Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267

23.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige


(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,2. die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Sta

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 23. Feb. 2016 - W 3 K 15.30267 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Sept. 2015 - M 12 K 15.30300

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Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin fortzusetzen und über ihren Antrag vom 30. Mai 2014 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Kläge

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Okt. 2015 - AN 4 K 15.31145

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Tenor Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Aug. 2015 - RN 7 K 15.31278

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2014 - 24 K 992/14.A

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 20. Sept. 2016 - 4 K 1085/16.A

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägen die Be

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Sept. 2016 - 4 K 820/16.A

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 31. Aug. 2016 - 4 K 1563/16.A

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Die Kläger haben die Klage mit Schriftsatz vom 17. August 2016 zurückgenommen. 3Daher wird das Verfahren

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 24. Aug. 2016 - 7 K 1422/15.A

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Antrag des Klägers vom 18.01.2016 zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit da

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Klägerin fortzusetzen und über ihren Antrag vom 30. Mai 2014 zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Klägerin wird unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe gewährt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine - nach eigenen Angaben - am ... geborene eritreische Staatsangehörige. Sei reiste - wieder nach eigenen Angaben - am 7. Mai 2014 ins Bundesgebiet ein (Bl. 44 der Behördenakte) und stellte am 30. Mai 2014 einen Asylantrag (Bl. 6 der Behördenakte). Sie erhielt eine Aufenthaltsgestattung.

Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 6. Juni 2014 wurde die Klägerin dem Landkreis Freising zugewiesen (Bl. 54 der Behördenakte).

Am ... April 2015 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, den Asylantrag der Klägerin zu bescheiden.

Gleichzeitig beantragte sie,

der Klägerin Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu bewilligen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Eine Anhörung der Klägerin habe bisher nicht stattgefunden, es sei auch kein Termin dazu mitgeteilt worden. Der Asylantrag sei bereits vor über einem Jahr gestellt worden. Sollte das Bundesamt einen Rückstau in der Sachbearbeitung zur Begründung der Untätigkeit vortragen, sei auf die aktuelle Rechtsprechung zu verweisen. Andauernde Überlastung sei kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 VwGO.

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Das Gericht bat die Beklagte mit Schreiben vom 24. August 2015 und 21. Juli 2015 um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag zu rechnen ist. Die Beklagte hat auf diese gerichtlichen Schreiben nicht reagiert.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sowohl die Klägerbevollmächtigte (Schreiben vom ...9.2015) als auch die Beklagte (Schreiben vom 24.6.2015) auf eine solche verzichtet haben.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Insbesondere ist auch die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO gegeben. Die Klägerin hat am 30. Mai 2014, mithin vor fast 16 Monaten, einen Antrag zur Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gestellt (Bl. 6 der Behördenakte), über den bis heute nicht entschieden ist. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung auch im Klageverfahren trotz zweifacher Anfrage des Gerichts nicht geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde wie hier keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt und auf entsprechende Schreiben überhaupt nicht reagiert, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entscheiden wird.

Die Klage ist begründet, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Klägerin hat Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.

Da die Prozessbevollmächtigte keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt hat, kommt es vorliegend auf die Problematik des „Durchentscheidens“ nicht an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Der Klägerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ff. ZPO.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er hat sich am 6.6.2014 in München als Asylsuchender gemeldet. Obwohl er in dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angegeben hat, dass er sich einen Monat in Italien aufgehalten hat, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Stellung eines Übernahmeersuchens verzichtet. Eine Ladung zur Anhörung im Asylverfahren erfolgte nicht.

Mit beim Bundesamt am 16.6.2015 eingegangenem Schreiben vom 15.6.2015 forderte die Bevollmächtigte des Klägers die unverzügliche Bestimmung eines Anhörungstermins, spätestens bis 25.6.2015. Mit bei Gericht am 29.6.2015 eingegangenem Schreiben vom 26.6.2015 erhob die Bevollmächtigte Klage mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen und über den Antrag des Klägers zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, dass kein zureichender Grund i. S. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für das Untätigbleiben des Bundesamts vorliege. Die Beklagte habe nicht angemessen auf die gestiegenen Asylzugangszahlen reagiert. Hinsichtlich der Details der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 26.6.2015 und 21.8.2015 verwiesen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Offen bleiben kann dabei die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein zureichender Grund i. S. § 75 Satz 3 VwGO dafür gegeben ist, dass über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden wurde. Ist das der Fall, fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18.Auflage 2012, § 75 Rdnr. 8). Die in § 75 Satz 3 VwGO in diesem Fall vorgesehene Aussetzung kommt aber nur in Frage, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage im Übrigen gegeben sind. Das ist hier nicht der Fall, weil eine Klage mit dem gestellten Antrag schon nicht statthaft ist. Die Einzelrichterin teilt nicht die von einzelnen Verwaltungsrichtern vertretene Auffassung, dass auf eine Untätigkeitsklage hin das Bundesamt zur Fortführung des Verfahrens und Entscheidung zu verurteilen ist.

Dieser Entscheidungspraxis fehlt die gesetzliche Grundlage. Zwar ist § 75 VwGO, der eine Untätigkeitsklage bei Nichtvornahme des beantragten Verwaltungsakts vorsieht, mangels anderweitiger Regelung im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) unzweifelhaft in Asylverfahren anwendbar. Er sieht aber nicht die hier erhobene reine Bescheidungsklage vor. Deren Zulässigkeit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Asylverfahrensgesetz für das Verfahren beim Bundesamt besondere Verfahrensgarantien vorsieht und der Asylbewerber bei einer Sachentscheidung des Gerichts auf eine Untätigkeitsklage hin eine Tatsacheninstanz verliert. Trotz dieser Ausgestaltung des Verfahrens und trotz in anderen Bereichen vorgenommener zahlreicher Modifikationen der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Gesetzgeber für das Asylverfahren nicht eine Bescheidungsklage geschaffen, wie er dies z. B. bei der Ausgestaltung der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren getan hat (vgl. zu § 88 SGG: BSG, B. v. 16.10.2014, Az. B 13 R 282/14 B).

Ein Rückschluss auf die Zulässigkeit einer derartigen Klage in Asylverfahren kann auch nicht aus der Rechtsprechung zu Einstellungsentscheidungen des Bundesamts (vgl. BVerwG, U. v. 5.9.2013 - Az. 10 C 1.13 und v. 7.3.1995 - Az. 9 C 264.94) oder zur Zulässigkeitsentscheidung in Dublin-Verfahren (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.1.2015 - Az. 13a ZB 14.55071) gezogen werden. In diesen Fällen gibt es einen Verwaltungsakt gegen den zwecks Verhinderung der Bestandskraft vorgegangen werden muss. Nur wenn das Gericht diesen aufhebt, entsteht (wieder) die gesetzliche Pflicht des Bundesamts zur Sachentscheidung über den Asylantrag. Das ist nicht mit der Situation des bloßen Untätigbleibens einer Behörde vergleichbar.

Weiterhin kann die ausnahmsweise Statthaftigkeit einer derartigen Klage nicht aus dem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit der bisherigen Dauer des Verwaltungsverfahrens abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus den Art. 31 RL 2013/32/EU vorgesehenen Entscheidungszeiträumen. Die genannte Richtlinie ist zwar wegen noch offener Umsetzungsfrist (vgl. Art. 51 Abs. 2 RL 2013/32/EU) nicht in das deutsche Recht übernommen. Sie lässt aber eine allgemeine Wertung zu, welche Voraussetzungen mindestens gegeben sein müssen, damit ein im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehenes durchsetzbares Recht auf einen ergebnisoffenen Verfahrensabschluss durch die Behörde einzuräumen ist, statt des bisher (in Übereinstimmung mit der bisherigen Richtlinie 2005/85/EG) nur vorgesehenem Recht auf Auskunft über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens gemäß § 25 Abs. 4 AsylVfG und der Möglichkeit der Herbeiführung einer - u.U. ablehnenden - Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO.

Bei der hier bisher gegebenen Verfahrensdauer von 14 Monaten sind schon diese Mindestvoraussetzungen nicht gegeben. In Art. 31 Abs. 5 RL 2013/32/EU ist ein Entscheidungszeitraum bis zu 21 Monaten vorgesehen.

Als Grund für verlängerte Bearbeitungszeiten als den regelmäßig vorgesehenen Prüfungszeitraum von 6 Monaten - nach Klärung der Zuständigkeit, auf die die Beklagte nach Aktenlage hier trotz der angegebenen Einreise über Italien verzichtet hat (vgl. Art. 31 Abs. 3 UA 2 RL 2013/32/EU) - ist vorgesehen, dass eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt (Art. 31 Abs. 3 UA 3 Buchst. b RL 2013/32/EU). Die Klägerseite trägt selbst vor, dass ihr bekannt ist, dass dies in Deutschland derzeit der Fall ist und zitiert selbst die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Danach sind die Zugangszahlen von 77 652 im Jahr 2012 auf 127 023 im Jahr 2013 und 202 834 im Jahr 2014 gestiegen. Im 1. Halbjahr 2015 sind bereits 179 037 Asylanträge erfasst. Aus Art. 31 Abs. 3 UA 3 Buchst. b RL 2013/32/EU) ergibt sich, dass die Beklagte nicht - wie von der Klägerseite gefordert - durch den Zugangszahlen angepasste Personalaufstockung für gleichbleibende Bearbeitungszeiten sorgen muss, sondern dass hohe Zugangszahlen längere Bearbeitungszeiten rechtfertigen. Im Übrigen ist zu dem Vorwurf der Klägerseite, die Beklagte habe nicht auf den erkennbaren Anstieg reagiert - es sei dahingestellt, ob wie behauptet schon 2012 die Reichweite der Steigerung in 2014 und 2015 erkennbar war - festzustellen, dass die Zahl der Entscheidungen eine Reaktion belegt. So wurden im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 136 418 Entscheidungen getroffen, im Jahr 2014 128 911, im Jahr 2013 80 978, im Jahr 2012 61 826. Entgegen der Behauptung der Klägerseite ist es auch nicht richtig, dass „derzeit“ (gemeint wohl Zeitraum seit Stellung des Asylantrags des Klägers) Entscheidungen nur in Dublin-Verfahren und für die Balkanstaaten getroffen würden. Speziell beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia ist die Zahl der Sachentscheidungen, d. h. Summe der getroffenen Entscheidungen ohne sonstige Verfahrenserledigungen, sogar gestiegen. Es waren im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 483, im Jahr 2014 1172, im Jahr 2013 982, im Jahr 2012 546, im Jahr 2011 794. Der deutliche Anstieg der anhängigen Verfahren von somalischen Asylbewerbern ergibt sich aus den erheblich gestiegenen Zugangszahlen (auch) bei diesem Herkunftsland, die wohl deshalb unbeachtet geblieben sind, weil Somalia wegen der noch weit höheren Zugangszahlen aus anderen Ländern aus der Liste der Hauptherkunftsländer verschwunden ist. An Erst- und Folgeanträgen mit Herkunftsland Somalia sind registriert: im Jahr 2015 (bis 31.7.2015) 3347, im Jahr 2014 5685, im Jahr 2013 3875, im Jahr 2012 1295, im Jahr 2011 1009.

Dazu kommt, dass weiterer Grund für eine verlängerte Bearbeitungszeit eine vorübergehend ungewisse Lage im Herkunftsstaat ist (vgl. Art. 31 Abs. 4 RL 2013/32/EU) und auch dies beim hier betroffenen Herkunftsland Somalia der Fall ist. Wegen des jahrelangen Bürgerkriegs entsprach es der Praxis der Beklagten trotz Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung wegen Unglaubhaftigkeit der Angaben zur individuellen Vorverfolgung regelmäßig dennoch Abschiebungsschutz wegen des jedermann gefährdenden innerstaatlichen Konflikts zu gewähren, was nunmehr dem subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG entspricht. Diese Entscheidungspraxis war spätestens in Frage gestellt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 (Az. 10 C 6.13), die (auch) auf der Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshofs vom 5.9.2013 (Nr. 886/11) und der dort festgestellten Verbesserung der Lage in Somalia beruhte. Andererseits war die Reichweite und Dauerhaftigkeit der Verbesserung der Lage in Somalia gerade in den Jahren 2013 und 2014 unklar. Wie die derzeitige Situation einzuschätzen ist, ist höchstrichterlich weiterhin ungeklärt und in der erstinstanzlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. z. B. VG Regensburg Urteil vom 8.1.2015 - Az. RO 7 K 13.30801 und VG Aachen, U. v. 13.4.2015 - Az. 7 K 711/14.A; a. A.: VG Kassel, U. v. 3.3.2015 - Az. 4 K 867/13.KS:A).

Nach deutschem Prozessrecht vorgesehen und vom europäischen Recht jedenfalls bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist geboten ist demnach nur die in § 75 VwGO geregelte Untätigkeitsklage auf eine Sachentscheidung durch das Gericht. Es mag sein, dass trotz Fehlens eines zureichenden Grundes im Einzelfall ein entsprechender Klageantrag nur teilweise Erfolg haben kann, weil wegen der Besonderheiten der Sachverhaltsermittlung in Asylverfahren dem Verwaltungsgericht ohne vorherige Sachverhaltsermittlung durch das Bundesamt ein Durchentscheiden nicht möglich ist. Auch außerhalb des Asylverfahrens gibt es Fallgestaltungen, in denen in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass das Gericht nicht immer die Spruchreife herbeiführen muss (z. B. bei sog. „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren, vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87, OVG NRW, U. v. 19.6.2007 - Az. 8 A 2677/06). Da es sich insoweit um Ausnahmesituationen handelt, müsste von der Klägerseite aber zumindest ein Sachverhalt dargelegt werden, der die Beurteilung erlaubt, ob eine solche gegeben ist.

Das ist hier nicht erfolgt. Es sind derzeit auch keine Anhaltspunkte gegeben, die dafür sprechen, dass es dem Gericht im Fall des Klägers nicht möglich ist, die Spruchreife herzustellen, und dass der gestellte Verbescheidungsantrag aus diesem Grund zulässig sein könnte.

Wegen der eingeräumten Einreise über Italien bestünde zunächst Anlass, die Zulässigkeit des Asylantrags zu prüfen. Nach Aktenlage hat das Bundesamt hier zwar kein Dublin-Verfahren eingeleitet, die Frist für die Stellung eines Übernahmeersuchens dürfte abgelaufen sein. Nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und dem Urteil des BVerwGvom 17.6.2014, Az. 10 C 7.13 ist ein Asylantrag aber auch dann unzulässig, wenn bereits in einem anderen Staat ein Schutzstatus erlangt wurde. Für somalische Staatsangehörige gibt es in Italien eine sehr hohe Schutzquote [vgl. AIDA Country Report Italy, Januar 2015, S. 5: in 2013 21% Flüchtlingsanerkennung, 76% subsidiärer Schutz, 1% humanitärer Schutz, 3% Ablehnungen (die unschlüssige Summe dürfte auf Rundungen beruhen)] und die Verfahren werden nach Berichten anderer Kläger häufig auch extrem schnell abgeschlossen. Dem vorgelegten Behördenakt kann - wie üblich - zwar nicht entnommen werden, ob eine EURODAC-Abfrage stattgefunden hat und ob sie die Stellung eines Asylantrags in Italien belegt. Insoweit wäre die Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren unter Mitwirkung der Beklagten (zu dieser Möglichkeit der Sachaufklärung durch das Gericht vgl. BVerwG, B. v. 18.2.2015 Az. 1 B 2.15 Rdnr. 4) aber möglich. Ergibt sich die Antragstellung in Italien könnte unter Mitwirkung der Beklagten und ihrer über die Liaisonbeamten in Italien vorhandenen erleichterten Möglichkeiten der Ermittlung auch das Bestehen eines Schutzstatus ermittelt werden.

Selbst wenn diese Prüfung ergeben sollte, dass der Asylantrag zulässig ist, ist nicht dargetan, dass die Spruchreife nicht gegeben ist. Ein Durchentscheiden des Gerichts wird zwar insbesondere dann nicht in Frage kommen, wenn dem Gericht die Prüfung des Asylantrags nur bei Vorermittlung des Sachverhalts durch das Bundesamt und der bei diesem vorhandenen besonderen Sachkunde möglich ist. Regelmäßig ist eine Erstanhörung im Verwaltungsverfahren erforderlich, wenn es auf die Glaubhaftigkeit der individuellen Angaben eines Klägers ankommt, was nach der Änderung der politischen Verhältnisse in Somalia (vgl. oben) bei Asylbewerbern aus Süd- und Zentralsomalia häufig der Fall sein wird. Auch die bei Zweifeln an der behaupteten Herkunft aus Süd-/oder Zentralsomalia ggf. erforderliche Sprachanalyse ist dem Gericht nicht möglich. Beim Kläger ist beides nicht gegeben, er kommt nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates aus Somaliland. Zur Belegung des Vorliegens eines Falls mangelnder Spruchreife und des deshalb zur Vermeidung einer teilweisen Klageabweisung anzupassenden Klageantrags müsste die Klägerseite die Ausreisegründe zumindest in den wesentlichen Zügen darlegen. Nur dann ist dem Gericht die Beurteilung möglich, ob zur Herbeiführung der Spruchreife besondere Verfahrensschritte erforderlich sind. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerseite zielt vielmehr ganz offensichtlich auf eine reine Bescheidungsklage, ggf. mit dem Ergebnis eines ablehnenden Bescheids durch die Behörde, ab. Eine solche ist nicht statthaft.

Die Klage war demnach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.