Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 32/12

bei uns veröffentlicht am14.11.2013

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

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Der im Jahre 1982 geborene Kläger erhielt im Jahre 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis. Im April 2002 verzichtete er auf diese Erlaubnis, nachdem gegen ihn ein Verfahren auf deren Entziehung wegen Fahrens unter Wirkung eines berauschenden Mittels eingeleitet worden war. Eine neue Fahrerlaubnis wurde ihm nach medizinisch-psychologischer Begutachtung im November 2002 erteilt. Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphetamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hinsichtlich des Besitzes von Haschisch wurde gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen.

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Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.

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Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärztlichen Untersuchung. Das Gutachten vom 3. März 2009 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hinweise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich daraus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch eingeräumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.

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Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regelbeurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Da jedoch möglich sei, dass er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe, ordnete das Amt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er trotz des die Fahreignung ausschließenden früheren Drogenmissbrauchs in Form eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit Beigebrauch von Alkohol bereits wieder ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

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Da der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkam, entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass er den Führerschein abzuliefern habe.

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Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV habe angeordnet werden dürfen, weil aufgrund der vorausgegangenen ärztlichen Untersuchung die gelegentliche Einnahme von Cannabis festgestanden habe und sich zudem Hinweise für einen Mischkonsum mit Alkohol ergeben hätten. Da der Kläger der Untersuchung nicht nachgekommen sei, habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem er zuvor mehrfach auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Den Einwand des Klägers, in einem Gespräch beim TÜV sei ihm erklärt worden, eine Begutachtung sei wenig aussichtsreich, hat das Gericht nicht als zulässigen Grund dafür angesehen, sich der Begutachtung durch Terminsabsage zu entziehen.

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Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und den angegriffenen Bescheid mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufgehoben, die sich wegen der Ablieferung des Führerscheins bereits vor Klageerhebung erledigt gehabt habe, so dass die Klage insoweit von Anfang an unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe er zugegeben, bei Partys gelegentlich gleichzeitig oder in engem Zusammenhang mit Cannabis auch Alkohol konsumiert zu haben; deswegen sei er jedoch nicht nach § 11 Abs. 7 FeV als fahrungeeignet anzusehen, obwohl Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei wörtlicher Auslegung erfüllt sei, weil dort neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis lediglich auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol abgestellt werde. Diese Vorschrift müsse vor dem Hintergrund eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 9. Januar 2012 jedoch einschränkend ausgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Für den Anwendungsbereich der genannten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung komme es demnach darauf an, ob in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle solchen Mischkonsums ein fehlendes Trennungsvermögen zu besorgen sei. Solche Besonderheiten seien beim Kläger nicht erkennbar. Ein nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr stehender Mischkonsum sei auch kein Umstand, der die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertige, um die Trennungsbereitschaft des Betroffenen zu eruieren. Zwar bildeten die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Umstände den "Kernbestand" der Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Zweifel an der Fahreignung begründen könnten. Die Forderung nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als "naheliegend" erscheine. Ein entsprechender Nachweis lasse sich indes nicht führen. Ausweislich des genannten Gutachtens habe eine - im Einzelnen bezeichnete - Studie bezüglich der Fahrbereitschaft keine relevanten Unterschiede zwischen der Beeinflussung nur durch THC und einer durch THC sowie zusätzlich durch Alkohol gezeigt. Deshalb spreche nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung beider Substanzen stünden, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe. Wenn somit weder die Fahrungeeignetheit des Klägers festgestanden habe, noch Anhaltspunkte für seine fehlende Fahreignung bestanden hätten, die zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigten, habe der Beklagte ihn auch nicht zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern dürfen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens könne daher nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber auch unabhängig davon deswegen rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen fahrerlaubnisrelevanten Mischkonsum beim Kläger voraussetze. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Substanzen unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen hätte, die zu einer kombinierten Rauschwirkung hätte führen können. Dies sei jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März 2009 nicht erwiesen. Hierzu reiche die vage Angabe des Klägers, auf Partys auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammenhang mit der von ihm gemachten Einschränkung, "Bier schmecke nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr", nicht aus. Vielmehr rechtfertige diese Einlassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinne vorliege. Da jedoch die Beibringungsaufforderung unterstelle, dass der Kläger seine Fahreignung bereits verloren habe, wäre ein vom ihm unter dieser Prämisse tatsächlich beigebrachtes Fahreignungsgutachten weder geeignet gewesen, die Frage des Verlusts der Fahreignung noch die Frage ihrer Wiedererlangung aufzuklären. Somit stehe weder fest, dass der Kläger seine Fahreignung tatsächlich verloren gehabt habe, noch lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.

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Mit seiner durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt, macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Einlassung des Klägers, auf Partys Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, sei nicht erwiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu kombinierten Rauschwirkungen gekommen sei, verstoße gegen Denkgesetze; denn es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei gleichzeitigem Konsum auch immer eine Wirkungsüberlappung gegeben sei. Die Frage nach dem Ausschluss einer solchen Überlappung könne sich nur stellen, wenn die Konsumakte nicht gleichzeitig stattfänden. Ebenso wenig könne der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs geteilt werden, vor dem Hintergrund des in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012 stehe selbst bei einem solchen Mischkonsum die Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht fest, noch dürfe er als Anlass zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genommen werden; denn diese Auffassung habe zur Folge, dass Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Die das angegriffene Urteil tragende Auffassung zu den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Mischkonsums gehe grundlegend am Regel-Ausnahme-Verhältnis vorbei, das der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liege; denn die Anwendung dieser Norm hänge nicht positiv von zusätzlichen Besonderheiten beim Betroffenen ab, vielmehr könnten solche Besonderheiten nur negativ dazu führen, dass die Anwendung der Norm ausscheide. Solche Besonderheiten seien hier jedoch nicht festgestellt worden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, aus dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten grundsätzlich die Fahrungeeignetheit zu folgern, rechtfertige sich angesichts der nur geringen Datenlage zur Wirkung illegaler Drogen aus der zulässigen Wertung, Aspekte der Verkehrssicherheit in den Vordergrund zu rücken.

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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er auf Partys sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert haben könne, ohne dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung gekommen sein müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er zunächst nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen und erst in einigem zeitlichen Abstand hierzu auf der gleichen Party Cannabis konsumiert haben sollte, weil der Alkohol bereits vollständig wieder abgebaut gewesen sein könne. Hinzu komme, dass bei einem Konsum von beispielsweise nur einem Glas Bier der fahrerlaubnisrechtlich relevante Wert von 0,3 Promille BAK mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden wäre, so dass selbst bei einem zeitnahen zusätzlichen Konsum von Cannabis kein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Mischkonsum vorgelegen hätte. Darüber hinaus sei aber eine einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil dem Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift keine objektivierbaren Erkenntnisse zugrunde lägen.

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Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Bestimmung verkenne. Die Entscheidung des Verordnungsgebers sei wegen der nur geringen Datenlage hinsichtlich der Wirkungen von Drogen und Mischkonsum unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei von den Fachleuten der Grenzwertkommission geprüft worden mit dem Ergebnis, dass es dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche, allerdings als einzelnes Gutachten diesen Stand nur bezogen auf eine konkrete Fragestellung darstelle. Vor diesem Hintergrund habe dem Kläger nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Wegen des Mischkonsums hätten Zweifel an seiner Fahreignung bestanden, die medizinisch-psychologisch zu klären gewesen seien; denn nach dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlustes hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen einem Mischkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bezifferbar; zudem sei eine Anwendung allgemeiner Beobachtungen auf einen Einzelfall bei hohen individuellen Unterschieden bezüglich verschiedener Faktoren nicht vertretbar.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei richtiger Anwendung von Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch die das Berufungsurteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung des Klägers ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden.

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1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der - beim Kläger festgestellten - gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regelfall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter anderem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Kläger angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher - nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein - entgegen dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhaltspunkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten in der Person des Betroffenen hinzutreten müssten.

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Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis - wie das Berufungsgericht meint - nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das Berufungsgericht aus dem von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012, wonach es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts, es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von Verfassungs wegen nicht gefordert.

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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Kontrollverlustes auch nicht - wie das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Gutachten ausführt (S. 26) - bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Ausnahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.

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Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Cannabiskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfassungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahrscheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rechtsprechung (grundlegend; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69 ; Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum für sich gesehen nicht den für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels begründet; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen "Anfangsverdacht" zu rechtfertigen. Erst recht ist daher die Annahme fehlender Fahreignung allein wegen gelegentlichen Cannabiskonsums unverhältnismäßig.

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Dasselbe muss jedoch - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 - nicht für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gelten, der mit dem Genuss von Alkohol einhergeht. Der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Hinweis des Gutachtens darauf, eine Studie von Ronen u.a. (The effect of alcohol, THC and their combination on perceived effects, willingness to drive and performance of driving and non-driving tasks, Accident Analysis and Prevention, 42 <2010>, S. 1855 - 1865) habe ergeben, dass die Fahrbereitschaft von Probanden sich nicht unterschieden habe, gleichgültig, ob sie unter Einfluss von THC, Alkohol oder beider Substanzen gestanden hätten, so dass nichts dafür spreche, dass Mischkonsumenten in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach dem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe, verfängt aus zwei Gründen nicht:

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Zum einen verkennt der Verwaltungsgerichtshof - worauf der Sache nach auch der Vertreter des Bundesinteresses hinweist -, dass die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113 <3114>). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst - anders ausgedrückt - die Erkenntnisse zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Kommentar zu Kapitel 2.4, S. 35). Ein solcher auf breiter Basis entwickelter Erkenntnisstand lässt sich nicht ohne Weiteres durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne Studien widerlegen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird. Dazu, ob die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wiedergegebene Studie geeignet ist, die in den Begutachtungs-Leitlinien niedergelegte Überzeugung der Fachkreise, die Grundlage der Einschätzung des Normgebers geworden ist, in diesem Sinne zu erschüttern, hat der Verwaltungsgerichtshof sich nicht geäußert. Er hat sich damit begnügt, die Ergebnisse dieser Studie mit dem Wortlaut der die Begutachtungs-Leitlinien (dort Abschnitt 3.12.1 Abs. 3) umsetzenden Norm (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abzugleichen, und gemeint, auf dieser Grundlage die Norm in ihrem wortgetreuen Verständnis verwerfen zu können. Notwendig wäre dafür zumindest die Feststellung gewesen, dass der Stand der Wissenschaft sich inzwischen im Sinne der Studie weiterentwickelt hat.

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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausführungen der Studie zum Trennungsvermögen und zur Trennungsbereitschaft von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne und mit Beigebrauch von Alkohol tatsächlich dem derzeit anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies bedarf aber keiner weiteren Sachaufklärung, die nur von den Tatsacheninstanzen geleistet werden könnte, weil selbst dann, wenn sich der Erkenntnisstand in diesem Sinne weiterentwickelt hätte, ein wortgetreues Verständnis der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt würde.

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Maßgeblich für die Gefahreneinschätzung, die dieser Nummer zugrunde liegt, ist nicht nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Verlust des Trennungsvermögens oder der Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum kommt, sondern auch der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es infolge fehlender Trennung zu Schäden kommt, mit anderen Worten, die Wahrscheinlichkeit, dass der fahrende Drogenkonsument Unfälle verursacht. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kombinierte Rauschwirkung (vgl. Schubert u.a., a.a.O., Kommentar zu Kapitel 3.12.1, Anmerkung 1.1 d, S. 171 f.). Auf den Anstieg der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wegen der additiven, möglicherweise sogar synergistischen Wirkungen des Mischkonsums, die in mehreren Studien beschrieben wurden, wird selbst in Abschnitt 3 des Gutachtens aufmerksam gemacht, auf das der Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich des gleichbleibenden Trennungsvermögens beruft, dabei aber diesen, die Unfallhäufigkeit betreffenden Umstand ausblendet. Es ist Allgemeingut, dass im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, für ein Einschreiten der Behörde in dem Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden dürfen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumierten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (dazu im folgenden unter 2.).

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2. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als richtig, weil es unabhängig von der vermeintlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und damit eigenständig tragend auch darauf gestützt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht hinreichend geklärt habe, ob dem Kläger überhaupt ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum mit der Folge mangelnder Fahreignung vorgeworfen werden konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 3. März 2009 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit seine Fahreignung - jedenfalls zunächst - verloren hatte.

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Die Behörde hat diesen Eignungsmangel daraus geschlossen, dass der Kläger bis November 2008 unstreitig gelegentlicher Cannabiskonsument war und dass er ausweislich des genannten Gutachtens gegenüber der Ärztin angegeben hatte, auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben und diese Hinweise auf Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angaben des Klägers zur Kombination illegaler Drogen und Alkohol nicht für ausreichend für die Annahme einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung gerade im Hinblick darauf gehalten, dass der Kläger seine Äußerung vor der Gutachterin mit der Einschränkung versehen hatte, dass ein Bier nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr schmecke.

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Soweit es sich dabei um eine einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogene Tatsachenwürdigung handelt, hat der Beklagte dies mit der Rüge angegriffen, dass sie gegen die Denkgesetze verstoße, weil es sich um einen logisch unmöglichen Schluss handele.

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Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch, da der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss logisch nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Rüge eine gewisse Berechtigung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität zwischen dem eingestandenen Mischkonsum und einer daraus folgenden Rauschwirkung im Hinblick auf die genannte einschränkende Äußerung des Klägers bezweifelt. Der Umstand, dass ihm das Bier nach einem Joint nicht mehr schmeckte, schließt nicht nur nicht aus, dass er den Alkohol auf den Partys vor dem Rauschgift zu sich genommen hat; im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, offenbar mehrfach beides kombiniert zu haben, kann im Gegenteil nur gefolgert werden, dass er immer diese Konsumreihenfolge gewählt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die gegenteilige Reihenfolge ihm nicht schmeckte. Gegen die Möglichkeit einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung spricht eine solche Konsumreihenfolge jedenfalls nicht.

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Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt. Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54) zutreffend ausführt - keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch Pießkalla, NVZ 2008, 542 <545 f.>). Hier stand ein solcher zeitlicher Zusammenhang indes nicht in Frage. Anders als in den Fällen, in denen diese Problematik erörtert worden ist, musste hier nach den Äußerungen des Klägers über sein Konsumverhalten nicht von einer zeitlichen Streuung, sondern von einer Einnahme der Substanzen im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges ausgegangen werden. Die Frage, ob eine überlappende Wirkung beider Substanzen ausgeschlossen war, stellte sich daher von vornherein nicht.

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Problematischer ist die Betrachtung aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil so bezeichneten - mengenmäßigen Blickwinkel. Insoweit kann jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte. Jedenfalls aus diesem Grund liegt - anders als der Revisionsführer meint - kein schlechthin unmöglicher Schluss des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn er das seinerzeitige Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als nicht erwiesen betrachtet und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des eingetretenen Verlusts der Fahreignung für erforderlich hält.

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Ungeachtet dessen steht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch deshalb nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil sie überzogene Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung stellt. Die Einlassung des Klägers gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle, er habe auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert, konnte gerade im Hinblick darauf, dass sie aus Anlass einer Untersuchung seiner Fahreignung gemacht wurde, die zudem angeordnet worden war, weil

- bei ihm Betäubungsmittelutensilien gefunden worden waren,

- er bereits früher ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte und

- er im Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden war,

bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass dieses Konsumverhalten für ihn jedenfalls nicht ungewöhnlich war. Im Hinblick auf seine in demselben Zusammenhang gemachten Angaben zur Höhe seines Bierkonsums (jeden zweiten Tag bis zu zwei Halbe, bei dem letzten Rausch vor einem halben Jahr fünf bis sechs Halbe Bier) und die Vorgeschichte, die Anlass für die ärztliche Untersuchung war, lag die Annahme, bei dem eingeräumten mehrmaligen kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol könne die Menge der eingenommenen Substanzen jedes Mal so gering gewesen sein, dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung nicht habe kommen können, mehr als fern. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.) und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seinerzeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte, die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden. Selbst wenn man diesen Schwellenwert für THC in Zweifel zöge (dies ist Gegenstand einer anhängigen Revision - BVerwG 3 C 3.13 - gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11), lägen diese Schwellen dennoch so niedrig, dass die Behörde auch bei Ausblendung etwaiger Summationswirkungen nicht ernstlich davon ausgehen musste, dass die Kombination beider Stoffe in jedem der eingestandenen Fälle keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte Rauschwirkung hätte herbeiführen können, zumal der Konsum auf Partys typischerweise den Zweck verfolgt, in die entsprechende "Partystimmung" zu kommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergebnisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergebenden Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Angaben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren unterlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Berufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignetheit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen Konsumgewohnheiten einzulassen.

35

Durfte die Fahrerlaubnisbehörde somit ohne weitere Sachaufklärung annehmen, dass der Kläger infolge seines Mischkonsums die Fahreignung verloren hatte, war es ihr auch nicht verwehrt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe. Eine solche Begutachtung wäre nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann rechtlich ausgeschlossen gewesen, wenn keine Umstände vorgelegen hätten, welche die Wiedererlangung der Fahreignung möglich erscheinen ließen. Nachdem der Kläger gegenüber der Ärztin angegeben hatte, seit November 2008 den Cannabiskonsum eingestellt zu haben, die Beibringungsaufforderung aber nur fünf Monate später erging, könnte fraglich sein, ob der bis dahin verstrichene Abstinenzzeitraum für eine Wiedererlangung der Fahreignung ausreichend war. Da die Annahme mangelnder Fahreignung des Klägers an seinem gelegentlichen Mischkonsum auf Partys anknüpfte, dieser aber eine längere Zeit vor der vollständigen Einstellung des Cannabiskonsums letztmalig stattgefunden haben konnte, durfte die Behörde jedoch durchaus Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fortdauerte, so dass sie gehalten war, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Selbst wenn man aber den Zeitraum der Abstinenz nicht für ausreichend hielte, würde das am Erfolg der Revision nichts ändern; denn in diesem Fall wäre angesichts feststehender Eignungsmängel ohnehin nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen.

36

Da der Kläger der demnach berechtigten Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Dies gilt ungeachtet des im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwands des Klägers, ihm sei die Wahrnehmung des Gutachtertermins nicht zumutbar gewesen, weil die Begutachtungsstelle ihm erklärt habe, die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei wegen unzureichender Abstinenz nicht aussichtsreich. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand nicht nachgegangen, weil er aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. Dennoch ist insoweit eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geboten; denn selbst wenn der Tatsachenvortrag des Klägers zu dem Verhalten der Begutachtungsstelle zutreffend wäre, hätte das sein schlichtes Fernbleiben von der Untersuchung nicht gerechtfertigt.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 32/12 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 144


(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 24a 0,5 Promille-Grenze


(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalk

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31a Absehen von der Verfolgung


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 32/12 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 32/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juni 2013 - 3 M 68/13

bei uns veröffentlicht am 14.06.2013

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen die sinngemäß beantragte Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – 7. Kammer - vom 21.02.2013 und die Wiederherstellung der aufs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Nov. 2012 - 10 S 3174/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. Feb. 2006 - 10 S 133/06

bei uns veröffentlicht am 10.02.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2005 - 10 K 3224/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 3 C 32/12.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. März 2016 - Au 7 S 16.212

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Apr. 2016 - W 6 S 16.406

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am 7. März 1990

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. Okt. 2015 - W 6 S 15.954

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1. Der am ... 1979 ge

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Jan. 2016 - W 6 S 15.1440

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewillig

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Ebenfalls soll von der Verfolgung abgesehen werden, wenn der Täter, der Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, anlässlich der Nutzung eines in § 10b genannten Modellvorhabens angetroffen wird.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die vom Antragsteller dargelegten Gründe rechtfertigen die sinngemäß beantragte Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – 7. Kammer - vom 21.02.2013 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Der Antragsteller hat bereits im Verwaltungsverfahren hinreichende Anhaltspunkte vorgetragen und ansatzweise untersetzt, die die Annahme, er sei aufgrund einer Autofahrt unter Einfluss von Drogen am 13.06.2009 auch zum Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 21.01.2013 noch ohne weitere Überprüfung zur Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet, erschüttern. Der Vortrag des Antragstellers, es habe sich bei dieser Fahrt um einen einmaligen Vorfall gehandelt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, er habe seit dreieinhalb Jahren unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen und sei bereit, sich einem Drogenscreening zu unterziehen, kann im Hinblick auf den zwischen der Drogenfahrt und dem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund derselben liegenden Zeitraum nicht unberücksichtigt bleiben.

3

Der Senat geht davon aus, dass bei verständiger Auslegung des Beschwerdeantrags entsprechend § 88 VwGO der Antragsteller begehrt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 21.02.2013 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.01.2013 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21.01.2013 hinsichtlich der Ziffern 1.) und 3.) der Verfügung wieder herzustellen, da diese den Entzug der Fahrerlaubnis (Ziffer 1.) sowie die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 3.) enthalten. Wegen der angedrohten Einziehung (Ziffer 5.) legt der Senat den Beschwerdeantrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus. Die Ziffern 2.) und 4.) regeln lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehenden Ziffern; zu Ziffer 6.) verhält sich weder die Antragsschrift noch die Beschwerdebegründung.

4

Der so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und in der Sache erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Ziffer 5.) anzuordnen, Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird oder bei offenem Ausgang des Verfahrens im Rahmen einer Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens sind nach dem derzeitigen Sachstand zu Gunsten des Antragstellers zu beurteilen, so dass in der vorzunehmenden Interessenabwägung sein Aussetzungsinteresse das Interesse des Antragsgegners an einem sofortigen Vollzug des Bescheides überwiegt.

5

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919 – StVG -), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 118 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (BGBl. I S. 1980 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -), zuletzt geändert durch die Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.01.2013 (BGBl. I S. 35). Erweist sich danach jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen eingeräumt ist. Diese Regelung wird in § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt.

6

Nach dem Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg vom 03.07.2009 hat der Antragsteller am 13.06.2009 oder kurz zuvor Amphetamine und damit sog. „harte Drogen“ i. S. d. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV sowie Cannabinoide konsumiert. Er hat nach den Feststellungen der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt (...) noch unter dem Einfluss der Drogen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und der nahezu einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels i. S. d. § 1 Abs. 1 Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.1994 (BGBl. I S. 358 Betäubungsmittelgesetz – BtMG –), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2191) - ausgenommen Cannabis - im Regelfall gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV zur Fahrungeeignetheit führt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.03.2012 - 3 M 74/12 – mit weiteren Nachweisen). Der Verordnungsgeber stellt in Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf Betäubungsmittel allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit, den Umfang des Konsums und auch nicht auf ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, die die besondere Gefährlichkeit des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotential hat der Verordnungsgeber (allein) durch die differenzierte Regelung beim Konsum von Cannabis Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur FeV beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei den Bundesministerien für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch diese Leitlinien sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Der umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit der Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1., Rdnr. 1.1.).

7

Kann der Antragsteller danach nicht damit gehört werden, eine einmalige Fahrt unter Einfluss von „harten“ Drogen stelle grundsätzlich noch keinen hinreichenden Grund für die Annahme genereller Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr dar, ist sein Vorbringen gleichwohl nicht unbeachtlich. Denn im Hinblick auf den seit der Drogenfahrt vergangenen Zeitraum und den Vortrag des Antragstellers im Anhörungsverfahren, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sowie sein Angebot im Widerspruchsverfahren, sich freiwillig einem Drogenscreening über ein halbes Jahr zu unterziehen, durfte der Antragsgegner dreieinhalb Jahre nach der Drogenfahrt nicht mehr ohne weitere Ermittlungen davon ausgehen, bei dem Antragsteller liege auch weiterhin eine durch den Konsum „harter Drogen“ grundsätzlich indizierte Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr vor.

8

Der Antragsgegner war zwar nicht aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich gehindert, die dreieinhalb Jahre zurückliegende Drogenfahrt noch als Grundlage der Überprüfung der Geeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs heranzuziehen, §§ 28 Abs. 2 Ziffer 1, 29 Abs. 8 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1, Satz 4 StVG. Danach können, solange im Verkehrszentralregister Eintragungen zu Ordnungswidrigkeiten bestehen, die noch nicht getilgt wurden, diese zur Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen verwendet werden. Die über den Antragsteller erfolgten Eintragungen im Verkehrszentralregister waren zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht gelöscht.

9

Der Antragsgegner war an der Verwendung der Drogenfahrt zum Zwecke der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auch nicht dadurch gehindert, dass er zuvor dem Antragsteller aufgegeben hatte, an einem Aufbauseminar für Inhaber von Führerscheinen auf Probe teilzunehmen. Denn selbst wenn der Antragsgegner bei Erlass dieses, den Bescheid vom 30.06.2009 wiederholenden, Bescheides vom 17.01.2012 alle ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Verkehrsdelikte des Antragstellers - neben den beiden Verstößen gegen die Umweltzone B. und der Drogenfahrt auch noch eine Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h sowie ein Verstoß gegen die die Verpflichtung, ein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen – berücksichtigt hätte, hinderte jedenfalls die Anordnung eines Aufbauseminars im Weiteren nicht den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs. Denn zur Anordnung eines Aufbauseminars ist die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 StVG ebenso verpflichtet wie zum Entzug der Fahrerlaubnis bei festgestelltem Konsum harter Drogen, § §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

10

Allerdings durfte der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr ohne weitere Überprüfungen allein auf die am 13.06.2009 festgestellte Fahrt unter Einfluss von Drogen stützen. Denn die Vermutung wegen Betäubungsmittelkonsums verloren gegangener Fahreignung, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde ohne weitere Untersuchungen die Fahrerlaubnis entziehen kann, § 11 Abs. 7 FeV, besteht nicht unbegrenzt. Dem Fahrerlaubnisinhaber ist die Möglichkeit eingeräumt, nach einjähriger nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu erlangen. Der in der Regel erforderliche einjährige Abstinenzzeitraum ergibt sich dabei aus Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV. Der Senat lässt es dahinstehen, ob Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit besteht, direkt oder analog anwendbar ist. Jedenfalls entfällt nach Ablauf eines Jahres beginnend ab dem Tag, den der Betroffene als Beginn seiner Betäubungsmittelabstinenz angibt oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen (sog. „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“), die Möglichkeit, seine dahingehenden Einlassungen für die Annahme feststehender Fahruntauglichkeit unberücksichtigt zu lassen. Solange nämlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Einlassung des Betroffenen zutrifft oder die auf einen Verhaltenswandel hindeutenden Umstände stichhaltig sind, steht, sobald ein Jahr seit jenem Stichtag verstrichen ist, nicht mehr im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene tatsächlich noch fahrungeeignet ist. Zwar hat die Behörde auch in Fällen, in denen ein längerer Zeitraum zwischen der Drogenfahrt und der Prüfung der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt, trotz des in § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG erwähnten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ohne konkreten Anlass zu prüfen, ob es zu einem Verhaltenswandel des Fahrerlaubnisinhabers gekommen ist. Beruft dieser sich aber gerade darauf, seit der aktenkundigen Drogenfahrt keine Drogen mehr zu nehmen und abstinent zu sein, so muss sie dies zum Anlass nehmen, den Wahrheitsgehalt der Einlassungen des Betroffenen mit geeigneten Mitteln zu prüfen (vgl. umfassend dazu: BayVGH, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, juris).

11

So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller hat bereits im Anhörungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Drogenkonsums mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2012 ausgeführt, die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs unter berauschenden Mitteln bestehe lediglich bei Verdacht der Wiederholung oder einer generellen Nichteignung. Dafür bestünden keinerlei Ansatzpunkte. Er bitte um Mitteilung, weshalb der Antragsgegner Bedenken gegen seine körperliche oder geistige Eignung hege, da er seit 2009 unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Dies zeige, dass es sich bei dem Vorfall vom 13.06.2009 um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der die Annahme körperlicher oder geistiger Nichteignung nicht rechtfertige. Im Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller diese Argumentation wiederholt und angeboten, sich einem Drogenscreening über einen Zeitraum von einem halben Jahr zu unterziehen.

12

Diesen Ausführungen des Antragstellers ist die Behauptung zu entnehmen, seit Juni 2009, mithin seit dreieinhalb Jahren drogenabstinent zu leben. Der Antragsgegner hat dies im angefochtenen Bescheid und im Abhilfeverfahren auf den Widerspruch des Antragstellers nicht berücksichtigt. Auch im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antragsgegner hierauf oder auf die vom Antragsteller vorgelegte Auswertung eines Drogentests bislang nicht eingegangen. Er hat lediglich darauf abgestellt, der Antragsteller habe keinen Nachweis über eine einjährige Abstinenz erbracht, die allein die Annahme der Nichteignung zur (motorisierten) Teilnahme am Straßenverkehr widerlegen könne. Er hat dem Antragsteller aber auch nicht aufgezeigt, wie er diesen Nachweis in hinreichender Form erbringen könnte, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, die Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über die Fahreignung könne unterbleiben, da die Nichteignung zu seiner Überzeugung feststehe. Der Antragsgegner ist damit seiner Pflicht, bei gegebenem Anlass auch dem Antragsteller günstige Umstände zu ermitteln und zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Er hat diesem auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, durch Benennung oder Beauflagung geeigneter Prüfverfahren seine Drogenabstinenz vor dem Entzug der Fahrerlaubnis den Anforderungen des StVG und der FeV genügend nachzuweisen. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf zwischen der Drogenfahrt und dem Entziehungsverfahren war der Antragsteller hierfür nicht mehr auf ein gesondertes Wiedererteilungsverfahren zu verweisen, sondern konnte die Prüfung der Wiedererlangung der Fahreignung bereits im Entziehungsverfahren vorgenommen werden (vgl. BayVGH a.a.O.; derselbe, Beschl. v. 27.03.2012 – 11 CS 12.201 -, juris).

13

Ist der Antragsgegner danach seiner durch den erheblichen Zeitablauf und die substantiierten Ausführungen des Antragstellers zu einer Drogenabstinenz qualifizierten Amtsermittlungspflicht nicht nachgekommen, erweist sich der angefochtene Bescheid nach der im Verfahren vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht jedoch grundsätzlich kein gesteigertes öffentliches Interesse, das das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegen würde. Für ein gleichwohl denkbares öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes ist nichts vorgetragen; dass die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr durch den Konsum harter Drogen regelmäßig indiziert ist und die davon ausgehende erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit grundsätzlich auch den Sofortvollzug des Führerscheinentzugs rechtfertigt, gilt dann nicht mehr, wenn die Vermutung der Fahruntauglichkeit auf den Konsum harter Drogen allein nicht mehr gestützt werden kann.

14

Ist danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, entfällt auch die Grundlage für die Verpflichtung, den Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben, so dass auch insoweit die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Entfällt die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins, ist schon deswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers hinsichtlich der selbständig angedrohten Ersatzvornahme durch Einziehung des Führerscheins anzuordnen, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 53 Abs. 4, 58 Abs. 6 SOG LSA, 71 Abs. 1 VwVG LSA. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Androhung der Ersatzvornahme durch unmittelbaren Zwang auch deshalb rechtswidrig ist, weil nicht erkennbar ist, dass nicht zunächst das mildere Zwangsmittel des Zwangsgeldes erfolgversprechend eingesetzt werden könnte.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert, 2.500,00 € festgesetzt.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2005 - 10 K 3224/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamtes Böblingen vom 05.09.2005 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Die Fahrungeeignetheit des Antragstellers folgt aus § 46 Abs. 1 i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert, ergibt sich aus dem im Gutachten vom 18.02.2005 für THC-COOH festgestellten Wert von 78 ng/ml. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller konsumiere - zumindest - gelegentlich Cannabis, ist dieser in der Beschwerdebegründung auch nicht entgegengetreten. Zusatzelement im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist der zusätzliche Gebrauch von Alkohol. Die Untersuchung der beim Antragsteller am 05.02.2005 entnommenen Blutprobe ergab nicht nur den Nachweis von THC (9,1 ng/ml) und THC-COOH (78 ng/ml), sondern auch eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung geltend macht, der Annahme seiner Fahrungeeignetheit stehe entgegen, dass er an dem betreffenden Abend seine mangelnde Fahreignung erkannt und gerade von einer Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs abgesehen habe, berücksichtigt er nicht, dass das Unvermögen, zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen zu können, nur eines der Zusatzelemente im Sinne von Nr. 9.2.2 darstellt. Grund für die Aufnahme des Parallelkonsums von Cannabis und Alkohol in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die wissenschaftliche Erkenntnis, dass der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol zu einer Potenzierung der Wirkungen beider Stoffe führt (u.a. psychotische Störungen oder Beeinträchtigungen des Herz-Kreislaufs) und solche Cannabiskonsumenten für den Straßenverkehr eine besondere Gefahr darstellen (vgl. Geschwinde, Rauschdrogen, 5. Aufl., Rn. 120 und 168; Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Nr. 3.12.1).
In der Beschwerdebegründung wird ferner geltend gemacht, die Regelungen der Anlage 4 gelten entsprechend der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall, und Kompensationen, etwa durch besondere menschliche Veranlagungen, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellungen oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellung seien möglich. Es ist aber Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2002 - 10 S 835/02 -  VBlBW 2003, 23). Umstände, die darauf hindeuten, dass bei ihm der Parallelkonsum von Cannabis und Alkohol ausnahmsweise nicht zu einer Potenzierung der berauschenden Wirkungen beider Stoffe führt, hat der Antragsteller aber nicht dargelegt. Der Umstand, dass er nach einem Parallelkonsum von Alkohol und Cannabis vom Führen seines Kraftfahrzeugs bewusst Abstand genommen hat, begründet im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ausnahme von dem aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 folgenden Schluss auf das Fehlen seiner Fahreignung.
Auch der zeitliche Abstand zwischen dem Vorfall vom Februar 2005 und der Bekanntgabe der Entziehungsverfügung im September 2005 führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit oder zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers. Grund für diesen zeitlichen Abstand ist, dass das Landratsamt, obwohl die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 FeV möglich war, dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten die Wiedererlangung der Fahreignung zu belegen. Der Aufforderung vom 02.03.2005 ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Die Führerscheinakte ist dem Landratsamt von der vom Antragsteller benannten Begutachtungsstelle ohne weitere Anmerkung zurückgegeben worden.
Ist ein Fahrerlaubnisinhaber fahrungeeignet, so hat die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV). Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Entziehung einer Fahrerlaubnis für den Betroffenen sind wegen des hohen Ranges der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrzeugführers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer für die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung nicht von Bedeutung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am ...1979 geborene Kläger erwarb im Jahr 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; diese wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis mit den Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.
Am 14.06.2001 führte der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, nach dem rechtsmedizinischen Gutachten mit einer Konzentration von 2 ng/ml THC im Blutserum. Die daraufhin vom Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung führte ausweislich des Eignungsgutachtens vom 23.04.2002 zu dem Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. Es lägen trotz der Hinweise auf früheren Drogenmissbrauch keine Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten. Jedoch werde die Vorlage von vier politoxikologischen Urinscreenings innerhalb eines Jahres für dringend angezeigt gehalten. Von der Ergreifung entsprechender Maßnahmen sah das Landratsamt ab.
Nach einem Bericht des Polizeireviers Rottweil vom 06.09.2008 wurde der Kläger am 20.08.2008 gegen 20:58 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen. In dem Bericht heißt es, bei der Kontrolle habe der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt. Ein DrugControl-Test habe zu einem positiven Ergebnis bei Cannabis geführt. In einem Aktenvermerk des bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten vom 28.08.20008 ist festgehalten, der Kläger habe vor dem Urintest angegeben, mehr als 24 Stunden zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Um 21:20 Uhr erfolgte eine Blutentnahme. Die von Prof. Dr. W. durchgeführte Blutuntersuchung kam zum Ergebnis, dass die Blutprobe Konzentrationen an Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,3 ng/ml, an 11-OH-THC von unter 1,0 ng/ml und an THC-COOH von 16,0 ng/ml aufwies.
Mit Bescheid vom 28.10.2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. In der Begründung verwies es auf das Ergebnis des Blutgutachtens sowie darauf, dass der Kläger nach einem bewussten Konsum von Cannabis sein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden gewesen sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen sei, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt sei.
Zur Begründung seines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es sei nicht ersichtlich, worauf das Landratsamt die Annahme des gelegentlichen Cannabiskonsums stütze. Ferner müssten in dem hier relevanten Bereich zwischen 1,0 und 1,5 ng/ml für THC Konfidenzintervalle berücksichtigt werden, die bei Zugrundelegung der angenommenen Wirkstoffkonzentration von 1,3 ng/ml keinesfalls ausschlössen, dass die wahre Konzentration in der Blutprobe deutlich unter 1,0 ng/ml gelegen habe. Insoweit werde auf ein in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattetes Gutachten des besonders sachkundigen Prof. Dr. B. vom 20.08.2008 Bezug genommen.
Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.02.2009 (1 K 116/09) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 27.04.2009 (10 S 604/09) zurückgewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Landratsamt sei zu Recht von einem zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedürfe es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen des Betroffenen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen einmaligen Konsum gehandelt habe. An solchen Darlegungen des Klägers fehle es. Die festgestellte Cannabiskonzentration belege, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen vermöge. Selbst bei Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags von 30 % wegen Messungenauigkeiten sei immer noch von einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml auszugehen.
Am 03.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 06.08.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen verwiesen.
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Mit Urteil vom 17.03.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Gründe der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es sei für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn das Amtsgericht im Ordnungswidrigkeitenverfahren im Anschluss an den dort gehörten Gutachter festgestellt habe, von einer wahrnehmbaren Wirkung der Substanzen beim Kläger während seiner Fahrt habe nicht ausgegangen werden können. Die maßgebliche Frage, ob ein Fahrer zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahrer trennen könne, sei dann zu verneinen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml im Blut gefahren sei. Die Anknüpfung an diese objektive Tatsache finde ihre Rechtfertigung darin, dass das Fahrerlaubnisrecht eine Spezialmaterie des Rechts der Gefahrenabwehr darstelle und anders als das Straf- und Ordnungswidrig-keitenrecht nicht der Ahndung der Schuld, sondern der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs diene. Die Fahreignung des Betreffenden fehle schon deshalb, weil er als Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis Cannabis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, die Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe angesichts der Tatsache, dass bei der später entnommenen Blutprobe ein Wert von 1,3 ng/ml THC festgestellt worden sei, nicht in Frage. Der bei der Blutuntersuchung tätig gewordene Gutachter Prof. Dr. W. habe sich wissenschaftlich mit der Verlässlichkeit vom Labor festgestellter Konzentrationswerte befasst (NZV 2007, 498). Ausgehend von einem wohl anerkannten Konfidenzniveau von 90 % bei Konfidenzintervallen von 0,4 ng/ml bis 1,0 ng/ml (entspreche halbseitigen Konfidenzintervallen von 0,2 ng/ml bis 0,5 ng/ml) habe er für die hier festgestellte Konzentration von 1,3 ng/ml eine Wahrscheinlichkeit von 83,82 % bis 99,32 % - im Mittel also über 90 % - errechnet, dass der Wert von 1,0 ng/ml überschritten worden sei. Soweit der Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht habe, die Behandlung von Cannabiskonsumenten bei der Frage der Fahreignung verstoße mit Blick auf Alkoholkonsumenten gegen den Gleichheitssatz, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen, das einen Gleichheitsverstoß verneint habe.
11 
Gegen das ihm am 29.03.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.04.2010 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss des Senats vom 24.11.2011 ist die Berufung wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel im Hinblick darauf zugelassen worden, dass der Kläger die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe mit der festgestellten THC-Konzentration von 1,3 ng/ml den Beweis mangelnden Trennungsvermögens geliefert, unter Hinweis auf möglicherweise entscheidungserhebliche Messungenauigkeiten noch hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen habe. Der Kläger hat die Berufung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet und ergänzend vorgetragen: Das Verwaltungsgericht bestätige in seinen Entscheidungsgründen selbst die Notwendigkeit der Berücksichtigung von Messungenauigkeiten und werfe zugleich die Frage auf, ob eine - die Untergrenze der Wahrscheinlichkeitsrechnung markierende - Wahrscheinlichkeit von 83,82 % für die Annahme eines Überschreitens des Grenzwertes von 1,0 ng/ml ausreiche, um mit der nach Maßgabe des § 24 VwVfG erforderlichen Sicherheit diese Tatsache der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sodann sei eine unaufgelöste Divergenz zwischen der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu konstatieren, soweit es um die rechtliche Würdigung von Sachverhalten gehe, bei denen der betreffende Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer Wirkstoffkonzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC angetroffen werde. In einer solchen Fallkonstellation sei mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur eine medizinisch-psychologische Untersuchung des gelegentlich Cannabis konsumierenden Fahrerlaubnisinhabers gerechtfertigt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) eine wissenschaftliche Untersuchung von Drasch et al. herangezogen habe, die konzeptionelle und inhaltliche Mängel aufweise. Die der Studie „Unfälle und reale Gefährdung des Straßenverkehrs unter Cannabiseinwirkung“ zugrunde gelegten Untersuchungsmaterialien und -methoden seien schon deswegen mit aktuellen Ergebnissen der Cannabisforschung nicht mehr in Einklang zu bringen, weil das verwendete Tatsachenmaterial aus den Jahren 2001 und 2004 datiere und als überholt anzusehen sei. An den angewandten Methoden habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.01.2006 (11 Cs 05.1711) zutreffende Kritik geübt. Bei Konzentrationen zwischen 0,5 und 1,0 ng/ml THC seien unter realistischen Konsum- und Verkehrsbedingungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen der Kraftfahreignung anzunehmen, und bei Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml THC sei keine signifikante Erhöhung eines spezifischen Risikos einer relevanten Beeinträchtigung der psychophysiologischen Fähigkeiten des Konsumenten und Kraftfahrzeugführers zu befürchten. Werde dies durch eine gebotene sachverständige, den aktuellen Erkenntnisstand berücksichtigende Untersuchung bestätigt, so könne die einschlägige bisherige Rechtsprechung des Senats nicht aufrechterhalten werden. Unter Berücksichtigung der dogmatischen Konzeption der Fahrerlaubnis-Verordnung als Gefahrenabwehrinstrument könnte es nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, ohne weitere entsprechende Aufklärungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV bereits bei Konzentrationswerten von THC unter 2,0 ng/ml die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 2010 - 1 K 1587/09 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28. Oktober 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 6. August 2009 aufzuheben.
14 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er hält dem Kläger entgegen, die Wahrscheinlichkeit von im Mittel mehr als 90 %, dass der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC überschritten worden sei, genüge für die Annahme mangelnden Trennungsvermögens. Der Kläger übersehe insoweit, dass es im vorliegenden Verfahren nicht - wie im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht - um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern dass die behördliche Verfügung der Gefahrenabwehr diene. Im Hinblick darauf könnte selbst dann, wenn der Wert von 1,0 ng/ml THC unterschritten worden wäre, nach der Rechtsprechung des Senats keine Fahreignung angenommen werden. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 27.03.2006 (10 S 2519/05) ausgeführt, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen nur gegeben sei, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Der Kläger habe sich aber auch unter Berücksichtigung einer Messwertungenauigkeit nicht sicher sein können, unter dem Wert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein. Dass bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml eine signifikante Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Fahrzeugführers gegeben sei, sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft. Den Wert von 1,0 ng/ml THC hätten auch die Grenzwertkommission in ihrem Beschluss vom 20.11.2002 zu § 24a StVG sowie das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 -, NJW 2004, 349, 351) zugrunde gelegt. Eine Beeinträchtigung der fahreignungsrelevanten Eigenschaften bei einer THC-Konzentration unter 2,0 ng/ml sei nach neueren wissenschaftlichen Untersuchungen, die auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13.12.2007 (10 S 1272/07) herangezogen habe, zumindest als möglich anzusehen.
17 
Mit Beschluss vom 21.05.2012 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere zu den Fragen, inwieweit Messwerte für THC, 11-OH-THC und THC-COOH Rückschlüsse auf ein anzunehmendes Konsumverhalten (gelegentlicher, regelmäßiger Konsum) zulassen sowie ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Auf das von Privatdozent Dr. rer. nat. Dipl.-Chemiker A., Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg, erstattete Gutachten vom 27.07.2012 und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung (s. Anlage zur Sitzungsniederschrift) wird Bezug genommen.
18 
Der Kläger führt zum Gutachtenergebnis (Frage 1 b) aus, unter Berücksichtigung der drei Dimensionen eines Cannabiskonsums (Menge pro Einnahme, Dauer und Häufigkeit) sei es sogar möglich, mit einer entsprechend massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge bei einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständlichen Wirkstoffkonzentrationen zu erreichen. Zur verkehrsrelevanten Beeinträchtigung bei einem bestimmten Konsumverhalten (Frage 2) macht er geltend, über das vom Gutachter vertretene Ergebnis einer Beeinträchtigung ab 2,0 ng/ml THC hinaus gebe es auch Literaturstimmen (Berghaus 2002 und Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen), die eine entsprechende Wirkung erst ab 5 bzw. 3 ng/ml ansetzten.
19 
Der Beklagte hält dem entgegen, der Gutachter schließe gerade nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigerer THC-Serumkonzentration als 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Senats genüge daher der beim Kläger festgestellte THC-Wert für die Annahme unzureichender Trennung zwischen Konsum und Fahren.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
22 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
23 
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2009, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 2.10 -, BVerwGE 137, 10 m.w.N., st. Rspr.).
24 
Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung sind §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur zu bejahen, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren anzunehmen ist, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für die von der Fahrerlaubnisbehörde zwingend zu verfügende Fahrerlaubnisentziehung sind gegeben. Nach dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Kläger gelegentlich Cannabis eingenommen (dazu nachstehend 1.), und er hat nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren getrennt (dazu nachstehend 2.).
25 
1. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei zwei selbständigen Konsumvorgängen anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 29.09.2003 - 10 S 1294/03 -, VBlBW 2004, 32; ebenso u.a. BayVGH, Beschluss vom 04.11.2008 - 11 CS 08.2576 -, Juris). Das Vorliegen dieser Voraussetzung steht zur Überzeugung des Senats bei der gebotenen Gesamtschau der Anhörung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung und der sich aus dem Akteninhalt ergebenden sonstigen Umständen des vorliegenden Falles fest.
26 
Bei Zugrundelegung der Angabe des Klägers zum Konsumzeitpunkt, die er seinerzeit gegenüber dem bei der Verkehrskontrolle tätig gewordenen Polizeivollzugsbeamten laut dessen Aktenvermerk gemacht und die er in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, lagen mehr als 24 Stunden zwischen der Einnahme des Cannabis (Joint) und der Verkehrskontrolle. Diese Angabe des Klägers kann indes die in der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht erklären. Danach ist THC nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178). Deshalb kommt als naheliegende Erklärung für den in der Blutprobe des Klägers gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC vor allem in Betracht, dass der Kläger nicht nur, wie von ihm angegeben, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hat, sondern – ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Andernfalls gilt insoweit das, was der Sachverständige Dr. A. in seinem schriftlichen Gutachten (S. 3, unter 1.b) ausgeführt hat: Sollte der letzte Konsum tatsächlich länger als 24 Stunden zurückgelegen haben, so würde daraus zumindest folgen, dass es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden im Körper gekommen ist. Eine solche Akkumulation sei aber nur bei erhöhter Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dazu in den Raum gestellte abstrakte Einlassung, bei einer entsprechenden massiven Erhöhung der Wirkstoffmenge lasse sich auch mit einem einmaligen Konsum die verfahrensgegenständliche Wirkstoffkonzentration erreichen, entbehrt bereits eines konkreten Bezugs zum fraglichen Konsum des Klägers mehr als 24 Stunden vor der Blutentnahme. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung keineswegs eine derartige extrem hohe Dosierung behauptet, sondern von „mitgeraucht“ mit Kollegen gesprochen. Die Einlassung stellt mithin die plausiblen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen des Sachverständigen zu Konsumfrequenz und Dosierung als allein in Betracht kommenden Einflussgrößen für einen so lange Zeit nachweisbaren THC-Gehalt nicht schlüssig in Frage.
27 
Des weiteren hält der Senat die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zu dem geltend gemachten nur einmaligen Konsum nicht für glaubhaft. Einerseits hat der Kläger eine längere Zeit andauernde krisenhafte Phase nach dem Tod seines Vaters im November 2006 geschildert, die durch Auseinandersetzungen mit seiner Mutter geprägt gewesen sei; zudem habe er damals auch noch einen „blöden Umgang“ mit Leuten gehabt, die gekifft hätten. Andererseits will er nur einmal - einen Tag vor der Verkehrskontrolle im August 2008 – mit diesen Leuten mitgeraucht haben. Um dies nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen zu lassen, hätte der Kläger im einzelnen ein realistisches Szenario seiner Lebensumstände, insbesondere des Umgangs mit dem Freundeskreis, sowie des Geschehens (Ort, Anlass, genauere Zeitangabe) liefern müssen, das just an jenem Tag im August 2008 ausnahmsweise dazu geführt haben soll, dass er bei dieser Gelegenheit mitgeraucht habe. Dies hat er auch auf intensive, ihm dies nahe legende Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten nicht vermocht.
28 
Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine lediglich einmalige Cannabiseinnahme 24 Stunden vor der Blutentnahme auszuschließen ist. Anzumerken ist, ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme, dass der Kläger bereits am 14.06.2001 als Cannabiskonsument aufgefallen ist, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt hat (rechtsmedizinisch festgestellte Konzentration: 2 ng/ml THC im Blutserum). Fraglich könnte allerdings sein, ob im Hinblick auf den zwischen diesen beiden Cannabiseinnahmen liegenden Zeitraum von mehr als sieben Jahren eine Zäsur im Konsumverhalten anzunehmen ist, die einen Rückgriff auf jenen früheren Vorgang ausschließt (vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 -, Juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 -, DVBl 2005, 1337). Eine gelegentliche Cannabiseinnahme mag, wie vom OVG Lüneburg angenommen, einen gewissen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumvorgänge voraussetzen, wobei sich aber eine schematische Festlegung von Zeiträumen, nach denen ein solcher Zusammenhang entfallen ist, verbietet. Geboten ist eine Bewertung nach den Umständen des Einzelfalls. Hier ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der zeitliche Abstand eine relevante Zäsur im Konsumverhalten des Klägers markieren würde dergestalt, dass er sich in der Zwischenzeit völlig vom Cannabiskonsum gelöst hätte. Zwar war er seinerzeit erst 21 Jahre alt, was für einen sporadischen Probierkonsum sprechen könnte. Der Umstand allein, dass der Kläger seither – bis zu dem Vorfall am 20.08.2008 - nicht nochmals als Cannabiskonsument aufgefallen ist, ist aber wegen der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer unergiebig. Auch ist der Zeitraum für sich genommen nicht derart groß, dass schon deshalb eine Zuordnung zu einem Konsumverhaltensmuster als gelegentlicher Konsument in Frage zu stellen wäre. Der Kläger hat sich insoweit – auch erst auf Nachfragen des Gerichts – eher vage dahin eingelassen, dass er sich auf andere Sachen wie Schule und Studium konzentriert habe (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 -, VBlBW 2007, 314; Senatsbeschluss vom 16.08.2010 - 10 S 1668/10 -; BayVGH, Beschluss vom 15.09.2009 - 11 CS 09.1166 -, Juris). Einer weiteren diesbezüglichen Klärung bedarf es jedoch, wie ausgeführt, nicht.
29 
2. Der Kläger hat nicht im Rechtssinne zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren getrennt und damit das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung normierte Zusatzmerkmal erfüllt.
30 
Nach der ständigen, von zahlreichen Oberverwaltungsgerichten - mit Ausnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - geteilten Rechtsprechung des Senats wird das Zusatzmerkmal fehlender Trennung zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Fahrzeugs durch eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum ohne die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung belegt, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden müsse, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums signifikant erhöhe, eine solche Beeinträchtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21.04.2004 – 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349) jedenfalls möglich sei (vgl. Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156 = VBlBW 2008, 274 m.w.N.; ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 - 2 EO 37/11 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 B 341/11 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 16 B 237/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 - 1 S 17/09 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367; a.A. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.1711 -, juris: erst ab 2,0 ng/ml; offen gelassen von OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 M 142/06 -, juris). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nach der Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (Senatsurteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 -, a.a.O. m.w.N., unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378: „charakterlich-sittliche“ Eignungsanforderung).
31 
Das vorliegende Verfahren wirft zum einen die Frage auf, ob der gemessene Wert von 1,3 ng/ml THC ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann oder ob Sicherheitsabschläge wegen Messungenauigkeiten vorzunehmen sind, die ggf. zu einer Unterschreitung des Grenzwerts von 1,0 ng/ml führen. Wäre ein Wert von unter 1,0 ng/ml der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, so wäre auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Kläger ein hinreichendes Trennungsvermögen zuzubilligen und der Klage stattzugeben.
32 
Anderes könnte allerdings gelten, wenn beim Kläger ungeachtet eines – unterstellten - Unterschreitens des genannten Grenzwerts von 1,0 ng/ml erhebliche drogenkonsumtypische Ausfallerscheinungen festgestellt worden wären, die seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 -, Juris; Maatz, Blutalkohol 2006, 451; Geppert, DAR 2008, 125; Nehm, DAR 2008, 1; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 24a StVG RdNr. 21b m.w.N.). Dahingehende qualifizierte Feststellungen haben das Verwaltungsgericht und der Senat nicht getroffen; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist im zugehörigen Ordnungswidrigkeitsverfahren das Vorliegen solcher kausal auf den Cannabiskonsum zurückzuführenden, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Ausfallerscheinungen mit sachverständiger Hilfe verneint worden. Weitere diesbezügliche Ermittlungen erscheinen entbehrlich, auch wenn im Polizeibericht vermerkt ist, dass der Kläger etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt habe. Sie sind, wie sich aus dem Folgenden ergibt, schließlich auch nicht rechtserheblich.
33 
Im Falle des Klägers ist von dem gemessenen 1,3 ng/ml THC betragenden Konzentrationswert auszugehen (dazu nachstehend a). Daher ist des weiteren der umstrittenen Frage nachzugehen, ob nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis die Fahrtüchtigkeit bereits ab 1,0 ng/ml bzw. dem für den Kläger ermittelten relevanten Konzentrationswert für THC beeinträchtigt sein bzw. ob dies ausgeschlossen werden kann, oder ob die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung erst ab einem höheren Konzentrationswert angenommen werden kann, etwa, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertreten, ab 2,0 ng/ml (dazu nachstehend b).
34 
a) Entgegen der Auffassung des Klägers sind keine Abzüge vom Messwert 1,3 ng/ml THC vorzunehmen.
35 
Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass jeder Messwert eine Schwankungsbreite aufweist. Dies hat das im Parallelverfahren 10 S 1783/10 erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. A. deutlich gezeigt, das für den dort vom Rechtsmedizinischen Institut der Universität Freiburg gemessenen Wert von 2,9 ng/ml mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 % den „wahren“ Wert zwischen 1,8 und 3,99 ng/ml ansiedelt, und mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % zwischen 2,16 und 3,63 ng/ml. Dies bedeutet aber nicht, dass es rechtlich geboten wäre, im jeweiligen Einzelfall den untersten Wert der Schwankungsbreite der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Unabhängig davon, dass eine solche Anforderung die Ermittlung jenes untersten Werts in jedem Einzelfall erfordern und damit der Verwaltung einen nur schwer zu leistenden Aufwand abverlangen würde, ist insoweit zu bedenken, dass der „wahre“ Wert statistisch ebenso gut an der obersten Grenze der Schwankungsbreite liegen kann. Ferner ist davon auszugehen, dass in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme bereits eine entsprechende, wenn auch (anders als bei Alkohol) nicht linear verlaufende Reduzierung der THC-Konzentration stattgefunden hat, bei Fahrtantritt also eine höhere Konzentration vorlag (vgl. Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 518: Verlaufskurve der THC-Konzentration in den ersten 7 Stunden nach Konsumende). Im Einzelnen:
36 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird, soweit ersichtlich, durchweg auf den gemessenen Wert abgestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 24.07.2007 – 10 S 306/07 -, VBlBW 2008, 27 m. zust. Anm. Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2008 Anm. 6; BayVGH, Beschluss vom 02.03.2010 – 11 CS 09.2558 -, Juris; VG Augsburg, Urteil vom 18.09.2007 – Au 3 K 07.724 -, Juris). Dem folgt nicht nur weitgehend die Literatur (vgl. Zwerger, a.a.O.; Eisenmenger, NZV 2006, 24; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a RdNr. 21a). Vielmehr wird auch in der herrschenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 2 StVG ein Sicherheitszuschlag abgelehnt (vgl. die Nachweise bei Zwerger, a.a.O.).
37 
Soweit die Frage überhaupt problematisiert wird, wird meist darauf hingewiesen, dass bei dem von der sog. Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG für Cannabis „zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit“ empfohlenen „analytischen Grenzwert“ von 1,0 ng/ml bereits ein Sicherheitszuschlag enthalten sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission vom 22.05.2007, Blutalkohol 2007, 311). In diesem Beschluss heißt es u.a., Konzentrationen in dieser Höhe könnten bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh) sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung des Weiteren darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht – wie grundsätzlich im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht – um eine Frage des Grundsatzes „in dubio pro reo“ gehe, sondern um präventivpolizeiliche Gefahrenabwehr. Deshalb müsse der Betroffene sich auch in Bezug auf eine etwaige Messungenauigkeit darauf verweisen lassen, dass er nicht habe sicher sein können, unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml geblieben zu sein (Senatsbeschluss vom 24.07.2007, a.a.O.).
38 
Für die Beibehaltung dieser Rechtsprechung spricht nicht nur, dass sogar im Bereich des Ordnungswidrigkeitsrechts des § 24a Abs. 2 StVG von den Oberlandesgerichten der Messwert ohne Abschläge zugrunde gelegt wird, was eine entsprechende Handhabung im Bereich der Gefahrenabwehr um so eher nahelegt. Vor allem auch eine verhältnismäßige Zuordnung des Fehlerrisikos lässt die ungeschmälerte Heranziehung des Messwertes gerechtfertigt erscheinen. Da der „wahre“ Wert nicht und auch die Schwankungsbreite wegen verschiedenster Einflussgrößen im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln sind, ist es dem das Risiko einer Fahrt unter psychoaktivem Cannabis eingehenden Betroffenen zuzumuten, zugunsten der Sicherheitsinteressen der anderen Verkehrsteilnehmer und mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für deren höchstrangige Rechtsgüter die durch die unvermeidliche Schwankungsbreite verursachte Unsicherheit hinzunehmen, die darin besteht, dass sehr wohl auch der höchste Wert des Schwankungsbereichs der „wahre“ sein kann.
39 
Gegen diese Wertung können nicht allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung ins Feld geführt werden. Dagegen spricht die spezielle normative Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die mit der bereits einer abstrakten Gefährdung wehrenden Forderung des Trennens von Konsum und Fahren als Voraussetzung für das Fortbestehen der Fahreignung trotz gelegentlichen Cannabiskonsums eine kognitiv-voluntative Obliegenheit des Fahrzeugführers statuiert, deren Erfüllung oder Missachtung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - und diesem folgend des Senats - auf der charakterlich-sittlichen Ebene angesiedelt ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 -, Juris RdNr. 49; Senatsurteil vom 13.12.2007, a.a.O.). Wenn der Betroffene das Trennungsgebot in dem Sinne missachtet, dass er, obwohl er sich des Fehlens einer psychoaktiven Beeinträchtigung durch den Cannabiskonsum nicht sicher sein kann, ein Fahrzeug führt, so geht dies wegen des darin zum Ausdruck kommenden Einstellungsmangels nach der genannten normativen Vorgabe zu seinen Lasten. Dieser Mangel besteht darin, dass der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen. Ausdruck eines Mangels dieser Art ist es, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002, a.a.O.).
40 
Dass der im vorliegenden Fall zur Debatte stehende Messwert von Prof. Dr. W. nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden ist, unterliegt keinem Zweifel. Dies ist vom Kläger nicht bestritten und vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt worden.
41 
b) Ist hiernach von einer THC-Konzentration beim Kläger während der Fahrt von mindestens 1,3 ng/ml im Blutserum auszugehen, so ist zu klären, ob bei einem solchen Wert die Möglichkeit einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden psychoaktiven Wirkung besteht. Der Senat hat deshalb das vom Sachverständigen Dr. A. erstattete Gutachten vom 27.07.2012 u.a. mit der Fragestellung in Auftrag gegeben, ab welchen Konzentrationswerten von THC unter Berücksichtigung des Konsumverhaltens mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist. Die Einholung dieses Gutachtens diente vor allem dem Zweck, etwaige neuere repräsentative naturwissenschaftliche Erkenntnisse zu dem fraglichen Thema zu gewinnen, nachdem der Senat und andere einschlägig befasste Verwaltungsgerichte bereits in der Vergangenheit punktuell auf naturwissenschaftliches Originalschrifttum zurückgegriffen hatten, dabei aber - im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangten.
42 
aa) Vor einer Würdigung der diesbezüglichen gutachterlichen Aussagen (S. 4 f. des schriftlichen Gutachtens vom 27.07.2012 sowie der einschlägigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung) ist es geboten, sich den rechtlichen Rahmen, in den die gutachtlichen Ausführungen zu stellen sind, zu vergegenwärtigen. Dies gilt für allem für den Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Annahme potentieller psychophysischer Beeinträchtigungen von Cannabiskonsumenten beim Führen von Fahrzeugen bzw. für deren Ausschluss anzulegen ist (zur Kategorisierung als nicht allein naturwissenschaftliche, sondern normativ geprägte Rechtsfindungsaufgabe vgl. Maatz, Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum, Blutalkohol 2006, 451). Dieser Maßstab ist, wie bereits oben (1.) angesprochen, aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung vor allem mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen.
43 
Wenn der Tatbestand der genannten Vorschrift das Fortbestehen der Fahreignung bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht etwa an das Fehlen im Einzelfall konkret nachweisbarer drogenkonsumbedingter Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit knüpft, sondern im Sinne einer vorverlagernden ab- strakten Prävention an die Trennung bereits des Konsums und des Fahrens, so ist damit nach dem Wortlaut der Vorschrift der vollständige Ausschluss jeder drogenkonsumbedingten Verkehrsgefährdung bezweckt. Nur wenn also nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine psychophysische Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch ausgeschlossen werden kann, ist danach dem Trennungspostulat der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Genüge getan.
44 
Darin liegt bei gesetzessystematischer Betrachtung auch eine Entsprechung zur Ausgestaltung der an denselben Sachverhalt anknüpfenden, durch das Änderungsgesetz zum Straßenverkehrsgesetz vom 28.04.1998 (BGBl I 810 i.V.m. Bekanntmachung vom 29.05.1998, BGBl I 1238) mit Wirkung ab 01.08.1998, d.h. vor dem Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (01.01.1999), normierten Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG als abstraktem Gefährdungsdelikt und zur normativen Fiktion in Satz 2 dieser Vorschrift, nach welcher das in Satz 1 tatbestandlich vorausgesetzte Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels schon vorliegt, wenn eine entsprechende Substanz im Blut nachgewiesen wird. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs für § 24a Abs. 2 StVG sollte eine „bestehende Sanktionslücke im Ordnungswidrigkeitenrecht durch die neue Regelung geschlossen werden, indem das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss bestimmter Drogen allgemein verboten wird“ (BT-Drs. 13/3764, S. 4). Dabei werde für Cannabis davon ausgegangen, dass die beim typischen Rauschverlauf auftretenden Wirkungen zu Leistungseinbußen in den für den Kraftfahrzeugführer wichtigen psychomotorischen Funktionen führe, und dass außerdem atypische Rauschverläufe mit psychopathologischen Störungen auftreten könnten. Ferner wurde für alle von der Vorschrift erfassten Drogen darauf hingewiesen, dass es keine strenge Korrelation zwischen Wirkung und Höhe der Konzentration gebe, so dass keine Kalkulierbarkeit zwischen Wirkstoffdosis und Wirkungsstärke bzw. -ablauf bestehe; eine verlässliche Abschätzung des Wirkungsverlaufs sei damit nicht möglich. Andererseits seien jedoch auch bei der Einnahme von nur sehr geringen Mengen pathologische Rauschzustände möglich. Da anders als bei Alkohol derzeit eine Dosis-Wirkungsbeziehung nicht festgestellt werden könne, sei es nicht möglich, Grenzwerte festzulegen. Dies rechtfertige einen Gefährdungstatbestand, der ein allgemeines Verbot ausspreche (a.a.O., S. 5).
45 
Hieraus ist, da der Gesetzesvorschlag im wesentlichen unverändert vom Gesetzgeber übernommen worden ist, auf dessen Willen zu schließen, die Vorschrift als umfassenden Auffangtatbestand auszugestalten, mit dem im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Fahrtüchtigkeitsbeeinträchtigung durch Drogenkonsum sanktioniert werden sollte. Allerdings ist der Gesetzgeber ausweislich der Entwurfsbegründung von einem Gleichlauf von Nachweiszeit und Wirkungsdauer ausgegangen (a.a.O. S. 5). Diese Annahme hat sich nach fortschreitender Verfeinerung der Messtechnik jedoch nicht mehr aufrechterhalten lassen. Im Hinblick darauf hat das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung des Ordnungswidrigkeitstatbestandes dahingehend für geboten erachtet, dass nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG ausreicht. Festgestellt werden müsse vielmehr eine Konzentration, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines ab- strakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lasse, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen habe, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gewesen sei. Hieraus schließt der Senat wie in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass auch das Bundesverfassungsgericht die Anwendung der Sanktionsnorm jedenfalls schon dann für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, wenn die Möglichkeit einer drogenkonsumbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestand, diese mithin nicht ausgeschlossen war. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht den seinerzeitigen streitigen Erkenntnisstand (die Fahrtüchtigkeit einschränkende Wirkungen erst ab 2,0 ng/ml THC oder schon ab 1,0 ng/ml) referiert und ersichtlich den Wert von 1,0 ng/ml als untere Mindestgrenze angesehen. Daran orientiert sich seither die ganz herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. aus jüngerer Zeit nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2011 – 1 Ss 616/10 -, Juris; König in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 24a StVG RdNr. 21a m.w.N.).
46 
Vor diesem Hintergrund ist von entscheidender Bedeutung, ob auch nach derzeitiger naturwissenschaftlicher Erkenntnis angenommen werden kann, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit psychophysische Beeinträchtigungen unterhalb eines Konzentrationswertes von 2 ng/ml - bzw. im vorliegenden Fall bei 1,3 ng/ml – nicht vorkommen können, d.h. praktisch ausgeschlossen sind. Dieser aus Sicht des Cannabiskonsumenten strenge Maßstab ist es allein, der dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz höchstrangiger Rechtsgüter der anderen Verkehrsteilnehmer entspricht und der den verfassungsrechtlich in Bezug auf das Fahren nach Cannabiskonsum „nur“ durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG geschützten gelegentlichen Cannabiskonsumenten allein für den Bereich aus der Trennungsobliegenheit entlässt, in dem eine Schädigung anderer praktisch ausgeschlossen werden kann, weil unterhalb einer bestimmten Schwelle keine psychophysischen Beeinträchtigungen mehr zu besorgen sind.
47 
bb) Hiervon ausgehend würdigt der Senat die ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen Dr. A., dahin, dass dem - wie dargelegt - gebotenen Maßstab allein die Annahme eines Risikogrenzwertes von 1,0 ng/ml entspricht. Die Würdigung zunächst der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 27.07.2012 ergibt:
48 
Wenn der Sachverständige insoweit einerseits darlegt, es könne als „weitgehend“ gesichert gelten, dass erst bei THC-Serumkonzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei, so ist darin eine doch mit gewissen Unsicherheiten, die der Gutachter zuvor (S. 4 f.) im Einzelnen benennt („nicht eindeutige Ergebnisse“), behaftete relativierende Aussage zu sehen. Der Gutachter stellt insoweit fest, dass weder experimentelle Studien noch die Auswertung von epidemiologischen Daten bisher zu eindeutigen Ergebnissen geführt hätten, auch nicht über Metastudien. Dem entspricht es, dass sich an diese allgemeine Feststellung die Einschränkung anschließt, dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall auch bei niedrigeren Konzentrationen noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien (z.B. nach oraler Aufnahme oder bei relativ „unerfahrenen“ Konsumenten). In diesem Zusammenhang ist auch die in einer Vorbemerkung vom Gutachter gegebene Erläuterung des von der Grenzwertkommission für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 24a Abs. 2 StVG empfohlenen analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml aufschlussreich. Der Gutachter führt dort aus, der empfohlene Grenzwert stelle die Verdoppelung der Bestimmungsgrenze von 0,5 ng/ml dar und diene einerseits dazu, der Messunsicherheit in diesem Konzentrationsbereich Rechnung zu tragen und um andererseits keine unnötig hohen Anforderungen an die Untersuchungslaboratorien zu stellen. Dennoch führt der Gutachter aber auch eine weitere Erwägung der Grenzwertkommission für den empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml an, dass nämlich „jedenfalls bei Konzentrationen unterhalb 0,5 ng/ml nicht mehr mit einer Akutwirkung gerechnet werden muss“. Auch wenn es in der Vorbemerkung des Gutachters abschließend heißt, entscheidend sei nicht die Frage gewesen, ob bei Erreichen der Grenzwertkonzentration bereits mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen sei, so ist in der Gesamtschau den Ausführungen des Gutachters doch zu entnehmen, dass das Risiko einer psychophysischen Beeinträchtigung unterhalb einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml von der Grenzwertkommission durchaus gesehen wird, wobei ein völliger Ausschluss solcher Wirkungen offenbar erst bei 0,5 ng/ml bzw. jedenfalls unter 1 ng/ml angesetzt wird. Dem entspricht im Übrigen auch eine Stellungnahme des damaligen Vorsitzenden der Grenzwertkommission Prof. Dr. M. vom 30.05.2006 (abgedruckt bei Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehrsrecht, RdNr. 540), in der bestätigt wird, dass nach Auffassung der Grenzwertkommission oberhalb eines Wertes von 1 ng THC pro ml Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen werden kann, und dass unterhalb von 1 ng/ml eine solche Wirkung nicht belegt werden kann.
49 
Insgesamt wird damit die bisherige herrschende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Oberverwaltungsgerichte gestützt, dass psychophysische Beeinträchtigungen ab einem Konzentrationswert von 1,0 ng/ml im Einzelfall möglich, jedenfalls nicht mit der nach dem oben entwickelten Risiko-Maßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen sind. Dieser Befund wird auch durch die vom Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen seines Gutachtens nicht durchgreifend in Frage gestellt.
50 
Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach seiner Kenntnis der Studienlage ein statistisch signifikanter Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und psychophysischen Beeinträchtigungen – sofern solche festgestellt würden – im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden sei (S. 33 der Protokollanlage). Er hat aber zugleich verdeutlicht, dass die durch Regressionskoeffizienten ausgedrückte Korrelation zwischen Blutserumwerten und psychophysischen Wirkungen gerade bei Cannabis sehr schwach bzw. „ausgenommen schlecht“ sei, und hat hierfür auch eine plausible pharmakologische Erklärung gegeben: dass nämlich die Konzentration im Plasma oder im Blut eben nicht die Konzentration am Wirkort im Gehirn widerspiegle, weil die Blut-Hirn-Schranke dazwischen sei und es komplexe Umverteilungsprozesse gebe (Seiten 15, 33 der Protokollanlage). Dem entspricht auch die in der mündlichen Verhandlung angesprochene unterschiedliche Verlaufskurve von Blutserum einerseits und Wirkung andererseits auf einer sieben Stunden erfassenden Zeitachse. Während die Blutserumkonzentration nach einem kurzen Anstieg zwar nicht linear, aber doch kontinuierlich konkav bogenförmig absinkt, verläuft die Wirkungskurve zunächst in einem konvexen Bogen, um dann deutlich oberhalb der Blutserumkurve gerade und am Ende abflachend abzufallen (vgl. die Abbildung bei Berr/Krause/Sachs, a.a.O., RdNr. 518; zur schwachen Korrelation und zum mehrphasigen Wirkungsverlauf vgl. auch Mußhoff/Madea in Mußhoff/Madea/Berghaus (Hrsg.), Verkehrsmedizin, 2. Aufl. 2012, S. 487 ff.). Bezieht man mit dem Gutachter weiter den Umstand ein, dass die individuellen Blutserum-Konzentrationsverläufe stark variieren und dass man sich hier im Bereich von (statistischen) Punktwolken befindet (Protokollanlage S. 15), so ist seine Aussage plausibel, dass der individuelle Fall, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung, völlig unterschiedlich liegen könne und es Fälle gebe, in denen mit 1 ng/ml tatsächlich ein klinisch auffälliges Bild vorliege, aber in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle man überhaupt nichts feststelle, was äußerlich merkbar und einer Untersuchung zugänglich wäre. Immer wieder gebe es auch Probanden, die mit wesentlich höheren Konzentrationen (über 10 ng/ml) im Straßenverkehr festgestellt würden, ohne Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Dabei handle es sich dann aber um häufigere Konsumenten. Insgesamt sei es ein höchst inhomogenes Feld (Protokollanlage S. 16 f.).
51 
Diese Einschätzung zu den beträchtlichen Unsicherheiten statistischer Signifikanzfeststellungen im vorliegenden Zusammenhang einerseits und zu Einzelfällen andererseits, in denen bereits bei einem Wert von 1 ng/ml klinische Auffälligkeiten aufträten, hat der Sachverständige auch im weiteren Verlauf seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung weiter beispielhaft ergänzt. So hat er für den Fall eines vereinzelten bzw. sporadischen Konsums die relative Unberechenbarkeit der Wirkungen für den Konsumenten betont. Der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab, nämlich von der genauen Wirkstoffzusammensetzung, der Dosis sowie auch davon, mit welcher Einstellung der Konsument in dieses Erlebnis gehe. Die Begleitumstände spielten eine Rolle. Die Effekte könnten von einem sehr friedlichen Zustand bis hin zum aggressiven gehen. Es gebe ein paar Symptome, die typisch seien und fast immer aufträten, z.B. dass die Herzfrequenz hochgehe. Aber die psychischen Effekte seien doch sehr variabel und insofern auch nicht wirklich vorhersehbar in jedem einzelnen Fall (Protokollanlage S. 27 f.). In der Folge eines Cannabiskonsums könne, wenn andere Dinge hinzuträten – da sei aber trotzdem eine kausale Kette zu sehen -, das Gesamtleistungsverhalten bis zu einer tatsächlichen Fahrunsicherheit reduziert sein. Solche Begleitumstände könnten etwa darin bestehen, dass eine Nacht nicht geschlafen werde und dann immer noch Abbauprodukte und geringere Konzentrationen THC da seien. Er könne tatsächlich aus naturwissenschaftlicher Sicht nicht ausschließen, dass jemand konsumiere, eine massive Wirkung entsprechend hochgradiger Besetzung der Cannabisrezeptoren im Gehirn erfahre, auch massive Ausfallerscheinungen habe, aber über einen so schnellen Metabolismus verfüge, dass das THC nahezu weg sei, der Blutserumgehalt wirklich unter 1 ng/ml liege, aber noch eine Restwirkung da sei (Protokollanlage S. 38 f.).
52 
Diese Ausführungen bestätigen schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass jedenfalls in Ausnahmefällen auch unterhalb von 2 ng/ml noch fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen können, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen sind. Dies genügt jedenfalls nach dem vom Senat zugrunde gelegten Risiko-Maßstab, um den entsprechenden Grenzwert wie bisher bei 1,0 ng/ml THC anzusetzen. Der Senat sieht sich insoweit auch weiterhin bestätigt durch die in seinem Urteil vom 13.12.2007 (a.a.O.) angeführte, nunmehr auch vom Sachverständigen als Beleg herangezogene experimentelle sog. Maastricht-Studie (im Original vom Sachverständigen zitiert unter Nr. 2 seiner Übersicht über Originalschrifttum vom 16.11.2012 (GAS 195 ff.), mit den Autoren Ramaekers, Möller et al., in deutscher Sprache referiert von Möller, Ramaekers et al. in Blutalkohol 2006, 361). Zwar trifft es zu, dass diese Studie zusammenfassend keine statistisch signifikante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unter 2,0 ng/ml THC erkennt, sondern erst darüber (2 bis 5 ng/ml). In der zugrunde liegenden Auswertung des die feinmotorischen Leistungen betreffenden CCT (Critical Cracking Test, Abbildung 5) wird ab 1,0 ng/ml aber immerhin noch eine (als nicht signifikant bezeichnete) „Tendenz“ zu einer Leistungsbeeinträchtigung festgestellt, die auch in dem zugehörigen Balkendiagramm ablesbar ist. Angesichts der vom Sachverständigen eindrucksvoll beschriebenen beträchtlichen Unsicherheiten der statistischen Erfassungsmöglichkeiten erblickt der Senat, ausgehend von dem oben dargelegten rechtlichen Risiko-Maßstab, darin eine Bestätigung seiner Bewertung, dass bereits ab 1,0 ng/ml ein nicht hinnehmbares Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit besteht.
53 
Es kommt hiernach nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Untersuchung von Drasch et al. (Blutalkohol 2006, 441) geübt hat, welche der Senat und verschiedene andere Obergerichte in ihrer bisherigen Rechtsprechung u.a. herangezogen haben. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass diese epidemiologische Untersuchung zwar in der Tat auf subjektiven polizeilichen Feststellungen im Raum München zu Verhaltensauffälligkeiten und in der Folge entsprechenden rechtsmedizinischen Begutachtungen und strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit infolge Cannabiskonsums aufbaut und dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in Bayern insoweit eine strengere Praxis als z.B. in Baden-Württemberg vorherrschen mag. Der Senat lässt dahinstehen, ob diese Gesichtspunkte es rechtfertigen können, die Untersuchung als „nicht valide“ zu betrachten, wie vom Sachverständigen angenommen. Ihr ist nach der Überzeugung des Senats jedenfalls ein gewisser Erkenntniswert nicht abzusprechen, insofern sie nämlich mindestens eine Tendenz zu cannabiskonsumbedingten Beeinträchtigungen der Fahrtüchtigkeit bereits im Bereich von 0,5 bis 2,0 ng/ml THC im Blutserum in einer beträchtlichen Zahl von - strafgerichtlich rechtskräftig abgeurteilten, d.h. auf Grund richterlicher Sachverhaltsprüfung entschiedenen - Fällen bestätigt. Letztlich hat auch der Sachverständige durchaus nicht die Möglichkeit in Zweifel ziehen wollen, dass in der Untersuchung zugrunde liegenden, ihm allerdings nicht näher bekannten Fällen bei THC-Werten unter 2,0 ng/ml entsprechende Fahrtüchtigkeitsdefizite an Hand konkreter Auffälligkeiten aufgedeckt wurden (Protokollanlage S. 39).
54 
cc) Wird – anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC als objektiv-rechtliche Grenze der Trennungsobliegenheit eines Fahrerlaubnisinhabers betrachtet, er also bei einer Unterschreitung dieses Werts trotz gelegentlichen Cannabiskonsums noch als fahrgeeignet angesehen, so wird damit seiner Rechtsposition in verhältnismäßiger Weise Rechnung getragen. Andererseits bedeutet dies, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Rahmen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für das unkalkulierbare Risiko einstehen muss, das er mit seinem Cannabiskonsum und dem nachfolgenden Führen eines Fahrzeugs eingegangen ist. Nur dies entspricht, wie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang auch den charakterlich-sittlichen Eignungsanforderungen.
55 
c) Soweit der Kläger gegen diese Rechtsauffassung noch einwendet, sie stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der rechtlichen Behandlung von Fahrern unter Alkoholeinfluss dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass die Schwelle, ab der ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bei Alkohol einerseits und bei Cannabis andererseits zur Verneinung der Fahreignung führt, unterschiedlich hoch angesetzt ist, ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blickrichtung auf die Vorschrift des § 24a StVG ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln muss (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2004 – 1 BvR 2652/03 -, Juris RdNr. 15). Es ist danach nicht willkürlich, dass der Gesetzgeber das Verbot des Fahrens unter dem Einfluss bestimmter Drogen in § 24a Abs. 2 StVG an eine „Nullwertgrenze“ geknüpft hat, während die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Alkohol gem. § 24a Abs. 1 StVG erst ab dem Erreichen bestimmter Grenzwerte mit Sanktionen belegt ist. Vor allem der Umstand, dass sich bei einzelnen Drogen wie Cannabis, anders als beim Alkohol, die Dosis-Wirkungs-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lässt, ist so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich zu rechtfertigen ist. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl hat es für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung maßgeblich darauf abgestellt, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten habe, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenüberstehe. So dienten alkoholhaltige Substanzen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein würden sie sogar im religiösen Kult verwendet; in allen Fällen dominiere eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führe; seine berauschende Wirkung sei allgemein bekannt und werde durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber stehe beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund. Schließlich sehe sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden könne (BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 – 2 BvL 43/92 u.a., BVerfGE 90, 145, Juris RdNrn. 186 f.). Diese rechtliche Beurteilung wird vom Senat geteilt (vgl. Senatsbeschluss vom 22.11.2004 – 10 S 2182/04 -, VBlBW 2005, 279, Juris RdNr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 23.08.1996 – 11 B 48.96 -, VBlBW 1997, 57; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 30.05.2005 – 11 CS 04.1767 -, Juris).
56 
Die Berufung kann nach allem keinen Erfolg haben.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
58 
Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der klärungsbedürftigen Fragen zur Grenzwertproblematik.
59 
Beschluss vom 22. November 2012
60 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Nrn. 46.3, 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467) auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.