Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2012 - 11 S 1843/12

bei uns veröffentlicht am09.10.2012

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2012 - 11 K 2330/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2012, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09.07.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.06.2012 angeordnet worden ist, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt, weil es an einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fehle, und ihm die Abschiebung in sein Heimatland Kroatien angedroht. Der am 22.11.1987 geborene Antragsteller war nach seiner am 20.06.2008 in Kroatien erfolgten Heirat mit der am ...1971 geborenen deutschen Staatsangehörigen C. F. mit einem Visum zum Ehegattennachzug am 03.09.2008 in das Bundesgebiet eingereist und verfügte in der Folgezeit über eine zuletzt bis 02.03.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 17.02.2012 beantragte er unter Vorlage eines kroatischen Scheidungsurteils vom 16.08.2011 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und trug vor, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Februar 2011 einvernehmlich beendet und im Mai 2011 die Scheidung beantragt worden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen und ausgeführt, der Anspruch des Antragstellers richte sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach es ausreichend sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die Anwendung der zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, die nunmehr eine dreijährige Ehebestandszeit fordere, auf den vorliegenden Fall dürfte dem verfassungsrechtlichen Verbot der echten Rückwirkung von ungünstigen Gesetzesänderungen widersprechen. Der zeitliche Anwendungsbereich der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beginne jedenfalls vor dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzesänderung wirksam geworden sei. Die Ehebestandszeit des Antragstellers habe mit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 03.09.2008 begonnen. Damit habe er mit Ablauf von zwei Jahren seinen eheunabhängigen Anspruch auf eine erste einjährige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anfang September 2010 erworben. Diese Rechtsposition sei deutlich vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung entstanden. Auf andere Umstände als den Ablauf der Zweijahresfrist abzustellen, sei rechtsstaatlich nicht vertretbar. Ansonsten wäre der Ausländer, der nach Ablauf der Zweijahresfrist an der Ehe festhalte, dessen Ehe aber zwei Wochen vor Ablauf der Dreijahresfrist scheitere, schlechter gestellt als derjenige Ausländer, der unmittelbar nach Ablauf der Zweijahresfrist die eheliche Lebensgemeinschaft beende, um seinen Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu wahren; dies wäre mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
II.
Der Senat kann zunächst nicht nachvollziehen, weshalb die Kammer ungeachtet der rechtlich schwierigen Fragestellungen (siehe nachfolgend) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen und am 16.08.2012 in Kenntnis aller für die Entscheidung mit Beschluss vom 17.08.2012 relevanten Umstände das Verfahren dem Einzelrichter übertragen hat. Es bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner näheren Prüfung, welche Konsequenzen das Fehlen der Übertragungsvoraussetzungen nach sich ziehen könnte (vgl. hierzu näher Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 16, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 6 Rn. 28 f.), denn die Antragsgegnerin hat die Entscheidung durch den Einzelrichter nicht gerügt.
Soweit die Antragsgegnerin in der Sache die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung angreift, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Trennung der Eheleute nach zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft vor dem 01.07.2011 stattgefunden habe, ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch erst danach gestellt worden sei, dürften ihre Einwendungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts begrenzen, zutreffend sein. Aufgrund der den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden Interessenabwägung sieht der Senat jedoch davon ab, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern.
Das Verwaltungsgericht dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass in der vorliegenden Konstellation der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung das Verbot „echter Rückwirkung“ entgegenstehe. Vielmehr dürfte das materielle Recht gebieten, die Neufassung der Bestimmung zugrunde zu legen.
Die eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 AufenthG und die akzessorische Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG sind unterschiedliche Arten einer Aufenthaltserlaubnis. Sie werden für unterschiedliche Zwecke erteilt und ihnen liegen jeweils eigenständige Regelungsgegenstände mit spezifischen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen zugrunde (vgl. zum Trennungsprinzip BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440 ). Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - InfAuslR 2011, 373 ). Dieser Anspruch entsteht allerdings erst in dem Zeitpunkt, in welchem alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Zu den vom Ausländer zu erfüllenden Bedingungen dürfte insbesondere auch die ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehören. Dies dürfte sich aus § 81 Abs. 1 AufenthG ergeben. Danach wird ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dass ein Titel von Amts wegen erteilt wird, ist lediglich in § 33 AufenthG vorgesehen, nicht aber in § 31 AufenthG. Aus § 81 Abs. 1 HS 1 AufenthG ist zu schließen, dass der Aufenthaltstitel nur auf den entsprechenden Antrag des Ausländers erteilt wird, der den konkreten Aufenthaltstitel für sich begehrt (vgl. GK-AufenthG, § 81 Rn. 8 ff.). Das Antragserfordernis dürfte damit nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern auch einen materiell-rechtlichen Gehalt. Dem Antrag dürfte die Funktion zukommen, die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu schaffen, der ohne den Willen des Ausländers nicht zu Stande kommen soll. Für die Überlegung, dass der Antrag eine Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels sein dürfte, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen, nach der eine rückwirkende Legalisierung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeitraum, der vor der Beantragung des Titels liegt, ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - InfAuslR 2011, 373 ; vgl. auch Senatsurteil vom 08.11.2010 - 11 S 1873/10 - AuAS 2011, 14).
Selbst wenn man § 81 Abs. 1 HS 1 AufenthG, der keine Entsprechung im Ausländergesetz 1990 hat, und systematisch im Kapitel 7 Abschnitt 3 „Verwaltungsverfahren“ steht, lediglich einen verfahrensrechtlichen, deklaratorischen Charakter beimessen (hierzu Hailbronner, AuslR, § 81 Rn. 3) und keine allgemeine materiell-rechtliche Bedeutung zuerkennen wollte, wird sich das Antragserfordernis als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs aber auch unmittelbar aus § 31 AufenthG ergeben. Das Aufenthaltsrecht, das aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiert, wandelt sich nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch in ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht um oder verselbstständigt sich (so schon BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 - InfAuslR 2004, 427 - zu § 19 AuslG 1990). Dies gilt erst Recht nach dem Trennungsprinzip unter der Geltung des Zuwanderungsgesetzes. Der Ehegatte, dem bislang ein akzessorisches Aufenthaltsrecht zur Verfügung stand, erhält durch § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, nach dem Wegfall des seinen Aufenthalt bislang legitimierenden Aufenthaltszwecks im Bundesgebiet verbleiben zu können. Einen Anspruch hierauf hat er jedoch nur, wenn er dies vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG entsprechend beantragt und damit auch zum Ausdruck bringt, dass er gewissermaßen auf einen bestehenden ehebezogenen Aufenthaltstitel verzichtet.
10 
Zwar hat der Antragsteller unter Zugrundelegung des bisherigen Akteninhalts die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet seit dem 03.09.2008 bis zu ihrer Aufhebung im Februar 2011 ununterbrochen mehr als zwei Jahre lang rechtmäßig geführt. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die mittlerweile erfolgte Trennung ist jedoch erst am 17.02.2012 gestellt worden, so dass vor der Rechtsänderung zum 01.07.2011 kein Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gegeben war. Da das Antragserfordernis als eine für das Entstehen des Anspruchs konstitutive Voraussetzung somit erst unter der Geltung der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt worden ist, dürfte für das Begehren des Antragstellers insgesamt die ab 01.07.2011 gültige Gesetzesfassung maßgebend sein (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris und vom 20.07.2012 - 10 CS 12.917, 10 CS 12.919 - juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 18.09.2012 - 6 L 935/12.DA - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012 - 6 K 1144/12 - juris; VG München, Urteil 18.01.2012 - M 25 K 11.5222 - juris). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde in diesem Fall an dem Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit scheitern.
11 
Die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 01.07.2011 in der vorliegenden Konstellation dürfte nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
12 
Belastende Gesetze, die eine echte Rückwirkung beinhalten, sind regelmäßig mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar (siehe näher Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 77). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird von einer echten Rückwirkung nicht nur gesprochen, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287, 306), sondern auch dann, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 241 ff.). Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber erst nach Inkrafttreten der neuen Fassung des § 31 AufenthG gestellt worden ist und damit ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte, dürfte sich die Frage der echten Rückwirkung schon gar nicht stellen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris; Senatsbeschluss vom 20.09.2012 -11 S 1337/12 -).
13 
Die ohne gesetzliche Übergangsregelung eingeführte Erhöhung der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorsieht, könnte im vorliegenden Fall wohl lediglich eine unechte Rückwirkung entfalten (siehe hierzu näher Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 20 Rn. 78 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 -2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - BVerfGE 127, 31, 47 mwN). Die Frage der (unechten) belastenden Rückwirkung stellt sich nicht nur bei Ge- oder Verboten, sondern auch dann, wenn durch ein Gesetz eine bestehende Rechtsposition verschlechtert wird (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 386). Der Senat unterstellt insoweit zugunsten des Antragstellers, dass die bei Eheschließung, jedenfalls aber bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Erwartung, schon nach zweijähriger „Ehebestandszeit“ ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten zu können, nicht nur eine rechtlich irrelevante bloße Aussicht oder Chance ist, sondern eine Rechtsposition im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt und die Anhebung der Mindestbestandszeit daher als ein belastendes Gesetz anzusehen ist. Die unechte Rückwirkung zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Regelung nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft bezieht (so auch zum Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331 ).
14 
Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - BVerfGE 127, 31, 47 f. mwN).
15 
Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, a.a.O.).
16 
Die Anhebung der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürfte diesen Anforderungen genügen.
17 
Mit dem eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nach einer bestimmten Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe sich hieraus Verfestigungen der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland ergeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - 22 K 3024/11 - juris; siehe zum Zweck der Regelung auch Hailbronner, AuslR, § 31 Rn. 1 sowie schon zu § 19 AuslG Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrecht, BT-Drs. 11/6321, S. 10, 61 f.). Welche unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich eines solchen Aufenthaltsrechts zu beachten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Verfassungsrechtlich dürfte keine Verpflichtung des Gesetzgebers bestehen, eine solche Regelung überhaupt vorzusehen. Der bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts zu beachtende Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG wird durch das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6 Rn. 6; Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 27 Rn. 38 mwN). Ist eine solche nicht (mehr) gegeben, muss sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (zum Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers siehe grds. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, 356 f. und vom 07.05.1991 -1 BvL 32/88 -BVerfGE 84, 168, 184 f. und vom 24.10.1991 -1 BvR 1159/91 -juris), wie er den Zuzug und Aufenthalt von Ausländern regelt, nicht in den durch Art. 6 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen bewegen. Die weitreichende Gestaltungsfreiheit gilt nicht nur für das „Ob“ eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten, sondern auch für dessen Voraussetzungen und Inhalte. Die Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG u.a. als wertentscheidende Grundsatznorm (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6 Rn. 3) gebietet es daher auch nicht, bei einer Verschärfung des ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts den Interessen der Ehepartner während einer „kriselnden“ Ehe Rechnung zu tragen; der Senat teilt daher die mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der Neuregelung im vorliegenden Fall nicht.
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Mit der Anhebung der Dauer der rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre als eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sog. Scheinehen, d.h. Ehen, die allein mit dem Ziel geschlossen werden, dem Ehegatten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. hierzu in rechtstatsächlicher Hinsicht bspw. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Missbrauch des Rechts auf Familiennachzug - Scheinehen und missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen, Working Paper 43, 2012, S. 10 ff.), mit ausländerrechtlichen Mitteln zu begegnen. Dies verdeutlicht die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 13.01.2011. Dort heißt es (BT-Drs. 17/4401, S. 9 f.):
19 
„….Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit ist erforderlich, um den Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) zu verringern. Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis deuten darauf hin, dass die Verkürzung der Mindestehebestandszeit auf zwei Jahre zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt hat. Darüber hinaus erhöht die Verlängerung der Mindestehebestandszeit die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden kann, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet wird. Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit führt nicht zu einer übermäßigen Belastung der Ehegatten, wenn keine Scheinehe vorliegt. In Fällen besonderer Härte sieht Absatz 2 bereits nach geltender Rechtslage eine Ausnahmeregelung vor….“
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Der Gesetzgeber hat die „Grundkonzeption“ des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht geändert. Der Regelung ist schon bisher immanent gewesen, dass derjenige, der die Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschreitet und sich nicht auf eine besondere Härte i.S.d. Absatz 2 berufen kann, keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 6 K 6/12 - juris).
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Es liegt im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die Erhöhung der „Mindestehebestandszeit“ als ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung des von ihm beabsichtigten und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandenden Zwecks anzusehen. Sein (politischer) Gestaltungsspielraum erlaubt es ihm auch, in Verfolgung dieses Interesses andere Belange zurückzuzustellen sowie Typisierungen und Generalisierungen vorzunehmen. Dass die längere Mindestbestandszeit auch für die Ehegatten solcher Ehen gilt, die keine Scheinehen (gewesen) sind, und der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat, dürfte als Ausdruck der ihm obliegenden Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden sein, insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren.
22 
Der Anwendung der Neufassung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürfte im vorliegenden Fall auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt nicht vor jeder Enttäuschung. Verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331 mwN). Dass solches beim Antragsteller gegeben sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten.
23 
Es spricht somit vieles dafür, dass sich das Begehren des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung ab 01.07.2011 beurteilt und ihm daher mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung der dreijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilten sein dürfte. Die Rechtsfrage, ob in der vorliegenden Konstellation die Alt- oder Neufassung des § 31 AufenthG Anwendung findet, ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt. Der geschiedene und kinderlose Antragsteller hat erhebliche Bindungen im Bundesgebiet (so ist er ausweislich der vorlegten Verdienstbescheinigungen nebst Arbeitgeberbestätigung seit längerem beim gleichen Arbeitgeber mit einem Nettoeinkommen von durchschnittlich mehr als 1.600 EUR im Monat beschäftigt), die im Falle seiner sofortigen Ausreise voraussichtlich verloren gingen. Der Senat räumt daher unter Beachtung der den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243; siehe auch Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, a.a.O., § 80 Rn. 93 ff. mwN) dem Interesse des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet zu verbleiben, den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ein. Aus der erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann der Antragsteller allerdings keinen Vertrauensschutz herleiten. Entscheidet er sich, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig fortzusetzen, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Geht das Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten aus, kann er sich nicht darauf berufen, dass sich in der Zwischenzeit sein Aufenthalt weiter verfestigt hätte.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2012 - 11 S 1843/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Juni 2012 - 6 K 1144/12

bei uns veröffentlicht am 05.06.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der am ...1978 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er hielt sich in Deutschland erstmals vom 18.03.2001 bis zum 26.10.2002 auf. Aufenthaltszwec

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Jan. 2012 - 6 K 6/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2012

Tenor 1. Die Anträge der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 werden abgelehnt.2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Nov. 2010 - 11 S 1873/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2010

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2010 – 12 K 1141/09 – geändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis vom 11.03.2010 auch rückwirk
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Okt. 2012 - 11 S 1843/12.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2014 - 10 ZB 12.2631

bei uns veröffentlicht am 10.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gr

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Jan. 2017 - 2 BvR 2013/16

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2016 - VG 2 L 170/16.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2015 - 11 S 164/15

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. November 2014 - 2 K 1061/14 - wird geändert, soweit es die Klägerin (dort Klägerin zu 1) betrifft. Die Entscheidungsformel wird wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläge

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Juni 2010 – 12 K 1141/09 – geändert, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis vom 11.03.2010 auch rückwirkend für Zeit vom 19.08.2008 bis 10.03.2010 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1993 in Aalen geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger und Volkszugehöriger der Roma, begehrt (noch) die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Seine Familie reiste im Jahr 1991 in das Bundesgebiet ein und suchte erfolglos um Asyl nach. Nach seiner Geburt wurde auch für ihn erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt. Nach seinen Angaben führte er im Jahr 2004 mit seinen Eltern und einem Bruder eine Besuchsreise in den Kosovo durch. Die nach ihrer Wiedereinreise ins Bundesgebiet im Jahr 2004 betriebenen Asylfolgeverfahren blieben wiederum ohne Erfolg. In der Folgezeit wurde er geduldet.
Am 19.08.2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung trug er vor, seine Mutter sei im Jahre 2004 vor seinen und den Augen seines Vaters und Bruders D... von albanischen Volkszugehörigen mehrfach vergewaltigt worden. Aufgrund dieses Ereignisses seien bei ihm, seiner Mutter und seinem Bruder schwere posttraumatische Belastungsstörungen festgestellt worden. Alle drei seien deshalb als schwerbehindert anerkannt worden. Im Hinblick auf die Schwere seiner Erkrankung und seine fortwährende Behandlungsbedürftigkeit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Am 26.03.2009 erhob der Kläger Untätigkeitsklage.
Am 11.03.2010 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis 10.09.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger erklärte daraufhin in Übereinstimmung mit der Beklagten den Rechtsstreit für erledigt, allerdings nur insoweit, als ihm am 11.03.2010 die Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft erteilt worden war. Bezüglich des Zeitraums von der Antragstellung am 19.08.2008 bis zum 10.03.2010 verfolgte er sein Begehren weiter. Er machte geltend, im Hinblick auf seine weitere aufenthaltsrechtliche Stellung habe er ein schutzwürdiges Interesse daran, auch für die Zeit von der Antragstellung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ex nunc eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Die Beklagte trat dem entgegen und berief sich darauf, dass sich der Rechtsstreit durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 11.03.2010 erledigt habe. Außerdem habe der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da sie, die Beklagte, bezüglich der Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen an die negativen Feststellungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden sei.
Mit Urteil vom 18.06.2010 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und wies im Übrigen die Klage ab. Zur Begründung führte es aus: Die aufrecht erhaltene Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum habe. Nach der Systematik des Ausländerrechts könnten Aufenthaltstitel grundsätzlich nur ab Entscheidungsreife für die Zukunft erteilt werden. Allerdings könne der Ausländer ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihm beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufenthaltstitel auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung erteilt werde. Ein solches schutzwürdiges Interesse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum werde dann angenommen, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung des Ausländers erheblich sein könne, ob sein Aufenthalt im fraglichen zurückliegenden Zeitraum durch einen Aufenthaltstitel gedeckt gewesen sei oder nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sei, dass der Ausländer ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum haben könne, bedeute dies nicht, dass im Hinblick auf eine in der Zukunft liegende (mögliche) Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliege. Ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum könne etwa dann vorliegen, wenn die Ausländerbehörde die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und während des anschließenden Verwaltungsgerichtsverfahrens mit Rücksicht auf eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Sachverhalts dem Ausländer eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt habe. Da ohne die Legalisierung des aufenthaltsrechtlichen Status im Anschluss an den Ablauf der letzten dem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis der legale Aufenthalt unterbrochen würde und die Niederlassungserlaubnis an einen ununterbrochenen legalen Aufenthalt anknüpfe, habe der Ausländer in einem solchen Fall beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, damit keine Unterbrechung seines legalen Aufenthalts eintrete. Etwas anderes gelte jedoch bei der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, wie im Falle des bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 11.03.2010 geduldeten Klägers. Denn hier werde durch die ursprüngliche Nichterteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis kein legaler Aufenthalt unterbrochen. Damit habe der Kläger auch kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von der Antragstellung am 19.08.2008 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 11.03.2010. Dem Interesse des Ausländers am möglichst frühzeitigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis werde bei der erstmaligen Beantragung dadurch Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zeit von der Versagung der Aufenthaltserlaubnis - bei zulässigen Untätigkeitsklagen müsse an Stelle dieses Zeitpunkts der Zeitpunkt der Klageerhebung treten - bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels der Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis gleich stehe. Dasselbe müsse für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Ausländerbehörde während des Verwaltungsgerichtsverfahrens die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt habe.
Das Urteil wurde dem Kläger am 29.06.2010 zugestellt.
Am 02.07.2010 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung.
10 
Durch Beschluss vom 06.08.2010 – dem Kläger am 12.08.2010 zugestellt – ließ der Senat die Berufung zu.
11 
Am 16.08.2010 begründete der Kläger unter Stellung eines Antrags die Berufung wie folgt: Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte rückwirkende Erteilung ergebe sich schon daraus, dass der Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels die Rechtsfolge nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst habe. Für die sich später stellende Frage einer Verfestigung nach § 26 Abs. 4 AufenthG seien aber nur die Zeiten zu berücksichtigen, in denen ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei oder in denen zwischen Besitzzeiten der Aufenthalt fiktiv rechtmäßig gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG lägen sowohl bei ihm wie bei seiner Mutter vor. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies sei auch schon am 19.08.2008 der Fall gewesen, wie sich aus den schon im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des behandelnden Therapeuten, Herrn M..., ergebe. Aus der nunmehr eingeholten Stellungnahme M... vom 10.07.2010 und der ärztlichen Stellungnahme Dr. S... vom 15.06.2010 ergebe sich eindeutig, dass – ungeachtet etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse – bereits infolge der Aufenthaltsbeendigung und den dadurch bedingten Abbruch der seit langer Zeit durchgeführten Therapie zu befürchten sei, dass sich der Gesundheitszustand erheblich verschlechtern werde, zumal dann, wenn der Kläger noch näher zu den Ereignissen im Kosovo befragt werden würde.
12 
Der Kläger beantragt sinngemäß,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.06.2010 – 12 K 1141/09 – zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 19.08.2008 bis 10.03.2010 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
14 
Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und macht sich die Ausführungen des angegriffenen Urteils zu Eigen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass mittlerweile die Staatsanwaltschaft Ellwangen unter dem 06.09.2010 gegen den Kläger Anklage zum Amtsgericht (Jugendschöffengericht) Ellwangen wegen zahlreicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe erhoben habe. Weiter sei der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Aalen vom 16.09.2010 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen rechtskräftig zu zwei Wochen Dauerarrest verurteilt worden.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten verweist der Senat insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze vom 16.08.2010, 16.09.2010, 22.09.2010 und 23.09.2010.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und die Ausländerakten des Klägers vor.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
18 
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die Beklagte auch zur rückwirkenden Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichten müssen.
19 
Dem Kläger steht das in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.09.1998 – 1 C 14.97 – InfAuslR 1999, 69 m.w.N.) für die auch rückwirkende Erteilung (oder Verlängerung) geforderte Sachbescheidungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
20 
Die ergibt sich aus folgendem: Im Falle des Klägers war mit seinem am 19.08.2008 gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht die Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG verbunden, weil der Kläger nach den erfolglosen Asylverfahren nur geduldet war. Für eine später vom Kläger – nahe liegend – ins Auge gefasste Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 AufenthG würde daher die Zeit zwischen dem 19.08.2008 bis 10.03.2010 ausfallen, da diese als Duldungszeit nicht nach § 102 Abs. 2 AufenthG anrechenbar wäre. Zwar könnte die Zeit – allerdings nur im Ermessenswege und auch nur teilweise – bis zu einem Jahr gem. § 85 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 – 1 C 24.08 – AuAS 2010, 113). Abgesehen davon hat der Kläger aber auch ein beachtliches Interesse, dieses Maximum von einem Jahr noch nicht völlig auszuschöpfen, da auch in der Zukunft u.U. Lücken entstehen können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.09.1998 (- 1 C 14.97 - InfAuslR 1999, 69; bestätigt durch U. v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - AuAS 2010, 113; vgl. auch U.v. 30.03.2010 – 1 C 6.09 – InfAuslR 2010, 343) überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass für eine Aufenthaltsverfestigung (dort nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990) Besitzzeiten auch solche Zeiten sein könnten, in denen ein Anspruch nur von Rechts wegen bestanden habe; die fehlende Titulierung sei unschädlich. In dem entschiedenen Fall waren jedoch die (verschiedenen und mehrfachen) Verlängerungsanträge sämtlich nicht unanfechtbar negativ beschieden, sondern im konkreten Verfahren ausdrücklich Gegenstand von Hilfsanträgen. Im Falle des Klägers würde infolge der Klageabweisung diese Offenheit des Verfahrens verloren gehen. Zwar wurde die Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hatte jedoch, wie sich auch aus ihrer weiteren Einlassung im Verfahren ergibt, mit ihrer Entscheidung nach der anfänglichen Untätigkeit eine rückwirkende Erteilung nicht nur konkludent, sondern auch ausdrücklich abgelehnt. Da die Untätigkeitsklage zulässig war und das Verwaltungsgericht gerade keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hatte, ist diese Ablehnung spätestens infolge der entsprechenden Antragstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise Gegenstand dieses Verfahrens geworden (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rdn. 21 und 22; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 75 Rdn. 18 und 20). Wegen der Besonderheiten und der Fristgebundenheit der Verpflichtungsklage würde dann spätestens mit Ablauf der Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) diese Ablehnung unanfechtbar. Noch deutlicher wäre die Sachlage, wenn die Beklagte vor Erhebung der Untätigkeitsklage die Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft erteilt, für die Zeit ab Antragstellung aber abgelehnt und der Kläger hiergegen erfolglos Widerspruch eingelegt und dann Klage erhoben hätte. In diesem Fall würde bei Abweisung der Klage als unzulässig die Ablehnung unanfechtbar, weil eine erneute Klageerhebung mit Rücksicht auf die regelmäßig bereits abgelaufene Klagefrist von einem Monat (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO) nicht mehr möglich wäre.
21 
In der Sache geht der Senat mit der Beklagten und dem Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass in der Person des Klägers ein nicht zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vorliegt. Aus den zahlreichen bis in das Jahr 2005 zurückreichenden ärztlichen Attesten und Stellungnahmen, die auch von der Beklagten und dem Regierungspräsidium in der Sache nicht infrage gestellt und die unter dem 15.06.2010 und 10.07.2010 aktualisiert wurden, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger im Falle der Aufenthaltsbeendigung und des damit einhergehenden Abbruchs der langjährigen und intensiven Therapie konkret zu befürchten hätte, dass sich sein Gesundheitszustand in erheblichem Umfang verschlechtern würde, selbst wenn schon im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG davon ausgegangen werden muss, dass im Zielstaat eine Behandlung grundsätzlich möglich ist. Es gibt für den Senat nach den vorliegenden ärztlichen bzw. therapeutischen Äußerungen auch keinen greifbaren Anhalt dafür, dass angesichts einer bereits am 02.03.2005 begonnenen Behandlung die Lage vor dem 11.03.2010, d.h. auch am 19.08.2008 signifikant anders (besser) gewesen sein könnte.
22 
Allerdings liegen, worauf die Beklagte sinngemäß hingewiesen hat, nunmehr neue Ausweisungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei Klagen, die auf die Verpflichtung zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329). Im vorliegenden Fall muss jedoch eine Besonderheit gelten, da die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt für die Zukunft (bis zum 10.09.2010) bereits in der Weise geregelt hat, dass sie sämtlichen schon zum 11.03.2010 bestehenden (zahlreichen) Ausweisungsgründen im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine die Erteilung hindernde Bedeutung beigemessen hat. Dann jedoch wäre es widersprüchlich, diese Bewertung der Ausweisungsgründe durch die Beklagte für einen zeitlich abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Lebenssachverhalt nicht mehr zugrunde zu legen. Für die zukünftige Verlängerung gelten dann allerdings wieder die allgemeinen Grundsätze.
23 
Da die Beklagte mithin ihr durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen bereits zugunsten des Klägers ausgeübt und von der Berücksichtigung bestehender Ausweisungsgründe abgesehen hat, war die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zu erteilen. Dass dieser Zeitraum die in § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebene Obergrenze überschreitet, steht dem nicht entgegen, weil diese nur die Geltungsdauer in die Zukunft hinein begrenzt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat ist im Übrigen an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO gebunden, und zwar schon deshalb, weil die Beklagte sie nicht angegriffen hat (vgl. zur Zulässigkeit einer Anfechtung BVerwG, U.v. 08.05.2005 – 3 C 50.04 - NJW 2006, 536). Der Senat übernimmt diese und trifft eine einheitliche Kostenentscheidung für beide Rechtszüge.
25 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
26 
Beschluss vom 8. November 2010
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.
18 
Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die Beklagte auch zur rückwirkenden Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichten müssen.
19 
Dem Kläger steht das in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.09.1998 – 1 C 14.97 – InfAuslR 1999, 69 m.w.N.) für die auch rückwirkende Erteilung (oder Verlängerung) geforderte Sachbescheidungs- bzw. Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
20 
Die ergibt sich aus folgendem: Im Falle des Klägers war mit seinem am 19.08.2008 gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht die Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG verbunden, weil der Kläger nach den erfolglosen Asylverfahren nur geduldet war. Für eine später vom Kläger – nahe liegend – ins Auge gefasste Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 AufenthG würde daher die Zeit zwischen dem 19.08.2008 bis 10.03.2010 ausfallen, da diese als Duldungszeit nicht nach § 102 Abs. 2 AufenthG anrechenbar wäre. Zwar könnte die Zeit – allerdings nur im Ermessenswege und auch nur teilweise – bis zu einem Jahr gem. § 85 AufenthG berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 – 1 C 24.08 – AuAS 2010, 113). Abgesehen davon hat der Kläger aber auch ein beachtliches Interesse, dieses Maximum von einem Jahr noch nicht völlig auszuschöpfen, da auch in der Zukunft u.U. Lücken entstehen können. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29.09.1998 (- 1 C 14.97 - InfAuslR 1999, 69; bestätigt durch U. v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - AuAS 2010, 113; vgl. auch U.v. 30.03.2010 – 1 C 6.09 – InfAuslR 2010, 343) überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass für eine Aufenthaltsverfestigung (dort nach § 24 Abs. 1 AuslG 1990) Besitzzeiten auch solche Zeiten sein könnten, in denen ein Anspruch nur von Rechts wegen bestanden habe; die fehlende Titulierung sei unschädlich. In dem entschiedenen Fall waren jedoch die (verschiedenen und mehrfachen) Verlängerungsanträge sämtlich nicht unanfechtbar negativ beschieden, sondern im konkreten Verfahren ausdrücklich Gegenstand von Hilfsanträgen. Im Falle des Klägers würde infolge der Klageabweisung diese Offenheit des Verfahrens verloren gehen. Zwar wurde die Klage nur wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte hatte jedoch, wie sich auch aus ihrer weiteren Einlassung im Verfahren ergibt, mit ihrer Entscheidung nach der anfänglichen Untätigkeit eine rückwirkende Erteilung nicht nur konkludent, sondern auch ausdrücklich abgelehnt. Da die Untätigkeitsklage zulässig war und das Verwaltungsgericht gerade keine Nachfrist nach § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hatte, ist diese Ablehnung spätestens infolge der entsprechenden Antragstellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise Gegenstand dieses Verfahrens geworden (vgl. Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 75 Rdn. 21 und 22; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 75 Rdn. 18 und 20). Wegen der Besonderheiten und der Fristgebundenheit der Verpflichtungsklage würde dann spätestens mit Ablauf der Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) diese Ablehnung unanfechtbar. Noch deutlicher wäre die Sachlage, wenn die Beklagte vor Erhebung der Untätigkeitsklage die Aufenthaltserlaubnis für die Zukunft erteilt, für die Zeit ab Antragstellung aber abgelehnt und der Kläger hiergegen erfolglos Widerspruch eingelegt und dann Klage erhoben hätte. In diesem Fall würde bei Abweisung der Klage als unzulässig die Ablehnung unanfechtbar, weil eine erneute Klageerhebung mit Rücksicht auf die regelmäßig bereits abgelaufene Klagefrist von einem Monat (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO) nicht mehr möglich wäre.
21 
In der Sache geht der Senat mit der Beklagten und dem Regierungspräsidium Stuttgart davon aus, dass in der Person des Klägers ein nicht zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vorliegt. Aus den zahlreichen bis in das Jahr 2005 zurückreichenden ärztlichen Attesten und Stellungnahmen, die auch von der Beklagten und dem Regierungspräsidium in der Sache nicht infrage gestellt und die unter dem 15.06.2010 und 10.07.2010 aktualisiert wurden, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger im Falle der Aufenthaltsbeendigung und des damit einhergehenden Abbruchs der langjährigen und intensiven Therapie konkret zu befürchten hätte, dass sich sein Gesundheitszustand in erheblichem Umfang verschlechtern würde, selbst wenn schon im Hinblick auf die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG davon ausgegangen werden muss, dass im Zielstaat eine Behandlung grundsätzlich möglich ist. Es gibt für den Senat nach den vorliegenden ärztlichen bzw. therapeutischen Äußerungen auch keinen greifbaren Anhalt dafür, dass angesichts einer bereits am 02.03.2005 begonnenen Behandlung die Lage vor dem 11.03.2010, d.h. auch am 19.08.2008 signifikant anders (besser) gewesen sein könnte.
22 
Allerdings liegen, worauf die Beklagte sinngemäß hingewiesen hat, nunmehr neue Ausweisungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung bei Klagen, die auf die Verpflichtung zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 07.04.2009 – 1 C 17.08 – BVerwGE 133, 329). Im vorliegenden Fall muss jedoch eine Besonderheit gelten, da die Beklagte den maßgeblichen Sachverhalt für die Zukunft (bis zum 10.09.2010) bereits in der Weise geregelt hat, dass sie sämtlichen schon zum 11.03.2010 bestehenden (zahlreichen) Ausweisungsgründen im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine die Erteilung hindernde Bedeutung beigemessen hat. Dann jedoch wäre es widersprüchlich, diese Bewertung der Ausweisungsgründe durch die Beklagte für einen zeitlich abgeschlossen in der Vergangenheit liegenden Lebenssachverhalt nicht mehr zugrunde zu legen. Für die zukünftige Verlängerung gelten dann allerdings wieder die allgemeinen Grundsätze.
23 
Da die Beklagte mithin ihr durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingeräumtes Ermessen bereits zugunsten des Klägers ausgeübt und von der Berücksichtigung bestehender Ausweisungsgründe abgesehen hat, war die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zu erteilen. Dass dieser Zeitraum die in § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgegebene Obergrenze überschreitet, steht dem nicht entgegen, weil diese nur die Geltungsdauer in die Zukunft hinein begrenzt.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat ist im Übrigen an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO gebunden, und zwar schon deshalb, weil die Beklagte sie nicht angegriffen hat (vgl. zur Zulässigkeit einer Anfechtung BVerwG, U.v. 08.05.2005 – 3 C 50.04 - NJW 2006, 536). Der Senat übernimmt diese und trifft eine einheitliche Kostenentscheidung für beide Rechtszüge.
25 
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
26 
Beschluss vom 8. November 2010
27 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am ...1978 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er hielt sich in Deutschland erstmals vom 18.03.2001 bis zum 26.10.2002 auf. Aufenthaltszwecke waren damals eine Au-pair-Beschäftigung sowie ein freiwilliges soziales Jahr.
Am 17.11.2002 reiste der Kläger zur Studienaufnahme erneut nach Deutschland ein und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, sodann eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium an der Universität Stuttgart. Die letzte Verlängerung war bis 30.06.2009 gültig.
Am ...2009 heiratete der Kläger die mazedonische Staatsangehörige ... , die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Daraufhin erhielt er am 12.06.2009 eine bis 11.06.2010 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wurde am 07.06.2011 bis zum 06.06.2013 letztmals verlängert. Am 12.09.2011 meldete die Ehefrau sich in einer anderen Wohnung an. Im Rahmen der folgenden Anhörung über die eheliche Lebensgemeinschaft gaben sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau an, dass sie seit 12.09.2011 getrennt lebten und nicht beabsichtigten, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.
Die Beklagte hörte den Kläger durch Schreiben vom 23.12.2011 zu ihrer Absicht an, die bis 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen und ihn zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufzufordern. Sein Prozessbevollmächtigter teilte daraufhin durch Schreiben vom 04.01.2012 mit, die bis zum 30.06.2011 gültige Fassung des § 31 AufenthG habe eine mindestens 2-jährige Ehebestandszeit vorausgesetzt. Diese Voraussetzung sei zum 01.07.2011 erfüllt gewesen. Die Anwendung des neuen Rechts, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben müsse, komme nicht in Betracht, weil sonst gegen den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde. Auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 - 22 K 3024/11 - werde verwiesen.
Die Beklagte verkürzte durch Verfügung vom 10.02.2012 die dem Kläger am 07.06.2011 erteilte und bis zum 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung. Der Kläger müsse das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 4 Wochen nach Rechts-/Bestandskraft dieser Verfügung verlassen, sonst werde ihm die Abschiebung in die Ukraine oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, auf seine Kosten angedroht.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Verfügung beruhe auf § 7 Abs. 2 AufenthG. Dadurch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau nicht mehr bestehe, sei eine wesentliche Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AufenthG entfallen, so dass die Voraussetzung für eine nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis vorliege. Es stehe im Ermessen der Ausländerbehörde, ob von der Möglichkeit der Verkürzung Gebrauch gemacht werde. Der Kläger habe gewusst, dass ihm der Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden sei. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nur zwei Jahre und drei Monate bestanden, er lebe inzwischen seit ca. 5 Monaten getrennt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehe. Besondere Gründe, die für die Notwendigkeit des Aufenthalts in Deutschland bis zum regulären Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 06.06.2013 sprechen würden, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch seien keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weshalb dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG belassen werden sollte, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiege somit das Interesse am weiteren Aufenthalt in Deutschland bis zum 06.06.2013.
Es seien auch keine anderen gesetzlichen Grundlagen erkennbar, aufgrund derer dem Kläger ein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Die 3-Jahres-Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe mit der erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung am 12.06.2009 begonnen und habe mit der Trennung von der Ehefrau am 12.09.2011 geendet. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur etwa 2 Jahre und 3 Monate bestanden. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei § 31 AufenthG nicht in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung anzuwenden. Das Änderungsgesetz vom 23.06.2011 enthalte keine Übergangsregelungen. Daher habe die Ausländerbehörde die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Auch eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Es sei dem Kläger zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und dort mit Hilfe früherer Kontakte und Beziehungen ein eigenes Leben aufzubauen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit sei nicht möglich. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Arbeiter gehöre nicht zu den Beschäftigungen, denen die Bundesagentur für Arbeit nach § 18 Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. der BeschV zustimmen könnte oder die nach dieser Verordnung nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe. Ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es seien auch keine humanitären Gründe bekannt, die ein Aufenthaltsrecht nach §§ 22 bis 25 a AufenthG rechtfertigen könnten.
Die Beklagte sei nach umfassender Gewichtung und Wertung sämtlicher Umstände des Falles zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich zu verkürzen sei. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Mit Bekanntgabe dieser Verfügung sei der Kläger nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er sei zur Ausreise verpflichtet. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht richte sich nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 59 AufenthG. Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge stünden dieser Verfügung nicht entgegen. - Die Verfügung wurde dem Kläger am 14.02.2012 zugestellt.
Der Kläger erhob am 17.02.2012 Widerspruch und verwies auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 04.01.2012.
10 
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung Wirtschaft und Infrastruktur - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20.03.2012 als unbegründet zurück. Es legte dazu dar, aus der fallbezogenen Umsetzung der Empfehlungen des Innenministeriums Baden-Württemberg folge, dass der Kläger die Verlängerung seiner noch bis zum 06.06.2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis vor dem 01.07.2011 hätte beantragen müssen. Da er dies nicht getan habe, könne er aus dem Umstand, für den 01.07.2011 seit zwei Jahren rechtmäßig eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet geführt zu haben, im Widerspruchsverfahren nichts für sich ableiten. Das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften rechtfertige die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 02.04.2012 zugestellt.
11 
Am 05.04.2012 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt nochmals vor, die Voraussetzungen des § 31 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 gültigen Fassung (mindestens 2-jährige Ehebestandszeit) seien zum 01.07.2011 erfüllt gewesen. Die Anwendung des neuen Rechts komme nicht in Betracht, weil sonst gegen den Vertrauensschutz verstoßen würde. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13.07.2011 werde verwiesen. Er, der Kläger, habe zum 01.07.2011 bereits eine Rechtsposition erlangt, in die durch das Änderungsgesetz nachträglich eingegriffen worden sei. Das neue Recht verdeutliche auch nicht, dass möglicherweise ein Verlust dieser Rechtsposition eingetreten sei. Es gebe keine rechtliche Grundlage für die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis.
12 
Der Kläger beantragt sachdienlich sinngemäß,
13 
die Verfügung der Beklagten vom 10.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2012 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Verfügungen.
17 
Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
18 
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der Vorsitzende entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat die dem Kläger am 07.06.2011 erteilte, bis zum 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 10.02.2012 verkürzt sowie eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck.
21 
Rechtsgrundlage für die Verkürzung ist § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG) war die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau... (§§ 27 Abs.1, 30 Abs. 3 AufenthG). Diese Gemeinschaft besteht aber seit 12.09.2011 unstreitig nicht mehr. Damit stand die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO). Auf Seite 3, 2. Absatz der Verfügung der Beklagten vom 10.02.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist im Vorbringen des Kläger- Vertreters vom 04.01.2012 im Rahmen der Anhörung über die beabsichtigte Fristverkürzung enthalten. Diese Frage ist also nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 2 VwGO zu entscheiden, sondern als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden hilfsweisen Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen, eheunabhängigen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 -1 C 11/08-, juris). Der Klagantrag war insoweit sachdienlich als hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zu fassen (§ 88 VwGO).
23 
§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung ab 01.07.2011 setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Daran fehlt es, da die Eheleute sich bereits zwei Jahre und knapp vier Monate nach der Eheschließung getrennt haben. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist nicht auf die Gesetzesfassung bis 30.06.2011 zurückzugreifen, in der eine 2-jährige Ehebestandszeit genügte. Mangels einer Übergangsregelung ist auf die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung von Gesetzen abzustellen. Danach kommt es bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 a.a.O.). Mithin ist von der neuen Gesetzesfassung auszugehen. Dem stehen auch kein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zu folgernder Vertrauensschutz des Klägers oder das Rückwirkungsverbot entgegen. Eine unzulässige „echte“ Rückwirkung liegt nicht vor, denn der hier maßgebende Sachverhalt war vor dem 01.07.2011 noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hatte vor diesem Zeitpunkt nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG beantragt, weil die Ehegatten sich ja erst am 12.09.2011 getrennt hatten. Selbst wenn er aber vorsorglich einen solchen Antrag gestellt hätte, hätte er nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG lediglich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr gehabt, und dieses Jahr wäre völlig in die Zeit nach dem 01.07.2011 gefallen. Die Gewährung von Vertrauensschutz scheitert an einer fehlenden „Vertrauensbetätigung“ vor der Änderung der Rechtslage, nämlich an einer Antragstellung vor dem 01.07.2011. Einen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Rechtslage sich bis zum Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ehe nicht ändern werde, gibt es nicht (so zurecht VG Augsburg, Urteil vom 25.04.2012 - Au 6 K 12.90-, juris; vgl. ferner zum fehlenden Vertrauensschutz VG München, Urteil vom 18.01.2012 -M 25 K 11.5222-, juris).
24 
Der Kläger-Vertreter beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 13.07.2011 -22 K 3024/11- (InfAuslR 2011, 395 und juris). In dem Fall, den das VG Düsseldorf entschieden hat, wurde nämlich bereits im Januar 2011 ein Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gestellt, sodass im Gegensatz zum vorliegenden Fall ein Vertrauen in die damals noch geltende Rechtslage betätigt worden war.
25 
Die Beklagte hat in der Verfügung vom 10.02.2012 auch zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 18 und 22 ff. AufenthG nicht vorliegen und dass der Kläger daher keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Vorschriften beanspruchen kann. Auch die Ausführungen zur vollziehbaren Ausreisepflicht und zur Abschiebungsandrohung treffen zu. Das Gericht verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Begründung der Verfügung vom 10.02.2012 (§ 117 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
19 
Der Vorsitzende entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat die dem Kläger am 07.06.2011 erteilte, bis zum 06.06.2013 gültige Aufenthaltserlaubnis ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 10.02.2012 verkürzt sowie eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck.
21 
Rechtsgrundlage für die Verkürzung ist § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug (§ 30 AufenthG) war die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau... (§§ 27 Abs.1, 30 Abs. 3 AufenthG). Diese Gemeinschaft besteht aber seit 12.09.2011 unstreitig nicht mehr. Damit stand die nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen hat sie rechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 S. 1 VwGO). Auf Seite 3, 2. Absatz der Verfügung der Beklagten vom 10.02.2012 wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
22 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzuges unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Antrag auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist im Vorbringen des Kläger- Vertreters vom 04.01.2012 im Rahmen der Anhörung über die beabsichtigte Fristverkürzung enthalten. Diese Frage ist also nicht inzident im Rahmen der Entscheidung über die Verkürzung der Frist nach § 7 Abs. 2 S. 2 VwGO zu entscheiden, sondern als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden hilfsweisen Begehrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen, eheunabhängigen Gründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 -1 C 11/08-, juris). Der Klagantrag war insoweit sachdienlich als hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zu fassen (§ 88 VwGO).
23 
§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung ab 01.07.2011 setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Daran fehlt es, da die Eheleute sich bereits zwei Jahre und knapp vier Monate nach der Eheschließung getrennt haben. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters ist nicht auf die Gesetzesfassung bis 30.06.2011 zurückzugreifen, in der eine 2-jährige Ehebestandszeit genügte. Mangels einer Übergangsregelung ist auf die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung von Gesetzen abzustellen. Danach kommt es bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 a.a.O.). Mithin ist von der neuen Gesetzesfassung auszugehen. Dem stehen auch kein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) zu folgernder Vertrauensschutz des Klägers oder das Rückwirkungsverbot entgegen. Eine unzulässige „echte“ Rückwirkung liegt nicht vor, denn der hier maßgebende Sachverhalt war vor dem 01.07.2011 noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hatte vor diesem Zeitpunkt nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG beantragt, weil die Ehegatten sich ja erst am 12.09.2011 getrennt hatten. Selbst wenn er aber vorsorglich einen solchen Antrag gestellt hätte, hätte er nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG lediglich Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr gehabt, und dieses Jahr wäre völlig in die Zeit nach dem 01.07.2011 gefallen. Die Gewährung von Vertrauensschutz scheitert an einer fehlenden „Vertrauensbetätigung“ vor der Änderung der Rechtslage, nämlich an einer Antragstellung vor dem 01.07.2011. Einen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Rechtslage sich bis zum Ablauf der erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ehe nicht ändern werde, gibt es nicht (so zurecht VG Augsburg, Urteil vom 25.04.2012 - Au 6 K 12.90-, juris; vgl. ferner zum fehlenden Vertrauensschutz VG München, Urteil vom 18.01.2012 -M 25 K 11.5222-, juris).
24 
Der Kläger-Vertreter beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 13.07.2011 -22 K 3024/11- (InfAuslR 2011, 395 und juris). In dem Fall, den das VG Düsseldorf entschieden hat, wurde nämlich bereits im Januar 2011 ein Antrag auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis gestellt, sodass im Gegensatz zum vorliegenden Fall ein Vertrauen in die damals noch geltende Rechtslage betätigt worden war.
25 
Die Beklagte hat in der Verfügung vom 10.02.2012 auch zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen der §§ 31 Abs. 2, 18 und 22 ff. AufenthG nicht vorliegen und dass der Kläger daher keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund dieser Vorschriften beanspruchen kann. Auch die Ausführungen zur vollziehbaren Ausreisepflicht und zur Abschiebungsandrohung treffen zu. Das Gericht verweist daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Begründung der Verfügung vom 10.02.2012 (§ 117 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge der Antragstellerinnen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 anzuordnen,
sind statthaft. Denn ihre Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten im Falle des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung und die Androhung der Abschiebung der Antragstellerinnen nach Bosnien-Herzegowina stellt eine - sofort vollziehbare - Vollstreckungsmaßnahme nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 12 LVwVfG dar.
Die auch im Übrigen zulässigen Anträge haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung/Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse anzuordnen. Ihr privates Interesse, von den Wirkungen dieser ausländerrechtlichen Entscheidungen verschont zu bleiben, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollziehbarkeit. Dies beruht darauf, dass nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ihre Widersprüche gegen die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden.
Die Antragstellerin zu 1 hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines Deutschen verlängert wird, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Die Antragstellerin zu 1 hat am 18.09.2008 die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen ... in Bosnien-Herzegowina geschlossen. Am 24.11.2008 ist sie in das Bundesgebiet eingereist. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann besteht nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage seit dem 26.07.2011 nicht mehr. Denn zu diesem Zeitpunkt ist der Ehemann der Antragstellerin zu 1 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat sich von ihr getrennt. Dies ergibt sich aus der unterschriebenen Erklärung des Ehemanns der Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 10.08.2011 (Ausländerakte AS.172). Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann nur angenommen werden, wenn außer dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche Eheverbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt wird (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1987, EZAR 105, Nr. 20). Von einer solchen tatsächlichen Verbundenheit der Antragstellerin zu 1 mit ihrem Ehemann bzw. von einer nur vorübergehenden Unterbrechung des Zusammenlebens kann nach der sich vorliegend darstellenden Sachlage seit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung am 26.07.2011 nicht mehr ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Eheleuten, insbesondere seitens des Ehemannes, beabsichtigt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen, liegen für das Gericht nicht vor; dies hat auch die Antragstellerin zu 1 selbst nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 auch nicht aus §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der zum 01.07.2011 geänderten Fassung (BGBl. 2011, S. 1266). Danach ist im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage hat die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Die Antragstellerin zu 1, die den deutschen Staatsangehörigen ... am 18.09.2008 in Bosnien-Herzegowina geheiratet hat, reiste am 24.11.2008 in das Bundesgebiet ein. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde, wie ausgeführt, nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage am 26.07.2011 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung aufgehoben.
Der Anspruch der Antragstellerin zu 1 ist auch nicht an § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung zu messen, wonach es ausreichend war, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hatte.
Mangels Übergangsregelung ist auf den vorliegenden Fall aller Voraussicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der ab 01.07.2011 geltenden Fassung anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich insoweit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, als es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.2009 - 32/08 - und vom 16.06.2004 - 1 C 20/3 -, [juris]). Somit ist im vorliegenden Verfahren auf die derzeit geltende Rechtslage abzustellen.
10 
Die Anwendung des neuen Rechts dürfte auch bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht widersprechen (vgl. hierzu: HessVGH, Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 1693/11 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 13.07.2011 - 22 K 3024/11 -, [juris]). Wenn, wie vorliegend, sowohl die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als auch die Beantragung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels sowie die - gedachte - Verlängerung von einem Jahr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegen, besteht auch kein Anlass aus materiellem Recht auf einen anderen Zeitpunkt als den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich für die Prüfung eines Begehrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgebenden abzustellen. Denn der gesamte zur Entscheidung stehende Sachverhalt liegt im Zeitraum nach Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 01.07.2011. Somit wird aber durch die Änderung von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht auf eine bereits erlangte Rechtsposition der Antragsstellerin zu 1 in der Weise eingewirkt, dass diese nachträglich entfällt. Vielmehr konnte die Antragstellerin zu 1 die Rechtsposition „eheunabhängige Aufenthaltserlaubnis“ frühestens nach dem Auszug ihres Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung am 26.07.2011 und damit nach Inkrafttreten der Rechtsänderung erwerben. Angesichts dessen bestand nach vorliegender Sachlage für die Antragstellerin zu 1 vor dem 01.07.2011 angesichts ihrer noch bis zum 31.12.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nicht nur keine Veranlassung, ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu beantragen, sondern es lagen bis zum 30.06.2011 nicht die Voraussetzungen für ein solches Aufenthaltsrecht vor.
11 
Entgegen der Auffassung der Antragsstellerin zu 1 ist in ihrem Fall auch nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihr den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
12 
Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine besondere Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative).
13 
Der letztgenannte, inlandsbezogene Härtegrund, dass der ausländische Ehegatte nicht allein wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Denn Grundvoraussetzung für die Annahme dieses Härtegrundes ist regelmäßig, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/2011 - m.w.N., [juris]). Hiervon ist nach vorliegender Sachlage nicht auszugehen. Denn der Ehegatte der Antragstellerin zu 1 dürfte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet haben, so dass der Antragstellerin zu 1 die Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich ist. Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 1 die Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen im Sinne von 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 2. Alt. AufenthG (sexuelle und sonstige Selbstbestimmung, persönliche Freiheit und Ehre sowie körperliche Unversehrtheit) selbst nicht geltend gemacht.
14 
Eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 1. Alt. AufenthG kann nur dann angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation. Eine besondere Härte wäre etwa dann zu bejahen, wenn ihm im Herkunftsland aufgrund kultureller oder gesellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre oder wenn eine Verfolgung durch im Herkunftsland lebende, nahestehende Personen zu befürchten wäre. Jedenfalls sind von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 1. Alt. AufenthG nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - [juris]). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
15 
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1 genügen für sich genommen nicht ihre persönliche Betroffenheit durch die Trennung von ihren Ehegatten, der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die mit einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina, wo sie nach ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet 1998 bis zu ihrer erneuten Einreise im November 2008 mit ihren Kindern immerhin 10 Jahre gelebt haben dürfte, verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten. Derartige Umstände sind ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern in dieser Situation treffen, insbesondere auch Staatsangehörige aus Bosnien-Herzegowina; sie sind deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet wird vom Gesetzgeber, wie sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, grundsätzlich erst dann zugunsten des Bleiberechts des ausländischen Ehegatten anerkannt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat. Bei einer kürzeren Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führt auch eine ansonsten gelungene Integration nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (BayVGH, Beschl. v. 27.06.2011 -10 CS 11.1193- u. Beschl. v 15.02.2010 -19 CS 09.3105-, [juris]). Dies gilt aller Voraussicht nach auch im Fall der Antragstellerin, die, wie ausgeführt, nicht schutzwürdig darauf vertrauen konnte, bereits nach einer zweijährigen Ehebestandszeit entsprechend der alten Rechtslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben zu können. Insgesamt ist der gesetzlichen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht. Außergewöhnliche Umstände, die dies in Frage stellen könnten, liegen nach der sich im vorliegenden Eilverfahren darstellenden Sachlage nicht vor und wurden seitens der Antragstellerinnen auch nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht.
16 
Ein Anspruch der Antragstellerin zu 1 auf eine Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Denn eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift setzt ebenfalls voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihm die Aufenthaltsbeendigung deutlich ungleich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben rechtlichen Vorschriften ausreisepflichtig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 1 C 14.00 -, Beschl. v. 08.02.2007 - 1 B 69.06 - und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40.07 -, [juris]).
17 
Da nach alledem die Antragstellerin zu 1 aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat, dürfte auch der Antragstellerin zu 2, der minderjährigen Tochter der Antragstellerin zu 1, kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustehen. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 1 erteilt werden.
18 
Da die Antragstellerinnen somit aller Voraussicht nach nicht die Erteilung oder die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet beanspruchen können, waren ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Versagung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse abzulehnen.
19 
Ihre daneben gestellten Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2011 auch umfassten Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina sind ebenso abzulehnen. Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich bestehenden Ausreisepflicht der Antragstellerinnen (§ 50 Abs. 1, 58 AufenthG) dürften die Ausreiseaufforderungen mit Abschiebungsandrohungen rechtlich nicht zu beanstanden sein.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 GKG.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.