Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2013 - 2 K 3004/12 - geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012 werden aufgehoben, soweit darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen und die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.- Nr. ... Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 „...: ... ..., ...: ... ..." (rechtsverbindlich seit dem 04.03.1978), der ein Mischgebiet festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit der Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." in ihrer heutigen Form begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 671 „...: ..., ...: ... ...".
Die Erschließungsanlage ist mittlerweile in bautechnischer Hinsicht hergestellt. Die endgültige Berechnung der Ingenieurkosten ist noch nicht möglich. Sie hängt vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ab, der mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe anhängig ist.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „... ..." zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 47.623,09 EUR heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13.06.2013 hinsichtlich eines - einen Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden - Teilbetrags stattgegeben und die es im Übrigen abgewiesen hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: An der Erhebung einer Vorauszahlung sei die Beklagte nicht deshalb gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen seien. Denn die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hänge vom Ausgang eines Zivilrechtsstreits ab. Die endgültige Herstellung sei erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden könne.
Bei der Kanzlerstraße handle es sich des Weiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Seit Inkrafttreten des badischen Ortsstraßengesetzes vom 20.02.1868 habe eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen können. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Kanzlerstraße jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, weil sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut worden sei.
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen sei die Kanzlerstraße ferner erstmals endgültig hergestellt worden. Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt habe, habe vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen können; erst zu diesem Zeitpunkt sei der Grunderwerb durch die Beklagte abgeschlossen worden. Im Übrigen sei durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gegeben habe, die streitgegenständliche Anbaustraße in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden könne.
Das Grundstück der Klägerin gehöre ferner zum Kreis der erschlossenen Grundstücke. Die Lage des Grundstücks in einem Mischgebiet begründe keinen Rechtsanspruch darauf, dass jede dort zulässige Nutzung ausgeübt werden könne. Bei einem Grundstück im Mischgebiet reiche es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden könne. Herangefahren werden könne in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden könne. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt sei, habe das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
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Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin sei des Weiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG. Das Gericht habe bereits mit Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut seien und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befinde, das zumindest als Wochenendhaus genutzt werde. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert hätten, erscheine nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend bestehe nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden könne. In Betracht komme dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
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Der Beitragsanspruch der Beklagten sei nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen. Da die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei, habe auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
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Der angegriffene Bescheid sei jedoch der Höhe nach teilweise rechtswidrig. Zunächst begegne es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht habe. Nach dieser Bestimmung zählten unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen an bestehende öffentliche Straßen durch Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließe der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein. Das Innenministerium habe es für entbehrlich gehalten, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe. Demnach erlangten Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz.
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Ebenfalls rechtsfehlerfrei habe die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen.
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Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a) StrG gehöre zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeute aber nicht, dass jede sich an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen sei, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße diene, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich sei. Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße setze dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen sei. Aus diesem Grund komme es nicht darauf an, ob sie in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt sei.
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Die Beklagte habe das Grundstück Flst.-Nr. 7... bei der Oberverteilung unberücksichtigt lassen dürfen. Da es teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen sei, unterliege es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke seien bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt sei, sei typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen. An diesem Ergebnis ändere die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts. Die Tatsache der Bebauung sei als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spiele zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft indiziere, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck komme. Etwas anderes gelte jedoch bei bestandsgeschützten Bauwerken. Bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden könne, könne nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden.
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In die Verteilung einzustellen sei allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. 2... Dieses Grundstück gehöre mit seiner Innenbereichsfläche zum Kreis der durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstücke. Die planerische Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche sei hinsichtlich dieses Grundstücks unwirksam geworden. Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da die Beklagte noch im Jahr 2008 den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt habe. Die Beklagte habe bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspreche. Vor diesem Hintergrund sei eine Realisierung der planerischen Festsetzungen ausgeschlossen.
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Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausgehe, sei das Grundstück Flst.-Nr. 2... unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen sei im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten könnten, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen sei, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssten und sich so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindere. Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne könne hier angenommen werden. Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. 2... befinde sich ein Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem durch die Kanzlerstraße erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolge, vermittele die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund sei jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen werde wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
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Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. 2... errechne sich eine Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR (statt der geltend gemachten 47.623,09 EUR).
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Die Klägerin hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung vor: Da die Maßnahme bereits seit langem abgeschlossen sei, dürfe keine Vorauszahlung festgesetzt werden. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere daran nichts. Unstrittig seien auf diese Leistungen Abschlagszahlungen erfolgt. Es sei fraglich, ob unter der Geltung des KAG die Beitragsschuld erst entstehen könne, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen sei. Jedenfalls sei die Beitragsforderung verjährt. Die Ausbauarbeiten seien 1997 begonnen und 1998 abgeschlossen worden. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden Kanzlerstraße handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen Anlage zu werten. Es fehle auch an einem Erschlossensein, da auf das Grundstück nicht heraufgefahren werden könne. Das Grundstück steige erheblich an. Außerdem sei an der Kanzlerstraße eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die das Grundstück geradezu eingemauert werde. Eine gewerbliche Nutzung sei daher schlechterdings nicht vorstellbar. Zudem sei der Bau von Stellplätzen auf dem Grundstück nicht möglich.
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Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da er als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der Kanzlerstraße keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. 521 obsolet sei. Aufgrund der Höhenlage des Grundstücks könne dort keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung sei ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. 521 und 671 nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan scheine nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die Kanzlerstraße grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7... seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten" stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
21 
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 insgesamt aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
25 
Sie meint, die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden. Die Honorarrechnung des bauleitenden Ingenieurbüros liege noch nicht vor. Der Grunderwerb, der nach den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten Herstellungsmerkmal sei, sei erst im Jahr 2006 - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen im Jahr 2004 - abgeschlossen worden. 1997/98 sei lediglich ein Teilausbau der Straße bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße erfolgt. Die Kanzlerstraße sei keine vorhandene Straße. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Erst durch die 2003/04 und 2005/06 durchgeführten Baumaßnahmen sei die Straße in voller Länge und entsprechend dem dann gültigen Bebauungsplan Nr. 671 hergestellt worden. Die Anlage sei zuvor nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m hergestellt worden, sondern habe lediglich eine Breite von 6 m aufgewiesen. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,50 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 671 seien umgesetzt worden. Eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets sei auf dem vorhandenen Grundstück möglich. Hierfür genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren werden könne.
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Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Selbst wenn man dies anders sehe, wirke sich dies im Ergebnis praktisch nicht aus. Da die Herstellung der Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, sei die geforderte Vorauszahlung jedenfalls der Höhe nach gerechtfertigt. Die (fiktiven) Kosten mit Abbiegespur und ohne Berücksichtigung des Kreisverkehrs führten im Ergebnis zu einer um 34,68 EUR höheren Vorauszahlung. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 521 sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor (Haus/Wochenendhaus sowie Gartenschuppen). Die bautechnische Gestaltung der Betonstützmauer erlaube sogar eine Durchbrechung und die Schaffung einer Zufahrt, um so eine Tiefgarage oder einen ebenerdigen Verladebereich zu ermöglichen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien daher nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der vollständig auf dem Straßengrundstück befindlichen Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Zu Recht sei das Grundstück Flst.-Nr. 7... nicht in die Oberverteilung eingestellt worden. Durch die dort tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst.
27 
Die Beklagte hat fristgerecht die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat. Sie macht geltend, die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch das Grundstück Flst.-Nr. 2... sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht nicht eingestellt worden. Zu Unrecht sei das Gericht davon ausgegangen, dass dort eine öffentliche Grünfläche festgesetzt sei. Dem einschlägigen Bebauungsplan sei eindeutig zu entnehmen, dass für die betreffende Teilfläche des Grundstücks „Grünland“, also eine landwirtschaftliche Fläche, im Bebauungsplan festgesetzt sei. Die baurechtlich genehmigte Lagerhalle nehme gerade einmal 24,3 m² im Plangebiet ein. Es könne keine Rede davon sein, dass die weitere Verwirklichung des Festsetzungen des Bebauungsplans auf den übrigen Grundstücksflächen durch diese geringfügige Bebauung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Durch die tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils keine Beitragspflicht ausgelöst. Es bestehe auch keine schutzwürdige Erwartung der anderen Grundstückseigentümer, dass die Straße von dem Grundstück in gleichem Umfang in Anspruch genommen werde wie von den anderen Anliegergrundstücken aus. Es fehle schon an der erforderlichen Baulandeigenschaft im Sinne des § 38 KAG. Jedenfalls aber könne sich eine solche schutzwürdige Erwartung höchstens auf die tatsächlich gewerblich genutzte (Teil-) Fläche von ca. 1.166 m² beziehen.
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Die Beklagte beantragt als Berufungsklägerin,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.06.2013 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt als Berufungsbeklagte,
31 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, zu Recht habe das Verwaltungsgericht beanstandet, dass das Grundstück Flst.-Nr. 2... nicht in die Oberverteilung einbezogen worden sei. Unabhängig von der Frage, ob der Bebauungsplan dort Grünland oder eine öffentliche Grünfläche festsetze, sei er funktionslos geworden. Auf dem Grundstück befinde sich seit Jahrzehnten ein Schrottbetrieb; für den Bau einer Halle sei sogar eine Genehmigung erteilt worden. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger zudem schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten, die vorgelegten Bebauungspläne und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
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Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten zulässig und zu einem geringen Teil begründet. Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid ist in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum überwiegenden Teil rechtmäßig und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist lediglich insoweit aufzuheben, als darin eine Vorauszahlung von mehr als 44.358,38 EUR festgesetzt wird.
35 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 13.10.2009. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
36 
I. Die Erhebung einer Vorauszahlung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem abrechneten Teilstück der Kanzlerstraße nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhandene Straße. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits - wie die Klägerin vorträgt - seit mehr 70 Jahren ortsstraßenmäßig ausgebaut ist, also in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt hat. Denn das vor dem jetzt vorhandenen Ausbau vorhandene Sträßchen hat nicht den Planungen der Gemeinde entsprochen.
38 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. Urteile des Senats vom 08.11.2011 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183; vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.03.1993 - 2 S 1575/91 -).
39 
Hier lagen Ortsbaupläne aus den Jahren 1900 oder 1904 und aus den dreißiger Jahren vor, die jedoch eine Straßenbreite von 12,00 m bzw. sogar 16,00 m festgesetzt haben. Die damals vorhandene Straße war jedoch bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Von einem plangemäßen Ausbau konnte demzufolge nicht die Rede sein. Es lag vielmehr ein deutlicher Minderausbau vor. War ein Ortsbauplan oder Bebauungsplan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG vorhanden (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 11.02.1993 - 2 S 696/91 - VBlBW 1993, 260). Wie auch nach dem früheren württembergischen Recht (hierzu: Senatsurteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris) war im badischen Recht ein planabweichender Minderausbau grundsätzlich nicht zulässig.
40 
2. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage ist auch in der Folgezeit, also nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961, nicht entstanden. Bis zu dem jetzt vorgenommenen Ausbau fehlt es schon an einer Herstellung, die den Festsetzungen der jeweils geltenden einschlägigen Bebauungspläne entsprochen hat.
41 
Seit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes setzt die Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage grundsätzlich voraus, dass sie in Einklang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt. Hierbei handelt es sich um eine anlagenbezogene Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragsschuld. Weicht die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage in relevanter Weise von dem an der Rechtssatzqualität teilnehmenden Inhalt eines Bebauungsplans ab, fehlt es daher an der erschließungsbeitragsrechtlich rechtmäßigen Herstellung als einer der anlagebezogenen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 41 Anm. 3.3.3.4 und 3.3.4.3). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Im Einzelnen:
42 
a) Nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1961 bis zum 31.07.1979 ist das abgerechnete Teilstück der Kanzlerstraße offenkundig nicht planmäßig hergestellt worden. Bis zu der am 01.08.1979 in Kraft getretenen Novelle des Bundesbaugesetzes bestimmte § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen einen Bebauungsplan voraussetzte; nach Satz 2 der Vorschrift hatte sich die Herstellung nach dessen Festsetzungen zu richten. Eine Regelung, nach der ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war, existierte damals noch nicht. Daher bestand - ähnlich wie im zuvor geltenden badischen und württembergischen Recht - eine strikte Planbindung, die allenfalls nur ganz geringfügige Abweichungen erlaubte. Waren größere Abweichungen vorhanden, lag die nach § 125 Abs. 1 BBauG erforderliche Bindung an den Bebauungsplan demzufolge nicht vor.
43 
Der Bebauungsplan Nr. 425 vom 23.07.1965 sah bis zur Einmündung der Robert-Bauer-Straße eine vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 18,20 m vor; östlich dieser Einmündung war hingegen nur eine in eine Richtung befahrbare Fahrbahn ohne Begegnungsverkehr mit einer Breite der Fahrbahn von nur 7 m vorgesehen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 521 vom 04.03.1978 plante die Beklagte sogar auch im weiteren Verlauf in Richtung Osten statt einer Einbahnstraße eine leistungsfähige vierspurige Straße mit einer Straßenbreite von max. 17,50 m. Diesen Planungen hat die damals vorhandene Straße nicht ansatzweise entsprochen. Wie bereits dargelegt, war die damals vorhandene Straße bei einer Breite der Fahrbahn von lediglich 5,50 m insgesamt nur 7,50 m breit. Ergänzend kann auf die hierzu ergangenen Ausführungen der Beklagten samt grafischer Aufbereitung sowohl im Widerspruchsbescheid als auch im Berufungsverfahren verwiesen werden, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat.
44 
b) Seit Inkrafttreten der BBauG-Novelle des Jahres 1979 am 01.08.1979 ist ein planabweichender Minderausbau unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung ist aber in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung (§§ 125 Abs. 1a BBauG, 125 Abs. 3 BauGB sowie 41 Abs. 1 KAG, der auf § 125 BauGB verweist).
45 
Hiernach muss bei der Planunterschreitung die Abweichung mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Dieses Erfordernis zeigt, dass nicht jede Planunterschreitung zulässig ist. Der Bindungskern, der die Einhaltung der Grundzüge der Planung erfordert, gilt für jede Planabweichung. Entscheidend ist, dass das der Planung zu Grunde liegende Leitbild nicht verändert wird, d.h. der planerische Grundgedanke erhalten bleibt. Abweichungen von minderem Gewicht, die die Planungskonzeption des Bebauungsplans unangetastet lassen, berühren danach die Grundzüge der Planung nicht. Differenzierungskriterium ist der im Bebauungsplan zum Ausdruck kommende planerische Wille der Gemeinde. Eine Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h., wenn die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plan gewollt hat oder zumindest gewollt hätte. Die Vereinbarkeit der planabweichenden Herstellung einer Erschließungsanlage mit dem Planungskonzept ist zu bejahen, soweit hinsichtlich Lage, Größe und Funktion der erstellten Anlage kein Aliud gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Umgekehrt ist die abweichende Erschließungsanlage dann mit den Grundzügen der Planung nicht mehr vereinbar, wenn das Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie es in den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Ausdruck kommt, in wesentlichen Punkten geändert wird (vgl. Ernst/Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 125 Rn. 14 ff. m.w. Nachw.).
46 
Nach diesen Grundsätzen kann zwar ein Minderausbau in einer Straßenbreite vom 5,50 m bei einer festgesetzten Straßenbreite von 6,25 m bis 7,50 m noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein (vgl. Senatsurteil vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - juris). Wird demgegenüber eine Straße, verglichen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, nur in halber Breite ausgebaut, ist diese Planabweichung im Allgemeinen nicht mehr mit den Grundzügen der Planung vereinbar (vgl. vgl. Ernst/Grziwotz, aaO, Rn. 14a). Angesichts des hier gegebenen erheblichen Minderausbaus liegt im vorliegenden Fall eine erhebliche Abweichung von den Planungen der Beklagten und damit keine Übereinstimmung mit den Grundzügen der jeweiligen Planungen vor. In verkehrstechnischer Hinsicht stellt das vorhandene Sträßchen ein deutliches Aliud im Vergleich zu der in den Bebauungsplänen Nr. 425 vom 23.07.1965 und Nr. 521 vom 04.03.1978 vorgesehenen Straßen mit Straßenbreiten von bis zu 18,20 m bzw. 17,50 m dar.
47 
Hierbei handelt es sich jeweils nicht nur um einen untergeordneten Gesichtspunkt, sondern um einen wesentlichen Grundzug der Planung. Die Bewältigung der Verkehrsprobleme hat bei der Aufstellung beider Bebauungspläne eine erhebliche Rolle gespielt. Dies geht aus deren Begründungen deutlich hervor. Nach der Begründung des Bebauungsplans Nr. 425 erfolgte die Aufstellung dieses Plans aus drei Gründen; als erster Grund wird unter a) ausdrücklich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse genannt. Auch in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 521 spielen die Verkehrsverhältnisse bei den dargelegten Überlegungen eine dominante Rolle. Den in diesen Plänen zum Ausdruck kommenden Verkehrskonzepten und der Bewältigung der als unbefriedigend empfundenen Verkehrssituation kommt mithin nach den Vorstellungen des Plangebers jeweils eine zentrale Rolle zu. Bei den insoweit erfolgten Festsetzungen handelt es sich nach der aus den Begründungen der Bebauungspläne ersichtlichen Absicht des Plangebers daher keinesfalls nur um unbedeutende Nebenaspekte der Planung, sondern um zentrale Punkte, mit denen die Gesamtplanung geradezu „stehen oder fallen“ sollte, sodass die aufgezeigten erheblichen Abweichungen von diesen Festsetzungen jeweils die Grundzüge der Planung berühren.
48 
c) Selbst wenn man die Planbindung als solche außer Acht ließe, kommt in den von dem Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Bebauungsplänen auch ein entsprechendes Bauprogramm zum Ausdruck, das vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 zu keiner Zeit erfüllt worden ist. Die Bebauungspläne Nr. 425 Nr. 521 vom 04.03.1978 sahen zumindest in Teilbereichen nicht nur Straßenbreiten von jeweils max. 18,20 m bzw. 17,50 m vor, sondern auch die Errichtung eines Gehwegs auf der Südseite der Straße. Die Erschließungsanlage hat daher auch dem in den Bebauungsplänen Nr. 425 und Nr. 521 zum Ausdruck kommenden Bauprogramm bezüglich der herzustellenden flächenmäßigen Teilanlagen und deren flächenmäßigem Umfang (insbesondere Fahrbahnbreite) nicht entsprochen.
49 
d) Demgegenüber haben das Verwaltungsgericht und die Beklagte insoweit zu Unrecht (auch) auf den fehlenden Grunderwerb abgestellt. Denn die „fehlenden“ und erst im Zuge des jetzt abgerechneten Ausbaus erworbenen Grundflächen betreffen - soweit ersichtlich - nur solche Flächen, die im Zuge des jetzt erfolgten Ausbaus zusätzlich erforderlich geworden sind, und nicht die Flächen, auf denen sich das bereits vorhandene Sträßchen befunden hatte. Wäre das tatsächlich vorhandene Sträßchen auch im Rechtssinne bereits vorhanden und plangemäß ausgebaut gewesen, hätte es daher jedenfalls nicht an dem Merkmal des Grunderwerbs gefehlt.
50 
3. Erst die - bezüglich der Straßenbreite deutlich reduzierten - Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 671 vom 10.05.2003 sind mit dem jetzt abgerechneten Ausbau ohne Abweichung von den Grundzügen der Planung verwirklicht worden. Die sachliche Beitragspflicht ist aber ungeachtet dessen bis heute (noch) nicht entstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht die bautechnische Fertigstellung der Anlage, sondern der Eingang der letzten Unternehmerrechnung maßgeblich. Diese liegt aber immer noch nicht vor. Hintergrund ist die Tatsache, dass seit 2009 - mittlerweile vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - zwischen der Beklagten und einem Bauunternehmer ein Rechtsstreit anhängig ist und wegen der hieraus resultierenden Unsicherheit auch eine endgültige Abrechnung der Ingenieurleistungen noch nicht erfolgen konnte.
51 
Der Senat hat mit Urteil vom 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - (juris) zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage entsteht. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrags von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach „voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.02.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 08.05.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
52 
An dieser Rechtsprechung wird auch für das nunmehr landesrechtlich geregelte Erschließungsbeitragsrecht festgehalten. Vergleichbar mit der früher maßgeblichen bundesrechtlichen Regelung entsteht nach dem baden-württembergische Kommunalabgabengesetz gemäß § 41 Abs. 1 KAG die Beitragsschuld, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann. Eine ausdrückliche Regelung, wann die erforderlichen Teilanlagen endgültig hergestellt in diesem Sinne sind, hat der Landesgesetzgeber nicht getroffen. Ersichtlich hat er insoweit in Kenntnis der allgemein zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht vertretenen Auffassung, die Beitragspflicht entstehe regelmäßig erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung, keinen Bedarf für eine hiervon abweichende landesrechtliche Regelung gesehen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, § 41 Abs. 1 enthalte die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragsschuld und entspreche weitgehend dem § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Auslegung, die er durch Rechtsprechung und Literatur erfahren habe (LT-Drucksache 13/3966, S. 62). Allein diese Auslegung ist auch sachgerecht, weil der Gemeinde eine endgültige Abrechnung gar nicht möglich ist, solange der Erschließungsaufwand noch nicht endgültig feststellbar ist. Daher hält der Senat auch für das baden-württembergische Landesrecht daran fest, dass die sachliche Beitragspflicht nicht schon bereits mit der technischen Fertigstellung der Anlage, sondern erst mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstehen kann, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
53 
4. Aus den Ausführungen unter 2. und 3. folgt zugleich, dass der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist hier noch nicht zu laufen begonnen hat. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BGBl I 2013, 820), wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich nicht auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Diese Entscheidung erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen die tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht. Abgesehen davon dürfte im typischen Fall - wie auch hier - zwischen der tatsächlichen technischen Herstellung einer Anlage und dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung kein derart langer Zeitraum vergehen, der es gebieten könnte, seitens der Gemeinde auf die Beitragserhebung verzichten zu müssen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hier deswegen hinausgezögert ist, weil die letzte Unternehmerrechnung wegen eines Zivilrechtsstreits noch nicht vorliegt, während der o.a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem sich das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht allein deshalb verzögert hatte, weil die den Beitrag erhebende Gemeinde seit Jahrzehnten keine rechtsgültige Satzung erlassen hatte. Da hier kein vergleichbares Versäumnis vorliegt, das in die Sphäre der Gemeinde fällt, und die plangemäße bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 auch noch nicht solange zurückliegt wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Rechtsstreit, wäre für die hier gegebene Fallkonstellation jedenfalls im Ergebnis eine eventuelle verfassungsrechtlich gebotene absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten.
54 
5. Das Grundstück der Klägerin ist ferner sowohl im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG als auch des § 40 KAG erschlossen.
55 
a) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil besteht nur dann, wenn die Straße einem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt. Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht wie z.B. im Falle einer gewerblichen Nutzung aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück aber nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 01.09.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen (vgl. Senatsurteil vom 26.06.2012 - 2 S 3258/11 - BWGZ 2012, 684).
56 
Da hier unstreitig an das in einem Mischgebiet gelegene Grundstück der Klägerin herangefahren werden kann, sind die Voraussetzungen an dessen Erschließung im Sinne des § 39 KAG gegeben. Daher kann der Senat offenlassen, ob nicht sogar - ähnlich wie auf dem angrenzenden Grundstück des saftherstellenden Betriebs - ein teilweises Abtragen des Hangs und die Schaffung einer ebenerdigen Zufahrts- und Baumöglichkeit auf dem Straßenniveau mit zumutbarem Aufwand realisierbar wäre, obwohl dies mit erheblichen Eingriffen in die Geländebeschaffenheit und die von der Beklagten errichtete Stützmauer verbunden wäre.
57 
b) Auch eine Erschließung im Sinne des § 40 KAG liegt vor, obwohl das Grundstück der Klägerin von der Kanzlerstraße aus nur über eine von der Beklagten hergestellte Treppe, die in die Stützmauer integriert ist, fußläufig erreichbar ist. Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.01.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208; s. auch Senatsurteil vom 26.06.2012, aaO).
58 
Nicht nur die bauplanungsrechtlichen (s. unter a), sondern auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens sind hier erfüllt. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Wenn man diese Grundsätze auf die vorliegende Situation überträgt, was sich aufdrängt, da der Zugang mittels der in die Stützmauer integrierten Treppe unter Sicherheits- und Brandschutzaspekten mit einem Wohnweg vergleichbar ist, genügt die Erreichbarkeit eines Baugrundstücks für Fußgänger, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. So kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen unmittelbar an das Gebäude nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen. Davon ausgehend bestehen hier keine Bedenken wegen des Brandschutzes. Bei dem eingenommenen Augenschein konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die in die Stützmauer integrierte und gut ausgebaute Treppe problemlos für Fußgänger begehbar ist. Sie ermöglicht ohne Weiteres die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsarbeiten für ein maximal zweigeschossiges Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin in ausreichender Weise. Bei dieser Gebäudegröße ist ein unmittelbares Heranfahrenkönnen mit Lösch- oder Rettungsfahrzeugen an das Gebäude entbehrlich; es genügt, wenn - wie hier - die Entfernung zu einem möglichen Haltepunkt für ein Löschfahrzeug noch so bemessen ist, dass Löscharbeiten mit dem Schlauch möglich sind (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., § 4 Rn. 24).
II.
59 
Die gegen die Höhe der festgesetzten Vorauszahlung gerichteten Einwendungen der Klägerin sind nur zum Teil begründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung eines Artzuschlags für ihr Grundstück (1.) und die Berücksichtigung des Aufwands für die Herstellung der vor ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer (2.). Zu Recht beanstandet sie jedoch, dass die Kosten des Kreisverkehrs teilweise in den Gesamtaufwand eingeflossen sind (3.) und die städtischen Grundstücke Flst.-Nrn. 7... (4.) und 2... (5.) bei der Oberverteilung nicht berücksichtigt worden sind. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR (6.).
60 
1. Nach der Satzung der Beklagten (§ 11 Abs. 2 EBS) ist der Nutzungsfaktor u.a. für Grundstücke, die in einem Mischgebiet liegen, um 0,25 zu erhöhen. Die Klägerin meint, für ihr Grundstück dürfe kein solcher Artzuschlag festgesetzt werden, weil es nicht gewerblich genutzt werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu.
61 
Der Verteilungsmaßstab hat nicht nur dem Maß der baulichen Nutzung, sondern auch der Art dieser Nutzung Rechnung zu tragen (vgl. § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KAG). Dabei muss nicht für alle verschiedenen Nutzungsarten eine Regelung vorgesehen werden. Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet. Der gebietsbezogene Artzuschlag ist regelmäßig bei beplanten Gewerbe- und Industriegebieten angezeigt. Für beplante Mischgebiete muss ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden, er darf aber festgesetzt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 04.04.2005 - 2 S 2441/04 - NVwZ-RR 2006, 420). Der grundstücksbezogene Artzuschlag war demgegenüber nach dem früher maßgeblichen bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht bei typisierender Betrachtungsweise eine nicht zwingend gebotene, aber zulässige Erweiterung der Verteilungsregelung. Der Wortlaut des § 131 BauGB war insoweit offen. § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB hat nur allgemein bestimmt, dass u.a. die Art der baulichen Nutzung beim Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist, § 131 Abs. 3 BauGB hat diese Vorgabe dahingehend konkretisiert, dass in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des BauGB erschlossen worden sind, der Maßstab so anzuwenden ist, dass der Verschiedenheit der Nutzungen Rechnung getragen wird.
62 
Demgegenüber sieht die nunmehr anwendbare landesrechtliche Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 3 KAG mit der Formulierung„Die Art der baulichen Nutzung ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans und, soweit diesbezügliche Festsetzungen nicht bestehen, aus der die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Nutzung" ausdrücklich nur noch einen gebietsbezogenen und keinen grundstücksbezogenen, d. h. von der tatsächlichen Grundstücksnutzung bestimmten Artzuschlag vor (vgl. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 38 Anm. 3.4.5.3 unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2010 - 6 K 2536/10 -). Die Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags etwa für die faktische überwiegende gewerbliche Nutzung eines Grundstücks in einem allgemeinen Wohngebiet ist also nicht (mehr) möglich. Gerechtfertigt wird dieser Ausschluss des grundstücksbezogenen Artzuschlags damit, dass eine gewerbliche Nutzung in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise (§ 3 Abs. 3 BauNVO), in allgemeinen Wohngebieten nur beschränkt oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 2 und 3 BauNVO) zulässig und selbst in Mischgebieten (§ 6 BauNVO) jedenfalls nicht die Regel ist. Damit stellt der Landesgesetzgeber typisierend nur auf die zulässige und damit wahrscheinliche Nutzungsart und nicht auf die tatsächlich verwirklichte Nutzung ab. Der Verzicht auf den grundstücksbezogenen Artzuschlag liegt dabei im Interesse der Verwaltungspraktikabilität, denn es muss nicht für jedes einzelne Grundstück untersucht werden, wie es tatsächlich konkret genutzt wird. Zugleich werden auf eine damit verbundene Momentaufnahme zurückzuführende Zufallsergebnisse in der tatsächlichen Nutzung bei der Kostenverteilung vermieden (vgl. Reif, ebd.).
63 
Deshalb ist es folgerichtig, grundstücksbezogene Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung eines Artzuschlags grundsätzlich außer Betracht zu lassen. Daher kann auch im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden, dass an das Grundstück der Klägerin lediglich herangefahren, nicht aber - jedenfalls ohne wesentliche bauliche Veränderungen - auf es heraufgefahren werden kann. Wollte man solche Grundstücke von der Erhebung eines Artzuschlags ausnehmen, müsste man in die grundstücksbezogene Einzelfallprüfung eintreten, die der Landesgesetzgeber gerade vermeiden wollte. Denn im Rahmen der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis hat er entschieden, dass für die Festsetzung eines Artzuschlags allein die planungsrechtliche Situation - und nicht die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Grundstücks - maßgeblich sein soll. Abgesehen davon steht auch nicht fest, dass das Grundstück der Klägerin selbst bei Beibehaltung der jetzigen Geländesituation (s.o. bereits unter I.5.a) für jegliche - auch nur geringfügige - gewerbliche und vergleichbare Nutzung faktisch von vornherein vollkommen ungeeignet ist.
64 
2. Die Beklagte hat zu Recht die Herstellungskosten für die Herstellung der auf der Südseite der Kanzlerstraße errichteten Stützmauer bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Klägerin würde die Beitragsfähigkeit der für die Errichtung der Stützmauer entstandenen Kosten im vorliegenden Fall weder dann scheitern, wenn die Stützmauer nicht im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesen wäre, noch dann, wenn sie auf einem Anliegergrundstück angelegt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1989 - 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 13 Rn. 56). Erforderlich ist allein, dass sie entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder - wie hier - anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt. Dies ist nach den gegebenen topografischen Gegebenheiten der Fall. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Gelände nach Süden hin stark ansteigt und somit eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens den Bau einer Stützmauer erfordert hat. Abgesehen davon ist die Stützmauer samt Treppenaufgängen entgegen der Annahme der Klägerin im Bebauungsplan Nr. 671 festgesetzt und zumindest zum überwiegenden Teil auch auf dem Straßengrundstück errichtet worden. Eine genauere Überprüfung der Grundstücksgrenzverhältnisse war dem Senat bei dem durchgeführten Augenschein im Übrigen nicht möglich, da in dem fraglichen Bereich keine Abmarkungen vorhanden sind.
65 
3. Die Beklagte hat jedoch zu Unrecht einen Teil der Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage an der Einmündung zur Gesellstraße bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Dieser Kreisverkehr ist weder Teil der hier abgerechneten Erschließungsanlage (a) noch können die Kosten für seine Herstellung in anderer Weise als Aufwand in die Abrechnung der Erschließungsanlage einbezogen werden (b).
66 
a) Für die Abgrenzung des Ermittlungsraums ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Soweit demgegenüber vertreten wird, Kreisverkehrsanlagen stellten nur eine besondere Form der Kreuzung dar und seien daher regelmäßig keine eigenständigen Verkehrsanlagen (so insbes. Reif in Gössl/Reif, KAG, § 33 Anm. 2.1.1 und § 35 Anm. 4.3.5), überzeugt dies nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb ausschließlich bei der Beurteilung von Kreisverkehrsanlagen bei der Abgrenzung des Ermittlungsraums die sonst maßgebliche natürliche Betrachtungsweise aufgegeben werden und stattdessen auf eine straßenrechtliche Betrachtungsweise zurückgegriffen werden sollte. Eine spezielle Regelung für Kreisverkehrsanlagen, die es gebieten könnte, von diesem Grundsatz abzuweichen, wird auch im Kommunalabgabengesetz des Landes Baden-Württemberg nicht getroffen (vgl. Driehaus, Erschließungsbeitragsrecht in BW, § 5 Rn. 12; Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in BW, S. 46 ff.).
67 
Ob eine Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer (anderen) Straße zu betrachten ist, richtet sich daher richtigerweise nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17.94 - BVerwGE 101, 12). Eine Kreisverkehrsanlage im Sinne des § 9a der Straßenverkehrsordnung - StVO - stellt hiernach nicht in jedem Fall eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Vielmehr kommt es auf das tatsächliche Erscheinungsbild an. Danach dürfte im Regelfall eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel überfahren werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße wirken. Kann die Mittelinsel überfahren werden (vgl. Anl. 2 zur StVO, Zeichen 215 Nr. 2) und sind die Kreisfahrbahn sowie die Mittelinsel nur optisch markiert, spricht mehr gegen eine trennende Wirkung und gegen eine Eigenständigkeit des Verkehrskreisels. Demgegenüber wird eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf darstellen, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Verkehrsanlage darstellt. Ein Verkehrskreisel, in den mehrere Straßen einmünden und dessen Mittelinsel bautechnisch von der Kreisfahrbahn abgesetzt ist, erscheint im Allgemeinen als eigenständige Verkehrsanlage und als Unterbrechung einer einmündenden Straße (vgl. hierzu: OVG Rheinl.-Pf., Urteile vom 11.12.2012 - 6 A 10870/12 - KStZ 2013, 57 und vom 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - KommJur 2008, 221; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff.).
68 
Der hier von der Beklagten errichtete Kreisverkehr an der Einmündung der Gesellstraße stellt hiernach eine eigenständige Verkehrsanlage dar. Dieser sich schon nach den vorliegenden Plänen aufdrängende Eindruck hat sich bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Es handelt sich um eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch gestaltet ist und nicht überfahren werden kann. Sie wirkt daher wie eine selbständige Anlage und nicht wie ein bloßer Annex der Kanzler- oder der Gesellstraße. Der Kreisverkehr bewirkt eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf, dass er bei natürlicher Betrachtungsweise als eine eigenständige Verkehrsanlage - vergleichbar mit einem Platz - anzusehen ist. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass von dem östlichen (hier abgerechneten) Teilstück der Kanzlerstraße aus die westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fortführung der Kanzlerstraße - trotz der Kreisverkehrsanlage - eingesehen werden kann. Dies hat seine Ursache allein darin, dass beide Teilstücke nicht in Form einer (allein von dem Kreisverkehr unterbrochenen) Geraden verlaufen, sondern leicht zueinander versetzt sind. Der natürliche Eindruck, wonach die Kreisverkehrsanlage eine selbständige Anlage darstellt, wird hierdurch jedoch nicht beeinträchtigt.
69 
Diese Auffassung hat im Übrigen die Beklagte im Verwaltungsverfahren zumindest sinngemäß selbst vertreten. In der Abrechnungsakte wird auf S. 4 ausdrücklich ausgeführt, dass der Kreisverkehr durch seine platzähnliche Aufweitung und die optische Unterbrechung der Sichtachse eine Zäsur zwischen dem östlichen und dem westlichen Teilstück der Kanzlerstraße bilde. Nur den sich hieraus ergebenden Schluss, dass der Kreisverkehr deshalb nicht nur die Kanzlerstraße in zwei selbständige Erschließungsanlagen trennt, sondern seinerseits ebenfalls als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig anzusehen ist, hat sie nicht gezogen.
70 
b) Die (teilweisen) Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs dürfen auch nicht etwa deshalb berücksichtigt werden, weil es sich um Anschlusskosten i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG handeln würde. Danach gehören u.a. auch die Kosten für den Anschluss einer Straße an bestehende öffentliche Straßen durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Denn aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht unterscheidet sich der Kreisverkehr maßgeblich von einer bloßen Kreuzung oder Einmündung (ausführl. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 07.09.2006 - 2 K 2059/04 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - bei natürlicher Betrachtungsweise um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Zwar wäre der Gesetzgeber wohl berechtigt, auch außerhalb der abzurechnenden Erschließungsanlage entstehende Kosten als zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehörend zu bestimmen. Hierzu bedürfte es jedoch einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, da der nach § 37 Abs. 1 KAG maßgebliche Ermittlungsraum grundsätzlich die einzelne Erschließungsanlage ist. An einer solchen Regelung fehlt es. Die in der Gesetzesbegründung vertretene Auffassung (LT-Drucks. 13/3977, S. 58), ein Kreisverkehr sei insoweit einer Kreuzung gleichzustellen, mag aus straßenrechtlicher Sicht zutreffen. Sie widerspricht in der geäußerten Allgemeinheit jedoch dem Grundsatz, dass im Erschließungsbeitragsrecht die Abgrenzung der Einzelanlagen anhand einer natürlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat, und hat auch im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (vgl. Göppl, aaO, S. 51).
71 
4. Das städtische Grundstück Flst.-Nr. 7... hätte mit der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche nach § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 und unter Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Denn nach § 9 Abs. 2 EBS wird auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden können (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Eine solche Grundstücksfläche i.S.v. § 9 Abs. 2 EBS, die nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung vollständig entzogen ist, liegt hier vor. Dies ergibt eine Auslegung des insoweit maßgeblichen Bebauungsplans Nr. 521, der dort „Grünland“ festsetzt. Diese Festsetzung ist im besonderen Fall dieses Planes nicht so zu verstehen, dass jegliche bauliche (oder vergleichbare) Nutzung ausgeschlossen sein soll. Im Einzelnen:
72 
Da die Festsetzung als „Grünland“ als solche in § 9 Abs. 1 BBauG bzw. BauGB nicht vorgesehen ist, bedarf ihre Verwendung im Bebauungsplan Nr. 521 der Auslegung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ersichtlich keine öffentliche Grünfläche gemeint, denn für die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche ist nach der Legende des Bebauungsplans ausdrücklich ein anderes Planzeichen vorgesehen („gepunktetes“ Grün, vgl. auch die PlanZVO 1965, Nr. 9).
73 
Anders als die Beklagte meint, wird für die Teilfläche dieses Grundstücks, die im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 521 liegt, aber auch keine landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Nach der Legende des Bebauungsplans ist für eine „Fläche für Land- und Forstwirtschaft“ ebenfalls keine monochrome grüne Markierung, sondern eine andere Kennzeichnung vorgesehen, nämlich eine hell-dunkelgrüne Schraffur. Dieses Planzeichen wird an anderer Stelle auch tatsächlich für den Bereich südlich der Kanzlerstraße und östlich des Mischgebiets verwendet und entspricht zudem der damals geltenden Fassung der Planzeichenverordnung (PlanZVO 1965, Nr. 12.3).
74 
Weiter belegen die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse, dass der Normgeber die Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft nicht gewollt haben kann. Diese Festsetzung würde voraussetzen, dass Belange der erwerbsmäßig ausgeübten Landwirtschaft bewusst gefördert werden sollten. Dafür sind hier aber keine Anhaltspunkte vorhanden, zumal die hier betroffenen Bereiche schon wegen ihrer Lage ersichtlich nicht landwirtschaftlich sinnvoll nutzbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258; OVG Saarl., Urteil vom 28.09.1993 - 2 R 50/92 - BauR 1994, 77). Auch eine erwerbsmäßige forstwirtschaftliche Nutzung ist in diesem Bereich nicht denkbar, obwohl sich dort Bäume und Sträucher befinden. Eine ökonomisch sinnvolle Nutzung dieses Bereichs durch einen Forstbetrieb ist kaum vorstellbar. Erst Recht gilt dies für andere Bereiche mit derselben Festsetzung. So ist es evident, dass der unmittelbare Uferbereich der Enz, der zudem zwischen der Fläche des Gewässers und Straßen-, Gewerbe- und Sportflächen eingezwängt ist, keiner „gewerbsmäßigen“ Land- oder Forstwirtschaft zugänglich ist.
75 
Ferner war dem Normgeber bei der Planung 1977/78 die auf dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. 7... schon seit den 1960er Jahren - und bis heute - ausgeübte kleingärtnerische Nutzung bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzung eingeschränkt werden sollte und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung angestrebt worden sein könnte, sind nicht ersichtlich. Auch nach Erlass des Bebauungsplans hat die Beklagte, die sowohl Grundstückseigentümerin als auch Baurechtsbehörde ist, keinerlei Versuch unternommen, auf zivil- oder baurechtlichem Wege eine kleingärtnerische Nutzung zu unterbinden und stattdessen eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung durchzusetzen. Im Gegenteil hat die Beklagte vor dem Eingang in die Kleingartenanlage sogar eine Parkfläche mit einer kleinen Stützmauer für die Pächter der Kleingärten errichtet (s. das dem Verhandlungsprotokoll beigefügte Lichtbild Nr. 5).
76 
Hiernach spricht alles dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Grünland“ nicht bezweckt hat, die schon damals vorhandene geringfügige bauliche oder vergleichbare Nutzung zu unterbinden. Da ferner davon auszugehen ist, dass er eine baurechtlich zulässige Festsetzung wählen wollte, kann hiernach mit der Festsetzung als „Grünland“ nur eine besondere Form der privaten Grünfläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG bzw. BauGB gemeint sein. Kennzeichnend für diese Festsetzung ist, dass es sich städtebaulich (noch) um eine im Wesentlichen begrünte Fläche handelt, auf der bauliche Anlagen jedoch nicht vollständig ausgeschlossen sind. Die Grenze für eine Festsetzung als private Grünfläche ist dabei erst dann überschritten, wenn sich aus den Festsetzungen für die zulässigen baulichen Anlagen das typische Bild eines Bau- oder eines Sondergebiets ergibt. Grundsätzlich ist auf einer derartigen Fläche aber eine kleingärtnerische Nutzung zulässig. Dazu gehört auch eine untergeordnete Bebauung, die einem Kleingarten dient. Dies rechtfertigt es, solche Flächen in die Oberverteilung einzubeziehen, da sie zumindest den baulich und gewerblich nutzbaren Flächen gleichgestellt und damit grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. zum Ganzen: Ernst bzw. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 133 Rnrn. 4 ff. bzw. § 9 Rnrn. 124 ff.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 9 Rn. 82 ff.; Gern, NJW 1981, 1424).
77 
Dass dies hier im Übrigen auch in tatsächlicher Hinsicht sachgerecht ist, zeigt sich schon daran, dass die Beklagte - wie bereits ausgeführt - auf dem Grundstück eine private Parkfläche für die Kleingartenpächter errichtet hat. Dies belegt, dass eine nicht nur vollkommen untergeordnete Inanspruchnahme der Straße, die durch die Nutzung des Grundstücks verursacht wird, auch tatsächlich stattfindet.
78 
5. Auch das - ebenfalls gemeindeeigene - Grundstück Flst.-Nr. 2... hätte mit der gesamten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 521 gelegenen Teilfläche mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 bei der Oberverteilung berücksichtigt werden müssen. Diese Teilfläche ist nämlich ebenfalls nicht jeder baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 2 EBS vollständig entzogen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 4. verwiesen werden.
79 
Dabei ist die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche zu berücksichtigen, selbst wenn aus topographischen Gründen ein kleiner Teil dieser Fläche faktisch nicht bebaubar sein sollte. Insoweit ist die Lage gleich zu beurteilen wie im Falle öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen. Für diese gilt aber, dass nicht lediglich die überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen ist (ausführl.: Senatsurteil vom 26.10.2011 - 2 S 1294/11 - juris-Rn. 61 ff.). Grundsätzlich ist vielmehr die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rn. 5.4.3.3). Wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb auch faktische Einschränkungen der baulichen Nutzung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
80 
6. Da die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße entgegen der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Berechnung beim Erschließungsaufwand Berücksichtigung finden dürfen, führt dies im Ergebnis jedoch „nur“ zu einer Reduzierung des von der Beklagten festgesetzten Vorauszahlungsbetrags um 3.264,71 EUR. Zwar würde sich bei bloßem Herausrechnen der Kosten des Kreisverkehrs und der Einbeziehung von Teilflächen der Grundstücke Flst.-Nrn. 7... und 2... bei der Oberverteilung ein noch niedrigerer Beitrag ergeben. Weil bei der ursprünglichen Berechnung der Vorauszahlung jedoch die Kosten für die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es sich hierbei um erforderliche Kosten im Sinne des § 33 Satz 2 KAG handelt, sind diese Kosten im Rahmen der anzustellenden Vergleichsberechnung zu berücksichtigen.
81 
a) Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist. Dies ist sinngemäß auch auf die Fälle übertragbar, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht hat, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach - wie hier - nur zu einem geringen Teil zu beanstanden ist. Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ausführl.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.11.2013 - 2 S 2471/12 - juris).
82 
b) Die Anlegung einer Abbiegespur in die Robert-Bauer-Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde als erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG dar.
83 
Bei der Beurteilung dessen, was die Gemeinde im konkreten Fall für erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG hält, steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu (so inhaltsgleich zum Bundesrecht: BVerwG, Urteile vom 24.11.1978 - IV C 18.76 - NJW 1979, 2220 und vom 08.08.1975 - IV C 74.73 - BayVBl 1976, 281). Die Gemeinde darf hierbei auch das Bedürfnis nach Leichtigkeit des Verkehrs in ihre Überlegungen einbeziehen. Das macht jedoch eine Entscheidung, ob das Maß des Erforderlichen überschritten ist, nicht entbehrlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass jede Erschließungsanlage nicht nur dem Nutzen der von ihr erschlossenen Grundstücke, sondern auch dem Wohl der Allgemeinheit diene; sie stehe damit nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern auch dem üblichen Durchgangsverkehr zur Verfügung. Wenn eine Erschließungsanlage so gestaltet werde, dass sie auch den über den reinen Anliegerverkehr hinausgehenden innerörtlichen Verkehr aufnehmen könne, so werfe dies im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit in der Regel keine Probleme auf. Erreiche der überörtliche Durchgangsverkehr indes eine gewisse Stärke, so könne das in Frage stellen, ob die Straße in ihrer gegebenen Ausgestaltung, z.B. hinsichtlich der Anzahl der Fahrspuren, zur Erschließung der Bauflächen erforderlich sei (ebd.).
84 
Hier ist durch die Anlegung der Abbiegespur das für die Erschließung Erforderliche nicht überschritten. Sie dient ersichtlich nicht allein dem Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Maße auch den Belangen der Verkehrssicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs, die den Anliegern der Straße ebenfalls zugute kommen. Bei dem vom Senat eingenommenen Augenschein hat sich deutlich gezeigt, dass insbesondere der durch die an die Kanzlerstraße angrenzenden gewerblich genutzten Grundstücke generierte Verkehr mit Lastkraftwagen durch haltende und auf die Parkflächen abbiegende Fahrzeuge erheblich behindert wäre, wenn es keine Abbiegespur zur Robert-Bauer-Straße gäbe. Erfordern die Verhältnisse auf einer Gemeindestraße mit Rücksicht auf den Abbiegeverkehr in eine einmündende andere Gemeindestraße im Interesse eines gefahrloseren und flüssigeren Verkehrsflusses die Anlegung einer Abbiegespur, sind deren Kosten der Straße zuzurechnen, auf der sie errichtet wird (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 33 Rn. 18). Damit stellt sich die Lage grundlegend anders dar als bei einem vierspurigen Ausbau, wie er früher im Falle der Kanzlerstraße geplant war. Denn zusätzliche Fahrspuren, die allein wegen des Durchgangsverkehrs angelegt werden, sind regelmäßig nicht zur Erschließung der Bauflächen erforderlich im Sinne des § 33 Satz 2 KAG (Reif in Gössl/Reif, KAG, § 35 Anm. 5.4.1.2.1).
85 
Nach dem in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hält es der Senat für sachgerecht, dass die Klägerin insgesamt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, da die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. Schulz in MK-ZPO, 4. Aufl., § 92 Rn. 19; Jaspersen/Wache in Beck-OK ZPO, § 92 Rn. 32).
86 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
87 
Beschluss vom 10. Juli 2014
88 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 47.623,09 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
89 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Baugesetzbuch - BBauG | § 180 Sozialplan


(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 werden aufgehoben, soweit die Klägerin darin zu einer den Betrag von 44.128,52 EUR übersteigenden Vorauszahlung herangezogen wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen noch festzusetzenden Erschließungsbeitrag.
Sie ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Das insgesamt 57.421 m² große Grundstück liegt mit einer Teilfläche von 1.104 m² im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx „Teilgebiet: xxx“ (rechtsverbindlich seit dem xxx), der ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit festsetzt. Die übrige Grundstücksfläche befindet sich im Außenbereich.
Im Jahr 1997 hat die Beklagte mit dem Bau der Erschließungsanlage „xxx“ begonnen. Die Anlage liegt im Geltungsbereich des am 10.05.2003 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. xxx „Teilgebiet: xxx“. Grundlage der Baumaßnahmen sind neben den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes die Gemeinderatsbeschlüsse vom 13.12.1994, 17.06.2003 und 27.07.2004.
Das Ingenieurhonorar der inzwischen bautechnisch vollständig hergestellten Anlage kann gegenwärtig noch nicht beziffert werden. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
Mit Bescheid vom 26.11.2010 zog die Beklagte die Klägerin für die Herstellung der Erschließungsanlage „xxx“ zu einer Vorauszahlung in Höhe von 47.623,09 EUR heran.
Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 - zugestellt am 22.10.2012 - zurück.
Die Klägerin hat am 21.11.2012 Klage erhoben, mit der sie die festgesetzte Vorauszahlung dem Grunde sowie der Höhe nach angreift.
Sie stellt das Erschlossensein mit der Begründung in Abrede, dass auf das gewerbliche Grundstück schlechterdings nicht heraufgefahren werden könne. Auf dem Grundstück befinde sich ein Steinbruch und es steige im weiteren Verlauf in Richtung xxx erheblich an. Außerdem sei an der xxx von der Beklagten eine hohe Stützmauer nebst Treppen errichtet worden, durch die ihr Grundstück geradezu eingemauert werde. Bei der seit mehr als 70 Jahren bestehenden xxx handle es sich ferner um eine beitragsfreie vorhandene Straße, da sie in Übereinstimmung mit einem Bebauungsplan aus den 1970er Jahren ohne Kreisverkehr ortsstraßenmäßig ausgebaut worden sei. Die Fahrbahn habe einen modernen Aufbau sowie eine Beleuchtung und Straßenentwässerung gehabt. Die ab 1997 durchgeführten Bauarbeiten seien daher nicht als erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, sondern als Ausbau einer schon vorhandenen zu werten. Ungeachtet dessen, dass für bereits abgeschlossene Maßnahmen keine Vorauszahlung festgesetzt werden dürfe, sei die Beitragsforderung jedenfalls verjährt. Dass das beauftragte Ingenieurbüro angeblich noch keine Rechnung erstellt habe, ändere nichts.
Die Kosten für die Herstellung des Kreisverkehrs hätten nicht in die Abrechnung eingestellt werden dürfen, da der Kreisverkehr als eigenständiges Element des Straßennetzes einer verbesserten überörtlichen Verkehrsführung diene und den Anliegern der xxx keinen spezifischen Vorteil vermittle. Auch sei die Veranlagung des Grundstücks mit einem Artzuschlag für ein Mischgebiet rechtswidrig, da die diesbezügliche Festsetzung in dem Bebauungsplan Nr. xxx obsolet geworden sei. Aufgrund der Höhenlage könne auf dem Grundstück überhaupt keine Nutzung erfolgen, die für ein Mischgebiet typisch sei. Insbesondere sei eine gewerbliche Nutzung aufgrund der tatsächlichen Grundstücksverhältnisse ausgeschlossen. Die Kosten für die Herstellung der Stützmauer seien nicht beitragsfähig. Die Mauer sei in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx nicht in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt. Im Bebauungsplan „scheine“ nur eine solche Stützmauer festgesetzt zu sein, die vor einem kleineren Teil der an die xxx grenzenden Grundstücksfläche liege. Schließlich sei die Oberverteilung rechtswidrig, da verschiedene Grundstücke zu Unrecht nicht eingestellt worden seien. Dies betreffe insbesondere das Grundstück Flst.-Nr. xxx. Dort werde seit Jahrzehnten der Schrottbetrieb xxx, betrieben. Aufgrund dieser tatsächlich vorhandenen und von der Beklagten geduldeten gewerblichen Nutzung könnten die weiteren Anlieger schutzwürdig erwarten, dass dieses Grundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes einbezogen werde. Gleiches gelte für das Grundstück Flst.-Nr. xxx auf dem seit Jahrzehnten die geduldete Nutzung „Schrebergärten“ stattfinde. Dieses städtische Grundstück hätte daher zumindest als untergeordnete Nutzung im Sinne einer Kleingartenanlage (gemäß § 9 Abs. 2 EBS mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) veranlagt werden müssen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie führt aus, für die Frage des Erschlossenseins sei eine normative Betrachtung geboten, die auf die abstrakte Bebaubarkeit abstelle. Dass eine Nutzung gemäß den planungsrechtlichen Möglichkeiten des Mischgebiets auf dem vorhandenen Grundstück möglich wäre, zeige die bauliche Inanspruchnahme der benachbarten Grundstücke. Die xxx sei keine vorhandene Straße. Ein plangemäßer Straßenausbau habe bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 nicht stattgefunden, sondern sei erst 1997 teilweise erfolgt. Außerdem sei die Beklagte im Jahr 1961 noch nicht Eigentümerin des Straßengrundstücks gewesen, da der Grunderwerb erst 2004 abgeschlossen gewesen sei. Eine Erhebung der Beiträge durch Vorauszahlungsbescheid sei möglich gewesen. Vor den abgerechneten Baumaßnahmen sei noch keine endgültige Herstellung der Straße erfolgt. Die Anlage sei nicht entsprechend dem Bebauungsplan Nr. xxx vom 23.07.1965 mit einer Straßenbreite von max. 18,2 m hergestellt worden. Ebenso wenig entspreche der Ausbau dem Bebauungsplan Nr. xxx vom 04.03.1978 mit einer Breite von 17,5 m. Erst die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. xxx seien umgesetzt worden. Die sachliche Beitragspflicht sei mangels Vorlage der letzten Unternehmerrechnung noch nicht entstanden und deshalb der Beitrag noch nicht verjährt. Beim OLG xxx werde derzeit zwischen dem Bauauftragnehmer und der Beklagten ein Rechtsstreit wegen der Abrechnung geführt.
15 
Die Kosten für einen Teil der Fahrbahn des Kreisverkehrs seien zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG in die Abrechnung eingestellt worden, da ein Kreisverkehrsplatz lediglich eine bautechnisch anders gestaltete Kreuzung darstelle. Der Artzuschlag für ein Mischgebiet sei rechtmäßig. Im Abrechnungsgebiet bzw. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. xxx sei eine mischgebietstypische Nutzung möglich und liege auch tatsächlich vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nicht aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse hinfällig oder gar widersprüchlich. Die Kosten für die Stützmauer seien beitragsfähig. Mit dem Bau der Stützmauer mit Treppenaufgang sei eine Zugänglichkeit des Grundstücks und dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erreicht worden. Durch die Mauer sei das Grundstück höhengleich nutzbar und auch die Stellplatzpflicht sei nicht problematisch. Die Oberverteilung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Grundstücke Flst.-Nr. xxx sowie xxx zu Recht nicht eingestellt worden. Durch die auf den Grundstücken tatsächlich vorhandene und bestandsgeschützte, aber abstrakt baurechtlich nicht zulässige Nutzung werde mangels dauerhaften Vorteils eine Beitragspflicht nicht ausgelöst.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.
17 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung am 13.06.2013 einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
19 
Die Beklagte durfte die Klägerin nur zu einer Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR heranziehen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 sind rechtswidrig, soweit sie die Klägerin zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Betrages verpflichten und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2 und §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 13.10.2009 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 EBS kann die Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt.
23 
An der Erhebung einer Vorauszahlung war die Beklagte nicht deshalb von vornherein gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen sind. Denn maßgeblich ist insoweit einzig, dass ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist (vgl. § 25 Abs. 2 KAG, § 14 Abs. 1 EBS).
24 
Die Erschließungsbeitragspflicht ist mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Zwar stehen bereits die Straßenbaukosten für die abzurechnenden Baumaßnahmen fest. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt jedoch vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
25 
Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
26 
Der Zeitpunkt der danach unter anderem erforderlichen „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten - sachlich richtigen - Unternehmerrechnung (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und v. 01.08.1994 - 2 S 963/93 - beide juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Wollte man - mit der Klägerin - auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abstellen, würde dies zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand überhaupt bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
27 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Selbst wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.). Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.02.2005 - 6 A 11716/04 - NVwZ-RR 2005, 846).
28 
Auch wenn die Gemeinde dadurch den Beginn des Entstehens der Beitragspflicht (und damit den Lauf der Verjährungsfrist) in gewissem Umfang beeinflussen kann, ist die Gefahr einer Manipulation durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass der Unternehmer nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.).
29 
Bei der „xxxstraße“ handelt es sich desweiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfte.
30 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903) im vorliegenden ehemals badischen Landesteil nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG nicht vor.
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die xxx jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, da sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut wurde.
32 
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen wurde die Erschließungsanlage „xxx“ ferner erstmalig endgültig hergestellt. Der Einwand der Klägerin, die Erschließungsanlage sei bereits vor mehreren Jahrzehnten erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig, bleibt ohne Erfolg.
33 
Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - a.a.O.). Nach Maßgabe des insoweit maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.
34 
Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt hat (vgl. dazu: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Ziffer 3.2.5 m.w.N.), konnte vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen; erst zu diesem Zeitpunkt war der Grunderwerb der Straße durch die Beklagte abgeschlossen.
35 
Im Übrigen ist durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gab, die streitgegenständliche Anbaustraße oder auch nur eine einzelne Teilstrecke in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1998 - 2 S 615/96 - BWGZ 1999, 204).
36 
Das Grundstück der Klägerin gehört ferner zum Kreis der i.S.d. § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke.
37 
Nach dieser Bestimmung werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen („Heranfahrenkönnen“), sofern nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = DVBl 1991, 593).
39 
Die Festsetzung „Mischgebiet“ lässt nicht auf den Willen des Satzungsgebers schließen, die Bebaubarkeit aller von dieser Festsetzung erfassten Grundstücke davon abhängig zu machen, dass auf sie heraufgefahren werden darf und kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören. Während bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel das „Herauffahrendürfen“ für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Aus der Gebietsart Mischgebiet lässt sich nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfassten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.).
40 
Bei einem Grundstück im Mischgebiet reicht es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.). Dass diese Voraussetzung im Falle des Grundstücks der Klägerin erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
41 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin ist desweiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG, da es baulich genutzt werden kann. Das Gericht hat bereits mit in Bezug genommenem Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befindet, das zumindest als Wochenendhaus genutzt wird. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert haben, erscheint nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend besteht nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
42 
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für das Recht, den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis erstmals festzusetzen, gilt eine Fristdauer von vier Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
44 
Da die sachliche Beitragspflicht nach den bereits erfolgten Ausführungen mangels Unternehmerrechnung noch nicht entstanden ist, hat hier auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
45 
Der angegriffene Bescheid ist allerdings der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
46 
Zunächst begegnet es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5; ferner VG Potsdam, Urt. v. 07.07.2010 - 12 K 1425/06 - juris).
47 
Nach dieser Bestimmung zählen unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließt der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein (LT-Drs. 14/4002 S. 72). Das Innenministerium hielt es für entbehrlich, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe (Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5). Demnach erlangen Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz (a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff., die nach Ansicht von Gössl/Reif, a.a.O., jedenfalls für Baden-Württemberg gegenstandslos geworden sein dürfte).
48 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Es handelt sich bei dieser Position um Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.
50 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrG gehört zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeutet aber nicht, dass jede an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen ist, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße dient, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich ist (Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 2.1.5.6). Erforderlich ist eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215 = DVBl 1989, 1208; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 13, Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (vgl. hierzu: Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.2.1) setzt dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - a.a.O.). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Mauer in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt ist.
51 
Nach den Angaben der Beklagten war eine dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erforderlich. Diese Sicherungsfunktion werde durch die gewählte Bohrpfahlstützmauer gewährleistet, die sowohl kostengünstiger als andere Varianten an Stützmauern gewesen sei sowie darüber hinaus den geringsten Eingriff in den Baubestand darstelle. Diesen Ausführungen, an deren Inhalt die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
52 
Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).
53 
Die Beklagte durfte das Grundstück Flst.-Nr. xxx in der Oberverteilung unberücksichtigt lassen. In die Verteilung der beitragsfähigen Kosten einzustellen ist allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Dieses Grundstück gehört mit seiner Innenbereichsfläche auch zum Kreis der durch die xxx erschlossenen Grundstücke (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
54 
Da das Grundstück Flst.-Nr. xxx teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen ist, unterliegt es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke sind bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem (wirksamen) Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist, ist typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159 = DVBl 1997, 496; Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.2). Denn die öffentliche Zweckbestimmung dieser (Teil-)Fläche lässt in aller Regel nur die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche zu und öffnet keinen Raum für eine weitergehende Nutzung, die die Annahme rechtfertigen würde, die durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließung könne sich zu Gunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 35.74 - DVBl 1978, 297; Gössl/Reif, a.a.O. m.w.N.).
55 
An diesem Ergebnis ändert die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts.
56 
Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spielt zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft „indiziert“, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 71.74 - DVBl 1978, 301). Etwas anderes gilt jedoch bei sog. bestandsgeschützten Bauwerken, wie hier den Schrebergärten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 - DVBl 1975, 378 noch zu der vergleichbaren Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG; ferner: Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.3) .
57 
Anders ist die Rechtslage demgegenüber im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. xxx zu beurteilen.
58 
Zwar befindet sich auch dieses Grundstück teilweise im Außenbereich und ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. xxx als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung ist allerdings hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx unwirksam geworden.
59 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = DVBl 1977, 768; Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = DVBl 2005, 386; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1374).
60 
Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt, da die Beklagte in Widerspruch zu der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ noch im Jahr 2008 - und damit 30 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. xxx - dem Unternehmen xxx den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt hat. Anders als bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, bei dem die Beklagte gegen eine bebauungsplanwidrige Nutzung aufgrund des - unterstellten - passiven Bestandsschutzes lediglich nicht eingeschritten ist, hat die Beklagte für das Flst.-Nr. xxx bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Realisierung der planerischen Festsetzungen nach Auffassung der Kammer auf noch nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.
61 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausginge, änderte dies nichts. Denn auch für den Fall, dass einer Bebaubarkeit des Grundstücks die Grundsätze des Bauplanungsrechts entgegenstünden, wäre das Grundstück Flst.-Nr. xxx unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen.
62 
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -). Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen ist deshalb im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. zu § 131 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116 = DVBl 1995, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, in dem diese zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung auf § 39 Abs. 1 KAG übertragen wird).
63 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier angenommen werden.
64 
Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. xxx betreibt die xxx einen Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem - einzig - durch die xxx erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt, vermittelt die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Fall, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx bebauungsrechtlich nicht erschlossen sein sollte, jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
65 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx errechnet sich die Vorauszahlung demnach wie folgt:
66 
1. Umlagefähiger Aufwand:
        
 1.651.889,99 EUR
2. Innenbereichsfläche des Flst.-Nr. xxx:
        
 2.910,00 m²
3. Davon zu veranlagende Fläche:
                 
a) Nutzungsfaktor gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS
        
 1    
b) Artzuschlag gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alt. EBS
        
 0,25 
c) Gesamt
        
 3.638 m²
4. Neue Nutzungsfläche:
        
 49.592,05 m²
5. Beitragssatz (1. / 4.)
        
 33,309573 EUR/m²
6. Erschließungsbeitrag (5 x in Ansatz zu bringende Fl. v. 1.656 m²):
        
 55.160,65 EUR
7. Vorauszahlung (80 %):
        
 44.128,52 EUR
67 
Die Kostenentscheidung folgt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
68 
B E S C H L U S S
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 47.623,09 EUR festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
19 
Die Beklagte durfte die Klägerin nur zu einer Vorauszahlung in Höhe von 44.128,52 EUR heranziehen. Der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 18.10.2012 sind rechtswidrig, soweit sie die Klägerin zur Zahlung eines darüberhinausgehenden Betrages verpflichten und verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Die angefochtene Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der § 25 Abs. 2 und §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 13.10.2009 (Erschließungsbeitragssatzung - EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
21 
Nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 EBS kann die Gemeinde für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
22 
Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach erfüllt.
23 
An der Erhebung einer Vorauszahlung war die Beklagte nicht deshalb von vornherein gehindert, weil die abgerechneten Baumaßnahmen technisch bereits vollständig abgeschlossen sind. Denn maßgeblich ist insoweit einzig, dass ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist (vgl. § 25 Abs. 2 KAG, § 14 Abs. 1 EBS).
24 
Die Erschließungsbeitragspflicht ist mangels endgültiger Schlussrechnung noch nicht entstanden. Zwar stehen bereits die Straßenbaukosten für die abzurechnenden Baumaßnahmen fest. Die Berechnung der Ingenieurkosten hängt jedoch vom Ausgang eines derzeit noch beim OLG xxx anhängigen Zivilrechtsstreits ab.
25 
Die sachliche Beitragspflicht entsteht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.
26 
Der Zeitpunkt der danach unter anderem erforderlichen „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn auch der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten - sachlich richtigen - Unternehmerrechnung (grundlegend hierzu: BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = DÖV 1976, 95; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - und v. 01.08.1994 - 2 S 963/93 - beide juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 19 Rn. 9). Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Wollte man - mit der Klägerin - auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abstellen, würde dies zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand überhaupt bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
27 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Selbst wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs hinausgeschoben (vgl. ausführlich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.). Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.02.2005 - 6 A 11716/04 - NVwZ-RR 2005, 846).
28 
Auch wenn die Gemeinde dadurch den Beginn des Entstehens der Beitragspflicht (und damit den Lauf der Verjährungsfrist) in gewissem Umfang beeinflussen kann, ist die Gefahr einer Manipulation durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Denn im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass der Unternehmer nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.2010 - 2 S 1314/10 - a.a.O.).
29 
Bei der „xxxstraße“ handelt es sich desweiteren nicht um eine bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 vorhandene Straße i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB bzw. § 49 Abs. 6 KAG, für die kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden dürfte.
30 
Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1976 - IV C 23.74 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903) im vorliegenden ehemals badischen Landesteil nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.02.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Fehlte es an einem rechtsverbindlichen Plan für die Straße oder wurde die Straße nicht bis zum 29.06.1961 plangemäß hergestellt, liegt eine vorhandene Straße i.S.d. § 49 Abs. 6 KAG nicht vor.
31 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die xxx jedenfalls deshalb keine vorhandene Straße, da sie nicht bis zum 29.06.1961, sondern erstmals 1997 plangemäß ausgebaut wurde.
32 
Mit den abgerechneten Baumaßnahmen wurde die Erschließungsanlage „xxx“ ferner erstmalig endgültig hergestellt. Der Einwand der Klägerin, die Erschließungsanlage sei bereits vor mehreren Jahrzehnten erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig, bleibt ohne Erfolg.
33 
Eine Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt, sobald sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und der entstandene Aufwand feststellbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1975 - IV C 11.73 - a.a.O.). Nach Maßgabe des insoweit maßgeblichen § 13 Abs. 1 Satz 1 EBS sind Anbaustraßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grünflächen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.
34 
Da die Beklagte in ihrer Satzung den Grunderwerb in rechtlich zulässiger Weise zum Herstellungsmerkmal erklärt hat (vgl. dazu: Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, § 41 Ziffer 3.2.5 m.w.N.), konnte vor 2004 keine endgültige Herstellung erfolgen; erst zu diesem Zeitpunkt war der Grunderwerb der Straße durch die Beklagte abgeschlossen.
35 
Im Übrigen ist durch keine der früheren (provisorischen) Baumaßnahmen, die es im Bereich der jetzt abgerechneten Anlage gab, die streitgegenständliche Anbaustraße oder auch nur eine einzelne Teilstrecke in einen Ausbauzustand versetzt worden, der bereits als endgültige Herstellung betrachtet werden kann (vgl. zu diesem Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.1998 - 2 S 615/96 - BWGZ 1999, 204).
36 
Das Grundstück der Klägerin gehört ferner zum Kreis der i.S.d. § 39 Abs. 1 KAG erschlossenen Grundstücke.
37 
Nach dieser Bestimmung werden durch eine Anbaustraße Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Bebaubarkeit eines Grundstücks dessen Erreichbarkeit mit Kraftwagen („Heranfahrenkönnen“), sofern nicht ausnahmsweise - im Vergleich dazu - weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügt, oder mehr, nämlich eine Erreichbarkeit dergestalt, dass mit Kraftwagen auf das Grundstück heraufgefahren werden darf (BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 = DVBl 1991, 593).
39 
Die Festsetzung „Mischgebiet“ lässt nicht auf den Willen des Satzungsgebers schließen, die Bebaubarkeit aller von dieser Festsetzung erfassten Grundstücke davon abhängig zu machen, dass auf sie heraufgefahren werden darf und kann. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlichen stören. Während bei Grundstücken in Gewerbegebieten in der Regel das „Herauffahrendürfen“ für deren bebauungsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, begründet die Lage eines Grundstücks in einem Mischgebiet dagegen keinen Rechtsanspruch darauf, auf diesem Grundstück jede nach § 6 Abs. 2 BauNVO in dieser Gebietsart zulässige Nutzung ausüben zu dürfen. Aus der Gebietsart Mischgebiet lässt sich nicht herleiten, auf allen von dieser Ausweisung erfassten Grundstücken solle jede Nutzung möglich sein, die § 6 Abs. 2 BauNVO gestattet (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.).
40 
Bei einem Grundstück im Mischgebiet reicht es deshalb aus, dass an dieses herangefahren werden kann. Herangefahren werden kann in diesem Sinn an ein Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab ggf. auf einem Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1991 - 8 C 59.89 - a.a.O.). Dass diese Voraussetzung im Falle des Grundstücks der Klägerin erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 23.04.2009 - 2 K 1506/07 - festgestellt.
41 
Das teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende und insoweit veranlagte Grundstück der Klägerin ist desweiteren beitragspflichtig gemäß § 40 KAG, da es baulich genutzt werden kann. Das Gericht hat bereits mit in Bezug genommenem Urteil vom 23.04.2009 die Bebaubarkeit des maßgeblichen Grundstücksteils unter anderem mit der Begründung bejaht, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind und sich auch auf der veranlagten Teilfläche des klägerischen Grundstücks ein kleineres Wohnhaus befindet, das zumindest als Wochenendhaus genutzt wird. Da sich die Grundstücksverhältnisse seit 2009 nicht verändert haben, erscheint nunmehr keine andere Einschätzung gerechtfertigt. Vorliegend besteht nach wie vor die allein maßgebliche abstrakte Bebauungsmöglichkeit, da das Grundstück gewerblich genutzt werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Errichtung von Bürogebäuden.
42 
Der Beitragsanspruch der Beklagten ist nicht durch Eintritt der Festsetzungsverjährung erloschen.
43 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO ist eine Abgabenfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für das Recht, den Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis erstmals festzusetzen, gilt eine Fristdauer von vier Jahren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO), wobei die Frist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO).
44 
Da die sachliche Beitragspflicht nach den bereits erfolgten Ausführungen mangels Unternehmerrechnung noch nicht entstanden ist, hat hier auch der Lauf der Verjährungsfrist noch nicht begonnen.
45 
Der angegriffene Bescheid ist allerdings der Höhe nach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig.
46 
Zunächst begegnet es allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG die Kosten für die Herstellung der Kreisverkehrsanlage anteilsmäßig geltend gemacht hat (vgl. hierzu ausführlich Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5; ferner VG Potsdam, Urt. v. 07.07.2010 - 12 K 1425/06 - juris).
47 
Nach dieser Bestimmung zählen unter anderem auch die Herstellungskosten für den Anschluss der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen zu den beitragsfähigen Erschließungskosten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Änderungsgesetz 2009 schließt der Begriff der Kreuzungen auch Kreisverkehrsplätze als bautechnisch besonders gestaltete höhengleiche Kreuzungen ein (LT-Drs. 14/4002 S. 72). Das Innenministerium hielt es für entbehrlich, in den Zusatz auch Kreisverkehre aufzunehmen, da diese unter den Begriff der Straßenkreuzung einzuordnen seien und es daher einer Gleichstellung im Gesetz nicht bedürfe (Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.5). Demnach erlangen Kreisverkehrsanlagen beitragsrechtlich nicht als eigene Anlagen, sondern als auf die im Kreisverkehr zusammengeführten Verkehrsanlagen aufzuteilende Kostenmasse Relevanz (a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 14 Rn. 53 ff., die nach Ansicht von Gössl/Reif, a.a.O., jedenfalls für Baden-Württemberg gegenstandslos geworden sein dürfte).
48 
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat die Beklagte für das Grundstück der Klägerin einen Artzuschlag für ein Mischgebiet gemäß § 11 Abs. 2 EBS festgesetzt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
49 
Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Erforderlichkeit der errichteten Stützmauer und damit die Beitragsfähigkeit des diesbezüglichen Erschließungsaufwandes. Es handelt sich bei dieser Position um Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 KAG.
50 
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1a) StrG gehört zur öffentlichen Straße auch eine Böschung oder Stützmauer. Dies bedeutet aber nicht, dass jede an eine Straße anschließende Stützmauer ohne weiteres als Teil dieser Straße anzusehen ist, sondern nur dann, wenn sie dem Schutz der Straße dient, d.h. für die Sicherung der Straße und des Straßenverkehrs erforderlich ist (Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 2.1.5.6). Erforderlich ist eine Stützmauer, die zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit einer Anbaustraße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tieferliegende Straße abstützt (BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - BVerwGE 82, 215 = DVBl 1989, 1208; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 13, Rn. 56). Die Beitragsfähigkeit der Kosten einer erforderlichen Stützmauer als Erschließungsaufwand für die Herstellung der entsprechenden Anbaustraße (vgl. hierzu: Gössl/Reif, a.a.O., § 35 Ziffer 4.5.3.2.1) setzt dabei nicht voraus, dass die Mauer im Bebauungsplan ausgewiesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.1989 - 8 C 86/87 - a.a.O.). Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Mauer in den Bebauungsplänen Nr. xxx und xxx in allen Einzelheiten in der tatsächlich ausgeführten Form festgesetzt ist.
51 
Nach den Angaben der Beklagten war eine dauerhafte Sicherung der Erschließungsanlage erforderlich. Diese Sicherungsfunktion werde durch die gewählte Bohrpfahlstützmauer gewährleistet, die sowohl kostengünstiger als andere Varianten an Stützmauern gewesen sei sowie darüber hinaus den geringsten Eingriff in den Baubestand darstelle. Diesen Ausführungen, an deren Inhalt die Kammer keinen Anlass hat zu zweifeln, ist die Klägerin nicht entgegengetreten.
52 
Im Übrigen ist der Gemeinde im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage (§ 33 Satz 2 KAG) sowohl hinsichtlich des Ob der Anlage als auch nach Art und Umfang ein weiter (Beurteilungs-)Spielraum eröffnet (vgl. die Rechtsprechung des BVerwG, etwa Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - NVwZ 1994, 905 und Driehaus, a.a.O., § 15, Rn. 7 f. zu § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die nach Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.1 nunmehr auch für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht nach § 33 KAG Geltung beansprucht). Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlage einer Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaus, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1993 - 8 C 36.91 - a.a.O.; Urt. v. 03.03.1995 - 8 C 25.93 - NVwZ 1995, 1208; Gössl/Reif, a.a.O., § 33 Ziffer 1.4.2).
53 
Die Beklagte durfte das Grundstück Flst.-Nr. xxx in der Oberverteilung unberücksichtigt lassen. In die Verteilung der beitragsfähigen Kosten einzustellen ist allerdings - entgegen der bisherigen Berechnung - auch die im Innenbereich befindliche Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. xxx. Dieses Grundstück gehört mit seiner Innenbereichsfläche auch zum Kreis der durch die xxx erschlossenen Grundstücke (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
54 
Da das Grundstück Flst.-Nr. xxx teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt und teilweise im Außenbereich gelegen ist, unterliegt es mangels abstrakter Bebaubarkeit keiner Erschließungsbeitragspflicht. Im Außenbereich befindliche Grundstücke sind bereits nach dem Wortlaut des § 40 KAG nicht beitragspflichtig. Ein Grundstück, das in einem (wirksamen) Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt ist, ist typischerweise einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung schlechthin entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159 = DVBl 1997, 496; Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.2). Denn die öffentliche Zweckbestimmung dieser (Teil-)Fläche lässt in aller Regel nur die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche zu und öffnet keinen Raum für eine weitergehende Nutzung, die die Annahme rechtfertigen würde, die durch eine Anbaustraße vermittelte Erschließung könne sich zu Gunsten ihres Eigentümers vorteilhaft auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 35.74 - DVBl 1978, 297; Gössl/Reif, a.a.O. m.w.N.).
55 
An diesem Ergebnis ändert die tatsächlich verwirklichte Bebauung mit Schrebergärten nichts.
56 
Die Tatsache der Bebauung ist als solche ungeeignet, eine Beitragspflicht auszulösen. Sie spielt zwar insoweit eine Rolle, als sie in der Regel die Baulandeigenschaft „indiziert“, da durch die Bebauung grundsätzlich die abstrakte Bebaubarkeit eines Grundstücks zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 71.74 - DVBl 1978, 301). Etwas anderes gilt jedoch bei sog. bestandsgeschützten Bauwerken, wie hier den Schrebergärten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, nicht von einem bebaubaren Grundstück gesprochen werden (BVerwG, Urt. v. 20.09.1974 - IV C 70.72 - DVBl 1975, 378 noch zu der vergleichbaren Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG; ferner: Gössl/Reif, a.a.O., § 40 Ziffer 3.2.4.3) .
57 
Anders ist die Rechtslage demgegenüber im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. xxx zu beurteilen.
58 
Zwar befindet sich auch dieses Grundstück teilweise im Außenbereich und ist im Übrigen durch den Bebauungsplan Nr. xxx als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Diese planerische Festsetzung ist allerdings hinsichtlich des Grundstücks Flst.-Nr. xxx unwirksam geworden.
59 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = DVBl 1977, 768; Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = DVBl 2005, 386; Beschl. v. 22.07.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1374).
60 
Diese Voraussetzungen sind hier bezogen auf das Grundstück Flst.-Nr. xxx erfüllt, da die Beklagte in Widerspruch zu der Festsetzung „öffentliche Grünfläche“ noch im Jahr 2008 - und damit 30 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. xxx - dem Unternehmen xxx den Bau einer sowohl im Außen- wie auch im Innenbereich gelegenen Halle genehmigt hat. Anders als bei dem Grundstück Flst.-Nr. xxx, bei dem die Beklagte gegen eine bebauungsplanwidrige Nutzung aufgrund des - unterstellten - passiven Bestandsschutzes lediglich nicht eingeschritten ist, hat die Beklagte für das Flst.-Nr. xxx bewusst eine Genehmigung erteilt, die den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist eine Realisierung der planerischen Festsetzungen nach Auffassung der Kammer auf noch nicht absehbare Zeit ausgeschlossen.
61 
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen ausginge, änderte dies nichts. Denn auch für den Fall, dass einer Bebaubarkeit des Grundstücks die Grundsätze des Bauplanungsrechts entgegenstünden, wäre das Grundstück Flst.-Nr. xxx unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort als erschlossen anzusehen.
62 
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein wird zwar ganz wesentlich von dem bebauungsrechtlichen Erschlossensein bestimmt. Dies bezeichnet indes nur die Regel und lässt die Möglichkeit offen, dass im Einzelfall - d.h. insbesondere mit Blick auf ein einzelnes Grundstück - ausnahmsweise eine abweichende Betrachtungsweise geboten sein kann, wenn dies der Interessenlage nach angezeigt erscheint, die sich hinter dem Merkmal des Erschlossenseins als Anknüpfungsmerkmal für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands verbirgt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -). Bezogen auf diese Interessenlage lautet die hinter dem Merkmal „erschlossen“ stehende Frage, ob es gemessen an den durch die Herstellung einer Anlage ausgelösten Vorteilen gerechtfertigt ist, bestimmte Grundstücke (oder nur eines) bei einem Vergleich mit den anderen in Betracht kommenden Grundstücken endgültig von jeder Belastung mit der Folge freizustellen, dass der Ausfall diesen anderen Grundstücken zugeschrieben werden muss. Für die Beantwortung der Frage nach dem Erschlossensein durch Anbaustraßen ist deshalb im Einzelfall ausnahmsweise über das Bebauungsrecht hinausgehend darauf abzustellen, ob die Eigentümer der übrigen Grundstücke nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch die Grundstücke, deren Erschlossensein auf der Grundlage einzig der bebauungsrechtlichen Situation zu verneinen ist, in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden müssen und sich so die Beitragsbelastung dieser übrigen Grundstücke vermindert (vgl. zu § 131 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urt. v. 17.06.1994 - 8 C 24.92 - BVerwGE 96, 116 = DVBl 1995, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.2012 - 2 S 185/12 -, in dem diese zum Bundesrecht ergangene Rechtsprechung auf § 39 Abs. 1 KAG übertragen wird).
63 
Eine schutzwürdige Erwartung in diesem Sinne kann hier angenommen werden.
64 
Auf dem mit einer Lagerhalle bebauten Grundstück Flst.-Nr. xxx betreibt die xxx einen Schrottbetrieb. Da mithin unabhängig von einer bebauungsrechtlichen Betrachtungsweise auf dem - einzig - durch die xxx erschlossenen Grundstück eine gewerbliche Nutzung erfolgt, vermittelt die Erschließungsanlage diesem Grundstück einen tatsächlichen Vorteil. Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Fall, dass das Grundstück Flst.-Nr. xxx bebauungsrechtlich nicht erschlossen sein sollte, jedenfalls zu erwarten, dass von dem Grundstück aus die Straße in gleichem Umfang (oder mehr) in Anspruch genommen wird, wie von den übrigen Anliegergrundstücken aus.
65 
Unter Einbeziehung des Grundstücks Flst.-Nr. xxx errechnet sich die Vorauszahlung demnach wie folgt:
66 
1. Umlagefähiger Aufwand:
        
 1.651.889,99 EUR
2. Innenbereichsfläche des Flst.-Nr. xxx:
        
 2.910,00 m²
3. Davon zu veranlagende Fläche:
                 
a) Nutzungsfaktor gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EBS
        
 1    
b) Artzuschlag gemäß § 11 Abs. 1, 2. Alt. EBS
        
 0,25 
c) Gesamt
        
 3.638 m²
4. Neue Nutzungsfläche:
        
 49.592,05 m²
5. Beitragssatz (1. / 4.)
        
 33,309573 EUR/m²
6. Erschließungsbeitrag (5 x in Ansatz zu bringende Fl. v. 1.656 m²):
        
 55.160,65 EUR
7. Vorauszahlung (80 %):
        
 44.128,52 EUR
67 
Die Kostenentscheidung folgt, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
68 
B E S C H L U S S
69 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 47.623,09 EUR festgesetzt.
70 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.

(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).

(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
10 
Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
11 
Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
17 
Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 - 2 K 530/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.542,75 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.1.2006 gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2006 - mit dem sie als Miteigentümer für das Grundstück ..., ... in ..., zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 6.171,-- EUR herangezogen worden sind - abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Zwar ist der Antrag statthaft (vgl. dazu § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO geforderte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser abgelehnt worden. Auch ist der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten davon abhängig, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats sind deshalb in Abgabensachen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids regelmäßig dann nicht gegeben, wenn sich der Verfahrensausgang als offen darstellt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang dann die eigentlich gebotene Interessenabwägung nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Auch wenn man ihr ein überwiegendes Gewicht nicht allein wegen der normativen Festlegung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zuerkennen wollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 -, NVwZ 2005, 689 zu § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO; Debus, NVwZ 2006, 49 f. m.w.N.), rechtfertigt bei offenem Verfahrensausgang jedenfalls der in Rede stehende abgabenrechtliche Normzweck - die Gewährleistung der ausreichenden finanziellen Sicherung der Tätigkeit der öffentlichen Hand - und wohl auch eine Deckungsgleichheit mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (Debus, aaO, S. 50) die Annahme eines regelmäßig überwiegenden Vollzugsinteresses. Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abwasserbeitragsbescheids.
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu einem Abwasserbeitrag sind die §§ 2, 10 KAG a.F. i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) der Antragsgegnerin vom 17.12.2002 (im Folgenden: AbwS). Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich und im Beschwerdeverfahren auch nicht erhoben worden.
Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller zunächst sinngemäß darauf, die Beitragserhebung verstoße gegen § 32 Abs. 2 KAG n.F. (früher: § 10 Abs. 7 S. 3 1. u. 2. Hs KAG a.F.). Danach entsteht für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, die Beitragsschuld mit dem Anschluss; die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) vorsah. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift rügen die Antragsteller, eine solche ortsrechtliche Regelung im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks im damals eigenständigen Dorf Würm, das am 1.9.1971 nach Pforzheim eingemeindet worden ist, nicht bestanden. Die dargestellte Regelung in § 32 Abs. 2 KAG n.F. (§ 10 Abs. 7 S. 3 KAG a.F.) ist im hier zu beurteilenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Kanal in der … Straße - in welchen das Grundstück der Antragsteller zu entwässern ist - erst 1974 gebaut worden, folglich kann ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Grundstück der Antragsteller schon vor dem 1.4.1964 an die Einrichtung hätte angeschlossen werden können, wie es für die Anwendung der dargestellten Regelungen Voraussetzung gewesen wäre. Anders als bei der dargestellten Konstellation nach § 32 Abs. 2 KAG n.F. (§ 10 Abs. 7 S. 3 KAG a.F.) entsteht die Beitragsschuld im Falle der Antragsteller nicht erst mit dem Anschluss des Grundstück an die öffentliche Einrichtung; das Grundstück ist vielmehr deshalb beitragspflichtig, weil eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht und es bebaut werden kann .
2. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AbwS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans W 9 der Antragsgegnerin vom 20.3.1976; dieser setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet und als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine Zahl von drei Vollgeschossen fest. Auch ist eine „konkrete“ Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben. Im Einzelnen:
a) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 KAG a.F. können u.a. die Gemeinden für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümer Beiträge erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Darin steckt die Forderung, dass für Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht tatsächlich und rechtlich eine Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eröffnet sein muss, mithin diesem möglichen Anschluss auch keine (tatsächlichen oder rechtlichen) Hindernisse entgegenstehen dürfen. Dass ein Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. ... an den Entwässerungskanal in der … Straße, der von der Grundstücksgrenze aus südlich in einem Abstand von ca. 35 m liegt, aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin ist ein Anschluss mittels einer Abwasserhebeanlage - im Hinblick auf einen Höhenunterschied vom streitgegenständlichen Grundstück zum Kanal von höchstens 4 m - mit vertretbarem Aufwand realisierbar. Die Kosten für eine 40 bis 45 m lange Anschlussleitung sind jedenfalls zumutbar (vgl. dazu: OVG Münster, Urt. v. 27.11.1997 - 15 A 7031/95 -). Auch im Übrigen ist die Grenze, bis zu der ein finanzieller Aufwand - etwa im Hinblick auf den Einbau einer Hebeanlage - zumutbar ist, hoch anzusetzen (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., Stand März 2007, § 8 RdNr. 542).
10 
Auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit ist im Falle des Hinterliegergrundstücks der Antragsteller gegeben. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 10 KAG unmittelbar, wenn nach dessen Absatz 1 Satz 1 eine Anschlussmöglichkeit gefordert wird, die einen „nicht nur vorübergehenden Vorteil“ bietet. Dies bedeutet regelmäßig eine irgendwie geartete „Sicherung“ des Durchleitungsrechts, die insbesondere auch auf Dauer angelegt sein muss, mithin regelmäßig auch eine grundbuchrechtliche (dingliche) Sicherung dieses Rechts. Eine auf Dauer geforderte Sicherung der Anschlussmöglichkeit ist allerdings schon dann gegeben, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im selben Eigentum stehen, wie dies hier der Fall ist; die Antragsteller sind zusätzlich auch noch Eigentümer des südlich an das Hinterliegergrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ..., ..., ..., das unmittelbar an die … Straße grenzt, in der der Entwässerungskanal verläuft. Bei Eigentümeridentität stellt sich die Frage nicht, ob der Eigentümer des Anliegergrundstücks die Durchleitung gestattet und das insoweit geforderte sichernde Recht zu Gunsten des Hinterliegers dinglich auf Dauer gewährleistet ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1998 - 2 S 2656/97 -, BWGZ 1999, 119).
11 
b) Eine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit besteht im Falle von Hinterliegergrundstücken allerdings nur dann, wenn ihnen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. angesprochenen „wirtschaftlichen Vorteile“ vermittelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass das Grundstück konkret baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ein Vorteil, dessen Inanspruchnahme durch das bundesrechtliche Bauplanungsrecht oder das landesrechtliche Bauordnungsrecht ausgeschlossen ist, ist kein Vorteil und vermag daher grundsätzlich eine Beitragserhebung nicht zu rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1998, aaO).
12 
Das Bauplanungsrecht macht die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks abhängig (vgl. dazu die §§ 30 ff. BauGB). Dies gilt auch für sog. „gefangene“ Hinterliegergrundstücke, wie im vorliegenden Fall. Erschließung in diesem Sinne erfordert (bei Straßen) in der Regel, dass von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind (BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG, Nr. 228, S. 136). Lässt das Bauplanungsrecht ausnahmsweise für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ein im Vergleich zur Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - etwa seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen, begründet dies auch beitragsrechtlich den erforderlichen Vorteil i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 KAG a.F.. Davon ausgehend ist die Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks lediglich für Fußgänger (Zugangsmöglichkeit) bauplanungsrechtlich und damit auch beitragsrechtlich ausreichend, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Ein solches Grundstück ist kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 18.4.1986 - 8 C 51-52.85 -, BVerwGE 74, 149). Denn der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus nichts mehr gefordert werden kann (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 17.82 -, Buchholz 406.12, § 15 BauNVO, Nr. 8, S. 2).
13 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur für Fußgänger erreichbare Hinterliegergrundstück der Antragsteller bebaubar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin besteht bereits eine fußläufige Zuwegung vom Vorderliegergrundstück Flst.-Nr. ... aus. Ein Zugang (für Fußgänger) ist jedenfalls ausweislich des Lageplans im Bereich zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der bestehenden Doppelgarage ohne Weiteres herstellbar. Auf die auch vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage, ob es für die Antragsteller wirtschaftlich zumutbar wäre, die bestehende Doppelgarage abzureißen, um die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks zu ermöglichen, kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.
14 
Darüber hinaus dürften - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erfüllt sein. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Zwar liegt das Grundstück hier weder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche noch hat es eine befahrbare Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Ausnahmsweise lässt aber § 4 Abs. 1 2. Hs LBO in Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht auch die unmittelbare Erreichbarkeit eines Hinterlieger-Baugrundstücks lediglich für Fußgänger ausreichen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Hinsichtlich dieser Frage kann der Verfahrensausgang allenfalls als offen bezeichnet werden, was - wie dargelegt - die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht rechtfertigen kann.
15 
Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. Ob in diesem Sinne Bedenken bestehen, entscheidet die Baurechtsbehörde nach Anhörung des Brandschutzsachverständigen. So kann auf die Befahrbarkeit z.B. verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 4 RdNr. 24). Davon ausgehend dürften bei summarischer Prüfung der Sachlage Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen; die südliche Grenze des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks befindet sich in einem Abstand von ca. 30 m, die nördliche (entfernte) Grundstücksgrenze in einem Abstand von knapp 60 m zur ... Straße, der (nächstgelegenen) befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Auch wenn man mit den Antragstellern unterstellt, dass ein Feuerwehrschlauch von der ... Straße nicht auf direktem Weg zum Brandherd - sondern teilweise über Eck - verlegt werden müsste, dürfte eine ausreichende Brandbekämpfung möglich sein. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat. Die Antragsgegnerin wird im Widerspruchsverfahren gehalten sein, diesbezüglich den Sachverhalt weiter aufzuklären und eine Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen einzuholen. Auch die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung des Sachverhalts rechtfertigt jedenfalls die Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2011 - 6 K 1209/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Anwesens Flst.-Nr. .../6 (Zum Hussenstein ...-...) auf der Gemarkung der Beklagten. Das 3.788 m² große Grundstück ist mit einem 1971/72 errichteten siebengeschossigen Wohnhaus mit 57 Wohnungen bebaut und grenzt im Westen an die Straße „Zum Hussenstein“ und im Norden an die Gottlieber Straße. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altes Gaswerk-Gelände“ der Beklagten vom 8.12.1965, der das Plangebiet als Mischgebiet ausweist und eine Bebauung mit bis zu sechs Vollgeschossen zulässt.
In den Jahren 2004 bis 2005 führte die Beklagte in der Gottlieber Straße Bauarbeiten aufgrund der Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Grenzbachstraße in der Stadt ... vom 29.12.1995 sowie für den Neubau der B 33 in ..., Teilstück Schänzlebrücke bis Schweizer Grenze, vom 27.4.1995 in der Fassung der Entscheidung vom 3.4.2003 durch, mit der von der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für die Änderung der Planung für den Rückbau der Gottlieber Straße abgesehen wurde. Zwischen der Fahrbahn der Gottlieber Straße und den südlich angrenzenden Grundstücken befindet sich der geänderten Planung entsprechend eine Grünanlage mit einer Breite von ca. 14 m, an die sich ein parallel zur Fahrbahn verlaufender Gehweg mit einer Breite von 2,20 m anschließt, der mit einer wassergebundenen Decke versehen ist. Auf der Höhe des Anwesens, in dem sich die Eigentumswohnung der Klägerin befindet, verbindet ein senkrecht zur Fahrbahn durch die Grünanlage verlaufender Fußweg mit einer Breite von ungefähr 1,50 m, der ebenfalls mit einer wassergebundenen Decke versehen ist, die Fahrbahn der Gottlieber Straße mit dem mit dem parallel hierzu verlaufenden Gehweg.
Mit Bescheiden vom 27.7.2009 setzte die Beklagte Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Gottlieber Straße in Höhe von 428,89 EUR und 1.106,33 EUR fest und forderte die Klägerin auf, diese Beträge abzüglich einer bereits geleisteten Vorausleistung, d.h. noch 135,- EUR und 350,09 EUR, zu zahlen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, dass die Gottlieber Straße eine historische Straße sei. Das Grundstück werde bereits durch die Straße „Zum Hussenstein" erschlossen. Des Weiteren sei der auf der Südseite der Straße verlaufende unbefestigte Gehweg nicht fertig gestellt; er sei bei Regen schmutzig und voller Pfützen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück sei erschlossen. Es liege in einem durch den Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzten Bereich. Es genüge somit, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden könne. Das sei hier der Fall. Zwischen der Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück lägen ein Grünstreifen, über den ein befestigter Zugang führe, und ein Gehweg. Soweit die Grünanlagen insgesamt breiter als 6 m seien, seien die Kosten nicht in der Kostenzusammenstellung enthalten.
Die Klägerin hat am 12.7.2010 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, es handle sich bei der Gottlieber Straße um eine historische oder vorhandene Straße. Das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück werde durch die Gottlieber Straße nicht erschlossen. Aufgrund der Höhe des Gebäudes von mehr als 8 m sei es erforderlich, dass die Feuerwehr mit Drehleitern direkten Zugang von einer öffentlichen Straßenfläche habe. Ein bloßes Heranfahrenkönnen genüge hier nicht, da der Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg fast 14 m breit sei und nur durch einen Trampelpfad überquert werde. Auch der an der Grenze ihres Grundstücks verlaufende Gehweg der Gottlieber Straße sei für ein Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht hinreichend befestigt. Die Straße sei nicht rechtmäßig hergestellt. Die Planfeststellungsbeschlüsse seien nicht geeignet, den gemäß § 125 BauGB erforderlichen Bebauungsplan zu ersetzen. Jedenfalls sei das Abrechnungsgebiet unzulässig abgegrenzt, da nur ein Teil der Straße abgerechnet werde, ohne dass zuvor eine Abschnittbildung erfolgt sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Gottlieber Straße sei in ihrem hier maßgeblichen Teilstück weder eine historische noch eine vorhandene Straße. Die Belassung des Gehwegs mit einer wassergebundenen Decke sei eine endgültige Herstellung i.S.d. Beitragssatzung. Der Gemeinderat habe sich 2002 im Rahmen der Ausbauplanung für einen solchen Belag entschieden. Eine wassergebundene Decke entspreche im Wegebau bundesweit dem Üblichen und sei auch ökologisch vorzugswürdig. Eine rechtmäßige Herstellung erfordere nicht zwingend einen Bebauungsplan, sondern sei auch nach Maßgabe eines Planfeststellungsbeschlusses möglich.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.10.2011 - zugestellt am 31.10.2011 - stattgegeben und die angefochtenen Beitragsbescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags kämen hier nur §§ 20 - 28, 33 ff KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.10.2006 (im Folgenden: EBS 2006) in Betracht. Zwar sei grundsätzlich das alte Recht, d.h. §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27.9.2001 (im Folgenden: EBS 2001) anwendbar, wenn die Beitragsforderung vor dem 1.10.2005 entstanden sei (§ 49 Abs. 7 S. 2 KAG, § E2 Abs. 1 EBS 2006). Eine Beitragsforderung sei hier aber noch nicht entstanden, weil es bis heute an der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehle.
10 
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2001 habe die endgültige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen vorausgesetzt, dass Gehwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufwiesen; die Decke könne auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Vorliegend gehe es nicht darum, ob bei der Wahl einer der beispielhaft aufgezählten Befestigungen noch weitere Anforderungen gälten, so dass die für diese Frage heranzuziehenden Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) hier nicht von Belang seien. Maßgeblich sei vielmehr die Auslegung des Merkmals eines „ähnlichen Materials neuzeitlicher Bauweise". Es liege auf der Hand, dass eine Decke, die bei Regen aufweiche, nicht mit den beispielhaft genannten Materialien vergleichbar ist. Des Weiteren sei die Schotterung eines innerstädtischen Gehwegs auch keine neuzeitliche Bauweise. Die Nutzbarkeit eines Gehwegs sei beeinträchtigt, wenn nicht sichergestellt sei, dass er unabhängig von der Witterung begangen werden könne. Es sei „neuzeitlicher" Standard, Gehwege auch bei regnerischem Wetter mit normalen Straßenschuhen betreten zu können, ohne diese mit Schlamm zu beschmutzen. Eine Schotterdecke weise einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2001 subsumiert werden könne.
11 
Auch eine systematische Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2001 spreche für dieses Ergebnis. Hinsichtlich der Parkflächen (Parkierungsflächen) enthalte § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2001 eine Regelung, wonach auch eine wasserdurchlässige Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) genüge. Diese Regelung verdeutliche, dass eine solche einfache Decke aus der Sicht des Satzungsgebers gerade nicht den Anforderungen der Nr. 1 entspreche, d.h. keine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sei, da sie ansonsten nicht „darüber hinaus", also zusätzlich ausdrücklich hätte genannt werden müssen.
12 
Im Ausbauplan sei allerdings ein Gehweg mit wassergebundener Decke vorgesehen. Das führe jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Die Regelung der für die endgültige Herstellung erforderlichen bautechnischen Ausgestaltung müsse in der Beitragssatzung erfolgen. Eine von den Merkmalen der endgültigen Herstellung in der Erschließungsbeitragssatzung abweichende Ausbauplanung allein stelle keine Änderung der Erschließungsbeitragssatzung dar.
13 
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags jedoch vor. Die Gottlieber Straße sei weder eine historische noch eine im erschließungsrechtlichen Sinne vorhandene Straße. Die Herstellung der Gottlieber Straße sei auch rechtmäßig im Sinne der §§ 41 Abs. 1 KAG, 125 BauGB erfolgt.
14 
Das Grundstück Flst. Nr. .../6 werde - auch - durch die Gottlieber Straße erschlossen. Da das Grundstück in einem Mischgebiet liege, genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren und es von dort aus betreten werden könne. Dabei sei das Überqueren eines einige Meter breiten Grünstreifens auf einem befestigten Weg von hinreichender Breite zwischen 1 m und 2 m zumutbar, wie er hier in der Ausbauplanung vorgesehen und tatsächlich auch vorhanden sei.
15 
Die Beklagte hat am 30.11.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei nicht entscheidend darauf abzustellen, ob ein Gehweg bei starkem Regen nicht benutzt werden könne, ohne die Schuhe zu beschmutzen. Der Ausdruck „ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise“ sei vielmehr objektiv auszulegen. Es sei darauf abzustellen, ob der Ausbau dem jeweils gültigen technischen Standard entspreche. Die RStO 2001 weise in Nr. 5.2.1 explizit darauf hin, dass auch dünnere Befestigungen oder Einfachbauweisen (z.B. Deckschicht ohne Bindemittel) ausreichend sein könnten. Um eine solche Deckschicht handle es sich im vorliegenden Fall. Derartige Böden entsprächen in höchstem Maße dem aktuellen technischen Standard, weil sie die Versiegelung minimierten und dem Klimaschutz dienten. Auch das systematische Argument des Verwaltungsgerichts könne nicht durchgreifen. Der Regelung in der Satzung, wonach bei Parkflächen ausdrücklich auch eine wasserdurchlässige Deckschicht zulässig sei, sei nicht zu entnehmen, dass eine solche einfache Decke keine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sei. Sie bestimme vielmehr, dass eine solche Decke bei Parkflächen auch dann zulässig sei, wenn sie nicht neuzeitlicher Bauweise entspreche. Die sonstigen Flächen könnten mit einer solchen Decke aber dann hergestellt werden, wenn dies - wie hier - einer neuzeitlichen Bauweise entspreche.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.10.2011 - 6 K 1209/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihre Bescheide vom 27.7.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage deshalb zu Recht stattgegeben.
23 
Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (1.). Die Bescheide können darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil die zwischen der Fahrbahn der Gottlieber Straße und dem klägerischen Grundstück befindliche Grünanlage sowohl dem Erschlossensein dieses Anwesens gemäß § 39 Abs. 1 KAG (2.) als auch der Entstehung der Beitragspflicht nach § 40 Abs. 1 KAG (3.) entgegensteht.
24 
1. Die Beitragspflicht ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (vgl. § 41 Abs. 1 KAG; s. auch § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
25 
Zwar ist die Fahrbahn der Gottlieber Straße technisch entsprechend dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ausbauprogramm hergestellt worden. Die Beitragsschuld entsteht aber erst dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG; s. auch BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 59.84 - NVwZ 1986, 303 m.N.; Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Dies ist hier für die flächenmäßige Teileinrichtung „Gehweg“ nicht der Fall. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der aktuellen Fassung vom 24.6.2010 (EBS 2010) sind Fahrbahnen, Gehwege und Radwege endgültig hergestellt, wenn sie eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Entsprechende Anforderungen haben auch schon nach den jeweils einschlägigen Vorschriften der zuvor geltenden Satzung der Beklagten vom 27.9.2001 (vgl. § 14 Abs. 1 EBS 2001) gegolten.
26 
a) Eine der ausdrücklich in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 genannten Befestigungen weist der mit einer wassergebundenen verdichteten Schotterdecke versehene Gehweg entlang der Gottlieber Straße unstreitig nicht auf. Er ist aber auch nicht mit einer „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise“ versehen.
27 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.3.1990 - 2 S 2395/89 - juris) weist eine solche satzungsrechtliche Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen die erforderlichen Bestimmtheit auf. Dem Merkmal „neuzeitliche Bauweise" kommt aber keine selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass es als zusätzliches Erfordernis der endgültigen Herstellung zu den in dieser Satzungsvorschrift aufgeführten Fahrbahnbefestigungen hinzutritt. Vielmehr hat der Satzungsgeber mit der beispielhaften Aufzählung der Fahrbahnbefestigungen bereits zum Ausdruck bringen wollen, dass diese einer neuzeitlichen Bauweise entsprechen und deshalb mit der „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise" eine solche gemeint ist, die den namentlich aufgeführten Fahrbahnbefestigungen vergleichbar ist (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 12.11.1981 - 2 S 1044/80 - Ls. in juris). Nur mit diesem Inhalt sind solche Regelungen hinreichend bestimmt.
28 
Eine „ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise" in diesem Sinne liegt hier - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Bei den beispielhaft aufgezählten Decken - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - handelt es sich schon jeweils nicht um bloße ungebundene (oder wassergebundene) Decken wie hier, sondern um gebundene Beläge. Allein deshalb liegt im Falle einer ungebundenen Decke schon von der technischen Bauweise her betrachtet keine „ähnliche“ Decke vor (vgl. zu einem Randstreifen aus Schotterrasen: Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Darüber hinaus sind solche ungebundenen Decken auch in ihrer Funktion nicht mit gebundenen Belägen vergleichbar. Die in der Satzung beispielhaft genannten gebundenen Beläge sind gerade auch bei Schlechtwetter ohne wesentliche Einschränkungen nutzbar. Eine ungebundene Decke weist demgegenüber einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie auch von ihrer Funktion her betrachtet nicht mit einem Belag aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten vergleichbar ist. Wie die von der Klägerseite vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll belegen, ist auch hier der Gehweg bei Schlechtwetter aufgeweicht; darüber hinaus bilden sich große schlammige Pfützen, die den Weg jedenfalls mit gewöhnlichen Schuhen unpassierbar machen. Dies hat auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Eine solche Decke ist daher auch von ihrer Nutzbarkeit her betrachtet nicht mit den beispielhaft genannten Materialien vergleichbar.
29 
b) Liegt demnach schon keine „ähnliche“ - also vergleichbare Decke - vor, kann offenbleiben, ob es sich bei der hier verwendeten hydraulisch gebundenen Deckschicht ohne Bindemittel um einen Belag neuzeitlicher Bauweise handelt. Insoweit hebt die Beklagte in erster Linie darauf ab, dass derartige Beläge neueren technischen Standards entsprächen, da sie ökologisch vorteilhaft seien. Ob dies zutrifft, erscheint fraglich. Die Zweifel des Senats an dem ökologischen Nutzen derartiger Beläge stützen sich darauf, dass die Versickerungswirkung ungebundener Beläge als nur gering angesehen wird, da sie sehr stark verdichtet sind und das Wasser demzufolge überwiegend zur Seite abfließt und nicht auf dem Weg versickert (vgl. im Einzelnen: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, „Überprüfung der Vergleichbarkeit von bodenmechanischen Eigenschaften natürlicher Böden mit Radwegkonstruktionen in naturnahen Bereichen“, Baustoff- und Umweltlabor, 20.8.2009; ähnl. ADFC Sachsen, „Argumentesammlung zur vermeintlichen ökologischen Vorteilhaftigkeit wassergebundener Decken“; s. auch Wikipedia, Stand 27.9.2011, unter „Wassergebundene Decke“). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass hydraulisch gebundene Deckschichten ohne Bindemittel ökologisch vorteilhaft sind, läge - wie bereits ausgeführt - jedenfalls keine Decke vor, die den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Decken ähnlich wäre.
30 
c) Das Verwaltungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass auch eine systematische Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt. Hinsichtlich der Teileinrichtung „Parkflächen“ enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 eine ausdrückliche Regelung, wonach auch eine wasserdurchlässige Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) genügt. Eine entsprechende Regelung enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 für die anderen Teileinrichtungen wie Gehwege hingegen nicht. Dies lässt den Schluss zu, dass eine solche einfache Decke nach dem Willen des Satzungsgebers gerade nicht den hier maßgeblichen Anforderungen der Nr. 1 entspricht. Der Auffassung der Beklagten, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 lediglich bestimmen solle, dass eine wasserdurchlässige Deckschicht bei Parkflächen auch dann zulässig sei, wenn sie nicht neuzeitlicher Bauweise entspreche, ist nicht nachvollziehbar und kann daher nicht überzeugen.
31 
d) Aus den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) folgt nichts anderes.
32 
Für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob eine mit den im Einzelnen genannten Belägen vergleichbare Decke im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorliegt, kann nicht auf die technischen Vorgaben der RStO 01 zurückgegriffen werden. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29.6.2011 - 2 S 1163/09 -. In dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche konkreten technischen Anforderungen an die Herstellung einer Asphaltdecke zu stellen sind, insbesondere welche Dicke diese aufweisen muss. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass für die Beantwortung dieser Frage auf die RStO in der jeweiligen Fassung zurückgegriffen werden kann, da diese den jeweils geltenden technischen Standard definieren.
33 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen, in dem es nicht darum geht, welche technischen Standards bei einer bestimmten Befestigung gelten, also z.B. darum, welche Dicke eine bestimmte Deckschicht aufweisen muss. Es stellt sich vielmehr allein die Frage, ob die von der Beklagten hergestellte Decke von ihrer Art her den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Belägen - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - ähnlich ist. Eine Antwort auf diese Frage enthalten die RStO nicht.
34 
Abgesehen davon dürfte die Beklagte die RStO 01 wohl auch nicht zutreffend interpretieren. Nach Nr. 5.2.1 RStO 01 sind die standardisierten Bauweisen für Rad- und Gehwege in der Tafel 7 dargestellt. Nach der Tafel 7 sind dies Bauweisen mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten im Einzelnen geregelt. Neben den in der Tafel 7 genannten Bauweisen können allerdings auch dünnere Befestigungen oder Einfachbauweisen (z.B. Deckschicht ohne Bindemittel) ausreichend sein (Nr. 5.2.1 RStO 01, vorletzter Abs.). Systematik und Wortlaut der Regelung deuten jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, die sich gerade nicht auf Rad- und Gehwege mit Erschließungsfunktion, sondern auf sonstige Wege - wie z.B. Spazierwege in Parks o.ä. - beziehen dürfte. Da dem hier in Rede stehenden Gehweg nach dem Willen der Beklagten eine Erschließungsfunktion zukommen soll, dürfte ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sein.
35 
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich unabhängig davon auch deshalb als rechtswidrig, weil das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück nicht zu den im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört. Die Straße vermittelt dem Grundstück nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
36 
a) Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner ganzen Länge an die Straße „Zum Hussenstein“, über die an das Grundstück herangefahren werden kann. Es existiert darüber hinaus eine Zufahrt von dieser Straße auf das klägerische Anwesen, über die die auf dem Grundstück befindlichen Garagen und Parkflächen mit Kraftfahrzeugen erreicht werden können. Das Grundstück wird danach unzweifelhaft von der Straße „Zum Hussenstein“ erschlossen. Bei der Klärung der Frage, ob das Anwesen der Klägerin zu den von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört, ist diese (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ gedanklich hinwegzudenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 106).
37 
b) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil bestünde demzufolge nur dann, wenn die Gottlieber Straße für sich allein genommen dem Grundstück die Bebaubarkeit vermitteln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Einzelnen:
38 
aa) Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292 m.w. Nachw.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 103. Erg.-lfrg. 2012, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern.
39 
bb) Hier verlangt das Bauplanungsrecht ein Mehr, nämlich die Möglichkeit, auf das Grundstück herauffahren zu können.
40 
Obwohl das Grundstück in einem Mischgebiet liegt, ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass in einem solchen Gebiet auch eine gewerbliche Nutzung zulässig ist. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen.
41 
Das Erfordernis einer „gesteigerten“ Erreichbarkeit in Form eines Herauffahrenkönnens ergibt sich jedoch aus den Festsetzungen des für das Maß und die Art der baulichen Nutzung nach wie vor maßgeblichen Bebauungsplans „Altes Gaswerk-Gelände“ der Beklagten vom 8.12.1965. Der Bebauungsplan weist auf dem Grundstück ein Baufenster mit einer Länge von 70 m und einer Breite von 15 m aus und lässt eine Bebauung mit bis zu sechs Vollgeschossen zu. Eine solche Art der Bebauung stellt bauordnungsrechtlich besondere Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundstücks für Feuerwehrfahrzeuge. Das gilt nicht nur für das heutige Recht (s. dazu unter 3.), sondern auch für die beim Erlass des Bebauungsplans geltenden Vorschriften, da bereits § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO in der Fassung vom 23.11.1965 verlangte, dass vor der Außenwand von Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster - wie hier - mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche lag, eine befestigte, mindestens drei Meter breite Fläche zum Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen vorhanden ist. Eine im Einklang mit dem Bauordnungsrecht stehende Bebauung des Grundstücks in den Dimensionen, von denen die Beklagte beim Erlass des Bebauungsplans ausgegangen ist, setzte somit bereits nach den seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften voraus, dass auf das Grundstück nicht nur heran-, sondern auch heraufgefahren werden kann, da nur dies gewährleistet, dass die gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO erforderliche Fläche von Feuerwehrfahrzeugen auch tatsächlich erreicht werden kann. Das lässt den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nach dem Willen des Plangebers für die Erschließung des Grundstücks die Möglichkeit einer Heranfahrens an das Grundstück nicht genügen lässt, sondern die Möglichkeit eines Herauffahrens auf das Grundstück verlangt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan auf dem heutigen Grundstück der Klägerin eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare „Straßenverkehrsfläche“ festsetzt, bestätigt dies.
42 
Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Fahrbahn der Gottlieber Straße liegende, 14 m breite Grünfläche, die von der Fahrbahn durch einen ca. 0,5 m tiefen Graben getrennt ist, lässt ein solches Herauffahren auf das Grundstück nicht zu.
43 
cc) Ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne des § 39 KAG wäre aber auch dann zu verneinen, wenn man entgegen den eben gemachten Ausführungen annimmt, dass der Bebauungsplan „Altes Gaswerk-Gelände“ sich für die Erschließung des Grundstücks mit der Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück begnügt.
44 
Zwar erfordert die Möglichkeit des Heranfahrenkönnens nicht, dass die jeweilige Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden kann. Vielmehr ist eine Erreichbarkeit ausreichend, bei der mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungs- und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn lediglich durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stelle sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59/89 - BVerwGE 88, 70). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris) kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann in ausreichendem Maß herangefahren werden, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - das Grundstück betreten werden kann.
45 
Voraussetzung für die Erschließung eines Anliegergrundstücks ist demnach, dass ein eventuell vorhandener Zwischenraum zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Das wird für einen Gehweg und/oder Radweg in ortsüblicher Breite, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 65) regelmäßig zutreffen. Ist bauplanungsrechtlich lediglich eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus zulässig und handelt es sich um einen Grünstreifen mit einer Breite von nur drei bis sieben Metern, kann dessen Überwindung im Einzelfall noch zumutbar sein (vgl. Senatsurteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris).
46 
Um einen solchen Zwischenraum in ortsüblicher Breite handelt es sich hier jedoch nicht mehr. Zum einen geht es hier nicht lediglich um die Erschließung eines Einfamilienhauses. Auf dem klägerischen Anwesen befindet sich ein großes Mehrfamilienhaus mit 57 Wohneinheiten. Für ein solches Bauvorhaben gelten aber höhere Anforderungen insbesondere an die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen. Zum anderen weist der „Grünstreifen“ hier zusammen mit dem Gehweg eine außergewöhnliche Breite von über 16 m auf. Er wirkt mit seiner Bepflanzung, der gärtnerischen Gestaltung und seiner Breite fast schon wie ein kleiner Park oder jedenfalls wie eine kleine Grünanlage. Dieser sich schon aus vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergebende Eindruck hat sich bei dem vom Senat durchgeführten Augenschein bestätigt. Für vergleichbare Konstellationen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Erschlossen- sein verneint (vgl. Bay. VGH Beschlüsse vom 18.12.2006 - 6 ZB 05.672 - KStZ 2007, 115, und vom 15.9.2009 - 6 CS 09.1493 - juris). Bei einer solchen Breite des „Grünstreifens“ wie hier kann auch nach Überzeugung des Senats der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum nicht mehr in zumutbarer Weise überwunden werden. Die erforderliche Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung über eine öffentliche Straße ist bei einer solchen Sachlage nicht mehr gegeben.
47 
Wie sich schon aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergibt, besteht in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, von der Gottlieber Straße aus z.B. mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen ausreichend nahe an das klägerische Grundstück heranzufahren; dies hat sich auch bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Der quer durch die Grünanlage verlaufende Fußweg zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn der Gottlieber Straße ist schon aufgrund seiner Breite von nur 1,50 m Breite zu schmal, um mit Kraftfahrzeugen befahren werden zu können. Aber auch über die daneben befindliche Rasenfläche ist eine ausreichende Befahrbarkeit schon mangels geeigneter Befestigung nicht möglich. Zudem befindet sich entlang der Gottlieber Straße ein weitgehend offener Entwässerungsgraben. Entlang der Fahrbahn zur Gottlieber Straße sind zudem noch Randsteine so aufgestellt, dass ein Überfahren der Grünanlage mit gewöhnlichen Personenkraftwagen nicht möglich ist. In rechtlicher Hinsicht erlauben schließlich die Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Grenzbachstraße in der Stadt ... vom 29.12.1995 sowie für den Neubau der B 33 in ..., Teilstück Schänzlebrücke bis Schweizer Grenze, vom 27.4.1995 in der Fassung der Entscheidung vom 3.4.2003 keine Überfahrt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der dort getroffenen Festsetzungen. Auf der Höhe des klägerischen Grundstücks ist lediglich der tatsächlich vorhandene Fußweg eingezeichnet. Demgegenüber sind auf der Höhe der Anwesen Gottlieber Straße 37 und 39 sowie Gottlieber Straße 31 ausdrücklich Zufahrten durch die Grünanlage vorgesehen. Dies zeigt, dass der Plangeber bewusst zwischen Fußwegen einerseits und Zufahrten andererseits differenziert hat. Im Bereich des klägerischen Grundstücks hat er bewusst nur einen Fußweg und keine Zufahrt vorgesehen.
48 
3. Wird das Grundstück der Klägerin danach nicht von der Gottlieber Straße erschlossen, so gehört es auch nicht zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken, da der Beitragspflicht nach § 40 KAG nur Grundstücke unterliegen, die nach § 39 Abs. 1 KAG an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnehmen (vgl. zum Verhältnis zwischen § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669). Zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken gehörte das Grundstück aber selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das Grundstück von der Gottlieber Straße im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird.
49 
Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208).
50 
Denkt man das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinweg, so ist die hiernach erforderliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit Blick auf die Gottlieber Straße nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
51 
Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Gottlieber Straße nicht erfüllt. Zwar grenzt das klägerische Anwesen unmittelbar an das Buchgrundstück, auf dem die Straße errichtet worden ist, da sich die Grünanlage ebenfalls auf diesem Grundstück befindet. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 LBO lässt es indes nicht genügen, wenn ein Baugrundstück an ein Buchgrundstück angrenzt, auf dem u.a. eine öffentliche Straße errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob es unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - also der Fahrbahn - liegt. Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich zwischen der Verkehrsfläche und dem Baugrundstück eine Grünanlage befindet, die - zusammen mit dem Gehweg - über 16 m breit ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine solche Auslegung. Für die Belange des Brandschutzes spielt es letztlich keine Rolle, auf welchem Buchgrundstück eine Grünanlage liegt. Entscheidend ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht allein die tatsächliche Erreichbarkeit mit Feuerwehr- und sonstigen Rettungsfahrzeugen. Diese ist aber bei einem derart breiten und nicht befahrbaren „Grünstreifen“ zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Baugrundstück nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben.
52 
Verdeutlicht wird dies auch durch die Regelung des § 2 LBOAVO. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig, da sie primär die sog. „Binnenerschließung“ regelt. Sie verdeutlicht aber, dass der Verordnungsgeber bei Gebäuden, deren Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen wie hier mehr als 8 m über Gelände liegt, regelmäßig davon ausgeht, dass eine Zu- oder Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge geschaffen wird (vgl. § 2 Abs. 3 LBOAVO). Hiervon kann zwar eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, wenn man die (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinwegdenkt, denn es handelt sich um ein langgestrecktes Wohngebäude mit 57 Wohneinheiten. Bei einem solchen Gebäude kann auf die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen nicht verzichtet werden, zumal der von der Straße abgewandte südliche Teil der siebengeschossigen Gebäudes von der Verkehrsfläche der Gottlieber Straße über 90 m weit entfernt ist. Dies zeigt, dass auch nach heutiger Rechtslage die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit ersichtlich allein im Hinblick auf die Straße „Zum Hussenstein“ gewährleistet ist.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.535.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihre Bescheide vom 27.7.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage deshalb zu Recht stattgegeben.
23 
Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (1.). Die Bescheide können darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil die zwischen der Fahrbahn der Gottlieber Straße und dem klägerischen Grundstück befindliche Grünanlage sowohl dem Erschlossensein dieses Anwesens gemäß § 39 Abs. 1 KAG (2.) als auch der Entstehung der Beitragspflicht nach § 40 Abs. 1 KAG (3.) entgegensteht.
24 
1. Die Beitragspflicht ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (vgl. § 41 Abs. 1 KAG; s. auch § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
25 
Zwar ist die Fahrbahn der Gottlieber Straße technisch entsprechend dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ausbauprogramm hergestellt worden. Die Beitragsschuld entsteht aber erst dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG; s. auch BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 59.84 - NVwZ 1986, 303 m.N.; Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Dies ist hier für die flächenmäßige Teileinrichtung „Gehweg“ nicht der Fall. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der aktuellen Fassung vom 24.6.2010 (EBS 2010) sind Fahrbahnen, Gehwege und Radwege endgültig hergestellt, wenn sie eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Entsprechende Anforderungen haben auch schon nach den jeweils einschlägigen Vorschriften der zuvor geltenden Satzung der Beklagten vom 27.9.2001 (vgl. § 14 Abs. 1 EBS 2001) gegolten.
26 
a) Eine der ausdrücklich in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 genannten Befestigungen weist der mit einer wassergebundenen verdichteten Schotterdecke versehene Gehweg entlang der Gottlieber Straße unstreitig nicht auf. Er ist aber auch nicht mit einer „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise“ versehen.
27 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.3.1990 - 2 S 2395/89 - juris) weist eine solche satzungsrechtliche Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen die erforderlichen Bestimmtheit auf. Dem Merkmal „neuzeitliche Bauweise" kommt aber keine selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass es als zusätzliches Erfordernis der endgültigen Herstellung zu den in dieser Satzungsvorschrift aufgeführten Fahrbahnbefestigungen hinzutritt. Vielmehr hat der Satzungsgeber mit der beispielhaften Aufzählung der Fahrbahnbefestigungen bereits zum Ausdruck bringen wollen, dass diese einer neuzeitlichen Bauweise entsprechen und deshalb mit der „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise" eine solche gemeint ist, die den namentlich aufgeführten Fahrbahnbefestigungen vergleichbar ist (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 12.11.1981 - 2 S 1044/80 - Ls. in juris). Nur mit diesem Inhalt sind solche Regelungen hinreichend bestimmt.
28 
Eine „ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise" in diesem Sinne liegt hier - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Bei den beispielhaft aufgezählten Decken - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - handelt es sich schon jeweils nicht um bloße ungebundene (oder wassergebundene) Decken wie hier, sondern um gebundene Beläge. Allein deshalb liegt im Falle einer ungebundenen Decke schon von der technischen Bauweise her betrachtet keine „ähnliche“ Decke vor (vgl. zu einem Randstreifen aus Schotterrasen: Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Darüber hinaus sind solche ungebundenen Decken auch in ihrer Funktion nicht mit gebundenen Belägen vergleichbar. Die in der Satzung beispielhaft genannten gebundenen Beläge sind gerade auch bei Schlechtwetter ohne wesentliche Einschränkungen nutzbar. Eine ungebundene Decke weist demgegenüber einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie auch von ihrer Funktion her betrachtet nicht mit einem Belag aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten vergleichbar ist. Wie die von der Klägerseite vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll belegen, ist auch hier der Gehweg bei Schlechtwetter aufgeweicht; darüber hinaus bilden sich große schlammige Pfützen, die den Weg jedenfalls mit gewöhnlichen Schuhen unpassierbar machen. Dies hat auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Eine solche Decke ist daher auch von ihrer Nutzbarkeit her betrachtet nicht mit den beispielhaft genannten Materialien vergleichbar.
29 
b) Liegt demnach schon keine „ähnliche“ - also vergleichbare Decke - vor, kann offenbleiben, ob es sich bei der hier verwendeten hydraulisch gebundenen Deckschicht ohne Bindemittel um einen Belag neuzeitlicher Bauweise handelt. Insoweit hebt die Beklagte in erster Linie darauf ab, dass derartige Beläge neueren technischen Standards entsprächen, da sie ökologisch vorteilhaft seien. Ob dies zutrifft, erscheint fraglich. Die Zweifel des Senats an dem ökologischen Nutzen derartiger Beläge stützen sich darauf, dass die Versickerungswirkung ungebundener Beläge als nur gering angesehen wird, da sie sehr stark verdichtet sind und das Wasser demzufolge überwiegend zur Seite abfließt und nicht auf dem Weg versickert (vgl. im Einzelnen: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, „Überprüfung der Vergleichbarkeit von bodenmechanischen Eigenschaften natürlicher Böden mit Radwegkonstruktionen in naturnahen Bereichen“, Baustoff- und Umweltlabor, 20.8.2009; ähnl. ADFC Sachsen, „Argumentesammlung zur vermeintlichen ökologischen Vorteilhaftigkeit wassergebundener Decken“; s. auch Wikipedia, Stand 27.9.2011, unter „Wassergebundene Decke“). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass hydraulisch gebundene Deckschichten ohne Bindemittel ökologisch vorteilhaft sind, läge - wie bereits ausgeführt - jedenfalls keine Decke vor, die den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Decken ähnlich wäre.
30 
c) Das Verwaltungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass auch eine systematische Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt. Hinsichtlich der Teileinrichtung „Parkflächen“ enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 eine ausdrückliche Regelung, wonach auch eine wasserdurchlässige Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) genügt. Eine entsprechende Regelung enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 für die anderen Teileinrichtungen wie Gehwege hingegen nicht. Dies lässt den Schluss zu, dass eine solche einfache Decke nach dem Willen des Satzungsgebers gerade nicht den hier maßgeblichen Anforderungen der Nr. 1 entspricht. Der Auffassung der Beklagten, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 lediglich bestimmen solle, dass eine wasserdurchlässige Deckschicht bei Parkflächen auch dann zulässig sei, wenn sie nicht neuzeitlicher Bauweise entspreche, ist nicht nachvollziehbar und kann daher nicht überzeugen.
31 
d) Aus den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) folgt nichts anderes.
32 
Für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob eine mit den im Einzelnen genannten Belägen vergleichbare Decke im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorliegt, kann nicht auf die technischen Vorgaben der RStO 01 zurückgegriffen werden. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29.6.2011 - 2 S 1163/09 -. In dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche konkreten technischen Anforderungen an die Herstellung einer Asphaltdecke zu stellen sind, insbesondere welche Dicke diese aufweisen muss. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass für die Beantwortung dieser Frage auf die RStO in der jeweiligen Fassung zurückgegriffen werden kann, da diese den jeweils geltenden technischen Standard definieren.
33 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen, in dem es nicht darum geht, welche technischen Standards bei einer bestimmten Befestigung gelten, also z.B. darum, welche Dicke eine bestimmte Deckschicht aufweisen muss. Es stellt sich vielmehr allein die Frage, ob die von der Beklagten hergestellte Decke von ihrer Art her den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Belägen - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - ähnlich ist. Eine Antwort auf diese Frage enthalten die RStO nicht.
34 
Abgesehen davon dürfte die Beklagte die RStO 01 wohl auch nicht zutreffend interpretieren. Nach Nr. 5.2.1 RStO 01 sind die standardisierten Bauweisen für Rad- und Gehwege in der Tafel 7 dargestellt. Nach der Tafel 7 sind dies Bauweisen mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten im Einzelnen geregelt. Neben den in der Tafel 7 genannten Bauweisen können allerdings auch dünnere Befestigungen oder Einfachbauweisen (z.B. Deckschicht ohne Bindemittel) ausreichend sein (Nr. 5.2.1 RStO 01, vorletzter Abs.). Systematik und Wortlaut der Regelung deuten jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, die sich gerade nicht auf Rad- und Gehwege mit Erschließungsfunktion, sondern auf sonstige Wege - wie z.B. Spazierwege in Parks o.ä. - beziehen dürfte. Da dem hier in Rede stehenden Gehweg nach dem Willen der Beklagten eine Erschließungsfunktion zukommen soll, dürfte ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sein.
35 
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich unabhängig davon auch deshalb als rechtswidrig, weil das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück nicht zu den im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört. Die Straße vermittelt dem Grundstück nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
36 
a) Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner ganzen Länge an die Straße „Zum Hussenstein“, über die an das Grundstück herangefahren werden kann. Es existiert darüber hinaus eine Zufahrt von dieser Straße auf das klägerische Anwesen, über die die auf dem Grundstück befindlichen Garagen und Parkflächen mit Kraftfahrzeugen erreicht werden können. Das Grundstück wird danach unzweifelhaft von der Straße „Zum Hussenstein“ erschlossen. Bei der Klärung der Frage, ob das Anwesen der Klägerin zu den von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört, ist diese (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ gedanklich hinwegzudenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 106).
37 
b) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil bestünde demzufolge nur dann, wenn die Gottlieber Straße für sich allein genommen dem Grundstück die Bebaubarkeit vermitteln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Einzelnen:
38 
aa) Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292 m.w. Nachw.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 103. Erg.-lfrg. 2012, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern.
39 
bb) Hier verlangt das Bauplanungsrecht ein Mehr, nämlich die Möglichkeit, auf das Grundstück herauffahren zu können.
40 
Obwohl das Grundstück in einem Mischgebiet liegt, ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass in einem solchen Gebiet auch eine gewerbliche Nutzung zulässig ist. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen.
41 
Das Erfordernis einer „gesteigerten“ Erreichbarkeit in Form eines Herauffahrenkönnens ergibt sich jedoch aus den Festsetzungen des für das Maß und die Art der baulichen Nutzung nach wie vor maßgeblichen Bebauungsplans „Altes Gaswerk-Gelände“ der Beklagten vom 8.12.1965. Der Bebauungsplan weist auf dem Grundstück ein Baufenster mit einer Länge von 70 m und einer Breite von 15 m aus und lässt eine Bebauung mit bis zu sechs Vollgeschossen zu. Eine solche Art der Bebauung stellt bauordnungsrechtlich besondere Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundstücks für Feuerwehrfahrzeuge. Das gilt nicht nur für das heutige Recht (s. dazu unter 3.), sondern auch für die beim Erlass des Bebauungsplans geltenden Vorschriften, da bereits § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO in der Fassung vom 23.11.1965 verlangte, dass vor der Außenwand von Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster - wie hier - mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche lag, eine befestigte, mindestens drei Meter breite Fläche zum Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen vorhanden ist. Eine im Einklang mit dem Bauordnungsrecht stehende Bebauung des Grundstücks in den Dimensionen, von denen die Beklagte beim Erlass des Bebauungsplans ausgegangen ist, setzte somit bereits nach den seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften voraus, dass auf das Grundstück nicht nur heran-, sondern auch heraufgefahren werden kann, da nur dies gewährleistet, dass die gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO erforderliche Fläche von Feuerwehrfahrzeugen auch tatsächlich erreicht werden kann. Das lässt den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nach dem Willen des Plangebers für die Erschließung des Grundstücks die Möglichkeit einer Heranfahrens an das Grundstück nicht genügen lässt, sondern die Möglichkeit eines Herauffahrens auf das Grundstück verlangt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan auf dem heutigen Grundstück der Klägerin eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare „Straßenverkehrsfläche“ festsetzt, bestätigt dies.
42 
Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Fahrbahn der Gottlieber Straße liegende, 14 m breite Grünfläche, die von der Fahrbahn durch einen ca. 0,5 m tiefen Graben getrennt ist, lässt ein solches Herauffahren auf das Grundstück nicht zu.
43 
cc) Ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne des § 39 KAG wäre aber auch dann zu verneinen, wenn man entgegen den eben gemachten Ausführungen annimmt, dass der Bebauungsplan „Altes Gaswerk-Gelände“ sich für die Erschließung des Grundstücks mit der Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück begnügt.
44 
Zwar erfordert die Möglichkeit des Heranfahrenkönnens nicht, dass die jeweilige Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden kann. Vielmehr ist eine Erreichbarkeit ausreichend, bei der mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungs- und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn lediglich durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stelle sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59/89 - BVerwGE 88, 70). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris) kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann in ausreichendem Maß herangefahren werden, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - das Grundstück betreten werden kann.
45 
Voraussetzung für die Erschließung eines Anliegergrundstücks ist demnach, dass ein eventuell vorhandener Zwischenraum zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Das wird für einen Gehweg und/oder Radweg in ortsüblicher Breite, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 65) regelmäßig zutreffen. Ist bauplanungsrechtlich lediglich eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus zulässig und handelt es sich um einen Grünstreifen mit einer Breite von nur drei bis sieben Metern, kann dessen Überwindung im Einzelfall noch zumutbar sein (vgl. Senatsurteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris).
46 
Um einen solchen Zwischenraum in ortsüblicher Breite handelt es sich hier jedoch nicht mehr. Zum einen geht es hier nicht lediglich um die Erschließung eines Einfamilienhauses. Auf dem klägerischen Anwesen befindet sich ein großes Mehrfamilienhaus mit 57 Wohneinheiten. Für ein solches Bauvorhaben gelten aber höhere Anforderungen insbesondere an die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen. Zum anderen weist der „Grünstreifen“ hier zusammen mit dem Gehweg eine außergewöhnliche Breite von über 16 m auf. Er wirkt mit seiner Bepflanzung, der gärtnerischen Gestaltung und seiner Breite fast schon wie ein kleiner Park oder jedenfalls wie eine kleine Grünanlage. Dieser sich schon aus vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergebende Eindruck hat sich bei dem vom Senat durchgeführten Augenschein bestätigt. Für vergleichbare Konstellationen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Erschlossen- sein verneint (vgl. Bay. VGH Beschlüsse vom 18.12.2006 - 6 ZB 05.672 - KStZ 2007, 115, und vom 15.9.2009 - 6 CS 09.1493 - juris). Bei einer solchen Breite des „Grünstreifens“ wie hier kann auch nach Überzeugung des Senats der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum nicht mehr in zumutbarer Weise überwunden werden. Die erforderliche Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung über eine öffentliche Straße ist bei einer solchen Sachlage nicht mehr gegeben.
47 
Wie sich schon aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergibt, besteht in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, von der Gottlieber Straße aus z.B. mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen ausreichend nahe an das klägerische Grundstück heranzufahren; dies hat sich auch bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Der quer durch die Grünanlage verlaufende Fußweg zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn der Gottlieber Straße ist schon aufgrund seiner Breite von nur 1,50 m Breite zu schmal, um mit Kraftfahrzeugen befahren werden zu können. Aber auch über die daneben befindliche Rasenfläche ist eine ausreichende Befahrbarkeit schon mangels geeigneter Befestigung nicht möglich. Zudem befindet sich entlang der Gottlieber Straße ein weitgehend offener Entwässerungsgraben. Entlang der Fahrbahn zur Gottlieber Straße sind zudem noch Randsteine so aufgestellt, dass ein Überfahren der Grünanlage mit gewöhnlichen Personenkraftwagen nicht möglich ist. In rechtlicher Hinsicht erlauben schließlich die Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Grenzbachstraße in der Stadt ... vom 29.12.1995 sowie für den Neubau der B 33 in ..., Teilstück Schänzlebrücke bis Schweizer Grenze, vom 27.4.1995 in der Fassung der Entscheidung vom 3.4.2003 keine Überfahrt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der dort getroffenen Festsetzungen. Auf der Höhe des klägerischen Grundstücks ist lediglich der tatsächlich vorhandene Fußweg eingezeichnet. Demgegenüber sind auf der Höhe der Anwesen Gottlieber Straße 37 und 39 sowie Gottlieber Straße 31 ausdrücklich Zufahrten durch die Grünanlage vorgesehen. Dies zeigt, dass der Plangeber bewusst zwischen Fußwegen einerseits und Zufahrten andererseits differenziert hat. Im Bereich des klägerischen Grundstücks hat er bewusst nur einen Fußweg und keine Zufahrt vorgesehen.
48 
3. Wird das Grundstück der Klägerin danach nicht von der Gottlieber Straße erschlossen, so gehört es auch nicht zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken, da der Beitragspflicht nach § 40 KAG nur Grundstücke unterliegen, die nach § 39 Abs. 1 KAG an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnehmen (vgl. zum Verhältnis zwischen § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669). Zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken gehörte das Grundstück aber selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das Grundstück von der Gottlieber Straße im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird.
49 
Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208).
50 
Denkt man das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinweg, so ist die hiernach erforderliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit Blick auf die Gottlieber Straße nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
51 
Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Gottlieber Straße nicht erfüllt. Zwar grenzt das klägerische Anwesen unmittelbar an das Buchgrundstück, auf dem die Straße errichtet worden ist, da sich die Grünanlage ebenfalls auf diesem Grundstück befindet. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 LBO lässt es indes nicht genügen, wenn ein Baugrundstück an ein Buchgrundstück angrenzt, auf dem u.a. eine öffentliche Straße errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob es unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - also der Fahrbahn - liegt. Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich zwischen der Verkehrsfläche und dem Baugrundstück eine Grünanlage befindet, die - zusammen mit dem Gehweg - über 16 m breit ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine solche Auslegung. Für die Belange des Brandschutzes spielt es letztlich keine Rolle, auf welchem Buchgrundstück eine Grünanlage liegt. Entscheidend ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht allein die tatsächliche Erreichbarkeit mit Feuerwehr- und sonstigen Rettungsfahrzeugen. Diese ist aber bei einem derart breiten und nicht befahrbaren „Grünstreifen“ zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Baugrundstück nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben.
52 
Verdeutlicht wird dies auch durch die Regelung des § 2 LBOAVO. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig, da sie primär die sog. „Binnenerschließung“ regelt. Sie verdeutlicht aber, dass der Verordnungsgeber bei Gebäuden, deren Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen wie hier mehr als 8 m über Gelände liegt, regelmäßig davon ausgeht, dass eine Zu- oder Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge geschaffen wird (vgl. § 2 Abs. 3 LBOAVO). Hiervon kann zwar eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, wenn man die (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinwegdenkt, denn es handelt sich um ein langgestrecktes Wohngebäude mit 57 Wohneinheiten. Bei einem solchen Gebäude kann auf die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen nicht verzichtet werden, zumal der von der Straße abgewandte südliche Teil der siebengeschossigen Gebäudes von der Verkehrsfläche der Gottlieber Straße über 90 m weit entfernt ist. Dies zeigt, dass auch nach heutiger Rechtslage die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit ersichtlich allein im Hinblick auf die Straße „Zum Hussenstein“ gewährleistet ist.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.535.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihres an die Beigeladenen gerichteten Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011.

2

Die Beigeladenen sind Eigentümer des in H... gelegenen, bebauten Grundstücks Flur 2, Parzelle 508, das an die Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ grenzt. Auf den für deren erstmalige Herstellung zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhob die Klägerin von den Beigeladenen zunächst bestandskräftig eine Vorausleistung in Höhe von 16.531,20 € und mit dem Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 weitere 2.960,57 €. Der von den Beigeladenen gegen diesen Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss hob den Vorausleistungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage, die die Straße „Am Sonnenberg“ mit der Landesstraße L 412 verbinde, stellten keinen beitragsfähigen Aufwand dar, weil sie nicht erforderlich gewesen seien, um das Neubaugebiet an das übrige Verkehrsnetz anzuschließen.

3

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

4

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 erhobene Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 einerseits wegen dessen Unbestimmtheit und andererseits wegen der Ungültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung als rechtswidrig angesehen.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 seien Teil des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsstraße. Denn der Bau der Straße „Am Sonnenberg“ habe die Änderungen an der Landesstraße im Einmündungsbereich ausgelöst. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob die neue Einmündung beispielsweise zur Anlage von Abbiegespuren an der Landesstraße oder – wie hier auf Drängen der Straßenbauverwaltung – zur Errichtung einer Kreisverkehrsanlage geführt habe. Diese Kreisverkehrsanlage sei auch keine selbständige Erschließungsanlage oder einem Verkehrszeichen bzw. einer Ampel gleichzusetzen. Die übrigen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigten die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 ebenso wenig.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bekräftigen ihr Vorbringen, die Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 stelle eine eigenständige, nicht erschließungsbeitragsfähige Baumaßnahme dar. Die Belange der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs hätten eine Kreisverkehrsanlage in dem tatsächlich verwirklichten Umfang nicht erfordert. Außerdem sei der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets nicht zum Anbau bestimmt und könne deshalb nicht Teil der abzurechnenden Anlage sein.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids der Klägerin vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden, weil der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist und die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt. Denn der voraussichtliche Gesamtaufwand für die Herstellung der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ ist bereits mit der ersten Vorausleistungserhebung von den Beitragspflichtigen gefordert worden. Zwar können zum Erschließungsaufwand auch Kosten für die Anbindung einer neuen Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz gehören (1.). Das gilt auch für Aufwendungen, die die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage verursacht (2.), soweit sie erforderlich sind (3.). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ dürfen aber die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 nicht in dem von der Klägerin für zutreffend erachteten Umfang berücksichtigt werden. Vielmehr ist nur der Teil dieser Kosten beitragsfähig, der nach der Fahrbahnbreite auf die Straße „Am Sonnenberg“ entfällt (4.). Dies führt zu einer so erheblichen Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen, dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.

14

1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Dazu rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung. Darunter sind auch die Aufwendungen zu verstehen, die erforderlich sind, um die neue Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz anzuschließen. In welchem Umfang solche Aufwendungen zum Erschließungsaufwand der neuen Anbaustraße gehören, hängt grundsätzlich von den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kosten für Kreuzungen und Einmündungen ab.

15

Für den Fall, dass eine neue Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, umfasst der Herstellungsaufwand auch die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich gegebenenfalls der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig sind, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt (BVerwG, 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869). Diese Grundsätze sind gemäß §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 18 Abs. 3 LStrG auf Einmündungen neuer Anbaustraßen in Landesstraßen zu übertragen. Nach diesen Bestimmungen hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße beim Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung die Kosten der Kreuzung bzw. Einmündung zu tragen einschließlich der Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung bzw. Einmündung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

16

Davon abweichend geregelt ist die Kostenverteilung, wenn i.S.d. §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 3 LStrG mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen bzw. Einmündungen Anschlussstellen neu geschaffen werden. Unter diesen Umständen haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungs- bzw. Einmündungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung bzw. Einmündung beteiligten Straßenäste zu tragen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind.

17

2. Wird eine neue Erschließungsstraße mittels einer Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße angeschlossen, kann sich die Kostenverteilung entweder aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG oder aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG ergeben. Die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der neuen Anbaustraße ist gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG zur Übernahme der erforderlichen Kosten für die Anbindung dieser Straße mittels Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße verpflichtet, wenn es sich um den Bau einer neuen Einmündung in eine bereits bestehende Verkehrsanlage handelt. Das setzt voraus, dass die neue Erschließungsstraße in die bestehende Landesstraße einmündet, nicht aber in eine gleichzeitig neu errichtete, andere selbständige Verkehrsanlage. Stellt aber die Kreisverkehrsanlage, in die die neue Erschließungsstraße einmündet, eine neue selbständige Verkehrsanlage dar, die die vorhandene Landesstraße unterbricht und in zwei Verkehrsanlagen aufteilt, folgt aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG keine Kostenverteilung zu Lasten der Gemeinde. Denn § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG verpflichtet die Gemeinde nur zur Kostenübernahme für Anpassungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen, nicht aber zur Finanzierung einer weiteren selbständigen Verkehrsanlage im Einmündungsbereich. Werden hingegen zwei neue Verkehrsanlagen errichtet (die neue Erschließungsstraße und die selbständige Kreisverkehrsanlage) und entstehen aus der zuvor einheitlichen Landesstraße zwei Verkehrsanlagen, die ebenso wie die neue Erschließungsstraße in die Kreisverkehrsanlage einmünden, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde als Baulastträgerin der neuen Erschließungsstraße in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG nur anteilige Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage zu tragen hat.

18

Ob eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer anderen Straße zu betrachten ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, 8 C 17.94, BVerwGE 101, 12). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10527/07, AS 35, 71, esovgrp, juris) wirkt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel „überfahren“ werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße, die wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Demgegenüber stellt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel ca. 20 m im Durchmesser misst, durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt ist, also nicht „überfahren“ werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Verkehrsanlage in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt (OVG RP, 6 A 10139/12, NVwZ-RR 2012, 821, esovgrp, juris).

19

Nach diesen Maßstäben ist die neu errichtete Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 – wie den vorgelegten Fotos entnommen werden kann - eine selbständige Verkehrsanlage, welche die L 412 unterbricht und in zwei unterschiedliche Straßen aufteilt. Denn die Mittelinsel dieser Kreisverkehrsanlage hat einen Durchmesser von ca. 15 m, ist mit einer erheblichen Aufschüttung und mit einem großen torartigen Bauwerk versehen, so dass weder über sie hinweggeblickt noch sie „überfahren“ werden kann. In diese selbständige Kreisverkehrsanlage münden drei selbständige Straßen ein, nämlich die beiden Äste der L 412 und die neue Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreisverkehrsanlage entstanden ist.

20

3. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bau der Kreisverkehrsanlage als Erschließungsaufwand der Straße „Am Sonnenberg“ verbietet sich in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht wegen Fehlens der Erforderlichkeit einer solchen Einmündungsanlage. Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nur die für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße erforderlichen Aufwendungen als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung an. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Von dem der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzubilligenden weiten Spielraum (BVerwG, IV C 51.69, DVBl 1971, 213, juris; BVerwG, 8 C 36.91, DVBl 1993, 1367) hat die Klägerin durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Kreisverkehrsanlage einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Die inzidente Überprüfung dieser planerischen Entscheidung lässt einen beachtlichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Im Gegenteil erscheinen sowohl die Anbindung der Straße „Am Sonnenberg“ an die L 412 als auch die Umsetzung durch eine Kreisverkehrsanlage geboten. Zwar sind die Bauflächen in der Straße „Am Sonnenberg“ auch über die Straßen „Im Langen Scheerbaum“ und „Am Kirchenland“ erreichbar. Diese Verbindung kann aber angesichts des Umstandes, dass die das Neubaugebiet durchziehenden Straßen „Am Sonnenberg“ und „Am Kirchenland“ ca. 800 m lang sind und mehr als 100 Bauplätze erschließen, kaum als ausreichend angesehen werden, um einen reibungslosen Verkehrsablauf im Neubaugebiet zu gewährleisten. Ebenso kann die Entscheidung der Klägerin für die Festsetzung und den Bau einer Kreisverkehrsanlage – statt einer trichterförmigen Einmündung in die B 412 - nicht beanstandet werden, weil auch die Straßenbaubehörde diese Art der Anbindung favorisierte. Dies kann der Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 11. Mai 2006 zur Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „In der Pruff, Im Kirchenland, Im Langen Scheerbaum, In der Senftgewann, 2. Bauabschnitt“ und dem Schreiben des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Bad Kreuznach vom 8. November 2006 entnommen werden.

21

4. Da durch den Bau einer selbständigen Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 keine (unmittelbare) Einmündung der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 entstanden ist, ergibt sich die Kostenverteilung nicht aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG. Sie ist vielmehr - wie in § 19 Abs. 2 LStrG geregelt - nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Einmündungsanlage beteiligten Straßenäste zu bestimmen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind. Angesichts dessen dürfen bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ nicht sämtliche Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 berücksichtigt werden, sondern nur 30,5 v.H. dieser Kosten. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lageplan mit Maßangaben des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. K... vom 30. November 2012 zur Feststellung der Breite der Fahrbahnen und der Nebenanlagen. Dipl.-Ing. K... hat in zutreffender Weise die Fahrbahnbreiten nicht als Tangenten der Kreisfahrbahn gemessen. Bei letztgenannter Methode, die dem am 6. Dezember 2012 von der Klägerin elektronisch vorgelegten Plan zugrunde liegt, werden nämlich die Messergebnisse durch die Einmündungstrichter beeinflusst. Entscheidend für die Verteilung der Kosten muss deshalb die Breite der Fahrbahn und der Nebenanlagen des jeweiligen Straßenasts vor dem Beginn des Einmündungstrichters sein, wie sie von Dipl.-Ing. K... unter dem 30. November 2012 ermittelt wurde.

22

Reduziert man danach die Aufwendungen für die Kreisverkehrsanlage (ca. 260.000,- €) um 69,5 v.H., führt dies unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils zu einer Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen auf ca. 585.000,- € und zu einem Beitragssatz von ca. 20,10 €/m³. Für das Grundstück der Beigeladenen errechnet sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von insgesamt weniger als 16.400,- €. Er unterschreitet die Höhe der bereits gezahlten Vorausleistung, so dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.

23

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Zu dem Vorbringen der Beigeladenen, der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets sei nicht zum Anbau bestimmt, wird jedoch auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen, wonach beide Bereiche als Allgemeine Wohngebiete bestimmt wurden, die in offener Bauweise unter Beachtung einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bebaut werden dürfen.

24

5. Die Berufung war nach alledem mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

27

Beschluss

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.906,57 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
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Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
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Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
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Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
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Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
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Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
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Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
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Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
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Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
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Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
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Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
27 
Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
28 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
29 
Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
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Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.

Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4... der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu.
Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die B. Straße. Zwischen der Fahrbahn der B. Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der B. Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die R. Straße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne. Über die R. Straße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „B. Straße II zwischen L.straße und W.straße inkl. W.straße zwischen B. Straße und K. Straße (K 9....)“ und die „R. Straße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit B. Straße II zusammenzufassen.
Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4... Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn).
Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die B. Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen B. Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Br. Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Br. Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene W.-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der W.-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wa.-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 41..., zwischenzeitlich 42... und heute 4...). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden.
Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die B. Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die B. Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die B. Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der B. Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur W.straße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die W.straße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt.
10 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die B. Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die W.-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die B. Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die B. Straße und die W.straße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden.
11 
Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der B. Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des R. Straßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der R. Straße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe.
12 
Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der W.-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die W.-Siedlung über die Br. Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Br. Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden.
13 
Die B. Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die B. Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der W.-Siedlung sei die B. Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage.
14 
Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der R. Straße vermittelt. Sowohl die R. Straße als auch die B. Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne.
15 
Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der W.straße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer R. Straße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4... betreffen - abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage B. Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120, 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion.
21 
Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die W.-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wa.-Kaserne. Gegenüber der W.-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wa.-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert.
22 
Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der B. Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen.
23 
Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die B. Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
24 
Die B. Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die B. Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der B. Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe.
25 
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der B. Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der W.straße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden.
26 
Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die B. Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die B. Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der W.straße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite.
27 
Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei.
28 
Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der W.straße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei.
29 
Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus B. Straße/W.straße/R. traße/B. Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit B. Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der B. Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Wirken sich Bebauungspläne, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen, städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen oder Stadtumbaumaßnahmen voraussichtlich nachteilig auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Gebiet wohnenden oder arbeitenden Menschen aus, soll die Gemeinde Vorstellungen entwickeln und mit den Betroffenen erörtern, wie nachteilige Auswirkungen möglichst vermieden oder gemildert werden können. Die Gemeinde hat den Betroffenen bei ihren eigenen Bemühungen, nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mildern, zu helfen, insbesondere beim Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie beim Umzug von Betrieben; soweit öffentliche Leistungen in Betracht kommen können, soll die Gemeinde hierauf hinweisen. Sind Betroffene nach ihren persönlichen Lebensumständen nicht in der Lage, Empfehlungen und anderen Hinweisen der Gemeinde zur Vermeidung von Nachteilen zu folgen oder Hilfen zu nutzen oder sind aus anderen Gründen weitere Maßnahmen der Gemeinde erforderlich, hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zu prüfen.

(2) Das Ergebnis der Erörterungen und Prüfungen nach Absatz 1 sowie die voraussichtlich in Betracht zu ziehenden Maßnahmen der Gemeinde und die Möglichkeiten ihrer Verwirklichung sind schriftlich darzustellen (Sozialplan).

(3) Steht die Verwirklichung einer Durchführungsmaßnahme durch einen anderen als die Gemeinde bevor, kann die Gemeinde verlangen, dass der andere im Einvernehmen mit ihr die sich aus Absatz 1 ergebenden Aufgaben übernimmt. Die Gemeinde kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auch selbst übernehmen und dem anderen die Kosten auferlegen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - 2 K 1843/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid. Zwischen den Beteiligten ist allein die Frage der Festsetzungsverjährung umstritten.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FIst.Nr. .../... der Gemarkung Kippenheim. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „..." der Beklagten. Die bautechnische Herstellung der Erschließungsanlage „...", die das Grundstück der Klägerin erschließt, war im Jahre 2001 abgeschlossen. Das Ingenieurbüro ..., dem unter anderem Ausführungsplanung und Bauleitung oblagen, fertigte seine Schlussrechnung unter dem 9.11.2004.
Mit Bescheid vom 30.10.2008 zog die Beklagte die Klägerin für das Grundstück FIst.Nr. .../... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 5.773,81 EUR für die Erschließungsanlage „..." heran. Auch für weitere Grundstücke der Klägerin ergingen Erschließungsbeitragsbescheide mit einer Gesamtforderung von 182.989,63 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin am 6.11.2008 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zweifelhaft, ob die sachliche Beitragspflicht tatsächlich erst mit dem Eingang der Rechnung des Ingenieurbüros ... am 9.11.2004 entstanden sei. Diese Rechnung beziehe sich auf die „bisher erbrachten Ingenieurleistungen" für die Erschließungsmaßnahme „...". Es sei aber unstreitig, dass diese Ingenieurleistungen Jahre zuvor erbracht und abgeschlossen gewesen seien. In einem solchen extremen Fall der zeitlichen Verzögerung der Rechnungsstellung könne diese Rechnung deshalb nicht den Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung der Maßnahme und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung festlegen. Der Anspruch auf Zahlung des Erschließungsbeitrages der Beklagten sei deshalb im Hinblick auf die vierjährige Festsetzungsfrist verjährt.
Das Landratsamt Ortenaukreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.2009 zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Erschließungsbeitragspflicht entstehe mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dies sei nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Arbeiten, vielmehr sei der Tatbestand der endgültigen Herstellung erst in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem im Anschluss an die Beendigung der Baumaßnahmen der hierfür entstandene Aufwand feststellbar sei. Dies setze im Allgemeinen den Eingang der letzten Unternehmerrechnung voraus, weil ab diesem Zeitpunkt sämtliche beitragsfähigen Aufwendungen ermittelt werden könnten. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht könne nicht unabhängig von der Berechnung des Aufwandes allein dadurch entstehen, dass die Gemeinde es versäume, auf eine zügige Rechnungsstellung hinzuwirken.
Die Klägerin hat am 9.10.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21.4.2010 - der Klägerin zugestellt am 2.6.2010 - abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Rechtsgrundlage der Bescheide seien die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 13.6.1988 (EBS). Die Erschließungsbeitragsforderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Verjährung trete über die landesrechtliche Verweisungsnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) KAG gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden sei. Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entstehe die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Dazu müsse der umlagefähige Aufwand ermittlungsfähig sein. Die Ermittlungsfähigkeit sei regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfüllt. Auch die Honorarschlussrechnung des Ingenieurbüros ... vom 9.11.2004 sei in diesem Sinne als Unternehmerrechnung anzusehen und dem Erschließungsaufwand zuzurechnen. Damit sei die Verjährung erst mit Ende des Kalenderjahres 2004 in Gang gesetzt und mithin bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 noch nicht abgelaufen gewesen.
Eine andere Beurteilung lasse sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Rechnung erst drei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Straßenbauarbeiten vorgelegt worden sei. Das Abgabenrecht sei auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen gehe, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben werde. Dem stehe bereits entgegen, dass dies im Wortlaut des Gesetzes („endgültige Herstellung") keinen Rückhalt finde. Zudem müsse dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen habe und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden solle. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhänge, erforderlich seien, könne dann nicht mehr die Rede sein.
Die Ansicht der Klägerin, der beitragspflichtige Grundstückseigentümer habe nach dem sichtbaren Abschluss der technischen Bauarbeiten ein hohes Interesse daran, feststellen zu können, wann mit der Zustellung der Erschließungsbeitragsbescheide gerechnet werden müsse, vermöge hieran nichts zu ändern. Denn dieser Meinung folgend müsste für das Merkmal „endgültige Herstellung" letztlich doch auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung abgestellt würde, was zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen würde.
Unabhängig von diesen Erwägungen spreche des Weiteren gegen eine derartige Fiktion des Beginns der Festsetzungsverjährung, dass auch die Honorarforderung des Ingenieurs erst mit der Erteilung einer (prüffähigen) Schlussrechnung fällig werde, vgl. § 8 Abs. 1 HOAI. Solange eine Schlussrechnung nicht gestellt sei, fehle es an der Fälligkeit der Honorarforderung und werde deren Verjährung nicht in Gang gesetzt. Werde das Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht „vorverlegt", führe dies zu dem - wenig nachvollziehbaren - Ergebnis, dass der Ingenieur seine nicht verjährte Honorarforderung gegenüber der Gemeinde geltend machen, diese gleichwohl die Forderung nicht mehr in die Berechnung der Herstellungskosten einstellen könne; im äußersten Fall sei ihr sogar die Geltendmachung der Erschließungsbeiträge - wegen Verjährung - verwehrt.
10 
Die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde halte die Kammer demgegenüber nicht für so groß, zumal einem verspäteten Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Ausnahmefällen mit dem Institut der Verwirkung begegnet werden könnte. Schließlich möge zwar auch in der Verzögerung des Beginns der Festsetzungsverjährungsfrist wegen verspäteter Vorlage der letzten Unternehmerrechnung ein Element der Rechtsunsicherheit zu sehen sein, allerdings sei diese Unsicherheit auf Seiten der Beitragsschuldner eher akzeptabel, da dies im Ergebnis einen Aufschub ihrer Zahlungspflichten beinhalte.
11 
Die Klägerin hat am 7.6.2010 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und am 16.6.2010 wie folgt begründet: Statt der §§ 127 - 135 BauGB sei hier bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Auffassung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden dürfe. Das könne jedoch letztlich dahinstehen, da die jeweiligen Vorschriften keine entscheidungserheblichen Unterschiede aufweisen. Die Beklagte habe nicht alles ihr Zumutbare veranlasst, um in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Fertigstellung der Erschließungsanlage eine prüffähige Schlussrechnung des Ingenieurbüros zu erhalten. Der zeitliche Abstand zwischen der tatsächlichen Fertigstellung der Erschließungsanlage und der Schlussrechnung des Ingenieurbüros betrage ca. drei Jahre. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte bemüht habe, die Schlussrechnung des Ingenieurbüros bis spätestens zum 31.12.2003 zu erhalten. Auch wenn der damalige Leiter des Rechnungsamtes über einen längeren Zeitraum erkrankt gewesen sei, dürfe dies schwerlich ausreichen, die Gemeinde zu exkulpieren. Würde die gegenteilige Auffassung zu Grunde gelegt, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit der betroffenen Grundstückseigentümer. Denn im Falle eines verspäteten Eingangs der letzten Unternehmerrechnung gebe es keine zeitliche Begrenzung mit der Folge, dass in diesen Fällen Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung letztlich ins Leere liefen. Dies widerspreche nicht nur zu Lasten der Beitragsschuldner dem Gedanken der Rechtssicherheit, sondern auch dem des Rechtsfriedens. Dem Senat sei es möglich, im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.4.2010 - 2 K 1843/09 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ortenaukreis vom 6.10.2009 aufzuheben.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie macht geltend: Die Festsetzungsfrist sei bei Erlass des Beitragsbescheides am 30.10.2008 nicht abgelaufen gewesen. Für den Beginn der Festsetzungsfrist spiele es keine Rolle, ob sich der Zugang der letzten Unternehmerrechnung verzögert habe. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gegenläufige „Rechtsunsicherheit“ könne nicht gegeneinander ausgespielt werden. Die Bindung an fixe Ereignisse und schematisch anwendbare Fristvorschriften wirke unparteiisch. Folge man der Auffassung der Klägerin, trete die Verjährung der Beitragsforderung möglicherweise bereits ein, bevor die Forderung entstanden sei und gegenüber den Beitragsschuldnern erhoben werden könne. Schließlich habe die Rechtsordnung keine klare Antwort auf die Frage, was denn anstelle des schlichten Faktums der letzten Unternehmerrechnung treten solle. Der Gedanke einer „materiellen Verjährung“ lasse sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einführen. Für das von der Klägerin vorgeschlagene Zeitmodell fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zudem sei unklar, wie sich der von der Klägerin vorgeschlagene Beginn der Verjährung - ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - auf die Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auswirken solle, insbesondere, weshalb entweder nicht der gesamte Aufwand erhoben werden oder die Verjährung vor Entstehen der Forderung eintreten könne.
17 
Dem Senat liegen die Erschließungsbeitragsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Landratsamts Ortenaukreis und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden, die sich der Senat zu Eigen macht (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist auszuführen:
19 
Die Neuregelung des KAG vom 17.3.2005 ist auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anwendbar (§ 49 Abs. 7 Satz 2 KAG 2005). Danach finden die §§ 127 bis 135 BauGB Anwendung, wenn eine Beitragsschuld vor dem 1.10.2005 entstanden ist und der Erschließungsbeitrag noch erhoben werden kann. Die Ansicht der Klägerin, hier sei bereits die Neuregelung des Erschließungsbetragsrechts maßgeblich, da nach ihrer Meinung gerade kein Erschließungsbeitrag i.S.v. § 49 Abs. 7 KAG mehr erhoben werden könne, verkennt den Sinngehalt dieser Übergangsvorschrift. Wollte man § 49 Abs. 7 KAG im Sinne der Klägerin auslegen, hinge die Anwendbarkeit der Neuregelung davon ab, ob materiell-rechtlich tatsächlich die Verjährung eingetreten ist oder nicht. Dies entspricht aber nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift. Ob das „alte“ oder das „neue“ Recht anwendbar ist, kann nicht von der - oft erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu klärenden - Frage abhängen, ob Verjährung eingetreten ist. Mit dem zweiten Halbsatz des § 49 Abs. 7 KAG wollte der Gesetzgeber lediglich deklaratorisch auf die - selbstverständliche - Tatsache hinweisen, dass Beiträge, die inzwischen verjährt sind, auch nach dem Inkrafttreten der landesrechtlichen Neuregelung nicht mehr erhoben werden können (vgl. LT-Drucks. 13/3966, S. 65).
20 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 13.6.1988. Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Gericht nicht auf, auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Sie macht ausschließlich geltend, die Erschließungsbeitragsforderung sei verjährt. Dies trifft indes nicht zu.
21 
Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der beitragspflichtigen Erschließungsanlage. Der Zeitpunkt der „endgültigen Herstellung“ einer Erschließungsanlage ist nicht gleichbedeutend mit dem Abschluss der technischen Ausführungsarbeiten, also sozusagen mit dem „letzten Spatenstich“. Eine Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB ist vielmehr nach allgemeiner Auffassung erst dann endgültig hergestellt, wenn u.a. der entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung (vgl. grundlegend hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1.8.1994 - 2 S 963/93 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rn. 9; Reif, Erschließungsbeitrag KAG, Stand März 2007, 2.7.4.). Sieht man von der Möglichkeit ab, in der Erschließungsbeitragssatzung Einheitssätze der Höhe nach festzulegen, spricht schon die Abhängigkeit des Erschließungsbeitrages von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten dafür, dass die Berechenbarkeit des Aufwandes Bestandteil der endgültigen Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB sein muss. Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muss - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der endgültigen Herstellung zu dem sachgerechten Ergebnis, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlussrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im Übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen.
22 
Die endgültige Herstellung ist folglich im Rechtssinne erst abgeschlossen, wenn über die technische Herstellung hinaus der Erschließungsbeitrag mit Hilfe der letzten Unternehmerrechnung der Höhe nach ermittelt werden kann. Diese schon 1975 entwickelten Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht auch in den folgenden Jahren seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt, ohne diese Frage indes erneut ausführlich zu erörtern (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 15.2.1991 - 8 C 46/89 - NVwZ 1991, 235 und vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 - NVwZ-RR 2002, 770).
23 
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung sieht der Senat keine Veranlassung. Die Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsanspruchs vom Herstellungsaufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten spricht auch nach Auffassung des Senats entscheidend dafür, die Berechenbarkeit des Aufwandes als Bestandteil der endgültigen Herstellung anzusehen (so zum Entstehen des Anspruchs auf Erstattung der Grundstücksanschlusskosten gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 KAG a.F.: Senatsurteil vom 26.6.2003 - 2 S 344/03 - ESVGH 53, 241). Wollte man auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung bzw. der Abnahme abstellen, würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Verjährungsfrist führen. Denn dann könnte die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen beginnen und möglicherweise sogar schon die Verjährung eintreten, bevor der Gemeinde der Erschließungsaufwand bekannt ist. Erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde alle relevanten Tatsachen bekannt sind, besteht für sie die Möglichkeit, die Kostenzusammenstellung und Kostenverteilung vorzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 ZB 98.2832 - juris).
24 
Darauf, ob ein verzögerter Eingang der letzten Unternehmerrechnung vorliegt, kommt es für die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage und damit auch für Frage der Festsetzungsverjährung nicht an. Auch wenn sich der Eingang der letzten Unternehmerrechnung nicht unerheblich verzögert, wird dadurch der Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs und dementsprechend der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinausgeschoben. Ebenfalls unerheblich ist, ob die Gemeinde alles Zumutbare veranlasst hat, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, d.h. ob sie den verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hat (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1.2.2005 - 6 A 11716/04 KStZ 2005, 116 zum Erschließungsbeitragsrecht und Beschluss vom 6.6.2006 - 6 A 10389/06 - NVwZ-RR 2007, 128 zum Ausbaubeitragsrecht; Driehaus, aaO, § 19 Rn. 9).
25 
Für diese Auffassung spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes, der keinen Anhaltspunkt dafür liefert, dass die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage vom Unterlassen nicht näher definierter oder festgelegter Handlungen der Gemeinde abhängig gemacht werden sollte. Entscheidend ist aber letztlich der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht ausgeführt hat, ist das Abgabenrecht sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Interesse der Rechtssicherheit auf eindeutig erkennbare, einfache und klare Merkmale angewiesen, und zwar insbesondere dort, wo es um die Bestimmung von Fristen geht, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt. Darauf abzustellen, ob eine Gemeinde den Eintritt der noch fehlenden Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit ohne jeden sachlichen Grund verzögert habe, würde dagegen bedeuten, dass der Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht auf einen nicht eindeutig bestimmbaren, beliebigen Zeitpunkt vorverlegt oder auch hinausgeschoben wird. Zudem müsste dann in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann die Gemeinde nach einer nicht unerheblichen Verzögerung nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden soll. Von eindeutig erkennbaren, einfachen und klaren Merkmalen, die für die Bestimmung von Fristen, von denen der Zeitpunkt des Entstehens und Erlöschens von Ansprüchen abhängt, erforderlich sind, könnte dann nicht mehr die Rede sein. Es ist ferner nicht hinreichend bestimmbar, welche Bemühungen die Gemeinde (außer der nicht obligatorischen eigenen Abrechnung nach § 14 Nr. 4 VOB/B; vgl. Senatsurteil vom 26.6.2003, aaO) im Einzelnen entfalten müsste, um die Schlussrechnung sobald wie möglich zu erhalten, und ab welchem Zeitpunkt sie andernfalls einen verspäteten Rechnungszugang zu vertreten hätte.
26 
Anders als möglicherweise das Verwaltungsgericht hält es der Senat allerdings nicht für nicht entscheidend, wie sich die zivilrechtliche Rechtslage zur Fälligkeit der Forderung allgemein oder im jeweiligen Einzelfall darstellt. Die zivilrechtliche Rechtslage kann schon deshalb nicht für das öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragsrecht maßgeblich sein, weil sich die Gesetzeslage jederzeit ändern kann, für Unternehmer einerseits sowie für Architekten und Ingenieure andererseits unterschiedliche Regelungen anwendbar sein können und abweichende vertragliche Vereinbarungen im Zivilrecht grundsätzlich zulässig sind (so ausdrückl. nunmehr § 15 Abs. 1 HOAI n.F.). Dennoch zeigt der Vergleich mit der zivilrechtlichen Rechtslage, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls ungewöhnlich ist, wenn der Eintritt der Verjährung auch von einer Handlung des Gläubigers abhängig ist. Gerade im Falle einer Architektenforderung tritt auch nach den Vorschriften der HOAI die Fälligkeit - und damit der Beginn des Laufs der Verjährung - erst ein, wenn dieser eine prüffähige Rechnung vorlegt (vgl. zur HOAI a.F.: BGH, Urteil vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 - BGHZ 157, 118).
27 
Für die von der Klägerin gewünschte richterliche Rechtsfortbildung, der Gemeinde einen Zeitraum - angemessen erscheine ein Jahr nach bautechnischer Fertigstellung - vorzugeben, innerhalb dessen sie dafür Sorge zu tragen habe, dass die Schlussrechnung vorgelegt werde, sieht der Senat keinen Anlass. Für eine solche Rechtsfortbildung besteht kein dringender Bedarf, zudem würde sie zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen.
28 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Gefahr einer Manipulation des Beginns der Festsetzungsverjährung durch die Gemeinde von vornherein nur gering. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein Bauunternehmer (bzw. ein Architekt oder Ingenieur) als privater Teilnehmer am Wirtschaftsleben versucht, seine Forderungen so bald wie möglich zu realisieren. Es ist kaum denkbar, dass er nur deshalb auf die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Gemeinde als Auftraggeberin zeitweilig verzichtet, um den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist hinauszuzögern. Auch für ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde ist kein vernünftiger Grund ersichtlich.
29 
Hinzu kommt, dass die von der Klägerin vorgeschlagene Frist von einem Jahr ab technischer Fertigstellung frei gegriffen und tatsächlich oder rechtlich nicht begründbar wäre. Dies wäre insbesondere dann bedenklich, wenn diese Jahresfrist als absolute Ausschlussfrist gemeint gewesen sein sollte. Sollte der Klägerin lediglich eine Beweislastumkehr o.ä. nach Fristablauf vorschweben, ginge dies wiederum zu Lasten der Rechtssicherheit. Denn dann müsste auch nach der von der Klägerin vorgeschlagenen richterlichen Rechtsfortbildung jedenfalls bei einem Überschreiten dieser Jahresfrist wiederum in jedem Einzelfall bestimmt werden, ab wann genau die Gemeinde im konkreten Fall nicht mehr das ihr Zumutbare unternommen hat und ab wann in solchen Fällen das Entstehen der Beitragspflicht fingiert werden muss. Das oben bereits angesprochene Problem einer erheblichen Rechtsunsicherheit bestünde demzufolge auch dann, wenn man das von der Klägerin befürwortete „Modell“ anwenden würde.
30 
Jedenfalls in der Regel bringt zudem die durch eine verspätete Einreichung der letzten Unternehmerrechnung verzögerte Beitragserhebung keinen gravierenden Nachteil für den Beitragspflichtigen mit sich. Im Gegenteil führt eine spätere Beitragserhebung zu einem „Zinsvorteil“. Zudem gehen die durch eine Verzögerung möglicherweise verursachten Beweisschwierigkeiten in aller Regel zu Lasten der Gemeinde, die für die anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trägt.
31 
Ob Fälle denkbar sind, in denen das objektive Abstellen auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung zu grob unangemessenen Ergebnissen führen würde, kann dahinstehen. Denn selbst wenn solche Fälle existierten, rechtfertigte dies keine richterliche Rechtsfortbildung, für die sich keinerlei Anhalt im Gesetzeswortlaut findet. Einzelfälle, in denen eine Beitragserhebung grob unbillig wäre, könnten vielmehr bereits mit hergebrachten und anerkannten Rechtsinstituten angemessen gelöst werden. Sollte beim Beitragspflichtigen ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein und dieser sein Vertrauen entsprechend betätigt haben, stünde der Beitragserhebung möglicherweise das Institut der Verwirkung entgegen (vgl. hierzu Löhr in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 135 Rn. 31). Bei einem - wohl nur theoretisch denkbaren - kollusiven Zusammenwirken zwischen Unternehmer und Gemeinde zum Zwecke der Schädigung des Beitragspflichtigen könnte sogar daran gedacht werden, den Gedanken des Rechtsmissbrauchs fruchtbar zu machen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wann eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits oben dargelegt - schon 1975 grundsätzlich geklärt; auch in den folgenden Jahren ist es in seiner Rechtsprechung von diesen Grundsätzen ausgegangen.
34 
Beschluss vom 25. November 2010
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.773,81 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 - 2 K 530/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.542,75 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.1.2006 gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2006 - mit dem sie als Miteigentümer für das Grundstück ..., ... in ..., zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 6.171,-- EUR herangezogen worden sind - abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Zwar ist der Antrag statthaft (vgl. dazu § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO geforderte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser abgelehnt worden. Auch ist der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten davon abhängig, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats sind deshalb in Abgabensachen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids regelmäßig dann nicht gegeben, wenn sich der Verfahrensausgang als offen darstellt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang dann die eigentlich gebotene Interessenabwägung nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Auch wenn man ihr ein überwiegendes Gewicht nicht allein wegen der normativen Festlegung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zuerkennen wollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 -, NVwZ 2005, 689 zu § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO; Debus, NVwZ 2006, 49 f. m.w.N.), rechtfertigt bei offenem Verfahrensausgang jedenfalls der in Rede stehende abgabenrechtliche Normzweck - die Gewährleistung der ausreichenden finanziellen Sicherung der Tätigkeit der öffentlichen Hand - und wohl auch eine Deckungsgleichheit mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (Debus, aaO, S. 50) die Annahme eines regelmäßig überwiegenden Vollzugsinteresses. Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.
Darüber hinaus bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abwasserbeitragsbescheids.
1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu einem Abwasserbeitrag sind die §§ 2, 10 KAG a.F. i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) der Antragsgegnerin vom 17.12.2002 (im Folgenden: AbwS). Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich und im Beschwerdeverfahren auch nicht erhoben worden.
Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller zunächst sinngemäß darauf, die Beitragserhebung verstoße gegen § 32 Abs. 2 KAG n.F. (früher: § 10 Abs. 7 S. 3 1. u. 2. Hs KAG a.F.). Danach entsteht für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, die Beitragsschuld mit dem Anschluss; die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) vorsah. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift rügen die Antragsteller, eine solche ortsrechtliche Regelung im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks im damals eigenständigen Dorf Würm, das am 1.9.1971 nach Pforzheim eingemeindet worden ist, nicht bestanden. Die dargestellte Regelung in § 32 Abs. 2 KAG n.F. (§ 10 Abs. 7 S. 3 KAG a.F.) ist im hier zu beurteilenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Kanal in der … Straße - in welchen das Grundstück der Antragsteller zu entwässern ist - erst 1974 gebaut worden, folglich kann ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Grundstück der Antragsteller schon vor dem 1.4.1964 an die Einrichtung hätte angeschlossen werden können, wie es für die Anwendung der dargestellten Regelungen Voraussetzung gewesen wäre. Anders als bei der dargestellten Konstellation nach § 32 Abs. 2 KAG n.F. (§ 10 Abs. 7 S. 3 KAG a.F.) entsteht die Beitragsschuld im Falle der Antragsteller nicht erst mit dem Anschluss des Grundstück an die öffentliche Einrichtung; das Grundstück ist vielmehr deshalb beitragspflichtig, weil eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht und es bebaut werden kann .
2. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AbwS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans W 9 der Antragsgegnerin vom 20.3.1976; dieser setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet und als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine Zahl von drei Vollgeschossen fest. Auch ist eine „konkrete“ Bebaubarkeit des Grundstücks gegeben. Im Einzelnen:
a) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 KAG a.F. können u.a. die Gemeinden für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümer Beiträge erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Darin steckt die Forderung, dass für Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht tatsächlich und rechtlich eine Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eröffnet sein muss, mithin diesem möglichen Anschluss auch keine (tatsächlichen oder rechtlichen) Hindernisse entgegenstehen dürfen. Dass ein Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. ... an den Entwässerungskanal in der … Straße, der von der Grundstücksgrenze aus südlich in einem Abstand von ca. 35 m liegt, aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin ist ein Anschluss mittels einer Abwasserhebeanlage - im Hinblick auf einen Höhenunterschied vom streitgegenständlichen Grundstück zum Kanal von höchstens 4 m - mit vertretbarem Aufwand realisierbar. Die Kosten für eine 40 bis 45 m lange Anschlussleitung sind jedenfalls zumutbar (vgl. dazu: OVG Münster, Urt. v. 27.11.1997 - 15 A 7031/95 -). Auch im Übrigen ist die Grenze, bis zu der ein finanzieller Aufwand - etwa im Hinblick auf den Einbau einer Hebeanlage - zumutbar ist, hoch anzusetzen (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., Stand März 2007, § 8 RdNr. 542).
10 
Auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit ist im Falle des Hinterliegergrundstücks der Antragsteller gegeben. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 10 KAG unmittelbar, wenn nach dessen Absatz 1 Satz 1 eine Anschlussmöglichkeit gefordert wird, die einen „nicht nur vorübergehenden Vorteil“ bietet. Dies bedeutet regelmäßig eine irgendwie geartete „Sicherung“ des Durchleitungsrechts, die insbesondere auch auf Dauer angelegt sein muss, mithin regelmäßig auch eine grundbuchrechtliche (dingliche) Sicherung dieses Rechts. Eine auf Dauer geforderte Sicherung der Anschlussmöglichkeit ist allerdings schon dann gegeben, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im selben Eigentum stehen, wie dies hier der Fall ist; die Antragsteller sind zusätzlich auch noch Eigentümer des südlich an das Hinterliegergrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ..., ..., ..., das unmittelbar an die … Straße grenzt, in der der Entwässerungskanal verläuft. Bei Eigentümeridentität stellt sich die Frage nicht, ob der Eigentümer des Anliegergrundstücks die Durchleitung gestattet und das insoweit geforderte sichernde Recht zu Gunsten des Hinterliegers dinglich auf Dauer gewährleistet ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1998 - 2 S 2656/97 -, BWGZ 1999, 119).
11 
b) Eine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit besteht im Falle von Hinterliegergrundstücken allerdings nur dann, wenn ihnen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. angesprochenen „wirtschaftlichen Vorteile“ vermittelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass das Grundstück konkret baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ein Vorteil, dessen Inanspruchnahme durch das bundesrechtliche Bauplanungsrecht oder das landesrechtliche Bauordnungsrecht ausgeschlossen ist, ist kein Vorteil und vermag daher grundsätzlich eine Beitragserhebung nicht zu rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1998, aaO).
12 
Das Bauplanungsrecht macht die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks abhängig (vgl. dazu die §§ 30 ff. BauGB). Dies gilt auch für sog. „gefangene“ Hinterliegergrundstücke, wie im vorliegenden Fall. Erschließung in diesem Sinne erfordert (bei Straßen) in der Regel, dass von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind (BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG, Nr. 228, S. 136). Lässt das Bauplanungsrecht ausnahmsweise für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ein im Vergleich zur Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - etwa seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen, begründet dies auch beitragsrechtlich den erforderlichen Vorteil i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 KAG a.F.. Davon ausgehend ist die Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks lediglich für Fußgänger (Zugangsmöglichkeit) bauplanungsrechtlich und damit auch beitragsrechtlich ausreichend, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Ein solches Grundstück ist kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 18.4.1986 - 8 C 51-52.85 -, BVerwGE 74, 149). Denn der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus nichts mehr gefordert werden kann (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 17.82 -, Buchholz 406.12, § 15 BauNVO, Nr. 8, S. 2).
13 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das nach den Festsetzungen des Bebauungsplans nur für Fußgänger erreichbare Hinterliegergrundstück der Antragsteller bebaubar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin besteht bereits eine fußläufige Zuwegung vom Vorderliegergrundstück Flst.-Nr. ... aus. Ein Zugang (für Fußgänger) ist jedenfalls ausweislich des Lageplans im Bereich zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der bestehenden Doppelgarage ohne Weiteres herstellbar. Auf die auch vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage, ob es für die Antragsteller wirtschaftlich zumutbar wäre, die bestehende Doppelgarage abzureißen, um die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks zu ermöglichen, kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.
14 
Darüber hinaus dürften - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erfüllt sein. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Zwar liegt das Grundstück hier weder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche noch hat es eine befahrbare Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Ausnahmsweise lässt aber § 4 Abs. 1 2. Hs LBO in Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht auch die unmittelbare Erreichbarkeit eines Hinterlieger-Baugrundstücks lediglich für Fußgänger ausreichen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Hinsichtlich dieser Frage kann der Verfahrensausgang allenfalls als offen bezeichnet werden, was - wie dargelegt - die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht rechtfertigen kann.
15 
Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. Ob in diesem Sinne Bedenken bestehen, entscheidet die Baurechtsbehörde nach Anhörung des Brandschutzsachverständigen. So kann auf die Befahrbarkeit z.B. verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 4 RdNr. 24). Davon ausgehend dürften bei summarischer Prüfung der Sachlage Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen; die südliche Grenze des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks befindet sich in einem Abstand von ca. 30 m, die nördliche (entfernte) Grundstücksgrenze in einem Abstand von knapp 60 m zur ... Straße, der (nächstgelegenen) befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Auch wenn man mit den Antragstellern unterstellt, dass ein Feuerwehrschlauch von der ... Straße nicht auf direktem Weg zum Brandherd - sondern teilweise über Eck - verlegt werden müsste, dürfte eine ausreichende Brandbekämpfung möglich sein. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat. Die Antragsgegnerin wird im Widerspruchsverfahren gehalten sein, diesbezüglich den Sachverhalt weiter aufzuklären und eine Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen einzuholen. Auch die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung des Sachverhalts rechtfertigt jedenfalls die Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2011 - 6 K 1209/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Anwesens Flst.-Nr. .../6 (Zum Hussenstein ...-...) auf der Gemarkung der Beklagten. Das 3.788 m² große Grundstück ist mit einem 1971/72 errichteten siebengeschossigen Wohnhaus mit 57 Wohnungen bebaut und grenzt im Westen an die Straße „Zum Hussenstein“ und im Norden an die Gottlieber Straße. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Altes Gaswerk-Gelände“ der Beklagten vom 8.12.1965, der das Plangebiet als Mischgebiet ausweist und eine Bebauung mit bis zu sechs Vollgeschossen zulässt.
In den Jahren 2004 bis 2005 führte die Beklagte in der Gottlieber Straße Bauarbeiten aufgrund der Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Grenzbachstraße in der Stadt ... vom 29.12.1995 sowie für den Neubau der B 33 in ..., Teilstück Schänzlebrücke bis Schweizer Grenze, vom 27.4.1995 in der Fassung der Entscheidung vom 3.4.2003 durch, mit der von der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für die Änderung der Planung für den Rückbau der Gottlieber Straße abgesehen wurde. Zwischen der Fahrbahn der Gottlieber Straße und den südlich angrenzenden Grundstücken befindet sich der geänderten Planung entsprechend eine Grünanlage mit einer Breite von ca. 14 m, an die sich ein parallel zur Fahrbahn verlaufender Gehweg mit einer Breite von 2,20 m anschließt, der mit einer wassergebundenen Decke versehen ist. Auf der Höhe des Anwesens, in dem sich die Eigentumswohnung der Klägerin befindet, verbindet ein senkrecht zur Fahrbahn durch die Grünanlage verlaufender Fußweg mit einer Breite von ungefähr 1,50 m, der ebenfalls mit einer wassergebundenen Decke versehen ist, die Fahrbahn der Gottlieber Straße mit dem mit dem parallel hierzu verlaufenden Gehweg.
Mit Bescheiden vom 27.7.2009 setzte die Beklagte Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Gottlieber Straße in Höhe von 428,89 EUR und 1.106,33 EUR fest und forderte die Klägerin auf, diese Beträge abzüglich einer bereits geleisteten Vorausleistung, d.h. noch 135,- EUR und 350,09 EUR, zu zahlen.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, dass die Gottlieber Straße eine historische Straße sei. Das Grundstück werde bereits durch die Straße „Zum Hussenstein" erschlossen. Des Weiteren sei der auf der Südseite der Straße verlaufende unbefestigte Gehweg nicht fertig gestellt; er sei bei Regen schmutzig und voller Pfützen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2010 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Grundstück sei erschlossen. Es liege in einem durch den Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzten Bereich. Es genüge somit, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden könne. Das sei hier der Fall. Zwischen der Fahrbahn und der Grenze zum klägerischen Grundstück lägen ein Grünstreifen, über den ein befestigter Zugang führe, und ein Gehweg. Soweit die Grünanlagen insgesamt breiter als 6 m seien, seien die Kosten nicht in der Kostenzusammenstellung enthalten.
Die Klägerin hat am 12.7.2010 Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, es handle sich bei der Gottlieber Straße um eine historische oder vorhandene Straße. Das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück werde durch die Gottlieber Straße nicht erschlossen. Aufgrund der Höhe des Gebäudes von mehr als 8 m sei es erforderlich, dass die Feuerwehr mit Drehleitern direkten Zugang von einer öffentlichen Straßenfläche habe. Ein bloßes Heranfahrenkönnen genüge hier nicht, da der Grünstreifen zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg fast 14 m breit sei und nur durch einen Trampelpfad überquert werde. Auch der an der Grenze ihres Grundstücks verlaufende Gehweg der Gottlieber Straße sei für ein Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht hinreichend befestigt. Die Straße sei nicht rechtmäßig hergestellt. Die Planfeststellungsbeschlüsse seien nicht geeignet, den gemäß § 125 BauGB erforderlichen Bebauungsplan zu ersetzen. Jedenfalls sei das Abrechnungsgebiet unzulässig abgegrenzt, da nur ein Teil der Straße abgerechnet werde, ohne dass zuvor eine Abschnittbildung erfolgt sei.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Die Gottlieber Straße sei in ihrem hier maßgeblichen Teilstück weder eine historische noch eine vorhandene Straße. Die Belassung des Gehwegs mit einer wassergebundenen Decke sei eine endgültige Herstellung i.S.d. Beitragssatzung. Der Gemeinderat habe sich 2002 im Rahmen der Ausbauplanung für einen solchen Belag entschieden. Eine wassergebundene Decke entspreche im Wegebau bundesweit dem Üblichen und sei auch ökologisch vorzugswürdig. Eine rechtmäßige Herstellung erfordere nicht zwingend einen Bebauungsplan, sondern sei auch nach Maßgabe eines Planfeststellungsbeschlusses möglich.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.10.2011 - zugestellt am 31.10.2011 - stattgegeben und die angefochtenen Beitragsbescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags kämen hier nur §§ 20 - 28, 33 ff KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 26.10.2006 (im Folgenden: EBS 2006) in Betracht. Zwar sei grundsätzlich das alte Recht, d.h. §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27.9.2001 (im Folgenden: EBS 2001) anwendbar, wenn die Beitragsforderung vor dem 1.10.2005 entstanden sei (§ 49 Abs. 7 S. 2 KAG, § E2 Abs. 1 EBS 2006). Eine Beitragsforderung sei hier aber noch nicht entstanden, weil es bis heute an der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage fehle.
10 
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2001 habe die endgültige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen vorausgesetzt, dass Gehwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufwiesen; die Decke könne auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Vorliegend gehe es nicht darum, ob bei der Wahl einer der beispielhaft aufgezählten Befestigungen noch weitere Anforderungen gälten, so dass die für diese Frage heranzuziehenden Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) hier nicht von Belang seien. Maßgeblich sei vielmehr die Auslegung des Merkmals eines „ähnlichen Materials neuzeitlicher Bauweise". Es liege auf der Hand, dass eine Decke, die bei Regen aufweiche, nicht mit den beispielhaft genannten Materialien vergleichbar ist. Des Weiteren sei die Schotterung eines innerstädtischen Gehwegs auch keine neuzeitliche Bauweise. Die Nutzbarkeit eines Gehwegs sei beeinträchtigt, wenn nicht sichergestellt sei, dass er unabhängig von der Witterung begangen werden könne. Es sei „neuzeitlicher" Standard, Gehwege auch bei regnerischem Wetter mit normalen Straßenschuhen betreten zu können, ohne diese mit Schlamm zu beschmutzen. Eine Schotterdecke weise einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie nicht unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2001 subsumiert werden könne.
11 
Auch eine systematische Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2001 spreche für dieses Ergebnis. Hinsichtlich der Parkflächen (Parkierungsflächen) enthalte § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2001 eine Regelung, wonach auch eine wasserdurchlässige Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) genüge. Diese Regelung verdeutliche, dass eine solche einfache Decke aus der Sicht des Satzungsgebers gerade nicht den Anforderungen der Nr. 1 entspreche, d.h. keine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sei, da sie ansonsten nicht „darüber hinaus", also zusätzlich ausdrücklich hätte genannt werden müssen.
12 
Im Ausbauplan sei allerdings ein Gehweg mit wassergebundener Decke vorgesehen. Das führe jedoch zu keiner anderen Beurteilung. Die Regelung der für die endgültige Herstellung erforderlichen bautechnischen Ausgestaltung müsse in der Beitragssatzung erfolgen. Eine von den Merkmalen der endgültigen Herstellung in der Erschließungsbeitragssatzung abweichende Ausbauplanung allein stelle keine Änderung der Erschließungsbeitragssatzung dar.
13 
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags jedoch vor. Die Gottlieber Straße sei weder eine historische noch eine im erschließungsrechtlichen Sinne vorhandene Straße. Die Herstellung der Gottlieber Straße sei auch rechtmäßig im Sinne der §§ 41 Abs. 1 KAG, 125 BauGB erfolgt.
14 
Das Grundstück Flst. Nr. .../6 werde - auch - durch die Gottlieber Straße erschlossen. Da das Grundstück in einem Mischgebiet liege, genüge es, wenn an das Grundstück herangefahren und es von dort aus betreten werden könne. Dabei sei das Überqueren eines einige Meter breiten Grünstreifens auf einem befestigten Weg von hinreichender Breite zwischen 1 m und 2 m zumutbar, wie er hier in der Ausbauplanung vorgesehen und tatsächlich auch vorhanden sei.
15 
Die Beklagte hat am 30.11.2011 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, es sei nicht entscheidend darauf abzustellen, ob ein Gehweg bei starkem Regen nicht benutzt werden könne, ohne die Schuhe zu beschmutzen. Der Ausdruck „ähnliches Material neuzeitlicher Bauweise“ sei vielmehr objektiv auszulegen. Es sei darauf abzustellen, ob der Ausbau dem jeweils gültigen technischen Standard entspreche. Die RStO 2001 weise in Nr. 5.2.1 explizit darauf hin, dass auch dünnere Befestigungen oder Einfachbauweisen (z.B. Deckschicht ohne Bindemittel) ausreichend sein könnten. Um eine solche Deckschicht handle es sich im vorliegenden Fall. Derartige Böden entsprächen in höchstem Maße dem aktuellen technischen Standard, weil sie die Versiegelung minimierten und dem Klimaschutz dienten. Auch das systematische Argument des Verwaltungsgerichts könne nicht durchgreifen. Der Regelung in der Satzung, wonach bei Parkflächen ausdrücklich auch eine wasserdurchlässige Deckschicht zulässig sei, sei nicht zu entnehmen, dass eine solche einfache Decke keine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sei. Sie bestimme vielmehr, dass eine solche Decke bei Parkflächen auch dann zulässig sei, wenn sie nicht neuzeitlicher Bauweise entspreche. Die sonstigen Flächen könnten mit einer solchen Decke aber dann hergestellt werden, wenn dies - wie hier - einer neuzeitlichen Bauweise entspreche.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13.10.2011 - 6 K 1209/10 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihre Bescheide vom 27.7.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage deshalb zu Recht stattgegeben.
23 
Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (1.). Die Bescheide können darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil die zwischen der Fahrbahn der Gottlieber Straße und dem klägerischen Grundstück befindliche Grünanlage sowohl dem Erschlossensein dieses Anwesens gemäß § 39 Abs. 1 KAG (2.) als auch der Entstehung der Beitragspflicht nach § 40 Abs. 1 KAG (3.) entgegensteht.
24 
1. Die Beitragspflicht ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (vgl. § 41 Abs. 1 KAG; s. auch § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
25 
Zwar ist die Fahrbahn der Gottlieber Straße technisch entsprechend dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ausbauprogramm hergestellt worden. Die Beitragsschuld entsteht aber erst dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG; s. auch BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 59.84 - NVwZ 1986, 303 m.N.; Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Dies ist hier für die flächenmäßige Teileinrichtung „Gehweg“ nicht der Fall. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der aktuellen Fassung vom 24.6.2010 (EBS 2010) sind Fahrbahnen, Gehwege und Radwege endgültig hergestellt, wenn sie eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Entsprechende Anforderungen haben auch schon nach den jeweils einschlägigen Vorschriften der zuvor geltenden Satzung der Beklagten vom 27.9.2001 (vgl. § 14 Abs. 1 EBS 2001) gegolten.
26 
a) Eine der ausdrücklich in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 genannten Befestigungen weist der mit einer wassergebundenen verdichteten Schotterdecke versehene Gehweg entlang der Gottlieber Straße unstreitig nicht auf. Er ist aber auch nicht mit einer „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise“ versehen.
27 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.3.1990 - 2 S 2395/89 - juris) weist eine solche satzungsrechtliche Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen die erforderlichen Bestimmtheit auf. Dem Merkmal „neuzeitliche Bauweise" kommt aber keine selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass es als zusätzliches Erfordernis der endgültigen Herstellung zu den in dieser Satzungsvorschrift aufgeführten Fahrbahnbefestigungen hinzutritt. Vielmehr hat der Satzungsgeber mit der beispielhaften Aufzählung der Fahrbahnbefestigungen bereits zum Ausdruck bringen wollen, dass diese einer neuzeitlichen Bauweise entsprechen und deshalb mit der „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise" eine solche gemeint ist, die den namentlich aufgeführten Fahrbahnbefestigungen vergleichbar ist (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 12.11.1981 - 2 S 1044/80 - Ls. in juris). Nur mit diesem Inhalt sind solche Regelungen hinreichend bestimmt.
28 
Eine „ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise" in diesem Sinne liegt hier - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Bei den beispielhaft aufgezählten Decken - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - handelt es sich schon jeweils nicht um bloße ungebundene (oder wassergebundene) Decken wie hier, sondern um gebundene Beläge. Allein deshalb liegt im Falle einer ungebundenen Decke schon von der technischen Bauweise her betrachtet keine „ähnliche“ Decke vor (vgl. zu einem Randstreifen aus Schotterrasen: Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Darüber hinaus sind solche ungebundenen Decken auch in ihrer Funktion nicht mit gebundenen Belägen vergleichbar. Die in der Satzung beispielhaft genannten gebundenen Beläge sind gerade auch bei Schlechtwetter ohne wesentliche Einschränkungen nutzbar. Eine ungebundene Decke weist demgegenüber einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie auch von ihrer Funktion her betrachtet nicht mit einem Belag aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten vergleichbar ist. Wie die von der Klägerseite vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll belegen, ist auch hier der Gehweg bei Schlechtwetter aufgeweicht; darüber hinaus bilden sich große schlammige Pfützen, die den Weg jedenfalls mit gewöhnlichen Schuhen unpassierbar machen. Dies hat auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Eine solche Decke ist daher auch von ihrer Nutzbarkeit her betrachtet nicht mit den beispielhaft genannten Materialien vergleichbar.
29 
b) Liegt demnach schon keine „ähnliche“ - also vergleichbare Decke - vor, kann offenbleiben, ob es sich bei der hier verwendeten hydraulisch gebundenen Deckschicht ohne Bindemittel um einen Belag neuzeitlicher Bauweise handelt. Insoweit hebt die Beklagte in erster Linie darauf ab, dass derartige Beläge neueren technischen Standards entsprächen, da sie ökologisch vorteilhaft seien. Ob dies zutrifft, erscheint fraglich. Die Zweifel des Senats an dem ökologischen Nutzen derartiger Beläge stützen sich darauf, dass die Versickerungswirkung ungebundener Beläge als nur gering angesehen wird, da sie sehr stark verdichtet sind und das Wasser demzufolge überwiegend zur Seite abfließt und nicht auf dem Weg versickert (vgl. im Einzelnen: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, „Überprüfung der Vergleichbarkeit von bodenmechanischen Eigenschaften natürlicher Böden mit Radwegkonstruktionen in naturnahen Bereichen“, Baustoff- und Umweltlabor, 20.8.2009; ähnl. ADFC Sachsen, „Argumentesammlung zur vermeintlichen ökologischen Vorteilhaftigkeit wassergebundener Decken“; s. auch Wikipedia, Stand 27.9.2011, unter „Wassergebundene Decke“). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass hydraulisch gebundene Deckschichten ohne Bindemittel ökologisch vorteilhaft sind, läge - wie bereits ausgeführt - jedenfalls keine Decke vor, die den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Decken ähnlich wäre.
30 
c) Das Verwaltungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass auch eine systematische Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt. Hinsichtlich der Teileinrichtung „Parkflächen“ enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 eine ausdrückliche Regelung, wonach auch eine wasserdurchlässige Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) genügt. Eine entsprechende Regelung enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 für die anderen Teileinrichtungen wie Gehwege hingegen nicht. Dies lässt den Schluss zu, dass eine solche einfache Decke nach dem Willen des Satzungsgebers gerade nicht den hier maßgeblichen Anforderungen der Nr. 1 entspricht. Der Auffassung der Beklagten, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 lediglich bestimmen solle, dass eine wasserdurchlässige Deckschicht bei Parkflächen auch dann zulässig sei, wenn sie nicht neuzeitlicher Bauweise entspreche, ist nicht nachvollziehbar und kann daher nicht überzeugen.
31 
d) Aus den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) folgt nichts anderes.
32 
Für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob eine mit den im Einzelnen genannten Belägen vergleichbare Decke im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorliegt, kann nicht auf die technischen Vorgaben der RStO 01 zurückgegriffen werden. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29.6.2011 - 2 S 1163/09 -. In dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche konkreten technischen Anforderungen an die Herstellung einer Asphaltdecke zu stellen sind, insbesondere welche Dicke diese aufweisen muss. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass für die Beantwortung dieser Frage auf die RStO in der jeweiligen Fassung zurückgegriffen werden kann, da diese den jeweils geltenden technischen Standard definieren.
33 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen, in dem es nicht darum geht, welche technischen Standards bei einer bestimmten Befestigung gelten, also z.B. darum, welche Dicke eine bestimmte Deckschicht aufweisen muss. Es stellt sich vielmehr allein die Frage, ob die von der Beklagten hergestellte Decke von ihrer Art her den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Belägen - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - ähnlich ist. Eine Antwort auf diese Frage enthalten die RStO nicht.
34 
Abgesehen davon dürfte die Beklagte die RStO 01 wohl auch nicht zutreffend interpretieren. Nach Nr. 5.2.1 RStO 01 sind die standardisierten Bauweisen für Rad- und Gehwege in der Tafel 7 dargestellt. Nach der Tafel 7 sind dies Bauweisen mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten im Einzelnen geregelt. Neben den in der Tafel 7 genannten Bauweisen können allerdings auch dünnere Befestigungen oder Einfachbauweisen (z.B. Deckschicht ohne Bindemittel) ausreichend sein (Nr. 5.2.1 RStO 01, vorletzter Abs.). Systematik und Wortlaut der Regelung deuten jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, die sich gerade nicht auf Rad- und Gehwege mit Erschließungsfunktion, sondern auf sonstige Wege - wie z.B. Spazierwege in Parks o.ä. - beziehen dürfte. Da dem hier in Rede stehenden Gehweg nach dem Willen der Beklagten eine Erschließungsfunktion zukommen soll, dürfte ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sein.
35 
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich unabhängig davon auch deshalb als rechtswidrig, weil das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück nicht zu den im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört. Die Straße vermittelt dem Grundstück nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
36 
a) Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner ganzen Länge an die Straße „Zum Hussenstein“, über die an das Grundstück herangefahren werden kann. Es existiert darüber hinaus eine Zufahrt von dieser Straße auf das klägerische Anwesen, über die die auf dem Grundstück befindlichen Garagen und Parkflächen mit Kraftfahrzeugen erreicht werden können. Das Grundstück wird danach unzweifelhaft von der Straße „Zum Hussenstein“ erschlossen. Bei der Klärung der Frage, ob das Anwesen der Klägerin zu den von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört, ist diese (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ gedanklich hinwegzudenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 106).
37 
b) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil bestünde demzufolge nur dann, wenn die Gottlieber Straße für sich allein genommen dem Grundstück die Bebaubarkeit vermitteln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Einzelnen:
38 
aa) Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292 m.w. Nachw.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 103. Erg.-lfrg. 2012, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern.
39 
bb) Hier verlangt das Bauplanungsrecht ein Mehr, nämlich die Möglichkeit, auf das Grundstück herauffahren zu können.
40 
Obwohl das Grundstück in einem Mischgebiet liegt, ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass in einem solchen Gebiet auch eine gewerbliche Nutzung zulässig ist. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen.
41 
Das Erfordernis einer „gesteigerten“ Erreichbarkeit in Form eines Herauffahrenkönnens ergibt sich jedoch aus den Festsetzungen des für das Maß und die Art der baulichen Nutzung nach wie vor maßgeblichen Bebauungsplans „Altes Gaswerk-Gelände“ der Beklagten vom 8.12.1965. Der Bebauungsplan weist auf dem Grundstück ein Baufenster mit einer Länge von 70 m und einer Breite von 15 m aus und lässt eine Bebauung mit bis zu sechs Vollgeschossen zu. Eine solche Art der Bebauung stellt bauordnungsrechtlich besondere Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundstücks für Feuerwehrfahrzeuge. Das gilt nicht nur für das heutige Recht (s. dazu unter 3.), sondern auch für die beim Erlass des Bebauungsplans geltenden Vorschriften, da bereits § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO in der Fassung vom 23.11.1965 verlangte, dass vor der Außenwand von Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster - wie hier - mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche lag, eine befestigte, mindestens drei Meter breite Fläche zum Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen vorhanden ist. Eine im Einklang mit dem Bauordnungsrecht stehende Bebauung des Grundstücks in den Dimensionen, von denen die Beklagte beim Erlass des Bebauungsplans ausgegangen ist, setzte somit bereits nach den seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften voraus, dass auf das Grundstück nicht nur heran-, sondern auch heraufgefahren werden kann, da nur dies gewährleistet, dass die gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO erforderliche Fläche von Feuerwehrfahrzeugen auch tatsächlich erreicht werden kann. Das lässt den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nach dem Willen des Plangebers für die Erschließung des Grundstücks die Möglichkeit einer Heranfahrens an das Grundstück nicht genügen lässt, sondern die Möglichkeit eines Herauffahrens auf das Grundstück verlangt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan auf dem heutigen Grundstück der Klägerin eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare „Straßenverkehrsfläche“ festsetzt, bestätigt dies.
42 
Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Fahrbahn der Gottlieber Straße liegende, 14 m breite Grünfläche, die von der Fahrbahn durch einen ca. 0,5 m tiefen Graben getrennt ist, lässt ein solches Herauffahren auf das Grundstück nicht zu.
43 
cc) Ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne des § 39 KAG wäre aber auch dann zu verneinen, wenn man entgegen den eben gemachten Ausführungen annimmt, dass der Bebauungsplan „Altes Gaswerk-Gelände“ sich für die Erschließung des Grundstücks mit der Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück begnügt.
44 
Zwar erfordert die Möglichkeit des Heranfahrenkönnens nicht, dass die jeweilige Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden kann. Vielmehr ist eine Erreichbarkeit ausreichend, bei der mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungs- und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn lediglich durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stelle sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59/89 - BVerwGE 88, 70). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris) kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann in ausreichendem Maß herangefahren werden, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - das Grundstück betreten werden kann.
45 
Voraussetzung für die Erschließung eines Anliegergrundstücks ist demnach, dass ein eventuell vorhandener Zwischenraum zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Das wird für einen Gehweg und/oder Radweg in ortsüblicher Breite, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 65) regelmäßig zutreffen. Ist bauplanungsrechtlich lediglich eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus zulässig und handelt es sich um einen Grünstreifen mit einer Breite von nur drei bis sieben Metern, kann dessen Überwindung im Einzelfall noch zumutbar sein (vgl. Senatsurteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris).
46 
Um einen solchen Zwischenraum in ortsüblicher Breite handelt es sich hier jedoch nicht mehr. Zum einen geht es hier nicht lediglich um die Erschließung eines Einfamilienhauses. Auf dem klägerischen Anwesen befindet sich ein großes Mehrfamilienhaus mit 57 Wohneinheiten. Für ein solches Bauvorhaben gelten aber höhere Anforderungen insbesondere an die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen. Zum anderen weist der „Grünstreifen“ hier zusammen mit dem Gehweg eine außergewöhnliche Breite von über 16 m auf. Er wirkt mit seiner Bepflanzung, der gärtnerischen Gestaltung und seiner Breite fast schon wie ein kleiner Park oder jedenfalls wie eine kleine Grünanlage. Dieser sich schon aus vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergebende Eindruck hat sich bei dem vom Senat durchgeführten Augenschein bestätigt. Für vergleichbare Konstellationen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Erschlossen- sein verneint (vgl. Bay. VGH Beschlüsse vom 18.12.2006 - 6 ZB 05.672 - KStZ 2007, 115, und vom 15.9.2009 - 6 CS 09.1493 - juris). Bei einer solchen Breite des „Grünstreifens“ wie hier kann auch nach Überzeugung des Senats der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum nicht mehr in zumutbarer Weise überwunden werden. Die erforderliche Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung über eine öffentliche Straße ist bei einer solchen Sachlage nicht mehr gegeben.
47 
Wie sich schon aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergibt, besteht in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, von der Gottlieber Straße aus z.B. mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen ausreichend nahe an das klägerische Grundstück heranzufahren; dies hat sich auch bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Der quer durch die Grünanlage verlaufende Fußweg zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn der Gottlieber Straße ist schon aufgrund seiner Breite von nur 1,50 m Breite zu schmal, um mit Kraftfahrzeugen befahren werden zu können. Aber auch über die daneben befindliche Rasenfläche ist eine ausreichende Befahrbarkeit schon mangels geeigneter Befestigung nicht möglich. Zudem befindet sich entlang der Gottlieber Straße ein weitgehend offener Entwässerungsgraben. Entlang der Fahrbahn zur Gottlieber Straße sind zudem noch Randsteine so aufgestellt, dass ein Überfahren der Grünanlage mit gewöhnlichen Personenkraftwagen nicht möglich ist. In rechtlicher Hinsicht erlauben schließlich die Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Grenzbachstraße in der Stadt ... vom 29.12.1995 sowie für den Neubau der B 33 in ..., Teilstück Schänzlebrücke bis Schweizer Grenze, vom 27.4.1995 in der Fassung der Entscheidung vom 3.4.2003 keine Überfahrt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der dort getroffenen Festsetzungen. Auf der Höhe des klägerischen Grundstücks ist lediglich der tatsächlich vorhandene Fußweg eingezeichnet. Demgegenüber sind auf der Höhe der Anwesen Gottlieber Straße 37 und 39 sowie Gottlieber Straße 31 ausdrücklich Zufahrten durch die Grünanlage vorgesehen. Dies zeigt, dass der Plangeber bewusst zwischen Fußwegen einerseits und Zufahrten andererseits differenziert hat. Im Bereich des klägerischen Grundstücks hat er bewusst nur einen Fußweg und keine Zufahrt vorgesehen.
48 
3. Wird das Grundstück der Klägerin danach nicht von der Gottlieber Straße erschlossen, so gehört es auch nicht zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken, da der Beitragspflicht nach § 40 KAG nur Grundstücke unterliegen, die nach § 39 Abs. 1 KAG an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnehmen (vgl. zum Verhältnis zwischen § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669). Zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken gehörte das Grundstück aber selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das Grundstück von der Gottlieber Straße im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird.
49 
Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208).
50 
Denkt man das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinweg, so ist die hiernach erforderliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit Blick auf die Gottlieber Straße nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
51 
Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Gottlieber Straße nicht erfüllt. Zwar grenzt das klägerische Anwesen unmittelbar an das Buchgrundstück, auf dem die Straße errichtet worden ist, da sich die Grünanlage ebenfalls auf diesem Grundstück befindet. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 LBO lässt es indes nicht genügen, wenn ein Baugrundstück an ein Buchgrundstück angrenzt, auf dem u.a. eine öffentliche Straße errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob es unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - also der Fahrbahn - liegt. Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich zwischen der Verkehrsfläche und dem Baugrundstück eine Grünanlage befindet, die - zusammen mit dem Gehweg - über 16 m breit ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine solche Auslegung. Für die Belange des Brandschutzes spielt es letztlich keine Rolle, auf welchem Buchgrundstück eine Grünanlage liegt. Entscheidend ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht allein die tatsächliche Erreichbarkeit mit Feuerwehr- und sonstigen Rettungsfahrzeugen. Diese ist aber bei einem derart breiten und nicht befahrbaren „Grünstreifen“ zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Baugrundstück nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben.
52 
Verdeutlicht wird dies auch durch die Regelung des § 2 LBOAVO. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig, da sie primär die sog. „Binnenerschließung“ regelt. Sie verdeutlicht aber, dass der Verordnungsgeber bei Gebäuden, deren Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen wie hier mehr als 8 m über Gelände liegt, regelmäßig davon ausgeht, dass eine Zu- oder Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge geschaffen wird (vgl. § 2 Abs. 3 LBOAVO). Hiervon kann zwar eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, wenn man die (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinwegdenkt, denn es handelt sich um ein langgestrecktes Wohngebäude mit 57 Wohneinheiten. Bei einem solchen Gebäude kann auf die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen nicht verzichtet werden, zumal der von der Straße abgewandte südliche Teil der siebengeschossigen Gebäudes von der Verkehrsfläche der Gottlieber Straße über 90 m weit entfernt ist. Dies zeigt, dass auch nach heutiger Rechtslage die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit ersichtlich allein im Hinblick auf die Straße „Zum Hussenstein“ gewährleistet ist.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.535.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
22 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Ihre Bescheide vom 27.7.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage deshalb zu Recht stattgegeben.
23 
Wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat sind die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (1.). Die Bescheide können darüber hinaus auch deshalb keinen Bestand haben, weil die zwischen der Fahrbahn der Gottlieber Straße und dem klägerischen Grundstück befindliche Grünanlage sowohl dem Erschlossensein dieses Anwesens gemäß § 39 Abs. 1 KAG (2.) als auch der Entstehung der Beitragspflicht nach § 40 Abs. 1 KAG (3.) entgegensteht.
24 
1. Die Beitragspflicht ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt ist (vgl. § 41 Abs. 1 KAG; s. auch § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
25 
Zwar ist die Fahrbahn der Gottlieber Straße technisch entsprechend dem von der Beklagten zugrunde gelegten Ausbauprogramm hergestellt worden. Die Beitragsschuld entsteht aber erst dann, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach der Erschließungsbeitragssatzung entsprechen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 KAG; s. auch BVerwG, Urteil vom 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131; Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 59.84 - NVwZ 1986, 303 m.N.; Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Dies ist hier für die flächenmäßige Teileinrichtung „Gehweg“ nicht der Fall. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der aktuellen Fassung vom 24.6.2010 (EBS 2010) sind Fahrbahnen, Gehwege und Radwege endgültig hergestellt, wenn sie eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Entsprechende Anforderungen haben auch schon nach den jeweils einschlägigen Vorschriften der zuvor geltenden Satzung der Beklagten vom 27.9.2001 (vgl. § 14 Abs. 1 EBS 2001) gegolten.
26 
a) Eine der ausdrücklich in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 genannten Befestigungen weist der mit einer wassergebundenen verdichteten Schotterdecke versehene Gehweg entlang der Gottlieber Straße unstreitig nicht auf. Er ist aber auch nicht mit einer „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise“ versehen.
27 
Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 1.3.1990 - 2 S 2395/89 - juris) weist eine solche satzungsrechtliche Regelung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen die erforderlichen Bestimmtheit auf. Dem Merkmal „neuzeitliche Bauweise" kommt aber keine selbständige Bedeutung in dem Sinne zu, dass es als zusätzliches Erfordernis der endgültigen Herstellung zu den in dieser Satzungsvorschrift aufgeführten Fahrbahnbefestigungen hinzutritt. Vielmehr hat der Satzungsgeber mit der beispielhaften Aufzählung der Fahrbahnbefestigungen bereits zum Ausdruck bringen wollen, dass diese einer neuzeitlichen Bauweise entsprechen und deshalb mit der „ähnlichen Decke neuzeitlicher Bauweise" eine solche gemeint ist, die den namentlich aufgeführten Fahrbahnbefestigungen vergleichbar ist (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 12.11.1981 - 2 S 1044/80 - Ls. in juris). Nur mit diesem Inhalt sind solche Regelungen hinreichend bestimmt.
28 
Eine „ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise" in diesem Sinne liegt hier - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht vor. Bei den beispielhaft aufgezählten Decken - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - handelt es sich schon jeweils nicht um bloße ungebundene (oder wassergebundene) Decken wie hier, sondern um gebundene Beläge. Allein deshalb liegt im Falle einer ungebundenen Decke schon von der technischen Bauweise her betrachtet keine „ähnliche“ Decke vor (vgl. zu einem Randstreifen aus Schotterrasen: Senatsurteil vom 27.7.1992 - 2 S 37/90 - juris). Darüber hinaus sind solche ungebundenen Decken auch in ihrer Funktion nicht mit gebundenen Belägen vergleichbar. Die in der Satzung beispielhaft genannten gebundenen Beläge sind gerade auch bei Schlechtwetter ohne wesentliche Einschränkungen nutzbar. Eine ungebundene Decke weist demgegenüber einen so deutlich reduzierten Komfort bei der Nutzung auf, dass sie auch von ihrer Funktion her betrachtet nicht mit einem Belag aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten vergleichbar ist. Wie die von der Klägerseite vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll belegen, ist auch hier der Gehweg bei Schlechtwetter aufgeweicht; darüber hinaus bilden sich große schlammige Pfützen, die den Weg jedenfalls mit gewöhnlichen Schuhen unpassierbar machen. Dies hat auch die Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt. Eine solche Decke ist daher auch von ihrer Nutzbarkeit her betrachtet nicht mit den beispielhaft genannten Materialien vergleichbar.
29 
b) Liegt demnach schon keine „ähnliche“ - also vergleichbare Decke - vor, kann offenbleiben, ob es sich bei der hier verwendeten hydraulisch gebundenen Deckschicht ohne Bindemittel um einen Belag neuzeitlicher Bauweise handelt. Insoweit hebt die Beklagte in erster Linie darauf ab, dass derartige Beläge neueren technischen Standards entsprächen, da sie ökologisch vorteilhaft seien. Ob dies zutrifft, erscheint fraglich. Die Zweifel des Senats an dem ökologischen Nutzen derartiger Beläge stützen sich darauf, dass die Versickerungswirkung ungebundener Beläge als nur gering angesehen wird, da sie sehr stark verdichtet sind und das Wasser demzufolge überwiegend zur Seite abfließt und nicht auf dem Weg versickert (vgl. im Einzelnen: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, „Überprüfung der Vergleichbarkeit von bodenmechanischen Eigenschaften natürlicher Böden mit Radwegkonstruktionen in naturnahen Bereichen“, Baustoff- und Umweltlabor, 20.8.2009; ähnl. ADFC Sachsen, „Argumentesammlung zur vermeintlichen ökologischen Vorteilhaftigkeit wassergebundener Decken“; s. auch Wikipedia, Stand 27.9.2011, unter „Wassergebundene Decke“). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass hydraulisch gebundene Deckschichten ohne Bindemittel ökologisch vorteilhaft sind, läge - wie bereits ausgeführt - jedenfalls keine Decke vor, die den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Decken ähnlich wäre.
30 
c) Das Verwaltungsgericht hat weiter richtig erkannt, dass auch eine systematische Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt. Hinsichtlich der Teileinrichtung „Parkflächen“ enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 eine ausdrückliche Regelung, wonach auch eine wasserdurchlässige Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) genügt. Eine entsprechende Regelung enthält § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EBS 2010 für die anderen Teileinrichtungen wie Gehwege hingegen nicht. Dies lässt den Schluss zu, dass eine solche einfache Decke nach dem Willen des Satzungsgebers gerade nicht den hier maßgeblichen Anforderungen der Nr. 1 entspricht. Der Auffassung der Beklagten, wonach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EBS 2010 lediglich bestimmen solle, dass eine wasserdurchlässige Deckschicht bei Parkflächen auch dann zulässig sei, wenn sie nicht neuzeitlicher Bauweise entspreche, ist nicht nachvollziehbar und kann daher nicht überzeugen.
31 
d) Aus den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) folgt nichts anderes.
32 
Für die hier allein entscheidungserhebliche Frage, ob eine mit den im Einzelnen genannten Belägen vergleichbare Decke im Sinne der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorliegt, kann nicht auf die technischen Vorgaben der RStO 01 zurückgegriffen werden. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29.6.2011 - 2 S 1163/09 -. In dieser Entscheidung hat sich der Senat mit der Frage befasst, welche konkreten technischen Anforderungen an die Herstellung einer Asphaltdecke zu stellen sind, insbesondere welche Dicke diese aufweisen muss. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, dass für die Beantwortung dieser Frage auf die RStO in der jeweiligen Fassung zurückgegriffen werden kann, da diese den jeweils geltenden technischen Standard definieren.
33 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragen, in dem es nicht darum geht, welche technischen Standards bei einer bestimmten Befestigung gelten, also z.B. darum, welche Dicke eine bestimmte Deckschicht aufweisen muss. Es stellt sich vielmehr allein die Frage, ob die von der Beklagten hergestellte Decke von ihrer Art her den in der Satzung beispielhaft aufgezählten Belägen - Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten - ähnlich ist. Eine Antwort auf diese Frage enthalten die RStO nicht.
34 
Abgesehen davon dürfte die Beklagte die RStO 01 wohl auch nicht zutreffend interpretieren. Nach Nr. 5.2.1 RStO 01 sind die standardisierten Bauweisen für Rad- und Gehwege in der Tafel 7 dargestellt. Nach der Tafel 7 sind dies Bauweisen mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten im Einzelnen geregelt. Neben den in der Tafel 7 genannten Bauweisen können allerdings auch dünnere Befestigungen oder Einfachbauweisen (z.B. Deckschicht ohne Bindemittel) ausreichend sein (Nr. 5.2.1 RStO 01, vorletzter Abs.). Systematik und Wortlaut der Regelung deuten jedoch darauf hin, dass es sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift handelt, die sich gerade nicht auf Rad- und Gehwege mit Erschließungsfunktion, sondern auf sonstige Wege - wie z.B. Spazierwege in Parks o.ä. - beziehen dürfte. Da dem hier in Rede stehenden Gehweg nach dem Willen der Beklagten eine Erschließungsfunktion zukommen soll, dürfte ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sein.
35 
2. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich unabhängig davon auch deshalb als rechtswidrig, weil das im Miteigentum der Klägerin stehende Grundstück nicht zu den im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört. Die Straße vermittelt dem Grundstück nicht die wegemäßige Erschließung, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für die bestimmungsgemäße Nutzung verlangt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAG).
36 
a) Das Grundstück der Klägerin grenzt mit seiner ganzen Länge an die Straße „Zum Hussenstein“, über die an das Grundstück herangefahren werden kann. Es existiert darüber hinaus eine Zufahrt von dieser Straße auf das klägerische Anwesen, über die die auf dem Grundstück befindlichen Garagen und Parkflächen mit Kraftfahrzeugen erreicht werden können. Das Grundstück wird danach unzweifelhaft von der Straße „Zum Hussenstein“ erschlossen. Bei der Klärung der Frage, ob das Anwesen der Klägerin zu den von der Gottlieber Straße erschlossenen Grundstücken gehört, ist diese (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ gedanklich hinwegzudenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 106).
37 
b) Ein die Beitragspflicht nach § 39 Abs. 1 KAG auslösender Vorteil bestünde demzufolge nur dann, wenn die Gottlieber Straße für sich allein genommen dem Grundstück die Bebaubarkeit vermitteln würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Einzelnen:
38 
aa) Das Bebauungsrecht macht in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BauGB). Diese verkehrliche Erschließung erfordert im Grundsatz, dass ein Grundstück über eine öffentliche Straße für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung einschließlich privater Kraftwagen erreichbar ist, d.h. es verlangt eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang), genügen lässt. Wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist, ist eine bloße Zugangsmöglichkeit ausreichend; ein solches Grundstück ist dann schon kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.1.1992 - 4 NB 2.90 - NVwZ 1992, 974; Senatsurteil vom 22.10.2007 - 2 S 157/07 - DÖV 2008, 292 m.w. Nachw.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 103. Erg.-lfrg. 2012, § 30 Rn. 46). Umgekehrt kann das Bauplanungsrecht aber auch ein Mehr, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können, fordern.
39 
bb) Hier verlangt das Bauplanungsrecht ein Mehr, nämlich die Möglichkeit, auf das Grundstück herauffahren zu können.
40 
Obwohl das Grundstück in einem Mischgebiet liegt, ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, dass in einem solchen Gebiet auch eine gewerbliche Nutzung zulässig ist. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil erfordert bei einem Mischgebietsgrundstück nicht, dass die Erschließungsanlage dem Grundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsarten ermöglicht. Der Erschließungsvorteil, den das Grundstück durch die Erschließungsanlage erfährt, besteht vielmehr darin, dass es überhaupt bebaubar wird, dass auf ihm also irgendeine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO rechtlich zulässigen baulichen Nutzungen mit Blick auf diese Erschließungsanlage nunmehr genehmigt werden müsste (BVerwG, Urteil vom 27.9.2006 - 9 C 4.05 - BVerwGE 126, 378; s. auch BVerwG, Urteil vom 1.9.2004 - BVerwG 9 C 15.03 - BVerwGE 121, 365 m.w.N.). Für die im Mischgebiet ebenfalls zulässige Wohnnutzung genügt aber grundsätzlich ein Heranfahrenkönnen.
41 
Das Erfordernis einer „gesteigerten“ Erreichbarkeit in Form eines Herauffahrenkönnens ergibt sich jedoch aus den Festsetzungen des für das Maß und die Art der baulichen Nutzung nach wie vor maßgeblichen Bebauungsplans „Altes Gaswerk-Gelände“ der Beklagten vom 8.12.1965. Der Bebauungsplan weist auf dem Grundstück ein Baufenster mit einer Länge von 70 m und einer Breite von 15 m aus und lässt eine Bebauung mit bis zu sechs Vollgeschossen zu. Eine solche Art der Bebauung stellt bauordnungsrechtlich besondere Anforderungen an die Erreichbarkeit des Grundstücks für Feuerwehrfahrzeuge. Das gilt nicht nur für das heutige Recht (s. dazu unter 3.), sondern auch für die beim Erlass des Bebauungsplans geltenden Vorschriften, da bereits § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO in der Fassung vom 23.11.1965 verlangte, dass vor der Außenwand von Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster - wie hier - mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche lag, eine befestigte, mindestens drei Meter breite Fläche zum Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen vorhanden ist. Eine im Einklang mit dem Bauordnungsrecht stehende Bebauung des Grundstücks in den Dimensionen, von denen die Beklagte beim Erlass des Bebauungsplans ausgegangen ist, setzte somit bereits nach den seinerzeit geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften voraus, dass auf das Grundstück nicht nur heran-, sondern auch heraufgefahren werden kann, da nur dies gewährleistet, dass die gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 AVO/LBO erforderliche Fläche von Feuerwehrfahrzeugen auch tatsächlich erreicht werden kann. Das lässt den Schluss zu, dass der Bebauungsplan nach dem Willen des Plangebers für die Erschließung des Grundstücks die Möglichkeit einer Heranfahrens an das Grundstück nicht genügen lässt, sondern die Möglichkeit eines Herauffahrens auf das Grundstück verlangt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan auf dem heutigen Grundstück der Klägerin eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare „Straßenverkehrsfläche“ festsetzt, bestätigt dies.
42 
Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der Fahrbahn der Gottlieber Straße liegende, 14 m breite Grünfläche, die von der Fahrbahn durch einen ca. 0,5 m tiefen Graben getrennt ist, lässt ein solches Herauffahren auf das Grundstück nicht zu.
43 
cc) Ein Erschlossensein des Grundstücks im Sinne des § 39 KAG wäre aber auch dann zu verneinen, wenn man entgegen den eben gemachten Ausführungen annimmt, dass der Bebauungsplan „Altes Gaswerk-Gelände“ sich für die Erschließung des Grundstücks mit der Möglichkeit des Heranfahrens an das Grundstück begnügt.
44 
Zwar erfordert die Möglichkeit des Heranfahrenkönnens nicht, dass die jeweilige Grundstücksgrenze zentimetergenau erreicht werden kann. Vielmehr ist eine Erreichbarkeit ausreichend, bei der mit Kraftwagen auf der Fahrbahn der öffentlichen Straße bis zur Höhe des jeweiligen Anliegergrundstücks gefahren und dieses von da aus ohne weiteres betreten werden kann. Dem ist in der Regel auch dann genügt, wenn zwischen der Fahrbahn und dem Grundstück noch ein zur öffentlichen Straße gehörender Streifen von ortsüblicher Breite liegt. Eine für das bebauungs- und in der Folge das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn lediglich durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg und/oder Radweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stelle sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1991 - 8 C 59/89 - BVerwGE 88, 70). Auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris) kann an ein Anliegergrundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann in ausreichendem Maß herangefahren werden, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe dieses Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren und von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - das Grundstück betreten werden kann.
45 
Voraussetzung für die Erschließung eines Anliegergrundstücks ist demnach, dass ein eventuell vorhandener Zwischenraum zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze in zumutbarer Weise überwunden werden kann. Das wird für einen Gehweg und/oder Radweg in ortsüblicher Breite, aber auch für einen entsprechenden zur öffentlichen Straße gehörenden Grünstreifen (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 17 Rn. 65) regelmäßig zutreffen. Ist bauplanungsrechtlich lediglich eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus zulässig und handelt es sich um einen Grünstreifen mit einer Breite von nur drei bis sieben Metern, kann dessen Überwindung im Einzelfall noch zumutbar sein (vgl. Senatsurteil vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - juris).
46 
Um einen solchen Zwischenraum in ortsüblicher Breite handelt es sich hier jedoch nicht mehr. Zum einen geht es hier nicht lediglich um die Erschließung eines Einfamilienhauses. Auf dem klägerischen Anwesen befindet sich ein großes Mehrfamilienhaus mit 57 Wohneinheiten. Für ein solches Bauvorhaben gelten aber höhere Anforderungen insbesondere an die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen. Zum anderen weist der „Grünstreifen“ hier zusammen mit dem Gehweg eine außergewöhnliche Breite von über 16 m auf. Er wirkt mit seiner Bepflanzung, der gärtnerischen Gestaltung und seiner Breite fast schon wie ein kleiner Park oder jedenfalls wie eine kleine Grünanlage. Dieser sich schon aus vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergebende Eindruck hat sich bei dem vom Senat durchgeführten Augenschein bestätigt. Für vergleichbare Konstellationen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ein Erschlossen- sein verneint (vgl. Bay. VGH Beschlüsse vom 18.12.2006 - 6 ZB 05.672 - KStZ 2007, 115, und vom 15.9.2009 - 6 CS 09.1493 - juris). Bei einer solchen Breite des „Grünstreifens“ wie hier kann auch nach Überzeugung des Senats der zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze liegende Zwischenraum nicht mehr in zumutbarer Weise überwunden werden. Die erforderliche Erreichbarkeit eines Grundstücks für Kraftfahrzeuge u.a. der Polizei und des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung über eine öffentliche Straße ist bei einer solchen Sachlage nicht mehr gegeben.
47 
Wie sich schon aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern ergibt, besteht in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, von der Gottlieber Straße aus z.B. mit Feuerwehr- oder Rettungsfahrzeugen ausreichend nahe an das klägerische Grundstück heranzufahren; dies hat sich auch bei dem von dem Senat eingenommenen Augenschein bestätigt. Der quer durch die Grünanlage verlaufende Fußweg zwischen dem Grundstück und der Fahrbahn der Gottlieber Straße ist schon aufgrund seiner Breite von nur 1,50 m Breite zu schmal, um mit Kraftfahrzeugen befahren werden zu können. Aber auch über die daneben befindliche Rasenfläche ist eine ausreichende Befahrbarkeit schon mangels geeigneter Befestigung nicht möglich. Zudem befindet sich entlang der Gottlieber Straße ein weitgehend offener Entwässerungsgraben. Entlang der Fahrbahn zur Gottlieber Straße sind zudem noch Randsteine so aufgestellt, dass ein Überfahren der Grünanlage mit gewöhnlichen Personenkraftwagen nicht möglich ist. In rechtlicher Hinsicht erlauben schließlich die Planfeststellungsbeschlüsse des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Grenzbachstraße in der Stadt ... vom 29.12.1995 sowie für den Neubau der B 33 in ..., Teilstück Schänzlebrücke bis Schweizer Grenze, vom 27.4.1995 in der Fassung der Entscheidung vom 3.4.2003 keine Überfahrt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der dort getroffenen Festsetzungen. Auf der Höhe des klägerischen Grundstücks ist lediglich der tatsächlich vorhandene Fußweg eingezeichnet. Demgegenüber sind auf der Höhe der Anwesen Gottlieber Straße 37 und 39 sowie Gottlieber Straße 31 ausdrücklich Zufahrten durch die Grünanlage vorgesehen. Dies zeigt, dass der Plangeber bewusst zwischen Fußwegen einerseits und Zufahrten andererseits differenziert hat. Im Bereich des klägerischen Grundstücks hat er bewusst nur einen Fußweg und keine Zufahrt vorgesehen.
48 
3. Wird das Grundstück der Klägerin danach nicht von der Gottlieber Straße erschlossen, so gehört es auch nicht zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken, da der Beitragspflicht nach § 40 KAG nur Grundstücke unterliegen, die nach § 39 Abs. 1 KAG an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands teilnehmen (vgl. zum Verhältnis zwischen § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669). Zu den gemäß § 40 KAG beitragspflichtigen Grundstücken gehörte das Grundstück aber selbst dann nicht, wenn man zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass das Grundstück von der Gottlieber Straße im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird.
49 
Nach § 40 KAG unterliegen der Beitragspflicht erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Ob ein erschlossenes Grundstück beitragspflichtig ist, ist damit abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die zur Beitragspflicht führende Grundstücksnutzung gestatten (vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB: BVerwG, Urteil vom 14.1.1983 - 8 C 81.81 - NVwZ 1983, 669; Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 45.91 - NVwZ 1993, 1208).
50 
Denkt man das Erschlossensein des Grundstücks der Klägerin durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinweg, so ist die hiernach erforderliche Bebaubarkeit des Grundstücks mit Blick auf die Gottlieber Straße nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
51 
Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf die Gottlieber Straße nicht erfüllt. Zwar grenzt das klägerische Anwesen unmittelbar an das Buchgrundstück, auf dem die Straße errichtet worden ist, da sich die Grünanlage ebenfalls auf diesem Grundstück befindet. Schon der Wortlaut des § 4 Abs. 1 LBO lässt es indes nicht genügen, wenn ein Baugrundstück an ein Buchgrundstück angrenzt, auf dem u.a. eine öffentliche Straße errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob es unmittelbar an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche - also der Fahrbahn - liegt. Dies ist jedenfalls dann nicht mehr der Fall, wenn sich zwischen der Verkehrsfläche und dem Baugrundstück eine Grünanlage befindet, die - zusammen mit dem Gehweg - über 16 m breit ist. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten eine solche Auslegung. Für die Belange des Brandschutzes spielt es letztlich keine Rolle, auf welchem Buchgrundstück eine Grünanlage liegt. Entscheidend ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht allein die tatsächliche Erreichbarkeit mit Feuerwehr- und sonstigen Rettungsfahrzeugen. Diese ist aber bei einem derart breiten und nicht befahrbaren „Grünstreifen“ zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Baugrundstück nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben.
52 
Verdeutlicht wird dies auch durch die Regelung des § 2 LBOAVO. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig, da sie primär die sog. „Binnenerschließung“ regelt. Sie verdeutlicht aber, dass der Verordnungsgeber bei Gebäuden, deren Oberkante der zum Anleitern bestimmten Stellen wie hier mehr als 8 m über Gelände liegt, regelmäßig davon ausgeht, dass eine Zu- oder Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge geschaffen wird (vgl. § 2 Abs. 3 LBOAVO). Hiervon kann zwar eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, wenn man die (Erst-) Erschließung durch die Straße „Zum Hussenstein“ hinwegdenkt, denn es handelt sich um ein langgestrecktes Wohngebäude mit 57 Wohneinheiten. Bei einem solchen Gebäude kann auf die Erreichbarkeit mit Rettungsfahrzeugen nicht verzichtet werden, zumal der von der Straße abgewandte südliche Teil der siebengeschossigen Gebäudes von der Verkehrsfläche der Gottlieber Straße über 90 m weit entfernt ist. Dies zeigt, dass auch nach heutiger Rechtslage die bauordnungsrechtliche Bebaubarkeit ersichtlich allein im Hinblick auf die Straße „Zum Hussenstein“ gewährleistet ist.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
54 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
55 
Beschluss
56 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.535.- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
57 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.


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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihres an die Beigeladenen gerichteten Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011.

2

Die Beigeladenen sind Eigentümer des in H... gelegenen, bebauten Grundstücks Flur 2, Parzelle 508, das an die Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ grenzt. Auf den für deren erstmalige Herstellung zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhob die Klägerin von den Beigeladenen zunächst bestandskräftig eine Vorausleistung in Höhe von 16.531,20 € und mit dem Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 weitere 2.960,57 €. Der von den Beigeladenen gegen diesen Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss hob den Vorausleistungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage, die die Straße „Am Sonnenberg“ mit der Landesstraße L 412 verbinde, stellten keinen beitragsfähigen Aufwand dar, weil sie nicht erforderlich gewesen seien, um das Neubaugebiet an das übrige Verkehrsnetz anzuschließen.

3

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht.

4

Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 erhobene Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 einerseits wegen dessen Unbestimmtheit und andererseits wegen der Ungültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung als rechtswidrig angesehen.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 seien Teil des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsstraße. Denn der Bau der Straße „Am Sonnenberg“ habe die Änderungen an der Landesstraße im Einmündungsbereich ausgelöst. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob die neue Einmündung beispielsweise zur Anlage von Abbiegespuren an der Landesstraße oder – wie hier auf Drängen der Straßenbauverwaltung – zur Errichtung einer Kreisverkehrsanlage geführt habe. Diese Kreisverkehrsanlage sei auch keine selbständige Erschließungsanlage oder einem Verkehrszeichen bzw. einer Ampel gleichzusetzen. Die übrigen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigten die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 ebenso wenig.

6

Die Klägerin beantragt,

7

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011 aufzuheben.

8

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bekräftigen ihr Vorbringen, die Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 stelle eine eigenständige, nicht erschließungsbeitragsfähige Baumaßnahme dar. Die Belange der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs hätten eine Kreisverkehrsanlage in dem tatsächlich verwirklichten Umfang nicht erfordert. Außerdem sei der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets nicht zum Anbau bestimmt und könne deshalb nicht Teil der abzurechnenden Anlage sein.

11

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

12

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids der Klägerin vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden, weil der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist und die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt. Denn der voraussichtliche Gesamtaufwand für die Herstellung der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ ist bereits mit der ersten Vorausleistungserhebung von den Beitragspflichtigen gefordert worden. Zwar können zum Erschließungsaufwand auch Kosten für die Anbindung einer neuen Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz gehören (1.). Das gilt auch für Aufwendungen, die die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage verursacht (2.), soweit sie erforderlich sind (3.). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ dürfen aber die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 nicht in dem von der Klägerin für zutreffend erachteten Umfang berücksichtigt werden. Vielmehr ist nur der Teil dieser Kosten beitragsfähig, der nach der Fahrbahnbreite auf die Straße „Am Sonnenberg“ entfällt (4.). Dies führt zu einer so erheblichen Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen, dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.

14

1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Dazu rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung. Darunter sind auch die Aufwendungen zu verstehen, die erforderlich sind, um die neue Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz anzuschließen. In welchem Umfang solche Aufwendungen zum Erschließungsaufwand der neuen Anbaustraße gehören, hängt grundsätzlich von den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kosten für Kreuzungen und Einmündungen ab.

15

Für den Fall, dass eine neue Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, umfasst der Herstellungsaufwand auch die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich gegebenenfalls der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig sind, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt (BVerwG, 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869). Diese Grundsätze sind gemäß §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 18 Abs. 3 LStrG auf Einmündungen neuer Anbaustraßen in Landesstraßen zu übertragen. Nach diesen Bestimmungen hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße beim Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung die Kosten der Kreuzung bzw. Einmündung zu tragen einschließlich der Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung bzw. Einmündung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind.

16

Davon abweichend geregelt ist die Kostenverteilung, wenn i.S.d. §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 3 LStrG mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen bzw. Einmündungen Anschlussstellen neu geschaffen werden. Unter diesen Umständen haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungs- bzw. Einmündungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung bzw. Einmündung beteiligten Straßenäste zu tragen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind.

17

2. Wird eine neue Erschließungsstraße mittels einer Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße angeschlossen, kann sich die Kostenverteilung entweder aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG oder aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG ergeben. Die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der neuen Anbaustraße ist gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG zur Übernahme der erforderlichen Kosten für die Anbindung dieser Straße mittels Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße verpflichtet, wenn es sich um den Bau einer neuen Einmündung in eine bereits bestehende Verkehrsanlage handelt. Das setzt voraus, dass die neue Erschließungsstraße in die bestehende Landesstraße einmündet, nicht aber in eine gleichzeitig neu errichtete, andere selbständige Verkehrsanlage. Stellt aber die Kreisverkehrsanlage, in die die neue Erschließungsstraße einmündet, eine neue selbständige Verkehrsanlage dar, die die vorhandene Landesstraße unterbricht und in zwei Verkehrsanlagen aufteilt, folgt aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG keine Kostenverteilung zu Lasten der Gemeinde. Denn § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG verpflichtet die Gemeinde nur zur Kostenübernahme für Anpassungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen, nicht aber zur Finanzierung einer weiteren selbständigen Verkehrsanlage im Einmündungsbereich. Werden hingegen zwei neue Verkehrsanlagen errichtet (die neue Erschließungsstraße und die selbständige Kreisverkehrsanlage) und entstehen aus der zuvor einheitlichen Landesstraße zwei Verkehrsanlagen, die ebenso wie die neue Erschließungsstraße in die Kreisverkehrsanlage einmünden, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde als Baulastträgerin der neuen Erschließungsstraße in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG nur anteilige Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage zu tragen hat.

18

Ob eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer anderen Straße zu betrachten ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, 8 C 17.94, BVerwGE 101, 12). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10527/07, AS 35, 71, esovgrp, juris) wirkt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel „überfahren“ werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße, die wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Demgegenüber stellt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel ca. 20 m im Durchmesser misst, durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt ist, also nicht „überfahren“ werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Verkehrsanlage in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt (OVG RP, 6 A 10139/12, NVwZ-RR 2012, 821, esovgrp, juris).

19

Nach diesen Maßstäben ist die neu errichtete Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 – wie den vorgelegten Fotos entnommen werden kann - eine selbständige Verkehrsanlage, welche die L 412 unterbricht und in zwei unterschiedliche Straßen aufteilt. Denn die Mittelinsel dieser Kreisverkehrsanlage hat einen Durchmesser von ca. 15 m, ist mit einer erheblichen Aufschüttung und mit einem großen torartigen Bauwerk versehen, so dass weder über sie hinweggeblickt noch sie „überfahren“ werden kann. In diese selbständige Kreisverkehrsanlage münden drei selbständige Straßen ein, nämlich die beiden Äste der L 412 und die neue Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreisverkehrsanlage entstanden ist.

20

3. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bau der Kreisverkehrsanlage als Erschließungsaufwand der Straße „Am Sonnenberg“ verbietet sich in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht wegen Fehlens der Erforderlichkeit einer solchen Einmündungsanlage. Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nur die für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße erforderlichen Aufwendungen als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung an. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Von dem der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzubilligenden weiten Spielraum (BVerwG, IV C 51.69, DVBl 1971, 213, juris; BVerwG, 8 C 36.91, DVBl 1993, 1367) hat die Klägerin durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Kreisverkehrsanlage einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Die inzidente Überprüfung dieser planerischen Entscheidung lässt einen beachtlichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Im Gegenteil erscheinen sowohl die Anbindung der Straße „Am Sonnenberg“ an die L 412 als auch die Umsetzung durch eine Kreisverkehrsanlage geboten. Zwar sind die Bauflächen in der Straße „Am Sonnenberg“ auch über die Straßen „Im Langen Scheerbaum“ und „Am Kirchenland“ erreichbar. Diese Verbindung kann aber angesichts des Umstandes, dass die das Neubaugebiet durchziehenden Straßen „Am Sonnenberg“ und „Am Kirchenland“ ca. 800 m lang sind und mehr als 100 Bauplätze erschließen, kaum als ausreichend angesehen werden, um einen reibungslosen Verkehrsablauf im Neubaugebiet zu gewährleisten. Ebenso kann die Entscheidung der Klägerin für die Festsetzung und den Bau einer Kreisverkehrsanlage – statt einer trichterförmigen Einmündung in die B 412 - nicht beanstandet werden, weil auch die Straßenbaubehörde diese Art der Anbindung favorisierte. Dies kann der Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 11. Mai 2006 zur Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „In der Pruff, Im Kirchenland, Im Langen Scheerbaum, In der Senftgewann, 2. Bauabschnitt“ und dem Schreiben des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Bad Kreuznach vom 8. November 2006 entnommen werden.

21

4. Da durch den Bau einer selbständigen Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 keine (unmittelbare) Einmündung der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 entstanden ist, ergibt sich die Kostenverteilung nicht aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG. Sie ist vielmehr - wie in § 19 Abs. 2 LStrG geregelt - nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Einmündungsanlage beteiligten Straßenäste zu bestimmen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind. Angesichts dessen dürfen bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ nicht sämtliche Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 berücksichtigt werden, sondern nur 30,5 v.H. dieser Kosten. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lageplan mit Maßangaben des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. K... vom 30. November 2012 zur Feststellung der Breite der Fahrbahnen und der Nebenanlagen. Dipl.-Ing. K... hat in zutreffender Weise die Fahrbahnbreiten nicht als Tangenten der Kreisfahrbahn gemessen. Bei letztgenannter Methode, die dem am 6. Dezember 2012 von der Klägerin elektronisch vorgelegten Plan zugrunde liegt, werden nämlich die Messergebnisse durch die Einmündungstrichter beeinflusst. Entscheidend für die Verteilung der Kosten muss deshalb die Breite der Fahrbahn und der Nebenanlagen des jeweiligen Straßenasts vor dem Beginn des Einmündungstrichters sein, wie sie von Dipl.-Ing. K... unter dem 30. November 2012 ermittelt wurde.

22

Reduziert man danach die Aufwendungen für die Kreisverkehrsanlage (ca. 260.000,- €) um 69,5 v.H., führt dies unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils zu einer Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen auf ca. 585.000,- € und zu einem Beitragssatz von ca. 20,10 €/m³. Für das Grundstück der Beigeladenen errechnet sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von insgesamt weniger als 16.400,- €. Er unterschreitet die Höhe der bereits gezahlten Vorausleistung, so dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist.

23

Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Zu dem Vorbringen der Beigeladenen, der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets sei nicht zum Anbau bestimmt, wird jedoch auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen, wonach beide Bereiche als Allgemeine Wohngebiete bestimmt wurden, die in offener Bauweise unter Beachtung einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bebaut werden dürfen.

24

5. Die Berufung war nach alledem mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

27

Beschluss

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.906,57 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten.
Die Klägerin ist Eigentümerin der 20.933 qm bzw. 3.572 qm großen Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 auf der Gemarkung Eutingen, auf denen sich bis zum Jahr 1989 ein Steinbruch befand. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken derzeit eine Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe sowie eine Asphaltmischanlage. Die Grundstücke liegen nördlich der Straße Kirschenruhe, mit der sie über das Wegegrundstück Flst. Nr. 7608/1, das ebenfalls im Eigentum der Klägerin steht, verbunden sind. Bei der Straße Kirschenruhe handelt es sich um eine vom Dürrenweg abzweigende, an einem Wendehammer endende Stichstraße.
Die Grundstücke der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof (E 30)“ vom 10.10.1995. Der Bebauungsplan sieht für die Grundstücke ein „Sondergebiet (SO)“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO vor, in dem als Nutzungen zulässig sind: „Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Bauschuttrecyclinganlage zur Aufbereitung mineralischer und bitumenhaltiger Stoffe, Asphaltmischanlage“. Als Maß der baulichen Nutzung sieht der Plan eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt teils 13 m, punktuell bis 23 m, und teils 20 m, punktuell bis 30 m. Die Festsetzungen hinsichtlich der punktuell höher zulässigen Gebäudehöhe von bis zu 23 m bzw. bis zu 30 m erfolgten für die beiden Grundstücke aufgrund bereits bestehender Anlagenteile im Rahmen der derzeitigen gewerblichen Nutzung.
Die Beklagte fasste mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2006 die Straßen Dürrenweg und die vom Dürrenweg abzweigenden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker nach § 37 Abs. 3 KAG zur Abrechnungseinheit „Dürrenweg zwischen Kieselbronner Straße und östlicher Bebauungsplangrenze E 30 inklusive Kirschenruhe zwischen Dürrenweg und Wendehammer verbunden mit Mülleräcker zwischen Dürrenweg und Wendehammer“ zusammen.
Der Beschlussvorlage lag eine Vergleichsberechnung zugrunde, in der die Kosten für den Quadratmeter Nutzungsfläche der erschlossenen Grundstücke zum einen bei einer getrennten Abrechnung der Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker und zum anderen bei Bildung einer Abrechnungseinheit prognostiziert wurden. Die prognostizierten Kosten betragen bei getrennter Abrechnung für den Dürrenweg 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche, bei der Straße Kirschenruhe 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Straße Mülleräcker 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche. Die Kosten bei Bildung einer Abrechnungseinheit wurden einheitlich auf 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche geschätzt.
Mit Bescheiden vom 30.10.2009 zog die Beklagte die Klägerin für die Erschließungsanlage „Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe“ zu Erschließungsbeiträgen für das Grundstück Flst. Nr. 7609 in Höhe von 109.187,51 EUR (nur Fahrbahn) und von 89.753,52 EUR (ohne Fahrbahn) und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 in Höhe von 18.631,59 EUR (nur Fahrbahn) und von 15.315,41 EUR (ohne Fahrbahn) heran.
Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am 24.11.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, dass die Beklagte zu Unrecht eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Es fehle an einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen seien, um auf das weiterführende öffentliche Verkehrsnetz zu gelangen. Gleiches gelte umgekehrt für die Anwohner der Straße Mülleräcker. Ungeachtet dessen finde die Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG ihre Grenze im Willkürverbot. Dieses sei hier verletzt, da die Anwohner der Straße Kirschenruhe durch die Bildung der Abrechnungseinheit mit mehr als dem Dreifachen (nämlich mit 4,81 EUR je qm) im Vergleich mit der Abrechnung der Einzelanlage (1,56 EUR je qm) belastet würden. Auch sei die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 bereits entstanden gewesen. Darüber hinaus seien große Teile ihrer Grundstücke aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht bebaubar, so dass zumindest für diese Teilflächen kein Erschließungsbeitrag entstehe. Der Bebauungsplan gebe ein Pflanzgebot für das Grundstück Flst. Nr. 7609 vor, so dass in diesem Bereich das Grundstück nicht bebaut werden könne. Gleiches gelte für die Festsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen auf diesem Grundstück. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans beschränkten zudem die Nutzbarkeit der Grundstücke auf bestimmte Anlagen, die wegen ihrer Eigenart eine flächendeckende Bebauung unmöglich machten. Darüber hinaus führten die ungeeignete Bodenbeschaffenheit, aber auch die topographischen und geologischen Verhältnisse dazu, dass die Grundstücke teilweise nicht bebaubar seien. Die Beklagte habe ferner Kosten berücksichtigt, die nicht berücksichtigungsfähig gewesen seien. So habe sie die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen, obwohl diese teilweise bereits durch die Firma H. endgültig hergestellt worden sei. Die Fahrbahn sei in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt gewesen. Gleiches gelte für die Oberflächenentwässerung. Auch sei der Wendehammer am Ende der Straße Kirschenruhe nicht erforderlich, da die Lkw‘s auf ihrem Grundstück wendeten. Schließlich hätten in die Abrechnung zusätzlich die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 einbezogen werden müssen.
Die Widersprüche der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zusammenfassung des Dürrenwegs mit den beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker zur Abrechnungseinheit sei zulässig. § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erlaube nunmehr ausdrücklich die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch für den Fall, dass die beteiligten Stichstraßen nicht voneinander abhängig seien. Der Gesetzgeber habe dadurch bewusst die engen Grenzen, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezogen worden seien, überwinden wollen. Die Zusammenfassung diene auch der zweckmäßigen Erschließung des Baugebiets. Durch die Zusammenfassung der Anbaustraßen ergebe sich eine gewollte Nivellierung der Beitragsbelastung. Die Grundstücke an den Erschließungsanlagen Kirschenruhe und Mülleräcker trügen Teile der Kosten der für die Erschließung der Grundstücke notwendigen Anbaustraße Dürrenweg mit. Dies sei sachlich gerechtfertigt, da sie auf die Zufahrt über den Dürrenweg zwingend angewiesen seien. Vor dem Beschluss des Gemeinderats vom 17.10.2006 über die Bildung einer Abrechnungseinheit sei auch bei keiner der drei Straßen bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. So sei z.B. die Fahrbahndeckschicht in allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden. Erst danach habe die sachliche Beitragspflicht - nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung - für die Abrechnungseinheit entstehen können.
Die Grundstücke der Klägerin seien ausgehend von den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer fünf- (Flst. Nr. 7609) bzw. viergeschossigen Bebaubarkeit (Flst. Nr. 7609/1) in die Abrechnung aufzunehmen gewesen. Dass die beiden Grundstücke nicht vollständig überbaut werden könnten, entspreche dem Normalfall von erschlossenen Grundstücken und hindere nicht die Beitragsveranlagung entsprechend dem dargestellten Maß. Unerheblich sei der Umstand, dass nach einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten vom Gesamtareal lediglich ein Teilbereich von 31 Prozent für eine flächige Bebauung mit vier- bzw. fünf Vollgeschossen nutzbar sei. Für die Beitragserhebung sei gerade nicht erforderlich, dass das Grundstück großflächig mit einem Gebäude überbaubar sei bzw. die Anlagen flächig eine Höhe von 13 oder 23 m erreichten. Dies ergebe sich bereits zwingend aus der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,8 bzw. der Geschossflächenzahl von 1,0. Auch tatsächliche Hindernisse, wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen, hinderten nicht die bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke, wie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke zeige. Auch die im Bebauungsplan festgelegten Pflanzgebote entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 hinderten nicht die bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des Grundstücks.
10 
Es seien auch keine weiteren Grundstücke in die Oberverteilung aufzunehmen. Das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die abgerechnete Erschließungsanlage nicht erschlossen. Das Grundstück befinde sich seit dem 09.12.2008 nicht mehr im Eigentum der Firma O. Da die sachliche Beitragspflicht am 22.06.2009 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung entstanden sei, habe zu diesem Zeitpunkt keine Eigentümeridentität mehr in Bezug auf die Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 bestanden. Auch im Übrigen lägen keine Umstände vor, die eine Erschließung des Grundstücks über die Straße Kirschenruhe begründen könnten. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde nicht mehr gewerblich genutzt; die Gebäude und Hallen stünden leer. Auch bestehe keine Baulast in Form eines Überfahrtsrechts zur Straße Kirschenruhe hin. Die Grundstücke südlich des Dürrenwegs und östlich des Feldwegs Flst. Nr. 4645 befänden sich im Außenbereich und könnten daher ebenfalls nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden.
11 
Am 24.06.2010 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und beantragt, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
12 
Durch Urteil vom 04.11.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bildung der Abrechnungseinheit sei auf der Grundlage von § 37 Abs. 3 KAG ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Grenze des von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebenen Ermessensrahmens sei insbesondere nicht deshalb überschritten, weil die Gesamtabrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung der Straße Kirschenruhe deutlich höher liege. Es liege auch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG vor, wonach die Bildung einer Abrechnungseinheit nur möglich sei, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden sei. Die Beitragsschuld sei erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung einer Abrechnungseinheit am 17.10.2006 entstanden, weil der zweite Bauabschnitt für die Straßen der Abrechnungseinheit erst am 28.07.2008 abgeschlossen worden sei.
13 
Der Beitragspflicht stehe ferner eine Unbebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin aus rechtlichen Gründen nicht entgegen. Es sei unbedenklich, dass sich für die Grundstücke aufgrund des Bebauungsplans Einschränkungen sowohl in Bezug auf den erlaubten Anlagetypus als auch aufgrund des Pflanz- und Rekultivierungsgebots ergäben. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung eine fünfgeschossige Bebauung zugrunde lege, obwohl die im Bebauungsplan zugelassenen Anlagentypen nicht fünfgeschossig errichtet werden könnten. Dies falle in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Auch die von der Klägerin behauptete Unbebaubarkeit der Grundstücke aus tatsächlichen Gründen stehe der Beitragspflicht nicht entgegen. Die Unbebaubarkeit sei unerheblich, soweit es sich um Grundstücksteile handele, die ohnehin außerhalb des Baufensters lägen und so einer Nutzung nicht zugeführt werden dürften. Die vorgelegten Lichtbilder zeigten zudem, dass die Klägerin die Grundstücke im Baufenster beinahe vollständig nutze. Soweit sich die Klägerin weiter darauf berufe, dass der nicht hinreichend verdichtete Boden eine umfangreichere Bebauung jedenfalls in wirtschaftlich vertretbarer Hinsicht verhindere, sei dies nicht mit dem Ausschluss der Nutzbarkeit aufgrund natürlicher Verhältnisse gleichzusetzen, sondern gehöre ebenfalls zu ihrem unternehmerischen Risiko.
14 
Die Beklagte habe ferner zu Recht die Grundstücke mit den Flst. Nrn. 4662 und 7606 nicht in die Oberverteilung einbezogen. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 werde durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage nicht erschlossen. Im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage, habe das Grundstück nicht mehr im Eigentum der Klägerin (gemeint ist der Firma O.) gestanden und sei deshalb nicht wie ein Hinterliegergrundstück über die seitlich gelegenen Grundstücke erschlossen worden. Bei dem Grundstück Flst. Nr. 4662 handele es sich um ein Außenbereichsgrundstück, das deshalb nicht berücksichtigungsfähig sei.
15 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Kosten für die Herstellung der Straße Kirschenruhe vollständig aufgenommen worden seien, obwohl diese bereits durch die Firma H. hergestellt gewesen sein könnte. Es werde bereits nicht dargelegt, dass die Straße derart errichtet gewesen sei, wie sie von der Beklagten geplant und schließlich umgesetzt worden sei. Auch der Einwand, die Kosten für bereits hergestellte Teile der Erschließungsanlage hätten nicht angesetzt werden dürfen, sei unerheblich. Die Beklagte müsse einen Aufwand, den ein Privater verauslagt habe, nur dann berücksichtigen, wenn sie sich hierzu in rechtlich bindender Weise verpflichtet oder wenn die Erschließungsaufgabe sich zu einer Erschließungspflicht verdichtet hätte. Für beides lägen keine Anhaltspunkte vor.
16 
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20.04.2011 zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsfehlerhaft eine Abrechnungseinheit gebildet habe. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stichstraßen zusammengefasst worden seien und deshalb das Regelbeispiel nach § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG erfüllt sei, rechtfertige noch nicht die Bildung einer Abrechnungseinheit, weil hier ein außergewöhnlicher Sachverhalt vorliege. Die Straße Kirschenruhe sei gerade nicht auf die Straße Mülleräcker angewiesen, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen. Es handele sich auch nicht um ein einheitliches Baugebiet. Die Bebauung an den Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg sei bereits seit langem vorhanden gewesen, und diese Straßen dienten bereits zur Erschließung der daran liegenden bebauten Grundstücke. Demgegenüber sei die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden. Der von § 37 Abs. 3 KAG vorgegebene Ermessensrahmen sei unabhängig davon deshalb überschritten, weil die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke bei der zusammengefassten Abrechnung im Vergleich zur Einzelabrechnung mit einem mehr als dreifach höheren Beitragssatz veranlagt würden. Im Hinblick auf das Willkürverbot dürften zusammengefasste Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden als bei getrennter Abrechnung.
17 
Da im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit die Beitragsschuld im Hinblick auf die Straße Kirschenruhe bereits entstanden gewesen sei, stehe auch § 37 Abs. 4 KAG einer Gesamtabrechnung entgegen. Aus den Verwaltungsakten der Beklagten ergebe sich, dass der Hauptteil der einzelnen Erschließungsanlagen im Zeitraum vom 05.07.2004 bis zum 24.06.2005 hergestellt worden sei. Lediglich noch der Restausbau „zwischen Einmündung Kieselbronner Straße und Ortstafel (Richtung Eutingen)“ habe im Jahr 2008 stattgefunden. In diesem Bauabschnitt befinde sich aber die Straße Kirschenruhe nicht. Deshalb sei für diese selbständige Erschließungsanlage bereits im Jahre 2005 die Beitragsschuld entstanden.
18 
Darüber hinaus stünden der Bebaubarkeit der klägerischen Grundstücke auch rechtliche Hindernisse entgegen, die dazu führten, dass die Grundstücke nur vermindert bei der Aufwandsverteilung einzustellen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien jedenfalls Baubeschränkungen zu berücksichtigen, die zur Konsequenz hätten, dass das im Bebauungsplan zugelassene Maß der baulichen Nutzung nicht ausgeschöpft werden könne und damit sozusagen nur „auf dem Papier“ stehe. So liege der Fall hier. Der maßgebliche Bebauungsplan lasse zwar sehr hohe Gebäudehöhen zu. Die allein zulässigen Anlagenarten wiesen jedoch technische Besonderheiten auf, aufgrund derer mehrgeschossige Bauwerke auf den Grundstücken nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten. Bei diesen Anlagen kämen regelmäßig nur eine flächenmäßig begrenzt hohe Anlage - im Sinne eines Turmes - zur Ausführung, die übrigen Grundstücksflächen könnten größtenteils gar nicht bebaut werden und müssten als Lagerfläche für zum Betrieb der Anlage erforderliches Material genutzt werden bzw. könnten nur mit einer untergeordneten Bebauung in geringer Höhe bebaut werden. Die Fläche der beiden Grundstücke könne auch deshalb nicht vollständig bzw. mit der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,8 bebaut werden, weil im Bebauungsplan in den Randbereichen des Grundstücks Flst. Nr. 7609 ein Pflanzgebot festgesetzt sei.
19 
Auch tatsächliche Hindernisse stünden einer flächendeckenden Bebaubarkeit der Grundstücke entgegen. Die Bebaubarkeit könne gemindert und ausgeschlossen sein, wenn sich z.B. ein steiler Abhang oder eine unverrückbare Felsformation auf dem Grundstück befinde. Solche steilen Abhänge bzw. Abbruchkanten seien auf den Grundstücken der Klägerin vorhanden. Darüber hinaus seien erhebliche Teile der Grundstücke nur mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand bebaubar. da die ehemals als Steinbruch genutzten Grundstücke erhebliche Höhenunterschiede aufwiesen und auch die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht geeignet sei. Vor diesem Hintergrund müssten die Grundstücksflächen, die nach dem Gutachten der Firma A. einer Bebaubarkeit entzogen seien, bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.
20 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch das Grundstück Flst. Nr. 7606 in die Oberverteilung einzustellen. Bis Anfang Dezember 2008 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld bereits entstanden gewesen sei, hätten sowohl das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 als auch das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 im Eigentum der Firma O. gestanden. Im Übrigen vermittele auch die Straße, die vom Anbaugrundstück zum Hinterliegergrundstück führe, den übrigen Beitragsschuldnern den Eindruck, das Grundstück Flst. Nr. 7606 könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich noch relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise durch die Anbaustraße eine beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit erhalten. Ferner sei das Grundstück Flst. Nr. 4662 zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden, da es zum Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gehöre. Im Übrigen handele es sich bei dem auf diesem Grundstück vorhandenen Gebäude um ein reines Wohngebäude und gerade nicht um einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb, der im Außenbereich zulässig wäre. Die Beklagte habe schließlich bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Durch die Firma H. sei die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. November 2010 - 2 K 1466/10 - zu ändern und die die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.05.2010 aufzuheben.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie erwidert: Die Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit könne nicht beanstandet werden. Die als Regelbeispiel konzipierte Bestimmung in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG sehe ausdrücklich vor, dass auch mehrere selbständige Stichstraßen mit einer Hauptstraße zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden könnten. Mit der Entscheidung über die Bildung der Abrechnungseinheit habe sie weder ihren Ermessensspielraum überschritten noch das Willkürverbot verletzt. Sie habe mit der Entscheidung eine Beitragsnivellierung bezweckt, um die Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg beitragsmäßig zu entlasten. Im Übrigen genössen die Anlieger der Stichstraßen - im Gegensatz zu den Anliegern der Hauptverbindungsstraße - sämtliche Vorteile aus der Herstellung der Hauptstraße, hätten jedoch selbst nicht die Verkehrsbelastung und die dadurch ausgelösten Folgewirkungen der Anlieger an der Hauptstraße zu tragen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderats über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 für keine der drei Straßen Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker bereits die sachliche Beitragspflicht entstanden gewesen. Die Fahrbahndeckschicht sei bei allen drei Straßen erst in der Zeit vom 18.06.2008 bis zum 28.07.2008 hergestellt worden.
27 
Vorliegend bestünden auch keine öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die einer Realisierung einer vier- bzw. fünfgeschossigen Bebauung auf einem Teil der Baugrundstücke und damit einer Ausschöpfung des hier relevanten Nutzungsmaßes auf Teilflächen entgegenstünden. Bei einem Vollgeschossmaßstab - wie hier - hätten grundsätzlich nur Baubeschränkungen Bedeutung, wenn sie bewirkten, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse überhaupt nicht realisiert werden könne. Hebe die anzuwendende Verteilungsregelung - wie vorliegend die in § 6 EBS - auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und sei nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch eine Baubeschränkung beeinträchtigt, so bleibe selbst eine - hier nicht gegebene - öffentlich-rechtliche Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks wie hier realisiert werden könne. Es könne auch keine Rede davon sein, dass das durch den Bebauungsplan zugelassene Nutzungsmaß „nur auf dem Papier stehe“. Beide Grundstücke würden derzeit als Fläche für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage mehr oder weniger vollumfänglich baulich bzw. gewerblich genutzt.
28 
Entgegen der Auffassung der Klägerin hinderten tatsächlicher Hindernisse wie z.B. ungeeignete Bodenverhältnisse, Abbruchkanten, erhebliche Höhenunterschiede und Böschungen grundsätzlich das Entstehen der Beitragspflicht auch für diese Teilflächen nicht. Im Übrigen falle der Umstand, dass topographische Verhältnisse eine umfangreichere Bebauung verhinderten, allein in das unternehmerische Risiko der Klägerin. Unerheblich sei deshalb, ob die Klägerin mehrgeschossige Bauwerke in bestimmten Grundstücksteilen nicht oder nicht mit finanziell zumutbaren Mitteln verwirklichen könne.
29 
Das Grundstück Flst. Nr. 7606 habe nicht in die Oberverteilung mit aufgenommen werden können, weil es zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage i.S.v. § 39 KAG erschlossen worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung entstünde die sachliche Beitragsschuld dann, wenn der für die Herstellung entstandene Aufwand an beitrags- und umlagefähigen Kosten der Höhe nach feststellbar sei und damit im Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnungen. Zu diesem Zeitpunkt (22.06.2009) sei hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606/3 und 7606 keine Eigentümeridentität mehr vorhanden gewesen. Auch die in Richtung des Grundstücks Flst. Nr. 7606 auf dem Anbaugrundstück angelegte „Privatstraße“ begründe keine Beitragspflicht. Für dieses Wegestück habe zu keinem Zeitpunkt eine dingliche Sicherung mittels Baulast bestanden. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 sei nicht erschlossen i.S.v. § 39 KAG und demgemäß nicht in die Oberverteilung aufzunehmen. Es handele sich um eine privilegierte Gärtnerei, die im Außenbereich liege. Schließlich sei der im Rahmen der Abrechnung berücksichtigte Aufwand für die Straße Kirschenruhe in vollem Umfang umlagefähig. Die Straße sei erstmals ortsstraßenmäßig entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Ausbauprogramms in den Jahren 2004/2005 sowie 2008/2009 ausgebaut worden. Zuvor habe lediglich eine vorläufige, nicht ortsstraßengemäß hergestellte Fahrbahn bestanden, die im Rahmen des Ausbaus entfernt worden sei.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30.10.2009 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010 - betreffend die Grundstücke Flst. Nrn. 7609 und 7609/1 der Gemarkung Eutingen - zu Recht abgewiesen. Die Beitragsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilenden Grundstücke ist nach dem 01.10.2005 entstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind deshalb die §§ 33 ff. KAG in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.02.2006 (im Folgenden: EBS). Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Satzung drängen sich dem Senat nicht auf; auch die Klägerin hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Die angefochtenen Bescheide sind auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
33 
I. Die Entscheidung der Beklagten, eine aus der Hauptstraße Dürrenweg und den davon abzweigenden Stichstraßen Mülleräcker und Kirschenruhe bestehende Abrechnungseinheit zu bilden, ist rechtlich unbedenklich.
34 
1. Sofern die Gemeinde nichts anderes bestimmt, werden die Erschließungskosten für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 37 Abs. 1 KAG). Die beitragsfähigen Erschließungskosten können für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden (Abrechnungseinheit). Dies gilt insbesondere für eine Anbaustraße oder den Abschnitt einer Anbaustraße und davon abzweigende selbständige Stich- oder Ringstraßen, auch wenn die Stich- oder Ringstraßen nicht voneinander abhängig sind (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).
35 
Danach bildet im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht wie auch schon früher im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch die einzelne Erschließungsanlage den Regelfall des Kostenermittlungsraums. Anstelle der Einzelanlage kann die Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen jedoch unter anderem auch mehrere Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen und die Kosten auf alle durch die Abrechnungseinheit erschlossenen Grundstücke verteilen. Insoweit ist der Landesgesetzgeber vom bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht abgewichen und hat die dort als Ermittlungsraum vorgesehene Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) durch den Begriff der Abrechnungseinheit (§ 37 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG) ersetzt, die es - im Vergleich zur früheren Rechtslage - in größerem Umfang ermöglicht, mehrere Straßen zu einer kostenrechtlichen Einheit zusammenzufassen. Der Landesgesetzgeber hat damit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch reagiert. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143) setzt die Bildung einer Erschließungseinheit voraus, dass zwischen den Straßen der Erschließungseinheit eine besondere Abhängigkeit besteht. Diese notwendige besondere Abhängigkeit zwischen den Straßen ist nur zwischen einer Hauptstraße und einer davon abzweigenden selbständigen Stichstraße oder einer Hauptstraße und einer Ringstraße, die von der Hauptstraße abzweigt und nach ringförmigem Verlauf wieder in sie einmündet, gegeben, weil in diesen Fällen der Anlieger der Stich- oder Ringstraße - wie der Anlieger der Hauptstraße - auf die (aufwändigere) Hauptstraße angewiesen ist, um das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen. Mehrere von einer Hauptstraße abhängige (selbständige) Stichstraßen dürfen jedoch auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gemeinsam mit der Hauptstraße abgerechnet werden, weil es den Stichstraßen untereinander an der geforderten Abhängigkeit fehlt (BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176). Nach den Erfahrungen des Landesgesetzgebers bewirkten diese Anforderungen an die Bildung einer Erschließungseinheit, dass Erschließungsanlagen praktisch nur noch einzeln abgerechnet wurden. Dies hatte zur Konsequenz, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, mit zum Teil recht hohen Erschließungskosten belastet wurden, während andererseits die Angrenzer an den ruhigeren und damit auch „begehrteren“ Nebenstraßen wesentlich geringere Erschließungsbeiträge bezahlen mussten. Eine solche Beitragsveranlagung fand selten die Akzeptanz der betroffenen Beitragspflichtigen (vgl. zu diesen gesetzgeberischen Motiven: Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 59).
36 
Vor dem Hintergrund dieser Erfahrungen wollte der Gesetzgebers den Gemeinden einen größerer Spielraum bei der Festlegung des Ermittlungsraums verschaffen. Ziel der Neuregelung in § 37 Abs. 3 KAG ist es, über eine Vereinheitlichung der Erschließungsbeiträge für kostenaufwändigere und preiswertere Erschließungsanlagen zu einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Erschließungslasten für alle begünstigten Eigentümer eines „Erschließungsgebiets“ zu kommen. Werden die Grundstückseigentümer in einem solchen Gebiet aufgrund der zusammengefassten Abrechnung mehrerer Straßen mit den gleichen Beitragssätzen belegt, trägt dies nach Auffassung des Gesetzgebers zu einer besseren Akzeptanz der erschließungsbeitragsrechtlichen Refinanzierung bei, als wenn benachbarte Grundstücke in einem Baugebiet bei einer Einzelabrechnung der Anlagen aufgrund ihrer Lage an verschiedenen, unterschiedlich herstellungsaufwändigen Straßen mit unterschiedlichen Beitragssätzen belastet werden (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 58 und 59).
37 
2. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers, über die bisherige bundesrechtliche Regelung in § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB hinaus die Bildung einer Abrechnungseinheit auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen die mit einer Anbaustraße verbundenen Stichstraßen nicht voneinander abhängig sind, steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
38 
a) Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Kosten für mehrere Anlagen zusammen zu ermitteln und zu verteilen, zwar erweitert; die Bildung von Abrechnungseinheiten ist jedoch auch nach der landesgesetzlichen Neuregelung an bestimmte einschränkende Voraussetzungen gebunden, um die Äquivalenz zwischen der Beitragsbelastung und dem durch die (zusammengefassten) Anlagen vermittelten Erschließungsvorteil zu wahren. Nach § 37 Abs. 3 KAG können zum einen nur erstmals herzustellende Anbaustraßen zur gemeinsamen Kostenermittlung und -verteilung zusammengefasst werden. Die Anbaustraßen müssen zum anderen miteinander verbunden sein und zusammen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen. Gemäß § 37 Abs. 4 KAG ist die Bildung einer Abrechnungseinheit ferner nur möglich, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist.
39 
b) Wie die in § 37 Abs. 3 KAG genannten Voraussetzungen verdeutlichen, hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung dieser Vorschrift von dem Gedanken leiten lassen, dass Grundstücke, die von in der bezeichneten Weise miteinander verbundenen und aufeinander bezogenen Anbaustraßen erschlossen werden, eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bilden, und dieser Umstand es rechtfertigt, die Grundstücke bei dem mit der Bildung einer Abrechnungseinheit angestrebten Belastungsausgleich gleich zu behandeln.
40 
Das durch die zusammengefasste Abrechnung mehrerer Erschließungsanlagen verfolgte Ziel einer gleichmäßigen Kostenverteilung auf die Grundstücke eines „Baugebiets“ ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen nach § 37 Abs. 1 KAG dazu führt, dass Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen eines Baugebiets, die naturgemäß breiter und dementsprechend aufwändiger ausgebaut sind, im Regelfall mit deutlich höheren Erschließungskosten belastet werden als die Angrenzer an den ruhigen - und damit auch begehrteren - Nebenstraßen. Die Herstellung der Haupterschließungsstraße wird häufig auch im Hinblick auf einen aufwändigeren Ausbau der Gehwege (etwa beidseitiger Ausbau der Gehwege anstatt einseitiger Ausbau wie in den Nebenstraßen) und einer größeren Anzahl von Parkplätzen besonders teuer sein. Demgegenüber ermöglicht es das Instrument der Abrechnungseinheit den Gemeinden, die Beiträge für die Angrenzer im „Baugebiet“ in gleicher Höhe und damit vorteilsgerechter festzusetzen. Denn die hohen Kosten für den Ausbau der Haupterschließungsstraße kommen nicht nur deren Angrenzern zugute, sondern in gleicher Weise den Angrenzern der davon abzweigenden Stichstraßen, die zwingend auf die Benutzung der Haupterschließungsstraße angewiesen sind, um das überörtliche Verkehrsnetz zu erreichen.
41 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass für einzelne Anbaustraßen (sei es für die Haupterschließungsstraße, sei es für eine der Nebenstraßen) nicht selten aufgrund topografischer Besonderheiten unterschiedlich hohe Kosten - etwa für die Herstellung von Böschungen und Stützmauern - anfallen. Das Ziel des Gesetzgebers, auch diese Kosten, die weitgehend auf Zufälligkeiten beruhen und unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten schwer zu gewichten sind, im Wege des Solidarprinzips auf alle Grundstücke des Baugebiets gleichmäßig umzulegen, ist legitim.
42 
Die aus der Bildung einer Abrechnungseinheit resultierende gleichmäßige Beitragsbelastung für die Angrenzer des gesamten „Baugebiets“ - unabhängig von Ausstattung und Topografie der einzelnen Erschließungsanlage - ist danach grundsätzlich gerechtfertigt; der in etwa gleichen Vorteilslage der eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft bildenden Grundstücke wird durch gleichhohe Beiträge Rechnung getragen.
43 
c) Gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt exemplarisch, dass die durch die Zusammenfassungsentscheidung bewirkte Beitragsnivellierung und damit verbunden die beitragsmäßige Entlastung der Anlieger der Hauptstraße Dürrenweg sachlich gerechtfertigt ist. Eine getrennte Abrechnung der einzelnen Erschließungsanlagen hätte nach der Prognose der Beklagten für die Anlieger der Hauptstraße zu einer Mehrbelastung um 25 % (6,41 EUR/qm zu 4,81 EUR/qm) im Vergleich zu der Zusammenfassung der Erschließungsanlagen geführt. Die Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße hätte sich im Vergleich zu der Stichstraße Mülleräcker auf ca. 40 % und im Vergleich zu der Stichstraße Kirschenruhe sogar auf das Vierfache belaufen, obwohl - wie dargelegt - eine relevant unterschiedliche Vorteilslage für die Anwohner der einzelnen Straßen des Baugebiets nicht erkennbar ist.
44 
3. Die oben dargestellten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die - von dem dafür zuständigen Gemeinderat (vgl. dazu Gössl/Reif, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Stand: Mai 2011, § 37 RdNr. 2.2) - getroffene Entscheidung der Beklagten vom 17.10.2006 hält sich ferner im Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessensspielraums. Im Einzelnen:
45 
a) Nach Ansicht der Klägerin steht der Bildung der hier zu beurteilende Abrechnungseinheit bereits entgegen, dass gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Entscheidung für mehrere zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Erschließungsanlagen die Erschließungskosten zu ermitteln und auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen, nur möglich ist, solange eine Beitragsschuld noch nicht entstanden ist. Das trifft nicht zu. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Bildung der Abrechnungseinheit am 17.10.2006 war die Beitragsschuld für die einzelnen Erschließungsanlagen Dürrenweg, Mülleräcker und Kirschenruhe noch nicht entstanden.
46 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch setzt - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - das Entstehen eines dem Grund und der Höhe nach voll ausgebildeten abstrakten Beitragsschuldverhältnisses voraus, dass der Erschließungsaufwand nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach feststellbar (ermittlungsfähig) ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.1990 - 8 B 81.90 - BWGZ 1992, 673). Die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deshalb nicht gleichbedeutend mit dem letzten Spatenstich, d.h. mit dem Abschluss der technischen Bauarbeiten. Der Tatbestand des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann danach vielmehr erst in dem Zeitpunkt erfüllt werden, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten (prüffähigen) Unternehmerrechnung. An dieser Rechtsprechung ist auch im Zusammenhang mit der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG festzuhalten. Die Schlussrechnungen der Firma G. vom 17.06.2009, die sowohl den Dürrenweg als auch die beiden Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker betrafen, sind erst am 22.06.2009 bei der Beklagten eingegangen, so dass für keine der Anlagen zuvor die Beitragspflicht entstehen konnte. Der Umstand, dass die Firma G. der Beklagten für die von ihr vorgenommenen Pflanzarbeiten bereits Abschlagsrechnungen gestellt hatte und mit den Schlussrechnungen deshalb lediglich noch Beträge in geringem Umfang geltend gemacht wurden, ändert daran nichts. Denn unabhängig davon stand erst im Zeitpunkt des Eingangs der Schlussrechnungen der endgültige Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlagen fest. Die Entscheidung der Beklagten über die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte daher rechtzeitig vor dem Entstehen der Beitragsschuld.
47 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bildung einer Abrechnungseinheit nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig ist, in dem die zusammengefassten Erschließungsanlagen technisch hergestellt worden sind (so aber Faiß, Das Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2010, § 37 RdNr. 7). Zwar können nach der Formulierung in § 37 Abs. 3 Satz 1 KAG die beitragsfähigen Erschließungskosten nur „für mehrere erstmals herzustellenden Anbaustraßen“ zusammengefasst werden. Dafür, dass mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG die Bildung einer Abrechnungseinheit nicht mehr möglich sein sollte, wenn eine oder mehrere der Anbaustraßen bereits erstmalig technisch hergestellt sind, ist jedoch nichts zu erkennen. Da im Erschließungsbeitragsrecht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung gilt, können die einmal kraft Gesetzes für eine bestimmte Erschließungsanlage entstandenen Beitragsschulden nicht noch einmal oder in einer anderen Höhe - z.B. durch die Zusammenfassung zu einer Abrechnungseinheit - entstehen. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 1 KAG aufgegriffen und nochmals klargestellt. Eine darüber hinausgehende Beschränkung bzw. Erschwerung der Bildung von Abrechnungseinheiten kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden. Der Bildung einer Abrechnungseinheit von neu herzustellenden Straßen mit technisch bereits fertiggestellten Straßen, die im Hinblick auf das fehlende Entstehen der sachlichen Beitragspflicht jeweils noch nicht abgerechnet worden sind, steht somit rechtlich nichts entgegen (a.A. Faiß, aaO).
48 
b) Die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit besteht aus der Haupterschließungsstraße Dürrenweg und den beiden davon nördlich und südlich abzweigenden selbständigen - d.h. mehr als 100 m langen - Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker. Es liegt damit einer der in § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG ausdrücklich bezeichneten Beispielsfälle für die Bildung einer Abrechnungseinheit vor. Nach der amtlichen Begründung wird mit dieser Vorschrift in Gestalt einer Legaldefinition bestimmt, dass die dort bezeichneten Fälle regelmäßig die allgemein definierten gesetzlichen Voraussetzungen für eine zusammengefasste Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten und einer entsprechenden Abrechnung erfüllen (LT-Drs. 13/3966, S. 60). Im Wortlaut der Vorschrift hat diese Auffassung keinen Niederschlag gefunden. Der Senat versteht deshalb § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG als Klarstellung, dass insbesondere auch in einer der dort genannten Konstellationen die Bildung einer Abrechnungseinheit möglich ist, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Vorliegen eines der in Satz 2 bezeichneten Beispielsfalls macht somit die Prüfung dieser Voraussetzungen nicht entbehrlich.
49 
Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit ist jedoch im vorliegenden Fall ohne weiteres zu bejahen. Die von der Beklagten zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Anlagen sind miteinander verbunden und ermöglichen eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet: Eutingen, Ausschnitt: Obsthof“ gelegenen Grundstücke. Unter „Baugebiet“ i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG ist eine zusammenhängende bebaute oder bebaubare Fläche zu verstehen, die aufgrund des Beschlusses der Gemeinde eine einheitliche Erschließung erfahren soll. Damit ist der Begriff „Baugebiet“ im Sinne dieser Vorschrift umfassender als der entsprechende Baugebietsbegriff der Baunutzungsverordnung. Er wird auch nicht zwangsläufig begrenzt durch den räumlichen Geltungsbereich einer städtebaulichen Satzung, sondern kann den jeweiligen gesamten, zusammenhängend bebauten oder bebaubaren Bereich umfassen (vgl. Amtliche Begründung, LT-Drucks. 13/3966, S. 60). Zum Baugebiet i.S.d. § 37 Abs. 3 KAG gehören daher im vorliegenden Fall außer dem im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet, in dem sich die Grundstücke der Klägerin befinden, auch die in diesem Plan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen.
50 
Der in diesem Zusammenhang erfolgte Einwand der Klägerin, die Straßen Kirschenruhe und Dürrenweg dienten bereits seit langem der Erschließung der an diesen Straßen liegenden bebauten Grundstücke, während die Straße Mülleräcker vollständig neu hergestellt worden sei, ist verfehlt. Der Bereich östlich der Kieselbronner Straße ist aus den bereits genannten Gründen als zusammenhängendes Baugebiet i. S. des § 37 Abs. 3 S. 1 KAG zu qualifizieren. Auf die Fragen, ob und in welchem Bereich dieses Gebiet bereits bebaut ist und ob die bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke an eine schon seit längerem tatsächlich vorhandene Straße grenzen, kommt es dabei nicht an.
51 
Der Umstand, dass die Stichstraße Kirschenruhe nicht auf die andere Stichstraße Mülleräcker angewiesen ist, um das weiterführende Verkehrsnetz zu erreichen, steht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Bildung der Abrechnungseinheit ebenfalls nicht entgegen. Wie § 37 Abs. 3 Satz 2 KAG verdeutlicht, wollte der Gesetzgeber die Bildung einer Abrechnungseinheit gerade auch in dem hier zu beurteilenden Fall ermöglichen, dass mehrere Stichstraßen, die untereinander in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen, von einer Hauptstraße abzweigen. Die Forderung der Klägerin, die einzelnen Stichstraßen Kirschenruhe und Mülleräcker müssten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen und der Neuregelung ihren Sinn nehmen. Dem Anliegen des Gesetzgebers, das Beitragsniveau im Erschließungsgebiet zu nivellieren und insbesondere die Beitragsbelastung für die Angrenzer an den Haupterschließungsstraßen abzusenken, wird effektiv nur dann Rechnung getragen, wenn möglichst sämtliche erstmals herzustellende Stichstraßen in die Abrechnungseinheit einbezogen werden. Auf diese Weise ist es möglich, die Kosten der aufwändigen und teuren Hauptstraßen auf „viele Schultern zu verteilen“ und dementsprechend die Anlieger dieser Hauptstraßen durchgreifend zu entlasten.
52 
c) Die Zusammenfassungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG erfolgt.
53 
aa) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang im Kern darauf, dass das auch bei der Bildung von Abrechnungseinheiten zu beachtende Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verlange, dass zusammen veranlagte Grundstücke nicht um mehr als ein Drittel höher veranlagt werden dürften als bei getrennter Veranlagung (so auch: Göppl, Leitfaden zum Erschließungsbeitragsrecht in Baden-Württemberg, S. 60). Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Die durch die Bildung einer Abrechnungseinheit erfolgte Nivellierung des Beitragsniveaus ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Werden Anbaustraßen unter Beachtung der Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst, bilden die von diesen Anbaustraßen erschlossenen Grundstücke eine Solidar- oder Vorteilsgemeinschaft, was es erlaubt, die Anwohner der Stich- bzw. Nebenstraßen in gleicher Höhe zu einem Erschließungsbeitrag zu veranlagen wie die Anwohner der Hauptstraße. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Bildung der Abrechnungseinheit davon auszugehen ist, dass sich der Beitragssatz für die an einer der Stichstraßen gelegenen Grundstücke bei einer zusammengefassten Abrechnung gegenüber einer getrennten Abrechnung deutlich erhöht, wie dies hier nach der von der Beklagten vorgenommenen Prognose bezogen auf die an der Straße Kirschenruhe gelegenen Grundstücke der Fall ist. Für die Annahme, bei der Bildung einer Abrechnungseinheit müsse die von der Klägerin angesprochene „Ein-Drittel-Grenze“ beachtet werden, besteht somit kein Raum.
55 
Zu dem Einwand der Klägerin ist im Übrigen zu bemerken, dass es bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung einer Erschließungseinheit auf der Grundlage des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauBG (vgl. dazu die Urteile vom 11.10.1985 - 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143, vom 22.05.1992 - 8 C 57.90 - BVerwGE 90, 208 und vom 25.02.1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176) möglich gewesen wäre, die Hauptstraße Dürrenweg und die davon abzweigende selbständige Stichstraße Kirschenruhe zusammenzufassen und gemeinsam abzurechnen, weil zwischen diesen beiden Anlagen die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte funktionale Abhängigkeit gegeben ist. Nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB (vgl. Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139) könnte man sogar eine Pflicht der Gemeinde zur Bildung einer Erschließungseinheit annehmen. Danach besteht eine solche Verpflichtung der Gemeinde dann, wenn bei getrennter Abrechnung die Grundstücke an der regelmäßig aufwändiger hergestellten Hauptstraße (hier Dürrenweg) im Vergleich mit den Grundstücken an der regelmäßig weniger aufwändig hergestellten Nebenstraße (hier Kirschenruhe) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden, bemessen nach dem für die jeweilige Erschließungsanlage sich ergebenden Beitragssatz in Euro pro qm beitragspflichtiger Veranlagungsfläche. Hätte die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung allein die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe zusammengefasst und die Kosten gemeinsam abgerechnet (für den Dürrenweg waren Kosten von 6,41 EUR je qm Nutzungsfläche und für die Straße Kirschenruhe Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche prognostiziert), wären bei Bildung einer solchen Erschließungseinheit für die davon erschlossenen Grundstücke einheitliche Kosten angefallen, die die einheitlichen Kosten für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit unter Einschluss der Straße Mülleräcker von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche überstiegen hätten. Auch in diesem Fall wäre die gleich hohe Beitragsbelastung für die Grundstücke der Hauptstraße und der Nebenstraße Kirschenruhe gerechtfertigt gewesen, auch in diesem Fall hätte - mit anderen Worten - die von der Klägerin geltend gemachte „Ein-Drittel-Grenze“ von vornherein keine Anwendung gefunden.
56 
Soweit die Klägerin schließlich sinngemäß einwendet, die Anlieger der vergleichsweise „billigen“ Stichstraße Kirschenruhe (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 1,56 EUR je qm Nutzungsfläche an) würden die teurere Stichstraße Mülleräcker (nach der Prognose fallen bei der Einzelabrechnung Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche an) nicht benutzen und könnten deshalb nicht zu den (höheren) Kosten dieser Straße herangezogen werden, überzeugt dies ebenfalls nicht. In diesem Zusammenhang kann nicht die Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Kirschenruhe der Kostenlast der Anlieger der Stichstraße Mülleräcker gegenübergestellt werden. Da - wie bereits dargelegt - die Hauptstraße Dürrenweg mit der Nebenstraße Kirschenruhe ohne weiteres zusammengefasst und gemeinsam abgerechnet werden könnte, könnte allenfalls die Kostenlast der Anlieger im Falle des Verbunds „Dürrenweg/Kirschenruhe“ mit der Kostenlast der Abrechnungseinheit „Dürrenweg, Kirschenruhe und Mülleräcker“ verglichen werden. Dieser Vergleich ergibt jedoch, dass die Aufnahme der Stichstraße Mülleräcker in die Abrechnungseinheit zu keiner Erhöhung des Beitragssatzes für die Anlieger der Straße Kirschenruhe - und damit zu keiner höheren Beitragsbelastung für die Klägerin - führt. Nach der Prognose fielen bei getrennter Abrechnung für die Straße Mülleräcker Kosten von 4,59 EUR je qm Nutzungsfläche und bei der Bildung einer Abrechnungseinheit einheitlich Kosten von 4,81 EUR je qm Nutzungsfläche an. Im Vergleich zur Bildung einer Abrechnungseinheit bestehend aus der Hauptstraße Dürrenweg und der Nebenstraße Kirschenruhe hat folglich die Einbeziehung auch der Straße Mülleräcker zu einer - wenn auch nur geringen - Absenkung des Beitragssatzes geführt.
57 
bb) Ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden könnte, wenn die Einbeziehung einer besonders aufwändigen Stichstraße in die aus einer Haupt- und mindestens zwei Stichstraßen gebildeten Abrechnungseinheit dazu führt, dass sich der Beitragssatz für die Hauptstraße und die andere Stichstraße bzw. für die Hauptstraße und die anderen Stichstraßen im Vergleich zu einer Abrechnung ohne die teure Stichstraße erhöht, bedarf anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, pauschalierende und typisierende Regelungen zu treffen, kann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes jedenfalls nur in besonderen Ausnahmefällen angenommen werden, weil ansonsten die Regelung in § 37 Abs. 3 KAG zusätzlich verkompliziert und die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigten Ziele konterkariert würden. Dementsprechend erscheint eine Einschränkung der Regelung in § 37 Abs. 3 KAG allenfalls in den Fallkonstellationen erwägenswert, in denen die Einbeziehung einer besonders aufwändigen und teuren Nebenstraße zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beitragsbelastung für die Anlieger der übrigen Straßen im Gebiet der Abrechnungseinheit führen würde.
58 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine „ungleiche“ Vorteilssituation nicht nur in der hier beschriebenen Konstellation denkbar erscheint, sondern auch im Rahmen der Abrechnung einer Einzelanlage vorkommen kann. So ist etwa der Fall denkbar, dass eine Stichstraße an ihrem Ende aufgrund topografischer Besonderheiten besonders aufwändig und teuer hergestellt werden muss. Obwohl die Eigentümer der an den vorderen Teil der Straße grenzenden Grundstücke auf den hinteren Teil zur Erreichung des überörtlichen Verkehrsnetzes nicht angewiesen sind, müssen sie es hinnehmen, dass die Straße einheitlich abgerechnet wird und die Kosten im Rahmen des Solidarprinzips einheitlich auf alle Angrenzer der Straße verteilt werden. Bei der Bildung einer Abrechnungseinheit, bei der trotz unterschiedlicher Kosten der einzelnen Erschließungsanlagen Beiträge in gleicher Höhe festgesetzt werden, kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
59 
cc) Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kann schließlich auch der Umstand nicht beanstandet werden, dass die Stichstraße Kirschenruhe mit ca. 105 m nur etwa die Hälfte der Länge der Stichstraße Mülleräcker aufweist. Für die Frage, welche Erschließungsstraßen im Wege einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, spielt die Längenausdehnung der jeweiligen Straßen keine Rolle. Mit der Länge einer Erschließungsanlage nimmt üblicherweise die Anzahl der erschlossenen Grundstücke bzw. die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche zu. Dementsprechend sind die Unterschiede in der Beitragsbelastung, die ihre Ursache in einer unterschiedlichen Längenausdehnung der zusammengefassten Erschließungsanlage haben, bei typisierender Betrachtungsweise zu vernachlässigen. Schon aus Gründen der Praktikabilität kann vor diesem Hintergrund nicht verlangt werden, dass die Gemeinden umfangreiche Vergleichsberechnungen über die Höhe der Kostenbelastung im Falle einer Einzelabrechnung der Erschließungsanlagen anstellen, wenn die dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Bildung einer Abrechnungseinheit vorliegen.
60 
II. Die Klägerin wendet ferner zu Unrecht ein, die Beklagte habe der Beitragsberechnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke nicht die gesamte Grundstücksfläche zugrunde legen dürfen.
61 
Beplante Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht nur insoweit, als für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Dies führt jedoch nicht dazu, lediglich die nach dem Plan überbaubare Fläche als Baugrundstück anzusehen. Eine solche Einengung würde der spezifischen Zielsetzung des Erschließungsbeitragsrechts nicht gerecht. Grundsätzlich ist bei Grundstücken in (qualifiziert) beplanten Gebieten die gesamte im Plangebiet gelegene Fläche als erschlossen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG zu qualifizieren und dementsprechend in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands nach einem Maßstab zu berücksichtigen, der - wie der hier in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vorgesehene sog. Vollgeschossmaßstab - auch auf die Größe der erschlossenen Grundstücksfläche abstellt. Die Erstreckung auf die gesamte Grundstücksfläche ist gerechtfertigt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche der baulichen (oder sonstwie beitragsrechtlich relevanten) Nutzung zugeführt werden darf, obgleich also auf diese Weise auch nicht bzw. nicht relevant nutzbare Flächenteile als „erschlossen“ behandelt werden. Denn der Erschließungsbegriff in § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG kann nicht daran vorbeigehen, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens bzw. einer gewerblichen Nutzung durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage bzw. die Nutzung als solche benötigt wird. Damit rechtfertigt sich die Erstreckung des Erschlossenseins grundsätzlich auf die gesamte Grundstücksfläche (vgl. zum Bundesrecht: Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Rdnr. 5.4.3.3).
62 
Zwar verhindern in beplanten Gebieten nicht selten öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen - seien dies etwa Nutzungsverbote im Interesse des Umweltschutzes, bauplanungsrechtliche Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO oder Abstandsgebote aller Art - die Ausschöpfung des für ein Grundstück nach dem Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen Nutzung, so dass dieses Maß gleichsam nur auf dem „Papier“ steht. Dies rechtfertigt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile v. 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251 und - 8 C 78.88 - NVwZ 1989, 1072) nicht die Ansicht, diesem Umstand sei durch eine Verminderung des Umfangs der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücksfläche Rechnung zu tragen; derartige Ausnutzungsbehinderungen haben danach keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine davon abweichende frühere Rechtsprechung (vgl. dazu etwa Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83 - NVwZ 1985, 753), auf die sich die Klägerin beruft, ausdrücklich aufgegeben. Zur Begründung seiner Meinung hat das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass seine frühere Rechtsprechung insbesondere in den Fällen zu unter dem Blickwinkel der Beitragsgerechtigkeit sehr unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, in denen die satzungsmäßige Verteilungsregelung auf den heute weithin üblichen, mit dem Grundflächenmaßstab kombinierten sog. Vollgeschossmaßstab - wie im hier zu beurteilenden Fall - abhebt. Das Gebot der Verwaltungspraktikabilität gebe zur Rechtfertigung der Ansicht, Nutzungsbehinderungen müssten ungeachtet dessen durch eine Verminderung der erschlossenen Grundstücksfläche berücksichtigt werden, nichts her. Im Gegenteil: Angesichts der Anzahl von öffentlich-rechtlichen Baubeschränkungen, die die Ausschöpfung des im Bebauungsplan für ein Grundstück vorgesehenen Nutzungsmaßes verhindern könnten, habe sich erwiesen, dass die frühere Rechtsauffassung die mit der Abrechnung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen befassten Gemeindebediensteten nicht selten vor schwer zu bewältigende Schwierigkeiten stelle (vgl. zum Ganzen: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17 RdNr. 55). An dieser Auffassung ist auch unter Geltung des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG festzuhalten. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen bei Grundstücken in beplanten Gebieten führen deshalb grundsätzlich nicht dazu, dass im Rahmen des § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG eine geringere erschlossene Grundstücksfläche der Aufwandsverteilung zugrunde gelegt werden muss.
63 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang als Nutzungsbehinderung das im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzgebot entlang der Südwest-, Nordwest- und Nordgrenze des Grundstücks Flst. Nr. 7609 anführt, kann - unabhängig davon - bereits ausgeschlossen werden, dass insoweit das nach dem Bebauungsplan vorgesehene Maß der baulichen Nutzung beeinträchtigt wird. Die Pflanzstreifen liegen außerhalb des Baufensters und auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass durch die Pflanzgebote die vorgesehene Grundflächenzahl von 0,8 bzw. die Geschossflächenzahl von 1,0 nicht verwirklicht werden könnte.
64 
Eine relevante Nutzungsbehinderung kann auch nicht auf die im Hinblick auf die Stilllegung des Steinbruchs nach dem Bergbaurecht vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen angenommen werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, d.h. die bestehende Bauschuttrecyclinganlage und die bestehende Asphaltmischanlage sowie die zugelassene Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, die noch nicht verwirklicht worden ist, eröffnen für beide Grundstücke die Möglichkeit zu einer intensiven gewerblichen Nutzung, die typischerweise größere Flächen für Gebäude, Lagerflächen und grundstücksinterne Fahrwege benötigt. Auch die die Grundstücke betreffenden Lichtbilder sowie die Luftbildaufnahmen zeigen, dass beide Grundstücke praktisch flächendeckend für ein Asphaltmischwerk und eine Bauschuttaufbereitungsanlage baulich bzw. gewerblich genutzt werden. Es liegt damit - so zu Recht das Verwaltungsgericht - eine besonders intensive und im Hinblick auf den von den Grundstücken ausgehenden Schwerlastverkehr beitragsrelevante Nutzung vor, die eine Nichtberücksichtigung bestimmter Flächen bei der Beitragserhebung nicht rechtfertigen kann.
65 
Die Behauptung der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich, rechtfertigt eine Verminderung der im Rahmen der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Grundstücksfläche ebenfalls nicht. Die vorhandene bzw. die noch zulässige Art der baulichen Nutzung kann jedenfalls innerhalb des Baufensters auf der gesamten Grundstücksfläche verwirklicht werden, und diese Grundstücksfläche wird - wie dargelegt - auch tatsächlich in Anspruch genommen.
66 
III. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte bei der Beitragsberechnung im Rahmen des in der Erschließungsbeitragssatzung vom 14.02.2006 vorgesehenen Vollgeschossmaßstabs für die beiden Grundstücke jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 in Ansatz gebracht hat.
67 
Die einschlägigen Bestimmungen der Satzung sehen insoweit vor, dass sich die Nutzungsfläche eines Grundstücks durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor ergibt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. EBS). Dieser Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EBS). Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die zulässige Firsthöhe der baulichen Anlage aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse das festgesetzte Höchstmaß der Firsthöhe der baulichen Anlage geteilt durch 4,0 für u.a. Sondergebiete mit Ausnahme von Ferienhaus- und Wochenendhausgebieten (§ 8 Abs. 2 Satz 1b EBS). Danach ist die Beklagte für das Grundstück Flst. Nr. 7609 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 20 m und für das Grundstück Flst. Nr. 7609/1 von einer regelmäßig zulässigen Bebauungshöhe von 13 m ausgegangen und hat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 b EBS jeweils einen Nutzungsfaktor von 1,75 errechnet.
68 
Einwendungen gegen diese Berechnung werden von der Klägerin nicht erhoben. Die Berechnung ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Beklagte ihrer Berechnung nicht die punktuell mögliche Höchstbebauung der Grundstücke von jeweils 30 m (und damit einen höheren Nutzungsfaktor) zugrunde gelegt hat, kann jedenfalls keinen Rechtsverstoß zu Lasten der Klägerin begründen.
69 
1. Soweit die Klägerin auch in diesem Zusammenhang sinngemäß rügt, bei ihren Grundstücken bestünden öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen und diese müssten jedenfalls bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes der Grundstücke und damit bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands berücksichtigt werden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Bestehen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen, die die Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl auf dem erschlossenen Grundstück verhindern, darf - ohne dass dies im Beitragsmaßstab geregelt ist oder geregelt zu werden braucht - als „zulässige“ Geschosszahl nur die Geschosszahl angesetzt werden, die unter Berücksichtigung der Baubeschränkungen verwirklicht werden darf; beim Vollgeschossmaßstab - wie hier - haben Baubeschränkungen demnach nur Bedeutung, wenn sie bewirken, dass die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse nicht realisiert werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 14.94 - KStZ 1997, 77 sowie st. Rspr. des Senats, Urteile vom 29.04.1993 - 2 S 2794/91 - juris; vom 21.04.1994 - 2 S 1854/92 - ESVGH 44, 254 und vom 27.02.1997 - 2 S 1760/95 -).
70 
Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen in diesem Sinne bestehen für die beiden Grundstücke der Klägerin nicht. Sowohl das Pflanzgebot auf dem Grundstück Flst. Nr. 7609 als auch die von der Klägerin behauptete rechtliche Verpflichtung, auf beiden Grundstücken Rekultivierungsmaßnahmen durchzuführen, verhindern nicht, dass auf den Grundstücken die baurechtlich zugelassene Zahl der Vollgeschosse, d.h. in diesem Fall die baurechtlich zulässige Höhe der Gebäude bzw. Anlagen, verwirklicht werden kann.
71 
Auch die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung (= Sortieranlage für Baustellenmischabfälle, Bauschuttrecyclinganlage sowie Asphaltmischanlage) steht der Verwirklichung der festgesetzten Geschosszahl bzw. der festgesetzten Höhe der Anlagenteile auf den beiden Grundstücken nicht entgegen. Die Festsetzungen sind im Gegenteil nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten erfolgt, die die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen der Klägerin aufweisen, und stellen sich dementsprechend für den von der Klägerin betriebenen „Anlagentypus“ als maßgeschneidert dar; die Anlagen beanspruchen die Grundfläche der Grundstücke fast vollständig, gleichzeitig befinden sich auf Teilflächen aber einzelne hohe Anlagen im Sinne eines Turmes, die bauplanungsrechtlich auf die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bzw. die festgesetzte Firsthöhe angewiesen sind.
72 
2. Soweit die Klägerin im Kern darauf abstellt, dass die auf ihren Grundstücken allein zulässigen Anlagenarten technische Besonderheiten aufwiesen, aufgrund derer höhere bzw. mehrgeschossige Bauwerke nicht flächendeckend zur Ausführung gelangen könnten, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Hebt die anzuwendende Verteilungsregelung wie hier auf die Anzahl der Vollgeschosse ab und ist nicht dieses Nutzungsmaß, sondern etwa die Größe der bebaubaren Grundfläche oder der zulässigen Geschossfläche durch die Baubeschränkung beeinträchtigt, dann bleibt die Baubeschränkung ohne Einfluss auf die Kostenverteilung, solange jedenfalls die festgesetzte Geschosszahl auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.04.1991 - 2 S 413/90 - VBlBW 1991, 377; BVerwG, Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 - NVwZ 1987, 420).
73 
Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Geht man mit der Klägerin davon aus, dass aufgrund der im Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung eine flächendeckende Bebauung (im Baufenster) in vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise ausgeschlossen ist, ist dies im Rahmen der Kostenverteilung unbeachtlich, wenn die festgesetzte Geschosszahl bzw. festgesetzte Anlagenhöhe jedenfalls wie hier auf einem Teil des Baugrundstücks realisiert werden kann (und auch realisiert wurde). Die Entscheidung des Satzungsgebers, bei der Ermittlung des Nutzungsmaßes als Geschosszahl auf die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse bzw. - übertragen auf die hier zu beurteilende Konstellation - auf die in einem Teil des Grundstücks zulässige Anlagehöhe abzustellen (vgl. § 7 EBS), hält sich im Rahmen seines weiten Bewertungsermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1986, aaO).
74 
Die Höhe der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Anteile am umlagefähigen Aufwand hat sich an der Höhe der Erschließungsvorteile zu orientieren, die diesen Grundstücken durch die beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen der Abrechnungseinheit vermittelt werden. Der Erschließungsvorteil ist jedoch keine Größe, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, er beruht auf der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage den erschlossenen Grundstücken bzw. deren Eigentümern gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Anlage. Deshalb ist für die Bewertung dieser Inanspruchnahmemöglichkeit darauf abzustellen, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst wird, d.h. auf die wahrscheinliche Inanspruchnahme (vgl. dazu beispielhaft: BVerwG, Urteil vom 09.12.1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104). Die Höhe des durch eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. die Anlagen einer Abrechnungseinheit vermittelten Vorteils ist mithin abhängig von der Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit mit Hilfe der Wahrscheinlichkeit (Driehaus, aaO, § 18 RdNr. 3). Vor diesem Hintergrund schreibt § 38 Abs. 2 und Abs. 3 KAG nicht vor, in welcher Weise der Ortsgesetzgeber der unterschiedlichen Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch eine stärkere Beitragsbelastung Rechnung zu tragen hat. Das Landesrecht räumt dem Ortsgesetzgeber vielmehr insoweit ein weites Ermessen ein. Der heute weitgehend übliche (mit dem Grundflächenmaßstab kombinierte) sog. Vollgeschossmaßstab, den auch die Beklagte in ihrer Satzung vorsieht, ist danach ein zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener Maßstab (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.08.1994 - 8 C 23.92 - ZMR 94, 534), der sich durch seine Praktikabilität und Durchschaubarkeit auszeichnet.
75 
Diese Gesichtspunkte sprechen auch entscheidend dafür, diesen Maßstab auf das jeweils zu beurteilende Buchgrundstück einheitlich und - wie in der Satzung der Beklagten vorgesehen - entsprechend der „höchstzulässigen“ Zahl der Vollgeschosse anzuwenden. Denn die jeweils höchstzulässige Geschosszahl hat vom Ansatz her einen ausreichenden Aussagewert für die bauliche Ausnutzbarkeit eines erschlossenen Grundstücks, von der ihrerseits das Ausmaß der diesem Grundstück vermittelten Erschließungsvorteile abhängig ist. Der Satzungsgeber durfte sich in diesem Zusammenhang von der typisierenden Annahme leiten lassen, dass Grundstücke, auf denen - zumindest in Teilgebieten - sehr hohe Gebäude bzw. - wie hier - sehr hohe bauliche Anlagen zulässig sind, die beitragsfähige Erschließungsanlage auch in einem entsprechend größeren Umfang in Anspruch nehmen werden. Gerade der hier zu beurteilende Fall bestätigt diese Annahme des Satzungsgebers. Auch wenn mit der auf den Grundstücken der Klägerin planungsrechtlich allein zugelassenen Nutzungsmöglichkeit nur einzelne fünf- bzw. viergeschossige Anlagenteile - und gerade keine flächendeckende Bebauung in dieser Höhe - verbunden ist, so werden dennoch die Erschließungsanlagen Dürrenweg und Kirschenruhe in großem Umfang in Anspruch genommen; der Geschäftsführer der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass schon die bisherige Nutzung auf den beiden Grundstücken einen beachtlichen Schwerlastverkehr nach sich zieht. Darüber hinaus lässt der Bebauungsplan auf den Grundstücken zusätzlich den Betrieb einer Sortieranlage für Baustellenmischabfälle (Baustellenabfälle und Bauschutt) sowie für Haushaltsabfälle und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle zu; auch der Betrieb einer solchen Anlage ist bei typisierender Betrachtung mit bedeutendem Schwerlastverkehr und damit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlagen in großem Umfang verbunden. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist hier auch keine untypische Vorteilslage zu erkennen, der - etwa auf dem Wege eines Teilerlasses der Beitragsschuld - Rechnung zu tragen wäre.
76 
Rechtlich unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang der weitere Einwand der Klägerin, aufgrund topographischer Besonderheiten bzw. wegen der früheren Nutzung des Geländes als Steinbruch sei eine flächendeckende Bebaubarkeit der Grundstücke mit vier- bzw. fünfgeschossiger Bauweise mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich. Für tatsächliche Baubeschränkungen kann nichts anderes als für öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen gelten.
77 
IV. Die gegen die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 4662 erhobenen Einwendungen der Klägerin sind ebenfalls unbegründet.
78 
1. Das Grundstück Flst. Nr. 7606 wird durch das selbständig nutzbare Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 von den Anbaustraßen Dürrenweg und Kirschenruhe getrennt und ist daher aus der Sicht dieser Straßen ein sogenanntes Hinterliegergrundstück. Ein von der abzurechnende Straße durch ein selbständig nutzbares Anliegergrundstück getrenntes Grundstück wird grundsätzlich nicht durch diese Straße erschlossen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Erschließungsaufwands teilnimmt (Driehaus, aaO, § 17 Rn. 86).
79 
a) Eine solche Erwartung ist zum einen dann begründet, wenn Hinterlieger- und Anliegergrundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Eigentum der gleichen Person stehen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG entsteht - wie bereits dargelegt - die Beitragsschuld erst in dem Zeitpunkt, in dem im Anschluss an die Beendigung der zur endgültigen Herstellung führenden technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Die Beitragsschuld für die hier zu beurteilende Abrechnungseinheit ist deshalb erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnungen am 22.06.2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war aber nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten das Eigentum an dem Grundstück Flst. Nr. 7606 bereits von der Fa. O. auf die Fa. NH. übergegangen, so dass eine Eigentümeridentität hinsichtlich der beiden Grundstücke Flst. Nrn. 7606 und 7606/3 nicht mehr gegeben war.
80 
b) Eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen, dass auch das Hinterliegergrundstück Flst. Nr. 7606 an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsanlage angefallenen Erschließungsaufwands teilnimmt, wäre ferner dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht das Grundstück und das angrenzende Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3 einheitlich genutzt worden wären oder eine tatsächliche, rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück bestanden hätte. Auch diese Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor. Aufgrund des zuvor erfolgten Eigentumswechsels wurden beide Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr einheitlich genutzt und werden dies auch bis heute nicht.
81 
Der Umstand, dass auf dem Grundstück Flst. Nr. 7606/3 eine - aus früherer Zeit stammende - Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr. 7606 vorhanden ist, genügt nicht, um das Grundstück als durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen anzusehen. Denn diese Zuwegung über das Anliegergrundstück Flst. Nr. 7606/3, die auf die ehemals einheitliche Nutzung der Grundstücke zurückzuführen ist, ist weder durch die Bestellung einer Baulast noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten des Anliegergrundstücks gesichert (vgl. dazu Driehaus, aaO, § 17 RdNrn. 91 und 93). Zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht stand auch nicht zu erwarten, dass Anlieger- und Hinterliegergrundstück - trotz Eigentümerverschiedenheit - in Zukunft wieder grenzüberschreitend einheitlich genutzt werden und diese Nutzung durch Baulast bzw. Grunddienstbarkeit abgesichert wird. Denn das Grundstück Flst. Nr. 7606 wurde seit längerer Zeit - d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - nicht mehr gewerblich genutzt (Gewerbebrache); die vorhandenen Gebäude und Hallen stehen bis heute leer.
82 
2. Auch das Grundstück Flst. Nr. 4662 war in die Oberverteilung nicht mit einzubeziehen.
83 
Bei der gemäß § 39 Abs. 1 KAG vorzunehmenden Aufwandsverteilung müssen der Interessenlage entsprechend alle Grundstücke unberücksichtigt bleiben, die generell ungeeignet sind, eine Beitragspflicht im Sinne des § 40 KAG auszulösen. Infolgedessen fallen Grundstücke nicht unter § 39 Abs. 1 KAG, wenn sie „unfähig“ sind, die Voraussetzungen des § 40 KAG jemals zu erfüllen (BVerwG, Urt v. 14.2.1986 - 8 C 115.84 - NVwZ 1986, 568 m.w.N.). Die Prüfung, ob ein Grundstück durch eine bestimmte beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 39 Abs. 1 KAG erschlossen wird, hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob sich aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse die Annahme rechtfertigt, dieses Grundstück werde auch die Voraussetzungen des § 40 KAG erfüllen können. Der Beitragspflicht unterliegen danach nur erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen. Außenbereichsgrundstücke sind danach von der Beitragspflicht ausgenommen.
84 
Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 befindliche Wohnhaus, das einem Gartenbaubetrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet ist, ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des nördlich und westlich davon gelegenen Bebauungszusammenhangs, sondern liegt im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Aus diesem Grundsatz kann sich - z.B. unter besonderen topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). So liegt der Fall hier. Die gewerbliche Bebauung nördlich der Haupterschließungsstraße Dürrenweg vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Der Dürrenweg bildet in seinem östlichen Teil eine Zäsur, so dass das südlich des Dürrenwegs gelegene Wohnhaus auf dem Grundstück Flst. Nr. 4662 nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass südlich des Dürrenwegs noch das unbebaute Grundstück Flst. Nr. 4665 liegt, bevor sich daran südlich das Wohnhaus anschließt. Auch die im Außenbereich privilegiert zulässigen Gewächshäuser, die östlich und südöstlich vom hier zu beurteilenden Wohnhaus liegen, können den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln. Das Wohnhaus kann schließlich auch nicht dem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden, der sich in nordwestlicher Richtung anschließt und durch die Straße Mülleräcker erschlossen wird. Dem Eindruck der Geschlossenheit in diesem Bereich steht - neben der Entfernung der Gebäude - auch die dichte Bepflanzung entgegen, die das Gewerbegebiet an der Straße Mülleräcker in südöstlicher Richtung vom Außenbereich abgrenzt, sowie die sich daran anschließende geteerte Straße.
85 
V. Zu Unrecht meint die Klägerin schließlich, die Beklagte habe bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwands nicht berücksichtigungsfähige Kosten eingestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, die Fahrbahn einschließlich der Oberflächenentwässerung für die Fahrbahn der Straße Kirschenruhe sei bereits in den 1990-er Jahren vollständig und fachgerecht erstellt worden. Eine endgültige Herstellung der Fahrbahn einschließlich der dazu gehörenden Oberflächenentwässerung bereits in den 1990-er Jahren kann jedoch für die Straße Kirschenruhe ausgeschlossen werden.
86 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Teilanlage einer Erschließungsstraße - hier die Teilanlage Fahrbahn - dann endgültig hergestellt, wenn sie einen Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsgemäß festgelegten und wirksamen Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht. Hierfür muss die Teilanlage insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung (Länge, Fläche), die sich aus dem Teileinrichtungsprogramm bzw. Bauprogramm ergibt, den im technischen Ausbauprogramm als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 - DVBl. 1986, 349 und vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308). Hiervon ausgehend war die Fahrbahn der Erschließungsanlage Kirschenruhe in den 1990-er Jahren bereits deshalb nicht endgültig hergestellt, weil der im Bebauungsplan vorgesehene Wendehammer am nördlichen Ende der Straße Kirschenruhe zunächst noch fehlte. Der Wendehammer ist unstreitig erst in den Jahren 2006/2007 hergestellt worden. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus dem Jahr 2002 zeigen darüber hinaus deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Fahrbahnbelag der Straße Kirschenruhe auf beiden Seiten in Richtung der Anliegergrundstücke „ausfranste“; auch aus diesem Grund fehlte es an einer endgültigen Herstellung der Teilanlage Fahrbahn (vgl. dazu Senatsurteil vom 11.02.2010 - 2 S 2562/04).
87 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
89 
Beschluss vom 26. Oktober 2011
90 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 232.888,03 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
91 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - geändert.

Die Klage gegen die Vorauszahlungsbescheide der Beklagten vom 08.07.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 betreffen - wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. Sie ist Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. 4... der Gemarkung der Beklagten. Der am 10.07.1992 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 604 der Beklagten (Teilgebiet „Nordstadt“ - Ausschnitt „Flst.-Nr. 4293/1“) setzt für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest und lässt eine 4-geschossige Bauweise zu.
Westlich des klägerischen Grundstücks liegt die B. Straße. Zwischen der Fahrbahn der B. Straße und dem Grundstück der Klägerin befindet sich - auf dem Straßengrundstück - eine Böschung; eine Zufahrt von der B. Straße auf das klägerische Grundstück ist tatsächlich nicht vorhanden. Nördlich des klägerischen Grundstücks liegt die R. Straße, die frühere Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne. Über die R. Straße kann das Grundstück der Klägerin mit Kraftfahrzeugen befahren werden.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Anbaustraßen „B. Straße II zwischen L.straße und W.straße inkl. W.straße zwischen B. Straße und K. Straße (K 9....)“ und die „R. Straße Flst.-Nrn. 4245/9 und 4280/8“ zu der Abrechnungseinheit B. Straße II zusammenzufassen.
Mit Bescheiden vom 08.07.2008 setzte die Beklagte für die Herstellung dieser Erschließungsanlage für das Grundstück Flst.-Nr. 4... Vorauszahlungen i.H.v. 74.803,68 EUR (ohne Fahrbahn) und i.H.v. 104.385,04 EUR (für die Fahrbahn) fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 zurückwies; dabei erhöhte sie die festgesetzten Vorauszahlungen auf 105.254,89 EUR (für die Fahrbahn) und 75.440,29 EUR (ohne Fahrbahn).
Die Klägerin hat am 01.12.2011 Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.07.2012 stattgegeben und die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Die B. Straße II sei bereits als ehemalige Bundesstraße B 294 durch den Bund in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise hergestellt worden. Für die von der Beklagten nunmehr erstmals selbst durchgeführten weiteren Ausbaumaßnahmen könnten daher keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage, die wie hier ein anderer Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast durchführe, müsse nicht den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen. Es genüge, wenn die Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt worden sei. Hiernach habe der Bund bei der Herstellung der B 294 seine Erschließungsaufgabe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfüllt, so dass die Bundesstraße den Erfordernissen des Verkehrs i.S.d. § 123 Abs. 2 BauGB in vollem Umfang entsprochen habe. Es sei unstreitig, dass sich die ehemalige Bundesstraße B 294 örtlich an der Stelle der jetzigen B. Straße befunden habe und im Wesentlichen denselben Verlauf genommen habe. In diesem Falle gelte der Grundsatz, dass für von den Gemeinde erstmals selbst durchgeführte Ausbaumaßnahmen, die zwingend mit baugestalterischen Änderungen einhergingen und die Identität der früheren Anlage veränderten, Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben werden dürften. Entgegen der Auffassung der Beklagten gelte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für im Innenbereich gelegene Straßen, sondern auch im Außenbereich, zumal dort privilegierte Vorhaben einer ausreichenden Erschließung bedürften.
Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17.12.2012 zugelassene Berufung der Beklagten, zu deren Begründung diese vorträgt: Die alte B 294 sei früher unter der Bezeichnung Reichsstraße 294 und zuvor als Br. Straße (Kreisstraße Nr. 1 bzw. Obere Br. Straße) geführt worden. Der Zeitpunkt der Herstellung der Kreisstraße Nr. 1 habe nicht geklärt werden können. Die Reichsstraße 294 sei jedoch im Rahmen des Baus der Reichsautobahn 8 (heute A 8) zwischen 1935 und 1936 gebaut worden; hierbei sei die Kreisstraße Nr. 1 entfallen. Die alte Reichs- bzw. Bundesstraße verlaufe auf einem Grundstück, das im Eigentum des Reiches bzw. später des Bundes gestanden habe. Eindeutige Belege hätten nicht ausfindig gemacht werden können, zumal zahlreiche Dokumente aus der Zeit vor 1945 im Krieg verbrannt seien. Auch ein Planfeststellungsbeschluss oder eine andere Entscheidung, die den Bau der damaligen Reichsstraße zugrundegelegen habe, habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe dies auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt.
Die nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegene W.-Siedlung sei als Reichskleinsiedlung im Außenbereich zwischen 1931 und 1933 errichtet worden. In diesem Zeitraum sei wohl auch ein parallel zur damaligen Reichsstraße verlaufender Gehweg hergestellt worden, der jedoch eine geringere Breite aufgewiesen habe als die nun von der Stadt entsprechend dem Bebauungsplan hergestellte Mischfläche (durchgängig 3,50 m). Die zwischen dem Grundstück der Klägerin und der W.-Siedlung gelegene Stichstraße zur 1955 errichteten Wa.-Kaserne verlaufe über ein im Eigentum der Beklagten befindliches Grundstück (ursprünglich Flst.-Nr. 41..., zwischenzeitlich 42... und heute 4...). Bei der alten Bundesstraße B 294 habe es sich in dem nunmehr streitgegenständlichen Bereich um eine klassifizierte Außenbereichsstraße gehandelt. Im Rahmen der Herstellung der Autobahnauffahrt Nord und des Ausbaus der Autobahn A 8 sei die Bundesstraße B 294 auf eine andere Trasse verlegt worden.
Mit Wirkung zum 28.08.2000 sei das Teilstück zur Überwindung der Autobahn eingezogen und die B. Straße im Übrigen zur Gemeindestraße herabgestuft worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Grundstück der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 604 überplant gewesen. In der Folgezeit habe die Beklagte das Gewerbegebiet Hohenäcker entwickelt und mehrere Bebauungsplanverfahren abgeschlossen. Dabei habe sie nicht zuletzt die B. Straße erstmals als Anbaustraße überplant und sodann im Zeitraum ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms als Anbaustraße ausgebaut. Die B. Straße werde erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1997 (Bebauungsplan Nr. 643) aufgeführt, allerdings lediglich auf einer Länge von ca. 109 m im Bereich der B. Straße II (Kreisverkehr sowie Teilstück der Straße). Der übrige Bereich bis zur W.straße sei erst im Jahre 2003 mit dem Bebauungsplan Nr. 670 überplant worden. Die W.straße als weiterer Bestandteil der Abrechnungseinheit werde ebenfalls erstmals in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 2003 teilweise festgesetzt.
10 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die B. Straße II nicht bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die frühere Bundesstraße B 294 sei in dem gesamten streitgegenständlichen Bereich im Außenbereich verlaufen. Es habe sich um eine klassifizierte Straße außerhalb der nach straßenrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Ortsdurchfahrtsgrenze gehandelt. Sie habe keine zum Anbau bestimmte Straße dargestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse ließen auf eine Außenbereichsstraße schließen. Die W.-Siedlung sei bereits als Außenbereichssiedlung in den 1930er Jahren entstanden. Die ehemalige Bundesstraße B 294 habe auch noch keinerlei Anbindung an die mit den Bebauungsplänen Nrn. 643, 656 und 661 festgesetzten Gewerbegebiete aufgewiesen. Es seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, aus denen sich eine Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung durch eine Außenbereichsstraße und damit einer gerade nicht zum Anbau bestimmten Straße ergeben könnten. Die außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer klassifizierten Straße seien nicht zum Anbau bestimmt. Daher müsse der Zustand einer endgültig hergestellten Außenbereichsstraße für den Fall, dass diese erstmalig zu einer Anbaustraße werde, unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut beurteilt werden. Eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage könne als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein. Hieraus folge, dass eine Gemeinde keinesfalls gezwungen sei, den bestehenden Zustand als Erschließungsanlage hinzunehmen, sondern berechtigt sei, in Abwägung mit den entstehenden Erschließungserfordernissen etwa ein anderes Straßenprofil oder ein neues Teileinrichtungsprogramm zu entwerfen. Dies sei angesichts der unterschiedlichen Funktionen, die eine Außenbereichsstraße einerseits und eine Anbaustraße andererseits hätten, auch sachgerecht. Die Beklagte habe die Straße vollständig neu hergestellt; alte Teile hätten keine Verwendung gefunden. Ihre Bestimmung zum Anbau habe die B. Straße II erstmals durch den Erlass des Bebauungsplans bzw. durch die Herstellung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des beschlossenen Bauprogramms ab dem Jahre 2005 erhalten. Zum Zeitpunkt der Herabstufung zur Gemeindestraße am 28.08.2000 habe weder ein Bebauungsplan noch ein planersetzender Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgelegen. Auch habe es damals am Vorliegen eines Bauprogramms gemangelt. Die B. Straße und die W.straße seien erstmals in einem Bebauungsplan im Jahre 2003 teilweise festgesetzt worden. Da diese Pläne nur eine unverbindliche Querschnittsaufteilung aufgewiesen hätten, sei ein konkretes Bauprogramm zwingend erforderlich gewesen. Das maßgebliche Bauprogramm sei aber erst am 17.06.2003 beschlossen worden. Der Ausbau habe ab 2005 entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans und des Bauprogramms stattgefunden.
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Ein Eigentumsübergang auf die Beklagte sei jedenfalls betreffend das Grundstück der B. Straße erst infolge des mit dem Bund abgeschlossenen Tausch- und Übertragungsvertrags vom 05.07.2005 erfolgt. Bezüglich des R. Straßengrundstücks Flst.-Nr. 4945/9 sei der Eigentumserwerb an dem ca. 3,80 m breiten südlichen Straßenteil erst infolge der Rechtskraft der Umlegung am 16.01.2006 erfolgt. Ob die frühere Kasernenzufahrt, die heute Bestandteil der R. Straße sei, vom Bund oder von der Beklagten errichtet worden sei, sei letztlich unerheblich. Im Archiv aufgefundene Dokumente gäben aber berechtigten Anlass zu der Annahme, dass die Herstellung dieses Teilstücks durch die Beklagte erfolgt sei. Alle Indizien sprächen zudem dafür, dass das Eigentum an dem Wegegrundstück immer bei der Beklagten gelegen habe.
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Eine Widmung der ehemaligen Kasernenzufahrt sei zu einem früheren Zeitpunkt nicht erfolgt. Da erstmals der jetzt abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung ein förmliches Verfahren (Bebauungsplan) zugrunde liege, sei die Widmung nunmehr im Rahmen der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 StrG erfolgt. Die ehemalige Kasernenzufahrt habe vor dem Bau der Kaserne einen durchgängigen Feldweg dargestellt. Die Häuser der W.-Siedlung seien mit Baubescheid vom 12.06.1934 genehmigt worden. Der Baubescheid habe eine Ausnahme vom Bauverbot aufgrund der ortspolizeilichen Vorschrift vom 15.04.1926 enthalten. Hieraus sei zu schließen, dass es sich um im Außenbereich gelegene Grundstücke gehandelt habe. Vor dem Ausbau der Reichsstraße 294 sei die W.-Siedlung über die Br. Straße und die Feldwege auf den Flurstücks-Nrn. 4245 und 4280 verkehrsmäßig erschlossen worden. Die Grundstücke hätte ihre direkte Anbindung an die Kreisstraße verloren, als die Br. Straße durch die Reichsstraße 294 ersetzt worden sei. Nach dem Bau der Reichsstraße 294 seien die zur Reichsstraße hin gelegenen Grundstücke durch die in städtischem Eigentum stehende Mischfläche Flst.-Nr. 4287/18 angebunden worden.
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Die B. Straße habe auch in ihrer gesamten Ausdehnung eine Anbaufunktion. Nach den Festsetzungen der heute geltenden Bebauungspläne sei im streitgegenständlichen Bereich ein Anbau an der Straße zulässig, Zu- und Abfahrtsverbote seien nicht festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen in der Baugenehmigung für das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Bauvorhaben, die im Jahre 1992 unter ganz anderen planungsrechtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei, seien heute nicht mehr relevant. Damals sei die B. Straße noch eine klassifizierte Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt gewesen. Auch im Bereich der W.-Siedlung sei die B. Straße eine Anbaustraße. Die sich dort östlich an die 4,00 m breiten Grünstreifen anschließende 3,50 m breite Mischfläche sei Bestandteil der abgerechneten Erschließungsanlage und keine selbständige Anlage.
14 
Das Grundstück der Klägerin sei im Sinne der §§ 39, 40 KAG durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen. Die für ein Gewerbegrundstück erforderliche Möglichkeit des Herauffahrenkönnens werde dem Grundstück bereits unzweifelhaft über die bestehende tatsächliche Zufahrt an der R. Straße vermittelt. Sowohl die R. Straße als auch die B. Straße seien zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst worden. Es genüge, wenn die Erreichbarkeitsanforderungen nur bezüglich einer der zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erfüllt würden. Dennoch stehe auch die zwischen Fahrbahn und Grundstück verlaufende Böschung weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen der Annahme eines Erschlossenseins entgegen. Es handle sich um ein Hindernis, welches in zumutbarer Weise überwunden werden könne.
15 
Bei der Bildung der Abrechnungseinheit seien auch die rechtlichen Vorgaben des § 37 Abs. 3 KAG eingehalten worden. Insbesondere sei die von der W.straße abzweigende Straße „Am Windhof“ zu Recht nicht in die Abrechnungseinheit einbezogen worden. Nach den damals noch geltenden §§ 127 - 135 BauGB sei die Zusammenfassung einer Hauptstraße mit einer Stichstraße und einer R. Straße nicht zulässig gewesen. Da im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 37 Abs. 3 KAG die sachliche Beitragspflicht der Erschließungsanlage „Am Windhof“ bereits entstanden gewesen sei, sei deren Einbeziehung in die Abrechnungseinheit nicht möglich gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.07.2012 - 2 K 3228/11 - zu ändern und die Klage gegen ihre Vorauszahlungsbescheide vom 08.07.2008 und ihren Widerspruchsbescheid vom 02.11.2011 - soweit sie das Grundstück Flst.-Nr. 4... betreffen - abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, die Erschließungsanlage B. Straße II sei bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden. Die Herstellung der früheren Bundesstraße und die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne seien durch den Bund erfolgt. Die Kasernenzufahrt sei bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Eine Straßenbeleuchtung und sogar Randsteine seien vorhanden gewesen. Aus Lichtbildern sei ersichtlich, dass die Zufahrt einheitlich in den 1960er Jahren hergestellt worden sei. Die Herstellung der Zufahrt sei durch den Bund im Rahmen der Ausbauarbeiten der B 294 vorgenommen worden. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen. Eine entsprechende Verpflichtung ergebe sich auch aus Art. 87 GG, nachdem es sich bei der Verteidigung um die Aufgabe des Bundes handle. Der Bund sei somit in Erfüllung einer Erschließungslast tätig geworden. Ob eine Straße im Außen- oder Innenbereich liege, sei unerheblich. Die Erschließungslast des Bundes ergebe sich vorliegend aus Art. 120, 87a GG und aus der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes bzw. aus seiner innerörtlichen Erschließungsfunktion.
21 
Zutreffend habe bereits das Verwaltungsgericht im Übrigen darauf hingewiesen, dass auch privilegierte Vorhaben im Außenbereich einer ausreichenden Erschließung bedurften. Außerdem habe es sich bei dem streitgegenständlichen Abschnitt der ehemaligen Bundesstraße B 294 nicht um eine Außenbereichsstraße gehandelt. Die W.-Siedlung sei bereits in den Jahren 1931 bis 1933 errichtet worden. Die Auffassung, diese Siedlung habe im Außenbereich gelegen, gehe fehl. Nach dem Zweiten Weltkrieg sei außerdem umfangreiche weitere Bebauung im Bereich der ehemaligen Bundesstraße B 294 und der ehemaligen Kasernenzufahrt entstanden; dort befinde sich die Wa.-Kaserne. Gegenüber der W.-Siedlung liege ein Bauernhof; das Grundstück der Klägerin sei ab dem Jahre 1992 bebaut worden. Auf dem Gebiet der ehemaligen Wa.-Kaserne habe die Post in den 1990er Jahren eine umfangreiche Bebauung errichtet; das neue Briefzentrum sei im August 1998 in Betrieb gegangen. Dies bedeute, dass bereits vor dem Jahre 2000 die ehemalige Bundesstraße und die Zufahrten eine umfangreiche Erschließungsfunktion besessen hätten. Hieran habe sich durch die Umwidmung zur Gemeindestraße im Jahre 2000 nichts geändert.
22 
Das Grundstück der Klägerin habe innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen. Im Zeitpunkt der Umwidmung der B. Straße zu einer Gemeindestraße im Jahre 2000 sei diese eine fertige - bereits endgültig hergestellte - Straße gewesen. Sie habe sogar zu der Zeit, als sie noch Bundesstraße gewesen sei, sämtliche Merkmale einer bereits endgültig hergestellten Straße nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten aufgewiesen. Auch ein Gehweg und Straßenlaternen seien vorhanden gewesen. Es habe sich daher gerade nicht um eine unfertige Straße gehandelt. Sie habe darüber hinaus, wie dargelegt, bereits früher eine wichtige Erschließungsfunktion wahrgenommen.
23 
Bereits aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei das Grundstück der Klägerin nicht über die B. Straße erschlossen. Das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
24 
Die B. Straße weise einen identischen Ausbauzustand und eine identische Breite wie die ehemalige Bundesstraße B 294 auf. Dieser Ausbauzustand sei nicht erforderlich. Es entstehe der Eindruck, dass die B. Straße als Zubringer für das gesamte Gewerbegebiet bzw. für eine künftige Umfahrungsstraße angelegt worden sei. Die durch diesen aufwendigen Ausbau entstehenden Kosten könnten der Klägerin nicht auferlegt werden. Jedenfalls müsse der Halbteilungsgrundsatz zumindest sinngemäß angewendet werden, da die schlechthin unentbehrliche Ausbaubreite durch den Ausbau deutlich überschritten werde. Die Straße „Am Windhof“ hätte im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung der B. Straße mit einbezogen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte insoweit keine Abrechnungseinheit gebildet habe.
25 
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 sowie 4639/1 der Gemarkung der Beklagten nicht in die Oberverteilung eingestellt worden seien. Sie lägen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In dem betreffenden Bereich sei eine homogene Bebauung sowohl östlich als auch westlich der B. Straße vorhanden. Des Weiteren würden auch die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 jedenfalls über den Verbindungsweg auf dem Flurstück-Nr. 4279/3 erschlossen. Schließlich sei auch das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 über einen von der W.straße abzweigenden Weg erreichbar und daher zu Unrecht nicht in die Oberverteilung eingestellt worden.
26 
Die Beklagte hält dem entgegen: Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die B. Straße nicht mit der alten Bundesstraße identisch. Zwar sei der ungefähre Verlauf gleich, doch habe es früher u.a. keinen westlichen Gehweg gegeben, außerdem hätten der Kreisverkehr und die Aufweitung gefehlt. Die B. Straße sei als Anbaustraße für das Gewerbegebiet konzipiert, das durch sie erschlossen werde. Der Ausbau halte sich innerhalb dessen, was unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Beklagten für die örtliche Erschließungssituation und die konkreten Verkehrsverhältnisse in diesem Bereich erforderlich und damit unerlässlich sei. Die 6,50 m breite Fahrbahn zuzüglich der Gehwege halte sich an die maßgeblichen fachlichen Empfehlungen. Auch der beidseitige Gehweg entlang der nur einseitig anbaubaren Straße sei im Hinblick auf die gesamte Erschließungsanlage erforderlich, um den fußläufigen Verkehr auf den beidseitig bebauten Teilen der Erschließungsanlage entlang der W.straße zu ermöglichen. Durch die Planung und Anlegung des westlichen Gehwegs zwischen dem Kreisverkehr und der Hofstelle solle gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden, um damit die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal sich im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle befinde. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde auch nicht für den überörtlichen Radverkehr genutzt. Im Ergebnis liege zudem der beidseitige Gehweg innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite.
27 
Die Voraussetzungen für das Eingreifen des Halbteilungsgrundsatzes seien nicht gegeben. Ein weiter Teil der Abrechnungseinheit sei zweiseitig anbaubar. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet und im Außenbereich. Im Übrigen halte sich der Ausbau innerhalb der unerlässlichen Ausbaubreite, so dass auch deshalb eine Halbteilung nicht erforderlich sei.
28 
Die Oberverteilung sei korrekt. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 seien nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie zum einen nicht unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzten, sondern nur über eine als Wirtschaftsweg gewidmete Fläche zu erreichen seien. Zum anderen lägen die Grundstücke nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans; es handle sich um privilegierte landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich. Die Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 seien beide als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und somit nicht beitragspflichtig. Das Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 könne nicht von der W.straße erschlossen sein, da der dazwischenliegende vermeintliche Weg im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt sei.
29 
Auf Bitte des Berichterstatters erstellte die Beklagte am 01.07.2013 eine Vergleichsberechnung, aus der sich Folgendes ergab: Bei der Bildung einer fiktiven „großen“ Erschließungseinheit, bestehend aus B. Straße/W.straße/R. traße/B. Straße III/Am Windhof betrage der fiktive Beitragssatz nach der damaligen Prognose 8,82 EUR/m². Der Beitragssatz der abgerechneten Erschließungseinheit sei mit ca. 9,08 EUR/m² höher gewesen. Allerdings sei damals teilweise von einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden. Nach aktuellem Stand ergäbe sich für die fiktive Erschließungseinheit daher ein Beitragssatz von ca. 9,38 EUR/m². Aus einer weiteren Vergleichsberechnung vom 25.11.2013 ergebe sich, dass auf der Grundlage einer aktuellen Kostenprognose der Beitragssatz für die abgerechnete Erschließungseinheit B. Straße II auch ohne den Gehweg an dem unbebauten Teil auf der Westseite der B. Straße ca. 9,47 EUR/m² und für die „große“ fiktive Erschließungseinheit 9,17 EUR/m² betragen würde.
30 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Vorauszahlungsbescheide, mit denen die Beklagte eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag für das Grundstück Flst.-Nr. 4293/8 festgesetzt hat, sind in der maßgeblichen Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben.
32 
Ihre gesetzliche Grundlage findet die angefochtene Erhebung von Vorauszahlungen in § 25 Abs. 2 KAG i.V.m § 14 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) vom 14.02.2006. Danach können die Gemeinden Vorauszahlungen auf einen Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Maßgeblich für den Lauf dieser Frist ist der Erlass des Widerspruchsbescheids.
I.
33 
Die Erhebung einer Vorauszahlung ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil für das Grundstück der Klägerin überhaupt keine Beitragspflicht entstehen kann.
34 
1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Grundstück der Klägerin könne nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden, weil die westlich an das Grundstück angrenzende B. Straße - trotz ihrer damaligen Lage im Außenbereich - bereits durch die Bundesrepublik Deutschland als ehemalige Bundesstraße B 294 in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise endgültig hergestellt worden sei.
35 
Diese Auffassung trifft - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - nicht zu. Zwar kann eine Gemeinde für erstmals durch sie durchgeführte Ausbaumaßnahmen keine Erschließungsbeiträge erheben, wenn ein anderer Hoheitsträger seine Erschließungsaufgabe in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 2 BauGB genügenden Weise erfüllt hat; dabei muss die Herstellung durch den anderen Hoheitsträger nicht den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprechen, die die Gemeinde in ihrer Erschließungsbeitragssatzung festgelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.05.2008 - 9 B 18.08 - NVwZ 2008, 905). Dies setzt jedoch voraus, dass der andere Hoheitsträger in Erfüllung seiner Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 2 BauGB tätig geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine entsprechende gesetzliche oder (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Erschließung bestanden hat (§ 123 Abs. 1 BauGB). Für das Vorliegen einer solchen Verpflichtung ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte. Zwar kann nach § 5 FStrG eine Erschließungslast der Bundesrepublik Deutschland für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße bestehen (ausführl.: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 5 Rnrn. 12 ff.). Für den - wie hier - außerhalb einer Ortsdurchfahrt verlaufenden Teil einer Bundesstraße besteht aber keine entsprechende gesetzliche Regelung.
36 
Entgegen der Auffassung der Klägerin zwingt die Tatsache, dass auch über solche außerhalb der Ortsdurchfahrt gelegenen Teile einer Bundesfernstraße faktisch einzelne oder gar mehrere Grundstücke erschlossen werden, nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies allein macht eine Straße noch nicht zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; (nur) in der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4 FStrG) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen (§ 1 Abs. 1 FStrG). Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten deshalb konsequenterweise als Sondernutzung, wenn sie neu angelegt oder geändert werden (§ 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG). Bestehende Zufahrten werden zwar geduldet; aber auch sie können verlegt oder geändert werden, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dies erfordert (§ 8a Abs. 6 FStrG). Schließlich verdeutlichen auch die in § 9 Abs. 1 und 2 FStrG geregelten Anbauverbote und -beschränkungen, dass Bundesfernstraßen in erster Linie dem überörtlichen Verkehr und gerade nicht der baulichen Erschließung der angrenzenden Grundstücke dienen sollen.
37 
Da auch keine (sonstige) öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Bundes zur Vornahme der Erschließung ersichtlich ist, hat es sich bei dem hier streitgegenständlichen Teilstück der ehemaligen Bundesstraße B 294 vor der Überplanung durch die Beklagte lediglich um eine nicht zum Anbau bestimmte Außenbereichsstraße gehandelt. Der Bebauungszusammenhang der W.siedlung hat sich nicht auf den Straßenkörper der ehemaligen Bundesstraße oder gar noch darüber hinaus erstreckt (s. hierzu auch unten unter II.3.a). Aus den vorliegenden Plänen und Lichtbildern, auf denen die damalige Situation erkennbar ist, geht deutlich hervor, dass es sich um eine an der W.siedlung vorbeiführende Außenbereichsstraße und nicht um eine Ortsdurchfahrt gehandelt hat. Wird eine solche Straße zu einer Anbaustraße, ist ihr Zustand unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 - BVerwGE 99, 308 = NVwZ 1996, 799; Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - juris). Denn eine als Außenbereichsstraße endgültig hergestellte Verkehrsanlage kann als beitragsfähige Erschließungsanlage durchaus eine unfertige Anbaustraße sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4). Für diese erneute Beurteilung ist auf die Anforderungen abzustellen, von deren Erfüllung die endgültige Herstellung einer beitragsfähigen Anbaustraße in dem Zeitpunkt abhängig ist, in dem die betreffende Verkehrsanlage zur beitragsfähigen Anbaustraße wird.
38 
2. Die Klägerin meint ferner, auch die heutige R.straße, die nördlich an ihr Grundstück angrenzt, sei als Kasernenzufahrt bereits vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen vollständig errichtet worden und funktionsfähig gewesen. Die tatsächliche Herstellung u.a. der Zufahrt zur Kaserne durch den Bund belege, dass dieser die Erschließungsanlage auch in Erfüllung einer Erschließungslast hergestellt habe. Der Bund sei durch die Anlage der Zufahrt zur Wa.-Kaserne seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Tragung der Besatzungskosten durch den Bau der Kasernenzufahrt als Erschließungsanlage nachgekommen.
39 
Daraus folgt jedoch nicht, dass es sich um eine bei Inkrafttreten des Baugesetzbuchs bereits vorhandene - und damit nunmehr beitragsfreie - Erschließungsanlage gehandelt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die ehemalige Kasernenzufahrt vor den jetzt abgerechneten Erschließungsarbeiten durch den Bund oder die Beklagte hergestellt worden war und wie sich in technischer Hinsicht ihr Ausbauzustand dargestellt hat. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass diese Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann, wenn eine Satzung keine ausdrückliche abweichende Regelung enthält, nicht anhand des in technischen Regelwerken enthaltenen Ausbaustandards zu beantworten wäre. Abzustellen ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr primär auf die subjektive Erkennbarkeit für den Bürger (BVerwG, Urteil vom 15.05.2013 - 9 C 3.12 - NVwZ 2013, 1293).
40 
Die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage scheitert jedenfalls daran, dass der Teil der R.straße, der früher die Zufahrt zur ehemaligen Wa.-Kaserne darstellte, erst in der Folge der Überplanung durch die Beklagte zu einer dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Anbaustraße geworden ist. Die zuvor wohl bestehende Widmung als beschränkt öffentlicher Weg (Feldweg; vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 lit. a StrG) genügt nicht den Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da sie regelmäßig keine Anfahrmöglichkeit mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen für ein Grundstück eröffnet, sondern lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
41 
Im Einzelnen stellt sich die „Widmungsgeschichte“ dieses Weges (ursprünglich Flst.-Nr. 4245/1, zwischenzeitlich 4245/6 und heute 4245/9) wie folgt dar:
42 
a) Vor Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren stellte die spätere Kasernenzufahrt einen Teil eines im Außenbereich verlaufenden Feldwegs dar. Denkbar wäre, dass es sich insoweit um einen bloßen Interessentenweg gehandelt hat, der von vornherein als bloßer Privatweg anzusehen ist (hierzu: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.04.1980 - V 3260/78 - juris). Aber auch wenn man zugunsten der Klägerin - obwohl keine ausdrückliche Widmung auffindbar ist - von einer Widmung des Feldwegs kraft unvordenklicher Verjährung (hierzu allg.: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 682/03 - VBlBW 2004, 380; Urteil vom 28.09.1994 - 1 S 1370/93 - juris; Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2473/89 - VBlBW 1992, 144) ausginge, erstreckte sich diese Widmung ersichtlich nur auf einen beschränkten Widmungsumfang als Feldweg. Dafür, dass der Weg vor dem Bau der W.siedlung auch dem allgemeinen inner- oder zwischenörtlichen Verkehr gedient haben könnte, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Es handelte sich also bis zum Bau der W.siedlung in den 1930er Jahren - höchstens - um einen beschränkt als Feldweg gewidmeten öffentlichen Weg. Allein durch zwischenzeitlich gewandelte Verkehrsgewohnheiten erstreckt sich eine solche beschränkte Widmung auch nicht automatisch auf den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.04.1983 - 5 S 51/83 - VBlBW 1984, 275).
43 
b) An diesem Status hat die Errichtung der W.siedlung in den 1930er Jahren nichts geändert. Auch wenn eine vorstädtische Kleinsiedlung in den Jahren 1932/33 nach besonderen reichsrechtlichen Vorschriften zur Förderung von Kleinsiedlungen errichtet wurde, war im Geltungsbereich des badischen Ortsstraßengesetzes ein förmlich festgestellter Ortsstraßenplan erforderlich, um eine erstmalige Herstellung der zur Erschließung der Siedlung bestimmten Straße annehmen zu können (ausführl.: Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 - BWGZ 2002, 183). Ein solcher Plan existiert nicht. Die Häuser der W.siedlung wurden ausdrücklich unter Befreiung von dem im Außenbereich geltenden Bauverbot genehmigt (s. Baubescheid vom 12.06.1934 über den Bau von 15 Einzelhäusern, VGH-AS. 367).
44 
Auch eine schlüssige - bzw. konkludente - Widmung ist im Zusammenhang mit der Errichtung der W.siedlung nicht ersichtlich. Allerdings war eine solche nichtförmliche Widmung bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen genügt hierfür jedoch nicht. Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2008 - 5 S 2858/06 - BWGZ 2008, 950; Urteil vom 26.07.1961 - IV 825/60 - Ls. in juris). Ein solches aktives Handeln der Beklagten wird von der Klägerin nicht genannt; es ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine entsprechende Widmungsabsicht ist auch wenig wahrscheinlich, weil sie nach der damaligen Rechtslage überhaupt nicht veranlasst war. Planung, Genehmigung und Errichtung einer Kleinsiedlung konnten vielmehr erfolgen, bevor das in § 3 des Badischen Ortsstraßengesetzes im Einzelnen geregelte Planfeststellungsverfahren abgeschlossen war. Das Bauen war zudem allgemein auch an Wegen gestattet, die (noch) keine Ortsstraßen waren (so ausdrücklich Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 154). Denn nach § 11 des Badischen Ortsstraßengesetzes war die Errichtung von Gebäuden auf Grundstücken, die nicht an einer bestehenden Ortsstraße lagen, zulässig, wenn der Bauende u.a. die unentbehrliche Verbindung mit dem nächsten befahrbaren öffentlichen Weg auf eigene Kosten herstellte und sich gegenüber der Baubaupolizeibehörde verpflichtete, diese Einrichtung bis zur planmäßigen Herstellung einer Ortsstraße - ebenfalls auf eigene Kosten - in geordnetem Zustand zu erhalten (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 08.11.2001 aaO; Flad, Das Badische Ortsstraßengesetz, 1909, S. 226 ff.).
45 
c) Auch durch den Bau der ehemaligen Wa.-Kaserne und den deshalb erfolgten Ausbau eines Teils des Feldwegs zur Kasernenzufahrt im Jahr 1955 erfolgte keine schlüssige Widmungserweiterung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr. In dem Ausbau zur Kasernenzufahrt kann keine konkludente Erklärung des Inhalts gesehen werden, der Weg werde nunmehr dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gewidmet, weil er ersichtlich allein zu dem Zweck erfolgt ist, einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Militärfahrzeugen von und zur Kaserne zur ermöglichen. Umgekehrt formuliert ist der Ausbau offensichtlich nicht erfolgt, um den Bewohnern der W.siedlung eine bessere Zufahrtsmöglichkeit zu eröffnen, auch wenn es wohl geduldet worden ist, dass die am südlichen Rand der Siedlung gelegenen Anwohner die Zufahrt zur Kaserne - wie schon den zuvor an dieser Stelle gelegenen Feldweg - mit ihren Kraftfahrzeugen benutzten. Wegeanlagen, die zum Zwecke der Landesverteidigung hergestellt worden sind, sind im Übrigen auch nicht etwa per se als öffentliche Straßen anzusehen (allg. hierzu: Herber in Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 5 Rnrn. 37 und 28, S. 236 und 229).
46 
Auch die Klägerin geht selbst davon aus, dass der Bund die Zufahrt zur Wa.-Kaserne aus militärischen Gründen ausgebaut hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Ausbau auch dem nichtmilitärischen allgemeinen Verkehr oder gar der Erschließung der W.siedlung gedient haben könnte, nennt die Klägerin hingegen nicht.
47 
d) Nach dem Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1064 war eine nichtförmliche Widmung nicht mehr möglich. Da seither kein förmlicher Widmungsakt erfolgt ist, kann die Widmung nur nach § 5 Abs. 6 StrG durch die der jetzt abgerechneten Herstellung zugrundeliegenden Bebauungspläne erfolgt sein.
48 
3. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei ihr Grundstück nicht über die B. Straße erschlossen, denn das Grundstück könne aufgrund der zur Straße gehörenden und auf städtischem Grund errichteten Böschung über die B. Straße nicht erreicht werden. In rechtlicher Hinsicht sei die Bebaubarkeit aufgrund einer Bestimmung in der Baugenehmigung vom 13.02.1992 ausgeschlossen, in der ein Mindestabstand der rückwärtigen Erschließungsstraße und ihrer Nebenanlagen innerhalb des Grundstücks von 10,00 m zur gemeinsamen Grenze mit der B 294 vorgeschrieben worden sei.
49 
a) Ob dies zutrifft, kann jedoch dahinstehen. Denn im Falle der Bildung einer Abrechnungseinheit nach § 37 Abs. 3 KAG genügt es, wenn ein Grundstück über eine der zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen erschlossen wird. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat eine Abrechnungseinheit gebildet, die u.a. auch die R.straße umfasst. Von dieser Straße aus ist das Grundstück der Klägerin jedoch ohne Weiteres befahrbar und es wird auch seit Jahren tatsächlich von der R.straße aus befahren, sodass das Grundstück sowohl nach § 39 Abs. 1 KAG als auch nach § 40 KAG als erschlossen anzusehen ist.
50 
b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es handle sich bei der B. Straße jedenfalls im Bereich ihres Grundstücks um keine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße (Anbaustraße) im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG, weil zwischen dem Straßenkörper mit Fahrbahn und Gehweg auf der einen und ihrem Grundstück auf der anderen Seite eine Böschung liege und die gegenüberliegende Straßenseite nicht bebaubar sei, geht dies fehl. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entlang des Grundstücks der Klägerin verlaufende Straßenstück überhaupt eine längenmäßige Ausdehnung aufweist, die eine gesonderte erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung erlauben würde. Denn unabhängig davon ist die B. Straße auch in diesem Bereich eine Anbaustraße. Zum Anbau bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG ist eine Straße, wenn von Baugrundstücken zu ihr Zugang genommen werden kann und darf. Ob das zutrifft, kann aber nur verallgemeinernd entschieden werden. Es kommt daher für die Stellung einer Straße als (zum Anbau bestimmte) Erschließungsanlage nicht darauf an, ob jedes einzelne Grundstück als Baugrundstück angesehen werden kann, so dass gleichsam von Grundstück zu Grundstück genau geprüft werden müsste, wie über einen gedachten Baugenehmigungsantrag zu entscheiden wäre. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung. Dabei ist es unerheblich, ob für das eine oder andere Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Nutzbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 32).
51 
Nach der hiernach gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist die B. Straße auch in dem hier umstrittenen Bereich schon deshalb eine Anbaustraße, weil sie abstrakt gesehen dem klägerischen Grundstück die in dem Bebauungsplan vorgesehene gewerbliche Nutzung auch dann ermöglicht, wenn man die weitere Erschließung über die R.straße hinweg denkt. Allerdings ist der Klägerin zuzugeben, dass der vorliegende Einzelfall in zweierlei Hinsicht atypische Besonderheiten aufweist. Zum einen ist über einen längeren Straßenabschnitt hinweg auf der westlichen Straßenseite keine Bebauung möglich. Zum anderen befindet sich auf der östlichen Straßenseite ebenfalls über eine längere Strecke durch einen in die Sphäre der Gemeinde fallenden Umstand - die auf dem Straßengrundstück befindliche Böschung - derzeit faktisch keine Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zu dem angrenzenden Grundstück. Ob diese Besonderheiten letztlich nicht doch zu einer anderen Betrachtungsweise führen müssen, kann anlässlich des vorliegenden Rechtsstreits indes außer Betracht bleiben. Denn bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Gemeinde noch ohne Weiteres berechtigt, ihr Ausbauprogramm entsprechend zu ändern und - wie die Vertreter der Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung angedeutet haben - in Absprache mit der Klägerin zumindest eine fußläufige Verbindung zu errichten.
II.
52 
Auch der Höhe nach sind die angefochtenen Bescheide im Ergebnis nicht zu beanstanden.
53 
1. Die Klägerin wirft zunächst die Frage auf, ob der Ausbauzustand der B. Straße insbesondere auch in dem Bereich noch angemessen ist, in dem diese Straße nur einseitig anbaubar ist. Sie meint insbesondere, dass hier der sog. Halbteilungsgrundsatz angewandt werden müsse.
54 
a) Ein Erschließungsbeitrag darf nur erhoben werden, wenn und soweit eine Straße zum Anbau bestimmt ist (hierzu und zum Folgenden ausführl.: BVerwG, Urteil vom 03.03.2004 - 9 C 6/03 - NVwZ 2004, 1118 m.w.N.; Löhr in Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, § 127 Rn. 20 f.). In den Fällen einer nur einseitigen Anbaubarkeit wird die verallgemeinernde Betrachtung der gesamten Straße als zum Anbau bestimmt durch das Gebot einer Teilung der Ausbaukosten modifiziert (sog. Halbteilungsgrundsatz). Nach diesem Grundsatz erfüllt eine Straße, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, von Fall zu Fall nur in ihrer den bebaubaren Grundstücken zugewandten Hälfte den Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage. Wird bei einer solchen Fallgestaltung die Straße in einem Umfang geplant, der über das hinausgeht, was für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der bebaubaren Seite unerlässlich ist, fehlt es an einer Rechtfertigung, den gesamten Aufwand allein den Grundstücken der zum Anbau bestimmten Straßenseite anzulasten. Vielmehr ist die Gemeinde bei einer solchen Konstellation gehalten, die zweite Hälfte des entstandenen Aufwands jedenfalls vorerst selbst zu tragen und sie gegebenenfalls in dem Zeitpunkt auf die Grundstücke der anderen Seite abzuwälzen, in dem diese bebaubar werden. Eine andere Beurteilung ist indes geboten, wenn eine Gemeinde den Ausbau einer einseitig anbaubaren Straße auf einen Umfang beschränkt, der für die hinreichende Erschließung der Grundstücke an der zum Anbau bestimmten Seite unerlässlich ist. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist demzufolge ausgeschlossen, wenn eine Straße nur in einem Umfang ausgebaut worden ist, der allein für die hinreichende Erschließung der auf der einen Straßenseite angrenzenden Grundstücke unerlässlich und damit schlechthin unentbehrlich ist.
55 
b) Hier macht die Beklagte geltend, dass der Halbteilungsgrundsatz schon allein deshalb nicht anwendbar sei, weil die Bebauung der anderen Straßenseite dauerhaft ausgeschlossen sei. Die entlang des einseitig bebaubaren Teils liegenden Grundstücke seien teilweise als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt und damit einer Bebaubarkeit entzogen, teilweise lägen sie im Landschaftsschutzgebiet.
56 
Darauf kommt es aber letztlich nicht entscheidend an. Wenn man zu dem Schluss käme, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke nicht unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich ist, stellt sich auch schon nach allgemeinen Grundsätzen die Frage nach der Erforderlichkeit. Mit anderen Worten: Unabhängig von der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist zu prüfen, ob der Gehweg auf der Westseite der B. Straße in dem unbebauten Bereich überhaupt - und falls ja, in welchem Umfang - erforderlich ist. Dies ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin der Fall. Damit entfällt auch die Basis für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes.
57 
Zunächst ist davon auszugehen, dass die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten festgelegten Höchstbreiten eingehalten werden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d EBS sind die Erschließungskosten für eine Anbaustraße bis zu einer Breite von 12,50 m bei einseitiger Bebaubarkeit beitragsfähig; hinzu kommen hier weitere 6 m, da flächenmäßige Teileinrichtungen für Grünpflanzungen vorgesehen sind (§ 2 Abs. 2 EBS). Die hiernach zulässige Ausbaubreite von 18,50 m wird mit der hier vorhandenen maximalen Ausbaubreite von 15,50 m deutlich unterschritten.
58 
Die bloße Einhaltung der in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten beitragsfähigen Höchstbreite für einseitig anbaubare Straßen rechtfertigt für sich allein genommen aber noch nicht den Schluss, der konkrete Ausbau sei erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass eine abstrakt-generelle Satzungsbestimmung die Beurteilung der konkreten Erschließungssituation nicht ersetzen kann. Bei der Frage, ob der Ausbau erforderlich ist, hat die Gemeinde keinen einer Ermessensentscheidung vergleichbaren Spielraum, sondern unterliegt einer inhaltlichen Kontrolle ihrer Entscheidung darauf, ob der von ihr gewählte Ausbau das überschreitet, was sie bei angemessener Bewertung der von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen - zugleich allerdings auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung - für geboten halten darf (BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). Dass die Gerichte bei dieser Kontrolle aus funktionellen Gründen die qualifizierte Sachkenntnis der Gemeinde respektieren und deren Entscheidung deshalb das Gewicht beilegen müssen, das ihr in der Sache zukommt, ändert nichts daran, dass die Gemeinde hier nur eine Entscheidungsprärogative hat, deren Ausübung gerichtlich überprüfbar ist (vgl. BVerwG, aaO).
59 
In Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn sind diese Grundsätze hier ersichtlich eingehalten worden. Die Beklagte hat insoweit überzeugend vorgetragen, dass sich eine 6,50 m breite Fahrbahn in einem gewerblich genutzten Gebiet im Rahmen des Erforderlichen hält. In einem Gewerbe- oder Industriegebiet ist im Allgemeinen bei einer einseitigen Anbaubarkeit selbst bei einer Fahrbahnbreite von 7,50 m noch nicht die Grenze des erschließungsbeitragsrechtlich Zulässigen erreicht (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 12 Rn. 55 m.w.N.).
60 
Auch die Anlage beidseitiger Gehwege entlang der B. Straße stellt sich unter Beachtung der Einschätzungsprärogative der Gemeinde sowohl als erforderlich als auch zur Erschließung der auf der östlichen Straßenseite liegenden Baugrundstücke als unerlässlich bzw. schlechthin unentbehrlich dar, obwohl in einem größeren Abschnitt nur eine einseitige Bebauung möglich ist. Insoweit trägt die Beklagte vor, dass durch den westlichen Gehweg im Interesse der Verkehrssicherheit gezielt das Queren der Fahrbahn verhindert werden solle. Fußgänger sollten auf dieser Seite das komplette Gebiet erreichen können, ohne die Straßenseite zu wechseln, zumal im Bereich der W.straße eine Bushaltestelle geplant sei. Ohne westlichen Gehweg hätte man eine Querungshilfe anlegen müssen. Um eine zu errichtende Mittelinsel hätten die Fahrbahn und der Gehweg auf einer Länge von ca. 65 m um je einen Meter verschwenkt werden müssen. Dies hätte einen erheblichen finanziellen Aufwand (mindestens 12.000 EUR) verursacht und den Verkehrsfluss in diesem Gebiet behindert. Der Gehweg werde schließlich auch nicht für den (überörtlichen) Radverkehr genutzt.
61 
Dies ist überzeugend. Die Entscheidung der Beklagten, auf der Westseite der B. Straße einen zweiten Gehweg anzulegen, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Es ist sachlich ohne Weiteres vertretbar, dem Belang der Verkehrssicherheit - insbesondere der Fußgänger - ein sehr hohes Gewicht beizumessen und aus diesem Grund anzustreben, das fußläufige Queren der Fahrbahn möglichst zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich weiter zu Recht darauf, dass der ohnehin hoch zu gewichtende Belang der Verkehrssicherheit hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Alternativplanung mit einem einseitigen Gehweg ihrerseits mit hohen zusätzlichen Aufwendungen (hier: Mittelinsel als Querungshilfe, dadurch bedingtes Verbreitern und Verschwenken der Fahrbahn) verbunden wäre und daher - wenn überhaupt - nur zu einer geringen Entlastung der Beitragspflichtigen führen könnte. Schließlich wird der Gehweg auf der westlichen Seite der B. Straße nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auch nicht für andere Zwecke - etwa für den überörtlichen Radverkehr - zweckentfremdet.
62 
c) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen.
63 
aa) Zwar würde sich unter Zugrundelegung der Annahmen, die für die im Jahr 2008 erstellte Prognose maßgeblich gewesen sind, ohne das streitige Gehwegstück möglicherweise ein niedrigerer Beitragssatz ergeben. Bei Zugrundelegung einer fiktiven Abrechnungseinheit bestehend aus B. Straße/W.straße/R.straße/B. Straße III/Am W.hof (hierzu sogl. unter 2.) ergäbe sich unter unveränderter Berücksichtigung der Annahmen, die schon der 2008 erstellten Prognose zugrunde gelegen haben, ein fiktiver Beitragssatz i.H.v. ca. 8,61 EUR/m² ohne den Gehweg, während der damals tatsächlich prognostizierte Beitragssatz ca. 9,08 EUR/m² beträgt. Da damals jedoch insbesondere mit einem zu niedrigen Straßenentwässerungseinheitssatz und einer Fremdfinanzierungsquote von nur 2 % anstelle von 5 % gerechnet worden ist, ergäbe sich nach einer aktuellen Vergleichsberechnung für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz von ca. 9,17 EUR/m² ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße. Wenn man die B. Straße II als Ermittlungsraum zugrunde legt, ergibt sich nach aktueller Prognose sogar ohne den Gehweg ein noch höherer Beitragssatz von ca. 9,47 EUR/m².
64 
bb) Da somit nach aktuellem Stand auch ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße im Ergebnis ein noch höherer Vorauszahlungsbetrag festgesetzt werden dürfte, kommt eine (Teil-) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht.
65 
Bei der Anfechtung von Erschließungsbeitragsbescheiden sind die Verwaltungsgerichte zur Spruchreifmachung verpflichtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO müssen sie grundsätzlich selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - ermitteln und prüfen, ob ein Geldleistungsverwaltungsakt - u.U. mit anderer Begründung - ganz oder teilweise aufrecht erhalten bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - BVerwG 9 C 2.02 - BVerwGE 117, 200; Beschluss vom 04.09.2008 - BVerwG 9 B 2.08 - NVwZ 2009, 253). Dies gilt auch für Vorauszahlungsbescheide (BVerwG, Urteil vom 10.06.2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139). Daraus folgt, dass ein Vorauszahlungsbescheid auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn bei seinem Erlass zwar die voraussichtlichen Kosten der endgültigen Herstellung fehlerhaft prognostiziert worden sind, der festgesetzte Betrag aber im Ergebnis auch auf der Grundlage einer fehlerfreien Prognose nicht zu beanstanden ist.
66 
Für die Fallgruppe, dass der ursprünglichen Prognose ein falscher Ermittlungsraum zugrunde gelegt worden ist, entspricht dies bereits der Rechtsprechung des Senats. Danach ist ein auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Ermittlungsraums ergangener Vorauszahlungsbescheid (dennoch) rechtmäßig, soweit ihm - gewissermaßen als andere Begründung - ein zutreffender Ermittlungsraum zugrunde gelegt werden kann (Senatsurteil vom 19.05.1988 - 2 S 1027/87 - Ls. in juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 114.83 - NVwZ 1985, 751 juris-Rn. 25; Reif in Gössl/Reif, KAG, § 25, Anm. 5.2). Nach der Überzeugung des Senats muss dies in gleicher Weise für alle Fälle gelten, in denen eine Prognose zwar auf falschen Annahmen beruht, die erhobene Vorauszahlung aber dennoch im Ergebnis der Höhe nach nicht zu beanstanden ist.
67 
Dies ist auch im Ergebnis sachgerecht. Denn die Gemeinde wäre in solchen Fällen befugt, eine weitere Vorauszahlung fordern, solange die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist. Daher würde es auch aus der Sicht des Beitragspflichtigen keinen Sinn machen, einen Vorauszahlungsbescheid gerichtlich ganz oder teilweise aufzuheben, obwohl die Gemeinde nach einer auf aktuelle Annahmen gestützten Prognose sogleich einen weiteren Vorauszahlungsbescheid erlassen dürfte (ähnl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 27.04.2004 - 6 A 10035/04 - NVwZ-RR 2005, 499 juris-Rn. 44).
68 
cc) Dieser „Heilung“ steht nicht entgegen, dass die Erhebung einer Vorauszahlung im Ermessen der Behörde steht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.11.1991 - 8 C 89.89 - BVerwGE 89, 177). Denn dieses Ermessen erstreckt sich grundsätzlich nur auf die Fragen, ob überhaupt eine Vorauszahlung erhoben wird und in welcher (prozentualen) Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll. Diese Entscheidungen werden typischerweise losgelöst und unabhängig von der Frage getroffen, wie hoch der endgültig festzusetzende Betrag (in absoluten Zahlen) letztlich sein wird. Deshalb wirkt sich ein Fehler bei der Prognose des endgültig festzusetzenden Betrags nicht auf die Ermessensentscheidung der Gemeinde aus, es sei denn, im Einzelfall bestehen ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung von der absoluten Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags hat leiten lassen.
69 
Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung, für den hier abgerechneten Ermittlungsraum B. Straße II Vorauszahlungen in Höhe von 80% der voraussichtlichen endgültigen Herstellungskosten zu erheben, in irgendeiner Weise von der absoluten Höhe des Beitragssatzes hat leiten lassen.
70 
2. Die Klägerin macht weiter geltend, weitere Straßen, insbesondere die Straße „Am W.hof“, hätten im Wege einer Abrechnungseinheit in die Abrechnung mit einbezogen werden müssen.
71 
Ob dies zutrifft, kann letztlich offenbleiben. Nach der aktuellen Vergleichsberechnung ergäbe sich selbst ohne den Gehweg auf der Westseite der B. Straße für die fiktive Abrechnungseinheit sogar ein höherer Beitragssatz als derjenige, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt worden ist. Daher kommt nach den soeben dargelegten Grundsätzen eine (teilweise) Aufhebung der angefochtenen Vorauszahlungsbescheide nicht in Betracht, da der festgesetzte Betrag jedenfalls im Ergebnis nicht überhöht ist.
72 
3. Die Klägerin meint schließlich, dass weitere Grundstücke in die Oberverteilung hätten einbezogen werden müssen.
73 
a) Bei den nach der Auffassung der Klägerin in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücken Flst.-Nrn. 4636, 4636/1 und 4639/1 handelt es sich um einen größeren Aussiedlerhof westlich der B. Straße auf der Höhe des nördlichen Teils der W.siedlung.
74 
Die entsprechenden Grundstücke sind schon deshalb nicht in die Oberverteilung aufzunehmen, weil sie nicht unmittelbar an die B. Straße angrenzen. Zwischen der Erschließungsanlage und den Grundstücken befindet sich ein gesondertes Wegegrundstück auf Flurstück 4562. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 670 handelt es sich hierbei um einen Wirtschaftsweg. Wie bereits dargelegt erfüllt ein beschränkt öffentlicher Weg außerdem seinerseits nicht die Anforderungen, die an eine zum Anbau bestimmte Straße zu stellen sind, da er regelmäßig lediglich den Verkehr mit Fahrzeugen für forst- und landwirtschaftliche Zwecke ermöglicht (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 15.09.2009 - 6 CS 09.1493 - und vom 27.03.2006 - 6 ZB 03.3369 - jeweils juris; Senatsbeschluss vom 10.07.2012 - 2 S 652/12 -).
75 
Die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) zugeordnet sind, sind zudem - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht Teil des Bebauungszusammenhangs der W.siedlung, sondern liegen im Außenbereich. Ein am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegendes Grundstück ist zwar im Regelfall als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen. Für die Annahme einer aufeinanderfolgenden Bebauung ausschlaggebend ist jedoch, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 4 B 67.05 - BauR 2006, 492; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90). Daher kann sich - je nach den topographischen Verhältnissen - auch ergeben, dass die Bebauung auf einem an einen Bebauungszusammenhang angrenzenden Grundstück nicht mehr an diesem Bebauungszusammenhang teilnimmt (BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, aaO). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die W.siedlung vermittelt den erforderlichen Bebauungszusammenhang nicht. Die zwischen der W.siedlung und dem Aussiedlerhof befindlichen Straßenkörper der Mischfläche, der B. Straße und des Wegegrundstück auf Flurstück 4562 bildet eine deutliche Zäsur, so dass die westlich der B. Straße gelegenen Gebäude - die zudem erkennbar einem privilegierten Betrieb im Außenbereich dienen - nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. zu einem insoweit vergleichbaren Fall: Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - 2 S 1294/11 - VBlBW 2012, 301, juris-Rn. 84). Dies ist aufgrund der zahlreichen dem Senat vorliegenden Pläne, Luftbilder und Fotografien evident.
76 
b) Die ferner von der Klägerin genannten Grundstücke Flst.-Nrn. 4276/2 und 4274/1 sind - so zu Recht die Beklagte - durch den Bebauungsplan Nr. 643 vollständig als Ausgleichsmaßnahme für naturschutzrechtliche Eingriffe festgesetzt und genießen somit keine Aussicht auf Bebaubarkeit. Sie sind daher nicht beitragspflichtig (vgl. Driehaus, aaO, § 17 Rn. 22).
77 
c) Das schließlich noch angeführte Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 grenzt nicht direkt an die W.straße an. Auf der westlichen Seite liegt die separat abgerechnete Straße „Am W.hof“. Die Klägerin meint jedoch, dass das Grundstück zusätzlich über einen Weg mit der W.straße verbunden sei.
78 
Selbst wenn an der von der Klägerin benannten Stelle tatsächlich ein Trampelpfad verlaufen sollte, wäre dieser offenkundig nicht geeignet, dem Grundstück Flst.-Nr. 4236/3 eine Erschließung durch die W.straße zu vermitteln. Es fehlt an jeglicher planungsrechtlichen Absicherung dieses möglicherweise vorhandenen Weges. Die Fläche, über die er verläuft, ist sogar im Gegenteil im Bebauungsplan Nr. 675 als eine Entwässerungsmulde festgesetzt.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
80 
Beschluss vom 26. November 2013
81 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.695,18 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
82 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.