Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 10 Ersatzvornahme
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz - VwVG | § 10 Ersatzvornahme
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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
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(1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden: 1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde, der Teilnehmergemeinschaft und des Verbandes (§§ 26a und 26e);2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser Behörden,
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(1) Zwangsmittel sind: a) Ersatzvornahme (§ 10),b) Zwangsgeld (§ 11),c) unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Be
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published on 07/08/2018 00:00
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben.
II. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
I.
Die Beteilig
published on 10/01/2019 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von EUR 15,- erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
III. Der S
published on 03/11/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 %
published on 12/07/2012 00:00
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 30. Juli 2011 wird der Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 02. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06. Januar 2011 aufge
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