Das VG Stuttgart hat zum Aktenzeichen 10 K 1408/06 am 28.07.2006 im einstweiligem Rechtsschutz bei Rechtsmissbrauch Führerschein-Tourismus den Antrag abgelehnt.
Leitsatz
1. Zur Missbräuchlichkeit der Ausnutzung einer sich möglicherweise aus der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gem. Art. 1 II EWGRL 91/439 ergebenden Rechtsposition durch einen früheren Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, dem diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums entzogen worden war und zu dessen Drogenkonsum bekannt ist, dass er noch im Jahre 2002 heroinabhängig war, wenn mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der tschechischen Behörde, durch die ihm eine EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist, diese Drogenabhängigkeit des Fahrerlaubnisbewerbers nicht bekannt war.
(amtlicher Leitsatz)
Leitsatz
Zur Missbräuchlichkeit der Ausnutzung einer sich möglicherweise aus der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gem. Art. 1 II EWGRL 91/439 ergebenden Rechtsposition durch einen früheren Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis, dem diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Heroinkonsums entzogen worden war und zu dessen Drogenkonsum bekannt ist, dass er noch im Jahre 2002 heroinabhängig war, wenn mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der tschechischen Behörde, durch die ihm eine EU-Fahrerlaubnis erteilt worden ist, diese Drogenabhängigkeit des Fahrerlaubnisbewerbers nicht bekannt war.
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Entziehung der Fahrerlaubnis,
hier: Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 10. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX und die Richterin am Verwaltungsgericht XXX
am 28. 7. 2006
beschlossen:
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Ast. trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, der Ag. zu einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der im Jahr 1975 geborene Ast. begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Verfügung des Ag. vom 07.03.2006. Durch diese wurde dem Ast. die ihm erteilte tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen (Ziff. 1). Der Ast. wurde aufgefordert, seinen tschechischen Führerschein unverzüglich beim Ag. abzuliefern (Ziff. 2). Für den Fall der Nichtablieferung innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verfügung wurde dem Ast. die Wegnahme des Führerscheins angedroht (Ziff. 3). Die sofortige Vollziehung der unter Ziff. 1 getroffenen Verfügung wurde angeordnet (Ziff. 4).
Dem Ast. wurde am 17.02.1994 erstmals eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Nachdem der Ag. von der Polizei informiert worden war, der Ast. sei Heroinkonsument, wurde er aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten des TÜV - Med.-Psych. Institut vom 12.12.1997 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, der Ast. könne im Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 nicht sicher führen; er habe keinen Abstand von der Droge Heroin gewonnen und konsumiere weiter Heroin und Codeinsaft. Daraufhin entzog ihm der Ag. mit Verfügung vom 28.01.1998 die Fahrerlaubnis. Hiergegen wurde nach Aktenlage ein Rechtsbehelf nicht erhoben. Durch Urteil des AG Öhringen vom 12.07.2001, rechtskräftig seit dem 07.08.2001, wurde der Ast. wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt worden war. Wie sich aus dem Urteil ergibt, war er bereits zuvor durch Urteil des AG Öhringen vom 23.04.1998 wegen eines entsprechenden Delikts zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Zur Strafzumessung ist im Urteil vom 12.07.2001 ausgeführt, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe unter Hintanstellung erheblicher Bedenken gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Zwar habe der Ast. bewährungsbrüchig gehandelt, das Gericht habe aber spüren können, dass er seine Drogensucht bekämpfen wolle. Mit Beschluss des AG Öhringen vom 28.06.2002 wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, da der Ast. gegen Bewährungsauflagen verstoßen habe. Er habe weiterhin Drogen (Codein, Heroin oder reines Morphin) genommen. Die zur Durchführung einer Drogentherapie vorgesehene Fachklinik habe den Ast. nicht aufgenommen, da er nicht „clean“ gewesen sei. Allerdings wurde dieser Beschluss auf die Beschwerde des Ast. durch Beschluss vom 28.08.2002 aufgehoben, obwohl er inzwischen wegen eines erneuten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz - Heroin - am 11.04.2002 angezeigt worden war (das Verfahren war durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn am 16.08.2002 eingestellt worden, da Konsum nicht strafbar sei). Der Beschluss vom 28.08.2002 wurde darauf gestützt, dass sich der Ast. inzwischen nach körperlichem Entzug in eine stationäre Heilbehandlung begeben habe.
Mit Schreiben vom 10.01.2006 teilte die Grenzpolizeistation Waidhaus dem Ag. mit, der Ast. sei im Besitz eines tschechischen Führerscheins der Klasse B vom 07.12.2005, ausgestellt von der MeU Rokycany. Nach der Auskunft des Ast. sei diesem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu teuer. Unter dem 11.01.2006 teilte dies der Ag. dem Kraftfahrt-Bundesamt mit und bat, die tschechische Ausstellungsbehörde „um Rücknahme des tschechischen Führerscheins zu ersuchen“, bzw. nachzufragen, ob der Ast. den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland wahrheitsgemäß angegeben habe bzw. ob vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis eine Eignungsprüfung des Ast. stattgefunden habe. Eine Antwort ist nach Aktenlage bisher nicht erfolgt.
Unter dem 30.01.2006 - zugestellt am 01.02.2006 - ordnete der Ag. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Ast., „zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Klärung, ob Sie noch drogenabhängig sind“, „gem. § 46 III i.V. mit § 14 II FeV“ an, und wies ihn darauf hin, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werde, sofern er sich weigere, sich untersuchen zu lassen, oder das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Zur Begründung stellte der Ag. die oben wiedergegebene Vorgeschichte des Ast. dar.
Auf die Anhörung zur Absicht, dem Ast. die Fahrerlaubnis zu entziehen, teilte dieser unter dem 28.02.2006 mit, er habe einen Rechtsanwalt beauftragt. Unter dem 07.03.2006, zugestellt am 09.03.2006, erließ der Ag. die angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung, gegen die der Ast. am 16.03.2006 durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Verweis auf den Beschluss des OVG Koblenz vom 15.08.2005 (NJW 2005, 3228) Widerspruch erheben ließ.
Am 03.04.2006 hat er beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs beantragen und zur Begründung ausführen lassen, nach der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Anwendbarkeit von § 28 IV und 5 FeV vertretenen Ansicht seien sowohl die Gutachtenaufforderung als auch die angefochtene Verfügung - für beide seien Gebühren erhoben worden - offensichtlich rechtswidrig, weil überflüssig. Unabhängig davon bestehe Unvereinbarkeit mit den europarechtlichen Vorgaben.
Mit Verfügung vom 15.05.2006 hob der Ag. Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 07.03.2006 (Ablieferungspflicht, unmittelbarer Zwang) auf. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 92 III VwGO einzustellen.
Der verbleibende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der tschechischen Fahrerlaubnis des Ast. ist zulässig. Dem Ast. steht hierfür insbesondere auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Angesichts der insbesondere auch im Strafrecht bisher nicht geklärten Frage der Anwendbarkeit von § 28 IV und 5 FeV im Blick auf die europarechtlichen Vorgaben (vgl. OLG München, Vorlagebeschluss vom 09.09.2005 - 4St RR 031/05 -) dürfte der Sofortvollzug der Verfügung, mit der ihm seine tschechische Fahrerlaubnis mit der Wirkung des Verbots, davon im Inland Gebrauch zu machen, entzogen worden ist, für die Frage des Vorliegens des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhebliche rechtliche Bedeutung haben.
Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist im angefochtenen Bescheid gem. § 80 III Satz 1 VwGO in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sind für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis der Fall ist, durch die die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, so genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.1976, NJW 1977, 165; Beschluss vom 31.01.1984, NVwZ 1985, 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w. Nachw.). Dies ergibt sich hinreichend aus der Verfügung des Landratsamtes. Auch ist aus der Begründung des Landratsamtes ersichtlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile, die der Sofortvollzug für den Ast. zur Folge hat, gegenüber dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, das das öffentliche Interesse am Sofortvollzug begründet, zurückzutreten haben. Diese Ausführungen genügen dem Begründungserfordernis.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakten zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, DÖVDÖV 1993, 432; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.3.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als gering anzusehen. Bei der erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das besondere Interesse an dem Sofortvollzug der Verfügung auch im Blick auf die Folgen das Verschonungsinteresse des Ast..
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürften zunächst auf der Grundlage der Anwendung innerstaatlichen Rechts als gering anzusehen sein.
Nach § 3 I StVG i.V. mit § 46 I FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 5 S. 2 FeV erlischt mit der Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Entgegen der Auffassung des Ast. ist die angefochtene Verfügung nicht „offensichtlich rechtswidrig“, weil sie „überflüssig“ ist. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 28 IV und 5 FeV auch im Verwaltungsrecht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - [für eine besondere Fallgestaltung]; offen gelassen in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, z.B. Beschluss vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; so auch i.E. OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; s. auch die Darstellung des Meinungsstandes bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158) kann nicht davon die Rede sein, dass das Verbot, von einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, „ins Leere“ geht. Nur durch den Erlass einer solchen Verfügung kann in Erfolg versprechender Weise verhindert werden, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer auf Grund dieser Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führt.
Der Ag. hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass der Ast. das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. Gemäß § 46 IV S. 2 und 3 i.V. mit § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein zu Recht von ihm gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt, und er in der entsprechenden Anordnung darauf hingewiesen worden ist.
Die Gutachtenanordnung dürfte auch in der Sache zu Recht erfolgt sein. Sie dürfte den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV genügen (vgl. dazu z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2004, VRS 108, 127 und Beschluss vom 24.06.2002, VBlBW 2002, 441; ebenso BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 29). Sie ist in sich verständlich. Die der Anordnung zugrunde liegenden Tatsachen sind mit Verweis auf die Drogenvorgeschichte, die Fahrerlaubnisentziehung und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Ast. ausreichend dargelegt. Aus ihnen in Verbindung mit dem Hinweis auf § 14 II FeV kann der Ast. entnehmen, ob hinreichender Anlass für die Anordnung der Maßnahme bestand. Dass dem Ast. in der Anordnung nicht die - später - dem Gutachter zu stellenden konkreten Fragen mitgeteilt wurden, dürfte keinen Verstoß gegen § 11 Abs. 6 FeV darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.11.2001, VRS 102, 146; enger OVG Münster, Beschluss vom 04.09.2000, VRS 100 (2001), VRS76f.).
Die Forderung nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gem. § 14 II Nr. 2 i.V. mit I FeV gerechtfertigt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Erteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn u.a. zu klären ist, ob der Betroffene noch von Betäubungsmitteln i.S. des Betäubungsmittelgesetzes abhängig ist. Das Bedürfnis nach Klärung dieser Fragen ergibt sich daraus, dass der Ast., wie sich aus den Entscheidungsgründen des AG Öhringen vom 12.07.2001 ergibt, damals heroinabhängig war. Abgesehen davon lagen auch die Voraussetzungen des § 14 II Nr. 1 FeV vor, da dem Ast. die Fahrerlaubnis wegen seiner Drogenproblematik entzogen worden war.
Da der Ast. sich geweigert hat, der Gutachtensaufforderung insoweit nachzukommen, dürfte der Ag. nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen sein, auf die Nichteignung des Ast. zu schließen.
Die Erfolgsaussichten des Rechtstreits in der Hauptsache dürften aber auch dann als gering anzusehen sein, wenn die sich aus der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme berücksichtigt werden.
Der Ast. beruft sich in der Sache auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, zunächst das Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205). Das Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dem ein Strafverfahren zugrunde lag. Darin ging es um die Frage, ob sich ein Deutscher, dem die Fahrerlaubnis strafgerichtlich mit einer Sperrfrist entzogen worden war und der nach Ablauf der Sperrfrist eine niederländische Fahrerlaubnis erworben hatte, obwohl er in den Niederlanden keinen ordentlichen Wohnsitz hatte, in der Bundesrepublik Deutschland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht hatte. Der Ausspruch lautet, soweit hier erheblich:
Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 IV der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Staat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
In der Begründung ist dazu ausgeführt, dass Art. 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme vom Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine eng auszulegen sei. Deshalb könne sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihm möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Art. 1 II i.V. mit Art 8 IV der Richtlinie 91/439/EWG diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O. Rdnr. 72 u. 76).
Inwieweit allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 diese Folgerung auch für den hier gegebenen Sachverhalt trägt, bei dem es nicht im eigentlichen Sinne um die vom Europäischen Gerichtshof entschiedene Frage geht, ob die von einem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat von vornherein „ungültig“ ist, sondern darum, unter welchen Voraussetzungen diese von dem für den Betroffenen auf Grund von dessen ständigen Wohnsitz zuständigen Mitgliedstaat, der sie als „gültig“ ansieht, entzogen werden darf bzw. muss, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zur Anwendbarkeit der innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird zum Teil die Ansicht vertreten, dies werde vom Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 nicht erfasst (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG München, Beschluss vom 13.01.2005 - M 6b S 04.5543 -; AG Kassel, Urteil vom 19.07.2005, NZV 2005, 601). Zum Teil wird angenommen, dass es angesichts der derzeit noch nicht gewährleisteten Abstimmung der betroffenen Verkehrsbehörden und der fehlenden Koordination der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnungen offen ist, ob die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs besonderen innerstaatlichen Vorkehrungen des deutschen Rechts zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg in ständiger Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 07.11.2005 - 10 S 1057/05 - und vom 19.09.2005 - 10 S 1194/05 -; OVG Münster, Beschluss vom 04.11.2005 - 16 B 736/05 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.10.2005 - 12 ME 288/05 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 05.01.2005 - 4 K 2198/04 -). Andere Gerichte sind der Auffassung, dass die Unanwendbarkeit der deutschen Regelungen der Fahrerlaubnisentziehung auf solche Fallgestaltungen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 15.08.2005 - 7 B 11021/05.OVG -, zitiert nach juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.09.2005 - 11 K 1167/05 -; VG Neustadt, Beschluss vom 04.07.2005 - 3 L 1031/05.NW -; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004 - Ss 16/04 [42/04] -; s. auch VG München, Vorlagebeschluss vom 04.05.2005 - M 6a K 04.1 -).
Entsprechendes gilt für den Beschluss der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 (- C-227/05 - Halbritter -, NJW 2006, 2173), ebenso in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, dessen Ausspruch lautet:
1. Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. 6. 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
2. Artikel 1 II in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Ast. vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
Auch dieser Beschluss betrifft aber eine andere Fallkonstellation als die hier erhebliche. Die Entscheidung des Gerichtshofs betraf nämlich einen Fall, in dem der Betreffende nicht nur seinen Wohnsitz dauerhaft von Deutschland nach Österreich verlegt hatte, sondern dort auch erst nach Durchführung einer eigenständigen medizinisch-psychologischen Eignungsbegutachtung nach Ablauf der nach nationalem Recht bestehenden Sperrfrist für die Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine neue österreichische Fahrerlaubnis erteilt bekommen hatte. Abgesehen davon betrifft die Entscheidung im Fall „Halbritter“ auch die bereits oben angesprochene „Anerkennung“ der ausländischen Fahrerlaubnis. Deshalb sind die Konsequenzen, die aus diesem Beschluss in der Rechtsprechung gezogen werden, ebenso uneinheitlich wie die aus dem Urteil vom 29.04.2004. Ein Teil der Rechtsprechung hält sie für Fallge-staltungen wie die vorliegende nicht für einschlägig und in Eilverfahren die Rechtslage deshalb nach wie vor für offen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.06.2006 - 7 L 843/06 -; VG Chemnitz, Beschluss vom 07.06.2006 - 2 K 1377/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 [V]; ähnlich wohl VG Minden, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 L 321/06 -; s. auch Vorlagebeschluss des VG Sigmaringen vom 27.06.2006 - 4 K 1058/05 -). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist demgegenüber der Ansicht, jedenfalls aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass eine tschechische Fahrerlaubnis nicht allein deswegen entzogen werden könne, weil sich der Inhaber einer nach deutschem Recht erforderlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen habe, kommt aber unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs europarechtlicher Rechtspositionen zur Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine entsprechende Fahrerlaubnisentziehungsverfügung (Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/05 -; so auch VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -). Andere Gerichte ziehen aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 - teilweise in Fortführung der Rechtsprechung zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 - die allgemeine Folgerung, dass dann, wenn ein EU-Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erteilt wurde, keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.473 - , anders für eine besondere Fallgestaltung Beschluss vom 27.06.2006 - B 1 S 06.412 -; OVG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 [3 B 60/06]; VG Neustadt, Beschluss vom 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.05.2006 - Au 3 S 06.600 -; so wohl auch Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 30.05.2006 - 74.3853.1-0/656 -).
Ob die Erfolgsaussichten in der Hauptsache mit dem überwiegenden Teil der zitierten Rechtsprechung als zumindest offen anzusehen sind, da die aufgeworfenen Fragen im vorliegenden Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind im vorliegenden Fall auch dann als gering anzusehen, wenn aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (a.a.O.) bzw. dessen Beschluss vom 06.04.2006 (a.a.O.) geschlossen wird, dass im Regelfall keine Eignungsprüfung auf der Grundlage von Erkenntnissen eingeleitet werden dürfe, die der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bereits im Zeitpunkt der Erteilung des EU-Führerscheines vorlagen.
Denn es spricht Vieles dafür, dass beim Ast. ein Sonderfall vorliegt und er sich deshalb nicht auf etwaige europarechtliche Rechtspositionen aus der Richtlinie 91/439/EWG berufen kann, weil dies missbräuchlich wäre (vgl. VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 -; VG Karlsruhe, Beschluss 21.06.2006 - 9 K 1542/06 - und bereits Beschluss vom 06.07.2005 - 4 K 755/05 -; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 -). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch das Gemeinschaftsrecht geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung nationalen Rechts entziehen (vgl. die Übersicht im Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 -Centros -, AS 1999, I-1495, Rdnr. 24). Dieser Mitgliedstaat hat jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmung zu beachten (vgl. Urteil vom 09.03.1999, a.a.O., Rdnr. 25). Weiter dürfte allein die Ausnutzung des Umstandes durch den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, dass die nationalen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates ihm größere Freiheiten einräumen, dafür nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 09.03.1999 - C-212/97 - Centos -, Slg. 1999 I, 1459 Rdnr. 27). Die Feststellung eines Missbrauchs setzt danach voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde (vgl z.B. EuGH, Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 -, DStR 2006, 420, Rdnr. 74; VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - m.w. Nachw.).
Danach dürfte sich der Ast. nach Aktenlage nicht auf Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG berufen können. Dem Ast. wurde auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12.12.1997 die Fahrerlaubnis wegen Drogenmissbrauchs bzw. -abhängigkeit entzogen. In der Folgezeit kam es zu Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Urteil des AG Öhringen vom 12.07.2001 wird der Ast. ausdrücklich als drogensüchtig (Heroin) bezeichnet. Zwar hat der Ast. im Jahre 2002 eine Drogentherapie begonnen. Über deren Erfolg ist aber nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen, obwohl sich ein solcher Vortrag bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen aufgedrängt hätte. Bei der Grenzkontrolle am 10.01.2006, anlässlich der festgestellt wurde, dass er seit 07.12.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis war, gab er nach dem Bericht des kontrollierenden Polizeibeamten an, ihm sei „eine MPU zu teuer“. Bereits dies bestätigt die nach den übrigen Umständen nahe liegende Absicht der Umgehung von § 14 II FeV; dem Ast. war bekannt, dass er nach deutschem Recht eine Fahrerlaubnis nur nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens erlangen konnte.
Eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt auch, dass selbst dann, wenn von der formalen Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen ausgegangen wird, das genannte zweite Ziel der gemeinschaftsrechtlichen Regelung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verfehlt wird.
Der Ast. beruft sich auf Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden. Diese Bestimmung kann aber nicht isoliert gesehen werden. Die Richtlinie 91/439/EWG verknüpft, wie sich aus der Präambel ergibt, das Ziel, „um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten ...“, „ist ein einzelstaatlicher Führerschein wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss“, mit der Voraussetzung, „aus Gründen der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen“.
Während sich das Ziel der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in Art. 1 II Richtlinie 91/439/EWG niedergeschlagen hat, bestimmt Art. 7 I Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V. mit Nr. 15 der Anlage III, soweit hier erheblich, als Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis:
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.
Dass der Ast. dennoch die Mindestbedingungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt, erscheint unwahrscheinlich. Er war nach Aktenlage zumindest bis zum Jahre 2002 von psychotropen Stoffen - Heroin - abhängig. Heroin ist eine harte Droge mit hohem Suchtpotential und entsprechend hoher Rückfallgefährdung. Dass er trotzdem seine Heroinabhängigkeit inzwischen endgültig überwunden hat, ist nicht ersichtlich oder nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er, obwohl sich dies spätestens im Zusammenhang mit der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung aufgedrängt hätte, irgend etwas dazu vorgetragen, ob er seine auf seiner Vorgeschichte beruhende Drogenproblematik vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis den tschechischen Behörden mitgeteilt hat bzw. ob seine Fahreignung in Tschechien hinsichtlich dieser Eignungsfrage überprüft worden ist.
Solange aber nicht geklärt ist, ob der Ast. seine Heroinabhängigkeit überwunden hat, besteht die hohe Gefahr, dass wegen andauernder Drogenabhängigkeit die dem wichtigen Rechtsgut der Verkehrssicherheit dienende Voraussetzung der Richtlinie 91/439/EWG verfehlt wird, wenn er am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
Es dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen sein, der Ast. hätte in zulässiger Weise lediglich davon Gebrauch gemacht, dass die nationalen Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts in Tschechien insoweit weniger streng sind als die deutschen. Denn angesichts der Regelung in Nr. 15 der Anlage III zur Richtlinie 91/439/EWG erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass das tschechische Fahrerlaubnisrecht ohne Weiteres die Erteilung einer Fahrerlaubnis an einen vor weniger als vier Jahren noch Heroinabhängigen zulässt, solange nicht geklärt ist, ob er trotz der früher gegebenen Abhängigkeit von einer solchen harten Droge die Fahreignung wieder gewonnen hat. Dass Tschechien insoweit von der Möglichkeit einer Ausnahme gem. Art. 7 III Richtlinie 91/439/EWG - mit Zustimmung der Kommission Abweichung von Anhang III, wenn solche Abweichungen mit dem medizinischen Fortschritt und den Grundsätzen des Anhangs vereinbar sind - Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich und erscheint ausgeschlossen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich der Ast. zur Umgehung einer Fahreignungsprüfung durch den zuständigen Ag. an die unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, diesen Behörden die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenabhängigkeit bzw. -missbrauchs und seine weitere Drogenvorgeschichte nicht mitgeteilt hat, ferner dass jenen diese Umstände mangels eines gemeinschaftsweiten Registers auch nicht bekannt waren und dass deswegen schließlich bei einer möglicherweise erfolgten Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Ast. zum Führen von Kraftfahrzeugen sich aus dessen Vorgeschichte ergebende Risikogesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind. Diese Einschätzung beruht nicht auf einem Misstrauen gegenüber den ausländischen Vorschriften über die Voraussetzungen der Erteilung des Führerscheins und deren sorgsamer Umsetzung; vielmehr bieten die gegenwärtigen Kommunikationsmöglichkeiten zwischen den Staaten keine Gewähr dafür, dass die im Inland eingetretenen Mängel den im Ausland für die Erteilung zuständigen Behörden bekannt werden und von ihnen berücksichtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - 3 C 54.04 -).
Mithin dürfte es im Falle des Ast. nicht um die Ausnützung einer für ihn günstigeren Rechtslage in einem anderen Mitgliedstaat der EU gehen, sondern um die missbräuchliche Ausnutzung von Kommunikationsproblemen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Dass jedenfalls in einem solchen Extremfall wie dem des Ast. das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG - europaweite Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen - wegen wahrscheinlichen Fehlens der Voraussetzungen des Art. 7 I Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V. mit Nr. 15 der Anlage III nicht verwirklicht werden kann, dürfte nahe liegen. Dass das Ziel der Regelung in einer so extrem liegenden Fallgestaltung wie der vorliegenden gefährdet wäre, dürfte auszuschließen sein. Denn es kann nicht das Ziel der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen sein, dass wegen des Fehlens entsprechender Kommunikation bzw. Koordination zwischen den Fahrerlaubnisbehörden der EU-Mitgliedstaaten ohne Weiteres Fahrerlaubnisse an mit hoher Wahrscheinlichkeit ungeeignete Kraftfahrzeugführer erteilt werden. Im Übrigen dürfte sich selbst dann, wenn man die Möglichkeit einbezieht, dass tschechische Behörden sich über Art. 7 I Buchst. a Richtlinie 91/439/EWG i.V. mit Nr. 15 der Anlage III hinweggesetzt hätten, aufdrängen, dass gegenüber einem solchen Verhalten von Behörden eines Mitgliedsstaates ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227, 228 IV EGV im vorliegenden Einzelfall die Verkehrsgefährdungen ebenso wenig in der erforderlichen Zeitnähe und Effektivität beseitigt, wie eine Mitteilung des vorangegangenen Entzugs an die ausländische Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit der Anregung, diese möge eine Überprüfung der Fahreignung durchführen und ihre Fahrerlaubnis gegebenenfalls widerrufen. Wie der vorliegende Fall zeigt, liegt nach Aktenlage noch nicht einmal eine Antwort der tschechischen Behörden auf die bloße Anfrage vor, ob überhaupt der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis vor Erteilung der neuen bekannt war und ob und in welchem Umfang eine Fahreignungsuntersuchung durchgeführt wurde.
Deshalb fällt auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung angesichts des hohen Rangs der Rechtsgüter, die bei der Teilnahme eines Fahrungeeigneten am öffentlichen Straßenverkehr bedroht sind, zu Lasten des Ast. aus. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Ast. unverändert fahrungeeignet ist. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Ast. auch zu berücksichtigen, dass das Landratsamt dem Ast. entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt hat, durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten die wieder gewonnene Fahreignung zu belegen. Dass die Fahrerlaubnis für den Ast. im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von hoher Bedeutung ist, muss dem gegenüber zurücktreten. Hieraus ergibt sich gleichzeitig, dass die Abwägung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Erfolgsaussichten als offen angesehen worden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 II, 154 I VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, entspricht es billigem Ermessen, dem Ag. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn er hat dem Begehren des Ast. entsprochen, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hätte. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 II Satz 1, 53 III Nr. 2, 52 I und 2 GKG.
Rechtsmittelbelehrung