Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 K 2124/16.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2017:0130.1K2124.16.00
published on 30/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 K 2124/16.TR
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich der hierin kraft Gesetzes eingeschlossenen Klassen.

2

Am 26. Juli 2015 gegen 12:45 Uhr stellten Polizeibeamte der Polizeiinspektion *** im Rahmen einer Verkehrskontrolle anlässlich des Musikfestivals *** in *** bei dem Kläger als Führer eines aus dem Bereich des Veranstaltungsgeländes kommenden Klein-Lkw sowohl Hinweise auf den Konsum von Alkohol als auch auf eine Betäubungsmittelbeeinflussung fest. Der im Verlauf der Kontrollmaßnahme durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,80 Promille. Zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktion, Augenlidflattern und gerötete / wässrige Bindehäute auf.

3

Da sich der Kläger mit einer freiwilligen Blutprobenentnahme nicht einverstanden erklärte, wurde diese schließlich durch die Polizeibeamten wegen Gefahr im Verzuge angeordnet, nachdem zunächst erfolglos versucht worden war, die diensthabende Bereitschaftsrichterin telefonisch zu erreichen.

4

Die dem Kläger in der Folge unter Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen 14:20 Uhr entnommene Blutprobe enthielt ausweislich der Blutalkoholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille. Der toxikologische Befund derselben Untersuchungsstelle vom 08. September 2015 ergab einen THC-Wert von 2,3 ng/mL, einen Hydroxy-THC-Wert von 1,2 ng/mL und einen THC-Carbonsäurewert(THC-COOH) von 46 ng/mL. Hierbei kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine Aufnahme von Cannabisprodukten belegt sei. Die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen wiesen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Ein Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt komme ebenso in Betracht wie eine Wechselwirkung im Sinne gegenseitiger Wirkungsverstärkungen mit der ebenfalls festgestellten Alkoholbeeinflussung.

5

Nachdem der Beklagte über die Polizei *** am 13. November 2015 hiervon unterrichtet worden war, gab dieser dem Kläger mit Anhörungsschreiben vom 18. Dezember 2015 unter Fristsetzung bis zum 07. Januar 2016 die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zu äußern.

6

Nach erfolgter Akteneinsichtnahme durch den Prozessbevollmächtigen des Klägers wandte sich dieser mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 gegen die beabsichtigte Entziehung. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe lediglich einmalig anlässlich einer Poolparty eine Woche vor der Kontrolle am 26. Juli 2015 mehrmals an einer ihm überreichten Pfeife mit sogenannten Kräutermischungen gezogen. Diese sei ihm jedoch als harmlos und zulässig dargestellt worden. Der Kläger habe nicht gewusst, dass sich hierin tatsächlich Cannabis befunden habe und auch nicht ahnen können, dass auch noch einige Tage später in seinem Blut THC festgestellt werden könne. Tatsächlich konsumiere dieser nicht einmal gelegentlich Drogen, was ihm im Übrigen auch aus religiösen Gründen verboten sei. Es liege zudem auch kein Mischkonsum vor, zumal die festgestellte Alkoholkonzentration bei nur 0,45 Promille liege, also unterhalb des zulässigen Grenzwertes. Unabhängig hiervon seien auch keine Ausfallerscheinungen festzustellen gewesen, die auf einen Drogenkonsum hingewiesen hätten.

7

Auch der Alkoholkonsum habe keine Auswirkungen auf die Fahreignung gehabt. Das Gutachten vom 29. Juli 2015 spreche nicht gegen den Kläger. Die längerfristige Cannabisaufnahme sei sechs bis sieben Tage vor der Autofahrt erfolgt. Insofern habe eine ausreichende Zeitspanne zwischen Cannabisaufnahme und Autofahrt gelegen, so dass auch die Fahreignung nicht habe beeinträchtigt werden können. Dasselbe gelte für die festgestellte Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille. Hier habe der Gutachter lediglich ausgeführt, dass eine Wirkungsverstärkung in Betracht komme, diese aber nicht belegt. Bei dem Kläger seien weder bei der Blutentnahme noch vorher Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit festgestellt worden. Im Übrigen verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf eine weitere polizeiliche Kontrolle vom 04.01.2016 anlässlich welcher der Drogentest negativ verlaufen sei. Dies belege, dass der Kläger kein Drogenkonsument sei. Die Verwertung der Ergebnisse der Blutentnahme sei außerdem auch unzulässig, da diese ohne Einwilligung des Klägers und ohne richterliche Anordnung erfolgt sei.

8

Mit Bescheid vom 20. Januar 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis für alle Klassen, forderte den Kläger unter Androhung unmittelbaren Zwanges auf, seinen Führerschein spätestens binnen drei Tagen abzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und setzte die Gebühr nebst Auslagen für die Entscheidung auf 150,00 Euro fest. Hierbei führte der Beklagte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass ein Konsumnachweis des aktiven THC bzw. des Hydroxy-THC nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur ca. 24 bzw. 12 Stunden lang möglich sei. Ein gelegentlicher Konsum könne nach der derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/mL THC-Carbonsäure unterstellt werden. Die Blutprobe sei nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz im behördlichen Verfahren auch ohne richterliche Anordnung verwertbar.

9

Gegen diesen dem Kläger am 27. Januar 2016 zugestellten Bescheid legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 10. Februar 2016 Widerspruch ein und bezog sich hierbei auf das Vorbringen in der Anhörung. Ergänzend führte er aus, der Kläger könne über einen Drogentest nachweisen, weder Drogen zu konsumieren noch Gelegenheitskonsument zu sein.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und legte diesem außerdem die Kosten des Wiederspruchverfahrens auf. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen sei, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen sei, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliege. Der festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/mL im Blutserum könne mit dem behaupteten einmaligen Cannabiskonsum eine Woche vor der Blutentnahme nicht schlüssig erklärt werden. Es sei wissenschaftlich belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur bis zu sechs Stunden lang nachweisbar sei. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch längere Zeit nachgewiesen werden, weil aufgrund regelmäßigen Konsums eine Akkumulation von Cannabinoiden im Körper stattgefunden habe.

11

Vorliegend stehe daher fest, dass der Kläger entweder regelmäßiger Cannabiskonsument mit einer entsprechenden Akkumulation im Körper sei, oder, dass er entsprechend seiner eigenen Einlassung zum einen bei der Poolparty eine Woche vor der Kontrolle Cannabis konsumiert habe und außerdem eine Woche später unmittelbar vor der Verkehrskontrolle ein weiteres Mal. Zumindest zweimaliger, also gelegentlicher Cannabiskonsum, sei damit nachgewiesen. Aufgrund der außerdem festgestellten Alkoholkonzentration liege im Übrigen auch Mischkonsum vor und es stehe zudem fest, dass der Kläger Cannabiskonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht ausreichend trenne. Auf die Feststellung konsumbedingter Ausfallerscheinungen komme es bei einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/mL nicht mehr an.

12

Gegen diesen am 04. Mai 2016 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Widerspruchsbescheid hat dieser am 02. Juni 2016 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, nunmehr jedoch hiervon abweichend angibt, die Konsumhandlung sei am Kontrolltag – 26. Juli 2015 – erfolgt. Er führt zudem aus, die Schlussfolgerung von dem THC-Wert auf einen wiederholten bzw. Ausschluss eines einmaligen Konsums sei nicht zutreffend. Vielmehr sei das Stoffwechselprodukt THC (C)OOH 3-7 Tage feststellbar, wobei dies außerdem davon abhinge, wie stark die Wirkung des gerauchten Cannabis gewesen sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Bescheid vom 20. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2016 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Kläger verkenne, dass zwar das Stoffwechselprodukt THC-Carbonsäure noch mehrere Tage nach dem Drogenkonsum im Blut feststellbar sei, nicht jedoch das psychoaktiv wirkende THC selbst. Es erschließe sich zudem nicht, inwieweit eine weitere und nunmehr negative Drogenkontrolle vom 04. Januar 2016 den Kläger entlasten solle.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

20

Der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage der verkehrsbehördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – i. V. m. Anlage 4 zur FeV sowie § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz – BtMG – i. V. m. den Anlagen I und III.

22

Hiernach hat die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn ein Mangel nach der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV – Anlage 4 FeV – vorliegt. In § 46 Abs. 1 S. 2 FeV i. V. m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat.

23

Hiernach wird die Eignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes grundsätzlich verneint. Lediglich im Hinblick auf die Einnahme von Cannabis wird differenziert. Während die lediglich einmalige (experimentelle) Einnahme von Cannabis die Fahreignung nicht in Frage stellt, führt demgegenüber der regelmäßige (tägliche oder nahezu tägliche) Konsum zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 FeV). Der gelegentliche Konsum von Cannabis schließt hingegen nur dann die Fahreignung nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren eingehalten wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV).

24

Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht einen die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsum angenommen. Der Kläger ist zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument (a), der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen kann (b). Es kommt hinzu, dass außerdem auch ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und damit ein die Ungeeignetheit begründender Mischkonsum vorliegt (c).

25

(a) Gelegentlicher Konsum ist dann gegeben, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinaus geht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat (OVG RP, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 E 10099/06.OVG –). Das ist bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten erfüllt, soweit diese einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 –, DAR 2014, 711 = juris Rn. 20 f.). Dies ist vorliegend der Fall, unabhängig davon, ob es sich bei dem in der Klagebegründung erstmals behaupteten einmaligen Konsum unmittelbar am Kontrolltag um eine bewusste Abänderung des Sachvortrags oder ob es sich hierbei um eine bloße Datumsverwechslung handelt. In ersterem Fall – bewusste Abänderung des Sachvortrags – folgt der Umstand des gelegentlichen Cannabiskonsums bereits aus der Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäurekonzentration von 10 mg/nL und der unsubstantiierten Einlassung des Klägers zu der behaupteten Konsumhandlung (aa). Im Falle einer einfachen Datumsverwechslung, wofür im Übrigen einiges spricht, ergibt sich die Gelegentlichkeit unabhängig von der auch insoweit unzureichenden Einlassung außerdem aus der festgestellten THC-Konzentration sowie den eigenen Angaben des Klägers, eine Woche vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben (bb).

26

aa) Sollte der Konsumzeitpunkt bewusst abweichend von dem bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren für den Kontrolltag behauptet werden, gilt Folgendes: Die notwendige Überzeugung für eine gelegentliche Cannabisaufnahme nach einer Teilnahme im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann bereits aus der Zusammenschau der den bisher maßgeblichen Grenzwert deutlich übersteigenden THC-Carbonsäure-Konzentration und der Einlassung des Fahrerlaubnisinhabers zum Konsummuster gewonnen werden. Vor dem Hintergrund, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum mit anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmals konsumierten Rauschmittels und der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Kontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall spricht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, der sich das Gericht anschließt, nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter verkehrsrechtlich relevantem Cannabiseinfluss – wie er hier, wie noch auszuführen sein wird, mit einem THC-Wert von 2,3 ng/mL gegeben ist – der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können (OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 10 B 10669/12.OVG –, vom 22. Februar 2012 – 10 D 11493/11.OVG – und vom 2. März 2011 – 10 B 11400/10.OVG –, NJW 2011, 1985 = juris Rn. 6 f.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. März 2013, a.a.O. = juris Rn. 31; VGH BW, Urteil vom 21. Februar 2007 – 10 S 2302/06 –, ZfS 2007, 295 = juris Rn. 15).

27

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Falle der betäubungsmittelrelevanten Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten ist, wenn dieser ausdrücklich behauptet und substanziell unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum rechtfertigt daher die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 – 10 B 11400/10.OVG – juris Rn. 11).

28

Dies zugrunde gelegt rechtfertigt das Erklärungsverhalten des Klägers vorliegend die Annahme einer mehr als einmaligen – und damit gelegentlichen – Cannabisaufnahme. Bei Annahme einer bewussten Abänderung des Sachvortrags hinsichtlich des Konsumzeitpunkts am Kontrolltag liegen zwei verschiedene und sich widersprechende Einlassungen vor, wobei feststeht, dass die ursprünglichen Angaben im Verwaltungsverfahren – die Behauptung eines einmaligen Konsums eine Woche vor der Kontrolle – unzutreffend sind. Angesichts der Abbaugeschwindigkeit von Cannabis ist wissenschaftlich ausgeschlossen, dass der bei dem Kläger festgestellte THC-Wert von 2,3 ng/mL aus einem Cannabiskonsum resultiert, der schon über 24 Stunden zurückliegt. THC baut sich so schnell ab, dass es jedenfalls nach der hier ursprünglich behaupteten Zeitspanne von einer Woche nicht mehr mit einer Konzentration von 2,3 ng/mL im Blut des Klägers vorhanden sein kann. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst recht des regelmäßigen Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern (vgl. hierzu OVR NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 16 B 227/12 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2011 – 10 S 3174/11 –; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2010 – 11 Cs 10.2873 – und vom 23. Januar 2007 – 11 Cs 06.2228 –; Schubert/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178; Geiger, Aktuelle Rechtsprechung zum Fahrerlaubnisrecht, DAR 2009, 61, 65, jeweils mit Hinweis bzw. Erläuterungen zu den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Studien).

29

Auch das BVerwG hat es in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 3/13 – letztlich nicht beanstandet, einen wissenschaftlich belegten Abbau von THC nach einem Einzelkonsum binnen vier bis sechs Stunden anzunehmen und lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum auch eine längere Nachweisbarkeit von THC. Dies deckt sich vorliegend auch mit der Aussage des Instituts für Rechtsmedizin in *** in dem toxikologischen Befund vom 08. September 2015. Danach wiesen die im Blut des Klägers festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hin. Schließlich untermauern auch die von der Polizei festgestellten drogentypischen Auffälligkeiten dieses Ergebnis. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt hat.

30

Bei Annahme einer bewussten Sachvortragsänderung ist es bei lebensnaher Betrachtung naheliegend, dass der nunmehr erstmals genannte Konsumzeitpunkt am Kontrolltag darauf beruht, dass die Angaben der erst jetzt erkannten Beweissituation angepasst werden sollten. Gerade aber in Anbetracht dieser gravierenden Abweichung in der Darstellung des Klägers hätte dieser im Weiteren substantiiert und glaubhaft Einzelumstände dieses Konsums darlegen müssen, was vorliegend jedoch gerade nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Kläger lapidar und mit nur einem Satz behauptet, die Konsumhandlung habe sich im Rahmen einer Poolparty zugetragen. Eine auch nur ansatzweise örtliche Konkretisierung fehlt hierbei ebenso wie eine nähere Eingrenzung des tatsächlichen Konsumzeitpunkts innerhalb der allgemein genannten Tagesspanne, der Angabe von näheren Umständen zu der behaupteten Poolparty und zu weiteren dort anwesenden Personen oder möglichen körperlichen Reaktionen auf diesen von ihm behaupteten Erstkonsum von Cannabis. In Betracht kommende weitere Personen als Zeugen bzw. zumindest als Teilnehmer dieser Poolparty hat der Kläger ebenfalls nicht genannt. Aufgrund des tatsächlichen Kontrollzeitpunkts von 12:45 Uhr und des Grundes der durchgeführten Kontrollmaßnahme, nämlich der Überprüfung des abfahrenden Verkehrs von Besuchern des Musikfestivals ***, spricht einiges dafür, dass auch der Kläger tatsächlich Besucher dieses Festivals war. Hierzu verhält sich der Sachvortrag jedoch nicht einmal ansatzweise, obwohl sich auch aus der polizeilichen Einsatzmeldung vom 27. Juli 2015 ergibt, dass der Kläger tatsächlich aus Richtung des Veranstaltungsraumes kam. In der Darstellung des Klägers bleibt im Übrigen auch offen, wann diese Poolparty am 26. Juli 2015 überhaupt stattgefunden haben soll, wenn die Kontrolle des Klägers bereits um 12:45 Uhr erfolgte. Es erscheint fernliegend, dass sich diese bis zu diesem Zeitpunkt erstreckte oder gar erst am Morgen des 26. Juli 2015 abgehalten wurde. Offen bleibt bei der Einlassung des Klägers außerdem, inwieweit diesem aus religiösen Gründen die Einnahme von Drogen verboten sein soll, wohingegen die Einnahme von in Kräutermischungen enthaltenen bewusstseinstrübenden Substanzen sowie von Alkohol offensichtlich zulässig ist.

31

In Anbetracht der vorgenannten Umstände lässt das Erklärungsverhalten des Klägers nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zusammen mit der bei ihm festgestellten THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die um das Doppelte über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liegt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. März 2011 – 10 B 11400/10 – juris Rn. 7), den berechtigten Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu, selbst wenn der Kläger nunmehr einen einmaligen experimentellen Konsum am Kontrolltag behaupten sollte.

32

Diesen Anforderungen an das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers steht auch nicht entgegen, dass die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 FeV und den Erlass einer hierauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung ist und es deshalb der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ein nicht lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorliegt. Das schließt es nämlich nicht aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können (OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011, a.a.O. = juris Rn. 9).

33

bb) In Anbetracht der durchgehenden Behauptung einer einmaligen Konsumhandlung eine Woche vor der Kontrolle im Verwaltungsverfahren und der abrupten Änderung dieses Zeitpunkts in der Klagebegründung ohne jegliche Erläuterung dieser nunmehr abweichenden Angaben spricht jedoch einiges dafür, dass es sich hierbei um ein bloßes Versehen handelt. Es kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem in dieser nunmehr hinsichtlich des Konsumzeitpunkts abweichenden Klagebegründung unmittelbar im Anschluss an den – abgeänderten – Konsumzeitpunkt ausführt, dass das Stoffwechselprodukt THC-(C)OOH lediglich 3 bis 7 Tage feststellbar sei und dies außerdem von der Wirkung des gerauchten Cannabis abhänge. Hiermit bringt er jedoch gerade auch unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen in der Klagebegründung zum Ausdruck, dass er sich mit der Begründung der Beklagten hinsichtlich der nur kurzen Nachweisbarkeitszeiten von THC bzw. entsprechenden Abbauprodukten in Ansehung der von ihm im Verwaltungsverfahren durchgehend behaupteten, mehrere Tage vor der Blutentnahme liegenden Konsumhandlung auseinandersetzt.

34

Bei Annahme einer entsprechenden bloßen Datumsverwechslung und der damit einhergehenden weiterhin vorliegenden Behauptung einer einzigen Konsumhandlung eine Woche vor dem Kontrolltag steht aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 2,3 ng/mL bei der Blutentnahme am 26. Juli 2015 fest, dass der Kläger an diesem Kontrolltag oder aber einen Tag zuvor Cannabis konsumiert haben muss, da der festgestellte THC-Wert nicht aus einem Cannabiskonsum herrühren kann, der schon über 24 Stunden zurückliegt (vgl. unter aa). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass allein der eine Woche vor dem Vorfall liegende, eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt hat. Vielmehr muss neben diesem Konsum ein weiterer, in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem Kontrolltag stehender Konsum stattgefunden haben. Die zur Annahme der Gelegentlichkeit erforderliche weitere und hiervon unabhängige Konsumhandlung ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, eine Woche vor dem Kontrolltag auf einer Poolparty Cannabis – unbewusst – konsumiert zu haben.

35

Das Gericht darf diese eigene Einlassung des Klägers zu seinen Lasten heranziehen. So darf das Gericht von den Angaben des Klägers, die er im Rahmen seiner verwaltungsverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – Rheinland-Pfalz i. V. m. § 26 Abs. 2 S. 1 und 2 VwVfG und seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 VwGO gemacht hat, ausgehen. Der Kläger muss sich als Fahrerlaubnisinhaber an seinen Aussagen festhalten lassen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 25. September 2013 – W 6 S 13.921 – juris Rn. 28). Denn gerade auch das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers ist von Bedeutung und kann bei Feststellung eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit rechtlicher Relevanz herangezogen werden. (vgl. etwa OVG RP, Beschluss vom 2. März 2011– 10 B 11400/10.OVG – NJW 2011, 1985).

36

b) Der Kläger kann auch nicht zwischen dem Cannabiskonsum um dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. An dem Trennungsvermögen fehlt es, wenn der Betroffene unter verkehrsrechtlich relevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug führt. Zumindest bei einer Verkehrsteilnahme mit einer THC-Konzentration im Blut von über 2ng/mL ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09.OVG – juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2007 – 10 B 11164/07.OVG –; Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 A 10206/03.OVG – DAR 2004, 413 = juris Rn. 24) unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen davon auszugehen, dass der Betroffene unter verkehrssicherheitsrelevantem Drogeneinfluss ein Fahrzeug geführt hat. In der überwiegenden Rechtsprechung wird gar ein Grenzwert von lediglich 1 ng/mL angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C 13 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 – und Urteil vom 22. November 2012 – 10 S 3174/11 –). Bei dem Kläger ergab die toxikologische Untersuchung einen THC-Wert von 2,3 ng/mL. Hiermit korrespondierend führt der Gutachter in dem toxikologischen Befundbericht vom 08. September 2015 nachvollziehbar aus, dass die im Serum festgestellten Cannabinoidkonzentrationen auf eine engerfristige Cannabisaufnahme hinwiesen und ein aktueller Cannabiseinfluss zum Blutentnahmezeitpunkt in Betracht komme. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Feststellungen in dem polizeilichen Einsatzbericht vom 27. Juli 2015, denen zufolge beim Kläger typischerweise bei Drogenkonsum auftretende Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktion, Augenlidflattern sowie gerötete und wässrige Augen festgestellt wurden.

37

Eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015 angezeigt. Die Grenzwertkommission, bei der es sich um eine fachübergreifende Arbeitsgruppe von Verkehrs- und Rechtsmedizinern sowie forensisch und toxikologisch tätigen Chemikern handelt, die die Bunderegierung berät (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Auflage 2010, § 3 Fn. 190), hat in einer im September 2015 veröffentlichten Studie empfohlen, erst bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/mL oder mehr im Blutserum bei gelegentlichem Cannabiskonsum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot auszugehen (vgl. Blutalkohol 52 - 2015, S. 322 f. -). Dem kann im Ergebnis jedoch nicht gefolgt werden.

38

So gehen auch sämtliche in der Folgezeit in diesem Zusammenhang ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zutreffend davon aus, dass diese Empfehlung im Ergebnis nicht anzuwenden ist. Insoweit wird nur beispielsweise auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des VG Mainz in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 3 K 509/15.MZ – Bezug genommen, welchen sich der Einzelrichter anschließt und die er sich zu Eigen macht (vgl. außerdem auch OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 – OVG 1 B 37.14; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 – 11 Cs 16.690 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 2016 – 10 S 738/16 –; Nds. OVG, Beschluss vom 28. November 2016 – 12 ME 180/16 – juris). Entscheidend für die Nichtanwendung ist hierbei, dass die Grenzwertkommission ausschließlich auf den Aspekt der Leistungseinbuße bzw. der Leistungsfähigkeit abstellt, sich hierbei aus den Ausführungen jedoch nicht ergibt, dass nicht auch unterhalb des Wertes der vorgeschlagenen 3,0 ng/mL die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Gerade diese Möglichkeit jedoch muss in Anbetracht des zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs bereits ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 3 C/13 – juris). Da schon allein diese Möglichkeit ausreichend ist, verfängt auch der Hinweis des Klägers auf fehlende Ausfallerscheinungen im Übrigen nicht.

39

c) Ungeachtet dessen ist vorliegend außerdem ein Fall des – hier sogar fahrbezogenen – Mischkonsums gegeben, der bereits für sich genommen in Anbetracht des festgestellten gelegentlichen Cannabiskonsums die Fahreignung des Klägers ausschließt. So ist nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV bei einer gelegentlichen Cannabiseinnahme eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn – unter anderem – kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Ein fahreignungsrelevanter Mischkonsum ist gegeben, wenn dieser in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32/12 – juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Es ist demnach entscheidend, ob die in Rede stehenden Substanzen in solchen Mengen konsumiert wurden, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung eintreten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 a. a. O. Rn. 27). Ob eine solche Wirkung auch tatsächlich eingetreten ist, ist hierbei nicht entscheidend.

40

Vorliegend bestand zumindest die Möglichkeit, dass bei dem Kläger eine derartige kombinierte Rauschwirkung hervorgerufen werden könnte. Der Kläger hat ausweislich der beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 und vom 08. September 2015 sowohl unter dem Einfluss von Alkohol (0,45 Promille) als auch THC (2,3 ng/mL) am Straßenverkehr teilgenommen. Der Sachverständige hat in dem letztgenannten Gutachten hierzu außerdem ausgeführt, dass eine Cannabisbeeinflussung ebenso in Betracht komme wie eine Wechselwirkung im Sinne gegenseitiger Wirkungsverstärkungen mit der ebenfalls festgestellten Alkoholbeeinflussung. Unabhängig von diesen auf den konkreten Fall bezogenen und somit bereits ausreichenden Feststellungen zur Annahme eines relevanten Mischkonsums ergibt sich die Möglichkeit einer kombinierten Rauschwirkung auch aus den festgestellten Konzentrationen. So ist die Schwelle für eine – allein – cannabisbedingte verminderte Fahrtüchtigkeit nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz zumindest bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/mL, nach der überwiegenden Rechtsprechung gar bei einer THC-Konzentration von lediglich 1,0 ng/mL anzunehmen. Die Möglichkeit einer – allein – alkoholbedingt verminderten Fahrtüchtigkeit besteht bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille (BTDrucks 13/1439 S. 4). Beide jeweils für sich genommen schon die Annahme einer eignungsrelevanten Beeinträchtigung begründenden Grenzwerte hat der Kläger vorliegend überschritten. Selbst aber unter Zugrundelegung des von der Grenzwertkommission empfohlenen Wertes von 3,0 ng/mL ist vorliegend aufgrund der nicht ausschließbaren Möglichkeit einer Wechselwirkung mit dem bereits für sich genommen den Schwellenwert überschreitenden Alkoholkonsum von einem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Mischkonsum auszugehen. Hierbei bleibt gar außer Betracht, dass in Anbetracht der erst ca. 1,5 Stunden nach Antreffen im Straßenverkehr entnommenen Blutprobe und der fernliegenden Alkoholaufnahme unmittelbar vor Fahrtantritt bei Rückrechnung auf den Kontrollzeitpunkt tatsächlich eine höhere Alkoholbeeinflussung vorgelegen haben dürfte.

41

Schließlich konnten die beiden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in *** vom 29. Juli 2015 und vom 08. September 2015 im vorliegenden Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch herangezogen werden. Es kann letztlich offen bleiben, ob nicht sogar ein Fall der zulässigen Blutprobenanordnung durch die Polizeibeamten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft gemäß § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung i. V. m. § 152 Gerichtsverfassungsgesetz wegen der Nichterreichbarkeit der zuständigen Ermittlungsrichterin vorliegt (vgl. zur Anordnung wegen Gefahr im Verzuge wegen Nichterreichbarkeit zur Nachtzeit u. a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. September 2010 – 1 SsBs 6/10 – juris; zur Anordnung wegen Gefahr im Verzuge wegen – unberechtigter – Verweigerung der Sachprüfung und Anordnung durch den Ermittlungsrichter: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. März 2013 – 2 Ss 3/13 – juris Rn. 13 f.). Selbst bei Annahme einer Verletzung des Richtervorbehalts ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verwertungsverbot für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. Januar 2010 – 10 B 11226/09 – juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 10 S 4/10 – juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 11 Cs 09.1443 – juris).

42

Indem der Kläger am 26. Juli 2015 mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennt und außerdem als Mischkonsument anzusehen ist. Hierbei ist auch nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC-Einfluss, wie behauptet, lediglich aus Unkenntnis über die tatsächlichen Inhaltsstoffe der überreichten Pfeife gekommen ist. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten kommt es hierbei nicht an (OVG RP, Beschluss vom 15. Mai 2002, – 7 B 10448/02.OVG –). Der Kläger hat im Übrigen zumindest eingeräumt, willentlich und wissentlich bewusstseinstrübende Substanzen eingenommen zu haben. So hat er angegeben, mehrmals an einer ihm als harmlos und zulässig beschriebenen und mit Kräutermischungen gefüllten Pfeife gezogen zu haben, wobei ihm die Person, welche diese Auskunft erteilte und die Kräutermischung an ihn übergab, offensichtlich nicht näher bekannt war. Hierbei liegt bei einem derart unbedarften Umgang mit auch in der breiten Bevölkerung mittlerweile bekannten und äußerst risikobehafteten Kräutermischungen im Ergebnis gar die Annahme eines bedingten Vorsatzes im Hinblick auf dem BtMG unterstellte Inhaltsstoffe nahe, wobei dies letztlich jedoch kraft Gesetzes – wie oben ausgeführt – nicht gefordert wird. Einen die Regelannahme des willentlichen Konsums mitunter ausschließenden atypischen Fall einer versehentlichen oder durch Dritte verursachten Rauschmittelvergiftung wird von dem Kläger insoweit gerade nicht behauptet, wäre im Übrigen aber auch mangels näherer Konkretisierung der Umstände des Konsum vorliegend unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2012 – 16 B 231/12 – juris; siehe auch OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430.11 – juris; OVG Mecklenburg Vorpommern, Beschluss vom 4. Oktober 2011 – 1 M 19/11 – juris; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 –11 CS 07.2905 – juris).

43

Es steht somit fest, dass der Kläger gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war. Ein Ermessen stand der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind im vorliegenden Fall weder ansatzweise vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entziehungsentscheidung die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiedererlangt haben könnte, fehlen. Insbesondere ergeben sich solche sicherlich nicht aus einer – bisher im Übrigen auch bloß behaupteten – späteren singulären negativen Drogenkontrolle vom 04. Januar 2016.

45

Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu beanstanden, begegnet auch die auf § 3 Abs. 2 S. 3 StVG, § 47 Abs. 1 S. 1 FeV beruhende Anordnung zur Abgabe des Führerscheins keinen Bedenken. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Androhung unmittelbaren Zwangs ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere war die Verhängung eines Zwangsgeldes – wie nachvollziehbar dargelegt – vorliegend untunlich (§ 65 Abs. 1 LVwVG).

46

Die Festsetzung der Verwaltungskosten beruht auf den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Gründe, die die Rechtswidrigkeit der Kostenfestsetzung begründen könnten, sind weder dargetan, noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

48

Die Berufung wird nicht zugelassen, weil Gründe der in §§ 124a, 124 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit)

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eine
published on 14/11/2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M. 2
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.

(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.