Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2016 - 3 S 1256/15
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerin 1 sowie die Antragsteller 2 und 3 tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Antragsteller 2 und 3 haften für die von ihnen zur Hälfte zu tragenden Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
- 1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder - 2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
(2) Im beschleunigten Verfahren
- 1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend; - 2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; - 3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; - 4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
- 1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und - 2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Der am 05. Oktober 2010 beschlossene Bebauungsplan „Dorfmitte im Ortsbezirk Haardt“ wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H., der als Teil einer Gemeinbedarfsfläche im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Grundlage für die Errichtung einer Mehrzweckhalle schafft und hierzu im nordöstlichen Plangebiet einen Parkplatz mit 70 Stellflächen vorsieht.
- 2
Die Antragsteller sind Eigentümer zweier Grundstücke, die südlich des Plangebietes entlang der P. Gasse gelegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Das für die Mehrzweckhalle vorgesehene Baufenster ist von den Wohngebäuden etwa 30 m entfernt. Westlich der Grundstücke der Antragsteller befindet sich in der P. Gasse ein Weinbaubetrieb, dessen Betriebsgelände nach Norden in das Plangebiet hineinreicht. Auf diesen Teilflächen setzt der Bebauungsplan nördlich der im Eigentum der Antragsteller stehenden Flächen ein Dorfgebiet fest. Östlich des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verläuft die Wegeparzelle Flurstück-Nr. …, die im Zuge der Errichtung der Mehrzweckhalle ausgebaut werden und als Zufahrt zu den an der Halle gelegenen vier Behindertenparkplätzen sowie für Lieferfahrzeuge dienen soll. Die Parkplatzfläche für die übrigen Besucher grenzt unmittelbar an die Straße „M.“ an, auf der bislang 1200 Fahrzeugbewegungen pro Tag festgestellt werden konnten. Im Bereich der im Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinbedarfsflächen befinden sich bislang das Feuerwehrgerätehaus, die Ortsverwaltung, die Grundschule sowie eine Kindertagesstätte. Im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine „Siedlungsfläche Wohnen (Bestand)“ am M. sowie südöstlich davon eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ sowie ein „regionaler Grünzug“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde in einem Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung an die dort vorgesehenen Festsetzungen angepasst.
- 3
In seiner Sitzung vom 26. August 2008 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes. Mit Beschluss vom 29. Juni 2010 sah der Stadtrat die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden vor, die in der Zeit vom 19. Juli bis zum 20. August 2010 erfolgte.
- 4
Mit Schreiben vom 15. August 2010 wandten sich die Antragsteller gegen die vorgesehene Festsetzung des Standortes einer Mehrzweckhalle. Sie führten hierzu aus, dass sie Lärmbeeinträchtigungen deshalb befürchteten, weil der Standort der Mehrzweckhalle zu nahe an den angrenzenden Wohnhäusern vorgesehen sei. Sie seien bislang bereits einer verstärkten Lärmbelastung durch den in der P. Gasse gelegenen Winzerbetrieb, einen Installationsbetrieb sowie den Fahrzeugverkehr auf der stark befahrenen Straße ausgesetzt. Die vorgesehenen Stellplätze reichten für Veranstaltungen nicht aus. Es sei vielmehr zu befürchten, dass die Besucher der Halle in der P. Gasse oder an dem entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) verlaufenden Wirtschaftsweg ihre Fahrzeuge abstellten. Aus Sicht der Antragsteller wäre es sinnvoller gewesen, den Standort der Mehrzweckhalle im nördlichen Plangebiet unterhalb des Park- und Festplatzes vorzusehen.
- 5
Am 5. Oktober 2010 befand der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Zu den Einwendungen der Antragsteller führte der Stadtrat aus, dass der Standort unterhalb des Aussichtspunktes „Rebenkanzel“ gewählt worden sei, da die Halle an dieser Stelle etwa 5 m tiefer am Hang stehe als bei einem Standort in Höhe des Sport- und Festplatzes. Die Beeinträchtigung durch den Verkehrslärm auf dem Wirtschaftsweg Flurstück-Nr. … nehme nur unmaßgeblich zu, da der Weg über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung hinaus nur als Zufahrt zu den Behindertenparkplätzen und für den Anlieferverkehr zur Mehrzweckhalle diene. Durch die Sport- und Festhalle würden die für ein Dorfgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Der Eingang der Halle sei auf der Nordwestseite geplant. Der Fußgängerverkehr vom Parkplatz zur Halle verlaufe ebenfalls auf der den Grundstücken der Antragsteller abgewandten Seite. Die für die Mehrzweckhalle vorgesehenen Pkw-Stellplätze seien ausreichend bemessen. Einer missbräuchlichen Benutzung des Wirtschaftsweges Flurstück-Nr. … könne durch verkehrsbehördliche Maßnahmen entgegengewirkt werden.
- 6
Der Bebauungsplan wurde nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 26. Februar 2011 bekannt gemacht.
- 7
Mit ihrem am 11. August 2011 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend, dass ihre Belange bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Auswirkungen der Verkehrszunahme auf ihre Anwesen nicht umfassend auseinandergesetzt. Hinsichtlich der Fahrzeugbewegungen auf dem vorgesehenen Fest- und Parkplatz sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich für eine Wohnnutzung im angrenzenden Dorfgebiet aus dieser Zunahme des Verkehrs keine unzumutbaren Lärmpegelwerte ergäben. Ein Gutachten zu dieser Frage und den Auswirkungen auf die Lärmverhältnisse in den Straßen „M.“ und „P. Gasse“ sei nicht eingeholt worden. Der Wirtschaftsweg entlang des Grundstücks der Antragsteller zu 1) und 2) werde sich über die vorgesehene Nutzung hinaus zu einer weiteren Zufahrtstraße zu der Halle entwickeln. Die Auswirkungen des mit dem Betrieb der Halle verbundenen Lärms seien nur unzureichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt worden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Halle auch für große Veranstaltungen mit bis zu 350 Personen genutzt werden könne, die sich voraussichtlich über 22:00 Uhr hinaus erstreckten. Der Stadtrat habe die von der Verwaltung erstellte Lärmuntersuchung nicht in seine Planungsentscheidung einbeziehen können, da er hiervon keine Kenntnis gehabt habe.
- 8
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb im südwestlichen Bereich des Plangebietes ein Dorfgebiet ausgewiesen worden sei. Auch die Einordnung des Bereichs, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller befänden, als faktisches Dorfgebiet sei fehlerhaft. Vielmehr handele es sich tatsächlich um ein allgemeines Wohngebiet. Zudem liege ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan vor. Die weiteren im Plangebiet in Betracht kommenden Standorte für eine Mehrzweckhalle seien hinsichtlich ihrer Lärmauswirkungen nicht untersucht worden.
- 9
Die Antragsteller beantragen,
- 10
den am 5. Oktober 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Dorfmitte“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
- 11
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 12
den Antrag abzulehnen.
- 13
Sie legt dar, dass eine Mehrzweckhalle sowohl in einem Dorfgebiet als auch in einem allgemeinen Wohngebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig sei. Der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller komme der Charakter eines Dorfgebietes zu. Die Antragsgegnerin habe die von der Halle ausgehenden Lärmimmissionen ermittelt. Dabei sei ein Betrieb der Sporthalle täglich von 15:00 bis nach 22:00 Uhr zugrunde gelegt worden. Bei der Nutzung der Stellplätze auf dem Park- und Festplatz und in angrenzenden Bereichen sei ein Stellplatzwechsel vor und nach den Veranstaltungen unterstellt worden. Der Park- und Festplatz sei etwa 130 m von den Grundstücken der Antragsteller entfernt. Bei der Lärmprognose habe sich kein Hinweis auf eine mögliche Überschreitung der Lärmpegelwerte ergeben. Die Zunahme der Verkehrsbelastung im M. um etwa 200 Fahrzeuge führe nicht zu einer erheblichen Steigerung der Verkehrslärmimmissionen. Ein Verstoß gegen den Regionalen Raumordnungsplan liege nicht vor. Bei der von der Antragsgegnerin erstellten Lärmprognose sei ein Dauerinnenpegel von 85 dB(A) angenommen worden. Für sonstige Veranstaltungen sei man von demselben Schallpegel wie bei Sportveranstaltungen ausgegangen, habe aber eine Veranstaltungsdauer an Sonn- und Feiertagen von mehr als 4 Stunden angenommen. Hinsichtlich der Parkplatznutzung sei die Antragsgegnerin von einem vollständigen Wechsel alle zwei Stunden im Zeitraum zwischen 15:00 und 23:00 Uhr ausgegangen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 15
Der zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk H. verstößt gegen das sich aus den §§ 2 Abs. 3 und 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot einer sachgerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange und erweist sich deshalb als unwirksam.
I.
- 16
Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig.
- 17
1. Die Antragsteller sind nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung liegt die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf eine gerechte Abwägung ihrer von der Planung der Antragsgegnerin betroffenen Belange berufen. Zu den bei einer bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Vermeidung von Immissionen. Relevanz kommt diesen Belangen im Rahmen der bauplanerischen Abwägung dann zu, wenn eine nicht lediglich geringfügige Zunahme der Lärmbelastung infolge der Planung zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 –, NVwZ 2000, 807 und juris, Rn. 15 f.; Beschluss vom 24. Mai 2007 – 4 BN 16.07 – in BRS 71 Nr. 35 und juris, Rn. 5). Im Falle der Antragsteller, deren Wohngebäude etwa 30 m von dem für die Errichtung der Mehrzweckhalle vorgesehenen Baufenster entfernt liegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes eine erhebliche Zunahme der Lärmbelastung für sie verbunden ist.
- 18
2. Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2 a VwGO im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Sie haben in ihrem innerhalb der Auslegungsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 15. August 2010 auf mögliche durch die Planung entstehende Lärmbeeinträchtigungen hingewiesen und sich damit jedenfalls auf eine Einwendung bezogen, die sie auch zur Begründung des Normenkontrollantrags angeführt haben. Hiernach sind sie nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren auch auf weitere Einwendungen zu berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 4 CN 4.09 –, DVBl. 2011, 108 und juris, Rn. 12).
II.
- 19
Der Normenkontrollantrag ist wegen Verstoßes gegen das Gebot einer sachgerechten Abwägung auch begründet.
- 20
1. Er begegnet allerdings keinen Bedenken in formeller Hinsicht. Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht und auch ansonsten nicht ersichtlich.
- 21
2. Der Bebauungsplan verstößt überdies nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.
- 22
a) Er genügt insbesondere dem in § 1 Abs. 4 BauGB enthaltenen Gebot, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Mit dieser Vorschrift soll die materielle Konkordanz zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung gewährleistet werden. Die Bebauungspläne dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 – 4 BN 17.07 –, BRS 71 Nr. 45 und juris, Rn. 6; Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 1 Rn. 44).
- 23
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen mit den das Plangebiet betreffenden Zielen der Raumordnung in Einklang. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Regionalen Raumordnungsplan Rheinpfalz 2004 als Bestand eine „Siedlungsfläche Wohnen“ sowie im südöstlichen Bereich eine „sonstige landwirtschaftliche Fläche“ ausgewiesen. Zudem schließt sich nach Osten ein regionaler Grünzug an. Der Ausweisung eines regionalen Grünzuges kommt nach Nr. 5.2.1 des Regionalen Raumordnungsplans Zielcharakter zu. Ebenfalls als Ziel der Raumordnung bestimmt Nr. 5.2.3 des Regionalen Raumordnungsplans hierzu ergänzend, dass in regionalen Grünzügen nicht gesiedelt werden darf.
- 24
Mit dieser Ausweisung steht der Bebauungsplan in Einklang. Der Bebauungsplan lässt keine baulichen Anlagen im Bereich des regionalen Grünzugs zu. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Bereich des Plangebiets, der Teil des regionalen Grünzuges ist, lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte interne naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen und keine Bebauung vorgesehen seien. Auch die zuständige Landesplanungsbehörde, die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, hat mit Stellungnahme vom 11. August 2010 keine Anregungen oder Bedenken gegenüber der Bauleitplanung vorgebracht. Soweit Nr. 4.1.1.3 des Regionalen Raumordnungsplanes für sonstige landwirtschaftliche Flächen bestimmt, dass Flächen mit günstigen Erzeugungsbedingungen vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben und nur in unbedingt notwendigem Umfang für den anzustrebenden Ausbau der Siedlungen und der Infrastruktur in Anspruch genommen werden sollen, handelt es sich lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung, dem kein Zielcharakter zukommt und der daher von dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nicht erfasst wird.
- 25
b) Die Festsetzung eines Dorfgebietes im südlichen Planabschnitt erweist sich entgegen der Ansicht der Antragsteller nach § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich. Das Planerfordernis entfällt nicht dadurch, dass in diesem Gebiet lediglich ein Baufenster für eine neu zu errichtende Nebenanlage vorgesehen ist. Die Unterbringung der Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe ist nicht von vorneherein faktisch unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 −, BVerwGE 133, 377 und juris Rn. 11). Vielmehr wird gerade der Bestand einer solchen Wirtschaftsstelle planerisch erfasst, so dass die Gebietsfestsetzung weitgehend bereits verwirklicht ist.
- 26
Insoweit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass hinsichtlich des Dorfgebietes ein sogenannter „Etikettenschwindel“ vorliegt. Es wird keine Nutzungsart festgesetzt, die in dem betreffenden Bereich in Wahrheit nicht verwirklicht werden soll. Die Gebietsausweisung ist nicht etwa nur vorgeschoben, um ein auf dem Papier stimmiges Konzept einzuhalten (vgl. zu den Kriterien für einen „Etikettenschwindel“: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 4 CN 5.01 –, NVwZ 2002, 1114 und juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 C 10150/09.OVG –, juris, Rn. 25; Nieders. OVG, Beschluss vom 23. November 1999 – 1 M 2504/99 –, juris, Rn. 4). Die Planung schreibt vielmehr die bereits faktisch bestehende Situation in diesem Bereich fest, die durch einen für ein Dorfgebiet charakteristischen landwirtschaftlichen Betrieb gekennzeichnet ist. Soweit in der Begründung des Bebauungsplanes (Nr. 6.1.1) ausgeführt wird, dass dem Betriebsinhaber im Außenbereich ein Teil-Aussiedlungsvorhaben ermöglicht worden ist, kommt hierin nicht die Erwartung zum Ausdruck, dass der landwirtschaftliche Betrieb an seinem bisherigen Standort in absehbarer Zeit aufgegeben werden wird. Vielmehr kann hieraus gerade umgekehrt geschlossen werden, dass auch weiterhin Teile des Betriebes in der P. Gasse verbleiben sollen.
- 27
c) Schließlich ergibt sich eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht bereits aus dem Umstand, dass die Finanzierung der Mehrzweckhalle wegen ausbleibender Landeszuschüsse derzeit in Frage gestellt ist. Ein hieraus erwachsendes Planungshindernis ist seitens des Satzungsgebers beim Beschluss des Bebauungsplanes auf den beabsichtigten Zeitpunkt seines Inkrafttretens bezogen zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43/09 -, ZfBR 2010, 376 und juris Rn. 12). Die Finanzierungsproblematik ist im Falle der Antragsgegnerin indes erst während des Normenkontrollverfahrens eingetreten und war bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht absehbar.
- 28
3. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich indessen als fehlerhaft, da die Antragsgegnerin den Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung der an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung nicht hinreichend ermittelt und bewertet hat.
- 29
Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderungen zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.).
- 30
a) Der Gesichtspunkt einer Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist von dem Stadtrat der Antragsgegnerin als dem für den Beschluss des Bebauungsplanes zuständigen Organ nicht hinreichend aufgeklärt und in die Abwägung einbezogen worden.
- 31
Was mögliche Lärmbeeinträchtigungen angeht, so kommt dem Satzungsgeber in der Bauleitplanung eine wesentliche Aufgabe im Bereich des vorbeugenden Immissionsschutzes zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind nicht erst schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG. Vielmehr sind auch solche Immissionen beachtlich, die keine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen lassen, aber auch nicht als objektiv geringfügig anzusehen sind, weil sie mit so geringem Gewicht zu Buche schlagen, dass sie als planungsrechtlich zu vernachlässigende Größe bei der Abwägung außer Betracht bleiben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, BRS 67 Nr. 19 und juris, Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. Aufl. 2011, § 1 BauGB, Rn. 147). Je nach Lage des einzelnen Falles bestimmt sich dabei der Aufwand, der zur Ermittlung möglicher Lärmbelastungen erforderlich ist. Dieser kann von einer Grobabschätzung bis zu einer eingehenden Lärmprognose reichen (OVG RP, Urteil vom 13. Juni 2004 – 1 C 11646/01.OVG –, NuR 2003, 38 und juris, Rn. 32). Maßstab hierfür ist, dass der Satzungsgeber sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut macht, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, ist er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung in der Lage und vermag Entscheidungsvorschläge eigenverantwortlich nachzuvollziehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mögliche Konflikte im Planungsverfahren selbst gelöst werden sollen oder die Problemlösung den bei der Verwirklichung der Planung zu treffenden Genehmigungsentscheidungen vorbehalten bleiben sollen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 21.Februar 2000 – 4 BN 43/99 – BRS 63 Nr. 224 und juris Rn. 5).
- 32
Dem Stadtrat der Antragsgegnerin war das Ausmaß der Lärmbelastung der die Mehrzweckhalle umgebenden Wohnbebauung nicht in dem eine sachgerechte Abwägung gewährleistenden Umfang bewusst.
- 33
Grundlage der Entscheidung des Stadtrates war lediglich die Einschätzung der Verwaltung der Antragsgegnerin, wonach der Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle keine Lärm- und Geräuschimmissionen zur Folge haben werde, die über die in einem Dorfgebiet zulässigen Lärmpegelwerte hinausgingen oder nicht hierauf beschränkt werden könnten. Dabei wurde hinsichtlich der Grundstücke der Antragsteller darauf abgestellt, dass diese sich auf der dem Halleneingang abgewandten Seite des geplanten Bauwerks befänden. Im angrenzenden südlichen Bereich der Halle seien nur Umkleide- und Geräteräume vorgesehen. Der Parkplatz und der Zugangsweg hierzu befänden sich zudem in ausreichend großer Entfernung von den Anwesen der Antragsteller.
- 34
Mit diesen Überlegungen hat die Antragsgegnerin indes die Lärmschutzbelange aller betroffenen Anwohner nicht ausreichend erfasst und gewichtet.
- 35
Zwar sprechen die angeführten Erwägungen dafür, dass die Grundstücke der Antragsteller selbst in geringerem Umfang als andere Bereiche in der Umgebung des Plangebietes von Lärmbeeinträchtigungen betroffen sein werden. Eine weitergehende Einschätzung der den Antragstellern drohenden Belastungen war dem Stadtrat indessen nicht möglich. So war bereits die von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose, die für die Grundstücke der Antragsteller zu dem Ergebnis kommt, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-immissionsschutzgesetzes (SportanlagenlärmschutzVO - 18. BImSchV) für Dorfgebiete von 60 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 55 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 45 dB(A) nachts eingehalten werden, nicht Bestandteil der Planunterlagen.
- 36
Darüber hinaus greifen die angeführten Gesichtspunkte dann nicht mehr, wenn man bei der im Rahmen der Normenkontrolle nach § 47 VwGO gebotenen objektiven Rechtskontrolle die gesamte Umgebung des Plangebietes in den Blick nimmt. Insbesondere kommt hier die abschirmende Wirkung des Baukörpers der Mehrzweckhalle nicht zum Tragen. Für die weiteren betroffenen Anwesen gilt auch nicht, dass die Aufteilung der Hallennutzung zu einer Lärmminderung beiträgt. Vielmehr sind der eigentliche Hallenbereich mit den Eingängen und die Parkplätze dieser Bebauung zum Teil zugewandt.
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Dass der Stadtrat die zu erwartende Lärmbelastung nicht hinreichend ermittelt hat, ergibt sich auch aus dem Fehlen einer abwägenden Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass nach der von der Verwaltung der Antragsgegnerin erstellten Lärmbeurteilung die einschlägigen Immissionsrichtwerte – abhängig vom jeweiligen Nutzungsszenario − nicht durchgängig eingehalten werden. So wird der Nachtwert in den Rasterlärmkarten 2 und 4 bei den gegenüber dem Parkplatz gelegenen Anwesen M. … – … sowie den Gebäuden M. … und … und P. … überschritten. Diese Lärmbeeinträchtigung entsteht einerseits bei sonstigen Veranstaltungen, die im Gegensatz zu Sportveranstaltungen nicht bis 22.00 Uhr beendet sein sollen, andererseits durch die Parkplatznutzung, die auch bei Sportveranstaltungen bis 23.00 Uhr andauern soll. Hier sind bei den genannten Anwesen Werte feststellbar, die nach der farblichen Darstellung in den vorgelegten Rasterlärmkarten jedenfalls den Immissionsrichtwert von 45 dB(A), teilweise sogar 50 dB(A) überschreiten.
- 38
Das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung der umgebenden Wohnbebauung ist dem Stadtrat der Beklagten hiernach bei seiner Entscheidung über den Bebauungsplan nicht klar gewesen. Dies gilt auch dann, wenn man für sonstige, nicht der Sportausübung dienende Veranstaltungen auf die Sonderregelung für seltene Ereignisse nach Nr. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie zurückgreift. Hiernach ist für maximal zehn Nächte im Kalenderjahr eine Überschreitung der ansonsten zulässigen Nachtwerte bis zu einem Beurteilungspegel von 55 dB(A) möglich. Zwar wäre hiernach gewährleistet, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Regelung über seltene Ereignisse Ausnahmecharakter zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2011 – 7 C 16/00 −, NVwZ 2001, 1451 und juris Rn. 18). Diesen Ausnahmecharakter hätte sich der Stadtrat der Beklagten bei seiner Abwägungsentscheidung aber verdeutlichen müssen. Nur so lässt sich eine sachgerechte Entscheidung darüber treffen, ob das Interesse, die Halle im vorgesehenen Umfang zu betreiben, sich angesichts der damit verbundenen Lärmbeeinträchtigung im Rahmen der Abwägung gegenüber dem Belang des Schutzes der Wohnruhe durchsetzt. Hierzu hätte auch gehört, dass der Stadtrat sich anhand eines Nutzungskonzeptes für sonstige Veranstaltungen über den geplanten Umfang der Inanspruchnahme der Halle für außersportliche Zwecke Klarheit verschafft. Nur auf der Grundlage einer vollständigen Ermittlung des Umfangs der Lärmbeeinträchtigung ist es dem Stadtrat schließlich möglich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Konfliktlösung im Rahmen der Bauleitplanung selbst vorzunehmen ist oder dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden kann. Der Stadtrat kann sich insofern seiner Handlungsoptionen nicht von vorneherein zugunsten der Genehmigungsbehörde entäußern.
- 39
Was die von der Antragsgegnerin erstellte Lärmprognose angeht, ist im Übrigen anzumerken, dass die Berechnung in einigen Punkten nicht nachvollziehbar ist. So wird für die nicht sportlichen Zwecken dienenden Veranstaltungen ebenso wie für Sportveranstaltungen ein Halleninnenpegel von 85 dB(A) angenommen. Dieser Umstand bedarf indessen weiterer Erläuterung. Gerade bei Veranstaltungen, die mit elektrisch verstärkten Musikdarbietungen verbunden sind, liegt die Annahme nahe, dass sich die Emissionen in ihrer Intensität gegenüber denen von Sportveranstaltungen unterscheiden. Zudem stimmt die aus den Rasterlärmkarten erkennbare Lage der Halle nicht mit dem im Bebauungsplan angenommenen Baufenster überein. Die Halle ragt vielmehr in nordwestlicher Richtung über das Baufenster hinaus. Der exakten Festlegung des Hallenstandortes kommt indessen für die Lärmausbreitung entscheidende Bedeutung zu.
- 40
b) Besteht hiernach bei der Ermittlung der Lärmbeeinträchtigungen ein Defizit, so erweist sich dieser Fehler des Bebauungsplanes auch nicht als unbeachtlich.
- 41
Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist die nicht zutreffende Ermittlung oder Bewertung der von der Planung berührten Belange entgegen § 2 Abs. 3 BauGB nur dann als beachtlich einzustufen, wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.
- 42
Das bei der Erstellung des Bebauungsplanes eingetretene Ermittlungsdefizit ist offensichtlich. Von einer Offensichtlichkeit des Mangels ist auszugehen, wenn der Mangel die äußere Seite des Abwägungsvorganges betrifft und auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die positiv die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 – 4 C 57.80 –, BVerwGE 64, 33 und juris, Rn. 24; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 100. Ergänzungslieferung 2011, § 214 BauGB, Rn. 141). Der Umstand, dass die Lärmbeeinträchtigungen durch die Mehrzweckhalle nicht hinreichend ermittelt und zum Gegenstand der Beratung im Stadtrat gemacht wurden, stellt ein objektiv erkennbar werdendes Versäumnis bei der Planung dar. Aus den Planungsvorgängen ist ersichtlich, dass der Stadtrat sich nicht umfassend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.
- 43
Die unterlassene weitere Aufklärung der Lärmschutzproblematik wirkt sich auch auf das Ergebnis der Planung aus.
- 44
Dies ist dann der Fall, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, DVBl. 2011, 105 und juris, Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 – 8 N 03.1429 – in NVwZ-RR 2005, 230 und juris, Rn. 40; Stock, a.a.O., § 214 BauGB Rn. 144). Hinsichtlich der Bewältigung von Konflikten wegen der durch die Mehrzweckhalle verursachten Lärmbelastung ist die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung ohne den Mangel gegeben. Hier ist neben einem Überdenken der Planung insgesamt an die Festsetzung von Vorkehrungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sowie eine Beschränkung des Nutzungszweckes der Gemeinbedarfsfläche zu denken.
- 45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 46
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO.
- 47
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.
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Beschluss
- 49
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,-- € festgesetzt (jeweils 15.000 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und die Antragstellerin zu 3) andererseits; §§ 52 Abs. 1, 63 VwGO).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, - 2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und - 3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 9. Änderung).
3Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen, im Jahr 2011 abgerissenen Finanzamts T. sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke. Es wird im Norden begrenzt von der T2.----straße und der nördlichen Grenze der Flurstücke 235 und 300, Flur 42, im Westen von der N.-----------gasse sowie im Süden von der X.---------straße , im Osten grenzt es an die Straße Enger Weg. Die Fläche des Plangebiets beträgt damit ca. 0,84 ha. Die X.---------straße führt in westlicher Richtung nach wenigen Metern auf die C.-----straße - Haupteinkaufsstraße der Soester Innenstadt, die - ebenso wie die X.---------straße in diesem Abschnitt - als Fußgängerzone ausgewiesen ist. In östlicher Richtung führt die X.---------straße im weiteren Verlauf außerhalb des Plangebiets auf die Walburgerstraße, die - von Süden kommend - in nordöstlicher Richtung verläuft und schließlich in die C1. -X1. -X2.---straße einmündet, die einen Teil des Innenstadtrings bildet.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X3.--------straße 38, das ausgehend von der Einmündung der X.---------straße in die X3.--------straße dieser in nordöstlicher Richtung folgend in einer Entfernung von ca. 70 m auf der östlichen Seite der X3.--------straße - an der Ecke S.-----straße - liegt. In dem sich im weiteren Verlauf in Richtung C1. -X1. -X2.---straße unmittelbar anschließenden Kurvenbereich in Höhe des Hauses X3.--------straße 33 ist die Fahrbahn mit einer Breite von ca. 3,30 m deutlich eingeengt. Kfz-Begegnungsverkehr kann hier nicht ungehindert stattfinden. Die Sichtbeziehungen werden durch Spiegel unterstützt.
5Der Bebauungsplan Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ trifft bisher für das Grundstück des ehemaligen Finanzamts in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung“. Es sind maximal drei Geschosse zulässig. Die am nördlichen Rand des Plangebiets zur T2.----straße und zur Straße F. Weg gelegenen Flächen sind als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO, die Flächen im Kreuzungsbereich F. Weg/X.---------straße sind als Kerngebiet festgesetzt.
6Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der „Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt T. gemäß § 86 BauO NRW“ in der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: Örtliche Bauvorschrift). Es liegt im Norden des im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt T. “.
7Die 9. Änderung enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Die zentralen Flächen des Plangebiets werden als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2 festgesetzt. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zweckbestimmung:
9„Das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ dient überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen.Zulässig sind:- Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme.- Büronutzungen und Nutzungen für freie Berufe oberhalb des 1. Obergeschoss- Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschoss“.
10Die im Südosten des Plangebiets im Kreuzungsbereich X3.--------straße und X.---------straße gelegenen Flächen werden als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. In Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen wird bestimmt:
11„1.2.1 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind die gem. § 7 (2) Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig.
121.2.2 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind sonstige Wohnungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO ab dem 1. OG zulässig.“
13Die im Norden an der T2.----straße und am F. Weg gelegenen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO jeweils mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
14Unter Ziffer 1.3.1 der textlichen Festsetzungen wird hierzu geregelt:
15„Innerhalb der festgesetzten Besonderen Wohngebiete sind die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig.“
16In einem Bereich nördlich des Sondergebiets wird eine private Grünfläche festgesetzt.
17Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhenlage der geplanten Geländeoberfläche sowie zur Begrünung von Dächern. Unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschrift“ werden für das festgesetzte Sondergebiet von dieser abweichende Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf Dachneigung, Dachterrassen, Schaufenster und Material und Farbe getroffen.
18In der Planbegründung wird unter Ziffer 2 zu der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption unter anderem ausgeführt (siehe dort S. 6 f.): Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamts im Jahr 2008 sei seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb durchgeführt worden, der Anfang 2011 entschieden worden sei. Ziel des Wettbewerbs sei es gewesen, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel sinnvoll ergänze. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden. Das prämierte Entwurfskonzept sehe die Bebauung des Grundstücks mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit biete, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Aus der Begründung zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 3.1.1 (S. 7 der Planbegründung) ergibt sich, dass entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Sondergebiets insbesondere die Ansiedlung eines großflächigen Modehauses ermöglicht werden soll. Zur Stärkung der Wohnfunktion und im Sinne einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung würden im Sondergebiet auch Wohn- und Büronutzungen zugelassen. Die übrigen Flächen würden entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen als Kerngebiet bzw. Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20In seiner Sitzung am 3. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, die 9. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung am 18. Oktober 2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011. In der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
21Die Antragstellerin erhob sowohl im Nachgang zur Bürgerversammlung als auch innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung - mit Schreiben vom 4. Juni 2012, vom 29. Mai 2012, vom 12. Juni 2012 und vom 21. Juni 2012 -Einwendungen gegen den Planentwurf.
22Am 25. September 2012 schlossen der Vorhabenträger des geplanten Modehauses und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag „zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamts in T. , X.---------straße “. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 Nr. 1 die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen sowie Büros/Dienstleistungsbetrieben durch den Vorhabenträger. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Gebäude entsprechend den in Anlage Nr. 1 dargestellten Bauzeichnungen (Ansichten) zu realisieren. Nach § 3 Nr. 1 erfolgt die Nutzung entsprechend den in der Anlage Nr. 2 dargestellten Grundrissplänen. Von diesen Flächen sind mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für hochwertige Bekleidung im mittel- bis hochpreisigen Bereich der Warengruppe 22-30 „Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme“ zu nutzen. Maximal 1.500 qm Verkaufsfläche können durch andere Sortimente belegt werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf 6.400 qm nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 2 sind im Tiefgaragengeschoss maximal 100 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind maximal 18 Stellplätze zur privaten Nutzung möglich.
23In seiner Sitzung am 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der aktualisierten Verwaltungsvorlage Nummer 163/2012 unter anderem unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlagen Nr. 3 bis einschließlich 5 sowie Anlage Nr. 11) den Entwurf der 9. Änderung als Satzung und beschloss die Begründung. Zugleich wurde beschlossen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 27. September 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 7 GO NRW und §§ 2 und 10 BauGB am 26. September 2012 die 9. Änderung als Satzung beschlossen habe. Am 19. Oktober 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
24Ebenfalls in der Sitzung vom 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein Verkehrskonzept X3.--------straße , in dem verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem Bereich der X3.--------straße enthalten sind. In der Planbegründung (siehe dort S. 18) heißt es ausdrücklich, dass der Beschluss des Verkehrskonzepts unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren erfolgt sei.
25Am 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
27Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück liege unmittelbar an der das Plangebiet erschließenden X3.--------straße . Der gesamte planbedingte Verkehr passiere ihr Grundstück. Die Verkehrssituation vor ihrem Grundstück werde noch dadurch verschärft, dass der in Frage stehende Bereich Teil der Engstelle der X3.--------straße sei. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens (Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung B. und C2. von April 2012) befinde sich die vorhandene Verkehrssituation bereits im Bestand im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens infolge der sicher zu erwartenden Überlastungssituation stehe nicht nur die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage, sondern es werde darüber hinaus zu einer akuten Gefährdungssituation im Bereich der Engstelle kommen. Der Zu- und Abfahrtverkehr führe zudem zu einer Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen an ihrem Grundstück. Die bestehenden Lärmimmissionen lägen nach den Ergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens (Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „Ehemaliges Finanzamt“, 9. Änderung, der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 25. April 2012) bereits jetzt im Grenzbereich zur absoluten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehlern. Insbesondere ergebe sich ein Bekanntmachungsfehler daraus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bekanntmachung nicht mit einem Datum versehen habe. Die 9. Änderung sei auch materiell fehlerhaft. Mehrere Festsetzungen genügten - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit. Der Bebauungsplan und seine (Maß-)Festsetzungen seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Insbesondere die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels entbehrten einer städtebaulichen Rechtfertigung. Städtebauliche Gründe dafür, nur einen einzigen Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet zuzulassen, seien nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil er von Rechts wegen nicht vollziehbar sei. Mit dem planbedingten Verkehrslärm werde der Dauerschallpegelwert von 70 dB(A) am Tag erreicht bzw. überschritten. Damit seien die planbedingten Immissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang zu bringen. Überdies sei der Bebauungsplan deswegen nicht vollziehbar, weil die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei. Die X3.--------straße sei nicht in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den planbedingten Verkehrsanfall einzig und allein auf das Verkehrsgutachten aus April 2012 stütze. Die durch die Bauleitplanung geschaffene Konfliktlage sei durch dieses Verkehrsgutachten jedoch nicht annähernd zutreffend erfasst worden. Das Verkehrsgutachten stütze sich auf veraltete Kennzahlen. Das Verkehrsgutachten leide auch insofern an einem grundlegenden Mangel, als es unterstelle, dass im Plangebiet eine Tiefgarage „mit ca. 100 öffentlich nutzbaren Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen für Beschäftigte / Bewohner vorgesehen“ sei. Denn eine derartige Begrenzung der Stellplatzzahl sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht enthalten. Die Festsetzungen des Kerngebiets ließen zudem ohne Weiteres zu, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedelten, die weiteren nennenswerten Kunden-, Anliefer- und Beschäftigtenverkehr auslösten. Das hierin hinsichtlich des Verkehrs entstehende Potential sei im Verkehrsgutachten nicht abgebildet. Fehlerhaft seien dessen Ergebnisse insofern, als hier zu Unrecht unterstellt werde, dass die maximal zulässigen 6.400 qm Verkaufsfläche ausschließlich für ein - hinsichtlich des zu erwartenden Kundenaufkommens außerordentlich günstiges - Textilsortiment verwandt würden. Dies decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach von der maximalen Verkaufsfläche mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppen Bekleidung, etc. vorgesehen seien müssen, die übrigen 1.500 qm Verkaufsfläche aber keiner Einschränkung hinsichtlich des anzubietenden Sortiments unterlägen. Andere Sortimente lösten aber - teilweise ein Vielfaches - an Kundenverkehr aus. Nicht nachvollziehbar seien die im Rahmen des Verkehrsgutachtens in Ansatz gebrachten Konkurrenz- und Verbundeffekte in Höhe von insgesamt 40 %. Dass ein Abzug von 40 % nicht nur von dem zu erwartenden Kundenneuverkehr, sondern auch von dem Beschäftigtenverkehr vorgenommen werde, sei nicht plausibel. Die Ausführungen in dem CIMA-Gutachten (Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung von Mode L. in T. der CIMA Beratung + Management GmbH von April 2012), wonach das geplante L. -Modehaus „eine deutliche Magnetfunktion für die T3. Innenstadt“ einnehmen und „weitere Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland generieren“ werde, sprächen dafür, dass auch neuer Verkehr nach T. geholt werde. Es komme hinzu, dass nach den Ergebnissen des D. -Gutachtens eine Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb der Innenstadt von T. zu Lasten der X3.--------straße nicht nur naheliege, sondern wahrscheinlich sei. Denn das Modehaus L. werde zukünftig mit seiner Tiefgarage als Ausgangspunkt einen „Rundweg über die T4.---gasse , T5. , C.-----straße und X.---------straße “ bilden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es sogar fraglich, ob Verbund- und Konkurrenzeffekte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt noch zu Buche schlagen könnten. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht, dass in den Wintermonaten mehr Verkehr anfalle als in den Sommermonaten, auch bleibe der besondere Verkehr an Samstagen unberücksichtigt. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsverbot, weil der planbedingte Verkehrslärm nur völlig unzureichend erfasst worden sei. Die Abwägung des Plangebers hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms stütze sich ausschließlich auf das Immissionsschutz-Gutachten von April 2012. Dieses baue auf den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auf, so dass sich dessen Defizite im Immissionsschutz-Gutachten fortsetzten. Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Besonderheiten - insbesondere die Engstelle - hätten bei der Fertigung des Immissionsschutz-Gutachtens zudem keine Berücksichtigung gefunden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) seien die an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder Einmündung durch Anfahren und Bremsen verursachten zusätzlichen Störwirkungen regelmäßig mit einem Zuschlag von bis zu 3 dB(A) in Ansatz zu bringen. Das durch die Engstelle bedingte Warten, Rangieren und Anfahren von Kfz hätte in vergleichbarem Umfang Berücksichtigung finden müssen. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Errichtung des anzusiedelnden Einzelhandelsvorhabens bewirkte Beeinflussung des Grundwassers und eine daraus resultierende Gefährdung für die Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
28Die Antragstellerin beantragt,
29die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne eine Antragsbefugnis nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch das Immissionsschutz-Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Erhöhungen sowohl des Verkehrs als auch der damit einhergehenden Lärmimmissionen mit nur 8,8 dB(A) als geringfügig einzustufen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 9. Änderung leide nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden formellen Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell wirksam. Es treffe nicht zu, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Sondergebiet werde das Ziel verfolgt, ein einheitliches Wohn- und Geschäftshaus zuzulassen, damit das ehemalige Finanzamtsgrundstück mit einem Baukörper bebaut werden könne. Die städtebauliche Absicht, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit dem Schwerpunkt auf dem Sortiment Bekleidung anzusiedeln, sei dadurch begründet, dass ein „Frequenzbringer“ für die Innenstadt der Antragsgegnerin zugelassen werden solle. Gleichzeitig solle durch die Ansiedlung das direkte Umfeld des Plangebiets städtebaulich positiv beeinflusst werden. Ausgehend von der maßgeblichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin seien die Sondergebietsfestsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Rechtfertigung fehle auch nicht deshalb, weil der Plan von vornherein nicht vollzugsfähig wäre. Die Gutachten belegten, dass die konkret beabsichtigte Planung umsetzbar sei. Immissionswerte von über 70 dB(A) seien bei Verwirklichung der konkret in Rede stehenden Planung nicht zu gegenwärtigen. Die Vollziehbarkeit des Plans scheitere auch nicht an einer fehlenden Erschließung des Plangebiets. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung namentlich die Belange des Lärmschutzes sowie Verkehrsbelange berücksichtigt und angemessen gewichtet. Das Verkehrsgutachten sei belastbar. Soweit die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre auf den Kennzahlen der Studie des Hessischen Landesamts aus dem Jahr 2005 gestützt sei, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die Kennzahlen könnten weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Der Gutachter habe zutreffend die für die Textilbranche geltenden Werte für eine Verkaufsfläche von 6.400 qm zugrundegelegt. Der Konkurrenz- und Verbundeffekt von 15 % werde nachvollziehbar begründet. Auch der Umstand, dass das Modenhaus ein Frequenzbringer für die T3. Innenstadt darstellen solle, führe nicht automatisch zu einer über die prognostizierten Verkehrsbewegungen hinausgehende Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb der Innenstadt. Mit den weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gesondert zu prognostizierender Verkehr einhergehen. Die Flächen seien bereits im Ist-Zustand bebaut. Es sei zutreffend, dass die RASt 06 sich auf die Anlage neuer Straßen beziehe. Die Verkehrsuntersuchung löse sich daher auch von einer Betrachtung/Bewertung vorhandener Breiten, die aufgrund der gewachsenen historischen Struktur im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin ohnehin als Sonderfall zu betrachten seien, und stütze sich auf eine Gegenüberstellung der Kfz-Verkehrsbelastung in den Lastfällen „Analyse“ (ohne Vorhaben) und „Prognose“ (mit Vorhaben). In diesem Kontext werde hilfsweise auf die RASt 06 zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolge nicht unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeiten, sondern lediglich zur Schaffung einer Vergleichsgrundlage zwischen den Lastfällen. Aus diesem Vergleich resultiere letztlich, dass das Mehr an Kfz-Verkehr durch das Vorhaben relativ gering sei und die Gesamtsituation primär durch den Bestand geprägt sei. Auch die Verkehrslärmprognose der Immissionsschutz-Gutachter sei nicht zu beanstanden. Die RLS-90 als Berechnungsgrundlage für den Straßenverkehr nenne die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu vergebenden Zuschläge. Korrekturen für Engstellen gehörten nicht dazu. Selbst wenn eine Korrektur angezeigt sein sollte, führe allein der Umstand, dass es an der X3.--------straße auf der Höhe des Hauses der Antragstellerin eine Engstelle gebe, nicht dazu, dass hier gleich einer Ampelkreuzung mit Zuschlägen von bis zu 3 dB(A) zu rechnen wäre. Anders als bei einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung sei hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit durch die Engstelle bedingten Anfahr- und Bremsgeräuschen zu rechnen. Selbst wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, würde dies an der planbedingten Erhöhung nichts ändern, da dann auch eine Verschiebung der Werte für den Ist-Zustand zugrundegelegt werden müsste. Bereits für den Ist-Zustand wäre dann eine Überschreitung von 70 dB(A) anzunehmen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin behielte auch dann seine Gültigkeit, weil für die Plangeberin die nur geringfügige Erhöhung entscheidend gewesen sei. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die Grundwasserproblematik fehlerhaft.
33In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 haben die Ersteller des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens diese erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig.
381. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
39Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
41Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
42Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
44Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis zunächst auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrslärmsituation an ihrem Grundstück nicht (weiter) verschlechtert. Die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange der Antragstellerin nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vorliegend abwägungsrelevant.
45Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen - auf das die Antragstellerin sich vorliegend zum einen beruft - betrifft entfernungsunabhängig grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 6.
47Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin vorliegend mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme - das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Engstelle der X3.--------straße , über die der gesamte vorhabenbezogene (Ziel- und Quell-)Verkehr abgewickelt wird - nicht nur geringfügig betroffen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, wonach am Haus der Antragstellerin der (Lärm-)Beurteilungspegel voraussichtlich (nur) um 0,8 dB(A) steigen wird.
48Zwar handelt es sich hierbei - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - aus lärmtechnischer Sicht um eine für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrnehmbare Erhöhung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms indes nicht allein im Vergleich von Lärmwerten. Es bedarf auch insoweit stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung namentlich der jeweiligen Vorbelastung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, m. w. N.
50Insbesondere bei hohen Lärmvorbelastungen hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung - abzuwägen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden können.
51Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 - 10 D 56/07.NE - juris Rn. 25, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - BauR 2012, 1995 = juris Rn. 48.
52So ist es hier. Die Vorbelastung am Haus der Antragstellerin im Bereich des Erdgeschosses liegt nach den Ergebnisses des Immissionsschutz-Gutachtens bei einem Beurteilungspegel von 67,1 dB(A) tags und übersteigt damit den Orientierungswert der DIN 18005 selbst für Kerngebiete und auch den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV. Zudem hat die Antragstellerin die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung sowie das Immissionsschutz-Gutachten selbst mit substantiierten Einwenden angegriffen, die im Falle ihres Durchgreifens in der Sache zu höheren Beurteilungspegeln führen können, die sich weitergehend als prognostiziert dem aus grundrechtlicher Sicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für eine Wohnnutzung kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) annähern.
53Vgl. zur Bedeutung der Orientierungs-, Immissionsgrenzwerte und des kritischen Toleranzwerts: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
54Auch deutet die Lage des Grundstücks der Antragsellerin an der Engstelle der X3.--------straße darauf, dass es infolge des durch die Engstelle bedingten besonderen Fahrverhaltens der motorisierten Verkehrsteilnehmer - insbesondere Abbremsen, nicht stets, aber ggf. bis zum Halt, und Anfahren - potentiell zu einem Verkehrslärmgeschehen kommt, das möglicherweise durch die von den Lärmschutzgutachtern ermittelten Beurteilungspegel sowohl für den Ist- als auch den Prognosezustand nicht in jeder Hinsicht mathematisch vollständig erfasst wird, sondern unter Abwägungsgesichtspunkten einer besonderen wertenden Betrachtung bedarf.
55Aus denselben Erwägungen ist das abwägungsrelevante Lärmschutzinteresse der Antragstellerin ohne Weiteres schutzwürdig.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 16.
57Selbst wenn die Antragstellerin allgemein damit hätte rechnen müssen, dass das Grundstück des ehemaligen Finanzamts nach dessen Aufgabe überplant, auf dieser Grundlage einer der zentralen Lage des Grundstücks entsprechenden Nutzung zugeführt und infolgedessen eine Zunahme von Verkehr auftreten wird, muss die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange, solange sie - wie hier - nicht nur geringfügig betroffen sind, angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen besonderer Lage an der Engstelle der X3.--------straße bei der Planung in die Abwägung mit einbeziehen.
58Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis darüber hinaus auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrssituation in der X3.--------straße auch unter dem Aspekt der Erschließung ihres Grundstücks durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs nicht (weiter) verschlechtert.
59Vgl. zur Abwägungsrelevanz des Erschließungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/11.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 177, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE-, S. 46 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 50.
60Die Verkehrsverhältnisse auf der X3.--------straße sind schon heute – wie auch im Verkehrsgutachten zum Ausdruck kommt – im Bereich der Engstelle aber auch im Bereich des Knotenpunkts C1. -X1. -X2.---straße /X1. -straße eher problematisch. Entsprechend erscheint es – gerade auch unter Einbeziehung der gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände der Antragstellerin, die einer weitergehenden Prüfung in der Sache erfordern – zumindest als möglich, dass sich die prognostizierte Verkehrszunahme im Bereich der Engstelle spezifisch nachteilig auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin – und damit abwägungsrelevant – auswirkt.
612. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat sie ebenfalls gewahrt.
62II. Der Antrag ist begründet.
63Es kann offen bleiben, ob die 9. Änderung unter den gerügten Bekanntmachungsfehlern, leidet. Sie weist jedenfalls einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Der Plan ist zwar von seiner Grundkonzeption her städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die für das Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des gewählten konkreten Zuschnitts kann auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Es liegt jedoch ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (dazu 3.).
641. Die 9. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
65Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
67Gemessen daran ist die 9. Änderung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der 9. Änderung zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Mit diesem sollen die im Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 festgeschriebenen Ziele hinsichtlich der Entwicklung des ehemaligen Finanzamtquartiers und - mit diesem - der T3. Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum umgesetzt werden (siehe insbesondere S. 10 ff., 18, 26 und 45 des Einzelhandelskonzepts). Der Bebauungsplan dient damit zugleich der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Innenstadt T. , in den die ehemaligen Finanzamtsflächen einbezogen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin durch die Zulassung von Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebiets zudem das städtebauliche Ziel der Stärkung der Wohnfunktion in der T3. Innenstadt und einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4, Nr. 8a) BauGB).
68Der Bebauungsplan ist nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die planbedingten Verkehrslärmimmissionen und die Erschließung des Plangebiets vorgetragen wird - vollzugsunfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
69An einer positiven Planungskonzeption und somit einer städtebaulichen Erforderlichkeit kann es zwar fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive mangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er - wie schon angesprochen - aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 39, vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51
71Vorliegend fehlt es danach nicht an einer positiven Planungskonzeption und Aussicht auf Verwirklichung.
72Eine Nichtvollziehbarkeit ergibt sich nicht daraus, dass der planbedingte Zusatzverkehr zwingend zu einer (grund)rechtswidrigen Lärmbelastung der Anwohner an der X3.--------straße führen würde. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Immissionsschutz-Gutachtens von einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(A) an der dortigen Wohnbebauung für den Prognosefall ausgegangen werden müsste, ließe sich dies nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts bei ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt in einem Bereich bis 75 dB(A) - dieser wird vorliegend auch bei Durchgreifen aller Bedenken der Antragstellerin gegen das Immissionsschutz-Gutachten realistischerweise nicht erreicht werden - Raum für eine Prüfung, ob die planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 136 ff.
74Die Planung erscheint des Weiteren unter Erschließungsgesichtspunkten als vollziehbar. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an -, ist nicht zwingend vorgezeichnet, selbst wenn alle Rügen der Antragstellerin gegen das Verkehrsgutachten zutreffend wären.
752. Die für das Sondergebiet unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm und einer Mindestverkaufsfläche von 4.900 qm für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden.
76Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37.
78Ausgehend hiervon steht die für das sonstige Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des konkreten Zuschnitts unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich mit den Vorgaben des § 11 BauNVO in Einklang. Die Antragsgegnerin hat - wofür § 11 BauNVO nach dem Vorstehenden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet - damit den im Sondergebiet zulässigen Anlagentyp - ein Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm Verkaufsfläche, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme - festgesetzt. Die für diesen im Sondergebiet (dem Typ nach) zugelassenen Einzelhandel vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung ist keine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige, sondern eine betriebsbezogen Verkaufsflächenbegrenzung. Die in Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich formulierte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb ergibt sich dabei zwangsläufig aus dem im Sondergebiet zugelassenen Einzelhandelstyp in der Zusammenschau mit den übrigen für das Sondergebiet geltenden Festsetzungen.
79Die von der Antragstellerin besonders gerügte Zulässigkeit nur eines Einzelhandelsbetriebs - mit dem sich aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich ergebenden Zuschnitt - in dem Sondergebiet begegnet hiervon ausgehend im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Bedenken. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss,
80vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris,
81ist für die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung ausreichend, dass die entsprechende Sondergebietsfestsetzung - was hier offensichtlich der Fall ist - auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, dessen Ziele mit der Planung umgesetzt werden, in sich schlüssig ist.
823. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin hat in beachtlicher Weise die Belange des Lärmschutzes nicht fehlerfrei abgewogen.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen (dazu a). Dieser Abwägungsfehler ist auch beachtlich (dazu b).
87a) Zwar bilden die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, auf die die Antragsgegnerin sich allein gestützt hat, im Ansatz eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange (aa). Die Antragsgegnerin hat in der konkreten Planungssituation jedoch die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der X3.--------straße im Bereich der Engstelle allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen (bb).
88aa) Die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens sind aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.
89Fehler bei der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ergeben sich nicht daraus, dass die verkehrsgutachterliche Abschätzung der Verkehrszahlen für den Ist- und Prognose-Zustand, auf denen auch das Immissionsschutz-Gutachten aufbaut, in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar wären.
90Der Verkehrsgutachter hat das am Knotenpunkt C1. -X1. -X2.---straße /X3.--------straße sowie in der X3.--------straße aktuell gegebene Verkehrsaufkommen in den - nachvollziehbarer Weise als maßgeblich herangezogenen - Nachmittagsstunden (16.00 bis 17.00 Uhr sowie 17.00 bis 18.00 Uhr) eines Normalwerktags auf der Grundlage von Verkehrszählungen am 19. Juli 2011 und 9. Februar 2012 ermittelt. Methodisch Mängel sind insoweit nicht ersichtlich.
91Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde bzw. die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet wurde.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261-286 BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.
93Danach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung - ebenso wie für die weiteren im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das Immissionsschutz-Gutachten - das konkret in Rede stehende, im städtebaulichen Vertrag vom 25. September 2012 konkretisierte Vorhaben herangezogen wurde.
94Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre - und planbedingten Lärmimmissionen - heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseent-scheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 129, OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 128, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.
96An diese Vorgabe hat sich der Verkehrsgutachter gehalten, indem er die Errichtung eines Marken-Mode-Centers mit einer Verkaufsfläche von 6.400 qm, von Wohnungen in der Größenordnung von 8 Wohneinheiten und von gewerblichen Nutzflächen im Umfang von ca. 250 qm sowie einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich und 18 für Beschäftigte und Bewohner nutzbaren Stellplätzen seinem Gutachten zugrundegelegt hat (siehe S. 2, 19, 27, 30). Es ist nicht ersichtlich, dass das konkret in Rede stehende Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenplätze nicht ausschöpfen würde. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für die Kerngebietsnutzungen nicht mit zusätzlichen Neuverkehren gerechnet hat, da insoweit nach nicht weiter bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich der Bestand überplant worden ist, von einer Planausschöpfung mangels anderweitiger Anhaltspunkte demnach ausgegangen werden kann.
97Soweit es die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre anbetrifft, ist in methodischer Hinsicht nicht zu bemängeln, dass der Gutachter für einzelne Schlüsselgrößen (namentlich die zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche des Marken-Mode-Centers, den diesbezüglichen MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad, die Anzahl der zu erwartenden Beschäftigten je qm Verkaufsfläche und die Anzahl von Beschäftigten je qm gewerblicher Nutzfläche im Vorhabengebäude) auf die Studie des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen hat (siehe S. 14 ff. des Verkehrsgutachtens). Zwar wird diese Studie vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen bzw. jetzt Hessen Mobil nicht mehr - nach Angaben des Verkehrsgutachters jedenfalls nicht mehr in gedruckter Form - zur Verfügung gestellt. Der Verkehrsgutachter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und insgesamt plausibel dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Kennzahlen, die in ein digitales Nachfolgeprodukt der Studie des Hessischen Landesamts Eingang gefunden haben, in Fachkreisen weiterhin verwendet werden und er selbst - gerade auch auf der Grundlage eigener Untersuchungen - die Verwendung ebenfalls für fachlich korrekt hält. Die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr weiter entgegen getreten.
98Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre des Marken-Mode-Centers für die maximal zulässige Verkaufsfläche von 6.400 qm die Kennzahlen (zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche, MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad) für einen Textilmarkt zugrundegelegt hat. Die Antragstellerin bemängelt, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bis zu 1.500 qm Verkaufsfläche auch für Waren anderer Sortimente zur Verfügung stünden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende, nach dem Vorstehenden für die Begutachtung maßgebliche konkrete Planung sieht jedoch die Errichtung eines Marken-Mode-Centers vor. Anhaltspunkte dafür, dass in einer die maßgeblichen Kennzahlen beeinflussenden Weise in dem geplanten Modehaus Waren anderer Sortimente angeboten werden sollen, fehlen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, ist er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen von einer Verkaufsfläche von 6.400 qm für die Warengruppe Bekleidung, etc. ausgegangen. Ohnehin ist nach den Festsetzungen für das Sondergebiet in diesem nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem Verkaufsflächenschwerpunkt - 4.900 qm - für die Warengruppe Bekleidung, etc. zulässig ist. Ein solcher Betrieb wird typischerweise neben Mode allein über „modisches“ Randsortiment (z. B. Schuhe, Taschen, Accessoires), das zudem jeweils in das Kernangebot integriert werden dürfte, verfügen. Dass dem durch eine relevante Erhöhung der Kennzahlen Rechnung getragen werden müsse, drängt sich - auch auf der Grundlage der entsprechenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - nicht auf.
99Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die fachliche Einschätzung des Gutachters, bedingt durch die unmittelbare Nähe zum vorhandenen C&A-Haus und zur Fußgängerzone mit den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sei mit einem Konkurrenzeffekt von 15 % und einem Verbundeffekt von 25 % zu rechnen, keinen Bedenken. Auch wenn zugrundegelegt wird, dass der Vorhabenträger im Marken-Mode-Center - wie in § 3 Ziffer 1 des städtebaulichen Vertrags vom 25. September 2012 festgeschrieben - „hochwertige Bekleidung im mittel- und hochpreisigen Bereich“ anbieten muss, C&B1. demgegenüber ein niedrigeres Preissegment bedient, erscheint die Annahme eines Konkurrenzeffekts in Höhe von 15 % keinesfalls als übersetzt. Der Verkehrsgutachter hat die Höhe des in Ansatz gebrachten Konkurrenzeffekts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen auch noch weiter plausibilisiert. Dies gilt auch für die Höhe des - an die unmittelbare Nähe des geplanten Modehauses zur Haupteinkaufslage der T3. Innenstadt anknüpfenden - Verbundeffekts.
100Dass es methodisch fehlerhaft ist, nicht nur bezogen auf den reinen Kundenverkehr des Marken-Mode-Centers einen Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte vorzunehmen, sondern die Berufsverkehrszahlen ebenfalls entsprechend zu reduzieren, hat der Verkehrsgutachter im Rahmen des mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Fehler wirkt sich auf die Abschätzung der effektiven Neuverkehre für die Nachmittagsstunden eines Normalwerktags (zwischen 16 und 17 Uhr bzw. 17 und 18 Uhr) angesichts der in Frage stehenden Größenordnung von lediglich zwei Fahrten mehr jedoch offensichtlich nicht entscheidend aus. Für die im Immissionsschutz-Gutachten zugrundegelegten DTV-Werte gilt dasselbe schon angesichts des Umstands, dass - wie die Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für den Prognosefall fehlerhaft ein planbedingter zusätzlicher effektiver Neuverkehr in einer Größenordnung von 555 Kfz/24 h und nicht - wie vom Verkehrsgutachter ermittelt - von 535 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr zugrundegelegt wurde.
101In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weil innerhalb des gewählten, auf die zu prognostizierenden Kundenverkehre abstellenden Abschätzungssystems (wohl) schlüssig - ist, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung der effektiven planbedingten Neuverkehre nicht berücksichtigt, dass mit der Ansiedlung des Marken-Mode-Centers möglicherweise eine Verlagerung des Parkverkehrs aus anderen Teilen der Innenstadt hin zum Marken-Mode-Center auftreten wird. Ein solcher Effekt ist allerdings vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben in zentraler Lage eine öffentlich nutzbare Tiefgarage errichtet wird, keinesfalls fernliegend. Die Parkplatzsituation in der T3. Innenstadt, wie sie insbesondere im Verkehrsgutachten und Verkehrskonzept geschildert ist, lässt durchaus erwarten, dass nicht nur Kunden des geplanten Modehauses, sondern auch sonstige Besucher der Innenstadt, die zuvor nicht die bereits vorhandenen, über die X3.--------straße erschlossenen Parkplätze angefahren haben, die Tiefgarage nutzen werden. Zwar mag, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Tiefgarage nicht überdimensioniert, also nicht auf eine Fremdnutzung durch Nichtkunden des Modehauses angelegt sein. Der Umstand, dass die Tiefgarage in das Parkleitsystem der Antragsgegnerin eingebunden werden soll und die Tiefgarage mit den Kunden des Modehauses nicht durchgängig voll ausgelastet sein wird, lässt aber erwarten, dass eine solche Fremdnutzung erfolgen wird. Dass ein solcher Effekt auszuschließen ist, konnte auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verkehrsgutachters in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Er sei aber nicht quantifizierbar. Hiervon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung methodisch nachvollziehbar. Sie führt aber auf eine Prognoseunsicherheit, die jedenfalls im Rahmen der Bewertung und Gewichtung der Lärmschutz- und Verkehrsbelange berücksichtigt werden muss. Diese Prognoseunsicherheit wird auch nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass - worauf der Verkehrsgutachter allerdings abstellt - sich künftig durch die Reduzierung von Parksuchverkehren und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren ein Kompensationseffekt einstelle, der in der Summe zu keiner signifikanten Zunahme von Kfz-Frequenzen im Zuge der X3.--------straße im Vergleich zu der bestehende Verkehrssituation beitrage (siehe S. 55 des Verkehrsgutachtens). Ausgehend von der Lage der Parkplätze „L1. “, „T6.-------markt “ und „S1. “ südlich hinter der Einmündung der - Sackgasse - X.---------straße in die X3.--------straße ist die Annahme eines solchen Kompensationseffekts jedenfalls für den Abschnitt der X3.--------straße vom Knotenpunkt bis zur Einmündung der X.---------straße - und damit gerade für den Bereich der Engstelle - nicht plausibel.
102Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden ist, soweit es auf die vom Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrszahlen für den Analyse- und Prognosefall zurückgreift. Dass ausgehend von diesen Verkehrszahlen die für die schalltechnischen Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) mit 5.010 Kfz/24 h bzw. 6.120 Kfz/24 h für den Analyse- bzw. den Prognosefall - unterschätzt worden wären, ist nicht feststellbar. Dass sich der fehlerhafte Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte auch von den Berufsverkehrszahlen des Marken-Mode-Centers insoweit auf den DTV-Analysewert nicht auswirkt, wurde oben stehend bereits erläutert.
103Das Immissionsschutz-Gutachten kommt auf der Grundlage der ermittelten DTV-Werte für den Ist- und Prognosefall zu dem Ergebnis, dass an der bestehenden Bebauung, vor den zur X3.--------straße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu gerundet 69 dB(B1. ) am Tag vorliegen. Der zusätzliche Verkehr führt nach den Berechnungen an der Bestandsbebauung zu einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Die ermittelten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 3 und IP 3a, also am Wohnhaus der Antragstellerin ergeben - wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis benannt - im Analysefall 67,1 dB(B1. ) bzw. 65,7 dB(B1. ) und Prognosefall 67,9 dB(B1. ) bzw. 66,5 dB(B1. ). Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich nach den Berechnungen der Gutachter am IP 4 X3.--------straße 42, NF, EG und IP 4a X3.--------straße 42, NF, 1. OG, die im Analysefall bei 68,6 dB(B1. ) bzw. 66,7 dB(B1. ) und im Prognosefall bei 69,4 dB(B1. ) bzw. 67,5 dB(B1. ) liegen (S. 13).
104bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein diese Ergebnisse der Immissionsschutz-Prognose zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner der X3.--------straße im Bereich der Engstelle jedoch nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation gerade an der Engstelle weitergehender Ermittlungen bzw. Bewertungen gefordert hätten, wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung.
105Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägung der auf die Lärmschutzbelange bezogenen Einwände aber darauf beschränkt festzustellen, der zusätzliche Verkehr führe an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Aufgrund dieser Erhöhung werde der Sanierungsgrenzwert am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar an der Straße befindlichen Bebauung, z. B. X3.--------straße 42, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten. Damit hat sich die Antragsgegnerin eine rein mathematisch-technische Betrachtungsweise zu eigen gemacht, die der konkreten Planungssituation nicht gerecht wird. Indem sie allein auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass das im Immissionsschutz-Gutachten in Beurteilungspegeln ausgedrückte Lärmgeschehen die Situation an der Engstelle der X3.--------straße jedenfalls nicht vollständig abbildet bzw. wegen der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht abbilden kann.
106Die Lärmsituation für die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße ist durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bestimmt, die sich aus der engen Kurvenlage und dem Ausbauzustand der Straße, der ungehinderten Kfz-Begegnungsverkehr hier nicht zulässt, ergeben. Im Bereich der Engstelle ist - was grundsätzlich auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - insbesondere, aber auch nicht nur dann, wenn sich in dem engen Kurvenbereich Verkehr aus beiden Richtungen begegnet, mit erhöhten Lärmimmissionen durch Abbremsen - wenn auch nicht bzw. nicht stets bis zum vollständigen Halt - und erneutes Anfahren von Kfz zu rechnen. Dieses besondere Lärmgeschehen lässt sich, wie die Ausführungen der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, mit dem Berechnungsverfahren der RLS-90 durch eine rein modellhafte Herangehensweise nicht systemgerecht abbilden. Die Richtlinien sehen zwar insbesondere für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen Zuschläge von bis zu 3 dB(B1. ) vor. Mit einer lichtzeichengeregelten Kreuzung/Einmündung, an der es regelmäßig zu Anfahr- und Bremsgeräuschen kommt, ist die vorliegende Engstelle aber - wie die Lärmschutzgutachterin selbst in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - nicht vergleichbar. Andererseits ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des Verkehrsgutachters und der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht, dass das an der Engstelle auftretende besondere Verkehrslärmgeschehen für die Ermittlung und Bewertung der dortigen Lärmbelastung - im Ist- und Prognosezustand - letztlich unerheblich ist. Es erweise sich aber - so die Gutachter selbst - offenbar als zu diffus, um es systemkonform im Berechnungsverfahren der RLS-90 mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Die in der Immissionsschutz-Prognose dargestellten Beurteilungspegel für den Ist- und Prognosezustand stellen damit zwar in einem ersten Schritt eine geeignete Grundlage für die Erfassung der in die Abwägung einzustellenden Lärmbelastung der Grundstücke im Bereich der Engstelle an der X1. -straße dar, erfassen diese aber nicht der konkreten Planungssituation angemessen. Es fehlt an einer - wenn auch nur wertenden - Quantifizierung und Qualifizierung des in der Engstelle auftretenden spezifischen Verkehrslärmgeschehens.
107Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße nicht mit dem diesen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die prognostizierte Erhöhung um 0,8 dB(B1. ) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Auch mag eine solche nicht wahrnehmbare Erhöhung in einem lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten gegebenenfalls eher hingenommen werden können. Gerade in der konkreten Planungssituation, in der sich die Lärmbelastung im Grenzbereich zum Sanierungsgrenzwert der 16. BImSchV bewegt und die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel das Lärmgeschehen zudem nicht vollständig abbilden, hätte die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend prüfen müssen, ob Erhöhungen der Lärmbelastung überhaupt noch hinnehmbar sind. Die gilt umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt -, die Abschätzung der planbedingten Neuverkehre ohnehin mit Unsicherheiten belastet ist, weil sie eine Verlagerung von innerstädtischem Parkverkehr in die über die Engstelle erschlossene Tiefgarage nicht berücksichtigt. Auch dies hätte zumindest einer wertenden Betrachtung bedurft.
108Dass derartige Betrachtungen und Überlegungen Gegenstand der Abwägung geworden wären, lässt sich der Planbegründung und den beschlossenen Abwägungsvorschlägen betreffend die unter Lärmschutzgesichtspunkten erhobenen Einwände jedoch nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel die prognostizierte Erhöhung des Verkehrslärms „nicht als abwägungserheblich“ angesehen und im Weiteren darauf abgestellt, dass der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes „vollziehbar“ sei. Dies lässt sich in der Gesamtschau nur so verstehen, dass die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange - bei nur geringfügiger Erhöhung im Grenzbereich zum grundrechtsrelevanten Sanierungsgrenzwert, wie er hier namentlich für die Bebauung auf dem Grundstück X3.--------straße 42 in Rede steht, - nicht richtig erfasst hat. Sie führt zwar im Antragserwiderungsschriftsatz zur Zumutbarkeit der Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmbelastung betreffend die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße aus, es sei davon auszugehen, dass diese angesichts der existierenden Verkehrslärmsituation unter Lärmgesichtspunkten schützenswerte Wohnräume ohnehin in die rückwärtigen Bereiche ihrer Häuser verlagert haben dürften. Die Antragsgegnerin hat jedoch etwaige Informationen hierzu weder erhoben noch die Lärmbelastung für die rückwärtigen Teile der Wohnhäuser im Bereich der Engstelle der X3.--------straße konkret ermittelt. Sie hat derartige Überlegungen auch erkennbar nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner tatsächlich als von vornherein nicht abwägungserheblich angesehen - und dies nicht etwa nur missverständlich in der Planbegründung so formuliert - hat, spricht auch, dass sich Anhaltspunkte für eine echte Gegenüberstellung der in der konkreten Situation abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße und dem Interesse an der Planung - gerade in der in Rede stehenden Dimension - in der Planbegründung und den beschossenen Abwägungsvorschlägen nicht finden. Die Sondergebietsfestsetzungen, insbesondere soweit sie den anzusiedelnden großflächigen Einzelhandelsbetrieb betreffen, sind auf eine nahezu maximale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen angelegt. Mit der Frage, ob die Zulassung eines Baukörpers der in Rede stehenden Ausmaße und Gestaltung unter stadtarchitektonischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zwar befasst. Eine Abwägungsentscheidung dahingehend, dass das Interesse gerade an der nahezu größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Fläche - mag diese im Ansatz auch nicht allein den privaten wirtschaftlichen Interessen des Investors dienen, sondern gleichfalls städtebaulich motiviert sein - zudem unter Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner gerechtfertigt ist, fehlt.
109b) Die vorgenannten Fehler sind beachtlich, selbst wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten.
110Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
111Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
112Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N.
113Beides ist hier der Fall. Dass die Antragsgegnerin allein die im Immissionsschutz-Gutachten ermittelten Beurteilungspegel ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Planbegründung sowie aus den Abwägungsvorschlägen zu entsprechenden Einwendungen. Hiervon ausgehend hat sie die planbedingte Verkehrslärmerhöhung nicht als abwägungserheblich angesehen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung - zumal in ihrer Dimension - anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange im Bereich der Engstelle erschöpfend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, besteht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie die Antragsgegnerin vorträgt - möglicherweise zutrifft, dass ein in Ansatz zu bringender - rechnerischer oder wertungsmäßiger - Zuschlag für die Engstelle sowohl den Analyse- als auch den Prognosefall betrifft, die planbedingte Erhöhung somit in jedem Fall gleich bliebe. Denn für die Antragsgegnerin waren offenkundig die konkreten rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel - und dabei nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch die Nichtüberschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(B1. ) im Ist- und Prognosezustand - relevant. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der Engstelle der X3.--------straße bei hinreichender Erfassung und Gewichtung möglicherweise nicht auch fehlerfrei hinter den mit der Planung verfolgten Zielen hätten zurückgestellt werden können. Dass die Antragsgegnerin dies vorliegend auch - mit demselben Planungsergebnis - getan hätte, kann auf der Grundlage der Planbegründung und der beschlossenen Abwägungsvorschlägen aber nicht einfach unterstellt werden.
114Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 24. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Nichtberücksichtigung der Engstelle bei der Ermittlung der Lärmbelastung konkret gerügt.
115III. Ergänzend weist der Senat der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin:
1161. Die im Übrigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 9. Änderung greifen nicht durch.
117a) Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans teilt der Senat nicht.
118aa) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebiets, wonach dieses „überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen“ dient, hinreichend bestimmt. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere aus den differenzierten Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlage, ergibt sich das im Plan zugrunde gelegte Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Nutzungsarten hinreichend bestimmt, auch ohne dass Bezugspunkte der Über-/Unterordnung sowie das genaue Verhältnis der Über-/Unterordnung weiter konkretisiert werden.
119bb) Auch die hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung für das Kerngebiet getroffene textliche Festsetzung in Ziffer 1.2.1, wonach dort „die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig“ sind, ist hinreichend bestimmt. Sie ist zwar auslegungsbedürftig, jedenfalls unter Zuhilfenahme der Planbegründung allerdings (noch) auslegungsfähig. Aus dieser ergibt sich - trotz dortiger redaktioneller, aber als solche unbeachtlicher Fehler bei der Zitierung von Vorschriften der BauNVO -, dass die in den Klammern enthaltene Aufzählung abschließend und nicht exemplarisch gemeint ist. Dasselbe gilt für die in Ziffer 1.3.1 zur Art der baulichen Nutzung in dem Besonderen Wohngebiet getroffene textliche Festsetzung, nach der die „gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig“ sind. Soweit die Festsetzung auf § 4 Abs. 3 BauNVO und nicht § 4 a Abs. 3 BauNVO Bezug nimmt, handelt es sich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbeachtliches Redaktionsversehen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit jedenfalls aus der Planbegründung, dass die in Klammern enthaltene Aufzählung abschließenden Charakter hat.
120cc) Die zur Höhe der baulichen Anlagen getroffene Festsetzung in Ziffer 2.1.1 ist mit ihrer Bezugnahme auf die „Oberkante Attika“ zur Bestimmung der zulässigen Baukörperhöhe ebenso wie die in Ziffer 4.1 zusammen mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen getroffene Festsetzung zur Höhenlage der geplante Geländeoberfläche ebenfalls hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit dieser eher rechtstechnischen Festsetzungen ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnisse des Einzelfalls absehbar praktikabel sind,
121vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62, m. w. N.,
122was auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vorliegend in Rede stehenden Festsetzungen nicht zweifelhaft ist. Der in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die - bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme vorgehaltene - Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls unproblematisch. Die für das Plangebiet geltende „Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. “ ist offensichtlich nicht insgesamt Inhalt des Bebauungsplans geworden, so dass sich Bestimmtheitsbedenken insoweit ebenfalls nicht ergeben.
123b) Der Einwand der Antragstellerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der in Ziffer 2.1.2 getroffenen, auf eine bestimmte Kubatur des Baukörpers abzielenden Festsetzungen greift nicht durch. Die mit den Festsetzungen verfolgte stadtgestalterische Zielsetzung führt - ungeachtet des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die einzelnen Festsetzungen, zumal solche zur Höhe der baulichen Anlagen sowie Baulinien und Baugrenzen, bezogene Prüfung der städtebaulichen Rechtfertigung im Detail ohnehin nicht verlangt - ohne Weiteres auf eine städtebauliche Erforderlichkeit. Die Regelungstiefe des Bebauungsplans bleibt im Hinblick auf die gerügte Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch nicht hinter den sich in der gegebenen Plansituation stellenden Regelungsanforderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zurück. Die Gemeinde bestimmt - in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen - in planerischer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen in der jeweiligen Situation angemessen ist.
124Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 54, m. w. N.
125Ausgehend hiervon ist die Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die der Planungskonzeption der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuwider läuft, unbedenklich.
126c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsfehler mit Blick auf die durch die Planung - konkret die geplante Errichtung einer Tiefgarage - berührten Grundwasserbelange liegt nicht vor. Auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten, in seinen Darlegungen und Ergebnissen nachvollziehbaren Bodengutachtens ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den durch den planbedingten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse in erster Linie betroffenen privaten und öffentlichen Interessen am Schutz der teils denkmalgeschützten Umgebungsbebauung durch entsprechende - technisch mögliche - bauliche Vorkehrungen sowie begleitende Überwachungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin der Anregung der unteren Wasserbehörde nicht gefolgt ist, bereits in den Bebauungsplan Regelungen aufzunehmen, die im Hinblick auf die Grundwasserproblematik Vorgaben zur Bauausführung und Folgemaßnahmen machen. Sie konnte hiervon fehlerfrei im Hinblick darauf absehen, dass entsprechende Auflagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und in die Baugenehmigung übernommen werden können.
1272. Darüber hinaus drängt sich insbesondere nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Kern- und den Besonderen Wohngebieten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
128a) Der in Ziffer 1.2.1 erfolgte Ausschluss von den sonst allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet - Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) - ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zu beanstanden. Die durch § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmte allgemeine Zweckbestimmung eines - durch eine Vielzahl zulässiger baulicher oder sonstiger Anlagen und Nutzungen gekennzeichneten - Kerngebiets bleibt auch ohne Vergnügungsstätten und Tankstellen gewahrt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zeigt sich vorliegend auch im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung eines „trading-Down-Effekts“ als durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Den Ausschluss von Tankstellen hat die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht nachvollziehbar damit begründet, in der innerstädtischen Lage eine Nutzung hoher Qualität sichern zu wollen.
129b) Die planerische Festsetzung in Ziffer 1.2.2, wonach in dem Kerngebiet sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Festsetzung ist zunächst nicht etwa deswegen widersprüchlich und damit unbestimmt, weil in der Planbegründung noch zwischen den - wie in einem früheren Planentwurf vorgesehen - Kerngebieten MK1 und MK 2 unterschieden wird. Hierbei dürfte es sich angesichts der eindeutigen zeichnerischen und textlichen Planfestsetzungen zum - einheitlichen - Kerngebiet lediglich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten irrelevantes Redaktionsversehen handeln. Die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss steht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht entgegen. Diese Regelung dürfte zwar theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen (bei einer Geschossflächenzahl von 3,0) unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der zentralen Lage des Kerngebiets, dürfte aber bei realistischer Betrachtung - wenn zwar nicht faktisch ausgeschlossen, wohl aber - fernliegend sein, dass sich in dem Kerngebiet Wohnnutzung ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit tatsächlich in einem der Zweckbestimmung des Kerngebiets widersprechenden Umfang ansiedelt.
130c) Der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.3.1 für die besonderen Wohngebiete enthaltene Ausschluss von solchen Nutzungen nach § 4 a Abs. 3 BauNVO, die dort ansonsten ausnahmsweise zulässig sind, ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ohnehin keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung bedarf, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich begründet worden, soweit sie darauf Bezug nimmt, dass angesichts der stark verdichteten baulichen Struktur in der innerstädtischen Lage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten ausgehenden Emissionen - insbesondere durch Kundenverkehre aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten - vermieden werden solle.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bebauungsplan „Am Friedhof“, Ortsteil ... der Stadt Offenburg (Antragsgegnerin) vom 20.12.2010 für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin wird der Bebauungsplan „
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, - 2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und - 3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.
Tenor
Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: 9. Änderung).
3Das Plangebiet umfasst die Flächen des ehemaligen, im Jahr 2011 abgerissenen Finanzamts T. sowie die unmittelbar nördlich und östlich angrenzenden Grundstücke. Es wird im Norden begrenzt von der T2.----straße und der nördlichen Grenze der Flurstücke 235 und 300, Flur 42, im Westen von der N.-----------gasse sowie im Süden von der X.---------straße , im Osten grenzt es an die Straße Enger Weg. Die Fläche des Plangebiets beträgt damit ca. 0,84 ha. Die X.---------straße führt in westlicher Richtung nach wenigen Metern auf die C.-----straße - Haupteinkaufsstraße der Soester Innenstadt, die - ebenso wie die X.---------straße in diesem Abschnitt - als Fußgängerzone ausgewiesen ist. In östlicher Richtung führt die X.---------straße im weiteren Verlauf außerhalb des Plangebiets auf die Walburgerstraße, die - von Süden kommend - in nordöstlicher Richtung verläuft und schließlich in die C1. -X1. -X2.---straße einmündet, die einen Teil des Innenstadtrings bildet.
4Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X3.--------straße 38, das ausgehend von der Einmündung der X.---------straße in die X3.--------straße dieser in nordöstlicher Richtung folgend in einer Entfernung von ca. 70 m auf der östlichen Seite der X3.--------straße - an der Ecke S.-----straße - liegt. In dem sich im weiteren Verlauf in Richtung C1. -X1. -X2.---straße unmittelbar anschließenden Kurvenbereich in Höhe des Hauses X3.--------straße 33 ist die Fahrbahn mit einer Breite von ca. 3,30 m deutlich eingeengt. Kfz-Begegnungsverkehr kann hier nicht ungehindert stattfinden. Die Sichtbeziehungen werden durch Spiegel unterstützt.
5Der Bebauungsplan Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ trifft bisher für das Grundstück des ehemaligen Finanzamts in Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Verwaltung“. Es sind maximal drei Geschosse zulässig. Die am nördlichen Rand des Plangebiets zur T2.----straße und zur Straße F. Weg gelegenen Flächen sind als Besonderes Wohngebiet gemäß § 4 a BauNVO, die Flächen im Kreuzungsbereich F. Weg/X.---------straße sind als Kerngebiet festgesetzt.
6Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der „Örtlichen Bauvorschrift für die Altstadt T. gemäß § 86 BauO NRW“ in der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden: Örtliche Bauvorschrift). Es liegt im Norden des im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2010 festgelegten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum Innenstadt T. “.
7Die 9. Änderung enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
8Die zentralen Flächen des Plangebiets werden als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 2,2 festgesetzt. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zur Zweckbestimmung:
9„Das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel, Büro und Wohnen“ dient überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen.Zulässig sind:- Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme.- Büronutzungen und Nutzungen für freie Berufe oberhalb des 1. Obergeschoss- Wohnnutzungen oberhalb des 1. Obergeschoss“.
10Die im Südosten des Plangebiets im Kreuzungsbereich X3.--------straße und X.---------straße gelegenen Flächen werden als Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und einer Geschossflächenzahl von 3,0 festgesetzt. In Ziffer 1.2. der textlichen Festsetzungen wird bestimmt:
11„1.2.1 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind die gem. § 7 (2) Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig.
121.2.2 Innerhalb des festgesetzten Kerngebietes sind sonstige Wohnungen gem. § 7 (2) Nr. 7 BauNVO ab dem 1. OG zulässig.“
13Die im Norden an der T2.----straße und am F. Weg gelegenen Grundstücke werden als Besonderes Wohngebiet nach § 4 a BauNVO jeweils mit einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt.
14Unter Ziffer 1.3.1 der textlichen Festsetzungen wird hierzu geregelt:
15„Innerhalb der festgesetzten Besonderen Wohngebiete sind die gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig.“
16In einem Bereich nördlich des Sondergebiets wird eine private Grünfläche festgesetzt.
17Der Plan enthält zudem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere zur Höhe der baulichen Anlagen, zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche, zur Höhenlage der geplanten Geländeoberfläche sowie zur Begrünung von Dächern. Unter der Überschrift „Örtliche Bauvorschrift“ werden für das festgesetzte Sondergebiet von dieser abweichende Gestaltungsvorschriften im Hinblick auf Dachneigung, Dachterrassen, Schaufenster und Material und Farbe getroffen.
18In der Planbegründung wird unter Ziffer 2 zu der der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzeption unter anderem ausgeführt (siehe dort S. 6 f.): Nach Aufgabe der Nutzung des Finanzamts im Jahr 2008 sei seitens des Grundstückseigentümers ein Investorenwettbewerb durchgeführt worden, der Anfang 2011 entschieden worden sei. Ziel des Wettbewerbs sei es gewesen, unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bezüge der historischen Altstadt ein Bebauungs- und Nutzungskonzept zu entwickeln, das den vorhandenen innerstädtischen Einzelhandel sinnvoll ergänze. Neben Verkaufsflächen für Einzelhandel sollten Flächen für Wohn- und Büronutzungen angeboten werden. Das prämierte Entwurfskonzept sehe die Bebauung des Grundstücks mit einem Baukörper vor, der die Möglichkeit biete, hochwertigen Einzelhandel in zeitgemäßer Form flexibel auf großen zusammenhängenden Flächeneinheiten zu präsentieren. Aus der Begründung zur Art der baulichen Nutzung unter Ziffer 3.1.1 (S. 7 der Planbegründung) ergibt sich, dass entsprechend den Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Sondergebiets insbesondere die Ansiedlung eines großflächigen Modehauses ermöglicht werden soll. Zur Stärkung der Wohnfunktion und im Sinne einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung würden im Sondergebiet auch Wohn- und Büronutzungen zugelassen. Die übrigen Flächen würden entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen als Kerngebiet bzw. Besonderes Wohngebiet festgesetzt.
19Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
20In seiner Sitzung am 3. Mai 2011 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, die 9. Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufzustellen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde mit einer Bürgerversammlung am 18. Oktober 2011 durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 10. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011. In der Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 lag der Planentwurf öffentlich aus.
21Die Antragstellerin erhob sowohl im Nachgang zur Bürgerversammlung als auch innerhalb des Zeitraums der öffentlichen Auslegung - mit Schreiben vom 4. Juni 2012, vom 29. Mai 2012, vom 12. Juni 2012 und vom 21. Juni 2012 -Einwendungen gegen den Planentwurf.
22Am 25. September 2012 schlossen der Vorhabenträger des geplanten Modehauses und die Antragsgegnerin einen städtebaulichen Vertrag „zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen und Dienstleistungsbetrieben auf dem Gelände des ehemaligen Finanzamts in T. , X.---------straße “. Gegenstand des Vertrags ist nach dessen § 1 Nr. 1 die Neuerrichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnungen sowie Büros/Dienstleistungsbetrieben durch den Vorhabenträger. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrags verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Gebäude entsprechend den in Anlage Nr. 1 dargestellten Bauzeichnungen (Ansichten) zu realisieren. Nach § 3 Nr. 1 erfolgt die Nutzung entsprechend den in der Anlage Nr. 2 dargestellten Grundrissplänen. Von diesen Flächen sind mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für hochwertige Bekleidung im mittel- bis hochpreisigen Bereich der Warengruppe 22-30 „Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme“ zu nutzen. Maximal 1.500 qm Verkaufsfläche können durch andere Sortimente belegt werden. Die Gesamtverkaufsfläche darf 6.400 qm nicht überschreiten. Nach § 3 Nr. 2 sind im Tiefgaragengeschoss maximal 100 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung dauerhaft zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich sind maximal 18 Stellplätze zur privaten Nutzung möglich.
23In seiner Sitzung am 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin entsprechend der aktualisierten Verwaltungsvorlage Nummer 163/2012 unter anderem unter Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen (Anlagen Nr. 3 bis einschließlich 5 sowie Anlage Nr. 11) den Entwurf der 9. Änderung als Satzung und beschloss die Begründung. Zugleich wurde beschlossen, dass der Flächennutzungsplan gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung entsprechend angepasst werde. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 27. September 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 7 GO NRW und §§ 2 und 10 BauGB am 26. September 2012 die 9. Änderung als Satzung beschlossen habe. Am 19. Oktober 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
24Ebenfalls in der Sitzung vom 26. September 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin ein Verkehrskonzept X3.--------straße , in dem verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation in dem Bereich der X3.--------straße enthalten sind. In der Planbegründung (siehe dort S. 18) heißt es ausdrücklich, dass der Beschluss des Verkehrskonzepts unabhängig von dem Bebauungsplanverfahren erfolgt sei.
25Am 24. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
26Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:
27Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück liege unmittelbar an der das Plangebiet erschließenden X3.--------straße . Der gesamte planbedingte Verkehr passiere ihr Grundstück. Die Verkehrssituation vor ihrem Grundstück werde noch dadurch verschärft, dass der in Frage stehende Bereich Teil der Engstelle der X3.--------straße sei. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens (Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrs- und Infrastrukturplanung B. und C2. von April 2012) befinde sich die vorhandene Verkehrssituation bereits im Bestand im Grenzbereich der Leistungsfähigkeit. Bei einer weiteren spürbaren Erhöhung des Verkehrsaufkommens infolge der sicher zu erwartenden Überlastungssituation stehe nicht nur die Erreichbarkeit ihres Grundstücks in Frage, sondern es werde darüber hinaus zu einer akuten Gefährdungssituation im Bereich der Engstelle kommen. Der Zu- und Abfahrtverkehr führe zudem zu einer Erhöhung der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen an ihrem Grundstück. Die bestehenden Lärmimmissionen lägen nach den Ergebnissen des Immissionsschutz-Gutachtens (Schalltechnische Beurteilung im Rahmen der Bauleitplanung „Ehemaliges Finanzamt“, 9. Änderung, der Sachverständigen für Immissionsschutz V. und Partner vom 25. April 2012) bereits jetzt im Grenzbereich zur absoluten Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A). Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er leide bereits an zur Unwirksamkeit führenden formellen Fehlern. Insbesondere ergebe sich ein Bekanntmachungsfehler daraus, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin die Bekanntmachung nicht mit einem Datum versehen habe. Die 9. Änderung sei auch materiell fehlerhaft. Mehrere Festsetzungen genügten - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die notwendige inhaltliche Bestimmtheit. Der Bebauungsplan und seine (Maß-)Festsetzungen seien nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Insbesondere die Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels entbehrten einer städtebaulichen Rechtfertigung. Städtebauliche Gründe dafür, nur einen einzigen Einzelhandelsbetrieb in dem Sondergebiet zuzulassen, seien nicht gegeben. Der Bebauungsplan sei auch deshalb städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil er von Rechts wegen nicht vollziehbar sei. Mit dem planbedingten Verkehrslärm werde der Dauerschallpegelwert von 70 dB(A) am Tag erreicht bzw. überschritten. Damit seien die planbedingten Immissionen nicht mit den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in Einklang zu bringen. Überdies sei der Bebauungsplan deswegen nicht vollziehbar, weil die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert sei. Die X3.--------straße sei nicht in der Lage, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen. Der Bebauungsplan verstoße schließlich auch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Der Planbegründung sei zu entnehmen, dass sich die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den planbedingten Verkehrsanfall einzig und allein auf das Verkehrsgutachten aus April 2012 stütze. Die durch die Bauleitplanung geschaffene Konfliktlage sei durch dieses Verkehrsgutachten jedoch nicht annähernd zutreffend erfasst worden. Das Verkehrsgutachten stütze sich auf veraltete Kennzahlen. Das Verkehrsgutachten leide auch insofern an einem grundlegenden Mangel, als es unterstelle, dass im Plangebiet eine Tiefgarage „mit ca. 100 öffentlich nutzbaren Stellplätzen sowie 18 Stellplätzen für Beschäftigte / Bewohner vorgesehen“ sei. Denn eine derartige Begrenzung der Stellplatzzahl sei in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht enthalten. Die Festsetzungen des Kerngebiets ließen zudem ohne Weiteres zu, dass sich dort Gewerbebetriebe ansiedelten, die weiteren nennenswerten Kunden-, Anliefer- und Beschäftigtenverkehr auslösten. Das hierin hinsichtlich des Verkehrs entstehende Potential sei im Verkehrsgutachten nicht abgebildet. Fehlerhaft seien dessen Ergebnisse insofern, als hier zu Unrecht unterstellt werde, dass die maximal zulässigen 6.400 qm Verkaufsfläche ausschließlich für ein - hinsichtlich des zu erwartenden Kundenaufkommens außerordentlich günstiges - Textilsortiment verwandt würden. Dies decke sich nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach von der maximalen Verkaufsfläche mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppen Bekleidung, etc. vorgesehen seien müssen, die übrigen 1.500 qm Verkaufsfläche aber keiner Einschränkung hinsichtlich des anzubietenden Sortiments unterlägen. Andere Sortimente lösten aber - teilweise ein Vielfaches - an Kundenverkehr aus. Nicht nachvollziehbar seien die im Rahmen des Verkehrsgutachtens in Ansatz gebrachten Konkurrenz- und Verbundeffekte in Höhe von insgesamt 40 %. Dass ein Abzug von 40 % nicht nur von dem zu erwartenden Kundenneuverkehr, sondern auch von dem Beschäftigtenverkehr vorgenommen werde, sei nicht plausibel. Die Ausführungen in dem CIMA-Gutachten (Gutachterliche Stellungnahme zur Ansiedlung von Mode L. in T. der CIMA Beratung + Management GmbH von April 2012), wonach das geplante L. -Modehaus „eine deutliche Magnetfunktion für die T3. Innenstadt“ einnehmen und „weitere Kaufkraftzuflüsse aus dem Umland generieren“ werde, sprächen dafür, dass auch neuer Verkehr nach T. geholt werde. Es komme hinzu, dass nach den Ergebnissen des D. -Gutachtens eine Verlagerung der Verkehrsströme innerhalb der Innenstadt von T. zu Lasten der X3.--------straße nicht nur naheliege, sondern wahrscheinlich sei. Denn das Modehaus L. werde zukünftig mit seiner Tiefgarage als Ausgangspunkt einen „Rundweg über die T4.---gasse , T5. , C.-----straße und X.---------straße “ bilden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es sogar fraglich, ob Verbund- und Konkurrenzeffekte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überhaupt noch zu Buche schlagen könnten. Das Verkehrsgutachten berücksichtige nicht, dass in den Wintermonaten mehr Verkehr anfalle als in den Sommermonaten, auch bleibe der besondere Verkehr an Samstagen unberücksichtigt. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsverbot, weil der planbedingte Verkehrslärm nur völlig unzureichend erfasst worden sei. Die Abwägung des Plangebers hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrslärms stütze sich ausschließlich auf das Immissionsschutz-Gutachten von April 2012. Dieses baue auf den Erkenntnissen des Verkehrsgutachtens auf, so dass sich dessen Defizite im Immissionsschutz-Gutachten fortsetzten. Die sich aus der Örtlichkeit ergebenden Besonderheiten - insbesondere die Engstelle - hätten bei der Fertigung des Immissionsschutz-Gutachtens zudem keine Berücksichtigung gefunden. Nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) seien die an einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung oder Einmündung durch Anfahren und Bremsen verursachten zusätzlichen Störwirkungen regelmäßig mit einem Zuschlag von bis zu 3 dB(A) in Ansatz zu bringen. Das durch die Engstelle bedingte Warten, Rangieren und Anfahren von Kfz hätte in vergleichbarem Umfang Berücksichtigung finden müssen. Der Bebauungsplan verstoße auch deshalb gegen das Abwägungsgebot, weil die durch die Errichtung des anzusiedelnden Einzelhandelsvorhabens bewirkte Beeinflussung des Grundwassers und eine daraus resultierende Gefährdung für die Umgebungsbebauung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien.
28Die Antragstellerin beantragt,
29die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
30Die Antragsgegnerin beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Sie könne eine Antragsbefugnis nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots herleiten. Sowohl das Verkehrsgutachten als auch das Immissionsschutz-Gutachten kämen zu dem Ergebnis, dass die planbedingten Erhöhungen sowohl des Verkehrs als auch der damit einhergehenden Lärmimmissionen mit nur 8,8 dB(A) als geringfügig einzustufen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 9. Änderung leide nicht an einem zur Unwirksamkeit führenden formellen Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsfehler. Der Bebauungsplan sei auch materiell wirksam. Es treffe nicht zu, dass einzelne Festsetzungen zu unbestimmt seien. Der Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Mit dem Sondergebiet werde das Ziel verfolgt, ein einheitliches Wohn- und Geschäftshaus zuzulassen, damit das ehemalige Finanzamtsgrundstück mit einem Baukörper bebaut werden könne. Die städtebauliche Absicht, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit dem Schwerpunkt auf dem Sortiment Bekleidung anzusiedeln, sei dadurch begründet, dass ein „Frequenzbringer“ für die Innenstadt der Antragsgegnerin zugelassen werden solle. Gleichzeitig solle durch die Ansiedlung das direkte Umfeld des Plangebiets städtebaulich positiv beeinflusst werden. Ausgehend von der maßgeblichen planerischen Konzeption der Antragsgegnerin seien die Sondergebietsfestsetzungen städtebaulich gerechtfertigt. Die planerische Rechtfertigung fehle auch nicht deshalb, weil der Plan von vornherein nicht vollzugsfähig wäre. Die Gutachten belegten, dass die konkret beabsichtigte Planung umsetzbar sei. Immissionswerte von über 70 dB(A) seien bei Verwirklichung der konkret in Rede stehenden Planung nicht zu gegenwärtigen. Die Vollziehbarkeit des Plans scheitere auch nicht an einer fehlenden Erschließung des Plangebiets. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung namentlich die Belange des Lärmschutzes sowie Verkehrsbelange berücksichtigt und angemessen gewichtet. Das Verkehrsgutachten sei belastbar. Soweit die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre auf den Kennzahlen der Studie des Hessischen Landesamts aus dem Jahr 2005 gestützt sei, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die Kennzahlen könnten weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Der Gutachter habe zutreffend die für die Textilbranche geltenden Werte für eine Verkaufsfläche von 6.400 qm zugrundegelegt. Der Konkurrenz- und Verbundeffekt von 15 % werde nachvollziehbar begründet. Auch der Umstand, dass das Modenhaus ein Frequenzbringer für die T3. Innenstadt darstellen solle, führe nicht automatisch zu einer über die prognostizierten Verkehrsbewegungen hinausgehende Verlagerung von Verkehrsströmen innerhalb der Innenstadt. Mit den weiteren im Plangebiet zulässigen Nutzungen werde entgegen der Auffassung der Antragstellerin kein gesondert zu prognostizierender Verkehr einhergehen. Die Flächen seien bereits im Ist-Zustand bebaut. Es sei zutreffend, dass die RASt 06 sich auf die Anlage neuer Straßen beziehe. Die Verkehrsuntersuchung löse sich daher auch von einer Betrachtung/Bewertung vorhandener Breiten, die aufgrund der gewachsenen historischen Struktur im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin ohnehin als Sonderfall zu betrachten seien, und stütze sich auf eine Gegenüberstellung der Kfz-Verkehrsbelastung in den Lastfällen „Analyse“ (ohne Vorhaben) und „Prognose“ (mit Vorhaben). In diesem Kontext werde hilfsweise auf die RASt 06 zurückgegriffen. Dieser Rückgriff erfolge nicht unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeiten, sondern lediglich zur Schaffung einer Vergleichsgrundlage zwischen den Lastfällen. Aus diesem Vergleich resultiere letztlich, dass das Mehr an Kfz-Verkehr durch das Vorhaben relativ gering sei und die Gesamtsituation primär durch den Bestand geprägt sei. Auch die Verkehrslärmprognose der Immissionsschutz-Gutachter sei nicht zu beanstanden. Die RLS-90 als Berechnungsgrundlage für den Straßenverkehr nenne die im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zu vergebenden Zuschläge. Korrekturen für Engstellen gehörten nicht dazu. Selbst wenn eine Korrektur angezeigt sein sollte, führe allein der Umstand, dass es an der X3.--------straße auf der Höhe des Hauses der Antragstellerin eine Engstelle gebe, nicht dazu, dass hier gleich einer Ampelkreuzung mit Zuschlägen von bis zu 3 dB(A) zu rechnen wäre. Anders als bei einer mit Lichtzeichen geregelten Kreuzung sei hier nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich mit durch die Engstelle bedingten Anfahr- und Bremsgeräuschen zu rechnen. Selbst wenn die Argumentation der Antragstellerin durchgreifen würde, würde dies an der planbedingten Erhöhung nichts ändern, da dann auch eine Verschiebung der Werte für den Ist-Zustand zugrundegelegt werden müsste. Bereits für den Ist-Zustand wäre dann eine Überschreitung von 70 dB(A) anzunehmen. Die Abwägungsentscheidung des Rats der Antragsgegnerin behielte auch dann seine Gültigkeit, weil für die Plangeberin die nur geringfügige Erhöhung entscheidend gewesen sei. Die Abwägungsentscheidung sei auch nicht im Hinblick auf die Grundwasserproblematik fehlerhaft.
33In der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 2014 haben die Ersteller des Verkehrsgutachtens und des Lärmgutachtens diese erläutert.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
36Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
37I. Der Antrag ist zulässig.
381. Die Antragstellerin ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
39Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
40Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 -, juris Rn. 3, und vom 22. August 2000 - 4 BN 38.00 -, BRS 63 Nr. 45 = juris Rn. 5, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12.
41Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin als Eigentümerin eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
42Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
44Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis zunächst auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrslärmsituation an ihrem Grundstück nicht (weiter) verschlechtert. Die - in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunden Wohnverhältnisse) und § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen) verankerten - Lärmschutzbelange der Antragstellerin nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vorliegend abwägungsrelevant.
45Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen - auf das die Antragstellerin sich vorliegend zum einen beruft - betrifft entfernungsunabhängig grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet jedoch nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 -, BRS 65 Nr. 52 = juris Rn. 6.
47Davon ausgehend kann sich die Antragstellerin vorliegend mit Erfolg darauf berufen, sie werde durch die planbedingte Verkehrslärmzunahme - das Grundstück der Antragstellerin liegt an der Engstelle der X3.--------straße , über die der gesamte vorhabenbezogene (Ziel- und Quell-)Verkehr abgewickelt wird - nicht nur geringfügig betroffen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, wonach am Haus der Antragstellerin der (Lärm-)Beurteilungspegel voraussichtlich (nur) um 0,8 dB(A) steigen wird.
48Zwar handelt es sich hierbei - worauf sich die Antragsgegnerin beruft - aus lärmtechnischer Sicht um eine für das menschliche Ohr nicht bzw. kaum wahrnehmbare Erhöhung. Die Anforderungen an eine gerechte Abwägung der verschiedenen Belange erschöpfen sich bei der Frage des Verkehrslärms indes nicht allein im Vergleich von Lärmwerten. Es bedarf auch insoweit stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung namentlich der jeweiligen Vorbelastung.
49Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., und Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 26, m. w. N.
50Insbesondere bei hohen Lärmvorbelastungen hat der Plangeber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren unter Umständen im Wege einer die lärmtechnische Berechnung ergänzende Sonderfallprüfung - abzuwägen, ob Erhöhungen überhaupt noch hingenommen werden können.
51Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Urteile vom 19. März 2009 - 10 D 56/07.NE - juris Rn. 25, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 2. August 2012 - 5 S 1444/10 - BauR 2012, 1995 = juris Rn. 48.
52So ist es hier. Die Vorbelastung am Haus der Antragstellerin im Bereich des Erdgeschosses liegt nach den Ergebnisses des Immissionsschutz-Gutachtens bei einem Beurteilungspegel von 67,1 dB(A) tags und übersteigt damit den Orientierungswert der DIN 18005 selbst für Kerngebiete und auch den Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV. Zudem hat die Antragstellerin die der Lärmprognose zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung sowie das Immissionsschutz-Gutachten selbst mit substantiierten Einwenden angegriffen, die im Falle ihres Durchgreifens in der Sache zu höheren Beurteilungspegeln führen können, die sich weitergehend als prognostiziert dem aus grundrechtlicher Sicht (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) für eine Wohnnutzung kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) annähern.
53Vgl. zur Bedeutung der Orientierungs-, Immissionsgrenzwerte und des kritischen Toleranzwerts: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
54Auch deutet die Lage des Grundstücks der Antragsellerin an der Engstelle der X3.--------straße darauf, dass es infolge des durch die Engstelle bedingten besonderen Fahrverhaltens der motorisierten Verkehrsteilnehmer - insbesondere Abbremsen, nicht stets, aber ggf. bis zum Halt, und Anfahren - potentiell zu einem Verkehrslärmgeschehen kommt, das möglicherweise durch die von den Lärmschutzgutachtern ermittelten Beurteilungspegel sowohl für den Ist- als auch den Prognosezustand nicht in jeder Hinsicht mathematisch vollständig erfasst wird, sondern unter Abwägungsgesichtspunkten einer besonderen wertenden Betrachtung bedarf.
55Aus denselben Erwägungen ist das abwägungsrelevante Lärmschutzinteresse der Antragstellerin ohne Weiteres schutzwürdig.
56Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 16.
57Selbst wenn die Antragstellerin allgemein damit hätte rechnen müssen, dass das Grundstück des ehemaligen Finanzamts nach dessen Aufgabe überplant, auf dieser Grundlage einer der zentralen Lage des Grundstücks entsprechenden Nutzung zugeführt und infolgedessen eine Zunahme von Verkehr auftreten wird, muss die Antragsgegnerin ihre Lärmschutzbelange, solange sie - wie hier - nicht nur geringfügig betroffen sind, angesichts der hohen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin und dessen besonderer Lage an der Engstelle der X3.--------straße bei der Planung in die Abwägung mit einbeziehen.
58Die Antragstellerin kann ihre Antragsbefugnis darüber hinaus auf ihr - in der konkreten Planungssituation abwägungsrelevantes - Interesse daran stützen, dass sich die Verkehrssituation in der X3.--------straße auch unter dem Aspekt der Erschließung ihres Grundstücks durch eine planbedingte Zunahme des Verkehrs nicht (weiter) verschlechtert.
59Vgl. zur Abwägungsrelevanz des Erschließungsinteresses: BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/11.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 177, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE-, S. 46 des amtlichen Umdrucks, und vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 26/09.NE -, juris Rn. 50.
60Die Verkehrsverhältnisse auf der X3.--------straße sind schon heute – wie auch im Verkehrsgutachten zum Ausdruck kommt – im Bereich der Engstelle aber auch im Bereich des Knotenpunkts C1. -X1. -X2.---straße /X1. -straße eher problematisch. Entsprechend erscheint es – gerade auch unter Einbeziehung der gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände der Antragstellerin, die einer weitergehenden Prüfung in der Sache erfordern – zumindest als möglich, dass sich die prognostizierte Verkehrszunahme im Bereich der Engstelle spezifisch nachteilig auf die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin – und damit abwägungsrelevant – auswirkt.
612. Die Antragstellerin ist auch nicht gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Sie hat rechtzeitig während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat sie ebenfalls gewahrt.
62II. Der Antrag ist begründet.
63Es kann offen bleiben, ob die 9. Änderung unter den gerügten Bekanntmachungsfehlern, leidet. Sie weist jedenfalls einen zu ihrer Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mangel auf. Der Plan ist zwar von seiner Grundkonzeption her städtebaulich erforderlich (dazu 1.). Insbesondere die für das Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des gewählten konkreten Zuschnitts kann auf eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). Es liegt jedoch ein beachtlicher Abwägungsfehler vor (dazu 3.).
641. Die 9. Änderung ist von ihrer Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
65Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
67Gemessen daran ist die 9. Änderung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihr liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der 9. Änderung zum einen den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Mit diesem sollen die im Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2010 festgeschriebenen Ziele hinsichtlich der Entwicklung des ehemaligen Finanzamtquartiers und - mit diesem - der T3. Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum umgesetzt werden (siehe insbesondere S. 10 ff., 18, 26 und 45 des Einzelhandelskonzepts). Der Bebauungsplan dient damit zugleich der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum Innenstadt T. , in den die ehemaligen Finanzamtsflächen einbezogen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Ausweislich der Planbegründung verfolgt die Antragsgegnerin durch die Zulassung von Wohn- und Büronutzungen innerhalb des Sondergebiets zudem das städtebauliche Ziel der Stärkung der Wohnfunktion in der T3. Innenstadt und einer innerstädtischen Nutzungsdurchmischung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2, 4, Nr. 8a) BauGB).
68Der Bebauungsplan ist nicht - wie von der Antragstellerin namentlich mit Blick auf die planbedingten Verkehrslärmimmissionen und die Erschließung des Plangebiets vorgetragen wird - vollzugsunfähig und daher städtebaulich nicht gerechtfertigt.
69An einer positiven Planungskonzeption und somit einer städtebaulichen Erforderlichkeit kann es zwar fehlen, wenn es dem Plan an einer Verwirklichungsperspektive mangelt. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Bebauungsplan allerdings nur dann nicht im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, wenn er - wie schon angesprochen - aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 39, vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 63, und vom 15. April 2011 - 7 D 68/10.NE -, juris Rn. 51
71Vorliegend fehlt es danach nicht an einer positiven Planungskonzeption und Aussicht auf Verwirklichung.
72Eine Nichtvollziehbarkeit ergibt sich nicht daraus, dass der planbedingte Zusatzverkehr zwingend zu einer (grund)rechtswidrigen Lärmbelastung der Anwohner an der X3.--------straße führen würde. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Immissionsschutz-Gutachtens von einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(A) an der dortigen Wohnbebauung für den Prognosefall ausgegangen werden müsste, ließe sich dies nicht feststellen. Es gibt keinen allgemeinen zwingenden Rechtssatz, wonach eine Planung, die zu einer Lärmbelastung - als Außenwert - von mehr als 70 dB(A) tags führt, mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG generell aus Rechtsgründen nicht vollzogen werden kann. Bei einer Überschreitung des kritischen Toleranzwerts bei ohnehin schon hoher Lärmvorbelastung bleibt in einem Bereich bis 75 dB(A) - dieser wird vorliegend auch bei Durchgreifen aller Bedenken der Antragstellerin gegen das Immissionsschutz-Gutachten realistischerweise nicht erreicht werden - Raum für eine Prüfung, ob die planbedingte Erhöhung noch hinnehmbar ist.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 136 ff.
74Die Planung erscheint des Weiteren unter Erschließungsgesichtspunkten als vollziehbar. Eine Erschließung des Plangebiets, die das Verkehrsnetz zum Kollaps bringt - und darauf kommt es für die Vollzugsunfähigkeit als absoluter Planungsschranke allein an -, ist nicht zwingend vorgezeichnet, selbst wenn alle Rügen der Antragstellerin gegen das Verkehrsgutachten zutreffend wären.
752. Die für das Sondergebiet unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm und einer Mindestverkaufsfläche von 4.900 qm für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO gestützt werden.
76Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37.
78Ausgehend hiervon steht die für das sonstige Sondergebiet getroffene Festsetzung zur Zulässigkeit eines Einzelhandelsbetriebs des konkreten Zuschnitts unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich mit den Vorgaben des § 11 BauNVO in Einklang. Die Antragsgegnerin hat - wofür § 11 BauNVO nach dem Vorstehenden eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet - damit den im Sondergebiet zulässigen Anlagentyp - ein Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.400 qm Verkaufsfläche, davon mindestens 4.900 qm Verkaufsfläche für die Warengruppe Bekleidung, Meterware für Bekleidung, Textilien, Pelzwaren, Hüte und Schirme - festgesetzt. Die für diesen im Sondergebiet (dem Typ nach) zugelassenen Einzelhandel vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung ist keine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige, sondern eine betriebsbezogen Verkaufsflächenbegrenzung. Die in Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich formulierte Begrenzung der Anzahl der zulässigen Einzelhandelsbetriebe auf einen Betrieb ergibt sich dabei zwangsläufig aus dem im Sondergebiet zugelassenen Einzelhandelstyp in der Zusammenschau mit den übrigen für das Sondergebiet geltenden Festsetzungen.
79Die von der Antragstellerin besonders gerügte Zulässigkeit nur eines Einzelhandelsbetriebs - mit dem sich aus der textlichen Festsetzung unter Ziffer 1.1 erster Spiegelstrich ergebenden Zuschnitt - in dem Sondergebiet begegnet hiervon ausgehend im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Bedenken. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum (partiellen) Einzelhandelsausschluss,
80vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris,
81ist für die allgemeine städtebauliche Rechtfertigung ausreichend, dass die entsprechende Sondergebietsfestsetzung - was hier offensichtlich der Fall ist - auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin, dessen Ziele mit der Planung umgesetzt werden, in sich schlüssig ist.
823. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin hat in beachtlicher Weise die Belange des Lärmschutzes nicht fehlerfrei abgewogen.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31= juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Belange des Lärmschutzes in der konkreten Planungssituation nicht fehlerfrei abgewogen (dazu a). Dieser Abwägungsfehler ist auch beachtlich (dazu b).
87a) Zwar bilden die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens, auf die die Antragsgegnerin sich allein gestützt hat, im Ansatz eine taugliche tatsächliche Grundlage für die Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange (aa). Die Antragsgegnerin hat in der konkreten Planungssituation jedoch die in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner an der X3.--------straße im Bereich der Engstelle allein mit der Bezugnahme auf die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen (bb).
88aa) Die Ergebnisse des Immissionsschutz-Gutachtens sind aus technisch-methodischer Sicht nicht zu beanstanden.
89Fehler bei der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Lärmschutzbelange ergeben sich nicht daraus, dass die verkehrsgutachterliche Abschätzung der Verkehrszahlen für den Ist- und Prognose-Zustand, auf denen auch das Immissionsschutz-Gutachten aufbaut, in methodischer Hinsicht nicht nachvollziehbar wären.
90Der Verkehrsgutachter hat das am Knotenpunkt C1. -X1. -X2.---straße /X3.--------straße sowie in der X3.--------straße aktuell gegebene Verkehrsaufkommen in den - nachvollziehbarer Weise als maßgeblich herangezogenen - Nachmittagsstunden (16.00 bis 17.00 Uhr sowie 17.00 bis 18.00 Uhr) eines Normalwerktags auf der Grundlage von Verkehrszählungen am 19. Juli 2011 und 9. Februar 2012 ermittelt. Methodisch Mängel sind insoweit nicht ersichtlich.
91Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde bzw. die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet wurde.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10, und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261-286 BRS 69 Nr. 19 = juris Rn. 33, jeweils m. w. N.
93Danach ist zunächst nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung - ebenso wie für die weiteren im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten, insbesondere das Immissionsschutz-Gutachten - das konkret in Rede stehende, im städtebaulichen Vertrag vom 25. September 2012 konkretisierte Vorhaben herangezogen wurde.
94Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre - und planbedingten Lärmimmissionen - heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können. Ist ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, muss der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseent-scheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann.
95Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 129, OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2013 - 2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 128, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, juris Rn. 145, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.
96An diese Vorgabe hat sich der Verkehrsgutachter gehalten, indem er die Errichtung eines Marken-Mode-Centers mit einer Verkaufsfläche von 6.400 qm, von Wohnungen in der Größenordnung von 8 Wohneinheiten und von gewerblichen Nutzflächen im Umfang von ca. 250 qm sowie einer Tiefgarage mit ca. 100 öffentlich und 18 für Beschäftigte und Bewohner nutzbaren Stellplätzen seinem Gutachten zugrundegelegt hat (siehe S. 2, 19, 27, 30). Es ist nicht ersichtlich, dass das konkret in Rede stehende Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Tiefgaragenplätze nicht ausschöpfen würde. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter für die Kerngebietsnutzungen nicht mit zusätzlichen Neuverkehren gerechnet hat, da insoweit nach nicht weiter bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin lediglich der Bestand überplant worden ist, von einer Planausschöpfung mangels anderweitiger Anhaltspunkte demnach ausgegangen werden kann.
97Soweit es die Abschätzung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre anbetrifft, ist in methodischer Hinsicht nicht zu bemängeln, dass der Gutachter für einzelne Schlüsselgrößen (namentlich die zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche des Marken-Mode-Centers, den diesbezüglichen MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad, die Anzahl der zu erwartenden Beschäftigten je qm Verkaufsfläche und die Anzahl von Beschäftigten je qm gewerblicher Nutzfläche im Vorhabengebäude) auf die Studie des Hessischen Landesamts für Straßen- und Verkehrswesen, Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung, aus dem Jahr 2005 zurückgegriffen hat (siehe S. 14 ff. des Verkehrsgutachtens). Zwar wird diese Studie vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen bzw. jetzt Hessen Mobil nicht mehr - nach Angaben des Verkehrsgutachters jedenfalls nicht mehr in gedruckter Form - zur Verfügung gestellt. Der Verkehrsgutachter hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausführlich und insgesamt plausibel dargelegt, dass die von ihm herangezogenen Kennzahlen, die in ein digitales Nachfolgeprodukt der Studie des Hessischen Landesamts Eingang gefunden haben, in Fachkreisen weiterhin verwendet werden und er selbst - gerade auch auf der Grundlage eigener Untersuchungen - die Verwendung ebenfalls für fachlich korrekt hält. Die Antragstellerin ist dem auch nicht mehr weiter entgegen getreten.
98Nicht zu beanstanden ist, dass der Gutachter bei der Ermittlung der vorhabenbezogenen Kfz-Verkehre des Marken-Mode-Centers für die maximal zulässige Verkaufsfläche von 6.400 qm die Kennzahlen (zu erwartende Kundenzahl je qm Verkaufsfläche, MIV-Anteil und Pkw-Besetzungsgrad) für einen Textilmarkt zugrundegelegt hat. Die Antragstellerin bemängelt, es hätte berücksichtigt werden müssen, dass bis zu 1.500 qm Verkaufsfläche auch für Waren anderer Sortimente zur Verfügung stünden. Die dem Verkehrsgutachten zugrundeliegende, nach dem Vorstehenden für die Begutachtung maßgebliche konkrete Planung sieht jedoch die Errichtung eines Marken-Mode-Centers vor. Anhaltspunkte dafür, dass in einer die maßgeblichen Kennzahlen beeinflussenden Weise in dem geplanten Modehaus Waren anderer Sortimente angeboten werden sollen, fehlen. Wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage erklärte, ist er auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen von einer Verkaufsfläche von 6.400 qm für die Warengruppe Bekleidung, etc. ausgegangen. Ohnehin ist nach den Festsetzungen für das Sondergebiet in diesem nur ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einem Verkaufsflächenschwerpunkt - 4.900 qm - für die Warengruppe Bekleidung, etc. zulässig ist. Ein solcher Betrieb wird typischerweise neben Mode allein über „modisches“ Randsortiment (z. B. Schuhe, Taschen, Accessoires), das zudem jeweils in das Kernangebot integriert werden dürfte, verfügen. Dass dem durch eine relevante Erhöhung der Kennzahlen Rechnung getragen werden müsse, drängt sich - auch auf der Grundlage der entsprechenden Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung - nicht auf.
99Entgegen der Ansicht der Antragstellerin begegnet die fachliche Einschätzung des Gutachters, bedingt durch die unmittelbare Nähe zum vorhandenen C&A-Haus und zur Fußgängerzone mit den dort vorhandenen Einzelhandelsnutzungen sei mit einem Konkurrenzeffekt von 15 % und einem Verbundeffekt von 25 % zu rechnen, keinen Bedenken. Auch wenn zugrundegelegt wird, dass der Vorhabenträger im Marken-Mode-Center - wie in § 3 Ziffer 1 des städtebaulichen Vertrags vom 25. September 2012 festgeschrieben - „hochwertige Bekleidung im mittel- und hochpreisigen Bereich“ anbieten muss, C&B1. demgegenüber ein niedrigeres Preissegment bedient, erscheint die Annahme eines Konkurrenzeffekts in Höhe von 15 % keinesfalls als übersetzt. Der Verkehrsgutachter hat die Höhe des in Ansatz gebrachten Konkurrenzeffekts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf eigene Untersuchungen auch noch weiter plausibilisiert. Dies gilt auch für die Höhe des - an die unmittelbare Nähe des geplanten Modehauses zur Haupteinkaufslage der T3. Innenstadt anknüpfenden - Verbundeffekts.
100Dass es methodisch fehlerhaft ist, nicht nur bezogen auf den reinen Kundenverkehr des Marken-Mode-Centers einen Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte vorzunehmen, sondern die Berufsverkehrszahlen ebenfalls entsprechend zu reduzieren, hat der Verkehrsgutachter im Rahmen des mündlichen Verhandlung eingeräumt. Dieser Fehler wirkt sich auf die Abschätzung der effektiven Neuverkehre für die Nachmittagsstunden eines Normalwerktags (zwischen 16 und 17 Uhr bzw. 17 und 18 Uhr) angesichts der in Frage stehenden Größenordnung von lediglich zwei Fahrten mehr jedoch offensichtlich nicht entscheidend aus. Für die im Immissionsschutz-Gutachten zugrundegelegten DTV-Werte gilt dasselbe schon angesichts des Umstands, dass - wie die Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - bei der Berechnung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) für den Prognosefall fehlerhaft ein planbedingter zusätzlicher effektiver Neuverkehr in einer Größenordnung von 555 Kfz/24 h und nicht - wie vom Verkehrsgutachter ermittelt - von 535 Kfz/24 h jeweils im Ziel- und Quellverkehr zugrundegelegt wurde.
101In methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden, weil innerhalb des gewählten, auf die zu prognostizierenden Kundenverkehre abstellenden Abschätzungssystems (wohl) schlüssig - ist, dass das Verkehrsgutachten bei der Ermittlung der effektiven planbedingten Neuverkehre nicht berücksichtigt, dass mit der Ansiedlung des Marken-Mode-Centers möglicherweise eine Verlagerung des Parkverkehrs aus anderen Teilen der Innenstadt hin zum Marken-Mode-Center auftreten wird. Ein solcher Effekt ist allerdings vor dem Hintergrund, dass im Zusammenhang mit dem Vorhaben in zentraler Lage eine öffentlich nutzbare Tiefgarage errichtet wird, keinesfalls fernliegend. Die Parkplatzsituation in der T3. Innenstadt, wie sie insbesondere im Verkehrsgutachten und Verkehrskonzept geschildert ist, lässt durchaus erwarten, dass nicht nur Kunden des geplanten Modehauses, sondern auch sonstige Besucher der Innenstadt, die zuvor nicht die bereits vorhandenen, über die X3.--------straße erschlossenen Parkplätze angefahren haben, die Tiefgarage nutzen werden. Zwar mag, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Tiefgarage nicht überdimensioniert, also nicht auf eine Fremdnutzung durch Nichtkunden des Modehauses angelegt sein. Der Umstand, dass die Tiefgarage in das Parkleitsystem der Antragsgegnerin eingebunden werden soll und die Tiefgarage mit den Kunden des Modehauses nicht durchgängig voll ausgelastet sein wird, lässt aber erwarten, dass eine solche Fremdnutzung erfolgen wird. Dass ein solcher Effekt auszuschließen ist, konnte auch den diesbezüglichen Ausführungen des Verkehrsgutachters in der mündlichen Verhandlung nicht entnommen werden. Er sei aber nicht quantifizierbar. Hiervon ausgehend ist die Nichtberücksichtigung methodisch nachvollziehbar. Sie führt aber auf eine Prognoseunsicherheit, die jedenfalls im Rahmen der Bewertung und Gewichtung der Lärmschutz- und Verkehrsbelange berücksichtigt werden muss. Diese Prognoseunsicherheit wird auch nicht etwa dadurch ausgeglichen, dass - worauf der Verkehrsgutachter allerdings abstellt - sich künftig durch die Reduzierung von Parksuchverkehren und gleichzeitigem Auftreten von vorhabenbezogenen Neuverkehren ein Kompensationseffekt einstelle, der in der Summe zu keiner signifikanten Zunahme von Kfz-Frequenzen im Zuge der X3.--------straße im Vergleich zu der bestehende Verkehrssituation beitrage (siehe S. 55 des Verkehrsgutachtens). Ausgehend von der Lage der Parkplätze „L1. “, „T6.-------markt “ und „S1. “ südlich hinter der Einmündung der - Sackgasse - X.---------straße in die X3.--------straße ist die Annahme eines solchen Kompensationseffekts jedenfalls für den Abschnitt der X3.--------straße vom Knotenpunkt bis zur Einmündung der X.---------straße - und damit gerade für den Bereich der Engstelle - nicht plausibel.
102Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Immissionsschutz-Gutachten nicht zu beanstanden ist, soweit es auf die vom Verkehrsgutachter ermittelten Verkehrszahlen für den Analyse- und Prognosefall zurückgreift. Dass ausgehend von diesen Verkehrszahlen die für die schalltechnischen Berechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen RLS-90 maßgebliche durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) mit 5.010 Kfz/24 h bzw. 6.120 Kfz/24 h für den Analyse- bzw. den Prognosefall - unterschätzt worden wären, ist nicht feststellbar. Dass sich der fehlerhafte Abzug von 40 % für Verbund- und Konkurrenzeffekte auch von den Berufsverkehrszahlen des Marken-Mode-Centers insoweit auf den DTV-Analysewert nicht auswirkt, wurde oben stehend bereits erläutert.
103Das Immissionsschutz-Gutachten kommt auf der Grundlage der ermittelten DTV-Werte für den Ist- und Prognosefall zu dem Ergebnis, dass an der bestehenden Bebauung, vor den zur X3.--------straße orientierten Fassaden, Beurteilungspegel von bis zu gerundet 69 dB(B1. ) am Tag vorliegen. Der zusätzliche Verkehr führt nach den Berechnungen an der Bestandsbebauung zu einer Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Die ermittelten Beurteilungspegel für die Immissionspunkte IP 3 und IP 3a, also am Wohnhaus der Antragstellerin ergeben - wie bereits im Rahmen der Antragsbefugnis benannt - im Analysefall 67,1 dB(B1. ) bzw. 65,7 dB(B1. ) und Prognosefall 67,9 dB(B1. ) bzw. 66,5 dB(B1. ). Die höchsten Beurteilungspegel ergeben sich nach den Berechnungen der Gutachter am IP 4 X3.--------straße 42, NF, EG und IP 4a X3.--------straße 42, NF, 1. OG, die im Analysefall bei 68,6 dB(B1. ) bzw. 66,7 dB(B1. ) und im Prognosefall bei 69,4 dB(B1. ) bzw. 67,5 dB(B1. ) liegen (S. 13).
104bb) Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein diese Ergebnisse der Immissionsschutz-Prognose zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner der X3.--------straße im Bereich der Engstelle jedoch nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation gerade an der Engstelle weitergehender Ermittlungen bzw. Bewertungen gefordert hätten, wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung.
105Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägung der auf die Lärmschutzbelange bezogenen Einwände aber darauf beschränkt festzustellen, der zusätzliche Verkehr führe an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche von maximal 0,8 dB(B1. ) (aufgerundet maximal 1 dB(B1. )). Aufgrund dieser Erhöhung werde der Sanierungsgrenzwert am Tag im Erdgeschoss der unmittelbar an der Straße befindlichen Bebauung, z. B. X3.--------straße 42, zwar erreicht, jedoch nicht überschritten. Damit hat sich die Antragsgegnerin eine rein mathematisch-technische Betrachtungsweise zu eigen gemacht, die der konkreten Planungssituation nicht gerecht wird. Indem sie allein auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass das im Immissionsschutz-Gutachten in Beurteilungspegeln ausgedrückte Lärmgeschehen die Situation an der Engstelle der X3.--------straße jedenfalls nicht vollständig abbildet bzw. wegen der Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht abbilden kann.
106Die Lärmsituation für die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße ist durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bestimmt, die sich aus der engen Kurvenlage und dem Ausbauzustand der Straße, der ungehinderten Kfz-Begegnungsverkehr hier nicht zulässt, ergeben. Im Bereich der Engstelle ist - was grundsätzlich auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird - insbesondere, aber auch nicht nur dann, wenn sich in dem engen Kurvenbereich Verkehr aus beiden Richtungen begegnet, mit erhöhten Lärmimmissionen durch Abbremsen - wenn auch nicht bzw. nicht stets bis zum vollständigen Halt - und erneutes Anfahren von Kfz zu rechnen. Dieses besondere Lärmgeschehen lässt sich, wie die Ausführungen der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht haben, mit dem Berechnungsverfahren der RLS-90 durch eine rein modellhafte Herangehensweise nicht systemgerecht abbilden. Die Richtlinien sehen zwar insbesondere für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen Zuschläge von bis zu 3 dB(B1. ) vor. Mit einer lichtzeichengeregelten Kreuzung/Einmündung, an der es regelmäßig zu Anfahr- und Bremsgeräuschen kommt, ist die vorliegende Engstelle aber - wie die Lärmschutzgutachterin selbst in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert hat - nicht vergleichbar. Andererseits ergibt sich insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des Verkehrsgutachters und der Lärmschutzgutachterin in der mündlichen Verhandlung aber auch nicht, dass das an der Engstelle auftretende besondere Verkehrslärmgeschehen für die Ermittlung und Bewertung der dortigen Lärmbelastung - im Ist- und Prognosezustand - letztlich unerheblich ist. Es erweise sich aber - so die Gutachter selbst - offenbar als zu diffus, um es systemkonform im Berechnungsverfahren der RLS-90 mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. Die in der Immissionsschutz-Prognose dargestellten Beurteilungspegel für den Ist- und Prognosezustand stellen damit zwar in einem ersten Schritt eine geeignete Grundlage für die Erfassung der in die Abwägung einzustellenden Lärmbelastung der Grundstücke im Bereich der Engstelle an der X1. -straße dar, erfassen diese aber nicht der konkreten Planungssituation angemessen. Es fehlt an einer - wenn auch nur wertenden - Quantifizierung und Qualifizierung des in der Engstelle auftretenden spezifischen Verkehrslärmgeschehens.
107Daraus folgt zugleich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße nicht mit dem diesen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. Es trifft zwar zu, dass die prognostizierte Erhöhung um 0,8 dB(B1. ) für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist. Auch mag eine solche nicht wahrnehmbare Erhöhung in einem lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten gegebenenfalls eher hingenommen werden können. Gerade in der konkreten Planungssituation, in der sich die Lärmbelastung im Grenzbereich zum Sanierungsgrenzwert der 16. BImSchV bewegt und die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel das Lärmgeschehen zudem nicht vollständig abbilden, hätte die Antragsgegnerin aber im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend prüfen müssen, ob Erhöhungen der Lärmbelastung überhaupt noch hinnehmbar sind. Die gilt umso mehr, als - wie vorstehend ausgeführt -, die Abschätzung der planbedingten Neuverkehre ohnehin mit Unsicherheiten belastet ist, weil sie eine Verlagerung von innerstädtischem Parkverkehr in die über die Engstelle erschlossene Tiefgarage nicht berücksichtigt. Auch dies hätte zumindest einer wertenden Betrachtung bedurft.
108Dass derartige Betrachtungen und Überlegungen Gegenstand der Abwägung geworden wären, lässt sich der Planbegründung und den beschlossenen Abwägungsvorschlägen betreffend die unter Lärmschutzgesichtspunkten erhobenen Einwände jedoch nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf die rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel die prognostizierte Erhöhung des Verkehrslärms „nicht als abwägungserheblich“ angesehen und im Weiteren darauf abgestellt, dass der Bebauungsplan auch unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes „vollziehbar“ sei. Dies lässt sich in der Gesamtschau nur so verstehen, dass die Antragsgegnerin die Abwägungsrelevanz der Lärmschutzbelange - bei nur geringfügiger Erhöhung im Grenzbereich zum grundrechtsrelevanten Sanierungsgrenzwert, wie er hier namentlich für die Bebauung auf dem Grundstück X3.--------straße 42 in Rede steht, - nicht richtig erfasst hat. Sie führt zwar im Antragserwiderungsschriftsatz zur Zumutbarkeit der Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmbelastung betreffend die Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße aus, es sei davon auszugehen, dass diese angesichts der existierenden Verkehrslärmsituation unter Lärmgesichtspunkten schützenswerte Wohnräume ohnehin in die rückwärtigen Bereiche ihrer Häuser verlagert haben dürften. Die Antragsgegnerin hat jedoch etwaige Informationen hierzu weder erhoben noch die Lärmbelastung für die rückwärtigen Teile der Wohnhäuser im Bereich der Engstelle der X3.--------straße konkret ermittelt. Sie hat derartige Überlegungen auch erkennbar nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Dafür, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Anwohner tatsächlich als von vornherein nicht abwägungserheblich angesehen - und dies nicht etwa nur missverständlich in der Planbegründung so formuliert - hat, spricht auch, dass sich Anhaltspunkte für eine echte Gegenüberstellung der in der konkreten Situation abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Anwohner im Bereich der Engstelle der X3.--------straße und dem Interesse an der Planung - gerade in der in Rede stehenden Dimension - in der Planbegründung und den beschossenen Abwägungsvorschlägen nicht finden. Die Sondergebietsfestsetzungen, insbesondere soweit sie den anzusiedelnden großflächigen Einzelhandelsbetrieb betreffen, sind auf eine nahezu maximale Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Flächen angelegt. Mit der Frage, ob die Zulassung eines Baukörpers der in Rede stehenden Ausmaße und Gestaltung unter stadtarchitektonischen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden kann, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung zwar befasst. Eine Abwägungsentscheidung dahingehend, dass das Interesse gerade an der nahezu größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzung der zur Verfügung stehenden Fläche - mag diese im Ansatz auch nicht allein den privaten wirtschaftlichen Interessen des Investors dienen, sondern gleichfalls städtebaulich motiviert sein - zudem unter Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der betroffenen Anwohner gerechtfertigt ist, fehlt.
109b) Die vorgenannten Fehler sind beachtlich, selbst wenn sie nur den Abwägungsvorgang betreffen sollten.
110Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. § 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB sieht vor, dass Fehler im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
111Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rats über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre.
112Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 16, m. w. N.
113Beides ist hier der Fall. Dass die Antragsgegnerin allein die im Immissionsschutz-Gutachten ermittelten Beurteilungspegel ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus der Planbegründung sowie aus den Abwägungsvorschlägen zu entsprechenden Einwendungen. Hiervon ausgehend hat sie die planbedingte Verkehrslärmerhöhung nicht als abwägungserheblich angesehen. Die konkrete Möglichkeit, dass die Planung - zumal in ihrer Dimension - anders ausgefallen wäre, wenn die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange im Bereich der Engstelle erschöpfend erfasst und mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte, besteht. Dem steht nicht entgegen, dass es - wie die Antragsgegnerin vorträgt - möglicherweise zutrifft, dass ein in Ansatz zu bringender - rechnerischer oder wertungsmäßiger - Zuschlag für die Engstelle sowohl den Analyse- als auch den Prognosefall betrifft, die planbedingte Erhöhung somit in jedem Fall gleich bliebe. Denn für die Antragsgegnerin waren offenkundig die konkreten rechnerisch ermittelten Beurteilungspegel - und dabei nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch die Nichtüberschreitung des kritischen Toleranzwerts von 70 dB(B1. ) im Ist- und Prognosezustand - relevant. Das heißt nicht, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner an der Engstelle der X3.--------straße bei hinreichender Erfassung und Gewichtung möglicherweise nicht auch fehlerfrei hinter den mit der Planung verfolgten Zielen hätten zurückgestellt werden können. Dass die Antragsgegnerin dies vorliegend auch - mit demselben Planungsergebnis - getan hätte, kann auf der Grundlage der Planbegründung und der beschlossenen Abwägungsvorschlägen aber nicht einfach unterstellt werden.
114Die Antragstellerin hat den Fehler im Abwägungsvorgang innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinreichend substantiiert gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Nachdem der Bebauungsplan am 24. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht wurde, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2013 die Nichtberücksichtigung der Engstelle bei der Ermittlung der Lärmbelastung konkret gerügt.
115III. Ergänzend weist der Senat der Vollständigkeit halber auf Folgendes hin:
1161. Die im Übrigen von der Antragstellerin erhobenen Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der 9. Änderung greifen nicht durch.
117a) Die von der Klägerin geltend gemachten Bestimmtheitsbedenken gegen einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans teilt der Senat nicht.
118aa) Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen ist hinsichtlich der Zweckbestimmung des Sondergebiets, wonach dieses „überwiegend der Unterbringung von Einzelhandel sowie in untergeordnetem Umfang von Wohn- und Büronutzungen“ dient, hinreichend bestimmt. Im systematischen Zusammenhang mit den weiteren Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere aus den differenzierten Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlage, ergibt sich das im Plan zugrunde gelegte Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den zugelassenen Nutzungsarten hinreichend bestimmt, auch ohne dass Bezugspunkte der Über-/Unterordnung sowie das genaue Verhältnis der Über-/Unterordnung weiter konkretisiert werden.
119bb) Auch die hinsichtlich der Art der bauliche Nutzung für das Kerngebiet getroffene textliche Festsetzung in Ziffer 1.2.1, wonach dort „die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO sonst allgemein zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen) unzulässig“ sind, ist hinreichend bestimmt. Sie ist zwar auslegungsbedürftig, jedenfalls unter Zuhilfenahme der Planbegründung allerdings (noch) auslegungsfähig. Aus dieser ergibt sich - trotz dortiger redaktioneller, aber als solche unbeachtlicher Fehler bei der Zitierung von Vorschriften der BauNVO -, dass die in den Klammern enthaltene Aufzählung abschließend und nicht exemplarisch gemeint ist. Dasselbe gilt für die in Ziffer 1.3.1 zur Art der baulichen Nutzung in dem Besonderen Wohngebiet getroffene textliche Festsetzung, nach der die „gem. § 4 (3) BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind) unzulässig“ sind. Soweit die Festsetzung auf § 4 Abs. 3 BauNVO und nicht § 4 a Abs. 3 BauNVO Bezug nimmt, handelt es sich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbeachtliches Redaktionsversehen. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit jedenfalls aus der Planbegründung, dass die in Klammern enthaltene Aufzählung abschließenden Charakter hat.
120cc) Die zur Höhe der baulichen Anlagen getroffene Festsetzung in Ziffer 2.1.1 ist mit ihrer Bezugnahme auf die „Oberkante Attika“ zur Bestimmung der zulässigen Baukörperhöhe ebenso wie die in Ziffer 4.1 zusammen mit den entsprechenden zeichnerischen Darstellungen getroffene Festsetzung zur Höhenlage der geplante Geländeoberfläche ebenfalls hinreichend bestimmt. Für die Bestimmtheit dieser eher rechtstechnischen Festsetzungen ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnisse des Einzelfalls absehbar praktikabel sind,
121vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, Rn. 62, m. w. N.,
122was auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens für die vorliegend in Rede stehenden Festsetzungen nicht zweifelhaft ist. Der in Ziffer 5.1 der textlichen Festsetzungen enthaltene Verweis auf die - bei der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme vorgehaltene - Dachbegrünungsrichtlinie 2008 ist unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ebenfalls unproblematisch. Die für das Plangebiet geltende „Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gemäß § 86 der Landesbauordnung NW für die Altstadt T. “ ist offensichtlich nicht insgesamt Inhalt des Bebauungsplans geworden, so dass sich Bestimmtheitsbedenken insoweit ebenfalls nicht ergeben.
123b) Der Einwand der Antragstellerin gegen die städtebauliche Erforderlichkeit der in Ziffer 2.1.2 getroffenen, auf eine bestimmte Kubatur des Baukörpers abzielenden Festsetzungen greift nicht durch. Die mit den Festsetzungen verfolgte stadtgestalterische Zielsetzung führt - ungeachtet des Umstands, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine auf die einzelnen Festsetzungen, zumal solche zur Höhe der baulichen Anlagen sowie Baulinien und Baugrenzen, bezogene Prüfung der städtebaulichen Rechtfertigung im Detail ohnehin nicht verlangt - ohne Weiteres auf eine städtebauliche Erforderlichkeit. Die Regelungstiefe des Bebauungsplans bleibt im Hinblick auf die gerügte Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse auch nicht hinter den sich in der gegebenen Plansituation stellenden Regelungsanforderungen bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zurück. Die Gemeinde bestimmt - in dem ihr gesetzten gesetzlichen Rahmen - in planerischer Gestaltungsfreiheit grundsätzlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen in der jeweiligen Situation angemessen ist.
124Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 54, m. w. N.
125Ausgehend hiervon ist die Nichtfestsetzung der Zahl der Vollgeschosse, die der Planungskonzeption der Antragsgegnerin jedenfalls nicht zuwider läuft, unbedenklich.
126c) Der von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsfehler mit Blick auf die durch die Planung - konkret die geplante Errichtung einer Tiefgarage - berührten Grundwasserbelange liegt nicht vor. Auf der Grundlage des im Aufstellungsverfahren eingeholten, in seinen Darlegungen und Ergebnissen nachvollziehbaren Bodengutachtens ist die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass den durch den planbedingten Eingriff in die Grundwasserverhältnisse in erster Linie betroffenen privaten und öffentlichen Interessen am Schutz der teils denkmalgeschützten Umgebungsbebauung durch entsprechende - technisch mögliche - bauliche Vorkehrungen sowie begleitende Überwachungsmaßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Eine unzulässige Konfliktverlagerung liegt nicht darin, dass die Antragsgegnerin der Anregung der unteren Wasserbehörde nicht gefolgt ist, bereits in den Bebauungsplan Regelungen aufzunehmen, die im Hinblick auf die Grundwasserproblematik Vorgaben zur Bauausführung und Folgemaßnahmen machen. Sie konnte hiervon fehlerfrei im Hinblick darauf absehen, dass entsprechende Auflagen in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft und in die Baugenehmigung übernommen werden können.
1272. Darüber hinaus drängt sich insbesondere nicht auf, dass die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Kern- und den Besonderen Wohngebieten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
128a) Der in Ziffer 1.2.1 erfolgte Ausschluss von den sonst allgemein zulässigen Nutzungen im Kerngebiet - Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) - ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zu beanstanden. Die durch § 7 Abs. 1 BauNVO bestimmte allgemeine Zweckbestimmung eines - durch eine Vielzahl zulässiger baulicher oder sonstiger Anlagen und Nutzungen gekennzeichneten - Kerngebiets bleibt auch ohne Vergnügungsstätten und Tankstellen gewahrt. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten zeigt sich vorliegend auch im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung eines „trading-Down-Effekts“ als durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Den Ausschluss von Tankstellen hat die Antragsgegnerin in städtebaulicher Hinsicht nachvollziehbar damit begründet, in der innerstädtischen Lage eine Nutzung hoher Qualität sichern zu wollen.
129b) Die planerische Festsetzung in Ziffer 1.2.2, wonach in dem Kerngebiet sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig sind, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Festsetzung ist zunächst nicht etwa deswegen widersprüchlich und damit unbestimmt, weil in der Planbegründung noch zwischen den - wie in einem früheren Planentwurf vorgesehen - Kerngebieten MK1 und MK 2 unterschieden wird. Hierbei dürfte es sich angesichts der eindeutigen zeichnerischen und textlichen Planfestsetzungen zum - einheitlichen - Kerngebiet lediglich um ein unter Bestimmtheitsgesichtspunkten irrelevantes Redaktionsversehen handeln. Die Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit von sonstigen Wohnungen ab dem 1. Obergeschoss steht der allgemeinen Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht entgegen. Diese Regelung dürfte zwar theoretisch die Möglichkeit eröffnen, dass das festgesetzte Kerngebiet vorwiegend der Wohnnutzung dient, da in den planungsrechtlich möglichen zwei Obergeschossen (bei einer Geschossflächenzahl von 3,0) unbeschränktes Wohnen zulässig ist. Aufgrund der konkreten Gegebenheiten, insbesondere der zentralen Lage des Kerngebiets, dürfte aber bei realistischer Betrachtung - wenn zwar nicht faktisch ausgeschlossen, wohl aber - fernliegend sein, dass sich in dem Kerngebiet Wohnnutzung ungeachtet seiner planungsrechtlichen Zulässigkeit tatsächlich in einem der Zweckbestimmung des Kerngebiets widersprechenden Umfang ansiedelt.
130c) Der in der textlichen Festsetzung Ziffer 1.3.1 für die besonderen Wohngebiete enthaltene Ausschluss von solchen Nutzungen nach § 4 a Abs. 3 BauNVO, die dort ansonsten ausnahmsweise zulässig sind, ist auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zu beanstanden. Ausgehend davon, dass der Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ohnehin keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung bedarf, ist der Ausschluss von Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, von der Antragsgegnerin hinreichend städtebaulich begründet worden, soweit sie darauf Bezug nimmt, dass angesichts der stark verdichteten baulichen Struktur in der innerstädtischen Lage eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch die von Vergnügungsstätten ausgehenden Emissionen - insbesondere durch Kundenverkehre aufgrund der verlängerten Öffnungszeiten - vermieden werden solle.
131Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
132Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
133Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Tenor
Die Satzung über die Teilaufhebung des Bebauungsplans „Hinter dem Mühlweg, nördlicher Teil“ der Gemeinde Mönchweiler vom 05. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bebauungsplan „Am Friedhof“, Ortsteil ... der Stadt Offenburg (Antragsgegnerin) vom 20.12.2010 für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.