Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2014 - L 5 R 910/12

bei uns veröffentlicht am11.11.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 01.09.2009 bis Mai 2010 als Fahrlehrer bei der Beigeladenen sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1972 geborene Kläger erwarb am 27.09.2005 den Fahrlehrerschein und besitzt die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE, CE und DE. Von August 2005 bis August 2009 war er im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen und bei einer weiteren Fahrschule auf 400-Euro-Basis beschäftigt. Das Landratsamt L. bestätigte im Fahrlehrerschein jeweils den Beginn dieser Beschäftigungsverhältnisse zum 01.08.2005 bzw. 20.08.2007.

Seit 01.09.2009 hatte der Kläger ein eigenes Gewerbe als Fahrlehrer angemeldet und war seit Februar 2010 auch als Referent im Sinne des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFGQ) tätig; als Fahrlehrer erteilte er sowohl theoretischen Unterricht als auch praktische Fahrstunden und nahm an Prüfungen teil. Seit September 2009 war der Kläger für die beigeladene Fahrschule als „freiberuflicher“ Fahrlehrer tätig. Danach erhielt er Aufträge von weiteren Fahrschulen.

Der Kläger besitzt weder eine Fahrschulerlaubnis noch ist er Mitunternehmer oder Gesellschafter der Beigeladenen.

Seit September 2009 beschäftigte der Kläger zwei Hilfskräfte auf geringfügiger Basis. Dies sind eine Bürohilfe mit einer Vergütung von 400,00 € monatlich und ein Fahrzeugwart mit einer monatlichen Vergütung von 62,00 €. Ferner unterhielt der Kläger einen eigenen Büroraum.

Die Durchführung der Fahrstunden erfolgte mit dem eigenen Fahrschulfahrzeug des Klägers. Den entsprechenden Leasingvertrag der Beigeladenen übernahm er mit Wirkung zum 01.09.2009 im Wege der Vertragsumschreibung. Nach ca. zwei Jahren leaste er ein neues Fahrschulauto. Diese Fahrschulfahrzeuge waren bzw. sind nach dem Tarif Gewerbe versichert und auf den Kläger zugelassen. Der Kläger entrichtet hierfür die Kraftfahrzeugsteuer, Benzin-, Reparatur- und alle weiteren Nebenkosten. Daneben besitzt er zu privaten Zwecken einen weiteren PKW. Für seine Tätigkeit als Fahrlehrer zahlt er Gewerbe-, Umsatz- und Mehrwertsteuer und versteuert seine Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat eine Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Selbstständige abgeschlossen. Wegen der Fahrlehrertätigkeit wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.

Bei der Beigeladenen waren in dem streitigen Zeitraum drei Fahrlehrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich für die Beigeladene tätig. Ferner war ein Fahrlehrer geringfügig beschäftigt. Lediglich der Kläger war als „Rechnungsfahrer“, d. h. als selbstständiger Fahrlehrer eingesetzt.

Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen waren keine schriftlichen Verträge abgeschlossen worden. Die Beauftragung erfolgte mündlich. Der Kläger hatte gegen die Beigeladene keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung wegen Sonntags- oder Nachtarbeit, auf Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit sowie auf bezahlten Urlaub. Er konnte die Aufträge der Beigeladenen ablehnen oder annehmen. Die Fahrten erfolgten ausschließlich mit dem eigenen Fahrschulfahrzeug des Klägers. Der theoretische Unterricht fand in den Räumen der Fahrschule der Beigeladenen statt. Die Fahrstunden wurden vom Kläger jeweils mit den Fahrschülern vereinbart. Der Kläger stellte der Beigeladenen zwei Mal monatlich eine Rechnung entsprechend dem vorher vereinbarten Stundenpreis und berechnete ein Entgelt für die Nutzung des Fahrschulfahrzeugs. Die Stundenpreise für die Fahrstunde waren vom Kläger mit den verschiedenen Fahrschulen - meist abhängig von den Fahrklassen und den Regionen - in unterschiedlicher Höhe (12 € - 20 €) vereinbart worden.

Am 04.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner Tätigkeit als Fahrlehrer für die Beigeladene. In diesem Antrag gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften nicht von der Zustimmung der Auftraggeber abhängig. Sein unternehmerisches Handeln begründete er mit dem eigenen Fahrschulfahrzeug, der freien Vereinbarung der Stundensätze, mit den unterschiedlichen Auftraggebern sowie der möglichen Ablehnung von Aufträgen. Als eigene Betriebsmittel setze er den eigenen Pkw mit Fahrschulausstattung, einen PC mit Drucker, Funkgeräte und ein Handy/MDA zur Erfassung und den Nachweis der Fahrstunden ein. Vorgelegt wurden des Weiteren Rechnungen an mehrere Auftraggeber, Stundenaufstellungen und Fotos des Fahrschulautos.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur beabsichtigten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses legte der Kläger im Rahmen seiner Gegenäußerung Auszüge aus der „Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung“ von 02/09 vor. Aus diesen ergibt sich, dass die Beklagte im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens in einem Parallelverfahren die selbstständige Tätigkeit eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges festgestellt hatte.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 28.06.2010 gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Fahrschullehrer bei der Beigeladenen seit 01.09.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Versicherungspflicht beginne am 01.09.2009. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger nicht im Besitz einer Fahrschulerlaubnis sei und daher nach § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz von seiner Fahrlehrererlaubnis nicht als selbstständiger Fahrlehrer Gebrauch machen dürfe. Auch könne der Vertragsabschluss mit den Fahrschülern nur im Namen und auf Rechnung des Fahrschulinhabers erfolgen. Da die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohnes erfolge, trage der Kläger kein unternehmerisches Risiko. Unerheblich sei schließlich die Ausübung der Fahrlehrertätigkeit mit dem eigenen PKW. Der Aufwand für den Erwerb dieses PKW sei nicht mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundenen.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf einen Bescheid der Beklagten vom 01.06.2010 gegenüber einem Herrn C. T.. In diesem Bescheid ist die Tätigkeit eines Fahrschullehrers, der keine Fahrschulerlaubnis hat, als selbstständige Tätigkeit qualifiziert worden.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2011 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit seiner Fahrlehrertätigkeit beantragt.

Mit Urteil vom 14.09.2012 hat das Sozialgericht der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse und der Art der verrichteten Tätigkeit würden die Merkmale überwiegen, die für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers als Fahrlehrer für die Beigeladene sprächen. Der Kläger sei auch für mehrere Fahrschulen tätig gewesen. Er habe für seine Tätigkeit als selbstständiger Fahrlehrer erhebliches eigenes Kapital eingesetzt und sächliche Betriebsmittel angeschafft. Für die Durchführung des praktischen Fahrunterrichts habe er ausschließlich sein eigenes Fahrschulfahrzeug eingesetzt. Hierfür habe er auch alle mit der gewerblichen Nutzung verbundenen Kosten, Kraftfahrzeugsteuer, Benzin-, Reparatur- und alle weiteren Nebenkosten, gezahlt. Ferner habe der Kläger zur Abwicklung seiner Geschäfte einen eigenen Büroraum mit entsprechender Ausstattung (Möbel, PC, Telefon etc.) eingerichtet und zwei eigene Mitarbeiter beschäftigt, eine Bürokraft für 400 € monatlich und einen Fahrzeugwart für 62 € monatlich. Der Kläger sei nicht in den Betrieb des Beigeladenen eingegliedert gewesen, auch wenn er den theoretischen Fahrschulunterricht in den Räumen der Beigeladenen abgehalten habe. Denn bei der Tätigkeit eines Lehrers stünde allein das Vermitteln von Wissen und Kenntnissen im Mittelpunkt. Die Regelung des § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz, wonach von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden dürfe, vermöge kein Sonderrecht für die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung für Fahrlehrer zu schaffen. Maßstab sei allein die Regelung in § 7 Abs. 1 SGB VI.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt: Ohne Fahrschulerlaubnis sei es nach den gesetzlichen Bestimmungen (insb. § 1 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 FahrlG) rechtlich nicht zulässig, als Fahrlehrer selbstständig tätig zu sein.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14.09.2012 aufzuheben und die

Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verkenne, dass § 1 Abs. 4 FahrlG einer anderen Form der Beschäftigung als der eines abhängigen Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstünde.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten.

Gründe

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Würzburg hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger war als Fahrlehrer bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.2009 bis Mai 2010 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Verwaltungsrechtlich ist es nicht zulässig, dass von einer Fahrlehrererlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis im Wege einer selbstständigen Fahrlehrertätigkeit Gebrauch gemacht wird. Dies ist auch im Sozialversicherungsrecht zu beachten.

1. Rechtsgrundlage der gegenständlichen Entscheidung der Beklagten ist § 7a SGB IV. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbstständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei eine in Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111,257 m. w. N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder es sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Ein im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vergleiche hierzu insgesamt BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rdnr. 17, 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R; 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit ab 01.09.2009 bis Mai 2010 seine Tätigkeit als Fahrlehrer im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

a) Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Fahrlehrtätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu qualifizieren ist, ist zunächst der rechtliche Rahmen in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. § 1 Abs. 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) als geltendes Verwaltungsrecht steht dabei der Ausübung einer selbstständigen Fahrlehrertätigkeit ohne Fahrschulerlaubnis entgegen.

Nach § 1 Abs. 4 FahrlG darf von der Fahrlehrerlaubnis nur zusammen mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Kläger ist nicht Besitz einer Fahrschulerlaubnis. § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV konkretisiert das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des FahrlG dahingehend, dass ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt ist, der den Inhaber der Fahrlehrererlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflichtet. Aus der Zusammenschau von FahrlG und FahrlGDV ergibt sich somit, dass für ein selbstständiges Tätigwerden eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis kein Raum ist.

Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Urteil v. 09.10.2012 - 4 K 4032/11) die Ansicht vertreten sollte, dass für eine Konkretisierung des Begriffes „Beschäftigungsverhältnis“ aus § 1 Abs. 4 FahrlG durch den Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte, so führte auch eine Auslegung des § 1 Abs. 4 FahrlG im Sinne der Methodenlehre zu keinem anderen Ergebnis.

aa) Bereits eine am Wortlaut orientierte Auslegung von § 1 Abs. 4 FahrlG spricht dafür, dass ein „Beschäftigungsverhältnis“ mit dem Inhaber einer Fahrschule ein „Freies Mitarbeiterverhältnis“ ausschließt.

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist ein Fachbegriff aus dem Sozialrecht. Ein Beschäftigungsverhältnis besteht regelmäßig bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV), wobei unter Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit verstanden wird (§ 7 SGB IV). Gerade die identische Übernahme der Definition von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV in § 1 Abs. 4 FahrlG macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1 Abs. 4 FahrlG an dem sozialrechtlichen Beschäftigungsbegriff nicht nur orientiert, sondern diesem wortgleich übernommen hat. In der neueren arbeitsrechtlichen Gesetzgebung werden statt der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsverhältnis“ vermehrt die Begriffe „Beschäftigter“ und „Beschäftigungsverhältnis“ verwendet (vgl. Richardi, NZA 2010, 1101). Auch im Arbeits- und Wirtschaftsleben wird unter einem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig ein zweiseitiges Verhältnis verstanden, in dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Art gegenüberstehen, dass der Arbeitnehmer sich gegenüber dem Arbeitgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befindet und der Arbeitgeber seinerseits Verfügungsgewalt über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers ausübt (vgl. Berkowsky, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 111 Rn. 13; Becker, in: Gabler, Wirtschaftslexikon,http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/beschaeftigungsverhaeltnis.html).

bb) Ferner steht eine Auslegung nach dem Regelungs- und Bedeutungszusammenhang (systematische Auslegung) einer selbstständigen Ausübung der Fahrlehrererlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis entgegen.

Das Fahrlehrergesetz legt dem Fahrschulinhaber eine Reihe von Pflichten gegenüber den nach § 1 Abs. 4 FahrlG „beschäftigten“ Fahrlehrern auf. Zentrale Norm ist hierbei § 16 FahrlG, der die allgemeinen Pflichten des Inhabers der Fahrschule bzw. des verantwortlichen Leiters definiert. Der Fahrschulinhaber hat die „beschäftigten“ Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und bei der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Der Leiter darf danach seine Fahrlehrer nicht ohne inhaltliche und organisatorische Vorgaben arbeiten lassen und muss ständig kontrollieren, ob diese Vorgaben eingehalten werden (vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, § 16 Anm. 7). Diese Überwachungs- und Anleitungsaufgabe kann der verantwortliche Leiter nur effektiv wahrnehmen, wenn er gegenüber den beschäftigten Fahrlehrern mit wirksamen und umfassenden Weisungsbefugnissen ausgestattet ist, die eine jederzeitige und bedingungslose Durchsetzung der Vorgaben sicherstellen. Weisungsbefugnisse dieser Art widersprechen einer selbstständigen Tätigkeit; sie belegen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses.

Der Gesetzgeber hat zudem im FahrlG ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrlehrer im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit Fahrschüler ausbilden darf. In § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist normiert, dass „wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, einer Fahrschulerlaubnis bedarf.“ Zur rechtmäßigen Ausübung einer selbstständigen Fahrlehrertätigkeit war für den Kläger somit neben der Fahrlehrererlaubnis eine Fahrschulerlaubnis notwendig gewesen.

cc) Namentlich gelangt auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm zu diesem Ergebnis.

Sinn und Zweck der Vorschrift von § 1 Abs. 4 FahrlG liegt darin, dass die Ausbildung von Fahrschülern nach der Weisung des Fahrschulinhabers erfolgt, um so eine fundierte Ausbildung zu garantieren und damit die mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren aber auch eine besondere Schutzpflicht gegenüber den Fahrschülern zu garantieren. Garant dafür, dass die notwendige, staatlich vorgeschriebene und für den Fahrschüler zeit- und kostenaufwendige Ausbildung vorschriftsmäßig und qualitativ hochwertig angeboten und durchgeführt wird, ist nach dem Gesetz letztverantwortlich der Fahrschulinhaber. Eine (Teil-)Delegation dieser Verantwortung auf Fahrlehrer als „Freie Mitarbeiter“ die als weisungsfreie Tätige diesen Garantenpflichten nicht unterworfen sind, ist rechtlich nicht möglich.

dd) Schließlich stellt sich die Frage, welcher Regelungssinn § 1 Abs. 4 FahrlG verbliebe, falls von der Fahrlehrererlaubnis auch auf Basis einer selbstständigen Tätigkeit Gebrauch gemacht werden dürfte. Der begrenzende Charakter der Vorschrift würde entfallen und ihr Schutzzweck verfehlt. Wenn der Gesetzgeber dies gewollt hätte, hätte er auf die Regelung in Gänze verzichten müssen. Wie auch ein Vergleich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zeigt, war der Wille des Gesetzgebers ein anderer.

Nach dem Regelungssystem des FahrlG insbesondere aus der Zusammenschau von § 1 Abs. 4 FahrlG und § 10 Abs. 1 FahrlG setzt die selbstständige Berufsausübung als Fahrlehrer somit das Vorhandensein beider Erlaubnisse (Fahrlehrererlaubnis + Fahrschulerlaubnis) voraus (so auch LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1996 - 5 Ta 1/96, BeckRS 1996, 30865702; Weber, SVR 2013, 401; ders. SVR 2009, 202).

Gegen die Regelungen der § 1 Abs. 4 FahrlG und § 10 Abs. 1 FahrlG bestehen im Hinblick auf Art. 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Berufsausübungsregelungen sind grundsätzlich zulässig, wenn der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls zur Lösung solcher Sachaufgaben handelt, die ein Tätigwerden des Gesetzgebers überhaupt zu rechtfertigen vermögen und die der Wertordnung des Grundgesetzes nicht widersprechen. Die vom Gesetzgeber gewählten Mittel müssen geeignet und erforderlich und die Beschränkung muss dem Betroffenen zumutbar sein (BVerfGE 36, 47 [58 ff.]; 37, 1 [18 f.]; 47, 109 [116]). Es ist nicht zu beanstanden, dass im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und körperliche Unversehrtheit die selbstständige Ausübung der Fahrlehrertätigkeit neben der Fahrlehrererlaubnis auch eine Fahrschulerlaubnis erfordert.

b) Neben dem nicht dispositiven rechtlichen Rahmen sprechen auch weitere Gesichtspunkte für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV.

Der Kläger war in die Organisation der Beigeladenen eingebunden. So fand insbesondere der theoretische Unterricht in den Räumen der Beigeladenen statt. Auch im Außenverhältnis nahm der Kläger keine rechtswirksamen Handlungen vor. Der Vertragsabschluss mit den Fahrschülern erfolgte jeweils im Namen und auf Rechnung des Fahrschulinhabers. Ebenso erfolgte die Anmeldung bei der Prüforganisation ausschließlich durch den Fahrschulinhaber.

c) Der Senat verkennt nicht, dass im Falle der Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen in tatsächlicher Hinsicht gewichtige Gesichtspunkte für eine Selbstständigkeit der ausgeübten Fahrlehrertätigkeit sprechen. Dies sind:

- Der Kläger war für mehrere Fahrschulen tätig.

- Er hat eigenes Kapital eingesetzt und sächliche Betriebsmittel wie z. B. ein eigenes Fahrschulfahrzeug auf eigenen Rechnung angeschafft.

- Der Kläger hat zur Abwicklung seiner Geschäfte ein eigenes Büro mit entsprechender Ausstattung (Möbel, PC, Telefon etc.) eingerichtet.

- Der Kläger beschäftigte zwei eigene Mitarbeiter; eine Bürokraft für 400 €/Monat und einen Fahrzeugwart für 62 €/Monat.

- Kläger konnte selbst entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang er für die Beigeladene oder für andere Fahrschulen tätig wurde.

Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zurück, da die Rechtsbeziehung wie sie praktiziert wurde nur soweit maßgeblich ist, wie diese (hier: verwaltungs-)rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - JURIS-Dokument, Rd.Nr. 17 mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger ist damit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für die Beigeladene im Zeitraum vom 01.09.2009 bis Mai 2010 tätig geworden. Auf die Berufung der Beklagten wird deshalb die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage vollumfänglich abgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Es bestehen nach § 160 Abs. 2 SGG keine Gründe, die Revision zuzulassen.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Okt. 2012 - 4 K 4032/11

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Dem Beklagten wird untersagt, Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, den Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ unabhängig von d

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(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

Tenor

Dem Beklagten wird untersagt, Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, den Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ unabhängig von dessen konkreter Ausgestaltung nicht zu beschäftigen oder mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnisse in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln.

Der Beklagte wird verurteilt, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich zu informieren, dass der Kläger als Fahrlehrer auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt werden kann, solange seine Anleitung und Überwachung nach § 16 FahrlG davon unbeeinträchtigt bleibt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Sprungrevision und die Berufung werden zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt gegenüber dem Beklagten die Untersagung und Unterlassung bestimmter berufsbezogener Informationen und Hinweise an Fahrschulen im Kreis R. nebst Widerruf bereits erfolgter Informationen und Hinweise.
Der 1949 geborene Kläger erwarb im Jahr 1973 bei der Bundeswehr einen Militär-Fahrlehrerschein, aufgrund dessen ihm im Dezember 1975 vom Landratsamt S. eine allgemeine Fahrlehrerlaubnis nebst entsprechendem Fahrlehrerschein erteilt wurde. In der Folgezeit war der Kläger bei verschiedenen Fahrschulen in einer Nebenbeschäftigung als Fahrlehrer tätig.
Im November 2010 wurde dem Landratsamt R. mitgeteilt, dass auf einem auf den Kläger zugelassenen VW-Golf die Werbeaufschrift „Fahrschule H. H.“ angebracht sei. Mit Schreiben vom 30.11.2010 wies das Landratsamt R. den Kläger auf die Unzulässigkeit dieser Aufschrift im Hinblick auf das Fehlen einer Fahrschulerlaubnis hin. Nach Mitteilung der Entfernung des Namens unter Belassung des Wortes „Fahrschule“ führte das Landratsamt mit weiterem Schreiben vom 21.12.2010 gegenüber dem Kläger aus, da im Fahrschulwesen wegen der Anleitungs- und Überwachungspflicht des Fahrschulinhabers eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter nicht möglich sei, müsse er bei einer Fahrschule ein Beschäftigungsverhältnis eingehen. Falls er auf eigene Rechnung schule, werde er hiermit aufgefordert, dies umgehend zu unterlassen.
Mit Schreiben vom 07.01.2011 widersprach der Kläger der Rechtsauffassung des Landratsamts und führte aus, da er mit seinem Fahrzeug für die Fahrschulen, bei denen er beschäftigt sei, Fahrschüler praktisch ausbilde, sei die Aufschrift „Fahrschule“ völlig zu Recht an seinem Ausbildungsfahrzeug angebracht. Er bilde im Rahmen seiner Beschäftigungsverhältnisse Fahrschüler aus und erbringe eine Dienstleistung, die er den Fahrschulen, für die er beschäftigt sei, in Rechnung stelle. Die Behauptung des Landratsamts, im Fahrschulwesen seien keine „freien Mitarbeiter“ möglich, treffe nicht zu. Zwar regle § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV, dass ein dem § 1 Abs. 4 FahrlG entsprechendes Beschäftigungsverhältnis einen Arbeitsvertrag voraussetze, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis verpflichte. Damit werde aber der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses unzulässig verengt. Für eine solche Regelung in der Durchführungsverordnung fehle eine Ermächtigungsgrundlage. § 11 Abs. 4 FahrlG, der nur als Ermächtigung in Betracht komme, lasse eine solche Ausgestaltung bzw. Beschränkung der Beschäftigungsverhältnisse der Fahrlehrer im Hinblick auf die Berufsfreiheit nicht zu. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei auch entschieden, dass der Inhaber einer Fahrschule Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt sei, umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigen könne. Die aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht präzise Bezeichnung „Beschäftigungsverhältnis“ lasse offen, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vereinbart werde. Der Widerspruch zwischen § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV (Arbeitsvertrag) und § 1 Abs. 4 FahrlG (Beschäftigungsverhältnis) lasse sich nur im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung auflösen und zwar in dem Sinne, dass nicht ein Arbeitsvertrag in arbeitsrechtlichem Sinne gefordert sei, sondern ein Vertrag, der festschreibe, dass der Fahrschulerlaubnisinhaber berechtigt und verpflichtet sei, den Fahrlehrer zu beaufsichtigen und erforderlichenfalls fachliche Weisungen zu erteilen. Hierzu reiche ein Dienstvertrag, der den Anforderungen an die Pflichten eines Fahrschulinhabers nach § 16 FahrlG genüge. Auf die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses, die unterschiedlichster Art sein könne, komme es ebenso wenig an, wie auf die Form. Das Beschäftigungsverhältnis bedürfe daher auch nicht der Schriftform.
Mit Schreiben vom 18.04.2011 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, dass es bei seiner bisherigen Rechtsauffassung bleibe. In einem nachfolgenden Rundschreiben an die Fahrschulen im Landkreis R. vom 24.05.2011 wurde in Ziffer 7 unter Beifügung einer Kopie eines Schreibens des zuständigen Landesministeriums vom 11.05.2011 ausgeführt, die Beschäftigung von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter sei mit dem Fahrlehrerrecht nicht vereinbar. Entsprechende Vereinbarungen müssten unverzüglich geändert werden.
Am 17.06.2011 stellte der Kläger hier unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Schreiben vom 07.01.2011 einen einstweiligen Anordnungsantrag auf Unterlassung und Widerruf der durch das Landratsamt gegenüber Fahrschulen getätigten Informationen und Hinweise. Zum Sachverhalt wurde ergänzend vorgetragen, bis zur Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse durch seine Auftraggeber (hierzu werden Schreiben von 4 Fahrschulen vorgelegt, die nach dem Rundschreiben vom 24.05.2011 ergangen sind) sei er für diese auf der Basis eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses tätig gewesen. Er habe theoretischen und praktischen Unterricht erteilt und sei selbstverständlich den Weisungen der Fahrschulinhaber unterworfen gewesen. Er habe sein eigenes Fahrschulfahrzeug verwendet, für das er das vollständige unternehmerische Risiko trage. Durch den Verlust der Beschäftigungsverhältnisse erleide er enorme wirtschaftliche Einbußen, da er bisher ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von 4.669,51 EUR erzielt habe und sich sein künftiges Einkommen im Rahmen einer bis zum 31.12.2011 befristeten Anstellung nunmehr nur noch auf 1.800,- EUR belaufe.
Mit Beschluss vom 19.07.2011 (4 K 2143/11) wurden die Eilanträge abgelehnt. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde entsprach der VGH B. - W. mit Beschluss vom 07.12.2011 (9 S 2245/11) weitgehend den gestellten Anträgen.
Am 18.11.2011 hat der Kläger hier Klage erhoben, mit der er seine Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, seine befristete Anstellung sei inzwischen zum 30.11.2011 auch gekündigt worden, so dass er nun arbeitslos sei. Das Verhalten des Beklagten sei unmittelbarer Anlass und damit direkt kausal für den Verlust aller seiner Beschäftigungsverhältnisse als Fahrlehrer. Im Weiteren wird dann die Auffassung wiederholt und vertieft, dass das hier relevante Vorgehen des Beklagten rechtswidrig sei, weil nach der maßgeblichen Rechtslage Fahrlehrer durchaus als freie Mitarbeiter beschäftigt werden dürften.
Der Kläger beantragt,
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1. es dem Beklagten zu untersagen, Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, ihn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ unabhängig von dessen konkreter Ausgestaltung nicht zu beschäftigen oder mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnisse in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln;
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2. den Beklagten zu verurteilen, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich zu informieren, dass er als Fahrlehrer auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt werden kann, solange seine Anleitung und Überwachung nach § 16 FahrlG davon unbeeinträchtigt bleibt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ergänzend vorgetragen, der Argumentation im Eilbeschluss des VGH B. - W. könne nicht gefolgt werden. Nach § 1 Abs. 4 FahrlG dürfe von einer Fahrlehrerlaubnis u. a. nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden. Das Tatbestandsmerkmal Beschäftigung bedeute nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und der Rechtsprechung des BSG eine „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine - nicht auf Arbeitsverhältnisse in einem strengen arbeitsrechtlichen Sinn beschränkte - Beschäftigung setze nach st. Rspr. des BSG voraus, dass der Beschäftigte von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Hier könne das geforderte Beschäftigungsverhältnis nur ein Arbeitsverhältnis sein. Andere Formen nichtselbständiger Arbeit kämen nicht in Betracht. Somit ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 FahrlG, dass der Kläger als Fahrlehrer nur tätig werden dürfe, wenn er mit dem Inhaber der Fahrschule einen Arbeitsvertrag geschlossen habe. Eines Rückgriffs auf § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV bedürfe es nicht und die insoweit erörterten Rechtsfragen seien nicht entscheidungserheblich. Allerdings könne ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht verlangt werden, da solche Verträge auch mündlich wirksam zustande kämen. Bei mündlich geschlossenen Verträgen aber habe der Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen (§ 2 NachweisG). Nach § 33 Abs. 2 FahrlG habe die Erlaubnisbehörde das Recht, in diese Niederschrift Einsicht zu nehmen.
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Dem Gericht hat die Behördenakte und die Gerichtsakte des Eilverfahrens vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf deren Inhalt und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und zulässige Klage ist mit beiden Anträgen begründet.
17 
Der mit dem ersten Antrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ebenso zu, wie der mit dem zweiten Antrag begehrte Anspruch auf Folgenbeseitigung. Demgemäß ist der Beklagte zu verurteilen, 1. es im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. zu unterlassen, die dortigen Fahrschulen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, den Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freien Mitarbeiter“ unabhängig von dessen konkreter Ausgestaltung nicht zu beschäftigen oder mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnisse in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln, sowie 2. die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. schriftlich zu informieren, dass der Kläger als Fahrlehrer auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt werden kann, solange seine Anleitung und Überwachung nach § 16 FahrlG davon unbeeinträchtigt bleibt.
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer allgemeinen Leistungsklage, sofern sich - wie hier - aus dem maßgeblichen materiellen Recht kein anderer Zeitpunkt ergibt, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend anzuwenden sind daher das Fahrlehrergesetz - FahrlG - (zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes vom 06.12.2011, BGBl. I, 2515) und die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - FahrlGDV - (zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 26.06.2012, BGBl. I, 1394) in der jeweils aktuellsten Fassung.
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1. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens des Klägers liegen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs vor. Dieser Anspruch dient der Abwehr bzw. dem Unterlassen bevorstehender oder noch andauernder Beeinträchtigungen durch rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33/87 -, NJW 1988, 2396 ff.). Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seine Stütze findet er entweder im Rechtsgedanken der §§ 1004, 862 BGB analog, in Art. 20 Abs. 3 GG oder in der Abwehrfunktion der Grundrechte (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 -, NJW 1989, 1291 ff.).
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Durch die Mitteilung des Beklagten in seinem Rundschreiben an die Fahrschulen im Landkreis R. vom 24.05.2011, der Einsatz von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter sei mit dem Fahrlehrerrecht nicht vereinbar, und durch die gleichzeitige Aufforderung, bestehende Vereinbarungen unverzüglich zu ändern, hat der Beklagte in die durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelte Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt sowohl die freie Wahl eines bestimmten Berufes als auch die Art und das Maß der Ausübung des jeweiligen Berufes (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, NJW 2004, 2363). Die Mitteilung des Beklagten an die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. betrifft die Art der Ausübung des Berufes des Klägers, indem er für Fahrlehrer die Beschäftigungsform des Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses als für mit dem geltenden Recht unvereinbar erklärt und die Fahrschulen zu entsprechenden Maßnahmen auffordert. Dabei ist es unerheblich, dass sich das Rundschreiben des Beklagten nicht unmittelbar auf den Kläger bezieht. Für das Vorliegen eines Eingriffes kommt es allein darauf an, ob die hoheitliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten verkürzt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die jeweilige Maßnahme rechtsförmlich oder tatsächlich erfolgt oder sich final und unmittelbar gegen den Kläger richtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626). Dem Kläger ist es als Folge des Rundschreibens des Beklagten nicht mehr möglich, als Fahrlehrer mit Fahrschulen im Kreis R. Beschäftigungsverhältnisse als freier Mitarbeiter einzugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreiben derjenigen Fahrschulen, bei denen er in der Vergangenheit als freier Mitarbeiter angestellt war.
21 
Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es gesetzlich zulässig, dass Fahrschulen Fahrlehrer im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses anstellen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes und nach deren Schutzzweck ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass zwischen einem Fahrschulinhaber und einem Fahrlehrer ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne besteht.
22 
Gemäß § 1 Abs. 4 FahrlG darf von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 FahrlGDV bestimmt hierzu - wie schon § 2 Abs. 3 Satz 1 FahrlGDV1999 -, dass der Inhaber mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins hierauf hinzuweisen ist. Sind die Wortlaute der vorgenannten Vorschriften hinsichtlich der Art und Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses noch offen, so konkretisiert § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV das Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 FahrlGDV dahingehend, dass ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt ist, der den Inhaber der Fahrlehrererlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflichtet.
23 
Entgegen diesem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV ist allerdings nach § 1 Abs. 4 FahrlG unter Berücksichtigung der übrigen gesetzlichen Regelungen im Fahrlehrergesetz nicht zwingend ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Arbeitsvertrages zwischen Fahrschullehrer und Fahrschulinhaber erforderlich. Die durch die Durchführungsverordnung vorgenommene Konkretisierung und Verengung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen Arbeitsvertrag ist schon mangels Ermächtigungsgrundlage im Fahrlehrergesetz nicht haltbar (a.). Ebenso wenig folgt aus der durch das Fahrlehrergesetz getroffenen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Fahrschulinhaber und Fahrlehrer, dass es sich hierbei zwingend um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handeln muss (b.). Darüber hinaus wäre selbst beim Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht ohne weiteres gewährleistet, dass die Anleitungs- und Überwachungspflichten sowohl des Fahrschulinhabers als auch der zuständigen Behörde erfüllt werden können (c.).
24 
a. Für eine Verengung des Begriffes „Beschäftigungsverhältnis“ aus § 1 Abs. 4 FahrlG durch den Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV fehlt es schon an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Parlament als Träger der Legislative, während der Vollzug von Gesetzen zum Aufgabenbereich der Verwaltung als Träger der Exekutive gehört. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können jedoch durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Bei der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG. Im Fahrlehrergesetz finden sich auch Vorschriften, die die Exekutive - hier das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen. Allerdings vermittelt keine der im dort vorhandenen Ermächtigungen die Kompetenz, die Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 4 FahrlG näher zu konkretisieren und auf ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu verengen.
25 
Bei der Auslegung des Fahrlehrergesetzes und der dort verankerten, hier in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen zum Erlass der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Folgendes zu beachten: Das Fahrlehrergesetz enthält eine Reihe von den Betrieb von Fahrschulen und die Rechtsverhältnisse der bei ihnen beschäftigten Fahrlehrer betreffenden Regelungen mit dem Ziel, eine fundierte Ausbildung der Fahrschüler/innen zu garantieren und damit die mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren. Die mit diesem Zweck notwendigerweise verbundenen Eingriffe in das in Art.12 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Wahl des Berufes und seiner Ausübung hat den Gesetzgeber maßgeblich dazu veranlasst, anstelle der früher geltenden Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr vom 23.07.1957 (BGBl. I, 769), das heute maßgebende Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl. I, 1336) zu schaffen (vgl. hierzu: Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache V/4181 vom 09.05.1969, S. 13). Daher sind die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen der beruflichen Tätigkeit von Fahrlehrern im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG so auszulegen, dass einerseits von den genannten gesetzgeberischen Zielen keine Abstriche gemacht werden müssen, andererseits jedoch innerhalb des so beschriebenen Rahmens eine möglichst freie Betätigung erhalten bleib. Dies gilt auch und gerade für die Ausgestaltung des in § 1 Abs. 4 FahrlG genannten „Beschäftigungsverhältnisses“ und insbesondere für den Kompetenzrahmen des Verordnungsgebers der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (vgl. VGH B.-W., Beschl. v. 07.11.2011 im Eilverfahren - 9 S 2245/11 -).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt zunächst § 6 Abs. 3 FahrlG als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung mit dem streitigen Inhalt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts. Da § 6 FahrlG die Pflichten des Fahrlehrers regelt und dessen Überwachung nach § 16 FahrlG auch Sache des Fahrschulinhabers ist, ist von dieser Ermächtigung zur Überwachung des Unterrichts zwar grundsätzlich auch das Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber betroffen. Die Forderung des § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV nach dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist von dieser Ermächtigung jedoch nicht gedeckt, da verschiedene Formen der Beschäftigung möglich und denkbar sind, die eine hinreichende Überwachung sicherstellen. Zwar liegt sowohl den Regelungen des Fahrlehrergesetzes als auch der Durchführungsverordnung die oben dargestellte gesetzgeberische Intention zugrunde, nämlich sicherzustellen, dass die Ausbildung von Fahrschülern nach der Weisung des Fahrschulinhabers erfolgt, um so eine fundierte Ausbildung zu garantieren und damit die mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Effektivität der gebotenen Überwachung ein hohes Maß zukommen muss. Das Erfordernis eines (schriftlichen) Arbeitsvertrages könnte in diesem Zusammenhang durchaus als geeignetes Mittel dienen, die notwendigen Inhalte eines Beschäftigungsverhältnisses für die Fahrschulüberwachungsbehörden prüfbar und ohne Weiteres zugänglich zu machen. Würde man insoweit mündliche Einzelvereinbarungen im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses genügen lassen, so bestünde auch die Gefahr, dass eine dann zur Überwachung erforderliche Darlegungsaufforderung und / oder Befragung der jeweiligen Vertragspartner, die mit vielen Unwägbarkeiten verbunden sind, die Überwachung nicht nur erschweren, sondern gerade bei wechselnden Vertragspartnern, also gleichzeitig mehreren freien Mitarbeitervereinbarungen, oft unmöglich machen könnte. Demgegenüber ist der Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 GG gehalten, mit einer näheren Charakterisierung des Beschäftigungsverhältnisses einhergehende Beschränkungen der beruflichen Betätigung nur soweit zu ermöglichen, als sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls, hier also der Sicherung der Ziele des Fahrlehrergesetzes, dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist auch bei der Auslegung einer Ermächtigungsnorm zum Erlass von Durchführungsbestimmungen Rechnung zu tragen. Die Beschränkung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 1 Abs. 4 FahrlG auf einen Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne durch § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV entspricht diesen Grundsätzen allerdings nicht. Die vom Fahrlehrergesetz, insbesondere durch die §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 FahrlG, geforderte Überwachung und Anleitung des Fahrlehrers durch den Fahrschulinhaber kann auch in anderer Form als durch einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne sichergestellt werden, etwa wie vorliegend durch ein Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter. Dafür spricht insbesondere, dass das Fahrlehrergesetz es offen lässt, wie der Fahrschulinhaber seinen Anleitungs- und Überwachungspflichten nachkommen und gerecht werden soll. Dass zwar die Verantwortung hierfür auf den Fahrschulinhaber verlagert wird, zeigt sich an den in § 36 Abs. 1 Nrn. 4, 7 und 10 FahrlG normierten Ordnungswidrigkeiten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist allerdings lediglich ein Mittel, wie der Fahrschulinhaber die Einhaltung dieser Pflichten sicherstellen kann, indem er den Fahrlehrer den vom Gesetz vorgesehenen Anleitungs- und Überwachungspflichten unterwirft. Andererseits hindert die Beschäftigungsform „freier Mitarbeiter“ den Fahrschulinhaber nicht, diesen Fahrlehrer dem Fahrlehrergesetz entsprechend anzuleiten und zu überwachen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrlehrergesetz hierbei gerade auch eine aktive Mitwirkung des einzelnen Fahrlehrers bei der Erfüllung dieser Pflichten - unabhängig von der Beschäftigungsform - voraussetzt; insbesondere gilt dies nach § 18 Abs. 2 FahrlG bei der Führung des Tagesnachweises des jeweiligen Fahrlehrers. Diesen Tagesnachweis hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrlGDV auch der Fahrlehrer - neben dem Fahrschulinhaber und dem Fahrschüler - zu unterzeichnen. Hierzu muss der Fahrlehrer umfassende Angaben beispielsweise über die Anzahl der erfolgten Fahrstunden oder die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten machen; zudem sind diese Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung mindestens 4 Jahre lang aufzubewahren (vgl. § 18 Abs. 3 FahrlG). Diese Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Fahrschulinhaber und Fahrlehrer. Darüber hinaus ist eine Erfüllung der dem Fahrlehrer obliegenden Pflichten auch dadurch gewährleistet, dass dieser ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 FahrlG begeht, wenn er diesen Pflichten nicht nachkommt. So wird der Fahrlehrer gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG mit einer Geldbuße belegt, wenn er die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet. Der Fahrlehrer ist seinerseits also schon von Gesetzes wegen gehalten, die ihm obliegenden Pflichten auch ohne Überwachung durch den Fahrschulinhaber einzuhalten, und die insoweit anzufertigenden und aufzubewahrenden Aufzeichnungen ermöglichen auch eine hinreichende Kontrollmöglichkeit durch Dritte, also etwa der Erlaubnisbehörde nach § 33 Abs. 2 FahrlG.
27 
Darüber hinaus kommt eine Ermächtigung durch § 6 Abs. 3 FahrlG zur Verengung des von § 1 Abs. 4 FahrlG geforderten Beschäftigungsverhältnisses auf ein Arbeitsverhältnis durch den Verordnungsgeber auch deswegen nicht in Betracht, weil eine solche Einschränkung sowohl für die in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Berufsfreiheit als auch für die von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Privatautonomie als fundamentaler zivilrechtlicher Grundsatz von wesentlicher Bedeutung ist. Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u. 1 BvR 147/75 -, NJW 1978, 807). Eine Übertragung solch umfassender Regelungsbefugnisse auf den Verordnungsgeber ist somit schon verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Im Übrigen ist aus der Formulierung in § 6 Abs. 3 FahrlG der Wille des Gesetzgebers, einen so weiten Regelungsbereich zu eröffnen, nicht ersichtlich.
28 
Auch § 11 Abs. 4 FahrlG kommt als geeignete Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Hiernach regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen. Neben dem bereits oben erörterten und als nicht ausreichend bewerteten Ermächtigungsansatz „Überwachung der Fahrschulen“ spricht zudem gegen diese Vorschrift als taugliche Ermächtigungsgrundlage, dass es sich bei der Frage der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrer angesichts ihrer Bedeutung sowohl für die Existenz der Fahrschulen als auch die Beschäftigungsmodalitäten der Fahrlehrer nicht um eine mit den „Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge“ vergleichbare „Einzelheit“ handelt.
29 
Andere durch das Fahrlehrergesetz vermittelte Rechtsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen (§§ 2 Abs. 6 Satz 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9b Abs. 4, 18 Abs. 4, 19 Abs. 2, 23 Abs. 2, 31 Abs. 6, 33a Abs. 5, 48 FahrlG) sind für die vorliegende Frage nicht von Bedeutung.
30 
b. Ebenso wenig folgt aus dem allgemein durch das Fahrlehrergesetz vorgegebene Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber, dass es sich bei dem zwischen diesen bestehenden Beschäftigungsverhältnis zwingend um ein Arbeitsverhältnis handeln muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urt. v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 -). Das Fahrlehrergesetz bestimmt in §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 im Vergleich zum arbeitsrechtlichen Direktionsrecht lediglich eine Anleitungs- und Überwachungspflicht und ein damit korrespondierendes Recht des Fahrschulinhabers gegenüber dem Fahrlehrer. Ein einem Arbeitsverhältnis vergleichbares Direktionsrecht wird hierdurch aber nicht begründet. Neben dem Arbeitsvertrag als solchem findet das Direktionsrecht des Arbeitgebers in § 106 Gewerbeordnung (GewO) eine gesetzliche Ausgestaltung. Demnach kann der Arbeitgeber neben der einseitigen Zuweisung bestimmter Tätigkeiten an den Arbeitnehmer Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen sowie Regeln hinsichtlich Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb treffen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht geht hiernach weit über die Anleitungs- und Überwachungspflichten eines Fahrschulinhabers hinaus. Das Fahrlehrergesetz als solches hindert einen im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses beschäftigten Fahrlehrer nicht daran, auch einzelne Aufträge abzulehnen oder seine eigene Kleidung und Urlaubsplanung zu bestimmen. Auch ist der Fahrlehrer nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes nicht zwingend in die Organisationsstruktur der Fahrschule eingebunden. Es sind keine Regelungen ersichtlich, die es einem Fahrlehrer verbieten, mit seinem eigenen Fahrzeug Fahrschüler der Fahrschule, bei denen das Fahrzeug als Lehrfahrzeug gemeldet ist, auszubilden und somit selber einen Teil des unternehmerischen Risikos zu tragen. Auch ohne eine solche Eingliederung in die Organisationsstruktur der Fahrschule und ohne ein dem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Direktionsrecht bleibt es dem Fahrschulinhaber ohne Weiteres möglich, seiner Anleitungs- und Überwachungspflicht nachzukommen. Die Ausgestaltung der in den §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 FahrlG genannten Überwachungspflichten könnte darüber hinaus auch eher dahingehend zu verstehen sein, dass es sich lediglich um eine berufsspezifische Aufsicht handelt, wie sie auch für andere Berufe gilt.
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c. Darüber hinaus wäre selbst durch das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber eine Überwachung durch die zuständige Behörde nicht sichergestellt. Denn ein Arbeitsvertrag setzt für seine Wirksamkeit nicht zwingend die schriftliche Form voraus. Ein Schriftformerfordernis für die Begründung von Arbeitsverträgen wird vom Gesetz in den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann ein Arbeitsvertrag jederzeit auch formlos, insbesondere mündlich abgeschlossen werden. Zwar hat der Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz bei mündlich geschlossenen Verträgen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Verstößt der Arbeitgeber allerdings gegen diese Nachweispflicht, so verbleibt allein dem Arbeitnehmer - und keinesfalls der nach dem Fahrlehrergesetz zuständigen Behörde - die Möglichkeit, diesen Verstoß zu rügen. Hierzu ist der Arbeitnehmer aber auch nicht verpflichtet. Darüber hinaus findet sich weder im Fahrlehrergesetz noch in der Durchführungsverordnung - insbesondere auch nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV - eine Vorschrift, welche die Schriftform zwingend vorgibt. Lediglich § 5 Abs. 2 FahrlG schreibt vor, dass u. a. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule in den Fahrlehrerschein eingetragen werden müssen. Eine Schriftformerfordernis des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrages folgt hieraus aber nicht. Ohnehin bedarf es für den Fahrschulinhaber nicht zwingend der schriftlichen Niederlegung der dem Fahrlehrer gegenüber bestehenden Anleitungs- und Überwachungspflichten, da diese - wie oben ausgeführt - bereits umfassend normativ im Fahrlehrergesetz und in der Durchführungsverordnung geregelt sind. Die über die Tätigkeit des Fahrlehrers zu führenden Aufzeichnungen, Ausbildungs- und Tagesnachweise werden bereits durch das Gesetz vorgegeben und bedürfen nicht erst einer vertraglichen Regelung, der sich der Fahrlehrer durch den Vertragsschluss unterwirft. Daher ist es auch fraglich, ob das Recht der zuständigen Behörde, nach § 33 Abs. 2 FahrlG zu prüfen, ob die Pflichten aufgrund des Fahrlehrergesetzes eingehalten werden und hierzu u. a. in die „vorgeschriebenen Aufzeichnungen“ Einsicht zu nehmen, überhaupt die Verträge zwischen einem Fahrschulinhaber und einem dort beschäftigten Fahrlehrer betrifft. Denn wie bereits ausgeführt, werden Erfordernisse an diese Verträge gerade nicht durch das Fahrlehrergesetz oder die Durchführungsverordnung begründet. Vielmehr sind mit der Regelung in § 33 Abs. 2 FahrlG (nur) die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach § 18 FahrlG gemeint. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Wortlaut der die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen regelnden Vorschrift, nämlich aus § 18 Abs. 3 FahrlG, da dort unmittelbar auf § 33 FahrlG, also die Überwachungs- und Überprüfungspflicht der Erlaubnisbehörde, Bezug genommen wird.
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Der somit rechtswidrige Eingriff dauert auch noch an. Die einmal erfolgte Information des Beklagten - Vertreters, die Anstellung eines Fahrlehrers in einer Fahrschule als freier Mitarbeiter sei vom Gesetz nicht vorgesehen und entsprechende Vereinbarungen umzuwandeln, wirkt dahingehend fort, dass keine Fahrschule im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. mehr bereit ist, den Kläger als freien Mitarbeiter zu beschäftigen. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreiben derjenigen Fahrschulen, zu denen er in einem solchen Dienstverhältnis stand. Darüber hinaus ist Wiederholungsgefahr gegeben. Es ist zu befürchten, dass auch in Zukunft Fahrschulen, die Fahrlehrer als freie Mitarbeiter einstellen, vom Landratsamt aufgefordert werden, dies zu unterlassen. Der vorangegangene rechtswidrige Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers durch den Beklagten indiziert die objektive Besorgnis weiterer Störungen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1986 - VI ZR 169/85 -, NJW 1986, 2503).
33 
2. Die Verurteilung des Beklagten, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. schriftlich darüber zu informieren, dass Fahrlehrer von Inhabern einer Fahrschulerlaubnis als Fahrlehrer nach § 1 Abs. 4 FahrlG auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als freie Mitarbeiter eingesetzt werden können, folgt aus dem Anspruch des Klägers auf Folgenbeseitigung. Der ebenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch ist gegeben, wenn infolge eines hoheitlichen Eingriffs, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, für diesen ein rechtswidriger noch andauernder Zustand entstanden ist; der Anspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Zustandes ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, NVwZ 1994, 275 ff.).
34 
Durch das Rundschreiben an die Fahrschulen in seinem Zuständigkeitsbereich hat der Beklagte wie bereits dargelegt in die in Art. 12 Abs. 1 GG wurzelnden Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff hatte auch einen fortdauernden und rechtswidrigen Zustand zur Folge. Durch die Mitteilung der gesetzeswidrigen Auffassung, Fahrlehrer dürften bei Fahrschulen nicht als freie Mitarbeiter angestellt sein, ist keine Fahrschule mehr bereit, den Kläger im Rahmen eines solchen Verhältnisses anzustellen. Auch geht aus den vorgelegten Schreiben des Klägers hervor, dass aus wirtschaftlichen Gründen keine derjenigen Fahrschulen, für die er bisher tätig war, bereit ist, den Kläger mit einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag auszustatten. Dass dieser Zustand rechtswidrig ist, wird schon durch die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziert.
35 
Als Folge kann der Kläger vom Beklagten auch verlangen, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. schriftlich darüber zu informieren, dass Fahrlehrer von Inhabern einer Fahrschulerlaubnis (Fahrschulen) als Fahrlehrer nach § 1 Abs. 4 FahrlG auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als freie Mitarbeiter beschäftigt werden können. Durch diesen zur ursprünglichen Mitteilung spiegelbildlichen Akt wird der ursprüngliche Zustand, nämlich der Kenntnisstand der Fahrschulinhaber, dass die Anstellung von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter von Gesetzes wegen zulässig sei, wieder hergestellt.
36 
Die Klage hat daher mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen in vollem Umfang Erfolg.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.
38 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 1 Abs. 4 FahrlG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben wird, da es sich um Bundesrecht handelt, nach §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem gleichen Grund und mit vorab (in der mündlichen Verhandlung) erklärter Zustimmung der Beteiligten die Sprungrevision zugelassen.

Gründe

 
16 
Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und zulässige Klage ist mit beiden Anträgen begründet.
17 
Der mit dem ersten Antrag geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung steht dem Kläger gegenüber dem Beklagten ebenso zu, wie der mit dem zweiten Antrag begehrte Anspruch auf Folgenbeseitigung. Demgemäß ist der Beklagte zu verurteilen, 1. es im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. zu unterlassen, die dortigen Fahrschulen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, den Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freien Mitarbeiter“ unabhängig von dessen konkreter Ausgestaltung nicht zu beschäftigen oder mit ihm bestehende Beschäftigungsverhältnisse in ein Arbeitsverhältnis umzuwandeln, sowie 2. die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. schriftlich zu informieren, dass der Kläger als Fahrlehrer auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt werden kann, solange seine Anleitung und Überwachung nach § 16 FahrlG davon unbeeinträchtigt bleibt.
18 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer allgemeinen Leistungsklage, sofern sich - wie hier - aus dem maßgeblichen materiellen Recht kein anderer Zeitpunkt ergibt, derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend anzuwenden sind daher das Fahrlehrergesetz - FahrlG - (zuletzt geändert durch Art. 58 des Gesetzes vom 06.12.2011, BGBl. I, 2515) und die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - FahrlGDV - (zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 26.06.2012, BGBl. I, 1394) in der jeweils aktuellsten Fassung.
19 
1. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens des Klägers liegen die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs vor. Dieser Anspruch dient der Abwehr bzw. dem Unterlassen bevorstehender oder noch andauernder Beeinträchtigungen durch rechtswidrige hoheitliche Eingriffe in subjektiv-öffentliche Rechte des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33/87 -, NJW 1988, 2396 ff.). Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seine Stütze findet er entweder im Rechtsgedanken der §§ 1004, 862 BGB analog, in Art. 20 Abs. 3 GG oder in der Abwehrfunktion der Grundrechte (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77/87 -, NJW 1989, 1291 ff.).
20 
Durch die Mitteilung des Beklagten in seinem Rundschreiben an die Fahrschulen im Landkreis R. vom 24.05.2011, der Einsatz von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter sei mit dem Fahrlehrerrecht nicht vereinbar, und durch die gleichzeitige Aufforderung, bestehende Vereinbarungen unverzüglich zu ändern, hat der Beklagte in die durch Art. 12 Abs. 1 GG vermittelte Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen. Art. 12 Abs. 1 GG schützt sowohl die freie Wahl eines bestimmten Berufes als auch die Art und das Maß der Ausübung des jeweiligen Berufes (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, NJW 2004, 2363). Die Mitteilung des Beklagten an die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. betrifft die Art der Ausübung des Berufes des Klägers, indem er für Fahrlehrer die Beschäftigungsform des Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses als für mit dem geltenden Recht unvereinbar erklärt und die Fahrschulen zu entsprechenden Maßnahmen auffordert. Dabei ist es unerheblich, dass sich das Rundschreiben des Beklagten nicht unmittelbar auf den Kläger bezieht. Für das Vorliegen eines Eingriffes kommt es allein darauf an, ob die hoheitliche Maßnahme ein grundrechtlich geschütztes Verhalten verkürzt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die jeweilige Maßnahme rechtsförmlich oder tatsächlich erfolgt oder sich final und unmittelbar gegen den Kläger richtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, NJW 2002, 2626). Dem Kläger ist es als Folge des Rundschreibens des Beklagten nicht mehr möglich, als Fahrlehrer mit Fahrschulen im Kreis R. Beschäftigungsverhältnisse als freier Mitarbeiter einzugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreiben derjenigen Fahrschulen, bei denen er in der Vergangenheit als freier Mitarbeiter angestellt war.
21 
Der Eingriff ist auch rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es gesetzlich zulässig, dass Fahrschulen Fahrlehrer im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses anstellen. Nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes und nach deren Schutzzweck ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass zwischen einem Fahrschulinhaber und einem Fahrlehrer ein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne besteht.
22 
Gemäß § 1 Abs. 4 FahrlG darf von der Fahrlehrererlaubnis nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 FahrlGDV bestimmt hierzu - wie schon § 2 Abs. 3 Satz 1 FahrlGDV1999 -, dass der Inhaber mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins hierauf hinzuweisen ist. Sind die Wortlaute der vorgenannten Vorschriften hinsichtlich der Art und Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses noch offen, so konkretisiert § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV das Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 2 Abs. 3 Satz 1 FahrlGDV dahingehend, dass ein Arbeitsvertrag vorausgesetzt ist, der den Inhaber der Fahrlehrererlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflichtet.
23 
Entgegen diesem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV ist allerdings nach § 1 Abs. 4 FahrlG unter Berücksichtigung der übrigen gesetzlichen Regelungen im Fahrlehrergesetz nicht zwingend ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne eines Arbeitsvertrages zwischen Fahrschullehrer und Fahrschulinhaber erforderlich. Die durch die Durchführungsverordnung vorgenommene Konkretisierung und Verengung des Beschäftigungsverhältnisses auf einen Arbeitsvertrag ist schon mangels Ermächtigungsgrundlage im Fahrlehrergesetz nicht haltbar (a.). Ebenso wenig folgt aus der durch das Fahrlehrergesetz getroffenen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Fahrschulinhaber und Fahrlehrer, dass es sich hierbei zwingend um ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne handeln muss (b.). Darüber hinaus wäre selbst beim Vorliegen eines Arbeitsvertrages nicht ohne weiteres gewährleistet, dass die Anleitungs- und Überwachungspflichten sowohl des Fahrschulinhabers als auch der zuständigen Behörde erfüllt werden können (c.).
24 
a. Für eine Verengung des Begriffes „Beschäftigungsverhältnis“ aus § 1 Abs. 4 FahrlG durch den Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV fehlt es schon an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Grundsätzlich liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Parlament als Träger der Legislative, während der Vollzug von Gesetzen zum Aufgabenbereich der Verwaltung als Träger der Exekutive gehört. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können jedoch durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Bei der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 GG. Im Fahrlehrergesetz finden sich auch Vorschriften, die die Exekutive - hier das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen. Allerdings vermittelt keine der im dort vorhandenen Ermächtigungen die Kompetenz, die Anforderungen an das Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 1 Abs. 4 FahrlG näher zu konkretisieren und auf ein arbeitsvertragliches Verhältnis zu verengen.
25 
Bei der Auslegung des Fahrlehrergesetzes und der dort verankerten, hier in Betracht kommenden Ermächtigungsnormen zum Erlass der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Folgendes zu beachten: Das Fahrlehrergesetz enthält eine Reihe von den Betrieb von Fahrschulen und die Rechtsverhältnisse der bei ihnen beschäftigten Fahrlehrer betreffenden Regelungen mit dem Ziel, eine fundierte Ausbildung der Fahrschüler/innen zu garantieren und damit die mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren. Die mit diesem Zweck notwendigerweise verbundenen Eingriffe in das in Art.12 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie Wahl des Berufes und seiner Ausübung hat den Gesetzgeber maßgeblich dazu veranlasst, anstelle der früher geltenden Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr vom 23.07.1957 (BGBl. I, 769), das heute maßgebende Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl. I, 1336) zu schaffen (vgl. hierzu: Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache V/4181 vom 09.05.1969, S. 13). Daher sind die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen der beruflichen Tätigkeit von Fahrlehrern im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG so auszulegen, dass einerseits von den genannten gesetzgeberischen Zielen keine Abstriche gemacht werden müssen, andererseits jedoch innerhalb des so beschriebenen Rahmens eine möglichst freie Betätigung erhalten bleib. Dies gilt auch und gerade für die Ausgestaltung des in § 1 Abs. 4 FahrlG genannten „Beschäftigungsverhältnisses“ und insbesondere für den Kompetenzrahmen des Verordnungsgebers der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (vgl. VGH B.-W., Beschl. v. 07.11.2011 im Eilverfahren - 9 S 2245/11 -).
26 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt zunächst § 6 Abs. 3 FahrlG als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung mit dem streitigen Inhalt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden sowie an die Überwachung des Unterrichts. Da § 6 FahrlG die Pflichten des Fahrlehrers regelt und dessen Überwachung nach § 16 FahrlG auch Sache des Fahrschulinhabers ist, ist von dieser Ermächtigung zur Überwachung des Unterrichts zwar grundsätzlich auch das Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber betroffen. Die Forderung des § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV nach dem Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist von dieser Ermächtigung jedoch nicht gedeckt, da verschiedene Formen der Beschäftigung möglich und denkbar sind, die eine hinreichende Überwachung sicherstellen. Zwar liegt sowohl den Regelungen des Fahrlehrergesetzes als auch der Durchführungsverordnung die oben dargestellte gesetzgeberische Intention zugrunde, nämlich sicherzustellen, dass die Ausbildung von Fahrschülern nach der Weisung des Fahrschulinhabers erfolgt, um so eine fundierte Ausbildung zu garantieren und damit die mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis verbundenen Gefahren für die Allgemeinheit zu minimieren. Auch ist nicht zu verkennen, dass der Effektivität der gebotenen Überwachung ein hohes Maß zukommen muss. Das Erfordernis eines (schriftlichen) Arbeitsvertrages könnte in diesem Zusammenhang durchaus als geeignetes Mittel dienen, die notwendigen Inhalte eines Beschäftigungsverhältnisses für die Fahrschulüberwachungsbehörden prüfbar und ohne Weiteres zugänglich zu machen. Würde man insoweit mündliche Einzelvereinbarungen im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses genügen lassen, so bestünde auch die Gefahr, dass eine dann zur Überwachung erforderliche Darlegungsaufforderung und / oder Befragung der jeweiligen Vertragspartner, die mit vielen Unwägbarkeiten verbunden sind, die Überwachung nicht nur erschweren, sondern gerade bei wechselnden Vertragspartnern, also gleichzeitig mehreren freien Mitarbeitervereinbarungen, oft unmöglich machen könnte. Demgegenüber ist der Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 GG gehalten, mit einer näheren Charakterisierung des Beschäftigungsverhältnisses einhergehende Beschränkungen der beruflichen Betätigung nur soweit zu ermöglichen, als sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls, hier also der Sicherung der Ziele des Fahrlehrergesetzes, dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist auch bei der Auslegung einer Ermächtigungsnorm zum Erlass von Durchführungsbestimmungen Rechnung zu tragen. Die Beschränkung des Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 1 Abs. 4 FahrlG auf einen Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne durch § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV entspricht diesen Grundsätzen allerdings nicht. Die vom Fahrlehrergesetz, insbesondere durch die §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 FahrlG, geforderte Überwachung und Anleitung des Fahrlehrers durch den Fahrschulinhaber kann auch in anderer Form als durch einen (schriftlichen) Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne sichergestellt werden, etwa wie vorliegend durch ein Dienstverhältnis als freier Mitarbeiter. Dafür spricht insbesondere, dass das Fahrlehrergesetz es offen lässt, wie der Fahrschulinhaber seinen Anleitungs- und Überwachungspflichten nachkommen und gerecht werden soll. Dass zwar die Verantwortung hierfür auf den Fahrschulinhaber verlagert wird, zeigt sich an den in § 36 Abs. 1 Nrn. 4, 7 und 10 FahrlG normierten Ordnungswidrigkeiten. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist allerdings lediglich ein Mittel, wie der Fahrschulinhaber die Einhaltung dieser Pflichten sicherstellen kann, indem er den Fahrlehrer den vom Gesetz vorgesehenen Anleitungs- und Überwachungspflichten unterwirft. Andererseits hindert die Beschäftigungsform „freier Mitarbeiter“ den Fahrschulinhaber nicht, diesen Fahrlehrer dem Fahrlehrergesetz entsprechend anzuleiten und zu überwachen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Fahrlehrergesetz hierbei gerade auch eine aktive Mitwirkung des einzelnen Fahrlehrers bei der Erfüllung dieser Pflichten - unabhängig von der Beschäftigungsform - voraussetzt; insbesondere gilt dies nach § 18 Abs. 2 FahrlG bei der Führung des Tagesnachweises des jeweiligen Fahrlehrers. Diesen Tagesnachweis hat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrlGDV auch der Fahrlehrer - neben dem Fahrschulinhaber und dem Fahrschüler - zu unterzeichnen. Hierzu muss der Fahrlehrer umfassende Angaben beispielsweise über die Anzahl der erfolgten Fahrstunden oder die Dauer seiner an diesem Tag geleisteten anderen beruflichen Tätigkeiten machen; zudem sind diese Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung mindestens 4 Jahre lang aufzubewahren (vgl. § 18 Abs. 3 FahrlG). Diese Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Fahrschulinhaber und Fahrlehrer. Darüber hinaus ist eine Erfüllung der dem Fahrlehrer obliegenden Pflichten auch dadurch gewährleistet, dass dieser ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 FahrlG begeht, wenn er diesen Pflichten nicht nachkommt. So wird der Fahrlehrer gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 FahrlG mit einer Geldbuße belegt, wenn er die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet. Der Fahrlehrer ist seinerseits also schon von Gesetzes wegen gehalten, die ihm obliegenden Pflichten auch ohne Überwachung durch den Fahrschulinhaber einzuhalten, und die insoweit anzufertigenden und aufzubewahrenden Aufzeichnungen ermöglichen auch eine hinreichende Kontrollmöglichkeit durch Dritte, also etwa der Erlaubnisbehörde nach § 33 Abs. 2 FahrlG.
27 
Darüber hinaus kommt eine Ermächtigung durch § 6 Abs. 3 FahrlG zur Verengung des von § 1 Abs. 4 FahrlG geforderten Beschäftigungsverhältnisses auf ein Arbeitsverhältnis durch den Verordnungsgeber auch deswegen nicht in Betracht, weil eine solche Einschränkung sowohl für die in Art. 12 Abs. 1 GG normierte Berufsfreiheit als auch für die von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Privatautonomie als fundamentaler zivilrechtlicher Grundsatz von wesentlicher Bedeutung ist. Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitstheorie ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG Beschl. v. 21.12.1977 - 1 BvL 1/75 u. 1 BvR 147/75 -, NJW 1978, 807). Eine Übertragung solch umfassender Regelungsbefugnisse auf den Verordnungsgeber ist somit schon verfassungsrechtlich nicht vorgesehen. Im Übrigen ist aus der Formulierung in § 6 Abs. 3 FahrlG der Wille des Gesetzgebers, einen so weiten Regelungsbereich zu eröffnen, nicht ersichtlich.
28 
Auch § 11 Abs. 4 FahrlG kommt als geeignete Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. Hiernach regelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen. Neben dem bereits oben erörterten und als nicht ausreichend bewerteten Ermächtigungsansatz „Überwachung der Fahrschulen“ spricht zudem gegen diese Vorschrift als taugliche Ermächtigungsgrundlage, dass es sich bei der Frage der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses der für eine Fahrschule tätigen Fahrlehrer angesichts ihrer Bedeutung sowohl für die Existenz der Fahrschulen als auch die Beschäftigungsmodalitäten der Fahrlehrer nicht um eine mit den „Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge“ vergleichbare „Einzelheit“ handelt.
29 
Andere durch das Fahrlehrergesetz vermittelte Rechtsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen (§§ 2 Abs. 6 Satz 3, 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 9b Abs. 4, 18 Abs. 4, 19 Abs. 2, 23 Abs. 2, 31 Abs. 6, 33a Abs. 5, 48 FahrlG) sind für die vorliegende Frage nicht von Bedeutung.
30 
b. Ebenso wenig folgt aus dem allgemein durch das Fahrlehrergesetz vorgegebene Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber, dass es sich bei dem zwischen diesen bestehenden Beschäftigungsverhältnis zwingend um ein Arbeitsverhältnis handeln muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG, Urt. v. 20.01.2010 - 5 AZR 106/09 -). Das Fahrlehrergesetz bestimmt in §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 im Vergleich zum arbeitsrechtlichen Direktionsrecht lediglich eine Anleitungs- und Überwachungspflicht und ein damit korrespondierendes Recht des Fahrschulinhabers gegenüber dem Fahrlehrer. Ein einem Arbeitsverhältnis vergleichbares Direktionsrecht wird hierdurch aber nicht begründet. Neben dem Arbeitsvertrag als solchem findet das Direktionsrecht des Arbeitgebers in § 106 Gewerbeordnung (GewO) eine gesetzliche Ausgestaltung. Demnach kann der Arbeitgeber neben der einseitigen Zuweisung bestimmter Tätigkeiten an den Arbeitnehmer Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen sowie Regeln hinsichtlich Ordnung und Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb treffen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht geht hiernach weit über die Anleitungs- und Überwachungspflichten eines Fahrschulinhabers hinaus. Das Fahrlehrergesetz als solches hindert einen im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses beschäftigten Fahrlehrer nicht daran, auch einzelne Aufträge abzulehnen oder seine eigene Kleidung und Urlaubsplanung zu bestimmen. Auch ist der Fahrlehrer nach den Regelungen des Fahrlehrergesetzes nicht zwingend in die Organisationsstruktur der Fahrschule eingebunden. Es sind keine Regelungen ersichtlich, die es einem Fahrlehrer verbieten, mit seinem eigenen Fahrzeug Fahrschüler der Fahrschule, bei denen das Fahrzeug als Lehrfahrzeug gemeldet ist, auszubilden und somit selber einen Teil des unternehmerischen Risikos zu tragen. Auch ohne eine solche Eingliederung in die Organisationsstruktur der Fahrschule und ohne ein dem Arbeitsverhältnis vergleichbaren Direktionsrecht bleibt es dem Fahrschulinhaber ohne Weiteres möglich, seiner Anleitungs- und Überwachungspflicht nachzukommen. Die Ausgestaltung der in den §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 FahrlG genannten Überwachungspflichten könnte darüber hinaus auch eher dahingehend zu verstehen sein, dass es sich lediglich um eine berufsspezifische Aufsicht handelt, wie sie auch für andere Berufe gilt.
31 
c. Darüber hinaus wäre selbst durch das Vorliegen eines Arbeitsvertrages zwischen Fahrlehrer und Fahrschulinhaber eine Überwachung durch die zuständige Behörde nicht sichergestellt. Denn ein Arbeitsvertrag setzt für seine Wirksamkeit nicht zwingend die schriftliche Form voraus. Ein Schriftformerfordernis für die Begründung von Arbeitsverträgen wird vom Gesetz in den §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht vorgeschrieben. Vielmehr kann ein Arbeitsvertrag jederzeit auch formlos, insbesondere mündlich abgeschlossen werden. Zwar hat der Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 1 Nachweisgesetz bei mündlich geschlossenen Verträgen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Verstößt der Arbeitgeber allerdings gegen diese Nachweispflicht, so verbleibt allein dem Arbeitnehmer - und keinesfalls der nach dem Fahrlehrergesetz zuständigen Behörde - die Möglichkeit, diesen Verstoß zu rügen. Hierzu ist der Arbeitnehmer aber auch nicht verpflichtet. Darüber hinaus findet sich weder im Fahrlehrergesetz noch in der Durchführungsverordnung - insbesondere auch nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 FahrlGDV - eine Vorschrift, welche die Schriftform zwingend vorgibt. Lediglich § 5 Abs. 2 FahrlG schreibt vor, dass u. a. die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule in den Fahrlehrerschein eingetragen werden müssen. Eine Schriftformerfordernis des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Vertrages folgt hieraus aber nicht. Ohnehin bedarf es für den Fahrschulinhaber nicht zwingend der schriftlichen Niederlegung der dem Fahrlehrer gegenüber bestehenden Anleitungs- und Überwachungspflichten, da diese - wie oben ausgeführt - bereits umfassend normativ im Fahrlehrergesetz und in der Durchführungsverordnung geregelt sind. Die über die Tätigkeit des Fahrlehrers zu führenden Aufzeichnungen, Ausbildungs- und Tagesnachweise werden bereits durch das Gesetz vorgegeben und bedürfen nicht erst einer vertraglichen Regelung, der sich der Fahrlehrer durch den Vertragsschluss unterwirft. Daher ist es auch fraglich, ob das Recht der zuständigen Behörde, nach § 33 Abs. 2 FahrlG zu prüfen, ob die Pflichten aufgrund des Fahrlehrergesetzes eingehalten werden und hierzu u. a. in die „vorgeschriebenen Aufzeichnungen“ Einsicht zu nehmen, überhaupt die Verträge zwischen einem Fahrschulinhaber und einem dort beschäftigten Fahrlehrer betrifft. Denn wie bereits ausgeführt, werden Erfordernisse an diese Verträge gerade nicht durch das Fahrlehrergesetz oder die Durchführungsverordnung begründet. Vielmehr sind mit der Regelung in § 33 Abs. 2 FahrlG (nur) die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nach § 18 FahrlG gemeint. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Wortlaut der die Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen regelnden Vorschrift, nämlich aus § 18 Abs. 3 FahrlG, da dort unmittelbar auf § 33 FahrlG, also die Überwachungs- und Überprüfungspflicht der Erlaubnisbehörde, Bezug genommen wird.
32 
Der somit rechtswidrige Eingriff dauert auch noch an. Die einmal erfolgte Information des Beklagten - Vertreters, die Anstellung eines Fahrlehrers in einer Fahrschule als freier Mitarbeiter sei vom Gesetz nicht vorgesehen und entsprechende Vereinbarungen umzuwandeln, wirkt dahingehend fort, dass keine Fahrschule im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. mehr bereit ist, den Kläger als freien Mitarbeiter zu beschäftigen. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Kündigungsschreiben derjenigen Fahrschulen, zu denen er in einem solchen Dienstverhältnis stand. Darüber hinaus ist Wiederholungsgefahr gegeben. Es ist zu befürchten, dass auch in Zukunft Fahrschulen, die Fahrlehrer als freie Mitarbeiter einstellen, vom Landratsamt aufgefordert werden, dies zu unterlassen. Der vorangegangene rechtswidrige Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers durch den Beklagten indiziert die objektive Besorgnis weiterer Störungen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1986 - VI ZR 169/85 -, NJW 1986, 2503).
33 
2. Die Verurteilung des Beklagten, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. schriftlich darüber zu informieren, dass Fahrlehrer von Inhabern einer Fahrschulerlaubnis als Fahrlehrer nach § 1 Abs. 4 FahrlG auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als freie Mitarbeiter eingesetzt werden können, folgt aus dem Anspruch des Klägers auf Folgenbeseitigung. Der ebenfalls gewohnheitsrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch ist gegeben, wenn infolge eines hoheitlichen Eingriffs, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, für diesen ein rechtswidriger noch andauernder Zustand entstanden ist; der Anspruch zielt auf die Wiederherstellung des ursprünglich vorhandenen Zustandes ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24/91 -, NVwZ 1994, 275 ff.).
34 
Durch das Rundschreiben an die Fahrschulen in seinem Zuständigkeitsbereich hat der Beklagte wie bereits dargelegt in die in Art. 12 Abs. 1 GG wurzelnden Berufsfreiheit des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff hatte auch einen fortdauernden und rechtswidrigen Zustand zur Folge. Durch die Mitteilung der gesetzeswidrigen Auffassung, Fahrlehrer dürften bei Fahrschulen nicht als freie Mitarbeiter angestellt sein, ist keine Fahrschule mehr bereit, den Kläger im Rahmen eines solchen Verhältnisses anzustellen. Auch geht aus den vorgelegten Schreiben des Klägers hervor, dass aus wirtschaftlichen Gründen keine derjenigen Fahrschulen, für die er bisher tätig war, bereit ist, den Kläger mit einem gewöhnlichen Arbeitsvertrag auszustatten. Dass dieser Zustand rechtswidrig ist, wird schon durch die aufgezeigte Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziert.
35 
Als Folge kann der Kläger vom Beklagten auch verlangen, die Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts R. schriftlich darüber zu informieren, dass Fahrlehrer von Inhabern einer Fahrschulerlaubnis (Fahrschulen) als Fahrlehrer nach § 1 Abs. 4 FahrlG auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als freie Mitarbeiter beschäftigt werden können. Durch diesen zur ursprünglichen Mitteilung spiegelbildlichen Akt wird der ursprüngliche Zustand, nämlich der Kenntnisstand der Fahrschulinhaber, dass die Anstellung von Fahrlehrern als freie Mitarbeiter von Gesetzes wegen zulässig sei, wieder hergestellt.
36 
Die Klage hat daher mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen in vollem Umfang Erfolg.
37 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.
38 
Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 1 Abs. 4 FahrlG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Daneben wird, da es sich um Bundesrecht handelt, nach §§ 134 Abs. 1 und 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus dem gleichen Grund und mit vorab (in der mündlichen Verhandlung) erklärter Zustimmung der Beteiligten die Sprungrevision zugelassen.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

1.
der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
2.
der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
3.
der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
4.
gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
5.
der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
6.
der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
7.
der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
8.
der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
9.
der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
10.
der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder D bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der beantragten Klasse geführt oder sich nach Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind.

(1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die Sozialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.

(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind,
2.
behinderte Menschen, die in geschützten Einrichtungen beschäftigt werden,
3.
Landwirte.

(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders

1.
in der gesetzlichen Kranken-,Renten- und Pflegeversicherung versichert und in die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2.
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unterstellt hat und der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht widerspricht.
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirtschaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträgern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende Sicherheit zu leisten.

(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

1.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
2.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
3.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
4.
Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.
Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt, die Anwärterbefugnis wird durch die Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins erteilt. Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis haben den Fahrlehrerschein und Fahrlehreranwärter haben den Anwärterschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.

(2) Der Fahrlehrerschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, für welche Fahrlehrerlaubnisklassen die Fahrlehrerlaubnis gilt,
5.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
6.
die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule oder die selbstständige Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sowie
7.
in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrlehrerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt,
enthalten. Der Fahrlehrerschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen.

(3) Der Anwärterschein muss

1.
den Namen,
2.
die Vornamen,
3.
den Geburtstag und -ort,
4.
die Angabe, welche Auflagen bestehen,
5.
das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie
6.
die Gültigkeitsdauer
enthalten. Der Anwärterschein ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde bei Ablauf der Gültigkeit und bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzulegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.