Beschluß des VG Stuttgart: 10 K 1408/06 vom 28.07.2006 zum einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus

published on 30/03/2007 17:44
Beschluß des VG Stuttgart: 10 K 1408/06 vom 28.07.2006 zum einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus
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Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Straßenverkehrsrecht, Europarecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das VG Stuttgart hat zum Aktenzeichen 10 K 1408/06 am 28.07.2006 im einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus den Antrag abgelehnt.
 
 
Leitsatz
 1. Zur Missbräuchlichkeit der Ausnutzung einer sich möglicherweise aus der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gem. Art. 1 II EWGRL 91/439 ergebenden Rechtsposition durch einen früheren Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, dem diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums entzogen worden war und zu dessen Drogenkonsum bekannt ist, dass er noch im Jahre 2002 heroinabhängig war, wenn mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der tschechischen Behörde, durch die ihm eine EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist, diese Drogenabhängigkeit des Fahrerlaubnisbewerbers nicht bekannt war.

(amtlicher Leitsatz)
 
Leitsatz
 
Zur Missbräuchlichkeit der Ausnutzung einer sich möglicherweise aus der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gem. Art. 1 II EWGRL 91/439 ergebenden Rechtsposition durch einen früheren Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, dem diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums entzogen worden war und zu dessen Drogenkonsum bekannt ist, dass er noch im Jahre 2002 heroinabhängig war, wenn mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der tschechischen Behörde, durch die ihm eine EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist, diese Drogenabhängigkeit des Fahrerlaubnisbewerbers nicht bekannt war.
 
In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis,

hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX und die Richterin am Verwaltungsgericht XXX

am 28. 7. 2006

beschlossen:

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Ag. zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der im Jahr 1975 geborene Ast. begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Ag. vom 07.03.2006. Durch diese wurde dem Ast. die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1). Der Ast. wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Ag. abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde dem Ast. die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 getroffenen Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 4).


Dem Ast. wurde am 17.02.1994 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Nachdem der Ag. von der Polizei informiert worden war, der Ast. sei Heroinkonsument, wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten des TÜV - Med.-Psych. Institut vom 12.12.1997 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, der Ast. könne im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 nicht sicher führen; er habe keinen Abstand von der Droge Heroin gewonnen und konsumiere weiter Heroin und Codeinsaft. Daraufhin entzog ihm der Ag. mit Verfügung vom 28.01.1998 die Fahrerlaubnis. Hiergegen wurde nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht erhoben. Durch Urteil des AG Öhringen vom 12.07.2001, rechtskräftig seit dem 07.08.2001, wurde der Ast. wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war er bereits zuvor durch Urteil des AG Öhringen vom 23.04.1998 wegen eines entsprechenden Delikts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Zur Strafzumessung ist im Urteil vom 12.07.2001 ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Zwar habe der Ast. bewährungsbrüchig gehandelt, das Gericht habe aber spüren können, dass er seine Drogensucht bekämpfen wolle. Mit Beschluss des AG Öhringen vom 28.06.2002 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Ast. gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Er habe weiterhin Drogen (Codein, Heroin oder reines Morphin) genommen. Die zur Durchführung einer Drogentherapie vorgesehene Fachklinik habe den Ast. nicht aufgenommen, da er nicht „clean“ gewesen sei. Allerdings wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Ast. durch Beschluss vom 28.08.2002 aufgehoben, obwohl er inzwischen wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Heroin - am 11.04.2002 angezeigt worden war (das Verfahren war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 16.08.2002 eingestellt worden, da Konsum nicht strafbar sei). Der Beschluss vom 28.08.2002 wurde darauf gestützt, dass sich der Ast. inzwischen nach körperlichem Entzug in eine stationäre Heilbehandlung begeben habe.

Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte die Grenzpolizeistation Waidhaus dem Ag. mit, der Ast. sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 07.12.2005, ausgestellt von der MeU Rokycany. Nach der Auskunft des Ast. sei diesem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu teuer. Unter dem 11.01.2006 teilte dies der Ag. dem Kraftfahrt-Bundesamt mit und bat, die tschechische Ausstellungsbehörde „um Rücknahme des tschechischen Führerscheins zu ersuchen“, bzw. nachzufragen, ob der Ast. den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß angegeben habe bzw. ob vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung des Ast. stattgefunden habe. Eine Antwort ist nach Aktenlage bisher nicht erfolgt.

Unter dem 30.01.2006 - zugestellt am 01.02.2006 - ordnete der Ag. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Ast., „zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Klärung, ob Sie noch drogenabhängig sind“, „gem. § 46 III i.V. mit § 14 II FeV“ an, und wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung stellte der Ag. die oben wiedergegebene Vorgeschichte des Ast. dar.

Auf die Anhörung zur Absicht, dem Ast. die Fahrerlaubnis zu entziehen, teilte dieser unter dem 28.02.2006 mit, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt. Unter dem 07.03.2006, zugestellt am 09.03.2006, erließ der Ag. die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, gegen die der Ast. am 16.03.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 2005, 3228) Widerspruch erheben ließ.

Am 03.04.2006 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen und zur Begründung ausführen lassen, nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Anwendbarkeit von § 28 IV und 5 FeV vertretenen Ansicht seien sowohl die Gutachtenaufforderung als auch die angefochtene Verfügung - für beide seien Gebühren erhoben worden - offensichtlich rechtswidrig, weil überflüssig. Unabhängig davon bestehe Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben.

Mit Verfügung vom 15.05.2006 hob der Ag. Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 07.03.2006 (Ablieferungspflicht, unmittelbarer Zwang) auf. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 92 III VwGO einzustellen.

Der verbleibende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Ast. ist zulässig. Dem Ast. steht hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Angesichts der insbesondere auch im Strafrecht bisher nicht geklärten Frage der Anwendbarkeit von § 28 IV und 5 FeV im Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. OLG München, Vorlagebeschluss vom 09.09.2005 - 4St RR 031/05 -) dürfte der Sofortvollzug der Verfügung, mit der ihm seine tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung des Verbots, davon im Inland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, für die Frage des Vorliegens des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhebliche rechtliche Bedeutung haben.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gem. § 80 III Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w. Nachw.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Ast. zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖVDÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Ast..

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften zunächst auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts als gering anzusehen sein.

Nach § 3 I StVG i.V. mit § 46 I FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Entgegen der Auffassung des Ast. ist die angefochtene Verfügung nicht „offensichtlich rechtswidrig“, weil sie „überflüssig“ ist. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 28 IV und 5 FeV auch im Verwaltungsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - [für eine besondere Fallgestaltung]; offen gelassen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; so auch i.E. OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; s. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158) kann nicht davon die Rede sein, dass das Verbot, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, „ins Leere“ geht. Nur durch den Erlass einer solchen Verfügung kann in Erfolg versprechender Weise verhindert werden, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer auf Grund dieser Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.


Der Ag. hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass der Ast. das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 IV S. 2 und 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.

Die Gutachtenanordnung dürfte auch in der Sache zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, VRS 108, 127 und Beschluss vom 24.06.2002, VBlBW 2002, 441; ebenso BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Drogenvorgeschichte, die Fahrerlaubnisentziehung und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Ast. ausreichend dargelegt. Aus ihnen in Verbindung mit dem Hinweis auf § 14 II FeV kann der Ast. entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Dass dem Ast. in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), VRS76f.).

Die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gem. § 14 II Nr. 2 i.V. mit I FeV gerechtfertigt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn u.a. zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist. Das Bedürfnis nach Klärung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass der Ast., wie sich aus den Entscheidungsgründen des AG Öhringen vom 12.07.2001 ergibt, damals heroinabhängig war. Abgesehen davon lagen auch die Voraussetzungen des § 14 II Nr. 1 FeV vor, da dem Ast. die Fahrerlaubnis wegen seiner Drogenproblematik entzogen worden war.

Da der Ast. sich geweigert hat, der Gutachtensaufforderung insoweit nachzukommen, dürfte der Ag. nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Ast. zu schließen.

Die Erfolgsaussichten des Rechtstreits in der Hauptsache dürften aber auch dann als gering anzusehen sein, wenn die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme berücksichtigt werden.

Der Ast. beruft sich in der Sache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zunächst das Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:

Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 IV der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihm möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 II i.V. mit Art 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).

Inwieweit allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen auf Grund von dessen ständigen Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Anwendbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zum Teil die Ansicht vertreten, dies werde vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 nicht erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601). Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).

Entsprechendes gilt für den Beschluss der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (- C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173), ebenso in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dessen Ausspruch lautet:

1. Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. 6. 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

2. Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Ast. vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Auch dieser Beschluss betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die hier erhebliche. Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf nämlich einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung im Fall „Halbritter“ auch die bereits oben angesprochene „Anerkennung“ der ausländischen Fahrerlaubnis. Deshalb sind die Konsequenzen, die aus diesem Beschluss in der Rechtsprechung gezogen werden, ebenso uneinheitlich wie die aus dem Urteil vom 29.04.2004. Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallge-staltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 -; s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber der Ansicht, jedenfalls aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht allein deswegen entzogen werden könne, weil sich der Inhaber einer nach deutschem Recht erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen habe, kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs europarechtlicher Rechtspositionen zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/05 -; so auch VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -). Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -; so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -).


Ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit dem überwiegenden Teil der zitierten Rechtsprechung als zumindest offen anzusehen sind, da die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Fall auch dann als gering anzusehen, wenn aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (a.a.O.) bzw. dessen Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O.) geschlossen wird, dass im Regelfall keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen.

Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Ast. ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung nationalen Rechts entziehen (vgl. die Übersicht im Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, AS 1999, I-1495, Rdnr. 24). Dieser Mitgliedstaat hat jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (vgl. Urteil vom 09.03.1999, a.a.O., Rdnr. 25). Weiter dürfte allein die Ausnutzung des Umstandes durch den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates ihm größere Freiheiten einräumen, dafür nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 - Centos -, Slg. 1999 I, 1459 Rdnr. 27). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl z.B. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, DStR 2006, 420, Rdnr. 74; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - m.w. Nachw.).

Danach dürfte sich der Ast. nach Aktenlage nicht auf Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG berufen können. Dem Ast. wurde auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.12.1997 die Fahrerlaubnis wegen Drogenmissbrauchs bzw. -abhängigkeit entzogen. In der Folgezeit kam es zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Urteil des AG Öhringen vom 12.07.2001 wird der Ast. ausdrücklich als drogensüchtig (Heroin) bezeichnet. Zwar hat der Ast. im Jahre 2002 eine Drogentherapie begonnen. Über deren Erfolg ist aber nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen, obwohl sich ein solcher Vortrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgedrängt hätte. Bei der Grenzkontrolle am 10.01.2006, anlässlich der festgestellt wurde, dass er seit 07.12.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis war, gab er nach dem Bericht des kontrollierenden Polizeibeamten an, ihm sei „eine MPU zu teuer“. Bereits dies bestätigt die nach den übrigen Umständen nahe liegende Absicht der Umgehung von § 14 II FeV; dem Ast. war bekannt, dass er nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erlangen konnte.

Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt auch, dass selbst dann, wenn von der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen ausgegangen wird, das genannte zweite Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfehlt wird.

Der Ast. beruft sich auf Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Diese Bestimmung kann aber nicht isoliert gesehen werden. Die Richtlinie 91/439/EWG verknüpft, wie sich aus der Präambel ergibt, das Ziel, „um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten ...“, „ist ein einzelstaatlicher Führerschein wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss“, mit der Voraussetzung, „aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“.


Während sich das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG niedergeschlagen hat, bestimmt Art. 7 I Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V. mit Nr. 15 der Anlage III, soweit hier erheblich, als Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis:

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.

Dass der Ast. dennoch die Mindestbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt, erscheint unwahrscheinlich. Er war nach Aktenlage zumindest bis zum Jahre 2002 von psychotropen Stoffen - Heroin - abhängig. Heroin ist eine harte Droge mit hohem Suchtpotential und entsprechend hoher Rückfallgefährdung. Dass er trotzdem seine Heroinabhängigkeit inzwischen endgültig überwunden hat, ist nicht ersichtlich oder nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er, obwohl sich dies spätestens im Zusammenhang mit der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung aufgedrängt hätte, irgend etwas dazu vorgetragen, ob er seine auf seiner Vorgeschichte beruhende Drogenproblematik vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis den tschechischen Behörden mitgeteilt hat bzw. ob seine Fahreignung in Tschechien hinsichtlich dieser Eignungsfrage überprüft worden ist.

Solange aber nicht geklärt ist, ob der Ast. seine Heroinabhängigkeit überwunden hat, besteht die hohe Gefahr, dass wegen andauernder Drogenabhängigkeit die dem wichtigen Rechtsgut der Verkehrssicherheit dienende Voraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG verfehlt wird, wenn er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.

Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen sein, der Ast. hätte in zulässiger Weise lediglich davon Gebrauch gemacht, dass die nationalen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts in Tschechien insoweit weniger streng sind als die deutschen. Denn angesichts der Regelung in Nr. 15 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht ohne Weiteres die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen vor weniger als vier Jahren noch Heroinabhängigen zulässt, solange nicht geklärt ist, ob er trotz der früher gegebenen Abhängigkeit von einer solchen harten Droge die Fahreignung wieder gewonnen hat. Dass Tschechien insoweit von der Möglichkeit einer Ausnahme gem. Art. 7 III Richtlinie 91/439/EWG - mit Zustimmung der Kommission Abweichung von Anhang III, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs vereinbar sind - Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Ast. zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch den zuständigen Ag. an die unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit bzw. -missbrauchs und seine weitere Drogenvorgeschichte nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Umstände mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass deswegen schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Diese Einschätzung beruht nicht auf einem Misstrauen gegenüber den ausländischen Vorschriften über die Voraussetzungen der Erteilung des Führerscheins und deren sorgsamer Umsetzung; vielmehr bieten die gegenwärtigen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür, dass die im Inland eingetretenen Mängel den im Ausland für die Erteilung zuständigen Behörden bekannt werden und von ihnen berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54.04 -).

Mithin dürfte es im Falle des Ast. nicht um die Ausnützung einer für ihn günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedstaat der EU gehen, sondern um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Dass jedenfalls in einem solchen Extremfall wie dem des Ast. das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG - europaweite Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - wegen wahrscheinlichen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 7 I Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V. mit Nr. 15 der Anlage III nicht verwirklicht werden kann, dürfte nahe liegen. Dass das Ziel der Regelung in einer so extrem liegenden Fallgestaltung wie der vorliegenden gefährdet wäre, dürfte auszuschließen sein. Denn es kann nicht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sein, dass wegen des Fehlens entsprechender Kommunikation bzw. Koordination zwischen den Fahrerlaubnisbehörden der EU-Mitgliedstaaten ohne Weiteres Fahrerlaubnisse an mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrzeugführer erteilt werden. Im Übrigen dürfte sich selbst dann, wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass tschechische Behörden sich über Art. 7 I Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V. mit Nr. 15 der Anlage III hinweggesetzt hätten, aufdrängen, dass gegenüber einem solchen Verhalten von Behörden eines Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227, 228 IV EGV im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig in der erforderlichen Zeitnähe und Effektivität beseitigt, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt nach Aktenlage noch nicht einmal eine Antwort der tschechischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.

Deshalb fällt auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Ast. aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Ast. auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Ast. entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die wieder gewonnene Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Ast. im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Abwägung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen worden wären.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 II, 154 I VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Ag. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat dem Begehren des Ast. entsprochen, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 II Satz 1, 53 III Nr. 2, 52 I und 2 GKG.

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published on 07/11/2005 00:00

Tenor Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verw
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Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel. Der S
published on 05/01/2005 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Rech
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07/03/2008 14:09

Rechtsberatung zum Verwaltungsrecht - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
12/05/2021 14:55

Das Verwaltungsgericht Weimar (8 E 416/21) erachtet die Entscheidung des AG Weimar (9 F 148/21), die über die Aufhebung jeglicher Corona-Schutzmaßnahmen in Weimarer Schulen befunden hat, als „offensichtlich rechtswidrig“. Eine solche Befugnis über die Anordnungen von Behörden zu entscheiden, stehe nicht dem Familiengericht zu, sondern fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.  So hat mittlerweile das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena) den umstrittenen Beschluss wieder aufgehoben. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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Die Schlussbescheide des Landes NRW mit denen, die Bezirksregierung versucht hat geleistete Corona-Soforthilfen von Empfängern zurückzuerlangen, sind rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16.08.2022 und gab den Klägern in drei Pilotverfahren Recht.  Dass dies kein Einzelfall ist zeigen auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Das VG Köln hat noch am selben Tag, mit sechs Urteilen entschieden, dass die Rückforderung von im Frühjahr ausgezahlten Coronahilfen durch das Land Nordrhein-Westfalen nicht rechtmäßig war. Nur eine Woche später hat auch das VG Gelsenkirchen den Klägern - einen sososälbstständigen Veranstaltungstechniker sowie einer Rechtsanwaltsozietät - Recht gegeben. Auch sie konnten sich erfolgreich gegen die Rückforderungen erhaltener Coronahilfen wehren. Das können Sie auch! Kontaktieren Sie Streifler&Kollegen noch heute! Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin  
15/04/2014 11:58

Mit Verabschiedung der FIFA Regularien das Public Viewing betreffend nimmt Rechtsunsicherheit auf Seiten der Veranstalter fortwährend zu. Wir beraten Sie im Vorfeld über eine sachgerechte Vorgehensweise.
Artikel zu Verwaltungsrecht

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Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsgegner zu einem Drittel.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der im Jahr 1975 geborene Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 07.03.2006. Durch diese wurde dem Antragsteller die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde dem Antragsteller die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 getroffenen Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 4).
Dem Antragsteller wurde am 17.02.1994 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Nachdem der Antragsgegner von der Polizei informiert worden war, der Antragsteller sei Heroinkonsument, wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten des TÜV - Med.-Psych. Institut vom 12.12.1997 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, der Antragsteller könne im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 nicht sicher führen; er habe keinen Abstand von der Droge Heroin gewonnen und konsumiere weiter Heroin und Codeinsaft. Daraufhin entzog ihm der Antragsgegner mit Verfügung vom 28.01.1998 die Fahrerlaubnis. Hiergegen wurde nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001, rechtskräftig seit dem 07.08.2001, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war er bereits zuvor durch Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 23.04.1998 wegen eines entsprechenden Delikts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Zur Strafzumessung ist im Urteil vom 12.07.2001 ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Zwar habe der Antragsteller bewährungsbrüchig gehandelt, das Gericht habe aber spüren können, dass er seine Drogensucht bekämpfen wolle. Mit Beschluss des Amtsgerichts Öhringen vom 28.06.2002 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Antragsteller gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Er habe weiterhin Drogen (Codein, Heroin oder reines Morphin) genommen. Die zur Durchführung einer Drogentherapie vorgesehene Fachklinik habe den Antragsteller nicht aufgenommen, da er nicht „clean“ gewesen sei. Allerdings wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 28.08.2002 aufgehoben, obwohl er inzwischen wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Heroin - am 11.04.2002 angezeigt worden war (das Verfahren war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 16.08.2002 eingestellt worden, da Konsum nicht strafbar sei). Der Beschluss vom 28.08.2002 wurde darauf gestützt, dass sich der Antragsteller inzwischen nach körperlichem Entzug in eine stationäre Heilbehandlung begeben habe.
Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte die Grenzpolizeistation Waidhaus dem Antragsgegner mit, der Antragsteller sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 07.12.2005, ausgestellt von der MeU Rokycany. Nach der Auskunft des Antragstellers sei diesem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu teuer. Unter dem 11.01.2006 teilte dies der Antragsgegner dem Kraftfahrt-Bundesamt mit und bat, die tschechische Ausstellungsbehörde „um Rücknahme des tschechischen Führerscheins zu ersuchen“, bzw. nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß angegeben habe bzw. ob vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung des Antragstellers stattgefunden habe. Eine Antwort ist nach Aktenlage bisher nicht erfolgt.
Unter dem 30.01.2006 - zugestellt am 01.02.2006 - ordnete der Antragsgegner die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Antragsteller, „zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Klärung, ob Sie noch drogenabhängig sind“, „gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 FeV“ an, und wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung stellte der Antragsgegner die oben wiedergegebene Vorgeschichte des Antragstellers dar.
Auf die Anhörung zur Absicht, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, teilte dieser unter dem 28.02.2006 mit, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt. Unter dem 07.03.2006, zugestellt am 09.03.2006, erließ der Antragsgegner die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, gegen die der Antragsteller am 16.03.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 2005, 3228) Widerspruch erheben ließ.
Am 03.04.2006 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen und zur Begründung ausführen lassen, nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV vertretenen Ansicht seien sowohl die Gutachtenaufforderung als auch die angefochtene Verfügung - für beide seien Gebühren erhoben worden - offensichtlich rechtswidrig, weil überflüssig. Unabhängig davon bestehe Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben.
Mit Verfügung vom 15.05.2006 hob der Antragsgegner Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 07.03.2006 (Ablieferungspflicht, unmittelbarer Zwang) auf. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ist zulässig. Dem Antragsteller steht hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Angesichts der insbesondere auch im Strafrecht bisher nicht geklärten Frage der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV im Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. OLG München, Vorlagebeschluss vom 09.09.2005 - 4St RR 031/05 -) dürfte der Sofortvollzug der Verfügung, mit der ihm seine tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung des Verbots, davon im Inland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, für die Frage des Vorliegens des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhebliche rechtliche Bedeutung haben.
10 
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
11 
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Antragsteller zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
12 
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Antragstellers.
13 
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften zunächst auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts als gering anzusehen sein.
14 
Nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
15 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die angefochtene Verfügung nicht „offensichtlich rechtswidrig“, weil sie „überflüssig“ ist. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 28 Abs. 4 und 5 FeV auch im Verwaltungsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - [für eine besondere Fallgestaltung]; offen gelassen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; so auch i.E. OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; s. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158) kann nicht davon die Rede sein, dass das Verbot, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, „ins Leere“ geht. Nur durch den Erlass einer solchen Verfügung kann in Erfolg versprechender Weise verhindert werden, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer aufgrund dieser Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.
16 
Der Antragsgegner hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass der Antragsteller das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
17 
Die Gutachtenanordnung dürfte auch in der Sache zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, VRS 108, 127 und Beschluss vom 24.06.2002, VBlBW 2002, 441; ebenso BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Drogenvorgeschichte, die Fahrerlaubnisentziehung und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers ausreichend dargelegt. Aus ihnen in Verbindung mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 2 FeV kann der Antragsteller entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Dass dem Antragsteller in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), 76f.).
18 
Die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 FeV gerechtfertigt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn u.a. zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist. Das Bedürfnis nach Klärung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, wie sich aus den Entscheidungsgründen des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 ergibt, damals heroinabhängig war. Abgesehen davon lagen auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen seiner Drogenproblematik entzogen worden war.
19 
Da der Antragsteller sich geweigert hat, der Gutachtensaufforderung insoweit nachzukommen, dürfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen.
20 
Die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache dürften aber auch dann als gering anzusehen sein, wenn die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme berücksichtigt werden.
21 
Der Antragsteller beruft sich in der Sache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zunächst das Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:
22 
Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist.
23 
In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedsstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihm möglicherweise später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedsstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen(EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).
24 
Inwieweit allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen aufgrund von dessen ständigen Wohnsitz zuständigen Mitgliedsstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Anwendbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zum Teil die Ansicht vertreten, dies werde vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 nicht erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601). Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
25 
Entsprechendes gilt für den Beschluss der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (- C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173), ebenso in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dessen Ausspruch lautet:
26 
1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde.
27 
2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedsstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedsstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedsstaat bestanden.
28 
Auch dieser Beschluss betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die hier erhebliche. Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf nämlich einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung im Fall „Halbritter“ auch die bereits oben angesprochene „Anerkennung“ der ausländischen Fahrerlaubnis. Deshalb sind die Konsequenzen, die aus diesem Beschluss in der Rechtsprechung gezogen werden, ebenso uneinheitlich wie die aus dem Urteil vom 29.04.2004. Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallgestaltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 -; s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber der Ansicht, jedenfalls aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht allein deswegen entzogen werden könne, weil sich der Inhaber einer nach deutschem Recht erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen habe, kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs europarechtlicher Rechtspositionen zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/05 -; so auch VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -). Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -; so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -).
29 
Ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit dem überwiegenden Teil der zitierten Rechtsprechung als zumindest offen anzusehen sind, da die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Fall auch dann als gering anzusehen, wenn aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (a.a.O.) bzw. dessen Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O.) geschlossen wird, dass im Regelfall keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen.
30 
Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Antragsteller ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedsstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung nationalen Rechts entziehen (vgl. die Übersicht im Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, AS 1999, I-1495, Rdnr. 24). Dieser Mitgliedsstaat hat jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (vgl. Urteil vom 09.03.1999, a.a.O., Rdnr. 25). Weiter dürfte allein die Ausnutzung des Umstandes durch den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates ihm größere Freiheiten einräumen, dafür nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 - Centos -, Slg. 1999 I, 1459 Rdnr. 27). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl z.B. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, DStR 2006, 420, Rdnr. 74; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - m.w.N.).
31 
Danach dürfte sich der Antragsteller nach Aktenlage nicht auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG berufen können. Dem Antragsteller wurde auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.12.1997 die Fahrerlaubnis wegen Drogenmissbrauchs bzw. -abhängigkeit entzogen. In der Folgezeit kam es zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 12.07.2001 wird der Antragsteller ausdrücklich als drogensüchtig (Heroin) bezeichnet. Zwar hat der Antragsteller im Jahre 2002 eine Drogentherapie begonnen. Über deren Erfolg ist aber nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen, obwohl sich ein solcher Vortrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgedrängt hätte. Bei der Grenzkontrolle am 10.01.2006, anlässlich der festgestellt wurde, dass er seit 07.12.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis war, gab er nach dem Bericht des kontrollierenden Polizeibeamten an, ihm sei „eine MPU zu teuer“. Bereits dies bestätigt die nach den übrigen Umständen nahe liegende Absicht der Umgehung von § 14 Abs. 2 FeV; dem Antragsteller war bekannt, dass er nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erlangen konnte.
32 
Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt auch, dass selbst dann, wenn von der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen ausgegangen wird, das genannte zweite Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfehlt wird.
33 
Der Antragsteller beruft sich auf Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Diese Bestimmung kann aber nicht isoliert gesehen werden. Die Richtlinie 91/439/EWG verknüpft, wie sich aus der Präambel ergibt, das Ziel, „um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten ...“, „ist ein einzelstaatlicher Führerschein wünschenswert, den die Mitgliedsstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss“, mit der Voraussetzung, „aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“.
34 
Während sich das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG niedergeschlagen hat, bestimmt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III, soweit hier erheblich, als Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis:
35 
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
36 
Dass der Antragsteller dennoch die Mindestbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt, erscheint unwahrscheinlich. Er war nach Aktenlage zumindest bis zum Jahre 2002 von psychotropen Stoffen - Heroin - abhängig. Heroin ist eine harte Droge mit hohem Suchtpotential und entsprechend hoher Rückfallgefährdung. Dass er trotzdem seine Heroinabhängigkeit inzwischen endgültig überwunden hat, ist nicht ersichtlich oder nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er, obwohl sich dies spätestens im Zusammenhang mit der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung aufgedrängt hätte, irgend etwas dazu vorgetragen, ob er seine auf seiner Vorgeschichte beruhende Drogenproblematik vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis den tschechischen Behörden mitgeteilt hat bzw. ob seine Fahreignung in Tschechien hinsichtlich dieser Eignungsfrage überprüft worden ist.
37 
Solange aber nicht geklärt ist, ob der Antragsteller seine Heroinabhängigkeit überwunden hat, besteht die hohe Gefahr, dass wegen andauernder Drogenabhängigkeit die dem wichtigen Rechtsgut der Verkehrssicherheit dienende Voraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG verfehlt wird, wenn er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
38 
Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen sein, der Antragsteller hätte in zulässiger Weise lediglich davon Gebrauch gemacht, dass die nationalen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts in Tschechien insoweit weniger streng sind als die deutschen. Denn angesichts der Regelung in Nr. 15 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht ohne Weiteres die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen vor weniger als vier Jahren noch Heroinabhängigen zulässt, solange nicht geklärt ist, ob er trotz der früher gegebenen Abhängigkeit von einer solchen harten Droge die Fahreignung wieder gewonnen hat. Dass Tschechien insoweit von der Möglichkeit einer Ausnahme gemäß Art. 7 Abs. 3 Richtlinie 91/439/EWG - mit Zustimmung der Kommission Abweichung von Anhang III, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs vereinbar sind - Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch den zuständigen Antragsgegner an die unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit bzw. -missbrauchs und seine weitere Drogenvorgeschichte nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Umstände mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass deswegen schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Diese Einschätzung beruht nicht auf einem Misstrauen gegenüber den ausländischen Vorschriften über die Voraussetzungen der Erteilung des Führerscheins und deren sorgsamer Umsetzung; vielmehr bieten die gegenwärtigen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür, dass die im Inland eingetretenen Mängel den im Ausland für die Erteilung zuständigen Behörden bekannt werden und von ihnen berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54.04 -).
39 
Mithin dürfte es im Falle des Antragstellers nicht um die Ausnützung einer für ihn günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gehen, sondern um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Dass jedenfalls in einem solchen Extremfall wie dem des Antragstellers das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG - europaweite Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - wegen wahrscheinlichen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III nicht verwirklicht werden kann, dürfte nahe liegen. Dass das Ziel der Regelung in einer so extrem liegenden Fallgestaltung wie der vorliegenden gefährdet wäre, dürfte auszuschließen sein. Denn es kann nicht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sein, dass wegen des Fehlens entsprechender Kommunikation bzw. Koordination zwischen den Fahrerlaubnisbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ohne Weiteres Fahrerlaubnisse an mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrzeugführer erteilt werden. Im Übrigen dürfte sich selbst dann, wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass tschechische Behörden sich über Art. 7 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Nr. 15 der Anlage III hinweggesetzt hätten, aufdrängen, dass gegenüber einem solchen Verhalten von Behörden eines Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227, 228 Abs. 4 EGV im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig in der erforderlichen Zeitnähe und Effektivität beseitigt, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt nach Aktenlage noch nicht einmal eine Antwort der tschechischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
40 
Deshalb fällt auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die wieder gewonnene Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Abwägung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen worden wären.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat dem Begehren des Antragstellers entsprochen, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Mai 2005 - 3 K 596/05 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Aus den in der Beschwerdebegründung des Antragstellers dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass abweichend vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Entscheidung des Landratsamtes Waldshut vom 31.03.2005 wiederherzustellen ist.
a) Im Hinblick auf die für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO maßgebliche Interessenabwägung ist zunächst unerheblich, dass die dem Antragsteller am 01.11.2004 von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG wohl rechtswidrig ist. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie in die Tschechische Republik verlagert hat. Nach der Mitteilung des Einwohnermeldeamtes Weilheim (Aktenvermerk v. 15.02.2005, AS 761) ist der Antragsteller seit dem 01.04.2004 ununterbrochen und mit alleinigem Wohnsitz in Weilheim gemeldet. Ein weiteres Indiz für den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ist die Tatsache, dass im tschechischen Führerschein des Antragstellers in der Rubrik 8 (Wohnort) „Weilheim, Bundesrepublik Deutschland“ angegeben ist. Wie der Vertreter des Antragstellers mitgeteilt hat, waren die für die Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik zuständigen Gemeindeämter vom dortigen Verkehrsministerium auch erst für den Zeitraum ab dem 17.01.2005 angewiesen worden, bei der Erteilung der Fahrerlaubnis auf die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu achten („Gleichrichtung“ des Verkehrsministeriums der Tschechischen Republik vom 23.12.2004). Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) obliegt aber die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer im Bereich der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis ausschließlich dem ausstellenden Mitgliedstaat. Die Bundesrepublik Deutschland kann jedoch in einem Verfahren nach Art. 227 EGV geltend machen, die Tschechische Republik habe durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Antragsteller, obwohl dieser die Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf den Wohnsitz nicht erfüllt habe, gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
b) Auch wenn der Gesichtspunkt, dass die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis wohl rechtswidrig ist, unberücksichtigt zu bleiben hat, überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers nicht.
aa) Für die letztlich entscheidende Frage, welche Bedeutung der dem Antragsteller von einer Behörde der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis zukommt, ist maßgeblich, ob im Hinblick auf diese das innerstaatliche Recht der Bundesrepublik Deutschland uneingeschränkt zur Anwendung kommt oder ob die Prüfungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates in Bezug auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis auch dann begrenzt ist, wenn dem Betroffenen im aufnehmenden Mitgliedstaat zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Frage ist bereits für das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes von Bedeutung. Denn einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Betreffende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91; Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107).
Käme allein das innerstaatliche Recht zur Anwendung, wäre der Antrag des Antragstellers zu Ziff. 1 der Entscheidung wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. In Ziff. 1 des Bescheids ist dem Antragsteller das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nach Maßgabe von § 28 FeV geht aber diese Anordnung - und auch die Anordnung des Sofortvollzugs - ins Leere, weil der Antragsteller, dem die Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV), mangels einer begünstigenden behördlichen Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ohnehin nicht berechtigt ist, aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Dementsprechend kann ihm, da ihm zuvor kein entsprechendes Recht zustand, dieses auch nicht durch einen belastenden Verwaltungsakt aberkannt werden. Würde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung wiederhergestellt, so würde dies für den Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er auch dann mangels einer Entscheidung im Sinne von § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV aufgrund der im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt wäre. Damit wäre aber dieser Antrag unzulässig (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
bb) Der Antragsteller macht demgegenüber unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337) geltend, insbesondere die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 FeV sei wegen der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist auch dann anzuerkennen, wenn dem Betreffenden zuvor im aufnehmenden Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, ohne Weiteres unanwendbar. Entsprechend dieser Anerkennungspflicht sei er berechtigt, im Rahmen dieser im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet zu führen, und insbesondere Maßnahmen der Behörden des aufnehmenden Mitgliedstaates zur Überprüfung der Fahreignung im Hinblick auf die Gründe, die früher zur Entziehung der im Inland erteilten Fahrerlaubnis geführt hatten, seien unzulässig.
Sollte § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers unanwendbar sein, so wäre der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziff. 1 der Verfügung des Landratsamtes nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn der Antragsteller wäre berechtigt gewesen, von der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen; diese Berechtigung wäre ihm durch die ihn belastende Verfügung entzogen worden. Die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs würde für ihn einen rechtlichen Vorteil bedeuten, weil er einstweilen wieder von der Berechtigung Gebrauch machen könnte. Zudem wäre der Antrag wegen des Überwiegens seines Interesses, vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, auch begründet. Denn die Verfügung, die auf die Nichtbeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) gestützt ist, wäre rechtswidrig. Wegen der Rechtspflicht der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis wären Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung im Anschluss an die Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig, soweit an Ereignisse angeknüpft wird, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind.
cc) Der Senat vermag sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der auch vom OVG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520) vertretenen Ansicht nicht anzuschließen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV sei mit der Richtlinie 91/439/EWG in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004) erhalten habe, unvereinbar und deshalb nicht anzuwenden.
10 
Der hier zu beurteilende Sachverhalt weicht wesentlich von dem ab, der dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 zugrunde lag. Denn im Gegensatz zum Verfahren des Kapper-Urteils (vgl. Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 18) hat der Antragsteller im hier zu entscheidenden Fall im Anschluss an die durch ein Strafgericht verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis (Landgericht Waldshut-Tiengen, Urteil vom 11.08.1983) mehrfach (1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004) - erfolglos - die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland beantragt. Auch dürfte Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht entgegenstehen. Denn die Kommission, auf deren Einschätzung es insoweit ankommt, geht selbst davon aus, ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben zu haben (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 69). Die Kommission nimmt ferner an, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV 1999 im Einklang mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG steht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 65). Das von der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren C-372/03 (EuGH, Urt. v. 15.09.2005, EuZW 2005, 625) betraf gerade nicht § 28 FeV. Auch spricht das systematische Verhältnis von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG für die Ansicht, dass der aufnehmende Mitgliedstaat berechtigt ist, bei der Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anerkannt wird, auch Ereignisse zu berücksichtigen, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat eingetreten sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -).
11 
Von entscheidender Bedeutung ist der Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen zu dienen bestimmt ist. Mit diesem vorrangigen Zweck der Richtlinie ist aber eine einschränkende Auslegung der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht zu vereinbaren, die dazu führt, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis auch dann anzuerkennen hat, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass die Überprüfung der Eignung des Betreffenden zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG durch den ausstellenden Mitgliedstaat den Gefahren gerecht geworden ist, die nach den Erkenntnissen des Staates des Wohnsitzes mit einer Verkehrsteilnahme des Betroffenen verbunden sind und die besondere Maßnahmen zur Überprüfung der Fahreignung erfordern. Für den Bereich des Gemeinschaftsrechts besteht das Problem, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister geführt wird und der ausstellende Mitgliedstaat nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis gesetzt wird.
12 
Der vorliegende Fall belegt wegen der besonders ausgeprägten Drogenproblematik des Antragstellers und seinen seit 1986 erfolglosen Versuchen, im Inland erneut eine Fahrerlaubnis zu erlangen, beispielhaft, dass die hier abgelehnte Ansicht der Beschränkung der Prüfungskompetenz des aufnehmenden Mitgliedstaates im Hinblick auf eine in einem anderen Mitgliedstaat - im Anschluss an eine im Inland erfolgte Entziehung - erteilte Fahrerlaubnis zu nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Verkehrssicherheit führt. Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Wie bereits oben ausgeführt, beantragte der Antragsteller in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten „Entlassungsbericht“ (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:
13 
„... Im Alter von 17 - 23 Jahren Probierkonsum von THC, LSD, Ephedrin, Kokain und einmaligem Heroinkonsum. Ab 1987 zunehmender Kokainkonsum nasal. Im weiteren Verlauf längere Cleanphasen von ein bis zwei Jahren, dazwischen immer wieder mäßiger bis exzessiver Kokainkonsum. Im Januar 03 nach dem Tode eines Freundes erneute massive Kokainkonsumphase und danach erste stationäre Entgiftung...“
14 
Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Nach den auf wissenschaftlichen Empfehlungen beruhenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung (Nr. 3.12.1) setzt die Wiedererlangung der Fahreignung in den Fällen der Abhängigkeit in der Regel eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, die stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann. Nach dieser Entgiftung- und Entwöhnungszeit ist in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen nachzuweisen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb dieser Jahresfrist in unregelmäßigen Abständen). Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspricht in den Nrn. 9.3 und 9.5 diesen wissenschaftlichen Empfehlungen, weil in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln die Fahreignung erst nach einer Entgiftung und Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz wiedererlangt werden kann. Auch nach Nr. 15 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind, eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
15 
Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. Die dort gegebene Begründung für die Verweigerung der Vorlage des Gutachtens geht an der Sache vorbei. Denn zum einen hatte der Antragsteller am 30.08.2004 (AS 709) selbst um die Übersendung der Akte an das Institut in Singen gebeten. Zum anderen kann der Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht die dem Antragsteller in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis entgegengehalten werden. Denn diese ist dem Antragsteller erst am 01.11.2004 erteilt worden. Offenkundig hat der Vertreter des Antragstellers diejenige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, die der Begutachtung vom Oktober 2004 zugrunde lag, mit derjenigen vom 15.02.2005 verwechselt (AS 775), die das Landratsamt im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik erlassen hatte. Wie ebenfalls in der gerichtlichen Verfügung vom 13.07.2005 angekündigt, wird die verweigerte Vorlage zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Denn der Antragsteller hat dem Senat lediglich zu seinen Gunsten sprechende Umstände offenbart bzw. die Betreffenden von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden (Schriftsatz seines Vertreters vom 14.06.2005). Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Ende Oktober 2004, d.h. im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis durch Behörden der Tschechischen Republik noch nicht die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an einen - ehemaligen - Betäubungsmittelabhängigen noch nicht erfüllte. Zwar ist nach der auf Ersuchen des Senats von der Deutschen Botschaft in Prag eingeholten Auskunft des dortigen Verkehrsministeriums die gesundheitliche Eignung des Antragstellers vor der Erteilung der Fahrerlaubnis ärztlich untersucht worden. Es erscheint aber überaus zweifelhaft, ob diese Untersuchung den Umständen gerecht geworden ist, die seit 1986 der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller entgegenstanden. Denn aus dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 14.06.2005 ergibt sich unmittelbar, dass die dort tätige Ärztin mit dem Antragsteller lediglich ein Gespräch geführt und nicht einmal eine Urinprobe hat untersuchen lassen, um die vom Antragsteller behauptete und für die Wiedererteilung an einen - ehemals - Abhängigen unbedingt erforderliche Betäubungsmittelabstinenz zu überprüfen. Den im Zeitraum von Juli bis September 2004 - mit negativem Ergebnis untersuchten - Urinproben des Antragstellers, die im Gespräch mit der Ärztin erörtert worden sind, kann allein keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Denn in diesen Zeitraum fällt gerade die im September oder Oktober 2004 durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung, die für den Antragsteller - hiervon geht der Senat entsprechend seiner Verfügung vom 13.07.2005 - wiederum negativ ausgefallen ist.
16 
Damit nimmt der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren an, dass dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis am 01.11.2004 die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen war, dass er sich nach zahlreichen im Inland erfolglos eingeleiteten Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis schließlich an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, dass diesen Behörden die in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die negativen medizinisch-psychologischen Gutachten unter Umständen mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass - unter Umständen wegen dieser Unkenntnis - schließlich die Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer Weise erfolgt ist, die den vom Antragsteller eventuell immer noch ausgehenden Gefahren nicht gerecht wurde.
17 
Es wird die Ansicht vertreten, die Mitgliedstaaten hätten die im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnisse nach Ablauf einer im Inland ausgesprochenen Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen, und der aufnehmende Mitgliedstaat sei darauf beschränkt, entsprechend Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis vorzugehen, wenn dieser nach der Erteilung im Inland verkehrsauffällig werde (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, ZfS 2005, 520). Dieser Ansicht vermag sich der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht anzuschließen. Insbesondere ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Richtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer im EU-Ausland durchgeführten Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen haben wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses. Denn im Gegensatz zum Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG findet sich in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Regelung, die den Mitgliedstaat des Wohnsitzes ermächtigt, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis „nicht anzuerkennen“, wenn dem Betreffenden im Inland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Die hier abgelehnte Auffassung dürfte auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit nicht gerecht werden. Wenn ein Betroffener zu einem früheren Zeitpunkt wegen besonders gravierender Umstände, wie hier der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, fahrungeeignet war, wenn ferner nicht ersichtlich ist, dass diesem in der Folgezeit die Überwindung dieser Abhängigkeit durch die gebotene Inanspruchnahme Sachkundiger gelungen ist, und wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen in Bezug auf diese Gefahren von den Behörden eines anderen Mitgliedstaates ausreichend überprüft worden ist, so ist es wegen des Rangs der bedrohten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmbar, dass Maßnahmen des Mitgliedstaates des Wohnsitzes, dem das Gefahrenpotential bekannt ist, erst zulässig sein sollen, wenn es bereits zu einer Verkehrsauffälligkeit gekommen ist.
18 
Die Klärung der aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG folgenden Befugnisse des aufnehmenden Mitgliedstaates in Fallkonstellationen wie der vorliegenden erfordert eine erneute Vorlage an den EuGH nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EG-Vertrag. Hierzu bedarf es einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage sowie der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Zu klären ist auch, ob der rechtliche Ansatz des EuGH zum Regel-Ausnahmeverhältnis auch auf Fälle wie den hier vorliegenden anzuwenden ist. Der EuGH hat die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Ermächtigung als Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen Grundsatz der Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse eng ausgelegt (Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 70 ff.). Dieser Grundsatz soll dazu dienen, allgemein die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrprüfung abgelegt haben. Es erscheint zweifelhaft, ob das aus diesem Ansatz abgeleitete Regel-Ausnahmeschema auf den vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Denn die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Erteilung der Fahrerlaubnis erscheint nicht als eine Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit. Der Annahme, der Antragsteller habe in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 91/439/EWG begründet, steht insbesondere der Umstand entgegen, dass im Führerschein unter „Wohnort“ nicht eine Adresse in der Tschechischen Republik, sondern der Wohnort im Bundesgebiet vermerkt ist.
19 
Der Senat, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.05.1977, C-107/76, Rn. 6; Urt. v. 27.10.1982, C-35 und 36/82, Slg. 3723, 3735, Rn. 10) keine Vorlagepflicht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV obliegt, macht von seiner Befugnis zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage an den EuGH setzt hier in erster Linie die Klärung voraus, welche Schritte - und mit welchem Ergebnis - der Antragsteller tatsächlich zur Überwindung der bei ihm bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit eingeleitet hat. Ferner ist zu klären, ob den Behörden der Tschechischen Republik die Verurteilung des Antragstellers sowie die gescheiterten Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und die sich daraus ergebenden gravierenden Bedenken hinsichtlich der Fahreignung des Antragstellers überhaupt bekannt waren und ob die Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung den von ihm für die Verkehrssicherheit ausgehenden Gefahren tatsächlich gerecht geworden ist. Der Antragsteller hat nach dem Schreiben der Deutschen Botschaft in Prag vom 26.07.2005 bei der Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik eine Erklärung unterschrieben, wonach ihm kein Fahrverbot erteilt worden und dass er körperlich sowie geistig gesund sei. Es stellt sich insoweit die Frage, ob diese Erklärung im Hinblick auf die im Bundesgebiet verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die von Strafgerichten nach § 69a StGB ausgesprochenen Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (zuletzt bis zum 27.05.2004) inhaltlich zutraf. Die Aufklärung dieser Umstände hat aber im Hauptsachverfahren zu erfolgen.
20 
dd) Nach den vorstehenden Ausführungen zu b) sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 der Verfügung als offen anzusehen. Die entscheidungserhebliche Frage der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und erfolglosen Versuchen des Betroffenen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Inland setzt auch im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (C-476/01) eine erneute Vorlage an den Gerichtshof voraus. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist. Dennoch fällt die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu seinen Lasten aus. Es ist gerade nicht als geklärt anzusehen, dass die ursprünglich in der Person des Antragstellers aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begründeten Gefahren für die Verkehrssicherheit inzwischen beseitigt sind. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt den Antragsteller nicht unmittelbar auf die sich aus § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV ergebende Rechtslage verwiesen hat, wonach das Gebrauchmachen der in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis die Bekanntgabe eines begünstigenden Verwaltungsakts voraussetzt. Vielmehr hat das Landratsamt dem Antragsteller entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) die Möglichkeit eingeräumt, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, dass ihm in der Zwischenzeit - im Gegensatz zu den zuvor im Inland erstellten Gutachten - der für die Wiedererlangung der Fahreignung unbedingt erforderliche stabile Einstellungswandel gelungen ist. Darüber hinaus hat das Landratsamt dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet, nachzuweisen, dass vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik seine Fahreignung entsprechend einem medizinisch-psychologischen Gutachten überprüft worden ist (Anforderung vom 15.02.2005, AS 775). In diesem Fall hätte das Landratsamt auf eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung verzichtet.
21 
2) Die vom Antragsgegner beim Beschwerdegericht eingelegte Anschlussbeschwerde ist zulässig und begründet. Aus den in der Begründung der Anschlussbeschwerde genannten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rn. 186 m.w.N.) ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung des Landratsamtes vom 31.03.2005 insgesamt abzulehnen ist.
22 
a) Gegen die in Ziff. 3 der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers, seinen in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerschein beim Landratsamt abzugeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wegen des vorrangigen Interesses der Verkehrssicherheit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug dieser - rechtmäßigen - Verpflichtung, weil hierdurch ausgeschlossen wird, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr im Bundesgebiet berechtigt zu sein.
23 
Das auch in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG genannte Territorialitätsprinzip (vgl. Doehring, Völkerrecht, 2. Aufl., Rn. 88) hindert die Mitgliedstaaten daran, eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis aufzuheben oder förmlich zu entziehen. Die umfassende Beseitigung dieses Rechts - auch mit Wirkung für das Ausland - steht allein dem ausstellenden Staat zu. Die übrigen Mitgliedstaaten können lediglich bestimmen, dass diese Fahrerlaubnis den Inhaber im jeweils eigenen Hoheitsgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Eine solche auf das Bundesgebiet beschränkte Regelung sehen das Straßenverkehrsgesetz bzw. die Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG in zwei Fallkonstellationen vor.
24 
Zum einen ist dies § 28 Abs. 4 FeV, wonach abweichend von § 28 Abs. 1 FeV (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis von vornherein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt sind. Während § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C- 476/01; Senatsbeschl. v. 21.06.2004 - 10 S 308/04 -, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606), ist § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich - z.B. Nutzung einer im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis vor Ablauf einer im Inland für die Neuerteilung festgesetzten Sperre - zulässig, muss aber unter Umständen wegen des Wortlauts dieser Bestimmung einschränkend - Anwendung nur in den Fällen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Behörde - ausgelegt werden. In diesem Fall wird die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis von vornherein nicht anerkannt. Im Bereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG scheidet deshalb, wie bereits oben unter 1 b) aa) dargelegt, eine auf die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis aus. Denn hier hat bereits der Verordnungsgeber durch die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV klargestellt, dass in diesen Fällen die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Hat bereits die Rechtsnorm die Berechtigung ausgeschlossen, so kann diese von der Behörde nicht mehr durch einen Verwaltungsakt („Entziehung der Fahrerlaubnis“ oder „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen“) beseitigt werden.
25 
Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung auch auf in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnisse anzuwenden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 29.04.2004, C-476/01, Rn. 73). In diesen Fällen wird das positive Ergebnis der im EU-Ausland erfolgten Prüfung der Fahreignung des Betreffenden, die Fahrerlaubnis, im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG zunächst anerkannt. Wegen nach der Erteilung eingetretenen Umständen wird aber die „Fahrerlaubnis entzogen“, d.h. die ursprünglich aus der ausländischen Fahrerlaubnis folgende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgehoben. Umstände, die vor der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen, kann der aufnehmende Mitgliedstaat dem Inhaber in diesem Zusammenhang nicht entgegenhalten. Denn dies würde gegen die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgelegte Verpflichtung zur Anerkennung verstoßen, von der allein Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eine Ausnahme zulässt. Die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Verpflichtung zur Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnisse hat gerade zum Inhalt, dass die anderen Mitgliedstaaten das positive Ergebnis der Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden durch den Staat des ordentlichen Wohnsitzes hinzunehmen haben und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr im Hinblick auf vor der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetretene Umstände in Zweifel ziehen dürfen. Entsprechend der Vorgabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sehen das Straßenverkehrsgesetz und auch die Fahrerlaubnis-Verordnung für eine „Entziehung“ einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis keine besonderen Regelungen vor, obwohl es sich wegen des Territorialitätsprinzips nicht um die rechtliche Aufhebung dieser Berechtigung handeln kann. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 StVG sowie § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ist aber klargestellt, dass eine im Hinblick auf eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis erfolgende „Entziehung“ - lediglich - die Wirkung hat, dass der Betreffende aufgrund der ihm im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 71). Danach kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde in einem Fall im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die „Entziehung“ der Fahrerlaubnis verfügt. Denn die innerstaatlichen Vorschriften ermächtigen einerseits die Behörde zu dieser Maßnahme, beschränken aber zugleich deren Wirkung entsprechend den völkerrechtlichen Vorgaben auf das Bundesgebiet.
26 
Eine Fahrerlaubnis tritt durch ihren amtlichen Ausweis, den Führerschein, tatsächlich in Erscheinung. Ist die Fahrerlaubnis im Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG „entzogen“ worden, so muss im Interesse der Verkehrssicherheit gewährleistet sein, dass ihr Inhaber nicht durch die Vorlage des Führerscheins den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt zu sein. Im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Abgabe eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins bestehen in Bezug auf die Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG keine Bedenken. Denn in Art. 8 Abs. 2 ist ausdrücklich geregelt, dass der Mitgliedstaat den Führerschein im Anschluss an den „Entzug" der Fahrerlaubnis umtauschen kann. Dieser in Absatz 3 näher beschriebene „Umtausch“ setzt voraus, dass der Betroffene den Führerschein auf Aufforderung der Behörde des Mitgliedstaates seines ordentlichen Wohnsitzes bei dieser abzugeben hat. Damit geht bereits die Richtlinie davon aus, dass die Behörden des Wohnsitzstaates berechtigt sind, die Herausgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins zu verlangen (Senatsbeschl. v. 11.10.2005 - 10 S 1141/05 -; vgl. auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl., § 47, Anm. 2). Bereits für die Entziehung einer von einer inländischen Behörde erteilten Fahrerlaubnis stellt sich aber das Problem, dass die Rechtsnormen, die die Abgabe des Führerscheins betreffen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG oder § 47 Abs. 1 FeV), nach ihrem Wortlaut lediglich eine öffentlich-rechtliche Verhaltenspflicht regeln, nicht aber zum Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ermächtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind aber die Ermächtigungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis so auszulegen, dass diese die Behörden auch dazu berechtigen, dem Betreffenden entsprechend der ausdrücklich geregelten Verhaltenspflicht die Rückgabe des Führerscheins als äußeres Kennzeichen der Fahrerlaubnis aufzuerlegen (vgl. Senatsurt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 -, VRS 108, 127-141 = DAR 2005, 352; v. 01.03.2005 - 10 S 2423/04 -). Das Entsprechende gilt für § 47 Abs. 2 FeV, der die Verpflichtung zur Ablieferung eines im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins infolge der „Entziehung“ der dem Führerschein zugrunde liegenden Fahrerlaubnis (vgl. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) regelt.
27 
Für den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, in dem selbst eine hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Bundesgebiet beschränkte „Entziehung“ der Fahrerlaubnis mangels einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland ausscheidet, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung (vergleichbar § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG), die die Rechtspflicht zur Abgabe des im EU-Ausland ausgestellten Führerscheins regelt. Um sicherzustellen, dass der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis auch in einem solchen Fall durch das Vorweisen seines ausländischen Führerscheins nicht mehr den falschen Anschein der Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann, sind die Rechtsnormen des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 2 FeV auf diese Fallkonstellation entsprechend anzuwenden. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte danach grundsätzlich verpflichtet sein, den Führerschein an die Ausstellungsbehörde zurückzusenden und diese Vorgehensweise zu begründen (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf den in Absatz 2 genannten Umtausch).
28 
b) Auch in Bezug auf die Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 4 der Entscheidung) scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es sind keine Interessen des Antragstellers ersichtlich, die seine Belange entgegen der gesetzlichen Regelung des § 12 Satz 1 LVwVG (i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) als gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorrangig erscheinen lassen. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung war die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG). In der Verfügung ist dem Antragsteller auch eine zur Vornahme der geforderten Handlung angemessene Frist von sieben Tagen eingeräumt worden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG).
29 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
30 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieser Betrag für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.
31 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ihm das Recht aberkannt worden ist, von einer ihm durch die Tschechische Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem Antragsteller wurde am 29.04.2002 die Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antragsgegnervertreter erteilt. Am 20.03.2004 wurde bei dem Antragsteller durch die Polizeidirektion R. ein Urinvortest hinsichtlich des Konsums von Betäubungsmitteln durchgeführt. Dieser verlief hinsichtlich Heroin und THC positiv. Ausweislich des Anschreibens der Polizeidirektion an die Kriminalpolizei räumte der Antragsteller ein, regelmäßig Cannabisprodukte zu konsumieren und in den letzten Tagen auch wiederholt Heroin genommen zu haben. Er habe auch seinen Pkw gelenkt. Er habe aber darauf geachtet, nicht unmittelbar nach einem BtM-Konsum Auto zu fahren. Am Kontrolltag sei er nur Beifahrer gewesen. Der Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte den Führerschein des Antragstellers.
Mit Bescheid des Antragsgegnervertreters vom 14.04.2004 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Dies ergebe sich aus der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV (Ziff. 9.1).Wer Betäubungsmittel mit der Ausnahme von Cannabis konsumiere, sei nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wer regelmäßig Cannabis konsumiere, sei ebenfalls nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Aufgrund der Einlassungen des Antragstellers zum Heroin- und Cannabiskonsum stehe seine Nichteignung nach § 11 Abs. 7 FeV fest. Die Fahrerlaubnis sei daher zu entziehen. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass er am 20.03.2004 lediglich Beifahrer gewesen sei. Seine Einlassungen gegenüber der Polizei widerrufe er, da sie nur teilweise zutreffend seien. Er räume ein, dass er in sehr geringen Mengen Cannabisprodukte gelegentlich konsumiert habe. Heroin habe er nie gespritzt. Er habe sich unverzüglich mit der Drogenberatung in Verbindung gesetzt. Er sei bereit, Urinproben abzugeben, um nachzuweisen, dass bei ihm keine Drogenproblematik bestehe. Mit Bescheid vom 16.08.2004 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch des Antragstellers zurück. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass an der Richtigkeit der Angaben aus dem Polizeibericht keine Zweifel bestünden. Der Widerruf und die Abmilderung der Aussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren seien eine bloße Schutzbehauptung. Gegen diesen am 18.08.2004 zugestellten Bescheid unternahm der Antragsteller nichts.
Dem Antragsteller wurde am 19.09.2004 durch die zuständige Behörde in K., Tschechische Republik, ein Führerschein ausgestellt und die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Am 16.10.2004 wurde der Führerschein durch den Polizeivollzugsdienst beschlagnahmt. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Antragsgegnervertreter wurde um Herausgabe des Dokumentes gebeten. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 29.04.2004. Rs. C- 476/01 - Kap-per - wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisse der anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anzuerkennen seien.
Mit Bescheid vom 27.10.2004 erkannte der Antragsgegnervertreter dem Antragsteller das Recht ab, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen. Es wurde angeordnet, dass der tschechische Führerschein bei dem Antragsgegnervertreter zu verbleiben habe. Die sofortige Vollziehung der Entscheidung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf ausländische Fahrerlaubnisse die Vorschriften der FeV Anwendung finden würde, was sich aus § 28 Abs. 1 FeV ergebe. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV sei demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gegenüber der Begründung des Widerspruchbescheids vom 16.08.2004 würden sich keine Gründe für eine abweichende Beurteilung der Fahreignung des Antragstellers ergeben. Es stünde weiterhin fest, dass der Antragsteller nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Es treffe nicht zu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nur durch Behörden des die Fahrerlaubnis ausstellenden Landes erfolgen könne. Die Entscheidung des EuGH führe hier auch zu keiner anderen Beurteilung. Im dortigen Verfahren sei es um die Folgen einer Fahrerlaubnisentziehung durch die Strafgerichte gegangen. Eine Sperrfrist, wie sie in diesen Fällen zu beachten sei, gebe es im verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren gar nicht.
Gegen diese am 06.11.2004 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 06.12.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass man davon ausgehe, dass die getroffene Entscheidung unter Berücksichtigung europäischen Rechts unzulässig sei. Die Kapper-Entscheidung des EuGH könne auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Bei Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens hätte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt werden müssen. Die Tschechische Republik sei nun zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei folge sie anderen Richtlinien als das Landratsamt R. Dies dürfe für den Antragsteller jedoch keine negativen Folgen zeitigen.
Am 04.12.2004 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragsteller angenommen habe. Unter Anwendung der EuGH-Rechtsprechung müsse die Fahrerlaubnis nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Beachtung finden. Es lägen insbesondere keine Umstände vor, die eine neuerliche Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen könnten.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 06.12.2004 gegen die Verfügung des Landratsamts R. vom 27.10.2004 wiederherzustellen.
10 
Der Antragsgegner beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass feststehe, dass beim Antragsteller derzeit die notwendige Fahreignung fehle. Dies folge aus § 11 Abs. 7 FeV. Der Antragsteller habe die ausländische Fahrerlaubnis einen Monat nach Zustellung des Widerspruchbescheids aus dem Entziehungsverfahren erworben. Von einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik könne keine Rede sein. Der Antragsteller könne nach § 28 Abs. 5 FeV seine Eignung nachweisen. Dann dürfe er von der Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen.
13 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.
14 
II. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
15 
Die Anordnung des Sofortvollzuges erweist sich als formell rechtmäßig. Sie entspricht der Vorschrift des § 80 Abs. 3 VwGO. Die besondere Begründung für den Sofortvollzug wiederholt nicht lediglich den Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Begründung ist insbesondere nicht deshalb fehlerhaft, weil sie „formularmäßig" wirkt, denn im Bereich des Fahrerlaubnisentzugs besteht die Besonderheit, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer angeschlossen hat, nicht vorstellbar ist, einen vermutlich ungeeigneten oder nicht befähigten Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde in Orientierung an diesem Grundsatz den Vorrang des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Belangen abstrakt begründet und darauf verzichtet, auf Einzelheiten des konkreten Falles einzugehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1978 - X 535/77 -, DÖV 1978, 450 f.).
16 
Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen.Lässt sich eine Aussage über die vermutliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Verfügung aber in den Kategorien der Offensichtlichkeit oder der deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Eilverfahren nicht treffen, so ist eine reine am Einzelfall orientierte Interessenabwägung durch das erkennende Gericht zu treffen (J. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 77).
17 
Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers stellen sich derzeit als offen dar. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Interessen überwiegt derzeit das öffentliche Interesse am Vollzug der getroffenen Entscheidung.
18 
Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegnervertreters kommt § 28 Abs. 4 Nr. 3 4. Var. FeV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand dieser Norm, nachdem die Entziehungsverfügung des Antragsgegnervertreters mit Ablauf des 20.09.2004 - der Klagfrist gegen den Widerspruchsbescheid - bestandskräftig geworden ist. Zur Rechtssicherheit bedarf es eines konstitutiven Verwaltungsaktes, welcher das Entfallen des Rechts, die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates auszunutzen, verbindlich feststellt. Ein solcher ist in Nr. 1 der angegriffenen Verfügung ergangen.
19 
Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des erfüllten Tatbestands des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV als offen dar, weil nicht nur unerhebliche Zweifel an der Konformität der Regelung mit höherrangigem Recht, nämlich sekundärem Recht der Europäischen Gemeinschaften besteht. Es stellt sich derzeit als offen dar, ob die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (RL 91/439/EWG) vereinbar ist. In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist bestimmt, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 2 RL 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Nach Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.
20 
In Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG ist der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verankert. Dieser Grundsatz ist insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Individualverkehrsmittel für die Ausnutzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Freizügigkeitsrechte von besonderer Wichtigkeit (EuGH, Urt. v. 29.02.1996 - Rs. C-193/94 -, NZV 1996, 242 ff. - Skanavi u. Chryssanthakopoulos). Daher sind Ausnahmeregelungen von diesem Grundsatz eng auszulegen. Um solche Ausnahmeregelungen handelt es sich bei Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG. Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG darf daher nicht dazu führen, dass ein Mitgliedstaat sich auf diese Bestimmung beruft, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist beispielsweise eine zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-476/01 -, EuZW 2004, 337 ff. - Kapper).
21 
In Anwendung auf den Fall des Antragstellers bedeutet dies, dass dann, wenn der Erteilung der Fahrerlaubnis kein rechtliches Hindernis mehr im Weg steht, ihm das Recht zur Ausnutzung seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht weiter aberkannt werden darf. Es stellt sich jedoch derzeit die Rechtsfrage, ob dem so ist, als offen dar. Für die Rechtsauffassung des Antragstellers spricht das Verständnis des Generalanwalts beim EuGH Léger in seinen Schlussanträgen im Fall Kapper von dem Regelungsgehalt des Art. 8 RL 91/439/EWG (Schlussanträge vom 16.10.2003 - Rs- C-476/01 - veröffentlicht unter www.curia.eu.int). Nach den dortigen Ausführungen soll aus Art. 8 Abs. 4 EL 91/439/EWG nur die Befugnis folgen, demjenigen das Recht zur Ausnutzung der Fahrerlaubnis, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, abzuerkennen, dem das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aktuell aberkannt oder beschränkt wird. Die Maßnahme müsse sich noch in der Durchführung befinden. Da die Fahrerlaubnisentziehung, welche gegen den Antragsteller verfügt worden ist, aber mit Ablauf des 20.09.2004 bestandskräftig geworden ist und sich mithin nicht mehr in der Durchführung befindet, wäre die angegriffene Verfügung danach möglicherweise rechtswidrig. Auch wirkt die Entziehung auf unbestimmte Zeit, nämlich solange, bis der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der FeV über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen (§§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 1, 14 Abs. 2 FeV). Die Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, auf unbestimmte Zeit ist nach der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH jedoch gerade nicht möglich.
22 
Allerdings gibt es neben den gewichtigen Gründen, die für eine Erfolgswahrscheinlichkeit des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegnervertreters sprechen, auch gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass die Verfügung zu Recht ergangen ist. Einmal ist die Auffassung des GA Léger hinsichtlich des Erfordernisses der Aktualität der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/439/EWG nicht zwingend. Im Wesentlichen stützt er sich auf den Wortlaut der Nom in ihrer französischen Fassung, die da lautet:
23 
„Un État membre peut refuser de reconnaître, à une personne faisant l'objet sur son territoire d'une des mesures visées au paragraphe 2, la validité de tout permis de conduire établi par un autre État membre.“
24 
Der Generalanwalt ist hier der Meinung, dass seine Auffassung aus der Verwendung des Präsens (faisant l’objet) anstatt des Perfekts (ayant fait l’objet) folge (Schlussanträge GA Léger, 16.10.2003, Rn. 73). Dieses Argument mag bei Betrachtung des Wortlauts der Norm in ihrer deutschen Fassung bereits nicht mehr völlig zu überzeugen, nachdem es dort heißt:
25 
„Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.“
26 
Die Verwendung des Imperfekts lässt hier den Schluss, dass eine aktuell in der Durchführung befindliche Maßnahme vorliegen muss, nicht zu.
27 
Auch erscheint es so, dass eine Anwendung des Art. 8 RL 91/439/EWG und des auf dieser Ermächtigungsnorm beruhenden § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV zumindest dann gemeinschaftsrechtskonform sein könnte, wenn in der Regel nach der Anwendung der FeV eine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht in Betracht kommen kann und dieser regelmäßige Ausschluss der Neuerteilung nicht auf unbegrenzte und unbestimmte Zeit erfolgt. So stellt sich die Situation des Antragstellers jedoch augenblicklich dar. Aufgrund der Regelungen in Nr. 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV kann erst nach einer erfolgten Entgiftung und Entwöhnung sowie einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz von den Betäubungsmitteln wieder von einer Fahreignung ausgegangen werden. Nach der 3. Vorbemerkung zu der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV sind Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen möglich. Die Aussagen der Anlage 4 gelten jedoch für den Regelfall. Damit ist selbst bei unterstellter Entwöhnung die Erteilung einer Fahrerlaubnis derzeit nicht möglich, da vor dem 20.03.2005 eine einjährige Abstinenz unter keinen Umständen nachgewiesen werden kann. Die Kammer geht dabei wie die Widerspruchsbehörde in ihrem Bescheid vom 16.08.2004 davon aus, dass es sich bei dem nachträglichen Widerruf der Aussage des Antragstellers, er habe einige Male Heroin genommen, um eine bloße Schutzbehauptung handelt. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, wie es zu der Behauptung hätte kommen sollen, entspräche sie nicht der Wahrheit. Auch hat er sich gegen den die Ausgangsentscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht mit einer Anfechtungsklage zur Wehr gesetzt.
28 
Es gilt im Übrigen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers weiter zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 sich nur mit dem Fall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist für die Wiedererteilung zu beschäftigen hatte. Dies mag einige Wendungen und Begrifflichkeiten, welche der EuGH verwendet, erklären, ohne dass damit ein Anspruch auf Verbindlichkeit auch für Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Wege getroffen sein mag.
29 
Der VGH Baden-Württemberg hat zu der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Lichte der Kapper-Rechtsprechung ausgeführt (Urt. v. 12.10.2004 - 10 S 1346/04):
30 
„Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse (“Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KOM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ...
31 
Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und 5 FeV bzw. § 4 III und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. 8. 2004, BGBl. I S. 2092) - nicht erwähnt. ...“
32 
In Anwendung dieser Rechtsprechung wäre die Anwendung des § 28 Abs. 4 FeV im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtskonform und die Verfügung mithin rechtmäßig. Jedoch bestehen gegen diese Rechtsprechung insoweit im Gemeinschaftsrecht begründete Bedenken, als mit ihr eine andauernde Überprüfung der Entscheidung eines Mitgliedstaates, eine Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, durch denjenigen Mitgliedstaat, der dem Betroffenen die Fahrerlaubnis einmal entzogen hat, ermöglicht wird. Dies dürfte in dieser Allgemeinheit schwerlich mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine aus Art. 1 Abs. 2 RL 91/439/EWG in Einklang zu bringen sein.
33 
Ebenso könnte die Rechtmäßigkeit der Verfügung dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund des gedrängten Zeitablaufs zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik die Frage nach dem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Regelung positiv beantworten ließe. Hierzu hat die Behörde jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen unternommen. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass ein Unionsbürger das Recht auf Ausnutzung der ihm durch primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht eingeräumten subjektiven Rechte verliert, weil er sie missbräuchlich für sich verwendet (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - Rs. C-212/97 -, NJW 1999, 2017 ff. - Centros). Da sich hier jedoch außer der zeitlichen Nähe zwischen Eintritt der Bestandskraft der Entziehungsverfügung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten finden lassen, kann derzeit ein solches auch nicht angenommen werden.
34 
Selbst wenn man dem Ansatz des Antragsgegnervertreters folgt und über § 28 Abs. 1 FeV unmittelbar die §§ 46 und 14 FeV zur Anwendung bringt, bleibt es bei der offenen Rechtslage, welche zu einer umfassenden Interessenabwägung führt. Denn auch bei dieser Konstellation bliebe es dabei, dass das deutsche Fahrerlaubnisrecht in letzter Konsequenz die Anerkennung anderer Fahrerlaubnisse aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften negieren könnte, indem es Sachverhalte anders beurteilt als das Fahrerlaubnisrecht in einem anderen Mitgliedstaat und damit zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis gelangt, obschon dieser Sachverhalt im Mitgliedstaat der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zum Entzug oder zur Verweigerung der Erteilung der Fahrerlaubnis führen kann. Das Gericht geht aber augenblicklich abweichend von der Rechtsauffassung des Antragsgegnervertreters davon aus, dass die Regelung der §§ 46 und 11 bis 14 FeV, anzuwenden über den Verweis in § 28 Abs. 1 FeV, nur in den Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen ein nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis datierender Lebenssachverhalt Anlass zur Überprüfung der Fahreignung oder aber zur Entziehung der Fahrerlaubnis gibt.
35 
Somit stellt sich die Lage im vorliegenden Verfahren so dar, dass sich eine Vorlage von verschiedenen Fragen an den EuGH zur Vereinbarkeit von Regelungen mit dem Inhalt des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit der RL 91/439/EWG geradezu aufdrängt. Eine abschließende Entscheidung durch die Kammer erscheint hingegen gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesprochen schwierig.
36 
Bei einer Bewertung der sonstigen Interessen, welche in die eigene Ermessensentscheidung der Kammer einzustellen sind, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes. Das zugunsten des Antragsteller streitende Interesse, seine tschechische Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszunutzen, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer bei einer Offenheit der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs grundsätzlich - und so auch hier - zurückstehen. Auch der Umstand, dass mit dieser Entscheidung möglicherweise das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht zur vollen Anwendung gelangen könnte - nämlich dann, wenn Art. 8 Abs. 2 und 4 RL 91/349/EWG der Anwendung von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegenstünde - führt die Kammer zu keiner abweichenden Interessenbewertung. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte (vgl. dazu Streinz, EUV/EGV, 1. Aufl. 2003, Art. 10 EG Rn. 31 ff.) - haben nach Art. 10 EG alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte darauf zu achten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt. Diese Gefahr besteht hier nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass von der konkreten Entscheidung augenblicklich lediglich die passive Dienstleistungsfreiheit des Antragstellers im Hinblick auf das Recht, eine Fahrschule in der Tschechischen Republik zu besuchen und mit deren Hilfe (Unterricht) eine Fahrerlaubnis zu erwerben, um diese in der Bundesrepublik Deutschland ausnutzen zu können, betroffen ist. Damit kann im konkreten Fall nur eine untergeordnete Beeinträchtigung des Freizügigkeitsrechts vorliegen, welche auch nur bis zum Abschluss der Hauptsache wirken würde. Es handelt sich hier gerade nicht um den Fall eines Unionsbürgers, der durch die Aberkennung des Rechts, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, daran gehindert wird, von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen. Ausweislich des ersten Erwägungsgrundes zur RL 91/439/EWG soll aber gerade die Freizügigkeit von Personen erleichtert werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Damit ist die Richtlinie und ihre wesentliche Bedeutung im vorliegenden Fall nur in einem Randbereich ihres Regelungsgehalts betroffen, so dass es hier nicht einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers bedarf, um die praktische Wirksamkeit der Gemeinschaftsrechtsordnung sicherzustellen. Somit bleibt bei einer Gesamtabwägung aller Interessen die bedrohte Verkehrssicherheit ausschlaggebend für die Ermessensentscheidung des Gerichts.
37 
Sollte sich die Nr. 1 der angegriffenen Verfügung als rechtmäßig herausstellen, so erwiese sich auch die Nr. 2 (Einbehalten des Führerscheins) als wohl rechtmäßig, so dass § 47 Abs. 1 und 2 FeV dann wohl zu der getroffenen Entscheidung berechtigte. Sollte der Antragsteller das Dokument nachweislich zum Nachweis seiner (tschechischen) Fahrerlaubnis außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland benötigen, könnte ihm ein Herausgaberecht zustehen. Da insoweit jedoch nichts vorgetragen worden ist, bedarf es insoweit keiner Entscheidung.
38 
Nachdem der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
I.
Dem Antragsteller wurde erstmals 1980 eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 erteilt. 1989 wurde gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot wegen Unfallflucht verhängt. 1990 wurde ihm die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (BAK 2 %0 ) entzogen. Nach Vorlage einer Medizinisch Psychologischen Untersuchung (MPU) und Nachweis einer Nachschulung wurde ihm 1991 wieder eine Fahrerlaubnis erteilt.  Diese wurde  ihm durch Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 10.11.1997 rechtskräftig seit 02.02.1998  wieder entzogen, nachdem er mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,62 und 1,12 %0  erneut einen Unfall verursacht hatte. Infolge eines Nachtrunks war bei ihm anschließend eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 %0  gemessen worden. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs wurde ihm die Fahrerlaubnis 1999 aufgrund einer die Fahreignung bedingt positiv einstufenden MPU vom 1.6.1999 unter Auflagen am 09.07.1999 wiedererteilt. Eine auflagegemäß erbrachte weitere MPU vom 23.12.2002 kam dann zum Ergebnis der fehlenden Fahreignung wegen unbewältigter Alkoholproblematik. Daraufhin wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis am 27.02.2003 erneut entzogen. Den Entzug der Fahrerlaubnis widerrief die Behörde am 11.11.2003, nachdem ein im Widerspruchsverfahren vorgelegtes Obergutachten vom 16.10.2003 zum Ergebnis gekommen war, die vorgelegten ärztlichen Kontrollergebnisse und die durchgeführten therapeutischen Maßnahmen rechtfertigten die Annahme, der Antragsteller werde künftig ohne Alkoholeinfluss am Verkehr teilnehmen. Wegen Trunkenheit im Verkehr (am 16.05.2004) mit einem Blutalkoholwert von 2, 32 %0 entzog ihm das Amtsgericht Rottweil mit Urteil vom 27.1.2005 erneut die Fahrerlaubnis und verhängte eine Wiedererteilungssperre von 7 Monaten und verurteilte den Antragsteller zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- Euro.
Im Rahmen des internationalen Informationsaustausches teilte die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Sczecin in Polen dem Kraftfahrtbundesamt mit, sie habe dem Antragsteller am 25.10.2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Davon machte das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners (Landratsamt Rottweil) am 05.01.2006 Mitteilung. Bei einer polizeilichen Kontrolle am 16.1.2006 wurde der Antragsteller außerdem als Halter und Führer eines im Landkreis Rottweil zugelassenen PKW im Besitz dieser polnischen Fahrerlaubnis angetroffen.
Das Landratsamt bat das Kraftfahrtbundesamt daraufhin am 10.1.2006 unter Bezugnahme auf das Kapper-Urteil des EuGH (vom 29.4.2004 - C 476/01) , bei der polnischen Ausstellungsbehörde nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis den polnischen Behörden wahrheitsgemäß angegeben habe und ob im Hinblick auf die zur Zeit der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis vorliegenden Verstöße des Antragstellers eine Eignungsüberprüfung erfolgt sei und welcher Art diese etwa gewesen sei. Eine Antwort darauf ist den Akten bislang nicht zu entnehmen.
Zugleich forderte es den Antragsteller, der seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz im Landkreis Rottweil gemeldet ist, mit einem an diesen Wohnsitz zugestellten Schreiben vom 09.01.2006 gestützt auf § 46 Abs.3, 20 Abs.1, 13 Nr.2c FeV auf, innerhalb von zwei Monaten eine MPU vorzulegen, da wegen der früheren nur bedingt positiven, bzw. negativen Fahreignungsgutachten aus der Zeit von 1999 bis 2002 und aufgrund des mit 2,32 %0 begangenen Verkehrsverstoßes vom 16.05.2004 erhebliche Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Mit der im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis dürfe er zwar ohne Umschreibung im Inland fahren, jedoch nur, wenn er dazu geeignet sei, woran hier klärungsbedürftige Zweifel bestünden.
Unter der Angabe einer polnischen Absenderadresse in Szeczin gab der Antragsteller an, das Schreiben sei ihm dorthin geschickt worden. Die Eignungszweifel seien nicht begründet, denn ihm sei durch die Neuerteilung der polnischen Fahrerlaubnis ausdrücklich seine Fahreignung bestätigt worden, was nach EU-Recht zu akzeptieren sei.
Das Landratsamt teilte ihm daraufhin mit , er sei seit 1991 mit alleinigem Wohnsitz in Zimmern wohnhaft. Selbst wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz tatsächlich in Polen habe, worüber keinerlei Nachweise vorlägen, ändere dies nichts, denn eine MPU sei anzuordnen, wenn jemand mit mehr als 1,6%0 ein Fahrzeug geführt habe und - wie hier - aufgrund seiner Vorgeschichte- erhebliche Eignungszweifel bestünden. Zudem sei nicht ersichtlich, ob seine Fahreignung von den polnischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis überhaupt geprüft worden sei. Auf die Folge des Entzugs der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung der MPU gem. § 11 Abs.8 FeV wurde der Antragsteller ausdrücklich hingewiesen.
Nachdem der Antragsteller eine MPU nicht beibrachte bzw. auch eine ihm vorgelegte Verzichtserklärung nicht unterzeichnete und nachdem ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 15.03.2006 zum deshalb beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört hatte, ohne dass er darauf reagiert hatte, entzog es dem Antragsteller mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 30.03.2006 die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen (Ziff.1), gab ihm auf, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über den Wegfall der Gültigkeit im Inland unverzüglich vorzulegen (Ziff.2) und ordnet den Sofortvollzug dieser Verfügungen an (Ziff.3). Zugleich droht es dem Antragsteller für den Fall der Nichtvorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- Euro an  (Ziff.4) und setzte eine Gebühr von 84,51 Euro fest (Ziff.5).
Dagegen erhob der Antragsteller am 07.04.2006 Widerspruch und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Außerdem legte er dem Landratsamt eine von ihm unterzeichnete Erklärung vor, wonach er für die Dauer des schwebenden Verfahrens keine nationalen Straßen benutzen werde.
Zur Begründung führt er aus, nach § 28 Abs.1 FeV dürfe er als Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilnehmen. Nach dem Kapper Urteil des EuGH sei die Einschränkung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV europarechtswidrig, wonach ausländische Fahrerlaubnisse, die nach einem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden seien, nur zum Fahren im Inland berechtige, wenn dieses Recht auf Antrag von der Behörde wegen Wegfalls der Entzugsvoraussetzungen ausdrücklich zuerkannt werde. Denn die von einem anderen EU Mitgliedsstaat mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis festgestellte Fahreignung sei nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von den deutschen Behörden ohne eigene weitere Prüfung zu akzeptieren. Werde ein Entzug der ausländischen Fahrerlaubnis auf Tatsachen gestützt, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis bereits bekannt waren, so maße sich die deutsche Fahrerlaubnisbehörde europarechtswidrig ein direktes Kontrollrecht über fremde Hoheitsakte an, was den Grundsatz der wechselseitigen Anerkennung aushöhle. Im Übrigen sei auch die Anordnung, den Führerschein abzuliefern, rechtswidrig, da die deutschen Behörden nicht zu einem solchen Eingriff in das Dokument eines anderen Staates ermächtigt seien und allenfalls der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein Recht zur Einfügung eines Vermerks in das Papier zustehe. Wegen der Rechtswidrigkeit der Verfügung sei auch die Sofortvollzugsanordnung rechtswidrig. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung bestehe nicht, da er erklärt habe, nicht auf deutschen Straßen zu fahren, solange das Verfahren noch laufe. Nach allem sei auch die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.
10 
Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
II.
11 
Der Antrag, gem. § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziff.1 und 2 der Verfügung wiederherzustellen bzw. gegen die Ziff. 4 und 5 anzuordnen ist, hat keinen Erfolg.
12 
1) Fraglich ist, ob das Rechtsschutzinteresse hier (wie in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs [Beschl. v. 07.11.2005 - 10 S 1047/05 und v. 19.09.2005 - 10 S 1194/05 ] und der Kammer [Beschl. v. 09.12.2005 - 1673/05 und v. 13.12.2005 - 1 K 1835/05]) mit der Begründung verneint werden kann, die nach dem vorangegangenen Entzug der deutschen Fahrerlaubnis erteilte ausländische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller gem. § 28 Abs.4 Ziff.3 FeV selbst im Falle einer Aufhebung der angegriffenen Entzugsverfügung mangels einer von ihm beantragten und vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung nach  § 28 Abs.5 S.1 FeV nicht zum Fahren im Inland, so dass auch eine dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgebende Entscheidung dem Antragsteller keinen Vorteil vermitteln würde. Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 in der Rechtssache Halbritter./. Freistaat Bayern zum Vorabentscheidungsersuchen des VG München,- im Internet über EuLex auffindbar) kann nämlich wohl nicht ohne weiteres mit der für die Verneinung eines Rechtsschutzinteresses erforderlichen Eindeutigkeit davon ausgegangen werden, dass die Regelung des § 28 Abs.4 Ziff.3, Abs.5 S.1 FeV über den grundsätzlichen Ausschluss der Geltung einer nach vorangegangenem Entzug einer deutschen Fahrerlaubnis erteilten ausländischen Fahrerlaubnis  nicht gegen Europarecht ( hier die Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG ) verstößt.(Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage zuletzt nur angesprochen, aber  im Ergebnis offen gelassen: Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 54.04).
13 
2) Das kann hier jedoch offen bleiben. Denn zumindest erweist sich der Antrag in der Sache als unbegründet.
14 
Die Sofortvollzugsanordnung erweist sich als formal rechtmäßig. Unter Ziff.3 der angegriffenen Verfügung hat sie der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs.3 S.1 VwGO genügenden Weise damit begründet, das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiege das private Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein vorläufig ohne einen Vermerk über die für das Inland weggefallene Berechtigung behalten zu dürfen. Die Selbstverpflichtung des Antragstellers, für die Dauer des schwebenden Verfahrens im Inland kein Fahrzeug zu führen, steht dem öffentlichen Vollzugsinteresse ersichtlich nicht entgegen; denn eine Sofortvollzugsanordnung macht sie nicht entbehrlich, da der Antragsteller diese Verpflichtung nur bis zur Entscheidung über seinen Rechtsschutzantrag gegen den Sofortvollzug gelten lassen will. Sie also selbst voraussetzt.
15 
Auch der Sache nach ist die Anordnung des Sofortvollzugs gerechtfertigt. Die vom Gericht nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO zu treffende eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen Verfügung ergibt aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs vor fahruntauglichen Verkehrsteilnehmern das private Interesse des Antragstellers an der vorläufig weiteren Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit ihres Entzugs überwiegt.
16 
a) Es spricht nämlich viel dafür, dass sich die angegriffene Verfügung als rechtmäßig erweisen und der Widerspruch des Antragstellers daher erfolglos bleiben wird.
17 
Formal ist die Verfügung rechtmäßig, nämlich insbesondere erst nach vorheriger Anhörung des Antragstellers ergangen (§ 28 Abs.1 LVwVfG).
18 
Auch materiell spricht mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Nach § 46 Abs.1 S.1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs.1 S.2 FeV insbesondere wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 (hier insbesondere Ziff.8 betreffend Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit) vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegenüber der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über einen Fahrerlaubnisentzug gem. § 46 Abs.3 FeV i.V.m. § 11 Abs.3 S.2, 13 Ziff.2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 oder mehr Promille geführt wurde und im Fall der Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen, wenn sie bei der Anordnung auf diese Folge hingewiesen hat (§§ 46 Abs.3, 11 Abs.8 S.1 und 2 FeV). Verfügt die Fahrerlaubnis dann den bei Nichteignung zwingend gebotenen Entzug der Fahrerlaubnis gem. § 46 Abs.1 S.1 FeV, so hat dies gem. § 46 Abs.5 S.2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Erlöschen des Rechts zum Führen von Fahrzeugen im Inland zur Folge. Nach der Entziehung ist ein von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein gem. § 47 Abs.2 S.1, 47 Abs.1 FeV bei Anordnung des Sofortvollzugs unverzüglich der Behörde zur Vornahme einer entsprechenden Eintragung über die fehlende Berechtigung, im Inland ein Fahrzeug zu führen, vorzulegen. Eine solche Eintragung ist grundsätzlich möglich, wenn auf dem Führerscheinpapier dafür genügend Platz vorhanden ist und dies nach dem Recht des ausstellenden Staates zulässig ist.
19 
Nach diesen nationalen Regelungen erweisen sich die  unter Ziff.1 und 2 der angegriffenen Verfügung getroffenen Anordnung des Entzugs der Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen und der unverzüglichen Verpflichtung zur Vorlage zwecks Eintragung des Wegfalls der Gültigkeit für den Verkehr im Inland im vorliegenden Fall als unproblematisch rechtmäßig. Durch seine Trunkenheitsfahrt vom 16. 05. 2004 mit einer äußerst hohen Blutalkoholkonzentration von 2,23 Promille hat der Antragsteller deutliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer massiven Alkoholproblematik bzw. sogar Alkoholabhängigkeit geliefert und die zuletzt im Obergutachten vom Oktober 2003 erstellte Prognose klar widerlegt, er werde künftig im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führen. Das daraufhin von der Behörde zu Recht und unter Hinweis auf die aktenkundig langjährige Alkoholproblematik des Antragstellers zur Klärung begründeter Eignungszweifel von ihm geforderte MPU-Gutachten hat der Antragsteller nicht beigebracht, so dass auf seine Nichteignung geschlossen werden durfte und die Fahrerlaubnis zwingend mit der oben genannten Folge einer Vorlageverpflichtung zwecks Eintragung der inländischen Ungültigkeit zu entziehen war. Gegenüber einer vollständigen ersatzlosen Ablieferungsverpflichtung bzw. Übersendung des Führerscheins an die polnischen Behörden zwecks Einleitung eines möglichen Widerrufsverfahrens erweist sich eine solche Vorlage zur Eintragung eines bloß die Ungültigkeit im Inland betreffenden Vermerks auch als das für den Antragsteller mildere Mittel, da ihm so die Möglichkeit belassen wird, den Führerschein außerhalb Deutschlands zu gebrauchen. Die Zwangsgeldandrohung unter Ziff.4 mit einer ausreichend bemessenen Vorlagefrist von 4 Tagen und einer nicht unverhältnismäßigen Höhe von 250 Euro des angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff.2 des Bescheids enthaltenen Grundverfügung der Vorlageverpflichtung rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 2 Nr.2 19 Abs.1 Ziff.1, 20 LVwVG). Gegen die Höhe der nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr unter Ziff.5 festgesetzten Gebühr ist nichts zu erinnern und wird vom Antragsteller auch nichts eingewendet.
20 
b) Die Kammer ist aufgrund einer naturgemäß im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Rechtslage auch der Ansicht, dass dieser Fahrerlaubnisentzug und die die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks aller Voraussicht nach auch nicht gegen Europarecht verstoßen.
21 
Nach Artikel 1 Abs.2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 sind zwar die von den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine wechselseitig anzuerkennen. Gem. § 8 Abs.2 der Richtlinie 91/439 kann aber der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein seine innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis anwenden.
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In der oben erwähnten jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschl.v.06.04.2006 - C-227/05 - Fall Halbritter) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, diese Ausnahmeregel des Art.8 Abs.2 der Richtlinie sei eng auszulegen, um zu vermeiden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den "Schlussstein" des mit der Richtlinie eingeführten Systems darstelle, ins Gegenteil verkehrt werde, wenn ein Mitgliedsstaat diese Anerkennung unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften "unbegrenzt" verweigern könne. Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, es sei den Mitgliedsstaaten verwehrt, einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung zu verweigern, die nach einem Entzug einer vorhergehenden inländischen Fahrerlaubnis und nach Ablauf der damit verbundenen Sperrfrist für eine Wiedererteilung von dem anderen Mitgliedsstaat erteilt worden sei. Sie dürften daher nicht die Einhaltung der nach nationalem Recht für eine Wiedererteilung geltenden Bedingungen verlangen und keine eigene neue Eignungsprüfung durchführen, weil sie damit die Beachtung der Ausstellungsbedingungen durch den dafür allein kompetenten ausstellenden Staat erneut überprüften, was gerade durch das System der wechselseitigen Anerkennung vermieden werden solle. Bezogen auf eignungsrelevante Umstände, die schon vor der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis bestanden hätten, sei daher eine erneute Fahreignungsüberprüfung nicht zulässig. Zulässig sei eine solche Prüfung nur im Hinblick auf Umstände bzw. auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der neuen Fahrerlaubnis.
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Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf aber einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz endgültig von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. In diesem Fall lag also weder ein rechtsmissbräuchlicher "Führerscheintourismus" noch eine Fahrerlaubnis vor, die ohne individuelle medizinische Prüfung der Fahreignung und der damit zusammenhängen Verkehrsgefahren erteilt worden war. Ausweislich der Entscheidungsgründe (Rdziff.30, 31 und 32, 36) waren insbesondere auch diese beiden Gesichtspunkte wesentlich mitentscheidend für den Beschluss des Gerichtshofs, in einem solchen konkreten Fall ("wie dem des Herrn Halbritter" - siehe Rdziff.36) die Anforderung einer erneuten medizinisch-psychologische Eignungsbegutachtung durch das Landratsamt München als richtlinienwidrig zu qualifizieren. Der Gerichtshof hat unter Rdziff. 32 ausdrücklich darauf abgehoben, dass "aufgrund aller vorstehenden Erwägungen", zu denen eben auch die  beiden genannten Umstände zählten, die Vorlagefrage in diesem Sinne zu beantworten sei. Unter Ziff.2 des Entscheidungstenors hat der Gerichtshof ferner ausdrücklich ausgeführt, dass eine Richtlinienwidrigkeit "unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens" anzunehmen sei. Im Kern hat der Gerichtshof damit in nachvollziehbarer und überzeugender Weise entschieden, dass es in einem solchen Fall den deutschen Behörden nicht zusteht, eine neue (strengere deutsche) MPU zu fordern, obwohl der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis ohnehin schon eine medizinisch psychologische Untersuchung zugrunde gelegen hatte.  Eine solche Anmaßung einer Kontrolle der ausländischen Fahrerlaubniserteilung und die Anlegung strengerer inländischer Maßstäbe ist mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nicht vereinbar, dessen Zweck in der Erleichterung der Niederlassungsfreiheit besteht.
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Vor diesem Hintergrund aber kann dieser deutlich auf den konkreten Einzelfall bezogenen Entscheidung des Gerichtshofs nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass ein Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ungeachtet des auch der Verkehrssicherheit dienenden Zwecks der Richtlinie und ungeachtet der Frage des Rechtsmissbrauchs auch dann grundsätzlich richtlinienwidrig sein soll, wenn offensichtlich eine medizinisch-psychologische Überprüfung der Fahreignung durch den anderen Mitgliedstaat vor Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn dem anderen Mitgliedsstaat der vorangegangene Entzug der deutschen Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrerlaubnis gar nicht bekannt war oder gar vorsätzlich verschwiegen wurde und wenn schließlich zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers in dem anderen Mitgliedsstaat bestand (zum Wohnsitzerfordernis Art.9 der Richtlinie), d.h. wenn sich der betreffende Inhaber nach vorangegangenem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis die ausländische Fahrerlaubnis ausweislich solcher Umstände ganz offensichtlich allein zu dem Zweck beschafft hat, die Folgen des Entzugs seiner nationalen Fahrerlaubnis zu umgehen, um sich unter rechtsmissbräuchlicher Berufung auf das europarechtliche Gegenseitigkeitsprinzip der Richtlinie einer nunmehr durch die ausländische Fahrerlaubniserteilung angeblich dokumentierten Wiedererlangung eines Zustandes der Fahreignung zu berühmen.
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Solche Umstände aber liegen hier vor. Der Antragsteller hat trotz des eindeutigen behördlichen Hinweises auf seine dauerhafte Meldung mit alleinigem Wohnsitz in Deutschland und auf das Fehlen eines Wohnsitzes in Polen keinerlei Nachweise erbracht oder auch nur behauptet, dass er dort einen ordentlichen Wohnsitz begründet hätte. Er ist nach wie vor Halter eines im Landkreis Rottweil zugelassenen Fahrzeugs und dort seit Jahr und Tag polizeilich angemeldet. Die behördlichen Schreiben haben ihn dort auch regelmäßig erreicht. Er hat nur zwei Monate nach Ablauf der 7monatigen Sperrfrist in Polen eine Fahrerlaubnis erworben, und ist bisher mit keinem Wort auf den behördlichen Vorhalt bzw. die Frage eingegangen, inwieweit er dort auf den Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis hingewiesen hat, bzw. ob und gegebenenfalls in welchem Umfang er dort von den polnischen Behörden einer Untersuchung seiner Fahreignung unterzogen wurde. Auch die vom Antragsgegner über das Kraftfahrtbundesamt an die polnischen Behörden dazu gerichtete entsprechende Anfrage ist offenbar bislang unbeantwortet geblieben. Unter diesen Umständen aber geht die Kammer bei summarischer Prüfung der Sachlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass weder ein Wohnsitz des Antragstellers in Polen bestand, noch den polnischen Behörden der Umstand des Fahrerlaubnisentzugs vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis bekannt war, und dass der Antragsteller dort vor Erteilung auch keiner Untersuchung seiner Fahreignung im Hinblick auf seine Alkoholproblematik unterzogen wurde. Wäre es anders, hätte der Antragsteller mit Sicherheit darauf im Anhörungsverfahren beim Landratsamt, spätestens aber im Widerspruchs- bzw. Antragsverfahren verwiesen. Das hat er indessen gerade nicht getan und sogar nicht einmal selbst behauptet, die zum Entzug der Fahrerlaubnis im Januar 2005 führende Alkoholproblematik, nämlich die durch den hohen Promillewert dokumentierte Alkoholgewöhnung, habe sich in den wenigen Monaten bis zur Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis im Oktober 2005  infolge von Abstinenz, Therapie oder auf sonstige Weise gebessert oder gar völlig erledigt. Eine solche Darlegung wäre aber angesichts des Umstands zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Fahrerlaubnisakte es schon seit vielen Jahren bis dahin ganz offenkundig trotz aller Anstrengungen niemals wirklich geschafft hatte, von seinem Alkoholproblem loszukommen. Deshalb ist mangels bislang gegenteiligen  Vortrags davon auszugehen, dass diese Problematik im Oktober 2005 noch nicht im Sinne einer vollständigen Wiederherstellung der Fahreignung behoben war.
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Die Kammer ist vor diesem tatsächlichen Hintergrund der Auffassung, dass Art.8 Abs.2 der Richtlinie nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein aufgrund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen muss, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkoholproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich.  Besteht die nationale Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall auf einem Eignungsnachweis, so greift sie damit nicht in die Prüfungskompetenz der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde ein, wenn diese von ihrer Prüfungskompetenz aufgrund von Unkenntnis bzw. möglicherweise sogar vorsätzlicher Täuschung durch einen die Fahrerlaubnis beantragenden Ausländer zu diesem Punkt gar keinen Gebrauch gemacht hat und auch gar nicht machen konnte. Ein Aussagegehalt dahingehend, der Fahrerlaubnisinhaber sei "trotz des früheren Eignungsmangels nun wieder zum Führen eines Fahrzeugs geeignet" kann der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vielmehr gar nicht zukommen.
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Eine andere Auslegung würde auch den bei der Auslegung der Richtlinie in jedem Fall mit zu berücksichtigenden Zweck der Verkehrssicherheit außer Betracht lassen (vgl. zu dieser Zwecksetzung ausführlich die beiden oben genannten Entscheidungen des VGH Bad.-Württ.; siehe ferner die Erwägungsgründe der Richtlinie, die auf die Verkehrssicherheit abstellen: "Außerdem sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat" ; siehe ferner Art.7 Abs.1 a der Richtlinie i.V.m. Anhang III Ziff.3-5 und Ziff.14: "14.Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Gruppe 1: 14.1.Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden; Der Kommissionsentwurf vom 21.10.2003 zur Neufassung der EU-Führerscheinrichtlinie - KOM (2003) 621, (vorangestellte Begründung 6) sieht denn auch eine grenzüberschreitende Verpflichtung zur Respektierung von anderen Staaten verfügter Fahrerlaubnisentziehungen vor Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis vor und begründet dies ausdrücklich mit dem Aspekt der Verkehrssicherheit - siehe dazu auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327, 328] ).
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Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Zweck einer erleichterten gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen, wie sie die Richtlinie verfolgt, genau besehen darin besteht, damit ein Hemmnis für die Niederlassungsfreiheit von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten zu beseitigen, nämlich sie zwecks Erleichterung einer ausländischen  Wohnsitznahme von der lästigen und mit bürokratischem Aufwand verbundenen Pflicht befreien soll, entweder eine völlig neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder nach einem Wechsel des Niederlassungsortes aufwendige neue Prüfungen absolvieren zu müssen. Ganz sicher aber verfolgt die EU-Führerscheinrichtlinie nicht den Zweck, es in Fällen wie dem vorliegenden, Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten, die gar keinen solchen Ortswechsel vornehmen, zu ermöglichen, durch eine bloße formale gar nicht wirklich vorliegende Anmeldung in einem anderen Staat (zu den Angeboten im Internet, die zum ausländischen Fahrerlaubniserwerb sogar unschwer die notwendigen Briefkastenanschriften im Antragsstaat zur Verfügung stellen: Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [325]) und dortigen Erwerb einer Fahrerlaubnis sich den  Folgen eines vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs zu entziehen und anschließend ungehindert die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer durch eine Verkehrsteilnahme trotz nach wie vor fehlender und nicht wirklich geprüfter Fahreignung massiv gefährden zu können.
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Die Ausnahmeregelung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie ist also zwar eng auszulegen, so dass eine, wie der EuGH zu Recht ausführt "unbegrenzte" Verweigerung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis durch die Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die das Gegenseitigkeitsprinzip ins Gegenteil verkehren würde. Sie darf aber aus Gründen der Verkehrssicherheit auch wiederum nicht so eng ausgelegt werden, dass sie ihre Bedeutung völlig einbüßt und die Mitgliedstaaten von der Anerkennungsverpflichtung nur noch in den Fällen freistellt, in denen die ausländische Fahrerlaubnis bereits vor Ablauf der nach nationalem Recht verhängten Wiedererteilungssperre erteilt wurde.
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Soweit der EuGH in der jüngsten Entscheidung die nationalen Behörden darauf beschränkt sehen möchte, nur noch aufgrund neuer, nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegender Umstände oder Verhaltensweisen des Inhabers nach nationalem Recht ein Entzugsverfahren durchführen zu können, ist zu erwägen, dass auch eine nach Ablauf der Sperrfrist aus materiellen medizinischen Gründen (weiter) fortbestehende Ungeeignetheit einen solchen Umstand darstellen kann. Denn alkoholbedingte Eignungsmängel sind häufig zeitlich nicht determiniert. Bei Alkoholproblematik, die durch Promillewert von 1,6 Promille und mehr indiziert wird, handelt es sich nämlich regelmäßig - wie auch der Fall des Antragstellers zeigt - um eine langfristige Problematik, was die Annahme rechtfertigt, dass sie sich ohne das Hinzukommen bzw. die Darlegung besonderer Umstände allein mit dem formalen Ablauf einer Sperrfrist regelmäßig nicht  erledigt hat. Vielmehr stellt diese eine Dauergefährdung dar, die geeignet ist, in die Gegenwart fortzuwirken und sich gewissermaßen ständig neu aktualisiert. (Ziff.14.1 des Anhangs III zur EU-Führerscheinrichtlinie regelt selbst, dass Bewerbern, die alkoholabhängig waren, erst nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz und  vorbehaltlich eines Gutachtens einer ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann). Bezogen darauf kann sich die Beschränkung der Eignungsüberprüfung durch die nationale Behörde, wie sie der EuGH vertritt, sinnvollerweise nur auf Fälle und Entzugsgründe beziehen, die bereits vor der Neuerteilung der ausländischen Fahrerlaubnis abgeschlossen sind, nicht aber auf solche, die wie ein Alkoholproblem darüber hinaus fortwirken (so Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Verweis auf die überzeugende Rechtsprechung des OVG Nds., DAR 2005, 704 und des OVG NRW, DAR 2006, 43). Dafür, dass diese Ansicht zutrifft, kann auch Artikel 1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie einen Anhaltspunkt darstellen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, hinsichtlich der "ärztlichen Kontrolle" und hinsichtlich der steuerlichen Bestimmungen seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.
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Soweit der EuGH eine weitestgehend rein formale Anwendung des Gegenseitigkeitsprinzips in den Entscheidungen zu den Fällen Kapper und Halbritter mit dem Argument vertritt, dies sei der "Schlussstein" des durch die Richtlinie begründeten Systems, darf nicht übersehen werden, dass die dem zugrunde liegende Basis einer Harmonisierung der materiellen Vorschriften bislang ebenso fehlt, wie ein einheitliches europäisches Straßenverkehrsregister, dem die anderen Mitgliedsstaaten in Fällen wie dem vorliegenden den Umstand des vorangegangenen Fahrerlaubnisentzugs auch ohne Zutun des Fahrerlaubnisbewerbers entnehmen könnten(dazu Otte/ Kühner, NZV 2004, 321 [328]).  Mit anderen Worten: Der Schlussstein besteht zwar schon, aber die tragenden Grundsteine fehlen noch. Solange es aber an einer solchen Harmonisierung und einer Kommunikationsstruktur fehlt, kann eine Auslegung des Art.8 Abs.2 der Richtlinie, die einen völligen Verzicht auf nationale Schutzmechanismen zur Folge hätte, nicht dem Sinn und Zweck der Richtlinie entsprechen (siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [13] unter Hinweis auf OVG NRW, DAR 2006, 43; siehe ferner BVerwG, Urt.v.17.11.2005 - 3 C 54.04, UA. S. 11, wonach die Vorschrift des § 28 Abs.4, Abs.5 FeV nicht etwa auf dem Misstrauen gegen die ausländischen Vorschriften über die Fahrerlaubniserteilungsvoraussetzungen oder deren sorgsamen Umsetzung beruhe, sondern darauf, dass die Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür bieten, dass im Inland aufgetretene Eignungsmängel der ausländischen Behörde bekannt werden und dort bei der Entscheidung über die Fahrerlaubniserteilung berücksichtigt werden können). Dass gegenüber einer behördlichen Übung eines Mitgliedsstaates, Fahrerlaubnisse ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Entzug und ohne Durchführung medizinischer Eignungstests zu erteilen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art.227, 228 Abs.4 EGV durchgeführt werden könnte, beseitigt im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig effektiv, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt noch nicht einmal eine Antwort der polnischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
32 
Schließlich muss sich der Antragsteller, wenn er sich auf das Europarecht beruft, den auch in diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots entgegenhalten lassen (Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [327] verweist darauf, dass sich aus der Kefalas Entscheidung - Urt.v.12.5.1998 - C 367/96 -ein allgemeines Missbrauchsverbot ableiten lasse, wonach den Mitgliedstaaten erlaubt sei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass sich ihre Staatsangehörigen unter Berufung auf das Gemeinschaftsrecht in missbräuchlicher Absicht der Anwendung nationalen Rechts entziehen, hält allerdings eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall gegenüber weiteren Harmonisierungsschritten für nicht vorzugswürdig; ausführlich und unter Hinweis auf die EuGH Rechtsprechung für die Anwendung des Grundsatzes des  Missbrauchsverbots in Fällen wie dem vorliegenden auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 06.07.2005 - 4 K 755/05).
33 
Auch die Verfügung, den Führerschein zwecks Eintragung eines Vermerks über die fehlende Berechtigung davon im Inland Gebrauch zu machen, widerspricht nach vorläufiger Ansicht der Kammer nicht europarechtlichen Bestimmungen. Aus Art.1 Abs.3 der EU-Führerscheinrichtlinie ergibt sich vielmehr, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, auf einem ausländischen Führerschein, den ein in seinem Hoheitsgebiet dauerhaft wohnhafter Inhaber vorlegt, die zur Verwaltung unerlässlichen Angaben einzutragen (Der Bay.VGH, DAR 2006, 38 hat  es in einem ähnlichen Fall offenbar als europarechtlich unbedenklich angesehen, als milderes Mittel statt der ersatzlosen Ablieferung des Führerscheins einen solchen Eintrag auf dem EU-Kartenführerschein vorzunehmen; siehe dazu Ludovisy, DAR 2006, 9 [14]). Im übrigen könnte sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Eintrag etwa die Dokumentenhoheit des ausstellenden Staates, hier Polens, verletze. Denn im Rechtsstreit kann er lediglich seine eigenen subjektiven Rechte, nicht aber die eines Völkerrechtssubjekts geltend machen. Allenfalls der Staat Polen könnte hier diesbezüglich Bedenken gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde bzw. gegenüber der Bundesrepublik geltend machen.
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c) Selbst wenn die Kammer die Erfolgsaussichten des Widerspruchs im Hinblick auf die vom Antragsteller aufgeworfenen europarechtlichen Fragen wegen in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht ganz eindeutiger Klärung von Fällen wie dem vorliegenden als offen ansieht, fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach dem oben Gesagten spricht nämlich nichts dafür, dass seine Alkoholproblematik sich nach Ablauf der Sperrfrist vor Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis gebessert oder gar völlig erledigt hätte. Der Umstand, dass er dies nicht einmal selbst behauptet und ein MPU Gutachten dem Antragsgegner nicht vorgelegt hat, spricht dafür, dass er dies selbst so sieht. Andernfalls hätte er dies sicherlich mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund aber überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere an dem durch das Grundrecht aus Art.2 GG gebotenen Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, den Antragsteller vorläufig bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bzw. bis zur Beibringung eines positiven Fahreignungsnachweises von der Teilnahme am Fahrzeugverkehr auf deutschen Straßen fernzuhalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.2 und 63 Abs.2 GKG (Der Streitwertkatalog Ziff.1.5, 46.3 - sieht für Fahrerlaubnissachen einen Streitwert von 5.000,-- Euro vor, der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren ist).