Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 61 Anwendungsbereich

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

ra.de-OnlineKommentar zu § 1 HeilVfV 2020

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 1 HeilVfV 2020

§ 1 HeilVfV 2020 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 1 HeilVfV 2020 wird zitiert von 1 anderen §§ im Heilverfahrensverordnung.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a
§ 1 HeilVfV 2020 zitiert 2 andere §§ aus dem Heilverfahrensverordnung.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung


Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft


(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten

Referenzen - Urteile | § 1 HeilVfV 2020

Urteil einreichen

5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 HeilVfV 2020.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.67

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - Au 3 K 15.402

bei uns veröffentlicht am 12.01.2016

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache Akteneinsicht in die vollständige, seinen Sohn betreffe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Jan. 2017 - W 3 K 16.885

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger ist der Vater der Kinder L. (geb. im

Landgericht Augsburg Beschluss, 24. Feb. 2014 - 1 Qs 81/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2014

Gründe I. Mit angefochtenem Beschluss vom 13.12.2013 hat das Amtsgericht A. die Herausgabe von Daten einer Person angeordnet, die gegenüber dem Jugendamt der Stadt A. Angaben zum Nachteil der Geschädigten B. getätigt hat. Die unb

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 K 1702/13

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abge

Referenzen

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den...
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der...