Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 28. Juli 2006 - 10 K 1408/06

published on 28/07/2006 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 28. Juli 2006 - 10 K 1408/06
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Gericht

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Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahr 1975 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.03.2006. Durch diese wurde dem Antragsteller die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde dem Antragsteller die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 getroffenen Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 4).
Dem Antragsteller wurde am 17.02.1994 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Nachdem der Antragsgegner von der Polizei informiert worden war, der Antragsteller sei Heroinkonsument, wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten des TÜV - Med.-Psych. Institut vom 12.12.1997 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, der Antragsteller könne im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 nicht sicher führen; er habe keinen Abstand von der Droge Heroin gewonnen und konsumiere weiter Heroin und Codeinsaft. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Verfügung vom 28.01.1998 die Fahrerlaubnis. Hiergegen wurde nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001, rechtskräftig seit dem 07.08.2001, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war er bereits zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 23.04.1998 wegen eines entsprechenden Delikts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Zur Strafzumessung ist im Urteil vom 12.07.2001 ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Zwar habe der Antragsteller bewährungsbrüchig gehandelt, das Gericht habe aber spüren können, dass er seine Drogensucht bekämpfen wolle. Mit Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 28.06.2002 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Antragsteller gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Er habe weiterhin Drogen (Codein, Heroin oder reines Morphin) genommen. Die zur Durchführung einer Drogentherapie vorgesehene Fachklinik habe den Antragsteller nicht aufgenommen, da er nicht „clean“ gewesen sei. Allerdings wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 28.08.2002 aufgehoben, obwohl er inzwischen wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Heroin - am 11.04.2002 angezeigt worden war (das Verfahren war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 16.08.2002 eingestellt worden, da Konsum nicht strafbar sei). Der Beschluss vom 28.08.2002 wurde darauf gestützt, dass sich der Antragsteller inzwischen nach körperlichem Entzug in eine stationäre Heilbehandlung begeben habe.
Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte die Grenzpolizeistation Waidhaus dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 07.12.2005, ausgestellt von der MeU Rokycany. Nach der Auskunft des Antragstellers sei diesem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu teuer. Unter dem 11.01.2006 teilte dies der Antragsgegner dem Kraftfahrt-Bundesamt mit und bat, die tschechische Ausstellungsbehörde „um Rücknahme des tschechischen Führerscheins zu ersuchen“, bzw. nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß angegeben habe bzw. ob vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung des Antragstellers stattgefunden habe. Eine Antwort ist nach Aktenlage bisher nicht erfolgt.
Unter dem 30.01.2006 - zugestellt am 01.02.2006 - ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller, „zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Klärung, ob Sie noch drogenabhängig sind“, „gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV“ an, und wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung stellte der Antragsgegner die oben wiedergegebene Vorgeschichte des Antragstellers dar.
Auf die Anhörung zur Absicht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, teilte dieser unter dem 28.02.2006 mit, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt. Unter dem 07.03.2006, zugestellt am 09.03.2006, erließ der Antragsgegner die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, gegen die der Antragsteller am 16.03.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 2005, 3228) Widerspruch erheben ließ.
Am 03.04.2006 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen und zur Begründung ausführen lassen, nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV vertretenen Ansicht seien sowohl die Gutachtenaufforderung als auch die angefochtene Verfügung - für beide seien Gebühren erhoben worden - offensichtlich rechtswidrig, weil überflüssig. Unabhängig davon bestehe Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben.
Mit Verfügung vom 15.05.2006 hob der Antragsgegner Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 07.03.2006 (Ablieferungspflicht, unmittelbarer Zwang) auf. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ist zulässig. Dem Antragsteller steht hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Angesichts der insbesondere auch im Strafrecht bisher nicht geklärten Frage der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV im Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. OLG München, Vorlagebeschluss vom 09.09.2005 - 4St RR 031/05 -) dürfte der Sofortvollzug der Verfügung, mit der ihm seine tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung des Verbots, davon im Inland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, für die Frage des Vorliegens des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhebliche rechtliche Bedeutung haben.
10 
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11 
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
12 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Antragstellers.
13 
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften zunächst auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts als gering anzusehen sein.
14 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
15 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Verfügung nicht „offensichtlich rechtswidrig“, weil sie „überflüssig“ ist. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV auch im Verwaltungsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - [für eine besondere Fallgestaltung]; offen gelassen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; so auch i.E. OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; s. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158) kann nicht davon die Rede sein, dass das Verbot, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, „ins Leere“ geht. Nur durch den Erlass einer solchen Verfügung kann in Erfolg versprechender Weise verhindert werden, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund dieser Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.
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Der Antragsgegner hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
17 
Die Gutachtenanordnung dürfte auch in der Sache zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, VRS 108, 127 und Beschluss vom 24.06.2002, VBlBW 2002, 441; ebenso BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Drogenvorgeschichte, die Fahrerlaubnisentziehung und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ausreichend dargelegt. Aus ihnen in Verbindung mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 2 FeV kann der Antragsteller entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Dass dem Antragsteller in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), 76f.).
18 
Die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV gerechtfertigt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn u.a. zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist. Das Bedürfnis nach Klärung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 ergibt, damals heroinabhängig war. Abgesehen davon lagen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen seiner Drogenproblematik entzogen worden war.
19 
Da der Antragsteller sich geweigert hat, der Gutachtensaufforderung insoweit nachzukommen, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen.
20 
Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache dürften aber auch dann als gering anzusehen sein, wenn die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme berücksichtigt werden.
21 
Der Antragsteller beruft sich in der Sache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zunächst das Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:
22 
Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
23 
In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedsstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihm möglicherweise später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedsstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen(EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).
24 
Inwieweit allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigen Wohnsitz zuständigen Mitgliedsstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Anwendbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zum Teil die Ansicht vertreten, dies werde vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 nicht erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601). Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
25 
Entsprechendes gilt für den Beschluss der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (- C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173), ebenso in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dessen Ausspruch lautet:
26 
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
27 
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedsstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat bestanden.
28 
Auch dieser Beschluss betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die hier erhebliche. Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf nämlich einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung im Fall „Halbritter“ auch die bereits oben angesprochene „Anerkennung“ der ausländischen Fahrerlaubnis. Deshalb sind die Konsequenzen, die aus diesem Beschluss in der Rechtsprechung gezogen werden, ebenso uneinheitlich wie die aus dem Urteil vom 29.04.2004. Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 -; s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber der Ansicht, jedenfalls aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht allein deswegen entzogen werden könne, weil sich der Inhaber einer nach deutschem Recht erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen habe, kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs europarechtlicher Rechtspositionen zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/05 -; so auch VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -). Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -; so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -).
29 
Ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit dem überwiegenden Teil der zitierten Rechtsprechung als zumindest offen anzusehen sind, da die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Fall auch dann als gering anzusehen, wenn aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (a.a.O.) bzw. dessen Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O.) geschlossen wird, dass im Regelfall keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen.
30 
Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedsstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung nationalen Rechts entziehen (vgl. die Übersicht im Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, AS 1999, I-1495, Rdnr. 24). Dieser Mitgliedsstaat hat jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (vgl. Urteil vom 09.03.1999, a.a.O., Rdnr. 25). Weiter dürfte allein die Ausnutzung des Umstandes durch den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates ihm größere Freiheiten einräumen, dafür nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 - Centos -, Slg. 1999 I, 1459 Rdnr. 27). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl z.B. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, DStR 2006, 420, Rdnr. 74; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - m.w.N.).
31 
Danach dürfte sich der Antragsteller nach Aktenlage nicht auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG berufen können. Dem Antragsteller wurde auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.12.1997 die Fahrerlaubnis wegen Drogenmissbrauchs bzw. -abhängigkeit entzogen. In der Folgezeit kam es zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 wird der Antragsteller ausdrücklich als drogensüchtig (Heroin) bezeichnet. Zwar hat der Antragsteller im Jahre 2002 eine Drogentherapie begonnen. Über deren Erfolg ist aber nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen, obwohl sich ein solcher Vortrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgedrängt hätte. Bei der Grenzkontrolle am 10.01.2006, anlässlich der festgestellt wurde, dass er seit 07.12.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis war, gab er nach dem Bericht des kontrollierenden Polizeibeamten an, ihm sei „eine MPU zu teuer“. Bereits dies bestätigt die nach den übrigen Umständen nahe liegende Absicht der Umgehung von § 14 Abs. 2 FeV; dem Antragsteller war bekannt, dass er nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erlangen konnte.
32 
Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt auch, dass selbst dann, wenn von der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen ausgegangen wird, das genannte zweite Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfehlt wird.
33 
Der Antragsteller beruft sich auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Diese Bestimmung kann aber nicht isoliert gesehen werden. Die Richtlinie 91/439/EWG verknüpft, wie sich aus der Präambel ergibt, das Ziel, „um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten ...“, „ist ein einzelstaatlicher Führerschein wünschenswert, den die Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss“, mit der Voraussetzung, „aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“.
34 
Während sich das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG niedergeschlagen hat, bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III, soweit hier erheblich, als Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis:
35 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
36 
Dass der Antragsteller dennoch die Mindestbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt, erscheint unwahrscheinlich. Er war nach Aktenlage zumindest bis zum Jahre 2002 von psychotropen Stoffen - Heroin - abhängig. Heroin ist eine harte Droge mit hohem Suchtpotential und entsprechend hoher Rückfallgefährdung. Dass er trotzdem seine Heroinabhängigkeit inzwischen endgültig überwunden hat, ist nicht ersichtlich oder nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er, obwohl sich dies spätestens im Zusammenhang mit der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung aufgedrängt hätte, irgend etwas dazu vorgetragen, ob er seine auf seiner Vorgeschichte beruhende Drogenproblematik vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis den tschechischen Behörden mitgeteilt hat bzw. ob seine Fahreignung in Tschechien hinsichtlich dieser Eignungsfrage überprüft worden ist.
37 
Solange aber nicht geklärt ist, ob der Antragsteller seine Heroinabhängigkeit überwunden hat, besteht die hohe Gefahr, dass wegen andauernder Drogenabhängigkeit die dem wichtigen Rechtsgut der Verkehrssicherheit dienende Voraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG verfehlt wird, wenn er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
38 
Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen sein, der Antragsteller hätte in zulässiger Weise lediglich davon Gebrauch gemacht, dass die nationalen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts in Tschechien insoweit weniger streng sind als die deutschen. Denn angesichts der Regelung in Nr. 15 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht ohne Weiteres die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen vor weniger als vier Jahren noch Heroinabhängigen zulässt, solange nicht geklärt ist, ob er trotz der früher gegebenen Abhängigkeit von einer solchen harten Droge die Fahreignung wieder gewonnen hat. Dass Tschechien insoweit von der Möglichkeit einer Ausnahme gemäß Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 91/439/EWG - mit Zustimmung der Kommission Abweichung von Anhang III, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs vereinbar sind - Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch den zuständigen Antragsgegner an die unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit bzw. -missbrauchs und seine weitere Drogenvorgeschichte nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Umstände mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass deswegen schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Diese Einschätzung beruht nicht auf einem Misstrauen gegenüber den ausländischen Vorschriften über die Voraussetzungen der Erteilung des Führerscheins und deren sorgsamer Umsetzung; vielmehr bieten die gegenwärtigen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür, dass die im Inland eingetretenen Mängel den im Ausland für die Erteilung zuständigen Behörden bekannt werden und von ihnen berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54.04 -).
39 
Mithin dürfte es im Falle des Antragstellers nicht um die Ausnützung einer für ihn günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gehen, sondern um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Dass jedenfalls in einem solchen Extremfall wie dem des Antragstellers das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG - europaweite Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - wegen wahrscheinlichen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III nicht verwirklicht werden kann, dürfte nahe liegen. Dass das Ziel der Regelung in einer so extrem liegenden Fallgestaltung wie der vorliegenden gefährdet wäre, dürfte auszuschließen sein. Denn es kann nicht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sein, dass wegen des Fehlens entsprechender Kommunikation bzw. Koordination zwischen den Fahrerlaubnisbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ohne Weiteres Fahrerlaubnisse an mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrzeugführer erteilt werden. Im Übrigen dürfte sich selbst dann, wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass tschechische Behörden sich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III hinweggesetzt hätten, aufdrängen, dass gegenüber einem solchen Verhalten von Behörden eines Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227, 228 Abs. 4 EGV im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig in der erforderlichen Zeitnähe und Effektivität beseitigt, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt nach Aktenlage noch nicht einmal eine Antwort der tschechischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
40 
Deshalb fällt auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die wieder gewonnene Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Abwägung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen worden wären.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat dem Begehren des Antragstellers entsprochen, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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30/03/2007 17:44

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei
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published on 01/06/2006 00:00

Gründe   I. 1  Dem Antragsteller wurde erstmals 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. 1989 wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Unfallflucht verhängt. 1990 wurde ihm die F
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Tenor Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verw
published on 05/01/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Rech
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published on 21/03/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 30.11.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen den für sofort vollzie
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Annotations

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.