Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67b Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten

(1) Die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen. Dies gilt auch für die besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Übermittlung von biometrischen, genetischen oder Gesundheitsdaten ist abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b, d bis j der Verordnung (EU) 2016/679 nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, soll die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen.

(3) Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Einholung einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

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Referenzen - Gesetze | § 31 UmwG 1995

§ 31 UmwG 1995 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

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Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG 2021 | § 26 Allgemeine Datenverarbeitung


(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vo
§ 31 UmwG 1995 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten


(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig 1. durch öffentliche und nichtöffentliche Ste
§ 31 UmwG 1995 zitiert 2 andere §§ aus dem Umwandlungsgesetz.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 35 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr


(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2016 - Au 3 K 16.114

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Nov. 2018 - L 5 P 11/16

bei uns veröffentlicht am 06.11.2018

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Bundessozialgericht Beschluss, 31. Aug. 2017 - B 2 U 76/17 B

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 1 KR 35/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

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Bundessozialgericht Urteil, 21. März 2013 - B 3 KR 28/12 R

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

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Bundessozialgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - B 1 KR 14/12 R

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Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2012 - B 14 AS 65/11 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Tenor Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 wird aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 29. Januar 2010 wird geändert. Es wird festgestellt,

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 27. Juli 2005 - S 8 U 4897/04

bei uns veröffentlicht am 27.07.2005

Tatbestand   1  Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger einen Anspruch auf Einsicht in den Untersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) über seinen Arbeitsunfall vom ...2004 hat. 2

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