Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 44 Sachliche Zuständigkeit

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 47 Örtliche Zuständigkeit


(1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot


(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren is

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten


(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches

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bei uns veröffentlicht am 27.05.2022

Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied, dass ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der "Sikhs" keinen Anspruch darauf hat (wegen seiner religiösen Verpflichtung einen Turban tragen zu müssen) von der Einhaltung der Schutzhelmpflicht aus

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Aug. 2018 - Au 7 K 17.1021

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - M 23 K 16.1305

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Tenor I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu ent

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 23 K 14.5122

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Tenor I.Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts München vom 13. Oktober 2014 wird in Punkt 1c (Radwegbenutzungspflicht zwischen Brunnthal und Otterloh) aufgehoben. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts Münc

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 14.1518

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Okt. 2017 - M 23 K 16.5497

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Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Juli 2017 - M 23 K 16.2179

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostens

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - M 23 K 15.178

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhei

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 2 S 17.5626

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich in

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2017 - M 23 K 16.2671

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. März 2017 - 3 K 4514/15

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 01. Aug. 2016 - 3 K 74/16.NW

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Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 08. Juli 2016 - 3a C 53/15

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Apr. 2016 - 10 K 1439/14

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Tenor 1. Der Bescheid über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 7. August 2013 für das Jahr 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2014 für das Jahr 2007 undder Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag vom 7. August 2013 für d

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 29. Okt. 2015 - 6 K 2929/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2015 - 3 C 15/14

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten als Ortspolizeibehörde erlassene Anordnung, Warnbaken zu entfernen, die er auf der Straße aufgestellt hat

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 31. März 2015 - 2 K 111/13

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Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren. 2

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2014 - 1 S 1010/13

bei uns veröffentlicht am 15.09.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.03.2012 - 9 K 836/10 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Der Bescheid der Gemeinde Ispringen vom 11.11.2008 und der Widerspruchsbescheid des

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Apr. 2014 - 1 A 401/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. Juni 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 555/12 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert des Zulassungsverf

Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 09. Dez. 2013 - 2 L 478/13

bei uns veröffentlicht am 09.12.2013

Tenor 1 Soweit die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.2 Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.3 Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.4 Der Streitwert wird

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2011 - 3 B 91/10

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Gründe 1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2009 - 1 S 3263/08

bei uns veröffentlicht am 16.12.2009

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 2008 - 3 K 571/08 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 30. Jan. 2007 - 4 U 409/06 - 132

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.6.2006, AZ 3 O 122/02, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landg

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 23. Okt. 2006 - 1 W 37/06

bei uns veröffentlicht am 23.10.2006

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zu 1/3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.- EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller g

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 27. Sept. 2006 - 4 K 1996/04

bei uns veröffentlicht am 27.09.2006

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.06.2004 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorver

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2005 - 10 K 3452/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung zur Benutzung seines motorisierten Rollers „Citytramp“ auf Gehwegen und in Fußgängerzone

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2005 - 5 S 2421/03

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klag

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 26. Jan. 2005 - 7 U 161/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin und auf die Berufung der Beklagten zu 6 und 7 wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Heidelberg vom 18.07.2003 - 2 O 104/02 - wie folgt abgeändert: 1. Der Anspruch der Klägerin

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Nov. 2004 - 2 R 10/03

bei uns veröffentlicht am 10.11.2004

Tenor Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 41/02 - werden der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2000 und der Widerspruchsbesch

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Mai 2004 - 4 K 414/02

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen alle Tempo 30-Zonen in der Stadt Freiburg, die auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen angeordnet worden

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(1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. (2) An Kreuzungen ordnet an: 1. Seitliches Ausstrecken...
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