| Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeregte Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Antragsteller betriebenen Strafverfahrens kommt schon wegen des präventiven Charakters der zugrunde liegenden tierschutzrechtlichen Maßnahme nicht in Betracht.
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Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Ihre Begründung enthält einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, und setzt sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.
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Im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG ist eine Anordnung des Sofortvollzuges eines Tierhaltungsverbots bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde.
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Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5.2.2004 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt (Nr. I der Verfügung) und ihm aufgegeben worden, seinen Rinderbestand bis zum 27.2.2004 aufzulösen und über das Verbleiben der Tiere einen schriftlichen Nachweis zu erbringen (Nr. II der Verfügung).
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Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen und fachlichen Stellungnahmen bzw. Untersuchungsberichte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tierhaltung und der angeordneten Auflösung des Tierbestands, sondern auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.
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1. Soweit der Antragsteller erneut geltend macht, er sei durch die Tierärzte des Veterinäramtes voreingenommen behandelt worden, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die auf mehrere Erwägungen gestützten, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt (S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) zu erschüttern. Substantiierte und hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte, von denen auf eine Voreingenommenheit der Ärzte des Veterinäramtes geschlossen werden könnte, werden auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die pauschale Behauptung, dass sein Betrieb "auch in früheren Jahren ständig kontrolliert" worden sei "durch andere Tierärzte", die "seine Tierhaltung nicht beanstandet" hätten, reicht hierzu - gerade auch vor dem Hintergrund der in den vorliegenden Akten insbesondere auch durch zahlreiche Fotos dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners - offensichtlich nicht aus. Das Gleiche gilt für die pauschalen Andeutungen, das Vorgehen der Verwaltung hänge mit seiner politischen Betätigung in der Gemeinde zusammen, die ihm die Antipathie zahlreicher Bürger eingebracht habe.
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2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe zu Recht im Falle des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG festgestellt. Eine umfassende und vorurteilsfreie Durchsicht der (in den Akten enthaltenen) Fotos lasse neben den schriftlichen Erläuterungen den für das vorliegende Verfahren hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass beim Antragsteller gravierende Eignungsmängel in Bezug auf die Haltung von Tieren vorlägen, die eine Fortsetzung der Tierhaltung nicht zuließen (S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Die Feststellungen vor Ort und insbesondere auch die Untersuchungsberichte hinsichtlich der sezierten Tiere, die verendet seien oder hätten getötet werden müssen, ließen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel aufkommen, dass die Tiere infolge unzureichender Versorgung mit Wasser und Nahrung sich in einem "erheblich reduzierten Zustand" befunden hätten (S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Dass die Kühe vom Antragsteller nicht artgerecht gehalten würden und auf einer unzureichenden Grundlage, teilweise in tiefem Kot stehen müssten, sei hinreichend in den Akten dokumentiert (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Das Landratsamt habe dem Antragsteller auch zu Recht vorgehalten, dass er nur in völlig unzureichendem Maße eine tierärztliche Versorgung erkrankter Tiere vorgenommen habe (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
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a) Dies gilt zunächst für den Vortrag, der Antragsgegner habe mittlerweile selbst "eingeräumt", dass die für die Vergangenheit behaupteten Verstöße des Antragstellers "in der Zukunft jetzt so nicht mehr drohen". Insoweit hat der Antragsteller auch "jüngste Bilder" aus dem neuen Stall vorgelegt (S. 69-75 der VGH-Akte), die belegten, dass die Tiere "jedenfalls jetzt" einwandfrei versorgt seien. Zwar hat der Antragsgegner - was im Übrigen gegen die ihm vorgeworfene Voreingenommenheit spricht - festgestellt, dass sich seit der Anordnung des Tierhalteverbots die Rinderhaltung des Antragstellers verbessert habe. Er dürfte dies jedoch zu Recht auf die erhöhte Kontrollfrequenz und den dadurch erzeugten Druck seitens des Veterinäramtes zurückgeführt haben. Ein nachträgliches Wohlverhalten ist indes nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstige Gefahrenprognose zu rechtfertigen. In seinem Beschluss vom 25.4.2002 hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388 f.). Ausgehend hiervon kann die auf den Druck der Behörde zurückzuführende Verbesserung der Haltungsbedingungen den Antragsteller nicht maßgeblich entlasten. Die hohe Zahl und die Schwere der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden tierschutzrechtlichen Verstöße in der Vergangenheit begründen auch in Ansehung der offenbar gewordenen Uneinsichtigkeit des Antragstellers (er räumt mittlerweile zwar eine Häufung von Todesfällen ein, hegt jedoch immer noch den Verdacht, dass gegen ihn sabotiert werde, vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 26.4.2004) durchgreifende Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands (vgl. auch die Begründung der Strafanzeigen vom 24.4.2003 und vom 16.2.2004, Bl. 170 und 278 der Behördenakte). Hinzu kommt der Umstand, dass auch vorangegangene tierschutzrechtliche Maßnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erbracht hatten. Deshalb besteht nach Auffassung des Senats die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu ähnlich gravierenden tierschutzrechtlichen Missständen kommt. Da dies bereits für den Zeitraum des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gilt, hat der Senat auch keinen Zweifel am Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004 schlüssig und ohne, dass dem substantiiert widersprochen würde, darauf verweist, dass auch im neuen Stall nach wie vor Missstände festzustellen waren (S. 143 der VGH-Akte).
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Vor diesem Hintergrund führt auch die unter dem 22.3.2004 geschlossene "Vertragliche Vereinbarung" mit einem benachbarten Bauern, auf deren Basis der Antragsteller als "Angestellter" auf dem Hof arbeiten soll, zu keiner anderen Einschätzung der tierschutzrechtlichen Risikolage. Dies gilt zunächst deshalb, weil derzeit noch völlig offen ist, ob der in Aussicht genommene Pachtvertrag überhaupt zustande kommt und tatsächlich die Verantwortung für die Tiere in einer Weise übertragen wird, die eine unter tierschutzrechtlichen Aspekten unbedenkliche Tierhaltung sicherstellt. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.3.2004 ist eine Verpachtung für den Antragsteller nur "ultima ratio" und hält er sich weiterhin für geeignet, den Hof selbst zu bewirtschaften (S. 91 der VGH-Akte). Im Übrigen käme der Antragsteller mit einer Verpachtung letztlich nur der Nr. II der Verfügung vom 27.2.2004 nach, wodurch insoweit voraussichtlich das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag entfiele.
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b) Auch soweit die Beschwerde es unternimmt, die vom Antragsgegner festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers in Abrede zu stellen und anhand umfangreicher Ausführungen aufzuzeigen, dass "die Tiere ausreichend vom Beschwerdeführer gefüttert und versorgt wurden", dringt sie nicht durch. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.4.2004 hat der Antragsteller eingeräumt, dass er zwischenzeitlich erkannt habe, dass es "möglicherweise zu Schwierigkeiten der Futteraufnahme der rangniederen Tiere" komme (S. 7 des Schriftsatzes vom 26.4.2004). Unabhängig davon sieht sich der Senat angesichts der hohen Zahl und der Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße, die jedenfalls im Kern durch die aktenkundigen behördlichen Feststellungen, die hierbei gefertigten Lichtbilder sowie die zahlreichen sachverständigen Untersuchungsberichte hinsichtlich sezierter Tiere bestätigt werden, lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:
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- Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tierarztrechnungen bzw. Rechnungsbelege nicht geeignet, eine ausreichende und nachhaltige tierärztliche Behandlung seiner Tiere glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst Tiere zur Obduktion ins Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart - CVUA - gebracht hat, darauf geschlossen werden, dass er sich intensiv um seine Tiere gekümmert hat und kümmert. Zur Begründung wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners verwiesen (S. 8 f. der Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, von dem Antragsgegner nicht vorgelegte Untersuchungsbefunde des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf andere verstorbene Tiere des Antragstellers betreffend widersprächen dem Vorwurf, der Antragsteller ernähre seine Tiere nicht ordentlich. Dass einzelne verendete Rinder einen "ordentlichen Nährzustand" aufwiesen, vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a RdNr. 24). Im Übrigen hat der Antragsgegner überzeugend und ohne, dass dies mit der Beschwerde substantiiert in Frage gestellt würde, dargelegt, dass bei der Fütterung von Rindern im Herdenverband bei begrenztem Futterangebot die rangniederen Tiere von den ranghöheren Tieren beim Fressen benachteiligt werden. Schließlich hat der Antragsgegner anhand der durchgeführten Untersuchungen plausibel aufgezeigt, dass bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern DE 0891263931, 0890874072 und 0891940084 wiederkehrende Verdauungsstörungen bzw. chronisch fortschreitende Erkrankungen vorlagen, die von einem aufmerksamen Tierhalter bemerkt worden und entsprechend behandelt worden wären.
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- Zum Zustand der Weide am neuen Stall im November 2002 hat das Landratsamt ausgeführt, zu dieser Jahreszeit sei eine ausreichende Futteraufnahme auf der Weide nicht mehr möglich gewesen und die Zufütterung des Antragstellers habe in Menge und Qualität nicht dem Bedarf der Tiere entsprochen. Auch diese schlüssigen, anhand von Fotos belegten und im Übrigen im Einklang mit weiteren Feststellungen zum schlechten Ernährungszustand der Rinder stehenden Erkenntnissen werden mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Der erkennbar beschönigenden Interpretation der einschlägigen Lichtbilder durch den Antragsteller misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
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- Der Antragsteller lässt sich ferner dahingehend ein, niemand könne ständig vollständig überprüfen, ob die gelagerte Grassilage nicht an einigen Stellen einzelne Schimmelplatten habe, möglicherweise habe er eine solche übersehen, jedenfalls sei der Vorwurf, bewusst und gewollt verschimmelte Grassilage verfüttert zu haben, zurückzuweisen. Diese Ausführungen sowie die dem Senat vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass der Antragsteller die ihm als Tierhalter nach § 2 TierSchG zukommende Verantwortung für eine angemessene Ernährung seiner Tiere verkennt. Denn mit Blick auf die gesundheitsschädliche Wirkung verschimmelten Futters muss ein verantwortungsvoller Tierhalter nach der Feststellung von Verderbnisanzeichen hinreichende Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass aus dem vorzulegenden Futter verdorbene Anteile ausgesondert werden. Dass der Antragsteller dieser Pflicht nachgekommen wäre, lässt sich nach Aktenlage auch mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Lichtbilder nicht feststellen. Der Umstand, dass die Tiere auch normalerweise verschmähtes verschimmeltes Futter "gierig aufgenommen haben" (vgl. Bl. 147A, 150A, 153A, 154 der Behördenakte), fügt sich im Übrigen in das Bild einer ausgesprochen unzureichenden Ernährungslage der Rinder des Antragstellers ein.
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- Die durch das Gutachten des CVUA gestützten Vorwürfe hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890956116 werden mit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt. Nach dem Gutachten vom 30.10.2003 (Bl. 222 A der Behördenakte) wurde bei der hochgradig abgemagerten, mit zahlreichen Dekubitusstellen und Abschürfungen behafteten Kuh als Erkrankungs- und Todesursache Darmentzündung und Lungenentzündung angegeben. Als Ursache für die Darmentzündung wurde der massenhafte Befall mit Parasiten (Kokzidien und Strongyliden) genannt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass nach den Angaben des Veterinäramts schon im Jahr 2000 auf Probleme wegen des Parasitenbefalls hingewiesen worden war, fehlt dem diesbezüglichen pauschalen bzw. nicht belegten Beschwerdevorbringen die nötige Substanz. Hierzu hätte es insbesondere einer detaillierten Darstellung bedurft, wann der Antragsteller die Erkrankung des Tieres bemerkt und welche konkreten Maßnahmen er in die Wege geleitet hat.
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- Dem Antragsteller gelingt es auch nicht, den Untersuchungsbericht des CVUA vom 9.1.2004 (Bl. 220 der Behördenakte) betreffend die Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890876916 zu erschüttern. Hinreichend konkrete und schlüssige Einwendungen gegen die dort getroffenen sachverständigen Feststellungen, wonach sich die Kuh im Zustand hochgradiger Abmagerung befunden habe, sie mit geburtsreifen Zwillingen hochtragend gewesen sei und deutliche Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Kuh infolge "nicht leistungsgerechter" Fütterung verhungert sei, werden nicht erhoben, insbesondere nicht mit dem durch nichts belegten Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer anderen Todesursache.
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- Nichts anderes gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Rindern mit den Ohrmarkennummern DE 0890874081, 0891263919 und 0891696980. Die Behauptung des Antragstellers, er habe "alles unternommen, um diese Tiere gut zu versorgen", wird durch die detaillierten und durch sachverständige Berichte von Amtstierärzten gestützten Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (S. 11 ff., insbesondere auch zur Qualifizierung festliegender Kühe als besonderer Pflege und Versorgung bedürftiger "Intensivpatienten") mit hinreichender Deutlichkeit widerlegt. Die weiteren Behauptungen zu angeblichen anderen Todesursachen dieser Tiere (die Kühe seien nicht wegen totaler Abmagerung gestorben, sondern aus anderen Gründen; sie seien "auf dem besten Wege der Gesundung" gewesen; sie seien nicht wegen Erkrankungen, sondern wegen Hornstößen anderer Kühe festliegend gewesen und hätten deshalb nichts gefressen; bei der Kuh DE 0890874081 habe nahe gelegen, dass diese altersschwach gewesen sei, zusätzlich geschwächt durch eine Kalbung; vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 12.3.2004, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.3.2004), entbehren einer sachverständigen Grundlage und erscheinen vor allem angesichts der insoweit vorliegenden Untersuchungsberichte des CVUA Stuttgart vom 23.1.2004 (Bl. 255, 255 A) und des Landratsamts Schwäbisch Hall - Veterinäramt - vom 5.2.2004 (Bl. 273), mit denen sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt, derart aus der Luft gegriffen, dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.
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Bei einer Gesamtschau von Art und Umfang der tierschutzrechtlichen Verstöße und der daraus resultierenden erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit des Antragstellers zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands begegnet die angegriffene Verfügung demnach voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten grundrechtlichen Belange, insbesondere seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, in die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegriffen wird. Der Senat verkennt dabei nicht das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einer Fortführung seines Betriebes. Dieses Interesse muss jedoch bei der gegebenen Gefahrenlage mit Blick auf die in Art. 20 a GG, Art. 3 b LV verankerte Verpflichtung des Staates zum Tierschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Tierhaltungsverbots und der Auflösung des Tierbestands zurücktreten.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.4.2002, a.a.O., , und vom 23.2.1998 - 1 S 422/98 -, insbesondere auch zu der Praxis des Senats, in Fällen der Untersagung einer gewerbsmäßigen Tierhaltung Abschnitt II Nr. 14.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Abschnitt I., Nr. 7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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