Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 1 Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
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Umwandlungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
- 1.
durch Verschmelzung; - 2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung); - 3.
durch Vermögensübertragung; - 4.
durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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02/12/2013 10:33
zur Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage.
SubjectsEEG-Umlage
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
15/05/2011 17:05
Arbeitgeber - Garantie - Wiedereinstellung bei Betriebsübergang - BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte
SubjectsBetriebsübergang
06/04/2007 19:55
UmwG § 2 Nr. 1, §§ 3, 120-OLG Stuttgart vom 4.10.05-Az:8 W 426/05
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
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(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246
(1) In Umwandlungsfällen im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes gilt das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft und bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 3 zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Kapitalgesells
(1) Der Zweite bis Fünfte Teil gilt nur für 1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung im Sinne der §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes von Körperschaften oder vergleichbare ausländische Vorgänge sowie des Artikels 17 der Verordnung
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 3 oder Absatz 3a steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Umwandlungsgesetzes, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf
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published on 15/03/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 156/12 Verkündet am: 15. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 21/08/2002 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________ StGB § 73 Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolg
published on 30/11/2015 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 11. Februar 2015 aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz e
published on 16/10/2014 00:00
Tenor
1. Der Bescheid vom 13.08.2013 wird dahin geändert, dass die durch die Verschmelzung lt. Anlage zum Bescheid verwirklichten Grunderwerbe (Lfd. Nr. 1. – 6.) gemäß § 6a Satz 1 GrEStG zu einem Anteil von 100 v.H. steuerbegünstigt
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