Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012, soweit sie entgegenstehen, verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des Monats Januar 2012 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
Der am … 1948 geborene Kläger stand als Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 17.10.2010 beantragte er seine Versetzung in den Ruhestand zum 31.07.2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 11.11.2010 den Eingang seines Antrags und empfahl ihm, sich von der GEW oder dem Personalrat beraten zu lassen, da er wegen der Dienstrechtsreform bei Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 mit Versorgungsabschlägen zu rechnen habe. Da eine Reaktion des Klägers auf dieses Schreiben nicht erfolgte, fragte das Regierungspräsidium mit E-Mail vom 24.01.2011 nochmals an, ob die beantragte Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2011 „beibehalten“ werde. Mit Schreiben vom 20.05.2011 - beim Regierungspräsidium am 23.05.2011 eingegangen - teilte der Kläger Folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich zum Ende des laufenden Schuljahres in Ruhestand gehe und derzeit aufgrund eines Schlaganfalles und einer Herzschrittmacheroperation ein Antrag auf Schwerbehinderung beim Amt für Versorgung und Rehabilitation eingereicht ist, möchte ich anfragen, wann Ihnen die Feststellung des Grades meiner Behinderung vorliegen muss. Möglicherweise könnten Sie direkt Kontakt mit dem Amt für Versorgung und Rehabilitation aufnehmen (Az: ...).
Im Voraus besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Das Regierungspräsidium Karlsruhe versetzte den Kläger mit Verfügung vom 09.05.2011 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG (= nach Vollendung des 63. Lebensjahres) mit Ablauf des Monats Juli 2011 in den Ruhestand. Die Verfügung, der keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 22.10.2011 - beim Regierungspräsidium am 24.10.2011 eingegangen - beantragte der Kläger, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu ändern und führte sinngemäß zur Begründung aus. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 sei ihm rückwirkend ab 04.03.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies mit Bescheid vom 03.11.2011 diesen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei zum 01.08.2011 ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit und nicht schwerbehindert gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG in den Ruhestand versetzt worden. Bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung in den Ruhestand - wie im Fall des Klägers - scheide der nachträgliche Austausch des Versetzungsgrundes auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung über den Antrag des Beamten auf Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht entschieden, aber der Antrag später rückwirkend genehmigt worden sei.
Gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 erhob der Kläger am 24.11.2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er u. a. Folgendes vortrug: Mit Schreiben vom 20.05.2011 - also lange Zeit vor Aushändigung der Verfügung zur Versetzung in den Ruhestand - habe er auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, und daher seien zum Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen seiner Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gegeben gewesen. Unerheblich sei der Umstand, dass die förmliche Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Eintritt in den Ruhestand erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in der Entscheidung vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) habe die Pensionierung auch dann wegen Schwerbehinderung zu erfolgen, wenn deren förmliche Feststellung zwar erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids erfolge. Ein zunächst mit dem Erreichen der Altersgrenze begründeter Bescheid sei in diesem Fall abzuändern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Mit Schreiben vom 20.05.2011 habe der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass er einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt habe. Eine Mitteilung, dass er seine Zurruhesetzung nunmehr wegen seiner Schwerbehinderung beantrage und nicht mehr wegen Erreichens der Altersgrenze habe das Schreiben aber nicht enthalten. Eine andere Auslegung des Schreibens sei auch nicht möglich gewesen. Denn hätte man sein Schreiben dahingehend ausgelegt, dass er nun eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung begehre, hätte der Kläger nicht zum 31.07.2011, sondern erst nach der Anerkennung seiner Schwerbehinderung ab dem 01.02.2012 in den Ruhestand gehen können. Aus dem Antrag des Klägers vom Oktober 2010 und seinem Schreiben vom 20.05.2011 ergebe sich aber eindeutig, dass er eine Zurruhesetzung zum 31.07.2011 begehre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze möglich gewesen.
Da die Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 31.07.2011 antragsgemäß wirksam geworden sei, sei eine Abänderung des Rechtsgrundes der Statusentscheidung rechtlich nicht mehr möglich. Die Zurruhesetzungsverfügung habe nach § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen und abgeändert werden können. Es handele sich um eine Sonderregelung, die der Rechtsnatur der Ruhestandsversetzung (rechtsgestaltender, statusverändernder Verwaltungsakt) Rechnung trage und den Rückgriff auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 48, 49 und 51 LVwVfG ausschließe.
Mit seiner am 23.05.2012 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
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das beklagte Land unter Aufhebung der Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011, soweit sie entgegensteht, und unter Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 zu verpflichten, ihn mit Ablauf des Monats Juli 2011 aufgrund der festgestellten Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1. Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen,
11 
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, sein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand wiederaufzugreifen.
12 
Zur Begründung führt er ergänzend aus: Auf Grundlage seines Schreibens vom 20.05.2011, in dem er auf seinen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und dementsprechend sinngemäß eine Versetzung in den Ruhestand ohne Abzüge im Hinblick auf seine Schwerbehinderung beantragt habe, hätte ihn das Regierungspräsidium - ausgehend von dessen Rechtsauffassung - darauf hinweisen müssen, dass aus diesem Rechtsgrund eine Versetzung mit Ablauf des Monats Juli 2011 noch nicht möglich sei und hätte dementsprechend auf eine Klarstellung seines bisherigen Antrags hinwirken müssen. In seinem Schreiben vom 20.05.2011 habe er insbesondere die Frage gestellt, wann die Feststellung des Grades seiner Behinderung bei der Dienstbehörde vorliegen müsse. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde ihm im Hinblick auf ihre Fürsorgepflicht die Rechtslage mitteilen und ihn entsprechend beraten müssen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt ergänzend vor: Eine solch umfassende Beratungspflicht - wie sie der Kläger behaupte - lasse sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht ableiten. Der Hinweis im Schreiben des Klägers auf das Anerkennungsverfahren als Schwerbehinderter stelle keine Abänderung seines ursprünglichen Antrags dar, weil die Anerkennung als Schwerbehinderter noch nicht erfolgt und diese auch im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren ungewiss gewesen sei.
16 
Unerheblich sei auch der Umstand, dass die Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 (mangels Rechtsbehelfsbelehrung) zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 22.10.2011, mit dem er die Änderung des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung beantragt habe, noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Auf Grundlage von § 45 Abs. 1 S. 2 LBG komme es nicht auf die Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung an, sondern lediglich auf deren Wirksamkeit. Die Verfügung sei dem Kläger aber am 27.07.2011 ausgehändigt worden und ihrem Inhalt nach sei sie mit Ablauf des Juli 2011, also spätestens am 01.08.2011, wirksam geworden. Von diesem Zeitpunkt an habe sie seitens des beklagten Landes wegen der eindeutigen Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 2 LBG nicht mehr zurückgenommen, widerrufen oder inhaltlich abgeändert werden können.
17 
Wie bereits ausgeführt, habe der Dienstherr auch nicht die Verpflichtung gehabt, dem Kläger anzuraten, einen neuen Antrag auf Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG unter Zurücknahme seines alten Antrags zu stellen. Zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Schreibens vom 20.05.2011 sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, dass die Schwerbehinderteneigenschaft beim Kläger anerkannt werde. Dem Kläger hätte man auf sein Schreiben allenfalls mitteilen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft vor dem Ablauf des 31.07.2011 wirksam anerkannt sein müsse. Einen anderen Zurruhesetzungsantrag als ihn der Kläger gestellt habe, habe ihm jedoch zum Zeitpunkt seines Schreibens am 20.05.2011 nicht angeraten werden können. Hätte der Dienstherr ihm eine Abänderung seines Antrags angeraten und wäre ihm seine Anerkennung später nicht erteilt worden, hätte er wegen falscher Beratung die Wiederherstellung seines ersten Zurruhesetzungsantrags nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG im Wege des Schadensersatzes eingeklagt, so dass er durch die Ausdehnung der Grenzen der Fürsorgepflicht immer zu dem ihm günstigsten Ergebnis komme. Der Dienstherr könne aber in Fällen solch komplizierter Rechtsfragen und ungewisser Entscheidungen über anhängige Widerspruchsverfahren den notwendigen Gang zum Rechtsanwalt und dessen umfassende Beratungstätigkeit nicht ersetzen.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom beklagten Land vorgelegte Akte, die Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Soweit sie auf Aufhebung bzw. Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vom 09.05.2011 gerichtet ist, fehlt es nicht an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) oder am Rechtsschutzbedürfnis. Zwar kann eine Versetzung in den Ruhestand, die entsprechend einem Zurruhesetzungsantrag des Beamten erfolgt ist, nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder Rücknahme der Zustimmung die Rechtsgrundlage entzogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.1996 - 2 B 98.96 - ZBR 1997, 20). Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten jedoch gerade um die Frage, ob die erfolgte Zurruhesetzung dem Antrag des Klägers entsprochen hat, so dass eine Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2013 - 4 S 1042/12 - juris).
21 
Die Klage ist auch zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, ab Februar 2012 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG wegen Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Insoweit sind die Versetzungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.05.2011 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.11.2011 und 26.04.2012 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinaus auch für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 die Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung begehrt, hat die Klage hingegen keinen Erfolg.
22 
Nach § 40 LBG können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei haben sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob sie die Versetzung in den Ruhestand auf ihr Alter (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG) oder auf ihre (etwaige) Schwerbehinderung (§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG) stützen. Die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand ist der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 S. 2 HS. 1 und 2 LBG).
23 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Deutschen Richtergesetz und nach dem Bundesbeamtengesetz (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 22.06 - NVwZ-RR 2008, 193) kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, nach dem Beginn des Ruhestands durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Dies scheitert an § 47 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BBG in der damaligen Fassung. Diese Vorschrift entspricht der dargestellten Regelung in § 45 Abs. 1 S. 2 2. HS LBG. Die Bestimmung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Deshalb kann eine bestandskräftige Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden. Zu diesen allgemeinen Vorschriften zählen nicht nur die in den §§ 48 und 49 VwVfG geregelten Tatbestände, sondern ebenso die in § 51 VwVfG geregelte Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 18.09.2012 - 1 Bf 96/11.Z - NVwZ-RR 2013).
24 
Auf Grundlage der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.09.2013 (4 S 1042/12, aaO) weiter an, dass in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die verfügte Zurruhesetzung die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzungsverfügung (wegen Vollendung des 63. Lebensjahres oder wegen Schwerbehinderteneigenschaft) nicht mehr geändert werden kann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entspricht und dementsprechend rechtmäßig war. Die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung steht nach Eintritt in den Ruhestand danach einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes entgegen, wenn nicht der Beamte zuvor eine anderweitige Zurruhesetzung beantragt hat und sich die angefochtene Versetzung in den Ruhestand deshalb als rechtswidrig erweist.
25 
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen steht die Wirkung der mit Ablauf des Juli 2011 erfolgten Zurruhesetzung des Klägers einer nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes (statt wegen Erreichens der vorgezogenen Antragsaltersgrenze wegen festgestellter Schwerbehinderung) im vorliegenden Fall nicht entgegen, da die Zurruhesetzung nicht dem Antrag des Klägers entsprach und sich deshalb die angefochtene Versetzung in den Ruhestand als rechtswidrig erweist (1.). Auf Grundlage der dem Kläger im Oktober 2011 bestandskräftig zuerkannten Schwerbehinderteneigenschaft kann er daraus folgend beanspruchen, nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG mit Ablauf des Januar 2012 als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) in den Ruhestand versetzt zu werden (2.). Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt aber eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nicht in Betracht, da die zuständige Behörde die Schwerbehinderung erst nach dem ersten möglichen Termin für einen vorzeitigen Ruhestand (zum 01.08.2011) im Oktober 2011 festgestellt hat; der Umstand, dass die zuständige Behörde die Schwerbehinderteneigenschaft rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung (3.).
1.
26 
Zu Unrecht hat der Beklagte angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung auf sein Alter und damit auf § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG gestützt.
27 
a) Im Rahmen der Auslegung des klägerischen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand sind sowohl sein Antragsschreiben vom 17.10.2010 als auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.05.2011, in dem er auf das laufende Verfahren auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen hat, in den Blick zu nehmen. Der Inhalt der Erklärungen des Klägers ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Entsprechend anwendbar sind die §§ 133, 157 BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Kläger mit seiner Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt seiner Schreiben verstehen würde. Die Schreiben sind vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit wie der Inhaltsadressat selbst (hier das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG., Urt. v. 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104,301; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2010 - 2 S 2312/09 - juris). Im Rahmen der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Zu würdigen ist der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich der Gesamtumstände.
28 
b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze können die Erklärungen des Klägers - bei der vorzunehmenden Gesamtschau - nur so verstanden werden, dass er - erstens - mit Ablauf des Juli 2011 aus dem aktiven Dienst ausscheiden bzw. in den Ruhestand treten wollte und dass - zweitens - die Zurruhesetzung zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags auf die von ihm behauptete Schwerbehinderung und damit auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützt werden sollte.
29 
Der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 17.10.2010 war zwar erkennbar im Hinblick auf die Vollendung des 63. Lebensjahres (am 03.04.2011) erfolgt und bezog sich damit noch auf den Versetzungsgrund des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LBG. Denn zu diesem Zeitpunkt lag unstreitig eine Schwerbehinderung des Klägers noch nicht vor, und der Antrag enthielt auch keine Hinweise auf eine etwaige Erkrankung, die für den Inhaltsadressaten und damit das Regierungspräsidium die Schlussfolgerung erlaubt hätte, dem Kläger könnte die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt werden. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs im Oktober 2010 kam danach nur die Vollendung des 63. Lebensjahres am 03.04.2011 als Grund für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in Betracht. Dementsprechend durfte die Behörde auch davon ausgehen, dass der Kläger dazu bereit war, bei seiner vorzeitigen Zurruhesetzung den gesetzlich vorgesehenen Versorgungsabschlag in Kauf zu nehmen. Auf Grundlage des maßgeblichen Schreibens vom 20.05.2011 war für den Dienstherr jedoch ausreichend erkennbar, dass der Kläger den Grund für den Ruhestand „auswechseln“ wollte (wegen Schwerbehinderung statt Erreichens der Antragsaltersgrenze) und er damit an seinem ursprünglichen Begehren nicht mehr festhielt. Das Schreiben enthielt nicht nur den Hinweis auf den erlittenen Schlaganfall und eine Herzschrittmacheroperation, sondern auch auf ein laufendes Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei der dafür zuständigen Behörde. In seinem Schreiben hat der Kläger zudem ausdrücklich angefragt, wann seinem Dienstherrn die Feststellung des Grades seiner Behinderung vorliegen müsse. Damit hat der Kläger nicht nur eine - im Vergleich zur Antragstellung im Oktober 2010 - grundlegend veränderte Lebenssituation mitgeteilt, sondern auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Zurruhesetzungsantrag auf den für ihn vorteilhafteren Grund - sprich die Schwerbehinderung - gründet. Dem Schreiben vom 20.05.2011 lässt sich gleichzeitig entnehmen, dass der Kläger am bereits ursprünglich zum Ausdruck gebrachten Ruhestandsbeginn mit Ablauf des Juli 2011 festzuhalten beabsichtigte.
30 
c) Darüber hinaus kann den Erklärungen des Klägers - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht entnommen werden, ob für ihn im Rahmen der begehrten Zurruhesetzung der Zeitpunkt (mit Ablauf des Juli 2011) oder die Frage des Zurruhesetzungsgrundes, d. h. eine Zurruhesetzung mit oder ohne Versorgungsabschlag, vorrangig ist, falls die zuständige Behörde über den Antrag auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bis zum angestrebten Ruhestandsbeginn noch nicht entschieden hat und deshalb eine Zurruhesetzung gestützt auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG nicht in Frage gekommen wäre. Ausgehend von seinem ursprünglichen Antrag vom Oktober 2010 kann zwar ohne Weiteres angenommen werden, der Kläger sei bereit gewesen, mit Erreichen der Antragsaltersgrenze auch unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in den Ruhestand zu gehen. Dieser Umstand lässt aber keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu, dass der Kläger auch noch im Zeitpunkt seines Schreibens vom Mai 2011 (nach seiner schweren Erkrankung) bereit gewesen ist, den nicht unerheblichen Versorgungsabschlag von knapp 120 EUR monatlich in Kauf zu nehmen. Dabei sind insbesondere die zu diesem Zeitpunkt grundlegend veränderte Lebenssituation des Klägers in Form der schweren Erkrankung und die sich daraus ergebenden Behinderungen in die Beurteilung einzustellen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Schwerbehinderung höhere Ausgaben bzw. Kosten auf die betreffende Person zukommen und sich deshalb die Frage, welches Versorgungsniveau der betreffende Beamte für auskömmlich betrachtet, grundlegend neu stellt.
31 
Da danach im Rahmen der Auslegung des klägerischen Begehrens eine Rangfolge bezüglich der Kriterien „Ruhestandsbeginn“ einerseits und „Zurruhesetzungsgrund“ andererseits nicht zu ermitteln ist und folglich beide Kriterien vom Kläger gleichermaßen und gleichrangig zum Gegenstand seines Antrags gemacht wurden, können seine Erklärungen auch nicht so verstanden werden, dass er zu dem von ihm begehrten Zeitpunkt mit Ablauf des Juli 2011 auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst gestützt auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung auf Grundlage der allgemeinen Regelung über die Vollendung des 63.Lebensjahres. Eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag ist zwar rechtlich möglich; ein entsprechender Hilfsantrag bzw. eine entsprechende Rangfolge im Rahmen des klägerischen Begehrens kann den maßgeblichen Äußerungen des Klägers jedoch - wie erläutert - mangels valider Anhaltspunkte nicht entnommen werden.
32 
Die vom Beklagten sinngemäß vorgenommene Auslegung des klägerischen Begehrens, dass er hilfsweise (für den Fall, dass eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Schwerbehinderung rechtlich nicht möglich ist) wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze auf jeden Fall in den Ruhestand treten wolle, kann auch nicht mit dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung begründet werden. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung; danach ist im Zweifel gewollt, was vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.07.2001 - IX ZR 358/00 - NJW 2001, 3327). Der Grundsatz der interessengerechten Auslegung beinhaltet danach auch, dass etwa bei zwei möglichen Auslegungsvarianten diejenige gewählt wird, die rechtlich möglich ist und damit der auszulegenden Willenserklärung eine Bedeutung innerhalb des rechtlich vorgegebenen Rahmens beimisst.
33 
Nach diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass ein Hilfsantrag - wie beschrieben - der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers entsprochen hätte. Richtig ist zwar, dass dem - vom Kläger auf den Zurruhesetzungsgrund der Schwerbehinderung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG gestützten - Antrag auf Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014 - 2 C 65.11 - NVwZ-RR 2014, 653) nicht hätte entsprochen werden können, weil das Verfahren auf Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG darf nur vorgenommen werden, wenn die für die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns bereits einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat. Mit dem genannten Urteil vom 30.04.2014 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht die anders lautende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2011 (2 A 10665/11 - DÖD 2012, 18) aufgehoben, wonach der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen werde, einer rückwirkenden Änderung des Zurruhesetzungsgrundes nicht entgegenstehe, wenn der Zurruhesetzungsbescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei.
34 
Dass das Begehren des Klägers auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (anders als bei der Auslegung des OVG Rheinland-Pfalz) „rechtlich unmöglich“ war, rechtfertigt aber unter den hier gegebenen Umständen nicht die Annahme eines (rechtlich möglichen) Hilfsantrags auf Zurruhesetzung unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags. Denn bei sachgerechter Bearbeitung des klägerischen Antrags auf Zurruhesetzung hätte ihn das Regierungspräsidium darauf hinweisen müssen, dass die Möglichkeit der Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats 2011 nur dann besteht, wenn vorher von der zuständigen Behörde die Schwerbehinderung festgestellt wird. Auf Grundlage dieser Information hätte der Kläger die Wahl gehabt, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze zum 01.08.2011 in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung - oder im Fall, dass der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung erfolglos bleibt - wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten. Da für den Kläger danach zwei rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, bleibt kein Raum für eine Auslegung des klägerischen Begehrens entgegen seinem ausdrücklich geäußerten Willen. Es kann - mit anderen Worten - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass allein eine Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze und damit unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags dem wohlverstandenen Interesse des Klägers entsprochen hat.
35 
d) Die streitgegenständliche Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze stellt sich danach auf Grundlage der dargestellten Auslegung als rechtswidrig dar. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest (BVerwG, Urt. v. 25.10.2007, aaO). Die maßgebliche Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 09.05.2011 enthielt auch keine Rechtsmittelbelehrung, so dass sie entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres vom Kläger anfechtbar war; danach hat der von ihm sinngemäß am 24.10.2011 erhobene Widerspruch den Eintritt der Bestandskraft der Versetzungsverfügung verhindert.
36 
Unerheblich ist der Umstand, dass die Versetzungsverfügung dem Kläger am 27.07.2011 ausgehändigt und damit wirksam wurde. Die Versetzung in den Ruhestand ist zwar - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn deshalb grundsätzlich nicht mehr korrigierbar (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 30.04.2014, aaO). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zurruhesetzung dem Antrag des Beamten entsprach und dementsprechend rechtmäßig war oder wenn eine etwaig rechtswidrige Versetzung bestandskräftig geworden ist. Das allgemeine Interesse der Rechtsbeständigkeit der Zurruhesetzung und der Rechtsklarheit tritt aber dann zurück, wenn der betroffene Beamte - wie hier - eine rechtswidrige Versetzungsverfügung rechtzeitig angefochten hat, da ansonsten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG „leerlaufen“ würde.
2.
37 
Ausgehend von seinem Klageantrag kann der Kläger deshalb beanspruchen, im Hinblick auf die ihm zuerkannte Eigenschaft als Schwerbehinderter (ohne Versorgungsabschlag) mit Ablauf des Januar 2012 nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter erst dann vorgenommen werden, wenn die für das Zuerkennungsverfahren zuständige Behörde im Zeitpunkt des vom Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden positiven Feststellungsbescheid erlassen hat. Da dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 13.10.2011 ein Grad der Behinderung von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde, konnte der Kläger eine darauf beruhende Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des Januar 2012 beanspruchen. Anders als bei nicht Schwerbehinderten ist bei Lehrern, denen die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt worden ist, die Zurruhesetzung jeweils zum 01.02. und nicht nur zum 01.08. eines Jahres möglich. (vgl. Erlass des KM vom 21. Mai 2001; Az.: 14-0311.41/279).
3.
38 
Für den Zeitraum von August 2011 bis einschließlich Januar 2012 kommt eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand als Schwerbehinderter und damit eine entsprechende Abänderung der Zurruhesetzungsverfügung nicht in Betracht. Im August fehlte noch die Feststellung einer Schwerbehinderung durch die zuständige Behörde.
39 
Unerheblich ist auch der Umstand, dass die Schwerbehinderteneigenschaft dem Kläger rückwirkend ab dem 04.03.2011 zuerkannt wurde und damit materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Schwerbehinderung mit Ablauf des Juli 2011vorgelegen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.2014, aaO) muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben. Deshalb ist die Versetzung in den Ruhestand nach dem Ruhestandsbeginn grundsätzlich nicht mehr korrigierbar und dies erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Für diese Sicht spricht entscheidend der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zu Lasten des Beamten aus. Würde man nach Beginn des Ruhestands einen Schwebezustand zulassen und damit den Ausgang eines anhängigen Verfahrens auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für den Ausspruch über den Grund der Zurruhesetzung (wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze oder wegen Schwerbehinderung) „abwarten“, wäre auch eine Änderung zu Lasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich (z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos).
40 
Die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass der Dienstherr dem Zurruhesetzungsantrag des Klägers - wie er sich bei einer Gesamtschau der Erklärungen von Oktober 2010 und 20.05.2011 ergibt - nicht hätte entsprechen dürfen. Daraus folgt aber auch für die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass dem Kläger nach Aufhebung der rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung ebenfalls kein entsprechender Anspruch zusteht. Der Kläger kann nicht bessergestellt werden als dies bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten der Behörde der Fall gewesen wäre. In diesem Fall - auch dies wurde dargelegt - hätte der Kläger allein die Wahl gehabt, mit Ablauf des Juli 2011 wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderung wegen der Schwerbehinderung mit Ablauf des Januar 2012 in den Ruhestand zu treten.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Wirtschaftlich betrachtet streiten die Beteiligten um den Differenzbetrag von monatlich 116,26 EUR zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus. Auf Grundlage des Urteilsausspruchs ist der Kläger insoweit für einen Zeitraum von sechs Monaten unterlegen und hat beginnend ab dem 01.02.2012 bis zu seinem Lebensende obsiegt. Das Unterliegen des Klägers für einen Zeitraum von sechs Monaten stellt sich danach unter Berücksichtigen der durchschnittlichen statistischen Lebensdauer als geringfügig dar.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 2.790,24 festgesetzt (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, allgemeine Meinung, vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.09.2013, aaO).
44 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 K 1205/12

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 K 1205/12 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 45


(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen, 1. welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,2. ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,3. ob und in welcher

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 40


(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 K 1205/12 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 K 1205/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - IX ZR 358/00

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 358/00 Verkündet am: 12. Juli 2001 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 765, 7

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Apr. 2010 - 2 S 2312/09

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Nov. 2018 - AN 1 K 17.02368

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Aug. 2016 - 2 A 10453/16

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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. März 2016 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der am ... April 1949 geborene Kläger begehrt sei

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(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der Beklagten, auf denen sie u.a. ein Kalkwerk betreibt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, die bis zum 27.12.2001 Eigentümerin dieser Grundstücke war.
Geschäftszweck der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ war die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen auf Kalkbasis, von Düngeprodukten sowie der Vertrieb, die Vermietung und Verleihung von technischen Geräten, insbesondere für die Bauwirtschaft. Die Gesellschaft wurde im Jahre 1970 als „... Fertigputz GmbH“ mit Sitz in ... gegründet. Sie übernahm das bereits seit einiger Zeit betriebene Kalkwerk, das am ..., einem Teil des ..., südwestlich der Ortslage von ... liegt.
Im Jahre 1993 wurde die „... Holding Verwaltungs-GmbH“ ebenfalls mit Sitz in ... gegründet. Ihre Firma wurde im Jahre 2000 auf „Heidelberger ... GmbH“ geändert. Diese hielt die Gesellschaftsanteile an der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 28.08.2001 wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 27.12.2001. Die übernehmende Gesellschaft firmierte zunächst unverändert unter „Heidelberger ... GmbH“. Im Dezember 2002 wurde die Firma in „... Deutschland GmbH“ geändert. Die „... Deutschland GmbH“ wurde während des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 16.06.2009 schließlich auf die Klägerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Eintragung erfolgte am 20.07.2009.
Die Beklagte leitete im Jahre 1997 ein Bebauungsplanverfahren für die Flächen des Kalkwerks ein. Der Bebauungsplan „...“ vom 13.11.2001 setzt für den Bereich des Kalkwerks ein Industriegebiet fest.
Die maßgeblichen Vorschriften der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS) vom 13.11.2001 lauten wie folgt:
§3
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
        
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs. 1 WG zu überlassen. …
§ 23
Gegenstand der Beitragspflicht
        
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
§ 24
Beitragsschuldner
        
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. …                                             
10 
§ 33
Entstehung der Beitragsschuld
        
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.                                                    
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühesten jedoch mit dessen Genehmigung.
3. …
11 
Unter dem 14.12.2001 erließ die Beklagte für die anzuschließenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet „...“ einen Vorausleistungsbescheid auf den Abwasserbeitrag in Höhe von 240.000,-- EUR, der an die damalige Eigentümerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, gerichtet war. Mit Schreiben vom 28.08.2002 teilte die Beklagte der Firma „Heidelberger ... GmbH“, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der Grundstücke im Bereich des Kalkwerks war, mit, nach Abschluss der Bauarbeiten sei der Anschluss ihrer Grundstücke an den öffentlichen Schmutzwasserkanal nun technisch möglich und es bestehe deshalb die Verpflichtung, die Grundstücke anzuschließen. Im Schreiben hieß es ferner: „Über die zu entrichtenden Beiträge werden Ihnen noch gesonderte Bescheide zugehen.“
12 
Mit zwei Bescheiden vom 27.12.2006 setzte die Beklagte für im Einzelnen aufgeführte Grundstücke des Kalkwerks Abwasserbeiträge in Höhe von insgesamt 1.004.000,45 EUR fest (931.801,05 EUR für „Flurstück-Nr. 3579 u.a.“ und 72.199,40 EUR für „Flurstück-Nr. 3671 u.a.“). Adressiert waren die Beitragsbescheide an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Die den Bescheiden jeweils als Anlage beigefügten Aufstellungen der einzelnen Grundstücke und der dazu gehörenden Bemessungsgrundlagen sind überschrieben mit „Flächen der ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
13 
Gegen die Beitragsbescheide vom 27.12.2006 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma „... Deutschland GmbH“, jeweils am 16.01.2007 mit der Begründung Widerspruch, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Grundstückseigentümerin gewesen und die Bescheide seien deshalb nicht an den richtigen Beitragsschuldner gerichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 wies das Landratsamt ...-... die Widersprüche mit der Begründung zurück, die Rechtsvorgängerin der Klägerin dürfe sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Bescheide fehlerhaft adressiert seien.
14 
Auf die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 19.12.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 29.04.2009 die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide seien nicht an den richtigen Beitragsschuldner - nämlich den Eigentümer - gerichtet und daher rechtswidrig. Die an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ adressierten Beitragsbescheide könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsnachfolgerin - die „... Deutschland GmbH“ - als Eigentümerin der Grundstücke Adressat der Bescheide sei. Die Bescheide seien nicht auslegungsfähig. Eine Auslegung komme nur dann in Betracht, wenn eine Regelung nicht eindeutig sei. Die Bescheide seien hier aber eindeutig an die Rechtsvorgängerin der „... Deutschland GmbH“ gerichtet. Dies sei geschehen, obwohl der Beklagten habe klar sein müssen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht mehr existent gewesen sei. Diese Beurteilung werde durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach seien Verwaltungsakte, die an einen durch Umwandlung erloschenen Rechtsträger ergangen seien, rechtswidrig, selbst wenn sie in den Machtbereich des Rechtsnachfolgers gelangt seien, von diesem zur Kenntnis genommen und als für diesen bestimmt behandelt worden seien. Insbesondere vor dem Hintergrund der Formstrenge im Abgabenrecht könnten Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid auch nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, dass sich der Empfänger als Adressat angesehen habe. Vielmehr sei nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge der Abgabenbescheid an den Rechtsnachfolger zu richten. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, die „... Deutschland GmbH“ habe durch ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen und sei deshalb als Adressat der Bescheide anzusehen. Es verstoße insbesondere nicht gegen Treu und Glauben, dass die „... Deutschland GmbH“ das Grundbuch nicht habe berichtigen lassen; der außerhalb des Grundbuchs vollzogene Eigentumswechsel sei nämlich im Handelsregister hinreichend dokumentiert.
15 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.10.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Es dürfe nicht von der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids ausgegangen werden, wenn sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der den Betroffenen bekannten Umstände ergebe, wer Adressat des Bescheids sei. Danach sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die angefochtenen Bescheide seien nicht auslegungsfähig. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bescheid auslegungsfähig sei, dürfe nicht lediglich das Adressfeld, sondern müsse der Bescheid in der Gesamtheit seines objektiven Erklärungsgehaltes betrachtet werden. Danach verwiesen aber die Bescheide gerade nicht mit Eindeutigkeit auf die Beitragsschuldnerschaft der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern auch auf die „beitragspflichtigen Grundstücke“. Die deshalb vorzunehmende Auslegung ergebe, dass die Bescheide an die „... Deutschland GmbH“ gerichtet gewesen seien. Ihr sei als Rechtsnachfolgerin positiv bekannt gewesen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide am 27.12.2006 nicht mehr existiert habe. Ihr sei damit positiv bekannt gewesen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht habe Beitragsschuldnerin sein können. Aufgrund des an die „Heidelberger ... GmbH“ gerichteten Schreibens vom 28.08.2002, in dem auf gesonderte Bescheide betreffend die zu entrichtenden Beiträge für die Grundstücke hingewiesen worden sei, sei dieser bekannt gewesen, dass sie als Grundstückseigentümerin Beitragsschuldnerin sei. Im Bescheid werde zudem auf eine Beitragsfestsetzung für konkrete Grundstücke verwiesen. Auch unter diesem Aspekt sei ihr bekannt gewesen, dass sie als Grundstückseigentümerin Beitragsschuldnerin sei. Da eine Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzunehmen sei, sei schließlich zu berücksichtigen, dass die „... Deutschland GmbH“ auch Jahre nach der Verschmelzung das Grundbuch noch nicht habe ändern lassen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Die angefochtenen Bescheide seien aufgrund ihres objektiven Erklärungsgehalts an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet. Diese Adressierung lasse keinerlei Raum für eine Auslegung, da jede Auslegung Unklarheit voraussetze. Die Bescheide vom 27.12.2006 seien aber nicht unklar, sondern falsch gewesen. Diese inhaltliche Unrichtigkeit könne nicht durch Auslegung berichtigt werden.
21 
Eine Auslegung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte in der früheren Korrespondenz sehr genau und stets richtig zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu unterscheiden gewusst habe, die in ihrer Firma den Firmenbestandteil „...“ geführt hätten. So sei das Schreiben vom 28.08.2002, mit dem die Beklagte die „Heidelberger ... GmbH“ zum Anschluss ihrer Grundstücke an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgefordert habe, im Unterschied zu den angefochtenen Bescheiden zutreffend an den damaligen Grundstückseigentümer adressiert gewesen. Auch der - zuvor ergangene - Vorausleistungsbescheid vom 14.12.2001 sei eindeutig und der damaligen Eigentumslage entsprechend an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet worden. Angesichts dieser klaren Abfolge eines eindeutigen und zutreffend adressierten Vorausleistungsbescheids und eines ebenso eindeutigen und zutreffend adressierten Aufforderungsschreibens gebe es keinen Anlass, vom Wortlaut der Bescheide vom 27.12.2006 abzuweichen.
22 
Die Auslegung der angefochtenen Bescheide verbiete sich auch deshalb, weil die Beklagte die Bescheide bewusst und gewollt an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ und nicht an die „... Deutschland GmbH“ gerichtet habe. Denn sie sei der Auffassung gewesen, dass die Bescheide an den im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragenen zu richten seien. Damit entspreche auch der subjektive Erklärungswille exakt dem Erklärten. Im Übrigen habe es der Beklagten im Hinblick auf die „... Deutschland GmbH“ am Bekanntmachungswillen gefehlt. Die Beklagte habe die Bescheide gerade nicht der „... Deutschland GmbH“ bekannt geben wollen, sondern deren Rechtsvorgängerin.
23 
Dem Senat liegt die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25 
1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
26 
a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
27 
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
28 
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
30 
Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
31 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
32 
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
33 
c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
34 
d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
35 
e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
36 
Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
37 
f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
38 
2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
39 
3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25 
1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
26 
a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
27 
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
28 
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
30 
Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
31 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
32 
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
33 
c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
34 
d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
35 
e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
36 
Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
37 
f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
38 
2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
39 
3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 358/00 Verkündet am:
12. Juli 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden Gläubigern
einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten
des bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzung
von BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 358/00 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war Geschäftsführer derP. GmbH (i.f.: Schuldnerin ), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W. AG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den Lieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.
Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der W. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher 600.000 DM auf 300.000 DM.W. ermäßigte daraufhin das der Schuldnerin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen
über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August 1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsverträgen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern) Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldnerin ) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen unmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der Unterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten Unternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen im Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versicherungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Erklärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft ... Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."
Daraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM, später auf 800.000 DM.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesellschaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unterzeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, welche - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.
Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in Höhe von 715.047,42 DM festgestellt.
Die Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung (W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von dem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine solche zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch die Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürgschaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen. Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei jedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein
müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch W. .

II.


Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin , wird von der Revision erfolglos angegriffen.

a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubiger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist der Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptforderung , ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürgschaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche Möglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, aaO S. 1886).

b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des Bürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderungen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme durch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412 BGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft
zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg und der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das Bürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin gebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig ist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, aaO).
bb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung zumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber" abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubigerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "... übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft". Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)
gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung zwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende des Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unternehmen" berechtigt sein sollten.
cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden einen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei, hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine Bürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditversicherer , der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden nicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich schwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht zugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten übernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat, daß der Kreditversicherer gemäß § 67 VVG, §§ 401, 412 BGB die Forderung des Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn er diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kreditversicherers durchaus Sinn.
dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8 Ziff. 4):

"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berechtigt , aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen."
Die Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers mit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftliche Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugunsten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.
2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus.

a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde Schuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der Angabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766 BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt haben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887).

b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", für welche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Auslegung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen werden könnte. Sie hat geltend gemacht:
"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft , welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer der Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versicherungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit der ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der Beklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ... (Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber welchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin) aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw. noch begründet worden sind".
Aufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Lieferanten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dargelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern hatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für "W. und andere - unbekannte - Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).
Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkbaren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" nicht am Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer derartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-
gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein der näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter) Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer Baubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treuhänderisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte Verpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsverträgen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber ebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläubiger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beigetreten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der im Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31) begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschaftsgläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auflösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu werbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.
3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme führten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. z u den bei der Klägerin versicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein sollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1 BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf W. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.

a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war eine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen
Warenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine Bürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden, den Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesicherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder erhöhen.

b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürgschaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die Verbürgung gegeben hat - wirksam sein.
aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Klauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine "weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß lediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im Streitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der Kreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge dadurch , daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen benachteiligt.
bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-
bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechterhaltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Personen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Geschäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsübernahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die Verbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der Bürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich deren die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an alle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an der Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertragsschlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081, 2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur einzelne identifiziert werden können).
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift beizufügen fügen Kreft Kreft Ganter Raebel

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) In der Niederschrift über die Verhandlung ist festzustellen,

1.
welche Geldentschädigung der Entschädigungsberechtigte fordert,
2.
ob und in welcher Höhe der Entschädigungsberechtigte eine zusätzliche Geldentschädigung fordert,
3.
ob und in welcher Höhe der Bund eine Ausgleichszahlung fordert,
4.
ob der Entschädigungsberechtigte eine Naturalwertrente fordert.

(2) In der Niederschrift ist ferner festzustellen, welche Geldentschädigung, welche Naturalwertrente oder welche zusätzliche Geldentschädigung der Bund und welche Ausgleichszahlung der Entschädigungsberechtigte zu leisten bereit ist. Die Niederschrift ist von demjenigen zu unterschreiben, der eine solche Erklärung abgibt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Grundstücken im Gebiet der Beklagten, auf denen sie u.a. ein Kalkwerk betreibt. Sie ist Rechtsnachfolgerin der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, die bis zum 27.12.2001 Eigentümerin dieser Grundstücke war.
Geschäftszweck der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ war die Herstellung und der Vertrieb von Baustoffen auf Kalkbasis, von Düngeprodukten sowie der Vertrieb, die Vermietung und Verleihung von technischen Geräten, insbesondere für die Bauwirtschaft. Die Gesellschaft wurde im Jahre 1970 als „... Fertigputz GmbH“ mit Sitz in ... gegründet. Sie übernahm das bereits seit einiger Zeit betriebene Kalkwerk, das am ..., einem Teil des ..., südwestlich der Ortslage von ... liegt.
Im Jahre 1993 wurde die „... Holding Verwaltungs-GmbH“ ebenfalls mit Sitz in ... gegründet. Ihre Firma wurde im Jahre 2000 auf „Heidelberger ... GmbH“ geändert. Diese hielt die Gesellschaftsanteile an der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 28.08.2001 wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 27.12.2001. Die übernehmende Gesellschaft firmierte zunächst unverändert unter „Heidelberger ... GmbH“. Im Dezember 2002 wurde die Firma in „... Deutschland GmbH“ geändert. Die „... Deutschland GmbH“ wurde während des gerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrags vom 16.06.2009 schließlich auf die Klägerin als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Die Eintragung erfolgte am 20.07.2009.
Die Beklagte leitete im Jahre 1997 ein Bebauungsplanverfahren für die Flächen des Kalkwerks ein. Der Bebauungsplan „...“ vom 13.11.2001 setzt für den Bereich des Kalkwerks ein Industriegebiet fest.
Die maßgeblichen Vorschriften der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgenden: AbwS) vom 13.11.2001 lauten wie folgt:
§3
Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
        
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45 b Abs. 1 WG zu überlassen. …
§ 23
Gegenstand der Beitragspflicht
        
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
§ 24
Beitragsschuldner
        
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. …                                             
10 
§ 33
Entstehung der Beitragsschuld
        
(1) Die Beitragsschuld entsteht:
1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann.                                                    
2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühesten jedoch mit dessen Genehmigung.
3. …
11 
Unter dem 14.12.2001 erließ die Beklagte für die anzuschließenden Grundstücke im Bebauungsplangebiet „...“ einen Vorausleistungsbescheid auf den Abwasserbeitrag in Höhe von 240.000,-- EUR, der an die damalige Eigentümerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, gerichtet war. Mit Schreiben vom 28.08.2002 teilte die Beklagte der Firma „Heidelberger ... GmbH“, die zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der Grundstücke im Bereich des Kalkwerks war, mit, nach Abschluss der Bauarbeiten sei der Anschluss ihrer Grundstücke an den öffentlichen Schmutzwasserkanal nun technisch möglich und es bestehe deshalb die Verpflichtung, die Grundstücke anzuschließen. Im Schreiben hieß es ferner: „Über die zu entrichtenden Beiträge werden Ihnen noch gesonderte Bescheide zugehen.“
12 
Mit zwei Bescheiden vom 27.12.2006 setzte die Beklagte für im Einzelnen aufgeführte Grundstücke des Kalkwerks Abwasserbeiträge in Höhe von insgesamt 1.004.000,45 EUR fest (931.801,05 EUR für „Flurstück-Nr. 3579 u.a.“ und 72.199,40 EUR für „Flurstück-Nr. 3671 u.a.“). Adressiert waren die Beitragsbescheide an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Die den Bescheiden jeweils als Anlage beigefügten Aufstellungen der einzelnen Grundstücke und der dazu gehörenden Bemessungsgrundlagen sind überschrieben mit „Flächen der ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
13 
Gegen die Beitragsbescheide vom 27.12.2006 erhob die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma „... Deutschland GmbH“, jeweils am 16.01.2007 mit der Begründung Widerspruch, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Grundstückseigentümerin gewesen und die Bescheide seien deshalb nicht an den richtigen Beitragsschuldner gerichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 wies das Landratsamt ...-... die Widersprüche mit der Begründung zurück, die Rechtsvorgängerin der Klägerin dürfe sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass die Bescheide fehlerhaft adressiert seien.
14 
Auf die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 19.12.2007 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 29.04.2009 die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Bescheide seien nicht an den richtigen Beitragsschuldner - nämlich den Eigentümer - gerichtet und daher rechtswidrig. Die an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ adressierten Beitragsbescheide könnten nicht dahin ausgelegt werden, dass die Rechtsnachfolgerin - die „... Deutschland GmbH“ - als Eigentümerin der Grundstücke Adressat der Bescheide sei. Die Bescheide seien nicht auslegungsfähig. Eine Auslegung komme nur dann in Betracht, wenn eine Regelung nicht eindeutig sei. Die Bescheide seien hier aber eindeutig an die Rechtsvorgängerin der „... Deutschland GmbH“ gerichtet. Dies sei geschehen, obwohl der Beklagten habe klar sein müssen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nicht mehr existent gewesen sei. Diese Beurteilung werde durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gestützt. Danach seien Verwaltungsakte, die an einen durch Umwandlung erloschenen Rechtsträger ergangen seien, rechtswidrig, selbst wenn sie in den Machtbereich des Rechtsnachfolgers gelangt seien, von diesem zur Kenntnis genommen und als für diesen bestimmt behandelt worden seien. Insbesondere vor dem Hintergrund der Formstrenge im Abgabenrecht könnten Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid auch nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, dass sich der Empfänger als Adressat angesehen habe. Vielmehr sei nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge der Abgabenbescheid an den Rechtsnachfolger zu richten. Die Beklagte könne dem nicht entgegenhalten, die „... Deutschland GmbH“ habe durch ihr Verhalten gegen Treu und Glauben verstoßen und sei deshalb als Adressat der Bescheide anzusehen. Es verstoße insbesondere nicht gegen Treu und Glauben, dass die „... Deutschland GmbH“ das Grundbuch nicht habe berichtigen lassen; der außerhalb des Grundbuchs vollzogene Eigentumswechsel sei nämlich im Handelsregister hinreichend dokumentiert.
15 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22.10.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Es dürfe nicht von der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids ausgegangen werden, wenn sich im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der den Betroffenen bekannten Umstände ergebe, wer Adressat des Bescheids sei. Danach sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die angefochtenen Bescheide seien nicht auslegungsfähig. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Bescheid auslegungsfähig sei, dürfe nicht lediglich das Adressfeld, sondern müsse der Bescheid in der Gesamtheit seines objektiven Erklärungsgehaltes betrachtet werden. Danach verwiesen aber die Bescheide gerade nicht mit Eindeutigkeit auf die Beitragsschuldnerschaft der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern auch auf die „beitragspflichtigen Grundstücke“. Die deshalb vorzunehmende Auslegung ergebe, dass die Bescheide an die „... Deutschland GmbH“ gerichtet gewesen seien. Ihr sei als Rechtsnachfolgerin positiv bekannt gewesen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide am 27.12.2006 nicht mehr existiert habe. Ihr sei damit positiv bekannt gewesen, dass die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht habe Beitragsschuldnerin sein können. Aufgrund des an die „Heidelberger ... GmbH“ gerichteten Schreibens vom 28.08.2002, in dem auf gesonderte Bescheide betreffend die zu entrichtenden Beiträge für die Grundstücke hingewiesen worden sei, sei dieser bekannt gewesen, dass sie als Grundstückseigentümerin Beitragsschuldnerin sei. Im Bescheid werde zudem auf eine Beitragsfestsetzung für konkrete Grundstücke verwiesen. Auch unter diesem Aspekt sei ihr bekannt gewesen, dass sie als Grundstückseigentümerin Beitragsschuldnerin sei. Da eine Auslegung unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorzunehmen sei, sei schließlich zu berücksichtigen, dass die „... Deutschland GmbH“ auch Jahre nach der Verschmelzung das Grundbuch noch nicht habe ändern lassen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April 2009 - 5 K 2759/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend führt sie aus: Die angefochtenen Bescheide seien aufgrund ihres objektiven Erklärungsgehalts an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet. Diese Adressierung lasse keinerlei Raum für eine Auslegung, da jede Auslegung Unklarheit voraussetze. Die Bescheide vom 27.12.2006 seien aber nicht unklar, sondern falsch gewesen. Diese inhaltliche Unrichtigkeit könne nicht durch Auslegung berichtigt werden.
21 
Eine Auslegung sei auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte in der früheren Korrespondenz sehr genau und stets richtig zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu unterscheiden gewusst habe, die in ihrer Firma den Firmenbestandteil „...“ geführt hätten. So sei das Schreiben vom 28.08.2002, mit dem die Beklagte die „Heidelberger ... GmbH“ zum Anschluss ihrer Grundstücke an den öffentlichen Schmutzwasserkanal aufgefordert habe, im Unterschied zu den angefochtenen Bescheiden zutreffend an den damaligen Grundstückseigentümer adressiert gewesen. Auch der - zuvor ergangene - Vorausleistungsbescheid vom 14.12.2001 sei eindeutig und der damaligen Eigentumslage entsprechend an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet worden. Angesichts dieser klaren Abfolge eines eindeutigen und zutreffend adressierten Vorausleistungsbescheids und eines ebenso eindeutigen und zutreffend adressierten Aufforderungsschreibens gebe es keinen Anlass, vom Wortlaut der Bescheide vom 27.12.2006 abzuweichen.
22 
Die Auslegung der angefochtenen Bescheide verbiete sich auch deshalb, weil die Beklagte die Bescheide bewusst und gewollt an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ und nicht an die „... Deutschland GmbH“ gerichtet habe. Denn sie sei der Auffassung gewesen, dass die Bescheide an den im Grundbuch als Grundstückseigentümer Eingetragenen zu richten seien. Damit entspreche auch der subjektive Erklärungswille exakt dem Erklärten. Im Übrigen habe es der Beklagten im Hinblick auf die „... Deutschland GmbH“ am Bekanntmachungswillen gefehlt. Die Beklagte habe die Bescheide gerade nicht der „... Deutschland GmbH“ bekannt geben wollen, sondern deren Rechtsvorgängerin.
23 
Dem Senat liegt die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25 
1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
26 
a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
27 
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
28 
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
30 
Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
31 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
32 
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
33 
c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
34 
d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
35 
e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
36 
Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
37 
f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
38 
2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
39 
3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Anfechtungsklage abweisen müssen, denn die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 27.12.2006 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts ...-... vom 23.11.2007 sind rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.
25 
1. Die angegriffenen Abwasserbeitragsbescheide sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG). Aus den Bescheiden ergibt sich insbesondere eindeutig, gegen wen sie sich richten; danach schuldet die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und nicht deren Rechtsvorgängerin, die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“.
26 
a) Ein inhaltlich unbestimmter Verwaltungsakt ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 125 AO nichtig. Eine inhaltliche Unbestimmtheit liegt jedoch nur dann vor, wenn sich etwaige dem Bescheid anhaftende Unklarheiten auch durch Auslegung nicht beheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat oder wie ein außenstehender Dritter den materiellen Gehalt des Bescheides verstehen würde. Der Bescheid ist vielmehr - wie allgemein im Rechtsverkehr bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen - bei entsprechender Anwendung des § 133 BGB nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen. Entscheidend ist damit, wie der Inhaltsadressat selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung (des Bescheids) unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (allgemeine Auffassung der Bundesgerichte, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301; Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 2.92 - KStZ 1995, 73; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - IX ZR 151/04 - NJW-RR 2006, 1096; BFH, Urteil vom 27.11.1996 - X R 20/95 - BFHE 183, 348). Maßgebender Zeitpunkt ist der Zugang des Bescheids.
27 
Die Vorschrift des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG konkretisiert die Anforderungen, die § 119 Abs. 1 AO an die Bestimmtheit eines Abgabenbescheids stellt. Der Bescheid muss danach u.a. erkennen lassen, wer die Abgabe schuldet, und zwar mit solcher Deutlichkeit, dass Verwechslungen hinsichtlich des Abgabenschuldners ausgeschlossen sind. Auch im Hinblick auf den Abgabenschuldner gelten aber die dargestellten allgemeinen Regeln der Auslegung von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994, aaO; BGH, Urteil vom 09.02.2006, aaO; BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005 - 4 ZKO 360/04 - ZKF 2005, 281). Es genügt deshalb, wenn sich der Adressat bei nicht richtiger Eintragung im Anschriftenfeld aus dem Bescheidinhalt insgesamt oder beigefügten Anlagen entnehmen lässt. Auch vorangegangene Bescheide und Schreiben zwischen den Beteiligten sowie die sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände sind bei der Auslegung heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997, aaO; Thür. OVG, Beschluss vom 28.01.2005, aaO). Für eine hinreichend bestimmte Bezeichnung des Inhaltsadressaten ist damit - auch bei fehlerhafter Eintragung im Anschriftenfeld - dessen sichere Identifizierung erforderlich und ausreichend; Formalismus ist nicht angebracht.
28 
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe musste sich die „... Deutschland GmbH“ (die Rechtsvorgängerin der Klägerin) als Inhaltsadressatin und damit als Schuldnerin ansehen. Die Beitragsbescheide führen zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ auf, die lediglich bis zum 27.12.2001 Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks war. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide konnte die „... Deutschland GmbH“ bzw. deren Organe die Bescheide entsprechend ihrem objektiven Verständnishorizont auf Grundlage der für sie ohne weiteres erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aber nur so verstehen, dass nicht die schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung erloschene und damit als Rechtsträger nicht mehr existente „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“, sondern sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte.
29 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin wusste, dass sie Eigentümerin der Grundstücke des Kalkwerks ist und dass sie für diese nach der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung - Abwassersatzung - (im Folgen: AbwS) vom 13.11.2001 beitragspflichtig geworden war, nachdem sie ihre Grundstücke - nach Anschluss der ... Schmutzwasserentsorgung an die Kläranlage des Abwasserzweckverbandes „... ...“ - an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und ihre eigene Hauskläranlage stillgelegt hatte. Schließlich musste sie auch wissen, dass sich ihre grundsätzlich bestehende Beitragspflicht so verdichtet hatte, dass ihr gegenüber jederzeit die Beitragsbescheide erlassen werden konnten. Bereits aus dem noch an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als damalige Eigentümerin der Grundstücke gerichteten Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 14.12.2001 ergibt sich unzweifelhaft die Beitragspflicht der anzuschließenden Grundstücke des Kalkwerks. Aufgrund des Schreiben vom 28.08.2002, das die Beklagte nach erfolgter Verschmelzung und dem Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ in Übereinstimmung mit der Rechtslage an die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ gerichtet hatte, war für diese ferner offensichtlich, dass - nach der Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mit der „Heidelberger ... GmbH“ und dem daraus folgenden Erlöschen der Erstgenannten - nunmehr sie selbst für die Grundstücke des Kalkwerks beitragspflichtig geworden war und sie deshalb zukünftig zu den gesetzlichen Abwasserbeiträgen veranlagt würde; insoweit heißt es im Schreiben vom 28.08.2002 ausdrücklich, „über die zu entrichtenden Beiträge werden ihnen (d.h. der Rechtsvorgängerin der Klägerin) noch gesonderte Bescheide zugehen“.
30 
Vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte und insbesondere der ihr seitens der Beklagten mitgeteilten Informationen musste die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Erhalt der Bescheide vom 27.12.2006 „auf den ersten Blick“ von einer versehentlich fehlerhaften Adressierung der Bescheide durch die Beklagte ausgehen. Da die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten die Verschmelzung der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ mitgeteilt hatte und sie auf der Grundlage des behördlichen Schreibens vom 28.08.2002 - das die Beklagte nach der Verschmelzung bereits an die neue Eigentümerin gerichtet hatte - auch von der Kenntnis der Beklagten über die neue Rechtslage und damit den richtigen Beitragsschuldner ausgehen musste, stellte sich aus ihrer Sicht die Sache als Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - dar. War es - mit anderen Worten - aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin so, dass die Beklagte schon seit Jahren Kenntnis vom Eigentum der „... Deutschland GmbH“ an den Grundstücken des Kalkwerks hatte und diese deshalb auch als beitragspflichtig ansah, so hatte die Behörde hier - zugespitzt formuliert - die richtige Person falsch, nicht aber die falsche Person richtig bezeichnet.
31 
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in dem Umstand, dass die im Adressfeld fehlerhaft angeführte „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ im Zeitpunkt der Beitragserhebung schon seit Jahren nicht mehr existent war und dies - wie oben dargelegt - nach objektivem Verständnishorizont auch der Beklagten bewusst gewesen sein musste. Mit Verschmelzungsvertrag vom 28.08.2001 und entsprechenden Gesellschafterversammlungsbeschlüssen vom selben Tag wurde die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ - gemeinsam mit weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe - auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin unter ihrer damaligen Firmierung „Heidelberger ... GmbH“ verschmolzen. Eine solche Verschmelzung von Gesellschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 1, 4 ff UmwG führt dazu, dass gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Übernehmer übergeht. Eine gesonderte Einzelübertragung bestimmter Vermögensgegenstände ist danach grundsätzlich nicht erforderlich. Daher bedarf es z.B. für eine Grundstücksübertragung keiner Auflassung, das Eigentum geht vielmehr kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger über. Der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer besonderen Löschung oder einer speziellen Eintragung des Erlöschens bedarf. Der übertragende Rechtsträger ist damit als Rechtssubjekt nicht mehr existent (vgl. zum Ganzen: Simon in Dauner-Lieb/Simon, Kölner Kommentar zum Umwandlungsgesetz, § 2 Rdnrn. 30, 32, 36, 38; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl. § 20 Rdnr. 31). Aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin war demnach offensichtlich, dass im Dezember 2006 die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ nicht mehr beitragspflichtig sein konnte und deshalb ihre denkbare Inanspruchnahme ins Leere gehen würde. Aus ihrer Sicht waren diese Umstände der Behörde auch allesamt bekannt.
32 
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.02.1994 (aaO) einen fehlerhaft an eine Wohnungseigentümergemeinschaft - anstatt an die einzelnen Wohnungseigentümer - adressierten Abgabenbescheid als auslegungsfähig und damit als hinreichend bestimmt angesehen. Einer Auslegung stand nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass nach damaliger Rechtsauffassung die „Gemeinschaft“ der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig war und dementsprechend der Bescheid an eine nicht existente Rechtspersönlichkeit adressiert war (die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde erst mit Beschluss des BGH vom 02.06.2005 - V ZB 32/05 - NJW 2005, 2061 - anerkannt); die fehlende Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft sah das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als ein Indiz dafür an, dass tatsächlich die einzelnen Wohnungseigentümer zur Abgabe herangezogen werden sollten.
33 
c) Keiner Beantwortung bedarf die Frage, ob eine Auslegung im genannten Sinne auch dann in Betracht gekommen wäre, wenn aus der Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte - etwa aufgrund einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung im Vorfeld der Beitragserhebung - bewusst und gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Inhaltsadressaten bezeichnet hätte. Nach den Angaben des Sachbearbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat dieser zwar die Bescheide bewusst deshalb an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichtet, weil diese nach Auskunft des Grundbuchamtes im Grundbuch noch als Eigentümerin der veranlagten Grundstücke eingetragen war; ein Versehen hinsichtlich des Inhaltsadressaten in Form eines Tipp- oder Computerfehlers lag damit tatsächlich nicht vor. Für die Auslegung kommt es jedoch gerade nicht darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung tatsächlich gewollt hat. Entscheidend ist hier allein, dass aus der maßgeblichen Sicht der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Hinblick auf das behördliche Schreiben vom 28.08.2002, aus dem sich die Kenntnis der Beklagten über die geänderten Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken ergab, ein behördliches Versehen - vergleichbar einem Tipp- oder Computerfehler - vorliegen musste. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte bereits im Januar 2007 der Rechtsvorgängerin der Klägerin die näheren Umstände der „Falschadressierung“ offenlegte und erläuterte. Aus Umständen, die erst nach der Bekanntgabe oder Zustellung der auszulegenden Erklärung zutage treten, kann nichts für deren Verständnis hergeleitet werden.
34 
d) Auch der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Beitragsbescheide seien nicht auslegungsfähig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht meint, die Adressierung - ... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH - sei eindeutig, und schließt daraus, dass eine Auslegung der Bescheide nicht in Betracht komme. Diese Auffassung verstößt gegen das sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 133, 157 BGB ergebende Verbot einer sich ausschließlich am Wortlaut orientierenden Interpretation. Mit seiner ausschließlich auf den Wortlaut abstellenden Sichtweise verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260; Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - NJW 1983, 672). Danach sind die Beitragsbescheide trotz der unrichtigen Eintragung im Adressfeld - wie oben bereits dargelegt - erkennbar an die Rechtsvorgängerin der Klägerin gerichtet.
35 
e) Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt auch nicht die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein Verwaltungsakt unwirksam ist, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Hiervon ist der Bundesfinanzhof u.a. für den Fall ausgegangen, dass der Adressat des Verwaltungsakts eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Verwaltungsakts durch Umwandlung erloschen war und daher in diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte (vgl. dazu BFH, Urteil vom 25.01.2006 - I R 52/05 - BFH/NV 2006, 1243; Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985 - GrS 4/84 - BFHE 145, 110). Daran ist richtig, dass ein Abgabenbescheid dann nichtig ist, wenn sich bei der vorzunehmenden Auslegung nach objektivem Verständnishorizont die Inanspruchnahme einer durch Umwandlung erloschenen Gesellschaft und damit eines nicht mehr existierenden Abgabensubjekts ergibt. Eine solche Feststellung kann aber erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des Adressfeldes und damit einer etwaigen fehlerhaften Bezeichnung des Adressaten getroffen werden.
36 
Gegen die vorgenommene Auslegung spricht ferner nicht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide mit ihrer „unrichtigen“ Eintragung im Adressfeld die Grundlage für eine mögliche Zwangsvollstreckung der Beiträge gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin bilden. In Fällen, in denen - wie hier - der richtige Adressat eindeutig identifizierbar, aber falsch bezeichnet ist, besteht die Befugnis seitens der Behörde, die falsche Bezeichnung zu berichtigen (vgl. etwa BFH, Urteil vom 14.10.1992 - II R 3/89 - BFH/NV 1993, 218; Urteil vom 26.06.1974 - II R 199/72 - BFHE 113, 90). Dies bedeutet keinen Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach die Bezeichnung der falschen Person als Abgabenschuldner im Abgabenbescheid im weiteren Verfahren nicht geheilt werden kann (vgl. etwa Bay. VGH, Urteil vom 15.12.1989 - 23 B 87.03459 - NVwZ-RR 1990, 393). Denn diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen als Abgabeschuldnern die falsche Person richtig, nicht aber Fälle, in denen - wie hier - die richtige Person falsch bezeichnet worden ist.
37 
f) Die Auslegung des Senats findet schließlich eine weitere Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Schuldtiteln und Pfändungsbeschlüssen (Urteil vom 21.12.1966 - VIII ZR 195/64 - NJW 1967, 821) und zur Umdeutung der Bezeichnung der Parteien in der Klageschrift (Urteile vom 24.11.1980 - VIII ZR 208/79 - NJW 1981, 1453 und vom 16.05.1983 - VIII ZR 34/82 - NJW 1983, 2448). Danach ist trotz unrichtiger oder ungenauer Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Soweit der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang annimmt, diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht ohne weiteres auf einen Steuerbescheid übertragbar, in dem der Steuerschuldner unrichtig bezeichnet sei, verkennt er, dass der Rechtsprechung allgemein anerkannte Auslegungsregeln zugrunde liegen, die in allen Rechtsgebieten im Rechtsverkehr bei Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen (entsprechend § 133 BGB) gelten und die auch der Bundesfinanzhof bei der Auslegung von Verwaltungsakten für sich in Anspruch nimmt (Beschluss des Großen Senats vom 21.10.1985, aaO). Auch das Argument des Bundesfinanzhofs, dass an einen Steuerbescheid, was die Bezeichnung des Steuerschuldners anbelange, strengere Anforderungen zu stellen seien als an eine Klageschrift, weil der Bescheid einen unmittelbaren Eingriff der Staatsgewalt in die rechtliche und wirtschaftliche Stellung des Steuerschuldners darstelle, überzeugt nicht. Sowohl bei der Bezeichnung des Abgabenschuldners als auch bei der Bezeichnung der Parteien im Zivilprozess hat die Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und Beachtung rechtsstaatlicher Bestimmtheitsanforderungen nach allgemeinen Regeln zu erfolgen, zumal Eingriffe in rechtlich geschützte Positionen im Zivilrecht gleichermaßen wie im Steuer- bzw. Abgabenrecht in Betracht kommen. Auch ein zivilgerichtliches Urteil, das verbindlich eine Rechtsfolge zugunsten der einen Partei und damit zu Lasten der anderen setzt und damit etwa einen Bürger rechtskräftig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilt, stellt für den Betroffenen einen staatlichen Eingriff dar.
38 
2. Die Abwasserbeitragsbescheide sind der Rechtsvorgängerin der Klägerin ferner wirksam bekannt gegeben worden. § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG verweist auch hierzu auf die entsprechenden Vorschriften der Abgabenordnung. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der vom ihm betroffen wird. Für wen der Verwaltungsakt bestimmt ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es gelten dabei die gleichen Grundsätze, die auch für die Frage der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Verwaltungsakt (§ 119 Abs. 1 AO) und für die Frage, wer die Abgabe schuldet (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO) heranzuziehen sind (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl., § 122 Rdnr. 4). Danach ist hier die Bekanntgabe an die „... Deutschland GmbH“ erfolgt.
39 
3. Einwendungen inhaltlicher Art gegen die Beitragsbescheide sind von der Klägerin nicht erhoben worden. Gegen die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen auch aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
41 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für ein Zulassung der Revision liegen nicht vor.
42 
Beschluss
43 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.004.000,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 358/00 Verkündet am:
12. Juli 2001
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ist bei einer Bürgschaft zugunsten Dritter von den in Betracht kommenden Gläubigern
einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten
des bestimmten Gläubigers übernommene Bürgschaft wirksam sein (Ergänzung
von BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065).
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - IX ZR 358/00 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war Geschäftsführer derP. GmbH (i.f.: Schuldnerin ), die einen Baustoffhandel betrieb. Die Schuldnerin wurde von der W. AG & Co laufend mit Holz beliefert. Gegen Ausfälle an Forderungen aus den Lieferungen an die Schuldnerin war W. bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin (i.f. nur: Klägerin), einem Warenkreditversicherer, versichert.
Am 24. Juli 1995 reduzierte die Klägerin den für die Forderungen der W. gegen die Schuldnerin gewährten Versicherungsschutz von bisher 600.000 DM auf 300.000 DM.W. ermäßigte daraufhin das der Schuldnerin eingeräumte Warenkreditlimit auf 400.000 DM. Im Zuge von Verhandlungen
über eine Erhöhung des Limits unterzeichnete der Beklagte am 10. August 1995 eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Diese hat folgenden Wortlaut:
"Die ... (Klägerin) deckt im Rahmen von Kreditversicherungsverträgen mit verschiedenen Unternehmen (Versicherungsnehmern) Forderungen ... , welche letzteren gegen die Firma ... (Schuldnerin ) aufgrund von Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen unmittelbar oder durch Forderungsübergang zustehen. Ich, der Unterzeichnende ... (Beklagter) übernehme hiermit für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Verbindlichkeiten, die der Schuldnerin gegenüber den bei der ... (Klägerin) versicherten Unternehmen aus den vorbezeichneten Geschäftsverbindungen im Rahmen der von der ... (Klägerin) gezeichneten Versicherungssummen obliegen und zukünftig obliegen werden, durch Erklärung der ... (Klägerin) gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft ... Die Bürgschaft ist betragsmäßig befristet auf 500.000 DM."
Daraufhin erhöhte W. das Kreditlimit auf zunächst 500.000 DM, später auf 800.000 DM.
Nachdem die Klägerin im Rahmen einer Neuordnung ihrer Gesellschaftsstruktur im Jahre 1996 aufgelöst und neu gegründet worden war, unterzeichnete der Beklagte am 7. März 1997 eine neue Bürgschaftsurkunde, welche - mit dem gleichen Wortlaut - die vom 10. August 1995 ersetzte.
Am 1. März 1998 wurde über das Vermögen der Schuldnerin die Gesamtvollstreckung eröffnet. Zur Tabelle wurden Forderungen von W. in Höhe von 715.047,42 DM festgestellt.
Die Klägerin leistete an W. und nimmt nunmehr den Beklagten aus der Bürgschaft in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch. Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil der Gläubiger der Hauptforderung (W. ) und der Bürgschaftsgläubiger (Klägerin) nicht identisch seien. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Der Grundsatz der Gläubigeridentität stehe der Wirksamkeit der von dem Beklagten übernommenen Bürgschaft nicht entgegen. Diese sei eine solche zugunsten Dritter - nämlich der Versicherungsnehmer der Klägerin. Auch die Schriftform des § 766 BGB sei eingehalten. Die den Hauptinhalt der Bürgschaftsverpflichtung bildenden Bestandteile - insbesondere die Bezeichnung des Gläubigers - seien in der Bürgschaftsurkunde hinlänglich klar umrissen. Zwar ergebe sich daraus nicht unmittelbar, daß W. Gläubigerin sei. Es sei jedoch angegeben, daß der Gläubiger Versicherungsnehmer der Klägerin sein
müsse. Der Kreis der Versicherungsnehmer sei bestimmbar. Dazu gehöre auch W. .

II.


Das hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten übernommene Bürgschaft sei eine solche zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin , wird von der Revision erfolglos angegriffen.

a) Bei der Bürgschaft müssen der Bürgschaftsgläubiger und der Gläubiger der gesicherten Forderung ein und dieselbe Person sein (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Ist der Empfänger des Bürgschaftsversprechens nicht der Gläubiger der Hauptforderung , ist der Grundsatz der Gläubigeridentität nur gewahrt, wenn der Bürgschaftsvertrag zugunsten dieses Gläubigers abgeschlossen wird. Die rechtliche Möglichkeit eines Bürgschaftsvertrages zugunsten Dritter ist anerkannt (BGHZ 115, 177, 183; BGH, Urt. v. 11. Mai 1966 - VIII ZR 102/65, WM 1966, 859, 861; v. 3. Mai 1984 - IX ZR 37/83, WM 1984, 768, 769; v. 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, aaO S. 1886).

b) Ob - wie die Revisionserwiderung meint - auch eine Auslegung des Bürgschaftsvertrages dahingehend möglich gewesen wäre, daß die Forderungen der Versicherungsnehmer erst nach Leistung der Versicherungssumme durch die Klägerin und Forderungsübergang auf diese (vgl. §§ 398, 401, 412 BGB; § 67 VVG) verbürgt sein sollten (§ 765 Abs. 2 BGB), kann offenbleiben. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Bürgschaft
zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin übernommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Das Berufungsgericht ist mit den Parteien davon ausgegangen, daß die Bürgschaft formularmäßig übernommen worden ist. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Klägerin ersichtlich bundesweit tätig wird - sie hat ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, die W. domiziliert in Baden-Württemberg und der Beklagte wohnt in Brandenburg -, ist davon auszugehen, daß das Bürgschaftsformular typische, in der Warenkreditversicherungsbranche weithin gebräuchliche Formulierungen enthält, die nicht nur im Bezirk des Berufungsgerichts verwendet werden. Demzufolge ist der Formularvertrag vom Revisionsgericht selbständig auszulegen (vgl. BGHZ 121, 173, 178; BGH, Urt. v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, NJW 1999, 1105, 1106). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem Wortlaut und, falls dieser nicht eindeutig ist, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, 1382; v. 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, aaO).
bb) Der Wortlaut der Urkunde spricht eher für eine Bürgschaft zugunsten der Versicherungsnehmer der Klägerin, steht einer derartigen Auslegung zumindest nicht entgegen. Daß die Erklärung "der ... (Klägerin) gegenüber" abgegeben wurde, besagt nicht zwingend, daß diese auch Bürgschaftsgläubigerin sein sollte. Gegebenenfalls hätte die Formulierung nahegelegen: "... übernehme der Klägerin gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft". Wenn es statt dessen heißt: "... übernehme durch Erklärung der ... (Klägerin)
gegenüber ...", so kann dies darauf hindeuten, daß die Bürgschaftserklärung zwar gegenüber der Klägerin abzugeben war, diese also Vertragsschließende des Bürgschaftsvertrages sein sollte, daß daraus aber "die versicherten Unternehmen" berechtigt sein sollten.
cc) Für diese Auslegung läßt sich auch der Grundsatz anführen, daß im Zweifel gewollt ist, was vernünftig ist und der wohl verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; Urt. v. 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537, 1538). Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, Warenlieferanten, die ihren Kunden einen Warenkredit einräumten, der über eine Kreditversicherung abgesichert sei, hätten kein eigenes Interesse an einer zusätzlichen Absicherung durch eine Bürgschaft; an einer solchen Sicherheit interessiert sei vielmehr der Kreditversicherer , der ohne die Bürgschaft das Risiko tragen müsse, falls die Kunden nicht zahlten. Diese Erwägungen greifen zu kurz; mit ihnen allein läßt sich schwerlich begründen, daß im vorliegenden Fall die Bürgschaft gerade nicht zugunsten des Kreditversicherers, sondern zugunsten der Warenlieferanten übernommen worden ist. Nimmt man jedoch hinzu, was das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angesprochen - letztlich aber offen gelassen - hat, daß der Kreditversicherer gemäß § 67 VVG, §§ 401, 412 BGB die Forderung des Warenlieferanten mitsamt einer dafür bestellten Bürgschaft erwirbt, wenn er diesen befriedigt, macht der Hinweis auf das Sicherungsinteresse des Kreditversicherers durchaus Sinn.
dd) Im übrigen enthalten die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Bedingungen für die Warenkreditversicherung die folgende Bestimmung (§ 8 Ziff. 4):

"Um das Ausfallrisiko zu vermindern, ist der Versicherer berechtigt , aber nicht verpflichtet, im Namen des Versicherungsnehmers mit einzelnen seiner Kunden Vereinbarungen zur Absicherung der Forderungen zu treffen."
Die Klägerin hätte danach als Vertreterin ihres Versicherungsnehmers mit dessen Kunden eine Bürgschaft vereinbaren können. Dasselbe wirtschaftliche Ergebnis konnte sie erreichen, indem sie im eigenen Namen, aber zugunsten des Versicherungsnehmers die Bürgschaft vereinbarte.
2. Indes weist die Bürgschaftsurkunde den Bürgschaftsgläubiger nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus.

a) Die Bürgschaftsurkunde muß - neben der Erklärung, für fremde Schuld einzustehen, der Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld und der Angabe des Hauptschuldners - auch den Gläubiger erkennen lassen (§§ 765, 766 BGB). Allerdings brauchen sich die genannten Bestandteile nicht schon aus dem Wortlaut der Urkunde zweifelsfrei zu ergeben. Eine unklare oder mehrdeutige Formulierung schadet nicht, sofern sich Zweifel im Wege der Auslegung beheben lassen. Dazu können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, falls sie in ihr einen zureichenden Anhalt haben (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, NJW 1992, 1448, 1449; v. 21. Januar 1993 - IX ZR 90/92, WM 1993, 544, 545; v. 30. März 1995 - IX ZR 98/94, WM 1995, 900, 901; v. 17. Februar 2000 - IX ZR 32/99, WM 2000, 886, 887).

b) Weder ergibt sich die Gesamtheit der "versicherten Unternehmen", für welche die Klägerin die Bürgschaft vereinbart hat, aus der Bürgschaftsurkunde noch hat die Klägerin Umstände vorgetragen, aus denen im Wege der Auslegung mit der erforderlichen Sicherheit auf sämtliche Gläubiger geschlossen werden könnte. Sie hat geltend gemacht:
"Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine Höchstbetragsbürgschaft , welche sich auf Forderungen der Versicherungsnehmer der Klägerin aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen gegen die ... (Schuldnerin) bezieht. Einer Auflistung der Versicherungsnehmer der Klägerin, welche in Geschäftsbeziehungen mit der ... (Schuldnerin) standen, bedurfte es deshalb nicht, weil der Beklagte als Geschäftsführer und damit Organvertreter der ... (Schuldnerin) selbst wissen konnte und wissen mußte, gegenüber welchen Vertragspartnern Verbindlichkeiten der ... (Schuldnerin) aus Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen bestanden bzw. noch begründet worden sind".
Aufgrund welcher Umstände der Beklagte wissen konnte, welche Lieferanten der Schuldnerin Versicherungsnehmer der Klägerin waren, ist nicht dargelegt. In die Versicherungsverhältnisse der Klägerin mit Baustoffhändlern hatte er keinen Einblick. Als Sicherheit für "W. und andere - unbekannte - Gläubiger" ist die Bürgschaft unbestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 31. Mai 1978 - VIII ZR 109/77, WM 1978, 1065, 1066; zustimmend Schmitz, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rn. 13; Lambsdorff/Skora, Handbuch des Bürgschaftsrechts 1994 Rn. 157).
Allerdings hat der Senat eine Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkbaren Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" nicht am Bestimmtheitserfordernis scheitern lassen (BGHZ 130, 19, 22). Mit einer derartigen "Globalbürgschaft" ist die hier in Rede stehende jedoch nicht ver-
gleichbar. Gesichert werden sollten hier nicht alle Gläubiger, sondern nur ein der näheren Bestimmung bedürftiger (aber - wie dargelegt - nicht bestimmter) Teil. Auch hat der Senat eine Bürgschaft, die von den Gesellschaftern einer Baubetreuungsgesellschaft gegenüber den noch zu werbenden, zunächst treuhänderisch vertretenen Mitgliedern einer Bauherrengemeinschaft für bestimmte Verpflichtungen der Gesellschaft aus den abzuschließenden Betreuungsverträgen übernommen worden war, für ausreichend bestimmt gehalten (BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO S. 1448 f.). Jener Fall war aber ebenfalls in entscheidenden Punkten anders gelagert: Dort war klar, daß Gläubiger alle sein sollten, die der Bauherrengemeinschaft entweder schon beigetreten waren oder noch beitreten würden. Ihre Anzahl war durch die Menge der im Rahmen des Bauvorhabens zu erstellenden Eigentums-Teileinheiten (31) begrenzt. Die äußerste zeitliche Schranke, bis zu der mögliche Bürgschaftsgläubiger der Bauherrengemeinschaft noch beitreten konnten, war deren Auflösung drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens. Für die noch zu werbenden Mitglieder trat ein Treuhänder auf.
3. Im Streitfall war aus den Umständen, die zur Bürgschaftsübernahme führten, klar zu entnehmen, daß jedenfalls W. z u den bei der Klägerin versicherten Unternehmen gehörte und durch die Bürgschaft abgesichert sein sollte. In diesem Umfang ist die Bürgschaft hinreichend bestimmt (§ 765 Abs. 1 BGB) und der Formvorschrift des § 766 BGB genügt. Soweit sie sich allein auf W. bezieht, kann die Bürgschaft aufrechterhalten bleiben.

a) Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft durch den Beklagten war eine Kürzung des Warenkredits seitens W. , die ihrerseits wiederum darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin die Kreditversicherung für eben diesen
Warenkredit gekürzt hatte. Wie sich insbesondere aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Beklagten vom 11. August 1995 ergibt, sollte seine Bürgschaft zweierlei bewirken: zum einen sollte die Klägerin veranlaßt werden, den Versicherungsschutz der W. für deren Forderungen gegen die Hauptschuldnerin wieder auszudehnen, und zum anderen sollte die dadurch abgesicherte W. den der Hauptschuldnerin eingeräumten Warenkredit wieder erhöhen.

b) Ist von den mehreren Gläubigern einer bekannt, so kann die Bürgschaft zugunsten dieses Gläubigers - dessen Absicherung den Anlaß für die Verbürgung gegeben hat - wirksam sein.
aa) Freilich kann die Rechtsprechung zum "Anlaßkredit" auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Der Bundesgerichtshof hat im Wege der Klauselkontrolle (§ 9 AGBG) und einer Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung formularmäßige Globalbürgschaften - bei denen durch eine "weite Zweckerklärung" alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners gesichert werden sollten - in der Weise beschränkt, daß lediglich die Hauptschuld verbürgt wird, die den Anlaß für die Übernahme der Bürgschaft bildete (vgl. BGHZ 130, 19, 34 ff; 137, 153, 157 ff; 143, 95, 99). Im Streitfall geht es nicht um eine Klauselkontrolle (vgl. BGHZ 130, 19, 22). Ist der Kreis der zu sichernden Gläubiger teilweise unbestimmt, wird der Bürge dadurch , daß die Bürgschaft insoweit unwirksam ist, nicht unangemessen benachteiligt.
bb) Ist von den in Betracht kommenden Gläubigern einer bestimmt, während die anderen unbestimmt sind, kann die zugunsten des bestimmten Gläu-
bigers übernommene Bürgschaft nach § 139 BGB wirksam sein. Danach ist die Teilung eines einheitlichen Rechtsgeschäfts und dessen teilweise Aufrechterhaltung insbesondere dann möglich, wenn auf der einen Seite mehrere Personen beteiligt sind, der Nichtigkeitsgrund aber nur im Verhältnis zu einzelnen Personen vorliegt und der mutmaßliche Parteiwille darauf gerichtet ist, das Geschäft in bezug auf die anderen bestehen zu lassen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 139 Rn. 11). Das ist namentlich für den Fall der Bürgschaftsübernahme durch Mitbürgen entschieden worden (RGZ 138, 270, 271 f.). Für die Verbürgung zugunsten mehrerer Gläubiger kann nichts anderes gelten. Der Bürge wird dadurch nicht benachteiligt, weil er an die Gläubiger, hinsichtlich deren die Bürgschaft aufrechterhalten bleibt, nicht mehr bezahlen muß als an alle in Betracht kommenden Gläubiger zusammen. Der Vertragspartner ist an der Teilwirksamkeit der Bürgschaft interessiert, weil so das Ziel des Vertragsschlusses wenigstens teilweise erreicht wird (vgl. auch Ganter WM 1998, 2081, 2088 zur Sicherungsübereignung einer Mehrheit von Sachen, von denen nur einzelne identifiziert werden können).
Kreft Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundesgerichtshof Stodolkowitz ist wegen urlaubs- Dr. Zugehör ist wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit ver- bedingter Ortsabwesenheit verhindert , seine Unterschrift beizu- hindert, seine Unterschrift beizufügen fügen Kreft Kreft Ganter Raebel

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Eigentümer und, wenn ein anderer unmittelbarer Besitzer ist, auch diesem der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen, als die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.

(2) Die Besitzeinweisungsentschädigung wird ohne Rücksicht darauf, ob Klage nach § 59 Abs. 1 erhoben wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird (§ 39 Abs. 1 Nr. 5), fällig. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.