Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Jan. 2017 - 2 BvR 2013/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170117.2bvr201316
17.01.2017

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. August 2016 - VG 2 L 170/16.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K… .

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

1. Der am 1. Januar 1992 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 7. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Oktober 2015 meldete er sich als Asylsuchender und erhielt die entsprechende Bescheinigung. Seine Registrierung in der Außenstelle des Bundesamts fand am 12. Januar 2016 statt, und er stellte einen Asylantrag. Eine mündliche Anhörung wurde nicht durchgeführt. Aufgrund eines Eurodac-Treffers stellte das Bundesamt am 9. März 2016 ein Übernahmegesuch an Bulgarien. Es erklärte hierin, dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2016 seinen Asylantrag gestellt habe. Bulgarien akzeptierte die Übernahme mit Schreiben vom 17. März 2016 gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) und teilte mit, dass der Beschwerdeführer nach Stellung des Asylantrags untergetaucht und der Antrag daraufhin abgelehnt worden sei.

2

Mit Bescheid vom 27. April 2016 - zugestellt am 3. Mai 2016 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an und befristete das Einreiseverbot auf zwölf Monate. Bulgarien sei nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich.

3

2. a) Der Beschwerdeführer erhob am 5. Mai 2016 Klage gegen den Bescheid und beantragte die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 begründete er Klage und Eilantrag dahingehend, dass er bei seiner Flucht aus Afghanistan durch Bulgarien gereist sei. Er sei schwer erkrankt gewesen und bei der Ankunft in Bulgarien ohnmächtig gewesen. Er sei inhaftiert und schlecht behandelt worden. Die dringend erforderliche medizinische Behandlung habe er nicht erhalten; zur Stellung eines Asylantrags sei er gezwungen worden. Einen wirksamen Asylantrag habe er aber nicht gestellt. Nach seiner Einreise nach Deutschland sei keine persönliche Anhörung gemäß Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt worden. Schon dieser Verstoß führe zum Erfolg des Eilantrags, da die Dublin-III-VO anders als die Dublin-II-VO zum Schutz der Interessen des Asylbewerbers - von nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - eine persönliche Anhörung vorsehe. Die Vorschrift sei auch drittschützend, gegebenenfalls sei die Frage nach dem Drittschutz dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen.

4

Im Übrigen habe Bulgarien aufgrund der fehlenden Information über die Meldung als Asylsuchender am 10. Oktober 2015 keine wirksame Zustimmung abgegeben. Zudem sei die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs beziehungsweise des Wiederaufnahmegesuchs abgelaufen. Richtigerweise sei von einem Aufnahmeverfahren auszugehen, da der in Bulgarien gestellte Asylantrag unwirksam gewesen sei. Die Frist für das Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-VO habe gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO mit der Meldung als Asylsuchender am 10. Oktober 2015 begonnen und sei mithin am 10. Januar 2016 abgelaufen. Es sei europarechtlich eindeutig, dass es nicht darauf ankomme, wann das Bundesamt den förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylG entgegennehme. Auch wenn man von einem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 23 Dublin-III-VO ausgehe, seien die Fristen abgelaufen. Das Gesuch sei jedenfalls nicht "so bald wie möglich" gestellt worden. Soweit das Gericht dieser Auslegung nicht folgen wolle, sei jedenfalls eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Entweder habe dies im Eilverfahren zu erfolgen oder dem Eilantrag sei stattzugeben, um den Vorlagebeschluss im Hauptsacheverfahren fassen zu können.

5

Schließlich sei nach der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte die Abschiebung nach Bulgarien wegen dort bestehender systemischer Mängel auszusetzen. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Bulgarien zum einen eine rechtswidrige Inhaftierung sowie die Rückschiebung nach Afghanistan. Außerdem sei er an Tuberkulose erkrankt, und eine ausreichende medizinische Behandlung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund einer allergischen Reaktion auf die verschriebenen Medikamente stationär in ein Klinikum aufgenommen worden sei und sich die Behandlung als äußerst kompliziert erweise.

6

b) Mit Beschluss vom 26. Mai 2016 gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag statt, da das Bundesamt die Verwaltungsvorgänge nicht vorgelegt habe.

7

c) Mit Beschluss vom 25. August 2016 - den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 31. August 2016 zugegangen - änderte das Verwaltungsgericht den Beschluss vom 26. Mai 2016 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen und lehnte den Eilantrag ab. Das persönliche Gespräch gemäß Art. 5 Dublin-III-VO hätte zwar grundsätzlich durchgeführt werden müssen; dies sei nicht erfolgt. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch bei der gebundenen Entscheidung über den Asylantrag gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, da die unterlassene Anhörung offensichtlich keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt habe. Im Asylverfahren, das nur gebundene Entscheidungen kenne, könne allein eine fehlende Anhörung die Aufhebung des Bescheids nie rechtfertigen. Systemische Mängel des Asylsystems in Bulgarien verneinte das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte. Auch aus einer Nichteinhaltung der Fristen zur Stellung des Aufnahme- beziehungsweise Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1, 23 Abs. 3 Dublin-III-VO ergebe sich keine Begründetheit des Antrags. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO sei ebenfalls nicht abgelaufen, da die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts diese unterbrochen habe. Es liege schließlich kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor, da davon auszugehen sei, dass die in Osteuropa weitverbreitete Tuberkulose in Bulgarien behandelbar sei. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Tuberkulose nicht eingeschränkt.

II.

8

1. Der Beschwerdeführer hat am 27. September 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt. Er hat weiter beantragt, die Vollziehung des Bescheids des Bundesamts bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen und ihm Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen.

9

Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Er habe insbesondere keine Anhörungsrüge erheben müssen, da er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge. Die Verfassungsbeschwerde sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe ihn seinem gesetzlichen Richter entzogen, indem es die entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung des Unionsrechts nicht dem EuGH vorgelegt habe. Dies gelte zum einen für die Heilbarkeit eines Verstoßes gegen Art. 5 Dublin-III-VO nach § 46 VwVfG. Der Beschwerdeführer habe in der Klage- und Antragsbegründung die Erforderlichkeit einer Vorlagefrage an den EuGH nach dem drittschützenden Charakter des Art. 5 Dublin-III-VO aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht habe sich damit nicht auseinandergesetzt, sondern schlicht die Unbeachtlichkeit des Verstoßes nach § 46 VwVfG angenommen. Auch diese Frage habe es jedoch dem EuGH vorlegen müssen, da keineswegs geklärt sei, dass Europarecht die Heilbarkeit von Verstößen gegen Unionsrecht in diesem Umfang zulasse. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht bejaht, dass der Mangel "offensichtlich" an dem Ergebnis nichts geändert habe. Weiterhin sei die Auslegung des Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO hinsichtlich des Begriffs eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidungserheblich, und dies sei im fachgerichtlichen Verfahren auch dargelegt worden. Aus dem Gesamtsystem des europäischen Asylrechts folge unzweifelhaft, dass schon die Meldung als Asylsuchender ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Unionsrechts sei, der die Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs auslöse. Gleiches gelte, soweit man ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO annehme, da auch dieses spätestens drei Monate nach dem Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sei. Auch diese entscheidungserheblichen und im fachgerichtlichen Verfahren formulierten Fragen habe das Verwaltungsgericht nicht dem EuGH vorgelegt. Das Verwaltungsgericht sei hierzu jedoch verpflichtet gewesen, da es im Asylverfahren im Eilrechtsschutz letztinstanzlich tätig und damit wegen Art. 267 AEUV vorlagepflichtig sei. Sollte man davon ausgehen, dass eine Vorlagepflicht ausschließlich im Hauptsacheverfahren bestehen könne, so sei Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, da in diesem Fall die aufschiebende Wirkung bis zu einer Entscheidung über die Vorlage im Hauptsacheverfahren anzuordnen sei, um die Schaffung endgültiger Tatsachen zu vermeiden. Im Übrigen habe die Frage zu Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzliche Bedeutung gehabt, so dass nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG eine Übertragung durch den Einzelrichter auf die Kammer erforderlich gewesen sei.

10

Weiterhin verletze die Entscheidung sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe seine ausgesprochen kompliziert verlaufene Tuberkulose-Erkrankung nicht hinreichend berücksichtigt. Die Behandelbarkeit der Tuberkulose habe der erkennende Richter nicht belegt, sondern allenfalls vermutet. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass nach der aktuellen Auskunftslage - eine grundsätzlich noch adäquate medizinische Versorgung in Bulgarien unterstellt - jedenfalls für inhaftierte oder in Aufnahmeeinrichtungen untergebrachte Asylbewerber praktisch keine medizinische Versorgung gewährleistet sei. Weiterhin drohe in Bulgarien eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Schließlich verletze die Entscheidung das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, da er nach seiner Abschiebung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit willkürlich inhaftiert werde. Selbst wenn ihm keine Haft drohen sollte, gelte seit Januar 2016, dass Personen, die wie der Antragsteller einen Folgeantrag stellen müssten, völlig rechtlos seien.

11

2. Das Land Brandenburg und das Bundesministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens und des Asylverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

12

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

13

Zwar liegt kein Entzug des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH vor (1.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt aber das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (2.). Ob die weiteren geltend gemachten Grundrechtsverstöße vorliegen, bedarf keiner Entscheidung (3.).

14

1. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Eine Vorlagepflicht im Eilverfahren besteht nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich nicht, so dass eine Nichtvorlage des im Asyl-Eilverfahren letztinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts keinen Entzug des EuGH als gesetzlichen Richter darstellt.

15

Es entspricht der bisher ganz herrschenden Auffassung, dass eine Nichtvorlage an den EuGH im Eilverfahren keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen kann (vgl. BVerfGK 5, 196 <201>; BVerfGK 9, 330 <334 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, S. 360; offen gelassen in BVerfGK 10, 48 <53>; aus der Literatur statt vieler Degenhart, in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 101 Rn. 19). Dies folgt daraus, dass nach der Rechtsprechung des EuGH in Eilverfahren auch für das letztinstanzlich entscheidende Gericht keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - C-107/76 - Hoffmann La Roche, juris, Rn. 5; Urteil vom 27. Oktober 1982 - C-35/82 - Morson und Jhanjan, juris, Rn. 8 f.). Es ist ausreichend - allerdings auch erforderlich -, dass die Rechtsfrage im sich anschließenden Hauptsacheverfahren ohne Präjudiz durch die Eilentscheidung dem EuGH vorgelegt werden kann. Denn das Vorlageverfahren soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die mit den Normen des Unionsrechts nicht im Einklang steht.

16

Es kann dahin stehen, ob diese Rechtsprechung angesichts der Bedeutung des Vorlageverfahrens für den Individualrechtsschutz (vgl. statt vieler Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 267 AEUV, Rn. 12) zukünftig der Modifizierung bedarf, falls durch eine Eilentscheidung nicht umkehrbare Fakten geschaffen werden könnten. Soweit im Rahmen eines dem Hauptsacheverfahren vorgeschalteten Eilverfahrens prozessuale Gestaltungen denkbar sind, die die Möglichkeit einer Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen im Hauptsacheverfahren erhalten, stellt es jedenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn eine Vorlage nicht schon im Eilverfahren an den EuGH gerichtet wird.

17

2. a) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt jedoch gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn sich die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts orientiert (vgl. BVerfGK 15, 102 <107>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris). Kommt diese Prüfung bei einem von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Bescheid zu dem Ergebnis, dass an dessen Rechtmäßigkeit keine ernsthaften Zweifel bestehen oder dieser sogar offensichtlich rechtmäßig ist, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO - hier in Verbindung mit § 34a Abs. 2 AsylG - abgelehnt werden.

18

Stellt sich bei dieser Rechtsprüfung jedoch eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage des dann letztinstanzlich entscheidenden Gerichts an den EuGH erfordert, so lassen sich weder - ohne Weiteres - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden (vgl. zu ähnlichen Situationen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, juris; BVerfGK 11, 153 <158 f.>; einfach-rechtlich auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 11 S 1843/12 -, juris, Rn. 23). In diesen Fällen wird eine Antragsablehnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur dann Bestand haben können, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Bleibeinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird.

19

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO ist dabei die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 60). Ein Überwiegen des Suspensivinteresses wird bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, deshalb nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat mit der Folge, dass das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dort aus betrieben werden muss, unzumutbar erscheinen lassen.

20

b) Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auf der Auffassung, ein Verstoß gegen Art. 5 Dublin-III-VO sei nach § 46 VwVfG stets unbeachtlich. Diese Rechtsmeinung ist weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handelt es sich um einen acte clair oder um einen acte éclairé. Unionsrechtlich spricht nach den den Drittschutz von Bestimmungen der Dublin-III-VO stärkenden Entscheidungen des EuGH vom 7. Juni 2016 (C-63/15 - Ghezelbash -, juris, Rn. 34 ff. und C-155/15 - Karim -, juris, Rn. 19 ff.) vielmehr manches dafür, dass das erstmals in der Dublin-III-VO eingeführte obligatorische persönliche Gespräch mit dem Asylbewerber für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids beachtlich ist. Denn in einem solchen Gespräch können sowohl die Voraussetzungen für vorrangige Zuständigkeitsgründe nach Art. 8 ff. Dublin-III-VO als auch für eine Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO geklärt werden (vgl. Erwägungsgrund 17 und 18 der Dublin-III-VO). Es greift zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht auf die allgemeine Anwendbarkeit des nationalen Verfahrensrechts einschließlich des § 46 VwVfG beim nationalen Vollzug von Unionsrecht hinweist. Dies beantwortet gerade nicht die hier interessierende Frage, inwieweit Art. 5 Dublin-III-VO mit der in Absatz 2 enthaltenen Normierung von Fallgruppen, in denen von dem Gespräch abgesehen werden darf, eine spezielle und insoweit abschließende Regelung des Verfahrens darstellt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist (vgl. etwa abweichend und auf die europarechtliche Klärungsbedürftigkeit hinweisend VG Frankfurt ), Beschluss vom 22. September 2016 - VG 2 L 300/16.A -, juris, Rn. 31; VG Cottbus, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 1 L 397/16.A -, juris, Rn. 15), läuft deshalb Gefahr, die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Dublin-III-VO in Frage zu stellen. Es ist im Übrigen gerade im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer, in dem dieser seine schwer behandelbare Krankheit geschildert hätte, das Bundesamt von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hätte. Unabhängig von der Frage, ob dem Flüchtling insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht, dürfte dann jedenfalls für die Anwendung des § 46 VwVfG kein Raum mehr bestehen.

21

Stand mithin (zumindest) eine ungeklärte unionsrechtliche Rechtsfrage im Raum, bei der im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den EuGH nahelag, hätte sich das Verwaltungsgericht nicht mit einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten zufrieden geben dürfen, sondern hätte darüber hinaus eine Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der Situation des Beschwerdeführers bei einer Abschiebung nach Bulgarien durchführen müssen. In die Abwägung wäre unter anderem einzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer einen durch Unverträglichkeitsreaktionen komplizierten Krankheitsverlauf vorgetragen hat und die medizinische Versorgung von Flüchtlingen in Bulgarien, auch wenn sie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch nicht den Schluss auf systemische Mängel zulässt, für schwerwiegend erkrankte Flüchtlinge erhebliche Lücken aufweist. Ob es dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zumutbar war, das Hauptsacheverfahren aus Bulgarien und dort nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts gegebenenfalls aus der Obdachlosigkeit oder Haft heraus weiter zu betreiben, hätte genauerer Begründung bedurft.

22

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch die weitere Frage, wann der Asylantrag europarechtlich als gestellt gilt und wann deshalb die Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO oder des Wiederaufnahmegesuchs gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der Eurodac-VO zu laufen beginnt, klärungsbedürftig im Sinne des Art. 267 AEUV ist. Das Verwaltungsgericht hat einen entscheidungsrelevanten Fristablauf mit einem Satz verneint, ohne zu erkennen zu geben, ob es von einem Aufnahme- oder einem Wiederaufnahmefall ausgeht und warum die Frist nicht abgelaufen ist. Die Auffassungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu dem Beginn der Frist für die Stellung des Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchs des ersuchenden an den ersuchten Mitgliedstaat sind geteilt (vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. August 2016 - 20 L 1609/16.A -, juris einerseits und VG Minden, Beschluss vom 24. August 2016 - 1 L 1299/16.A -, juris andererseits). Für einen Fristbeginn schon mit dem Vorliegen eines Asylantrags im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG und nicht erst mit der den Anforderungen des § 14 AsylG genügenden Antragstellung könnte jedoch das Ziel der Dublin-III-VO sprechen, eine möglichst schnelle, an enge Fristen gebundene Klärung des zuständigen Mitgliedstaats zu erreichen (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin-III-VO).

23

3. Hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen des Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Nichtübertragung des Verfahrens auf die Kammer nach § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters begründet. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass es mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sein dürfte, wenn ein Einzelrichter der Kammer von der Rechtsprechung eines anderen Kammermitglieds zu einer grundsätzlich klärungsfähigen Rechtsfrage entscheidungserheblich abweicht, anstatt die Frage auf die Kammer zu übertragen. Die Pflicht zur Rückübertragung auf die Kammer gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wird dann in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt.

24

Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die pauschale Annahme, Tuberkulose sei in Osteuropa weit verbreitet und mithin behandelbar, angesichts des schweren Krankheitsverlaufs bei dem Beschwerdeführer und der vom Verwaltungsgericht selbst angenommenen schwierigen Erreichbarkeit von medizinischer Behandlung in Bulgarien den Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG genügte.

IV.

25

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. dazu auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 06. Apr. 2018 - A 9 K 925/18

bei uns veröffentlicht am 06.04.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (A 9 K 924/18) der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.1.2018 wird angeordnet.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskosten

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Jan. 2018 - 2 BvR 2026/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 2017 - 2 L 4325/17.GI.A - und vom 7. August 2017 - 2 L 6036/17.GI.A - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artike

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(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2012 - 11 K 2330/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.08.2012, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 09.07.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.06.2012 angeordnet worden ist, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I.
Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG abgelehnt, weil es an einem mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fehle, und ihm die Abschiebung in sein Heimatland Kroatien angedroht. Der am 22.11.1987 geborene Antragsteller war nach seiner am 20.06.2008 in Kroatien erfolgten Heirat mit der am ...1971 geborenen deutschen Staatsangehörigen C. F. mit einem Visum zum Ehegattennachzug am 03.09.2008 in das Bundesgebiet eingereist und verfügte in der Folgezeit über eine zuletzt bis 02.03.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Am 17.02.2012 beantragte er unter Vorlage eines kroatischen Scheidungsurteils vom 16.08.2011 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und trug vor, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Februar 2011 einvernehmlich beendet und im Mai 2011 die Scheidung beantragt worden.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen und ausgeführt, der Anspruch des Antragstellers richte sich nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung, wonach es ausreichend sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die Anwendung der zum 01.07.2011 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift, die nunmehr eine dreijährige Ehebestandszeit fordere, auf den vorliegenden Fall dürfte dem verfassungsrechtlichen Verbot der echten Rückwirkung von ungünstigen Gesetzesänderungen widersprechen. Der zeitliche Anwendungsbereich der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beginne jedenfalls vor dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzesänderung wirksam geworden sei. Die Ehebestandszeit des Antragstellers habe mit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 03.09.2008 begonnen. Damit habe er mit Ablauf von zwei Jahren seinen eheunabhängigen Anspruch auf eine erste einjährige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Anfang September 2010 erworben. Diese Rechtsposition sei deutlich vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung entstanden. Auf andere Umstände als den Ablauf der Zweijahresfrist abzustellen, sei rechtsstaatlich nicht vertretbar. Ansonsten wäre der Ausländer, der nach Ablauf der Zweijahresfrist an der Ehe festhalte, dessen Ehe aber zwei Wochen vor Ablauf der Dreijahresfrist scheitere, schlechter gestellt als derjenige Ausländer, der unmittelbar nach Ablauf der Zweijahresfrist die eheliche Lebensgemeinschaft beende, um seinen Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht zu wahren; dies wäre mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren.
II.
Der Senat kann zunächst nicht nachvollziehen, weshalb die Kammer ungeachtet der rechtlich schwierigen Fragestellungen (siehe nachfolgend) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen und am 16.08.2012 in Kenntnis aller für die Entscheidung mit Beschluss vom 17.08.2012 relevanten Umstände das Verfahren dem Einzelrichter übertragen hat. Es bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner näheren Prüfung, welche Konsequenzen das Fehlen der Übertragungsvoraussetzungen nach sich ziehen könnte (vgl. hierzu näher Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 6 Rn. 16, 25; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 6 Rn. 28 f.), denn die Antragsgegnerin hat die Entscheidung durch den Einzelrichter nicht gerügt.
Soweit die Antragsgegnerin in der Sache die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung angreift, § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei in der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Trennung der Eheleute nach zweijähriger ehelicher Lebensgemeinschaft vor dem 01.07.2011 stattgefunden habe, ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedoch erst danach gestellt worden sei, dürften ihre Einwendungen, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts begrenzen, zutreffend sein. Aufgrund der den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden Interessenabwägung sieht der Senat jedoch davon ab, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zu ändern.
Das Verwaltungsgericht dürfte zu Unrecht davon ausgegangen sein, dass in der vorliegenden Konstellation der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der ab dem 01.07.2011 geltenden Fassung das Verbot „echter Rückwirkung“ entgegenstehe. Vielmehr dürfte das materielle Recht gebieten, die Neufassung der Bestimmung zugrunde zu legen.
Die eigenständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 31 AufenthG und die akzessorische Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG sind unterschiedliche Arten einer Aufenthaltserlaubnis. Sie werden für unterschiedliche Zwecke erteilt und ihnen liegen jeweils eigenständige Regelungsgegenstände mit spezifischen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen zugrunde (vgl. zum Trennungsprinzip BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - InfAuslR 2009, 440 ). Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - InfAuslR 2011, 373 ). Dieser Anspruch entsteht allerdings erst in dem Zeitpunkt, in welchem alle hierfür notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Zu den vom Ausländer zu erfüllenden Bedingungen dürfte insbesondere auch die ausdrückliche oder jedenfalls konkludente Beantragung des Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gehören. Dies dürfte sich aus § 81 Abs. 1 AufenthG ergeben. Danach wird ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dass ein Titel von Amts wegen erteilt wird, ist lediglich in § 33 AufenthG vorgesehen, nicht aber in § 31 AufenthG. Aus § 81 Abs. 1 HS 1 AufenthG ist zu schließen, dass der Aufenthaltstitel nur auf den entsprechenden Antrag des Ausländers erteilt wird, der den konkreten Aufenthaltstitel für sich begehrt (vgl. GK-AufenthG, § 81 Rn. 8 ff.). Das Antragserfordernis dürfte damit nicht nur eine verfahrensrechtliche Bedeutung haben, sondern auch einen materiell-rechtlichen Gehalt. Dem Antrag dürfte die Funktion zukommen, die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts zu schaffen, der ohne den Willen des Ausländers nicht zu Stande kommen soll. Für die Überlegung, dass der Antrag eine Tatbestandsvoraussetzung der Erteilung des Aufenthaltstitels sein dürfte, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen, nach der eine rückwirkende Legalisierung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zeitraum, der vor der Beantragung des Titels liegt, ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 22.06.2011 - 1 C 5.10 - InfAuslR 2011, 373 ; vgl. auch Senatsurteil vom 08.11.2010 - 11 S 1873/10 - AuAS 2011, 14).
Selbst wenn man § 81 Abs. 1 HS 1 AufenthG, der keine Entsprechung im Ausländergesetz 1990 hat, und systematisch im Kapitel 7 Abschnitt 3 „Verwaltungsverfahren“ steht, lediglich einen verfahrensrechtlichen, deklaratorischen Charakter beimessen (hierzu Hailbronner, AuslR, § 81 Rn. 3) und keine allgemeine materiell-rechtliche Bedeutung zuerkennen wollte, wird sich das Antragserfordernis als Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs aber auch unmittelbar aus § 31 AufenthG ergeben. Das Aufenthaltsrecht, das aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultiert, wandelt sich nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht automatisch in ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht um oder verselbstständigt sich (so schon BVerwG, Urteil vom 16.06.2004 - 1 C 20.03 - InfAuslR 2004, 427 - zu § 19 AuslG 1990). Dies gilt erst Recht nach dem Trennungsprinzip unter der Geltung des Zuwanderungsgesetzes. Der Ehegatte, dem bislang ein akzessorisches Aufenthaltsrecht zur Verfügung stand, erhält durch § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit, nach dem Wegfall des seinen Aufenthalt bislang legitimierenden Aufenthaltszwecks im Bundesgebiet verbleiben zu können. Einen Anspruch hierauf hat er jedoch nur, wenn er dies vor Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG oder § 30 AufenthG entsprechend beantragt und damit auch zum Ausdruck bringt, dass er gewissermaßen auf einen bestehenden ehebezogenen Aufenthaltstitel verzichtet.
10 
Zwar hat der Antragsteller unter Zugrundelegung des bisherigen Akteninhalts die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet seit dem 03.09.2008 bis zu ihrer Aufhebung im Februar 2011 ununterbrochen mehr als zwei Jahre lang rechtmäßig geführt. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die mittlerweile erfolgte Trennung ist jedoch erst am 17.02.2012 gestellt worden, so dass vor der Rechtsänderung zum 01.07.2011 kein Anspruch auf ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht gegeben war. Da das Antragserfordernis als eine für das Entstehen des Anspruchs konstitutive Voraussetzung somit erst unter der Geltung der Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt worden ist, dürfte für das Begehren des Antragstellers insgesamt die ab 01.07.2011 gültige Gesetzesfassung maßgebend sein (im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris und vom 20.07.2012 - 10 CS 12.917, 10 CS 12.919 - juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 18.09.2012 - 6 L 935/12.DA - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2012 - 6 K 1144/12 - juris; VG München, Urteil 18.01.2012 - M 25 K 11.5222 - juris). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis würde in diesem Fall an dem Erfordernis der dreijährigen Ehebestandszeit scheitern.
11 
Die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung vom 01.07.2011 in der vorliegenden Konstellation dürfte nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
12 
Belastende Gesetze, die eine echte Rückwirkung beinhalten, sind regelmäßig mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit unvereinbar (siehe näher Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 77). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird von einer echten Rückwirkung nicht nur gesprochen, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 - BVerfGE 68, 287, 306), sondern auch dann, wenn eine Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (BVerfGE, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200, 241 ff.). Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber erst nach Inkrafttreten der neuen Fassung des § 31 AufenthG gestellt worden ist und damit ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen konnte, dürfte sich die Frage der echten Rückwirkung schon gar nicht stellen (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.09.2012 - 19 CS 12.1370 - juris; Senatsbeschluss vom 20.09.2012 -11 S 1337/12 -).
13 
Die ohne gesetzliche Übergangsregelung eingeführte Erhöhung der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vorsieht, könnte im vorliegenden Fall wohl lediglich eine unechte Rückwirkung entfalten (siehe hierzu näher Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 20 Rn. 78 ff.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 -2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - BVerfGE 127, 31, 47 mwN). Die Frage der (unechten) belastenden Rückwirkung stellt sich nicht nur bei Ge- oder Verboten, sondern auch dann, wenn durch ein Gesetz eine bestehende Rechtsposition verschlechtert wird (siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. - BVerfGE 30, 367, 386). Der Senat unterstellt insoweit zugunsten des Antragstellers, dass die bei Eheschließung, jedenfalls aber bei der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehende Erwartung, schon nach zweijähriger „Ehebestandszeit“ ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten zu können, nicht nur eine rechtlich irrelevante bloße Aussicht oder Chance ist, sondern eine Rechtsposition im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt und die Anhebung der Mindestbestandszeit daher als ein belastendes Gesetz anzusehen ist. Die unechte Rückwirkung zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Regelung nur auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft bezieht (so auch zum Spracherfordernis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331 ).
14 
Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 - BVerfGE 127, 31, 47 f. mwN).
15 
Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, a.a.O.).
16 
Die Anhebung der Mindestbestandszeit in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürfte diesen Anforderungen genügen.
17 
Mit dem eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten in § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass nach einer bestimmten Mindestbestandsdauer der gelebten Ehe sich hieraus Verfestigungen der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland ergeben (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2011 - 22 K 3024/11 - juris; siehe zum Zweck der Regelung auch Hailbronner, AuslR, § 31 Rn. 1 sowie schon zu § 19 AuslG Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrecht, BT-Drs. 11/6321, S. 10, 61 f.). Welche unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich eines solchen Aufenthaltsrechts zu beachten sind, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung. Verfassungsrechtlich dürfte keine Verpflichtung des Gesetzgebers bestehen, eine solche Regelung überhaupt vorzusehen. Der bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts zu beachtende Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG wird durch das Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6 Rn. 6; Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 27 Rn. 38 mwN). Ist eine solche nicht (mehr) gegeben, muss sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit (zum Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers siehe grds. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 - BVerfGE 121, 317, 356 f. und vom 07.05.1991 -1 BvL 32/88 -BVerfGE 84, 168, 184 f. und vom 24.10.1991 -1 BvR 1159/91 -juris), wie er den Zuzug und Aufenthalt von Ausländern regelt, nicht in den durch Art. 6 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen bewegen. Die weitreichende Gestaltungsfreiheit gilt nicht nur für das „Ob“ eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ehegatten, sondern auch für dessen Voraussetzungen und Inhalte. Die Funktion des Art. 6 Abs. 1 GG u.a. als wertentscheidende Grundsatznorm (Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 6 Rn. 3) gebietet es daher auch nicht, bei einer Verschärfung des ehegattenunabhängigen Aufenthaltsrechts den Interessen der Ehepartner während einer „kriselnden“ Ehe Rechnung zu tragen; der Senat teilt daher die mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG geäußerten Bedenken des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der Neuregelung im vorliegenden Fall nicht.
18 
Mit der Anhebung der Dauer der rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei auf drei Jahre als eine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, sog. Scheinehen, d.h. Ehen, die allein mit dem Ziel geschlossen werden, dem Ehegatten ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (vgl. hierzu in rechtstatsächlicher Hinsicht bspw. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Missbrauch des Rechts auf Familiennachzug - Scheinehen und missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen, Working Paper 43, 2012, S. 10 ff.), mit ausländerrechtlichen Mitteln zu begegnen. Dies verdeutlicht die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 13.01.2011. Dort heißt es (BT-Drs. 17/4401, S. 9 f.):
19 
„….Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit ist erforderlich, um den Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) zu verringern. Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis deuten darauf hin, dass die Verkürzung der Mindestehebestandszeit auf zwei Jahre zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt hat. Darüber hinaus erhöht die Verlängerung der Mindestehebestandszeit die Wahrscheinlichkeit, dass eine Scheinehe nachgewiesen werden kann, bevor durch sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet wird. Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit führt nicht zu einer übermäßigen Belastung der Ehegatten, wenn keine Scheinehe vorliegt. In Fällen besonderer Härte sieht Absatz 2 bereits nach geltender Rechtslage eine Ausnahmeregelung vor….“
20 
Der Gesetzgeber hat die „Grundkonzeption“ des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht geändert. Der Regelung ist schon bisher immanent gewesen, dass derjenige, der die Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft unterschreitet und sich nicht auf eine besondere Härte i.S.d. Absatz 2 berufen kann, keinen Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2012 - 6 K 6/12 - juris).
21 
Es liegt im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers, die Erhöhung der „Mindestehebestandszeit“ als ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel zur Verfolgung des von ihm beabsichtigten und (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstandenden Zwecks anzusehen. Sein (politischer) Gestaltungsspielraum erlaubt es ihm auch, in Verfolgung dieses Interesses andere Belange zurückzuzustellen sowie Typisierungen und Generalisierungen vorzunehmen. Dass die längere Mindestbestandszeit auch für die Ehegatten solcher Ehen gilt, die keine Scheinehen (gewesen) sind, und der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen hat, dürfte als Ausdruck der ihm obliegenden Kompetenzen und Gestaltungsmöglichkeiten nicht zu beanstanden sein, insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren.
22 
Der Anwendung der Neufassung des § 31 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dürfte im vorliegenden Fall auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegenstehen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz bewahrt nicht vor jeder Enttäuschung. Verfassungsrechtlich schutzwürdig ist nur ein betätigtes Vertrauen, d.h. eine „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition oder zu entsprechenden anderen Dispositionen geführt hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 - InfAuslR 2010, 331 mwN). Dass solches beim Antragsteller gegeben sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte, die die Annahme einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtfertigen könnten.
23 
Es spricht somit vieles dafür, dass sich das Begehren des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Fassung ab 01.07.2011 beurteilt und ihm daher mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung der dreijährigen rechtmäßigen ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet kein entsprechender Aufenthaltstitel zu erteilten sein dürfte. Die Rechtsfrage, ob in der vorliegenden Konstellation die Alt- oder Neufassung des § 31 AufenthG Anwendung findet, ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt. Der geschiedene und kinderlose Antragsteller hat erhebliche Bindungen im Bundesgebiet (so ist er ausweislich der vorlegten Verdienstbescheinigungen nebst Arbeitgeberbestätigung seit längerem beim gleichen Arbeitgeber mit einem Nettoeinkommen von durchschnittlich mehr als 1.600 EUR im Monat beschäftigt), die im Falle seiner sofortigen Ausreise voraussichtlich verloren gingen. Der Senat räumt daher unter Beachtung der den Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe (BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243; siehe auch Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfaut/von Albedyll, a.a.O., § 80 Rn. 93 ff. mwN) dem Interesse des Antragstellers, vorläufig im Bundesgebiet zu verbleiben, den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ein. Aus der erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs kann der Antragsteller allerdings keinen Vertrauensschutz herleiten. Entscheidet er sich, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig fortzusetzen, so geschieht dies auf eigenes Risiko. Geht das Hauptsacheverfahren zu seinen Lasten aus, kann er sich nicht darauf berufen, dass sich in der Zwischenzeit sein Aufenthalt weiter verfestigt hätte.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.
25 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5833/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.06.2016 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H.       aus Minden wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:

1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.

(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.