Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2015 - W 5 K 14.694

published on 16/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2015 - W 5 K 14.694
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 5 K 14.694

Im Namen des Volkes

Urteil

16. Juli 2015

5. Kammer

gez.: Gemeinhardt, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr: 510

Hauptpunkte: Rechtsmissbräuchliche Prozessführung; Platzverweis; Sicherstellung; Unmittelbarer Zwang; Straßenbahn; Fußgängerzone; Höchstgeschwindigkeit; straßenverkehrsrechtliches Rücksichtnahmegebot; unzulässige Rechtsausübung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch: Polizeipräsidium Unterfranken, Frankfurter Str. 79, 97082 Würzburg,

- Beklagter -

wegen Sicherstellung u. a.

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 5. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gehrsitz, die Richterin am Verwaltungsgericht Horas, den Richter Kohlhaupt, die ehrenamtliche Richterin Huth, die ehrenamtliche Richterin Kinzinger aufgrund mündlicher Verhandlung am 16. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen polizeiliche Maßnahmen, die ihm gegenüber am 25. August 2011 gegen 18.15 Uhr in der Kaiserstraße in W. ergriffen wurden.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - W. vom 19. August 2009 (Nr. 161 Ds 962 Js 19306/08) wurde der Kläger wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde sein Fahrrad als Tatmittel eingezogen. Das Urteil beruhte auf der Beschädigung einer Straßenbahn in der S-straße in W., auf die der Kläger zugelaufen war, bis diese stehen blieb, und die er anschließend beschädigte.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 (Nr. 3 Ns 161 Ds 962 Js 19306/2008) wurde die Einziehung des Fahrrads vom Landgericht W. aufrechterhalten. Mit Urteil des Landgerichts vom 2. August 2010 (Nr. 3 Ns 161 Ds 962 Js 19306/2008) wurde der Kläger unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen. Die Verwirklichung des objektiven sowie des subjektiven Tatbestandes des § 304 Abs. 1 StGB wurde festgestellt. Von der fehlenden Schuldfähigkeit des Klägers ging das Landgericht in Folge eines weiteren, umfassenden Sachverständigengutachtens aus. Abgestellt wurde auf eine wahnhafte Störung des Klägers, die sich aus einer querulatorischen Verhaltensweise entwickelt habe. Aufgrund dieser Störung suche der Kläger seit dem Jahr 2003 immer wieder die Konfrontation mit Straßenbahnfahrern und Straßenbahnen. Er versuche, unter selbstgefährdendem Verhalten diesen das Anhalten bzw. Schrittgeschwindigkeit aufzuzwingen. Der Kläger fühle sich von den Straßenbahnfahrern verfolgt. Die Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Klägers und der sich aufgrund der Beweislage objektiv ergebenden Situation stelle sich als wahnhaftes Erleben dar. Dieses habe sich im Zusammenhang mit juristischen Belangen sowie mit Straßenbahnen verfestigt. Aufgrund von Vorfällen im Jahr 1996 sowie 1999 liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor.

Die Revision des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. November 2010 (Nr. 3 Ss 118/2010 3 Ns 962 Js 19306/08) als unzulässig verworfen.

Mit Verfügungen vom 11. Januar 2011 wurden die Ermittlungsverfahren Nr. 962 Js 24222/08, Nr. 962 Js 18262/09 sowie Nr. 962 Js 10725/10 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr am 13. September 2008, 11. September 2009 und 14. April 2010 jeweils durch grundloses Abbremsen von Straßenbahnen in W. wegen der gerichtlich festgestellten Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.

Auf die Gründe der Entscheidungen wird Bezug genommen.

Am 23. August 2011 wies der Kläger die Regierung von Mittelfranken auf eine am selben Tag von ihm festgestellte Verengung der Fußgängerzone im Bereich der K-straße durch einen Bauzaun sowie auf eine rücksichtslose Fahrweise der Straßenbahnführer hin.

Am 25. August 2011 gegen 18.15 Uhr wurde der Kläger mit seinem Fahrrad von zwei Polizeibeamten auf Streifenfahrt in der K-straße in W. angetroffen, als eine aus Richtung J-promenade kommende Straßenbahn seinetwegen zum Stillstand abbremsen musste. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger mit seinem Fahrrad von den Polizeibeamten vom Gleiskörper verbracht. Das Fahrrad des Klägers wurde sichergestellt.

Am 27. August 2011 wurde dem Kläger sein Fahrrad wieder ausgehändigt.

Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2011 wurde das Ermittlungsverfahren Nr. 962 Js 17383/11 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr am 23. August 2011 um 15.20 Uhr sowie am 25. August 2011 um 18.17 Uhr und um 18.35 Uhr jeweils durch grundloses Ausbremsen von Straßenbahnen in W. wegen der gerichtlich festgestellten Schuldunfähigkeit des Klägers eingestellt.

2. Am 20. September 2011 erhob der Kläger bei Gericht Klage. Zuletzt ließ er beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass der Platzverweis des Klägers durch die Polizei am 25. August 2014 (wohl richtig: 2011) rechtswidrig war.

2. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des Fahrrads des Klägers durch die Polizei am 25. August 2014 (wohl richtig: 2011) rechtswidrig war.

3. Es wird festgestellt, dass die der Sicherstellung des Fahrrads des Klägers vorangegangene Anordnung durch die Polizei am 25. August 2014 (wohl richtig: 2011) rechtswidrig war.

4. Es wird festgestellt, dass die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu der Durchsetzung der polizeilichen Verfügungen rechtswidrig waren.

Zur Begründung wurde ausgeführt, am 25. August 2011 gegen 18.00 Uhr habe eine Polizeistreife den Kläger in rechtswidriger Weise des Platzes verwiesen, ihn von den Schienen gezerrt und sein Fahrrad weggenommen. Es werde bestritten, dass der Kläger einen „Privatkrieg“ gegen die Straßenbahnen führe. Weder pervertiere der Kläger die Rechtsordnung noch nehme er für sich Narrenfreiheit in Anspruch. Der Kläger mache lediglich von seinem Recht nach Art. 2 Abs. 1 GG Gebrauch. In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Bundesverfassungsgerichts „Reiten im Walde“ sei grundsätzlich alles erlaubt, was nicht verboten sei. Die Beamten müssten auch nicht „sehenden Auges“ zusehen, wie der Kläger von Straßenbahnen zu Tode gefahren werde. Vielmehr müssten sie gegen die zu schnell fahrenden Straßenbahnen vorgehen.

Aus vorherigen Vorfällen im Zusammenhang mit Straßenbahnen sei dem Kläger kein Vorwurf zu machen: Am 24. September 2003 habe er in Folge eines parkenden LKW nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt. Am 22. März 2004 sei die Nötigung nicht von ihm ausgegangen. Die Straßenbahn sei zu schnell gefahren, er habe sich bedrängt gefühlt und habe angehalten. Am 23. September 2004 habe er die Straßenbahn nicht sehen können und ohne Schädigungsabsicht gehandelt. Am 27. November 2004 sei die Straßenbahn zu schnell gewesen. Der Kläger habe von seinem Recht sich in der Fußgängerzone frei zu bewegen Gebrauch gemacht. Am 11. April 2004 (wohl richtig: 2007) sei er mit vorgeschriebener Schrittgeschwindigkeit vor der Straßenbahn gefahren und entsprechend dem Einfahrtsverbotsschild in der K-straße abgestiegen, um sein Rad vor der Straßenbahn herzuschieben. Am 13. April 2007 habe der Kläger ohne Schädigungsabsicht gehandelt. Er habe die Straßenbahn nicht bemerkt und sich auch frei bewegen dürfen. Am 25. Juli 2007 sei der Kläger mit fünf bis sechs km/h vor der Straßenbahn gefahren, da in der restlichen Fußgängerzone kein Platz gewesen sei. Den Bremsvorgang am 21. August 2008 habe der Kläger nicht zu verantworten. Die Straßenbahn habe beschleunigt, während er sich an einer durch eine Baustelle bedingten Engstelle befunden habe. Am 13. September 2008 habe den Kläger keine Verantwortung getroffen. Der Straßenbahnführer sei abgelenkt gewesen als der Kläger aus einer Menschentraube herausgetreten sei. Am 11. August 2009 sei eine Anzeige durch den Kläger erforderlich gewesen. Die Straßenbahnen hätten ausweislich des klägerischen Filmmaterials einen Bauzaun zu nahe und zu schnell passiert. Der Vorfall vom 11. September 2009 sei wegen diskriminierender Schuldunfähigkeit eingestellt worden. Am 14. April 2010 sei dem Kläger der Bremsvorgang nicht zuzurechnen. Der Straßenbahnführer habe ihn gesehen und beschleunigt. Am 2. Dezember 2010 sei die Aggression vom Straßenbahnführer ausgegangen. Dieser habe angehalten, um den Kläger auszubremsen. Am 25. August 2011 habe der Kläger sein Fahrrad in die K-straße geschoben, da dort die Einfahrt verboten sei. Am 28. August 2011 habe der Kläger keine Schädigungsabsicht gehabt, als er aus dem Schatten getreten sei, der Straßenbahnführer erschrocken sei und die Bahnklingel betätigt habe. Am 8. September 2012 sei die Aggression von der Straßenbahn ausgegangen. Diese sei zu dicht aufgefahren und habe den Kläger mittels Klingeln genötigt. Am 24. September 2012 habe der Kläger von seinem guten Recht Gebrauch gemacht, sich überall in der Fußgängerzone frei zu bewegen. Am 7. Dezember 2003 (wohl richtig: 2013) habe der Kläger sein Rad nicht vor eine Verkehrsteilnehmerin gelegt, um sie an der Weiterfahrt zu hindern. Diese habe ihn (vermutlich alkoholisiert) umgefahren. Das Urteil des Landgerichts W. vom 2. August 2010 habe mit dem streitgegenständlichen Vorfall nichts zu tun.

Der Kläger habe weder beim Verlassen des Geschäfts W. noch im Verlauf des Schiebens seines Fahrrads, bei dessen Beginn er sich noch umgedreht habe, eine Straßenbahn bemerkt. Sein Fahrrad habe er auf den Straßenbahngleisen in der K-straße, einer Fußgängerzone, in Richtung Bahnhof geschoben. Die Bereiche auf beiden Seiten der Gleiskörper seien durch Menschentrauben von Arbeitspendlern besetzt gewesen. Auf Höhe des Geschäfts W. haben sich ein Baucontainer sowie ein Bauzaun befunden. Zwischen dem Losschieben und der Vollbremsung der Straßenbahn seien ca. 30 Sekunden verstrichen. In Folge der Anfahrt des Streifenwagens der Polizeibeamten habe er auf die rechten Straßenbahngleise wechseln müssen. Dabei habe er sich nicht erneut umgesehen. Wahrer Verursacher einer Gefahr seien die Straßenbahnen. Der Kläger sei durch die Straßenbahn gefährdet gewesen. Die Straßenbahn sei mit horrend überhöhter Geschwindigkeit von 20 km/h, ohne Warnsignal und ohne die Fahrt zu drosseln herangefahren. Eine Gefahrenbremsung sei nicht erforderlich gewesen. Der Straßenbahnführer sei unaufmerksam gewesen. Der Vorfall sei nicht der erste dieser Art. Der Polizeibeamte habe den Kläger und sein Rad nach der Aufforderung „Gehen Sie da rüber“ ohne weitere Äußerungen gepackt und gewaltsam von den Schienen gezogen. Der Sicherstellung habe es bis zum 21. Oktober 2011 an einer Begründung gefehlt. Die Vorgangsakte der Polizei sei gezielt manipuliert worden.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig. Eine Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Tuns der Polizeibeamten sei dringend geboten. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Der Kläger sei bereits in Vorfälle mit Straßenbahnen in W. verwickelt gewesen. Künftiges polizeiliches Vorgehen sei zu erwarten. Die Reputation des Klägers sei wiederherzustellen. Jeder Mensch gelte als unschuldig, solange seine Schuld nicht durch ein Urteil rechtskräftig festgestellt sei.

Die Klage sei begründet. Der Kläger sei in Art. 2 Abs. 2, Art. 14 sowie Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Voraussetzungen des Art. 16 Satz 1 PAG haben nicht vorgelegen. Eine entsprechende Gefahr, auch eine Anscheinsgefahr, habe nicht vorgelegen. Für die einzig in Betracht kommende Strafbarkeit des Klägers nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es am erforderlichen Vorsatz des Klägers. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 StVO habe der Kläger ebenfalls nicht begangen. Er habe sich nicht verkehrswidrig verhalten, sondern der Straßenbahnführer. Nach § 41 Abs. 1 StVO a. F. i. V. m. Anlage 2 Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2, §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 3 BOStrab bzw. dem Gedanken des § 1 Abs. 2 StVO dürften Straßenbahnen im Fußgängerbereich nur Schrittgeschwindigkeit fahren, müssten auf Fußgänger Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit diesen anpassen. Die Sondererlaubnis der Stadt W. zur Höchstgeschwindigkeit der Straßenbahnen in der Fußgängerzone verstoße gegen die BOStrab sowie die StVO. Auf Fußwegen gebe es gemäß § 25 StVO keine Verhaltensvorschriften für Fußgänger. Vorgelegen habe eine bloße Putativgefahr. Es sei eine falsche Störerauswahl getroffen worden. An der erforderlichen, vorherigen Androhung der Anwendung von unmittelbarem Zwang fehle es. Die Sicherstellung des Fahrrads sei rechtswidrig gewesen. Eine Androhung im Sinn des Art. 64 Abs. 1 Satz 2 PAG sei nicht erfolgt. Eine konkrete, gegenwärtige Gefahr i. S. des Art. 25 Nr. 1 PAG sei von dem geschobenen Fahrrad nicht ausgegangen. Das Fahrrad sei nicht als Tatmittel zu betrachten. Der Kläger habe weder wörtlich noch sinngemäß gedroht, weitere Straßenbahnen anzuhalten. Die Sicherstellung sei unverhältnismäßig gewesen. Das Fahrrad sei das Hauptfortbewegungsmittel des Klägers. Die Maßnahme sei aus Sicht der Polizei ungeeignet gewesen, um zu verhindern, dass der Kläger vor einer Straßenbahn herlief. Sie sei bewusst als vorweggenommene Bestrafung eingesetzt worden.

3. Demgegenüber beantragte das Polizeipräsidium Unterfranken als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde dargelegt, die Polizeibeamten hätten rechtmäßig gehandelt, der Kläger sei nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Ausführungen des Klägers seien teilweise unzutreffend bzw. ergänzungsbedürftig: Der Kläger führe einen „Privatkrieg“ gegen die Straßenbahnen in der Fußgängerzone der Stadt W.. Zahlreiche Ermittlungsverfahren mit jeweils ähnlichem Verhalten des Klägers seien seit dem Jahr 2003 in diesem Zusammenhang gegen diesen geführt worden. Dabei sei er vor Straßenbahnen hergelaufen bzw. mit dem Fahrrad in Schrittgeschwindigkeit gefahren, habe sein Fahrrad vor der Straßenbahn geschoben oder habe sein Fahrrad quer zur Straßenbahn gestellt. Teils habe er vorgegeben, von Straßenbahnen angefahren worden zu sein. Dies sei immer von Zeugen widerlegt worden. Der Kläger sei auch gegen Straßenbahnen gerannt und habe vorsätzlich Unfälle verursachen wollen. Durch plötzliches Betreten der Gleise habe er immer wieder Vollbremsungen von Straßenbahnen erzwungen. Im Kontakt mit Polizeibeamten habe der Kläger regelmäßig uneinsichtig auf seinem Vorrecht als Fußgänger beharrt und geschrien.

Am 25. August 2011 hätten zwei Polizeibeamte im Rahmen einer Streifenfahrt vom Hauptbahnhof durch die K-straße in Richtung J-promenade den Kläger angetroffen. Als die Beamten noch ca. 50 - 70 m von dem Kaufhaus „W.“ entfernt gewesen seien, habe der Kläger sich mit seinem Fahrrad vor die aus der J-promenade in die K-straße abbiegende Straßenbahn begeben. Der Kläger sei vorsätzlich und ohne sich hinsichtlich nahender Straßenbahnen zu vergewissern auf die Gleise getreten. Ein solches Verhalten entspreche der „Art“ des Klägers, wie er es auch kurz zuvor am 23. August 2011 an den Tag gelegt habe. Der Bürgersteig sei frei von „Menschentrauben“ und benutzbar gewesen. Die Straßenbahn habe scharf bis zum Stillstand abbremsen müssen, um den Kläger nicht anzufahren. Der Kläger habe sich trotz der Belehrung der Polizeibeamten und der Androhung unmittelbaren Zwangs uneinsichtig gezeigt und die Gleise nicht verlassen. Ein Polizeibeamter habe ihn und sein Fahrrad auf den Gehweg gezogen. Der Kläger habe im weiteren Verlauf des Gesprächs mit den Polizeibeamten angekündigt, er werde der Aufforderung nicht nachkommen, sein Fahrrad jenseits der Gleise weiter zu schieben. Er habe angedroht noch weitere Straßenbahnzüge „anzuhalten“. Das Fahrrad sei gegen Sicherstellungsbescheinigung zur Verhütung weiterer Straftaten sichergestellt worden. Im Jahr 2008 habe die Sicherstellung des klägerischen Fahrrads bewirkt, dass im weiteren Verlauf dieses Tages keine weiteren Straftaten mehr begangen worden seien.

Die Klage sei zumindest unbegründet. Der Platzverweis sei zu Recht auf Grundlage von Art. 16 Satz 1 PAG erteilt worden. Eine entsprechende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehend vom Kläger habe vorgelegen. Der Kläger provoziere ganz bewusst (Beinahe-) Kollisionen mit Straßenbahnen durch verkehrsfremdes Verhalten, um seine Rechtsauffassung durchzusetzen. Er sei vorsätzlich vor der Straßenbahn auf die Gleise getreten, um diese anzuhalten. Seine Aussage, er habe die Straßenbahn nicht wahrgenommen, stelle sich bei der Vorgeschichte des Klägers und seinem weiteren Verhalten im Verlauf desselben Tages als bloße Schutzbehauptung dar. Der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörden von der Schuldunfähigkeit des Klägers ausgingen, rechtfertige keine andere Bewertung. Eine polizeiliche Verantwortlichkeit und Inanspruchnahme sei nicht ausgeschlossen. Andernfalls könnten polizeiliche Maßnahmen gegen den Kläger überhaupt nicht mehr ergriffen werden. Die Polizeibeamten wären andernfalls gezwungen „sehenden Auges“ danebenzustehen, wenn der Kläger verletzt oder totgefahren werde bzw. wenn er durch sein Handeln die Gesundheit und das Leben der Fahrgäste der Straßenbahnen gefährde, die er plötzlich anhalte. Dass derartige Schäden noch nicht aktenkundig geworden seien, sei nur dem Zufall und dem umsichtigen Verhalten der Straßenbahnführer geschuldet. Die Polizeibeamten hätten von ihrem Ermessen auch fehlerfrei und verhältnismäßig Gebrauch gemacht. Selbst eine Ingewahrsamnahme des Klägers wäre vorliegend rechtmäßig gewesen. Der Kläger sei auch richtiger Adressat des polizeilichen Handelns gewesen. Der Straßenbahnführer habe keine Gefahr verursacht und sei nicht als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen. Er habe sorgfältig gehandelt und sei angesichts der zu passierenden Engstelle mit einer auf 15 bis 18 km/h angemessen reduzierten Geschwindigkeit herangefahren. Ob die Straßenbahnfahrer - wie der Kläger meint - schneller fahren als erlaubt, ändere nichts an dem Umstand, dass der Kläger durch sein Verhalten eine Gefahr verursacht habe. Jedenfalls sei der Kläger zumindest ebenfalls Störer gewesen. Laut Auskunft der W.er Straßenbahn GmbH sei beim streitgegenständlichen Vorfall der elektronische Datenspeicher der Straßenbahn nicht ausgelesen worden. Der Fahrtenschreiber in Papierform sei nicht innerhalb der Aufbewahrungsfrist sichergestellt worden. Er existiere nicht mehr.

Die polizeiliche Sicherstellung des Fahrrads sei rechtmäßig gewesen. Sie sei angedroht worden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Einschreitens habe der Polizeibeamte von einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. des Art. 25 Nr. 1 PAG durch die (erneut) drohende Verwirklichung eines Straftatbestands ausgehen dürfen. Eine andere rechtliche Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 (Nr. 10 BV 08.1422). Eine entsprechende Prognoseentscheidung sei angesichts von Erfahrungen aus zahlreichen Ermittlungsverfahren, der Unbelehrbarkeit des Klägers und dessen Ankündigung, weitere Straßenbahnen anzuhalten, jedenfalls ausnahmsweise zu treffen gewesen. Die Maßnahme sei unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus dem Jahr 2008 auch als mildestes, erfolgversprechendes Mittel verhältnismäßig gewesen. Für die zutreffende exante-Beurteilung sei unerheblich, dass der Kläger sich in unmittelbarem Anschluss vor zwei weitere Straßenbahnen geworfen habe. Zahlreiche Ermittlungsvorgänge belegten, dass der Kläger sein Fahrrad sowohl vor als auch nach dem streitgegenständlichen Vorfall als Tatmittel eingesetzt habe.

4. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 bewilligte das Verwaltungsgericht W. dem Kläger für das streitgegenständliche Verfahren in Teilen Prozesskostenhilfe. Mit Beschluss vom 18. Juni 2014 gewährte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 10 CS 12.132 Prozesskostenhilfe in weiteren Punkten.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 lehnte das Verwaltungsgericht W. im Verfahren W 5 X 12.826 den Antrag des Klägers auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens hinsichtlich eines anderen Vorfalls am 8. September 2012 ab, bei dem der Kläger u. a. trotz Belehrungen durch Polizeibeamte vor Straßenbahnen herlief. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 lehnte das Verwaltungsgericht W. im Verfahren W 5 K 12.825 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich dieses Vorfalls ab. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren (Nr. 962 Js 17648/12) wurde von der Staatsanwaltschaft W. mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 eingestellt. Mit Beschluss vom 2. Juli 2014 wies der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 10 CS 12.2728 die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2012 zurück.

Auf die Gründe der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung wiederholten der Klägerbevollmächtigte und der Beklagtenvertreter die bereits schriftsätzlich gestellten Anträge.

Bezüglich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

6. Hinsichtlich des weiteren, umfangreichen Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behörden- und Strafakten verwiesen. Die Verfahrensakten W 5 K 04.1569, W 5 K 12.825 sowie W 5 X 12.826 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Klage ist bereits unzulässig.

Zwar könnte sie grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft sein, es fehlt ihr jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Die Prozessführung des Klägers ist rechtsmissbräuchlich. Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2014 - 5 C 26.13 - juris; vgl. zum allgemeinen Verbot eines Rechtsmissbrauchs als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Inanspruchnahme des Gerichts: Eyermann, VwGO, Vor §§ 40-53 Rn. 11, 21). Von einer rechtsmissbräuchlichen Prozessführung ist unter anderem auszugehen, wenn Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten auszuüben, sondern nur als Mittel dafür, die formalen Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - juris). Auch klägerisches Verhalten im Sinn des „nemo auditur propriam turpitudinem allegans“ führt zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Prozessführung. Niemand wird vor Gericht damit gehört, dass er die für ihn günstigen Folgen eigenen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für sich in Anspruch nehmen will (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2013 - 10 C 27/12 - juris). Vorliegend stellt sich die Prozessführung des Klägers als rechtsmissbräuchlich dar. Sie fußt alleine auf einer Situation, die der Kläger gezielt künstlich und allein als Mittel dafür geschaffen hat, die formalen Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger mit seinem Vorgehen nichts anderes bezweckt, als sich die formalen Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen, indem er entsprechende Umstände konstruiert und seine strafrechtlich festgestellte Schuldunfähigkeit unter Missachtung der rechtsstaatlichen Ordnung ausnutzt.

2. Die Klage ist - unbeschadet der festgestellten Unzulässigkeit - jedenfalls unbegründet.

a) Der gegenüber dem Kläger am 25. August 2011 durch die Polizeibeamten ausgesprochene Platzverweis ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO).

Die Polizeibeamten konnten den streitgegenständlichen Platzverweis nach Art. 16 Satz 1 PAG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 PAG rechtmäßig erteilen.

Nach Art. 16 Satz 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Art. 16 Satz 1 PAG befugt die Polizei zur Erteilung eines Platzverweis insbesondere zur Verhinderung und Unterbindung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, aber auch zur Gefahrenabwehr ansonsten. Eine konkrete Gefahr besteht, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 - juris). Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. VGH BW, U.v. 15.5.2014 - 1 S 815/13 - juris m. w. N.). Eine Platzverweisung kann unabhängig davon erteilt werden, wovon die Gefahr ausgeht bzw. wofür die Gefahr besteht, solange es sich um ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung handelt (Schmidbauer/Steiner, BayPAG, Art. 16 Rn. 14).

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag vor. Die öffentliche Sicherheit im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PAG umfasst die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Freiheit und des Vermögens, der Rechtsordnung und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt einschließlich der ungehinderten Ausübung der Hoheitsgewalt. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht immer dann, wenn die Gefahr einer Normverletzung vorliegt (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 2 Rn. 6).

Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen polizeilichen Handelns in der W.er K-straße. Die handelnden Polizeibeamten konnten im konkreten Fall davon ausgehen, dass ohne ihr Einschreiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt werden. Im Raum standen insbesondere die Verletzung der Rechtsordnung durch den Kläger in Form der Verwirklichung von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO sowie die Verletzung der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit von Straßenbahninsassen oder des Klägers.

Im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Eingreifens der Polizei hatte der Kläger bereits den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie des § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO verwirklicht, indem er absichtlich unvermittelt vor die vom Zeugen L... geführte Straßenbahn getreten war und diese so gezielt gezwungen hatte, zum Stillstand abzubremsen. Die von den Strafgerichten festgestellte Schuldunfähigkeit des Klägers ist insoweit irrelevant (vgl. Berner/Köhler, PAG, Art. 11 PAG Rn. 6). Erneute Verstöße waren aus der maßgeblichen exante-Sicht hinreichend wahrscheinlich.

Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger entgegen seiner Einlassung absichtlich unvermittelt vor die vom Zeugen L... geführte Straßenbahn getreten ist und diese dadurch gezielt gezwungen hat bis zum Stillstand abzubremsen. Dies ergibt sich so zunächst aus den glaubhaften Aussagen der drei Zeugen, die einvernehmlich einen plötzlichen Richtungswechsel des Klägers vom stadteinwärts führenden Gleis auf das stadtauswärts führende Gleis unmittelbar vor die Straßenbahn des Zeugen L... geschildert haben. Von der Zielgerichtetheit des klägerischen Handelns wird darüber hinaus auch ausgegangen in Folge des unstreitigen, weiteren Verhaltens des Klägers nach dem Betreten des Gleises vor der Straßenbahn. Der Kläger hat nach dem Einscheren vor die Straßenbahn unstreitig keinerlei Reaktion gezeigt und ist weiter vor der Straßenbahn auf dem Gleiskörper hergelaufen. Dies tat er, obwohl es unmittelbar hinter ihm zu nicht unerheblichen Geräuschen der Straßenbahn kam, als diese unvermittelt abbremste und mehrfach die Klingel betätigt wurde, um die Polizeibeamten auf den Vorgang aufmerksam zu machen. Die klägerische Darstellung, er habe zunächst die Straßenbahn überhaupt nicht wahrgenommen, erscheint gerade mit Blick auf diese fehlende Reaktion hinsichtlich der nicht unerheblichen Geräusche der Straßenbahn lebensfremd. Spätestens im Augenblick einer solchen Geräuschentwicklung hätte jede ahnungslose Person, die sich auf (insbesondere auch dem Kläger) bekannt stark ausgelasteten Straßenbahnschienen bewegt, eine Reaktion gezeigt, statt gleichmütig weiter auf den Schienen zu laufen. Auch die zahlreichen, polizeibekannten Erkenntnisse zu vergleichbaren Vorfällen zwischen dem Kläger und Straßenbahnen in der W.er Fußgängerzone sowie die weiteren erst in der mündlichen Verhandlung bekanntgewordenen und klägerseits nicht bestrittenen wöchentlichen Vorfälle weisen deutlich auf ein zielgerichtetes Verhalten des Klägers hin. Darüber hinaus ist auch die Schilderung des Klägers in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Nicht nachvollziehbar ist die Aussage, er habe sich nur 30 Sekunden vor dem Vorfall, vor dem W. stehend, vergewissert, dass keine Straßenbahn komme, und dann beim Gleiswechsel eine entsprechende Vergewisserung unterlassen. In aller Regel ist vom klägerseits angeführten Eingang des W. aus die Straßenbahnhaltestelle J-promenade einsehbar. An dieser halten alle Straßenbahnen vor der Weiterfahrt zum Hauptbahnhof. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die Straßenbahn des Zeugen L... 30 Sekunden vor dem Vorfall, als sich der Kläger nach seiner Darstellung vergewisserte, dass keine Straßenbahn in der Nähe sei, nicht schon an der Haltestelle stand und für den Kläger einsehbar war, zumal nach den glaubhaften Angaben der Polizeibeamten die Verkehrslage auch überschaubar war. Weiterhin erscheint es lebensfremd, dass sich der Kläger jedenfalls beim Gleiswechsel nicht besonders versichert hat, dass keine Straßenbahn anfährt. Denn der Kläger ging selbst davon aus, dass gerade zum streitgegenständlichen Zeitpunkt und an der streitgegenständlichen Stelle ein besonderes Gefahrenpotential wegen einer vorübergehenden Verengung der K-straße bestand, wie seiner Mail an die Regierung von Mittelfranken vom 23. August 2011 zu entnehmen ist und wie auch seine Beteiligung an einem weiteren Vorfall mit einer Straßenbahn am 23. August 2011 zeigt. Angesichts dieser Einschätzung und der Erfahrung des Klägers hätte aber nichts ferner gelegen, als ein unbeabsichtigter, abrupter Gleiswechsel des Klägers ohne vorheriges Umsehen, der ihn zudem rein zufällig unmittelbar vor eine auf ihn zufahrende Straßenbahn brachte und vor der er weiterhin rein zufällig einschwenkte, um, ohne sie wahrzunehmen, im Schritttempo vor ihr entlang zu laufen. Zudem erscheint fraglich, ob bei dem Abbiegen auf das andere Gleis in einem 90 Grad-Winkel nicht zumindest aus den Augenwinkeln eine nur wenige Meter entfernte Straßenbahn bemerkt worden sein müsste. Das anschließende Beharren des Klägers auf seinem Vorrecht als Fußgänger in der Fußgängerzone und sein bewusstes weiteres Verbleiben auf den Gleisen legt zudem den Schluss nahe, dass er auch zuvor ganz bewusst ein Hindernis schaffen wollte und geschaffen hat. Schließlich verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, der Gleiswechsel sei dem anfahrenden Streifenwagen geschuldet gewesen. Der anfahrende Streifenwagen kommt als Grund für den Gleiswechsel nach den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben der Zeugen Kopp und Steidl gerade mit Blick auf die Entfernung von mindestens 50 Metern nicht in Betracht. In Folge der Verengung der K-straße hätte dieser Wechsel auch nicht ausreichend Platz für eine ungefährdete Vorbeifahrt des Polizeiwagens geschaffen. Näher hätte vielmehr ein Wechsel über den Gleiskörper hinweg auf den ehemaligen Fußgängerweg gelegen, der auch entgegen dem klägerischen Vorbringen hinreichend freien Platz aufwies. Jedenfalls aber wäre vor dem Wechsel dennoch die Vergewisserung erforderlich gewesen, dass sich keine Straßenbahn nähert, zumal sich die langsam näher kommende Streife noch in mindestens 50 Metern Entfernung befand. Das klägerseits geschilderte Verhalten wäre zudem zumindest als grob fahrlässig im Sinn des § 49 Abs. 1 StVO anzusehen, da er sich beim Gleiswechsel eben nicht versichert haben will, ob eine Straßenbahn kommt.

Das Gericht geht auch davon aus, das das Verhalten des Klägers als grob vorschriftswidriges, „pervertierendes“ Verhalten anzusehen ist, das gezielt dazu eingesetzt wurde, mittels des eigenen Körpers und des geschobenen Fahrrads die Straßenbahn zum sofortigen Abbremsen zu zwingen und damit auf die Sicherheit des Straßenverkehrs im Sinn des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB einzuwirken. Insbesondere verfängt die Argumentation des Klägers nicht, er habe sich vorschriftsgemäß verhalten, ihm stehe als Fußgänger in der Fußgängerzone ein absolutes Vorrecht zu und die Straßenbahn dürfe nicht schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren.

Selbst ein entsprechendes Vorrecht des Klägers unterstellt, hätte er vorliegend dennoch zurückstehen müssen. Ein absolutes Vorrecht eines Verkehrsteilnehmers kennt die StVO nämlich nicht. Unter anderem § 1 Abs. 1 StVO lässt erkennen, dass die StVO vorrangig auf dem Gedanken der Wahrung der Sicherheit im Verkehr basiert. Eine starre Regelanwendung sowie jegliche „Rechthaberei“ im Straßenverkehr ist ihr daher fremd; selbst bei einer erkennbaren Rechtsverletzung muss der Berechtigte also zurückstehen, wenn sonst eine Gefahr entstünde (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 7 m. w. N.). Die Pflicht sich sinnvoll in die Verkehrslage einzufügen besteht auch jederzeit für Fußgänger (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rn. 10). Der Kläger hätte also, auch wenn die Straßenbahn zu schnell gefahren wäre, dennoch grob verkehrswidrig gehandelt, als er diese gezielt zum Abbremsen zwang. Er durfte gerade nicht „zu erzieherischen Zwecken“ oder aus „Rechthaberei“ auf seinem Vorrang beharren und sich und andere in die Gefahr einer Verletzung der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit bringen. Der Gedanke der allgemeinen Rücksichtnahme ergibt sich vorliegend aus § 1 StVO. Die Maßgabe, nicht auf seinem Vorrecht beharren zu dürfen, ergibt sich auch aus § 11 Abs. 3 StVO. Zu berücksichtigen ist auch die Wertung des § 2 Abs. 3 StVO, für schwere, schienengebundene Beförderer des öffentlichen Nahverkehrs mit langem Bremsweg und fehlender Möglichkeit auszuweichen, einen gewissen Vorrang im Straßenverkehr anzunehmen. Es kann vor dem Hintergrund dieser grundlegenden Ausrichtung der StVO auf die vorrangige Vermeidung von Gefahren durch ein sinnvolles Einfügen aller Verkehrsteilnehmer in den Verkehr nicht angenommen werden, dass die Pflicht zu einem solchen Einfügen in die Verkehrslage für Fußgänger in einer Fußgängerzone vollumfänglich durch die Regelung des § 41 Abs. 1 StVO a. F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 verdrängt sein soll (so auch für eine Beachtung des § 1 Abs. 2 StVO im Rahmen der Spezialvorschriften Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 1 Rn. 3). Andernfalls würde der Telos der StVO, die Sicherheit im Verkehr jenseits jeglicher „Rechthaberei“ zu wahren, massiv konterkariert. Im Einklang mit diesem Ergebnis ist es allgemeine Ansicht, dass Fußgänger entgegen der grundsätzlichen Regelung der StVO auch beispielsweise an Zebrastreifen gegenüber Schienenfahrzeugen keinen Vorrang genießen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 26 StVO Rn. 13, 22 m. w. N.) oder in der Fußgängerzone gegenüber Anlieger- oder Lieferverkehr Rücksicht zu nehmen haben (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage § 2 StVO Rn. 30).

Zudem fuhr die Straßenbahn vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers mit einer zulässigen und hinreichend angepassten Geschwindigkeit von jedenfalls unter 20 km/h. Für Straßenbahnen gilt unter anderem in der K-straße in Folge der wirksam erteilten Ausnahmegenehmigung der Stadt W. vom 18. Januar 1993 abweichend von der allgemeinen Regelung der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 3 BOStrab i. V. m. § 41 Abs. 1 StVO, Anlage 2 lfd. Nr. 21 Spalte 3 Nr. 1 zu § 41 Abs. 1 StVO (je a. F.) grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h. Diese Ausnahmegenehmigung konnte die Stadt W. auch als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Sinn der §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11, 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG, gestützt auf § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO, wirksam erteilen. Insbesondere wird die Möglichkeit der Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung nicht durch die Möglichkeit der Genehmigung einer Ausnahme durch die Technische Aufsichtsbehörde im Sinn der §§ 5, 6 BOStrab verdrängt. Die BOStrab verweist unter anderem auf die nach den Vorschriften der StVO vorgeschriebene Geschwindigkeit. Sie schließt daher den Verweis auf eine nach § 46 StVO gesondert vorgeschriebene Geschwindigkeit und damit die Möglichkeit einer entsprechenden Sonderregelung nicht aus. Die Ausnahmegenehmigung hält sich auch im Rahmen der Rechtsgrundlage. Sie ist verhältnismäßig. Die vorgenommene Abweichung von der typisierenden Betrachtung der grundsätzlichen Regelung der StVO, die für sämtliche Verkehrsteilnehmer in Fußgängerzonen gilt, ist vorliegend angemessen angepasst an die besonderen Umstände der W.er Fußgängerzone, die speziellen Verkehrsteilnehmer des öffentlichen Nahverkehrs und berücksichtigt hinreichend entsprechende Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich der Fußgänger. In der Fußgängerzone muss eine Straßenbahn gerade mit Blick auf die grundsätzlich Vorrang genießenden Fußgänger mit angepasster Geschwindigkeit fahren. Diese Pflicht, die sich bereits aus der StVO ergibt, stellt auch die erteilte Ausnahmegenehmigung deklaratorisch klar. Vorliegend ergibt sich in der W.er Fußgängerzone bei Beteiligung von Straßenbahnen, die ausnahmsweise die übliche Geschwindigkeit in einer Fußgängerzone überschreiten dürfen, allerdings ein Spannungsverhältnis mit Blick auf die grundsätzlich in besonderem Umfang bestehende Rücksichtnahmepflicht gegenüber Fußgängern im Sinn der Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 18 Spalte 3 Nr. 2 i.Vm. lfd Nr. 21, § 41 Abs. 1 StVO a. F. Denn aus § 2 Abs. 3 StVO ergibt sich wiederum grundsätzlich der Gedanke eines Vorrangs von Straßenbahnen gegenüber Verkehrsteilnehmern, die die Fahrspur von Straßenbahnen längs queren. Es kann offen bleiben, ob diese Vorschrift in einer Fußgängerzone unmittelbar Anwendung finden kann. Jedenfalls ist sie ihrem Gedanken nach auch vorliegend mit einzubeziehen. Denn Hintergrund dieser Regelung ist der besondere Charakter der Straßenbahn als schweres, schienengebundenes Fahrzeug des öffentlichen Nahverkehrs mit langem Bremsweg. Ein solches Fahrzeug kann im Gegensatz zu anderen Verkehrsteilnehmern in einer Gefahrensituation nicht ausweichen. Ebenfalls benötigt es einen deutlich längeren Bremsweg als andere Verkehrsteilnehmer. Und schließlich dient es als Transportmittel des öffentlichen Nahverkehrs auch einem Zweck des Gemeinwohls und muss zu dessen Erfüllung in die Lage versetzt sein, einen Fahrplan einzuhalten. Diese Aspekte gelten auch bei der Fortbewegung entsprechender Fahrzeuge in einer Fußgängerzone fort. Dabei ist andererseits aber die grundsätzliche Rücksichtnahmepflicht aller anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber Fußgängern in der Fußgängerzone zu berücksichtigen. Diese Interessen an der Ausnutzung der innerhalb eines gewissen Rahmens zulässig erhöhten Geschwindigkeit der Straßenbahnen sowie der angemessenen Berücksichtigung der Fußgänger werden durch entsprechende, wechselseitige Rücksichtnahmepflichten im Sinne der StVO in Einklang gebracht. So dürfen die Straßenbahnen einerseits nicht auf ihrer zulässigen Höchstgeschwindigkeit beharren, sondern müssen sich dem Fußgängeraufkommen angemessen fortbewegen, um die Intention der Anlage 2 der StVO lfd. Nr. 18 Spalte 3 Nr. 2 i. V. m. lfd Nr. 21, § 41 Abs. 1 StVO a. F. zu wahren. Andererseits haben die Fußgänger dem Gedanken der §§ 1, 2 Abs. 3 und 11 Abs. 3 StVO Folge zu leisten, da andernfalls ein erhebliches Gefahrenpotential entstünde, weil die Straßenbahnen den Fußgängern eben nicht ausweichen können und gleichzeitig einen relativ langen Bremsweg benötigen. Deshalb können die Straßenbahnführer gerade auch auf geraden Strecken grundsätzlich und ohne zuvor konkret erfolgte Verständigung mit den einzelnen Fußgängern solange darauf vertrauen, dass die Fußgänger ihnen Vorrang einräumen, wie sich die Gefahr einer Kollision nicht unmittelbar aufdrängt und die rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist; die Fußgänger dürfen insoweit ihren Vorrang nicht erzwingen (vgl. insoweit unmittelbar zu § 2 Abs. 3 StVO: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 2 Rn. 50f. m. w. N.). Vorliegend wurden klägerseits keine Umstände vorgetragen, die dazu hätten führen können, dass der Zeuge L... nicht darauf vertrauen konnte, dass ihm ein entsprechender Vorrang eingeräumt würde. Weiterhin war seine Geschwindigkeit in Folge der unmittelbar zuvor durchfahrenen 90-Grad-Kurve zwangsläufig noch relativ gering. Zudem erwies sich die gewählte Geschwindigkeit in der konkreten Situation eines unvermittelt auftretenden Hindernisses in Form des Klägers und seines Fahrrads als geeignet, um rechtzeitig in den Stillstand abzubremsen, ohne den Kläger und sein Fahrrad zu erfassen. Folglich war die vom Straßenbahnführer gewählte Geschwindigkeit als angemessen zu betrachten.

Die dazu bedingt gestellten Beweisanträge des Klägers waren abzulehnen. Es ist schon fraglich, ob es sich insoweit nicht nur um bloße Anregungen zur Beweiserhebung handelt. Jedenfalls sind die Anträge unbehelflich. Sie stellen Rechtsfragen zum Beweis. Die Beantwortung von Rechtsfragen ist der Beweiserhebung nicht zugänglich. Die Beweisanträge sind unsubstantiiert. Zudem sind sie auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Nach den polizeilichen Ermittlungen existieren keine elektronischen Aufzeichnungen zu dem streitgegenständlichen Vorfall mehr. Das gleiche gilt für die seinerzeit verwendete Tachoscheibe. Angesichts der seither vergangenen Zeit liegt das auch auf der Hand. Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre, wurden nicht vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die beantragte Einvernahme des Geschäftsführers der W.er Straßenbahn GmbH ist zudem zur beantragten Beweiserhebung ungeeignet. Auch hinsichtlich des Beweisantrags zur Einvernahme des ermittelnden Sachbearbeiters der Polizei ist die beantragte Einvernahme ungeeignet, die behauptete „Tatsache“ zu beweisen. Aus den Ermittlungen des Beamten zur (nicht mehr gegebenen) Existenz von Fahrtenschreiber und elektronischen Speicherdaten bzw. einer entsprechenden Einvernahme des Geschäftsführers ist ein Schluss auf ein verkehrswidrig zu schnelles Fahren der Straßenbahn nicht möglich.

Zudem beharrte der Kläger auch während des Gesprächs mit den Beamten darauf, weiterhin auf den Schienen zu verbleiben. Ein solches Verhalten machte es aber der Straßenbahn unmöglich, weiter zu fahren, geschweige denn, die ihr sonst mögliche, zulässige Geschwindigkeit zu fahren. Das Verhalten des Klägers verstieß daher gegen § 1 Abs. 2 bzw. § 11 Abs. 3 StVO. Jedenfalls insoweit liegt daher eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO vor.

Weiterhin stellte das vom Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende weitere Verhalten aus der maßgeblichen exante-Sicht auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten war die Gefahrenprognose der Beamten hinsichtlich weiterer möglicher Verwirklichungen von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO sowie der Verletzung der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit von Straßenbahninsassen und auch des Klägers zutreffend. Aus Sicht der Beamten bestand die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger (jedenfalls) in unmittelbarer Zukunft § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO verwirklichen und dabei unter Umständen Straßenbahninsassen oder andere Beteiligte an Leben und Gesundheit schädigen könnte. Diese Gefahrenprognose konnten die Polizeibeamten stellen in Folge der Aussage des Klägers, er werde weitere Straßenbahnen anhalten, sowie der polizeibekannten knapp 20 weiteren, ähnlich gelagerten Fälle in der Vergangenheit. Die entsprechende Äußerung des Klägers steht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen K... zur Überzeugung des Gerichts fest. Dieser schilderte auch den Rahmen zu dieser Äußerung des Klägers überzeugend. Der Kläger selbst wandte sich in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zu anderen Aussagen der Zeugen nicht gegen diese Aussage des Zeugen. Darüber hinaus decken sich die Äußerung sowie der geschilderte Rahmen des Anführens von möglichen Rechten und Paragraphen durch den Kläger mit weiteren aktenkundigen Vorfällen des Klägers in Verbindung mit Straßenbahnen. Es lag nahe, dass bei weiterem „Anhalten“ von Straßenbahnen ein unvermitteltes Abbremsen in den Stand und ggf. auch Gefahrenbremsungen veranlasst würden. Damit drohte hinreichend konkret zum einen die (weitere) Verwirklichung von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO. Zum anderen bestand die konkrete Gefahr der Verletzung der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit von Straßenbahninsassen und auch des Klägers. Gerade bei diesen besonders hochwertigen Rechtsgütern ist dabei schon die entfernte Wahrscheinlichkeit der Verletzung dieser Rechtsgüter ausreichend (vgl. VGH BW, U. v. 15.5.2014 - 1 S 815/13 - juris m. w. N.). Bei Gefahrenbremsungen handelt es sich dabei keineswegs nur um eine entfernte, sondern sogar um eine sehr nahe liegende Gefahr.

Die von den Polizeibeamten getroffene Störerauswahl ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Polizeibeamten konnten nach den vor Ort getroffenen Feststellungen und vor dem Hintergrund der bekannten Vorgeschichte des Klägers davon ausgehen, dass von dem Kläger als Verhaltensverantwortlichem eine Gefahr im Sinn des Art. 7 Abs. 1 PAG für die öffentliche Sicherheit ausging. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass der Kläger entgegen seiner Einlassung absichtlich unvermittelt vor die vom Zeugen L... geführte Straßenbahn getreten ist und diese so gezielt gezwungen hat zum Stillstand abzubremsen, während der Zeuge L... seine Straßenbahn verkehrsgerecht mit angemessener Geschwindigkeit führte.

Der Platzverweis war als vorübergehende Maßnahme auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Er war ohne weiteres geeignet und erforderlich, die durch das Verhalten des Klägers geschaffene Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Er war auch angemessen.

b) Die angeordnete Sicherstellung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Die Sicherstellung einer Sache ist unter anderem dann möglich, wenn diese Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2009 - 10 ZB 09.1354 - juris; vgl. auch Nr. 25.3 der Vollz. B.ek. zum PAG vom 28.8.1978 MABl S. 629). Sachen sind dabei alle körperlichen Gegenstände im Sinne des § 90 BGB (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, Rn. E 671). Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verwendet werden soll oder sie Straftaten vorbereiten oder fördern soll, kann sie sichergestellt werden (Schmidbauer/Steiner, BayPAG, Art. 25 Rn. 12).

Voraussetzung für ein präventives Eingreifen ist das Vorliegen einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der nächsten Zeit eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist (BayVGH, U. v. 26.1.2009 - 10 BV 08.1422 - juris). Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (Schmidbauer/Steiner, BayPAG, Art. 11 Rn. 21 ff, 42). Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr. In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, der das Tatsachenwissen, das der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bekannt war, zugrunde zu legen ist. Anhand dieses Tatsachenwissens muss aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können (OVG Lüneburg, U.v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08 - juris). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Der Gefahrenprognose müssen dabei konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (VG München, U.v. 14.8.2013 - M 7 K 13.672 - juris m. w. N.).

Die Polizeibeamten durften zu Recht annehmen, dass die Sicherstellung des Fahrrads zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich gewesen ist, um die Verwendung des Fahrrads zur Begehung einer weiteren Straftat nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sowie einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 2 und 11 Abs. 3 StVO und eine hinreichend wahrscheinliche Verletzung der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit von Straßenbahninsassen und auch des Klägers zu verhindern.

Der Kläger nutzt sein Fahrrad inzwischen als Argument dafür, dass er nicht auf „Bordsteinen/Gehwegen“, d. h. seitlich der Gleise, in der Fußgängerzone gehen kann, weil er dort Fußgänger behindere. Darüber hinaus nutzt er das Fahrrad zur Verbreiterung des von ihm jeweils geschaffenen Hindernisses. In der Vergangenheit hat er sein Fahrrad auch als Werkzeug, wenn nicht als Waffe, eingesetzt. Dies ergibt sich unter anderem aus den Feststellungen des Amtsgerichts - Strafrichter - W. vom 19. August 2009 sowie des Landgerichts W. vom 13. Oktober 2009. Die Sicherstellung des Fahrrads beendete die von diesem ausgehende, konkrete Gefahr weiteren Einwirkens auf Straßenbahnen. Ging die erkennende Kammer in ihrem Beschluss vom 22. Dezember 2011 noch von der Singularität des dort streitgegenständlichen Handelns des Klägers aus, so ergab sich im Verlauf des weiteren Verfahrens ein auf zahlreichen gleich oder ähnlich gelagerten Vorfällen fußendes Bild. Dies lässt die polizeiliche Entscheidung als ohne weiteres nachvollziehbar und grundsätzlich richtig erscheinen. Zudem hatte der Kläger gegenüber den Polizeibeamten angekündigt, weitere Straßenbahnen anhalten zu wollen. Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens konnte und musste die Polizei davon ausgehen, dass sich der Kläger dazu wieder seines Fahrrads als Hilfsmittel, Werkzeug oder Waffe bedienen würde.

Die Sicherstellung war aus der maßgeblichen exante-Sicht auch verhältnismäßig im Sinn des Art. 4 PAG. Ihr Ermessen übten die Polizeibeamten angemessen aus im Sinn des Art. 5 PAG. Die Sicherstellung war geeignet, die entsprechende Gefahr für die Rechtsordnung sowie die Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit von Straßenbahninsassen und des Klägers abzuwehren. Angesichts der exante-Sicht hat grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, dass der Kläger am selben Tag weitere Straßenbahnen „angehalten“ hat. Gerade mit Blick auf die frühere Erfahrung des Zeugen K... auf eine Sicherstellung seines Fahrrads im Jahr 2008, in Folge derer der Kläger ein weiteres „Anhalten“ von Straßenbahnen am selben Tag unterlassen hatte, konnte er auch vorliegend davon ausgehen, dass mit der Sicherstellung die Gefahrenlage entschärft werden würde. Die Gefahr, dass der Kläger (nunmehr ohne sein Fahrrad) weitere Straßenbahnen anhalten würde, wurde reduziert. Die Sicherstellung war zur Gefahrenabwehr auch erforderlich, da kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Abwehr der Gefahr ersichtlich war. Sie war auch angemessen. Insbesondere wurde der Zeitraum der Sicherstellung auf das für die Entschärfung der Situation erforderliche absolute Minimum begrenzt. Das Gericht geht davon aus, dass von vornherein klargestellt worden war, dass das Rad vom Kläger zeitnah wieder auf der Dienststelle abgeholt werden konnte.

c) Auch die Androhung und Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die handelnden Polizeibeamten begegnet keinen Bedenken. Insbesondere steht nach der Zeugeneinvernahme fest, dass der unmittelbare Zwang deutlich angedroht wurde. Die Anforderungen von Art. 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 Nr. 3, 58 Abs. 1, 61, 64 PAG wurden gewahrt. Insbesondere ließen andere Zwangsmittel vorliegend keinen zweckentsprechenden, rechtzeitigen Erfolg erwarten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht W., Hausanschrift:Burkarderstraße 26, 97082 W., oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 W., schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Regelstreitwert erscheint vorliegend angemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht W., Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 W., oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 W., schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Sie führt in Erfüllung dieser Aufgabe insbesondere die erforderlichen Prüfungen durch und trifft die notwendigen Anordnungen. Entscheidungen anderer Behörden mit Ausnahme der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die die Sicherheit und Ordnung des Straßenbahnbetriebes betreffen können, dürfen nur im Einvernehmen mit der Technischen Aufsichtsbehörde getroffen werden; dies gilt nicht, soweit es sich um Behörden des Bundes handelt.

(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der Ausübung der technischen Aufsicht sachkundiger Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehört der Betriebsleiter nach § 8. Andere sachkundige Personen oder Stellen müssen rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von dem Unternehmer und dem Vorhabenträger nach § 7 Absatz 7 sein.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer den Nachweis verlangen, daß er oder der beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrichtungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.

(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nachweise oder Gutachten verlangen.

(5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, daß der Unternehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere kann sie

1.
ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemessene Frist setzen,
2.
bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benutzung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge beschränken oder untersagen.

Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.

(2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.
Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
2.
Hindernisse bereitet oder
3.
einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.