(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.

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Unfallrecht: Radfahrer trägt Mitschuld bei Unfall auf Zebrastreifen

01.02.2011

Wer beim Überqueren eines Zebrastreifens auf seinem Rad fährt und nicht absteigt und schiebt, muss bei einem Unfall zumindest eine Teilschuld tragen - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
andere

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Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2008 - 4 StR 639/07

bei uns veröffentlicht am 15.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 639/07 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April 2008, an der teilgenommen haben

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juni 2015 - Au 4 K 14.1686

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Zweiseitige Werbeanlage; Weder faktisches Wohngebiet no

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2015 - W 5 K 14.694

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 14.694 Im Namen des Volkes Urteil 16. Juli 2015 5. Kammer gez.: Gemeinhardt, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sa

Oberlandesgericht München Endurteil, 31. Juli 2015 - 10 U 4733/14

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,- € festgesetzt. Gründe A. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, wobei sie nun

Oberlandesgericht München Endurteil, 05. Aug. 2016 - 10 U 4616/15

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Gründe OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 10 U 4616/15 Im Namen des Volkes Verkündet am 05.08.2016 12 O 2088/13 LG München II Die Urkundsbeamtin: … In dem Rechtsstreit … - Klägerin

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2014 - M 23 K 14.602

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2014 - M 23 K 14.602

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 02. März 2017 - 4 K 1111/16.KO

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

weitere Fundstellen ... Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Schülerbeförderun

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Sept. 2016 - I-1 U 195/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefass

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2015 - 14 L 3442/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7000/15 gegen den B

Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Mai 2015 - 16 O 447/10

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor 1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 118.599,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42099,99 € seit dem 02. Februar 2011, aus weiteren 21517,91 € seit dem 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR164/15 vom 21. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Mai 2015 gemäß §

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Okt. 2013 - 14 L 1882/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2013

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe:2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7512/13 gegen den Besch

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 12. Okt. 2010 - 4 U 110/10 - 34

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor 1. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 – 6 O 305/07 – mit der Maßgabe abgeändert, dass die auf Ersatz der den Klägern entstandenen Schäden gerichtete Klage d

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Nov. 2006 - 2 Ss 24/05

bei uns veröffentlicht am 07.11.2006

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Oktober 2004 aufgehoben. Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 15 EUR festgesetzt. Der Be