Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2011 - 2 S 2591/10
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2010 - 11 K 1674/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Mai 2011 - 2 S 2591/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer derP. GmbH (i.f.: Schuldnerin ), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W. AG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den Lieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.
Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der W. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher 600.000 DM auf 300.000 DM.W. ermäßigte daraufhin das der Schuldnerin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen
über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August 1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsverträgen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern) Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldnerin ) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen unmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der Unterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten Unternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen im Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versicherungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Erklärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft ... Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."
Daraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM, später auf 800.000 DM.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesellschaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unterzeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, welche - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.
Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in Höhe von 715.047,42 DM festgestellt.
Die Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung (W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von dem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine solche zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch die Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürgschaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen. Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei jedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein
müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch W. .
II.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin , wird von der Revision erfolglos angegriffen.
a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubiger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist der Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptforderung , ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürgschaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche Möglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, aaO S. 1886).
b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des Bürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderungen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme durch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412 BGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft
zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg und der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das Bürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin gebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig ist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, aaO).
bb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung zumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber" abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubigerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "... übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft". Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)
gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung zwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende des Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unternehmen" berechtigt sein sollten.
cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden einen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei, hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine Bürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditversicherer , der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden nicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich schwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht zugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten übernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat, daß der Kreditversicherer gemäß § 67 VVG, §§ 401, 412 BGB die Forderung des Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn er diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kreditversicherers durchaus Sinn.
dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8 Ziff. 4):
"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berechtigt , aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen."
Die Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers mit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftliche Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugunsten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.
2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus.
a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde Schuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der Angabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766 BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt haben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887).
b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", für welche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Auslegung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen werden könnte. Sie hat geltend gemacht:
"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft , welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer der Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versicherungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit der ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der Beklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ... (Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber welchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin) aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw. noch begründet worden sind".
Aufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Lieferanten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dargelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern hatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für "W. und andere - unbekannte - Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).
Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkbaren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" nicht am Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer derartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-
gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein der näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter) Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer Baubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treuhänderisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte Verpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsverträgen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber ebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläubiger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beigetreten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der im Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31) begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschaftsgläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auflösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu werbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.
3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme führten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. z u den bei der Klägerin versicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein sollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1 BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf W. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.
a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war eine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen
Warenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine Bürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden, den Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesicherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder erhöhen.
b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürgschaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die Verbürgung gegeben hat - wirksam sein.
aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Klauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine "weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß lediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im Streitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der Kreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge dadurch , daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen benachteiligt.
bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-
bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechterhaltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Personen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Geschäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsübernahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die Verbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der Bürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich deren die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an alle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an der Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertragsschlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081, 2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur einzelne identifiziert werden können).
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift beizufügen fügen Kreft Kreft Ganter Raebel
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen
mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin M.-H.". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zuvor , indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleisteten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzuführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer Durchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet.
Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des Sozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei.
II. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen.
Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen.
2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Übernahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wünschen.
a) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grundsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000,
1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Verletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden.
aa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt.
bb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selbst auslegen.
§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, Mandantenschutz" und lautet wie folgt:
"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselbständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar. ... (b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den OFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden. ..."
§ 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt:
"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Gesellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Gesellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen beabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmitnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es
handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden vermögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Regelung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermögensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesellschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.).
bb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provoziert" ) hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen worden ist.
dd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Beklagten zu würdigen haben.
III. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevision nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständige Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durchbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinandersetzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Tag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-
lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und daher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden beglichen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu führen , daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte war Geschäftsführer derP. GmbH (i.f.: Schuldnerin ), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W. AG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den Lieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.
Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der W. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher 600.000 DM auf 300.000 DM.W. ermäßigte daraufhin das der Schuldnerin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen
über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August 1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsverträgen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern) Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldnerin ) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen unmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der Unterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten Unternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen im Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versicherungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Erklärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft ... Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."
Daraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM, später auf 800.000 DM.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesellschaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unterzeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, welche - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.
Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in Höhe von 715.047,42 DM festgestellt.
Die Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung (W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von dem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine solche zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch die Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürgschaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen. Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei jedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein
müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch W. .
II.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin , wird von der Revision erfolglos angegriffen.
a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubiger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist der Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptforderung , ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürgschaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche Möglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, aaO S. 1886).
b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des Bürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderungen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme durch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412 BGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft
zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg und der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das Bürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin gebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig ist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, aaO).
bb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung zumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber" abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubigerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "... übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft". Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)
gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung zwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende des Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unternehmen" berechtigt sein sollten.
cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden einen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei, hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine Bürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditversicherer , der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden nicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich schwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht zugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten übernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat, daß der Kreditversicherer gemäß § 67 VVG, §§ 401, 412 BGB die Forderung des Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn er diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kreditversicherers durchaus Sinn.
dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8 Ziff. 4):
"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berechtigt , aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen."
Die Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers mit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftliche Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugunsten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.
2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus.
a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde Schuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der Angabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766 BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt haben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887).
b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", für welche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Auslegung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen werden könnte. Sie hat geltend gemacht:
"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft , welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer der Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versicherungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit der ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der Beklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ... (Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber welchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin) aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw. noch begründet worden sind".
Aufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Lieferanten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dargelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern hatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für "W. und andere - unbekannte - Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).
Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkbaren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" nicht am Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer derartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-
gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein der näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter) Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer Baubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treuhänderisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte Verpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsverträgen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber ebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläubiger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beigetreten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der im Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31) begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschaftsgläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auflösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu werbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.
3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme führten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. z u den bei der Klägerin versicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein sollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1 BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf W. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.
a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war eine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen
Warenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine Bürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden, den Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesicherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder erhöhen.
b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürgschaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die Verbürgung gegeben hat - wirksam sein.
aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Klauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine "weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß lediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im Streitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der Kreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge dadurch , daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen benachteiligt.
bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-
bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechterhaltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Personen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Geschäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsübernahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die Verbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der Bürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich deren die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an alle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an der Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertragsschlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081, 2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur einzelne identifiziert werden können).
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift beizufügen fügen Kreft Kreft Ganter Raebel
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung der Parteien über wechselseitige Ansprüche aus der Beendigung einer zwischen ihnen bestehenden Steuerberaterpraxis zugrunde.
Die Parteien haben sich mit Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zu dem gemeinsamen Betrieb einer Steuerberaterpraxis zusammengeschlossen
mit zuletzt hälftiger Gewinnbeteiligung. Im Februar/März 2001 warf der Beklagte der Klägerin eine Untreuehandlung vor. Im Hinblick auf diesen von der Klägerin bestrittenen Vorwurf hat der Beklagte der Klägerin am 13. Juli 2001 ein Schreiben übergeben, mit dem er für den 31. Juli 2001 eine Gesellschafterversammlung einberief mit dem Tagesordnungspunkt "Ausschließung der Gesellschafterin M.-H.". Dem angedrohten Ausschluß kam die Klägerin zuvor , indem sie mit Schreiben vom 27. Juli 2001 das Gesellschaftsverhältnis fristlos kündigte. Seit dem 31. Juli 2001 betreibt sie eine eigene Steuerberaterpraxis. Ebenfalls am 27. Juli 2001 schrieb sie die Mandanten der Gesellschaft an, wies auf die fristlose Kündigung und ihre neue Praxisanschrift hin und bot unter Beifügung einer Vollmacht an, weiterhin in steuerlichen Angelegenheiten zur Verfügung zu stehen.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage vom Beklagten die Erstattung von Zahlungen, die sie nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf deren Steuerschulden erbracht hat. Der Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin für Schäden, die ihm durch die seiner Ansicht nach unberechtigte fristlose Kündigung der Klägerin sowie die Mandantenmitnahme entstanden sind.
Das Landgericht hat der Klage und - in eingeschränktem Umfang - der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage nur in Form der Feststellung, daß die gezahlten Beträge in die zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzustellen seien, stattgegeben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte das Widerklagebegehren weiter. Mit der Anschlußrevision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des ihrem Zahlungsantrag stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet und führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die von der Klägerin nach ihrem Ausscheiden geleisteten Zahlungen unterlägen im Hinblick auf die zwischen den Parteien durchzuführende Auseinandersetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen Beziehungen einer Durchsetzungssperre. Die Leistungsklage sei in ein Feststellungsbegehren, die Forderung als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, umzudeuten und in diesem Umfang begründet.
Die Widerklage sei unbegründet, da das Wettbewerbsverbot in § 7 des Sozietätsvertrages vom 27. Dezember 1991 im Hinblick auf die Regelung in § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam sei.
II. Zur Revision des Beklagten:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abweisung der Widerklage halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg bleibt allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den - in der Berufungsinstanz unstreitigen - Vortrag der Parteien, ihrem Vertragsverhältnis sei der Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen und nicht der irrtümlich vom Landgericht herangezogene Vertragsentwurf, unberücksichtigt lassen müssen.
Da unstreitiger neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 18. November 2004 - XI ZR 229/03, NJW 2005, 291, 292 f. m.w.Nachw.), war das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gehalten, seiner Entscheidung den unstreitig das vertragliche Verhältnis der Parteien regelnden Sozietätsvertrag vom 27. Dezember 1991 zugrunde zu legen.
2. Das Berufungsgericht durfte jedoch die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Gesellschaft erklärt hat, eine Möglichkeit, die ihm in § 16 Abs. 3 (d) des Sozietätsvertrages für den Fall der Kündigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eröffnet ist, nicht unentschieden lassen. Denn nur im Fall der Übernahme kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Wettbewerbsverbots aus § 7 des Vertrages in Betracht. Liegt keine Übernahme vor, richtet sich die Auseinandersetzung der Parteien, bezogen auf die ehemals gemeinsamen Mandatsverhältnisse, nach § 21 des Sozietätsvertrages. Diese Regelung enthält kein Wettbewerbsverbot, sondern sieht in § 21 Abs. 3 vor, daß die Mandanten durch Rundschreiben aufzufordern sind mitzuteilen, mit welchem der Gesellschafter sie das Beratungsverhältnis fortzusetzen wünschen.
a) Hat der Beklagte die Übernahme erklärt, kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verstoßes der Klägerin gegen das Wettbewerbsverbot in § 7 des Vertrages grundsätzlich in Betracht. § 7 des Vertrages, der ein Wettbewerbsverbot in Form einer Mandantenschutzklausel enthält, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht wegen Widersprüchlichkeit zu § 20 Abs. 2 (d) des Vertrages unwirksam. § 7 enthält ein wirksames, nämlich ein in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitendes (s. allg. zu diesen Anforderungen Sen.Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000,
1337, 1338 f.) vertragliches Wettbewerbsverbot. Deshalb kann ein auf die Verletzung von § 7 des Vertrages gestützter Schadensersatzanspruch nicht mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Begründung abgelehnt werden.
aa) Zwar ist die Auslegung eines Vertrages grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st.Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Gemessen hieran ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft, da sie gegen wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) verstößt.
bb) Da neuer Sachvortrag nicht zu erwarten ist und weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat die Vertragsbestimmungen selbst auslegen.
§ 7 des Vertrages trägt die Überschrift "Wettbewerbsverbot, Mandantenschutz" und lautet wie folgt:
"1. (a) Den Gesellschaftern ist es untersagt, sich außerhalb der Gesellschaft in deren Tätigkeitsbereich selbständig, unselbständig oder beratend zu betätigen, auch nicht gelegentlich oder mittelbar. ... (b) Das Wettbewerbsverbot endet zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Gesellschafters. Es ist beschränkt auf den OFD-Bezirk und die Mandanten, die von der Gesellschaft laufend betreut werden oder in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden beraten wurden. ..."
§ 20 trägt die Überschrift "Abfindung" und lautet in Abs. 2 (d) wie folgt:
"Übernimmt der ausscheidende Gesellschafter Mandate der Gesellschaft - sei es aufgrund einverständlicher Regelung, sei es daß die Mandanten eine Fortsetzung des Mandats mit der Gesellschaft ablehnen und den Ausscheidenden zu beauftragen beabsichtigen - wird der nach Buchstabe c zu ermittelnde Wert der Mandate auf das Abfindungsguthaben angerechnet. ..." Bei seiner Auslegung hat das Berufungsgericht die gesetzlichen Regeln, wonach der objektive Sinn der Bestimmungen zu ermitteln ist, nur scheinbar beachtet. Es hat nicht genügend berücksichtigt, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei welcher der Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Regelung ansonsten als ganz oder teilweise sinnlos erweisen würde (Sen.Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536). Ein sinnvolles Nebeneinander der beiden Regelungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres möglich. Sieht - wie hier - § 20 die Zulässigkeit von Mandatsmitnahmen unter bestimmten Voraussetzungen vor, folgt daraus bei objektiver, beiderseits interessengerechter Auslegung zugleich, daß in diesen Fällen kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 7 des Vertrages vorliegt. Erfüllt hingegen die Mandantenmitnahme die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) nicht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Warum eine derart sinnerhaltende Auslegung dem Parteiwillen nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich.
b) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Regelung in § 7 keine gemäß § 723 Abs. 3 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung. Es
handelt sich dabei nicht um eine Regelung, die dem fristlos Kündigenden vermögensrechtliche Verpflichtungen auferlegt, die im Ergebnis dazu führen, daß er nicht mehr frei entscheiden kann, ob er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht oder nicht (siehe hierzu BGHZ 126, 226, 230 f.). Mit der Regelung sind auch im Falle der fristlosen Kündigung keine unzumutbaren vermögensrechtlichen Verpflichtungen verbunden. Der Kündigende wird ausreichend geschützt einerseits durch den Abfindungsanspruch, in dessen Ermittlung der Wert der bei der Gesellschaft verbleibenden Mandate einfließt (§ 20 Abs. 2 (c) des Vertrages), andererseits dadurch, daß er einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt verlangen kann, wenn das Verhalten des oder der Mitgesellschafter ursächlich für seine fristlose Kündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 723 Rdn. 52 m.w.Nachw.).
bb) Angesichts der Wirksamkeit der Regelung in § 7 stünde dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten Schadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmißbräuchlichen Verhaltens entgegen, wenn er, wie die Klägerin behauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten verstoßendes Verhalten veranlaßt ("provoziert" ) hätte. Diese Möglichkeit ist, wie das Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Hilfserwägungen angedeutet hat, nicht ausgeschlossen. Hierzu sind weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich.
cc) Sollte nach ergänzender Sachaufklärung eine Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten nicht festgestellt werden können, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 7 nicht in Betracht, da für diesen Fall in § 21 Abs. 3 des Vertrages eine Sonderregelung ohne Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel zwischen den Parteien getroffen worden ist.
dd) Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter fristloser Kündigung seitens der Klägerin zusteht, da der Beklagte, wie die Revision zu Recht rügt, sein Schadensersatzbegehren auch auf diesen Gesichtspunkt der vertraglichen Treuepflichtverletzung gestützt hat. Bei dieser Prüfung wird es ebenfalls das vorausgegangene, die Kündigung der Klägerin auslösende Verhalten des Beklagten zu würdigen haben.
III. Zur Anschlußrevision der Klägerin:
Die Anschlußrevision ist zulässig aber unbegründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht von dem Bestehen einer Durchsetzungssperre hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Klägerin ausgegangen. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg.
1. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 - II ZR 249/96, ZIP 1997, 2120) - was auch die Anschlußrevision nicht verkennt - davon aus, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Durchsetzung einzelner Forderungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, diese vielmehr lediglich unselbständige Posten in der zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz darstellen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos (siehe zu möglichen Ausnahmen Sen.Urt. v. 2. Oktober 1997 aaO S. 2121 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Anschlußrevision nicht vor. Diese will die Durchbrechung der Durchsetzungssperre damit begründen, daß die Auseinandersetzungsbilanz auf den - hier revisionsrechtlich mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellenden - Tag des Ausscheidens der Klägerin, den 31. Juli 2001, zu erstellen sei, die Zah-
lungen von der Klägerin jedoch erst Ende 2001 erbracht worden seien und daher in die Auseinandersetzungsbilanz nicht einzustellen seien.
2. Dem kann nicht gefolgt werden. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Leistung der Klägerin an, sondern darauf, daß die Klägerin mit der Zahlung eine Steuerschuld der Gesellschaft aus der Zeit vor ihrem Ausscheiden beglichen hat, für die sie ebenso wie der Beklagte haftet und die daher als aus dem Gesellschaftsvermögen zu berichtigende Schuld in der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen ist. Ein Ausgleich der Zahlung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz würde möglicherweise - wenn z.B. das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden nicht ausreicht - dazu führen , daß die Klägerin zur Rückzahlung in Form des Verlustausgleichs verpflichtet wäre. Genau dieses Hin- und Herzahlen soll durch das Einstellen in die Bilanz vermieden werden.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.