Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Okt. 2015 - Au 3 K 15.1172

bei uns veröffentlicht am23.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klägerin als Ergänzungspflegerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage, die auf die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Tante des Mündels gerichtet ist.

1. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2011 litt die 1990 geborene Mutter des Kindes L. unter Depressionen. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus ... vom 21. September 2012 bis 30. November 2012 wurde bei ihr eine u. a. depressive Episode mittelschweren Ausmaßes (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. In der Folge ihrer Erkrankung konnte sich die Mutter nicht ausreichend um ihre am 4. Oktober 2009 in ... geborene Tochter L. zu kümmern. Seit Dezember 2011 lebt L. daher bei ihrer 1975 geborenen Tante, der Schwester des Kindsvaters, in A.

Ab November 2012 wurde seitens des Jugendamts der Beklagten die Eignung der Tante als Pflegemutter näher geprüft. Von der Gewährung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII wurde seitens der Beklagten im Ergebnis abgesehen, da die Voraussetzungen einer Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII im Fall der Tante mit Blick auf die Vorgeschichte ihres eigenen Sohns (mehrjährige stationäre Jugendhilfemaßnahme, Jugendstrafe wegen Sexualstraftat) nicht gegeben seien.

Mit Bestallung vom 16. Juli 2014 wurde die Klägerin durch das Amtsgericht - Familiengericht - ... zur Ergänzungspflegerin für L. bestellt. Der Wirkungskreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch, das Recht zur Vermögenssorge sowie das Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten.

Am 23. September 2014 bat die Klägerin als Ergänzungspflegerin die Beklagte, erneut die Eignung der Tante als Pflegeperson für L. zu prüfen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 18. November 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Tante nach den einschlägigen Richtlinien nicht die erforderliche Eignung als Vollzeitpflegestelle i. S. v. § 33 SGB VIII besitze. Es könne daher kein Pflegegeld gewährt werden. Es wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Sozialhilfe hingewiesen.

2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 stellte die Klägerin als Ergänzungspflegerin einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei ihrer Tante. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Kind bereits seit Dezember 2011 bei der Tante lebe und eine sehr enge Bindung zu dieser aufgebaut habe. Der Kindesschutz sei gewährleistet und das Kind werde ausreichend betreut. Die Tante erfülle auch die Mindestkriterien für eine Verwandtenpflegeperson nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts. Dem Antrag waren u. a. Kopien einer fachärztlichen Stellungnahme des ... Förderzentrums für Kinder vom 14. Oktober 2014, eines ärztlichen Attests vom 10. Dezember 2014 sowie einer Stellungnahme einer Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 beigefügt. Die fachärztliche Stellungnahme geht bei L. von einer emotionalen Störung des Kindesalters mit zum damaligen Zeitpunkt fast komplett rückläufigen mutistischen Zügen aus und empfiehlt zur weiteren Förderung, Begleitung und Beratung der erziehenden Tante eine heilpädagogische oder psychotherapeutische Begleitung und Therapie. Die Stellungnahme der Kindestagesstätte führt u. a. aus, dass die Tante von Beginn des Besuchszeitraums an die Hauptbezugsperson des Kindes und stets ein zuverlässiger und interessierter Ansprechpartner für alle Belange gewesen sei. Für das Kind sei viel Beständigkeit und Struktur wichtig, die ihr zusätzlich Sicherheit geben würden. Dies alles erhalte L. bei der Tante, die sich liebevoll und zuverlässig um sie kümmere.

Ausweislich eines internen Vermerks der Beklagten vom 27. Februar 2015 gelangte eine behördliche Prüfung erneut zu dem Ergebnis, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. Verwiesen wurde im Ergebnis auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante hinsichtlich ihres eigenen Sohnes (Erforderlichkeit einer mehrjährigen stationären Jugendhilfemaßnahme, Jugendstrafe wegen Kindesmissbrauchs, Bagatellisierung durch die Tante), eine mangelnde Kooperation der Tante mit der Kindsmutter, eine fragliche dauerhafte Sicherung des erforderlichen Wohnraums sowie ungeordnete finanzielle Verhältnisse (Privatinsolvenzverfahren).

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 6. Januar 2015 auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei ihrer Tante abzulehnen. Zur Begründung wurde auf eine mangelnde Eignung der Tante als Pflegeperson verwiesen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2015 wandte sich die Klägerin gegen eine Ablehnung ihres Antrags.

Ausweislich eines weiteren internen Vermerks der Beklagten vom 22. Mai 2015 gelangte eine nochmalige behördliche Prüfung unter Einbeziehung nunmehr auch der Jugendhilfeakte des eigenen Sohns der Tante erneut zu dem Ergebnis, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. Die im Vermerk vom 27. Februar 2015 angeführten Gesichtspunkte wurden aufrechterhalten und vertieft. Demnach habe es mit dem 1993 geborenen eigenen Sohn der Tante ab Dezember 2006 massive Probleme gegeben. Nach Wutausbrüchen, Diebstählen und Sachbeschädigungen sei es schließlich im Juli 2007 zum Missbrauch eines elfjährigen Mädchens durch den damals 14-jährigen Sohn der Tante gekommen. Nach Diagnostizierung einer Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens durch das Josefinum sei der Sohn daraufhin ab September 2007 in einer therapeutischen Wohngruppe untergebracht worden. Dort habe sich der Sohn jedoch mehrmals unerlaubt entfernt. Die Tante habe sodann ihren Sohn stets wieder aufgenommen; nach damaliger Einschätzung des Jugendamts fehle dieser jedoch „durchgängig die Kraft und das Durchsetzungsvermögen“, dem Sohn „eine konsequente Alltagsstruktur zu bieten“. Auch nach Einschätzung einer durch den Sohn im Oktober 2009 besuchten Einrichtung sei die Zusammenarbeit mit der Tante schwierig gewesen, da sie getroffene Abmachungen nicht habe umsetzen können und Termine nicht immer zuverlässig wahrgenommen habe. Mit Urteil des Jugendschöffengerichts vom 25. Januar 2015 sei der Sohn schließlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollzug jedoch im Zuge einer dreijährigen Bewährung ausgesetzt worden sei. Ausweislich der Urteilsgründe habe sich der Sohn der Tante mit einem Mitschüler verabredet, dass dieser die Arme eines Mädchens festhalte, um so den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Tat sei in der Mittagspause im Keller des Wohnhauses der Tante geschehen. Im Urteil sei u. a. die Aufnahme einer stationären Jugendhilfemaßnahme als Bewährungsauflage enthalten gewesen. Eine solche habe jedoch im Juni 2010 beendet werden müssen, als der Sohn ohne Absprache die Einrichtung verlassen habe und zu seiner Mutter - der Tante von L. - zurückgekehrt sei. Eine ambulante Anschlussmaßnahme sei mangels Beteiligung der Tante und ihres Sohnes nicht zustande gekommen. In der Folge sei es wohl auch zu einer Inhaftierung des Sohns aufgrund des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen gekommen. Die Sexualstraftat des eigenen Sohnes werde durch die Tante bagatellisiert; sie habe den Sachverhalt - entgegen der Urteilsgründe - so dargestellt, dass es im Rahmen der Feier zum 14. Geburtstag des Sohnes im Partykeller zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei. Auch habe sie den Sohn in Schutz genommen und vielmehr die Angaben des damaligen Opfers in Frage gestellt. Zur Kindsmutter habe sich die Tante im Oktober 2014 abwertend geäußert und angegeben, den persönlichen Kontakt zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übersandte die Beklagte den Vermerk vom selben Tag der Klägerin und kündigte den Erlass eines förmlichen Bescheids an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 wandte sich die Klägerin nochmals gegen eine Ablehnung und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Mit kostenfreiem Bescheid vom 5. Mai 2015 - bekanntgeben mit Begleitschreiben erst vom 14. Juli 2015 - lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei der Tante ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. So habe die Tante mit ihrem eigenen Sohn (Alter nunmehr: 21 Jahre) Erziehungsprobleme gehabt, die ab September 2007 eine mehrjährige stationäre Jugendhilfemaßnahme erforderlich gemacht hätten, die schließlich aufgrund mangelnder Kooperation der Tante als Kindsmutter im Jahr 2010 habe beendet werden müssen. Aus diesem Grunde sei auch keine ambulante Anschlussmaßnahme mehr zustande gekommen. „Länger bestehende Erziehungsschwierigkeiten bei eigenen Kindern“ seien jedoch nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts (dort Vollzeitpflege - Kapitel 4 - Punkt 2. - Unterpunkt 2.2) ein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII; insoweit werde auch auf Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG verwiesen. Überdies habe der eigene Sohn der Tante im Alter von 14 Jahren ein Mädchen missbraucht und hierfür eine mehrjährige Jugendstrafe erhalten. Letzteren Sachverhalt bagatellisiere die Tante jedoch; sie nehme ihren Sohn in Schutz und zweifle die damaligen Aussagen des betroffenen Mädchens an. Hiervon ausgehend bestünden erhebliche Zweifel an einem hinreichenden Realitätsbezug sowie einer hinreichenden erzieherischen Kompetenz und Reflexionsfähigkeit der Tante. Es bestünden daher auch Zweifel, ob die Tante dem pädagogischen Bedarf eines Pflegekindes dauerhaft gerecht werden könne. Auch zeige die Tante bezüglich der Kindsmutter ein schwankendes Verhalten; die mangelnde Fähigkeit der Tante, mit der Kindsmutter angemessen zu kommunizieren, bedeute eine Belastung für das Kind. Ferner habe die Tante nach der Trennung von ihrem Ehemann erst nach neun Monaten wieder eine eigene Wohnung gefunden; es sei daher fraglich, ob sie auch in der Zukunft in der Lage sein werde, eine eigene Wohnung dauerhaft zu unterhalten und selbstständig zu leben. Zudem befinde sich die Tante in einem Privatinsolvenzverfahren mit unklarem Hintergrund. Es bestünden daher Zweifel an der Fähigkeit der Tante, dauerhaft stabile finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Auch ein Privatinsolvenzverfahren sei nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts (dort Vollzeitpflege - Kapitel 4 - Punkt 2. - Unterpunkt 2.2) ein Ausschlussgrund für die Aufnahme von Pflegekindern; insoweit werde auch auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verwiesen.

4. Hiergegen hat die Klägerin am 6. August 2015 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2015 zu verpflichten, ihr für das Mündel L. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bei der Tante des Kindes, Frau..., zu gewähren.

Die Tante sei sehr wohl als Pflegeperson geeignet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit. Es sei zwar richtig, dass die Tante mit dem eigenen Sohn Erziehungsprobleme gehabt und auch zeitweilig Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch genommen habe. Diese seien jedoch im Leistungsbereich durchgeführt worden, d. h. es sei kein Einschreiten des Jugendamts von Amts wegen zur Sicherung des Kindeswohls (Gefährdungsbereich, Graubereich) erforderlich gewesen. Die Beendigung einer Maßnahme durch den Sorgeberechtigten im Leistungsbereich könne jedoch nicht zur Begründung eines Erziehungsdefizits bzw. einer mangelnden Kooperation mit dem Jugendamt herangezogen werden. Unzutreffend sei die Aussage im Ablehnungsbescheid, dass der Sohn der Tante eine mehrjährige Jugendstrafe erhalten habe. Richtigerweise sei der Sohn zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden; die Strafe sei auch nicht vollzogen worden, der Sohn sei nie inhaftiert gewesen. Es sei als Elternteil auch legitim, dass die Tante die damaligen Angaben des Opfers der Sexualstraftat zumindest in Frage gestellt hat. So habe die Tante gehört, dass das Mädchen nach der Tat überall herumerzählt habe, dass sie dem Sohn „eins reingedrückt“ habe. Zum Beweis der Erziehungsfähigkeit der Tante werde - soweit erforderlich - die Einholung eines familienpsychologischen Erziehungsfähigkeitsgutachtens angeboten bzw. beantragt. Ohnehin lägen die Erziehungsprobleme mit dem Sohn nunmehr bereits acht Jahre zurück. Zudem leide der Sohn nachweislich an einer angeborenen Botenstoffstörung, die seine Fähigkeit zur Kontrolle seiner Emotionen beeinträchtige. Erziehungsprobleme seien daher mehr oder weniger prädestiniert gewesen. L. lebe nunmehr bereits seit Dezember 2011 bei der Tante. Dies sei auch grundsätzlich mit der Zustimmung des Jugendamts der Beklagten der Fall. Der Tante könne auch keine mangelnde Kooperation mit der Kindsmutter vorgeworfen werden. Es sei eine Entscheidung der Klägerin als Ergänzungspflegerin bzw. des Jugendamts gewesen, persönliche Treffen zwischen der Tante und der Kindsmutter zu vermeiden; so habe ein Loyalitätskonflikt für das Kind zwischen der faktischen Pflegemutter und der leiblichen Mutter ausgeschlossen werden sollen. Auch habe die Kindsmutter in der Vergangenheit vor dem Kind Diskussionen bzw. Streitigkeiten mit der Tante begonnen, was den Loyalitätskonflikt noch verschärft habe. Hinsichtlich der Sicherung des Wohnraums seien die Vorbehalte der Beklagten nicht nachvollziehbar bzw. völlig aus der Luft gegriffen; es sei rein spekulativ, dass die Tante die nunmehrige Wohnung wieder verlieren könnte. In finanzieller Hinsicht sei zwar zutreffend, dass sich die Tante seit November 2014 in einem Privatinsolvenzverfahren befinde. Derzeit lebe sie von Hartz-IV-Leistungen, Kindergeld sowie einem Unterhaltsbetrag für L. i. H. v. monatlich Euro 60,- vom Kindsvater (ihrem Bruder). Die Tante mache jedoch ab etwa September 2015 eine Umschulung zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin und werde damit über kurz oder lang in der Lage sein, ihre Einkommenssituation deutlich zu verbessern. Auch diene das Privatinsolvenzverfahren gerade dazu, die bestehende finanzielle Schieflage zu beseitigen. Durch Überweisung auf ein Treuhandkonto könne ggf. auch sichergestellt werden, dass das Pflegegeld allein für den Lebensunterhalt und die Förderung des Kindes eingesetzt werde. Letztlich versuche die Beklagte vorliegend offenbar, die Leistungen einer Pflegefamilie in Anspruch zu nehmen, ohne dafür die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen zu müssen. Einzig leidtragend hierbei sei das Kind.

Mit der Klageerhebung wurde ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Zwar sei der erzieherische Bedarf i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im Fall vom L. unstreitig, da die Kindsmutter aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die volle Verantwortung für ihre Tochter zu übernehmen und für diese allein zu sorgen. Die Tante des Kindes sei jedoch nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls als Vollzeitpflegeperson ungeeignet. Hierbei verkenne die Beklagte nicht, dass das Kind bereits seit Dezember 2011 bei der Tante lebt und daher eine enge Bindung zu dieser aufgebaut habe. Auch die positive Stellungnahme von Facharzt und Kindertagesstätte seien in die Überlegungen eingestellt worden. Jedoch seien bei der Eignung als Vollzeitpflegeperson die Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamts sowie die Vorgaben aus Art. 35 AGSG zu beachten. Hiervon ausgehend bestünden zunächst erhebliche Zweifel an der Erziehungs- und Reflexionsfähigkeit der Tante. Insoweit werde grundsätzlich auf die Begründung des Ablehnungsbescheids verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Erziehungsprobleme mit dem eigenen Sohn richtigerweise sehr wohl im Gefährdungsbereich angesiedelt gewesen seien. Ausweislich einer Falleinordnung des Jugendamts vom 29. Oktober 2009 sei der Fall damals im Gefährdungsbereich in Bezug auf körperliche/sexuelle Gefährdung im Sinne einer Fremdgefährdung, psychisch-seelische Gesundheit/Verwahrlosung eingestuft worden. Zur Begründung sei damals angeführt worden, dass die Tante nicht in der Lage gewesen sei, ihrem Sohn Grenzen zu setzen und es massive Suchtstrukturen in der Familie gebe. Ausweislich einer Falleinordnung des Jugendamts vom 6. Oktober 2010 sei der Fall dann in Bezug auf die Aufsichtspflicht durch Mutter/Stiefvater in den Graubereich eingeordnet worden; so habe die Tante ihren Sohn beim eigenmächtigen Auszug aus einer Einrichtung unterstützt, obwohl klar gewesen sei, dass dies einen Verstoß gegen die Bewährungsauflagen darstelle. Ausweislich eines Hilfeplans vom 7. September 2010 sei eine ambulante Anschlussmaßnahme sodann an mangelnder Kooperation der Tante und ihres Sohnes gescheitert. Die behördlichen Zweifel an der Reflexionsfähigkeit der Tante seien durch die Bagatellisierung der Sexualstraftat des eigenen Sohnes verstärkt worden; die Tante habe das durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellte Tatgeschehen den Jugendamtsmitarbeitern bei einem Hausbesuch gänzlich anders geschildert und noch geäußert, der Sohn sei „halt ein kleiner Casanova“. Hinsichtlich des Vollzugs der Jugendstrafe habe es wohl ein Missverständnis gegeben. Richtigerweise sei der Sohn der Tante trotz Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen nicht inhaftiert worden, es sei lediglich ein Zuchtmittel von einer Woche Dauerarrest ausgesprochen worden (AG ..., U. v. 21.5.2013 - .../13 jug). Auch die Privatinsolvenz der Tante stelle nach den Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamts einen Ausschlussgrund für Pflegepersonen dar. Die diesbezüglichen Bedenken würden im Fall der Tante noch dadurch verstärkt, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, den Hintergrund der Verbindlichkeiten plausibel darzulegen. Hinsichtlich der fehlenden Kooperation mit der Kindsmutter sei - unabhängig von der Vermeidung etwaiger Loyalitätskonflikte für das Kind - festzuhalten, dass sich die Tante bei einem Gespräch am 14. Oktober 2014 abwertend über die Kindsmutter geäußert habe. Dies begründe zwar für sich genommen noch keine fehlende Eignung der Tante als Pflegeperson, sei jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Tante erst nach neun Monaten eine neue eigene Wohnung begründet habe. Nach alledem sei die Tante als Pflegeperson ungeeignet; bei der Eignungsfeststellung komme dem Jugendamt überdies ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Aufenthalt des Kindes bei der Tante werde derzeit toleriert, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes sei bei Hilfebedürftigkeit durch Unterhalt und Sozialhilfe zu decken.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dafür genügt eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs. Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris Rn. 11).

2. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die vorliegend beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Ein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für das Mündel L. durch die Tante besteht nach summarischer Prüfung voraussichtlich nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zwar ist die Klägerin aufgrund der familiengerichtlichen Bestallung vom 16. Juli 2014, wonach der Klägerin das alleinige Personensorgerecht für L. zusteht, grundsätzlich anspruchsberechtigt i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 12.9.1996 - 5 C 31/95 - FEVS 47, 433 ff.). Jedoch ist die Auffassung der Beklagten, dass die Tante als Pflegeperson nicht geeignet ist, wohl rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei sich Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß der §§ 27, 33 SGB VIII soll dem Kind oder Jugendlichen entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand, seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - quasi als Annex - auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Pflegegeld).

Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus; diese verlangt u. a., dass bei einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht (vgl. OVG NW, B. v. 19.9.2011 - 12 A 2493/10 - juris Rn. 13; vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 SGB VIII).

Bei der Beurteilung der Eignung der Pflegeperson sind in Bayern die Versagungsgründe aus Art. 35 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn für eine geleistete Betreuung keine Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist - etwa im Fall von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder der Verwandtenpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass das Jugendamt einer Person, die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, gemäß Art. 40 Satz 2 AGSG untersagen kann, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 AGSG verweigert werden müsste (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 21.4.2010 - M 18 K 08.5104 - juris Rn. 32).

Gemäß Art. 35 Satz 1 AGSG ist die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist nach Art. 35 Satz 2 AGSG insbesondere zu versagen, wenn

1. eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,

2. die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,

3. eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,

4. Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,

5. die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,

6. eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder

7. nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.

Art. 35 AGSG entspricht unverändert dem bis zum31. Dezember 2006 geltenden Art. 22 des Bayerischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BayKJHG; amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 35 AGSG, LT-Drs. 15/6305 v. 22.9.2006, S. 35).

Art. 35 AGSG enthält somit einen nicht abschließenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen ist (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).

Dies ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG der Fall, wenn die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt. Dabei wird nicht allgemein auf die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson abgestellt; vielmehr wird das in Pflege zu nehmende Kind oder der Jugendliche in den Mittelpunkt gerückt und seine erzieherischen Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand werden zum Maßstab für die erzieherische Fähigkeit der Pflegeperson gemacht. Damit ist sichergestellt, dass ganz konkret das Wohl des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG kann etwa einschlägig sein, wenn es der Pflegeperson an einer professionellen Kooperationsbereitschaft im Verhältnis zur Kindsmutter fehlt, vielmehr insoweit eine konfliktbehaftete und von Drohungen und Vorwürfen geprägte Beziehung besteht (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 12 ZB 10.2184 - juris Rn. 16-19).

Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet ferner zur Versagung der Pflegeerlaubnis, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Haushaltsführung der Pflegeperson offensichtlich nicht geordnet sind. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in die Familienpflege. Bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bestünde jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste. Dies wäre nicht zu seinem Wohl und widerspräche einer kontinuierlichen Erziehung. Das gleiche gilt im Hinblick auf eine geordnete Haushaltsführung. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet die Jugendämter jedoch nicht, in jedem Einzelfall intensive und möglicherweise tief in die persönlichen Angelegenheiten der Pflegefamilie eingreifende Nachforschungen anzustellen, was sich aus der Verwendung des Wortes „offensichtlich“ ergibt (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist tatbestandlich nur dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).

Eine Versagung der Pflegeerlaubnis ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG schließlich angezeigt, wenn nicht ausreichender Wohnraum für die Pflegefamilie vorhanden ist. Dabei wird nicht nur auf das aufzunehmende Kind oder den Jugendlichen abgestellt, sondern auf alle im Haushalt lebenden Personen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 7 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).

Die Arbeitshilfe „Vollzeitpflege“ des Bayerischen Landesjugendamts (2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.bl.b...de) führt unter Kapitel 2. („Eignungskriterien“), Ziffer 2.2 („Ausschlussgründe“) u. a. aus, dass mangelnde erzieherische Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG etwa bei länger bestehenden erheblichen Schwierigkeiten mit eigenen Kindern bestehen könnten. Auch mangelnde Kooperationsbereitschaft in Form der grundsätzlichen Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie sei ein entsprechender Ausschlussgrund. Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG seien bei fehlendem ausreichendem Einkommen oder Verschuldung anzunehmen.

Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zusammenwirken der Fachkräfte des Jugendamts zu treffen. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 32; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend dürfte dem Jugendamt auch hinsichtlich der (Fach-)Frage der Geeignetheit der Pflegeperson i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommen. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH, B. v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - NJW 2015, 1192 - juris Rn. 15), ist im dortigen Kontext der Eignung als Tatbestandsvoraussetzung der (gebundenen) Erteilung von Erlaubnissen zur Tagespflege zu sehen; die genannte Rechtsprechung ist indes wohl nicht übertragbar auf einen gegenüber dem Jugendamt geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 32 a. E., wo die Eignung einer Großmutter als Pflegeperson wohl als Bestandteil der fachlichen Entscheidung des Jugendamts über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart i. S. v. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gesehen wird; a.A. VG München, B. v. 20.3.2013 - M 18 E 12.4704 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf die BayVGH-Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VIII; a. A. auch VG Hamburg, U. v. 30.8.2006 - 13 K 1769/06 - juris Rn. 28).

Behördliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer möglichen Pflegeperson - etwa hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Kooperationsbereitschaft - müssen gleichwohl substantiiert und mit konkreten Ereignissen belegt werden, um tragfähig zu sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 24). Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (VG München, U. v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 23 m. w. N.).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall voraussichtlich kein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin von L. auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII durch die Tante des Mündels. Denn bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist die Auffassung der Beklagten, dass der Tante nach den Kriterien von Art. 35 AGSG die Eignung als Pflegeperson fehlt, wohl jedenfalls fachlich vertretbar und daher mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zwar steht voraussichtlich eine Ungeeignetheit der Tante als Pflegeperson mangels erzieherischer Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG zum derzeitigen Zeitpunkt nach Aktenlage nicht hinreichend fest.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erzieherischen Probleme der Tante mit ihrem eigenen Sohn, der sich ab September 2007 über mehrere Jahre in einer stationären Jugendhilfemaßnahme befunden hat und wegen eines im Juli 2007 begangenen Sexualdelikts im Jahr 2011 rechtskräftig zu einer nicht unerheblichen Jugendstrafe verurteilt worden ist. Zwar hat die Beklagte insoweit insbesondere auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Tante gegenüber dem Jugendamt verwiesen; eine solche ist auch grundsätzlich in den durch die Beklagte vorgelegten Auszügen aus der Jugendhilfeakte des Sohns der Tante dokumentiert (vgl. etwa Hilfeplan v. 7.9.2010, Blatt 60 der Gerichtsakte). Soweit jedoch eigene Kinder einer potentiellen Pflegeperson problembehaftete Lebensläufe aufweisen - etwa aufgrund Alkoholsucht, Drogen oder Kriminalität -, ist bei einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren und einer veränderten Gesamtsituation zu hinterfragen, ob und mit welchem Gewicht die genannten Umstände noch bei der Einschätzung der Eignung einer Pflegeperson berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36). Vorliegend liegt die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme hinsichtlich des eigenen Sohns der Tante etwa fünf Jahre zurück, der sexuelle Missbrauch durch den Sohn der Tante sogar bereits mehr als acht Jahre. Auch hat sich die Gesamtsituation wohl nunmehr relevant verändert, da der nunmehr 21 Jahre alte Sohn der Tante nicht mehr bei dieser wohnt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Bagatellisierung der Sexualstraftat des Sohnes durch die Tante in Form einer Infragestellung der Angaben des damaligen Opfers verweist, so werden diese Äußerungen zwar durch die Klägerseite nicht grundsätzlich bestritten; jedoch erscheinen diese Äußerungen nicht geeignet, für sich genommen bereits nach Aktenlage eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante zu begründen. Gleiches gilt für wohl getätigte abfällige Äußerungen der Tante hinsichtlich der Kindsmutter - dies räumt auch die Beklagte ein (vgl. Klageerwiderung v. 17.9.2015, Blatt 52 der Gerichtsakte) - sowie einer Vermeidung des persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter durch die Tante. Zur Erziehungsfähigkeit der Tante ist überdies die Stellungnahme der Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 zu berücksichtigen (Blatt 15 f. der Gerichtsakte), die die Tante als zuverlässige und interessierte Ansprechpartnerin für alle Belange des Kindes L. ausweist und ausführt, dass L. durch die sich liebevoll und zuverlässig kümmernde Tante die erforderliche Beständigkeit, Struktur und Sicherheit erhalte.

Es spricht mithin vieles dafür, dass zur Erziehungsfähigkeit der Tante an sich bzw. zu ihrer Bereitschaft zur Kooperation mit dem Jugendamt bzw. der Kindsmutter (Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG) im weiteren Verfahren - soweit entscheidungserheblich - grundsätzlich eine Beweiserhebung in Betracht käme; die Erforderlichkeit einer Beweiserhebung würde jedoch bereits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen (vgl. vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 22/24; B. v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999 u. a. - juris Rn. 32 m. w. N.).

Überdies ist vorliegend zu bedenken, dass die faktische, seit Dezember 2011 erfolgte Hinnahme einer Betreuung von L. durch die Tante seitens des Jugendamts einerseits und der behördliche Vortrag einer angeblichen Ungeeignetheit der Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme durch die Tante andererseits grundsätzlich einen Widerspruch darstellt, der - wenn er sich denn überhaupt auflösen lässt - jedenfalls einer Erläuterung im Rahmen der fachlichen Einschätzung des Jugendamts nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bedarf (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 34; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 21). Hierzu hat das Jugendamt der Beklagten in der Klageerwiderung vom 17. September 2015 (Blatt 52 der Gerichtsakte) lediglich ausgeführt, dass der Aufenthalt des Kindes bei der Tante derzeit toleriert werde, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Dieser Vortrag der Beklagten überzeugt das Gericht nicht gänzlich. Zwar ist ein Verbleib von L. im Haushalt der Tante bei fehlender Eignung als Pflegeperson auch ohne Gewährung von Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII rechtlich nicht ausgeschlossen; denn eine Untersagung der Pflegetätigkeit gegenüber einer ungeeigneten Person steht nach dem Wortlaut von Art. 40 AGSG („kann“) im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das an der Gewährleistung des Kindeswohls auszurichten ist (vgl. Art. 35 Satz 1 AGSG). Es fehlt vorliegend jedoch an einer hinreichenden Begründung, warum im Fall von L. keine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegen soll, wenn doch die Beklagte die Tante zugleich im Lichte von Art. 35 AGSG als ungeeignete Pflegeperson erachtet.

bb) Ebenfalls steht wohl nach Aktenlage derzeit nicht das Fehlen ausreichenden Wohnraums i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG hinreichend fest. Es ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Tante derzeit nicht über hinreichenden Wohnraum verfügen würde, um das Kind L. (weiter) aufzunehmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass das Kind bereits seit Ende 2011 faktisch bei der Tante lebt. Die bloße hypothetische Möglichkeit eines künftigen Verlusts der aktuell genutzten Wohnung ist ohne konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich nicht von Relevanz; die allgemeine finanzielle Situation einer potentiellen Pflegeperson ist insoweit vorrangig i. R. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG zu bewerten.

cc) Gleichwohl dürfte es vorliegend bereits mit Blick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG (offensichtlich nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) für sich genommen vertretbar sein, dass die Beklagte derzeit von einer fehlenden Eignung der Tante als Pflegeperson ausgeht.

Unstreitig befindet sich die Tante, die nach dem Klägervortrag aktuell Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; sog. Hartz-IV-Leistungen) bezieht, seit November 2014 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren i. S. d. §§ 304 ff. der Insolvenzordnung (InsO). Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen jedoch nach der Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn über das Vermögen einer Person ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet ist; erst wenn ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung führt, kann ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht sein (vgl. allg. BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 6 C 15/04 - BVerwGE 124, 110 - juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 25.9.2014 - 7 PA 20/14 - NJW 2014, 3529 - juris Rn. 5). Von einer Restschuldbefreiung ist die Tante vorliegend mit Blick auf die grundsätzlich sechsjährige Wohlverhaltensperiode (vgl. §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) jedoch zeitlich noch derart weit entfernt, dass vorliegend keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse anzunehmen sein dürften. Auch der aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) durch die Tante spricht nachdrücklich gegen hinreichend geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. hierzu VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).

Wie bereits ausgeführt besteht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste; dies ist nicht zu seinem Wohl und widerspricht einer kontinuierlichen Erziehung (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Vor dem Hintergrund dieser mit Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verfolgten gesetzgeberischen Intention gilt, dass auch der Vorschlag der Klägerseite, das Pflegegeld aus § 39 SGB VIII auf ein Treuhandkonto zu überweisen, um sicherzustellen, dass die Geldmittel nicht zweckwidrig zur Schuldentilgung der Tante verwendet werden, nicht sachgerecht ist; denn es geht nicht darum, die bestimmungsgemäße Verwendung des Pflegegelds für den Lebensunterhalt des Pflegekindes L. zu sichern, sondern der allgemeinen Gefahr vorzubeugen, das Pflegekind wegen einer finanziellen Schieflage der Pflegefamilie kurzfristig wieder aus seinem gewohnten Lebensumfeld herausnehmen zu müssen. Gründe, die zu einer abweichenden Risikobewertung im vorliegenden Fall der Tante von L. führen könnten, sind durch die Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die offenbar seit September 2015 erfolgende Umschulung zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin wird nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite allenfalls mittelfristig („über kurz oder lang“, vgl. Klageschrift v. 5.8.2015, Blatt 8 der Gerichtsakte) die Einkommenssituation der Tante nachhaltig verbessern können; sie ist daher vorliegend nicht von Relevanz. Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerseite auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - trotz entsprechenden Hinweises im gegenständlichen Ablehnungsbescheid - keine Angaben zum Hintergrund der offenbar erheblichen Verbindlichkeiten der Tante gemacht hat, die zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens geführt haben.

Hinsichtlich der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG kann der Beklagten wohl von vornherein auch kein widersprüchliches Verhalten in Form eines gleichwohl mehrjährigen Hinnehmens des Verbleibs von L. bei der Tante vorgeworfen werden; denn das Verbraucherinsolvenzverfahren als eignungsrelevante Tatsache i. S. v. Art. 35 AGSG ist offenbar erst seit November 2014 anhängig.

dd) Nach alledem ist nach summarischer Prüfung die Auffassung der Beklagten, dass der Tante bei Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach den Kriterien von Art. 35 AGSG derzeit die Eignung als Pflegeperson fehlt, wohl jedenfalls fachlich vertretbar und damit vom Beurteilungsspielraum des Jugendamts gedeckt.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass eine Verwandtenpflege mit nicht unerheblichen Vorteilen verbunden ist, etwa dem Erhalt der Gesamtfamilie, der Vertrautheit der Verwandten mit der Biografie des Kindes, einer familiären Verbundenheit und sozialen Nähe zum Kind sowie der Bereitschaft, selbst in schwierigen Situationen das Kind zu behalten; soweit jedoch eine potentielle Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Betreuung nicht gewährleisten kann, liegen die Voraussetzungen einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII auch bei der Verwandtenpflege mangels Eignung der Pflegeperson nicht vor (vgl. zum Ganzen: Bayerisches Landesjugendamt, Arbeitshilfe „Vollzeitpflege“, 2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.blja.bayern.de, Kapitel 6. „Phasen des Pflegeverhältnisses“, Ziffer 6. „Besonderheiten in der Verwandtenpflege“, Ziffer 6.2 „Zur Eignungsproblematik“). Das Gericht verkennt ebenfalls nicht, dass sich das Kind L. vorliegend bereits seit Ende 2011 - mithin seit etwa vier Jahren - faktisch im Haushalt der Tante befindet; auch dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Eignung der Pflegeperson um eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII handelt.

3. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen, ohne dass es auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes L. ankommt.

Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts im Rahmen des gegenständlichen Prozesskostenhilfeantrags nicht die Vermögensverhältnisse der Klägerin als Ergänzungspflegerin maßgeblich gewesen wären. Dies folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Hiernach erhält Prozesskostenhilfe auf Antrag eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Eine Partei kraft Amtes i. S. v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO dürfte auch die Klägerin als Ergänzungspflegerin darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 2.4.1990 - 4 W 76/85 - DAVorm 1990, 471 - juris).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §

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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten a

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(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege


(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen 1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingl

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Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Fakt

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

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(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. November 2014 - RN 7 K 13.2116 - wird aufgehoben.

II.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... aus L. beigeordnet.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

1. Nach Absolvierung eines Qualifikationskurses und eines Praktikums beim Verein ... e. V. wurde der zum damaligen Zeitpunkt in Scheidung begriffenen, von ihrem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebenden Klägerin auf ihren schriftlichen Antrag vom 13. Juli 2013 mit Bescheid vom 26. Juli 2013 die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung, dass sich diese ausschließlich auf eine Tätigkeit im Kindernest des Vereins ... e. V. bezieht, erteilt.

2. Im September 2013 beantragte das Jugendamt beim Familiengericht die Übertragung der elterlichen Sorge für die Kinder der Klägerin auf den Kindsvater allein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die während des Getrenntlebens der Eltern deutlich gewordenen Verhaltensauffälligkeiten der Kinder hätten sich verstärkt und die Klägerin sei bei der Erziehung massiv überfordert. Sie räume die Anwendung körperlicher Gewalt (Klaps auf den Po) als Erziehungsmittel ein und verharmlose diese. Darüber hinaus sei sie nicht mehr bereit, mit der sozialpädagogischen Familienhilfe zusammenzuarbeiten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 7. Oktober 2013 wurden wesentliche Teile der elterlichen Sorge dem Vater auf dessen Antrag hin allein übertragen.

3. Mit (Aufhebungs-)Bescheid vom 15. November 2013 nahm die Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege „zurück“. Zur Begründung wurde auf die Auffälligkeiten und Versäumnisse der Klägerin gegenüber den eigenen Kindern verwiesen. Die installierte Familienhilfe habe keine Verbesserung erreichen können. Ferner bestehe der vom Kindsvater geäußerte Verdacht der Misshandlung des gemeinsamen Sohnes. Diese Tatbestände führten unweigerlich dazu, dass die Geeignetheit der Klägerin im Sinne von § 43 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nicht mehr gegeben sei.

4. Mit Beschluss vom 25. November 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ihre gegen den Bescheid vom 15. November 2013 gerichtete Klage mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab. Die Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege fehle. Dies ergebe sich aus den von der pädagogischen Familienhilfe beschriebenen Defiziten im Umgang mit den eigenen Kindern und dem Verhalten der Klägerin bei Konflikten. Die Betreuung fremder Kinder in Tagespflege erfordere ein hohes Maß an psychischer Stabilität, um auch in Stress- und Krisensituationen angemessen reagieren zu können. Die Tatsache, dass der Klägerin dies schon bei den eigenen Kindern nicht gelinge, belege ihre fehlende Eignung. Auch das im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 3. April 2014 bestätige die Einschätzung der Beklagten. Zwar werde in diesem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsfähigkeit einer Person nur kontextabhängig und interaktiv feststellen lasse und die Beurteilung im Hinblick auf die Erziehung anderer Kindern deshalb durchaus anders ausfallen könne. Dennoch seien die darin enthaltenen Feststellungen geeignet, die Kompetenz der Klägerin im Umgang mit Kindern und dabei auftretenden Konfliktsituationen generell zu bewerten. So stelle das Gutachten ausdrücklich fest, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Klägerin ihre Söhne aus Hilflosigkeit körperlich gezüchtigt habe. In eskalierenden Situationen habe sie keine andere Handlungsmöglichkeit gesehen, als die Kinder härter anzufassen, obwohl die Sachverständige daneben gestanden habe. Ihre mütterliche Feinfühligkeit und Empathie sei wenig ausgeprägt. Bezogen auf das kindliche Verhalten und die kindlichen Bedürfnisse neige sie zu Fehlinterpretationen und sei nicht ausreichend in der Lage, Verhaltensproblemen der Kinder genügend Gewicht beizumessen und ihren Anteil an entstandenen Konflikten zu erkennen. Aufgrund der Überschätzung ihrer eigenen Kompetenzen, lehne sie die Notwendigkeit anderer Hilfen zwangsläufig ab. Diese Bewertungen des Verhaltens der Klägerin durch die Sachverständige im Umgang mit den eigenen Kindern ließen den Schluss zu, dass sie auch Krisensituationen im Umgang mit fremden Kindern nicht gewachsen sei. Infolgedessen sei die Aufhebung der Pflegeerlaubnis geboten gewesen.

5. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beklagte berücksichtigten nicht, dass zumindest eines ihrer Kinder an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom leide. Die gezogenen Schlussfolgerungen seien deshalb voreilig und unzulässig. Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Gutachten stelle ausdrücklich fest, dass das Erziehungsverhalten und die Erziehungsfähigkeit stets nur kontextabhängig im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind bewertet werden könne. Zwischen der Erziehung der eigenen Kinder und der Betreuung fremder Kinder bestünden erhebliche Unterschiede. Dementsprechend seien Schlussfolgerungen von der Erziehung der eigenen Kinder auf die Betreuung fremder Kinder nicht statthaft. Ungeachtet dessen lägen mit dem Bericht zum begleiteten Umgang vom 14. Juli 2014 inzwischen auch neuere Erkenntnisse vor, die die im Gutachten gewonnenen Einschätzungen widerlegten und ihr ein situationsgerechtes und dem Alter der Kinder angemessenes Verhalten attestierten. Die vom Kindsvater unzutreffenderweise erhobenen Vorwürfe, sie habe gegenüber ihren Kindern körperliche Gewalt angewendet, seien weder durch das im familiengerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten noch durch dritte Personen nachgewiesen bzw. bestätigt worden. Der Entzug der Pflegeerlaubnis stelle deshalb einen nicht zu rechtfertigenden, schweren Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar.

Die Beklagte tritt dem entgegen; sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht von einer eigenen inhaltlichen Stellungnahme ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behörden Akten verwiesen.

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu Unrecht versagt. Der beabsichtigten Klage kann - gemessen am spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab einer lediglich summarischen Prüfung - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.

a) Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Klage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Mit Blick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Vor allem ist es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in einer vertretbaren Weise auch anders beantwortet werden können, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerwG, B. v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 -, NJW 2003, 1857). Gleiches gilt, wenn der vom Kläger eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung offen steht (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Ungeachtet dessen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, Prozesskostenhilfe grundsätzlich dann zu bewilligen, wenn im jeweiligen Verfahren eine weitere Sachaufklärung oder gar eine Beweiserhebung in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2013 - 12 C 13.280 - juris; B. v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris; B. v. 11. März 2014 - 12 C 14.380 - juris m. w. N.).

b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung nicht versagt werden, wie sich im Einzelnen aus folgendem ergibt:

aa) Die rechtsirrige Bezeichnung der Aufhebung der Erlaubnis als „Rücknahme“ sowohl im Tenor des („Aufhebungs“-)Bescheids vom 15. November 2013 als auch in dessen Gründen schadet analog § 133 BGB nicht. Eine Aufhebung auch für die Vergangenheit (§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch-SGB X) war aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf eine wesentliche Änderung des Sachverhalts erkennbar nicht beabsichtigt und für einen Widerruf (§ 47 SGB X) fehlt es am erforderlichen Vorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 26. Juli 2013. Demzufolge kommt - ungeachtet des Umstands, dass es für eine Anwendung der §§ 45 und 47 SGB X auch an der erforderlichen Ermessensbetätigung fehlen würde - ausschließlich § 48 SGB X als Rechtsgrundlage in Frage.

Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - ein solcher ist auch die Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. hierzu von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 64 f.) - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche Änderung in den - hier allein in Betracht kommenden - tatsächlichen Verhältnissen liegt dann vor, wenn sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände der Sachverhalt ändert. Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen objektiven tatsächlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte; die Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen müssen mit anderen Worten rechtlich zu einer Änderung der Bewertung führen (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 8 und 12).

Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb seiner Wohnung und anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson) der Erlaubnis. Die Erlaubniserteilung ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde, also des örtlichen Jugendamts gestellt. Vielmehr handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung und Aufrechterhaltung ein Rechtsanspruch besteht, wenn und solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, also insbesondere feststeht, dass die betreffende Person nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet ist.

Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 21).

Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson unter anderem nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 15).

Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 17; OVG Bremen, B. v. 17.11.2010 - 2 B 256/10 - juris, Rn. 22; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18).

Diesen Anforderungen muss eine Tagesmutter insbesondere auch im Hinblick auf den vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (siehe § 1631 Abs. 2 BGB) genügen (OVG NRW, B. v. 2.9.2008 - 12 B 1224/08 - juris, Rn. 19). In Tagespflege aufgenommene Kinder dürfen keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15). Die persönliche Eignung für die Kindertagespflege fehlt, wenn ein festgestellter Mangel an persönlicher Integrität und Zuverlässigkeit negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder hinreichend konkret befürchten lässt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 37; OVG Sachsen, B. v. 27.5.2014 - 4 B 48/14 - juris, Rn. 18; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 50) und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die daraus resultierende Gefährdung abzuwenden (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2012 - 12 CS 12.2406 - juris, Rn. 15; B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32 m. w. N.).

Ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege allerdings einmal erteilt, so ist die Hürde für den Entzug entsprechend hoch, weil bei Erteilung der Erlaubnis die Eignung ausdrücklich festgestellt wurde. § 43 SGB VIII enthält - anders als § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII für die Pflegeerlaubnis - keine ausdrückliche Befugnis für den Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). Eine Aufhebung ist infolgedessen - sofern ein Widerruf nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid vorbehalten wurde (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) - nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X möglich. Zudem muss der Entzug der Erlaubnis zur Kindertagespflege im Lichte des damit verbundenen Eingriffs in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) stets das letzte Mittel bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27).

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb zunächst zu prüfen, ob nicht andere (etwa Beratungs- und Unterstützungs-) Maßnahmen oder die Erteilung nachträglicher Auflagen analog § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausreichen, um der befürchteten Gefahrenlage wirksam zu begegnen (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 32; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 27). In jedem Fall muss die Nichteignung positiv feststehen und durch konkret nachweisbare Tatsachen begründet werden. Bloße Zweifel genügen nicht (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 43 Rn. 13 a. E.; VG Freiburg, U. v. 11.11.2009 - 2 K 2260/08 - juris, Rn. 36).

Hinsichtlich der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs bzw. der Aufhebung einer Pflegeerlaubnis ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen; eine evidente Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während eines laufenden Gerichtsverfahrens ist indes gleichwohl zu beachten (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 12 B 12.1048 - juris, Rn. 35 m. w. N.); denn eine Erlaubnis, die sogleich wieder zu erteilen wäre, darf entsprechend dem auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ nicht entzogen werden (BVerwG, B. v. 29.4.1985 - 3 B 47.48 -, Buchholz 418.21 Nr. 5).

bb) Hiervon ausgehend kann - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - nicht mit einer die Versagung von Prozesskostenhilfe rechtfertigenden Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII fehlt.

Die Nichteignung muss - wie dargelegt - positiv feststehen; bloße Zweifel allein genügen nicht. Insbesondere kann aus der - möglicherweise auch nur vorübergehend - fehlenden Eignung der Klägerin zur Erziehung der eigenen Kinder vorliegend nicht automatisch auf das Fehlen der Eignung zur Betreuung fremder Kinder geschlossen werden. Sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht lassen unberücksichtigt, dass die beiden Kinder der Klägerin erhebliche Aufmerksamkeits- und Verhaltensstörungen aufweisen. Von Anbeginn der Jugendhilfemaßnahmen wurden die Kinder von der sozialpädagogischen Familienhilfe als hyperaktiv, aggressiv sowie selbst- und fremdgefährdend wahrgenommen (vgl. Zwischenbericht vom 18. September 2013, Bl. 38 der Behördenakten). Sie bespuckten und beschimpften die Sozialpädagogen und bewarfen diese mit Steinen; sie zerkratzten das Auto der Klägerin, schlugen im Kinderzimmer eine Fensterscheibe ein und bohrten beim „Baustellespielen“ unter Zuhilfenahme einer elektrischen Zahnbürste ein etwa Handteller großes Loch in die Zimmerwand (vgl. Zwischenbericht, Bl. 38 der Behördenakten). Darüber hinaus urinierten sie in den Wohnungsflur.

Nach Einschätzung der sozialpädagogischen Familienhilfe konnten die Kinder mit dem zur Verfügung stehenden sozialpädagogischen Instrumentarium kaum mehr erreicht werden und ein therapeutischer Ansatz mit einer gründlichen Abklärung durch einen Kinder- und Jugendpsychologen wurde ausdrücklich für erforderlich erachtet (vgl. Zwischenbericht, Bl. 39 der Behördenakten). Entsprechend den Empfehlungen des Landesjugendamtes Bayern zur Umsetzung des Schutzauftrags des § 8a SGB VIII bestanden bereits erste Anzeichen für eine psychische Störung der Kinder und ihr Entwicklungsstand wich von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (vgl. Zwischenbericht, Bl. 40 der Behördenakten). Dementsprechend wurden eine psychologische Abklärung des Verhaltens der Kinder durch eine entsprechende Fachstelle und eine psychiatrische/therapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. Zwischenbericht, Bl. 42 der Behördenakten).

All dies zeigt, dass in der Familie der Klägerin - durch wessen Verhalten auch immer ausgelöst - besondere, mutmaßlich durch die Trennung der Ehegatten und den Kampf um das Sorgerecht hervorgerufene Umstände herrschten, die selbst mit dem Instrumentarium der für solche Fälle speziell geschulten sozialpädagogischen Familienhilfe nicht mehr bewältigt werden konnten und einen fachtherapeutischen Ansatz erforderten. Umso weniger durfte ein solcher von der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin und Mutter erwartet werden. Infolgedessen greift die von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung, wer seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, vorliegend ins Leere.

Eine solche Betrachtung lässt nicht nur die hier mit Händen zu greifenden besonderen Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt; sie verkennt zugleich auch, dass derartige (Vor-)Festlegungen in einem lediglich summarischen Verfahren wie der Prozesskostenhilfe von vornherein ausscheiden, weil sie einer mittellosen Partei jede Form des „Gegenbeweises“ abschneiden und eine Verwirklichung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) damit letztlich unmöglich machen. Überdies vermitteln sowohl Wortwahl als auch Diktion:

- „Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass bei der Klägerin die Geeignetheit für die Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII fehlt.“

- „Die Klägerin erfüllt [...] nicht die in § 43 Abs. 2 SGB VIII gestellten Anforderungen an die Persönlichkeit und Sachkompetenz.“

- „Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aufhebung der Pflegeerlaubnis hier geboten war.“

der angefochtenen, von Gesetzes wegen lediglich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache gerichteten Entscheidung den Eindruck, als habe sich die Kammer in ihrem Urteil auch für das Hauptsacheverfahren bereits abschließend festlegen wollen.

Ungeachtet dessen dürfte sich ein Erfahrungssatz des Inhalts, wer schon seine eigenen Kinder nicht erziehen könne, sei auch für die Betreuung fremder Kinder ungeeignet, wissenschaftlich wohl kaum untermauern lassen, weil sich die Frage der Erziehungsfähigkeit immer nur im Einzelfall, also im Verhältnis eines bestimmten Erziehenden zu einem bestimmten Kind, bewerten und beurteilen lässt (vgl. etwa Dettenborn & Walter, Familienrechtspsychologie, 2002, S. 98 ff.). Angesichts dessen würde eine weitere Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Klägerin für Aufgaben der Kindertagespflege die Einholung eines speziell auf diese Fragestellung hin ausgerichteten Sachverständigengutachtens erfordern.

Ein solches ist vorliegend auch nicht etwa aufgrund des im familienrechtlichen Verfahren eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens vom 3. April 2014 entbehrlich. Dieses befasst sich ausschließlich mit der „mütterlichen“ Erziehungsfähigkeit (vgl. Gutachten, S. 80) und kann deshalb die Annahme, die Klägerin sei zur Kindertagespflege ungeeignet, nicht tragen. Das Gutachten hebt auch ausdrücklich hervor, dass die Frage der Erziehungsfähigkeit der Klägerin nur kontextabhängig und interaktiv festgestellt werden und eine Beurteilung hinsichtlich anderer Kinder deshalb anders ausfallen könne (vgl. Gutachten, S. 77). Damit erübrigen sich alle weiteren vom Verwaltungsgericht angestellten „Überlegungen“.

Unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang vor allem die Annahme der Kammer, die im Gutachten enthaltene Feststellung, eine körperliche Züchtigung der Kinder der Klägerin durch diese selbst sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, könne tragfähige Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sein. Die Nichteignung ist - wie dargelegt - positiv festzustellen und durch konkret nachweisbare Tatsachen zu begründen. Bloße Zweifel oder gar nur Mutmaßungen können einen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nicht rechtfertigen.

Bislang ist „lediglich“ ein Klaps auf den Po eines der Kinder belegt. Allein damit indes lässt sich - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - die Annahme, die Klägerin werde dem vom Kindeswohl umfassten Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB) generell nicht genügen, nicht rechtfertigen. Zwischen der Erziehung eigener Kinder und der Betreuung fremder Kinder im Rahmen einer „Großtagespflege“ bestehen sowohl hinsichtlich der sozialen Kontrolle als auch der persönlichen Hemmschwelle gewichtige Unterschiede. Vor dem Hintergrund der erheblichen Grenzüberschreitungen im Verhalten der Kinder kann der weder sozialpädagogisch noch sozialtherapeutisch vorgebildeten Klägerin auch nicht zum Vorwurf gereichen, sie habe nur noch die Möglichkeit gesehen, die Kinder „härter anzufassen“ und es - eventuell auch nur vorübergehend - an der mütterlichen Feinfühligkeit und Empathie fehlen lassen. Folgerungen für die Großtagespflege lassen sich hieraus - schon der besonderen Umstände wegen, in denen sich die Klägerin befand - nicht gewinnen.

Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand besteht deshalb für eine Aufhebung der Erlaubnis der Klägerin zur Kindertagespflege keine hinreichende Grundlage. Ungeachtet dessen wäre aufgrund des vorgelegten Berichts zum begleiteten Umgang der Klägerin mit ihren Kindern eine zwischenzeitliche Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit ernsthaft zu erwägen. Angesichts der strikten Bindung der Erlaubnis zur Kindertagespflege an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin nach dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis ausschließlich in der sogenannten „Großtagespflege“, also im Kindernest des Vereins ... e. V., und damit stets in Anwesenheit einer oder mehrerer Kolleginnen überhaupt nur tätig werden darf. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat - jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - hinreichend gewährleistet, dass die im Kindernest des Vereins ... e. V. aufgenommenen Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, wenn die Klägerin dort weiterhin unter Aufsicht tätig ist. Die Vorsitzende des ... e. V. hat sich in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2013 (vgl. Bl. 18 f. der Behördenakten) sehr positiv über die Arbeit der Klägerin geäußert.

Im Übrigen waren der Beklagten Zweifel hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (aufgrund der Anschuldigungen des Ehemanns) zum Zeitpunkt der Erteilung der Pflegeerlaubnis durchaus bekannt (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Gleichwohl wurde die Erlaubnis nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erteilt, zumal keine Gestattung zur Arbeit in eigenen Räumen, sondern lediglich unter dem Dach des ... e. V., also immer in Anwesenheit einer oder zweier Kolleginnen, angestrebt wurde (vgl. Vermerk vom 26.7.2013, Bl. 23 der Behördenakten). Auch von daher bleibt - jedenfalls nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand - unerfindlich, worin eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Sinne von § 48 SGB X liegen sollte. Der Senat sieht deshalb - jedenfalls derzeit - für eine Aufhebung der der Klägerin erteilten Erlaubnis kein Raum. Vielmehr dürfte eine engmaschige Überwachung des Tätigwerdens der Klägerin vollauf genügen.

Der Klägerin ist deshalb Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung zu bewilligen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO); sie kann die Kosten der Prozessführung als Arbeitslosengeld II-Empfängerin nicht aufbringen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 188 Satz 2 1. Halbs. VwGO) und Kosten im Beschwerdeverfahren nach nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.