(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

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Fahrerlaubnisentzug: Bei hartnäckigem Falschparken kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

21.02.2017

Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden.
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Verwaltungsrecht: Zu den Voraussetzungen der Bindungswirkung des Strafverfahrens gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde

24.06.2011

Eine Bindungswirkung des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde gemäß
Strafrecht

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§ 44 BNatSchG 2009 zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 44 BNatSchG 2009 wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundesnaturschutzgesetz.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 75 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter
§ 44 BNatSchG 2009 zitiert 1 andere §§ aus dem Bundesnaturschutzgesetz.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 11 CS 18.1429

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2018 - M 6 S 17.4336

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2018 - W 9 K 17.337

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Nov. 2015 - B 1 S 15.665

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts Kulmbach vom 12. August 2015 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsteller t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.309

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2016 - M 6 S 16.46

bei uns veröffentlicht am 15.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. März 2016 - Au 3 S 16.138

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller we

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 09. Mai 2018 - B 1 S 18.358

bei uns veröffentlicht am 09.05.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 6.250 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am … geborene Antragstel

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Apr. 2018 - B 1 K 17.1025

bei uns veröffentlicht am 17.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. März 2016 - M 6 S 15.5653

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Juni 2015 - Au 7 S 15.810

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1980 gebore

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Juni 2015 - Au 7 S 15.614

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1952 geboren

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 08. Mai 2015 - Au 7 S 15.445

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... 1975 gebo

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Mai 2015 - Au 7 S 15.523

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. April 2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 27. Mai 2015 - W 6 S 15.414

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1979 g

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 24. Juli 2018 - B 1 K 17.717

bei uns veröffentlicht am 24.07.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die am … geborene Klägerin wendet sich geg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Mai 2015 - W 6 S 15.389

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der am ... 1985

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Apr. 2015 - W 6 S 15.341

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhil

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2015 - W 6 S 15.248

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1993 gebore

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Mai 2015 - W 6 K 14.539

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2015 - M 6a S 14.5627

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 19... geborene

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2016 - Au 7 S 16.1447

bei uns veröffentlicht am 16.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sic

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Okt. 2016 - M 26 S 16.4218

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Feb. 2015 - M 6b S 14.5844

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts St. vom ... November 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Nr.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Mai 2016 - M 26 S 16.1337

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wend

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Mai 2015 - RN 8 S 15.677

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller erstr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2015 - 11 CS 15 685

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragste

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 23. Aug. 2016 - B 1 K 15.1014

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, d

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Jan. 2016 - RN 8 S 15.2172

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 11. Jan. 2016 - W 6 S 15.1430

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der im Jahr 1988 geborene Antra

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 07. Dez. 2016 - W 6 S 16.1189

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der am 6. August 1985 gebore

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 11 B 14.654

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2017 - M 26 S 17.4476

bei uns veröffentlicht am 27.10.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2015 - M 6b S 14.5478

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die am ... Jan

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2014 - 1 K 13.5651

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - M 1 E 14.5333

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstell

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Nov. 2017 - M 26 S 17.4706

bei uns veröffentlicht am 06.11.2017

Tenor I. Die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und im Hauptsacheverfahren werden abgelehnt. II. Di

Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Jan. 2015 - M 6b S 14.5192

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... Juni 2014 gegen den Bescheid des Landratsamtes M. vom ... Mai 2014 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 2 so

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2015 - M 1 K 14.1717

bei uns veröffentlicht am 13.01.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 18. März 2015 - RO 8 K 15.249

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts C. vom 13.2.2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 01. Aug. 2018 - B 1 S 18.665

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... geborene Antragsteller wen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. März 2018 - B 1 S 18.169

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller bege

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. Mai 2016 - Au 7 S 16.258

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Dem Antragsteller w

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2014 - M 6b S 14.4809

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vom 17. Oktober 2014 wird hinsichtlich der Nummern 1, 2 und 4 des Bescheids angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Apr. 2016 - M 1 K 15.5288

bei uns veröffentlicht am 13.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 15.3170

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Feb. 2016 - M 26 S 16.277

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Die Antrag

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Feb. 2017 - M 26 S 16.5794

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage gegen die Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18. November 2016 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Jan. 2017 - M 26 S 16.5721

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2016 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheides wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Nov. 2016 - M 6 S 16.4216

bei uns veröffentlicht am 21.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A., A., für das Verfahren M 6 S 16.4216 wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller h

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(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung...
(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung...