellers zu 3) ist in der Vorlage ausgeführt, die Wurfscheibenanlage am Scheuerhof solle nach den neuesten Richtlinien für Schießstände mit Abschirmbauwerken gebaut werden. Sie sorgten dafür, dass verschossene Schrote in der Anlage verblieben. Die bestimmungsgemäße Nutzung selbst eines als Sicherheitsbereich ausgewiesenen Geländeteils werde „in keinem Fall beeinträchtigt“. Der Schutzabstand zum Wald sei nachrichtlich in den Plan aufgenommen worden.

In der Sitzung am 26.5.2009 beschloss der Gemeinderat die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen „gemäß dem vorliegenden Vertragsentwurf“ (TOP 4a), machte sich anschließend unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage die Abwägungsvorschläge zu Eigen (TOP 4b) und beschloss sodann die Teiländerung des Flächennutzungsplans im Bereich „Scheuerhof“ (TOP 4c) und schließlich den Bebauungsplan „Scheuerhof“ als Satzung (TOP 4d).

Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein in zwei Teile (SO 1 und SO 2) gegliedertes Sondergebiet „Tourismus, Ausbildung und Sport“ fest. Im Sondergebiet 1 („SO 1“) sind nach dem Textteil innerhalb eines räumlich den überwiegenden Teil dieses Bereichs um die ehemaligen Sanatoriumsbauten umfassenden, durch Baugrenzen kenntlich gemachten Baufensters bis zu dreigeschossige Gebäude zulässig, wobei sowohl die Grundflächenzahl (GRZ) als auch die Geschossflächenzahl (GFZ) nach der Nutzungsschablone mit 0,5 festgesetzt sind. Hier sind nach dem Textteil unter anderem zulässig Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für sportliche Zwecke, insbesondere Schießsportanlagen, Anlagen und Räume für Weiterbildung, Forschung und für Präsentation und Verkauf von Waren, die im Zusammenhang mit der Jagd oder dem Schießsport stehen, bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 800 qm, Handwerksbetriebe, die ein Handwerk ausüben, das im Zusammenhang mit der Jagd steht, sowie baulich untergeordnete Wohnungen für Aufsichts- und Betriebs- und Bereitschaftspersonal. Im nördlich davon ausgewiesenen Sondergebiet 2 (SO 2) sind neben Anlagen für sportliche Zwecke, vor allem Schießsportanlagen, Entsorgungseinrichtungen, insbesondere eine Abwasserbeseitigungsanlage, sowie die „erforderlichen baulichen Vorkehrungen zum Schutz beziehungsweise zur Verminderung von Lärmemissionen“ zulässig. In einem sich an der Nordgrenze des Geltungsbereichs entlang ziehenden, zeichnerisch als „Flächen für Aufschüttungen“ dargestellten Teil des Baufensters sind nach den textlichen Festsetzungen Aufschüttungen bis zu einer maximalen Höhe von 26 m zulässig. Nach der Ziffer 11 des Textteils sind innerhalb des Plangebiets bestimmte Vorkehrungen zum Lärmschutz zu treffen, und zwar unter anderem die Errichtung eines mindestens 18 m hohen „Erdwalls“ mit aufsitzender 5 m hoher Lärmschutzsteilwand als kombinierter Lärmschutzwall mit Schrotfangsystem entlang der nördlichen und östlichen Begrenzung der Wurfscheibenanlagen. Die Planbegründung nimmt in ihrem Abschnitt 4.4 auf einzelne in Anlage beigefügte Fachgutachten Bezug, nämlich auf die „Schallimmissionsprognose II – Schießanlage Scheuerhof“ der deBAKOM GmbH (Odenthal), auf „Untersuchungen von Bilchen, Fledermäusen, Wildkatze und Rotwild“ der Öko-Log Freilandforschung GdbR (Zweibrücken), auf ein avifaunistisches Gutachten („Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 42 BNatSchG“) derEcorat Umweltberatung und Freilandforschung (Losheim am See), auf eine „Untersuchung der Freizeitnutzung im Gebiet Scheuerhof“ der A... GmbH und auf einen „Lageplan der geplanten Neueinrichtung“ der V. & W., Beratende Ingenieure (Suderburg). Der Abschnitt 7 der Begründung enthält einen ausführlichen Umweltbericht. Im Abschnitt 8 („Abwägung“) heißt es zusammenfassend, die gegen die Realisierung des Vorhabens sprechenden Argumente seien durch Fachgutachten untersucht worden. Diese seien zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Beachtung der dort benannten Vorgaben bezüglich des Lärmschutzes und der Vorschriften zum Umgang mit Munition keine nachhaltigen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Verkehrszunahme werde zu keiner unzumutbaren zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Der Eingriff in Natur und Landschaft werde durch geeignete externe Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen.(vgl. hierzu die auf den Luftbildern in der Anlage zu Begründung dargestellten Ausgleichsmaßnahmen) Unter dem Stichwort Planverwirklichung ist in den Abschnitten 9 und 10 ausgeführt, das Plangebiet befinde sich „im Besitz des Vorhabenträgers“. Die zeitnahe Planverwirklichung werde durch den städtebaulichen Vertrag sichergestellt.

Am 2.7.2009 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen hinsichtlich seines Wirksamwerdens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans verknüpften öffentlich-rechtlichen Vertrag (ÖRV) zur „zügigen Abwicklung des Vorhabens“ (§ 4 ÖRV).

Durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt wurde der danach ca. 8,4 ha große, in einer zugehörigen Karte (M 1:5000) dargestellte Bereich der Betriebsflächen der ehemaligen Lungenheilanstalt (Sanatorium) Scheuerhof im Juli 2009 aus dem Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert.(vgl. die im Amtsblatt des Saarlandes vom 23.7.2009, Seite 1182, veröffentlichte Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Saarschleife und Leukbachtal“ vom 9.7.2009)

Im August 2009 wurde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.(vgl. das am 19.8.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangene Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 13.8.2009) Die Genehmigung und der Bebauungsplan „Scheuerhof“ (Satzungsbeschluss) wurden am 27.8.2009 öffentlich bekannt gemacht.

Am 20.8.2010 sind die vorliegenden Normenkontrollanträge eingegangen.

Mit Schreiben vom 25.8.2010 an die Antragsgegnerin haben die Antragsteller unter Bezugnahme auf die §§ 214 und 215 BauGB verschiedene Mängel des Bebauungsplans gerügt. Hierauf wird Bezug genommen. Der Schriftsatz ist am 26.8.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangen.

Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die „Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) – Scheuerhof“ erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 – Az.: 3.5/Bt/A-110099 –, Genehmigungsregister – Nr.: M – 36/2010) Dagegen haben die Antragsteller zu 1) und 2) nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 – E/4-65.1.2-74/11-Ha – und – E/4-65.1.2-62/11-Ha – ) Klagen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat in beiden Verfahren auf Antrag der Beteiligten das Ruhen im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren angeordnet.(vgl. VG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.6.2011 – 5 K 285/11 bzw. 5 K 286/11 –) Der Antragsteller zu 3) hat ebenfalls Widerspruch gegen die Genehmigung erhoben, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Mit Datum vom 22.9.2010 hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz einem Antrag der Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung entsprochen. Aussetzungsanträge wurden nicht gestellt.

Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge erheben die Antragsteller eine Vielzahl sowohl verfahrensrechtlicher als auch inhaltlicher Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Neben zahlreichen anderen Mängeln des Planaufstellungsverfahrens machen sie unter anderem geltend, dass an den Beratungen und der Abstimmung über den Satzungsbeschluss das Gemeinderatsmitglied J. teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um einen Bruder des Antragstellers zu 3), dem auch bekannt gewesen sei, dass dieser Eigentümer einer unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplan angrenzenden Parzelle sei, auf die sich die Planung auswirken könne. Dennoch habe sich Herr J. nicht für befangen erklärt. Für das Mitwirkungsverbot sei entscheidend, ob das Gemeinderatsmitglied oder – hier – sein Angehöriger einen im Rahmen der der Abwägungsentscheidung des Rates beachtlichen Belang einzubringen habe. Die ebenfalls umfangreichen materiellen Einwände der Antragsteller betreffen unter anderem die von ihnen als unzureichend erachteten Prognosen für Verkehrs- und Schießlärm, das Entwicklungs- und das Anpassungsgebot hinsichtlich des Landesentwicklungsplans, aus ihrer Sicht verletzte nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben des Landschafts-, Natur- und des Artenschutzes, sowie das Gebot gerechter Abwägung der durch die Planung betroffenen Belange. Insgesamt handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung, bei der ein „Etikettenschwindel“ mit einem unzulässigen Konflikttransfer in den öffentlich-rechtlichen Durchführungsvertrag betrieben und zu Unrecht auf das Instrumentarium der „normalen“ Angebotsplanung zurückgegriffen worden sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Scheuerhof – Europäisches Zukunftsforum Jagd im Internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)“ –, als Satzung beschlossen am 26.5.2009 und abschließend bekannt gemacht am 27.8.2009, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Normenkontrollanträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dem Antragsteller zu 3) fehle die Antragsbefugnis. Der von ihm geltend gemachte Wegfall des Feldwirtschaftswegs an der südlichen Grenze seiner Parzelle Nr. 790/115 sei nicht zu besorgen. Der Weg sei von der Planung nicht betroffen. Den Antragstellern insgesamt fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Auf der Grundlage des Bebauungsplans sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die zwar noch nicht unanfechtbar aber aufgrund entsprechender Anordnung sofort vollziehbar sei und daher die Ausführung des Vorhabens ermögliche. Die Antragsteller könnten ihre Rechtsposition in den anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Genehmigung durch ein Obsiegen im Normenkontrollverfahren nicht verbessern. Auch wenn sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Falle einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 35 BauGB richten sollte, hätten die Antragsteller nicht deswegen bereits Erfolg. Abwehrrechte vermittelte ihnen dann nur das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Insoweit würden mit Blick auf das Immissionsschutzrecht dieselben Maßstäbe gelten. Die Antragsgegnerin ist ferner den zahlreichen Einwänden der Antragsteller gegen die Wirksamkeit des aus ihrer Sicht weder in verfahrensrechtlicher noch in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken unterliegenden Bebauungsplans entgegengetreten. Dass der Bruder des Antragstellers zu 3) im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Stellung genommen“ habe, führe nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Der von den Antragstellern angeführte Fall des Pächters eines im Geltungsbereich gelegenen Grundstücks sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu vergleichen. Der Antragsteller zu 3) sei nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet und seine Belange seien auch nicht abwägungsbeachtlich gewesen. Er habe im April 2009 lediglich geltend gemacht, dass die geplante überbaubare Grundstücksfläche bis zur Grenze seines Grundstücks verlaufen solle, dass der landesrechtlich vorgeschriebene Waldabstand nicht eingehalten werde und dass ein Feldwirtschaftsweg entfallen solle. Überhaupt nicht betroffene Interessen seien bei der planerischen Konfliktbewältigung nicht zu beachten. Der besagte Weg verlaufe außerhalb des Geltungsbereichs. Die Festsetzung der Baugrenzen bedeute nicht, dass damit eine Unterschreitung des im Bebauungsplan nachrichtlich aufgeführten gesetzlichen Waldabstandes für Gebäude zugelassen werde.

Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren VG 5 K 285/11 und 5 K 286/11 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen (je 2 Ordner Planaufstellungs- und Genehmigungsunterlagen) Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Normenkontrollanträge sind zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften sowie unter Beachtung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind auch im Übrigen zulässig.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.(vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53) Liegen – wie hier – die Grundstücke der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs) Ein Antragsteller muss daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 ) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht jeder private Belang ist indessen für die Abwägung erheblich, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden)

Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller zu 3) als Eigentümer der unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Parzelle Nr. 790/115 nicht zweifelhaft. Sein Gelände liegt innerhalb der Reichweite der Schrotmunition (ca. 200 m), die auf den unmittelbar benachbarten Wurfscheibenschießständen verschossen werden soll. Er hat im Planaufstellungsverfahren seine Sorge um die uneingeschränkte weitere Nutzbarkeit seines Waldgrundstücks an die Antragsgegnerin herangetragen und mit seinem Normenkontrollantrag sein Interesse an der weiteren Verfügbarkeit des sein Grundstück erschließenden Weges vorgebracht, was dessen weitere gefahrlose Nutzbarkeit einschließt. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO lassen sich auch für den Antragsteller zu 1) als Eigentümer des Anwesens Bl. Nr. 4 (Parzellen Nr. 810/16 und Nr. 9/3 in Flur 8 der Gemarkung N.), das sich ebenfalls im unmittelbaren räumlichen Umfeld der – unstreitig – immissionsträchtigen Anlage befindet, bejahen. Im Ergebnis gilt dies auch für den Antragsteller zu 2), obgleich dessen Wohnhausgrundstück (Anwesen S.) in der Ortslage von N. 1,7 km vom Plangebiet entfernt liegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt allerdings eine „bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung“ dann nicht für die Annahme einer Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber „offensichtlich“ ausscheidet. Davon kann bei dem Antragsteller zu 2) nicht ausgegangen werden. Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Folsterhöhe>) „verbietet“ sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. Nach diesem eher großzügigen Maßstab ist vorliegend auch der Antragsteller zu 2) als antragsbefugt anzusehen. Der Lärmgutachter hat in der Schallimmissionsprognose II (Februar 2009) die Ortslage von N., wo das Wohnanwesen des Antragstellers zu 2) liegt, in seine Untersuchungen einbezogen (IO 1 bzw. IO 2). Auch der § 10 Abs. 3 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Juli 2009 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages (ÖRV) berücksichtigt den Bereich des Wohngrundstücks des Antragstellers zu 2).

2. Die Antragsteller haben ferner entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung ist in Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann(vgl. etwa zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2011 – 2 C 510/09 –, SKZ 2012, 76, Leitsatz Nr. 17, wonach dem Zulässigkeitserfordernis bereits dann Genüge getan ist, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Normenkontrollkläger von Nutzen sein kann) und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.(vgl. zu diesem sehr weiten Verständnis etwa BVerwG, Urteil vom 23.4.2002 – 4 CN 3.01 –, BRS 65 Nr. 50, OVG des Saarlandes, Urteil vom 25.11.2010 – 2 C 379/09 –, BauR 2011, 892)

Würde der Bebauungsplan „Scheuerhof“ der Antragsgegnerin allgemeinverbindlich (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) und mit Bindungswirkung für die nach Bau- beziehungsweise dem Immissionsschutzrecht zuständigen Genehmigungsbehörden für unwirksam erklärt, würden sich die Erfolgsaussichten der Antragsteller in den von ihnen eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren gegen die im August 2010 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen oder gegenüber gegebenenfalls künftigen (anderen) auf der Grundlage des Plans ergehenden Genehmigungsentscheidungen ungeachtet des Umstands erhöhen, dass die Antragsteller in diesen Verfahren – worauf die Antragsgegnerin allerdings zu Recht hinweist – nach dem deutschen Prozessrecht den Nachweis der Verletzung eigener Rechte durch diese Genehmigung erbringen müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und dass sich im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Ausfüllung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots – nach der Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – keine über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen hinsichtlich der zusätzlichen Lärmeinwirkungen auf ihre Anwesen ergäben. Die insoweit geltenden, an die grundstücksbezogene Schutzbedürftigkeit der Antragsteller anknüpfenden rechtlichen Vorgaben dürften sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller dadurch verändern, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wird. Sollte der planerischen Festsetzung – etwa in zeitlicher Hinsicht – ein gesteigertes Schutzniveau zugrunde liegen, könnte sogar das Gegenteil der Fall sein. Allerdings müssten sich die Antragsteller im Falle des Erfolgs im Normenkontrollverfahren im Rahmen der Zumutbarkeitsbetrachtung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht mehr entgegenhalten lassen, dass es sich um ein im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO als Ergebnis einer bauleitplanerischen Entscheidung auch hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umgebung plankonformes und damit gewissermaßen „vorabgewogenes“ Bauvorhaben handelte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für das Normenkontrollbegehren ferner nicht allein unter Verweis auf die Anhängigkeit eines Rechtsstreits verneinen, der die Anfechtung der für ein Bauvorhaben erteilten Genehmigung durch den Antragsteller betrifft.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2.9.1983 – 4 N 1.83 –, BRS 40 Nr. 99) Das Rechtsschutzinteresse ist vorliegend insbesondere entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deswegen entfallen, weil die Beigeladene inzwischen unter Ausnutzung der nachträglichen Sofortvollzugsanordnung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz vom 22.9.2010 (wohl) mit der Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen hat und die Antragsteller diesbezüglich keine Aussetzungsanträge gestellt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ungeachtet des Umstands, dass die Unwirksamkeitserklärung hinsichtlich des Bebauungsplans die Wirksamkeit einer auf seiner Grundlage erteilten Einzelgenehmigung gemäß den §§ 47 Abs. 5 Satz 3, 183 VwGO nicht berührt, mit Blick auf die (theoretische) Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG/SVwVfG) selbst bei Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das vom Antragsteller bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch noch ausgeführt ist.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1989 – 4 NB 1.89 –, BRS 49 Nr. 37, anders bereits bei nur teilweiser Planverwirklichung einzelner Bauvorhaben Urteil vom 28.4.1999 – 4 CN 5.99 –, BRS 62 Nr. 47, und Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 55.98 –, NVwZ 2000, 194, dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2010 – 1 KN 343/07 –, BauR 2011, 646 = BRS 76 Nr. 65, wo im Wesentlichen auf die Erteilung einer – für den Antragsteller unanfechtbaren – Baugenehmigung als „Verwirklichung“ des Vorhabens abgestellt und die Prognose einer Rücknahme durch die Baugenehmigungsbehörde angestellt wird) Beides ist hier nicht gegeben.

Im konkreten Fall ist ohnehin festzustellen, dass das durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugelassene und insoweit den Gegenstand der Rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller bildende Bauvorhaben in mehrfacher Hinsicht von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht. Dieses umfasst einerseits eine nach den zugehörigen – allerdings nicht mit Genehmigungsvermerken versehenen – Unterlagen im Übersichtsplan und in der Vorlage J-1 (Grundriss und Schnitt) westlich außerhalb des Plangeltungsbereichs, zumindest im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von daher im Außenbereich (§ 35 BauGB) und im Landschaftsschutzgebiet zu errichtende Biathlonschießanlage (24 Bahnen). Für das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Fall bedeutsamer ist allerdings, dass die Genehmigung ansonsten im Plangeltungsbereich nur die Schießstände im Süden sowie die Schießanlagen im Norden (Trapp, Skeet, Parcour) umfasst, nicht indes die gesamten sonstigen durch den angegriffenen Bebauungsplans zugelassenen baulichen Anlagen wie etwa die Hotelanlage, die Handwerksbetriebe und die Verkaufsläden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene erklärt, dass für diese Anlagen bisher noch keine (andere) Genehmigung erteilt worden ist. Wie der Umstand zu bewerten ist, dass auch hinsichtlich der genehmigten Anlagen darüberhinaus deutliche Abweichungen von den planerischen Vorgaben vorgesehen sind, insbesondere der festgesetzte und in der Bauverpflichtung in § 10 Abs. 1 ÖRV umfasste „mindestens 18 m hohe Erdwall“ mit aufgesetzter 5 m hoher Lärmschutzwand durch ein insgesamt 22,10 m hohes „Schrotfangsystem“ bestehend aus einen „Wall“ von 5 m Höhe und diesen überragenden „Schrotfangnetzen“ mit Haltevorrichtungen ersetzt wurde, was im Übrigen auch eine veränderte Emissionsbetrachtung für die Anlage erforderlich machte, muss daher nicht vertieft werden.(vgl. hierzu die Ziffer 6.2 in der unter dem12.3.2010 fortgeschriebenen Schallimmissionsprognose II der deBAKOM, Gesellschaft für sensorische Messtechnik, Akustik, Schallschutz und Olfaktometrie, Blätter 124 ff., 110 in den Genehmigungsunterlagen)

3. Die Antragsteller sind auch nicht aufgrund der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO mit ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist der Normenkontrollantrag unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie – soweit hier von Belang – im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach dem § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.11.2010 – 4 CN 3.10 –, BRS 76 Nr. 63, wonach es in dem Zusammenhang keine Rolle spielt, ob sich der Gemeinde bestimmte „Einwendungen nach Lage der Dinge hätten aufdrängen“ müssen) und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits der Wortlaut verdeutlicht, tritt die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO(vgl. das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte (StadtPlErlG) vom 22.12.2006, BGBl. 2006 I, 3316, hier Art. 3 Ziffer 1b, 3320 f.) „nur“ ein, wenn der jeweilige Antragsteller ausschließlich Einwendungen erhebt, die er im Rahmen der förmlichen Planoffenlegung, hier also vom 27.3. bis 30.4.2009, nicht oder nicht fristgemäß geltend gemacht hat. Das ist bei den Antragstellern des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1) hat in seinem „Einspruch“ vom 23.4.2009 – wenngleich ganz knapp – auf eine unmittelbare Gefährdung durch fehlgeleitete Schrotmunition verwiesen. Das macht er nach wie vor geltend. Der Antragsteller zu 2) hat mit Eingang am 30.4.2009, also am letzten Tag der Frist neben verschiedenen „waffenrechtlichen“ Einwendungen auch – wenngleich letztlich nicht relevant – auf die von ihm besorgte Wertminderung seines Wohnanwesens durch den Betrieb der geplanten Schießanlagen hingewiesen. Das macht er auch im gerichtlichen Verfahren geltend. Der Antragsteller zu 3) hat mit Eingang am 28.4.2009, also ebenfalls fristgerecht, verschiedene Einwendungen erhoben, die auch Gegenstand des Antragsvorbringens im gerichtlichen Verfahren sind. Die Antragsteller haben daher, wie von § 47 Abs. 2a VwGO gefordert, zumindest einen Teil ihrer aktuellen Einwendungen rechtzeitig in das Planaufstellungsverfahren eingeführt. Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob der in der Bekanntmachung vom 19.3.2009 enthaltene Hinweis auf den Ausschluss dieser Rechtsbehelfsmöglichkeit, „soweit“ Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO genügt. Die Formulierung entspricht vom Wortlaut her der Vorgabe in § 3 Abs. 2 BauGB.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 – 4 CN 4.09 –, BRS 76 Nr. 62, wo die Frage bejaht allerdings auch darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinden „gut beraten“ seien, die im Endeffekt maßgebliche Formulierung des § 47 Abs. 2a VwGO zu verwenden)

B.

Die demnach insgesamt zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der in der Sitzung am 26.5.2009 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“ leidet bereits in formeller Hinsicht an einem durchgreifenden, den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel in Form des von den Antragstellern zu Recht geltend gemachten Verstoßes gegen das kommunalrechtliche Mitwirkungsverbot (§ 27 KSVG).

Das Baugesetzbuch enthält keine abschließende Regelung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Bauleitpläne. Bundesrechtlich jeweils mit Verfahrensvorgaben geregelt sind nur einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung wie etwa die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Erlass des Bebauungsplans als gemeindliche Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB). Soweit das Bundesrecht keine Regelungen enthält, richtet sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 –, BRS 48 Nr. 21) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind daher ergänzend zu den Bestimmungen des Baugesetzbuchs auch einschlägige Vorschriften des saarländischen Kommunalrechts, hier insbesondere das Mitwirkungsverbot für Ratsmitglieder wegen Befangenheit (§ 27 Abs. 1 KSVG), zu beachten. Dieses wurde im konkreten Fall dadurch verletzt, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig – das Gemeinderatsmitglied J., ein Bruder des Antragstellers zu 3), bei den Beratungen und bei dem Satzungsbeschluss am 26.5.2009 über den streitgegenständlichen Bebauungsplan mitgewirkt hat. Ausweislich der bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen Auszüge aus der Niederschrift über diese Sitzung des Gemeinderats haben damals lediglich verschiedene andere Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten den Sitzungssaal verlassen(vgl. den Auszug zu TOP 4b, wonach die Ratsmitglieder Be. und K. (beide SPD) auch an dieser Abstimmung (Abwägung betreffend die Änderung des Flächennutzungsplans) nicht mitgewirkt haben) beziehungsweise ausdrücklich ihre Befangenheit angezeigt.(vgl. den Auszug zu TOP 4d, wonach das Ratsmitglied R. (SPD) für alle einschlägigen Beratungen und Abstimmungen (TOP 4a bis 4d) seine Befangenheit angezeigt und an den entsprechenden Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat)

Der § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG verbietet es einem ehrenamtlich Tätigen, wozu nach dem § 30 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Mitglieder des Gemeinderats gehören, an Entscheidungen mitzuwirken, wenn diese einer oder einem Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Da der § 27 KSVG „private“ Interessenkonflikte ausschließen soll, die auf einer persönlichen oder sachlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand und zur Beschlussfassung beruhen, und damit das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung stärken soll, ist die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils zu bejahen, wenn ein ehrenamtlich Tätiger oder – hier – eine zu ihm im Angehörigenverhältnis stehende Person in Bezug auf den Beratungs- oder Entscheidungsgegenstand ein „Sonderinteresse“ hat, das durch die Beratung oder Beschlussfassung direkt berührt wird und wenn dies zu einer Interessenkollision führen kann, die die Besorgnis rechtfertigt, der ehrenamtlich Tätige werde seine Entscheidung nicht am Wohl der Allgemeinheit orientieren. Insoweit geht es darum, bereits den "bösen Schein" zu vermeiden.(vgl. dazu ausführlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.8.2001 – 2 N 1/00 –, BRS 64 Nr. 39, m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 9.2.2010 – 3 S 3064/07 –, NUR 2010, 736, wonach ein Gemeinderatsmitglied nicht nur dann als befangen anzusehen ist, wenn ausschließlich er/sie von der Entscheidung betroffen wird, sondern auch dann, wenn der/die Betreffende einer/eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass eine das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen und damit im Ergebnis die Wahrnehmung der kommunalen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gerade in Gemeinden mit „überschaubarer“ Einwohnerzahl „blockierende“ weite und schematische Handhabung der kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote nach den Befangenheitsvorschriften gegen Bundesrecht verstoßen würde. Der insoweit gebotenen Eingrenzung ist bei der Interpretation des Merkmals der „Unmittelbarkeit“ (§ 27 Abs. 1 KSVG) Rechnung zu tragen.

Der Antragsteller zu 3) ist nach Maßgabe der §§ 27 Abs. 5 KSVG, 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SVwVfG Angehöriger des Gemeinderatsmitglieds J. im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG. Der Satzungsbeschluss als „Entscheidung“, das heißt letztlich der damit beschlossene Bebauungsplan „Scheuerhof“, war zumindest geeignet („kann“), dem Antragsteller zu 3) nach den zuvor genannten Maßstäben einen individuellen Nachteil zu bringen. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats. Wie die ergebnisneutrale Formulierung der Vorschrift verdeutlicht, soll mit dem Mitwirkungsverbot auch der Eindruck einer Schädigung der Interessen von Angehörigen durch das Abstimmungsverhalten des Gemeinderatsmitglieds vermieden werden. Daher kommt es nicht darauf an, dass der sich mit der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan wendende Antragsteller zu 3) diesen aus seiner subjektiven Interessenlage heraus als „Nachteil“ bewertet. Der mögliche Vor- oder Nachteil für den Antragsteller zu 3) ist auch im Sinne des § 27 Abs. 1 KSVG „unmittelbar“, obwohl sein Grundstück vom Geltungsbereich des Bebauungsplans und damit von dessen Festsetzungen nicht erfasst wird. Nach der Formulierung („kann“) ist weder eine positive Feststellung des Vorliegens eines Vor- oder Nachteils noch eine direkte Kausalität zwischen der Ratsentscheidung und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen(vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 24.6.2009 – 2 A 10098/09 –, LKRZ 2009, 343, VGH Mannheim, Urteil vom 30.4.2004 – 8 S 1374/03 –, BRS 67 Nr. 26) notwendig.

Weitgehend Einigkeit besteht, dass ein Gemeinderatsmitglied von der Mitwirkung an einem Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ausgeschlossen ist, wenn es selbst oder der Angehörige Eigentümer eines oder sogar mehrerer Grundstücke im Geltungsbereich des Plans ist. Das ist vorliegend – unstreitig – nicht der Fall. Ob für Planaußenlieger der von den Antragstellern angeführten neueren Rechtsprechung des OVG C-Stadt zu § 22 GemO RP,(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2011 – 1 C 10737/10 –, BauR 2011, 1293) wonach mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren der durch das Mitwirkungsverbot zu vermeidende „Anschein“ stets bereits dann anzunehmen sein soll, wenn das Ratsmitglied oder – wie im vorliegenden Fall – der Angehörige irgendeinen zu berücksichtigenden Belang in die durch den Gemeinderat zu treffende Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einbringen kann, zu folgen ist, erscheint in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Nicht jede “mögliche Rechtsbetroffenheit“ (§§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, 1 Abs. 7 BauGB) von Planaußenliegern dürfte sich bereits mit einem „unmittelbaren Vor- oder Nachteil“ (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KSVG) gleichsetzen lassen.

Die Situation des Antragstellers zu 3) ist jedoch vorliegend im Besonderen dadurch gekennzeichnet, dass seine Waldparzelle Nr. 790/115 vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nur durch den an dessen Nordseite verlaufenden Feldwirtschaftsweg getrennt ist und in Bezug auf die im nördlichen Teil des Plangebiets vorgesehene Schrotschussanlage mit Wurfeinrichtungen (Trapp, Skeet, Parcour) unmittelbar zumindest im potentiellen Einwirkungsbereich liegt. Die zum Einsatz vorgesehene Schrotmunition reicht etwa 200 m weit. Demzufolge werden zumindest Teile des Geländes des Antragstellers zu 3) „im Schussbereich“ liegen. Das verdeutlicht zudem der Umstand, dass nach den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat – und allem Anschein nach bis heute – geltenden Richtlinien für den Bau solcher Anlagen ein äußerer Sicherheitsbereich einzurichten war, was allerdings jedenfalls nach gegenwärtigem Stand mit Blick auf das Eigentumsrecht hinsichtlich der betroffenen Grundstücke, unter anderem der Parzelle des Antragstellers zu 3), ohnehin auf zivilrechtliche Hindernisse getroffen wäre. Der entsprechende Bereich ist folgerichtig in dem geänderten Flächennutzungsplan durch eine entsprechende Darstellung als „Sicherheitsbereich um Schießsportanlage“ gekennzeichnet. Der Bebauungsplan Scheuerhof verzichtet hingegen bewusst darauf, weil der Gemeinderat erkennbar im Vorgriff auf eine von ihm erwartete künftige Anerkennung gleichwertiger Lösungen in Entwürfen für die nunmehr vom Bundesministerium des Inneren zu erstellenden Schießstandrichtlinien diese Festsetzung nicht für erforderlich gehalten hat. Dazu heißt es in der Beschlussvorlage für den Gemeinderat (Abwägungsspiegel „C“, Seite 4/48, „Stellungnahme“), die aktuellen Planungen auch hinsichtlich des Bebauungsplans hätten sich nach den „derzeit geltenden Schießstandrichtlinien“ richten müssen.(vgl. dazu den § 12 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I 2003, 2123) in der Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008 (BGBl. I 2008, 426, 437/438), in dem hinsichtlich der an Schießstätten zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen auf die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ des Bundesministeriums des Innern verwiesen wird, nach der Fußnote bis zu deren Erlass aber die bisher maßgeblichen Schießstandrichtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V., Wiesbaden, zugrunde zu legen sind) Diese berücksichtigten aber, anders als eine im Bundesinnenministerium im Entwurf vorliegende Neufassung, nicht die Möglichkeit der Errichtung von „Abschirmbauwerken“, die den „ungehinderten Freiflug“ der auf der Wurfscheibenanlage verschossenen Schrote „einschränkten“, und ihre „Auswirkungen auf die auszuweisenden Sicherheitsbereiche“. Die Anlage am Scheuerhof solle bereits nach den „neuen Richtlinien“ – wohlgemerkt also einem Entwurf zur Neufassung derselben – gebaut werden, so dass ein Sicherheitsbereich „nach Einführung der Neufassung der Schießstand-Richtlinien“ nicht mehr erforderlich sein werde, da der Schrotfangwall so errichtet werde, dass keine Schrote darüber hinaus „frei fliegen“ könnten. Ungeachtet der Frage der Tauglichkeit des im Bebauungsplan festgesetzten „Abschirmbauwerks“ verdeutlicht dies, dass die Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich eines Verzichts auf die seinerzeit geltenden Sicherheitsbestimmungen unter Verweis auf bloße Entwürfe beim Erlass eines Bebauungsplans mit diesem Inhalt zumindest im Verständnis des § 27 Abs. 1 KSVG potentiell geeignet war („kann“), dem Antragsteller zu 3) einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Aus diesem Grund war hier – anders als vielleicht bei bloßer Betroffenheit durch Geräuschimmissionen der Anlage – ein „handgreifliches“ Sonderinteresse des Antragstellers zu 3) tangiert, das ein Verbot der Mitwirkung an der Entscheidung für seinen Bruder als Gemeinderatsmitglied nach dieser Vorschrift begründete. Der Antragsteller zu 3) war unter dem genannten Aspekt als einer von überschaubar wenigen Eigentümern der unmittelbar nördlich der Schrotschießanlage gelegenen Grundstücke betroffen. Sein Interesse hob sich insoweit deutlich von durch die Planung berührten sonstigen allgemeinen oder Gruppeninteressen ab.

Ohne dass das vor dem Hintergrund letztlich für die Beurteilung des Falles am Maßstab des § 27 Abs. 1 KSVG entscheidungserheblich ist, lässt sich die Betroffenheit seiner Interessen anhand der beigezogenen Genehmigungsunterlagen des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz für die Anlage verdeutlichen. Dieser Zulassungsentscheidung liegt ebenfalls das Konzept eines Abschirmbauwerks ohne richtlinienkonformen Sicherheitsbereich zugrunde. Dass die Genehmigung vom August 2010 baulich ein anderes „Sicherheitssystem“ zulässt als der Bebauungsplan, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Hinsichtlich der danach nunmehr vorgesehenen umlaufenden Schrotfangnetze auf einem nur noch 5 m hohen Erdwall hat das Ministerium des Innern als zuständige Fachbehörde in einer ersten Stellungnahme vom 23.6.2010 unter Bezugnahme auf ein damals im Entwurf vorliegendes Sachverständigengutachten zu diesen Fragen auf „erhebliche Sicherheitsbedenken im Bereich der Trap- und Skeetanlage“ verwiesen. Ferner gebe es „keine Erkenntnisse hinsichtlich der Durchschusssicherheit von Sicherheitsbauten bei einer Geschossenergie von 10.000 J“, da die Richtlinien bei 7.000 J endeten. In dem insoweit angesprochenen „Planungsgutachten Schießstand“ des Sachverständigen Dipl. Ing. T. heißt es hinsichtlich des Wurfscheibenschießstands (Seite 112), dass der Gefahrenschutz beziehungsweise die äußere Sicherheit in Bezug auf die Allgemeinheit „und die Nachbarschaft (z.B. benachbarte Grundstücke) … und Wege nicht gegeben“ sei. Aus sicherheitstechnischer Sicht sei „zwingend erforderlich“, dass entweder eine Höhensicherung von 200 gewährleistet werde oder dass in Schussrichtung – wie im Flächennutzungsplan – unter Hinzurechnung seitlicher Sicherheitswinkel ein „Gefahrenbereich bis zu einer Distanz von 200 m ausgewiesen werde“, der über eine den Schießstand-Richtlinien entsprechende Zäunung gegen Betretung gesichert werden müsse. Die auf diesem Gutachten basierende Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten vom Juli 2010(vgl. das Schreiben vom 22.7.2010 – D 2 – 5302-01 –) erklärt die Anlage aus sicherheitstechnischer Sicht für unbedenklich (nur) „bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nachbesserungen, Änderungen bzw. Ergänzungen“. Als problematisch sei „derzeit noch der Wurfscheibenstand anzusehen“. Die Grundstücke „im Gefahrenbereich“ befänden sich allerdings überwiegend nicht im Besitz des Antragstellers, hier der Beigeladenen, so dass eine „nach den Richtlinien vorgeschriebene Einzäunung des Geländes zur Zeit nicht möglich“ sei. Entsprechend wird in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom August 2010 darauf hingewiesen, dass die vom Gutachter geforderten Nachbesserungen, Änderungen und Ergänzungen „zu berücksichtigen“ seien.

Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin auch für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 KSVG nicht allein auf die objektive Sach- und Interessenlage des Angehörigen, sondern auf die die Frage der Abwägungserheblichkeit nach bundesrechtlichen Grundsätzen abstellen wollte, ergäbe sich hier im Ergebnis nichts anderes. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller zu 3) ausweislich des für die Sitzung erstellten Abwägungsspiegels (Beschlussvorlage) im Einwendungsschreiben vom 27.4.2009 nicht nur gegen den – jedenfalls durch den Bebauungsplan tatsächlich nicht vorgesehenen – Fortfall des Feldwirtschaftsweges oder gegen eine Nichtbeachtung des in den Bebauungsplan als gesetzliche Vorgabe nachrichtlich aufgenommenen Waldabstandes (§ 14 Abs. 3 LWaldG)(vgl. das Gesetz Nr. 1069, Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz- - LWaldG) vom 26.10.1977, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.10.2008, Amtsblatt 2009, Seite 3) gewandt, sondern sogar ausdrücklich „festgestellt“, dass über sein Grundstück, das er weiterhin „uneingeschränkt nutzen“ wolle, ein Sicherheitsbereich für die geplante Schießanlage verlaufen solle, der im geänderten Flächennutzungsplan durch eine „gelbe Linie“ dargestellt sei. Zudem hätte sich die Problematik dem Gemeinderat, der in derselben Sitzung die Teiländerung des Flächennutzungsplans mit Darstellung eines Sicherheitsbereichs und den Bebauungsplan Scheuerhof ohne einen solchen beschlossen hat, schon von daher aufdrängen müssen.

Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin inzwischen wohl selbst die Einschätzung eines Mitwirkungsverbots seines Mitglied J. nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG teilt, ergibt sich im Übrigen aus der im Oktober 2010 von ihr zu den Gerichtsakten übersandten Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2010. Dieser lässt sich zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die – derzeit noch nicht abgeschlossene – Aufstellung des Bebauungsplans „Biathlonzentrum Saar-Lor-Lux“ und Teiländerung des Bebauungsplans „Scheuerhof“ mit paralleler Teiländerung des Flächennutzungsplans entnehmen, dass der Sitzungsleiter den Bruder des Antragstellers zu 3) (J.), der auch aktuell dem Gemeinderat angehört, zuvor schriftlich auf eine „mögliche Befangenheit nach § 27 KSVG in Bezug auf diesen Tagesordnungspunkt“ hingewiesen hatte und zwar „aufgrund der Verwandtschaft zum Klageführer F.“, dem Antragsteller zu 3), woraufhin der Bruder sich selbst für befangen erklärt und an den weiteren Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen hat. Da es im Rahmen des § 27 Abs. 1 KSVG auf inhaltliche Anforderungen, nicht auf eine formale Stellung als Rechtsbehelfsführer gegen den Bebauungsplan „Scheuerhof“ beziehungsweise die im August 2010 erteilte, wohl im „Vorgriff“ auf die beabsichtigten Rechtsänderungen bereits eine Biathlonanlage umfassende immissionschutzrechtliche Genehmigung ankommt, ist nicht erkennbar, inwieweit hierbei die Frage der individuellen Betroffenheit des Antragstellers zu 3), dessen Grundstück auch von der Biathlonanlage nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, am 26.5.2009 in Bezug auf den Bebauungsplan „Scheuerhof“ anders zu beurteilen gewesen sein sollte. Dies wie auch die Frage, weshalb über den vom Antragsteller zu 3) eingelegten Widerspruch gegen die Genehmigung bisher nicht entschieden wurde, muss hier nicht vertieft werden.

Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Scheuerhof“ als Fehlerfolge der Nichtbeachtung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 KSVG ergibt sich aus § 27 Abs. 6 Satz 1 KSVG. Dem saarländischen Kommunalrecht lässt sich keine Anknüpfung an das von der Antragsgegnerin angeführte Abstimmungsverhältnis (24 Ja- und 2 Nein-Stimmen) entnehmen. Von daher ist kein Raum für eine Kausalitätsbetrachtung hinsichtlich der Auswirkungen der Mitwirkung auf das Abstimmungsergebnis.(anders beispielsweise das Kausalitätserfordernis in Art. 49 Abs. 4 BayGO für das bayerische Landesrecht)

Der Verstoß gegen den § 27 Abs. 1 KSVG ist auch nicht nachträglich unbeachtlich geworden. Eine Unbeachtlichkeit ergibt sich vorliegend weder aus dem § 27 Abs. 6 KSVG noch – dessen Anwendbarkeit auf diese Fälle unterstellt – aus dem § 12 Abs. 6 KSVG. Der Normenkontrollantrag, der ungeachtet der Ausgestaltung des Verfahrens nach § 47 VwGO als – was den inhaltlichen Überprüfungsumfang durch die Gerichte anbelangt – „objektives Rechtsbeanstandungsverfahren“ mit Blick auf die in dem § 47 Abs. 2 Satz VwGO enthaltenen subjektiven Komponenten als „förmlicher Rechtsbehelf“ im Verständnis des § 27 Abs. 6 Satz 3 KSVG anzusehen ist, wurde innerhalb der Frist des § 27 Abs. 6 Satz 2 KSVG47 Abs. 2 Satz 1 BauGB) gestellt. Daraus ergibt sich eine partielle Beachtlichkeit des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 KSVG gegenüber den Antragstellern dieses Verfahrens.

Ob neben dem § 27 Abs. 6 KSVG das Rügeerfordernis für Dritte in § 12 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KSVG speziell bei Satzungsbeschlüssen Anwendung findet, braucht hier nicht vertieft zu werden. Relevant wäre die Nichtbeachtung dieses zur Unbeachtlichkeit des Mitwirkungsverstoßes führenden Rügeerfordernisses nur, wenn die Antragsgegnerin bei der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses auf die Vorschrift und die Folge des Rügeversäumnisses hingewiesen hätte (§ 12 Abs. 6 Satz 2 KSVG). Das ist nicht geschehen.(vgl. das Amtliche Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin „Rund um die Saarschleife“ Nr. 35/2009 vom 27.8.2009, Seite 14) Der Hinweis auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die Planerhaltung (§§ 214, 215 BauGB) ersetzt das nicht.

Daher war den Normenkontrollanträgen im Ergebnis zu entsprechen.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel dieses Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsnorm bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und daher ihrerseits keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird entsprechend der vorläufigen Streitwertbestimmung im Beschluss des Senats vom 23.8.2010 – 2 C 252/10 – für das Normenkontrollverfahren auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ der Antragsgegnerin vom 30.10.1974 und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Reihenhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst die Kuppe und die nach Norden, Westen und Süden abfallenden Hänge des am südöstlichen Ortseingang von Illingen gelegenen Hummelbergs. Für das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie für die höher gelegenen Teile des Plangebiets ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die tiefer gelegenen Teile ein allgemeines Wohngebiet. Nach Nr. 2.12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 sind für Bauwerke mit bis zu drei Geschossen feste und flüssige Brennstoffe nicht zugelassen. Durch den Bebauungsplan „Hummelberg-West -1. Änderung“ vom 22.09.1976 wurden die Festsetzungen für Teile des ursprünglichen Plangebiets geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 2.11 des geänderten Bebauungsplans ordnet an, dass die Verbrennung von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig ist. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten die Häuser elektrisch beheizt werden. Neben Elektroheizungen sind mittlerweile auch Gasheizungen vorhanden.
Nach langjährigen Diskussionen über eine Aufhebung oder eine Beibehaltung des Verbrennungsverbots sowie einem erfolgreichen Klageverfahren der Antragsteller gegen die einem anderen Bewohner des Gebiets erteilte Befreiung vom Verbrennungsverbot (vgl. Senatsurteil vom 06.07.2006 - 5 S 1831/05 -) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Bebauungspläne „Hummelberg-West“ und „Hummelberg-West - 1. Änderung“ hinsichtlich der Verbrennungsverbote zu ändern; es sollten nur noch Scheitholz, Hackschnitzel und Kohle jeglicher Art als Brennstoffe verboten sein.
Im Auftrag der Gemeindeverwaltung Illingen erstellte die ............ GmbH & Co KG (im Folgenden: iMA) unter dem 03.11.2009 eine gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Brennstoffen im Baugebiet Hummelberg-West. Sie empfahl, lediglich bestimmte Gase, Presslinge aus naturbelassenem Holz, Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts sowie Heizöl leicht als Brennstoffe zuzulassen. Der Satzungsentwurf wurde daraufhin entsprechend geändert.
Im Rahmen der vom 07.06.2010 bis zum 09.07.2010 dauernden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs trugen die Antragsteller umfangreiche Einwendungen vor. Sie machten geltend, die Feinstaubproblematik sei nicht ausreichend ermittelt worden, denn bei der Holzverbrennung entstehe gefährlicher Feinstaub. Diese Problematik verschärfe sich durch die Hanglage des Baugebiets. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung, die zum Schutz der Bewohner des Baugebiets erlassen worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe der Gutachter von einer Änderung des Verbrennungsverbots wegen der entstehenden Geruchsbelästigung abgeraten. An der zugrunde liegenden tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert. Es sei abwägungsfehlerhaft, die im Gutachten für möglich gehaltenen höheren Immissionswerte und Grenzwertüberschreitungen zu übergehen. Außerdem entstünden Vollzugsprobleme, weil das Verbot der Nutzung bestimmter Brennstoffe nicht zu kontrollieren sei.
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde am gleichen Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht.
Durch die Satzung erhielten Nr. 2.12 des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 und Nr. 2.11 des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976 folgende Fassung:
Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 a BauGB)
In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:
10 
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV),
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV),
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV),
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV),
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV),
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV),
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV),
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV),
9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.
11 
Am 27.09.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens und tragen vor: Die im Bebauungsplan vorgesehene verdichtete Bebauung sei nur durch die Festsetzung eines Verbrennungsverbots möglich gewesen. Die vorhandene Bebauung habe Vorrang und genieße Bestandsschutz vor einer Änderung des Verbrennungsverbots. Die Annahme des Gutachters, es komme zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen, sei falsch. Mit der beschlossenen Änderung würden auf Umwegen Kaminöfen und offene Kamine zugelassen, in denen dann auch Scheitholz und Kohle verbrannt werden könnten. Dies widerspreche der Gutachtensempfehlung und der Planungsabsicht der Gemeinde, da schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der in der neuen Festsetzung verwendete Begriff „Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ sei ein Oberbegriff und erfasse auch Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sowie offene Kamine im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, sei falsch, da diese Anlagen in der 1. BImSchV gesondert aufgeführt seien.
12 
Die Antragsgegnerin habe auch § 50 BImSchG bei der Planung nicht beachtet. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Einhaltung der neuen Festsetzung nicht kontrollierbar sei. Es fehle daher an der erforderlichen Konfliktlösung im Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Errichtung von Kaminen überhaupt eingehalten werden könnten und wie mit zu erwartenden Anträgen auf Befreiung vom Verbot sowie Anträgen auf Abweichungsentscheidungen umgegangen werden solle. Die Kontrolle der Einhaltung des Verbrennungsverbotes obliege der Baurechtsbehörde, die Antragsgegnerin sei nicht zuständig und könne deshalb auch nicht tätig werden. Die Baurechtsbehörde schreite jedoch nur ein, wenn es zu einer Anzeige komme. Dabei trage der Anzeigenerstatter das Kostenrisiko, wenn bei einer Untersuchung kein Verstoß festgestellt werden könne. Nachbarliche Auseinandersetzungen seien damit vorprogrammiert.
13 
Schließlich habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial auch deshalb nicht ausreichend ermittelt und aufgearbeitet, weil in Österreich Holzbriketts immissionsmäßig wie Scheitholz eingeordnet würden. Auch das Umweltbundesamt habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass für Holzbriketts dieselben Immissionsfaktoren genutzt würden wie für Scheitholz; in der Praxis könnten die Immissionen aus Holzbriketts davon abweichen - und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, denn die im Handel angebotenen Holzbriketts seien qualitativ nicht einheitlich. Aus diesen Erkenntnissen folge, dass Holzbriketts nicht hätten als Brennmaterial zugelassen werden dürfen.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Auslöser der Bebauungsplanänderung sei der von zahlreichen Bewohnern des Hummelbergs geäußerte Wunsch nach einer Zulassung von Kaminöfen und offenen Kaminen gewesen. In der eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der iMA vom 03.11.2009 sei untersucht worden, welche Brennstoffe Staubimmissionen verursachten, die vergleichbar oder höher seien als die von Scheitholz. Die Verwendung solcher Brennstoffe sollte ausgeschlossen werden. Dagegen sollten solche Brennstoffe zugelassen werden, die das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht befürchten ließen. Grundlage der Beurteilung sei die novellierte, am 22.03.2010 in Kraft getretene 1. BImSchV vom 26.01.2010 gewesen, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht gegenüber der EU-Kommission notifiziert gewesen sei. Die Empfehlungen des Gutachters seien umgesetzt worden.
19 
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die in den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 der geänderten Bebauungspläne enthaltenen Verbrennungsverbote bezögen sich nur auf Hauptheizungsanlagen, nicht jedoch auf Kamine und Kaminöfen. Bliebe es bei der alten Regelung, könnten dort sämtliche Brennstoffe verfeuert werden. Dieses Verständnis der Festsetzungen folge aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die Entscheidung des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil diese Frage im zugrundeliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.
20 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Planes sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei gleichzeitiger Zulassung von Brennstoffen, die solche Einwirkungen nicht befürchten ließen. Die Interessen derjenigen Gebietsbewohner, die die Zulassung von Holz als Brennstoff im Sinne einer kostengünstigen und ökologisch sinnvollen Alternative zu anderen Energieträgern befürworteten, seien gegen die Interessen derjenigen Gebietsbewohner abgewogen worden, die solche Brennstoffe wegen der damit verbundenen Emissionen ablehnten. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ihr entsprechendes Interesse sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten jedoch auch ohne Verbrennungsverbot eingehalten werden. Es komme zu keiner Überschreitung der Grenzwerte, denn es seien nur solche Brennstoffe zugelassen worden, bei denen Grenz- oder Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Lediglich bei Holzpellets und Holzbriketts näherten sich die Staubimmissionen dem Grenzwert, falls im Baugebiet ausschließlich dieser Brennstoff verwendet werde. Wegen der vorhandenen Gas- und Elektroheizungen sei dies allerdings nicht zu erwarten. Im Übrigen enthalte § 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV Anforderungen an die Qualität von Holzpellets und Holzbriketts. Eine wesentliche Verschlechterung der Emissions- und Immissionssituation sei daher nicht zu befürchten. Das Verbrennungsverbot gelte für sämtliche Feuerungsanlagen einschließlich der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine, denn auch bei den letztgenannten handele es sich um Feuerungsanlagen.
21 
Die Vorschrift des § 50 Satz 2 BImSchG enthalte kein Optimierungsgebot sondern fordere lediglich, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als abwägungserheblicher Belang in die Abwägung eingestellt werde. Dies sei geschehen. Die bestehenden Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse seien ausreichend, um die Durchsetzung des Verbrennungsverbots zu gewährleisten. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeiten sei im Übrigen in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin.
Er ist Eigentümer zweier Grundstücke im Stadtteil Vimbuch der Antragsgegnerin. Das eine dieser Grundstücke (Flst.-Nr. xxx) ist in seinem westlichen Bereich mit einem im Jahr 1962 errichteten Wohnhaus bebaut, dessen Ausbau im Jahr 1969 genehmigt wurde. Das andere der Grundstücke des Antragstellers grenzt nach Norden an dieses Grundstück an und ist unbebaut. Beide Grundstücke liegen in dem von dem angefochtenen Bebauungsplan erfassten Gebiet, das im Wesentlichen durch die im Süden verlaufende xxxgasse, den im Osten verlaufenden westlichen Damm des Sandbachs, die im Norden vorhandene Bebauung südlich der dortigen xxx-xxx-Straße und die im Westen verlaufende xxx Straße, zum Teil ohne die dort vorhandene Bebauung, gebildet wird.
Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier von 1997 stellt den größten Teil dieses rund 1,6 ha großen Bereichs als „Landwirtschaft und sonstige Fläche“ dar; ein Bebauungsplan fehlt bislang. Die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 legt die gesamte Ortslage von Vimbuch als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest.
Im Jahr 2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“, der unter Einschluss des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans einen erheblich größeren Bereich erfassen sollte. Im Entwurf dieses Bebauungsplans war vorgesehen, die unbebauten Flächen des Gebiets des angefochtenen Bebauungsplans als private Grünfläche auszuweisen. Im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ erfolgten jedoch zahlreiche Anregungen, eine Überbauung dieser Freiflächen zuzulassen.
Daher beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.7.2006, das beschriebene rund 1,6 ha große Gebiet aus dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ herauszunehmen und für es stattdessen einen eigenständigen Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Grundlage der im Frühjahr 2009 durchgeführten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung war der Planentwurf vom 9.2.2009. Er sieht unter anderem die Festsetzung eines Mischgebiets auf dem Grundstück des Antragstellers und den bislang unbebauten Grundstücken sowie am östlichen Rand des Plangebiets zum Damm des Sandbachs hin die Festsetzung eines rund 10 m breiten Streifens als private Grünfläche vor. Weiter sind Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Verkehrsflächen vorgesehen, ergänzt durch örtliche Bauvorschriften. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung rügte der Antragsteller, wertvolle Erholungsflächen gingen verloren, während die Bebaubarkeit seines Grundstücks unzumutbar eingeschränkt werde.
Grundlage für die vom 12.7.2010 bis 12.8.2010 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 9.6./22.6.2010. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.8.2010 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen. Auf Grund der Einwendungen, die von anderer Seite erhoben worden waren, billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.7.2011 eine geänderte Fassung des Entwurfs des Plans, wobei die Änderungen das Grundstück des Antragstellers nicht betrafen. Im Rahmen der deswegen erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung vom 2.8.2011 bis 2.9.2011 brachte der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz vom 2.9.2011 erneut umfangreiche Einwendungen vor.
Die Antragsgegnerin nahm diese und andere Anregungen zum Anlass, nochmalige Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen. Unter anderem wurde die südliche Baugrenze auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Entwurfsfassung vom 19.9.2011 um zwei Meter nach Süden verschoben. Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen am 19.10.2011, die Bekanntmachung der Satzungen am 11.11.2011.
Am 27.2.2012 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Bebauungsplans der Innenentwicklung fehlten. Denn beim Plangebiet handele es sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Die Größe der unbebauten Flächen übersteige die Größe, die eine „Baulücke“ in einem Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB maximal haben dürfe. Zudem sei das Plangebiet nicht auf allen Seiten von Bebauung umgeben, denn an der Ostseite bilde der Sandbach eine Grünzäsur. Weil der Bebauungsplan somit im Normalverfahren hätte aufgestellt werden müssen, hätte die Planbegründung eines Umweltberichts bedurft. Weiter sei die den Gemeinderäten in der entscheidenden Sitzung zur Verfügung gestellte Sitzungsvorlage schmäler gewesen, als das in den Bebauungsplanakten enthaltene Exemplar. Deswegen sei zu vermuten, dass die Gemeinderäte zwei seiner Einwendungsschreiben nie erhalten hätten. Die Antragsgegnerin habe zudem seine zu erwartende Belastung durch Erschließungsbeiträge nicht gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, sein Grundstück sei bislang dem Außenbereich zuzurechnen gewesen.
Der Bebauungsplan sei auch inhaltlich fehlerhaft. Ihm fehle es an der gebotenen Erforderlichkeit. Auf der Gemarkung der Antragsgegnerin gebe es noch genügend unbebaute Grundstücke und Baulücken, die unter dem Aspekt des sparsamen Flächenverbrauchs zunächst überbaut werden müssten. Zudem sei das Plangebiet als Überschwemmungsgebiet eingestuft. Weiter sei das Entwicklungsgebot verletzt, da die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin auf weiten Teilen des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft darstelle. Schließlich sei der Bebauungsplan in mehrfacher Weise abwägungsfehlerhaft. Das gelte zunächst für die Festsetzung eines Mischgebiets auf seinem bislang ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück. Für diese „Herabstufung“ gebe es keine ausreichende Rechtfertigung. Ebenso abwägungsfehlerhaft sei es, rund 40 % der Fläche dieses Grundstücks mit einer privaten Grünfläche zu überplanen. Denn dadurch komme es zu einer faktischen Zurückversetzung der östlichen Baugrenze und damit zu einer faktischen Enteignung. Das sei besonders misslich, da er sein Wohnhaus erst vor kurzem aufwändig renoviert habe. Hinzu komme, dass die textliche Festsetzung zur privaten Grünfläche nahezu alle im privaten Interesse stehenden Nutzungen ausschließe, wie etwa auch die Errichtung von Fischteichen. Das belege, dass die Antragsgegnerin dort in Wirklichkeit eine öffentliche Grünfläche habe schaffen wollen, zumal der Bereich westlich des Sandbachs in der ökologischen Verträglichkeitsstudie zum Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ als „halböffentlicher Raum“ bezeichnet worden sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
den Bebauungsplan „Nördlich der Krämergasse“ der Antragsgegnerin vom 19.10.2011 für unwirksam zu erklären.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Sie erwidert, die Voraussetzungen des § 13a BauGB für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung lägen vor, denn sie habe einen Außenbereich im Innenbereich überplant. Im Osten grenze zwar der Sandbach mit seinen Dämmen an das Plangebiet, doch an diese schließe sich unmittelbar das Gewerbegebiet „Hurst“ an. Daher habe sie einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufstellen können mit der Folge, dass die Beifügung eines Umweltberichts nicht erforderlich gewesen sei. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung könne von den Darstellungen des Flächennutzungsplans vor dessen Abänderung abgewichen werden, solange die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt sei, was auch der Antragsteller nicht behaupte. Die Hochwassergefahr für die gesamte Ortslage von Vimbuch habe man durch den Bau eines derzeit in Betrieb genommenen Entlastungskanals wesentlich gemindert. Die Festsetzung von Mischgebietsflächen sei nicht zu beanstanden. Denn das Plangebiet sei auf drei Seiten durch die bereits vorhandene Mischnutzung in der Vimbucher Ortsmitte umgeben und auch der bereits bebaute südliche Teil des Plangebiets werde durch eine Mischnutzung geprägt. Erschließungskosten seien zwar für die Eigentümer in einem Plangebiet von hoher Wichtigkeit, jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und daher schon nicht in die Abwägung einzustellen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche im Osten des Plangebiets und damit auch auf den Grundstücken des Antragstellers resultiere aus ihrer Gesamtplanung, wie sie auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ Niederschlag gefunden habe. Daraus sei erkennbar, dass (beidseits) entlang des Sandbachs Grünstreifen erhalten werden sollen. Durchbrochen seien diese Streifen nur dort, wo bereits Bebauung vorhanden gewesen sei. In die Eigentumsposition des Antragstellers werde nicht eingegriffen, da sein Wohnhaus ohne den Bebauungsplan auf Grund seiner Einzellage dem Außenbereich zuzurechnen und damit ohne Erweiterungsmöglichkeit wäre.
15 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (B.).
17 
A. Der Antragsteller hat den statthaften Normenkontrollantrag gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und ist als Eigentümer zweier Grundstücke im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken seines Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris). Schließlich hat er im Rahmen der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht.
18 
B. Der zulässige Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
19 
I. Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
20 
1. Beim angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Fehlen eines Umweltberichts (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) ist daher gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden.
21 
Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Das gilt allerdings nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn in dem Plan eine bestimmte Größe der Grundfläche nicht überschritten wird. Die Sätze 4 und 5 des § 13a Abs. 1 BauGB sehen weitere Ausschlussgründe vor, von deren Vorliegen auch der Antragsteller nicht ausgeht. Er ist zu Unrecht der Ansicht, die Anwendbarkeit des § 13a BauGB sei auf Grund der Beschaffenheit des Plangebiets (a) und seiner Größe (b) ausgeschlossen.
22 
a) Der Senat geht mit dem Antragsteller davon aus, dass die Antragsgegnerin mit den unbebauten Flächen im Plangebiet eine „Außenbereichsinsel im Innenbereich“ überplant hat. Das steht jedoch der Annahme nicht entgegen, der Plan diene einer „Maßnahme der Innenentwicklung“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.
23 
Zwar ist die überplante zusammenhängende Freifläche mit rund 10.000 m2 nicht sonderlich groß, aber die sie umgebende Bebauung, insbesondere südlich der xxx-xxx-Straße, ist ziemlich verdichtet und kleinparzelliert (vgl. zur Bedeutung der Dichte der eine „Baulücke“ umgebenden Bebauung OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.1.2010 - 2 L 54/09 - NVwZ-RR 2010, 465; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.11.2006 - 5 S 330/06 - VBlBW 2007, 305; Schröter, Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, S. 73). Wie der Antragsteller zutreffend ausführt, hat die zusammenhängende Freifläche die Größe von 7 bis 9 Bauplätzen in der in ihrer Umgebung vorhandenen Art. Die Freifläche wird damit in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen Bebauung nicht mehr geprägt, sondern ist einer von der Umgebung unabhängigen städtebaulichen Entwicklung fähig. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB scheidet in einem solchen Fall aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Die Freifläche ist somit kein Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern dem Außenbereich zuzurechnen.
24 
Unter den Begriff des Bebauungsplans der Innenentwicklung fallen insbesondere Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB) dienen (vgl. BT-Drucks. 16/2496, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.4.2013 - 8 S 1974/10 - VBlBW 2013, 382). Der Begriff der „Innenentwicklung“, der im Gesetz nicht definiert wird, umfasst aber neben der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Das schließt nach ganz überwiegender Ansicht die Entwicklung von unbebauten Flächen, deren Überbauung sich nach § 35 BauGB richtet, mit ein, jedenfalls dann, wenn sie auf allen Seiten von Bebauung umgeben und damit noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind (sog. Außenbereichsinseln im Innenbereich, OVG Saarl., Beschl. v. 11.10.2012 - 2 B 272/12 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2011 - 8 S 1712/09 - VBlBW 2012, 139; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2010 - 1 C 10852/09 - juris; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009 - Vf. 3-VII-09 - NVwZ-RR 2009, 825; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 27; Spannowsky, in: Berliner Komm. zum BauGB, Stand Juni 2013, § 13a Rn. 13). Das ist hier der Fall. Zwar schließt sich unmittelbar an den östlichen Rand des Plangebiets zunächst der Sandbach einschließlich seiner Seitendämme an. Doch östlich dieses etwa 20 m breiten Streifens beginnt das schon weitgehend bebaute Gewerbegebiet „Hurst“ der Antragsgegnerin.
25 
Soweit in der Literatur vertreten wird, dass durch einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nur Außenbereichsinseln im Innenbereich überplant werden dürfen, die brachgefallen sind, nicht aber baulich noch ungenutzte Flächen (so insbesondere Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, S. 110 ff.; ähnlich Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Sept. 2012, § 13a Rn. 45), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn eine solche einschränkende Auslegung findet weder im Wortlaut des § 13a BauGB noch in der Gesetzesbegründung eine hinreichende Stütze (aa). Sie ist auch durch Unionsrecht nicht geboten (bb), so dass auch die vom Antragsteller geforderte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht kommt.
26 
aa) Zwar führt die Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 13a in das BauGB aus, Zweck sei es, die „gezielte erstmalige Inanspruchnahme von Flächen für Siedlungszwecke weiter zu verringern“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 1 u. 9). Das könnte es nahelegen, die Überplanung von baulich nicht vorgenutzten Außenbereichsinseln im Innenbereich als von § 13a BauGB nicht gedeckt anzusehen. Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Gesetzesbegründung selbst ein taugliches Abgrenzungskriterium für Flächen, die nicht nach §13a BauGB überplant werden können, bereithält: Bebauungspläne der Innenentwicklung seien „abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen.“ (BT-Drucks. 16/2496, S. 12). Das verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Überplanung einer Außenbereichsinsel, die wie hier noch unzweifelhaft innerhalb der Ortslage liegt, in den Anwendungsbereich des § 13a BauGB einbeziehen wollte, zumal gerade dadurch vielfach die Überplanung von unbebauten Flächen am Rand bestehender Ortslagen vermieden werden kann.
27 
bb) Dieser Auslegung des Begriffs „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ steht - jedenfalls im vorliegenden Fall - auch Unionsrecht nicht entgegen. Zwar ist das Hauptziel der Richtlinie 2001/42/EG (vom 21.7.2001, Abl. L 197, S.30 - sog. Plan-UP-Richtlinie), alle Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung zu unterziehen (Art. 1 der RL; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Art. 3 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung auszunehmen, wenn sie bestimmen, dass diese voraussichtlich keine erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie kann das entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze erfolgen, wobei in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie zu beachten sind (Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der RL).
28 
Von dieser Ermächtigung hat der nationale Gesetzgeber in § 13a BauGB in Form einer Kombinationslösung Gebrauch gemacht. Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB bedarf es bei der Aufstellung von Plänen, die eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche von zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzen, einer Vorprüfung, ob diese Pläne voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Pläne, die eine zulässige Grundfläche oder Größe der Grundfläche von unter 20.000 m2 festsetzen, sind nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dagegen ohne eine solche Einzelfallprüfung von der Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung befreit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es denkbar, dass Arten von Plänen, die die qualitativen Voraussetzungen von § 13a Abs. 1 [Satz 2 Nr. 1] BauGB erfüllen, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben (Urt. v. 18.4.2013, a.a.O.). Für das hier maßgebliche Gebiet hat die Antragsgegnerin zudem - über Bundesrecht hinausgehend - eine Vorprüfung des Einzelfalls in Form eine „artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung“ angeordnet, deren Auswertungsbericht vom Mai 2010 erhebliche Umweltauswirkungen verneint. Die dennoch zu erwartenden dargestellten geringfügigen Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen gehören auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Urt. des Senats v. 12.6.2013 - 3 S 2148/11 -; Bay. VerfGH, Beschl. v. 13.7.2009, a.a.O.).
29 
b) Das Gebiet des angefochtenen Plans hat eine Größe von nur rund 16.000 m2. Die von ihm festgesetzte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) kann schon aus diesem Grunde die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 1 BauGB maximal zulässige festgesetzte Grundfläche von 20.000 m2 nicht überschreiten, sondern bleibt erheblich dahinter zurück.
30 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB. Danach sind zwar „die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen“. Das ist insofern von Bedeutung, als die Antragsgegnerin im Jahr 2007 auch den das Plangebiet an drei Seiten umschließenden Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ beschlossen hat, dessen Plangebiet rund 23 ha beträgt und dessen festgesetzte Grundfläche 20.000 m2 überschreitet. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich jedoch um keinen Bebauungsplan der Innenentwicklung, sondern um einen im „Normalverfahren“ mit Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) aufgestellten Bebauungsplan. Die Anwendung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BauGB scheidet in einem solchen Fall jedenfalls grundsätzlich aus (so auch Krautzberger, a.a.O., § 13a Rn. 44; Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung S. 230 u. 258; a.A. Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 13a Rn. 85). Eine Addition der Grundfläche eines in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellten „Bebauungsplan im Normalverfahren“ kommt nach Auffassung des Senats allenfalls in Missbrauchsfällen in Betracht, also insbesondere dann, wenn bei einer Umweltprüfung eines großen zu überplanenden Gebiets schwer zu überwindende naturschutzrechtliche Probleme in einem kleinen Bereich festgestellt werden, und dann für diesen Bereich die Aufstellung eines gesonderten Bebauungsplans der Innenentwicklung beschlossen wird (ähnlich auch Robl, a.a.O. S. 227 unter Hinweis auf Anhang II Nr. 2 Spiegelstrich 2 der Plan-UP-RL).
31 
Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch fehlen hier. Denn die ökologische Verträglichkeitsbeurteilung im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ von November 2005 hat gerade die unbebauten Flächen im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans untersucht und dabei unter anderem störende Vorbelastungen sowie strukturarme Zier- und Nutzgartenbereiche festgestellt. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin im Mai 2010 im Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Nördlich der Krämergasse“ eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung veranlasst, nach deren Ergebnis keine erhebliche Eingriffe durch die geplante Bebauung zu erwarten sind.
32 
2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die Pflicht zur Prüfung abgegebener Stellungnahmen ist nicht erkennbar.
33 
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB erfordert zwar eine Prüfung der abgegebenen Stellungnahmen wie jener des Antragstellers. Die Vorlage deren gesamten Wortlauts an die Gemeinderäte ist jedoch nicht geboten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.7.2003 - 8 S 2553/02 - BWGZ 2004, 335). Abgesehen davon hat der Senat auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinderäte von den - kritischen - Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis hatten. Bereits die Einfügung einer Bestandsschutzregelung für seine Zufahrt in Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen ist ein deutliches Indiz dafür, dass den Gemeinderäten seine Vorbehalte gegen die Planung bekannt waren.
34 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Bewertungs- oder Ermittlungsfehler unterlaufen.
35 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung bedeutsamen Belange - das Abwägungsmaterial - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Gegen diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
36 
a) Sie war nicht gehalten, im Bebauungsplanverfahren die künftig mögliche Belastung des Antragstellers durch Erschließungsbeiträge zu ermitteln.
37 
Denn das Beitragsrecht sieht eigenständige Regelungen zur Bewertung und zum Ausgleich widerstreitender Interessen vor. Im Hinblick darauf kann eine eventuelle künftige Beitragspflicht nicht als im Aufstellungsverfahren zu berücksichtigender abwägungsbeachtlicher Nachteil gewertet werden. Auch die einzelfallbezogene Würdigung der Zumutbarkeit einer künftigen Beitragslast ist im Bebauungsplanverfahren nicht geboten, sondern kann schon deshalb einem nachgelagerten Verfahren nach Maßgabe spezifisch beitragsrechtlicher Bestimmungen überlassen bleiben, weil die Beitragshöhe regelmäßig erst bei der Veranlagung hinreichend genau feststehen wird (vgl. nur OVG Saarl., Urt. v. 23.5.2011 - 2 C 505/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.9.2004 - 8 S 2392/03 - NVwZ-RR 2005, 157). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar bislang offengelassen, ob etwas anderes in Sonderfällen gelten müsse, in denen bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar sei, dass die Erschließungskosten in krassem Missverhältnis zum Erschließungsvorteil stehen werden oder ob im Hinblick auf den Schutz der Grundstückseigentümer vor unzumutbaren Beitragsforderungen nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch in solchen Fällen Abwägungsunbeachtlichkeit besteht (vgl. Urt. v. 30.1.1976 - IV C 12. u. 13.74 - BRS 30, Nr. 1).
38 
Ein solches Missverhältnis oder eine solche Unzumutbarkeit hat der Antragsteller schon nicht dargelegt. Sollten ihm hohe Erschließungsbeiträge auferlegt werden, liegt das in erster Linie an der Größe seiner beiden Grundstücke, deren bauliche Ausnutzbarkeit zudem erheblich erhöht wird, sowie daran, dass die xxxgasse, von der das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers erschlossen wird, bisher nicht endgültig hergestellt worden ist und der Antragsteller deshalb bisher keinen Erschließungsbeitrag bezahlen musste.
39 
b) Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt, dass der Bereich, in dem das Grundstück Flurstück-Nr. xxx liegt, „die Qualität eines innenliegenden Außenbereichs im Sinne von § 35 BauGB“ hatte und „somit grundsätzlich von Bebauung freizuhalten“ war. Es spricht Vieles dafür, dass der Antragsgegnerin damit ein Bewertungsfehler unterlaufen ist. Doch wäre ein solcher Fehler ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.
40 
aa) Wenn auch die Freiflächen im Plangebiet - wie dargelegt - eine Außenbereichsinsel im Innenbereich bildeten, hat der Senat Zweifel daran, ob das gesamte bebaute Grundstück des Antragstellers diesem Außenbereich zuzurechnen war. Denn ein Grundstück liegt nur dann im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung - trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind - den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626 m.w.N.; Beschl. des Senats v. 24.4.2013 - 3 S 1312/12 -). Dabei endet der Bebauungszusammenhang in der Regel an der Außenwand des letzten Baukörpers (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), es sei denn, es ergeben sich topografische Besonderheiten. Grundlage und Ausgangspunkt einer wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen, optisch wahrnehmbaren örtlichen Gegebenheiten.
41 
Nach Maßgabe dessen dürfte sich die nördlich der (bisherigen) xxxgasse riegelartige erstreckende Bebauung noch bis zum Gebäude des Antragstellers fortsetzen. Denn die Entfernung zwischen der nördlichen Außenwand des östlichsten Wohnhauses an der xxxgasse und der südlichen Außenwand des Wohnhauses des Kläger beträgt nur rund 20 m.
42 
bb) Ein der Antragsgegnerin etwa unterlaufener Bewertungsfehler wäre jedoch auf das Abwägungsergebnis ohne Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Der Antragsteller meint zwar, auf Grund der fehlerhaften Bewertung der Antragsgegnerin sei ihm durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche im östlichen Bereich seines bebauten Grundstücks „ein dort bestehendes Baurecht“ genommen worden. Das trifft jedoch auch dann nicht zu, wenn sein Wohnhaus noch am Bebauungszusammenhang nördlich der xxxgasse teilnehmen sollte, nicht zu. Denn der Bebauungszusammenhang endet - wie dargelegt - regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urt. v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - BauR 1991, 308; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308), d.h. hier also an der Nord- und Ostwand des Wohnhauses des Antragstellers. Jenseits dieser Wände, also auch auf dem östlichen Streifen seines bebauten Grundstücks, beginnt der Außenbereich. Zwar kann ausnahmsweise beim Vorliegen topografischer Besonderheiten etwas anderes gelten und die Grenze des Bebauungszusammenhangs hinausgeschoben werden. Der westliche Damm des Sandbachs ist aber nicht geeignet, eine solche topografische Besonderheit mit der Folge der Bebaubarkeit des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks des Antragstellers bis an dessen östliche Grenze zu bilden. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn auch die auf das Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke in einer zumindest ähnlichen Weise bebaut wären. Das ist aber nicht der Fall.
43 
II. Auch materielle Mängel des Plans liegen nicht vor.
44 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es dem angefochtenen Bebauungsplan nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
45 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; Urt. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144).
46 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Solche zeigt der Antragsteller nicht auf und sie lassen sich auch sonst nicht erkennen.
47 
a) Das gilt zunächst für das Vorbringen des Antragstellers, es gebe auf der Gemarkung der Antragsgegnerin keinerlei Bedarf für die Ausweisung zusätzlicher Mischbauflächen. Denn jedenfalls bei der Überplanung eines Gebiets mit - wie hier - nur wenigen überbaubaren Grundstücken ist die Antragsgegnerin nicht gehalten, eine Bedarfsanalyse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris). Das vom Antragsteller behauptete Vorhandensein einzelner unbebauter Grundstücke auf dem Gemarkungsgebiet spricht zudem regelmäßig nicht gegen einen bestehenden Bedarf für Bauflächen, weil die Mehrzahl der Eigentümer einzelner Freiflächen nicht verkaufsbereit sein wird (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.2.2006 - 5 S 984/05 -). Damit übereinstimmend ist die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in ihrer Stellungnahme vom 19.3.2009 zum Planentwurf davon ausgegangen, dass ungeachtet vorhandener Baulücken die unbebauten Mischbauflächen im Plangebiet mit Wohnhäusern überbaut würden und damit der auch in Bühl bestehende Druck, Wohnbauflächen am Siedlungsrand auszuweisen, gemildert werde.
48 
b) Der angefochtene Plan entbehrt auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287; Urt. des Senats v. 13.10.2005 - 3 S 2521/04 - NuR 2006, 785). Zwar ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2009 die Ausweisung von Baugebieten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Damit sind aber nur nach § 76 Abs. 2 WHG förmlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete gemeint (so OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.6.2011 - 1 C 11239/10 - juris; Kotulla, WHG, 2. Aufl., § 78 Rn. 5). Eine derartige förmliche Festsetzung ist für den Bereich des Plangebiets bis zum Satzungsbeschluss (und bis zum heutigen Tag) nicht erfolgt.
49 
§ 78 Abs. 6 WHG erstreckt das Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG allerdings auch auf nach § 76 Abs. 3 WHG ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete. Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Abteilung Umwelt - hat aber während der zweiten Offenlage des Planentwurfs mit Schreiben vom 4.8.2010 mitgeteilt, dass die als Grundlage für eine solche vorläufige Sicherung dienende Hochwassergefahrenkarte für die Gemarkung der Antragsgegnerin im Entwurf frühestens Ende des Jahres 2014 vorliegen wird, so dass die Antragsgegnerin auch kein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet überplant hat. Sollte in Zukunft im Bereich des Plangebiets ungeachtet des inzwischen in Betrieb genommenen Entlastungskanals doch ein förmliches Überschwemmungsgebiet festgesetzt werden, wäre zwar nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG die Errichtung oder die Erweiterung von baulichen Anlagen untersagt. Doch könnte nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG eine ausnahmsweise Zulassung im Einzelfall erteilt werden, zumal in der gesamten Ortslage bereits Gebäude nahe am westlichen Ufer des Sandbachs errichtet sind.
50 
Allerdings legt die Raumnutzungskarte des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003 die gesamte Ortslage von Vimbuch - nicht nur das Plangebiet - als „überschwemmungsgefährdeter Bereich bei Katastrophenhochwasser“ fest. Nach der mit G gekennzeichneten Nummer 3.3.5.3 der textlichen Festlegungen des Regionalplans sollen in diesen Bereichen „vorhandene und künftige Nutzungen an das Risiko angepasst werden. Hierzu sollen Einzelbestimmungen zur Schadensminimierung in den gemeindlichen Planungen festgelegt werden. Nicht anpassbare Nutzungen sollen ausgeschlossen werden. Hochwasserverträgliche Nutzungen sollen gefördert werden.“ Ein zwingendes Vollzugshindernis ergibt sich jedoch auch aus diesem Grundsatz der Raumordnung nicht. Dem entspricht, dass der Zweckverband Hochwasserschutz Raum Baden-Baden/Bühl während beider Offenlagen keine Einwendungen gegen die Planung erhoben hat.
51 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB.
52 
Der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans geltende Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bühl und Ottersweier aus dem Jahr 1997 stellt einen Großteil der Flächen des Plangebiets als Fläche „für die Landwirtschaft/Sonstige Fläche“ dar. Da der Bebauungsplan aber als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden konnte, ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Abweichung vom Flächennutzungsplan vor dessen Änderung möglich, da eine Gefährdung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar ist. Der Flächennutzungsplan muss nur nachträglich im Wege der Berichtigung angepasst werden. Die gebotene Anpassung ist bereits eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen.
53 
3. Schließlich leidet der Bebauungsplan auch nicht an Fehlern im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
54 
Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 u. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris). Für das Vorliegen eines derartigen Fehlers ist nichts zu erkennen.
55 
a) Es war nicht zwingend geboten, auf dem bebauten Grundstück des Antragstellers ein allgemeines Wohngebiet festzusetzen. Auch die Festsetzung eines Mischgebiets ist abwägungsfehlerfrei, da etliche der Grundstücke im Plangebiet bereits jetzt gewerblich genutzt werden und der das Plangebiet dreiseitig umschließende Bebauungsplan „Ortsmitte Vimbuch“ in den angrenzenden Bereichen ebenfalls Mischbauflächen festsetzt.
56 
b) Ebenso musste die Antragsgegnerin nicht zwingend auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 2. Alt. BauGB) im östlichen Teil der Grundstücke des Antragstellers oder jedenfalls auf einen Teil der dort geltenden Beschränkungen (vgl. Nr. 7 der textlichen Festsetzungen) verzichten.
57 
Die Festsetzung einer privaten Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB setzt im Wesentlichen eine eigenständige städtebauliche Funktion dieser Fläche voraus sowie eine ausreichende Gewichtigkeit dieser Funktion, die entgegenstehende Eigentumsbelange überwiegt (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 23.4.2013 - 1 N 10.1241 - juris m.w.N., Urt. des Senats v. 8.9.2010 - 3 S 1381/09 - juris). Beides ist hier gegeben.
58 
aa) Die Festsetzung eine privaten Grünfläche entlang des östlichen Rands des Plangebiets und damit zugleich entlang des westlichen Damms des Sandbachs greift eine Anregung der ökologischen Verträglichkeitsbeurteilung aus dem Verfahren der Aufstellung des Bebauungsplans „Vimbuch Ortsmitte“ vom November 2005 auf. In dieser Beurteilung war unter anderem ausgeführt worden, die Flächen entlang des Sandbachs stellten wichtige Elemente der innerörtlichen Freiraumversorgung dar. Obwohl es sich um private Flächen handele, seien sie vom (erhöht liegenden) Uferweg des Sandbachs aus allgemein „erlebbar“. Diese Flächen würden eine Ausgleichs- und Erholungsfunktion übernehmen. Dieser Funktion Rechnung tragend hat die Antragsgegnerin auch im Bebauungsplan „Vimbuch Ortsmitte“ und im an den östlichen Damm grenzenden Bebauungsplan „Hurst“ vergleichbare Streifen privater Grünflächen festgesetzt.
59 
Der vom Antragsteller darin gesehene „Etikettenschwindel“ liegt nicht vor. Denn trotz der umfangreichen Nutzungsverbote in Nr. 7 der textlichen Festsetzungen unterscheidet sich die festgesetzte private Grünfläche in entscheidender Weise von der Festsetzung der nach Ansicht des Antragstellers angeblich gewollten öffentlichen Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 1. Alt. BauGB), da es sich nicht um eine Fläche handelt, die von der Allgemeinheit genutzt werden soll. Das ist das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen öffentlichen und privaten Grünflächen (OVG Berlin, Urt. v. 16.4.2010- OVG 2 A 20.08 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 126). Nr. 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen lässt im Übrigen die Errichtung von Zäunen ausdrücklich zu. Der Antragsteller hat also auch faktisch die Möglichkeit, die Allgemeinheit von einem Betreten der Fläche auszuschließen.
60 
bb) Die Belange des Antragstellers (und anderer Eigentümer) haben nicht das Gewicht, die Festsetzung der privaten Grünfläche auszuschließen. Denn eine Bebauung in den Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche hinein wäre dem Antragsteller und den übrigen Grundeigentümern auch bislang unter Geltung von § 35 BauGB nicht möglich gewesen. Somit kommt es nach Osten hin nicht, wie der Antragsteller meint, zu einer „Verschiebung von Baugrenzen“. Seinem Interesse an der Beibehaltung seiner bisherigen Zufahrt hat die Antragsgegnerin durch die Formulierung von Nr. 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen.
61 
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
63 
B e s c h l u s s vom 23. Oktober 2013
64 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt.
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
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In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
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Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
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Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
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Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
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Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dort befindet sich ein seit 1893 betriebener Quarzporphyrsteinbruch. Derzeit wird der Steinbruch durch eine Pächterin auf der Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 19.04.1983 betrieben. Die Pächterin führt ihrerseits unter dem Aktenzeichen 3 S 2485/11 ein Normenkontrollverfahren gegen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Südwestlich an das Gelände des Steinbruchs grenzt das Grundstück FlSt.-Nr. ... mit der Wachenburg an, die die Stadtsilhouette der Antragsgegnerin prägt und Eingang in deren Stadtlogo gefunden hat.
Das Gebiet um den Wachenberg ist in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar vom 04.12.1992 als schutzbedürftiger Bereich für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe dargestellt. Für die ihn umgebenden Flächen sieht die Raumnutzungskarte einen Regionalen Grünzug und zugleich eine schutzbedürftige Fläche für die Forstwirtschaft vor. Im bisherigen Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2004 ist das gesamte Gebiet des Steinbruchs und seiner Umgebung als Fläche für Wald/Waldzuwachsfläche dargestellt. Zugleich ist - teilweise überdeckend - der bisher genehmigte Abbaubereich als Fläche für die Gewinnung von Steinen dargestellt. Im Abbaubereich des Steinbruchs liegt ein Teilbereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ und ein Teilbereich des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“. Die Fläche gehört zudem zum Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und ist Teil des Landschaftsschutzgebiets „Bergstraße-Nord“.
Bei einer Großrutschung im Mai 2003 lösten sich entlang der rund 230 m ho-hen Steinbruchwand ca. 2.000 m³ Gesteinsmaterial. Die oberste Abrisslinie reicht zum Teil bis zu 60 m über die 1983 genehmigte Abbaugrenze hinaus. Der Beginn des Abrisskeils berührt die Kammlinie des Wachenbergs.
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (im Folgenden: LGRB) empfahl daraufhin zur Vermeidung weiterer Rutschungen in einem Gutachten vom 08.08.2003 die Reduzierung der Generalneigung der Steinbruchwände von 60° auf 50°. In Umsetzung dieser Empfehlung beantragte die Pächterin der Antragstellerin im Jahr 2005 beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, die eine Erweiterungsfläche von 7,12 ha bei einer Gesamtkubatur von 5,8 Mio. m³ zum Gegenstand hatte. Aufgrund der Kritik an dieser geplanten Maßnahme im Rahmen der Offenlegung des Antrags - unter anderem wegen der Überschreitung der Kammlinie des Wachenbergs und der damit einhergehenden Veränderung des Landschaftsbilds - erfolgte eine erneute gutachtliche Prüfung, die in einen am 13.06.2006 gestellten neuen Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung mündete. Die diesem Antrag zugrundeliegende Erweiterungsfläche wurde auf 4,81 ha verringert. Allerdings werden durch die Abflachung des Hangs des Steinbruchs etwa 70 % der Kammlinie zwischen Wachenburg und Wachenbergkuppe verändert, bei strenger Einhaltung einer Generalneigung von 50 ° sogar die Kuppe selbst angeschnitten.
Da die Antragsgegnerin ihr Einvernehmen mit der geplanten Betriebserweiterung versagte, lehnte das Landratsamt den Antrag mit Bescheid vom 05.05.2008 ab. Wie in der Begründung des Ablehnungsbescheids ausführt, hält es den Antrag ansonsten für genehmigungsfähig. So wurden bereits vorsorglich in den Bescheid Auflagen zur Sicherstellung der Abflachung auf eine Generalneigung von 50° (Nr. 3.2.1) und zur maximalen Neigung einer Einzelböschung von 70° (Nr. 3.2.4) aufgenommen und naturschutzrechtliche Ausnahmen vorgesehen. Der Verpflichtungsrechtsstreit der Pächterin der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ist seit dem 31.10.2008 Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (- 5 K 3544/08 -), das derzeit ruht.
Grundlage für die Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin war der vom Gemeinderat am 23.05.2007 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1/07-07 für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“, zur angefochtenen punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans in einem Parallelverfahren sowie einer Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Wesentliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans ist es, die Zielvorgaben des Regionalplans zu konkretisieren und das charakteristische Landschaftsbild zu erhalten, das grundlegender Bestandteil der Stadtsilhouette sei. Dazu wird entlang der südlichen Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983, erweitert in den Bereichen, in denen durch Rutschungen oder genehmigungswidrigen Abbau diese Grenze überschritten ist, eine Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein dargestellt. Jenseits davon schließt sich eine Fläche für Wald an. Im nördlichen Bereich ragt die Darstellung der Abbaufläche im Nordwesten ebenfalls über jene im bisherigen Flächennutzungsplan und über die nördliche Begrenzungslinie der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 hinaus. In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans verweist die Antragsgegnerin auf eine mit der Darstellung der Abbaufläche verbundene Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Am 11.11.2009 beschloss der Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderats der Antragsgegnerin die Verkleinerung des räumlichen Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans im nördlichen Bereich sowie die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Das Dezernat IV des Landratsamts äußerte sich kritisch und vertrat die Auffassung, die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB.
10 
Grundlage der am 24.04.2010 bekanntgemachten öffentlichen Auslegung vom 03.05.2010 bis zum 04.06.2010 war die Entwurfsfassung vom 09.04.2010. Mit Schriftsätzen vom 01.06.2010 bzw. 04.06.2010 erhoben die Grundstückseigentümerin bzw. die Pächterin Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen neben der Änderung des Flächennutzungsplans auch den Bebauungsplan. Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans am 18.10.2010. Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Beschlusses des Bebauungsplans erfolgte am 22.10.2010.
12 
Am 12.05.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren gegen die Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags bringt sie - unter Verweis auf das Vorbringen der Pächterin im Parallelverfahren 3 S 2485/11 und ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans 3 S 1408/11 - vor, die Änderung des Flächennutzungsplans sei unwirksam. Schon der zum Flächennutzungsplan gehörende Umweltbericht sei unvollständig.
13 
Weiter fehle es dem Flächennutzungsplan an der notwendigen Erforderlichkeit. Diese verlange unter anderem, dass die der Planung zugrunde gelegte Zielvorstellung - hier die Sicherung der Kammlinie des Wachenbergs - erreichbar sei. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sich die Böschung des Steinbruchs in einem natürlichen Gleichgewicht befinde. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen belegten eine derzeit fehlende Standsicherheit des Wachenberghangs wegen einer zu steilen Generalneigung. Das verdeutliche zudem, dass ein weiteres Ziel der Bauleitplanung, Gefahren für Menschen durch den Steinbruch dauerhaft auszuschließen, nicht erreichbar sei. Die Antragsgegnerin schlage vielmehr der für die Gefahrenabwehr zuständigen Immissionsschutzbehörde das einzig effektive Mittel zur Gefahrenreduzierung, die Hangabflachung, aus der Hand.
14 
Der Flächennutzungsplan verstoße zudem gegen das Gebot der Anpassung an die Ziele des Regionalplans. Denn dieser bestimme nach seinem Plansatz Z 3.3.6.2, dass in den in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen „schutzbedürftigen Bereichen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ die Rohstoffgewinnung grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen habe. Zwar bestimme Vergleichbares auch Plansatz Z 3.2.4 für die in der Raumnutzungskarte eingezeichneten Regionalen Grünzüge. Doch zum einen dienten solche Regionalen Grünzüge nur der Sicherung einer ökologischen Ausgleichsfunktion, die durch einen Steinbruchbetrieb nicht gefährdet sei. Zum anderen ergebe eine Auslegung von Plansatz Z 3.2.4, dass es sich bei diesem Plansatz entgegen seiner Bezeichnung nicht um ein Ziel, sondern nur um einen Grundsatz der Raumordnung handele, der somit dem Ziel der Raumordnung, schutzbedürftige Flächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe zu schaffen, nicht gleichwertig sei und zurücktreten müsse.
15 
Der Darstellung der Abbaufläche im geänderten Flächennutzungsplan fehle zudem die erforderliche Bestimmtheit, da ein Großteil des dortigen Gesteins bereits abgebaut sei.
16 
Jedenfalls sei der Flächennutzungsplan ermittlungsfehlerhaft und abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn er wolle vorgeblich eine Konzentrationszone für den Abbau von Gestein darstellen, schaffe dieser privilegierten Nutzung aber nicht in der dazu erforderlichen Weise substantiellen Raum. Ermittlungsfehlerhaft sei die erforderliche Prognose der Standsicherheit der Abbruchwände. Die Antragsgegnerin habe nicht zureichend ermittelt, wie gefährdet die Kammlinie des Wachenbergs durch ihre Planung auf Grund fehlender Standsicherheit der Abbruchwände sei. Sie habe sich zu Unrecht insbesondere auf die Stellungnahme Prof. ... vom 24.03.2010 verlassen, obwohl offensichtlich sei, dass diese auf einer falschen Methodik basiere, wie inzwischen durch die Gutachten des Büros Prof. ... vom 19.10.2011 und vom 15.11.2012 belegt sei. Ebenso seien das verbleibende Abbaupotential, die Wirtschaftlichkeit dessen Hebung und damit die Restbetriebszeit des Steinbruchs unzutreffend ermittelt worden, was insbesondere die Stellungnahmen des Büros Prof. ... vom 07.09.2011 und vom 22.11.2012 belegten. Das gelte vor allem für die Annahme eines verbleibenden Abbaupotentials in Richtung Nordwesten, denn hierzu fehle es an ausreichenden Ermittlungen entgegenstehender naturschutzrechtlicher Hindernisse, etwa durch das dortige Stollensystem oder auf Grund des FFH-Gebiets. Die Antragsgegnerin spiele die Anforderungen an hinreichende Ermittlungen, wie sie in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelt worden seien, herunter. Im Zusammenhang damit stehe die Fehleinschätzung der Antragsgegnerin, die Versorgung des regionalen Raums mit Porphyr sei ausreichend gesichert, denn in unzulässiger Weise sei dabei der bereits stillgelegte Steinbruch in Dossenheim mitberücksichtigt worden. Auch der Entwurf eines künftigen Regionalplans sehe eine Abbaufläche am Wachenberg vor. Weiter sei unzureichend bewertet worden, dass ihr durch die Bauleitplanung keine sinnvolle Nutzung des Geländes mehr verbleibe, aber gleichwohl sehr aufwändige Verkehrssicherungspflichten und Haftungsrisiken aufgebürdet würden. Die Antragsgegnerin gewichte den Schutz des Landschaftsbildes im Vergleich zu ihren Belangen unzulässig hoch, obwohl das Landschaftsbild am Steinbruchhang in den letzten 120 Jahren ständigen Veränderungen unterworfen gewesen sei. Umgekehrt plane die Antragsgegnerin nun südöstlich des Steinbruchgeländes eine Vorrangfläche für Windkraftanlagen und zeige damit, wie wenig ihr der Schutz des Landschaftsbildes letztlich bedeute. Zudem verkenne sie, dass ihre Planung den Rekultivierungszielen nach Z 3.3.6.5 des Regionalplans und genehmigten Rekultivierungsmaßnahmen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 1983 zuwiderliefe. Schließlich verstoße die Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, weil sie die Begrenzung der zu erwartenden Feinstaub- und Arsenbelastung vollständig in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagere.
17 
Die Antragstellerin beantragt,
18 
die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ vom 29.09.2010 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
den Antrag abzuweisen.
21 
Sie trägt vor, dem Flächennutzungsplan mangele es nicht an der notwendigen Erforderlichkeit. Es stehe nicht fest, dass das Ziel der Erhaltung des bisherigen Landschaftsbildes nicht erreichbar sei. Zwar könne die Gefahr weiterer Rutschungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Doch die Antragstellerin schließe aus der einzigen Großrutschung im Jahr 2003 in unzulässiger Weise auf die Gefahr weiterer vergleichbarer Rutschungen mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Kammlinie. Denn in den Jahrzenten zuvor habe die Generalneigung sogar mehr als 60° betragen, ohne eine Großrutschung auszulösen. Die Stellungnahme Prof. ... vom 08.09.2010 belege, dass die Gefahr großräumiger grundlegender Veränderungen des Böschungssystems gering sei. Die vorgesehene Einzäunung (sog. Sicherheitszone) sei ein ausreichend geeignetes Mittel, Gefährdungen von Menschen dauerhaft wirksam auszuschließen. Das werde schon dadurch belegt, dass das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde genau dieselbe Auflage in seiner Genehmigung für einen erweiterten Ausbau auch zu dessen Beginn vorsehe. Zudem verfahre die Pächterin der Antragstellerin in anderen von ihr betriebenen Steinbrüchen, in denen es zu Rutschungen gekommen sei, nicht anders.
22 
Die Änderung des Flächennutzungsplans missachte keine bindenden Vorgaben des Regionalplans. Schon die Ausweisung der Vorrangfläche für den Gesteinsabbau in Quadratform spreche gegen eine räumlich starre Vorgabe. Die behauptete Vorrangregelung gebe es nicht, da auch dem ebenfalls eingezeichneten regionalen Grünzug nach Plansatz Z 3.2.4 des Regionalplans Vorrang einzuräumen sei.
23 
Der Flächennutzungsplan leide auch an keinen Ermittlungs- oder Abwägungsfehlern. Die Ermittlung des verbleibenden Abbaupotentials sei nicht fehlerhaft. Ursprüngliche gutachterliche Annahmen habe sie auf Grund von Einwendungen während der Offenlage gutachterlich korrigieren lassen. Erst nach dem Satzungsbeschluss habe die Antragstellerin eine Stellungnahme von Prof. ... vom 07.09.2011 vorgelegt, die zum einen nicht wesentlich von den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Annahmen abweiche und zum anderen ihrerseits auf teilweise falschen Annahmen beruhe, wie sich aus der Stellungnahme der ... vom 23.04.2012 ergebe. Eine präzisere Ermittlung insbesondere der Gesteinsqualität des Restabbauvolumens sei an der fehlenden Kooperation der Pächterin der Antragstellerin gescheitert. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung müsse sie nur prüfen, ob der Festsetzung einer Abbaufläche in ihrer Gesamtheit unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden. Alles andere sei Sache des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens, in dem auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG in Betracht komme. Bei Prüfung der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit Porphyr hätten die Festsetzungen des geltenden Regionalplans berücksichtigt werden können und müssen. Der Antragstellerin werde keine unzumutbare Zustandshaftung oder unzumutbare zivilrechtliche Haftungsverantwortung auferlegt. Denn sie habe das Gelände des Steinbruchs jahrzehntelang gewinnbringend genutzt. Nun müsste sie Sicherungsmaßnahmen treffen, die jene bei einer Erweiterung des Steinbruchs nur unwesentlich überstiegen. Das Haftungsrisiko im Fall von Abstürzen von Spaziergängern sei überschaubar, da die Rechtsprechung die Haftung des Grundeigentümers bei Schadenseintritt in Folge des Betretens von Flächen, die in einem Waldstück liegen, erheblich begrenze. Das legitime städtebauliche Ziel des Schutzes des Landschaftsbildes habe sie nicht zu hoch gewichtet. Zwar stelle die Steinbruchfläche bereits heute eine „Wunde“ im Landschaftsbild dar, doch die Kammlinie des Wachenbergs und seine Kuppe seien noch intakt. Bei der Suche nach Vorrangflächen für eine Windkraftnutzung sei sie nach den Vorgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet, zunächst nur die sogenannten „harten“ Tabuzonen auszunehmen, nicht aber Flächen, deren Herausnahme - wie etwa zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes - erst noch einer Abwägung bedürften. Die mit der Abbaugenehmigung von 1983 zugelassene und geforderte Rekultivierung lasse sich heute ohnehin nicht mehr umsetzen, worauf die Naturschutzbehörde während der Offenlage hingewiesen habe. Eine Bewältigung der Feinstaub- und Arsenbelastung müsse schon deswegen nicht auf der Ebene der Bauleitplanung stattfinden, da auf der festgesetzten Fläche für den Gesteinsabbau seit Jahrzehnten ein genehmigter Abbau stattfinde.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die von den Beteiligten in die Sitzung gestellten Gutachter ..., Dr. ..., Dr. ... und Prof. ... informatorisch angehört.
25 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 2006 verwiesen. Sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Der nachgereichte Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.01.2013 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Denn die Antragstellerin vertieft mit ihm nur ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
27 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu A.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (dazu B.).
A.
28 
Zulässigkeitshindernisse stehen dem Erfolg des Antrags nicht entgegen.
I.
29 
Obwohl sich der Antrag gegen die geänderte Fassung eines Flächennutzungsplans richtet, ist er statthaft.
30 
Zwar ist ein Flächennutzungsplan keine Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und auch sonst keine Rechtsnorm (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Er bedarf als vorbereitender Bauleitplan grundsätzlich noch einer konkreten Umsetzung durch den Bebauungsplan als dem verbindlichen Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) mit der Folge, dass er in der Regel keine unmittelbaren rechtlichen Außenwirkungen gegenüber Privaten wie der Antragstellerin entfaltet, sondern (nur) die Antragsgegnerin intern über das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB bindet. Doch stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB - d.h. also auch ortsgebundenen gewerblichen Betrieben wie Steinbrüchen - öffentliche Belange in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. insbes. BVerwG , Beschluss vom 23.10.2008 - 4 BN 16.08 -, BauR 2009, 475 und Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382). In solchen Fällen entfaltet ein Flächennutzungsplan unmittelbare Außenwirkung und erfüllt mithin eine einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion, so dass für seine gerichtliche Kontrolle § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist (vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 23.10.2008, a.a.O. und Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.).
31 
Die hier zur Prüfung gestellte Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet unmittelbare Außenwirkung. Zwar führt sie nicht zu einem Totalausschluss des Gesteinsabbaus an anderer Stelle im Gemeindegebiet, weil das bereits durch die Ausweisung eines Vorranggebiets im geltenden Regionalplan erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Alt. BauGB i.V.m. § 8 Abs. 5 Nr. 2 b u. Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Stattdessen wird das im Regionalplan ausgewiesene Vorranggebiet durch die Antragsgegnerin weiter konkretisiert und damit auch teilweise beschränkt (vgl. § 5 Abs. 2 b BauGB). Die Antragsgegnerin führt in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans (vgl. dort Seite 7) auch aus, sie wolle „eine Standortzuweisung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vornehmen“. Diese Intention lässt sich der Begründung des bisherigen Flächennutzungsplans zur dortigen Darstellung einer Gesteinsabbaufläche nicht entnehmen. Damit übereinstimmend ging die Immissionsschutzbehörde in ihrem Versagungsbescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 74 f.) auch nicht von einer Wirkung der dargestellten Abbaufläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus, sondern argumentierte, die um die Abbaufläche dargestellte Waldfläche sei nur eine „unspezifische Nutzung“, die als nachrichtliche Übernahme einzustufen sei, und der Ausdehnung der privilegierten Nutzung nicht entgegenstehen könne.
32 
Somit dient die 1. Änderung des Flächennutzungsplans nicht nur als Grundlage für die Aufstellung des in einem Parallelverfahren erlassenen Bebauungsplans, sondern unabhängig davon auch zur Erzeugung der Wirkung nach § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Denn hinsichtlich der beabsichtigten Wirkungen ist maßgeblich auf die Begründung des Flächennutzungsplans abzustellen (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 MR 1/11 -, NordÖR 2011, 446; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Juni 2012, § 5 Rn. 18b).
II.
33 
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag fristgerecht erhoben und ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar kann sie sich nicht auf die Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Denn die Planung der Antragsgegnerin entfaltet keine unmittelbaren Auswirkungen auf ihre städtebauliche Ordnung und Entwicklung (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2011 - 2 K 10/10 -, juris n.w.N.), zumal sie ohnehin nicht die unmittelbar an den Geltungsbereich des Bauleitplans angrenzende Nachbargemeinde ist. Weiter ist ihr auf Grund der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Berufung auf Art. 14 GG wegen des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie verwehrt (so BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Doch reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis die Möglichkeit der Verletzung eines abwägungsrelevanten Belangs (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin aus (so BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, BauR 2004, 1427). Wie der Senat im Verfahren über die Gültigkeit der Veränderungssperre entschieden hat, sind solche abwägungsrelevanten Belange hier, dass die Bauleitplanung der Antragsgegnerin das bauliche Geschehen auf dem verpachteten Grundstück konserviert und die Antragstellerin von den Verbotsnormen konkret betroffen ist (vgl. Urteil des Senats vom 16.06.2010 - 3 S 1392/08 -).
III.
34 
Weiter ist die Antragstellerin nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO prozessual präkludiert. Denn sie macht nicht nur Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Sie hat vielmehr schon damals etwa auf die nach ihrer Ansicht fehlende Standsicherheit des Steinbruchhangs bei Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin hingewiesen. Dies genügt und eröffnet ihr die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen vorzubringen.
IV.
35 
Dass die Antragsgegnerin zugleich einen Bebauungsplan mit einer Festsetzung einer Gesteinsabbaufläche erlassen hat, den die Antragstellerin ebenfalls angreift (vgl. dazu das Verfahren 3 S 1408/11), lässt schließlich das Rechtsschutzbedürfnis für die zusätzliche Anfechtung der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entfallen. Denn das wäre nur der Fall, wenn die Antragstellerin durch die von ihr angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Flächennutzungsplans ihre Rechtsstellung nicht verbessern könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung kann aber durch die Unwirksamkeitserklärung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit der Folge des Auflebens des vorherigen Flächennutzungsplans und unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Bebauungsplans dann eintreten, wenn die Antragstellerin einen Gesteinsabbau jenseits der nördlichen Begrenzungslinie der Abbaufläche der 1. Änderung des Flächennutzungsplans aufnehmen wollte. Zwar liegt diese Linie weiter nördlich als jene des bisherigen Flächennutzungsplans. Doch hatte dessen nördliche Begrenzungslinie nicht die Wirkung des § 5 Abs. 2 b BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, so dass die dortige - unspezifische - Darstellung einer Waldfläche zur Ausdehnung des privilegierten Gesteinsabbaus (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) grundsätzlich hätte überwunden werden können (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300).
B.
36 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
Denn der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen oder materiellen Fehlern. Dazu verweist der Senat auf seine Ausführungen im den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag zur Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan - 3 S 1408/11 -. Auch die wenigen Rügen, die nur gegen die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans vorgebracht worden sind, greifen nicht durch:
I.
38 
Obgleich der Flächennutzungsplan eine „Konzentrationszone“ (im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) für einen Gesteinsabbau darstellt, ist das Maß der dafür erforderlichen Ermittlungen nicht mit den Anforderungen vergleichbar, die gelten, wenn eine planende Gemeinde vor Beginn des Abbaus und ohne regionalplanerische Vorgaben eine Konzentrationszone festsetzt. Im letzteren Fall sind die Anforderungen hoch, um einerseits den Ausschluss der privilegierten Nutzungen im übrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können und um andererseits nicht eine Fläche für die Konzentrationszone vorzusehen, die sich bei Umsetzung der Planung als wenig geeignet erweist (vgl. zu den dann erforderlichen Ermittlungen etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Damit ist der hier vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn es liegt bereits eine regionalplanerische Festsetzung einer Konzentrationszone vor und auf rund 95 % der dargestellten Abbaufläche ist der Gesteinsabbau bestandskräftig genehmigt und bereits erfolgt oder noch im Gange.
II.
39 
Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein leidet auch nicht an mangelnder Bestimmtheit, ungeachtet dessen, wie viel abbaubares Gestein auf der dargestellten Fläche noch vorhanden ist. Denn für die Anwender des Flächennutzungsplans ist unzweifelhaft erkennbar, welche Nutzung der dargestellten Fläche rechtlich in Betracht kommt.
III.
40 
Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt auch nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB, obgleich die Darstellung von Gesteinsabbauflächen größtenteils im Bereich des FFH-Gebiets „Weschnitz, Odenwald und Bergstraße bei Weinheim“ (DE 6417-341) und des europäischen Vogelschutzgebiets „Wachenberg bei Weinheim“ (DE 6418-401) erfolgt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck solcher Natura 2000-Gebiete bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 4 BauGB schreibt die Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen vor, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b) BauGB in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Die planerische Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ist also über § 1a Abs. 4 BauGB insoweit eingeschränkt. Gehen die dort genannten Belange vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der betreffenden Planung; eine Überwindung dieses Ergebnisses ist dann nur noch in den Fällen des § 34 Abs. 3 u. 4 BNatSchG möglich (vgl. nur Hess VGH, Urteile vom 29.03.2012 - 4 C 694/10.N -, juris und vom 05.07.2007- 4 N 867/06 -, NuR 2008, 258).
41 
Die damit erforderliche Verträglichkeitsprüfung vor Überplanung von Flächen in Natura 2000-Gebieten ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst wird im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig geprüft, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (so BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1; Hess VGH, Urteil vom 05.07.2007, a.a.O.; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet/die Gebiete maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 (ABl. Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Art 1 der Richtlinie 2006/105/EG vom 20.11.2006 (ABl. Nr. L 363 S. 368 - sog. FFH-Richtlinie).
42 
Es gibt aber keine Bestimmungen - im Gegensatz etwa zu Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - die eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; Wagner, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a Rn. 501). Die Antragsgegnerin hat die somit nicht formgebundene Vorprüfung auch durchführen lassen, und zwar im August 2010 durch die Gutachter der ... Weder die Beschränkung der Fragestellung an die Gutachter, deren Methodik noch das von ihnen gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin ist zu beanstanden; die dagegen erhobenen Rügen der Antragstellerin greifen nicht durch:
43 
Die Antragsgegnerin hat ihren Auftrag an die Gutachter nach deren Darstellung auf die Fragestellung beschränkt, „ob im Rahmen der potentiellen Steinbrucherweiterung in die Tiefe oder nach Nordwesten unüberwindbare artenschutzrechtliche Konflikte zu erwarten sind“. Darüber hinaus hat aber auch eine ausreichende Vorprüfung bezüglich der Gefährdung der Lebensräume der Natura 2000-Gebiete stattgefunden. Denn die Gutachter haben für die Erstellung ihrer Bewertung die Natura 2000-Vorprüfung aus dem Jahr 2006 sowie deren Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Störungstatbestand aus dem Jahr 2007 herangezogen, die im Verfahren des Antrags auf Erteilung einer erweiterten Abbaugenehmigung vorgelegt und - im Bescheid vom 05.05.2008 (vgl. dort S. 56ff.) - fachbehördlich zustimmend gewürdigt worden war. Da die Natura 2000-Vorprüfung im Jahr 2006 das Vorliegen aller geschützten Lebensraumtypen im gesamten Teilgebiet bei Weinheim verneinte (vgl. dort S. 4) und die Fachbehörde dem folgte (vgl. dort S. 57), konnte sich die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Vorprüfung auf Lebensstätten von geschützten Arten konzentrieren und dazu die wesentlichen geschützten Arten aus den vorliegenden Unterlagen übernehmen.
44 
Das auf Grundlage dieser Methode gefundene Ergebnis - für den Erhalt der wertgebenden Arten sei eine Steinbrucherweiterung, gleichgültig in welche Richtung, grundsätzlich förderlich, so dass Erhaltungsziele nicht wesentlich beeinträchtigt würden, nur die Fläche um die Fledermausstollen solle aus dem Geltungsbereich des erweiterten Flächennutzungsplans herausgenommen werden - ist nicht zu beanstanden.
45 
Dies gilt für einen Großteil (über 95 %) der dargestellten Abbaufläche schon deswegen, weil auf diesem Flächenanteil durch die bestandskräftige Genehmigung von 1983 im dortigen Umfang die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Arten bereits gestattet worden ist. Somit ist keine Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erkennbar, die nicht bereits bestandskräftig durch ein „einzelnes Projekt“ im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie (im Jahr 1994) genehmigt worden ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen EUGH, Urteile vom 14.01.2010 - C-226/08 -, NuR 2012, 114 und vom 23.03.2006 - C-209/04 -, NuR 2006, 429; Würtenberger, Schutzgebietsausweisungen vs Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, NuR 2010, 316). Durch „die Planung“ wird somit insoweit keine weitergehende Beeinträchtigung zugelassen; es werden nur die bestandskräftig zugelassenen und fortwährend ausgeübten Beeinträchtigungen planerisch übernommen.
46 
Auch für die Erweiterung der Darstellung der Abbaufläche über die 1983 genehmigte Abbaugrenze nach Nordwesten ist das von den Gutachtern gefundene Ergebnis in seiner Bewertung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich nicht um eine bislang „unberührte“ Fläche oder eine nach Beendigung des Gesteinsabbaus vollständig renaturierte Fläche. Denn auf dieser Erweiterungsfläche liegen nicht nur die Fledermausstollen sondern z.B. auch die Vorbrechanlage des Steinbruchbetriebs. Die Antragsgegnerin ist zwar der Anregung der Gutachter, im Bereich um die Fledermausstollen einen „Korridor“ zu schaffen, der nicht in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen werden solle, nicht gefolgt und hat dies damit begründet, dass der Schutz der Fledermäuse wirksam nur im immissionsschutzrechtlichen Verfahren bewerkstelligt werden könne. Das ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. dazu insbesondere auch Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, S. 68). Während eine abschließende Betrachtung der Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der Natura 2000-Gebieten auf der Ebene der Bauleitplanung bei nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Anlagen nämlich in aller Regel keine Probleme bereitet, ist das bei Anlagen, die wie hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen anders. Denn die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele hängt bei solchen Anlagen wesentlich von Art und Umfang ihrer spezifischen Immissionen ab, hier etwa davon, in welcher Entfernung zu den Stollen in welcher Häufigkeit mit welcher Stärke gesprengt wird. Die hierauf bezogenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermauspopulation kann der Flächennutzungsplan nicht „darstellen“, auch nicht nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauGB. Sie können und müssen ins immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagert werden.
47 
Die gegen das Ergebnis der Vorprüfung gerichteten Einwendungen in der Stellungnahme der ... vom November 2012 vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt schon deswegen, weil sich deren Gutachter über die maßgebliche räumliche Abgrenzung der durch Bebauungsplan und Flächennutzungsplan in Anspruch genommen Flächen offensichtlich irrt, wie sich auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat. So wird im Gutachten vom November 2012, S. 6 behauptet, die Steinbruchweiterung nach der Variante „grün“ nehme den gesamten Lebensraum der Zippammer in Anspruch, obwohl nach der eigenen Kartierung der ... vom 12.02.2007 diese auf der nordwestlichen Erweiterungsfläche über das bisherige Abbaugebiet hinaus nicht vorkommt (während dort Gelbbauchunken und Hausrotschwänze verzeichnet sind) und im Bereich ihres kartierten Vorkommens der Abbau bestandskräftig genehmigt ist.
IV.
48 
Schließlich erweist sich die Änderung des Flächennutzungsplans auch nicht als abwägungsfehlerhaft.
49 
1. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der geänderte Plan leide an einem Abwägungsfehler, weil er eine Konzentrationszone (§ 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB) darstelle, in der kaum mehr Abbaupotential bestehe. Ihre Rüge knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an, die bei der Darstellung von Konzentrationsflächen fordert, der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers sei Rechnung zu tragen und deswegen für die privilegierte Nutzung in substantieller Weise Raum zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 09.10.2012 - 8 S 1370/11 - und vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178). Den Nachweis, ob das der Fall ist, habe grundsätzlich die Antragsgegnerin zu erbringen (so jedenfalls OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 1 C 1114/09 -, DVBl. 2011, 1546). Dieser Nachweis ist hier entgegen der Ansicht der Antragstellerin gelungen. Denn das Erfordernis, der privilegierten Nutzung „substantiellen Raum zu schaffen“, dient dem Ausschluss einer bloßen Verhinderungsplanung, die vorgeblich Konzentrationszonen schafft, deren einziger Zweck aber ein weitreichender Ausschluss der privilegierten Nutzung ist (so BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, NuR 2013, 56). Deswegen ist die dargestellte Gesamtfläche für den Gesteinsabbau in den Blick zu nehmen und mit der Fläche, auf der sich überhaupt Gesteinsvorkommen findet, zu vergleichen (vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - OVG 2 A 2.09 -, NuR 2011, 794; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2012, a.a.O., jeweils zu Konzentrationszonen für Windkraftanlagen), da dieser Relation zumindest Indizwirkung zukommt. Dagegen kann es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bauleitplans und die Größe der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Gesteinspotentiale nicht ankommen, solange überhaupt noch Potentiale vorhanden sind. Das war aber in Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der Fall, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans - 3 S 2533/10 - ausgeführt hat.
50 
Die Antragsgegnerin hat hier eine große Gesamtabbaufläche dargestellt, nämlich nahezu den gesamten Nordhang des Wachenbergs einschließlich der nördlichen Hangsohle. Ausgenommen von der Darstellung der Abbaufläche wurde nur Gesteinspotential im Bereich der Kammlinie und südlich davon. Somit wurde mutmaßlich deutlich mehr als die Hälfte des kreisrunden Porphyrschlots in die Darstellung der Abbaufläche einbezogen. Auf der dargestellten Fläche hat auch seit über 100 Jahren Gesteinsabbau stattgefunden. Dass dieser Abbau zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 1. Änderung des Flächennutzungsplans die Potentiale schon weitgehend ausgeschöpft hat, kann nicht in Frage stellen, dass die Darstellung der Gesamtabbaufläche der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum verschafft.
51 
2. Schließlich hat die Antragsgegnerin durch einen Verweis auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren wegen etwa zu erwartender Feinstaub- und Arsenbelastung bei einer Erweiterung des Abbaus nach Nordwesten nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen.Grundsätzlich hat zwar jeder Bauleitplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren jedoch nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (so BVerwG, Beschlüsse vom 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, BauR 2010, 1034 sowie vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 -, BauR 2012, 1351). Davon durfte die Antragsgegnerin, die die beiden Risiken (Feinstaub und Arsen) ausweislich ihrer Planbegründung (vgl. S. 26) gesehen hat, hier schon deswegen ausgehen, weil auf der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche seit Jahrzehnten ein genehmigter (und überwachter) Abbau stattfindet und zudem die Immissionsschutzbehörde im Versagungsbescheid vom 05.05.2008 zum Erweiterungsantrag auch detaillierte Nebenbestimmungen zur Feinstaub- und Arsenbelastung aufgenommen hat (vgl. dort Nr. 3.1.2 ff. der Nebenbestimmungen).
C.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 23. Januar 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach § 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach § 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach § 4 Absatz 3.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.