Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Okt. 2012 - 4 K 4032/11
Tenor
Dem Beklagten wird untersagt, Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, den Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ unabhängig von dessen konkreter Ausgestaltung nicht zu beschäftigen oder mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnisse in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln.
Der Beklagte wird verurteilt, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich zu informieren, dass der Kläger als Fahrlehrer auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt werden kann, solange seine Anleitung und Überwachung nach § 16 FahrlG davon unbeeinträchtigt bleibt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Okt. 2012 - 4 K 4032/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann, - 3.
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, - 4.
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, - 5.
der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, - 6.
der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008 - 10 Sa 14/08 - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 - 3 Ca 397/07 - abgeändert:
-
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
-
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
- 2
-
Der beklagte Zweckverband betreibt ua. eine Abendrealschule. Nach baden-württembergischem Landesrecht sind Abendrealschulen Ersatzschulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. In sie wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat. Der Unterricht an Abendrealschulen, der grundsätzlich von Lehrkräften erteilt werden soll, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können, orientiert sich am Bildungsplan der Realschule. Er umfasst die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Geschichte sowie die Fächerverbünde Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde und Naturwissenschaftliches Arbeiten. Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr der Abendrealschule ordnungsgemäß besucht hat.
-
Der 1959 geborene Kläger, der den akademischen Grad eines „Magister Artium“ besitzt, aber nicht über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügt, unterrichtete an der Abendrealschule des Beklagten vom 12. September 2005 bis zum 30. Juni 2008. Grundlage der Zusammenarbeit war zuletzt der Honorarvertrag vom 5. Februar 2007, der ua. Folgendes regelt:
-
„§ 1 Tätigkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterricht in den Fächern
Geschichte/Gemeinschaftskunde und Biologie
Abendrealschule Ober- und Unterkurs
zu erteilen.
§ 2 Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit
Die Unterrichtszeiten werden zu Beginn der Tätigkeit einvernehmlich geregelt.
Grundlage für den Unterricht ist der Bildungsplan für Realschulen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei.
Der Unterricht wird in den Räumen der M, erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Der Auftragnehmer wird übernommene Lehrtätigkeit persönlich ausüben.
§ 3 Honorar
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar nur für tatsächlich erteilten Unterricht. Der Honorarsatz für eine geleistete Unterrichtsstunde beträgt derzeit 22,11 €. Bei tariflichen Erhöhungen für Lehrkräfte an Realschulen erfolgt eine Anpassung des Honorarsatzes.
Die Fahrtkosten werden nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.
Es erfolgt keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es besteht kein Urlaubsanspruch.
...
§ 4 Anzeige und Nachleistung bei Verhinderung
Im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Schulleiter der Abendrealschule unverzüglich d.h. vor Unterrichtsbeginn, zu verständigen.
§ 5 Status/Beginn und Beendigung
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der Auftragnehmer ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Die Tätigkeit ist nebenberuflich.
Der Vertrag wird mit Wirkung ab 01.09.2006 geschlossen. Er kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Für die Kündigung gilt Schriftform.
§ 6 Verfallklausel
Alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
…“
- 4
-
Zu einem an das Regierungspräsidium F gerichteten „Antrag“ des Beklagten vom 22. August 2006 auf „Anstellung“ des Klägers teilte dieses dem Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2006 mit, eine Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte, die nicht über die Lehrbefähigung an Realschulen verfügen, sei nicht möglich. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers wurde aber von dem Regierungspräsidium F wie in der Vergangenheit auch für das Schuljahr 2007/2008 geduldet.
- 5
-
Mit seiner am 29. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und vorgetragen, außer ihm würden alle beim Beklagten tätigen Lehrkräfte als Arbeitnehmer beschäftigt. Er sei demselben Regelungswerk unterworfen und habe sich, auch wenn er in einem Nebenfach unterrichte, an die geltenden Vorschriften zu halten. In der zeitlichen Lage seines Unterrichts sei er an die Vorgaben des Beklagten gebunden.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
-
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
- 7
-
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 8
-
Der Kläger sei als freier Mitarbeiter beschäftigt worden. Er sei nicht an einen Lehrplan gebunden gewesen, der Unterricht orientiere sich nur am Bildungsplan für Realschulen. Außerdem fänden in den vom Kläger unterrichteten Nebenfächern keine zentral gestellten schriftlichen Abschlussprüfungen statt. Neben dem Kläger sei bis zum Schuljahr 2007/2008 noch ein weiterer Nebenfachlehrer als Honorarkraft eingesetzt worden.
- 9
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
-
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte Kündigungen zum 30. Juni, 31. August und 30. September 2008 ausgesprochen, wegen deren Wirksamkeit ein Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Freiburg anhängig ist.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
- 12
-
I. Die Revision ist zulässig.
- 13
-
Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und die Revision zu begründen. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 3. Februar 2009 (- 5 AZA 1/09 -) bewilligt worden ist.
- 14
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II. Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien habe bis zum 30. Juni 2008 kein Arbeitsverhältnis bestanden.
- 15
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses alsbald festgestellt werde (vgl. nur Senat 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3). Trotz der zeitlichen Begrenzung ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Ob zwischen den Parteien zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist zwischen ihnen nach wie vor streitig und Vorfrage der noch beim Arbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzklage. Diese kann überhaupt nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Senat 28. November 2007 - 5 AZR 952/06 - Rn. 12 f., EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4).
- 16
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2. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien hat seit 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden.
- 17
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a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die der Senat zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat.
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Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. Senat 22. August 2001 - 5 AZR 502/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 109 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 86; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36).
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b) Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (Senat 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3; 9. Juli 2003 - 5 AZR 595/02 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158). Aufgrund dieser typisierenden Betrachtungsweise hat der Senat bereits entschieden, dass Lehrer an Abendgymnasien regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers sind (12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124).
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c) Das Vertragsverhältnis der Parteien ist danach als Arbeitsverhältnis einzuordnen.
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aa) Der Kläger unterrichtet an einer allgemeinbildenden Schule. Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen, § 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Abendrealschulen vom 16. Juli 1968 (GBl. BaWü 1968, 320; VO 1968). Als Ersatzschulen unterliegen sie den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (§§ 1, 5 VO 1968) und damit der staatlichen Schulaufsicht. Fächerkanon und Abschlussprüfung sind detailliert durch Verordnung des Kultusministeriums geregelt (zuletzt: Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen vom 5. September 2006, GBl. BaWü 2006, 297; VO 2006).
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Nach § 2 Abs. 2 des Honorarvertrags muss der Kläger seinem Unterricht den Bildungsplan für Realschulen zugrunde legen. Er erteilt nicht bloß - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 9. März 2005 (- 5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3) zugrunde liegenden Fall - Zusatzunterricht, sondern Pflichtunterricht (vgl. § 3 Abs. 1 VO 2006). Das räumt der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auch ein. Zudem ist der Kläger zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Honorarvertrag), ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159; vgl. auch Senat 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - zu II der Gründe, BAGE 86, 170).
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bb) Darüber hinaus kann der Kläger nicht im Wesentlichen frei seine Arbeitszeit bestimmen, sondern ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit eingebunden in die Unterrichtsabläufe beim Beklagten. Seinen Unterricht muss er zwischen 18:00 Uhr und 21:30 Uhr erteilen. Den Wochentag für seine Unterrichtstätigkeit kann er nicht frei wählen. Der Dienstagabend geht unstreitig auf einen Vorschlag des Beklagten bei Beginn des Vertragsverhältnisses zurück, welcher auf einer damals an diesem Tag bestehenden Lücke beruhte. Nach dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag des Beklagten könnte der Kläger zwar hinsichtlich des Wochentags einen anderen Terminsvorschlag machen bzw. hätte er bei Beginn des Vertragsverhältnisses Wünsche äußern können. Der Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, dem Kläger hinsichtlich der Unterrichtstage bei Beginn des Vertragsverhältnisses oder in der Folgezeit freie Wahl gelassen zu haben.
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Außerdem muss der Kläger an den Lehrerkonferenzen teilnehmen (§ 2 Abs. 4 Honorarvertrag), Erkrankungen oder sonstige Verhinderungen dem Schulleiter vor Unterrichtsbeginn mitteilen (§ 4 Honorarvertrag) und kann nicht außerhalb der Schulferien mit dem Unterricht aussetzen. Zudem vertritt er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verhinderte Lehrer, wenngleich mit Unterricht in seinen eigenen Fächern.
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d) Dagegen fallen die sonstigen Umstände, auf die das Landesarbeitsgericht abgestellt hat, nicht entscheidend ins Gewicht.
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aa) Die „Dichte des Regelwerks“, dem ein Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule bei seiner Unterrichtstätigkeit unterliegt, ist für die Frage der Weisungsgebundenheit kein taugliches, weil nicht messbares Kriterium. Der Senat hat zwar seine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge Unterrichtenden andererseits ua. darauf gestützt, dass für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen - auch des zweiten Bildungswegs - ein dichtes Regelwerk von Vorschriften bestehe (vgl. Senat 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 84, 124). Innerhalb des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen aber nochmals nach einer bestimmten „Dichte“ zu differenzieren, ist nicht möglich. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Orientierung an dem Bildungsplan für Realschulen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von ihm genutzte Freiräume hatte, steht das einem Arbeitsverhältnis nicht entgegen.
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bb) Ohne Belang ist das Fehlen zentral gestellter Abschlussprüfungen in den vom Kläger unterrichteten Nebenfächern. Auch die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung, bei denen der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mitwirkte, unterliegen der staatlichen Regelung (§ 5 VO 2006).
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cc) Das Fehlen einer Erziehungsaufgabe bei Unterricht im zweiten Bildungsweg ist wegen des Alters der Schüler kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der dort tätigen Lehrkräfte (Senat 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124). Unerheblich ist ferner, dass Nebenarbeiten wie Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht anfallen. Das betrifft nicht nur den Kläger, sondern in gleicher Weise die im Arbeitsverhältnis stehenden Lehrkräfte des Beklagten. An der Abendrealschule findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur ein vom jeweiligen Klassenlehrer ausgerichtetes Abschlussfest statt. Ansonsten gibt es weder Elternabende noch Schulausflüge und Klassenfeste.
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e) Der Inhalt des festgestellten Arbeitsverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach den Honorarverträgen der Parteien. Sollte ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 hinaus fortbestehen, ist der Kläger als Lehrer für die zuletzt vereinbarten Fächer mit der in diesen Fächern im Ober- und Unterkurs anfallenden Stundenzahl (teilzeit-)beschäftigt. Hinsichtlich der Vergütung haben die Parteien eine solche nach Stunden verabredet, wobei die Vergütung eines als freier Mitarbeiter angestellten Lehrers pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit regelmäßig nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart ist. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet (Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - BAGE 100, 1).
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III. Der Beklagte hat gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
Sappa
Kremser
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, sind beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt, - 3.
eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, - 4.
ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, und - 6.
wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen:
- 1.
zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob die Ausbildung oder Prüfung im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht, - 2.
zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sind beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 2.
eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 3.
ein amtlich beglaubigter Nachweis über die Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, - 4.
in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt wurde.
(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 den Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sind. Weist ein Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1 unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Der Bewerber ist in diesen Fällen binnen eines Monats nach Einreichung der vollständigen Unterlagen über die Verlängerung der Frist zu unterrichten. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
(6a) Für das Verfahren und die Fristen des Absatzes 6 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Anwendung.
(7) Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
(8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7 Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.
(9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann, - 3.
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, - 4.
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, - 5.
der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, - 6.
der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann, - 3.
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, - 4.
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, - 5.
der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, - 6.
der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.
(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat, - 2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist, - 3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist, - 4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, - 5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt, - 6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, - 7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt, - 8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, - 9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und - 10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008 - 10 Sa 14/08 - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 - 3 Ca 397/07 - abgeändert:
-
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
-
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
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-
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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-
Der beklagte Zweckverband betreibt ua. eine Abendrealschule. Nach baden-württembergischem Landesrecht sind Abendrealschulen Ersatzschulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen. In sie wird nur aufgenommen, wer die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden weiterführenden Schule erfüllt hat. Der Unterricht an Abendrealschulen, der grundsätzlich von Lehrkräften erteilt werden soll, die die Befähigung zum Lehramt an Realschulen nachweisen können, orientiert sich am Bildungsplan der Realschule. Er umfasst die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprachen, Mathematik, Geschichte sowie die Fächerverbünde Erdkunde/Wirtschaftskunde/Gemeinschaftskunde und Naturwissenschaftliches Arbeiten. Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer mindestens das letzte Schuljahr der Abendrealschule ordnungsgemäß besucht hat.
-
Der 1959 geborene Kläger, der den akademischen Grad eines „Magister Artium“ besitzt, aber nicht über die Befähigung zum Lehramt an Realschulen verfügt, unterrichtete an der Abendrealschule des Beklagten vom 12. September 2005 bis zum 30. Juni 2008. Grundlage der Zusammenarbeit war zuletzt der Honorarvertrag vom 5. Februar 2007, der ua. Folgendes regelt:
-
„§ 1 Tätigkeit
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Unterricht in den Fächern
Geschichte/Gemeinschaftskunde und Biologie
Abendrealschule Ober- und Unterkurs
zu erteilen.
§ 2 Zeit, Ort und Inhalt der Tätigkeit
Die Unterrichtszeiten werden zu Beginn der Tätigkeit einvernehmlich geregelt.
Grundlage für den Unterricht ist der Bildungsplan für Realschulen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer in der inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei.
Der Unterricht wird in den Räumen der M, erteilt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Der Auftragnehmer wird übernommene Lehrtätigkeit persönlich ausüben.
§ 3 Honorar
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar nur für tatsächlich erteilten Unterricht. Der Honorarsatz für eine geleistete Unterrichtsstunde beträgt derzeit 22,11 €. Bei tariflichen Erhöhungen für Lehrkräfte an Realschulen erfolgt eine Anpassung des Honorarsatzes.
Die Fahrtkosten werden nach dem Landesreisekostengesetz Baden-Württemberg erstattet.
Es erfolgt keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es besteht kein Urlaubsanspruch.
...
§ 4 Anzeige und Nachleistung bei Verhinderung
Im Falle der Erkrankung oder sonstigen Verhinderung verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Schulleiter der Abendrealschule unverzüglich d.h. vor Unterrichtsbeginn, zu verständigen.
§ 5 Status/Beginn und Beendigung
Durch diesen Vertrag wird ein Arbeitsverhältnis nicht begründet. Der Auftragnehmer ist auch nicht arbeitnehmerähnliche Person. Die Tätigkeit ist nebenberuflich.
Der Vertrag wird mit Wirkung ab 01.09.2006 geschlossen. Er kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Für die Kündigung gilt Schriftform.
§ 6 Verfallklausel
Alle wechselseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
…“
- 4
-
Zu einem an das Regierungspräsidium F gerichteten „Antrag“ des Beklagten vom 22. August 2006 auf „Anstellung“ des Klägers teilte dieses dem Beklagten mit Schreiben vom 13. September 2006 mit, eine Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte, die nicht über die Lehrbefähigung an Realschulen verfügen, sei nicht möglich. Die Unterrichtstätigkeit des Klägers wurde aber von dem Regierungspräsidium F wie in der Vergangenheit auch für das Schuljahr 2007/2008 geduldet.
- 5
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Mit seiner am 29. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und vorgetragen, außer ihm würden alle beim Beklagten tätigen Lehrkräfte als Arbeitnehmer beschäftigt. Er sei demselben Regelungswerk unterworfen und habe sich, auch wenn er in einem Nebenfach unterrichte, an die geltenden Vorschriften zu halten. In der zeitlichen Lage seines Unterrichts sei er an die Vorgaben des Beklagten gebunden.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
-
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 8
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Der Kläger sei als freier Mitarbeiter beschäftigt worden. Er sei nicht an einen Lehrplan gebunden gewesen, der Unterricht orientiere sich nur am Bildungsplan für Realschulen. Außerdem fänden in den vom Kläger unterrichteten Nebenfächern keine zentral gestellten schriftlichen Abschlussprüfungen statt. Neben dem Kläger sei bis zum Schuljahr 2007/2008 noch ein weiterer Nebenfachlehrer als Honorarkraft eingesetzt worden.
- 9
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
-
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte Kündigungen zum 30. Juni, 31. August und 30. September 2008 ausgesprochen, wegen deren Wirksamkeit ein Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht Freiburg anhängig ist.
Entscheidungsgründe
- 11
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Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.
- 12
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I. Die Revision ist zulässig.
- 13
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Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und die Revision zu begründen. Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 3. Februar 2009 (- 5 AZA 1/09 -) bewilligt worden ist.
- 14
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II. Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien habe bis zum 30. Juni 2008 kein Arbeitsverhältnis bestanden.
- 15
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1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses alsbald festgestellt werde (vgl. nur Senat 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3). Trotz der zeitlichen Begrenzung ist der Feststellungsantrag nicht auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet. Ob zwischen den Parteien zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, ist zwischen ihnen nach wie vor streitig und Vorfrage der noch beim Arbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzklage. Diese kann überhaupt nur dann Erfolg haben, wenn zum Zeitpunkt der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis bestand (vgl. Senat 28. November 2007 - 5 AZR 952/06 - Rn. 12 f., EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4).
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2. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien hat seit 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden.
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a) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die der Senat zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters aufgestellt hat.
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Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115, 1; 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - BAGE 93, 310). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB; Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - BAGE 88, 263). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. Senat 22. August 2001 - 5 AZR 502/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 109 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 86; 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - BAGE 84, 108). Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 347/04 - aaO; 30. September 1998 - 5 AZR 563/97 - BAGE 90, 36).
- 19
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b) Diese Grundsätze gelten auch für Unterrichtstätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (Senat 9. März 2005 - 5 AZR 493/04 - zu II 1 b der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3; 9. Juli 2003 - 5 AZR 595/02 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 158). Aufgrund dieser typisierenden Betrachtungsweise hat der Senat bereits entschieden, dass Lehrer an Abendgymnasien regelmäßig Arbeitnehmer des Schulträgers sind (12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124).
- 20
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c) Das Vertragsverhältnis der Parteien ist danach als Arbeitsverhältnis einzuordnen.
- 21
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aa) Der Kläger unterrichtet an einer allgemeinbildenden Schule. Abendrealschulen sind Schulen, die Berufstätige vorwiegend in Abendkursen in einem Lehrgang von mindestens zwei Jahren zum Realschulabschluss führen, § 2 der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über die Abendrealschulen vom 16. Juli 1968 (GBl. BaWü 1968, 320; VO 1968). Als Ersatzschulen unterliegen sie den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (§§ 1, 5 VO 1968) und damit der staatlichen Schulaufsicht. Fächerkanon und Abschlussprüfung sind detailliert durch Verordnung des Kultusministeriums geregelt (zuletzt: Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen vom 5. September 2006, GBl. BaWü 2006, 297; VO 2006).
- 22
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Nach § 2 Abs. 2 des Honorarvertrags muss der Kläger seinem Unterricht den Bildungsplan für Realschulen zugrunde legen. Er erteilt nicht bloß - wie in dem der Entscheidung des Senats vom 9. März 2005 (- 5 AZR 493/04 - AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 167 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 3) zugrunde liegenden Fall - Zusatzunterricht, sondern Pflichtunterricht (vgl. § 3 Abs. 1 VO 2006). Das räumt der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auch ein. Zudem ist der Kläger zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Honorarvertrag), ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis (BAG 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 176 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 159; vgl. auch Senat 16. Juli 1997 - 5 AZR 312/96 - zu II der Gründe, BAGE 86, 170).
- 23
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bb) Darüber hinaus kann der Kläger nicht im Wesentlichen frei seine Arbeitszeit bestimmen, sondern ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit eingebunden in die Unterrichtsabläufe beim Beklagten. Seinen Unterricht muss er zwischen 18:00 Uhr und 21:30 Uhr erteilen. Den Wochentag für seine Unterrichtstätigkeit kann er nicht frei wählen. Der Dienstagabend geht unstreitig auf einen Vorschlag des Beklagten bei Beginn des Vertragsverhältnisses zurück, welcher auf einer damals an diesem Tag bestehenden Lücke beruhte. Nach dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag des Beklagten könnte der Kläger zwar hinsichtlich des Wochentags einen anderen Terminsvorschlag machen bzw. hätte er bei Beginn des Vertragsverhältnisses Wünsche äußern können. Der Beklagte hat aber selbst nicht behauptet, dem Kläger hinsichtlich der Unterrichtstage bei Beginn des Vertragsverhältnisses oder in der Folgezeit freie Wahl gelassen zu haben.
- 24
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Außerdem muss der Kläger an den Lehrerkonferenzen teilnehmen (§ 2 Abs. 4 Honorarvertrag), Erkrankungen oder sonstige Verhinderungen dem Schulleiter vor Unterrichtsbeginn mitteilen (§ 4 Honorarvertrag) und kann nicht außerhalb der Schulferien mit dem Unterricht aussetzen. Zudem vertritt er nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verhinderte Lehrer, wenngleich mit Unterricht in seinen eigenen Fächern.
- 25
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d) Dagegen fallen die sonstigen Umstände, auf die das Landesarbeitsgericht abgestellt hat, nicht entscheidend ins Gewicht.
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aa) Die „Dichte des Regelwerks“, dem ein Lehrer an einer allgemeinbildenden Schule bei seiner Unterrichtstätigkeit unterliegt, ist für die Frage der Weisungsgebundenheit kein taugliches, weil nicht messbares Kriterium. Der Senat hat zwar seine typisierende Unterscheidung zwischen Lehrern an allgemeinbildenden Schulen einerseits und außerhalb schulischer Lehrgänge Unterrichtenden andererseits ua. darauf gestützt, dass für den Unterricht an allgemeinbildenden Schulen - auch des zweiten Bildungswegs - ein dichtes Regelwerk von Vorschriften bestehe (vgl. Senat 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 84, 124). Innerhalb des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen aber nochmals nach einer bestimmten „Dichte“ zu differenzieren, ist nicht möglich. Auch wenn der Kläger im Rahmen der Orientierung an dem Bildungsplan für Realschulen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von ihm genutzte Freiräume hatte, steht das einem Arbeitsverhältnis nicht entgegen.
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bb) Ohne Belang ist das Fehlen zentral gestellter Abschlussprüfungen in den vom Kläger unterrichteten Nebenfächern. Auch die mündliche Prüfung und die Kompetenzprüfung, bei denen der Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mitwirkte, unterliegen der staatlichen Regelung (§ 5 VO 2006).
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cc) Das Fehlen einer Erziehungsaufgabe bei Unterricht im zweiten Bildungsweg ist wegen des Alters der Schüler kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft der dort tätigen Lehrkräfte (Senat 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - BAGE 84, 124). Unerheblich ist ferner, dass Nebenarbeiten wie Elternabende, Klassenfeste oder Schulausflüge nicht anfallen. Das betrifft nicht nur den Kläger, sondern in gleicher Weise die im Arbeitsverhältnis stehenden Lehrkräfte des Beklagten. An der Abendrealschule findet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nur ein vom jeweiligen Klassenlehrer ausgerichtetes Abschlussfest statt. Ansonsten gibt es weder Elternabende noch Schulausflüge und Klassenfeste.
- 29
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e) Der Inhalt des festgestellten Arbeitsverhältnisses richtet sich grundsätzlich nach den Honorarverträgen der Parteien. Sollte ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2008 hinaus fortbestehen, ist der Kläger als Lehrer für die zuletzt vereinbarten Fächer mit der in diesen Fächern im Ober- und Unterkurs anfallenden Stundenzahl (teilzeit-)beschäftigt. Hinsichtlich der Vergütung haben die Parteien eine solche nach Stunden verabredet, wobei die Vergütung eines als freier Mitarbeiter angestellten Lehrers pauschal nach bestimmten Honorarsätzen je geleisteter Unterrichtseinheit regelmäßig nur für den Fall einer tatsächlich gegebenen freien Mitarbeit vereinbart ist. Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, ist für dessen gesamte Dauer die Höhe der Vergütung nicht bestimmt. Sofern nicht eine tarifliche Vergütungsregelung unmittelbar gilt, wird die übliche Vergütung geschuldet (Senat 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - BAGE 100, 1).
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III. Der Beklagte hat gem. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
Sappa
Kremser
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer
- 1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und - 2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.
(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.
(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.
(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.
(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will.
(2) Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, sind beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt, - 3.
eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, - 4.
ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu untersagen wäre, - 5.
eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde, wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, und - 6.
wenn die Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Fall des Absatzes 2 den Bewerber auffordern, Unterlagen vorzulegen:
- 1.
zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob die Ausbildung oder Prüfung im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht, - 2.
zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1 ausgeglichen werden kann.
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sind beizufügen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 2.
eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, - 3.
ein amtlich beglaubigter Nachweis über die Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, - 4.
in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt wurde.
(5) Der Bewerber hat in den Fällen des Absatzes 4 den Nachweis des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sind. Weist ein Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann diese durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber in den Fällen des § 3 Absatz 1 unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen werden. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden. Der Bewerber ist in diesen Fällen binnen eines Monats nach Einreichung der vollständigen Unterlagen über die Verlängerung der Frist zu unterrichten. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
(6a) Für das Verfahren und die Fristen des Absatzes 6 Sätze 1 bis 4 findet im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Anwendung.
(7) Abweichend von Absatz 6 soll die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Bewerber unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung über fehlende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung entscheiden und dem Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, so unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde den Bewerber binnen derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
(8) Im Fall des § 3 Absatz 3 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde abweichend von Absatz 7 Satz 2 die Frist nach Absatz 7 Satz 1 zweiter Halbsatz um sechs Monate zu verlängern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzuräumen, mit der Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten zwischenzeitlich erworben wurden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt wird.
(9) Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 4, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, - 2.
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann, - 3.
der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, - 4.
der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, - 5.
der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, - 6.
der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
(2) Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 erfüllt werden.
(3) Die Teilnahme an einem Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 5 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur betriebswirtschaftlichen Leitung einer Fahrschule befähigt ist.
(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.
(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.
(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.
(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn
- 1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder - 2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.
(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:
- 1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L. - 2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A. - 3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T. - 4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.
(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.