Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 22. Aug. 2006 - NC 6 K 701/05

bei uns veröffentlicht am22.08.2006

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.03.2006 wird dieser geändert. Die zu erstattenden Kosten werden auf 500,31 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung außergerichtlicher Kosten zugunsten der Antragsgegnerin im hochschulrechtlichen Zulassungsstreit.
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, weitere Studienplätze im Studiengang Humanmedizin im Wege eines Losverfahrens unter Beteiligung des Antragstellers zu verteilen. Mit Beschluss vom 08.11.2005 verpflichtete die Kammer die Antragsgegnerin zur Durchführung eines solchen Losverfahrens. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit jedoch übereinstimmend für erledigt. Nach dem daraufhin ergangenen - unanfechtbaren - Einstellungsbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2006 - NC 9 S 200/05 - trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen. Mit Beschluss vom 07.03.2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 674,89 Euro fest.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Erinnerung eingelegt, soweit mit der Kostenfestsetzung ein Betrag von 49,97 Euro überschritten wird. Zur Begründung nimmt er auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 30.09.1987 - OVG Bs IV 593/87 - und auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in einer anderen Sache vertretene Verfassungsbeschwerde Bezug. Für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin habe es sich bei allen gegen die Hochschule gerichteten Zulassungsstreitigkeiten nur um eine Angelegenheit gehandelt. Ausgehend von ca. 170 AntragstellerInnen seien die Einzelstreitwerte auf (170 x 5.000 EUR =) 850.000 EUR zu addieren. Daraus errechne sich bei einer 13/10-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer eine Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren von 6.124,57 EUR und für das Beschwerdeverfahren von 2.369,88 EUR, zusammen also 8.494,58 EUR. Dieser Betrag sei wiederum auf 170 Verfahren zu verteilen, sodass lediglich eine Kostenfestsetzung in Höhe von 49,97 EUR erfolgen dürfe.
Die Antragsgegnerin hat sich zur Erinnerung nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 164, 165, 151, 147 VwGO zulässige Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.03.2006 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Die Antragsgegnerin hat für das erstinstanzliche Verfahren keinen über 302,53 EUR hinausgehenden Kostenerstattungsanspruch. Sie kann insoweit lediglich eine 8/10-Verfahrensgebühr, nicht aber die geltend gemachte 13/10-Gebühr verlangen. Nach Nr. 3101 des VV zum RVG beträgt die Gebühr aus Nr. 3100 nur 8/10, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin bis zum Auftragsende im erstinstanzlichen Verfahren keinen Schriftsatz eingereicht und keinen Sachantrag gestellt. Der Auftrag endete hier - bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren - spätestens am 24.11.2005, als dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin der die Instanz abschließende (vollständig abgefasste) Beschluss der Kammer vom 08.11.2005 zugestellt wurde (der Tenor der Entscheidung wurde bereits am 08.11.2005 selbst bekannt gegeben; zu den Beendigungsgründen vgl. nur Müller-Rabe, in: Gerold u.a., RVG, VV 3101, Rn 8). Bis dahin hatte sich der mit Generalvollmacht bestellte Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht zum Verfahren gemeldet und lediglich ein Empfangsbekenntnis übersandt. Auch auf die nachfolgende Erledigungserklärung des Antragstellervertreters (Schriftsatz vom 29.11.2005) meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht, sondern erst mit der - die zweite Instanz einleitenden - Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.11.2005. Ist der Prozessbevollmächtigte danach im erstinstanzlichen Verfahren nach außen nicht in Erscheinung getreten, kann die volle 13/10-Gebühr nicht beansprucht werden (vgl. wiederum nur Müller-Rabe, a.a.O., Rn 2; Keller, in: Riedel / Sußbauer, RVG, VV Teil 3 Abschn. 1, Rn 20). Für das erstinstanzliche Verfahren errechnet sich folglich ein Erstattungsanspruch von lediglich 302,53 EUR (0,8 Gebühr: 240,80 EUR zzgl. 20 EUR Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV zzgl. 16 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV).
2. Im Übrigen entspricht die Kostenfestsetzung den §§ 13, 2 Abs. 2 RVG i.V. mit Nrn. 3100, 3101, 3500, 7002, 7008 VV.
a) Soweit der Antragstellervertreter zur Begründung der Erinnerung auf die von ihm vertretene Verfassungsbeschwerde zu grundsätzlichen Fragen der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Kosten im Kapazitätsstreit Bezug nimmt, ist auf die - ihm bekannte - bisherige Rechtsprechung der Kammer zu verweisen, wonach die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig sind. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann erstattungsfähig sind. Im hier zu beurteilenden Fall ist davon auch keine Ausnahme zu machen (zu derartigen Konstellationen vgl. den Beschluss der Kammer vom 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 -).
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
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Im hier zu beurteilenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Vertretung für die Antragsgegnerin zur Gänze offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan war, dem Antragsteller als ihrem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Es ist nicht maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Beauftragung oder Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
11 
Anders als in der im Beschluss vom 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 - von der Kammer zu beurteilenden Konstellation ist der mit Generalvollmacht allgemein bestellte Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hier zu Recht und keinesfalls treuwidrig für die Universität tätig geworden, auch wenn sich seine Tätigkeit nicht nach außen gezeigt hat. Die Kammer hält eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in Eilverfahren - von besonderen Fallkonstellationen abgesehen - nicht für missbräuchlich. Hier kommt hinzu, dass der Berichterstatter die Antragsgegnerin mit der Eingangsverfügung aufgefordert hat, zum Eilantrag umgehend Stellung zu nehmen, sodass ein - auch anwaltliches - Tätigwerden erforderlich erscheinen durfte.
12 
b) Soweit der Antragstellervertreter weiter geltend macht, es habe sich bei allen gegen die Antragsgegnerin gerichteten Zulassungsstreitigkeiten um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt, sodass die Einzelstreitwerte der Verfahren zu einem Gesamtstreitwert zu addieren seien, aus dem die - anteilig auf alle beteiligten AntragstellerInnen zu verteilende - Gebühr des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu errechnen sei, kann dem nicht gefolgt werden.
13 
Die Gebühren des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurden zu Recht aus dem festgesetzten (Einzel-)Streitwert von 5.000 Euro berechnet, nach dem sich gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 RVG auch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt. Die Regelung des § 32 Abs. 1 RVG ist abschließend, für eineextra legem vorzunehmende Bildung eines Gesamtgegenstandswerts ist daneben kein Raum. Werden die für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werte gerichtlich festgesetzt - hier durch den (nicht angefochtenen und damit zwischenzeitlich rechtskräftigen) Streitwertbeschluss der Kammer im Beschluss vom 08.11.2005 bzw. durch den (unanfechtbaren) Streitwertbeschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2006 nach § 63 Abs. 2 GKG -, so sind diese Festsetzungen auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Soweit der Antragstellervertreter mit der Streitwertfestsetzung als Bemessungsgrundlage auch für die anwaltlichen Gebühren nicht einverstanden ist, wäre statthaftes Rechtsmittel für das Begehren nach einem zusammenfassenden Gesamtstreitwertbeschluss die Streitwertbeschwerde gewesen (so auch VG München, Beschluss vom 22.07.2002 - M 2 K 97.3324 -; explizit hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 19.12.2001 - 1 BvR 814/01 -, NVwZ-RR 2002, 389), deren Erfolgsaussichten hier nicht zu beurteilen sind (vgl. dazu aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.2006 - 1 S 2525/05 -). Warum ausnahmsweise im Rahmen der Erstattung außergerichtlicher (Anwalts-)Kosten - entgegen § 32 Abs. 1 RVG - zwischen Streitwert und Gegenstandswert differenziert und insoweit abweichende Werte zugrunde gelegt werden sollten, leuchtet nicht ein, nachdem das Gericht von sämtlichen Antragstellern der Parallelverfahren - und im Übrigen auch vom Antragsteller selbst - Zahlungen auf der Grundlage des Einzelstreitwerts verlangt hat.
14 
Selbst wenn man die Bildung eines Gesamtgegenstandwerts nicht schon aus den vorstehenden Erwägungen für ausgeschlossen halten wollte, führte der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin diese auch in Verfahren anderer AntragstellerInnen auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vertreten hat, nicht dazu, dass die Vergütung aus der Gesamtsumme der Streitwerte dieser Verfahren zu ermitteln und anteilig auf die Verfahren umzulegen wäre (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2006 - NC 9 S 16/06 -; VG Freiburg, Beschluss vom 04.01.2006 - NC 6 K 1958/04 -). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit zwar nur einmal fordern, und gemäß § 22 Abs. 1 RVG werden in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in den anderen Verfahren betraf jedoch nicht dieselbe Angelegenheit.
15 
Der Begriff der Angelegenheit ist im RVG beispielsweise in den §§ 16 bis 18 erwähnt, nicht jedoch definiert (vgl. Mader, in: Gerold u.a., RVG, § 15, Rn 5). Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen bzw. seine Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt nach Maßgabe des zugrunde liegenden Auftrags, der die Richtschnur anwaltlichen Handelns bildet, den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt. Die Angelegenheit ist jedoch nicht notwendig identisch mit dem Gegenstand des Auftrags. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Ebenso wie ein einheitlicher Auftrag mehrere Angelegenheiten umfassen kann, können mehrere Aufträge (verschiedener Auftraggeber) ein und dieselbe Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt (hierzu und zum Nachstehenden: BVerwG, Urteil vom 09.05.2000 - 11 C 1.99 -, NJW 2000, 2289 m.w.N.). Soweit danach auf den zuletzt genannten „einheitlichen Tätigkeitsrahmen“ des Rechtsanwalts abzustellen ist, liegt dem der Gedanke zugrunde, dass der Rechtsanwalt mehrere Gegenstände durch eine gleichgerichtete Vorgehensweise bearbeitet, die - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - wegen des verringerten Arbeitsaufwandes auch gebührenrechtliche Konsequenzen rechtfertigt. Dabei ist nicht bereits deshalb zwingend die Annahme derselben Angelegenheit ausgeschlossen, weil die Kammer die unterschiedlichen auf Zulassung zum Studium gerichteten Verfahren nicht gemäß § 93 VwGO verbunden hat. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O.) kommt die Annahme „derselben Angelegenheit“ vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, die sich beispielsweise daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, sodass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Andererseits handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, wenn der Rechtsanwalt (auf Klägerseite) auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vorträgt oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten hat.
16 
Die konkrete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nach den Maßgaben des zugrunde liegenden Mandats richtete sich jedoch auf eine individuelle Prüfung eines jeden Verfahrens und auf anschließenden - erforderlichenfalls - gesonderten und konkreten Vortrag, wobei das Gericht nicht zu beurteilen hat, inwieweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin tatsächlich in jedem einzelnen Verfahren eine Prüfung des jeweiligen Antragstellervortrags bzw. der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen vorgenommen hat.
17 
Dies folgt im auf vorläufige Zulassung zum Studium gerichteten Eilverfahren bereits daraus, dass neben der Frage der Kapazitätsausschöpfung durch die festgesetzte und vergebene Zahl an Studienplätzen auch individuell zu prüfen ist, ob ein/e BewerberIn persönlich die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Studium erfüllt. Zu prüfen ist dabei beispielsweise konkret die Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Abs. 2 LHG bzw. bei ausländischen Bildungsnachweisen nach § 58 Abs. 3 LHG und damit zusammenhängend die Staatsangehörigkeit des/r BewerberIn (Deutsche/r, EG-InländerIn, AusländerIn - ggf. mit Privilegierung nach Assoziationsabkommen) oder aber auch mitunter die Frage, ob ein/e BewerberIn bereits ein Erststudium absolviert hat oder bereits vorläufig oder endgültig im begehrten - oder ggf. einem verwandten - Studiengang anderweitig zugelassen ist. Hinzu kommt die individuelle Prüfung der Frage, ob ein/e AntragstellerIn die Frist zur Bewerbung bei der Hochschule nach § 24 i.V. mit § 3 Abs. 2 ZVS-VergabeVO gewahrt hat, die im hier streitigen Zulassungsturnus zum Wintersemester 2005/2006 eine noch intensivere Einzelfallprüfung erfordert hat, weil die ZVS-VergabeVO erstmals zwischen sog. „Altabiturienten“ und „Neuabiturienten“ differenziert und für diese beiden Gruppen unterschiedliche Ausschlussfristen normiert hat. Berücksichtigt man weiter, dass zahlreiche AntragstellerInnen in den jeweiligen Eilverfahren höchst unterschiedliche Anträge stellen - z.T. gerichtet auf direkte Zulassung zum Studium, z.T. gerichtet auf die (ggf. isolierte) Durchführung eines Losverfahrens, letzteres mitunter auch unter Angabe einer konkreten Zahl von Studienplätzen oder ausgerichtet an einer von der festgesetzten Zulassungszahl abgeleiteten Quote, z.T. gerichtet auf unterschiedliche Fachsemester und nur hilfsweise auf das erste Fachsemester, z.T. beschränkt auf bestimmte Studienabschnitte (zu den unterschiedlichen Antragsfassungen und ihrer rechtlichen Bewertung vgl. im Übrigen ausführlich die Darlegungen im Beschluss vom 08.11.2005) -, so wird unmittelbar deutlich, dass - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen abgesehen - eine individuelle Betrachtung eines jeden Verfahrens zur angemessenen Rechtsverteidigung erforderlich ist. In Anbetracht dessen können in jedem einzelnen Verfahren beachtliche Besonderheiten bestehen, die eine Gleichbehandlung aller Verfahren nicht erlauben. Inwieweit das Ergebnis dieser jeweiligen Einzelfallprüfung tatsächlich seinen Niederschlag in den vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsätzen findet, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass nicht allein die - in allen Verfahren gleichgerichtete - materiellrechtliche Verteidigung der Kapazitätsberechnung Gegenstand des Auftrags für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war, sondern zusätzlich die Bearbeitung eines jeden Verfahrens in formeller Hinsicht. Dabei hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin - wie dargelegt - „nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BVerwG zu beachten.
18 
Im Übrigen weist die Kammer ergänzend darauf hin, dass der Antragstellervertreter in zahlreichen an das Gericht generell oder zu anderen Verfahren übersandten Schriftsätzen u.a. unter Berufung auf die Rechtsprechung des VG Gera und des VG Halle die Auffassung vertritt, ein jeder Antragsteller habe im Kapazitätsstreit im Rahmen der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO inhaltlichen Sachvortrag vorzubringen und sei andernfalls seitens des Gerichts mittels der Bestimmung des § 87 b VwGO mit weiterem Vorbringen zu präkludieren bzw. an der Vergabe ggf. aufgedeckter Studienplätzen nicht zu beteiligen. Die Kehrseite dieser - nicht von vorneherein abwegigen - Rechtsauffassung wäre aber, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin umso mehr auf den jeweiligen Vortrag der Antragstellerseite bzw. des jeweiligen Prozessbevollmächtigten einlassen müsste (so auch in ähnlichem Zusammenhang - im Rahmen einer Baunachbarklage - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2001 - 10 E 84/01 -, BauR 2001, 1402; zu Kurszulassungsstreitverfahren VG Sigmaringen, Beschluss vom 15.05.2006 - 1 K 2252/05 -). Folglich wäre es zumindest ausgeschlossen anzunehmen, es handele sich bei allen auf Zulassung zu einem bestimmten Studiengang in einem bestimmten Fachsemester gerichteten Eilverfahren um „dieselbe Angelegenheit“; insoweit könnten allenfalls die Verfahren des jeweiligen Antragstellervertreters zu „einer Angelegenheit“ zusammengefasst werden (was für den Antragstellervertreter zu höchstens 51 Verfahren „dieselbe Angelegenheit“ betreffend führen würde).
19 
Die Rechtsprechung des OVG Hamburg (Beschluss vom 30.09.1987 - OVG Bs IV 593/87 -, HmbJVBl. 1988, 47; ähnlich - ebenfalls in Einzelfallentscheidungen aus verschiedenen Sachgebieten „eine Angelegenheit“ annehmend -: OVG Bremen, Beschluss vom 04.04.2001 - 1 S 80/01 -, NordÖR 2001, 464 Ls., zum Hochschulzulassungsrecht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2005 - 15 E 424/05 -, NVwZ-RR 2006, 437 und VG Würzburg, Urteil vom 08.05.2002 - W 2 K 00.1430 zum Beitragsrecht; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.07.2002 - 8 S 1520/02 -, NVwZ-RR 2003, 159 zur beabsichtigten Verhinderung eines Bauvorhabens durch mehrere Beigeladene; LAG Berlin, Beschluss vom 27.04.2006 - 17 Ta (Kost) 6012/06 -, NJW 2006, 1998 Ls.), auf die sich der Antragstellervertreter beruft, steht der Annahme verschiedener Angelegenheiten nicht entgegen (so zwischenzeitlich auch das VG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2006 - 12A ZE 2890/04 -). Dabei handelt es sich - wie auch bei den weiteren zitierten Entscheidungen - um eine nicht unmittelbar vergleichbare Einzelfallentscheidung, bei der auch keine anwaltliche Vertretung gerade der Beklagten- bzw. Antragsgegnerseite in mehreren Verfahren in Rede stand. Im rechtlichen Ausgangspunkt stimmt die Kammer mit den Prämissen des OVG Hamburg überein. Lediglich die konkrete Subsumtion führt hier - wie dargelegt - dazu, dass die Vorgabe eines gleichgerichtetes Vorgehens des Prozessbevollmächtigten in allen Verfahren gerade nicht angenommen werden kann.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 93


Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
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200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Erinnerungsgegnerin im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität entstanden sind. Die Klage war ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben worden, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität abgelehnt hatte. Antragstellung und Klagebegründung sollten einem gesonderten Schriftsatz für den Fall vorbehalten bleiben, dass das Klageverfahren durchgeführt werde. In einem gesonderten Eilverfahren stritten die Beteiligten um eine vorläufige Zulassung des Klägers.
Der Berichterstatter forderte die Beklagte in der Eingangsverfügung nicht - wie sonst üblich - zur Stellungnahme auf, sondern teilte mit der Zustellung der Klage an den mit einer Generalvollmacht bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass es das Gericht bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde; insbesondere sei einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich. Diese Handhabung entspricht seit dem Wintersemester 2005/2006 der ständigen Praxis der Kammer. Eine solche Mitteilung wird der gerichtlichen Eingangsverfügung regelmäßig sowohl bei ersichtlich nur zur Fristwahrung und ohne eine nähere Begründung erhobenen Hauptsacheklagen sowie in solchen Eilverfahren beigefügt, bei denen bereits aus der Antragsbegründung offensichtlich hervorgeht, dass der Eilantrag mangels Wahrung der Frist der §§ 24, 3 ZVS-VergabeVO bzw. § 3 HVVO keinen Erfolg haben kann.
Gleichwohl meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits wenige Tage später zum Verfahren, beantragte Klageabweisung und trug zur Begründung vor:
„Die festgesetzte Kapazität ist ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze sind nicht vorhanden. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Auf die zu den Generalakten vorgelegten und gegebenenfalls noch vorzulegenden Unterlagen und Stellungnahmen wird verwiesen.“
Nach Klagerücknahme beantragte die Beklagte die Erstattung der ihr durch die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten (477,11 Euro, errechnet auf Grundlage einer 13/10 Verfahrensgebühr). Mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 302,53 Euro fest. Dabei hielt sie nur eine 8/10 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig, nachdem die Klage nur zur Fristwahrung erhoben war und das Gericht Sachvortrag und Antragstellung nicht für erforderlich erachtet habe. Hiergegen hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
Mit der fristgerecht eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die danach verbliebene Kostenfestsetzung. Unter Verweis auf eine in einer anderen (Kosten-)Sache erhobene - dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus Parallelverfahren bekannte - Verfassungsbeschwerde bittet er darum, zunächst noch nicht über die Erinnerung zu entscheiden. Die Beklagte hält die Kostensache für entscheidungsreif.
II. Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Erfolg. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr zzgl. Nebenkosten und Steuern ist hier nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zu alledem nur Neumann, in: Sodan / Ziekow, VwGO-Großkomm., 2. Aufl. 2006, § 162, Rn 56 f.; Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 162, RN 35; Kopp / Schenke, VwGO, § 162, Rn 10; Bader, in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / v. Albedyll, VwGO, § 162, Rn 11; Redeker / v. Oertzen, VwGO, § 162, Rn 10; Dollinger, in: Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, § 2, Rn 91 ff.).
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613).
10 
Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
11 
Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben ein solcher Ausnahmefall vor. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war für die Beklagte offensichtlich nutzlos. Es bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, auf die Klage des Erinnerungsführers zu reagieren. Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren „durchgeführt“ werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH). Hier kommt vielmehr entscheidend hinzu, dass das Gericht selbst bereits mit der Eingangsverfügung den ausdrücklichen Hinweis gegeben hat, dass es nicht erforderlich sei, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und zur Sache vortrage oder gar einen Antrag stelle.
12 
In dieser Situation brauchte die Beklagte im Hauptsacheverfahren nichts anderes tun, als den weiteren Prozessverlauf und insbesondere einen weiteren - ggf. anders lautenden - Hinweis des Gerichts abzuwarten. Es bestand nicht der geringste Anlass, in diesem Stadium des Verfahrens auf die Klage - noch dazu mit anwaltlicher Hilfe - zu reagieren. Einen irgendwie gearteten Rechtsverlust brauchte die Beklagte angesichts des gerichtlichen Hinweises nicht zu befürchten. Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).
13 
Ohnehin ist das Hochschulzulassungsrecht seit Jahrzehnten dadurch geprägt, dass eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung und -festsetzung nahezu ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindet. Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -). Dass es dennoch mitunter in Ausnahmefällen zu Hauptsacheentscheidungen kommt - darauf nimmt etwa auch der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05) Bezug -, ändert daran nichts. Zu Recht hebt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) in diesem Zusammenhang hervor, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmt. Die Beklagte mag zwar ggf. einen Anspruch auf eine Sachentscheidung haben; dennoch liegt die Verfahrensgestaltung - auch und gerade in zeitlicher Hinsicht - in der Hand des Gerichts. Wann also ein Hauptsacheverfahren tatsächlich „durchgeführt“ wird, entscheidet das Gericht. Fordert das Gericht die Beklagte mit der Zustellung der Klage ausdrücklich auf, sich nicht anwaltlich zum Verfahren zu melden und macht deutlich, dass bis auf Weiteres weder Sachvortrag noch Antragstellung erforderlich seien, so gibt es damit nach außen deutlich zu erkennen, dass dieses Hauptsacheverfahren einstweilen - in der Regel jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Eilverfahrens und vorbehaltlich einer anderweitigen Mitteilung - von Seiten des Gerichts nicht „betrieben“ wird und dass insbesondere keine Terminierung oder Entscheidung ansteht. Dabei ist es prozessrechtlich ausgeschlossen, dass das Gericht eine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten trifft, ohne dass diese zuvor die Möglichkeit hatte, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Gericht lässt sich bei seinen in der Eingangsverfügung mitgeteilten Hinweisen von der Erwägung leiten, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.), was in - für den jeweiligen Kläger bundesweiten und kostenintensiven - Massenverfahren der Mangelverwaltung von Studierkapazitäten auch aus fürsorglichen Gesichtspunkten in Anbetracht des Justizgewährungsanspruchs erforderlich erscheint (zum verfassungsrechtlichen Rahmen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 346-350). Eine entgegen der gerichtlichen Mitteilung gleichwohl erfolgte anwaltliche Meldung zum Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Erforderlichkeit treuwidrig und allein dazu angetan, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Die Beklagte verstößt damit jedenfalls gegen den allgemeinen, aus § 162 Abs. 1 VwGO folgenden Grundsatz, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. zu letzterem - auch ohne den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs -: OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2003, 613; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
14 
Damit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von den bislang vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Sachverhalten (vgl. nur die bereits zitierten Beschlüsse vom 20.12.2005 und 29.11.2004), in denen eine Äußerung des Gerichts zur fehlenden Erforderlichkeit einer aktiven Prozessführung nicht vorlag, vielmehr - im Gegenteil - die Beklagte durch das Gericht sogar aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen, was der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens regelmäßig entgegenstehen dürfte. Die Kammer weicht folglich nicht von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet deren Grundsätze auf den - hier anders gelagerten - konkreten Einzelfall an.
15 
Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einer beim Gericht hinterlegten Generalvollmacht für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Human- und Zahnmedizin bestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer hat zwar bislang (vgl. nur Beschluss vom 17.08.2005 - NC 6 K 141/05 -; Beschluss vom 25.08.2003 - NC 6 K 394/02 -; vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2005 - VG 35 KE 20.04 -) in derartigen Fällen allenfalls eine Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) angenommen, ein treuwidriges Verhalten verneint und (auch) angesichts der generellen Bestellung des Prozessbevollmächtigten eine 8/10-Gebühr zugesprochen; in diesen Fällen fehlte es aber an einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Es mögen auch im hier zu beurteilenden Fall durchaus außergerichtliche Kosten der Beklagten in der geltend gemachten Höhe entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen der Beklagten als Mandant und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276 ) . Es steht der Hochschule frei, den von ihr regelmäßig mandatierten Rechtsanwälten Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Klagen und Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt die Hochschule als Auftraggeberin in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Sie kann sich ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass sie vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einem Anwalt überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (so treffend OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614).
16 
Es ist insoweit nicht Aufgabe bzw. fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts, die (auch verwaltungspolitische) Entscheidung der Beklagten in Frage zu stellen, Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität in Übereinstimmung mit § 10 Satz 2 LVwVfG frühzeitig - noch vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - zu bescheiden und die Bewerberkonkurrenz dadurch in ein - in den seltensten Fällen letztlich streitig entschiedenes - Klageverfahren zu zwingen. Im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Klageverfahren tut sie dies jedoch - wie dargelegt - auf eigenes Kostenrisiko, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Klageverfahren nicht erforderlich ist.
17 
Im Hinblick auf die durch die Klageerhebung entstandenen bzw. entstehenden außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sieht sich die Kammer - in Anbetracht der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05, dort ganz am Ende), wonach nicht ersichtlich sei, warum sich auch die Klägerseite bei einer „ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage“ anwaltlich vertreten lasse - veranlasst darauf hinzuweisen, dass dies regelmäßig auf eigenes (Kosten-)Risiko geschieht und eine Kostenerstattung durch die Beklagte für gewöhnlich mangels positiver Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme - sollte das Klageverfahren tatsächlich nicht „durchgeführt“ werden - ohnehin nicht in Betracht kommt.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte – die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt – liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies – auch in Hochschulzulassungsverfahren – auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 –, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – aaO).
Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 – VG 14 KE 29.05 –) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten – einschließlich Zustellungsnachweisen – sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren – im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht – wie die Klägerin – an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung – worauf die Klägerin ebenfalls abhebt – noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung – trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden – im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Erinnerungsgegnerin im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität entstanden sind. Die Klage war ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben worden, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität abgelehnt hatte. Antragstellung und Klagebegründung sollten einem gesonderten Schriftsatz für den Fall vorbehalten bleiben, dass das Klageverfahren durchgeführt werde. In einem gesonderten Eilverfahren stritten die Beteiligten um eine vorläufige Zulassung des Klägers.
Der Berichterstatter forderte die Beklagte in der Eingangsverfügung nicht - wie sonst üblich - zur Stellungnahme auf, sondern teilte mit der Zustellung der Klage an den mit einer Generalvollmacht bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass es das Gericht bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde; insbesondere sei einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich. Diese Handhabung entspricht seit dem Wintersemester 2005/2006 der ständigen Praxis der Kammer. Eine solche Mitteilung wird der gerichtlichen Eingangsverfügung regelmäßig sowohl bei ersichtlich nur zur Fristwahrung und ohne eine nähere Begründung erhobenen Hauptsacheklagen sowie in solchen Eilverfahren beigefügt, bei denen bereits aus der Antragsbegründung offensichtlich hervorgeht, dass der Eilantrag mangels Wahrung der Frist der §§ 24, 3 ZVS-VergabeVO bzw. § 3 HVVO keinen Erfolg haben kann.
Gleichwohl meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits wenige Tage später zum Verfahren, beantragte Klageabweisung und trug zur Begründung vor:
„Die festgesetzte Kapazität ist ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze sind nicht vorhanden. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Auf die zu den Generalakten vorgelegten und gegebenenfalls noch vorzulegenden Unterlagen und Stellungnahmen wird verwiesen.“
Nach Klagerücknahme beantragte die Beklagte die Erstattung der ihr durch die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten (477,11 Euro, errechnet auf Grundlage einer 13/10 Verfahrensgebühr). Mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 302,53 Euro fest. Dabei hielt sie nur eine 8/10 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig, nachdem die Klage nur zur Fristwahrung erhoben war und das Gericht Sachvortrag und Antragstellung nicht für erforderlich erachtet habe. Hiergegen hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
Mit der fristgerecht eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die danach verbliebene Kostenfestsetzung. Unter Verweis auf eine in einer anderen (Kosten-)Sache erhobene - dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus Parallelverfahren bekannte - Verfassungsbeschwerde bittet er darum, zunächst noch nicht über die Erinnerung zu entscheiden. Die Beklagte hält die Kostensache für entscheidungsreif.
II. Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Erfolg. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr zzgl. Nebenkosten und Steuern ist hier nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zu alledem nur Neumann, in: Sodan / Ziekow, VwGO-Großkomm., 2. Aufl. 2006, § 162, Rn 56 f.; Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 162, RN 35; Kopp / Schenke, VwGO, § 162, Rn 10; Bader, in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / v. Albedyll, VwGO, § 162, Rn 11; Redeker / v. Oertzen, VwGO, § 162, Rn 10; Dollinger, in: Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, § 2, Rn 91 ff.).
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613).
10 
Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
11 
Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben ein solcher Ausnahmefall vor. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war für die Beklagte offensichtlich nutzlos. Es bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, auf die Klage des Erinnerungsführers zu reagieren. Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren „durchgeführt“ werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH). Hier kommt vielmehr entscheidend hinzu, dass das Gericht selbst bereits mit der Eingangsverfügung den ausdrücklichen Hinweis gegeben hat, dass es nicht erforderlich sei, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und zur Sache vortrage oder gar einen Antrag stelle.
12 
In dieser Situation brauchte die Beklagte im Hauptsacheverfahren nichts anderes tun, als den weiteren Prozessverlauf und insbesondere einen weiteren - ggf. anders lautenden - Hinweis des Gerichts abzuwarten. Es bestand nicht der geringste Anlass, in diesem Stadium des Verfahrens auf die Klage - noch dazu mit anwaltlicher Hilfe - zu reagieren. Einen irgendwie gearteten Rechtsverlust brauchte die Beklagte angesichts des gerichtlichen Hinweises nicht zu befürchten. Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).
13 
Ohnehin ist das Hochschulzulassungsrecht seit Jahrzehnten dadurch geprägt, dass eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung und -festsetzung nahezu ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindet. Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -). Dass es dennoch mitunter in Ausnahmefällen zu Hauptsacheentscheidungen kommt - darauf nimmt etwa auch der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05) Bezug -, ändert daran nichts. Zu Recht hebt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) in diesem Zusammenhang hervor, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmt. Die Beklagte mag zwar ggf. einen Anspruch auf eine Sachentscheidung haben; dennoch liegt die Verfahrensgestaltung - auch und gerade in zeitlicher Hinsicht - in der Hand des Gerichts. Wann also ein Hauptsacheverfahren tatsächlich „durchgeführt“ wird, entscheidet das Gericht. Fordert das Gericht die Beklagte mit der Zustellung der Klage ausdrücklich auf, sich nicht anwaltlich zum Verfahren zu melden und macht deutlich, dass bis auf Weiteres weder Sachvortrag noch Antragstellung erforderlich seien, so gibt es damit nach außen deutlich zu erkennen, dass dieses Hauptsacheverfahren einstweilen - in der Regel jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Eilverfahrens und vorbehaltlich einer anderweitigen Mitteilung - von Seiten des Gerichts nicht „betrieben“ wird und dass insbesondere keine Terminierung oder Entscheidung ansteht. Dabei ist es prozessrechtlich ausgeschlossen, dass das Gericht eine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten trifft, ohne dass diese zuvor die Möglichkeit hatte, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Gericht lässt sich bei seinen in der Eingangsverfügung mitgeteilten Hinweisen von der Erwägung leiten, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.), was in - für den jeweiligen Kläger bundesweiten und kostenintensiven - Massenverfahren der Mangelverwaltung von Studierkapazitäten auch aus fürsorglichen Gesichtspunkten in Anbetracht des Justizgewährungsanspruchs erforderlich erscheint (zum verfassungsrechtlichen Rahmen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 346-350). Eine entgegen der gerichtlichen Mitteilung gleichwohl erfolgte anwaltliche Meldung zum Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Erforderlichkeit treuwidrig und allein dazu angetan, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Die Beklagte verstößt damit jedenfalls gegen den allgemeinen, aus § 162 Abs. 1 VwGO folgenden Grundsatz, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. zu letzterem - auch ohne den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs -: OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2003, 613; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
14 
Damit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von den bislang vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Sachverhalten (vgl. nur die bereits zitierten Beschlüsse vom 20.12.2005 und 29.11.2004), in denen eine Äußerung des Gerichts zur fehlenden Erforderlichkeit einer aktiven Prozessführung nicht vorlag, vielmehr - im Gegenteil - die Beklagte durch das Gericht sogar aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen, was der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens regelmäßig entgegenstehen dürfte. Die Kammer weicht folglich nicht von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet deren Grundsätze auf den - hier anders gelagerten - konkreten Einzelfall an.
15 
Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einer beim Gericht hinterlegten Generalvollmacht für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Human- und Zahnmedizin bestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer hat zwar bislang (vgl. nur Beschluss vom 17.08.2005 - NC 6 K 141/05 -; Beschluss vom 25.08.2003 - NC 6 K 394/02 -; vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2005 - VG 35 KE 20.04 -) in derartigen Fällen allenfalls eine Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) angenommen, ein treuwidriges Verhalten verneint und (auch) angesichts der generellen Bestellung des Prozessbevollmächtigten eine 8/10-Gebühr zugesprochen; in diesen Fällen fehlte es aber an einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Es mögen auch im hier zu beurteilenden Fall durchaus außergerichtliche Kosten der Beklagten in der geltend gemachten Höhe entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen der Beklagten als Mandant und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276 ) . Es steht der Hochschule frei, den von ihr regelmäßig mandatierten Rechtsanwälten Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Klagen und Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt die Hochschule als Auftraggeberin in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Sie kann sich ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass sie vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einem Anwalt überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (so treffend OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614).
16 
Es ist insoweit nicht Aufgabe bzw. fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts, die (auch verwaltungspolitische) Entscheidung der Beklagten in Frage zu stellen, Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität in Übereinstimmung mit § 10 Satz 2 LVwVfG frühzeitig - noch vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - zu bescheiden und die Bewerberkonkurrenz dadurch in ein - in den seltensten Fällen letztlich streitig entschiedenes - Klageverfahren zu zwingen. Im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Klageverfahren tut sie dies jedoch - wie dargelegt - auf eigenes Kostenrisiko, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Klageverfahren nicht erforderlich ist.
17 
Im Hinblick auf die durch die Klageerhebung entstandenen bzw. entstehenden außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sieht sich die Kammer - in Anbetracht der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05, dort ganz am Ende), wonach nicht ersichtlich sei, warum sich auch die Klägerseite bei einer „ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage“ anwaltlich vertreten lasse - veranlasst darauf hinzuweisen, dass dies regelmäßig auf eigenes (Kosten-)Risiko geschieht und eine Kostenerstattung durch die Beklagte für gewöhnlich mangels positiver Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme - sollte das Klageverfahren tatsächlich nicht „durchgeführt“ werden - ohnehin nicht in Betracht kommt.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. November 2005 - 4 K 1460/05 - werden zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Beschwerden, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, sind gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, in dem die Kläger eine Allgemeinverfügung angefochten haben, zutreffend bemessen; in dieser Verfügung hat die Beklagte die Beseitigung der eine sogenannte Wagenburg bildenden Fahrzeuge angeordnet und die Nutzung des bisherigen Standorts als Abstellfläche für die Fahrzeuge untersagt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist vorliegend je Kläger der Auffangwert in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.
Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Interesse der einzelnen Kläger beschränkt sich nicht auf die - gegebenenfalls geringen - Kosten einer Entfernung der jeweils ihnen zuzuordnenden Fahrzeuge durch bloßes Wegfahren. Vielmehr geht es den Klägern insbesondere ausweislich des zweiten Teils der Allgemeinverfügung, der ein Nutzungsverbot auf Dauer ausspricht, auch und gerade um die Möglichkeit, an einem bestimmten Ort ihre Vorstellungen eines „alternativen“ Wohnens zu verwirklichen. Greifbare Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bemessung dieses mit den Klagen verfolgten Interesses gibt es nicht. Insbesondere verbietet sich eine Orientierung an etwaigen (Sonder-)Nutzungsgebühren, die hier gerade nicht in Streit stehen; folglich kommt § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung.
Die für die einzelnen Kläger - auch für den eigenen Rechte geltend machenden Kläger zu 11 - einzusetzenden Auffangwerte sind nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Davon ist bei der subjektiven Klagehäufung nur dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410). Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 , Nr. 1.1.3). Denn die hier angefochtene personenbezogene Allgemeinverfügung ist - als Bündelung von Verwaltungsakten, von denen jeder für sich Bestand haben kann - rechtlich teilbar. Sie kann nicht nur einheitlich befolgt werden; vielmehr kann jeder Adressat seinen Wagen für sich beseitigen und auch zukünftig eine Nutzung des Geländes für sich unterlassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.10.2004 - 1 ME 205/04 -; NVwZ-RR 2005, 93 <94>; siehe auch OVG MV, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948 <950>). An der im Beschluss vom 15.04.1997 (- 1 S 2446/96 -, insoweit in VBlBW 1997, 349 nicht abgedruckt) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.