Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Dez. 2015 - 1 S 485/14

bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 79/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, er sei rechtlich gehindert, als Nachrücker Mitglied des Kreistags zu werden. Er ist Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pforte) im xxxklinikum in xxx, einem Eigenbetrieb des O.-kreises. Bei der Wahl zum Kreistag des O.-kreises im Jahr 2009 wurde er für die Partei „xxx xxx“ zum zweiten Nachrücker gewählt. Im September 2012 starb ein Kreistagsabgeordneter seiner Partei; der erste Nachrücker lehnte die Mandatsübernahme ab; dessen Ablehnungsgründe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 8 LKrO anerkannte der Kreistag in der Sitzung vom 23.10.2012. Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte unter dem 23.10.2012 folgende Verfügung: „Der Kreistag des O.-kreises hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und Sie somit nicht in den Kreistag des O.-kreises nachrücken können“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Pförtner beim xxxklinikum Arbeitnehmer des Landkreises sei; dies sei ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 a LKrO. Zwar gelte der Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Der Kläger verrichte als Pförtner keine überwiegend körperliche Arbeit. Der Aufgabenschwerpunkt liege mit über 70 % eindeutig bei den Tätigkeiten „Telefonvermittlung und -auskunft sowie Anlauf-/Auskunftsstelle für Besucher und Patienten“. Alle anderen Tätigkeiten seien von der zeitlichen Inanspruchnahme deutlich untergeordnet. Hiergegen legte der Kläger am 16.11.2012 Widerspruch ein und machte geltend, überwiegend körperliche Arbeit zu verrichten. Zudem verstoße § 24 LKrO gegen Art. 137 GG. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.12.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 23.10.2012 und des Widerspruchsbescheids vom 18.12.2012. § 24 LKrO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1 GG. Das passive Wahlrecht werde durch § 24 LKrO unverhältnismäßig und verfassungswidrig eingeschränkt. Die Differenzierung des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO dürfte als sachgerecht anzusehen sein, da Arbeitern - anders als Angestellten - keine Entscheidungsbefugnisse zustünden. Er sei als Pförtner der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten. Maßgeblich seien in der Regel die sichtbaren Bewegungen einer Arbeitsperson bei der Ausübung einer Tätigkeit. Seine Arbeit bestehe aus: Telefonhörer abheben und auflegen, Briefe befördern, Briefe sortieren, Pakete heben und legen, verschiedene Tastaturen drücken, technische Anlagen bedienen usw. Hierbei handele es sich um körperliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, denn er benötige hierfür seine Hände. Das Ergebnis eines Testbogens der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin zeige im Übrigen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine körperliche Beanspruchung handele.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und führte zur Begründung aus, der Kreistag sei oberstes Kontrollorgan des Landkreises und damit auch des Eigenbetriebes. Ziel des Art. 137 GG sei es gerade zu verhindern, dass die Kontrolleure der Verwaltung durch Personalunionen sich selbst kontrollierten. Die Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a. F. sei rechtlich geklärt. § 24 LKrO n. F. verwende im Vergleich zur alten Fassung nunmehr die neue Bezeichnung Arbeitnehmer. Damit habe der Gesetzgeber keine Rechtsänderung herbeiführen wollen, sondern lediglich redaktionell auf das neue Tarifrecht vom 01.10.2005 reagiert, bei dem die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weggefallen sei. Die Bezeichnung „Angestellte des öffentlichen Dienstes“ in Art. 137 Abs. 1 GG sei nicht verfassungsrechtlich determiniert mit der Folge, dass für die Begriffsbestimmung die Konkretisierungen des öffentlichen Dienstrechtes maßgeblich seien. Aufgrund der Änderungen im öffentlichen Dienstrecht sei als Reaktion des Landesgesetzgebers folgerichtig der neue Satz 2 eingefügt worden, um die Norm verfassungskonform mit Art. 137 GG zu gestalten. Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung. Zudem würden in der noch geltenden Anlage 1a zum BAT Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pförtner) bei kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsbehörden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfange Auskünfte zu erteilen hätten, für welche die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle, bei der sie beschäftigt seien, erforderlich sei, im Angestelltenverhältnis geführt. Diese Beschreibung treffe in Umfang und Art auf die Tätigkeiten der Verwaltungsmitarbeiter am Empfang in den Dienstgebäuden des O.-kreises zu. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei bei Verwaltungsmitarbeitern am Empfang zu unterscheiden zwischen lediglich einfachen Pförtnertätigkeiten und „qualifizierten“ Tätigkeiten. Ein Versicherter mit dem bisherigen Beruf des Facharbeiters dürfe auf die Tätigkeit eines sogenannten „gehobenen“ oder „qualifizierten“ Pförtners, der über die übliche Pförtnertätigkeit hinaus in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werde oder Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss leiste, verwiesen werden. Der gehobene Pförtner übe in einem größeren Betrieb auch regelmäßig eine wichtige Funktion aus, die oft eine längere Einarbeitung, Einübung und Bewährung voraussetze. Außer erheblichen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten habe der gehobene Pförtner über Autorität, Gewandtheit und sicheres Auftreten sowie über besondere Zuverlässigkeit zu verfügen. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger, der laut seinem Arbeitsvertrag vom 23.05.1977 als Angestellter eingestellt worden sei, habe seit 1977 als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe im August 1981 die Stationsleitung übernommen, und sie aufgrund seiner Freistellung als Personalrat ab Februar 1996 wieder aufgegeben. Seither habe er wieder als Krankenpfleger gearbeitet. Im März 2009 habe seine Arbeitsunfähigkeit begonnen; er sei nach § 38 TVöD leistungsgemindert und könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Beim Arbeitsgericht habe man auf seine Klage auf Beschäftigung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz einen Vergleich abgeschlossen. Dem Kläger sei danach die Tätigkeit an der Pforte zugewiesen worden.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 29.01.2014 ab. Der Kläger sei als Pförtner im xxxklinikum aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und stehe in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis. Damit sei er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises. Er sei nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten, und den übrigen Arbeitnehmern sei nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt worden seien - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten würden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten sprächen für geistige Tätigkeiten, die den Angestellten ausmachten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger sei unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, die Führung des Kassenbuchs der Pforte, die Telefonabrechnungen der Patienten, die Verwaltung der Rufempfänger; er sei Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum seien außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Die vom Kläger aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen, des Hebens von Paketen und das Anheben des Telefonhörers seien keine den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten. Dies gelte auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vortrage, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test sei für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichte, ungeeignet. Er ziele vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen oder Falschbelastungen zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO stehe mit dieser in Einklang. Insbesondere begegne es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstelle. Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen sei dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere könne er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpften. Es gebe keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes. Zwar habe die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern erheblich an Bedeutung verloren. Diese Unterscheidung aufzugeben und den Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürften, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen, sei jedoch nicht möglich. Einer solchen Auslegung stehe der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG entgegen. Über diesen Wortlaut hinwegzugehen, sei auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Der Verfassungsgeber habe bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigten und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stünden, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden könne. An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben könne die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Auch gehe das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten aufgehoben seien. Es habe lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten. Es sei nicht festzustellen, dass eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich sei und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gebe.
Bei der Kreistagwahl am 25.05.2014 wurde der Kläger zum ersten Nachrücker der Partei „xxx xxx“ gewählt. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt er sein Begehren, nunmehr in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter. Er trägt vor, es bestehe ein Feststellungsinteresse. Da er wiederum Nachrücker sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass sich die erledigte Maßnahme wiederhole. Bis im Falle eines Nachrückens und einer erneuten Entscheidung des Kreises nach § 24 LKrO über seine Klage entschieden wäre, hätte sich die Maßnahme voraussichtlich wieder erledigt. Die Effektivität des Rechtsschutzes gebiete es daher, dass er Gelegenheit habe, die Berechtigung des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs im vorliegenden Verfahren gerichtlich klären zu lassen.
Er sei weiterhin Beschäftigter des Landkreises im xxxklinikum. Es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, seine Existenzgrundlage zu Gunsten eines Mandates im Kreistag aufzugeben. Auf dem Arbeitsmarkt könne er aufgrund seiner Erkrankung keine andere Tätigkeit finden. Er könne auch noch nicht in Rente gehen.
Seine Tätigkeit falle unter § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgenommene Abgrenzung, die formal, quasi „naturwissenschaftlich“ das Gesamtbild der Tätigkeit analysiere und darauf abstelle, ob der Anteil der rein manuellen oder geistigen Verrichtungen überwiege, sei ungeeignet, eine adäquate Bewertung zu bewirken. In der arbeitsgerichtlichen und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei stets die Bewertung einer Tätigkeit durch die am Verkehr beteiligten Kreise, insbesondere die Tarifvertragsparteien maßgebend gewesen. Das Unterscheidungsmerkmal der überwiegend körperlichen oder überwiegend geistigen Arbeit sei nur relevant gewesen, wenn sich eine Verkehrsauffassung noch nicht gebildet hatte. Stelle man nun ausschließlich auf dieses Kriterium ab, komme es zu einer starken Ausweitung des von Art. 137 GG erfassten Personenkreises. Eine Tätigkeit in der Telefonzentrale sei nach der Lohngruppe 2 MTArb den Arbeitertätigkeiten zugeordnet gewesen. Nach § 25 BAT habe ein Pförtner, um Angestellter sein zu können, die Angestelltenprüfung abgelegt haben müssen. Diese Prüfung könne der Kläger jedoch nicht nachweisen. Aus Anl. 1a zum BAT ergebe sich entgegen der Auffassung des Beklagten nichts anderes. Diese Anlage beschreibe die Vergütungsgruppen bei Angestellten. Danach könnten Pförtner bei großen Verwaltungen und Betrieben der Vergütungsgruppe IX b zugeordnet werden. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie als Angestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 BAT beschäftigt seien. § 1 Abs. 2 BAT regele, dass mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart werden könne, dass sie als Angestellte nach dem Tarifvertrag beschäftigt würden, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung (Anl. 1a und 1b) aufgeführt sei. Demnach seien Pförtner grundsätzlich nicht Angestellte. Aus § 1 Abs. 2 BAT folge, dass sie in der Regel Arbeiter gewesen seien, denen jedoch vertraglich die Angestelltenstellung habe zugeschrieben werden können.
Selbst wenn eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers zu einer Angestelltentätigkeit begründbar wäre, könne dieses Ergebnis aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Da die heutige Arbeitswirklichkeit mit der fehlenden Differenzierung zwischen Angestellten- und Arbeitertätigkeiten in Tarifverträgen eine Unterscheidung nicht mehr ermögliche und eine Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise nicht mehr existiere, sei eine Abgrenzung zwischen überwiegend manuellen Arbeitertätigkeiten und überwiegend geistigen Angestelltentätigkeiten nicht mehr möglich. Der Verfassungsgeber habe in Art. 137 GG ebenso wie der Landesgesetzgeber in § 24 LKrO auf die frühere arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zurückgegriffen. Dies sei nun nicht mehr möglich. Der Landesgesetzgeber habe mit der geänderten Fassung der sozialen Wirklichkeit Rechnung tragen wollen, die eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr kenne. Dies habe jedoch nicht gelingen können, ohne die Vorgaben des Art. 137 GG aufzugeben. Auf die Entscheidung des Brandenburgischen Verfassungsgerichts (LVfG Bdb., Beschl. v. 26.08.2011 - 6/11 - juris) zum dortigen Kommunalwahlgesetz berufe sich der Beklagte zu Unrecht. Die dortige Regelung sehe Hinderungsgründe nur bei leitenden Beamten und leitenden Arbeitnehmern vor. Die dortige Inkompatibilitätsregelung gelte zudem ausdrücklich nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichteten oder die Arbeiter im herkömmlichen Sinne seien. Zudem habe das brandenburgische Verfassungsgericht für eine landesrechtliche Regelung von Hinderungsgründen eine Ermächtigungsgrundlage in der Landesverfassung gefordert. Hieran fehle es in der baden-württembergischen Landesverfassung.
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO fehle es an der nach dem Rechtsstaatsprinzip erforderlichen Bestimmtheit. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes hingen im Einzelfall davon ab, wie intensiv die Grundrechtsbeeinträchtigung aufgrund der jeweiligen Norm sei. Hier werde in die durch Art. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Wahlrechtsgleichheit eingegriffen. Der Eingriff sei verfassungswidrig. § 24 LKrO übernehme die von der ehemaligen arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien für Angestellte und Arbeiter, die jedoch heute kaum noch Bedeutung hätten. Nach § 622 BGB würden für Arbeiter und Angestellte gleiche gesetzliche Kündigungsfristen gelten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz regele die Entgeltfortzahlungsansprüche der Angestellten und Arbeiter im Krankheitsfall einheitlich. Die Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsrecht sei aufgehoben worden. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung werde seit dem 01.01.2005 nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert. Im Arbeitsrecht sei eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten grundsätzlich ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten habe daher nur noch relativ geringe praktische Bedeutung. Aufgrund der Änderungen in der Arbeitswelt seien die Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung einer Arbeit kein geeignetes Abgrenzungskriterium mehr. Folglich sei es für einen möglichen Adressaten des § 24 LKrO kaum möglich, die Rechtslage zu erkennen und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einzustellen.
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Dieselben Erwägungen würden auch für die Ermächtigungsgrundlage des Art. 137 GG gelten. Es gebe keinen in allen Rechtsgebieten einheitlichen Angestelltenbegriff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Angestelltenbegriff durch generalisierende Tatbestände auszuschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpften. Unter Berücksichtigung der Ratio der Norm sowie des Art. 3 GG sei eine Abgrenzung nach überwiegend körperlicher Arbeit dabei kein taugliches Kriterium mehr. Die Vorschrift diene der Trennung von Legislative und Exekutive, um die Selbständigkeit des Parlaments gegenüber der Verwaltung zu sichern. Aus dem Umstand, dass Angestellte und Beamte in der im Jahr 1949 gegebenen sozialen Realität eine herausgehobene, arbeitgebernähere Stellung im Arbeitsleben gehabt hätten und damit der Exekutive näher verbunden gewesen seien, habe sich die Einschränkungsmöglichkeit bezüglich des passiven Wahlrechts für diese Personengruppen ergeben. Die Bestimmung der Wertigkeit der Tätigkeit als herausgehobene sei dabei im Wesentlichen von der Verkehrsanschauung vorgenommen worden und habe ihren Niederschlag in tarifvertraglichen Regelungen gefunden. Der Fall des Klägers zeige, dass die bestehenden generalisierenden Tatbestände heute unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Norm zu unbilligen Ergebnissen führten. Es erscheine fraglich, welchen Einfluss der Kläger innerhalb der Verwaltung des xxxklinikums haben solle. Es verstoße gegen das Willkürverbot aus Art. 3 GG, eine Differenzierung zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Pförtner vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine zweckentsprechende Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG möglich. Die Norm räume dem Gesetzgeber Ermessen ein. Es sei diesem daher möglich, im Rahmen einer verfassungskonformen Ausgestaltung eine Inkompatibilität lediglich für leitende Arbeitnehmer einzuführen.
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§ 24 LKrO verstoße zudem gegen das Übermaßverbot. Die beim Kläger durch die Regelung eintretenden Nachteile stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Norm, eine Trennung zwischen Legislative und Exekutive zu verwirklichen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass das Grundgesetz die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nicht zum verfassungsrechtlichen Gebot erhebe, sondern lediglich den Gesetzgeber ermächtige, die Wählbarkeit von öffentlich Bediensteten zu beschränken. Auf Seiten des Klägers sei zudem Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK einzustellen. Die Beschränkung der Wählbarkeit führe bei ihm zu einer faktischen Ineligibilität. Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen sei er de facto gehindert, die ihm angefallene Wahl anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne im kommunalen Bereich ein faktischer Ausschluss der Wählbarkeit gerechtfertigt sein, es bedürfe jedoch eines über Art. 137 GG hinausgehenden sachlichen Grundes. Aufgrund der Änderungen in der Arbeitswelt sei daher eine Differenzierung nach überwiegender körperlicher Arbeit nicht mehr vereinbar mit Art. 3 GG.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.01.2014 - 2 K 79/13 - abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des O.-kreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend, für die Fortsetzungsfeststellungsklage fehle ein Feststellungsinteresse. Eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Der Umstand, dass der Kläger erneut Nachrücker für seine Partei sei, begründe lediglich die abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung. Ein schwerer Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründen würde, bestehe ebenfalls nicht. Allein aus der Betroffenheit in Art. 2 Abs. 1 GG folge kein Feststellungsinteresse.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch unbegründet. In Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass es an einem staatsrechtlichen Angestelltenbegriff fehle. Die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ergebe, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes alle diejenigen seien, die in einem Dienstverhältnis zu einem staatlichen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stünden und nicht Arbeiter oder Beamte seien. Aus dem Umstand, dass das Tarifrecht die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten aufgegeben habe, könne nicht auf eine andere Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG geschlossen werden. Darauf abzustellen, wie wahrscheinlich die Gefahr gewaltenteilungsbedingter Interessenkonflikte sei, schließe der eindeutige Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG aus. Der Vorschrift komme eine erhöhte Stabilisierungsfunktion zu, so dass Neuinterpretationen an erschwerte Voraussetzungen gebunden seien. Ein grundlegender Bedeutungswandel könne nicht angenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung ausdrücklich betont, dass es besonders im gemeindlichen Bereich häufig Fallgestaltungen gebe, die auch für Arbeiter des öffentlichen Dienstes eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht erscheinen lassen könnten. Der Verfassungsgeber habe jedoch bewusst differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes Beschränkungen der Wählbarkeit rechtfertigen könnten. Einer landesverfassungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe es für § 24 LKrO nicht.
18 
Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 24 LKrO hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber dürfe unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Es sei Aufgabe der Gerichte, durch schrittweise Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe die notwendige Berechenbarkeit des Verwaltungshandelns sicherzustellen. Hier habe der Gesetzgeber lediglich eine redaktionelle Änderung infolge der Änderung des Tarifrechts vorgenommen. Eine Rechtsänderung sei nicht erfolgt. Das brandenburgische Verfassungsgericht habe eine entsprechende Änderung des Kommunalwahlgesetzes für verfassungsgemäß gehalten. Zwar könnten im kommunalen Bereich Inkompatibilitätsvorschriften faktisch zu einer Ineligibilität führen. Das Bundesverfassungsgericht fordere daher, dass gerade im kommunalen Bereich Differenzierungen innerhalb der gesetzlichen Folgeregelungen, die sich auf Art. 137 Abs. 1 GG bezögen, jeweils eines sachlichen Grundes bedürften, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Regelung gerecht werde. Der Gesetzgeber dürfe bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ausnehmen, dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen. Ein solcher zusätzlich erforderlicher Rechtfertigungsgrund sei anzuerkennen, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen sei. Eine solche Konfliktlage könne bei einem Angestellten des Landkreises nicht ausgeschlossen werden.
19 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Vertreterin des Beklagten ergänzend ausgeführt, bei ihm seien nach den herkömmlichen Kategorien noch fast 300 Arbeiter beschäftigt, insbesondere in der Kantine und im Forstbereich.
20 
Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Feststellung des Kreistags vom 23.10.2012 ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurück.
21 
Der Senat hat im Berufungsverfahren eine Auskunft des Statistischen Bundesamts eingeholt. Dieses hat für die Jahre 1950, 1955, 1960 bis 2000, auch für die Jahre ab 1991 bezogen auf das frühere Bundesgebiet, die Zahl der Beschäftigten des unmittelbaren öffentlichen Dienstes insgesamt und aufgeteilt nach Dienstherren (Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände, Zweckverbände, Deutsche Bundespost, Deutsche Bundesbahn) mitgeteilt. Zudem hat der Senat die im Internet verfügbare Veröffentlichung von Dipl.-Volkswirtin Kriete-Dodds „Beschäftigte der öffentlichen Arbeitgeber am 30. Juni 2004“ in der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Publikation „Wirtschaft und Statistik 12/2005“ herangezogen. Aus dieser Veröffentlichung und der Auskunft des Statistischen Bundesamts ergibt sich für den unmittelbaren öffentlichen Dienst insgesamt folgende Entwicklung des Anteils der Angestellten an der Gesamtgruppe der Angestellten und Arbeiter, gerundet auf die erste Nachkommastelle:
22 
1950   
        
38,8% 
1960   
        
41,5% 
1970   
        
50,8% 
1980   
        
57%     
1990   
        
60,6% 
2000   
        
73,5% 
2004   
        
77,2% 
23 
Dabei sind in der Auskunft des Statistischen Bundesamts für die Deutsche Bundespost letztmalig für 1994 Zahlen angegeben. In diesem Jahr betrug dort die Zahl der Angestellten 50.400, die der Arbeiter 166.800.
24 
Aus der Veröffentlichung von Kriete-Dodds und der Auskunft des Statistischen Bundesamts ergibt sich für den öffentlichen Dienst der Gemeinden und Gemeindeverbände folgende Entwicklung des Anteils der Angestellten an der Gesamtgruppe der Angestellten und Arbeiter, gerundet auf die erste Nachkommastelle:
25 
1950   
        
45,3% 
1960   
        
45,4% 
1970   
        
52%     
1980   
        
58,6% 
1990   
        
62,5% 
2000   
        
69,7% 
2004   
        
73,5% 
26 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (2 Hefte) und die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beider Instanzen vor.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig (I), aber nicht begründet (II).
29 
I. Die Umstellung der - bis dahin - zulässigen Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig, ohne dass die Voraussetzzungen, die § 91 VwGO an die Zulässigkeit einer Klageänderung stellt, vorliegen müssen (vgl. nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 241).
30 
Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Es liegt vor, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen wird. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1995 - 8 B 168.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272; Senat, Urt. v. 24.11.1994 - 1 S 2909/93 - DVBl. 1995, 367; Beschl. v. 16.07.2012 - 1 S 997/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - ESVGH 61, 51; OVG NRW, Urt. v. 24.11.1998 - 5 A 1107/96 - NJW 1999, 2202). Zudem ist Voraussetzung, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.02.2011 - 1 BVR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Der Kläger ist erneut Nachrücker in den Kreistag für seine Partei. Da der Beklagte an seiner Rechtsauffassung zu Hinderungsgründen in der Person des Klägers festhält, ist für den Fall des Nachrückens mit einer erneuten, auf denselben Gründen wie bisher beruhenden Feststellung des Vorliegens von Hinderungsgründen zu rechnen. Zwar steht nicht fest, ob der Fall des Nachrückens eintritt. Die Möglichkeit ist jedoch aufgrund der Stellung des Klägers als erster Nachrücker nicht rein abstrakt. Andernfalls müsste der Kläger, wenn der Fall des Nachrückens eintritt, erneut Rechtsschutz gegen eine Feststellung des Vorliegens von Hinderungsgründen in Anspruch nehmen und müsste damit rechnen, dass wegen Ablaufs der Wahlperiode wiederum Erledigung eintritt.
31 
II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Die Feststellung in dem Bescheid des O.-kreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012, dass beim Kläger Hinderungsgründe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO vorlagen, war rechtmäßig.
32 
Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO können Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein. Die Vorschrift findet gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Die Feststellung in den genannten Bescheiden, dass beim Kläger Hinderungsgründe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO gegeben sind, war rechtmäßig. Für diese Vorschrift enthält Art. 137 Abs. 1 GG eine wirksame verfassungsrechtliche Ermächtigung (1). § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO selbst ist verfassungsgemäß, hält sich insbesondere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG und ist auch nicht aus sonstigen Gründen verfassungswidrig (2). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO lagen beim Kläger vor (3).
33 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO beschränkt die Wählbarkeit von Arbeitnehmern des Landkreises und damit die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen in Kreisen. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn hierfür eine verfassungsrechtliche Ermächtigung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64, juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80 - BVerfGE 57, 43, juris Rn. 40; Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 348/81 - BVerfGE 58, 177, juris Rn. 33). Diese liegt mit Art. 137 Abs. 1 GG vor. Danach kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden.
34 
Die Ermächtigungsrundlage für Beschränkungen der Wählbarkeit in Art. 137 Abs. 1 GG ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten vollständig aufgegeben und der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG daher vollständig bedeutungslos geworden sei - was nicht der Fall ist (s. unten unter 2) -, kann ein Außerkrafttreten aufgrund Funktionslosigkeit nicht angenommen werden. Aus einer solchen Entwicklung Konsequenzen im Hinblick auf die Gültigkeit von Art. 137 Abs. 1 GG zu ziehen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. allgemein: Heckmann, Geltungskraft und Geltungsverlust von Rechtsnormen, 1997, S. 475f., 483ff.; ähnlich Schneider, Gesetzgebung, 1991, Rn. 559; BFH, Urt. v. 19.01.1999 - VII R 24/98 - BFHE 188, 222, juris Rn. 23), hier mithin dem Verfassungsgeber. Für Bebauungspläne, die als Rechtsnormen erlassen werden, ist ein Außerkrafttreten zwar möglich, wenn ihre Verwirklichung wegen einer neuen tatsächlichen Entwicklung in evidenter Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <9>; Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71, juris Rn. 16; Beschl. v. 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 6).Dies hat seinen Grund jedoch darin, dass Bebauungspläne in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen sind als abstrakt-allgemeinen Rechtssätze im herkömmlichen Sinne. Sie sind weniger auf Geltung als auf konkrete Erfüllung angelegt und dadurch auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977, a.a.O.). Für Verfassungsnormen trifft dies jedoch nicht zu. Ein Wandel der tatsächlichen Verhältnisse kann zwar Auswirkungen auf die Auslegung von Verfassungsbestimmungen haben (s. sogleich unter 2.). Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes ist die Entscheidung über ein Außerkrafttreten einer Verfassungsnorm jedoch dem Parlament vorbehalten, wie nicht zuletzt Art. 79 GG zeigt.
35 
Zusätzlich zu Art. 137 Abs. 1 GG ist eine landesverfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Auch das Brandenburgische Verfassungsgericht hat eine solche für Brandenburg nicht für notwendig gehalten, sondern lediglich die dort vorhandene Verfassungsbestimmung geprüft (vgl. LVfG Bdb., Beschl. v. 26.08.2011, a.a.O., Rn. 41ff.).
36 
2. Die Beschränkung der Wählbarkeit durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO ist verfassungsgemäß. Sie hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG (a) und verstößt weder gegen den das Willkürverbot (b) noch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (c) oder das Übermaßverbot (d).
37 
a) Überschreitet eine Einschränkung des passiven Wahlrechts die durch Art. 137 Abs. 1 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Grenzen, verletzt diese Regelung den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und damit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 43). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Grenzen der durch Art. 137 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse im Hinblick auf Angestellte des öffentlichen Dienstes (aa) werden durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO eingehalten (bb).
38 
aa) Der Begriff der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ist die ratio der Verfassungsbestimmung ausschlaggebend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326, juris Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.).
39 
Hieran ist weiterhin festzuhalten. Der Zweck der Norm (aaa) prägt weiterhin die Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser Begriff greift nicht lediglich eine im einfachen Recht und/oder den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern auf, sondern enthält einen eigenständigen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes, für den die tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht von entscheidender Bedeutung ist (bbb); ein Verfassungswandel, der zu einer geänderten Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG führt, liegt nicht vor (ccc).
40 
aaa) Art. 137 Abs. 1 GG dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 - BVerfGE 12, 73, juris Rn. 22; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 - BVerfGE 18, 172, juris Rn. 34f.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 53; Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145, juris Rn. 56, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 51; Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (so StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
41 
Art. 137 Abs. 1 GG lässt gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat zu. Das bedeutet, dass die darauf beruhenden Unvereinbarkeitsvorschriften die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben innerhalb seines öffentlichen Dienstverhältnisses abhängig machen kann. Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen. Der Gesetzgeber kann demnach zwar Inkompatibilitätsnormen, nicht aber Ineligibilitätsnormen erlassen. Eine Ineligibilität liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Bewerber rechtlich von der Bewerbung für das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Betroffene sich wegen der Folgen der gesetzlichen Regelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 69; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 38; je m.w.N.).
42 
Im kommunalen Bereich bedarf es insoweit jedoch keiner besonderen Regelungen (z.B. Kündigungsschutz, Beurlaubungsanspruch), um eine Annahme des Mandats tatsächlich zu ermöglichen. Denn die Ausübung des Mandats in der Gemeindevertretung ist Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht, nicht Tätigkeit zur Sicherstellung der materiellen Lebensgrundlage. Deshalb ist das Amt des Gemeinderats grundsätzlich als Ehrenamt ausgestaltet. Auf dieser Ebene ist für aufwändige Auffangregelungen zur Abwendung des faktischen Ausschlusses von der Wählbarkeit kein Raum. Der Grundsatz, dass Art. 137 Abs. 1 GG nur eine Wählbarkeitsbeschränkung, nicht aber eine Ausschließung, auch nicht eine faktische, erlaubt, gilt daher nicht unbegrenzt. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist der faktische Ausschluss von der Wählbarkeit zumutbare Konsequenz von Inkompatibilitätsregelungen. Eine Begrenzung der Wählbarkeit mit einer so weitreichenden Folge kann im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit allerdings nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass Differenzierungen innerhalb gesetzlicher Folgeregelungen, die auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhen, jeweils eines sachlichen Grundes bedürfen, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird. Art. 3 Abs. 1 GG wirkt in dieser Weise auch auf die Auslegung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ein. Dies muss in gleicher Weise dort gelten, wo als Folge der gesetzlich festgelegten Unvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer Ausschluss von der Wählbarkeit in Frage steht. Ein solcher Ausschluss aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39).
43 
bbb) Dieser Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG ist für die Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht betont dabei, dass es nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt. Seine Bedeutung und Abgrenzung muss deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehört, ist nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.). Diese Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts - dass es keinen einheitlichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt und dass die Begriffsbestimmung nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG erfolgen muss - werden in der staatsrechtlichen Literatur vielfach geteilt (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 137 Rn. 53 ; Stober/Lackner, in: BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322 ; Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl., Art. 137 Rn. 10; Kohl, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. II, 2002, 137 Rn. 17; wohl auch Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 137 Rn. 9; unklar: Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 137 Rn. 13).
44 
Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass Art. 137 Abs. 1 GG mit dem Tatbestandsmerkmal des Angestellten des öffentlichen Dienstes sich nicht in der Anknüpfung an einen im einfachen Recht, in Tarifverträgen und den tatsächlichen Lebensverhältnissen vorhandenen Typus des Angestellten erschöpft, sondern eine eigenständige Begriffsbestimmung vornimmt. Das Tatbestandsmerkmal des Angestellten des öffentlichen Dienstes ist autonom, unabhängig vom Angestelltenbegriff in sonstigen Bereichen auszulegen. Mit der Anknüpfung an herkömmliche Gesichtspunkte ist bzw. war Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung zwar der im einfachen Recht, Tarifbestimmungen und tatsächlichen Verhältnissen vorzufindende Typus des Angestellten, die besondere Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG gibt dem Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG jedoch sein Gepräge. Dies zeigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Wählbarkeitsbeschränkungen für Angestellte in privatrechtlich organisierten Unternehmen, die öffentlich beherrscht sind, und die Bestimmung des Begriffs des Beamten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG:
45 
Unter Art. 137 Abs. 1 GG fallen auch die Angestellten, die zwar nicht einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterstehen, die aber aufgrund der Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses, der besonderen Zusammensetzung und Organisation der Spitze ihres Unternehmens sowie der Eigenart ihrer Tätigkeit und ihres Aufgabenbereichs in einer solch engen Beziehung zur öffentlichen Hand stehen, dass im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten und Entscheidungskonflikten von Verfassungs wegen ihre Einbeziehung in die Ermächtigung nach Art. 137 Abs. 1 GG unabweislich ist. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG zählen daher jedenfalls die leitenden Angestellten solcher privater Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist. Diese Angestellten haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung im Unternehmen wesentlichen Einfluss auf die tragenden Entscheidungen. Sie wirken maßgeblich bei der Bestimmung der Grundlinien der Unternehmenspolitik und der Geschäftspraxis mit. Über eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Gemeinderat könnten sie maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung und Willensbildung der von der kommunalen Vertretung beherrschten Unternehmensorgane ausüben. Diese sich aus dem besonderen dienstrechtlichen Aufgabenbereich ergebenden Gefährdungsmomente fehlen in der Regel bei den Angestellten solcher Unternehmen in nicht herausgehobener Stellung. Bei ihnen besteht eine Distanz zur öffentlichen Hand, die es verbietet, sie zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG zu zählen. Hingegen würden Angestellte öffentlich-rechtlicher Dienstherren wie Gemeinden und Landkreise, die in nicht herausgehobener Stellung tätig sind, für den Fall, dass sie Gemeinderäte oder Kreisräte sind, der Vertretungskörperschaft angehören, die unmittelbar die Kontrolle über ihre Beschäftigungsstelle ausübt. Das unterscheidet ihre Stellung maßgeblich von der einfacher Angestellter in öffentlich beherrschten, privatrechtlich organisierten Unternehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63ff.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46).
46 
Dass es sich um eine autonome, von Kriterien des einfachen Rechts unabhängige Begriffsbestimmung handelt, zeigt ebenso die Auslegung des Begriffs des Beamten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist anhand des Zwecks des Art. 137 Abs. 1 GG detailliert zu prüfen, inwiefern Gefahren für die organisatorische Gewaltenteilung bestehen. Der Begriff des Beamten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG ist nicht nach dem allgemeinen Beamtenrecht zu bestimmen. Für Art. 137 Abs. 1 GG muss die Bedeutung und Tragweite des Begriffs des Beamten insoweit aus der ratio der Verfassungsnorm selbst bestimmt werden. Es bedarf daher gegebenenfalls einer eingehenden Analyse, ob Gefahren für die organisatorische Gewaltenteilung bestehen (so BVerfG, Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 52, zum Ruhestandsbeamten; anders noch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1964, Rn. 10).
47 
Aus dieser eigenständigen Bestimmung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG folgt, dass die tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Stober/Lackner, a.a.O., Rn. 325; von Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl., Art. 137 Rn. 21; Versteyl, a.a.O., Rn. 10; ebenso OVG NRW, Urt. v. 31.01.1968 - III A 673/67 - OVGE 24, 8 <10>; unklar mit einem Abstellen auf die „Konkretisierungen des öffentlichen Dienstrechts“: Leisner, in: Sodan, GG, 3. Aufl., Art. 137 Rn. 4; Butzer, a.a.O.). Dies wurde in der Literatur auch so gesehen, als es diese tarifrechtliche Unterscheidung noch gab (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 1983, Art. 137 Rn. 6; von Campenhausen, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. 14, 3. Aufl. 1991, Art. 137 Rn. 25).
48 
ccc) An dieser Auslegung ist festzuhalten. Sie erfährt auch durch geänderte Verhältnisse keine Änderung. Weder der Wegfall der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes noch die Zunahme der Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zum Jahr 2004 begründen einen Verfassungswandel oder eine Neubestimmung der zugrundliegenden Begriffsbestimmungen.
49 
(1) Die Normen des Grundgesetzes sind mit Hilfe der gängigen Auslegungsmethoden, nach Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. nur Starck, in: HStR XII, 3. Aufl., § 271 Rn. 17; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Einl. Rn. 11; je m.w.N.). Eine Verfassungsvorschrift darf nicht allein aus ihrem Wortlaut heraus isoliert ausgelegt werden. Alle Verfassungsbestimmungen müssen vielmehr so ausgelegt werden, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind. Um Sinngehalt und Tragweite von Verfassungsbestimmungen, denen oft eine lapidare Sprachgestalt eigen ist, richtig zu erfassen, ist der Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsnorm sowie auf ihre Zielrichtung erforderlich. Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1970 - 2 BvF 1/69 - BVerfGE 30, 1, juris Rn. 70; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127, juris Rn. 41; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279, juris Rn. 134; je m.w.N.).
50 
Dies schließt jedoch Änderungen der Verfassungsauslegung nicht aus. Denn gewandelte Rechtsauffassungen und Weiterentwicklungen auch des einfachen Rechts können im Rahmen eines Verfassungswandels auch ohne Änderung des Verfassungstextes zu einer geänderten Verfassungsauslegung führen. Eine Verfassungsbestimmung kann einen Bedeutungswandel insbesondere dann erfahren, wenn in ihrem Bereich neue, nicht vorausgesehene Tatbestände auftauchen oder bekannte Tatbestände durch ihre Einordnung in den Gesamtablauf einer Entwicklung in neuer Beziehung oder Bedeutung erscheinen (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.07.1953 - 1 BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380, Rn. 73; Gutachten v. 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407, juris Rn. 69; Plenumsbeschl. v. 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322, juris Rn. 37ff.; Badura, in: HStR XII, 3. Aufl., § 270 Rn. 14ff.).
51 
(2) Eine Neubestimmung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG fordertMasing. Das öffentliche Dienstrecht nehme eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr vor. Die verfassungsrechtliche Anknüpfung in Art. 137 Abs. 1 GG finde demnach keine einfachrechtliche Entsprechung mehr. Sowohl im Tarif- wie im Rentenversicherungsrecht, welches traditionell zur Bestimmung des Angestellten- bzw. Arbeiterbegriffs herangezogen worden sei, sei die hergebrachte Unterscheidung inzwischen aufgegeben und nur noch einheitlich von Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten die Rede. Für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG könne aus dieser Rechtsentwicklung nur folgen, zukünftig alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes in den Regelungsgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG einzubeziehen, um dann doch hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf Behördenentscheidungen und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit von Gefahren gewaltenteilungsbedingter Interessenkonflikte zu unterscheiden (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl., Art. 137 Rn. 10f.; kritisch hierzu von Campenhausen/Unruh, a.a.O., Rn. 20)
52 
Dem ist nicht zu folgen. Der TVöD unterscheidet seit dem 01.10.2005 nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten, sondern kennt nur noch den einheitlichen Begriff des Arbeitnehmers; für den TV-L gilt dies ebenso. Der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG knüpft jedoch, wie dargelegt, nicht an eine in den tatsächlichen Verhältnissen, im einfachen Recht und in Tarifverträgen vorhandene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten an. Vielmehr ist der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG eigenständig zu bestimmen. Allein der Umstand, dass tarifrechtlich die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes nicht mehr besteht, hat daher keine Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs des Angestellten im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG. Das gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht als ein Merkmal seiner Begriffsbestimmung auf die „herkömmlichen Gesichtspunkte“ zurückgreift. Was hiermit gemeint ist, wird zwar nicht ausdrücklich ausgeführt. Offensichtlich ist jedoch, dass Anknüpfungspunkt die vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern war - die allerdings die im Hinblick auf Art. 137 Abs. 1 GG maßgebliche Prägung durch den Zweck der Norm erfährt. Diese „herkömmlichen Gesichtspunkte“ sind durch die Änderungen des Tarifrechts nicht hinfällig geworden. Voraussetzung dafür, dass es sich um einen Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG handelt, ist zunächst, dass ein öffentliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978 und v. 06.10.1981, je a.a.O.; Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl., Art. 137 Rn. 10; Kohl, a.a.O.). Hinzutreten muss, dass der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet, sondern überwiegend eine geistige Tätigkeit. Diese Auslegung entspricht nach den tarifrechtlichen Änderungen den „herkömmlichen Gesichtspunkten“, die Ausgangspunkt der Bestimmung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG sind:
53 
Bereits das Reichsarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers überwiegend geistiger Art ist - dann Angestellter - oder überwiegend körperlicher Art - dann Arbeiter - (vgl. die Nachweise bei BAG, Urt. v. 24.07.1957 - 4 AZR 445/54 - BAGE 5, 98, juris Rn. 21). Das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht haben dieses Unterscheidungskriterium in ihrer Rechtsprechung jeweils auch angewandt (vgl. nur BAG, a.a.O., m.w.N.; BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris Rn. 17 ff., m.w.N.). Die rechtswissenschaftliche Literatur ist dem überwiegend gefolgt (vgl. nur Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 13 Rn. 8; Wlotzke-Volze, in: Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. 1969, Vor § 611 Rn. 61; kritisch z.B. Richardi, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 25 Rn. 15). Die Verwaltungsgerichte haben dieses Kriterium in ihrer Rechtsprechung zu auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhenden Inkompatibilitätsvorschriften ebenfalls zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 31.01.1968, a.a.O., S. 15). Zwar haben die Arbeits- und Sozialgerichte auf dieses Kriterium der überwiegend körperlichen oder geistigen Tätigkeit als maßgeblich ausschlaggebenden Gesichtspunkt nur zurückgegriffen, wenn eine Zuordnung nach gesetzlichen Regeln, insbesondere nach § 3 Abs. 1 AVG, und der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise, die insbesondere durch die Tarifpraxis geprägt wurde, nicht zum Erfolg führte (vgl. BAG, Urt. v. 24.07.1957, a.a.O.; BSG Urt. v. 11.12.1987, a.a.O.; Richardi, a.a.O., Rn. 13 f.). Dies ist hier jedoch unerheblich, da es an einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Festlegung des Begriffs des Angestellten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG fehlt und die Tarifpraxis hier nicht von Bedeutung ist.
54 
Zudem hat - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - die Abgrenzung danach, ob eine überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeit ausgeübt wird, auch nach dem geltenden Tarifrecht noch eine gewisse Bedeutung. „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten“ sind nach TVöD und TV-L in die Entgeltgruppe 1 einzugruppieren. Wie der Begriff der einfachsten Tätigkeiten zu verstehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Reinigungskraft in einem Pflegeheim nach dem TVöD entschieden: Der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit spricht regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Einfachste Tätigkeiten sind im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige - gleichsam „mechanisch“ durchzuführende - Tätigkeiten, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert. Denn nur dann kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Deshalb handelt es sich zumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Anders verhält es sich, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde (vgl. BAG, Beschl. v. 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - BAGE 129, 238, juris Rn. 50; ebenso BAG, Beschl. v. 20.05.2009 - 4 ABR 99/08 - BAGE 131, 36, juris Rn. 36). Dies zeigt, dass die Kriterien der körperlichen oder geistigen Arbeit auch außerhalb von Art. 137 Abs. 1 GG weiterhin von Bedeutung sind.
55 
Für die von Masing aufgezeigte Auslegung, alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes in den Regelungsgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG einzubeziehen und sodann nach Einflussmöglichkeiten auf Behördenentscheidungen und der Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten zu differenzieren, ist daher kein Raum. Einer solchen Auslegung stehen Wortlaut und Systematik von Art. 137 Abs. 1 GG entgegen. Die Vorschrift erfasst bewusst nur Angestellte des öffentlichen Dienstes und gestattet Wählbarkeitsbeschränkungen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht. Eine Ausdehnung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG auf (zunächst) alle Arbeitnehmer, wäre damit, auch wenn in einem zweiten Schritt bestimmte Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich wieder herausfielen, unvereinbar.
56 
(3) Auch die starke Zunahme der Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst und im kommunalen Bereich im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter führt nicht zu einer geänderten Auslegung.
57 
Die Daten des Statistischen Bundesamtes, die der Senat eingeholt hat, belegen, dass die Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst seit 1950 bis im Jahre 2004 im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter im öffentlichen Dienst stark zugenommen hat, der Anteil der Arbeiter im öffentlichen Dienst hingegen stark gesunken ist. So betrug 1950 der Anteil der Angestellten an der Gesamtgruppe der Arbeiter und Angestellten 38,8%, im Jahre 2004 hingegen 77,2 %. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Privatisierung der Deutschen Bundespost, die im Jahr 1994 mehr als dreimal so viele Arbeiter wie Angestellte beschäftigte, zu einem sprunghaften Anstieg des Anteils der Angestellten von 1990 zum Jahr 2000 führte, stellt dies die Gesamtentwicklung nicht infrage. Dies zeigen auch die Zahlen für die Gemeinde und Gemeindeverbände. Bei diesen betrug 1950 der Anteil der Angestellten an der Gesamtgruppe der Arbeiter und Angestellten 45,3%, im Jahr 2004 hingegen 73,5 %.
58 
Folge dieser Entwicklung ist, dass 2004 ungefähr drei von vier Arbeitnehmern des unmittelbaren öffentlichen Dienstes unter Wählbarkeitsbeschränkungen fallen können, während bei Inkrafttreten des Grundgesetzes deutlich weniger als die Hälfte dieser Gruppe von diesen Regelungen betroffen sein konnte. Daher stellt sich die Frage, ob diese geänderten tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 137 Abs. 1 GG haben muss (Verfassungswandel), da das vom Verfassungsgeber verfolgte Ziel, für einen bestimmten personellen Bereich die organisatorische Gewaltenteilung zu verwirklichen, so nicht mehr erreicht wird, sondern von den Wählbarkeitsbeschränkungen möglicherweise auch Personen erfasst werden, die der Verfassungsgeber 1949 ausgenommen wissen wollte. Der Senat hat daher erwogen, ob es aufgrund dieser erheblich gewandelten tatsächlichen Verhältnisse einer geänderten Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG dahin bedarf, dass nur noch leitende Angestellte darunter fallen. Dies ist jedoch zu verneinen.
59 
Denn nach dem Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG bestehen die Gefahren, denen die Vorschrift vorbeugen will, weiterhin auch bei den nicht leitenden Angestellten von Gemeinden und Landkreisen. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie groß die Gruppe der Normbetroffenen ist. Wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht betont hat, würden Angestellte der Gemeinde, wenn sie auch Gemeinderäte sein könnten, der Vertretungskörperschaft angehören, die unmittelbar als Arbeitgeber die Kontrolle über ihre Beschäftigungsstelle ausübt, während der Gemeinde Aufsichtsmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen unmittelbar gegen die Bediensteten eines privatrechtlich organisierten, öffentlich beherrschten Unternehmens grundsätzlich verwehrt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O.). Von Bedeutung ist dabei auch, dass es nicht nur auf die Entscheidungsbefugnisse des Angestellten ankommt, sondern auch auf mögliche Interessenkonflikte. Es ist nicht allein maßgeblich, welche Kompetenzen der Betreffende hat. Auch die Vermeidung von Interessenkonflikten ist gerade Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., juris Rn. 39, 41; Beschl. v. 05.06.1998, a.aO., juris Rn. 56; Stober/Lackner, a.a.O., Rn. 327a). Eine Interessenkollision kann sich immer bereits dann ergeben, wenn ein Gemeinderat die ausführende Tätigkeit des Bürgermeisters (in Baden-Württemberg nach § 24 Abs. 1 GemO) zu überwachen hat, obgleich er jenem gegenüber in seinem Beschäftigungsverhältnis weisungsgebunden ist (vgl. Senat, Urt. v. 23.01.1984 - 1 S 2579/83 -, in: Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW, GemO § 29 E 4). Für Angestellte des Kreises/der Gemeinde selbst ist die Nähe zum Dienstherrn aufgrund der gegebenen Kontroll-, Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse des Kreises/der Gemeinde von vornherein gegeben. Die Möglichkeit von Interessenkonflikten besteht daher für diese Arbeitnehmer unabhängig von der Frage, ob ihnen Leitungsbefugnisse zustehen. Maßgebend ist für diese Angestellte mithin das Dienstverhältnis, nicht die Funktion, die sie innehaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004, a.a.O., Rn. 5). Hieran darf der Gesetzgeber mit generalisierenden Tatbeständen anknüpfen. An dieser seit Jahrzehnten bestehenden, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte anerkannten Rechtslage ändert der Umstand, dass die Zahl der Angestellten im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter seit Inkrafttreten des Grundgesetzes stark zugenommen hat, nichts Entscheidendes. Von der Möglichkeit, Wählbarkeitsbeschränkungen zu erlassen, wird daher zwar eine verhältnismäßig wesentlich größere Gruppe erfasst. Der einfache Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet, von dieser Ermächtigung umfassend Gebrauch zu machen. Er kann seine Regelungen zu Wählbarkeitsbeschränkungen auch für die unmittelbaren Angestellten des Kreises/der Gemeinde auf leitende Angestellte beschränken, er muss dies jedoch nicht. Im Jahre 2004, dem letzten Zeitpunkt, zu dem belegbare Zahlen vorhanden sind, war die Gruppe der Arbeiter des öffentlichen Dienstes zwar eine deutlich kleinere als noch 1950, aber noch immer eine nennenswerte Gruppe. Konsequenzen aus dieser Entwicklung ergeben sich daher nicht auf der Ebene der Verfassungsauslegung, sondern diese kann der einfache Gesetzgeber auf der Ebene der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung durch entsprechende Regelungen ziehen, wenn er das für angebracht hält.
60 
bb) § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO hält sich in den Grenzen der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG. Der durch Satz 2 normierte Ausschluss der Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, von den Wählbarkeitsbeschränkungen hat zur Folge, dass die Vorschrift nur Angestellte i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG erfasst. Denn der verfassungsrechtliche Begriff des Angestellten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG ist, wie dargelegt, so auszulegen, dass er alle Arbeitnehmer erfasst, die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen und nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, sondern eine überwiegend geistige Tätigkeit. Das neue Recht in § 24 LKrO hat diese Kriterien übernommen und so den Angestelltenbegriff des Art. 137 Abs. 1 GG nachgezeichnet, so dass sich die Vorschrift im Rahmen der Ermächtigung hält (ebenso VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurt. v. 15.10.2014 - 3 S 1505/13 - VBlBW 2015, 237; LVfG Bdb., Beschl. v. 26.08.2011, a.a.O., Rn. 74; VG Neustadt, Beschl. v. 07.07.2014 - 3 L 580/14 - juris Rn. 25 und nachfolgend OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 13.08.2014 - 10 B 10653/14 - NVwZ-RR 2014, 934). Dabei darf der Landesgesetzgeber generell an die Stellung als Angestellter in diesem Sinne anknüpfen, ohne auf die konkret ausgeübte Funktion Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2002, a.a.O.).
61 
b) Die Wählbarkeitsbeschränkung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO verstößt daher auch nicht gegen das Willkürverbot. Zwischen Tätigkeiten, die überwiegend körperlich geprägt sind, und solchen, die überwiegend geistig geprägt sind, zu differenzieren, entspricht dem Zweck der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG und ist daher nicht zu beanstanden.
62 
c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <145>; Beschl. v. 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 - BVerfGE 90, 1 <16>; je m.w.N.).
63 
Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Feststellung, ob jemand Arbeitnehmer des Landkreises ist, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet, bereitet in der Regel keine besonderen Probleme. Es handelt sich im Kern um deskriptive Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in der Regel ohne erhebliche Probleme festgestellt werden kann. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weitgehend an Bedeutung verloren hat, hat keine Bedeutung für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der jetzigen Gesetzesfassung.
64 
d) Auch ein Verstoß der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor. Der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass ein die Grundrechte einschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen, und dass - als Ausprägung des Übermaßverbots - bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten der Regelung gewahrt sein muss, so dass die Maßnahme sie nicht übermäßig belastet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 <173 ff.>; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 <172 f.>; je m.w.N.).
65 
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Übermaßverbots durch § 24 LKrO nicht vor. Die vom Kläger angeführte faktische Ineligibilität aufgrund der wirtschaftlichen Folgen, die bei der Annahme der Wahl eintreten würden, sind von ihm zumutbarerweise hinzunehmen. Denn es bedarf im kommunalen Bereich keiner besonderen Regelung, um eine Annahme des Mandats tatsächlich zu ermöglichen, da - wie ausgeführt (s. oben unter a) aa) aaa)) das Amt des Gemeinderats grundsätzlich als Ehrenamt ausgestaltet ist. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist der faktische Ausschluss von der Wählbarkeit folglich zumutbare Konsequenz von Inkompatibilitätsregelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39). Aus Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, auf den sich der Kläger beruft, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.
66 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Begrenzung der Wählbarkeit mit einer so weitreichenden Folge im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden kann. Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass Differenzierungen innerhalb gesetzlicher Folgeregelungen, die auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhen, jeweils eines sachlichen Grundes bedürfen, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird. Art. 3 Abs. 1 GG wirkt in dieser Weise auch auf die Auslegung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ein. Dies muss in gleicher Weise dort gelten, wo als Folge der gesetzlich festgelegten Unvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer Ausschluss von der Wählbarkeit in Frage steht. Ein solcher Ausschluss ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39). Hieraus ergeben sich jedoch nur Anforderungen für den Fall, dass der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG in der Weise Gebrauch macht, dass er manche Angestellte von den Unvereinbarkeitsregelungen ausnimmt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Mit dem Tatbestandsmerkmal der überwiegenden körperlichen Arbeit hat der Gesetzgeber den Begriff des Angestellten nachgezeichnet. Der Gesetzgeber hat mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO nicht bestimmte „Angestellte“ von den Unvereinbarkeitsregelungen ausgenommen; die Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG bei Differenzierungen ergeben, stellt sich daher nicht.
67 
3. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO vor. Als Mitarbeiter eines Eigenbetriebs ist der Kläger Arbeitnehmer des Landkreises i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO. Denn Eigenbetriebe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Handeln dem Landkreis zuzurechnen ist und denen der Bürgermeister gemäß § 10 EigBG Weisungen erteilen kann; dieser ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Eigenbetriebs (§ 11 Abs. 5 EigBG). Im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG sind Arbeitnehmer eines Eigenbetriebs daher Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst (vgl. von Campenhausen, a.a.O., Art. 137 Rn. 26).
68 
§ 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet auf den Kläger keine Anwendung. Er verrichtet nicht überwiegend körperliche Arbeit. Das Verwaltungsgericht hat das im angefochtenen Urteil mit eingehender zutreffender Begründung ausgeführt. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt (s. oben unter 2. a) aa) bbb) und 2. a) bb)) - auf die tarifrechtlichen Fragen, die der Kläger mit der Berufung geltend macht, nicht entscheidend ankommt. Der Gesetzgeber hat mit den Tatbestandsmerkmalen des Arbeitnehmers und des überwiegenden Verrichtens körperlicher Arbeit den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG zulässig nachgezeichnet. Es ist daher bei der Prüfung, ob diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Fall des Klägers erfüllt sind, rechtlich unerheblich, wie die Tätigkeit des Klägers nach altem und neuem Tarifrecht einzustufen wäre. Maßgeblich ist allein, ob er überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt auch die Erklärung des Klägers - ohne dass es darauf entscheidend ankäme, da der Senat dies selbständig zu prüfen hat - in der Berufungsverhandlung, dass er die tarifrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit für maßgeblich halte, die tatsächliche Beschreibung seiner Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil jedoch zutreffe.
69 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, wie der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG nach dem Wegfall der Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes auszulegen ist, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
70 
Beschluss
vom 18. Dezember 2015
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
27 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig (I), aber nicht begründet (II).
29 
I. Die Umstellung der - bis dahin - zulässigen Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig, ohne dass die Voraussetzzungen, die § 91 VwGO an die Zulässigkeit einer Klageänderung stellt, vorliegen müssen (vgl. nur Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 241).
30 
Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist hier gegeben. Es liegt vor, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen wird. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.1995 - 8 B 168.94 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 272; Senat, Urt. v. 24.11.1994 - 1 S 2909/93 - DVBl. 1995, 367; Beschl. v. 16.07.2012 - 1 S 997/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.07.2010 - 10 S 2400/09 - ESVGH 61, 51; OVG NRW, Urt. v. 24.11.1998 - 5 A 1107/96 - NJW 1999, 2202). Zudem ist Voraussetzung, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 08.02.2011 - 1 BVR 1946/06 - NVwZ-RR 2011, 405, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen. Der Kläger ist erneut Nachrücker in den Kreistag für seine Partei. Da der Beklagte an seiner Rechtsauffassung zu Hinderungsgründen in der Person des Klägers festhält, ist für den Fall des Nachrückens mit einer erneuten, auf denselben Gründen wie bisher beruhenden Feststellung des Vorliegens von Hinderungsgründen zu rechnen. Zwar steht nicht fest, ob der Fall des Nachrückens eintritt. Die Möglichkeit ist jedoch aufgrund der Stellung des Klägers als erster Nachrücker nicht rein abstrakt. Andernfalls müsste der Kläger, wenn der Fall des Nachrückens eintritt, erneut Rechtsschutz gegen eine Feststellung des Vorliegens von Hinderungsgründen in Anspruch nehmen und müsste damit rechnen, dass wegen Ablaufs der Wahlperiode wiederum Erledigung eintritt.
31 
II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht begründet. Die Feststellung in dem Bescheid des O.-kreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012, dass beim Kläger Hinderungsgründe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO vorlagen, war rechtmäßig.
32 
Nach § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO können Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein. Die Vorschrift findet gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Die Feststellung in den genannten Bescheiden, dass beim Kläger Hinderungsgründe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO gegeben sind, war rechtmäßig. Für diese Vorschrift enthält Art. 137 Abs. 1 GG eine wirksame verfassungsrechtliche Ermächtigung (1). § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO selbst ist verfassungsgemäß, hält sich insbesondere im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG und ist auch nicht aus sonstigen Gründen verfassungswidrig (2). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO lagen beim Kläger vor (3).
33 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO beschränkt die Wählbarkeit von Arbeitnehmern des Landkreises und damit die in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen in Kreisen. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn hierfür eine verfassungsrechtliche Ermächtigung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64, juris Rn. 57 ff.; Beschl. v. 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80 - BVerfGE 57, 43, juris Rn. 40; Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 348/81 - BVerfGE 58, 177, juris Rn. 33). Diese liegt mit Art. 137 Abs. 1 GG vor. Danach kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden.
34 
Die Ermächtigungsrundlage für Beschränkungen der Wählbarkeit in Art. 137 Abs. 1 GG ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten vollständig aufgegeben und der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG daher vollständig bedeutungslos geworden sei - was nicht der Fall ist (s. unten unter 2) -, kann ein Außerkrafttreten aufgrund Funktionslosigkeit nicht angenommen werden. Aus einer solchen Entwicklung Konsequenzen im Hinblick auf die Gültigkeit von Art. 137 Abs. 1 GG zu ziehen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. allgemein: Heckmann, Geltungskraft und Geltungsverlust von Rechtsnormen, 1997, S. 475f., 483ff.; ähnlich Schneider, Gesetzgebung, 1991, Rn. 559; BFH, Urt. v. 19.01.1999 - VII R 24/98 - BFHE 188, 222, juris Rn. 23), hier mithin dem Verfassungsgeber. Für Bebauungspläne, die als Rechtsnormen erlassen werden, ist ein Außerkrafttreten zwar möglich, wenn ihre Verwirklichung wegen einer neuen tatsächlichen Entwicklung in evidenter Weise auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 <9>; Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108, 71, juris Rn. 16; Beschl. v. 22.07.2013 - 7 BN 1.13 - juris Rn. 6).Dies hat seinen Grund jedoch darin, dass Bebauungspläne in einem ungleich stärkeren Maße wirklichkeitsbezogen sind als abstrakt-allgemeinen Rechtssätze im herkömmlichen Sinne. Sie sind weniger auf Geltung als auf konkrete Erfüllung angelegt und dadurch auch anfälliger, durch tatsächliche Entwicklungen in ihrer Funktion gestört und dadurch in ihrer Geltung in Frage gestellt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977, a.a.O.). Für Verfassungsnormen trifft dies jedoch nicht zu. Ein Wandel der tatsächlichen Verhältnisse kann zwar Auswirkungen auf die Auslegung von Verfassungsbestimmungen haben (s. sogleich unter 2.). Im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes ist die Entscheidung über ein Außerkrafttreten einer Verfassungsnorm jedoch dem Parlament vorbehalten, wie nicht zuletzt Art. 79 GG zeigt.
35 
Zusätzlich zu Art. 137 Abs. 1 GG ist eine landesverfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Auch das Brandenburgische Verfassungsgericht hat eine solche für Brandenburg nicht für notwendig gehalten, sondern lediglich die dort vorhandene Verfassungsbestimmung geprüft (vgl. LVfG Bdb., Beschl. v. 26.08.2011, a.a.O., Rn. 41ff.).
36 
2. Die Beschränkung der Wählbarkeit durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO ist verfassungsgemäß. Sie hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG (a) und verstößt weder gegen den das Willkürverbot (b) noch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (c) oder das Übermaßverbot (d).
37 
a) Überschreitet eine Einschränkung des passiven Wahlrechts die durch Art. 137 Abs. 1 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Grenzen, verletzt diese Regelung den Grundsatz der Gleichheit der Wahl und damit Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 43). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Grenzen der durch Art. 137 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber eingeräumten Befugnisse im Hinblick auf Angestellte des öffentlichen Dienstes (aa) werden durch § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO eingehalten (bb).
38 
aa) Der Begriff der Angestellten des öffentlichen Dienstes ist, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ist die ratio der Verfassungsbestimmung ausschlaggebend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326, juris Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.).
39 
Hieran ist weiterhin festzuhalten. Der Zweck der Norm (aaa) prägt weiterhin die Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser Begriff greift nicht lediglich eine im einfachen Recht und/oder den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern auf, sondern enthält einen eigenständigen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes, für den die tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern nicht von entscheidender Bedeutung ist (bbb); ein Verfassungswandel, der zu einer geänderten Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG führt, liegt nicht vor (ccc).
40 
aaa) Art. 137 Abs. 1 GG dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 - BVerfGE 12, 73, juris Rn. 22; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 - BVerfGE 18, 172, juris Rn. 34f.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 53; Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145, juris Rn. 56, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 51; Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (so StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
41 
Art. 137 Abs. 1 GG lässt gesetzliche Beschränkungen der Wählbarkeit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Verhinderung des Zusammentreffens von Amt und Mandat zu. Das bedeutet, dass die darauf beruhenden Unvereinbarkeitsvorschriften die Übernahme des Wahlmandats durch den Gewählten von der gleichzeitigen Entbindung von seinen Aufgaben innerhalb seines öffentlichen Dienstverhältnisses abhängig machen kann. Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluss von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen. Der Gesetzgeber kann demnach zwar Inkompatibilitätsnormen, nicht aber Ineligibilitätsnormen erlassen. Eine Ineligibilität liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Bewerber rechtlich von der Bewerbung für das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Betroffene sich wegen der Folgen der gesetzlichen Regelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (st. Rspr, vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 69; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 38; je m.w.N.).
42 
Im kommunalen Bereich bedarf es insoweit jedoch keiner besonderen Regelungen (z.B. Kündigungsschutz, Beurlaubungsanspruch), um eine Annahme des Mandats tatsächlich zu ermöglichen. Denn die Ausübung des Mandats in der Gemeindevertretung ist Erfüllung einer allgemeinen Bürgerpflicht, nicht Tätigkeit zur Sicherstellung der materiellen Lebensgrundlage. Deshalb ist das Amt des Gemeinderats grundsätzlich als Ehrenamt ausgestaltet. Auf dieser Ebene ist für aufwändige Auffangregelungen zur Abwendung des faktischen Ausschlusses von der Wählbarkeit kein Raum. Der Grundsatz, dass Art. 137 Abs. 1 GG nur eine Wählbarkeitsbeschränkung, nicht aber eine Ausschließung, auch nicht eine faktische, erlaubt, gilt daher nicht unbegrenzt. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist der faktische Ausschluss von der Wählbarkeit zumutbare Konsequenz von Inkompatibilitätsregelungen. Eine Begrenzung der Wählbarkeit mit einer so weitreichenden Folge kann im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit allerdings nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass Differenzierungen innerhalb gesetzlicher Folgeregelungen, die auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhen, jeweils eines sachlichen Grundes bedürfen, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird. Art. 3 Abs. 1 GG wirkt in dieser Weise auch auf die Auslegung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ein. Dies muss in gleicher Weise dort gelten, wo als Folge der gesetzlich festgelegten Unvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer Ausschluss von der Wählbarkeit in Frage steht. Ein solcher Ausschluss aber ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39).
43 
bbb) Dieser Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG ist für die Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes maßgeblich. Das Bundesverfassungsgericht betont dabei, dass es nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt. Seine Bedeutung und Abgrenzung muss deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehört, ist nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.). Diese Kernaussagen des Bundesverfassungsgerichts - dass es keinen einheitlichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt und dass die Begriffsbestimmung nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG erfolgen muss - werden in der staatsrechtlichen Literatur vielfach geteilt (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 137 Rn. 53 ; Stober/Lackner, in: BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322 ; Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl., Art. 137 Rn. 10; Kohl, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. II, 2002, 137 Rn. 17; wohl auch Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 137 Rn. 9; unklar: Pieper, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 137 Rn. 13).
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Aus dieser Begriffsbestimmung folgt, dass Art. 137 Abs. 1 GG mit dem Tatbestandsmerkmal des Angestellten des öffentlichen Dienstes sich nicht in der Anknüpfung an einen im einfachen Recht, in Tarifverträgen und den tatsächlichen Lebensverhältnissen vorhandenen Typus des Angestellten erschöpft, sondern eine eigenständige Begriffsbestimmung vornimmt. Das Tatbestandsmerkmal des Angestellten des öffentlichen Dienstes ist autonom, unabhängig vom Angestelltenbegriff in sonstigen Bereichen auszulegen. Mit der Anknüpfung an herkömmliche Gesichtspunkte ist bzw. war Ausgangspunkt der Begriffsbestimmung zwar der im einfachen Recht, Tarifbestimmungen und tatsächlichen Verhältnissen vorzufindende Typus des Angestellten, die besondere Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG gibt dem Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG jedoch sein Gepräge. Dies zeigen insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Wählbarkeitsbeschränkungen für Angestellte in privatrechtlich organisierten Unternehmen, die öffentlich beherrscht sind, und die Bestimmung des Begriffs des Beamten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG:
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Unter Art. 137 Abs. 1 GG fallen auch die Angestellten, die zwar nicht einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn unterstehen, die aber aufgrund der Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses, der besonderen Zusammensetzung und Organisation der Spitze ihres Unternehmens sowie der Eigenart ihrer Tätigkeit und ihres Aufgabenbereichs in einer solch engen Beziehung zur öffentlichen Hand stehen, dass im Hinblick auf die naheliegende Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten und Entscheidungskonflikten von Verfassungs wegen ihre Einbeziehung in die Ermächtigung nach Art. 137 Abs. 1 GG unabweislich ist. Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG zählen daher jedenfalls die leitenden Angestellten solcher privater Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist. Diese Angestellten haben aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung im Unternehmen wesentlichen Einfluss auf die tragenden Entscheidungen. Sie wirken maßgeblich bei der Bestimmung der Grundlinien der Unternehmenspolitik und der Geschäftspraxis mit. Über eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Gemeinderat könnten sie maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung und Willensbildung der von der kommunalen Vertretung beherrschten Unternehmensorgane ausüben. Diese sich aus dem besonderen dienstrechtlichen Aufgabenbereich ergebenden Gefährdungsmomente fehlen in der Regel bei den Angestellten solcher Unternehmen in nicht herausgehobener Stellung. Bei ihnen besteht eine Distanz zur öffentlichen Hand, die es verbietet, sie zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG zu zählen. Hingegen würden Angestellte öffentlich-rechtlicher Dienstherren wie Gemeinden und Landkreise, die in nicht herausgehobener Stellung tätig sind, für den Fall, dass sie Gemeinderäte oder Kreisräte sind, der Vertretungskörperschaft angehören, die unmittelbar die Kontrolle über ihre Beschäftigungsstelle ausübt. Das unterscheidet ihre Stellung maßgeblich von der einfacher Angestellter in öffentlich beherrschten, privatrechtlich organisierten Unternehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63ff.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46).
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Dass es sich um eine autonome, von Kriterien des einfachen Rechts unabhängige Begriffsbestimmung handelt, zeigt ebenso die Auslegung des Begriffs des Beamten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG. Auch insoweit ist anhand des Zwecks des Art. 137 Abs. 1 GG detailliert zu prüfen, inwiefern Gefahren für die organisatorische Gewaltenteilung bestehen. Der Begriff des Beamten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG ist nicht nach dem allgemeinen Beamtenrecht zu bestimmen. Für Art. 137 Abs. 1 GG muss die Bedeutung und Tragweite des Begriffs des Beamten insoweit aus der ratio der Verfassungsnorm selbst bestimmt werden. Es bedarf daher gegebenenfalls einer eingehenden Analyse, ob Gefahren für die organisatorische Gewaltenteilung bestehen (so BVerfG, Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 52, zum Ruhestandsbeamten; anders noch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1964, Rn. 10).
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Aus dieser eigenständigen Bestimmung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG folgt, dass die tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG nicht von entscheidender Bedeutung ist (vgl. Stober/Lackner, a.a.O., Rn. 325; von Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl., Art. 137 Rn. 21; Versteyl, a.a.O., Rn. 10; ebenso OVG NRW, Urt. v. 31.01.1968 - III A 673/67 - OVGE 24, 8 <10>; unklar mit einem Abstellen auf die „Konkretisierungen des öffentlichen Dienstrechts“: Leisner, in: Sodan, GG, 3. Aufl., Art. 137 Rn. 4; Butzer, a.a.O.). Dies wurde in der Literatur auch so gesehen, als es diese tarifrechtliche Unterscheidung noch gab (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 3, 2. Aufl. 1983, Art. 137 Rn. 6; von Campenhausen, in: von Mangoldt/Klein, GG, Bd. 14, 3. Aufl. 1991, Art. 137 Rn. 25).
48 
ccc) An dieser Auslegung ist festzuhalten. Sie erfährt auch durch geänderte Verhältnisse keine Änderung. Weder der Wegfall der Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes noch die Zunahme der Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter seit Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zum Jahr 2004 begründen einen Verfassungswandel oder eine Neubestimmung der zugrundliegenden Begriffsbestimmungen.
49 
(1) Die Normen des Grundgesetzes sind mit Hilfe der gängigen Auslegungsmethoden, nach Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte auszulegen (vgl. nur Starck, in: HStR XII, 3. Aufl., § 271 Rn. 17; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Einl. Rn. 11; je m.w.N.). Eine Verfassungsvorschrift darf nicht allein aus ihrem Wortlaut heraus isoliert ausgelegt werden. Alle Verfassungsbestimmungen müssen vielmehr so ausgelegt werden, dass sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind. Um Sinngehalt und Tragweite von Verfassungsbestimmungen, denen oft eine lapidare Sprachgestalt eigen ist, richtig zu erfassen, ist der Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsnorm sowie auf ihre Zielrichtung erforderlich. Die Grenzen der Auslegung von Verfassungsrecht liegen dort, wo einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Vorschrift ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmt oder das normative Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt würde (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1970 - 2 BvF 1/69 - BVerfGE 30, 1, juris Rn. 70; Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127, juris Rn. 41; Urt. v. 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279, juris Rn. 134; je m.w.N.).
50 
Dies schließt jedoch Änderungen der Verfassungsauslegung nicht aus. Denn gewandelte Rechtsauffassungen und Weiterentwicklungen auch des einfachen Rechts können im Rahmen eines Verfassungswandels auch ohne Änderung des Verfassungstextes zu einer geänderten Verfassungsauslegung führen. Eine Verfassungsbestimmung kann einen Bedeutungswandel insbesondere dann erfahren, wenn in ihrem Bereich neue, nicht vorausgesehene Tatbestände auftauchen oder bekannte Tatbestände durch ihre Einordnung in den Gesamtablauf einer Entwicklung in neuer Beziehung oder Bedeutung erscheinen (vgl. BVerfG, Urt. v. 01.07.1953 - 1 BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380, Rn. 73; Gutachten v. 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407, juris Rn. 69; Plenumsbeschl. v. 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322, juris Rn. 37ff.; Badura, in: HStR XII, 3. Aufl., § 270 Rn. 14ff.).
51 
(2) Eine Neubestimmung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG fordertMasing. Das öffentliche Dienstrecht nehme eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr vor. Die verfassungsrechtliche Anknüpfung in Art. 137 Abs. 1 GG finde demnach keine einfachrechtliche Entsprechung mehr. Sowohl im Tarif- wie im Rentenversicherungsrecht, welches traditionell zur Bestimmung des Angestellten- bzw. Arbeiterbegriffs herangezogen worden sei, sei die hergebrachte Unterscheidung inzwischen aufgegeben und nur noch einheitlich von Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten die Rede. Für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG könne aus dieser Rechtsentwicklung nur folgen, zukünftig alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes in den Regelungsgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG einzubeziehen, um dann doch hinsichtlich der Einflussmöglichkeiten auf Behördenentscheidungen und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit von Gefahren gewaltenteilungsbedingter Interessenkonflikte zu unterscheiden (vgl. Masing, in: Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl., Art. 137 Rn. 10f.; kritisch hierzu von Campenhausen/Unruh, a.a.O., Rn. 20)
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Dem ist nicht zu folgen. Der TVöD unterscheidet seit dem 01.10.2005 nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten, sondern kennt nur noch den einheitlichen Begriff des Arbeitnehmers; für den TV-L gilt dies ebenso. Der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG knüpft jedoch, wie dargelegt, nicht an eine in den tatsächlichen Verhältnissen, im einfachen Recht und in Tarifverträgen vorhandene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten an. Vielmehr ist der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG eigenständig zu bestimmen. Allein der Umstand, dass tarifrechtlich die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes nicht mehr besteht, hat daher keine Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs des Angestellten im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG. Das gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht als ein Merkmal seiner Begriffsbestimmung auf die „herkömmlichen Gesichtspunkte“ zurückgreift. Was hiermit gemeint ist, wird zwar nicht ausdrücklich ausgeführt. Offensichtlich ist jedoch, dass Anknüpfungspunkt die vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern war - die allerdings die im Hinblick auf Art. 137 Abs. 1 GG maßgebliche Prägung durch den Zweck der Norm erfährt. Diese „herkömmlichen Gesichtspunkte“ sind durch die Änderungen des Tarifrechts nicht hinfällig geworden. Voraussetzung dafür, dass es sich um einen Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG handelt, ist zunächst, dass ein öffentliches Dienstverhältnis vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978 und v. 06.10.1981, je a.a.O.; Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl., Art. 137 Rn. 10; Kohl, a.a.O.). Hinzutreten muss, dass der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet, sondern überwiegend eine geistige Tätigkeit. Diese Auslegung entspricht nach den tarifrechtlichen Änderungen den „herkömmlichen Gesichtspunkten“, die Ausgangspunkt der Bestimmung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG sind:
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Bereits das Reichsarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des Arbeitnehmers überwiegend geistiger Art ist - dann Angestellter - oder überwiegend körperlicher Art - dann Arbeiter - (vgl. die Nachweise bei BAG, Urt. v. 24.07.1957 - 4 AZR 445/54 - BAGE 5, 98, juris Rn. 21). Das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht haben dieses Unterscheidungskriterium in ihrer Rechtsprechung jeweils auch angewandt (vgl. nur BAG, a.a.O., m.w.N.; BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris Rn. 17 ff., m.w.N.). Die rechtswissenschaftliche Literatur ist dem überwiegend gefolgt (vgl. nur Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 13 Rn. 8; Wlotzke-Volze, in: Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. 1969, Vor § 611 Rn. 61; kritisch z.B. Richardi, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, § 25 Rn. 15). Die Verwaltungsgerichte haben dieses Kriterium in ihrer Rechtsprechung zu auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhenden Inkompatibilitätsvorschriften ebenfalls zugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246, m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 31.01.1968, a.a.O., S. 15). Zwar haben die Arbeits- und Sozialgerichte auf dieses Kriterium der überwiegend körperlichen oder geistigen Tätigkeit als maßgeblich ausschlaggebenden Gesichtspunkt nur zurückgegriffen, wenn eine Zuordnung nach gesetzlichen Regeln, insbesondere nach § 3 Abs. 1 AVG, und der Verkehrsauffassung der beteiligten Kreise, die insbesondere durch die Tarifpraxis geprägt wurde, nicht zum Erfolg führte (vgl. BAG, Urt. v. 24.07.1957, a.a.O.; BSG Urt. v. 11.12.1987, a.a.O.; Richardi, a.a.O., Rn. 13 f.). Dies ist hier jedoch unerheblich, da es an einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Festlegung des Begriffs des Angestellten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG fehlt und die Tarifpraxis hier nicht von Bedeutung ist.
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Zudem hat - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - die Abgrenzung danach, ob eine überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeit ausgeübt wird, auch nach dem geltenden Tarifrecht noch eine gewisse Bedeutung. „Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten“ sind nach TVöD und TV-L in die Entgeltgruppe 1 einzugruppieren. Wie der Begriff der einfachsten Tätigkeiten zu verstehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Reinigungskraft in einem Pflegeheim nach dem TVöD entschieden: Der Umstand einer mehrtägigen Einarbeitungszeit spricht regelmäßig gegen eine Einordnung als einfachste Tätigkeit. Einfachste Tätigkeiten sind im Wesentlichen gleichförmige und gleichartige - gleichsam „mechanisch“ durchzuführende - Tätigkeiten, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert. Denn nur dann kann eine kurze Einweisung in die Tätigkeit in der Regel ausreichend sein. Deshalb handelt es sich zumeist auch um Tätigkeiten mit einer klaren Aufgabenzuweisung. Anders verhält es sich, wenn dem Beschäftigten im Rahmen der Aufgaben ein eigenständiger, nicht gänzlich unbedeutender Entscheidungs- oder Verantwortungsbereich übertragen wurde (vgl. BAG, Beschl. v. 28.01.2009 - 4 ABR 92/07 - BAGE 129, 238, juris Rn. 50; ebenso BAG, Beschl. v. 20.05.2009 - 4 ABR 99/08 - BAGE 131, 36, juris Rn. 36). Dies zeigt, dass die Kriterien der körperlichen oder geistigen Arbeit auch außerhalb von Art. 137 Abs. 1 GG weiterhin von Bedeutung sind.
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Für die von Masing aufgezeigte Auslegung, alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes in den Regelungsgehalt des Art. 137 Abs. 1 GG einzubeziehen und sodann nach Einflussmöglichkeiten auf Behördenentscheidungen und der Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten zu differenzieren, ist daher kein Raum. Einer solchen Auslegung stehen Wortlaut und Systematik von Art. 137 Abs. 1 GG entgegen. Die Vorschrift erfasst bewusst nur Angestellte des öffentlichen Dienstes und gestattet Wählbarkeitsbeschränkungen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes nicht. Eine Ausdehnung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG auf (zunächst) alle Arbeitnehmer, wäre damit, auch wenn in einem zweiten Schritt bestimmte Arbeitnehmer aus dem Anwendungsbereich wieder herausfielen, unvereinbar.
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(3) Auch die starke Zunahme der Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst und im kommunalen Bereich im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter führt nicht zu einer geänderten Auslegung.
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Die Daten des Statistischen Bundesamtes, die der Senat eingeholt hat, belegen, dass die Zahl der Angestellten im öffentlichen Dienst seit 1950 bis im Jahre 2004 im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter im öffentlichen Dienst stark zugenommen hat, der Anteil der Arbeiter im öffentlichen Dienst hingegen stark gesunken ist. So betrug 1950 der Anteil der Angestellten an der Gesamtgruppe der Arbeiter und Angestellten 38,8%, im Jahre 2004 hingegen 77,2 %. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Privatisierung der Deutschen Bundespost, die im Jahr 1994 mehr als dreimal so viele Arbeiter wie Angestellte beschäftigte, zu einem sprunghaften Anstieg des Anteils der Angestellten von 1990 zum Jahr 2000 führte, stellt dies die Gesamtentwicklung nicht infrage. Dies zeigen auch die Zahlen für die Gemeinde und Gemeindeverbände. Bei diesen betrug 1950 der Anteil der Angestellten an der Gesamtgruppe der Arbeiter und Angestellten 45,3%, im Jahr 2004 hingegen 73,5 %.
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Folge dieser Entwicklung ist, dass 2004 ungefähr drei von vier Arbeitnehmern des unmittelbaren öffentlichen Dienstes unter Wählbarkeitsbeschränkungen fallen können, während bei Inkrafttreten des Grundgesetzes deutlich weniger als die Hälfte dieser Gruppe von diesen Regelungen betroffen sein konnte. Daher stellt sich die Frage, ob diese geänderten tatsächlichen Verhältnisse Auswirkungen auf die Auslegung von Art. 137 Abs. 1 GG haben muss (Verfassungswandel), da das vom Verfassungsgeber verfolgte Ziel, für einen bestimmten personellen Bereich die organisatorische Gewaltenteilung zu verwirklichen, so nicht mehr erreicht wird, sondern von den Wählbarkeitsbeschränkungen möglicherweise auch Personen erfasst werden, die der Verfassungsgeber 1949 ausgenommen wissen wollte. Der Senat hat daher erwogen, ob es aufgrund dieser erheblich gewandelten tatsächlichen Verhältnisse einer geänderten Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG dahin bedarf, dass nur noch leitende Angestellte darunter fallen. Dies ist jedoch zu verneinen.
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Denn nach dem Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG bestehen die Gefahren, denen die Vorschrift vorbeugen will, weiterhin auch bei den nicht leitenden Angestellten von Gemeinden und Landkreisen. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie groß die Gruppe der Normbetroffenen ist. Wie das Bundesverfassungsgericht zu Recht betont hat, würden Angestellte der Gemeinde, wenn sie auch Gemeinderäte sein könnten, der Vertretungskörperschaft angehören, die unmittelbar als Arbeitgeber die Kontrolle über ihre Beschäftigungsstelle ausübt, während der Gemeinde Aufsichtsmaßnahmen oder Disziplinarmaßnahmen unmittelbar gegen die Bediensteten eines privatrechtlich organisierten, öffentlich beherrschten Unternehmens grundsätzlich verwehrt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O.). Von Bedeutung ist dabei auch, dass es nicht nur auf die Entscheidungsbefugnisse des Angestellten ankommt, sondern auch auf mögliche Interessenkonflikte. Es ist nicht allein maßgeblich, welche Kompetenzen der Betreffende hat. Auch die Vermeidung von Interessenkonflikten ist gerade Zweck des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., juris Rn. 39, 41; Beschl. v. 05.06.1998, a.aO., juris Rn. 56; Stober/Lackner, a.a.O., Rn. 327a). Eine Interessenkollision kann sich immer bereits dann ergeben, wenn ein Gemeinderat die ausführende Tätigkeit des Bürgermeisters (in Baden-Württemberg nach § 24 Abs. 1 GemO) zu überwachen hat, obgleich er jenem gegenüber in seinem Beschäftigungsverhältnis weisungsgebunden ist (vgl. Senat, Urt. v. 23.01.1984 - 1 S 2579/83 -, in: Seeger/Füsslin/Vogel, EKBW, GemO § 29 E 4). Für Angestellte des Kreises/der Gemeinde selbst ist die Nähe zum Dienstherrn aufgrund der gegebenen Kontroll-, Aufsichts- und Disziplinarbefugnisse des Kreises/der Gemeinde von vornherein gegeben. Die Möglichkeit von Interessenkonflikten besteht daher für diese Arbeitnehmer unabhängig von der Frage, ob ihnen Leitungsbefugnisse zustehen. Maßgebend ist für diese Angestellte mithin das Dienstverhältnis, nicht die Funktion, die sie innehaben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004, a.a.O., Rn. 5). Hieran darf der Gesetzgeber mit generalisierenden Tatbeständen anknüpfen. An dieser seit Jahrzehnten bestehenden, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte anerkannten Rechtslage ändert der Umstand, dass die Zahl der Angestellten im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter seit Inkrafttreten des Grundgesetzes stark zugenommen hat, nichts Entscheidendes. Von der Möglichkeit, Wählbarkeitsbeschränkungen zu erlassen, wird daher zwar eine verhältnismäßig wesentlich größere Gruppe erfasst. Der einfache Gesetzgeber ist jedoch nicht verpflichtet, von dieser Ermächtigung umfassend Gebrauch zu machen. Er kann seine Regelungen zu Wählbarkeitsbeschränkungen auch für die unmittelbaren Angestellten des Kreises/der Gemeinde auf leitende Angestellte beschränken, er muss dies jedoch nicht. Im Jahre 2004, dem letzten Zeitpunkt, zu dem belegbare Zahlen vorhanden sind, war die Gruppe der Arbeiter des öffentlichen Dienstes zwar eine deutlich kleinere als noch 1950, aber noch immer eine nennenswerte Gruppe. Konsequenzen aus dieser Entwicklung ergeben sich daher nicht auf der Ebene der Verfassungsauslegung, sondern diese kann der einfache Gesetzgeber auf der Ebene der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung durch entsprechende Regelungen ziehen, wenn er das für angebracht hält.
60 
bb) § 24 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO hält sich in den Grenzen der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG. Der durch Satz 2 normierte Ausschluss der Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, von den Wählbarkeitsbeschränkungen hat zur Folge, dass die Vorschrift nur Angestellte i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG erfasst. Denn der verfassungsrechtliche Begriff des Angestellten i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG ist, wie dargelegt, so auszulegen, dass er alle Arbeitnehmer erfasst, die in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen und nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichten, sondern eine überwiegend geistige Tätigkeit. Das neue Recht in § 24 LKrO hat diese Kriterien übernommen und so den Angestelltenbegriff des Art. 137 Abs. 1 GG nachgezeichnet, so dass sich die Vorschrift im Rahmen der Ermächtigung hält (ebenso VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurt. v. 15.10.2014 - 3 S 1505/13 - VBlBW 2015, 237; LVfG Bdb., Beschl. v. 26.08.2011, a.a.O., Rn. 74; VG Neustadt, Beschl. v. 07.07.2014 - 3 L 580/14 - juris Rn. 25 und nachfolgend OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 13.08.2014 - 10 B 10653/14 - NVwZ-RR 2014, 934). Dabei darf der Landesgesetzgeber generell an die Stellung als Angestellter in diesem Sinne anknüpfen, ohne auf die konkret ausgeübte Funktion Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.2002, a.a.O.).
61 
b) Die Wählbarkeitsbeschränkung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO verstößt daher auch nicht gegen das Willkürverbot. Zwischen Tätigkeiten, die überwiegend körperlich geprägt sind, und solchen, die überwiegend geistig geprägt sind, zu differenzieren, entspricht dem Zweck der Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG und ist daher nicht zu beanstanden.
62 
c) § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO verstößt nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 <145>; Beschl. v. 11.01.1994 - 1 BvR 434/87 - BVerfGE 90, 1 <16>; je m.w.N.).
63 
Diesen Anforderungen ist hier genügt. Die Feststellung, ob jemand Arbeitnehmer des Landkreises ist, der nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet, bereitet in der Regel keine besonderen Probleme. Es handelt sich im Kern um deskriptive Tatbestandsmerkmale, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in der Regel ohne erhebliche Probleme festgestellt werden kann. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weitgehend an Bedeutung verloren hat, hat keine Bedeutung für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der jetzigen Gesetzesfassung.
64 
d) Auch ein Verstoß der Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor. Der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet, dass ein die Grundrechte einschränkendes Gesetz geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten, legitimen Zweck zu erreichen, und dass - als Ausprägung des Übermaßverbots - bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten der Regelung gewahrt sein muss, so dass die Maßnahme sie nicht übermäßig belastet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157 <173 ff.>; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 <172 f.>; je m.w.N.).
65 
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Übermaßverbots durch § 24 LKrO nicht vor. Die vom Kläger angeführte faktische Ineligibilität aufgrund der wirtschaftlichen Folgen, die bei der Annahme der Wahl eintreten würden, sind von ihm zumutbarerweise hinzunehmen. Denn es bedarf im kommunalen Bereich keiner besonderen Regelung, um eine Annahme des Mandats tatsächlich zu ermöglichen, da - wie ausgeführt (s. oben unter a) aa) aaa)) das Amt des Gemeinderats grundsätzlich als Ehrenamt ausgestaltet ist. Angesichts der besonderen Verhältnisse im kommunalen Bereich ist der faktische Ausschluss von der Wählbarkeit folglich zumutbare Konsequenz von Inkompatibilitätsregelungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39). Aus Art. 3 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, auf den sich der Kläger beruft, ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.
66 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine Begrenzung der Wählbarkeit mit einer so weitreichenden Folge im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung aus Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden kann. Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung. Dadurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass Differenzierungen innerhalb gesetzlicher Folgeregelungen, die auf Art. 137 Abs. 1 GG beruhen, jeweils eines sachlichen Grundes bedürfen, der dem Sinn der verfassungsrechtlichen Ermächtigung gerecht wird. Art. 3 Abs. 1 GG wirkt in dieser Weise auch auf die Auslegung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ein. Dies muss in gleicher Weise dort gelten, wo als Folge der gesetzlich festgelegten Unvereinbarkeit von Dienststellung und Mandat ein faktischer Ausschluss von der Wählbarkeit in Frage steht. Ein solcher Ausschluss ist als eine mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbare Differenzierung nur gerechtfertigt, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 70f.; Beschl. v. 06.10.1981, a.a.O., Rn. 39). Hieraus ergeben sich jedoch nur Anforderungen für den Fall, dass der Gesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG in der Weise Gebrauch macht, dass er manche Angestellte von den Unvereinbarkeitsregelungen ausnimmt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Mit dem Tatbestandsmerkmal der überwiegenden körperlichen Arbeit hat der Gesetzgeber den Begriff des Angestellten nachgezeichnet. Der Gesetzgeber hat mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Satz 2 LKrO nicht bestimmte „Angestellte“ von den Unvereinbarkeitsregelungen ausgenommen; die Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 3 Abs. 1 GG bei Differenzierungen ergeben, stellt sich daher nicht.
67 
3. Beim Kläger liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO vor. Als Mitarbeiter eines Eigenbetriebs ist der Kläger Arbeitnehmer des Landkreises i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO. Denn Eigenbetriebe sind unselbständige Anstalten des öffentlichen Rechts ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Handeln dem Landkreis zuzurechnen ist und denen der Bürgermeister gemäß § 10 EigBG Weisungen erteilen kann; dieser ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Eigenbetriebs (§ 11 Abs. 5 EigBG). Im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG sind Arbeitnehmer eines Eigenbetriebs daher Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst (vgl. von Campenhausen, a.a.O., Art. 137 Rn. 26).
68 
§ 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet auf den Kläger keine Anwendung. Er verrichtet nicht überwiegend körperliche Arbeit. Das Verwaltungsgericht hat das im angefochtenen Urteil mit eingehender zutreffender Begründung ausgeführt. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Zum diesbezüglichen Berufungsvorbringen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es - wie bereits ausgeführt (s. oben unter 2. a) aa) bbb) und 2. a) bb)) - auf die tarifrechtlichen Fragen, die der Kläger mit der Berufung geltend macht, nicht entscheidend ankommt. Der Gesetzgeber hat mit den Tatbestandsmerkmalen des Arbeitnehmers und des überwiegenden Verrichtens körperlicher Arbeit den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG zulässig nachgezeichnet. Es ist daher bei der Prüfung, ob diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale im Fall des Klägers erfüllt sind, rechtlich unerheblich, wie die Tätigkeit des Klägers nach altem und neuem Tarifrecht einzustufen wäre. Maßgeblich ist allein, ob er überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Dass dies nicht der Fall ist, zeigt auch die Erklärung des Klägers - ohne dass es darauf entscheidend ankäme, da der Senat dies selbständig zu prüfen hat - in der Berufungsverhandlung, dass er die tarifrechtliche Einordnung seiner Tätigkeit für maßgeblich halte, die tatsächliche Beschreibung seiner Tätigkeit im erstinstanzlichen Urteil jedoch zutreffe.
69 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Rechtsfrage, wie der Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes i.S.v. Art. 137 Abs. 1 GG nach dem Wegfall der Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes auszulegen ist, hat über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
70 
Beschluss
vom 18. Dezember 2015
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, er sei rechtlich gehindert, als Nachrücker Mitglied des Kreistags zu werden.
Der 1955 geborene Kläger ist Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pforte) im „... Klinikum“ in ..., einem Eigenbetrieb des ... Kreises. Bei der Wahl zum Kreistag des Ortenaukreises im Jahr 2009 hatte er für die Partei „...“ zunächst ohne Erfolg kandidiert, war aber nach dem Ergebnis der Wahl als zweiter Nachrücker vorgesehen. Dieser Fall trat im September 2012 nach dem Tod des Mandatsinhabers der Partei und Ablehnung der Mandatsausübung durch den Nächstberufenen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 LKrO ein.
Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte unter dem 23.10.2012 folgende Verfügung: „Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und Sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Pförtner beim ... Klinikum ... Arbeitnehmer des Landkreises sei; dies sei ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO. Zwar gelte der Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Der Kläger, der als Pförtner für die Telefonvermittlung des ganzen Hauses zuständig und Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten sei, das Kassenbuch der Pforte führe, Telefonabrechnungen der Patienten erstelle sowie Zeitungen und Post in die Postfächer verteile, verrichte aber keine überwiegend körperliche Arbeit. Der Aufgabenschwerpunkt liege eindeutig bei den Tätigkeiten „Telefonvermittlung und -auskunft sowie Anlauf-/Auskunftsstelle für Besucher und Patienten“ (über 70 %). Alle anderen Tätigkeiten seien von der zeitlichen Inanspruchnahme deutlich untergeordnet.
Hiergegen legte der Kläger am 16.11.2012 Widerspruch ein und betonte, überwiegend körperliche Arbeit zu verrichten. Ungeachtet dessen verstoße § 24 LKrO aber auch gegen Art. 137 GG.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.12.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen zur Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer sei, der überwiegend körperliche Arbeit verrichte, wiederholt und vertieft. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Beschränkung des § 24 LKrO durch Art. 137 GG gedeckt sei.
Der Kläger hat am 17.01.2013 Klage erhoben. § 24 LKrO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1 GG. Das passive Wahlrecht werde durch § 24 LKrO unverhältnismäßig und verfassungswidrig eingeschränkt. Es sei auch § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zu berücksichtigen, wonach der Hinderungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer eine überwiegend körperliche Arbeit ausübe. Eine solche Differenzierung dürfte als sachgerecht anzusehen sein, da Arbeitern - anders als Angestellten - keine Entscheidungsbefugnisse zustünden. Sie stünden zwar im Dienst der Exekutivgewalt, übten aber keine leistungsbezogene Verantwortung aus, weshalb mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 GG von der Verhinderung einer Gefahrensituation für die Gewaltenteilung auszugehen sei. Er sei als Pförtner der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Unter „Verrichten“ seien in der Regel die sichtbaren Bewegungen einer Arbeitsperson bei der Ausübung einer Tätigkeit zu verstehen. Für seine Tätigkeit ergebe sich daraus: Telefonhörer abheben und auflegen, Briefe befördern, Briefe sortieren, Pakete heben und legen, verschiedene Tastaturen drücken, technische Anlagen bedienen usw. Hierbei handele es sich um körperliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, denn er benötige hierfür seine Hände. Das Ergebnis eines Testbogens von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin zeige im Übrigen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine körperliche Beanspruchung handele.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt er aus, der Kreistag sei oberstes Kontrollorgan des Landkreises und damit auch des Eigenbetriebes. Ziel des Art. 137 GG sei es gerade zu verhindern, dass die Kontrolleure der Verwaltung durch Personalunionen sich selbst kontrollierten.
12 
Die Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a. F. sei rechtlich geklärt. § 24 LKrO n. F. verwende im Vergleich zur alten Fassung nunmehr die neue Bezeichnung Arbeitnehmer. Damit habe der Gesetzgeber keine Rechtsänderung herbeiführen wollen, sondern lediglich redaktionell auf das neue Tarifrecht vom 01.10.2005 reagiert, bei dem die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weggefallen sei. Die Bezeichnung „Angestellte des öffentlichen Dienstes“ in Art. 137 Abs. 1 GG sei nicht verfassungsrechtlich determiniert mit der Folge, dass für die Begriffsbestimmung die Konkretisierungen des öffentlichen Dienstrechtes maßgeblich seien. Aufgrund der Änderungen im öffentlichen Dienstrecht sei als Reaktion des Landesgesetzgebers folgerichtig der neue Satz 2 eingefügt worden, um die Norm verfassungskonform mit Art. 137 GG zu gestalten.
13 
Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung. Desweiteren sei anzuführen, dass in der noch geltenden Anlage 1a zum BAT Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pförtner) bei Kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsbehörden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfange Auskünfte zu erteilen hätten, für welche die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle, bei der sie beschäftigt seien, erforderlich sei, im Angestelltenverhältnis geführt würden. Diese Beschreibung treffe in Umfang und Art auf die Tätigkeiten der Verwaltungsmitarbeiter am Empfang in den Dienstgebäuden des Ortenaukreises zu. Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, könne auch wie folgt verdeutlicht werden: Das Bundessozialgericht habe bezüglich des Berufsbildes des Verwaltungsmitarbeiters am Empfang (Pförtner) dargelegt, dass zu unterscheiden sei, ob lediglich einfache Pförtnertätigkeiten oder „qualifizierte“ Tätigkeiten vorlägen. Ein Versicherter mit dem bisherigen Beruf des Facharbeiters dürfe auf die Tätigkeit eines sogenannten „gehobenen“ oder „qualifizierten“ Pförtners, d. h. der eines Pförtners, der über die übliche Pförtnertätigkeit hinaus in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werde oder Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss leiste, verwiesen werden. Der gehobene Pförtner übe in einem größeren Betrieb auch regelmäßig eine wichtige Funktion aus, die oft eine längere Einarbeitung, Einübung und Bewährung voraussetze. Außer erheblichen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten habe der gehobene Pförtner über Autorität, Gewandtheit und sicheres Auftreten sowie über besondere Zuverlässigkeit zu verfügen. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger, der laut seinem Arbeitsvertrag vom 23.05.1977 als Angestellter eingestellt worden sei, habe seit 1977 als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe im August 1981 die Stationsleitung übernommen, und sie aufgrund seiner Freistellung als Personalrat ab Februar 1996 wieder aufgegeben. Seither habe er wieder als Krankenpfleger gearbeitet. Im März 2009 habe seine Arbeitsunfähigkeit begonnen; er sei nach § 38 TVÖD leistungsgemindert und könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Beim Arbeitsgericht habe man auf seine Klage auf Beschäftigung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz einen Vergleich abgeschlossen. Dem Kläger sei danach die Tätigkeit an der Pforte zugewiesen worden.
14 
Die Kammer hat mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.12.2012 - 2 S 2299/12 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Feststellung des Kreistags vom 23.10.2012 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurückgewiesen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (2 Hefte), die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - 2 K 2299/12 - und die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens vor. Auf den Inhalt dieser Akten und die gewechselten Schriftsätze wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.).
18 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung.
19 
Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises.
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).
21 
Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht.
22 
2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
23 
Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
24 
Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
25 
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).
26 
Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
27 
Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind.
28 
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21).
29 
Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 24 LKrO mit Art. 137 GG grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
I.
16 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.).
18 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung.
19 
Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises.
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).
21 
Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht.
22 
2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
23 
Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
24 
Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
25 
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).
26 
Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
27 
Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind.
28 
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21).
29 
Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 24 LKrO mit Art. 137 GG grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, er sei rechtlich gehindert, als Nachrücker Mitglied des Kreistags zu werden.
Der 1955 geborene Kläger ist Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pforte) im „... Klinikum“ in ..., einem Eigenbetrieb des ... Kreises. Bei der Wahl zum Kreistag des Ortenaukreises im Jahr 2009 hatte er für die Partei „...“ zunächst ohne Erfolg kandidiert, war aber nach dem Ergebnis der Wahl als zweiter Nachrücker vorgesehen. Dieser Fall trat im September 2012 nach dem Tod des Mandatsinhabers der Partei und Ablehnung der Mandatsausübung durch den Nächstberufenen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 LKrO ein.
Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte unter dem 23.10.2012 folgende Verfügung: „Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und Sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Pförtner beim ... Klinikum ... Arbeitnehmer des Landkreises sei; dies sei ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO. Zwar gelte der Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Der Kläger, der als Pförtner für die Telefonvermittlung des ganzen Hauses zuständig und Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten sei, das Kassenbuch der Pforte führe, Telefonabrechnungen der Patienten erstelle sowie Zeitungen und Post in die Postfächer verteile, verrichte aber keine überwiegend körperliche Arbeit. Der Aufgabenschwerpunkt liege eindeutig bei den Tätigkeiten „Telefonvermittlung und -auskunft sowie Anlauf-/Auskunftsstelle für Besucher und Patienten“ (über 70 %). Alle anderen Tätigkeiten seien von der zeitlichen Inanspruchnahme deutlich untergeordnet.
Hiergegen legte der Kläger am 16.11.2012 Widerspruch ein und betonte, überwiegend körperliche Arbeit zu verrichten. Ungeachtet dessen verstoße § 24 LKrO aber auch gegen Art. 137 GG.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.12.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen zur Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer sei, der überwiegend körperliche Arbeit verrichte, wiederholt und vertieft. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Beschränkung des § 24 LKrO durch Art. 137 GG gedeckt sei.
Der Kläger hat am 17.01.2013 Klage erhoben. § 24 LKrO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1 GG. Das passive Wahlrecht werde durch § 24 LKrO unverhältnismäßig und verfassungswidrig eingeschränkt. Es sei auch § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zu berücksichtigen, wonach der Hinderungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer eine überwiegend körperliche Arbeit ausübe. Eine solche Differenzierung dürfte als sachgerecht anzusehen sein, da Arbeitern - anders als Angestellten - keine Entscheidungsbefugnisse zustünden. Sie stünden zwar im Dienst der Exekutivgewalt, übten aber keine leistungsbezogene Verantwortung aus, weshalb mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 GG von der Verhinderung einer Gefahrensituation für die Gewaltenteilung auszugehen sei. Er sei als Pförtner der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Unter „Verrichten“ seien in der Regel die sichtbaren Bewegungen einer Arbeitsperson bei der Ausübung einer Tätigkeit zu verstehen. Für seine Tätigkeit ergebe sich daraus: Telefonhörer abheben und auflegen, Briefe befördern, Briefe sortieren, Pakete heben und legen, verschiedene Tastaturen drücken, technische Anlagen bedienen usw. Hierbei handele es sich um körperliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, denn er benötige hierfür seine Hände. Das Ergebnis eines Testbogens von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin zeige im Übrigen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine körperliche Beanspruchung handele.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt er aus, der Kreistag sei oberstes Kontrollorgan des Landkreises und damit auch des Eigenbetriebes. Ziel des Art. 137 GG sei es gerade zu verhindern, dass die Kontrolleure der Verwaltung durch Personalunionen sich selbst kontrollierten.
12 
Die Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a. F. sei rechtlich geklärt. § 24 LKrO n. F. verwende im Vergleich zur alten Fassung nunmehr die neue Bezeichnung Arbeitnehmer. Damit habe der Gesetzgeber keine Rechtsänderung herbeiführen wollen, sondern lediglich redaktionell auf das neue Tarifrecht vom 01.10.2005 reagiert, bei dem die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weggefallen sei. Die Bezeichnung „Angestellte des öffentlichen Dienstes“ in Art. 137 Abs. 1 GG sei nicht verfassungsrechtlich determiniert mit der Folge, dass für die Begriffsbestimmung die Konkretisierungen des öffentlichen Dienstrechtes maßgeblich seien. Aufgrund der Änderungen im öffentlichen Dienstrecht sei als Reaktion des Landesgesetzgebers folgerichtig der neue Satz 2 eingefügt worden, um die Norm verfassungskonform mit Art. 137 GG zu gestalten.
13 
Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung. Desweiteren sei anzuführen, dass in der noch geltenden Anlage 1a zum BAT Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pförtner) bei Kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsbehörden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfange Auskünfte zu erteilen hätten, für welche die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle, bei der sie beschäftigt seien, erforderlich sei, im Angestelltenverhältnis geführt würden. Diese Beschreibung treffe in Umfang und Art auf die Tätigkeiten der Verwaltungsmitarbeiter am Empfang in den Dienstgebäuden des Ortenaukreises zu. Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, könne auch wie folgt verdeutlicht werden: Das Bundessozialgericht habe bezüglich des Berufsbildes des Verwaltungsmitarbeiters am Empfang (Pförtner) dargelegt, dass zu unterscheiden sei, ob lediglich einfache Pförtnertätigkeiten oder „qualifizierte“ Tätigkeiten vorlägen. Ein Versicherter mit dem bisherigen Beruf des Facharbeiters dürfe auf die Tätigkeit eines sogenannten „gehobenen“ oder „qualifizierten“ Pförtners, d. h. der eines Pförtners, der über die übliche Pförtnertätigkeit hinaus in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werde oder Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss leiste, verwiesen werden. Der gehobene Pförtner übe in einem größeren Betrieb auch regelmäßig eine wichtige Funktion aus, die oft eine längere Einarbeitung, Einübung und Bewährung voraussetze. Außer erheblichen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten habe der gehobene Pförtner über Autorität, Gewandtheit und sicheres Auftreten sowie über besondere Zuverlässigkeit zu verfügen. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger, der laut seinem Arbeitsvertrag vom 23.05.1977 als Angestellter eingestellt worden sei, habe seit 1977 als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe im August 1981 die Stationsleitung übernommen, und sie aufgrund seiner Freistellung als Personalrat ab Februar 1996 wieder aufgegeben. Seither habe er wieder als Krankenpfleger gearbeitet. Im März 2009 habe seine Arbeitsunfähigkeit begonnen; er sei nach § 38 TVÖD leistungsgemindert und könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Beim Arbeitsgericht habe man auf seine Klage auf Beschäftigung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz einen Vergleich abgeschlossen. Dem Kläger sei danach die Tätigkeit an der Pforte zugewiesen worden.
14 
Die Kammer hat mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.12.2012 - 2 S 2299/12 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Feststellung des Kreistags vom 23.10.2012 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurückgewiesen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (2 Hefte), die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - 2 K 2299/12 - und die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens vor. Auf den Inhalt dieser Akten und die gewechselten Schriftsätze wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.).
18 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung.
19 
Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises.
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).
21 
Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht.
22 
2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
23 
Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
24 
Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
25 
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).
26 
Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
27 
Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind.
28 
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21).
29 
Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 24 LKrO mit Art. 137 GG grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
I.
16 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.).
18 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung.
19 
Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises.
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).
21 
Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht.
22 
2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
23 
Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
24 
Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
25 
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).
26 
Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
27 
Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind.
28 
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21).
29 
Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 24 LKrO mit Art. 137 GG grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 - 13 K 511/09 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren erledigt hat.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 -13 K 511/09 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2009, mit welchem dem Regierungspräsidium Stuttgart für den Fall, dass es seiner Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplans aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 31.05.2005 - 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05 - nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der einseitigen Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger ist unter Zurückweisung der Beschwerde des Vollstreckungsschuldners durch den beantragten Feststellungsausspruch zu entsprechen. Die Hauptsache hat sich erledigt, weil nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (1.); der Vollstreckungsschuldner hat kein berechtigtes Interesse, dennoch an seinem Abweisungsantrag festzuhalten (2.).
Zu Recht haben die Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 26.03.2010 ihren ursprünglich verfolgten Antrag dahingehend auf ein Feststellungsbegehren umgestellt, dass die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren erledigt ist. Denn eine derartige Umstellung des ursprünglich verfolgten Antrags ist auch im Rechtsmittelverfahren in den Fällen erforderlich, in denen der Antragsteller in der vorausgegangenen Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren den ihm günstigen Beschluss mit einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels als Beschwerdegegner verteidigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 01.10.1985 - 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154; vom 28.04.1988 - 9 C 1.87 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13).
1. Die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren hat sich insgesamt erledigt, weil ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Begehren die Grundlage entzogen hat und das Vollstreckungsverfahren deshalb für die Vollstreckungsgläubiger gegenstandslos geworden ist (vgl. zu diesem Maßstab beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62). Der Vollstreckungsschuldner hat den kombinierten Luftreinhalte-/Aktionsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 3 BImSchG für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.2006 mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschrieben und ist damit seiner Verpflichtung aus dem vorausgegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 nachgekommen. Zwischen den Beteiligten steht dabei - zu Recht - nicht im Streit, dass jedenfalls der mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebene Aktionsplan den vom Verwaltungsgericht Stuttgart in dem angegriffenen Beschluss aufgestellten Anforderungen genügt. Zutreffend weisen die Vollstreckungsgläubiger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der nunmehr gültige Aktionsplan gegenüber der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vollstreckungsverfahren zu prüfenden ursprünglichen Fassung vom 01.01.2006 wesentlich weitgehendere und effektivere Schadstoffminderungsmaßnahmen vorsieht, etwa ein ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot für Teile des Stadtgebietes von Stuttgart, eine wesentliche Ausweitung der Fahrverbotsregelung in der Umweltzone sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen. Damit ist das Regierungspräsidium der zu vollstreckenden Verpflichtung nachgekommen; das eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist gegenstandslos geworden. Hätten die Vollstreckungsgläubiger auf ihrem ursprünglichen - nunmehr auf eine bereits erbrachte Leistung gerichteten - Vollstreckungsantrag beharrt, so hätte er schon aus diesem Grunde mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden müssen. Ihre nach Einlegung der Beschwerde durch das Regierungspräsidium abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit werde im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO für in der Hauptsache erledigt erklärt, entspricht daher der Verfahrenslage. Der Eintritt eines erledigenden Ereignisses wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; sie macht vielmehr lediglich geltend, dass der Senat aufgrund eines bestehenden Feststellungsinteresses des Landes in die sachliche Prüfung des ursprünglichen Antragsbegehrens eintreten müsse.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt ein Fall, in dem trotz Erledigung des Antragsbegehrens ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Abweisungsantrags anzuerkennen ist, hier nicht vor. Nach der überwiegend zu Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellationen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss trotz der Erledigung der Hauptsache geprüft werden, ob die Klage zulässig und begründet gewesen ist, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Prüfung dieser Frage hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14.01.1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; vom 27.02.1969 - 8 C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318; sowie vom 25.03.1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104). Das berechtigte Interesse ist dabei sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur und findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Aus dieser - für Verpflichtungs- und Leistungsklagen entsprechend anwendbaren - Regelung folgt, dass in diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die einseitige Erledigungserklärung des Klägers nicht zwangsläufig zu einer Prüfung der bisherigen Begründetheit der Klage führen soll. Dem Beklagten verwaltungsgerichtlicher Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitigkeiten ist ebenso wie dem Kläger regelmäßig zuzumuten, sich nach objektiver Erledigung der Hauptsache mit einer Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu begnügen. Nur dann, wenn ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages zur Seite steht, muss wie im entsprechenden Falle für den Kläger anderes gelten; insoweit verträgt die prozessrechtliche Stellung der Beteiligten aus Gründen der Waffengleichheit keinen Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 52). Allerdings führt das Anliegen des Beklagten in Fällen der vorliegenden Art zu keinem selbständigen Ausspruch im Entscheidungstenor; hat der Beklagte mit seinem Begehren Erfolg, so führt das lediglich zur Abweisung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104). Dass das Gericht über das Anliegen des Beklagten lediglich in den Gründen seiner Entscheidung befindet, macht in diesem Zusammenhang jedoch keinen Unterschied. Denn es entfaltet dabei gleichwohl eine auf die Entscheidung einer Rechtsfrage gerichtete, rechtsschutzgewährende Tätigkeit.
Aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt, dass das Gewicht des berechtigten Interesses des Beklagten nicht höher zu sein braucht, als dies § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vom berechtigten Interesse des Klägers in Fortsetzungsfeststellungskonstellationen fordert. Mithin muss beim Beklagten ebenso der prozessökonomische Zweck beachtet werden, das begonnene Verfahren möglichst mit einer Sachentscheidung zu beenden, wenn dadurch weiterer Streit vermieden oder wenigstens vereinfacht werden kann. Das Interesse des Beklagten an der Klärung einer Rechtsfrage allein rechtfertigt hingegen nicht einen Anspruch auf eine materiell-rechtliche Beurteilung. Ebenso wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch hier ein über das allgemeine Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen hinausgehendes Interesse Voraussetzung der Sachentscheidung. Dieses Rechtsschutzinteresse muss regelmäßig gerade gegenüber dem Prozessgegner bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - a.a.O.). Ein Feststellungsinteresse des Beklagten entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann etwa in der Klärung vorgreiflicher Fragen für weitere zwischen den Beteiligten schwebende Streitigkeiten oder bei einer hinreichend konkreten Gefahr der Wiederholung von gleichartigen Streitigkeiten bestehen.
Wie von der Beschwerde befürwortet, dürften sich diese vom Bundesverwaltungsgericht für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze in der hier vorliegenden Konstellation des Vollstreckungsverfahrens entsprechend anwenden lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners steht ihm jedoch kein schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung des Senats trotz eingetretener Erledigung zu. Die hierfür allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr besteht weder im primär maßgeblichen Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern (a), noch liegt eine Fallgestaltung vor, in der ausnahmsweise eine allgemeine, das heißt gegenüber Dritten bestehende, Wiederholungsgefahr für ein Feststellungsinteresse ausreichend ist (b).
a) Die Beschwerde macht ein Feststellungsinteresse im Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern unter zwei Gesichtspunkten geltend: Sie verweist zum einen auf die Möglichkeit, dass die Antragsteller trotz Erledigungserklärung erneute Vollstreckungsversuche aus dem zugrundeliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 unternehmen könnten, wenn ihnen in Zukunft die aufgrund des mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebenen Aktionsplans ergriffenen Schadstoffminderungsmaßnahmen nicht ausreichend erscheinen sollten. Zum anderen bestehe die Gefahr einer erneuten Leistungsklage, die auf eine Verpflichtung zur weiteren Fortschreibung des Aktionsplans gerichtet werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich mit diesen Erwägungen eine gerade im Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern bestehende Wiederholungsgefahr nicht begründen.
aa) Die von dem Vollstreckungsschuldner geltend gemachte Gefahr einer erneuten Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Urteil vom 31.05.2005 besteht bereits aus Rechtsgründen nicht. Denn ein erneutes Begehren der Vollstreckungsgläubiger, dem Regierungspräsidium im Vollstreckungsverfahren unter Androhung eines Zwangsgeldes Frist zur Fortschreibung des Aktionsplans zu setzen, wäre unzulässig, da ihm die materielle Rechtskraft des gegenständlichen Feststellungsbeschlusses des Senats entgegenstünde (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 14.01.1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; und vom 12.04.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, RdZiff. 35 zu § 161 VwGO, m.w.N.). Die Vollstreckungsgläubiger können bei der hier eingetretenen Erledigung eine erneute Antragstellung rechtlich gar nicht beabsichtigen, da sie zutreffend als erledigendes Ereignis die Erfüllung des zu vollstreckenden Begehrens ansehen. Der Vollstreckungsschuldner ist also nach rechtskräftiger Beendigung dieses Prozesses in gleicher Weise geschützt, wie wenn ohne Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger der Vollstreckungsantrag abgewiesen worden wäre und die Abweisung lediglich mit dem durch das Erledigungsereignis eingetretenen Untergang des Anspruchs auf Vollstreckung begründet worden wäre. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herangezogenen, zur übereinstimmenden Erledigungserklärung im Zivilprozess gemäß § 91a ZPO ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.05.1991 - IX ZR 181/90 - NJW 1991, 2280) lässt sich für die hier in Rede stehende Problematik nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn anders als bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auf der Grundlage von § 91a ZPO bzw. § 161 Abs. 2 VwGO trifft das Verwaltungsgericht bei einer lediglich einseitig gebliebenen Erledigungserklärung eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung darüber, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob etwaige weitere Vollstreckungsversuche darüber hinaus als treuwidrig anzusehen wären.
10 
bb) Auch die Gefahr einer erneuten Leistungsklage durch die Vollstreckungsgläubiger, gerichtet auf weitere Fortschreibung des Aktionsplans, vermag kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Zwar wäre eine derartige erneute Leistungsklage wohl zulässig, jedenfalls stünde ihr nicht die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen. In einem zukünftigen, auf Planfortschreibung gerichteten Erkenntnisverfahren würden sich jedoch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen als im vorliegenden Vollstreckungsverfahren stellen. Denn das Gericht wäre in einem derartigen Verfahren nicht darauf beschränkt, durch Auslegung die sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 ergebenden, zu vollstreckenden Verpflichtungen zu ermitteln. Vielmehr würde in einem etwaigen weiteren Erkenntnisverfahren losgelöst von der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Verpflichtung zu klären sein, ob der dann geltend gemachte Anspruch auf erneute Planfortschreibung nach materiellem Recht bestünde. Die im Vollstreckungsverfahren inmitten stehende Frage, ob bereits der Aktionsplan zum 01.01.2006 den vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 31.05.2006 aufgestellten Anforderungen genügt, würde sich in einem weiteren Erkenntnisverfahren nicht stellen. Vielmehr wäre dann allein darauf abzustellen, ob der nunmehr mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebene Aktionsplan den materiell-rechtlichen Vorgaben bereits in vollem Umfang genügt oder wegen zwischenzeitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen fortzuschreiben ist. So wäre für ein etwaiges weiteres Erkenntnisverfahren in rechtlicher Hinsicht die seit dem 11.06.2010 anwendbare Richtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABLEG L 152/1) maßgeblich, die gegenüber der Vorgängerrichtlinie 96/92/EG vom 27.09.1996 wesentliche Änderungen aufweist. Insbesondere steht zumindest nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/50/EG der Erlass eines kurzfristigen Aktionsplans im Ermessen der Mitgliedstaaten, während Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG eine unbedingte Verpflichtung vorsah. In einem neuen Erkenntnisverfahren würde sich deshalb die weitergehende Frage stellen, ob auch unter Geltung der Richtlinie 2008/50/EG ein Individualanspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans bestehen kann.
11 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr sowohl für den Kläger bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für den Beklagten in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur dann besteht, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungshandelns vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1979 - 1 B 76.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16 m.w.N.). Gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie kann kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung eines erledigten Verwaltungshandelns bestehen, wenn sich in einem etwaigen Nachfolgeprozess grundlegend andere Sach- und Rechtsfragen stellen würden.
12 
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht ein schützenswertes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht im Verhältnis des Vollstreckungsschuldners zu dritten, nicht am gegenständlichen Verfahren beteiligten Personen. Wie oben bereits angedeutet und was auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, muss die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr regelmäßig gerade gegenüber dem Prozessgegner bestehen. Dagegen genügt die allgemeine Wahrscheinlichkeit, die Behörde werde irgendwann in der Auseinandersetzung mit einem Dritten den gleichen Rechtsfragen ausgesetzt sein, nicht zur Annahme eines Feststellungsinteresses. Das Interesse an der Klärung von Rechtsfragen, die lediglich für Rechtsverhältnisse des Beklagten bzw. hier Vollstreckungsschuldners mit anderen Personen, insbesondere für künftige Rechtsverhältnisse dieser Art, Bedeutung haben können, rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung seines Abweisungsantrags gegenüber dem gegenstandslos gewordenen Rechtsschutzbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 52). Denn gerade wegen des damit für die Vollstreckungsgläubiger verbundenen Kostenrisikos kann es nicht angehen, dieses allgemeine, nicht auf den konkreten Rechtsstreit und dessen Beteiligte bezogene Interesse der Behörde auf dem Rücken eines Einzelnen auszutragen (vgl. Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdZiff. 95 zu § 113 VwGO).
13 
Zu Recht weist der Vollstreckungsschuldner darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen teilweise abgewichen ist und ein schützenswertes Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr gegenüber dritten, am fraglichen Rechtsstreit nicht beteiligten Personen zulässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1988 - 8 C 86.86 - NJW 1988, 263 und vom 13.11.2006 - 6 C 22.05 - NVwZ-RR 2007, 330). Dahingestellt kann dabei bleiben, ob diese zum Revisionsverfahren ergangene Rechtsprechung auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden kann. Denn der nach dieser Rechtsprechung erforderliche Sonderfall, dass wegen der Eigenart der Materie eine Prüfung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen nur in einem Verfahren erreicht werden kann, in dem sich die Hauptsache bereits vor der Entscheidung erledigt hat, liegt nicht vor. Nach dem eigenen Sachvortrag des Vollstreckungsschuldners sind bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Erkenntnisverfahren anhängig, in denen sich die jetzt noch aktuellen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an einen Aktionsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 BImSchG, klären lassen. Im Übrigen steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr und eines darauf gestützten Sachentscheidungsinteresses des Vollstreckungsschuldners nach dem unter 2 a) ausgeführten bereits entgegen, dass sich in weiteren Erkenntnisverfahren mit Dritten grundlegend andere Sach- und Rechtsfragen als im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren stellen würden. Auch insoweit steht der Grundsatz der Prozessökonomie einer Fortführung des Beschwerdeverfahrens entgegen. Das Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Klärung von Rechtsfragen, die für seine Beziehung zu anderen Beteiligten bedeutsam sein können, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht schutzwürdig, so verständlich das vom Vollstreckungsschuldner geltend gemachte Interesse an einer obergerichtlichen Klärung der Auslegung und Anwendung des § 47 Abs. 2 BlmSchG sein mag.
14 
Nach alldem hat das Beschwerdegericht festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt hat. Wegen der Erledigung ist der im Vollstreckungsverfahren ergangene erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2009 wirkungslos geworden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde gemäß Ziff. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr erhoben wird.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
10 
In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
11 
Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
13 
Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
14 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
22 
Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
23 
Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
24 
Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung „ihren Ausschluss als Mitglied des Gemeinderates S… und des Verbandsgemeinderates Ramstein-Miesenbach aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, sie als Mitglied im Ortsgemeinderat S… und im Verbandsgemeinderat Ramstein-Miesenbach gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung zu verpflichten“, zu Recht abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führt der Senat aus:

3

1. Gemäß Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz – GG – kann die Wählbarkeit u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – Gebrauch gemacht und festgelegt, dass derjenige, der zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, nicht gleichzeitig als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeiten verrichtet) der Gemeinde (Nr. 1) oder der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört (Nr. 2), hauptamtlich tätig sein kann. Wird jemand, der ein solches Amt innehat, zum Mitglied eines Gemeinderates und/oder Verbandsgemeinderates (vgl. § 54 Abs. 1 KWG) gewählt, so kann er die Wahl gemäß § 5 Abs. 2 KWG nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Zwar nennt das Grundgesetz keine besonderen materiellen Voraussetzungen für eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit. Sie kann allerdings im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Vielmehr bedarf es sachlicher Gründe, die mit dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [89f], 58, 177 [193]; BVerwGE 117, 11 [14]). Solche Gründe rechtfertigen § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG. Er dient der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und „Verfilzungen“ entgegengewirkt werden. Dabei ist die Beschränkung der Wählbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nur vereinbar, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerwGE 98, 145, [161]; OVGRP, Urteil vom 9. Juli 2010 - 2 A 10434/10.OVG -, AS 39, 263 [267f]). Dies ist beim Zusammentreffen von Amt und Mandat im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG der Fall. Denn bei Mitgliedern des Rates, die zugleich hauptamtlich im Dienste der entsprechenden kommunalen Körperschaft stehen, sind Interessengegensätze nicht ausgeschlossen, welche sich in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken können (vgl. BVerfGE 58, 177 [197f.]; BVerwGE 117, 11 [16]).

5

Wegen der Schwierigkeiten, die Funktionsträger, deren konkrete Tätigkeit einen Interessenkonflikt auslösen können, von denen abzugrenzen, deren Aufgaben mit einem solchen Konflikt nicht verbunden sind, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Unvereinbarkeitsregelung betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere darf er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch die Schaffung generalisierender Tatbestände Gebrauch machen und damit an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 [161 m.w.N.]; BVerwGE 117, 11 [17]). Auch von dieser vom Grundgesetz selbst eingeräumten Befugnis, für die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat wegen eines möglichen Interessenkonflikts eine generalisierende Regelung zu schaffen, hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. In Übereinstimmung mit der ermächtigenden Verfassungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG stellt die einfachrechtliche Regelung auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und nicht auf die konkrete Funktion des Beamten oder Beschäftigten ab (vgl. BVerfGE 57, 43 [58]; BVerwGE 117, 11 [13]).

6

2. Ist § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, folgt aus dieser Vorschrift zugleich, dass die Antragstellerin nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats S… und des Verbandsgemeinderats Ramstein-Miesenbach sowie hauptamtlich für die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach als Grundschulbetreuerin tätig sein kann. Dass diese Tätigkeit nicht mit überwiegender körperlicher Arbeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Darüber hinaus setzt die Hauptamtlichkeit eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 5 Nrn. 1 und 2 KWG, welches mit der Wahrnehmung eines kommunalen Mandates nicht vereinbar ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht voraus, dass die Tätigkeit mit einem „zentralen“ Amt und „entscheidendem Einfluss“ verbunden ist. Vielmehr dient der Begriff der Hauptamtlichkeit der Abgrenzung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, auf welche sich Art. 137 Abs. 1 GG nicht bezieht (vgl. BVerfGE 18, 172 [185]). Im Übrigen würde die Beurteilung der konkreten Tätigkeit der Antragstellerin und ihrer damit verbundenen Entscheidungsbefugnis dem verfassungsrechtlich zulässigen Bestreben des Landesgesetzgebers zuwiderlaufen, durch eine generalisierende Regelung Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Umsetzung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu vermeiden.

7

Ist demnach bei der Anwendung des § 5 Nrn. 1 und 2 KWG auf das Dienstverhältnis und nicht auf die konkrete Tätigkeit des Beamten oder Beschäftigen abzustellen, wird die Interessenkollision, welche die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat rechtfertigt, im vorliegenden Fall nicht dadurch beseitigt, dass die Antragstellerin in fachlicher Hinsicht hauptsächlich den Weisungen des Leiters der Grundschule, an der sie eingesetzt ist, unterliegt. Dies ändert nämlich nichts an der Dienstherreneigenschaft der Verbandsgemeinde, mit der die gleichzeitige Wahrnehmung der Aufgaben eines Ratsmitgliedes, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung kollidieren kann.

8

Schließlich kann die Antragstellerin aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung anderer Gerichte nichts herleiten. Zum einen betrifft sie andere Fallgestaltungen und zum anderen - bis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 9. Juli 2010 (a.a.O.) - nicht das rheinland-pfälzische Landesrecht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in diesem Urteil festgestellt hat, ein Beamter oder Beschäftigter einer Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet, könne zugleich Mitglied des Verbandsgemeinderates sein, beruht dies auf der Auslegung des § 5 Abs. 2 KWG, wonach ein Beamter oder Beschäftigter die Wahl annehmen kann, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Um die Voraussetzungen der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses oder der Beurlaubung im o. g. Sinne geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

9

Konnte nach alledem die Beschwerde keinen Erfolg haben, so war sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

10

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 - 13 K 511/09 - wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren erledigt hat.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. August 2009 -13 K 511/09 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2009, mit welchem dem Regierungspräsidium Stuttgart für den Fall, dass es seiner Verpflichtung zur Aufstellung eines Aktionsplans aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 31.05.2005 - 16 K 1120/05 und 16 K 1121/05 - nicht bis zum 28.02.2010 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht wurde, ist zulässig (vgl. §§ 146, 147 VwGO), sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Der einseitigen Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger ist unter Zurückweisung der Beschwerde des Vollstreckungsschuldners durch den beantragten Feststellungsausspruch zu entsprechen. Die Hauptsache hat sich erledigt, weil nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (1.); der Vollstreckungsschuldner hat kein berechtigtes Interesse, dennoch an seinem Abweisungsantrag festzuhalten (2.).
Zu Recht haben die Vollstreckungsgläubiger mit Schriftsatz vom 26.03.2010 ihren ursprünglich verfolgten Antrag dahingehend auf ein Feststellungsbegehren umgestellt, dass die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren erledigt ist. Denn eine derartige Umstellung des ursprünglich verfolgten Antrags ist auch im Rechtsmittelverfahren in den Fällen erforderlich, in denen der Antragsteller in der vorausgegangenen Instanz obsiegt hat und nunmehr im Rechtsmittelverfahren den ihm günstigen Beschluss mit einem Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels als Beschwerdegegner verteidigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 01.10.1985 - 9 C 25.85 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 154; vom 28.04.1988 - 9 C 1.87 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 13).
1. Die Hauptsache im Vollstreckungsverfahren hat sich insgesamt erledigt, weil ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Begehren die Grundlage entzogen hat und das Vollstreckungsverfahren deshalb für die Vollstreckungsgläubiger gegenstandslos geworden ist (vgl. zu diesem Maßstab beispielsweise BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62). Der Vollstreckungsschuldner hat den kombinierten Luftreinhalte-/Aktionsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 3 BImSchG für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart vom 01.01.2006 mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschrieben und ist damit seiner Verpflichtung aus dem vorausgegangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 nachgekommen. Zwischen den Beteiligten steht dabei - zu Recht - nicht im Streit, dass jedenfalls der mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebene Aktionsplan den vom Verwaltungsgericht Stuttgart in dem angegriffenen Beschluss aufgestellten Anforderungen genügt. Zutreffend weisen die Vollstreckungsgläubiger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der nunmehr gültige Aktionsplan gegenüber der vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Vollstreckungsverfahren zu prüfenden ursprünglichen Fassung vom 01.01.2006 wesentlich weitgehendere und effektivere Schadstoffminderungsmaßnahmen vorsieht, etwa ein ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot für Teile des Stadtgebietes von Stuttgart, eine wesentliche Ausweitung der Fahrverbotsregelung in der Umweltzone sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen. Damit ist das Regierungspräsidium der zu vollstreckenden Verpflichtung nachgekommen; das eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist gegenstandslos geworden. Hätten die Vollstreckungsgläubiger auf ihrem ursprünglichen - nunmehr auf eine bereits erbrachte Leistung gerichteten - Vollstreckungsantrag beharrt, so hätte er schon aus diesem Grunde mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden müssen. Ihre nach Einlegung der Beschwerde durch das Regierungspräsidium abgegebene Erklärung, der Rechtsstreit werde im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO für in der Hauptsache erledigt erklärt, entspricht daher der Verfahrenslage. Der Eintritt eines erledigenden Ereignisses wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; sie macht vielmehr lediglich geltend, dass der Senat aufgrund eines bestehenden Feststellungsinteresses des Landes in die sachliche Prüfung des ursprünglichen Antragsbegehrens eintreten müsse.
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde liegt ein Fall, in dem trotz Erledigung des Antragsbegehrens ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Abweisungsantrags anzuerkennen ist, hier nicht vor. Nach der überwiegend zu Anfechtungs- und Verpflichtungskonstellationen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss trotz der Erledigung der Hauptsache geprüft werden, ob die Klage zulässig und begründet gewesen ist, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Prüfung dieser Frage hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 14.01.1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; vom 27.02.1969 - 8 C 37.67 u.a. - BVerwGE 31, 318; sowie vom 25.03.1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104). Das berechtigte Interesse ist dabei sowohl seinem Inhalt als auch seiner Ableitung nach prozessualer Natur und findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Aus dieser - für Verpflichtungs- und Leistungsklagen entsprechend anwendbaren - Regelung folgt, dass in diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die einseitige Erledigungserklärung des Klägers nicht zwangsläufig zu einer Prüfung der bisherigen Begründetheit der Klage führen soll. Dem Beklagten verwaltungsgerichtlicher Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitigkeiten ist ebenso wie dem Kläger regelmäßig zuzumuten, sich nach objektiver Erledigung der Hauptsache mit einer Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu begnügen. Nur dann, wenn ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages zur Seite steht, muss wie im entsprechenden Falle für den Kläger anderes gelten; insoweit verträgt die prozessrechtliche Stellung der Beteiligten aus Gründen der Waffengleichheit keinen Unterschied (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 52). Allerdings führt das Anliegen des Beklagten in Fällen der vorliegenden Art zu keinem selbständigen Ausspruch im Entscheidungstenor; hat der Beklagte mit seinem Begehren Erfolg, so führt das lediglich zur Abweisung der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104). Dass das Gericht über das Anliegen des Beklagten lediglich in den Gründen seiner Entscheidung befindet, macht in diesem Zusammenhang jedoch keinen Unterschied. Denn es entfaltet dabei gleichwohl eine auf die Entscheidung einer Rechtsfrage gerichtete, rechtsschutzgewährende Tätigkeit.
Aus dem Gebot der Gleichbehandlung folgt, dass das Gewicht des berechtigten Interesses des Beklagten nicht höher zu sein braucht, als dies § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO vom berechtigten Interesse des Klägers in Fortsetzungsfeststellungskonstellationen fordert. Mithin muss beim Beklagten ebenso der prozessökonomische Zweck beachtet werden, das begonnene Verfahren möglichst mit einer Sachentscheidung zu beenden, wenn dadurch weiterer Streit vermieden oder wenigstens vereinfacht werden kann. Das Interesse des Beklagten an der Klärung einer Rechtsfrage allein rechtfertigt hingegen nicht einen Anspruch auf eine materiell-rechtliche Beurteilung. Ebenso wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch hier ein über das allgemeine Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen hinausgehendes Interesse Voraussetzung der Sachentscheidung. Dieses Rechtsschutzinteresse muss regelmäßig gerade gegenüber dem Prozessgegner bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - a.a.O.). Ein Feststellungsinteresse des Beklagten entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann etwa in der Klärung vorgreiflicher Fragen für weitere zwischen den Beteiligten schwebende Streitigkeiten oder bei einer hinreichend konkreten Gefahr der Wiederholung von gleichartigen Streitigkeiten bestehen.
Wie von der Beschwerde befürwortet, dürften sich diese vom Bundesverwaltungsgericht für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze in der hier vorliegenden Konstellation des Vollstreckungsverfahrens entsprechend anwenden lassen. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners steht ihm jedoch kein schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung des Senats trotz eingetretener Erledigung zu. Die hierfür allein in Betracht kommende Wiederholungsgefahr besteht weder im primär maßgeblichen Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern (a), noch liegt eine Fallgestaltung vor, in der ausnahmsweise eine allgemeine, das heißt gegenüber Dritten bestehende, Wiederholungsgefahr für ein Feststellungsinteresse ausreichend ist (b).
a) Die Beschwerde macht ein Feststellungsinteresse im Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern unter zwei Gesichtspunkten geltend: Sie verweist zum einen auf die Möglichkeit, dass die Antragsteller trotz Erledigungserklärung erneute Vollstreckungsversuche aus dem zugrundeliegenden Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 unternehmen könnten, wenn ihnen in Zukunft die aufgrund des mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebenen Aktionsplans ergriffenen Schadstoffminderungsmaßnahmen nicht ausreichend erscheinen sollten. Zum anderen bestehe die Gefahr einer erneuten Leistungsklage, die auf eine Verpflichtung zur weiteren Fortschreibung des Aktionsplans gerichtet werden könne. Entgegen der Auffassung der Beschwerde lässt sich mit diesen Erwägungen eine gerade im Verhältnis zu den Vollstreckungsgläubigern bestehende Wiederholungsgefahr nicht begründen.
aa) Die von dem Vollstreckungsschuldner geltend gemachte Gefahr einer erneuten Vollstreckung aus dem zugrundeliegenden Urteil vom 31.05.2005 besteht bereits aus Rechtsgründen nicht. Denn ein erneutes Begehren der Vollstreckungsgläubiger, dem Regierungspräsidium im Vollstreckungsverfahren unter Androhung eines Zwangsgeldes Frist zur Fortschreibung des Aktionsplans zu setzen, wäre unzulässig, da ihm die materielle Rechtskraft des gegenständlichen Feststellungsbeschlusses des Senats entgegenstünde (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteile vom 14.01.1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; und vom 12.04.2001 - 2 C 16.00 - BVerwGE 114, 149; Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, RdZiff. 35 zu § 161 VwGO, m.w.N.). Die Vollstreckungsgläubiger können bei der hier eingetretenen Erledigung eine erneute Antragstellung rechtlich gar nicht beabsichtigen, da sie zutreffend als erledigendes Ereignis die Erfüllung des zu vollstreckenden Begehrens ansehen. Der Vollstreckungsschuldner ist also nach rechtskräftiger Beendigung dieses Prozesses in gleicher Weise geschützt, wie wenn ohne Erledigungserklärung der Vollstreckungsgläubiger der Vollstreckungsantrag abgewiesen worden wäre und die Abweisung lediglich mit dem durch das Erledigungsereignis eingetretenen Untergang des Anspruchs auf Vollstreckung begründet worden wäre. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang herangezogenen, zur übereinstimmenden Erledigungserklärung im Zivilprozess gemäß § 91a ZPO ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.05.1991 - IX ZR 181/90 - NJW 1991, 2280) lässt sich für die hier in Rede stehende Problematik nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn anders als bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung auf der Grundlage von § 91a ZPO bzw. § 161 Abs. 2 VwGO trifft das Verwaltungsgericht bei einer lediglich einseitig gebliebenen Erledigungserklärung eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung darüber, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist. Dahingestellt kann deshalb bleiben, ob etwaige weitere Vollstreckungsversuche darüber hinaus als treuwidrig anzusehen wären.
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bb) Auch die Gefahr einer erneuten Leistungsklage durch die Vollstreckungsgläubiger, gerichtet auf weitere Fortschreibung des Aktionsplans, vermag kein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers zu begründen. Zwar wäre eine derartige erneute Leistungsklage wohl zulässig, jedenfalls stünde ihr nicht die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen. In einem zukünftigen, auf Planfortschreibung gerichteten Erkenntnisverfahren würden sich jedoch sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht grundlegend andere Fragen als im vorliegenden Vollstreckungsverfahren stellen. Denn das Gericht wäre in einem derartigen Verfahren nicht darauf beschränkt, durch Auslegung die sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.05.2005 ergebenden, zu vollstreckenden Verpflichtungen zu ermitteln. Vielmehr würde in einem etwaigen weiteren Erkenntnisverfahren losgelöst von der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Verpflichtung zu klären sein, ob der dann geltend gemachte Anspruch auf erneute Planfortschreibung nach materiellem Recht bestünde. Die im Vollstreckungsverfahren inmitten stehende Frage, ob bereits der Aktionsplan zum 01.01.2006 den vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 31.05.2006 aufgestellten Anforderungen genügt, würde sich in einem weiteren Erkenntnisverfahren nicht stellen. Vielmehr wäre dann allein darauf abzustellen, ob der nunmehr mit Wirkung zum 28.02.2010 fortgeschriebene Aktionsplan den materiell-rechtlichen Vorgaben bereits in vollem Umfang genügt oder wegen zwischenzeitlicher tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen fortzuschreiben ist. So wäre für ein etwaiges weiteres Erkenntnisverfahren in rechtlicher Hinsicht die seit dem 11.06.2010 anwendbare Richtlinie 2008/50/EG vom 21.05.2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABLEG L 152/1) maßgeblich, die gegenüber der Vorgängerrichtlinie 96/92/EG vom 27.09.1996 wesentliche Änderungen aufweist. Insbesondere steht zumindest nach dem Wortlaut des einschlägigen Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/50/EG der Erlass eines kurzfristigen Aktionsplans im Ermessen der Mitgliedstaaten, während Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG eine unbedingte Verpflichtung vorsah. In einem neuen Erkenntnisverfahren würde sich deshalb die weitergehende Frage stellen, ob auch unter Geltung der Richtlinie 2008/50/EG ein Individualanspruch auf Aufstellung eines Aktionsplans bestehen kann.
11 
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr sowohl für den Kläger bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für den Beklagten in der hier vorliegenden Fallkonstellation nur dann besteht, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungshandelns vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1979 - 1 B 76.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 16 m.w.N.). Gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie kann kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung eines erledigten Verwaltungshandelns bestehen, wenn sich in einem etwaigen Nachfolgeprozess grundlegend andere Sach- und Rechtsfragen stellen würden.
12 
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerde besteht ein schützenswertes Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen auch nicht im Verhältnis des Vollstreckungsschuldners zu dritten, nicht am gegenständlichen Verfahren beteiligten Personen. Wie oben bereits angedeutet und was auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, muss die für das Feststellungsinteresse erforderliche Wiederholungsgefahr regelmäßig gerade gegenüber dem Prozessgegner bestehen. Dagegen genügt die allgemeine Wahrscheinlichkeit, die Behörde werde irgendwann in der Auseinandersetzung mit einem Dritten den gleichen Rechtsfragen ausgesetzt sein, nicht zur Annahme eines Feststellungsinteresses. Das Interesse an der Klärung von Rechtsfragen, die lediglich für Rechtsverhältnisse des Beklagten bzw. hier Vollstreckungsschuldners mit anderen Personen, insbesondere für künftige Rechtsverhältnisse dieser Art, Bedeutung haben können, rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung seines Abweisungsantrags gegenüber dem gegenstandslos gewordenen Rechtsschutzbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1979 - 1 C 63.77 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 52). Denn gerade wegen des damit für die Vollstreckungsgläubiger verbundenen Kostenrisikos kann es nicht angehen, dieses allgemeine, nicht auf den konkreten Rechtsstreit und dessen Beteiligte bezogene Interesse der Behörde auf dem Rücken eines Einzelnen auszutragen (vgl. Jörg Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., RdZiff. 95 zu § 113 VwGO).
13 
Zu Recht weist der Vollstreckungsschuldner darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Grundsätzen teilweise abgewichen ist und ein schützenswertes Feststellungsinteresse auch im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr gegenüber dritten, am fraglichen Rechtsstreit nicht beteiligten Personen zulässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.06.1988 - 8 C 86.86 - NJW 1988, 263 und vom 13.11.2006 - 6 C 22.05 - NVwZ-RR 2007, 330). Dahingestellt kann dabei bleiben, ob diese zum Revisionsverfahren ergangene Rechtsprechung auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren übertragen werden kann. Denn der nach dieser Rechtsprechung erforderliche Sonderfall, dass wegen der Eigenart der Materie eine Prüfung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen nur in einem Verfahren erreicht werden kann, in dem sich die Hauptsache bereits vor der Entscheidung erledigt hat, liegt nicht vor. Nach dem eigenen Sachvortrag des Vollstreckungsschuldners sind bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Erkenntnisverfahren anhängig, in denen sich die jetzt noch aktuellen Fragen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an einen Aktionsplan im Sinne von § 47 Abs. 2 BImSchG, klären lassen. Im Übrigen steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr und eines darauf gestützten Sachentscheidungsinteresses des Vollstreckungsschuldners nach dem unter 2 a) ausgeführten bereits entgegen, dass sich in weiteren Erkenntnisverfahren mit Dritten grundlegend andere Sach- und Rechtsfragen als im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren stellen würden. Auch insoweit steht der Grundsatz der Prozessökonomie einer Fortführung des Beschwerdeverfahrens entgegen. Das Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Klärung von Rechtsfragen, die für seine Beziehung zu anderen Beteiligten bedeutsam sein können, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht schutzwürdig, so verständlich das vom Vollstreckungsschuldner geltend gemachte Interesse an einer obergerichtlichen Klärung der Auslegung und Anwendung des § 47 Abs. 2 BlmSchG sein mag.
14 
Nach alldem hat das Beschwerdegericht festzustellen, dass sich der Rechtsstreit insgesamt in der Hauptsache erledigt hat. Wegen der Erledigung ist der im Vollstreckungsverfahren ergangene erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.08.2009 wirkungslos geworden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Eine Streitwertfestsetzung ist nicht erforderlich, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde gemäß Ziff. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr erhoben wird.
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der neue Wohnbauflächen am Siedlungsrand eines Teilorts schaffen soll.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ......, Flst.-Nr. ... und ... am westlichen Ortsrand des Teilorts Linx der Antragsgegnerin. Zudem ist er Miteigentümer des sich in nördlicher Richtung in einer Entfernung von rund 40 m befindlichen unbebauten Wiesengrundstücks Flst.-Nr. ... Für den Bereich beider Grundstücke gibt es keinen Bebauungsplan.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein ca. 1,6 ha großes bislang vorwiegend als Grünland genutztes Gebiet, das im Süden durch die Ringstraße, im Westen durch den Rinnbach und dessen Ufervegetation, im Norden durch die vorhandene Bebauungszeile südlich der Leutesheimer Straße und im Osten unter anderem durch die westlichen Grenzen der beiden Grundstücke des Antragstellers begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet fest, in dem Bauplätze für 20 Einzel- oder Doppelhäuser geschaffen werden sollen, die nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin den Bedarf an Wohnbauplätzen im Ortsteil Linx für die nächsten 15 Jahre decken. Die Erschließung soll durch eine ringförmige Straße mit Anschlüssen an die Leutesheimer Straße im Norden und die Ringstraße im Süden erfolgen.
Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2003 stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Rinnbach einschließlich seiner schmalen Uferbereiche bildet eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341).
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans für das beschriebene Gebiet. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 10.6.2006 und wurde durch einen Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren vom 2.4.2007 ergänzt. Auf einen Normenkontrollantrag der Eigentümer eines Grundstücks südlich der Leutesheimer Straße erklärte der Senat den Bebauungsplan mit Urteil vom 15.7.2008 - 3 S 2753/06 - für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat aus, der Bebauungsplan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, da der erforderliche Umweltbericht fehle. Weiter wies der Senat darauf hin, dass der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft sein dürfte.
Daraufhin beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, einen Umweltbericht ausarbeiten zu lassen und die dafür notwendigen Gutachten in Auftrag zu geben. Nach Kenntnisnahme von den erstellten Gutachten beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.5.2011, den Bebauungsplan erneut aufzustellen. Der Entwurf des Bebauungsplans mit Datum vom 6.12.2011 wurde in der Zeit vom 23.1.2012 bis 23.2.2012 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.2.2012 erhob der Antragsteller Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, die geplante Aufschüttung der Grundstücke des Plangebiets mauere ihn ein, es komme zu einer Lärmzunahme durch Erschließungsverkehr und bei Starkregen würden seine beiden Grundstücke künftig „ertränkt“.
Am 9.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Auf Grund zwischenzeitlich erhaltener Informationen über gestiegene Anforderungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bekanntmachung verfügbarer umweltrelevanter Informationen beschloss der Gemeinderat in seiner nachfolgenden Sitzung vom 30.7.2012, den Satzungsbeschluss nicht bekannt zu machen, sondern das Bebauungsplanverfahren ab der öffentlichen Auslegung nochmals durchzuführen.
Gegenstand der erneuten öffentlichen Auslegung vom 8.10.2012 bis zum 8.11.2012 waren unter anderem die Entwürfe der Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen in ihrer Fassung vom 9.7.2012. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.10.2012 wiederum ähnliche Einwendungen.
10 
In seiner Sitzung vom 15.4.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers als Satzung. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 19.4.2013.
11 
Am 22.7.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
12 
Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, er sei antragsbefugt. Denn die Antragsgegnerin habe seinen Anspruch auf gerechte Abwägung in mehrfacher Weise verletzt. Das betreffe zum einen die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für sein Wohngrundstück. In der Abwägung sei zum anderen nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden, dass die Grundstücke des Plangebiets aufgeschüttet würden und an ihrem äußeren Rand und somit auch zu den westlichen Grenzen seiner beiden Grundstücke hin Entwässerungsmulden angelegt werden müssten. Es drohten Überflutungen der Entwässerungsmulden zu seinen Grundstücken hin sowie die Gefahr sich ansiedelnder Stechmücken bei in den Mulden stehendem Wasser. Jedenfalls seien die Beeinträchtigungen seiner Grundstücke infolge der geplanten Bebauung bei Hochwasser und durch ansteigendes Grundwasser/Stauwasser nach Starkregen nicht ordnungsgemäß in die Abwägung eingestellt worden.
13 
Sein somit zulässiger Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin seien mehrere Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe die auf sein Grundstück künftig einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unzureichend ermittelt. Denn die eingeholte „schalltechnische Beratung“ der isw vom 21.3.2007 leide an mehreren Mängeln. Sie setze sich mit seinem Grundstück - dessen Schutzbedürftigkeit und der in seiner Nähe entstehenden Engstelle der Ringerschließungsstraße - schon nicht auseinander. Zudem sei die Möglichkeit, dass das Plangebiet künftig noch erweitert werde, vom Gutachter nicht in den Blick genommen worden. Ebenso seien die durch die geplante Bebauung erzeugten Hochwasserrisiken unzureichend ermittelt worden. Die Gutachten des Ingenieurbüros Zink sowie des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) wiesen Mängel auf. Zu Unrecht gingen sie von einem Ausbauzustand des Rinnbachs zur Bewältigung eines hundertjährlichen Hochwassers aus. Schon jetzt stehe das Wasser bei einem normalen Starkregen ziemlich hoch im Plangebiet, wie Fotos aus den Jahren 2009 und 2013 und Aussagen von Anwohnern belegten. Der Rinnbach sei auch nicht auf seiner ganzen Strecke ausgebaut worden, etwa was die über den Bach führende Brücke der Leutesheimer Straße betreffe. Die Bebauung des Plangebiets zerstöre somit eine wertvolle Hochwasserrückhaltefläche. Jedenfalls komme es schon bislang bei Starkregen zu Grundstücksüberflutungen durch Staunässe. Diese könne derzeit über die leicht abschüssigen Flächen relativ schnell nach Westen Richtung Rinnbach abfließen. Das sei künftig durch die Aufschüttung des Plangebiets unmöglich. Seine Grundstücke stünden daher bei Realisierung der Planung wesentlich häufiger unter Wasser. Die Aufschüttungen könnten auch dazu führen, dass der schon bisher sehr hohe Grundwasserspiegel auf den umliegenden Grundstücken weiter ansteige. Schließlich sei die Eignung der beiden festgesetzten externen Ausgleichsflächen ermittlungsfehlerhaft bejaht worden. Denn die Fläche im Ortsteil Linx sei schon früher eine Wiese gewesen, die später zum Acker umgenutzt worden sei, und die nun als Wiese wiederhergestellt werde. Die andere Fläche im Ortsteil Hohnau müsse erst komplett abgeholzt werden, um sie dann wieder aufzuforsten.
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Der Bebauungsplan sei auch deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil an dem Satzungsbeschluss ein Gemeinderat, Herr K..., entgegen den Bestimmungen der Gemeindeordnung mitgewirkt habe, obwohl er als Wassermeister bei einem Zweckverband mit Beteiligung der Antragsgegnerin beschäftigt sei. Dort übe er keine überwiegend körperliche Tätigkeit aus. Denn seine Meisterqualifikation setze gerade voraus, dass mehr als nur technische Aufgaben erfüllt würden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbeschreibung belege zudem, dass die konkret erfüllten Aufgaben überwiegend nicht körperliche Tätigkeiten erforderten.
15 
Der Bebauungsplan sei auch materiell fehlerhaft. Ihm fehle die Erforderlichkeit. Der Ortsteil Linx benötige keine neuen Wohnbauflächen, da es noch zahlreiche Baulücken gebe. Zudem stehe dem Bebauungsplan ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Denn die Antragsgegnerin habe schon nicht abschätzen können, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote bestünden, da sie das Vorhandensein geschützter Arten im Plangebiet nicht ausreichend ermittelt habe. Das belege die gutachtliche Stellungnahme des Herrn D...... Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen § 1a Abs. 4 BauGB. Denn die von der Antragsgegnerin durchgeführte FFH-Vorprüfung sei zu knapp ausgefallen. Das Plangebiet sei die einzige ökologisch bedeutsame Feuchtwiese auf der Gemarkung Linx, so dass eine Ganzjahresbeobachtung von Fauna und Flora unabdingbar gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei zudem in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht zulässig, sich trotz der dargelegten Hochwasserproblematik für die Überplanung des Gebiets Rechen zu entscheiden, obwohl diese beim alternativ in Betracht kommenden Gebiet „Alfengraben“ nicht bestehe. Dadurch würden künftige Bauherren zu Aufschüttungen gezwungen, was dem Gebot kostensparenden Bauens widerspreche. Ebenso sei es nicht vertretbar, wertvolle bisherige landwirtschaftliche Nutzfläche zu opfern.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
der Bebauungsplan „Rechen“ der Antragsgegnerin vom 15.4.2013 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie erwidert, an der Antragsbefugnis des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel. Die zu erwartende Verkehrszunahme überschreite die Schwelle der Geringfügigkeit nicht. Denn der durch den Bebauungsplan ermöglichte Verkehr zu 20 Einzel- oder Doppelwohnhäusern werde nur teilweise am Wohngrundstück des Antragstellers vorbeigeführt. Ein schützenswertes Interesse auf Beibehaltung der Wohnruhe der bisherigen Außenbereichsrandlage gebe es ohnehin nicht. Die an die Grundstücke des Antragstellers angrenzenden Grundstücke würden künftig nur in der gleichen Weise genutzt wie die Grundstücke des Antragstellers selbst. Die Anlage von Entwässerungsmulden könne sich nicht nachteilig auf die Belange des Antragstellers auswirken. Da sie zur Entwässerung dienten, komme es nicht zu stehendem Wasser. Im Übrigen zähle das Interesse, von Stechmücken verschont zu werden, nicht zu den erkennbaren abwägungsrelevanten Belangen in einem ländlich geprägten Gebiet.
21 
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag aber unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Ermittlungsfehlern. Die zu erwartende Verkehrslärmbelastung für das Wohngrundstück des Antragstellers habe sie, wie aus der Abwägungstabelle ersichtlich, korrekt in ihre Abwägung eingestellt. Der Schutz der Grundstücke des Antragstellers vor Überflutungen aus dem westlich gelegenen Rinnbach werde durch eine Aufschüttung des zwischen dem Rinnbach und seinen Grundstücken gelegenen Plangebiets nachhaltig verbessert. Durch das Gutachten des KIT vom 23.11.2010 sei belegt, dass das Plangebiet entgegen der Behauptung des Antragstellers und anderer Anwohner gerade keine Überflutungsfläche des Rinnbachs bilde, auch nicht bei hundertjährlichem Hochwasser. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4.5.2012 habe der Gutachter weiter ausgeführt, der Grundwasserstand hänge einerseits von der großräumigen Verteilung der Grundwasserstände und andererseits von der Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserspiegel und dem Wasserstand in oberirdischen Gewässerläufen ab. Lokale Aufschüttungen, wie sie im Plangebiet vorgesehen seien, hätten auf diese Wechselwirkung keinen Einfluss. Somit erhöhe die geplante Bebauung die Beeinträchtigungen umliegender Grundstücke durch ansteigendes Grundwasser oder sonstige Staunässe nicht.
22 
Die Eignung der externen Ausgleichsflächen sei zutreffend ermittelt worden. Die Flächen auf der Gemarkung Linx würden schon seit geraumer Zeit als Ackerland genutzt, so dass ihre Rückumnutzung deren ökologische Wertigkeit erhöhe. Die Ausgleichsfläche im Ortsteil Hohnau - ein Waldsaum - müsse entgegen der Behauptung der Antragsteller nicht erst vollständig abgeholzt werden. Der bislang bestehende hohe Pappelanteil ohne Saum zur Straße hin werde vielmehr durch Anpflanzung standortgerechter Gehölze und Bäume aufgewertet.
23 
Der behauptete Mangel des Satzungsbeschlusses liege nicht vor. Herr K... sei nicht gehindert, Gemeinderat zu sein, da er zwar bei einem Zweckverband, bei dem die Gemeinde Mitglied sei, angestellt sei. Doch verrichte er dort überwiegend körperliche Arbeiten. Das ergebe sich aus der Beschreibung seiner Stelle vom 1.2.2012, die dazu geführt habe, dass die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.2.2012 diese Stelle als solche für Arbeiter eingestuft habe. Auch das Kommunalamt des Landratsamts Ortenaukreis habe mit Schreiben vom 23.6.2014 mitgeteilt, Herr K... führe überwiegend körperliche Arbeit aus.
24 
Auch die behaupteten materiellen Mängel lägen nicht vor. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Das Vorhandensein von Baulücken lasse einen Schluss auf vorhandene Baumöglichkeiten nicht zu, da die Eigentümer diese Grundstücke häufig nicht veräußern wollten. Die Realisierung des Bebauungsplans scheitere nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten. Denn das eingeholte und methodisch korrekt erstellte Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 komme zu dem Ergebnis, es sei auszuschließen, dass solche Verbotstatbestände ausgelöst würden. Gegen die sich aus § 1a BauGB ergebenden Anforderungen habe sie nicht verstoßen. Denn die im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte Vorprüfung durch ein weiteres Gutachten des Büros S... GmbH vom Februar 2011 habe ergeben, dass der Bebauungsplan das nahegelegene FFH-Gebiet „Westlich Hanauer Land" in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtige. Ihre Abwägung der Belange sei nicht ergebnisfehlerhaft erfolgt. Insbesondere sei der Hochwasserschutz umfassend abgewogen worden.
25 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Gemeinderat K... und den Gutachter Dr. I... des KIT informatorisch angehört.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (A.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (B.).
A.
28 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist statthaft und fristgerecht erhoben worden. Der Antragsteller hat auch im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Er besitzt zudem die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24). Das ist hier der Fall.
29 
Der Antragsteller ist nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit seiner Grundstücke durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass er sich nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen kann. Er kann sich daher zur Begründung seiner Antragsbefugnis nur auf die Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind nur diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
30 
Nach diesen Maßgaben kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Denn nach seinem durch Vorlage von Fotografien und Erklärungen von Anwohnern untermauerten Vorbringen kommt in Betracht, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Erhöhung der Beeinträchtigung seiner beiden Grundstücke durch Staunässe nach Starkregen nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat.
B.
31 
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der angefochtene Bebauungsplan leidet weder an beachtlichen formellen (I.) noch an materiellen (II.) Mängeln.
I.
32 
Weder während des Aufstellungsverfahrens (1.) noch beim Satzungsbeschluss (2.) sind der Antragsgegnerin Verfahrensfehler unterlaufen.
33 
1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler.
34 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die im Einzelfall zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit notwendigerweise mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris). Nach diesen Maßgaben hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.
35 
a) Die Antragsgegnerin hat die zu erwartende Zunahme von Verkehrslärm für das Wohngrundstück des Antragstellers nicht fehlerhaft prognostiziert.
36 
Die Antragsgegnerin hat zur Beurteilung einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm eine „schalltechnische Beratung“ der ISW vom 21.3.2007 eingeholt. Das Gutachten bezieht sich auf ein nördlich des Plangebiets gelegenes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück und berechnet die künftige Lärmbelastung des Wohnhauses durch den Verkehr auf dem nördlichen Teilstück der geplanten Erschließungsstraße. Es kommt zum Ergebnis, dass der zu erwartende Beurteilungspegel an der Ostfassade des betreffenden Gebäudes bei ungünstigen Verhältnissen, nämlich der ausschließlichen Benutzung des nördlichen Erschließungsasts durch alle Fahrzeuge, mehr als 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) und mehr als 5 dB(A) unter dem maßgeblichen Orientierungswert nach Beiblatt 1 der DIN 18 005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) liege. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick darauf keinen Anlass für die Annahme gesehen, dass der Antragsteller durch den zu erwartenden Verkehrslärm unzumutbar belastet werde. Das ist trotz der Einwendungen des Antragstellers nicht zu beanstanden.
37 
aa) Der Antragsteller bringt zum einen vor, das Ergebnis des Gutachtens könne aus zwei Gründen nicht für eine Prognose hinsichtlich seines Wohngrundstück herangezogen werden: Denn in dessen Nähe befinde sich eine Engstelle der geplanten Erschließungsstraße, die zusätzlichen Lärm verursache, und zudem entspreche die Eigenart der vorhandenen Bebauung der eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets, nicht der eines vom Gutachter für den Bereich nördlich des Plangebiets angenommenen allgemeinen Wohngebiets.
38 
Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Bereits ein Blick auf die festgesetzte Fläche für die geplante Erschließungsstraße im Lageplan zeigt, dass sich entlang der westlichen Grenze des Wohnhausgrundstücks des Antragstellers gerade keine Engstelle befindet. Der Antragsteller konnte in der mündlichen Verhandlung in diesem Bereich nahe seines Wohnhauses auch keine solche Stelle aufzeigen. Ob die Eigenart der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers der eines allgemeinen Wohngebiets, eines Kleinsiedlungsgebiets oder reinen Wohngebiets entspricht, kann dahinstehen, da sich dadurch am Ergebnis des Gutachtens nichts ändert. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV sieht für allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete dieselben Immissionsgrenzwerte vor. Nr. 1.1 b) des Beiblatts 1 zur DIN 18 005 enthält für Kleinsiedlungsgebiete und allgemeine Wohngebiete ebenfalls identische Werte. Nach Nr. 1.1 a) des genannten Beiblatts ist der maßgebliche Orientierungswert für reine Wohngebiete zwar geringer (tags 50 db(A)), liegt aber immer noch deutlich über dem vom Gutachter errechneten Beurteilungspegel, dem zudem eine ungünstige und unrealistische Annahme - alle Fahrzeuge benutzen ausschließlich das nördliche Teilstück der geplanten Erschließungsstraße - zugrunde gelegt wurde.
39 
bb) Als methodischen Fehler des Gutachtens rügt der Antragsteller lediglich, dass es eine künftig mögliche Erweiterung des Wohngebiets nicht berücksichtigte. Auch diese Rüge greift nicht durch. Denn ein Gutachter, der eine Verkehrszunahme durch eine konkrete Planung zu prognostizieren hat, kann dieser Prognose nach allen denkbaren Regelwerken nur die durch die jeweilige Planung ermöglichte zusätzliche Bebauung und den durch diese bewirkten zusätzlichen Verkehr zugrunde legen. Sollte nach der Umsetzung der zu beurteilenden Planung eine weitere Bebauung geplant werden, bedürfte es einer diese Zusatzbelastung beurteilenden weiteren Prognose.
40 
b) Die Antragsgegnerin hat auch die Hochwassergefahren für das Plangebiet oder die Grundstücke des Antragstellers nicht fehlerhaft ermittelt.
41 
Zur Prognostizierung dieser Gefahren hat die Antragsgegnerin mehrere Gutachten erstellen lassen, nämlich den Erläuterungsbericht „Baugebiet Rechen - Abflussberechnung Rinnbach“ der Zink Ingenieure vom 20.4.2004 mit Ergänzungen vom November 2009 und einem ergänzten Lageplan vom April 2010 sowie die „Stellungnahme zu den vorhandenen hydrologischen und hydraulischen Untersuchungen“ des Instituts für Wasser und Gewässerentwicklung des KIT vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012. Diese kommen durch Wasserspiegellagenberechnungen und Vergleiche mit den derzeit im Plangebiet bestehenden Geländehöhen zum Ergebnis, dass das Plangebiet schon bislang kein Gebiet für Überschwemmungen durch Oberflächenwasser aus dem Rinnbach im Falle eines hundertjährlichen Hochwasser ist und damit nach der geplanten Aufschüttung des Geländes des Plangebiets erst Recht nicht sein kann.
42 
Diese Beurteilung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller verweist zwar zutreffend auf einen Widerspruch im Erläuterungsbericht vom 20.4.2004, der einerseits errechnet, dass das Plangebiet nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser des Rinnbachs erreicht wird, und andererseits auf Seite 4 ausführt, „dass durch die Erschließung des Baugebiets Rechen … ca. 4.500 m3 Retentionsvolumen aufgegeben werden“. Dieser Widerspruch hat sich im späteren Gutachten des KIT jedoch nicht fortgesetzt. Der darin getroffenen Feststellung, dass „das geplante Baugebiet auch im heutigen Zustand kein Überschwemmungsgebiet bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasserereignis ist“, entspricht auch der Entwurf einer Hochwassergefahrenkarte des Landratsamts Ortenaukreis, Stand 13.10.2014, der ebenfalls davon ausgeht, dass das Plangebiet in seinem heutigen Zustand nicht von einem hundertjährlichen Hochwasserereignis erreicht werden wird. Aussagekräftige Fotografien oder Erklärungen von Anwohnern, die belegen könnten, dass bereits jetzt nach Starkregenereignissen Oberflächenwasser aus dem Rinnbach auf das Plangebiet strömt, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Vielzahl von ihm und einem anderen Anwohner gefertigten Fotografien lassen in der Mehrzahl nur schwer erkennen, an welcher Stelle sie aufgenommen worden sind. Soweit sie überhaupt (trotz hohen Grases) ein Ansteigen des Rinnbachs mit Übergreifen auf die östlichen Grundstücke erkennen lassen, sind es - soweit ersichtlich - Fotografien, die den Bereich um das Wehr und den dort befindlichen Altarm des Rinnbachs wiedergeben, der gerade nicht zum Plangebiet gehört. Auch die übermittelten Aussagen von Anwohnern geben nur wieder, dass - nach Starkregen - „Wasser auf dem Plangebiet gestanden“ habe. Dass es von einem in dieser Höhe angestiegenen Wasserspiegel des Rinnbachs stammt und nicht durch Staunässe verursacht ist, lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen.
43 
Wird somit bereits das Plangebiet in seinem heutigen Zustand voraussichtlich nicht von einem hundertjährlichen Hochwasser überströmt, ist eine Überströmung der weiter vom Rinnbach entfernt liegenden Grundstücke des Antragstellers erst Recht unwahrscheinlich.
44 
c) Was eine mögliche planbedingte Verstärkung der Gefahren durch Staunässe nach Starkregenereignissen für die Grundstücke des Antragstellers betrifft, ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gleichfalls nicht zu erkennen.
45 
Zwar hat der Antragsteller aussagekräftige Fotografien vorgelegt, die Überflutungen seiner Grundstücke durch Staunässe nach Starkregenereignissen in den Jahren 2009 und 2013 erkennen lassen. Diese Fotografien zeigen jedoch nur, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits jetzt einer erheblichen Vorbelastung in dieser Hinsicht ausgesetzt sind. Der Antragsteller ist allerdings der Ansicht, dass der Vollzug des Bebauungsplans zu längeren Perioden der Staunässe auf seinen Grundstücken führe, da die Staunässe bislang relativ rasch nach Ende der Regenfälle über die Wiesen des Plangebiets nach Westen in den Rinnbach habe abfließen können. Werde das Plangebiet aufgeschüttet, entfalle diese Möglichkeit.
46 
Dieser Behauptung ist Dr. I... vom Institut für Wasser- und Gewässerentwicklung der KIT in seinem Gutachten vom 23.11.2010 mit Ergänzung vom 4.5.2012 überzeugend entgegengetreten. In dem Gutachten heißt es:
47 
„Im Niederungsgebiet der Oberrheinebene ist infolge der großen Durchlässigkeit des Untergrunds eine schnelle Reaktion des Grundwasserspiegels bei intensiven und länger andauernden Niederschlägen vorhanden. In weiten Bereichen der Oberrheinebene wird beobachtet, dass der Grundwasserspiegel recht schnell die Geländeoberfläche erreichen kann und dort zu Überflutungen führt. Gleichzeitig steht der Grundwasserspiegel in direkter Wechselwirkung mit dem Wasserstand in den oberirdischen Gewässern. Die Gewässerläufe in der Oberrheinebene, die ein dichtes Drainagenetz bilden, dienen vor allem der Entwässerung und damit der Entspannung des Grundwassers. Infolge dieser direkten Wechselwirkung kann jedoch auch bei hohen Wasserständen im Gewässer recht schnell Oberflächenwasser in den Grundwasserbereich eindringen. Dies führt dazu, dass insbesondere im Nahbereich von Gewässerläufen, die Hochwasser abführen, der Grundwasserstand nahezu dieselben Höhen aufweisen, wie sie auch im Gewässer vorhanden sind. Diese Wechselwirkung erfordert für das geplante Bebauungsgebiet Rechen auch eine Bewertung der zu erwartenden Grundwasserstände … Hieraus ergibt sich, dass im Bereich des geplanten Bebauungsgebiets Rechen der von den Messstellen übertragene höchste beobachtete Grundwasserstand auf der Höhenkote 132,20 m+NN liegt. Da dieser Grundwasserstand höher ist als das [bisherige] Gelände entlang des Rinnbachs im Bereich des Bebauungsgebiets, sind Grundwasseraustritte zu erwarten … Im Bereich des Bebauungsgebiets Rechen ist vorgesehen, dass das Gelände vor der Bebauung mindestens auf das Höhenniveau der Ringstraße (132,30 m+NN) aufgefüllt wird. Die Planung sieht sogar eine Geländeerhöhung auf das Niveau 132,80 m+NN vor … Aufgrund der schnellen Wechselwirkung zwischen dem Grundwasserstand und dem Gewässerwasserstand findet im Nachbereich des Gewässers ein ständiger Wasserstandausgleich statt. Hohe Grundwasserstände werden infolge der Drainagewirkung des Rinnbachs durch das Gewässer entlastet und hohe Gewässerwasserstände werden auf das benachbarte Gelände übertragen. Somit ist zu erwarten, dass die maximalen Grundwasserstände im Bereich des Bebauungsgebiets in der Größenordnung liegen wie die zeitgleichen Gewässerwasserstände. Nachteilige Auswirkungen auf andere, nahliegende Bereiche sind somit nicht vorhanden … Infolge der großen Durchlässigkeiten des Untergrunds weist der Grundwasserspiegel nahezu denselben Wasserstand auf, der auch im oberirdischen Gewässerlauf (Rinnbach) vorhanden ist. Ein Abfließen des ausgetretenen Grundwassers ist somit nicht möglich. … Zur Ableitung des Oberflächenwassers aus dem Bebauungsgebiet ist auf der Ostseite eine Entwässerungsmulde vorgesehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regelwerk DWA-A 138) zu bemessen, herzustellen und zu unterhalten ist. Diese Entwässerungsmulde nimmt das oberflächig abfließende Regenwasser auf und verhindert somit ein unkontrolliertes Abfließen auf die östlich gelegenen Grundstücke. Somit besteht für die angesprochenen Grundstücke keine erhöhte Gefährdung infolge Oberflächenwasser.
48 
… Das ausgetretene Grundwasser kann erst dann abfließen, wenn sich die großräumige Grundwassersituation infolge des vorhandenen Drainagenetzes, zu dem auch der Rinnbach gehört, allmählich entspannt hat. Derartige Situationen werden auch zukünftig auftreten und lassen sich im Niederungsgebiet der Oberrheinebene auch nicht vermeiden. Die Geländeaufschüttung im Bereich des Bebauungsgebiets hat hierauf keinen Einfluss.“
49 
Der Senat hat den Gutachter in der mündlichen Verhandlung gebeten, seine Ausführungen zu erläutern. Der Gutachter hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, schon bislang sei ein rascher Abfluss der Staunässe ungeachtet des nach Westen leicht abfallenden Geländes nach Ende des Starkregens nicht möglich, weil dann auch der Rinnbach eine erhebliche Höhe habe, was die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien gerade belegten. Auch derzeit könne das Stauwasser erst abfließen, wenn der Rinnbach und das ihn umgebende Grundwassersystem insgesamt abgesunken seien. Somit verändere die Aufschüttung des Plangebiets die Überflutungsdauer der umliegenden Grundstücke nach Starkregenereignissen nicht. Auch führe die Aufschüttung nicht zu einem weiteren Ansteigen des Grundwassers.
50 
Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser schlüssig begründeten und vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffenen Auffassung des Gutachters in Frage zu stellen.
51 
d) Schließlich hat die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Antragstellers auch die Eignung der externen Ausgleichsflächen nicht fehlerhaft ermittelt.
52 
Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Von dieser Ermächtigung hat die Antragsgegnerin in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen mit der Festsetzung zweier externer Ausgleichsflächen in unterschiedlichen Ortsteilen Gebrauch gemacht.
53 
Für Ausgleichsmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und aufwertungsfähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 - NVwZ 2011, 1124 - juris Rn. 50; GB v. 10.9.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532) Ein Fehler bei der Bewertung der Aufwertungsbedürftigkeit oder -fähigkeit von Ausgleichsflächen ist als Bewertungsfehler nach § 2 Abs. 3 BauGB einzuordnen (so auch Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 1a Rn. 157). Ein solcher Ermittlungsfehler lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht entnehmen.
54 
Weder die Aufwertungsbedürftigkeit noch die Aufwertungsfähigkeit der Fläche 012A der Gemarkung Hohnau der Antragsgegnerin wird dadurch in Frage gestellt, dass dort in einem rund 10 m breiten Streifen entlang eines Hochwasserdamms und der angrenzenden Straße ein Waldsaum aus einer nicht der natürlichen Vegetation entsprechenden Pappel-Monokultur „nach Nutzung der Pappeln flächengeräumt“ werden soll. Denn das setzt keine vollständige „Abholzung“ des bisherigen Waldsaums in einem Zug voraus, zumal zwischen den Pappeln vereinzelt wachsende Erlen und Eschen ohnehin erhalten werden sollen. Dass der dann herzustellende Waldrandstreifen aus Staudensaum, Gehölzen und standortgerechten Bäumen eine höhere ökologische Wertigkeit hat, bestreitet auch der Antragsteller nicht. Seine Behauptung, die derzeit intensiv als Ackerfläche genutzte Ausgleichsfläche 007A in Linx sei noch vor einiger Zeit Wiese gewesen, steht ihrer derzeitigen Aufwertungsbedürftigkeit und Aufwertungsfähigkeit nicht entgegen. Denn nur ihre Umwandlung in extensiv genutzte Wiesenflächen führt dazu, dass sie als Nahrungshabitat für Weißstörche dienen kann, was Ziel der Ausgleichsmaßnahme ist.
55 
2. Auch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans ist trotz der Mitwirkung des vom Antragsteller genannten Gemeinderatsmitglieds ordnungsgemäß zustande gekommen.
56 
Nach § 31 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO in entsprechender Anwendung ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, die zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Bestimmung des § 29 GemO nicht Gemeinderat sein konnte. Nach der Ansicht des Antragstellers ist das hier der Fall, da am Beschluss über den Bebauungsplan ein Gemeinderat mitgewirkt habe, der wegen seiner Beschäftigung bei einem Zweckverband, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO nicht Gemeinderat sein könne.
57 
Der Antragsteller hat diese Rüge fristgerecht erhoben (a). Sie kann auch im Übrigen nicht als unbeachtlich angesehen werden (b). Die Rüge erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet (c).
58 
a) Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine Hinderungsgründe eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Der Antragsteller hat diese Frist gewahrt.
59 
b) Nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheits-bildung rechnerisch auf die Stimme des Betroffenen angekommen ist (Aker/Hafner/Notheis, GemO und GemHVO Bad.-Württ., 2013, § 18 GemO Rn. 32; Kunze/Bronner/Katz, GemO für Bad.-Württ., Stand Dez. 2012, § 18 Rn. 25; Gern, Kommunalrecht Bad.-Württ., 9. Aufl., 2005, Rn. 237; OVG Saarl., Urt. v. 29.3.2012 - 2 C 252/10 - juris für eine vergleichbare Regelung des saarl. Landesrechts; ausdrücklich anders Art. 49 Abs. 4 GemO Bayern). Die Frage, mit welcher Mehrheit der Satzungsbeschluss gefasst worden ist, ist somit unerheblich.
60 
Der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses wegen der Mitwirkung eines unter § 29 Abs. 1 GemO fallenden Gemeinderatsmitglieds steht auch nicht entgegen, dass der Gemeinderat nach § 29 Abs. 5 GemO vor Einberufung der ersten Sitzung der jeweiligen Periode festgestellt hat, ob Hinderungsgründe bei den Gewählten vorliegen. Diese Feststellung gilt zwar als feststellender Verwaltungsakt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.12.1964 - II 386/64 - ESVGH 15, 1). Sie hat jedoch nur eine interne Wirkung. Durch die Bestandskraft eines das Vorliegen von Hinderungsgründen verneinenden Verwaltungsakts ist der Senat deshalb nicht daran gehindert, die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses mit Blick auf § 29 GemO zu prüfen.
61 
c) Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b GemO können Beamte und Arbeitnehmer eines Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, nicht Gemeinderäte sein. Auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, findet diese Vorschrift jedoch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO keine Anwendung.
62 
Herr K... ist unstreitig seit 1996 bei einem Zweckverband zur Wasserversorgung beschäftigt, dessen Mitglied die Antragsgegnerin ist. Seine Mitwirkung an dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan als Satzung führt gleichwohl nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses, da er im Rahmen seiner Tätigkeit für den Zweckverband überwiegend körperliche Arbeit verrichtet und damit unter die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO fällt (bb). An der Wirksamkeit dieser Vorschrift bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken (aa).
63 
aa) Jedenfalls die Ausnahmevorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO ist verfassungskonform.
64 
Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden, nicht aber die Wählbarkeit - nach der Terminologie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes - von „Arbeitern“. Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt damit nur zu partiellen Einschränkungen des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl durch Regelungen über die Unvereinbarkeit von öffentlichem Amt und Wahlamt (Inkompatibilität). Damit war der Landesgesetzgeber gerade angehalten, „Arbeiter“ nicht von der Wählbarkeit in Organe kommunaler Selbstverwaltungskörperschaften auszuschließen und somit die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vorzusehen (so im Ergebnis auch v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rn. 20). Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sind hinreichend bestimmbar, da zu ihrer Auslegung die im Arbeits- und Rentenversicherungsrecht früher geltenden Kriterien herangezogen werden können (vgl. dazu nachfolgend bb)).
65 
Im vorliegenden Verfahren bedarf es keiner Entscheidung, ob die Tatsache, dass die im Jahr 1949 noch praktizierte Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Tarif- und Rentenversicherungsrecht inzwischen in vielen Bereichen an Relevanz verloren hat (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 30.5.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126 zur Verfassungswidrigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter), dazu zwingen könnte, noch weitergehende Ausnahmen von der Inkompatibilität vorzusehen (vgl. insbesondere Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2008, § 137 Rn. 11; offen gelassen in VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337). Dasselbe gilt für die Frage, ob weitergehende Ausnahmen durch unions- oder menschenrechtliche Diskriminierungsverbote veranlasst sein könnten.
66 
bb) Bei Gemeinderat K... liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO vor.
67 
Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist, wie dargelegt, nach den überkommenen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts, wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden, vorzunehmen. Danach gilt: Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden Arbeitern zugeordnet. Bürotätigkeiten oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013 - 1 S 75/13 - VBlBW 2013, 337, juris Rn. 5; Beschl. v. 7.5.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1996, 276; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 29 Rn. 3). Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO muss im Bereich körperlicher Arbeit liegen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.3.2013, a.a.O.). Das ist bei Gemeinderat K... der Fall.
68 
Das ergibt sich zwar weder aus der Stellungnahme der Gemeindeprüfungsanstalt vom 24.2.2012 noch aus der des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.6.2014, da beide keine der Problematik des § 29 Abs. 1 Satz 2 GemO gerecht werdende Begründung enthalten. Der Senat hat sich jedoch vom Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nach der Anhörung von Herrn K... in der mündlichen Verhandlung und Heranziehung der schriftlichen Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 überzeugt. Diese Bescheinigung führt die von Herrn K... durchzuführenden Tätigkeiten einschließlich ihrer Anteile an seiner Gesamtarbeitszeit auf.
69 
Aus der Bescheinigung geht zunächst hervor, dass Herr K... einen Abschluss als Blechner- und Installateursgeselle besitzt. Er ist somit kein geprüfter Wassermeister nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23.2.2005 (BGBl I, 2005, S. 349). Dieser Abschluss soll, worauf die Antragstellervertreterin zutreffend hinweist, auch dazu befähigen, Führungsaufgaben zu übernehmen. Herr K... darf den Titel des Wassermeisters nur aus überkommenem Recht und auf Grund einiger Fortbildungen, nicht aber kraft einer abgeschlossenen Meisterprüfung führen.
70 
Die Arbeitsbescheinigung vom 1.2.2012 enthält dessen ungeachtet einen erheblichen Anteil von kaufmännischen oder Bürotätigkeiten, wie „Ausschreibungen von Tiefbauarbeiten und Materialeinkäufe (8 % Zeitanteil), Arbeits- u. Materialscheine schreiben für Rechnungsstellung (3 % Zeitanteil), Aktualisierung: Maßnahmenpläne, Betriebs und Organisationhandbuch (2 % Zeitanteil), Führung Betriebsstunden-u. Verbrauchsbücher täglich sowie Verbrauchstatistiken: monatlich bzw. jährlich (4 % Zeitanteil), Vorbereitung der Haushaltspläne (6 % Zeitanteil), Fortbildungskurse (2 % Zeitanteil) Einteilung und Einweisung der Mitarbeiter BGV und TVO (3 % Zeitanteil), Mitglied Arbeitsgruppe (1 % Zeitanteil)“.
71 
Dem steht aber ein größerer Anteil manueller Tätigkeiten gegenüber. Denn zu den manuellen Tätigkeiten von Herrn K... zählen nicht nur „Wassergewinnung, Wasseraufbereitung, Wasserverteilung (8 % Zeitanteil), Unterhaltung, Wartung, Instandhaltung der Brunnen und Wasserwerke (5 % Zeitanteil), Wasserzählerwechsel (5 % Zeitanteil), Wasserproben im Werk holen u. Pegel beproben (2 % Zeitanteil), Überwachung der Wasserwerke, Schächte und Transportleitungen (3 % Zeitanteil), Überwachung und Pflege der Wasserschutzgebiete, Vorfeldpegel (2 % Zeitanteil)“. Auch bei den weiteren Tätigkeiten „Kundenbetreuung in elf Stadtteilen (11 % Zeitanteil)“ und „Neuverlegungen von Ortsnetzen und Hausanschlüssen, Planskizzen (7 % Zeitanteil)“ überwiegt nach der überzeugenden Schilderung von Herrn K... die manuelle Tätigkeit bei weitem. Selbst bei „Einweisung von Fremdfirmen bei Arbeiten in der Wasserversorgung (2 % Zeitanteil)“ und „Bauherrenfunktion, Überwachung von Baustellen“ (8 % Zeitanteil)“ sind jedenfalls erhebliche Zeitanteile von eigenen manuellen Verrichtungen wie Öffnen und Schließen von Ventilen sowie Durchspülen von Leitungen geprägt. Noch stärker gilt das bei der Tätigkeit „Planung und Planfortführung bei Neuerschließung (7 % Zeitanteil)“, da diese Bezeichnung in unzutreffender Weise suggeriert, die Planung als solche werde von Herrn K... erbracht. Tatsächlich wird diese aber jeweils von einem externen Ingenieurbüro geleistet, während Herr K... nur die Vorarbeiten zu erbringen hat, wie etwa das Anbringen von sogenannten Suchschlitzen, um den bisherigen Leitungsverlauf präzise bestimmen zu können.
II.
72 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellen Mängeln.
73 
1. Entgegen der Ansicht des Antragstellers mangelt es ihm nicht an der notwendigen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
74 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Denn die Planung der Antragsgegnerin ist von einer positiven Planungskonzeption getragen (a) und ihr stehen Vollzugshindernisse nicht entgegen (b).
75 
a) Die Planung der Antragsgegnerin dient unter anderem der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und zur Fortentwicklung eines vorhandenen Ortsteils (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Die Erforderlichkeit der Ausweisung neuer Wohnbauflächen - zumal in der hier relevanten Anzahl - wird nicht schon durch das Vorhandensein von Baulücken auf der Gemarkung der Antragsgegnerin in Frage gestellt. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, kann das Vorhandensein von Baulücken als solches einen Bedarf für weitere Bauflächen schon deshalb nicht ausschließen, da die Eigentümer bisher unbebaut gebliebener Grundstücke in vielen Fällen nicht bereit sein werden, ihre Grundstücke zu verkaufen oder in absehbarer Zeit selbst zu bebauen (vgl. nur Urt. v. 29.10.2013 - 3 S 198/12 - VBlBW 2014, 183). Der vorliegende Fall bestätigt dies. Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragsgegnerin hat sie (vgl. S. 1 der Planbegründung) die Baulücken im gesamten Stadtgebiet, nicht nur im Ortsteil Linx, erheben lassen, was eine Anzahl von 164 ergeben hat. Davon konnten jedoch nur 14 für eine Überbauung aktiviert werden.
76 
b) Artenschutzrechtliche Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote stehen der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Verwirklichung dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (BVerwG, Beschl. v. 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Die Prüfung, ob mögliche Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen, setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Dabei hängen Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (vgl. Urt. des Senats v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris zum Planfeststellungsrecht). Bei dieser Prüfung steht der planenden Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die von ihr getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 m.w.N.). Einen derartigen Mangel des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens zeigt der Antragsteller nicht auf.
77 
Die Antragsgegnerin hat eine artenschutzrechtliche Beurteilung der S. GmbH erstellen lassen. Diese Beurteilung vom Februar 2011 beschreibt auf S. 8 - 9 die angewandte Methodik, zu der u.a. eine Vielzahl von - für jede geschützte Art spezifische - Begehungen unter Anwendung einschlägiger Verfahren, etwa der Verwendung eines Ultraschalldetektors zur Ortung von Fledermäusen, gehört. Die Beurteilung kommt zum Ergebnis, „auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse ist auszuschließen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die innerhalb des Untersuchungsgebietes vorkommenden Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und die festgestellten europäischen Vogelarten ausgelöst werden.“
78 
Der Antragsteller hält Methodik und Ergebnis dieser Stellungnahme die - undatierte - Stellungnahme von Herrn D... entgegen. Auch diese Stellungnahme geht in ihrer Zusammenfassung davon aus, dass es sich beim Plangebiet um eine „landwirtschaftlich intensiv genutzt Wiesenfläche“ handelt und bestätigt damit grundsätzlich die Beurteilung der S.-GmbH. Weiter führt sie aus, dass die Fläche des Plangebiets bei einer künftig extensiveren landwirtschaftlichen Nutzung aufgewertet, etwa zum künftigen Standort für Orchideen gemacht werden könne, was die Wertungen des Gutachtens der S.-GmbH nicht in Frage stellt.
79 
In der Stellungnahme wird schließlich gefordert, die Standplätze aller vorkommenden Fledermausarten müssten nachkartiert werden. Auch damit wird ein methodischer Fehler der von der Antragsgegnerin eingeholten Beurteilung nicht aufgezeigt. In der Beurteilung wird zu Gefährdungen von Fledermausarten ausgeführt: „Im Rahmen der Geländeerhebungen wurden drei Fledermausarten festgestellt. Bei sämtlichen Nachweisen von Fledermäusen innerhalb des Untersuchungsgebietes handelte es sich um Flugbeobachtungen und/oder Rufnachweise. Das Untersuchungsgebiet beziehungsweise Teile davon dienen den nachgewiesenen Arten als Nahrungsräume. Der überwiegende Teil der Flugbeobachtungen und Rufnachweise erfolgte innerhalb und am Rand der bestehenden Siedlungsfläche gefolgt von den Gehölzen am Rinnbach. Bei keiner der Begehungen erfolgten Nachweise von Jagdflugbeobachtungen über der Wiese zwischen Siedlungsrand und Rinnbach. Alle hier festgestellten Fledermäuse wurden beim Überflug beobachtet. Mitte August konnten östlich der Trafostation Sozialrufe der Zwergfledermaus aufgezeichnet werden, welche auf ein nahe gelegenes Paarungsquartier am Rande der Siedlungsfläche hinweisen. Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes konnten durch Kontrollen ausgeschlossen werden.“ Weshalb die von der Antragsgegnerin eingeholte Beurteilung Kartierungen von Fledermausquartieren außerhalb des Plangebiets zwingend hätte vornehmen müssen, erschließt sich nicht.
80 
2. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen § 1a Abs. 4 BauGB verstoßen.
81 
Soweit ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch die Bauleitplanung erheblich beeinträchtigt werden kann, sind nach § 1a Abs. 4 BauGB die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatschG - das Verbot, die Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets erheblich zu beeinträchtigten - bilden somit eine der Abwägung vorgelagerte gesetzliche Planungsschranke (Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644 juris Rn. 47; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris Rn. 40). Diese Schranke greift jedoch im vorliegenden Fall nicht ein. Zwar liegt in geringer Entfernung westlich des Plangebiets des angefochtenen Bebauungsplans eine (minimale) Teilfläche eines FFH-Gebiets (a), doch hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Verbot, dessen Erhaltungsziele wesentlich zu beeinträchtigen, verstoßen (b).
82 
a) Der westlich des Plangebiets vorbeifließende Rinnbach und seine Uferstreifen mit der Breite von wenigen Metern bilden eine Teilfläche des FFH-Gebiets „Westliches Hanauer Land“ (Nr. 7313-341). Von den im Standarddatenbogen aufgeführten Lebensraumtypen dieses Gebiets befindet sich auf der hier maßgeblichen Teilfläche entlang des Plangebiets nur der Typ 3260, „Fließgewässer mit flutender Wasservegetation“.
83 
b) Die Einschätzung der Antragsgegnerin, eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile des Streifens des nahegelegenen FFH-Gebiets durch die Bauleitplanung sei offensichtlich ausgeschlossen, begegnet keinen Bedenken. Die nach Maßgabe des § 1a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 34 BNatSchG erforderliche Prüfung vor der Überplanung von Flächen in FFH-Gebieten oder - wie hier - in deren Nähe ist regelmäßig zweistufig ausgestaltet: Zunächst ist im Rahmen einer Vorprüfung überschlägig zu prüfen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der Gebiete offensichtlich ausgeschlossen werden kann; ist das nicht der Fall, schließt sich in einem zweiten Schritt eine vollständige Verträglichkeitsprüfung an (BVerwG, Urt. v. 10.4.2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 1409/11 - juris; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, S. 22). Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem oder mehreren Gebieten vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der genannten Richtlinien. Es gibt allerdings keine Bestimmungen, die - wie etwa Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB hinsichtlich des Umweltberichts - eine Formalisierung dieser Vorprüfung vorschreiben (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Hess. VGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644; Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand April 2014, § 1a Rn. 210; Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Jan. 2014, § 1a Rn. 501a).
84 
Die erforderliche Vorprüfung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des genannten FFH-Gebiets offensichtlich ausgeschlossen werden kann, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erfolgt und lässt auch keine Fehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat durch die S.-GmbH die Natura-2000 Vorprüfung vom Februar 2011 erstellen lassen. Auf Seite 6 - 9 des genannten Gutachtens werden in tabellarischer Form alle denkbaren Beeinträchtigungen (selbst durch optische Wirkung) auf die charakteristischen Arten der Teilfläche des FFH-Gebiets, insbesondere der Helm-Azurjungfer, dargestellt und geprüft bzw. das Vorkommen sonstiger gemeldeter Arten auf Grund fehlenden Vorkommens ausgeschlossen. Unter anderem wird bei der Bewertung möglicher Beeinträchtigungen darauf abgestellt, dass die Grünflächen am Ufer des Rinnbachs nicht frei zugänglich ausgestaltet werden und damit weiterhin Schutz bieten.
85 
Gegen diese Vorprüfung wendet der Antragsteller nur ein, die von den Gutachtern ihrer Bewertung zugrunde gelegte Beobachtung des Plangebiets über drei Monate hinweg - die sich aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung desselben Büros schließen lässt - sei nicht ausreichend lange erfolgt. Es bedürfe zwingend einer Ganzjahresbetrachtung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gerade weil es keine formalisierte Vorprüfung gibt, kann es auch keine bestimmte Zeitspanne für die Beobachtung vorkommender Arten geben. Zudem deutet der Antragsteller auch nicht an, in welcher Hinsicht er sich durch eine Ganzjahresbeobachtung andere Ergebnisse erwartet, zumal auch er davon ausgeht, dass es sich bei der Fläche des Plangebiets um eine landwirtschaftlich intensiv genutzte Fläche handelt. Einer von ihm geforderten Ganzjahresbeobachtung könnte im Übrigen wiederum abstrakt entgegengehalten werden, dass nur eine mehrjährige Beobachtung brauchbare Ergebnisse liefere.
86 
3. Der Antragsgegnerin ist auch kein Fehler im Abwägungsergebnis unterlaufen.
87 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
88 
Solche Fehler im Abwägungsergebnis liegen nur vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris).
89 
Alle vom Antragsteller aufgezählten Abwägungsfehler - eine unvertretbare Standortentscheidung, die Missachtung der Anforderungen an ein kostensparendes Bauen, das Übergehen des Gebots, landwirtschaftliche Nutzfläche nur in notwendigem Umfang umzunutzen - haben nicht das erforderliche Gewicht, eine solche Unvertretbarkeit zu begründen. Insbesondere erscheint es nicht als unvertretbar, eine Wohnbaufläche dort zu schaffen, wo bereits die bisherige Bebauung in Form eines Sporns in den Außenbereich hineinreicht, anstatt eine erstmalige optische Ausdehnung einer Wohnbaufläche in den Außenbereich hinein zu planen, auch wenn diese Fläche erheblich weiter von einem Fließgewässer entfernt liegt.
C.
90 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
91 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
92 
Beschluss vom 15. Oktober 2014
93 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt, da der Antragsteller Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art für zwei verschiedene Grundstücke (Wohnhausgrundstück und Wiesengrundstück) geltend macht.
94 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung „ihren Ausschluss als Mitglied des Gemeinderates S… und des Verbandsgemeinderates Ramstein-Miesenbach aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, sie als Mitglied im Ortsgemeinderat S… und im Verbandsgemeinderat Ramstein-Miesenbach gemäß § 30 Abs. 2 Gemeindeordnung zu verpflichten“, zu Recht abgelehnt. Denn die Antragstellerin hat insoweit keinen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – glaubhaft gemacht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führt der Senat aus:

3

1. Gemäß Art. 137 Abs. 1 Grundgesetz – GG – kann die Wählbarkeit u.a. von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Von dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Kommunalwahlgesetz – KWG – Gebrauch gemacht und festgelegt, dass derjenige, der zum Mitglied des Gemeinderats gewählt ist und die Wahl angenommen hat, nicht gleichzeitig als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeiten verrichtet) der Gemeinde (Nr. 1) oder der Verbandsgemeinde, der die Gemeinde angehört (Nr. 2), hauptamtlich tätig sein kann. Wird jemand, der ein solches Amt innehat, zum Mitglied eines Gemeinderates und/oder Verbandsgemeinderates (vgl. § 54 Abs. 1 KWG) gewählt, so kann er die Wahl gemäß § 5 Abs. 2 KWG nur annehmen, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Diese Regelungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4

Zwar nennt das Grundgesetz keine besonderen materiellen Voraussetzungen für eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit. Sie kann allerdings im Hinblick auf die Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein mit der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG begründet werden. Vielmehr bedarf es sachlicher Gründe, die mit dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 48, 64 [89f], 58, 177 [193]; BVerwGE 117, 11 [14]). Solche Gründe rechtfertigen § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG. Er dient der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und „Verfilzungen“ entgegengewirkt werden. Dabei ist die Beschränkung der Wählbarkeit mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nur vereinbar, wenn ansonsten der Gefahr von Interessenkollisionen nicht wirksam zu begegnen ist (vgl. BVerwGE 98, 145, [161]; OVGRP, Urteil vom 9. Juli 2010 - 2 A 10434/10.OVG -, AS 39, 263 [267f]). Dies ist beim Zusammentreffen von Amt und Mandat im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG der Fall. Denn bei Mitgliedern des Rates, die zugleich hauptamtlich im Dienste der entsprechenden kommunalen Körperschaft stehen, sind Interessengegensätze nicht ausgeschlossen, welche sich in unerwünschter Weise auf die Mandatswahrnehmung auswirken können (vgl. BVerfGE 58, 177 [197f.]; BVerwGE 117, 11 [16]).

5

Wegen der Schwierigkeiten, die Funktionsträger, deren konkrete Tätigkeit einen Interessenkonflikt auslösen können, von denen abzugrenzen, deren Aufgaben mit einem solchen Konflikt nicht verbunden sind, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Unvereinbarkeitsregelung betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere darf er von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch die Schaffung generalisierender Tatbestände Gebrauch machen und damit an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 [161 m.w.N.]; BVerwGE 117, 11 [17]). Auch von dieser vom Grundgesetz selbst eingeräumten Befugnis, für die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat wegen eines möglichen Interessenkonflikts eine generalisierende Regelung zu schaffen, hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. In Übereinstimmung mit der ermächtigenden Verfassungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG stellt die einfachrechtliche Regelung auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und nicht auf die konkrete Funktion des Beamten oder Beschäftigten ab (vgl. BVerfGE 57, 43 [58]; BVerwGE 117, 11 [13]).

6

2. Ist § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, folgt aus dieser Vorschrift zugleich, dass die Antragstellerin nicht gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats S… und des Verbandsgemeinderats Ramstein-Miesenbach sowie hauptamtlich für die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach als Grundschulbetreuerin tätig sein kann. Dass diese Tätigkeit nicht mit überwiegender körperlicher Arbeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KWG verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Darüber hinaus setzt die Hauptamtlichkeit eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 5 Nrn. 1 und 2 KWG, welches mit der Wahrnehmung eines kommunalen Mandates nicht vereinbar ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht voraus, dass die Tätigkeit mit einem „zentralen“ Amt und „entscheidendem Einfluss“ verbunden ist. Vielmehr dient der Begriff der Hauptamtlichkeit der Abgrenzung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, auf welche sich Art. 137 Abs. 1 GG nicht bezieht (vgl. BVerfGE 18, 172 [185]). Im Übrigen würde die Beurteilung der konkreten Tätigkeit der Antragstellerin und ihrer damit verbundenen Entscheidungsbefugnis dem verfassungsrechtlich zulässigen Bestreben des Landesgesetzgebers zuwiderlaufen, durch eine generalisierende Regelung Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Umsetzung der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu vermeiden.

7

Ist demnach bei der Anwendung des § 5 Nrn. 1 und 2 KWG auf das Dienstverhältnis und nicht auf die konkrete Tätigkeit des Beamten oder Beschäftigen abzustellen, wird die Interessenkollision, welche die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat rechtfertigt, im vorliegenden Fall nicht dadurch beseitigt, dass die Antragstellerin in fachlicher Hinsicht hauptsächlich den Weisungen des Leiters der Grundschule, an der sie eingesetzt ist, unterliegt. Dies ändert nämlich nichts an der Dienstherreneigenschaft der Verbandsgemeinde, mit der die gleichzeitige Wahrnehmung der Aufgaben eines Ratsmitgliedes, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung kollidieren kann.

8

Schließlich kann die Antragstellerin aus der in der Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung anderer Gerichte nichts herleiten. Zum einen betrifft sie andere Fallgestaltungen und zum anderen - bis auf das Urteil des beschließenden Gerichts vom 9. Juli 2010 (a.a.O.) - nicht das rheinland-pfälzische Landesrecht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in diesem Urteil festgestellt hat, ein Beamter oder Beschäftigter einer Ortsgemeinde, der sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell befindet, könne zugleich Mitglied des Verbandsgemeinderates sein, beruht dies auf der Auslegung des § 5 Abs. 2 KWG, wonach ein Beamter oder Beschäftigter die Wahl annehmen kann, wenn er gleichzeitig nachweist, dass sein aktives Dienstverhältnis beendet ist oder dass er von seinem Dienstverhältnis ohne Bezüge beurlaubt ist. Um die Voraussetzungen der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses oder der Beurlaubung im o. g. Sinne geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

9

Konnte nach alledem die Beschwerde keinen Erfolg haben, so war sie mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

10

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffern 1.5 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.