Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - M 23 K 16.315

bei uns veröffentlicht am06.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts München vom 29. Dezember 2015, mit dem ihr die Haltung und Betreuung von Rindern untersagt wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines größeren Bestands an Zwerg-Zebu-Rindern, welcher im Zeitpunkt des Bescheidserlasses ca. 150 Zwerg-Zebu-Rinder umfasste. Ca. 40 Zwerg-Zebu-Bullen waren auf einer Weide in E., Landkreis E., und ca. 110 Zwerg-Zebu-Rinder (überwiegend Mutterkuh-Herde mit Kälbern) auf einer Weide in G.-... untergebracht.

Im Mai 2013 hatte der damalige Lebensgefährte der Klägerin dieser den Rinderbestand übereignet. In den Jahren zuvor waren die Tiere im Eigentum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin gestanden und sind auch von der Klägerin mitversorgt worden.

Seit 2006 fiel der landwirtschaftliche Betrieb bei Kontrollen durch Mitarbeiter des Landratsamts München wiederholt durch Mängel u. a. in der Tierhaltung auf. Es kam sowohl im Bereich des Tierschutzrechts als auch des Tierseuchenrechts mehrfach zu Aufforderungen der Mängelbeseitigung und erforderlichen Nachfristsetzungen. Die wiederkehrende Problematik waren dabei u. a. die vernachlässigte Klauenpflege, mangelhafte Hygienebedingungen sowie fehlende regelmäßige Fütterung und Tränkung der Tiere.

Im Jahr 2014 mussten die Klägerin und ihr Lebensgefährte den landwirtschaftlichen Hof räumen. Seit Ende 2014 befanden und befinden sich die Zwerg-Zebu-Rinder ausschließlich auf Weiden, zunächst auf zwei Weiden in G.-... und I. Mit Bescheid des Landratsamts München vom 2. Dezember 2014 wurde die Klägerin unter anderem aufgefordert, innerhalb einer Woche ihre Weiden mit geeigneten und ausreichenden Unterständen für die Tiere auszustatten.

Die Tierherde, die ursprünglich auf der Weide in I. untergebracht war, wurde aufgrund der Anordnung des Landratsamts München vom 12. Februar 2015 schließlich am 9. März 2015 auf eine Weide nach E., Landkreis E., verbracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids wurden die dort befindlichen Rinder laut Informationen des Landratsamts München von dem Verpächter dieser Weide versorgt und betreut; weitere tierschutzrechtliche Verstöße wurden bezüglich dieser Herde nicht mehr festgestellt.

Die Weide in G.-... hat eine Größe von ca. 10 ha. Auf der Fläche befindet sich sowohl Wald als auch ein natürlicher Weiher.

Mit mündlicher Anordnung vom 8. Dezember 2014 forderte das Landratsamt München die Klägerin nochmals auf, für die Weide in G.-... einen Unterstand für die Rinder zu bauen und das Wasser des auf dieser Weide zugänglichen Grundwasserweihers untersuchen zu lassen. Am 31. Dezember 2014 erfolgte die mündliche Anordnung für diese Weide, eine Strohmatratze und einen Witterungsschutz bereit zu stellen. Da bei der Nachkontrolle am 1. Januar 2015 weiterhin kein Witterungsschutz auf der Weide vorhanden war, ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 als Notunterstand zwei Zelte mit Hilfe des technischen Hilfswerks aufbauen.

Der Standort in G.-... wurde u. a. am 27. März und 9. Juni 2015 erneut kontrolliert. In beiden Fällen wurden (neben weiteren tierseuchenrechtlichen Verstößen) wiederum tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt. So waren die Unterstände nicht entmistet, bei einigen Tieren wurde ein reduzierter Ernährungszustand festgestellt, die Tränken waren mit wenig Regenwasser befüllt und die Klauenpflege wurde als nicht ausreichend festgestellt.

Am 26. Juni 2015 fand eine Begutachtung der Herde auf der Weide in G.-... durch Prof. Dr. Dr. ..., Fachtierarzt für Tierschutz, statt. Dieser kam in einem Kurzgutachten vom 4. November 2015 zu dem Ergebnis, dass die derzeitige Haltung nicht den Anforderungen des deutschen Tierschutzgesetzes genüge und schlug als Haltungsbedingungen vor, die Tieranzahl zu reduzieren, Witterungsschutz in ausreichender Qualität und Ausmaß zu fordern und Geburten während der kälteren Jahreszeit durch ein entsprechendes Herdenmanagement zu verhindern.

Mit Schreiben vom 17. September 2015 hörte das Landratsamt München die Klägerin zum beabsichtigten Halteverbot an. Am 26. November 2015 erfolgte ein persönliches Gespräch mit der Klägerin, ihrer damaligen Bevollmächtigten und Vertretern des Landratsamts München. Die damalige Bevollmächtigte äußerte sich zusätzlich mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Dezember 2015.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Dezember 2015 untersagte das Landratsamt München der Klägerin das Halten und das vorübergehende oder andauernde Betreuen von Rindern ab sofort (Nr. 1 des Bescheids), verpflichtete die Klägerin, ihre Rinderbestände bis spätestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheids nach im Folgenden aufgeführten Meldepflichten aufzulösen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nummern 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3 des Bescheids). Des Weiteren drohte es für den Fall, dass der Verpflichtung zur Auflösung der Rinderbestände nicht nachgekommen werde, die Fortnahme und Verwertung der Rinder mittels unmittelbaren Zwangs an (Nr. 4 des Bescheids) und stellte für den Fall, dass Meldepflichten gemäß Nummer 2 des Bescheids nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werde, Zwangsgelder fällig (Nr. 5 des Bescheids). Weiterhin wurden der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt sowie eine Gebühr in Höhe von 782,25 Euro sowie Auslagen von 16,78 Euro geltend gemacht (Nr. 6 des Bescheids).

Das Landratsamt München begründete den Bescheid insbesondere damit, dass die Klägerin sowohl gegen die Bestimmungen des § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) als auch gegen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und zum Teil grob zuwider gehandelt habe. Ihr sei daher nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Halten und Betreuen von Tieren zu untersagen.

Der Klägerin seien auch die Verstöße vor dem Jahr 2013 zuzurechnen, da sie in dieser Zeit zumindest als Betreuerin im Sinne von § 2 TierSchG gelte. Festgestellte Mängel seien trotz Aufklärung und der Durchführung behördlicher Maßnahmen nicht nachhaltig beseitigt worden. Den Tieren seien dadurch erheblich oder länger anhaltend Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden. Während der Freilandhaltung sei die Klauenpflege nicht durchgeführt und die Tiere damit in ihren atypischen Bewegungen massiv eingeschränkt worden. Des Weiteren sei den Rindern nicht der zwingend notwendige Witterungsschutz zur Verfügung gestellt worden. Die Rinder seien dadurch den für sie als lebensfeindlich empfundenen Einwirkungen ausgesetzt; ihnen sei damit erhebliches Leiden zugefügt worden. Bei verschieden Kontrollen seien teilweise Rinder vorgefunden worden, bei denen zwingend eine sofortige Absonderung von der Herde und gegebenenfalls eine tierärztliche Versorgung notwendig gewesen wäre. Offensichtliche Verletzungen der Tiere seien nicht unmittelbar nach deren Feststellung ausreichend versorgt oder durch einen Tierarzt behandelt worden. Auch diese Verzögerungen hätten den Tieren unnötige und erhebliche Leiden und Schmerzen verursacht. Die Haltungsbedingungen für die Tiere durch eingeschränkte Wasser- und zeitweise fehlende ausreichende Futterversorgung seien grundsätzlich über all die Jahre wiederholt mangelhaft gewesen. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass ohne das Halte- und Betreuungsverbot weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz drohen würden. Die Klägerin zeige keine Einsicht in ihr bisheriges Fehlverhalten. Ihr Umgang mit den von ihr gehaltenen Tieren sei in einem derart hohen Maße und über einen extrem langen Zeitraum tierschutzwidrig gewesen, so dass keine Gesichtspunkte dafür sprächen, dass sie sich zukünftig tierschutzgerecht verhalte und die Vorgaben des Tierschutzrechts einhalten werde. Dabei spiele auch die schlechte wirtschaftliche Situation der Klägerin eine erhebliche Rolle.

Mildere Handlungsalternativen wie mündliche und schriftliche Anordnungen erschienen nicht genügend effektiv, um eine nachhaltige und dauerhafte Besserung der Tierhaltung zu gewährleisten. Die Klägerin sei den meisten Anordnungen in den letzten Jahren nicht oder erst nach langen Verzögerungen nachgekommen.

Die Pflicht zur Auflösung der Rinderbestände sei eine Folge aus dem nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausgesprochenen Halteverbot. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, da zu befürchten sei, dass den Tieren erneut Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden. Angesichts der Ausmaße der Vernachlässigung und der Vielzahl an Verstößen gegen § 2 TierSchG bei der Haltung der Tiere könne nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft der Anordnung zugewartet werden.

Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, eingegangen bei Gericht am 22. Januar 2016, erhob der nunmehrige Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015 aufzuheben.

Des Weiteren wurde mit Schreiben vom gleichen Tag, ebenfalls zugegangen am 22. Januar 2016, beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Verfahren M 23 ...).

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass die Klägerin für Verstöße bis zum 25. Mai 2013 nicht verantwortlich sei, da sie bis dahin lediglich Aushilfstätigkeiten für den damaligen Eigentümer verrichtet habe. Die alleinige Verantwortung habe einzig und allein bei diesem gelegen. Erst seit dem 25. Mai 2013 sei die Klägerin alleine verantwortlich für die Haltung. Sie werde hierbei von ihrer Tochter unterstützt, die Gesellin im Garten- und Landschaftsbau sei und vor dieser Ausbildung eine landwirtschaftliche Lehre begonnen habe. Diese plane nun, einen Kurs zur Erlangung des Sachkundenachweises in der Rinderhaltung zu besuchen. Die Tochter der Klägerin beabsichtige, sich mit der Zwerg-Zebu-Herde eine Existenzgrundlage aufzubauen und diese von der Klägerin zu übernehmen.

Zur Tierhaltung führte der Bevollmächtigte aus, dass die Zwerg-Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden könnten. Der hierzu erforderliche Witterungsschutz könne auch durch natürliche Gegebenheiten, wie dem hier vorhandenen Kiefernwald, gegeben sein. Derzeit seien vier zusätzliche Unterstände aufgestellt. Die Unterstände würden regelmäßig eingestreut. Zur Tränke der Rinder diene der natürliche Weiher auf dem Gelände in G.-H..., der über ein Kiesbett zugänglich sei. Die Wasserqualität dort werde regelmäßig untersucht. Die natürliche Tränke stehe das ganze Jahr über zur Verfügung, habe immer frisches Wasser und friere auch im Winter nicht ein. Der Vorwurf leerer Wassertränken sei daher nicht nachvollziehbar. Der Weiher sei für alle Tiere gut zugänglich, auch für kranke oder geschwächte Tiere oder etwa neugeborene Kälber und deren Mütter. Die Tiere würden im Winter durch die Klägerin zugefüttert. Eine Zufütterung im Sommer sei nicht erforderlich. Der Gesundheitszustand der Herde sei als gut zu bewerten. Sollten im Einzelfall kleine Korrekturen oder Maßnahmen der Tierhaltung erforderlich sein, sei die Klägerin bereit, diese durchzuführen und ihre Tierhaltung anzupassen.

Zur Ergänzung wurden eidesstattliche Versicherungen der Klägerin sowie ihrer Tochter vorgelegt sowie ein Auszug aus dem Gutachten „Das Zwerg-Zebu“ von ..., das Merkblatt Nr. 85 „Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern“ der ... sowie eine tierärztliche Stellungnahme des Tierarztes Dr. ... vom 14. Januar 2016. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass am 12. Januar 2016 eine Augenscheinnahme auf der Weide in G.-... durchgeführt worden sei. Die Herde sei aufmerksam gewesen, der mittlere Herdenernährungszustand gut. Die Tiere hätten Winterfell, der Hygienezustand der Tiere (Sauberkeit des Winterfellkleids) sei insgesamt gut. Die Tiere seien zügig gegangen, weder im Schritt, Trab oder Galopp hätten lahmende Tiere beobachtet werden können. Der Klauenpflegezustand habe aufgrund der Fluchtdistanz nur bei wenigen Tieren beurteilt werden können, bei diesen Tieren sei er in Ordnung gewesen. Den Tieren stünden insgesamt vier mobile, mit Stroh eingestreute Unterstände zur Verfügung. Des Weiteren hätten die Tiere Zugang zu ausgedehnten, windgeschützten Waldflächen mit trockenem Boden. Als Tränke stünde den Tieren ein Weiher mit Grundwassereintrag zur Verfügung. Der Gesundheitszustand der beurteilten Tiere sei als gut zu bewerten.

Das Landratsamt München legte mit Schreiben vom 26. und 28. Januar 2016 die Akten vor und beantragte mit Schreiben vom 29. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Eilverfahren (Az.: M 23 ...) insbesondere ausgeführt, dass ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin nur theoretisch vorhanden sei. Die Klägerin teile seit Jahren regelmäßig mit, sie würde den Verkauf der Tiere als Einnahmequelle nutzen. Seit 2013 sei jedoch kein Tier mehr verkauft worden. Aufgrund der Vielzahl der bereits begangenen Verstöße sei für die Zukunft eine negative Prognose unumgänglich. Ein Wintereinbruch sei in der aktuellen Jahreszeit jederzeit möglich und nicht planbar. Dies würde die sowieso schon schlechte Situation der Tiere nochmals erheblich verschlechtern. Noch immer würden die vorhandenen Unterstände nicht für alle Tiere ausreichen, zudem seien sie so aufgestellt, dass die rangniedrigeren Tiere noch immer nicht ohne Probleme an die Unterstände oder wieder herauskommen könnten. Auch das Herdenmanagement sei nicht geregelt, wodurch es noch immer zu Geburten in den Wintermonaten komme. Bei einer Nachkontrolle durch das Veterinäramt am 22. Januar 2016 sei erneut ein schwaches Kalb aufgefunden worden. Der mündlichen Anordnung, sofort einen Tierarzt beizuholen, sei die Klägerin nur bedingt nachgekommen. Das Kalb sei noch vor einer Betreuung durch einen Tierarzt eingegangen. Das Landratsamt sei mit einer ganzjährigen Freilandhaltung grundsätzlich einverstanden. Allerdings müssten die Voraussetzungen dafür vorhanden sein. Die natürlichen Schutzmöglichkeiten seien nicht ausreichend, Unterstände seien von der Klägerin erst nach Bekanntwerden des drohenden Halteverbots aufgebaut worden. Auch die regelmäßige Einstreu der Unterstände erfolge erst seit Bekanntwerden des Halteverbots. Die Ausführungen der Klägerin ließen auf eine fehlende Sachkunde schließen. Die Klägerin gehe unverändert fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei Zwerg-Zebus um einen Robustrasse handele. Die Prognose für eine weitere Tierhaltung sei daher als äußerst schlecht einzustufen. Soweit der Tierarzt Dr. ... ausgeführt habe, dass der Zustand eines überwiegenden Teils der Herde gut sei, decke sich dies mit den Feststellungen des Veterinäramts. Ein anderer Ernährungszustand wäre jedoch bereits Anlass gewesen, unmittelbar tätig zu werden. Einzelne Tiere hätten jedoch Leiden und Schmerzen, die zu berücksichtigen seien.

Das Gericht informierte sich telefonisch am 1. Februar 2016 ergänzend bei Herrn Dr. ... zu seinen Erkenntnissen und informierte die Parteien hierüber.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2016 ordnete bzw. stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2016 unter Auflagen an bzw. wieder her (Verfahren M 23 ...). Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Das Landratsamt München stellte bei einer Kontrolle am 18. Februar 2016 fest, dass die im Beschluss vom 4. Februar 2016 festgesetzten Auflagen nicht fristgerecht und vollständig umgesetzt worden waren und beantragte daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2016, den Beschluss zu ändern und den Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen (Verfahren M 23 ...). Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 9. März 2016 statt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen.

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Mai 2016 den Antrag des Landratsamts ab und hob den Beschluss vom 9. März 2016 insoweit auf (Verfahren 9 CS ...). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vom 9. März 2016 Verbesserungen der Haltungsbedingungen erfolgt seien, die gegenwärtig das Aufschubinteresse der Klägerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen lassen würden. Es lägen derzeit wohl noch hinnehmbare Haltungsbedingungen vor, die Tiere würden nicht erheblich vernachlässigt.

Mit Schreiben vom 29. Juni und 5. Juli 2016 nahm das Landratsamt München ergänzend Stellung und legte auf Bitten des Gerichts eine naturschutzfachliche Stellungnahme zum Bewuchs der Weideflächen in G.-... vom 4. Juli 2016 vor.

Am 6. Juli 2016 fand die mündliche Verhandlung statt, in der vergleichsweise Regelungen zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits von Beklagtenseite abgelehnt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den Verfahren M 23 S ..., M 23 S7 ..., BayVGH 9 CS ..., die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 29. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern (Nr. 1 des Bescheids) ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Alt. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG).

Das Landratsamt München ist für den Erlass der Anordnung zuständig, § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses keinen eigenen Betriebssitz mehr an der ursprünglichen Hofstelle im Landkreis München gehabt haben sollte, gelten die (ausschließlichen) Freilandweiden insoweit selbst als Betriebssitz. Das Landratsamt München wäre in diesem Fall zumindest als zuerst befasste Behörde neben dem Landratsamt E. zuständig, vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbs.1 BayVwVfG, wobei der Bescheid - wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellten - ohnehin ausschließlich die Herde auf der Weide in G.-... betrifft. Die Klägerin werde bezüglich der Herde in E. nicht als Halterin angesehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung.

Bei dem ausgesprochenen Haltungs- und Betreuungsverbot handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem dieser Grundsatz des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts nicht uneingeschränkt gilt (vgl. BayVGH, U. v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 28). Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich bei Dauerverwaltungsakten vielmehr nach dem materiellem Recht (BVerwG, B. v. 23.11.1990 - 1 B 155.90 - juris Rn. 3; U. v. 29.3.1996 - 1 C 28.94 - juris Rn. 15). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auf. Sie sieht wie bei der Gewerbeuntersagung ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. zum Gewerberecht: BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris Rn. 15; VG Oldenburg, U. v. 16.11.2015 - 11 A 2142/15 - juris Rn. 14). Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35).

Daher hat das Gericht vorliegend entscheidungserheblich ausschließlich auf die tierschutzrechtlichen Zustände in der Rinderhaltung und -betreuung der Klägerin bis zum 29. Dezember 2015 abzustellen. Die chronologisch danach - insbesondere auch aufgrund der im Beschluss vom 4. Februar 2016 verfügten Auflagen - vorgenommenen Verbesserungen sowie die auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und ggf. zu konkretisierenden zukünftigen Planungen der Klägerin wären daher ausschließlich in einem neuerlichen Verfahren auf Wiedergestattung zu beurteilen und zu berücksichtigen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vor.

Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer tierschutzrechtlichen Anordnung wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Die Klägerin ist unstrittig seit 25. Mai 2013 Eigentümerin und Halterin der Tiere. Sie muss sich jedoch auch die Verstöße zurechnen lassen, die vor dem Eigentumsübergang auf sie stattgefunden haben, da sie auch damals als Betreuerin im Sinne des § 2 TierSchG tätig war. Aus den Akten ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin auch vor dem Eigentumsübergang aktiv an der Betreuung der Tiere beteiligt war. Insoweit kommt es nicht entscheidend auf die Eigentumsverhältnisse zum Tier an, sondern auf die tatsächliche Bestimmungsmacht. Betreuer ist auch, wer es in einem rein tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier generell oder nur in einzelner Beziehung zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Die Beziehung des Betreuers kann auch nur ganz kurzfristiger Natur sein und sie kann auch ausschließlich im fremden Interesse und/oder nach den Weisungen eines anderen ausgeübt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 4 ff.).

Aus den vorgelegten Akten ergibt sich zweifelsfrei, dass in den Jahren 2006 bis 2013 erhebliche Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorlagen und die damals vorgefundene Stallhaltung in vielen Punkten mangelhaft war. Nicht entscheidungserheblich zu berücksichtigen sind hierbei die zusätzlichen vielfach gerügten Verstöße sowohl gegen das Tierseuchen- bzw. Tiergesundheitsgesetz sowie die Tierkörperbeseitigung. Diese wurden sachgerecht dementsprechend auch im Bescheid des Landratsamts München lediglich darstellend erwähnt, jedoch nicht zur Begründung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots herangezogen.

Auch während der ausschließlichen Freilandhaltung der Rinder seit Ende 2014 kam es zu weiteren vielfachen erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und Anordnungen. Zwar hat sich seitdem der allgemein Zustand der Tiere tatsächlich gebessert und konnten wesentliche Mängel der Stallhaltung, wie mangelhafte Klauenpflege, mangelnde Hygiene und mangelnde Bewegungsmöglichkeiten, situationsbedingt deutlich reduziert werden. Auch die Problematik der unzureichenden Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser hat sich im Vergleich zur Situation während der Stallhaltung verbessert. Dennoch lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung immer noch erhebliche Verstöße insbesondere im Hinblick auf die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser und die Zurverfügungstellung ausreichender Unterstandmöglichkeiten vor. Diese Verstöße können bereits das Haltungsverbot im Wesentlichen tragen.

Für die ausschließliche Freilandhaltung von Zwerg-Zebu-Rindern existiert kein explizites tierschutzrechtliches Regelwerk. Aufgrund der insoweit mangelnden Fachkunde der Tierärzte des Landratsamtes München kann auch nicht auf deren gutachterliche Stellungnahme als sachverständige Stelle im Sinne des Tierschutzgesetzes abgestellt werden. Vielmehr hat sich das Landratsamt München zur Beurteilung der tierschutzgerechten Haltung der Zwerg-Zebu-Rinder eines externen Sachverständigen, nämlich Prof. Dr. Dr. ..., bedient.

Die Anforderungen an eine Zwerg-Zebu-Freilandhaltung müssen daher anhand der vorliegenden Erkenntnisse zur Freilandhaltung von Rindern allgemein und den Besonderheiten der Rasse der Zwerg-Zebu-Rinder erschlossen werden. Die hierzu vorliegenden und in das Verfahren eingeführten fachlichen Stellungnahmen sind für eine abschließende Beurteilung ausreichend, so dass für die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens keine Notwendigkeit bestand. Ausreichend ist die Feststellung von entsprechenden tierschutzrechtlichen Mängeln in der Tierhaltung; hingegen ist es weder Aufgabe des Gerichts noch der Behörden, im Einzelnen die Erfordernisse an eine artgerechte Haltung festzulegen und geradezu ein Betriebskonzept für die Klägerin zu entwickeln.

Das Zwerg-Zebu ist eine Rasse des Hausrindes aus der Zebu-Linie. Ursprünglich stammen Zwerg-Zebus aus Südasien, die Mehrzahl der in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden Zwerg-Zebus gehen auf Herkünfte von Sri Lanka zu-rück, die kleinwüchsiger und leichter als die Zwerg-Zebus des Kaukasus sind (vgl. Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft und der ländlichen Räume Schwäbisch-Gmünd (LEL) - Zebus in der Landschaftspflege - abrufbar unter: http://www.lel-bw.de/pb/,Lde_DE/Startseite/Unsere+Themen/Zebus+in+der+ Landschaftspflege?QUERYSTRING=zebu; Wikipedia - Zwerg-Zebu, abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Zwergzebu).

Das Merkblatt Nr. 85 der ... (TVT) - Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern - führt die Zebu-Rinder als Rasse an, die mit den klimatischen Unbilden zumindest nahezu so gut zurechtkommt wie die einheimischen Formen (a. a. O., S. 4). Aufgrund ihrer Herkunft sind Zebus daran angepasst, mit äußerst karger Futtergrundlage zurechtzukommen. Sie sind sehr pflegeleicht und anspruchslos in der Haltung und sind geschickt und hangsicher. Zebus gelten als äußert robust und relativ resistent gegen die üblichen Rinderkrankheiten. Sie haben geringe Futteransprüche und zeichnen sich durch eine gute Anpassung an nährstoffarmes Futter aus (vgl. LEL, a. a. O.). Der Verband Deutscher Zwerg-Zebu Züchter und Halter e.V. (VDZ) beschreibt die Zwerg-Zebus als genügsames, robustes, klein- bis mittelrahmiges Rind mit guten Reproduktionseigenschaften, Leichtkalbigkeit und hoher Fleischleistung (abrufbar unter: http://www.zwergzebu-bundesverband.de/rasse/zuchtziel.html). Ebenso sprechen viele weitere einschlägige Internetseiten von genügsamen und robusten Rindern (vgl. u. a. Zuchtportal für Rind und Co, abrufbar unter: http://www.meineherde.de/zebuportal/main.php?aktion=beschreibung&idrasse=1; Gutshof Original in Sundern, abrufbar unter: http://www.zwergzebu.com/; Birkenhof Wunderlich, abrufbar unter: http://www.zebusvombirkenhof.de/zebus/einsatzgebiete/).

Sämtliche vorliegenden tierschutzrechtlichen Stellungnahmen gehen davon aus, dass (Zwerg-)Zebu-Rinder ganzjährig in Freilandhaltung gehalten werden können, was mittlerweile auch von Beklagtenseite anerkannt wird. Die Haltungsbedingungen müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllen, die im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht in ausreichendem Umfang vorlagen: Den Tieren fehlte es sowohl an ausreichenden und geeigneten Unterstandmöglichkeiten, als auch an Futter und Trinkwasser, zudem war die medizinische Versorgung nicht hinreichend gewährleistet. Durch diese Mängel wurde zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.

Im Zeitpunkt des Bescheidserlasses stand ca. 150 Zwerg-Zebus auf der Weide in G.-... eine Unterstandsfläche von maximal 120 qm zur Verfügung. Davon ließ das Landratsamt München am 3. Januar 2015 zwei Notunterstände mit ca. 50 qm im Rahmen einer Ersatzvornahme aufstellen, nachdem die Klägerin der schriftlichen Anordnung vom 2. Dezember 2014 auch nach mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen war. Erst nach Anhörung der Klägerin zum streitgegenständlichen Bescheid baute diese selbst einen dritten Unterstand auf. Des Weiteren führt das Landratsamt München in seinem Bescheid aus, dass die vorhandenen Unterstände zum Teil zweckwidrig verwendet worden seien. Unterstände seien auch noch im November 2015 als Strohlager benutzt worden und hätten den Tieren nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Positionierung und Größe der Eingangsbereiche der Unterstände wurde kritisiert. Demgegenüber bestritt die Klägerin im Zeitpunkt des Bescheidserlasses (und auch noch bei Klageerhebung) das grundsätzliche Erfordernis von zusätzlichen künstlichen Unterständen, vielmehr ging sie davon aus, dass die natürlichen Schutzmöglichkeiten vor Ort ausreichend seien.

Pro Rind stand damit im Zeitpunkt des Bescheidserlasses weniger als ein qm Unterstandsfläche zur Verfügung. Das Gericht folgt der Beurteilung des Beklagten, dass diese Unterstandsmöglichkeiten nicht ausreichend sind und durch die fehlende Unterstandsmöglichkeit insbesondere in den Wintermonaten den Tieren erhebliches Leid zugefügt wird.

Sämtliche fachliche Stellungnahmen gehen davon aus, dass für (Zwerg-)Zebu-Rinder zusätzlich zu natürlichem Witterungsschutz Unterstände erforderlich sind. Ohne wirksamen Witterungsschutz in der nasskalten Jahreszeit verursachen stärkere Niederschläge eine Durchnässung des Haareskleides, die in Verbindung mit hoher Windgeschwindigkeit und niedrigen Temperaturen zum Wärmeentzug des Körpers führen. Zusätzlich kann ein kalter Boden die Wärmeableitung beim Liegen der Tiere erhöhen. Auf den zunehmenden Wärmeverlust reagieren die Tiere mit Verminderung des Ablegens, was zu reduzierter Verdauungstätigkeit mit Verdauungsstörungen und Erschöpfungszuständen führen kann (vgl.: allgemein für Rinder - TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege- und Naturentwicklungsprojekten, S. 12; TVT Merkblatt Nr. 85, a. a. O., S. 9f.; speziell für Zebu-Rinder: Prof. Dr. Dr. ..., Gutachten vom 4.11.2015; LEL, a. a. O.; ..., Das Zwerg-Zebu, S. 45; http://www.zwergzebu.com/). Die Möglichkeit des Unterstands im Waldbereich der Weidefläche ist zumindest in den Regen- und Wintermonaten nicht ausreichend. Der auf dem Grundstück vorhandene Waldbestand weist entsprechend der naturschutzfachlichen Stellungnahme nicht eine solche Bewuchsdichte auf, dass hierdurch eine alljährlich trockene Rückzugsmöglichkeit in ausreichend großem Umfang sichergestellt wäre. Zwerg-Zebus sind nicht winterfest und benötigen daher insbesondere bei Schnee und Regen sowie Kälte aufgrund ihres Haarkleides und der großen Körperoberfläche durch ausgeprägte Hautfalten (vgl. Prof. Dr. Dr. ..., a. a. O.) trockene isolierte Unterstandsmöglichkeiten. Auch die Klägerin räumt das Erfordernis zusätzlicher künstlicher Unterstände zwischenzeitlich ein.

Angaben über die exakt anzusetzende erforderliche Unterstandsfläche pro Tier waren der vorliegenden Literatur nicht zu entnehmen; das TVT Merkblatt Nr. 85 geht allgemein bei gehörnten Rindern bis 500 kg Gewicht von einem Unterstandsplatz von sechs qm pro Rind aus (a. a. O., S.8), Prof. Dr. Dr. ... nennt in seinem Gutachten einen Platzanspruch für die Zwerg-Zebu-Rinder von drei qm als ausreichend (vgl. auch VG Würzburg, U. v. 12.6.2014, W 5 K 12.795 - juris Rn. 57f). Aufgrund der vorliegenden bereits eindeutigen Unterschreitung der erforderlichen Unterstandsfläche war durch das Gericht nicht abschließend zu klären, wie viele Quadratmeter Unterstandsfläche pro Zwerg-Zebu-Rind als Mindestmaß anzusetzen sind. Ausreichend für die Feststellung der tierschutzwidrigen Haltung ist die deutlich zu geringe Fläche an witterungsfesten Unterstandmöglichkeiten. Aufgrund der mangelnden Unterstandmöglichkeiten wurde jedenfalls zumindest einzelnen Rindern erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand die konkrete Gefahr erheblichen Leids (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 46f).

Auch die Fütterung der Tiere war bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend. Zwar sicherte die Klägerin zu, dass eine Zufütterung im Winter erfolge, sie bestritt jedoch das Bedürfnis der Zufütterung in den Sommermonaten. Aufgrund des enorm hohen Besatzes der Weide in G.-... folgt das Gericht jedoch auch insoweit der fachlich belegbaren Annahme des Beklagten, dass auch in den Sommermonaten eine Zufütterung erforderlich ist. Die Weide hat eine Fläche von ca. 10 Hektar bei einem Besatz von ca. 150 Zwerg-Zebu-Rindern; jedem Tier stehen daher ca. 0,07 Hektar Weidefläche zu Verfügung. Wie sich aus den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ergibt, ist dieser Ansatz deutlich zu niedrig (vgl. ... a. a. O.: 1 Hektarfläche für 3 - 4 Tiere; LEL, a. a. O.: 0,3 - 0,5 Hektarfläche pro Kuh). Gemäß der fachlichen Stellungnahme des Naturschutzsachgebiets des Landratsamts München vom 4. Juli 2016 sind die Weiden in weiten Teilen durch magere Grünlandbestände mittlerer und tiefer Lagen gekennzeichnet, die Zuordnung zu Magerrasen sei möglich. Auch Prof. Dr. Dr... kam nach seiner Augenscheinnahme zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Vegetation um Magerrasen handeln dürfte. Beide Stellungnahmen führen aus, dass die Weideflächen kurz abgeweidet seien. Aufgrund der Art des Bewuchses der Weideflächen und des hohen Besatzes hat das Gericht davon auszugehen, dass die Tiere auch in den Sommermonaten ohne Zufütterung nicht ausreichend mit Nahrung versorgt waren. Dementsprechend stellte auch Prof. Dr. Dr. ... bei seinem Gutachten im Juni 2015 fest, dass einige Tiere als mager zu bezeichnen seien. Die Stellungnahme des Tierarztes ... vom 30. Oktober 2015, dass der Zustand der Tiere bis auf wenige Ausnahmen gut sei, steht der Beurteilung, dass einige Tiere unterernährt waren, nicht entgegen. Darüber hinaus konnte auch der Vorwurf des Beklagten, dass die Futterraufen nicht fachgerecht aufgestellt gewesen seien und das Futter nicht von Witterungseinflüssen geschützt gewesen sei, von der Klägerin nicht fundiert ausgeräumt werden. Durch die nicht ausreichende Fütterung wurde ebenfalls zumindest einzelnen Tieren erhebliches Leid zugefügt.

Ebenso war die Versorgung mit Wasser bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht ausreichend sichergestellt. Zwar erscheint der auf der Weide vorhandene Weiher als Hauptquelle geeignet; auch die Hanglage stellt für die geschickten und hangsicheren Tiere im Regelfall keine Einschränkung dar. Mangelhaft blieb jedoch, dass das Wasser nicht regelmäßig auf seine Wasserqualität untersucht und für schwache Tiere sowie Mutterkühe mit Jungtieren nicht zusätzliche Wasserstellen dauerhaft an geeigneten Stellen - also insbesondere in Nähe der Unterstände - vorzufinden waren. Dies wurde von der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses abgelehnt bzw. nicht hinreichend sichergestellt.

Schließlich kommt hinzu, dass auch ein mangelhaftes Herdenmanagement der Klägerin gegeben war, das dazu führte, dass die Tiere auch in den Wintermonaten abkalbten. Die Kalbung in den Wintermonaten birgt jedoch für die Zwerg-Zebus erhebliche Gefahren sowohl für die Muttertiere wie die Kälber (vgl. Prof. Dr. Dr..., a. a. O.; TVT Merkblatt Nr. 105 - Rinder und Pferde in Landschaftspflege und Naturentwicklungsprojekten - S. 12 f.). Dementsprechend kam es auch zur Verendung einzelner Jungtiere in den Wintermonaten.

Die Klägerin hat bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses damit in erheblichen Um-fang gegen die Grundanforderungen an eine tierschutzgerechte Tierhaltung verstoßen, auch wenn durch die Freilandhaltung im Vergleich zur vorherigen Stallhaltung schon eine wesentliche Besserung eingetreten sein mag. Fachgerechte Haltungseinrichtungen, die den Tieren ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen bieten sowie eine Versorgung aller Tiere entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität stellen jedoch die Grundanforderungen auch an eine Nutztierhaltung dar (vgl. § 3f der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass es sich bei Zwerg-Zebu-Rindern um eine „Robust-Rasse“ handeln würde. Zwar werden die (Zwerg-)Zebu-Rinder in sämtlichen vorliegenden fachlichen Stellungnahmen als „robust, anspruchslos und genügsam“ bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tiere ohne jede weitere Pflege sich selbst überlassen werden können. Auch Robust-Rinder benötigen eine artgerechte Haltung, die die Minimalanforderungen an Unterstand, Futter und Wasser zu gewährleisten hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 6077/06 - juris Rn. 21). Durch die dargestellten erheblichen Mängel in der Tierhaltung wurde zumindest einigen Tieren erhebliches Leid zugefügt bzw. bestand für viele Tiere die konkrete Gefahr von Leiden oder erheblichen Schäden. Bereits die Gefahr solcher Schmerzen, Leiden oder Schäden kann für ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot ausreichend sein. Bei zahlreichen oder schweren tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein solches auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen noch rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage, § 16a Rdnr. 47).

Der Beklagte durfte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses von einer negativen Zukunftsprognose ausgehen. Die Klägerin hatte trotz vielfacher Hinweise und Aufforderungen des Landratsamts München die Freilandhaltung nicht in einem Maße verändert, die zu erwarten lassen hätte, dass ein grundsätzlicher Wandel stattfindet. Die Klägerin hat nur wenige Anordnungen des Landratsamts München und auch dies nur äußert zögerlich und auf Druck umgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Haltung auf der Weide G.-... jedoch die Anforderungen an Unterstand, Futter und Wasserversorgung als ihres Erachtens verfehlt zurückgewiesen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugestehen, dass die Forderungen des Beklagten insbesondere zu Beginn der Freilandhaltung möglicherweise zu weitgehend und zum Teil auch unbestimmt waren, dennoch obliegt es der Tierhalterin, die tierschutzgerechte Haltung von sich aus sicherzustellen und sich nicht mit gegebenenfalls widersprüchlichen oder zu weitgehenden Anforderungen zu entlasten. Konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tierhaltung wurden von der Klägerin ersichtlich erst nach Klageerhebung und zur Vermeidung des anstehenden Sofortvollzugs und selbst dann nur zum Teil und zögerlich umgesetzt. Auch das Herdenmanagement unter Separierung der Bullen wurde erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof eingeleitet. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sie nunmehr die Forderungen nach einer Bestandsreduzierung, regelmäßiger Zufütterung und Wasserversorgung als erforderlich anerkenne, kann dies - wie dargelegt - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses haben.

Schließlich führt auch der Einwand der Klägerin, dass sie an einer Bestandsreduzierung aufgrund der Verweigerung der Ausstellung der BHV-1-Bescheinigungen durch das Landratsamt München gehindert sei, nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Frage, inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf das Ausstellen solcher Bescheinigungen haben könnte, war im vorliegenden tierschutzrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Der Klägerin als Tierhalterin obliegt es, eine tierschutzgerechte Haltung sicherzustellen. Es liegt aus tierschutzrechtlicher Sicht ausschließlich in ihrer Verantwortung, Tierbestand und Weidefläche in Einklang zu halten.

Die Tatbestandvoraussetzungen des § 16a TierSchG waren damit erfüllt. Die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vorliegenden erheblichen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin rechtfertigen damit zumindest in einer Gesamtschau der festgestellten Mängel das ausgesprochene Tierhaltungs- und Betreuungsverbot.

Auch die Anordnung der Auflösung des Rinderbestands (Nr. 2 des Bescheids) ist rechtmäßig. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gibt in Verbindung mit der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG auch die Befugnis, die Auflösung des Tierbestands anzuordnen. Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 6 m. w. N.). Die Anordnung ist - zumindest nach der ergänzenden Ausführung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - auch hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Demnach ist von der Bestandsauflösung ausschließlich die Herde in G.-... betroffen, da das Landratsamt die Klägerin in Bezug auf die Herde in E., Landkreis E., nicht als Halterin betrachtet.

Die Ermessensentscheidung des Landratsamts München ist nicht zu beanstanden. Weder das Tierhaltungsverbot noch die Auflösungsanordnung sind unverhältnismäßig.

Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 S. 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Hiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte in diesem Rahmen ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen zweckentsprechend betätigt und die Grenzen zulässiger Ermessensausübung nicht überschritten.

Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Rindern genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen, das dem Beklagten hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG zukommt, begrenzt. Es dient einem legitimen Zweck und ist als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen. Zweck des Verbotes ist der in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verbürgte Schutz der von der Klägerin gehaltenen und betreuten Rinder (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15, juris Rn. 55ff). Das Verbot ist auch geeignet, die tierschutzrechtlichen Missstände zu beheben. Insoweit lässt auch der Einwand der Klägerin, dass die Anordnung zur Tötung der Tiere führe, außer Acht, dass der Bescheid vorrangig der Klägerin die Abgabe der Tiere an eine geeignete Person überlässt. Außerdem darf nicht verkannt werden, dass die Haltung von Rindern in aller Regel gerade auch ihrer Verwertung durch Schlachtung dient und dies vom Gesetz als selbstverständlich vorausgesetzt wird (vgl. § 4 Abs. 2, § 4a TierSchG; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 2619 - juris Rn. 7).

Selbst wenn der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung einzelne Gesichtspunkte nicht sachgerecht gewichtet haben sollte, führt dies nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung, die vielerlei Aspekte berücksichtigt, insgesamt fehlerhaft ist.

Ein Ermessensfehlgebrauch liegt selbst dann nicht vor, wenn die Zäsur der Tierhaltung durch die Freilandhaltung nicht berücksichtigt wurde, der Vorwurf der mangelhaften Klauenpflege durch die Freilandhaltung zumindest im wesentlichen Umfang obsolet wurde, wenn die Argumentation mit der Verelendungsquote möglicherweise die Unterschiede der natürlichen Haltung im Vergleich zu einer reinen Schlachttierzuchthaltung nicht berücksichtigt und wenn der Vorwurf der fehlenden Sachkunde aufgrund der Verwendung des Begriffes „Robust-Rasse“ durch die Klägerin getroffen wird, zumal allgemein bei Zebu-Rindern von einer robusten Rasse gesprochen wird.

Inwieweit die Verstöße in der Tierhaltung bei der Klägerin auf mangelnde Sachkunde, mangelnden Willen oder mangelndes Können zurückzuführen sind, ist im Ergebnis irrelevant, da erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorlagen und zumindest zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht von einer wesentlichen Änderung auszugehen war.

Ebenso führt die mangelnde Berücksichtigung des möglichen Gewerbebetriebs der Klägerin nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Das Landratsamt München ging insoweit von einer reinen Hobbytierhaltung aus, da die Tierhaltung keinen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenz der Klägerin liefere. Unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tierhaltung der Klägerin handelt es sich bei dem Tierbestand jedoch unzweifelhaft um zu berücksichtigende Vermögenswerte. Die Bestandsauflösung stellt für die Klägerin somit zwar einen erheblich finanziellen und endgültigen Eingriff dar, dieser war jedoch zum Schutz der Tiere gerechtfertigt. Im Übrigen wäre selbst im Fall eines Eingriffs in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Tierhaltungsverbot möglich (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2013 - 19 ZB 11.2455 - juris Rn. 9; Hessischer VGH, B. v. 24.4.2006 - 11 TG 677/06 - juris Rn. 28).

Das Landratsamt München hat auch nach Erlass der Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz sowie der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung dieser Aspekte weiterhin an seiner Entscheidung festgehalten, die auch bei differenzierterer Beurteilung gerechtfertigt ist.

Auch die Entscheidung des Beklagten, kein milderes Mittel (wie insbesondere eine Bestandsreduzierung) anzuordnen, erscheint für den Zeitpunkt des Bescheidserlasses als ermessensgerecht. Aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verstöße durfte das Landratsamt München davon absehen, der Klägerin detaillierte Auflagen zur Tierhaltung zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses trotz vielfacher Beratung, Aufforderungen und Fristsetzungen die umfangreichen und erheblichen Mängel der Tierhaltung nicht dauerhaft abstellte und die Auflagen auch als nicht erforderlich erachtete. Der Beklagte durfte daher davon ausgehen, dass durch eine mildere Maßnahme die Leiden der Tiere nicht dauerhaft beendet werden.

Die Regelungen über die Abgabemodalitäten (Nr. 2.1 und 2.2. des Bescheids) sind von § 16a TierSchG gedeckt und dienen der tierschutzgerechten Auflösung des Tierbestands.

Ebenso ist die Androhung des unmittelbaren Zwangs bezüglich der Auflösungsverfügung (Nr. 4 des Bescheids) rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 19 Abs. 1 und Art. 34 Satz 1 VwZVG. Die Auflösung des Tierbestands ist vollstreckungsrechtlich nicht mittels Ersatzvornahme, vielmehr mittels unmittelbarem Zwang durchzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, B v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris Rn. 8, Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl., § 16a Rn. 53). Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist vorliegend sachgerecht; es ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Zwangsmittel wie Zwangsgeld, welches bereits früher nicht zum Erfolg führte, den gleichen Erfolg hätte.

Schließlich bestehen auch weder gegen die Androhung von Zwangsgeldern hinsichtlich der Meldepflichten im Rahmen der Abgabe der Tiere (Nr. 5 des Bescheids) noch gegen die Kostenentscheidung (Nr. 6 des Bescheids) rechtliche Bedenken.

Der Bescheid des Beklagten war daher im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig. Ob auch derzeit noch erhebliche Mängel in der Tierhaltung vorliegen oder die nach Bescheidsserlass erfolgten Verbesserungen der Tierhaltung eine Wiedergestattung der Tierhaltung ermöglichen, war vom Gericht nicht zu beurteilen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V. m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 3. November 2015 geändert:

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2015 wiederherzustellen, wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm unter anderem die Haltung von Schafen untersagt worden ist.

2

Der Antragsteller hält in 17... B und auf weiteren Weideplätzen eine Schafherde. Im November 2009 bestand die Herde noch aus 16 Tieren gemischter Rassen. Bei einer amtsärztlichen Kontrolle zum damaligen Zeitpunkt wurde festgehalten, dass die Tiere nicht ausreichend mit Wasser und Futtermittel versorgt wurden. 6 Tiere waren aus der Koppel ausgebrochen, um auf dem Nachbargrundstück nach Futter zu suchen, da die eigentliche Koppel gänzlich abgeweidet war. Daraufhin erging am 14. Januar 2010 eine amtstierärztliche Verfügung. Bei einer weiteren Kontrolle am 18. März 2010 wurden wiederum Verstöße festgestellt, woraufhin am 5. Mai 2010 eine erneute amtstierärztliche Verfügung erging, mit der auch eine Bestandssperre angeordnet wurde. Danach war dem Antragsteller verboten, weitere Tiere zu erwerben und in den Bestand aufzunehmen. Zugleich wurde im Mai 2010 ein Bußgeldverfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetzes eingeleitet (Az.: 740 Js 5207/10 STA Nb. – 8 O 466/10 –). Bei einer erneuten Kontrolle am 1. Juni 2010 wurden weitere gravierende Mängel –abgemagerte Tiere und an Durchfall erkrankte Schafe – festgestellt. Eine Kontrolle im August 2010 war beanstandungsfrei.

3

Bei einer Kontrolle am 3. Juli 2014 wurde festgestellt, dass sich der Bestand inzwischen auf 47 Tiere vergrößert hatte. Das vorhandene Wasser war veralgt und in verdreckten Gefäßen. Daraufhin erließ der Antragsgegner erneut einen Bescheid, da Schafe (Wollschafe) nicht ordnungsgemäß geschoren waren. Nachdem bei einer weiteren Kontrolle am 5. September 2014 festgestellt wurde, dass die Auflage hinsichtlich des Scherens der Schafe noch nicht erfüllt war, wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen. Bei einer Kontrolle Anfang Juni 2015 bestand der Verdacht auf Parasitenbefall, die Weide war voller Unrat und alter Technik, beides stellte eine Verletzungsgefahr für die Tiere dar. Darüber hinaus war die Weide von breiigem Kot übersät, da einige Tiere an Durchfall litten. Sämtliche Jungtiere waren nicht gekennzeichnet. Nach weiteren Kontrollen am 18. Juni 2015 und 2. Juli 2015 erging am 3. Juli 2015 eine amtsärztliche Verfügung mit diversen Auflagen, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem wurde dem Antragsteller für den Fall der Nichtbefolgung die Auflösung seines Tierbestandes angedroht. Der gegen diese Verfügung eingelegte Widerspruch wurde als unzulässig – weil verfristet – zurückgewiesen.

4

Nachdem bei einer Nachkontrolle am 16. Juli 2015 festgestellt wurde, dass die Auflagen nicht befolgt worden waren, setzte der Antragsgegner am 17. Juli 2015 das Zwangsmittel aus der Verfügung vom 3. Juli 2015 fest und forderte den Antragsteller auf, seinen Bestand zum 3. August 2015 aufzulösen. Daraufhin setzte der Antragsteller seine Tiere nach B. um. Auf der dortigen Koppel war zunächst ausreichend Futter vorhanden. Bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 7. August 2015 stellte der Antragsgegner fest, dass nicht ausreichend Wasser zur Verfügung stand. Auch der Zustand auf einer zweiten Weide in C. war mangelhaft. Im Protokoll über diese Kontrolle wird festgehalten, dass elf Böcke ohne Versorgung mit Futter und Wasser in einer Hütte eingesperrt waren. Auch auf der Weide in C. stand kein Futter zur Verfügung. Eine weitere Nachkontrolle am 11. August 2015 ergab, dass den Tieren ausreichend Wasser zur Verfügung stand. Erstmals wurden keine tierschutzrelevanten Verstöße festgestellt.

5

Bei einer weiteren Kontrolle am 15. September 2015 wurde festgestellt, dass die Tiere unter mangelhaften Bedingungen lebten. Bei einer nochmaligen angekündigten Kontrolle am 28. September 2015 wurde erneut festgestellt, dass die Tiere kein Wasser hatten und ungeeignetes Futter als Grundlage verfüttert wurde. Das als Nahrung dienende Heu vom Vorjahr war verpilzt und stellte eine Erkrankungsgefahr für die Tiere dar. Der Bestand war auf etwa 80 Tiere angewachsen, von denen etwa 30 Böcke waren. Eine weitere Kontrolle am 13. Oktober 2015 führte zu dem gleichen Ergebnis.

6

Daraufhin erließ der Antragsgegner die streitgegenständliche tierärztliche Verfügung vom 19. Oktober 2015 zur Auflösung des Schafbestandes. Gegen den Antragsteller wurde damit ab dem 21. Oktober 2015 ein generelles Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ausgesprochen (Ziffer 1) und angeordnet, dass die von ihm gehaltenen Schafe ihm am 21. Oktober 2015 fortgenommen und veräußert werden (Ziffer 2). Daneben wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen zu Ziffer 1 und 2 angeordnet und begründet.

7

Dagegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, der nach den Angaben des Antragsgegners dort am 19. November 2015 einging.

8

Bereits am 19. Oktober 2015 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Hierzu hat er vorgetragen, er halte die angeordnete Bestandsauflösung für Willkür, sie sei unverhältnismäßig. Den Schafen gehe es gut und sie seien gut genährt. Zu dem Kontrollbericht vom 13. Oktober 2015 hat er u. a. erklärt, dass den Tieren ausreichend Futter zur Verfügung gestanden habe. Das Wassergefäß sei umgehend mit 20 l aus vor Ort bereitstehenden Eimern nachgefüllt worden. 8 von 80 Schafen seien allmählich angekommen und hätten ein bisschen getrunken (ca. 1 l).

9

Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten.

10

Mit Beschluss vom 3. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 1 der tierschutzrechtlichen Verfügung wiederhergestellt und gegen Ziffer 2 dieser Verfügung die aufschiebende Wirkung insoweit wiederhergestellt, als die Fortnahme und Veräußerung von 20 vom Antragsteller auszuwählenden Schafen angeordnet ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht auch ausgesprochen, dass die beim Antragsteller verbleibenden Schafe mit Ausnahme von durch Mutterschafe geführten Sauglämmern ausschließlich weiblichen Geschlechts sein dürfen und, wenn der Antragsteller auf Aufforderung des Antragsgegners keine Auswahl der Schafe vornehme, die bei ihm verbleiben sollten, die Auswahl durch den Antragsgegner getroffen werde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

11

Nachdem dem Antragsgegner der Beschluss am 4. November 2015 zugestellt worden war, hat er am 17. November 2015 Beschwerde eingelegt, die er unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Schafhaltung des Antragstellers und der durchgeführten Kontrollen seit dem Jahr 2009 begründet hat. Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig, da der Antragsgegner ungeeignet zur Haltung von Schafen sei. Auch während des gerichtlichen Verfahrens habe sich die Situation nicht wesentlich geändert. Zwar habe den Tieren bei einer Kontrolle am 21. Oktober 2015 Futter und Wasser zur Verfügung gestanden. Bei einer Kontrolle am 26. Oktober 2015 in B. sei jedoch festgestellt worden, dass das den Tieren zur Verfügung gestellte Wasser schmutzig gewesen sei und den Tieren in den Garagen zu wenig Platz zur Verfügung gestanden habe. Am selben Tag sei auch die Weide in C. mit dem Ergebnis kontrolliert worden, dass auch hier nur stark verschmutztes Wasser und kein Futter zur Verfügung gestanden habe. Am 3. November 2015 sei bei einer Kontrolle in einer abseits gelegenen Garage festgestellt worden, dass der Antragsteller auf einer Fläche von 12 bis 15 m² etwa 25 Tiere, darunter kleine Jungtiere, tragende Muttertiere und Böcke halte. Ihnen habe kein Futter zur Verfügung gestanden.

12

Der durchschnittliche Wasserbedarf von Schafen liege bei 1,5 bis 4 Liter pro Tag und Tier. Bei verschiedenen Kontrollen sei festgestellt worden, dass den Tieren lediglich 20 bis 40 Liter Wasser zur Verfügung gestanden habe, so dass bei einer Herde von inzwischen etwa 80 Tieren die Versorgung nicht einmal ein Drittel des Bedarfes decke. Zwar sei den Tieren (teilweise) Futter zur Verfügung gestellt worden. Es sei jedoch in einer Garage angeboten worden, die für die rangniederen Tiere kaum zugänglich sei. Zudem sei nicht artgerecht gefüttert worden. Eine kohlenhydratreiche Fütterung bedinge eine Übersäuerung des Pansens, was zu schweren Stoffwechselstörungen führen könne. Der Antragsteller halte Böcke aller Altersklassen und Rassen zusammen mit den weiblichen Tieren aller Altersklassen und Rassen, wodurch die Gefahr von Inzucht und Schwergeburten provoziert werde. Der Bestand von etwa 80 Tieren sei ausschließlich aus den anfangs 9 bis 16 Tieren in dem Jahr 2009 hervorgegangen. Bei der Größe der Herde seien 2 (Deck)Böcke üblich. Auch als der Bestand mit 16 Tieren wesentlich geringer gewesen sei, sei es zu erheblichen Beanstandungen gekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass allein eine Reduzierung des Bestandes nicht zu einer Verbesserung der Haltungsbedingungen führe. Ein Ermessensfehler hinsichtlich der Bestandsauflösung liege nicht vor, da alle bisherigen milderen Maßnahmen (Auflagen, Gespräche, Bußgelder, Cross Compliance, Hinweise usw.) erfolglos geblieben seien. Durch das Verwaltungsgericht seien dem Antragsteller auch die tragenden Schafe überlassen worden, so dass der Bestand innerhalb kürzester Zeit wieder anwachsen werde. Es sei zu beachten, dass gerade die tragenden Schafe von einer sachkundigen Person regelmäßig überwacht werden sollten. Dem Antragsteller fehle sowohl der Wille diese Aufgabe zu übernehmen, als auch die Sachkunde.

13

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fehle es auch nicht an den Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetzes. Die Behörde müsse im Rahmen der Gefahrenabwehr nicht zuwarten, bis die Tiere leiden oder ihnen erhebliche Schäden zugefügt würden. Im vorliegenden Fall liege bereits über einen längeren Zeitraum eine Kette von Verstößen gegen § 2 Tierschutzgesetz vor. Ein Tierhaltungsverbot verbunden mit einer Bestandsauflösung könne daher auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren nur deshalb keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden seien, weil die Veterinärbehörde in der Vergangenheit dies durch jeweils rechtzeitige Einzelanordnungen, die allerdings zu keiner nachhaltigen Besserung der Schafhaltung auf Dauer geführt hätten, habe unterbinden können. Der Antragsteller habe über mehrere Jahre hinweg gegen § 2 Tierschutzgesetz verstoßen, indem er seine Schafe nicht artgerecht gehalten habe. Dies habe in der Vergangenheit zu zahlreichen Überprüfungen geführt, bei denen immer wieder Missstände festgestellt worden seien, die zu tierschutzrechtlichen Anordnungen führten. Diese seien jeweils nur teilweise befolgt worden.

14

Im Übrigen sei der Antrag bereits unzulässig, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses noch keinen Widerspruch eingelegt hatte. Der erforderliche Widerspruch sei erst am 19. November 2015 bei dem Antragsgegner eingegangen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2015 aufzuheben und den Antrag als unzulässig und unbegründet abzulehnen.

17

Der Antragsteller stellt keinen Antrag.

18

Er hat sich weder nach Zustellung der Rechtsmittelschrift noch nach Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geäußert.

II.

19

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet.

1.

20

Entgegen der Annahme der Beschwerde ist der Eilantrag bereits vor Widerspruchseinlegung zulässig (BayVGH, Beschl. v. 27.08.1987 – 25 CE 87.01911, BayVBl 1988, 17; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 129). Denn in besonders eiligen Fällen kann es für den Antragsteller eine Erschwernis und sogar eine Gefährdung seines Anspruchs auf effektiven vorläufigen Rechtsschutz bedeuten, wenn er gezwungen wäre, zunächst bei der Behörde den Widerspruch einzulegen und erst dann einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 129). Die bloße Einlegung des Widerspruchs vor Antragstellung zu verlangen, wäre eine Förmelei, da sich die Rechtsposition im Hinblick auf den Eilrechtsschutz für den Antragsteller dadurch nicht verändert, da eine Abhilfe durch Widerspruchsbescheid in der Regel nicht derart zeitnah erfolgt, dass dadurch ein gerichtliches Eilverfahren unnötig wäre.

21

Erforderlich ist jedoch – zur Verhinderung der Bestandskraft des Ausgangsbescheids –, dass der Widerspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist noch eingelegt wird. Das ist hier der Fall. Der Antragsteller hat gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 2015 noch rechtzeitig am 19. November 2015 vor Ablauf der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben.

2.

22

Die Beschwerde ist aber aus folgenden Gründen erfolgreich:

23

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen.

24

Nach diesen Maßstäben erweist sich die vom Antragsgegner am 19. Oktober 2015 erlassene tierärztliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig. Sie verletzt deshalb den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

25

Das in der tierärztlichen Verfügung ausgesprochene Tierhaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens vor.

26

Der Umstand, dass im Laufe von 6 Jahren (2009 bis 2015) bei einer Vielzahl von Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Antragsteller festgestellt werden mussten, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Schafen allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (so auch BayVGH, Beschl. v. 7.01.2013 – 9 ZB 11.2455 –, juris Rn. 8 zur Rinderhaltung; siehe auch VGH BaWü, Beschl. v. 17.03.2005 – 1 S 381/05 –, NuR 2006, 441 zur Schafhaltung, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.02.2010 – 7 K 646/09 –, juris). Diese Erwartung ist vorliegend auch tatsächlich eingetreten. Trotz des laufenden gerichtlichen Verfahrens ließ der Antragsteller weiterhin Verstöße zu. Auch daran zeigt sich die Uneinsichtigkeit des Antragstellers.

27

Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde (VG Gießen, Beschl. v. 2.08.2012 – 4 L 1417/12.GI –, NuR 2012, 800, zitiert nach juris; siehe auch VG Arnsberg, Beschl. v. 18.01.2006 – 3 L 1105/05 –, juris).

28

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts reichen die vom Antragsgegner dargestellten Missstände für ein solches Verbot aus. Denn der Antragsteller hat den Schafen auch erhebliche Leiden und Schmerzen i. S. v. § 16a TierSchG zugefügt (vgl. auch den Fall BayVGH, Beschl. v. 28.07.2003 – 25 CS 03.908 –, juris). So hat er insbesondere die von ihm gehaltenen Schafe über Jahre hinweg nur mangelhaft mit Wasser und Futter versorgt und damit schon die Grundbedürfnisse der Tiere nicht erfüllt. Dass die Tiere – insbesondere die rangniedrigeren Schafe – darunter leiden, liegt auf der Hand. Es war nicht nur mehrfach zu wenig Wasser oder zu wenig oder gar kein Futter vorhanden, es wurde auch mehrfach festgestellt, dass das Wasser stark verschmutzt und auch veralgt war. Insoweit und auch hinsichtlich der weiteren Mängel verweist der Senat auf die in der Akte vorhandenen Lichtbilder (hier: BA. B, Bl. 158 Bild 4 „21.10.2015 – verschmutztes Wasser in C., einzige Wasserquelle“; BA. C, Bl. 183 Bild 13 [vom 3.11.2015] „Standort B. – stark verschmutztes Restwasser (Krankheitsgefahr)“). Aufgrund des verschmutzten Wassers kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass das zu wenige Wasser für einen verringerten Herdenbestand noch ausreichend sei. Entsprechendes gilt für das vorhandene Futter, dass teilweise aus verpilztem Heu (BA. A, Bl. 152 Bild 4 „15.09.2015 – altes augenscheinlich verpilztes Heu vom Vorjahr, Verletzungsgefahr durch Zaunreste Standort: B.“) und einer kohlenhydratreichen, nicht artgerechten Zufütterung bestand, die wie von der Amtstierärztin des Antragsgegners beschrieben, zu den Erkrankungen der Tiere führte (z. B. Durchfall, Abmagerungen; siehe zu Fress- und Trinkverhalten von Schafen auch Hirt/ Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, Anh. § 2 Rn. 116).

29

Hinzu kommt, dass dem Antragsteller nicht nur die Grundversorgung nicht gelingt, sondern dass er offensichtlich nicht bemüht ist, die Schafe hinreichend zu pflegen und artgerecht zu halten. Das zeigen schon die Verstöße gegen das Scheren der Wollschafe und die nicht artgerechte Haltung von einer Vielzahl von Böcken auch unterschiedlicher Rassen zusammen mit weiblichen Schafen und sogar Mutterschafen mit Lämmern. Die Herde ist dem Antragsteller jedoch nicht nur größenmäßig „über den Kopf gewachsen“, sondern er setzt auch die Anordnung des Antragsgegners nicht derart um, dass eine fehlerhafte nicht artgerechte Haltung zukünftig ausgeschlossen ist. Die Fehler in der Haltung der Herde wiederholen sich über die Jahre, wie schon das Einsperren von Tieren in zu kleinen Garagen und ohne Rücksicht auf die Unterschiedlichkeit der Tiere und ihres jeweiligen Ranges in der Herde veranschaulicht (siehe hierzu die „Empfehlungen für die ganzjährige und saisonale Weidenhaltung von Schafen“ des nds. Landwirtschaftsministeriums zitiert bei: Hirt/ Maisack/ Moritz, TierSchG, 3. Aufl., 2016, Anh § 2 Rn. 121). Auch ist die Weidenfläche immer wieder mit Unrat übersät (BA. B, Bl. 161 Bild 1 „21.10.2015 – Unrat und Glasscherben auf der Koppel, hohe Verletzungsgefahr insbesondere für die Klauen – Standort B.“).

30

Nach all dem erweist sich auch die Reduzierung des Bestandes nicht als milderes Mittel, da es nicht gleich geeignet ist, um das Ziel der Maßnahme, eine artgerechte Haltung der Schafherde, zu erreichen. Aufgrund der Ungeeignetheit des Antragstellers kommt nur die Auflösung des Bestandes insgesamt in Betracht. Ein Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Schafhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Schafe mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2014 – OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 –, juris).

31

Die Auflösung ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig, der Antragsteller mag bei einer Veränderung der Sachlage die Aufhebung der Verfügung beim Antragsgegner beantragen, beispielsweise dann, wenn er einen Kurs über die artgerechte Haltung von Schafherden, wie er beispielsweise von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen angeboten wird, erfolgreich abgeschlossen hat. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das setzt die Feststellung eines individuellen Lernprozesses voraus (VG Göttingen, Urt. v. 9.02.2011 – 1 A 184/09 –, juris).

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 GKG.

34

Hinweis:

35

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.