Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, er sei rechtlich gehindert, als Nachrücker Mitglied des Kreistags zu werden.
Der 1955 geborene Kläger ist Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pforte) im „... Klinikum“ in ..., einem Eigenbetrieb des ... Kreises. Bei der Wahl zum Kreistag des Ortenaukreises im Jahr 2009 hatte er für die Partei „...“ zunächst ohne Erfolg kandidiert, war aber nach dem Ergebnis der Wahl als zweiter Nachrücker vorgesehen. Dieser Fall trat im September 2012 nach dem Tod des Mandatsinhabers der Partei und Ablehnung der Mandatsausübung durch den Nächstberufenen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5 LKrO ein.
Nach Anhörung des Klägers erließ der Beklagte unter dem 23.10.2012 folgende Verfügung: „Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23.10.2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und Sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger als Pförtner beim ... Klinikum ... Arbeitnehmer des Landkreises sei; dies sei ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO. Zwar gelte der Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO nicht für Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Der Kläger, der als Pförtner für die Telefonvermittlung des ganzen Hauses zuständig und Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten sei, das Kassenbuch der Pforte führe, Telefonabrechnungen der Patienten erstelle sowie Zeitungen und Post in die Postfächer verteile, verrichte aber keine überwiegend körperliche Arbeit. Der Aufgabenschwerpunkt liege eindeutig bei den Tätigkeiten „Telefonvermittlung und -auskunft sowie Anlauf-/Auskunftsstelle für Besucher und Patienten“ (über 70 %). Alle anderen Tätigkeiten seien von der zeitlichen Inanspruchnahme deutlich untergeordnet.
Hiergegen legte der Kläger am 16.11.2012 Widerspruch ein und betonte, überwiegend körperliche Arbeit zu verrichten. Ungeachtet dessen verstoße § 24 LKrO aber auch gegen Art. 137 GG.
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.12.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurden die bisherigen Ausführungen zur Frage, ob der Kläger Arbeitnehmer sei, der überwiegend körperliche Arbeit verrichte, wiederholt und vertieft. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Beschränkung des § 24 LKrO durch Art. 137 GG gedeckt sei.
Der Kläger hat am 17.01.2013 Klage erhoben. § 24 LKrO verstoße gegen Art. 137 Abs. 1 GG. Das passive Wahlrecht werde durch § 24 LKrO unverhältnismäßig und verfassungswidrig eingeschränkt. Es sei auch § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zu berücksichtigen, wonach der Hinderungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 1a LKrO nicht gelte, wenn der Arbeitnehmer eine überwiegend körperliche Arbeit ausübe. Eine solche Differenzierung dürfte als sachgerecht anzusehen sein, da Arbeitern - anders als Angestellten - keine Entscheidungsbefugnisse zustünden. Sie stünden zwar im Dienst der Exekutivgewalt, übten aber keine leistungsbezogene Verantwortung aus, weshalb mit Blick auf Art. 137 Abs. 1 GG von der Verhinderung einer Gefahrensituation für die Gewaltenteilung auszugehen sei. Er sei als Pförtner der Gruppe der Arbeitnehmer zuzuordnen, die überwiegend körperliche Arbeit leisteten. Unter „Verrichten“ seien in der Regel die sichtbaren Bewegungen einer Arbeitsperson bei der Ausübung einer Tätigkeit zu verstehen. Für seine Tätigkeit ergebe sich daraus: Telefonhörer abheben und auflegen, Briefe befördern, Briefe sortieren, Pakete heben und legen, verschiedene Tastaturen drücken, technische Anlagen bedienen usw. Hierbei handele es sich um körperliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, denn er benötige hierfür seine Hände. Das Ergebnis eines Testbogens von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin zeige im Übrigen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine körperliche Beanspruchung handele.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung führt er aus, der Kreistag sei oberstes Kontrollorgan des Landkreises und damit auch des Eigenbetriebes. Ziel des Art. 137 GG sei es gerade zu verhindern, dass die Kontrolleure der Verwaltung durch Personalunionen sich selbst kontrollierten.
12 
Die Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a. F. sei rechtlich geklärt. § 24 LKrO n. F. verwende im Vergleich zur alten Fassung nunmehr die neue Bezeichnung Arbeitnehmer. Damit habe der Gesetzgeber keine Rechtsänderung herbeiführen wollen, sondern lediglich redaktionell auf das neue Tarifrecht vom 01.10.2005 reagiert, bei dem die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern weggefallen sei. Die Bezeichnung „Angestellte des öffentlichen Dienstes“ in Art. 137 Abs. 1 GG sei nicht verfassungsrechtlich determiniert mit der Folge, dass für die Begriffsbestimmung die Konkretisierungen des öffentlichen Dienstrechtes maßgeblich seien. Aufgrund der Änderungen im öffentlichen Dienstrecht sei als Reaktion des Landesgesetzgebers folgerichtig der neue Satz 2 eingefügt worden, um die Norm verfassungskonform mit Art. 137 GG zu gestalten.
13 
Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, ergebe sich aus der Tätigkeitsbeschreibung. Desweiteren sei anzuführen, dass in der noch geltenden Anlage 1a zum BAT Verwaltungsmitarbeiter am Empfang (Pförtner) bei Kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsbehörden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfange Auskünfte zu erteilen hätten, für welche die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle, bei der sie beschäftigt seien, erforderlich sei, im Angestelltenverhältnis geführt würden. Diese Beschreibung treffe in Umfang und Art auf die Tätigkeiten der Verwaltungsmitarbeiter am Empfang in den Dienstgebäuden des Ortenaukreises zu. Dass der Kläger nicht überwiegend körperlich arbeite, könne auch wie folgt verdeutlicht werden: Das Bundessozialgericht habe bezüglich des Berufsbildes des Verwaltungsmitarbeiters am Empfang (Pförtner) dargelegt, dass zu unterscheiden sei, ob lediglich einfache Pförtnertätigkeiten oder „qualifizierte“ Tätigkeiten vorlägen. Ein Versicherter mit dem bisherigen Beruf des Facharbeiters dürfe auf die Tätigkeit eines sogenannten „gehobenen“ oder „qualifizierten“ Pförtners, d. h. der eines Pförtners, der über die übliche Pförtnertätigkeit hinaus in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werde oder Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss leiste, verwiesen werden. Der gehobene Pförtner übe in einem größeren Betrieb auch regelmäßig eine wichtige Funktion aus, die oft eine längere Einarbeitung, Einübung und Bewährung voraussetze. Außer erheblichen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten habe der gehobene Pförtner über Autorität, Gewandtheit und sicheres Auftreten sowie über besondere Zuverlässigkeit zu verfügen. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger, der laut seinem Arbeitsvertrag vom 23.05.1977 als Angestellter eingestellt worden sei, habe seit 1977 als Krankenpfleger gearbeitet. Er habe im August 1981 die Stationsleitung übernommen, und sie aufgrund seiner Freistellung als Personalrat ab Februar 1996 wieder aufgegeben. Seither habe er wieder als Krankenpfleger gearbeitet. Im März 2009 habe seine Arbeitsunfähigkeit begonnen; er sei nach § 38 TVÖD leistungsgemindert und könne nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben. Beim Arbeitsgericht habe man auf seine Klage auf Beschäftigung an einem leidensgerechten Arbeitsplatz einen Vergleich abgeschlossen. Dem Kläger sei danach die Tätigkeit an der Pforte zugewiesen worden.
14 
Die Kammer hat mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.12.2012 - 2 S 2299/12 - den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Feststellung des Kreistags vom 23.10.2012 abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 - zurückgewiesen.
15 
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (2 Hefte), die Akten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - 2 K 2299/12 - und die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens vor. Auf den Inhalt dieser Akten und die gewechselten Schriftsätze wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
16 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.).
18 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung.
19 
Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises.
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).
21 
Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht.
22 
2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
23 
Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
24 
Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
25 
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).
26 
Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
27 
Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind.
28 
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21).
29 
Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 24 LKrO mit Art. 137 GG grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
I.
16 
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
17 
Die Verfügung des beklagten Landkreises vom 23.10.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass beim Kläger ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 LKrO besteht (Ziffer 1.). Auch ist § 24 LKrO mit der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG vereinbar (Ziffer 2.).
18 
1. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO besagt, dass Arbeitnehmer des Landkreises nicht Kreisräte sein können. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO findet Satz 1 auf die Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, keine Anwendung.
19 
Der Kläger ist als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Beklagten, aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt und steht in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis (vgl. VGH Bad.-WÜrtt. Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 -, VBlBW 1983, 80; Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris). Damit ist er im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO Arbeitnehmer des Landkreises.
20 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist er nicht dem Personenkreis des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO zuzurechnen. Denn die ihm obliegenden Arbeiten sind nicht überwiegend körperlicher Art, vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Die Abgrenzung zwischen den Arbeitnehmern, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten, und den übrigen Arbeitnehmern ist nach den herkömmlichen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts und des Arbeitsrechts - wie sie im Bereich der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten entwickelt wurden - vorzunehmen. Überwiegend mechanische und manuelle Tätigkeiten werden danach den Arbeitern zugeordnet. Büromäßig oder kaufmännisch - auch ohne Vorbildung - zu erledigende Arbeiten, sind Kriterien, die für geistige Tätigkeiten sprechen, und die daher den Angestellten ausmachen (vgl. Faiß, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, Stand April 2012, § 24 Ziffer1; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.04.1982, a,a.O. und Beschluss vom 07.05.1996, a.a.O., zu § 24 LKrO a.F. bzw. § 29 GemO a.F.).
21 
Diesen Maßgaben zufolge liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit. Der Kläger ist unter anderem zuständig für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums, er ist Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten, er ist zuständig für die Führung des Kassenbuchs der Pforte, er erledigt die Telefonabrechnungen der Patienten und verwaltet bzw. gibt die Rufempfänger aus. Angesichts des starken Publikumsverkehrs im Klinikum sind außerdem besondere Kenntnisse der Zuständigkeiten innerhalb (und gegebenenfalls auch außerhalb) der Beschäftigungsstelle erforderlich. Dies alles sind geistige - büromäßige - Tätigkeiten, die nach der Verkehrsanschauung nichts mit dem „einfachen“ Pförtner „an der Schranke“ gemein haben. Demgegenüber ist eine überwiegend körperliche Arbeit nicht etwa schon deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger außerdem für die Verteilung und das (Vor)Sortieren von Briefen und Zeitungen zuständig ist und im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Entgegennahme und dem Versand von Paketen diese auch heben und tragen muss (vgl. bereits VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 K 2299/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2012 - 1 S 75/13 -, juris). Auch wenn geistige Arbeit oft mit manuellen Tätigkeiten einhergeht, kann daraus allein nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine körperliche Arbeit vor. Dies gilt vorliegend gerade für die Bedienung des Telefons bzw. der technischen Anlagen (u.a. Telefonanlage). Die vom Kläger vorgenommene isolierte Betrachtung einzelner vorgeschalteter Hilfstätigkeiten zur Erledigung der eigentlichen Aufgabe „Telefonvermittlung“ ist dabei nicht geeignet, seine Tätigkeit insgesamt als überwiegend körperliche Arbeit einzustufen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 17.12.2012, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.), zumal er auch im Klageverfahren keine durchgreifenden Gesichtspunkte dargelegt hat, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen oder das (An)heben des Telefonhörers den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind. Dies gilt auch, soweit er unter Berufung auf einen von ihm vorgelegten Test von der Bundesanstalt für Arbeitsmedizin vorträgt, dass er bei seiner Tätigkeit körperlich beansprucht werde. Der entsprechende Test ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Person überwiegend körperliche oder geistige Tätigkeiten verrichtet, ungeeignet. Er zielt vielmehr arbeitsmedizinisch darauf ab, die Belastung des Muskel-Skelett-Systems mit Blick auf Fehlhaltungen (beispielsweise am Schreibtisch) oder Falschbelastungen (beispielsweise bei der Computerarbeit) zu untersuchen, um aus arbeitsmedizinischer Sicht Verbesserungen vorzunehmen. Eine arbeitsrechtliche Qualifizierung der übertragenen Aufgaben als überwiegend körperlich oder geistig erfolgt damit nicht.
22 
2. Die auf der grundgesetzlichen Ermächtigungsnorm des Art. 137 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 -, juris zur Verfassungsmäßigkeit des § 24 LKrO a.F. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris) beruhende Beschränkung des passiven Wahlrechts in § 24 LKrO steht mit dieser in Einklang. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, soweit § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abstellt und dadurch im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkompatibilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, die herkömmliche - typisierende - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht nachzeichnet (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
23 
Art. 137 Abs. 1 GG bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Sinn und Zweck von Art. 137 GG ist es, die Trennung zwischen Exekutive und Legislative zu verwirklichen und aufrechtzuerhalten und damit zu verhindern, dass durch Personalunion die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris). So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.01.1975, a.a.O. und vom 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013 - 1 S 75/13 -, juris).
24 
Bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzugestehen. Insbesondere kann er die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Angesichts der Schwierigkeiten, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist es dem Gesetzgeber dabei sogar überlassen, in seiner Regelung bis an die äußerste Grenze der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG zu gehen (so BVerfG, Urteil vom 05.11.1975, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat mithin einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt. Gleichwohl darf er dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris; insgesamt: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
25 
Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG ist dabei zunächst festzuhalten, dass es keinen in allen Rechtsgebieten übereinstimmenden Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gibt (so BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 -, juris). Für Art. 137 Abs. 1 GG ergibt sich die Bedeutung und Reichweite des Begriffs des Angestellten des öffentlichen Dienstes aus der ratio der Vorschrift (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1975, a.a.O.). Welche Personen danach als Angestellte des öffentlichen Dienstes anzusehen sind, ist demnach nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhängt, und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordert (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.).
26 
Zwar könnte aus dem Umstand, dass die im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandene Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern, von der der Verfassungsgeber 1949 ausgegangen ist, seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte), gefolgert werden, dass auch für die Auslegung des Art. 137 GG diese (frühere) Unterscheidung aufzugeben ist und dass der Kreis der Personen, für die nach Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitätsbestimmungen erlassen werden dürfen, an Hand der Wahrscheinlichkeit eines drohenden Interessenkonflikts zwischen Tätigkeit und Mandat zu bestimmen ist (so Masing, in: Dreier, Komm. z. GG, 2. Aufl., 2008, Art. 137 Rdnr. 11; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.). So ist nämlich die Einordnung als Arbeiter oder Angestellter heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rdnr. 104). Auch eine tarifrechtliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nach Maßgabe ihres Beschäftigungsverhältnisses erfolgt mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 01.10.2005 nicht mehr (vgl. Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rdnr. 11; eingehende Darstellung der Problematik: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2013, a.a.O.).
27 
Einer solchen Auslegung steht aber der Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG, der ausdrücklich nur Angestellte des öffentlichen Dienstes erfasst, entgegen. Über diesen Wortlaut dergestalt hinwegzugehen, dass nicht die Einordnung einer Person als Angestellter des öffentlichen Dienstes, sondern der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonfliktes darüber entscheidet, ob diese Person einer Inkompatibilitätsregelung unterworfen werden kann, ist auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses führte in seinem Beschluss vom 04.04.1978 (a.a.O.) aus, dass in der Aufzählung des Art. 137 Abs. 1 GG die Arbeiter des öffentlichen Dienstes fehlten, obgleich sich auch hier - besonders im gemeindlichen Bereich - häufig Fallgestaltungen ergeben würden, die an sich eine Beschränkung der Wählbarkeit als sachgerecht ausweisen würden. Jedoch habe der Verfassungsgeber bewusst zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert und so zu erkennen gegeben, welche Gesichtspunkte innerhalb des öffentlichen Dienstes die Auslösung der Regelungsbefugnis rechtfertigen und in welchen Grenzen in Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG Angestellten, die durch ihr Dienstverhältnis in einer Beziehung zur öffentlichen Hand mit der dadurch erhöhten Gefahr von Interessenkonflikten stehen, eine Wählbarkeitsbeschränkung auferlegt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978, a.a.O.). An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben kann aber die Aufgabe der Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im einfachen Recht nichts ändern. Denn das einfache Gesetzesrecht kann zwar für die Auslegung einer Verfassungsbestimmung herangezogen werden und bestimmte Hinweise liefern, allerdings kann das Verfassungsrecht aus normhierarchischen Gründen nicht ausschließlich nach Maßgabe des einfachen Rechts interpretiert werden (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangold/Klein/Starck, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Schließlich geht auch das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass sämtliche Unterschiede zwischen den beiden Gruppen - Arbeiter und Angestellte - aufgehoben sind. Es hat lediglich festgestellt, dass diese Unterschiede nicht gewichtig genug seien, dass daran beispielsweise unterschiedliche Kündigungsfristen geknüpft werden könnten (v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20). Auch die Kammer vermag nicht festzustellen, dass trotz einer Nivellierung der Unterschiede zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und herkömmlich weiter so genannten Arbeitern eine Unterscheidung nach körperlichen Merkmalen der Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist und es einen „überwiegend körperlich arbeitenden“ Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht mehr gibt. Der Austausch dieses mit Art. 137 Abs. 1 GG übereinstimmenden Abgrenzungsmerkmals gegen dasjenige eines Interessenkonfliktes führt hingegen zur Abkehr vor der jetzigen typisierenden Regelung und zu einer kaum praktikablen Einzelfallprüfung, die typisierenden Merkmalen nur schwer zugänglich ist. Die darin liegenden Unsicherheiten werden darüber hinaus noch dadurch verstärkt, dass auch die Kriterien für die Annahme einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Interessenkonflikts nicht hinreichend bestimmt sind.
28 
Aus diesen Erwägungen heraus, vor allem aber im Interesse der Normenklarheit, ist daher aus Sicht der Kammer im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG - ungeachtet der Änderungen im einfachen Recht - an der herkömmlichen - typisierenden - Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im öffentlichen Dienstrecht festzuhalten (so Butzer, in: Epping/Hillgruber, Komm. z. GG, 2009, Art. 137 Rdnr. 9; vgl. auch zum sog. „staatsrechtlichen Angestelltenbegriff“: Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnrn. 322 und 325; v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 20 f.). Durch die Ausnahmeregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO an Hand des Kriteriums der „Verrichtung überwiegend körperlicher Arbeit“ wird damit der von Verfassungs wegen zulässigen beschränkten Wählbarkeit von Angestellten, nicht aber der der Arbeiter, in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen (vgl. auch Stober/Lackner, in: Bonner Komm. z. GG, Stand: 161. Ergänzungslieferung, Mai 2013, Art. 137 Rdnr. 325; ebenso v. Campenhausen/Unruh, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, Komm. z. GG, 6. Aufl., 2010, Art. 137 Rdnr. 21).
29 
Der Beklagte ist folglich zu Recht vom Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ausgegangen.
II.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 24 LKrO mit Art. 137 GG grundsätzliche Bedeutung hat.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden. (2) Für die Wahl des ersten Bundestages

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. März 2013 - 1 S 75/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfa
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 2 K 79/13.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Dez. 2015 - 1 S 485/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 79/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger we

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(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2012 - 2 K 2299/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Der Antragsgegner hat gegenüber dem Antragsteller am 23.10.2012 folgende Verfügung erlassen: "Der Kreistag des ... Kreises hat in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2012 festgestellt, dass bei Ihnen ein Hinderungsgrund nach § 24 Abs. 1 Nr. 1a der Landkreisordnung (LKrO) vorliegt und sie somit nicht in den Kreistag des... Kreises nachrücken können. Gleichzeitig hat der Kreistag die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung des Hinderungsgrundes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen." Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Verfügung vom 23.10.2012 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Rüge des Antragstellers, der Verfügung des Antragsgegners vom 23.10.2012 fehle es an einer ordnungsgemäßen Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da der Antragsgegner sein durch diese Norm eingeräumtes Ermessen nicht ausgeübt habe, ist unbegründet. Der Antragsgegner hat in der Verfügung u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse an der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Kreistages und in der Folge der Gesetzmäßigkeit der Kreistagsbeschlüsse. Der Kreistag als Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des ... Kreises lege die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheide über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig sei. Somit sei es für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit des Kreises und der Verwaltung unabdingbar, dass die Beschlüsse des Kreistages in einem ordnungsgemäß besetzten Gremium rechtmäßig zu Stande kämen. Mit dieser Begründung ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller, der als Pförtner im ... Klinikum in ..., einem Eigenbetrieb des Antragsgegners beschäftigt ist, Arbeitnehmer des Landkreises im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a LKrO ist, da er aufgrund eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB beschäftigt ist und in einem gewissen Grad in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis steht. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller in einem privaten Arbeitsverhältnis stehe und dass zweifelhaft sei, inwieweit der Antragsteller sich tatsächlich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Landkreis befinde und somit Angestellter des öffentlichen Dienstes sei. Das ... Klinikum ist unstreitig ein Eigenbetrieb des Antragsgegners und damit eine unselbstständige Anstalt des Landkreises. Der Antragsteller ist daher Arbeitnehmer des Landkreises. Auf die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu leitenden Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privatrechtlichen Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326; Beschl. 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64) kommt es daher nicht an.
Der Senat folgt auch den Darlegungen des Verwaltungsgerichts, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Antragstellers nicht im Bereich der körperlichen Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO liegen dürfte. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Antragsteller unter anderem für die Telefonvermittlung des ganzen Klinikums zuständig ist, dass er Anlauf- und Auskunftsstelle für Besucher und Patienten ist und dass es sich insoweit um geistige - büromäßige - Tätigkeiten handelt und demgegenüber die Verteilung und das Sortieren von Briefen und Zeitungen und die Entgegennahme und der Versand von Paketen nicht erheblich ins Gewicht fällt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Diese ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Verwaltungsgerichts vermag die Beschwerde nicht ernsthaft infrage zu stellen. Soweit die Beschwerde die Bedienung der Telefonanlage als körperliche Arbeit ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die bei der Bedienung der Telefonanlage verrichtete Tätigkeit der Telefonvermittlung ist keine körperliche Arbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO. Der Antragsteller vermag mit der Beschwerde des Weiteren nicht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Umständen die aufgeführten Arbeiten des Beförderns von Briefen und Hebens von Paketen körperliche, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit ausmachende Arbeiten sind.
Schließlich rügt der Antragsteller, § 24 LKrO stehe nicht im Einklang mit Art. 137 Abs. 1 GG. Dieser bestimmt, dass die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden kann.Die Vorschrift dient allgemein der Sicherung der organisatorischen Gewaltenteilung gegen Gefahren, die durch das Zusammentreffen von beruflicher Stellung und Mandatswahrnehmung entstehen können. Es geht darum zu verhindern, dass durch "Personalunion" die Parlamentarier als Kontrolleure sich selbst kontrollieren. So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2). Die Anordnung einer Inkompatibilität ist - als eine sachgerechte Ausgestaltung des passiven Wahlrechts - von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG nur gedeckt, wenn sie nur gewählte Bewerber betrifft, deren berufliche Stellung die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit von Interessen- und Entscheidungskonflikten nahelegt. Da es jedoch schwierig ist, eine genaue Grenze festzulegen zwischen solchen Funktionsträgern, deren Tätigkeit sie in den bezeichneten Interessenkonflikt bringen kann, und solchen, deren Tätigkeit sie nicht diesem Konflikt aussetzt, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum bei der Bestimmung der von der Inkompatibilität betroffenen beruflichen Stellungen zuzugestehen. Insbesondere kann der Gesetzgeber die Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.1998, a.a.O.; auch: BVerfG, Beschl. v. 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 - BVerfGE 58, 177; BVerwG, Urt. v. 29.07.2002 - 8 C 22.01 - BVerwGE 117, 11). Der Gesetzgeber hat zwar einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn er von der ihm durch Art. 137 Abs. 1 GG eingeräumten Ermächtigung nicht durch eine diese ausschöpfende Inkompatibilitätsregelung Gebrauch macht, stattdessen differenzierend vorgeht und bestimmte Personengruppen von der Unvereinbarkeit von "Amt" und Mandat ausnimmt, darf dabei aber keine willkürlichen oder systemwidrigen Unterscheidungen treffen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.07.1981 - GR 2/80 - VBlBW 1981, 348; OVG Berlin, Urt. v. 18.11.2003 - 4 B 7.03 - juris).
Art. 137 Abs. 1 GG ermächtigt zu Inkompatibilitätsregelungen u.a. für Angestellte des öffentlichen Dienstes. § 24 Abs. 1 LKrO a. F. knüpfte daher an den Begriff des Angestellten an. Nach der Rechtsprechung des Senats war für die Frage, wer im Einzelfall Angestellter im öffentlichen Dienst ist, auf die im bürgerlichen und Arbeitsrecht entwickelten Kriterien zurückzugreifen (vgl. Senatsurteil vom 01.04.1982 - 1 S 1485/81 - VBlBW 1983, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 07.05.1996 - 1 S 2988/95 - NVwZ-RR 1997, 246). Wie bereits vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, nimmt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst keine Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern mehr vor. Hierauf hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts reagiert. Mit der überkommenen Abgrenzung nach den Kriterien der körperlichen oder geistigen Prägung der Arbeit (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.12.1987 - 12 RK 6/86 - juris) wollte der Gesetzgeber ersichtlich die nach herkömmlichen Kriterien vorgenommene Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die begrenzte Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG, die Inkom-pabilitätsregelungen für Arbeiter nicht zulässt, nachzeichnen und hat hierfür in § 24 Abs. 1 Satz 2 LKrO auf das Kriterium der körperlichen Arbeit abgestellt (vgl. LT-Drucks. 14/4002, S. 49, 64).
Fraglich ist jedoch, ob die Regelung in § 24 Abs. 1 Satz Nr. 1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO zu Arbeitnehmern von der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG gedeckt ist. Zum Begriff des Angestellten im öffentlichen Dienst im Sinne von Art. 137 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass damit die Ermächtigung noch nicht eindeutig umschrieben sei. Es gebe nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes.Seine Bedeutung und Abgrenzung müsse deshalb durch Auslegung der jeweils maßgebenden Vorschrift ermittelt werden. Für Art. 137 Abs. 1 GG sei danach ausschlaggebend die ratio der Verfassungsbestimmung. Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehöre, sei nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Daraus folge, dass diese Zuordnung von allgemeinen, dem Angestelltenverhältnis immanenten, zugleich aber auch für den öffentlichen Dienst charakteristischen Merkmalen abhänge und dass gerade diese Eigenart des Dienstverhältnisses im Hinblick auf die Verwirklichung des Verfassungsprinzips der Trennung der Gewalten die Möglichkeit einer Unvereinbarkeitsregelung fordere (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 und Beschl. 04.04.1978, je a.a.O.). Ein verfassungsrechtlicher Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes dürfte darin nicht zum Ausdruck kommen (a.A. wohl Stober/Lackner, BK, Art. 137 Abs. 1 Rn. 322: staatsrechtlicher Angestelltenbegriff [Drittbearbeitung Mai 2004]). Der Begriff ist nicht verfassungsrechtlich definiert (ebenso Butzer, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 137 Rn. 9; Leisner in: Sodan, GG, 2009, Art. 137 Rn. 4). Der Verfassungsgeber ging 1949 ersichtlich von einer im einfachen Recht und den tatsächlichen Verhältnissen vorhandenen Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern aus. Diese Unterscheidung hat jedoch seit geraumer Zeit erheblich an Bedeutung verloren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126, zu unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie ist heute im Arbeitsrecht praktisch ohne Relevanz, zudem stellen die gestiegenen Anforderungen an Tätigkeiten von (vormals) Arbeitern in Frage, ob die körperliche oder geistige Prägung der Arbeit noch ein geeignetes Abgrenzungskriterium ist (vgl. nur Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 611 BGB Rn. 104). Angesichts der Tatsache, dass Art. 137 Abs. 1 GG im Hinblick auf den Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes an rechtliche und tatsächliche Umstände anknüpft, die - zumindest weitgehend - so nicht mehr bestehen, bestehen Zweifel, ob der einfache Gesetzgeber mit Inkompatibilitätsvorschriften, die die herkömmliche Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nachzuzeichnen versuchen, noch in verfassungsgemäßer Weise von dieser Ermächtigung Gebrauch machen kann oder ob die Ermächtigung in Art. 137 Abs. 1 GG insoweit leerläuft oder jedenfalls der Gesetzgeber gehalten ist, angesichts einer möglicherweise festzustellenden Ausdehnung von Tätigkeiten geistiger Prägung die Unvereinbarkeitsvorschriften für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes weitergehend auf solche Fallgestaltungen einzugrenzen, in denen eine Konfliktlage hinreichend wahrscheinlich ist (kritisch ebenfalls Masing, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Bd. III, Art. 137 Rn. 11; a.A. v. Campenhausen/Unruh, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl., Bd. 3, Art. 137 Rn. 20).
Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lassen sich für den Senat diese Zweifel jedenfalls nicht im Sinne der nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlichen Überzeugungsgewissheit von der Verfassungswidrigkeit der Norm abschließend klären. Für die Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es daher maßgeblich auf die Abwägung des Interesses des Antragstellers am Aufschub des Vollzugs der streitigen Verfügung und des öffentliches Interesses am Sofortvollzug dieser Verfügung an. Dabei hat der Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Zusammensetzung des Kreistages keine ausschlaggebende Bedeutung, da diese maßgeblich von der offenen Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 a, Abs. 1 Satz 2 LKrO abhängt. Bei dieser Ausgangslage erachtet der Senat das Interesse an der Umsetzung des Normbefehls des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a LKrO - dessen Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt ist - als vorrangig, so dass das Interesse des Antragstellers am Aufschub der streitigen Verfügung zurückstehen muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.

(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.

(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.