Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 11 Geistige und körperliche Eignung des Fahrlehrers, Prüfung der Zuverlässigkeit

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 13 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fah

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 9 Anwärterbefugnis


(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 69 Übergangsregelung


(1) Personen, die am 1. Januar 2018 Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 10 dieses Gesetzes. Sie haben bis zum 31.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis


(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, d

Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 4 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis


(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lebe

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 11 ZB 15.2754

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festg

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Nov. 2014 - W 6 K 13.384

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts M. vom 18. April 2012 wird in Ziffern I. - IV. aufgehoben, soweit dem Kläger die Fahrschulerlaubnis vom 11. Juli 1995 widerrufen wurde. Ziffer VI. des Bescheids vom 18. April 2012 wird aufgehoben,

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Okt. 2015 - M 16 K 14.5209

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 14.5209 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Widerruf der Fahrschulerlaubnis; Gewerberech

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2014 - L 5 R 910/12

bei uns veröffentlicht am 11.11.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revisio

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juni 2016 - M 16 S 16.2132

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend den Widerruf der Fahrschulerlaubnis (Az.: 33-1441, 21. April 2014) wird wieder hergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens trage

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2016 - 6 A 10081/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Dez. 2015 - 4 K 389/15.NW

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt die Förderung seiner Fahrl

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Sept. 2015 - 23 L 2113/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 25.000,00 festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung de

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 29. Apr. 2015 - 2 L 251/15

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkun

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Nov. 2014 - 1 L 96/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 26. Mai 2014 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen de

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Okt. 2012 - 4 K 4032/11

bei uns veröffentlicht am 09.10.2012

Tenor Dem Beklagten wird untersagt, Fahrschulen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes R. schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form aufzufordern, den Kläger im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als „freier Mitarbeiter“ unabhängig von d

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Sept. 2012 - 9 K 1273/12

bei uns veröffentlicht am 17.09.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe  1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Landratsamts Enz

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2010 - L 11 R 4137/09

bei uns veröffentlicht am 18.05.2010

Tenor Der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2010 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2009

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Apr. 2008 - 2 K 1787/07

bei uns veröffentlicht am 17.04.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis und einer Zweigstelle

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 06. Feb. 2008 - 2 K 1190/07

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt. Gründe   I.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Aug. 2006 - 10 K 4317/05

bei uns veröffentlicht am 18.08.2006

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1  Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrschule in .... Die Räumlichk

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(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den...
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,2. ein Lebenslauf,3. ein...