Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Sept. 2016 - 4 K 820/16.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0913.4K820.16A.00
bei uns veröffentlicht am13.09.2016

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer s

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 23 Antragstellung bei der Außenstelle


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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
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Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 4. November 2014 auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung internationalen Schutzes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben somalische Staatsangehörige. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 wurde bei ihr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt.

Mit Bescheid vom 2. September 2014 wurde der am ... ... 2012 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Klägerin, ... ... ..., die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG (jetzt: AsylG) zuerkannt. Daraufhin stellte die Klägerin am 4. November 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erneut einen Asylantrag mit dem Ziel, dass ihr gemäß § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Über den Asylantrag ist noch nicht entschieden worden.

II.

Mit ihrer am 9. April 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Die Beklagte wird verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den am 4. November 2014 gestellten Asylantrag (Familienflüchtlingsanerkennung) zu entscheiden,

hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Familienflüchtlingsanerkennung zuzuerkennen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei unzweifelhaft die Mutter des Kindes ... ... ..., dem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014, persönliche Antragstellung am 4. November 2014, sowie Erinnerungsschreiben vom 20. Januar 2015, 19. Februar 2015 und 21. März 2015 habe der Bevollmächtigte der Klägerin eine Entscheidung des Bundesamts angemahnt. Seitens der Beklagten sei keine Reaktion erfolgt, obwohl es sich lediglich um die Ausfertigung eines Familienflüchtlingsanerkennungsbescheids handele und die Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft für die Klägerin weitreichende Bedeutung habe.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei verfrüht. Die derzeitige Situation sei bekannt. Neben diversen vorgegebenen Priorisierungen sei das Bundesamt bemüht, die anhängigen Verfahren chronologisch abzuarbeiten. Es gebe noch wesentlich ältere Verfahren als das der Klägerin.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am 13. Juli 2015, beantragte die Beklagte, das Verfahren für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn sich schon zu früheren Zeitpunkten eine relative Steigerung der Asylzahlen angedeutet haben möge, sei es im Verlauf der letzten sechs bis neun Monate zu einer weiteren maßgeblichen Zunahme gekommen, die dazu geführt habe, dass bereits priorisierte ältere Verfahren wiederum hätten zurücktreten müssen bzw. Mitarbeiter aus speziellen Referaten für Neupriorisierungen eingesetzt worden seien. Dies sowie die nicht von heute auf morgen mögliche Gewinnung und Qualifizierung von Mitarbeitern stellten einen sachlichen Grund für die bisherige Nichtentscheidung dar. Jedenfalls sei nicht von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über ihren am 4. November 2014 gestellten Asylantrag zu entscheiden, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über seinen Widerspruch oder seinen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden worden ist.

Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist allerdings gemäß § 75 Satz 1 VwGO, dass über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts - hier den Asylantrag der Klägerin vom4. November 2014 - ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird in Fällen, in denen wie hier eine Entscheidung des Bundesamts über einen Asylantrag begehrt wird, weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war die Klägerin verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet - wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EG) Nr. 2005/85 lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 4. November 2014 abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag der Klägerin entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht mit § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund i. S. d. § 75 Satz 1 und 3 VwGO dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein solcher Grund ist nicht gegeben. Insbesondere stellt der Anstieg der Asylverfahren in den letzten Jahren ebenso wenig wie Priorisierungsvorgaben und die Anzahl von Verfahren, die älter als das der Klägerin sind, einen zureichenden Grund in diesem Sinne dar (vgl. auch VG München, U.v. 7.9.2015 - M 12 K 15.30300 - juris Rn. 14; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 32 ff.; für das Bestehen eines zureichenden Grundes ab 1.1.2015: VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris Rn. 17; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 30). Zwar kann eine vorübergehende besonders starke Geschäftsbelastung der zuständigen Behörde einen zureichenden Grund im Sinne von § 75 VwGO darstellen (VG Gelsenkirchen, GBv. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Eine andauernde Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter ist jedoch kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 13). Denn bei einer länger andauernden (permanenten) Überlastung einer Behörde ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (VG Braunschweig, U.v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A - juris Rn. 17; VG Dresden, U.v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14 - juris; VG Wiesbaden, U.v. 7.5.2015 - 7 K 720/14.WI.A - juris; VG Gelsenkirchen, GB v. 22.7.2015 - 1a K 5125/14.A - juris Rn. 20; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 33). So liegt der Fall hier jedenfalls bis zum 1. Januar 2015.

Zumindest bis zum 1. Januar 2015 liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts eine sich über mehrere Jahre erstreckende kontinuierliche Steigerung der Asylbewerberzahlenvor, nicht dagegen eine vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung des Bundesamts, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Dies ergibt sich aus der Geschäftsstatistik des Bundesamts (vgl. Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015; Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016, jeweils abrufbar im Internet auf der Homepage des Bundesamts). Danach ging die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträge (Erst- und Folgeanträge) nach einer Spitze im Jahr 1992 (438.191 Anträge) stetig zurück bis im Jahr 2008 ein Tiefstand von 28.018 Anträgen erreicht wurde. Seither steigen die Asylantragszahlen wieder. Einen ersten signifikanten Sprung gab es im Jahr 2010, als die Zahl der Asylanträge von 33.033 im Jahr 2009 um ca. 47,09% auf 48.589 Anträge im Jahr 2010 stieg, während der Anstieg um 9,79% im Jahr 2011 gegenüber dem Vorjahr relativ gering ausfiel. In den Jahren 2012 bis 2014 nahm die Zahl der Anträge dann kontinuierlich zu: Im Jahr 2011 wurden 53.347 Anträge registriert, im Jahr 2012 waren es bereits 77.651 (entspricht einer Zunahme von ca. 45,56% gegenüber dem Vorjahr), im Jahr 2013 wurden 127.023 Anträge registriert (entspricht einer Zunahme von ca. 63,58% gegenüber dem Vorjahr) und im Jahr 2014 202.834 Anträge (entspricht einer Zunahme von ca. 59,67% gegenüber dem Vorjahr). Erst im Jahr 2015 kam es zu einer im Vergleich zu dem in den Vorjahren jeweils verzeichneten Anstieg der Asylantragszahlen massiven und sprunghaften Zunahme der Zahl der Asylanträge um ca. 134,99% gegenüber dem Vorjahr auf 476.649 Anträge (vgl. zum Ganzen: Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe: Januar 2016), die möglicherweise als zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO betrachtet werden könnte (so VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).

Seit dem Jahr 2011 bleibt zudem die Zahl der Entscheidungen des Bundesamts deutlich hinter der Zahl der Asylanträge zurück: Im Jahr 2011 betrug das Verhältnis 53.347 Asylanträge zu 43.362 Entscheidungen, im Jahr 2012 77.651 Asylanträge zu 61.826 Entscheidungen, im Jahr 2013 127.023 Asylanträge zu 80.978 Entscheidungen, im Jahr 2014 202.834 Asylanträge zu 128.911 Entscheidungen und im Jahr 2015 476.649 Asylanträge zu 282.726 Entscheidungen (Bundesamt, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Ausgabe Januar 2016, S. 4, 10). Dementsprechend stieg auch die Zahl der am Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch anhängigen Asylverfahren beim Bundesamt von 23.289 am Ende des Jahres 2010 auf 33.773 am Ende des Jahres 2011, 49.811 am Ende des Jahres 2012, 95.743 am Ende des Jahres 2013, 169.166 am Ende des Jahres 2014 und 364.664 Ende Dezember 2015 (Bundesamt, Das Bundesamt in Zahlen 2014, Stand 2015, S. 55; Bundesministerium des Innern, Pressemitteilung vom 6.1.2016, abrufbar im Internet unter http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/01/asylantraegedezember-2015.html).

Wann mit einem Ende dieser Entwicklung bzw. einem nennenswerten Rückgang der Antragszahlen zu rechnen ist, zeichnet sich noch nicht konkret ab. Nach alledem ist die hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts jedenfalls bis zum Jahr 2015 nicht als vorübergehende besondere Belastung anzusehen, gegen die keine organisatorischen Gegenmaßnahmen ergriffen werden konnten oder mussten. Insoweit ist der Beklagten zwar zugutezuhalten, dass zwischenzeitlich organisatorische Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung (z. B. Priorisierungen, Entscheidungszentren zum Abbau von Bestandsverfahren) ergriffen wurden und insbesondere das Personal des Bundesamts deutlich aufgestockt wurde. Allerdings haben die getroffenen Maßnahmen nicht mit dem enormen und im Verlauf der letzten Jahre immer stärkeren Anstieg der Asylantragszahlen Schritt gehalten und - wie auch im Fall der Klägerin - nicht ausgereicht, um alle Asylanträge in angemessener Zeit zu entscheiden.

Somit kann allenfalls für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 generell ein zureichender Grund im Sinne von § 75 VwGO in Form einer besonderen Geschäftsbelastung des Bundesamts angenommen werden. Dies würde jedoch nicht dazu führen, dass nunmehr bei der Entscheidungsfindung des Bundesamts keinerlei zeitliche (Angemessenheits-) Grenzen mehr zu beachten wären. Vielmehr führt das Vorliegen eines (zunächst) zureichenden Grundes für die Nichtbescheidung in der „Regelfrist“ des § 75 Satz 2 VwGO von drei Monaten lediglich zu einer Verlängerung der Frist, die noch als für die Verbescheidung angemessen anzusehen ist. Im Hinblick auf die Wertung des (allerdings gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 erst bis 20. Juli 2018 umzusetzenden) Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 hält das Gericht eine „Verlängerung“ der Frist, die für eine Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin noch als angemessen zu betrachten ist, um weitere neun Monate nach Ablauf der Drei-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO für sachgerecht und angemessen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere neun Monate auf Basis einer „Regelentscheidungsfrist“ von sechs und nicht drei Monaten vorsieht. Wie bereits ausgeführt, erlaubt Art. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 den Mitgliedstaaten die Einführung bzw. Beibehaltung von für den Asylbewerber günstigeren Bestimmungen wie einer dreimonatigen regelmäßigen Entscheidungsfrist gemäß § 75 VwGO, so dass hier auf diese abzustellen ist und lediglich für die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der der Entscheidungsbehörde zuzugestehenden Verlängerung dieser grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsfrist bei einer besonders starken vorübergehenden Geschäftsbelastung infolge eines Anstiegs der Asylantragszahlen die Wertung der vorgenannten Richtlinie heranzuziehen ist.

Demnach hätte selbst dann, wenn man von dem Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne von § 75 VwGO ab1. Januar 2015 ausgehen würde, bis zum 4. November 2015 über den Asylantrag der Klägerin entschieden werden müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Asylantrag der Klägerin wurde bis heute nicht entschieden. Infolgedessen wäre selbst dann, wenn man auf die in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 1 und UAbs. 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 genannte Frist von sechs plus neun weitere Monate abstellen würde, die angemessene Entscheidungsfrist, die vor einer Klageerhebung abzuwarten ist, im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abgelaufen.

Daher ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO (mehr) für die Nichtbescheidung der Klägerin vorliegt. Aus diesem Grund war das Verfahren auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO durch das Gericht bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist auszusetzen. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens für eine Dauer von sechs Monaten konnte daher unter Zugrundelegung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage keinen Erfolg haben, so dass es auch keines gesonderten Beschlusses hierüber bedurfte, sondern das Gericht über die Versagung der Aussetzung unter Nachfristsetzung zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache in deren Entscheidungsgründen entscheiden konnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 18; Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 10).

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sie lediglich auf Verbescheidung des Asylantrags der Klägerin gerichtet ist. Zwar ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erlass eines Bescheids nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen anzunehmen. So hat zum Beispiel der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass einer isolierten Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids grundsätzlich das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn für die Entscheidung der Widerspruchsbehörde weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen (BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 7 ZB 13.305 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur isolierten Anfechtungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid (BVerwG, U.v. 5.11.1975 - VI C 4.74 - BVerwGE 49, 307/308 f., U.v. 7.10.1980 - 6 C 39.80 - BVerwGE 61, 45/47); ebenso NdsOVG, B.v. 24.4.2009 - 4 PA 276.08 - juris Rn. 14). Auch wenn es sich bei der von der Klägerin begehrten Entscheidung des Bundesamts um eine gebundene Entscheidung handelt, mithin für die Entscheidung weder Ermessens- noch Zweckmäßigkeitserwägungen in Betracht kommen, ist die vorliegende Klage jedoch nicht mit dieser Fallgestaltung vergleichbar. Denn Klagegegenstand ist nicht der Erlass eines Widerspruchs-, sondern eines Ausgangsbescheids. Es kann nicht Sinn des § 75 VwGO sein, die an dem Gebot der Gewaltenteilung des Art. 20 Abs. 2 GG orientierte Funktionsverteilung zwischen Exekutive und Judikative praktisch auszuhebeln, indem eine inhaltliche Erstbefassung mit einem Antrag einschließlich einer erstmaligen umfassenden Sachverhaltsermittlung durch das Gericht statt die Verwaltungsbehörde - hier das Bundesamt - stattfindet, obwohl die Rechtsprechungsorgane grundsätzlich lediglich eine Kontrollfunktion wahrnehmen. Anders als bei einer Untätigkeit der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 75 VwGO in Widerspruchsverfahren, denen zumindest eine inhaltliche Erstbefassung und Entscheidung über einen Antrag durch die Ausgangsbehörde vorausgeht, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, der Klägerin eine Tatsacheninstanz in Form des Verwaltungsverfahrens völlig zu nehmen, wenn noch nicht einmal eine Entscheidung der Ausgangsbehörde vorliegt und gegebenenfalls sogar der Sachverhalt noch nicht hinreichend ausermittelt ist. Zugleich dient die Zulassung einer isolierten Klage auf Erlass eines (Ausgangs-) Bescheids in einer solchen Fallkonstellation dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechungsorgane, denen rasch die Gefahr einer übermäßigen Belastung drohen könnte, wenn sie neben ihren originären Kontrollaufgaben (der Überprüfung der Entscheidungen der Verwaltung) auch faktisch die Funktion einer erstmalig entscheidenden Verwaltungsbehörde übernehmen müssten. Dabei kann aufgrund fehlender Streitrelevanz dahinstehen, ob dies sogar bedeutet, dass in einer solchen Fallgestaltung eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts unzulässig wäre und stets eine bloße Bescheidungsklage zu stellen wäre (vgl. zum Ganzen auch VG Hannover, B.v. 11.1.2016 - 7 A 5037/15 - juris Rn. 15 ff.).

Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist daher davon auszugehen, dass ein Antragsteller in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages hat (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5; a.A. VG Regensburg, U.v. 27.8.2015 - RN 7 K 15.31278 - juris). Gegenüber der untätig gebliebenen Behörde kann er deshalb unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, erheben. Mit einer solchen Klage soll erreicht werden, dass das materielle Begehren von der Verwaltungsbehörde geprüft und einer Sachentscheidung zugeführt wird. Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die Frage, ob ein formeller, von der Begründetheit des materiellen Begehrens losgelöster Anspruch auf eine Sachbehandlung durch die Behörde besteht (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage in Form einer Bescheidungsklage vor. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen ihr von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch, nämlich den von ihr behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dessen Vorliegen nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen werden kann. Dieses hinter dem Klageantrag stehende Sachbegehren ergibt sich aus dem in dem Klageantrag und der Klagebegründung in Bezug genommenen Asylantrag der Klägerin. Dieser Bezugnahme ist bei verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass die Klägerin weiterhin eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu ihren Gunsten begehrt. Damit hat die Klägerin auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesamt ihr materielles Begehren prüft und einer Sachentscheidung zuführt, so dass das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ihrer Klage gegeben ist.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Wie bereits ausgeführt, hat ein Kläger in den Fällen, in denen er einen von der Rechtsordnung eingeräumten materiellrechtlichen Anspruch - wie hier den jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossenen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz - verfolgt, grundsätzlich einen davon unabhängigen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung seines auf die Gewährung des von ihm beanspruchten Rechtes gerichteten Antrages (BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 5). Dieses formelle Recht auf Bescheidung ist zwar nicht Selbstzweck, sondern dient immer nur der Durchsetzung materieller Ansprüche. Erweist sich daher bei gerichtlicher Prüfung, dass der vom Bundesamt nicht beschiedene Asylantrag offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit dem Antrag geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht besteht, unterliegt die Untätigkeitsklage unmittelbar der Abweisung als unbegründet, weil der Kläger in solchen Fällen durch die Unterlassung des von ihm materiell zu Unrecht begehrten Verwaltungsaktes nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.1968 - VIII C 22.67 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg B.v. 2.4.2015 - OVG 5 M 11.15 - juris Rn. 7). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist nicht offensichtlich unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass der nicht beschiedene Asylantrag der Klägerin Erfolg haben kann. Sie hat daher einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bescheidung ihres Asylantrags.

Für die Verbescheidung des Antrags der Klägerin ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierung für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, wonach grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts zu entscheiden ist, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32, der der Überschreitung der grundsätzlich für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz vorgesehenen und im Fall der Klägerin bereits abgelaufenen Fristen von sechs bzw. verlängert 15 Monaten eine Grenze von höchstens drei Monaten setzt, herangezogen werden. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich Familienasyl nach § 26 AsylG im Rahmen eines erneuten Asylantrags geltend macht und es daher voraussichtlich keiner zeitlich besonders aufwendigen Anhörung der Klägerin vor Erlass des begehrten Bescheids bedarf, was die weitere Prüfung ihres Asylbegehrens verkürzen dürfte. Das Gericht hält deshalb im Fall der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag vom 4. November 2014 sachlich zu entscheiden hat (vgl. zum Ganzen auch VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42). In Anbetracht des bereits seit der Antragstellung am 4. November 2014 verstrichenen Zeitraums gebieten insbesondere weder § 24 Abs. 4 AsylG noch Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie (EU) Nr. 2013/32 (hiernach ist das Asylverfahren spätestens innerhalb von 21 Monaten nach Antragstellung abzuschließen) noch die derzeit hohe Arbeitsbelastung des Bundesamts eine längere Frist. Auch sonst sind keine besonderen Umstände des Falles erkennbar, die die Setzung einer längeren Frist rechtfertigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ob auch die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO vorliegen, insbesondere die Klägerin bereits vor Klageerhebung mit ihrer Bescheidung rechnen durfte, kann dahinstehen, da die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO zu keiner anderen Kostenverteilung führen würde. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., bewilligt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO gegeben sind. Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Bezüglich der hinreichenden Erfolgsaussichten wird auf die Entscheidungsgründe des vorstehenden Gerichtsbescheids Bezug genommen. Des Weiteren erscheint die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der inmitten stehenden Rechtsfragen und der Bedeutung des Ausgangs der Streitsache für die Klägerin erforderlich (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag der Kläger vom ... Dezember 2013 bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Kläger (Kl.) von der Beklagten (Bekl.) verlangen können, ihr Asylverfahren fortzuführen und binnen einer vom Gericht gesetzten Frist zu entscheiden.

Die Kl. sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige und stellten am ... Dezember 2013 einen Asylantrag (Bl. ... f. der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF] vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.). Über diesen Antrag ist bis zum Tag der vorliegenden Entscheidung noch nicht entschieden.

Eine Anhörung nach § 25 Asylgesetz (AsylG; zuvor Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) hat im Verwaltungsverfahren ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte noch nicht stattgefunden (Bl. ... ff. d. A.). Das BAMF hat kein Dublin-Verfahren eingeleitet; Eurodac-Treffer sind nicht aktenkundig (Bl. ... ff. d. A.).

Eine Bitte des bereits im Verwaltungsverfahren bestellen Klägerbevollmächtigten (Bev.) vom ... Februar 2014 um Mitteilung eines Anhörungstermins blieb bislang unbeantwortet (Bl. 50 ff. d. A.).

Mit Klageschrift vom 23. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, beantragte der Bev.,

die Bekl. zu verpflichten, über den Asylantrag der Kl. vom 11. Dezember 2013 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 legte das BAMF die Verwaltungsakte vor.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 8. Dezember 2015 wurde die Bekl. gebeten, sich zum Vorliegen eines Grundes nach § 75 Satz 3 VwGO zu äußern.

Nachdem eine Rückäußerung seitens des BAMF zum gerichtlichen Schreiben vom 8. Dezember 2015 nicht erfolgte, teilte das Gericht den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Dezember 2015 mit, dass das Klageverfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen sei.

Zum 1. Januar 2016 ging die Berichterstattung im vorliegenden Klageverfahren aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb der 24. Kammer auf den Unterzeichnenden über, was den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Januar 2016 mitgeteilt wurde.

Mit Erklärung vom 26. Januar 2016 verzichtete die Klagepartei gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.2013 - 8 B 91/12 - juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Klagepartei hat mit Erklärung vom 26. Januar 2016 und die Beklagtenpartei bereits mit genereller (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von O. ist vorliegend zwar gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U. v. 27.6.1995 - 9 C 7/95 - BVerwGE 99, 38, juris Rn. 11). In diesen Erklärungen hat der VöI allerdings darum gebeten, ihm ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden, und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dabei bedurfte es weder einer gesonderten Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch einen gerichtlichen Beschluss (BVerwG, B. v. 15.5.2014 - 9 B 57/13 - Rn. 20, NVwZ-RR 2014-657) noch vor der Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Bestimmung einer Schriftsatzfrist (BVerwG, B. v. 10.10.2013 - 1 B 15/13 - Rn. 5, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 72, juris).

Das Klagebegehren ist auslegungsbedürftig (§ 88 VwGO), weil der Antrag keine explizite Aussage trifft, bis wann spätestens die Entscheidung, zu deren Erlass verpflichtet werden soll, zu ergehen haben soll. Im Hinblick auf die Regel des § 75 Satz 2 VwGO legt der Einzelrichter den Antrag (wie im gerichtlichen Schreiben vom 22. Januar 2016 mitgeteilt) dahin aus, dass beantragt ist, die Bekl. zu verpflichten, über den klägerischen Asylantrag binnen 3 Monaten ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu entscheiden (vgl. VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris, Tenorierung).

Das Verwaltungsgericht (VG) München ist für die so auszulegende Klage entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Kl. im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG) ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatten.

Der unterzeichnende Berichterstatter ist gemäß § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter zur Entscheidung berufen, nachdem die innerhalb des VG München zuständige Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 auf den jeweiligen Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG ist für die vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung, derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem diese gefällt wird. Deshalb sind auch die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722 - AsylVf-B-G) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Änderungen des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), das durch das AsylVf-B-G in „Asylgesetz“ (AsylG) umbenannt worden ist, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen.

2. Die auf Verpflichtung zur bloßen Entscheidung an sich (nicht auf Verpflichtung zur Einräumung bestimmter inhaltlicher Positionen) gerichtete Untätigkeitsklage ist vorliegend zulässig.

2.1. Dass die Klage lediglich auf eine Verpflichtung zur Entscheidung an sich, nicht aber auf Verpflichtung zur Einräumung einer bestimmten (in der Sache begehrten) Position gerichtet ist, führt vorliegend weder nach § 75 VwGO noch nach § 44a VwGO zur Unzulässigkeit dieser Klage.

Nicht geklärt werden muss dabei, ob § 75 VwGO i. V. m. § 44a VwGO allgemein eine auf bloße Verwaltungsentscheidung an sich (nicht auf Verpflichtung zur Einräumung bestimmter inhaltlicher Positionen) gerichtete Verpflichtungsklage ermöglicht oder ob § 75 VwGO vielmehr regelmäßig einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung verlangt.

Denn aus unionsrechtlichen Gründen ist jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie Asylbewerbern eine auf bloße Verwaltungsentscheidung an sich gerichtete Untätigkeitsklage möglich. Entscheidend ist, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung - AsylVf-RL a. F.) als auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung - AsylVf-RL n. F.), die auf nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n. F.), den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung einräumen (vgl. hierzu überzeugend bereits VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 50-53). Dabei kann eine Anhörung durch ein Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 13 Abs. 1 AsylVf-RL a. F. und in Art. 15 Abs. 1 AsylVf-RL n. F. vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren. Denn einerseits sehen Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylVf-RL a. F. wie auch Art. 15 Abs. 1 und 2 AsylVf-RL n. F. vor, dass die persönliche Anhörung vor der Verwaltung regelmäßig ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen stattfindet, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, während der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - i. V. m. § 55 VwGO) Ausnahmen gemäß § 171a ff. GVG (i. V. m. § 55 VwGO) nur unter engeren Voraussetzungen zulässt (vgl. hierzu überzeugend bereits VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 50-53). Dieser Vergleich des unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensanspruchs eines Asylbewerbers einerseits mit der Ausgestaltung des nationalen verwaltungsprozessualen Verfahrensrechts andererseits spricht dafür, dass ein Asylbewerber jedenfalls nicht verpflichtet ist, seine Untätigkeitsklage (gegen seinen Willen) auf bestimmte inhaltliche Rechtspositionen zu richten, deren Spruchreifmachung eine entsprechende Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht erforderlich machen könnte, sondern (zur Wahrung seiner unionsrechtlichen Verfahrensrechte im Asyl-Verwaltungsverfahren) seine Untätigkeitsklage auch auf eine bloße Verpflichtung zur Entscheidung an sich richten kann.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an der unionsrechtlich bedingten Möglichkeit einer nur auf Entscheidung (nicht auf bestimmte inhaltliche Positionen) gerichteten Untätigkeitsklage vorliegend etwas im Hinblick auf § 71a AsylG ändert. § 71a AsylG kann dabei von vornherein nur einschlägig sein, wenn (abgesehen von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben insbesondere der Dublin-Verordnungen) tatbestandlich i. S.v. § 71a Abs. 1 AsylG ein „erfolgloser Abschluss“ eines in einem anderen Dublin-Staat durchgeführten Asylverfahrens vorliegt. In Fällen, in denen ein derartiger „erfolgloser Abschluss“ nicht gegeben (und die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen) ist, ist deshalb auch der in Deutschland gestellte Asylantrag nicht als „Zweitantrag“ i. S. v. § 71a AsylG, sondern als „Asylerstantrag“ vom BAMF zu behandeln (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2015 - 13a B 15.50069, 13a B 113a B 15.50070, 13a B 113a B 15.50071 - Rn. 25, BeckRS 2016, 41335). Vorliegend geht aus dem vom BAMF vorgelegten Aktenmaterial nicht ansatzweise hervor, dass die Kl. überhaupt Kontakt zu anderen sicheren Drittstaaten i. S. v. § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG (i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zum AsylG) gehabt haben könnten. Unabhängig davon ist zu sehen, dass gemäß § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG die Ermittlung des Inhalts einer ablehnenden Entscheidung des anderen sicheren Drittstaates (deren Kenntnis für die Prüfung von § 51 VwVfG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG unverzichtbar ist) dem BAMF obliegt und gegenüber Dublin-Staaten allein das BAMF gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO; zuvor: Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) 343/2003 - Dublin-II-VO) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungen (AsylZBV) für die Zusammenarbeit mit dem anderen Dublin-Staat und damit insbesondere für den Datenaustausch über das sog. DubliNet (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 - Dublin-Durchführungs-Verordnung [Dublin-DV]) zuständig ist. Dies und der Umstand, dass gleichzeitig die Übermittlung der inhaltlichen Daten aus dem Asylverfahren des anderen EU-Mitgliedstaates an das BAMF der Zustimmung des jeweiligen Antragstellers bedarf (Art. 34 Abs. 3 Satz 4 Dublin-III-VO), also auch insoweit eine subjektiv-rechtliche Steuerungsmöglichkeit der Asylbewerber besteht, sprechen dafür, auch insoweit eine auf eine bloße Verpflichtung zur Entscheidung (nicht auf bestimmte inhaltliche Positionen) gerichtete Untätigkeitsklage aus unionsrechtlichen Gründen (jedenfalls angesichts der besagten ausschließlichen BAMF-Kompetenzen innerhalb des Dublin-Systems) für zulässig zu halten.

Vor diesem Hintergrund steht auch § 44a VwGO einer auf bloße Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage im Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 AsylVf-RL a. F. und Art. 15 Abs. 1 AsylVf-RL n. F. nicht entgegen, zumal die Klage vorliegend nicht auf eine bloße Verfahrenshandlung (wie etwa auf eine Mitteilung des BAMF gemäß § 24 Abs. 4 AsylG) gerichtet ist, sondern auf eine Verpflichtung zu einer (das Verwaltungsverfahren abschließenden) „Entscheidung“.

2.2. Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden.

Auch im Bereich des Asylrechts gilt als Zulässigkeitsvoraussetzung die Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO, und zwar im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der gerichtlichen Entscheidung), nicht notwendiger Weise aber bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, U. v. 24.2.1994 - 5 C 24/92 - BVerwGE 95,149, juris Rn. 12). Die in § 24 Abs. 4 AsylG genannte sechsmonatige Frist bezieht sich demgegenüber nicht auf die Frage der Sachurteilsvoraussetzungen in einem gerichtlichen Verfahren, sondern nur auf die Frage eines Mitteilungsanspruchs gegenüber dem BAMF innerhalb des Verwaltungsverfahrens. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylG, der auf die Thematik einer Untätigkeitsklage nicht explizit eingeht. Auch die systematische Stellung des § 24 Abs. 4 AsylG spricht dagegen, dieser Vorschrift eine Sachurteilsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren zu entnehmen. Denn das Asylgesetz trifft Sonderregelungen für das gerichtliche Verfahren in einem gesonderten Abschnitt (Abschnitt 9. Gerichtsverfahren; §§ 74-83b AsylG); in den §§ 74-83b AsylG ist aber eine Modifizierung der Sachurteilsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage ebenso wenig vorgesehen wie in § 24 Abs. 4 AsylG. Schließlich liegt auch der Asylverfahrensrichtlinie (und zwar sowohl der AsylVf-RL a. F. als auch der AsylVf-RL n. F.) eine strikte Trennung von Verwaltungsverfahren (Kapitel III) und gerichtlichem Verfahren (Kapitel V) zugrunde (vgl. überzeugend VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 52). Dabei sind die unionsrechtlichen Vorschriften, deren Umsetzung § 24 Abs. 4 AsylG dient (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b AsylVf-RL a. F. und Art. 31 Abs. 6 Buchst. b AsylVf-RL n. F.), jeweils in dem das Verwaltungsverfahren betreffenden Kapitel III (Art. 23 ff. AsylVf-RL a. F.; Art. 31 ff. AsylVf-RL n. F.) angesiedelt, nicht aber in dem gerichtliche Rechtsbehelfe betreffenden Kapitel V (Art. 39 AsylVf-RL a. F.; Art. 46 AsylVf-RL n. F.).

Ob die Bekl. mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist dabei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) - bei Vorliegen eines „zureichenden Grundes“ ist die Klage gleichwohl zulässig (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 22.5.1987 - 4 C 30/86 - NVwZ 1987, 969, juris Rn. 12).

3. Die zulässige Untätigkeitsklage ist begründet. Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch, binnen derjenigen Frist über den Asylantrag zu entscheiden, die dem auszulegenden Klagebegehren (s.o.) entspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

3.1. Die Sache ist spruchreif i. S.v. § 113 Abs. 5 VwGO - insbesondere ist eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht angezeigt.

Nachdem die Bekl. keine nähere Begründung dafür vorgetragen hat, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist, ist die Sache im Hinblick auf den Streitgegenstand (Verpflichtung zur Entscheidung binnen der antragsgegenständlichen Frist) spruchreif i. S. v. § 113 Abs. 5 VwGO. Insbesondere ist im Hinblick § 24 Abs. 4 AsylG ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt, nachdem der dort genannte 6-monatige Zeitraum im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) deutlich überschritten ist.

Unabhängig vom fehlenden Vortrag der Bekl. zur Frage eines „zureichenden Grundes“ für die bislang ausstehende Entscheidung über den Asylantrag ist ein derartiger Grund aber auch nicht ersichtlich. Der Einzelrichter schließt sich insoweit den Ausführungen in dem bereits im gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 22. Januar 2016 benannten Urteil des VG Osnabrück vom 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris (dort Rn. 34-38) an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich an der Spruchreife des Falles etwas im Hinblick auf § 71a AsylG ändert. Wie gezeigt, ist weder von der Bekl. vorgetragen noch aus dem von der Bekl. vorgelegten Aktenmaterial mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass es vorliegend überhaupt zu einem Asylverfahren in einem anderen sicheren Drittstaat, geschweige denn zu einem erfolglosen „Abschluss“ eines solchen Asylverfahrens gekommen ist. Selbst wenn eine solche Konstellation vorliegen sollte, wäre es aber nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG Sache des BAMF gewesen, entsprechende weitere Ermittlungen zu veranlassen, was jedoch ausweislich des vom BAMF vorgelegten Aktenmaterials bislang nicht geschehen ist.

3.2. Die fehlende Entscheidung des BAMF über den Asylantrag der Kl. ist rechtswidrig und verletzt das subjektive Recht aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F.).

Dabei beträgt die dem BAMF vorliegend noch zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Entscheidung 3 Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Ausgangspunkt ist dabei aus Sicht des deutschen Rechts die Wertung des § 75 Satz 2 VwGO einerseits und des § 24 Abs. 4 AsylG andererseits. Dabei findet sich der in § 24 Abs. 4 AsylG benannte 6-monatige Mindestzeitraum auch in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 AsylVf-RL a. F. wieder (die AsylVf-RL a. F. ist vorliegend einschlägig gemäß Art. 52 Abs. 1 AsylVf-RL n. F.). Zwar wird in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b Satz 2 AsylVf-RL a. F. noch explizit festgehalten, dass eine Unterrichtung des Asylbewerbers über den zeitlichen Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Verpflichtung des Mitgliedstaates gegenüber dem Asylbewerber begründet. All dies ist aber andererseits auch vor dem Hintergrund der generellen Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für eine Verfahrensverzögerung und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfällt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union - GRCh), ist Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund zeichnet sich der vorliegende Fall zunächst dadurch aus, dass in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt seit der Stellung des Asylantrags mehr als 25 Monate verstrichen sind. Eine Anhörung nach § 25 AsylG (zuvor: AsylVfG) hat bislang nicht stattgefunden. Zwar lässt sich aufgrund dieses Umstandes nicht sicher beurteilen, inwieweit über eine Anhörung hinaus eine weitere Sachaufklärung erforderlich werden könnte, um eine behördliche Entscheidung zu treffen. Andererseits hat die Bekl. keine hinreichend substantiierte Begründung dafür vorgetragen, dass innerhalb von 25 Monaten seit Asylantragstellung noch keine Anhörung nach § 25 AsylG erfolgt ist. Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines Dublin-Verfahrens durch das BAMF dafür sprechen kann, dem BAMF eine längere Entscheidungsfrist einzuräumen, wenn sich erst nach längerer Zeit herausstellen sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist oder zuständig geworden ist - denn ein Dublin-Verfahren ist vom BAMF vorliegend schon nicht eingeleitet worden. Dies und der Umstand, dass seit der Asylantragstellung deutlich mehr als 12 Monate (also mehr als das Doppelte des in § 24 Abs. 4 AsylG genannten 6-monatigen Zeitraums) verstrichen sind, führt im Hinblick auf das von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. geschützte Interesse der Kl. an einer raschen Entscheidung dazu, dass dem BAMF ab Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung noch 3 Monate zur Verfügung stehen, um über den Asylantrag des Kl. in der Sache zu entscheiden.

Der Fristablauf nach Rechtskraft des Urteils trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eine vorläufige Vollstreckung bei einer Verpflichtungsklage nur hinsichtlich der Kosten möglich ist (so überzeugend VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 42).

4. Nachdem die Kl. mit ihrer Klage in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung (s. o.) vollständig obsiegen, hat die vollständig unterlegene Bekl. die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.