Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - StrabBO 1987 | § 55 Teilnahme am Straßenverkehr

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Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen Inhaltsverzeichnis

(1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung beachten.

(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen nicht länger als 75 m sein und müssen für andere Verkehrsteilnehmer in ausreichendem Maß erkennbar sein.

(3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern einschließlich der Bahnübergänge im Sinne des § 16 Absatz 4 Satz 4 und 6 nehmen die Züge nicht am Straßenverkehr teil.

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(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann. (2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein. (3) Anfallende W
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(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann. (2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein. (3) Anfallende Wässer müssen...