Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 19. Apr. 2006 - NC 6 K 715/05

bei uns veröffentlicht am19.04.2006

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 03.01.2006 wird aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Erinnerungsgegnerin vom 13.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I. Die Beteiligten streiten um die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die für die anwaltliche Vertretung der Beklagten und Erinnerungsgegnerin im Rahmen eines Klageverfahrens auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität entstanden sind. Die Klage war ausdrücklich nur zur Fristwahrung erhoben worden, nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität abgelehnt hatte. Antragstellung und Klagebegründung sollten einem gesonderten Schriftsatz für den Fall vorbehalten bleiben, dass das Klageverfahren durchgeführt werde. In einem gesonderten Eilverfahren stritten die Beteiligten um eine vorläufige Zulassung des Klägers.
Der Berichterstatter forderte die Beklagte in der Eingangsverfügung nicht - wie sonst üblich - zur Stellungnahme auf, sondern teilte mit der Zustellung der Klage an den mit einer Generalvollmacht bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass es das Gericht bis auf Weiteres nicht für erforderlich halte, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde; insbesondere sei einstweilen weder ein Sachvortrag noch eine Antragstellung erforderlich. Diese Handhabung entspricht seit dem Wintersemester 2005/2006 der ständigen Praxis der Kammer. Eine solche Mitteilung wird der gerichtlichen Eingangsverfügung regelmäßig sowohl bei ersichtlich nur zur Fristwahrung und ohne eine nähere Begründung erhobenen Hauptsacheklagen sowie in solchen Eilverfahren beigefügt, bei denen bereits aus der Antragsbegründung offensichtlich hervorgeht, dass der Eilantrag mangels Wahrung der Frist der §§ 24, 3 ZVS-VergabeVO bzw. § 3 HVVO keinen Erfolg haben kann.
Gleichwohl meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits wenige Tage später zum Verfahren, beantragte Klageabweisung und trug zur Begründung vor:
„Die festgesetzte Kapazität ist ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze sind nicht vorhanden. Es gibt keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung. Auf die zu den Generalakten vorgelegten und gegebenenfalls noch vorzulegenden Unterlagen und Stellungnahmen wird verwiesen.“
Nach Klagerücknahme beantragte die Beklagte die Erstattung der ihr durch die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten (477,11 Euro, errechnet auf Grundlage einer 13/10 Verfahrensgebühr). Mit dem hier angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 302,53 Euro fest. Dabei hielt sie nur eine 8/10 Verfahrensgebühr für erstattungsfähig, nachdem die Klage nur zur Fristwahrung erhoben war und das Gericht Sachvortrag und Antragstellung nicht für erforderlich erachtet habe. Hiergegen hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
Mit der fristgerecht eingelegten Erinnerung wendet sich der Kläger gegen die danach verbliebene Kostenfestsetzung. Unter Verweis auf eine in einer anderen (Kosten-)Sache erhobene - dem Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten aus Parallelverfahren bekannte - Verfassungsbeschwerde bittet er darum, zunächst noch nicht über die Erinnerung zu entscheiden. Die Beklagte hält die Kostensache für entscheidungsreif.
II. Die nach §§ 164, 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat Erfolg. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr zzgl. Nebenkosten und Steuern ist hier nicht erstattungsfähig.
Erstattungsfähig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gem. § 162 Abs. 1 VwGO u.a. die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig, also kraft Gesetzes als notwendig anzusehen. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO und einem Vergleich mit der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht davon abhängt, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig gewesen ist. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt auch zu Gunsten von Behörden als Beteiligte eines Verwaltungsprozesses. Auch sie können sich im Prozess durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, dessen Gebühren und Auslagen dann ohne Weiteres erstattungsfähig sind. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Behörde selbst über eigene juristisch geschulte Bedienstete verfügt, die den Prozess für sie hätten führen können (vgl. zu alledem nur Neumann, in: Sodan / Ziekow, VwGO-Großkomm., 2. Aufl. 2006, § 162, Rn 56 f.; Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 162, RN 35; Kopp / Schenke, VwGO, § 162, Rn 10; Bader, in: Bader / Funke-Kaiser / Kuntze / v. Albedyll, VwGO, § 162, Rn 11; Redeker / v. Oertzen, VwGO, § 162, Rn 10; Dollinger, in: Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, § 2, Rn 91 ff.).
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838; Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388; Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848). Insoweit fließt auch der Aspekt der Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO in die Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO wieder mit ein (OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 -, NVwZ-RR 2001, 613).
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Es ist dabei für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht maßgeblich, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Anwalts für nutzlos halten, sondern ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Letzteres wird zur Vermeidung eines unangemessenen und vom Gesetz für den Regelfall nicht vorgesehenen Eindringens in das Vertretungsverhältnis vermutet und kann nur dann zur Verhinderung einer rechtsmissbräuchlichen Kostenverursachung verneint werden, wenn nach den äußeren Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach dem Stand des Streitverfahrens, das Gegenteil offen zutage tritt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.1996 - 9 S 2801/96 - m.w.N.).
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Hier liegt jedoch nach den dargelegten Maßgaben ein solcher Ausnahmefall vor. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt war für die Beklagte offensichtlich nutzlos. Es bestand für die Beklagte keinerlei Anlass, auf die Klage des Erinnerungsführers zu reagieren. Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren „durchgeführt“ werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 -; Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH). Hier kommt vielmehr entscheidend hinzu, dass das Gericht selbst bereits mit der Eingangsverfügung den ausdrücklichen Hinweis gegeben hat, dass es nicht erforderlich sei, dass sich die Hochschule anwaltlich zum Verfahren melde und zur Sache vortrage oder gar einen Antrag stelle.
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In dieser Situation brauchte die Beklagte im Hauptsacheverfahren nichts anderes tun, als den weiteren Prozessverlauf und insbesondere einen weiteren - ggf. anders lautenden - Hinweis des Gerichts abzuwarten. Es bestand nicht der geringste Anlass, in diesem Stadium des Verfahrens auf die Klage - noch dazu mit anwaltlicher Hilfe - zu reagieren. Einen irgendwie gearteten Rechtsverlust brauchte die Beklagte angesichts des gerichtlichen Hinweises nicht zu befürchten. Welchen objektiven Nutzen die - mit Generalprozessvollmacht erfolgte (dazu später) - Beauftragung eine Rechtsanwalts in dieser Situation für die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Beteiligten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388) gehabt haben soll, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Auch eine (organisatorische) „Entlastung“ der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).
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Ohnehin ist das Hochschulzulassungsrecht seit Jahrzehnten dadurch geprägt, dass eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung und -festsetzung nahezu ausschließlich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattfindet. Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -). Dass es dennoch mitunter in Ausnahmefällen zu Hauptsacheentscheidungen kommt - darauf nimmt etwa auch der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05) Bezug -, ändert daran nichts. Zu Recht hebt der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) in diesem Zusammenhang hervor, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmt. Die Beklagte mag zwar ggf. einen Anspruch auf eine Sachentscheidung haben; dennoch liegt die Verfahrensgestaltung - auch und gerade in zeitlicher Hinsicht - in der Hand des Gerichts. Wann also ein Hauptsacheverfahren tatsächlich „durchgeführt“ wird, entscheidet das Gericht. Fordert das Gericht die Beklagte mit der Zustellung der Klage ausdrücklich auf, sich nicht anwaltlich zum Verfahren zu melden und macht deutlich, dass bis auf Weiteres weder Sachvortrag noch Antragstellung erforderlich seien, so gibt es damit nach außen deutlich zu erkennen, dass dieses Hauptsacheverfahren einstweilen - in der Regel jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des dazugehörigen Eilverfahrens und vorbehaltlich einer anderweitigen Mitteilung - von Seiten des Gerichts nicht „betrieben“ wird und dass insbesondere keine Terminierung oder Entscheidung ansteht. Dabei ist es prozessrechtlich ausgeschlossen, dass das Gericht eine Entscheidung zum Nachteil der Beklagten trifft, ohne dass diese zuvor die Möglichkeit hatte, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Gericht lässt sich bei seinen in der Eingangsverfügung mitgeteilten Hinweisen von der Erwägung leiten, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden (vgl. dazu im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 162 Abs. 3 VwGO in einer vergleichbaren Konstellation: BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867 und Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276, jeweils m.w.N.), was in - für den jeweiligen Kläger bundesweiten und kostenintensiven - Massenverfahren der Mangelverwaltung von Studierkapazitäten auch aus fürsorglichen Gesichtspunkten in Anbetracht des Justizgewährungsanspruchs erforderlich erscheint (zum verfassungsrechtlichen Rahmen vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89 -, BVerfGE 85, 337, 346-350). Eine entgegen der gerichtlichen Mitteilung gleichwohl erfolgte anwaltliche Meldung zum Verfahren ist zu diesem Zeitpunkt mangels Erforderlichkeit treuwidrig und allein dazu angetan, dem Prozessgegner Kosten zu verursachen. Die Beklagte verstößt damit jedenfalls gegen den allgemeinen, aus § 162 Abs. 1 VwGO folgenden Grundsatz, die Kosten möglichst niedrig zu halten (vgl. zu letzterem - auch ohne den Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs -: OVG Berlin, Beschluss vom 07.02.2001 - 3 K 17/00 - NVwZ-RR 2003, 613; VG Stuttgart, Beschluss vom 23.06.2004 - 4 K 4611/03 -, DÖV 2004, 848).
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Damit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von den bislang vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Sachverhalten (vgl. nur die bereits zitierten Beschlüsse vom 20.12.2005 und 29.11.2004), in denen eine Äußerung des Gerichts zur fehlenden Erforderlichkeit einer aktiven Prozessführung nicht vorlag, vielmehr - im Gegenteil - die Beklagte durch das Gericht sogar aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen, was der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens regelmäßig entgegenstehen dürfte. Die Kammer weicht folglich nicht von der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung ab, sondern wendet deren Grundsätze auf den - hier anders gelagerten - konkreten Einzelfall an.
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Auch der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit einer beim Gericht hinterlegten Generalvollmacht für alle verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulassung zum Studium der Human- und Zahnmedizin bestellt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer hat zwar bislang (vgl. nur Beschluss vom 17.08.2005 - NC 6 K 141/05 -; Beschluss vom 25.08.2003 - NC 6 K 394/02 -; vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 01.07.2005 - VG 35 KE 20.04 -) in derartigen Fällen allenfalls eine Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) angenommen, ein treuwidriges Verhalten verneint und (auch) angesichts der generellen Bestellung des Prozessbevollmächtigten eine 8/10-Gebühr zugesprochen; in diesen Fällen fehlte es aber an einem gerichtlichen Hinweis auf die mangelnde Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung. Es mögen auch im hier zu beurteilenden Fall durchaus außergerichtliche Kosten der Beklagten in der geltend gemachten Höhe entstanden sein. Diese Kosten betreffen aber allein das Verhältnis zwischen der Beklagten als Mandant und dem von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Aus der Entstehung dieser Kosten kann nicht zugleich auf deren Erstattungsfähigkeit im Verhältnis zum Prozessgegner geschlossen werden (vgl. in diesem Zusammenhang nur BVerfG, Beschluss vom 30.01.1990 - 2 BvR 1085/89 -, NJW 1990, 3072; BAG, Beschluss vom 16.07.2003 - 2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796; BVerwG, Beschluss vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 -, NJW 1995, 2867; Beschluss vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00 -, NVwZ-RR 2001, 276 ) . Es steht der Hochschule frei, den von ihr regelmäßig mandatierten Rechtsanwälten Generalprozessvollmacht zu erteilen und die Zustellung aller Klagen und Eilanträge an diese zu erbitten, ggf. auch mit dem Ziel, jeglicher Befassung mit gerichtlichen Verfahren grundsätzlich enthoben zu sein. Jedoch trägt die Hochschule als Auftraggeberin in einem solchen Fall die Gefahr dafür, dass von der Generalbevollmächtigung auch Streitverfahren erfasst werden, die nur unter Verstoß gegen die Kostenminderungspflicht einem Anwalt übertragen werden können. Sie kann sich ihrer Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass sie vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einem Anwalt überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (so treffend OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614).
16 
Es ist insoweit nicht Aufgabe bzw. fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts, die (auch verwaltungspolitische) Entscheidung der Beklagten in Frage zu stellen, Anträge auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität in Übereinstimmung mit § 10 Satz 2 LVwVfG frühzeitig - noch vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - zu bescheiden und die Bewerberkonkurrenz dadurch in ein - in den seltensten Fällen letztlich streitig entschiedenes - Klageverfahren zu zwingen. Im Hinblick auf ihre außergerichtlichen Kosten im gerichtlichen Klageverfahren tut sie dies jedoch - wie dargelegt - auf eigenes Kostenrisiko, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass eine anwaltliche Vertretung in einem solchen Klageverfahren nicht erforderlich ist.
17 
Im Hinblick auf die durch die Klageerhebung entstandenen bzw. entstehenden außergerichtlichen Kosten der Klägerseite sieht sich die Kammer - in Anbetracht der Ausführungen des VGH Baden-Württemberg hierzu im Beschluss vom 20.12.2005 (NC 9 S 168/05, dort ganz am Ende), wonach nicht ersichtlich sei, warum sich auch die Klägerseite bei einer „ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage“ anwaltlich vertreten lasse - veranlasst darauf hinzuweisen, dass dies regelmäßig auf eigenes (Kosten-)Risiko geschieht und eine Kostenerstattung durch die Beklagte für gewöhnlich mangels positiver Kostengrundentscheidung nach Klagerücknahme - sollte das Klageverfahren tatsächlich nicht „durchgeführt“ werden - ohnehin nicht in Betracht kommt.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

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Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte – die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt – liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies – auch in Hochschulzulassungsverfahren – auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 –, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – aaO).
Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 – VG 14 KE 29.05 –) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten – einschließlich Zustellungsnachweisen – sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren – im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht – wie die Klägerin – an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung – worauf die Klägerin ebenfalls abhebt – noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung – trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden – im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte – die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt – liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies – auch in Hochschulzulassungsverfahren – auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 –, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – aaO).
Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 – VG 14 KE 29.05 –) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten – einschließlich Zustellungsnachweisen – sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren – im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht – wie die Klägerin – an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung – worauf die Klägerin ebenfalls abhebt – noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung – trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden – im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte – die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt – liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies – auch in Hochschulzulassungsverfahren – auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 –, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – aaO).
Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 – VG 14 KE 29.05 –) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten – einschließlich Zustellungsnachweisen – sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren – im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht – wie die Klägerin – an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung – worauf die Klägerin ebenfalls abhebt – noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung – trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden – im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin (der Senat geht davon aus, dass die Beschwerde vom Prozessbevollmächtigten nicht in eigenem Namen eingelegt worden ist, obwohl die insoweit missverständliche Formulierung "legen wir" darauf hindeuten könnte) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.10.2005, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2005 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte – die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt – liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies – auch in Hochschulzulassungsverfahren – auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 –, NVwZ 2005, 838 = DÖV 2005, 391, m.w.N.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Es lag auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – aaO).
Auch liegt ein vergleichbarer offensichtlicher Verstoß gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, nicht vor. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 – VG 14 KE 29.05 –) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens erklären und vom Gericht eine entsprechende Anordnung ergeht. Beides war jedoch vorliegend nicht der Fall. Vielmehr wurde die Beklagte mit Verfügung des Vorsitzenden vom 22.09.2004 um unverzügliche Vorlage der einschlägigen Akten – einschließlich Zustellungsnachweisen – sowie um Antragstellung gebeten (vgl. Bl. 3 und 4 der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts). Weshalb die anschließende Antragstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten angesichts dieser Verfügung gegen Treu und Glauben verstoßen soll, leuchtet dem Senat daher nicht ein. Auch wurde die Klage von der Klägerin zwar "zur Fristwahrung" erhoben, eine Rücknahme für den Fall des (negativen) Abschlusses des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde von ihr – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren – im vorliegenden Verfahren jedoch nicht angekündigt. Vielmehr haben die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretenen Bewerber auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ihre Hauptsacheklagen weitergeführt, sofern sie nicht – wie die Klägerin – an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten haben. Auch weist die Klägerin zu Unrecht darauf hin, dass eine aktive Prozessführung im Klageverfahren bis zum Abschluss des Eilverfahrens regelmäßig ausscheide. Denn die ihrem Prozessbevollmächtigten bekannten Verfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Zulassung zum Studium der Medizin Wintersemester 2004/2005) zeigen, dass in Ausnahmefällen auch eine gerichtliche Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren vor Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens möglich ist. Ob und inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, bestimmt hingegen grundsätzlich nicht die Klägerin, sondern das Gericht. Auf die Frage, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung – worauf die Klägerin ebenfalls abhebt – noch keine Kapazitätsberechnung der Beklagten vorlag, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin nach Vorlage der Kapazitätsberechnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder die Klage zurückgenommen hätte. Beides ist jedoch nicht der Fall, vielmehr erfolgte die Klagerücknahme erst ca. 11 Monate nach Klageerhebung aus Gründen, die allein in der Sphäre der Klägerin lagen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Klägerin mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch nicht gehört werden kann. Selbst wenn man die von der Klägerin angeführten Gründe als "feststehende Tatsachen" ansehen würde, woran bereits Zweifel bestehen, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen kausal für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen sein sollen. Denn kausal für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts war allein die Tatsache, dass die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen (1,3 fachen) Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom 05.05.2004, BGBl I S. 718f.) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde hilfsweise darauf abhebt, der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts sei abzuändern, "soweit mehr als eine 0,8 Gebühr gemäß VV 3101 RVG geltend gemacht" werde, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen dieser Regelung ersichtlich nicht vorliegen. Denn der Prozessbevollmächtigte hatte lange Zeit vor der von der Klägerin erklärten Rücknahme der Klage einen Sachantrag gestellt. Auch kommt der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute (vgl. Senat, Beschl. vom 29.11.2004 – NC 9 S 411/04 – a.a.O., m.w.N.). Diese Regelung erfordert für die Kostenerstattung keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten, mit der Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH und die Behauptung, sie sei "völlig unnötig in diese Klage hineingetrieben worden" rechtfertigt keine Reduzierung der Verfahrensgebühr. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte gezwungen sein soll von der Bescheidung des von der Klägerin gestellten Antrags auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität Abstand zu nehmen, wenn die Klägerin diese Zulassung – trotz ihrer Bitte, den Antrag nicht zu bescheiden – im gerichtlichen Verfahren mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung weiter verfolgt. Im Übrigen sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass bei Anlegung der von der Klägerin geforderten Maßstäbe auch nicht ersichtlich wäre, weshalb sich diese in einer "ausschließlich zur Fristwahrung erhobenen Klage" von einem Prozessbevollmächtigten vertreten lässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.