Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 36 Pläne
Auf
- 1.
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie - 2.
Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung und Linienführung der Bundeswasserstraßen. Bei der Bestimmung der Linienführung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen...