Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 23 ZB 18.756

published on 08.05.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 23 ZB 18.756
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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens, auf dessen Würdigung es für die rechtliche Überprüfung des Antrags allein ankommt, nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG (Kammer), B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 2. März 2016, in dem dem Kläger u.a. untersagt wird, landwirtschaftliche Nutztiere zu halten und zu betreuen, abgewiesen, weil der Kläger dadurch, dass er die Tiere in katastrophalen Umständen - schlechter Pflegezustand (hochgradige Verschmutzung der Gliedmaßen), sehr schlechter Ernährungszustand einschließlich Wassermangel, hochgradig durch Kot verschmutzter Aufenthaltsbereich der Rinder einschließlich vorhandener verletzungsgefährlicher Gegenstände sowohl bei Rindern als auch Ziegen, keine Fütterung der gehaltenen Ziegen, kein Witterungsschutz bei den Ziegen in Weidehaltung, schlechter Pflegezustand der gehaltenen Hühner mit hochgradiger Verschmutzung und Grabmilbenbefall der Tiere usw. - gehalten habe, den Vorschriften des § 2 TierSchG grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erhebliche Leiden und Schäden zugefügt habe.

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere kann sie nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

1. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG rechtsfehlerfrei bejaht.

Dass Zuwiderhandlungen im Sinne der Vorschrift vorliegen, wird vom Kläger im Zulassungsantrag eingeräumt. Bezogen auf den Tatbestand der Befugnisnorm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit angegriffen, als das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass im Falle des Klägers Tatsachen die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen rechtfertigen. Damit dringt der Kläger jedoch nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil (auf Seite 13 unten bis Seite 14 oben des Urteilsumdrucks) begründet, warum es davon ausgeht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Ausführungen, die im Zulassungsantrag auch wiedergegeben werden, sind nicht zu beanstanden.

Die für den Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG insofern erforderliche, tatsachengestützte negative Prognose dafür, dass der Halter ohne den Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, lässt sich in der Regel an Hand der Zahl und / oder der Schwere der bisherigen Verstöße begründen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage, § 16a TierSchG Rn. 48 m.w.N.). Deswegen durfte das Verwaltungsgericht seine negative Prognose auch auf die zuvor in Tatbestand und Entscheidungsgründen ausführlich geschilderten Gesamtumstände stützen. Bei den festgestellten Verstößen handelt es sich auch um zahlreiche und gravierende Zuwiderhandlungen.

Auch die übrigen vom Verwaltungsgericht aufgeführten Umstände rechtfertigen die Annahme weiterer drohender Zuwiderhandlungen. Soweit der Kläger in Abrede stellt, dass seine - von ihm nicht bestrittene - Äußerung anlässlich der Kontrolle am 24. Februar 2016, er habe seine Tiere nicht versorgen können, eine Tatsache darstellt, die - neben anderen, nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerade nicht allein - belegt, dass auch zukünftig Verstöße zu besorgen sind, ist das Vorbringen nicht nachvollziehbar. Soweit darauf verwiesen wird, dass sich diese Aussage des Klägers auf die Vergangenheit beziehe, wird verkannt, dass es das Wesen einer Prognoseentscheidung darstellt, auf der Grundlage von vorhandenen Daten bzw. bekannten Umständen eine Aussage über die Zukunft zu treffen. Dazu kommt noch, dass der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anlässlich des Strafprozesses vor dem zuständigen Amtsgericht angegeben hat, dass er für die Versorgung seiner Tiere keine Zeit gehabt habe. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass und warum das in der Zukunft anders sein sollte. Auch der Umstand, dass der Kläger in der strafgerichtlichen Verhandlung seine Verstöße bagatellisiert hat, durfte vom Verwaltungsgericht als einer von mehreren Umständen für die Begründung der negativen Prognose herangezogen werden, weil die fehlende Einsichtsfähigkeit eine wesentliche Tatsache darstellt, welche die Annahme rechtfertigt, dass ein Betroffener weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird (vgl. nur BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 16). Dagegen ist es nicht Voraussetzung für ein Haltungs- und Betreuungsverbot, dass der Betroffene bereits vorher wegen tierschutzrechtlicher Verstöße in Erscheinung getreten ist, worauf der Beklagte zutreffend hinweist. Angesichts der erheblichen und gravierenden Missstände der Tierhaltung des Klägers schadet es nicht, dass der Kläger „tierschutzrechtlich und tierschutzstrafrechtlich ein unbeschriebenes Blatt“ sei (vgl. auch BayVGH, B.v. 9.7.2918 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 10). Auch der Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, wie sich Verwaltungs- und Strafverfahren auf den Kläger ausgewirkt hätten, verfängt nicht. Ganz abgesehen davon, dass der Kläger überhaupt kein Wohlverhalten gezeigt hat, ist anerkannt, dass selbst ein an den Tag gelegtes Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens grundsätzlich nicht geeignet ist, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dezember 2018, § 16a TierSchG Rn. 15).

Schließlich verhält sich die Antragsbegründung überhaupt nicht zu dem für das Verwaltungsgericht wesentlichen Umstand, dass der Kläger nach eigener Aussage überhaupt nichts an der katastrophalen Zuständen an seinem Hof zu ändern beabsichtige, was vom Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht als Begründung für die Annahme, dass der Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, herangezogen wurde. Ohne eine Behebung bzw. Verbesserung der Verhältnisse auf dem klägerischen Hof, wie sie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben, erscheint die Erwartung, dass sich die Tierhaltungsbedingungen verbessern, vollkommen unrealistisch.

2. Auch die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens hat das Verwaltungsgericht zu Recht bejaht.

Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass das Landratsamt ein Haltungs- bzw. Betreuungsverbot bezüglich aller landwirtschaftlichen Nutztiere ausgesprochen habe, trifft das nicht zu. Aus dem Urteil geht unzweideutig hervor, dass das Verwaltungsgericht in Kenntnis dieses Umstandes die Ermessensausübung für ordnungsgemäß befunden hat. Dieses Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot deswegen, weil dem Kläger die Haltung aller Nutztiere untersagt wurde, ergibt sich nicht - schließlich sind auch bei allen vom Kläger gehaltenen Nutztierarten massive Mängel aufgetreten. Daran ändert sich auch durch die Behauptung der Schwester des Klägers, dass sie „morgens das Geflügel liebevoll versorge“, nichts, unabhängig davon, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch in Bezug auf das Geflügel - Haltung des Geflügels in einem hochgradig verschmutzten Stall, keine Behandlung von augenscheinlich unter Grabmilbenbefall leidenden Hühnern, stark verschmutztes Federkleid der Enten usw. - nicht für eine liebevolle Versorgung sprechen. Deswegen spricht auch nichts dafür, dass die Geflügelhaltung von dem Verbot hätte ausgenommen werden müssen.

Schließlich ist entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere im weiteren Schriftsatz vom 29. Juni 2018 die Verweisung auf die Möglichkeit, gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Nutztieren zu beantragen, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, nicht zu beanstanden. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Kläger auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 23 CS 19.624 -; B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - jeweils m.w.N. und beide zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9), was das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots auch berücksichtigen durfte.

Die Beurteilung der weiteren Verfügungen im Bescheid durch das Verwaltungsgericht neben dem hier allein angegriffenen Haltungs- und Betreuungsverbot unterliegen ebenfalls keinen Bedenken.

Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 10.04.2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Die
published on 09.07.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 23.11.2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe
published on 09.06.2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Gru
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2012 - 2 LA 234/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. Das Land Niedersachsen hat die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein verwaltungsgerichtliches Verfahren aus dem Bereich des Schulrechts.

2

1. a) Der Beschwerdeführer besuchte ein öffentliches technisches Fachgymnasium. Da er an einer Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) leidet, beantragte er zum Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung für die Anfertigung von Klausuren sowie die Nichtbewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz). Die Schule lehnte dies ab.

3

b) Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Schule, dem Beschwerdeführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache bei der Anfertigung schriftlicher Leistungsüberprüfungen außer in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern eine Schreibzeitverlängerung von 10 % der jeweiligen Bearbeitungszeit zu gewähren. Soweit der Eilantrag darüber hinaus auf vorläufige Gewährung eines Zeitzuschlages von 25 % und Notenschutz bezüglich der Rechtschreibleistung in allen Fächern sowie auf die ebenfalls bereits vorgerichtlich geltend gemachte Verpflichtung der Schule gerichtet war, ihn in Mathematik anwendungsbezogen auf das erste Prüfungsfach Elektronik zu unterrichten, blieb er ohne Erfolg. Eine vom Beschwerdeführer in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 2129/08).

4

c) In der Hauptsache fasste das Verwaltungsgericht zunächst einen Beweisbeschluss zur Frage der medizinischen Notwendigkeit eines weitergehenden Nachteilsausgleichs. Dieser wurde jedoch nicht mehr ausgeführt, nachdem der Beschwerdeführer die Allgemeine Hochschulreife erworben hatte. Der Beschwerdeführer stellte seine Klage daraufhin um. Neben Feststellungsanträgen begehrte er, seine unter anderem auf Klausurabwertungen wegen Schreibfehlern (sog. "GRZ-Abzug") beruhenden Kursnoten im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 anzuheben.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die in der Jahrgangsstufe 12 erteilten Einzelnoten seien bestandskräftig geworden und daher nicht mehr anfechtbar. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge stehe teilweise der Subsidiaritätsgrundsatz und teilweise das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.

6

d) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss ab.

7

aa) Es könne offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht die halbjährlichen Kursabschlussnoten als eigenständig anfechtbare Regelungen habe ansehen dürfen. Die Versäumung der Widerspruchsfrist sei insoweit jedenfalls unschädlich, da die Widerspruchsbehörde eine Sachentscheidung getroffen habe. Von der Bestandskraft der Einzelnoten könne daher nicht ausgegangen werden.

8

An der Richtigkeit der Ablehnung des Verpflichtungsantrags bestünden im Ergebnis gleichwohl keine ernstlichen Zweifel, da nicht ersichtlich sei, dass die den Kursnoten zugrunde liegenden Bewertungen fehlerhaft gewesen sein könnten. Es sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass unter einer Legasthenie leidenden Schülern zum Nachteilsausgleich nur Schreibzeitverlängerungen gewährt werden könnten oder die Nutzung technischer Hilfsmittel gestattet werden könne. Die Gewährung von Notenschutz (durch Nichtbewertung der Rechtschreibung) sei demgegenüber in der Regel nicht zulässig, da sie zu einer Benachteiligung von Schülern führen könne, denen aus sonstigen Gründen Rechtschreibfehler in größerem Umfang unterliefen. Darüber hinaus komme ein Ausgleich durch Notenschutz deswegen nicht in Betracht, weil sich die vom Beschwerdeführer beanstandeten Noten gerade auf das Fach Deutsch bezögen und in diesem unter anderem Rechtschreibung und Zeichensetzung zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen gehörten. Ein Anspruch auf Notenschutz folge selbst bei einem den Behinderungsbegriff erfüllenden Ausmaß der Legasthenie auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, da sich hieraus ein originärer subjektiver Leistungsanspruch nicht ableiten lasse. Unmittelbar aus Art. 24 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BGBl 2008 II S. 1419) ergäben sich ebenfalls keine entsprechenden Rechte. Schließlich sehe die geltende Erlasslage in gewissem Umfang eine differenzierte Bewertung vor und eröffne einen pädagogischen Bewertungsspielraum, der eine einzelfallgerechte Berücksichtigung des Erscheinungsbildes der Legasthenie ermögliche. Es sei nicht ersichtlich, dass bei der Bewertung der den beanstandeten Kursnoten zugrunde liegenden Deutschklausuren hiervon in willkürlicher Weise abgewichen worden sei.

9

bb) Auch das Feststellungsinteresse habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Ein Rehabilitationsinteresse könne nicht bejaht werden, da von den Einzelnoten und der Durchschnittsnote des Abiturzeugnisses keine den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit diskriminierende Wirkung ausgehe. Die Bewertung im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 12 könne für sich gesehen nicht als diskriminierend angesehen werden, zumal sich die begehrte Anhebung nicht auf die Durchschnittsnote auswirken würde. Hinsichtlich anderer Einzelnoten habe der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, welche Punktzahl er für angemessen halte. Soweit er sein Feststellungsbegehren auf eine beabsichtigte Amtshaftungsklage stütze, habe das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine solche mangels Verschuldens offensichtlich aussichtslos sei.

10

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention sowie aus Art. 12 GG und führt dies näher aus. Insbesondere rügt er, das Ausgangsgericht habe zu keinem Zeitpunkt in einem ordentlichen Hauptsacheverfahren durch Beweisaufnahme geprüft, welche Maßnahmen notwendig gewesen seien, um die behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aber uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar, ob ein in Prüfungen gewährter Nachteilsausgleich die Störung vollständig ausgeglichen habe, was gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln sei (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 1992 - 1 BvR 1295/90 -, NJW 1993, S. 917 <918>). Das Oberverwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass er durch die Anlegung desselben Leistungsbemessungsmaßstabs wie bei seinen nicht behinderten Mitschülern in einem Bereich, in dem er aufgrund seiner Funktionsstörung nicht gleichermaßen leistungsfähig sein könne, benachteiligt worden sei. Aus fachärztlicher Sicht habe er in allen Fächern zusätzlich 25 % der üblichen Bearbeitungszeit benötigt, um die gleichen Chancen bei der Bearbeitung der anstehenden Aufgaben zu haben. Ein reiner Nachteilsausgleich führe, auch wenn er den Verzicht auf die Benotung der Rechtschreibung beinhalte, keineswegs zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit nichtbehinderter Mitschüler. Dadurch, dass es das Oberverwaltungsgericht versäumt habe, seine willkürliche Entscheidung aus dem Eilverfahren im Berufungszulassungsverfahren zu korrigieren, nehme es ihm die Möglichkeit der Rehabilitation und verschärfe damit die bereits erfolgte Diskriminierung. Damit werde zudem eine Amtshaftungsklage bewusst ausgeschlossen und würden legasthene Schüler in Niedersachsen im Ergebnis rechtlos gestellt.

11

3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der vormaligen Schule des Beschwerdeführers, zugestellt worden. Diese haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

12

1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.

13

2. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht wird der verfassungsrechtlichen Verbürgung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

14

a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges (vgl. BVerfGE 104, 220 <231>; 125, 104 <136 f.>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 104, 220 <232>; 125, 104 <137>; stRspr). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Aus diesem Grund dürfen die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können und die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leerläuft. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 125, 104 <137>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>).

15

b) Das Oberverwaltungsgericht hat durch seine Handhabung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Zugang zur Berufungsinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt.

16

aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfGE 125, 104 <140>). Dies hat der Beschwerdeführer getan. Er hat aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seinen Verpflichtungsantrag rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt hat und die angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsanträge betreffend den Notenschutz und den Umfang des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs aus Subsidiaritätsgründen zumindest ernstlichen - vom Oberverwaltungsgericht selbst näher aufgezeigten - Zweifeln begegnet. Das Oberverwaltungsgericht hat mit einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Begründung gleichwohl die Berufung nicht zugelassen.

17

bb) Es begegnet zwar keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht jedoch sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere Gründe entscheidungstragend abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht (vgl. BVerfGE 134, 106 <119 f. Rn. 40>; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>).

18

Dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf die neue Begründung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden wäre, lässt sich den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens nicht entnehmen. Darüber hinaus lagen die Voraussetzungen für einen Austausch der Begründung hiernach auch nicht vor.

19

(1) Hinsichtlich der auf den Notenschutz bezogenen Klageanträge ergibt sich dies schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht die angenommene inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Gründe stützt, denen ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Denn die Heranziehung von Erwägungen mit Grundsatzbedeutung zur Ablehnung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verkürzt den vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehenen Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise (vgl. BVerfGK 10, 208 <213 f. m.w.N.>).

20

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in der revisionszulassungsrechtlichen Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2011 - 1 BvR 1764/09 -, NVwZ-RR 2011, S. 963 <964>).

21

Nach diesen Maßstäben kam der vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Legasthenie so genannten Notenschutz in Form der Nichtbewertung der Rechtschreibung verlangen konnte, grundsätzliche Bedeutung zu. Denn ihre Beantwortung hat Bedeutung weit über den Einzelfall des Beschwerdeführers hinaus und betrifft den Umfang des verfassungsrechtlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit im Prüfungsrecht (BVerfGE 52, 380 <388>) als auch des Benachteiligungsverbots gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (BVerfGE 96, 288<301 ff.>) bestehenden Anspruchs auf behinderungsbezogenen Nachteilsausgleich (zu der namentlich aus den verfassungsrechtlichen Bezügen abgeleiteten Grundsatzbedeutung der Rechtmäßigkeit der Bemerkung der Nichtberücksichtigung von Rechtschreibleistungen im Abiturzeugnis vgl. BayVGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - 7 B 14.22 u.a. -, juris, Rn. 27). Die umstrittene Frage des Umfangs des Nachteilsausgleichs, der an Legasthenie leidenden Schülern zusteht, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht höchstrichterlich geklärt. Erst im Jahr 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass aus dem Gebot der Chancengleichheit nur Ansprüche auf Änderung der Prüfungsbedingungen (Nachteilsausgleich), nicht aber solche auf Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung (Notenschutz) abgeleitet werden könnten (BVerwGE 152, 330). Hiergegen sind beim Bundesverfassungsgericht mittlerweile Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. 1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15), über die noch nicht entschieden ist.

22

Das Oberverwaltungsgericht konnte die Nichtzulassung der Berufung wegen inhaltlicher Richtigkeit daher hierauf nicht stützen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der flankierenden Erwägungen, im Fach Deutsch gehörten Rechtschreibung und Zeichensetzung gerade zu den allgemein vorausgesetzten Kompetenzen und der Schutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränke sich auf seine Funktion als Abwehrrecht. Gleiches gilt für den Hinweis auf den nach den einschlägigen schulrechtlichen Ausführungsbestimmungen bestehenden pädagogischen Spielraum. Ob die erfolgten Abwertungen unter Berücksichtigung des Spielraums der Behinderung des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung trugen, wäre gegebenenfalls erst in einem Berufungsverfahren zu klären gewesen.

23

(2) Auch mit Blick auf das (verneinte) Feststellungsinteresse verkürzt das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich garantierten Zugangsmöglichkeiten zum Berufungsverfahren. Soweit es ausführt, es fehle an dem (vom Verwaltungsgericht insoweit nicht geprüften) Feststellungsinteresse, weil die Ausweisung der Deutschnoten in der Jahrgangsstufe 12 mit Blick auf deren Auswirkungen auf das Abiturergebnis keinen diskriminierenden Charakter hätten und der Beschwerdeführer hinsichtlich der anderen Einzelnoten schon nicht näher dargelegt habe, welche Punktzahl er für erforderlich halte, lagen diese Erwägungen nicht ohne Weiteres auf der Hand und überschritten den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren. Inhaltlich liegen sie auch eher fern, weil der Beschwerdeführer dargelegt hat, dass die Feststellung, welche Noten er mit der von ihm für notwendig gehaltenen längeren Schreibzeitverlängerung in allen Fächern erreicht hätte, im Nachhinein nicht möglich ist. Gerade deswegen blieb ihm aber nur die Möglichkeit eines Feststellungsantrags, um eine in den erreichten Noten gegebenenfalls fortwirkende Benachteiligung durch einen entsprechenden Feststellungsausspruch zu beseitigen. In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass sich das notwendige Feststellungsinteresse in einer solchen Situation bereits aus der Geltendmachung einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2014 - BVerwG 1 WB 59.13 -, juris, Rn. 20; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 113 Rn. 146 m.w.N.), die hier insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gerügt wird.

24

3. Auf die Beantwortung der weiteren vom Beschwerdeführer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen kommt es nicht an, da der angegriffene Beschluss die Berufungszulassung behandelt und keine Entscheidung zur Sache enthält.

III.

25

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verfassungsverstoß. Er ist daher gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache ist an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

26

2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung der Tiere.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt M. der Klägerin das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids ihre Rinderbestände aufzulösen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zunächst ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen an, änderte den Beschluss aber mit Beschluss vom 9. März 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen ab und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 9. März 2016 auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vielfach und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen in Zusammenhang mit der Haltung von Zwerg-Zebu-Rindern verstoßen habe und ihr Verhalten auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten lasse. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte das Landratsamt bereits in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Betreuung der Zwerg-Zebu-Rinder durch die Klägerin festgestellt. Auch nach dem Eigentumsübergang der Zwerg-Zebu-Rinder auf die Klägerin und der nachfolgenden ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu weiteren vielfach erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, weil es den Tieren nach den Feststellungen des Landratsamts an geeigneten und ausreichenden Unterstandmöglichkeiten fehlte und die Fütterung der Tiere sowie die Versorgung mit Wasser nicht ausreichend sichergestellt war bzw. die Wasserqualität nicht regelmäßig kontrolliert wurde. Weiterhin wurde das Herdenmanagement der Klägerin bemängelt, weil Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten, was in den Wintermonaten sowohl für die Muttertiere, als auch für die Kälber mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rechtmäßigkeit des tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt wurde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. April 2016 (11 LB 29/15) hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufweist. Wie bei der Gewerbeuntersagung sieht die Vorschrift ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, bei dem sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Bei der Gewerbeuntersagung ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass bei § 35 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht und die Behörde bei wirksamer Untersagung eines Gewerbes nicht mehr zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen; haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 15). Nichts anderes kann bei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gelten. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorschriften seien nicht vergleichbar, weil im Rahmen des § 35 GewO nicht darauf abgestellt werde, dass zusätzlich noch eine negative Zukunftsprognose notwendig ist, um die Versagung zu rechtfertigen, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Ähnlich wie § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ahndet auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen, sondern beugt einer künftigen ordnungswidrigen Rechtsgütergefährdung vor. Dazu ist auch bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO eine Prognose, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - juris Rn. 8).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte im Urteil berücksichtigen müssen, dass der Beklagte selbst durch Verweigerung der Ausstellung einer BHV-1-Bescheinigung dafür gesorgt habe, dass die Klägerin ihren Rinderbestand nicht reduzieren und die verbleibenden Tiere ausreichend versorgen konnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigungen habe. Es liege ausschließlich in ihrer Verantwortung, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen und Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

c) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

aa) Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin durchaus bereit gewesen sei, die Unterstände auf der Weide auszubauen bzw. mehrere Unterstände aufzustellen, kann das Zulassungsvorbringen keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unterstände ausgeführt, dass die Klägerin einer schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014, geeignete und ausreichende Unterstandsmöglichkeiten aufzustellen, auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen sei und dass deshalb am 3. Januar 2015 [angesichts des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung] zwei Notunterstände im Rahmen der Ersatzvornahme aufgestellt werden mussten. In Hinblick darauf genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn insoweit wird lediglich das Vorbringen erster Instanz wiederholt und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert.

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie davon ausgehen durfte, dass die Tiere in den im Wege der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 aufgestellten Unterkünften ausreichend Platz haben. Wie oben ausgeführt kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier also auf den 29. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt standen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 150 Zwerg-Zebus eine deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandsmöglichkeiten (max. 120 m²) zur Verfügung.

cc) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Tiere nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt worden seien, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Hinsichtlich der Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und nach einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. S. vom Juni 2015 einige Tiere als mager zu bezeichnen waren und ihnen durch nicht ausreichende Fütterung erhebliches Leid zugefügt wurde. Weiterhin führte das Verwaltungsgericht aus, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses das den Tieren zur Verfügung stehende Weiherwasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht worden sei und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden gewesen wären. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Tierarzt Dr. M. den Gesundheitszustand der Tiere als gut und ihre Versorgung mit Futter und Wasser als ausreichend bewertet habe, steht dies der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren und die Wasserqualität nicht untersucht wurde, nicht entgegen, zumal Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Erklärung „bis auf wenige Ausnahmen“ gelte.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe sich mit einer artgerechten Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Klägerin mit einer Vielzahl von nicht mehr überschaubaren Anordnungen bzw. Auflagen überzogen. Dieses pauschale Zulassungsvorbringen ist schon mangels substantieller Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nicht geeignet, die erfolgten tierschutzrechtlichen Anordnungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon übersieht das Zulassungsvorbringen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte gestützt wurde, sondern auf in das Verfahren eingeführte fachliche Stellungnahmen und Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weniger schwer in die Rechte der Klägerin eingreifende Maßnahmen nicht möglich gewesen wären. Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Klägerin bei einer eindeutigen Mitteilung bereit gewesen wäre, notwendige Maßnahmen zur Tierhaltung zu treffen. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Betreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 29. Dezember 2015 nimmt Bezug auf die umfassende Vorgeschichte, die wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihre fehlende Einsicht, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Die Vorgeschichte, die erhobenen Tatsachen und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass es der Klägerin an der erforderlichen Einsicht fehlt, werden umfassend in den Bescheidsgründen dargestellt. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass ein milderes Mittel aufgrund der Vielzahl tierschutzrechtlicher Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin nicht in Betracht kommt. Von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehend ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Betreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 untersagte das Landratsamt N* … … der Klägerin ab 1. Juni 2016 die Haltung und das Betreuen von Tieren jeglicher Art (Nummer 1) und gab ihr auf, bis spätestens 31. Mai 2016 die noch von ihr gehaltenen Tiere an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet ist/sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfüg(t)/en, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben und einen Nachweis darüber unverzüglich vorzulegen (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 2 wurde die Ersatzvornahme angedroht (Nummer 3). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 4). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. September 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin wiederholt und grob gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHuV – zuwidergehandelt und dadurch ihren Katzen und Hunden erhebliche und lang anhaltende Leiden zugefügt habe. Angesichts der bereits seit 2011 aktenkundigen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin sei eine Verbesserung in der Tierhaltung von der Klägerin prognostisch nicht zu erwarten und das vom Beklagten gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängte Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot nicht ermessensfehlerhaft. Diese Bewertung ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Beurteilung lediglich auf die von der beamteten Tierärztin des Landratsamts bei einer einmaligen Wohnungs- und Kraftfahrzeugbesichtigung getroffenen Feststellungen gestützt, die für sich alleine genommen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertigen könnten, trifft ihr Vorbringen nicht zu.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin nach mehreren Kontrollen bereits mit Bescheid der Stadt E* … vom 17. November 2011 untersagt, ihre beiden Hunde dauerhaft in ihrem Pkw zu halten und sie verpflichtet, die Hunde zukünftig tierschutzgerecht unterzubringen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen mussten Zwangsgelder und auch die Ersatzvornahme angedroht werden. 2014 wurde die Klägerin erneut angezeigt, weil sie drei Hunde dauerhaft in ihrem Fahrzeug gehalten hat.

Auch im April 2016 genügte die Tierpflege und Tierhaltung der Klägerin nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei der Kontrolle im April 2016 ist die Wohnung der Klägerin massiv verschmutzt, verharnt und verkotet gewesen; sie ist so sehr von Ammoniumgestank durchsetzt gewesen, dass dies selbst bei der nicht allzu lang andauernden Kontrolle und Wegnahme der Tiere zu Atemwegsreizungen geführt hat. Dadurch seien den Katzen, die entgegen ihrem üblichen Verhalten ihren Harn und Kot nicht getrennt von ihrem Aufenthaltsraum absetzen konnten, aufgrund ihres ausgebildeten Geruchssinns erhebliche Schmerzen und/oder Leiden und Schäden zugefügt worden; sie hätten erhebliche Verhaltensänderungen erfahren müssen. Auch die Hundehaltung der Klägerin habe nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung entsprochen. Bei der Kontrolle sind drei Hunde im Kofferraum des Kleinwagens der Klägerin aufgefunden worden. Die Klägerin hat damals dem Vorwurf, die Tiere im Wesentlichen im Kofferraum ihres Kleinwagens zu halten, nicht widersprochen. Diese Haltung sei nicht artgerecht. Selbst wenn die Hunde nachts in die Wohnung verbracht würden, sei dies aus o.g. Gründen keine Verbesserung. Im Übrigen ist die Klägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts H* … vom 20. Juni 2016 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil sie ihre drei Hunde und sechs Katzen nicht der notwendigen tierärztlichen Behandlung zugeführt hat, obwohl diese mit Flöhen befallen waren, was die Klägerin auch gewusst habe; dadurch hätten die Tiere starke Schmerzen über einen nicht unerheblichen Zeitraum erlitten. Die geschilderten Verstöße habe die Klägerin i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG grob und z.T. auch wiederholt begangen.

Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der beamteten Tierärztin kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7). Die auf diesen tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhende Prognoseentscheidung, dass eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung von der Klägerin nicht zu erwarten sei, kann durch das insoweit unsubstantiierte Zulassungsvorbringen der Klägerin, ein einmaliger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften könne kein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot rechtfertigen, nicht in Frage gestellt werden.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich nur eine der sechs Katzen und nur einer der drei Hunde in ihrem Eigentum befinde und ihre Verantwortlichkeit für mögliche ältere Erkrankungen für die nicht in ihrem Eigentum stehenden Tiere nicht gegeben sei, kommt es für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut. Zum anderen wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt, dass der Klägerin mangelnde Pflege der Tiere vorgeworfen wird, weil sie die Tiere trotz ihrer offensichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigung keiner tierärztlichen Behandlung zugeführt hat. Dies wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots.

Das Vorbringen, das Landratsamt hätte eine weniger schwerwiegende Maßnahme anordnen müssen, trifft nicht zu. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 28. April 2016 nimmt Bezug auf die bereits seit 2011 erfolgten massiven und anhaltenden Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Haltung von Hunden, Katzen und Pferden, die zu verschiedenen Anordnungen geführt haben. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass nicht ersichtlich sei, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können. Da sowohl die Katzen- als auch die Hundehaltung der Klägerin massive Mängel aufwiesen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Klägerin zur Tierhaltung auch nicht lediglich auf eine bestimmte Tierart.

2) Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, eine eigene Sachaufklärung zu betreiben. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018, 9 ZB 16.321 – juris Rn. 32). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von dem durch die beamtete Tierärztin festgestellten Sachverhalt ausgehen, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass dieser Sachverhalt unzutreffend sein könnte und die tatsächlichen Feststellungen der beamteten Tierärztin von der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wurden.

Abgesehen davon lässt der Zulassungsantrag auch nicht erkennen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Februar 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

1. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, nicht.

Der Antragsteller begehrt weiterhin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Januar 2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 3. Januar 2019, mit dem ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer III.) das Halten und Betreuen von Rindern untersagt (Ziffer I.) und die Auflösung des auf seinem Anwesen vorhandenen Rinderbestandes (Ziffer II.) sowie eine entsprechende Nachweispflicht (Ziffern III. und IV.) verfügt wurden. Für den Fall, dass der Antragsteller die Auflösung des Rinderbestandes nicht binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids vornimmt, wurde die Fortnahme der gehaltenen Rinder und gegebenenfalls deren vorübergehende anderweitige pflegliche Unterbringung - auf seine Kosten - sowie deren Veräußerung durch das Landratsamt Rottal-Inn angeordnet (Ziffer V.) und der Antragsteller zur Duldung der Maßnahmen unter Ziffer V. verpflichtet (Ziffer VI.). Zudem wurde dem Antragsteller für den Fall, dass er den unter Ziffern I., III.1, III.2, IV.1, IV.2 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jeweils ein Zwangsgeld sowie der Vollzug der in Ziffer VI. verfügten Duldungspflicht durch unmittelbaren Zwang angedroht (Ziffer VIII.).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen und fachlichen Stellungnahmen bzw. Untersuchungsberichte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung der Rinderhaltung und der angeordneten Auflösung des Rinderbestands, sondern auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

a) Das in Ziffer I. ausgesprochene Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens vor.

Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren (2015 - 2019) bei zahlreichen Kontrollen (am 10.11.2015, 2.2.2016, 19.4.2016, 21.12.2016, 11.10.2017 und 15.3.2018) immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei den vom Antragsteller gehaltenen Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 - OVG 1 S 381/05 - juris Rn. 4). Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 - 3 B 34.16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 15). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O.; B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 48). Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).

Nach den Feststellungen des beamteten Tierarztes vom 11. Oktober 2017 (Bl. 20 ff der Behördenakten) und vom 15. März 2018 (Bl. 81 ff der Behördenakten) sowie nach den Feststellungen im Bescheid vom 14. Dezember 2015 und schließlich im Strafbefehl vom 26. Juli 2018 hat der Antragsteller seit 2015 die Rinder nicht ordnungsgemäß versorgt, sie zu spät einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt und sie nicht artgerecht untergebracht, wodurch den Rindern erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Das Landratsamt hat insoweit auf die fehlende Wasserversorgung, die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes, das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen Liegefläche sowie die mangelnde Hufpflege und schließlich auch auf die mangelhaften Haltungseinrichtungen und verletzungsträchtigen Objekte im Stall sowie die Überbelegung der Liegeboxen (z.B. 13 Liegeboxen für 21 Milchkühe, Ergebnisprotokoll vom 11.10.2017, BA S. 21) verwiesen. Bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 wurden gravierende Mängel bei der Rinderhaltung des Antragstellers festgehalten und dieser unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Behebung der 41 tierschutzrechtlichen Beanstandungen aufgefordert. Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde ein angedrohtes Zwangsgeld fällig gestellt und für den Fall, dass der Antragsteller erneut den im Bescheid vom 14. Dezember 2015 unter Ziffern I.4, I.9, I.12, I.17, I.21, I.22, I. 22, I. 23., I.25, I.26 festgelegten Pflichten nicht nachkommt, ein erneutes Zwangsgeld angedroht. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2018 wurde der Antragsteller wegen quälerischer Misshandlung eines Wirbeltieres durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Daraus ist ersichtlich, dass auch vorangegangene tierschutzrechtliche Maßnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erbracht haben. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von dem beamteten Tierarzt festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller, mit der er die Einschätzung des Amtsveterinärs, der besonderes Gewicht zukommt, nicht in Frage stellen kann. Aber auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. April 2019 bleibt festzuhalten, dass bereits ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme des gesamten Rinderbestandes rechtfertigt (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30). Auch die vereinzelte kurzfristige Behebung einzelner Mängel schließt die Maßnahme nicht aus, wenn insgesamt eine ununterbrochene Kette von Verstößen vorliegt. Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - OVG 1 S 381/05 - juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dezember 2018, § 16a TierSchG Rn. 15). Angesichts der Vorgeschichte ist im vorliegenden Fall die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufgezeigten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin entsprechende Zuwiderhandlungen begehen werde, nicht zu beanstanden. Die amtstierärztliche, vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose rechtfertigt sich aus der Vielzahl der über vier Jahre hinweg festgestellten Beanstandungen, die von dem fehlenden Willen bzw. von dem Unvermögen des Antragstellers zeugen, tierschutzrechtlichen Anforderungen Genüge zu leisten. Dieser ist offensichtlich mit der Versorgung seines Rinderbestandes überfordert.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde - auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Rindern, also Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 b Tiergesundheitsgesetz, untersagt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 17).

Nach den durch einen beamteten Tierarzt über einen längeren Zeitraum festgestellten hochgradigen Beanstandungen bei der Rinderhaltung des Antragstellers (vgl. Bescheid vom 14.12.2015; Ergebnisprotokoll vom 11.10.2017 und vom 15.3.2018 sowie Lichtbilder BA. S. 20 ff; 23 ff; 80 ff.) erweist sich auch die Reduzierung des Bestandes nicht als milderes Mittel, da es nicht gleich geeignet ist, um das Ziel der Maßnahme, eine artgerechte Haltung der Rinder, zu erreichen.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Rinderhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Rinder und der erfolglosen Androhung und Fälligstellung vom Zwangsgeldern mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG BB, B.v. 12.11.2014 - OVG 5 S 26.14, OVG 5 MOVG 5 M 25.14 - juris Rn. 8).

Das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig, der Antragsteller mag bei einer relevanten Veränderung der Sachlage die Aufhebung der Verfügung beim Antragsgegner beantragen. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 8. April 2019 zeigt der Antragsteller eine Reihe von Maßnahmen auf, die er bereits umgesetzt habe oder zumindest in naher Zukunft umzusetzen plane. Wohlverhalten unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt jedoch ebenso wenig wie die bloße Absicht, in der Zukunft ein über vier Jahre hinweg aufgezeigtes Verhalten zu ändern, zum derzeitigen Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose.

b) Soweit unter Ziffer II. als Konkretisierung des unter Ziffer I. verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots die Auflösung des Rinderbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 18; B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6). Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 6). Aufgrund der Ungeeignetheit des Antragstellers kommt nur die Auflösung des Bestandes insgesamt in Betracht.

c) Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der im Bescheid des Landratsamts vom 3. Januar 2019 erlassenen Ziffern III. - IX. nicht entgegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Rindern sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung der Tiere.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt M. der Klägerin das Halten und Betreuen von Rindern und gab ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids ihre Rinderbestände aufzulösen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage und beantragte weiterhin, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zunächst ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen an, änderte den Beschluss aber mit Beschluss vom 9. März 2016 wegen Nichterfüllung der Auflagen ab und lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016 hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss vom 9. März 2016 auf und lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Änderung des Beschlusses vom 4. Februar 2016 ab.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2015 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vielfach und erheblich gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen in Zusammenhang mit der Haltung von Zwerg-Zebu-Rindern verstoßen habe und ihr Verhalten auch für die Zukunft ein Umdenken und die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erwarten lasse. Dies ist im Ergebnis nicht ernstlich zweifelhaft.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte das Landratsamt bereits in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bei der Betreuung der Zwerg-Zebu-Rinder durch die Klägerin festgestellt. Auch nach dem Eigentumsübergang der Zwerg-Zebu-Rinder auf die Klägerin und der nachfolgenden ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts zu weiteren vielfach erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen, weil es den Tieren nach den Feststellungen des Landratsamts an geeigneten und ausreichenden Unterstandmöglichkeiten fehlte und die Fütterung der Tiere sowie die Versorgung mit Wasser nicht ausreichend sichergestellt war bzw. die Wasserqualität nicht regelmäßig kontrolliert wurde. Weiterhin wurde das Herdenmanagement der Klägerin bemängelt, weil Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten, was in den Wintermonaten sowohl für die Muttertiere, als auch für die Kälber mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften.

a) Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Rechtmäßigkeit des tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbots nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung beurteilt wurde. Unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 20. April 2016 (11 LB 29/15) hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, dass § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO aufweist. Wie bei der Gewerbeuntersagung sieht die Vorschrift ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, bei dem sich der Betroffene darauf verweisen lassen muss, Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Bei der Gewerbeuntersagung ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass bei § 35 GewO eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht und die Behörde bei wirksamer Untersagung eines Gewerbes nicht mehr zu prüfen hat, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen; haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6/14 - juris Rn. 15). Nichts anderes kann bei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG gelten. Soweit die Klägerin einwendet, die Vorschriften seien nicht vergleichbar, weil im Rahmen des § 35 GewO nicht darauf abgestellt werde, dass zusätzlich noch eine negative Zukunftsprognose notwendig ist, um die Versagung zu rechtfertigen, trifft ihr Vorbringen nicht zu. Ähnlich wie § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ahndet auch die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO nicht ein in der Vergangenheit liegendes Tun oder Unterlassen, sondern beugt einer künftigen ordnungswidrigen Rechtsgütergefährdung vor. Dazu ist auch bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO eine Prognose, d.h. ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinliches zukünftiges Verhalten erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - juris Rn. 8).

b) Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte im Urteil berücksichtigen müssen, dass der Beklagte selbst durch Verweigerung der Ausstellung einer BHV-1-Bescheinigung dafür gesorgt habe, dass die Klägerin ihren Rinderbestand nicht reduzieren und die verbleibenden Tiere ausreichend versorgen konnte. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es sei im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Ausstellung dieser Bescheinigungen habe. Es liege ausschließlich in ihrer Verantwortung, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen und Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander.

c) Soweit die Klägerin weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht sei bei Erlass des Haltungs- und Betreuungsverbots von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, ist ihr Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

aa) Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Klägerin durchaus bereit gewesen sei, die Unterstände auf der Weide auszubauen bzw. mehrere Unterstände aufzustellen, kann das Zulassungsvorbringen keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der Unterstände ausgeführt, dass die Klägerin einer schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014, geeignete und ausreichende Unterstandsmöglichkeiten aufzustellen, auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen sei und dass deshalb am 3. Januar 2015 [angesichts des unmittelbar bevorstehenden Wetterwechsels mit deutlicher Temperaturabkühlung] zwei Notunterstände im Rahmen der Ersatzvornahme aufgestellt werden mussten. In Hinblick darauf genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO für das Vorliegen eines Zulassungsgrundes gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn insoweit wird lediglich das Vorbringen erster Instanz wiederholt und nicht annähernd die vom erstinstanzlichen Urteil abweichende Auffassung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erläutert.

bb) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Vorbringen durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie davon ausgehen durfte, dass die Tiere in den im Wege der Ersatzvornahme am 3. Januar 2015 aufgestellten Unterkünften ausreichend Platz haben. Wie oben ausgeführt kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier also auf den 29. Dezember 2014. Zu diesem Zeitpunkt standen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 150 Zwerg-Zebus eine deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandsmöglichkeiten (max. 120 m²) zur Verfügung.

cc) Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Tiere nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt worden seien, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Hinsichtlich der Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und nach einem Gutachten von Prof. Dr. Dr. S. vom Juni 2015 einige Tiere als mager zu bezeichnen waren und ihnen durch nicht ausreichende Fütterung erhebliches Leid zugefügt wurde. Weiterhin führte das Verwaltungsgericht aus, dass bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses das den Tieren zur Verfügung stehende Weiherwasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht worden sei und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren keine zusätzlichen Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen vorzufinden gewesen wären. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Tierarzt Dr. M. den Gesundheitszustand der Tiere als gut und ihre Versorgung mit Futter und Wasser als ausreichend bewertet habe, steht dies der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren und die Wasserqualität nicht untersucht wurde, nicht entgegen, zumal Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass seine Erklärung „bis auf wenige Ausnahmen“ gelte.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, das Landratsamt habe sich mit einer artgerechten Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern nicht ausreichend auseinandergesetzt und die Klägerin mit einer Vielzahl von nicht mehr überschaubaren Anordnungen bzw. Auflagen überzogen. Dieses pauschale Zulassungsvorbringen ist schon mangels substantieller Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrunds nicht geeignet, die erfolgten tierschutzrechtlichen Anordnungen in Frage zu stellen. Abgesehen davon übersieht das Zulassungsvorbringen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich auf eine vorrangige fachliche Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte gestützt wurde, sondern auf in das Verfahren eingeführte fachliche Stellungnahmen und Gutachten des externen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. S.

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Prüfung der Ermessensgesichtspunkte. Das Verwaltungsgericht stellt zunächst zutreffend auf eine eingeschränkte Ermessenskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO ab. Sachfremde Erwägungen sind aus den Entscheidungsgründen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Unabweislichkeit der Maßnahme ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass weniger schwer in die Rechte der Klägerin eingreifende Maßnahmen nicht möglich gewesen wären. Entgegen der Behauptung der Klägerin trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die Klägerin bei einer eindeutigen Mitteilung bereit gewesen wäre, notwendige Maßnahmen zur Tierhaltung zu treffen. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Betreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 29. Dezember 2015 nimmt Bezug auf die umfassende Vorgeschichte, die wirtschaftliche Situation der Klägerin und ihre fehlende Einsicht, die die Annahme rechtfertigten, dass die Klägerin weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen werde. Die Vorgeschichte, die erhobenen Tatsachen und die Umstände, die darauf schließen lassen, dass es der Klägerin an der erforderlichen Einsicht fehlt, werden umfassend in den Bescheidsgründen dargestellt. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass ein milderes Mittel aufgrund der Vielzahl tierschutzrechtlicher Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit der Klägerin nicht in Betracht kommt. Von den tatsächlichen Verhältnissen ausgehend ist auch nicht ersichtlich, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Betreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.