Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
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Gesetz über das Fahrlehrerwesen Inhaltsverzeichnis
(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet,2. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 1 von einer Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,3. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2 von einer Anwärterbefu
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8 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/11/2014 00:00
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamts M. vom 18. April 2012 wird in Ziffern I. - IV. aufgehoben, soweit dem Kläger die Fahrschulerlaubnis vom 11. Juli 1995 widerrufen wurde. Ziffer VI. des Bescheids vom 18. April 2012 wird aufgehoben,
published on 21/10/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gr
published on 04/08/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 16 K 15.2111
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 4. August 2015
16. Kammer
Sachgebiets-Nr. 460
Hauptpunkte:
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis;
published on 12/11/2014 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Fahrschulüberwachung sämtliche elektronisch gespeicherten und geführten Tag
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