Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

2

Der seit April 2013 unter der Teilnehmernummer … als Beitragsschuldner geführte Kläger beantragte mit Schreiben vom 26. Mai 2013, beim Beklagten am 20. Juni 2013 eingegangen, Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV). Dabei legte er eine Studienbescheinigung für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2013 vor und wies darauf hin, dass er wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr erhalte. Sein Einkommen liege bei monatlich knapp 400,-- Euro und damit unter den für Sozialhilfeleistungen geltenden Einkommensgrenzen. Von SGB II-Leistungen sei er gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Einen entsprechenden Sozialleistungsbescheid könne er daher nicht vorlegen.

3

Mit Bescheid vom 31. Juli 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt worden sei. Die Voraussetzungen für die Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls seien ebenfalls nicht erfüllt.

4

Mit Schreiben vom 2. August 2013 wies der Beklagte den Kläger auf die am 15. August 2013 fälligen Rundfunkbeiträge hin und erinnerte mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 an die Zahlung.

5

Daraufhin wandte sich der Vater des Klägers mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 an den Beklagten, zeigte dessen Vertretung an und wies darauf hin, dass weder eine Festsetzung des Beitrags gegenüber dem Kläger erfolgt sei, noch über dessen Befreiungsantrag entschieden worden sei.

6

Auf das Informationsschreiben des Beklagten vom 23. Dezember 2013 wies der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. Januar 2014 darauf hin, dass der Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2013 dem Kläger erstmals mit jenem Schreiben als Zweitschrift bekanntgegeben worden sei. Zugleich legte er Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein.

7

Mit dem Kläger nicht zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung stützte er sich zunächst darauf, dass der Widerspruch nicht zulässig sei, weil die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten worden sei. Der Ausgangsbescheid sei dem Kläger bereits im August 2013 bekanntgegeben worden. Im Hinblick darauf, dass der seinerzeit versandte Bescheid nicht als unzustellbar zurückgesandt worden sei, bestünden keine Zweifel am ordnungsgemäßen Zugang.

8

Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz dagegen nicht vor. Der Kläger habe jedoch einen Nachweis im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV, der Voraussetzung für eine entsprechende Befreiung sei, nicht vorgelegt. Er könne auch nicht nach § 4 Abs. 6 RBStV aufgrund eines besonderen Härtefalles von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die Vorschrift stelle nämlich keinen Auffangtatbestand dar, der stets dann eingreife, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV nicht erfüllt seien. Auch liege im Fall des Klägers kein atypischer Sachverhalt vor, den der Gesetzgeber, hätte er ihn gekannt, zu dessen Gunsten geregelt hätte. Vielmehr habe er den Personenkreis von Studenten, die ihren Lebensunterhalt ohne ergänzende Sozialleistungen und mit einem nur geringen Einkommen bestreiten müssten, vor Augen gehabt. Gleichwohl sei die Befreiungsmöglichkeit für Studenten auch insoweit in § 4 Abs. 1 Nr. 5 RBStV abschließend geregelt. Daher könne hier weder von einem atypischen Sachverhalt noch von einer unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden.

9

Mit der am 17. September 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Befreiungsbegehren weiter.

10

Er weist darauf hin, dass insbesondere aus einem fehlenden Rücklauf des seinerzeit angeblich versendeten Bescheides nicht auf dessen Bekanntgabe geschlossen werden könne.

11

In der Sache habe er, da er seinen allgemeinen Lebensunterhalt (ohne Kosten der Unterkunft und Heizkosten) mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 300,-- Euro bestreiten müsse, einen Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV aufgrund eines besonderen Härtefalls. Sein Einkommen liege nämlich unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums, was er ohne weiteres nachweisen könne und ausdrücklich versichere. Wegen eines Fachrichtungswechsels habe er keinen Anspruch mehr auf BAföG-Leistungen. Ihm sei es auch im Übrigen nicht möglich, einen Sozialleistungsbescheid im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorzulegen. Da er bereits dem Grunde nach keinen Sozialleistungsanspruch habe, verweigerten die Sozialleistungsbehörden eine Einkommensberechnung. Die Versagung der Befreiung für Studenten, die in einer solchen Situation nur über ein derart geringes Einkommen verfügten, verstoße gegen die Menschenwürde. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, im Hinblick auf die Beitragspflicht die Ausbildung abzubrechen, die Wohnung aufzugeben oder neben einem Vollzeitstudium eine Arbeit anzunehmen. Auch sei es sehr fraglich, ob der Kläger nach Aufgabe des ersten Studiums überhaupt noch dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern habe. In jedem Fall seien diese nicht leistungsfähig. Im Übrigen habe bereits das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass insoweit auch andere Härtefallgesichtspunkte geltend gemacht werden könnten.

12

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

13

den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 26. Mai 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

14

Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts ein entsprechender Befreiungsanspruch nicht bestehe, beantragt er hilfsweise,

15

die Befreiungsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dem zuständigen Verfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen,

16

und insoweit hilfsweise weiter,

17

die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um die Frage zu klären, ob überhaupt eine Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich einer geräteunabhängigen Rundfunkbeitragspflicht besteht.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung weist er ergänzend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die staatliche Förderung von Studenten auch insoweit eine Regelung getroffen habe, die weder sachlich ungerechtfertigt sei noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Vielmehr sei mit der Anlehnung der Befreiungsmöglichkeit an den Erhalt von staatlichen Leistungen ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt worden. Die Typengerechtigkeit des Abgabenrechts, die es dem Gesetzgeber gestatte, zu verallgemeinern und zu pauschalieren, sei auch damit eingehalten. Die soziale Fürsorge werde dadurch nicht eingeschränkt. Vielmehr werde ein Gleichlauf zwischen staatlichen Sozialleistungen und der Rundfunkbeitragsbefreiung gewährleistet. Ausschlaggebend sei hier, dass der Kläger zwar in den Kreis der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Empfänger von staatlichen Leistungen falle, aber tatsächlich keine Leistungen erhalte und demzufolge auch keinen nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV geforderten Nachweis vorlegen könne. Die Rundfunkanstalten selbst hätten keine Möglichkeit, die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen.

21

Mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe sich auch an der Grundstruktur der Härtefallregelung nichts geändert. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10) und vom 30. November 2011 (1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10) hätten ebenfalls nicht dazu geführt, dass die Rundfunkanstalten selbst Einkommensberechnungen durchzuführen hätten. Dies gelte auch für die auf dieser Rechtsprechung beruhende Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Ansonsten könne ein besonderer Härtefall nur bei einer atypischen, versehentlich nicht geregelten Konstellation angenommen werden, die hier nicht vorliege. Im Übrigen stünde es dem Kläger frei, zusätzlich zu den Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit Wohngeld und einen Studienkredit zu beantragen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerseite im Verhandlungstermin verhandeln und entscheiden, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO vor Klageerhebung durchzuführende Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchlaufen ist. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid hat der Kläger die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nämlich nicht versäumt. Vor Übersendung des Bescheides vom 31. Juli 2013 an die Klägerseite mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 kann von dessen Bekanntgabe nach § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG M-V nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hat auch auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 6. Oktober 2016 eine vorherige Aufgabe des Bescheides zur Post in keiner Weise belegt. Ebenso wenig hat er den Zugang des Bescheides nachgewiesen.

26

Die Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der im Hinblick auf sein Schreiben vom 26. Mai 2013 geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungsvoraussetzungen liegen ebenso wenig vor wie ein besonderer Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV. Da der Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers vom 26. Mai 2013 daher zu Recht abgelehnt hat, sind der Bescheid vom 31. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 rechtmäßig und verletzen den Kläger (auch) nicht in seinen Rechten.

27

Gemäß § 4 Abs. 1 RBStV werden natürliche Personen in den Fällen, die in den Nummern 1 bis 10 der Vorschrift geregelt sind, auf Antrag von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Der Beginn des Befreiungszeitraums bemisst sich nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 RBStV. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung durch die entsprechende Bestätigung einer Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV hat der Gesetzgeber für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip aus dem vorangegangenen Rundfunkgebührenstaatsvertrag übernommen, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und mit deren Bescheid bestätigt wurde (sog. „bescheidgebundene“ Befreiungsmöglichkeit). Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV sind abschließend geregelt und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 09.03.2016 - 3 D 100/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 - OVG 11 B 7.13 -, juris).

28

Danach kann sich der Kläger auf keinen der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände berufen. In dem von ihm geltend gemachten Zeitraum gehörte er insbesondere nicht (mehr) zu den Empfängern von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV). Auch erhielt er keine anderen Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV.

29

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Beitragsbefreiung wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. Danach hat die Landesrundfunkanstalt den Antragsteller in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkgebührenbeitrags überschreiten. Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls sind hier weder im Sinne des Satzes 2 („insbesondere“) noch des Satzes 1 des § 4 Abs. 6 RBStV erfüllt.

30

Die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV scheidet aus, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die insoweit für den Kläger in Betracht kommende Sozialleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV ist nämlich nicht in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden, dass die Einkünfte die Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

31

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung nach der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.

32

Nicht unter diese Vorschrift fallen von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden. Seit Einführung der "bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit" durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. Oktober 2004, fortgeführt durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, kann die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum davor geltenden Recht (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der damaligen Befreiungsverordnungen) nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebühren- bzw. -beitragspflicht führen. Die vertragschließenden Länder strebten damit auch nach dem nun geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder der für sie handelnde Beitragsservice das Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV gewähren wollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.10.2015 – OVG 11 B 7.13 –, juris Rn. 27 ff.; BVerwG, Urt. v. 12.10.2011, – 6 C 34/10 –, juris Rn. 17 ff.).

33

Daher ist im Hinblick auf die Härteregelung in § 4 Abs. 6 RBStV (ebenso wie bei der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV) davon auszugehen, dass in denjenigen Fällen, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV (vorher § 6 Abs. 1 RGebStV) erfasst sind, ein Rückgriff auf die Härteregelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Erfüllt der Rundfunkteilnehmer nicht die in den dort aufgeführten Leistungsgesetzen genannten Voraussetzungen für einen Leistungsbezug, d.h. kann er keinen Nachweis im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV vorlegen, scheidet in aller Regel auch eine Rundfunkbeitragsbefreiung (zuvor Rundfunkgebührenbefreiung) aus.

34

Kommen danach bei einem Studenten nach Ausschöpfung sämtlicher Förderungsmöglichkeiten BAföG-Leistungen nicht mehr in Betracht und hat er wegen § 7 Abs. 5 SGB II schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, kann auch unter Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ein besonderer Härtefall selbst dann in aller Regel nicht angenommen werden, wenn dessen Einkünfte den sozialhilferechtlichen Regelsatz unterschreiten (vgl. auch VG Dresden, Urt. v. 21.06.2016 – 2 K 4069/14 –, juris Rn. 13; VG Hannover, Urt. v. 23.03.2016 – 7 A 2512/15 –, juris Rn. 15 ff.; VG Ansbach, Beschl. v. 18.12.2013 – AN 6 K 13.01024 –, juris Rn. 33 für den Fall eines nicht nach dem BAföG weitergeförderten Fachrichtungswechsels; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 07.10.2013 – 14 K 2595/13 –, juris Rn. 31 ff. für den Fall der Überschreitung der BAföG-Förderungshöchstdauer; VG des Saarlandes, Urt. v. 19.01.2014 – 6 K 162/13 –, juris für den Fall eines Studenten ohne Förderanspruch wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder nicht rechtzeitiger Vorlage der förderungsrechtlich erforderlichen Leistungsnachweise; VG Leipzig, Urt. v. 16.07.2014 – 1 K 3881/13 –, juris Rn. 27 ff. ebenfalls für den Fall eines nicht nach dem BAföG weitergeförderten Fachrichtungswechsels; vgl. aber auch OVG Bremen, Urt. v. 14.06.2016 – 1 LB 213/15 –, juris). Die beschriebene Situation von Auszubildenden stellt keine vom Landesgesetzgeber bei der Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übersehene Sachverhaltskonstellation dar. Sie zwingt auch nicht dazu, vom Grundsatz der "bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit" abzuweichen. Dies gilt umso mehr, als bereits das Ausbildungsförderungsrecht auch auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nimmt und Härteregelungen vorsieht, etwa für den Fall des Fachrichtungswechsels (§ 7 Abs. 3 BAföG) und die Überschreitung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 3 und 3a BAföG). In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 BAföG ist auch Ausbildungsförderung in Gestalt eines Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3, § 18c BAföG zu berücksichtigen, die ebenfalls zu den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 11 ff. BAföG) gehört.

35

Nach der Intention des Gesetzgebers soll ein studierender Wohnungsinhaber, der wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und kraft Gesetzes zudem von allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, auch nicht aus sozialen Gründen von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Damit überträgt der Gesetzgeber die bundesrechtliche Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die sozialrechtliche BAföG-Förderung haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen Erwägungen orientierte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Schließt der Gesetzgeber einen Auszubildenden, der eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, etwa wegen einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer von der weiteren Ausbildungsförderung (§ 15a BAFöG) und auch von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II) aus, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen zu gewähren.

36

Auf Grund der ausdrücklich geregelten Leistungsausschlüsse ist mithin davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keine BAföG-Leistungen erhalten, grundsätzlich zumutet, die Deckung ihres Bedarfs außerhalb des allgemeinen Sozialsystems sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der parallelen Wertung der sozialen Bedürftigkeit in den Leistungsgesetzen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur Studierende, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit absolvieren, auch durch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht fördern wollte. Dabei war dem Gesetzgeber durchaus bewusst, dass Personen, die sich noch in der Ausbildung befinden, häufig nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Dennoch hat er bereits bei der Frage, welche Personen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind, zwischen Empfängern von Ausbildungsförderung und anderen Studierenden differenziert und auch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der abschließenden Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RBStV hieran festgehalten. Damit werden Studierende, die auf Unterhaltszahlungen der Eltern verwiesen werden, und solche, die einen Fachrichtungswechsel vornehmen oder die Regelstudienzeit überschreiten, ein Zweitstudium absolvieren oder nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen, von der Befreiung bewusst ausgeschlossen.

37

Der Fall des Klägers weist demgegenüber keine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV übersehene Sachverhaltskonstellation auf, die ausnahmsweise zur Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV führen könnte. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen des Gesetzes erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Dementsprechend kann ein atypischer Fall nur dann angenommen werden, wenn zu der allgemeinen Einkommenssituation noch besondere Lebensumstände hinzukommen.

38

Umstände, aus denen sich hier eine atypische Fallkonstellation ergeben könnte, hat der Kläger jedoch schon nicht vorgetragen, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens lässt sich bereits die geltend gemachte förderungsrechtliche Situation nicht abschließend beurteilen. So hat er für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2013 (Sommersemester 2013) einen ablehnenden BAföG-Bescheid nicht vorgelegt. Auch im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Fall des Klägers in atypischer Weise von der Konstellation abweicht, in der ein Student als beitragspflichtiger Wohnungsinhaber, für den nach Ausschöpfung sämtlicher BAföG-Förderungsmöglichkeiten auch SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in Betracht kommen, den Rundfunkbeitrag, der für jede Wohnung nur einmal anfällt, aus selbst verdienten oder ihm von Dritten anderweitig zugewendeten finanziellen Mitteln begleichen muss oder ihn etwa auch (im Innenverhältnis) auf verschiedene Bewohner verteilen kann.

39

Ausgehend davon sieht die Kammer auch keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und - wie vom Kläger beantragt - eine Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Befreiungsregelungen einzuholen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger schriftsätzlich beantragt, die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um die Frage zu klären, ob eine Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich einer geräteunabhängigen Rundfunkbeitragspflicht besteht. Auf den Einwand der fehlenden Gesetzgebungskompetenz könnte der Kläger den geltend gemachten Befreiungsanspruch ohnehin nicht stützen. Wäre der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig, so bliebe das auf eine Verpflichtung zur Beitragsbefreiung gerichtete Klageverfahren ebenfalls erfolglos. Von einer unwirksamen Beitragsverpflichtung könnte der Kläger nämlich nicht befreit werden. Insoweit müsste er sich dann gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen selbst wenden. Unabhängig davon schließt sich die Kammer der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (Aktenzeichen: 6 C 6.15) an, mit dem es die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages für private Haushalte bestätigt hat.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO hat das Gericht abgesehen, weil nicht ersichtlich ist, dass eine solche hier praktische Bedeutung haben könnte.

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bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

Tenor 1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Ge

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Okt. 2011 - 6 C 34/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tatbestand 1 Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in Gieß
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 19. Okt. 2016 - 6 A 1685/14.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 30. Nov. 2016 - 6 A 1100/14

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 2013 sowie seines diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 28. April 2014 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Antrag vom 13. Mai 2013 ab dem 01. Juni 2013 bis z

Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Befreiung von Rundfunkgebühren.

2

1. Der Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, sodass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die beklagte Rundfunkanstalt durch Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen, weil ein geringes Einkommen allein keinen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung einer hiergegen gerichteten Berufung wurde durch angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe.

3

2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht geltend, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Durch die Belastung mit Rundfunkgebühren verbleibe ihm weniger als Regelsatzempfängern nach dem SGB II oder SGB XII, die ihrerseits von der Gebührenpflicht durch § 6 Abs. 1 RGebStV befreit seien. Die Versagung der Gebührenbefreiung stelle eine empfindliche und nachhaltige Einbuße dar, weil er 5 % seines Einkommens für Rundfunkgebühren aufwenden müsse.

4

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten die Justizbehörde Hamburg und die Rundfunkanstalt Gelegenheit zur Äußerung. Die Justizbehörde Hamburg hat sich dahingehend geäußert, dass aus den vom Oberverwaltungsgericht genannten Gründen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG vorliege. Die Rundfunkanstalt hat den Beschwerdeführer von den Rundfunkgebühren nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde rückwirkend befreit und dies mit den - nicht weiter substantiierten - Besonderheiten des vorliegenden Falles trotz der seinerzeit zutreffenden Ablehnung eines besonderen Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV begründet.

5

Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die nachträgliche Befreiung die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und die Festsetzung des Gegenstandswerts und die Anordnung der Auslagenerstattung beantragt. Die Justizbehörde Hamburg und die Rundfunkanstalt hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Rundfunkanstalt hat mitgeteilt, dass der Antrag auf Auslagenerstattung unbegründet sei, weil die Rundfunkanstalt die rückwirkende Befreiung nicht im Hinblick auf spezifisch verfassungsrechtliche Gewährleistungen, sondern aufgrund der einfachgesetzlichen Regelung und der besonderen Umstände des Beschwerdeführers getroffen habe. Im Hinblick hierauf sei sie jedoch bereit, die Kosten des Verfahrens auf der Basis des Mindestgegenstandswertes zu übernehmen.

II.

6

Dem Beschwerdeführer sind seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

7

1. Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, nachdem dieser seine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; BVerfGK 3, 326 <327>). Dabei kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, maßgebliche Bedeutung zukommen (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>; 87, 394 <397>; BVerfGK 3, 326 <327>). Zwar findet eine Beurteilung der Erfolgsaussichten analog den Verfahrensordnungen der einzelnen Gerichtszweige (vgl. § 91a ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO, § 138 Abs. 1 FGO) insbesondere im Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1996 - 2 BvR 1308/96 -, juris). Bedenken dagegen, dass im Falle einer Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Auslagenerstattung aufgrund einer nur überschlägigen Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde entschieden und dabei zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen aufgrund einer lediglich kursorischen Prüfung Stellung genommen werden müsste (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115>), greifen jedoch nicht durch, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; BVerfGK 3, 326 <327>).

8

2. Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der dem Beschwerdeführer durch die für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen durch die Freie und Hansestadt Hamburg anzuordnen.

9

a) Allerdings folgt dies nicht schon daraus, dass die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde unterstellt werden könnte, weil die Rundfunkanstalt den Beschwerdeführer nachträglich von den Rundfunkgebühren befreit und damit sein Begehren als berechtigt anerkannt hätte (vgl. dazu BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <397>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Mai 1997 - 2 BvR 1692/96 -, juris). Denn die Rundfunkanstalt geht in der Sache weiterhin von einem verfassungsgemäßen Vorgehen aus und hat nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch gemacht.

10

b) Die Billigkeitsentscheidung über die Auslagenerstattung ist nicht allein anhand der - nicht eindeutigen - Erklärung der Rundfunkanstalt zu treffen, die Kosten des Verfahrens "auf der Basis des ... Mindeststreitwertes" übernehmen zu wollen. Denn als anhörungsberechtigte Dritte im Sinne des § 94 Abs. 3 BVerfGG ist die Rundfunkanstalt schon nicht Beteiligte des Verfahrens oder berechtigt, Anträge zu stellen (vgl. BVerfGE 55, 132 <133>) und damit erst recht nicht befugt, über die Auslagenerstattung zu disponieren. Die nicht eindeutige Erklärung der Rundfunkanstalt hat auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers entfallen lassen.

11

c) Die Entscheidung über die Auslagenerstattung orientiert sich vielmehr an der Erfolgsaussicht der Hauptsache, weil die verfassungsrechtliche Lage durch die vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen an eine zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber und deren Grenzen (vgl. etwa BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280 f.>) bereits geklärt ist. Hiernach entspricht die Anordnung der Auslagenerstattung der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hatte. Jedenfalls soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, war die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

12

aa) Art. 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt (vgl. BVerfGE 22, 387 <415>; 52, 277 <280>). Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 121, 108 <119>). Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen als Rentner mit einem geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII liegenden Einkommen gegenüber Empfängern dieser Sozialleistungen schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde dem Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind miteinander vergleichbar, da das dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist.

13

bb) Diese Differenzierung war nicht gerechtfertigt. Art 3 Abs. 1 GG schließt zwar nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 112, 50 <67>; 117, 272 <300 f.>; 122, 151 <174>; stRspr). Derartige, die ungleiche Behandlung rechtfertigende Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

14

Eine solche Rechtfertigung ergibt sich nicht schon daraus, dass das Einkommen des Beschwerdeführers höher ist als die vergleichbaren sozialrechtlichen Regelsätze. Sein Einkommen übersteigt die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII um einen Betrag, der geringer ist als die von ihm zu zahlenden Rundfunkgebühren. Anders als etwa die Personen der Vergleichsgruppe muss der Beschwerdeführer deshalb auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

15

Die ungleiche Behandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII findet ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; 112, 268 <280>). Die Auslegung und Anwendung der § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 3 RGebStV durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht, insbesondere die restriktive Anwendung der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV wird den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Voraussetzungen einer zulässigen Typisierung nicht gerecht. Hierzu ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit ihr verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (vgl. BVerfGE 100, 138 <174>; 103, 310 <319>; stRspr). Die Verwaltungsvereinfachung bei der Prüfung, ob eine Befreiung von Rundfunkgebühren zu gewähren ist, vermag hiernach die Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII nicht zu rechtfertigen, da keine kleine Anzahl von Personen betroffen ist und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

16

Für die Intensität des Gleichheitsverstoßes ist insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich (vgl. BVerfGE 63, 119 <128>; 84, 348 <360>). Diese besteht höchstens in Höhe der Rundfunkgebühr, wird aber je nach Höhe des die Regelsätze übersteigenden Einkommens entsprechend geringer sein. Zwar ist dieser Betrag absolut nicht sehr hoch, er stellt aber eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar. Im Verhältnis zum Einkommen führt schon die Belastung mit den verhältnismäßig geringen Beträgen bis zur Höhe der Rundfunkgebühr zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 %. Denn der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das unter Berücksichtigung der Wohnungskosten seiner Höhe nach mit den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vergleichbar ist, die nach der Definition in § 20 Abs. 1 SGB II dazu dienen, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen (vgl. BVerfGE 125, 175 <228>). Zugleich ist das Interesse des Beschwerdeführers am Empfang von Rundfunksendungen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32>).

17

Aufgrund der mit der Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundenen Härten ist die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn § 6 Abs. 3 RGebStV sieht unbeschadet der Fälle der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vor. Er ermöglicht es dem Rechtsanwender damit, einen besonderen Härtefall anzunehmen, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen erhält, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteigt, dieser übersteigende Betrag aber geringer ist als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 3 RGebStV erlaubt damit eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Ob aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität für die Härtefallprüfung besondere gesetzliche Verfahrensregeln, etwa durch Darlegungs- und Auskunftsobliegenheiten, erforderlich sind, bedarf hier keiner Entscheidung.

III.

18

Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Mit Schreiben vom 17. Januar 2009 teilte die Klägerin der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit, dass sie in Gießen studiere und einen PC nutze. Sie wohne dort im Studentenheim und erhalte einen rückzahlbaren Studienkredit. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 bestätigte die GEZ die Anmeldung und teilte ihr mit, dass die gesetzliche Rundfunkgebühr für ein neuartiges Rundfunkgerät monatlich 5,76 € betrage. Mit weiterem Schreiben vom 11. Februar 2009 bat sie außerdem hinsichtlich der beantragten Gebührenbefreiung um Übersendung des Bewilligungsbescheids.

2

Mit Bescheid vom 1. April 2009 lehnte die GEZ den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung stützte sie sich auf § 6 Abs. 1 RGebStV und führte aus, die Klägerin habe mangels Vorlage eines entsprechenden Bescheides die für die Befreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, sie sei einkommenslos und finanziere sich über einen Studienkredit. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern von Sozialleistungen. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn einem einkommenslosen Menschen Leistungen abgefordert würden, die ein Sozialleistungsempfänger nicht erbringen müsse.

3

Mit Bescheid vom 28. Juli 2009, zugestellt am 3. August 2009, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, sämtliche Befreiungstatbestände knüpften an den Empfang bestimmter staatlicher Leistungen oder eine bestehende Schwerbehinderung an und seien an einen Leistungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen gebunden. Da die Klägerin einen Studienkredit erhalte, erfülle sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht. Bei den in § 6 Abs. 1 RGebStV angegebenen Befreiungsvoraussetzungen handele es sich um eine abschließende Aufzählung; eine analoge Anwendung der Vorschriften komme nicht in Betracht.

4

Am 2. September 2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben und dort Aufhebung der Bescheide vom 1. April und 28. Juli 2009, hilfsweise Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragt. Mit Urteil vom 2. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der PC der Klägerin sei nicht rundfunkgebührenpflichtig, da er jedenfalls nicht zum Empfang bereit gehalten werde. Internetfähige PC's seien als multifunktionale Geräte zwar Rundfunkempfangsgeräte, sie würden jedoch in Deutschland noch nicht typischerweise, sondern nur ausnahmsweise zum Rundfunkempfang genutzt.

5

Auf die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2010 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, ein internetfähiger PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das zum Empfang bereit gehalten werde und dessen Einbeziehung in die Rundfunkgebührenpflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Ferner habe der Beklagte auch zu Recht die von der Klägerin beantragte Gebührenbefreiung abgelehnt, weil auf sie kein Befreiungstatbestand zutreffe.

6

Nach § 6 Abs. 1 RGebStV würden Personen, welche die dort genannten Voraussetzungen erfüllten und dies durch Vorlage entsprechender Bescheide nachwiesen, im ausschließlich privaten Bereich auf Antrag von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit. Begünstigt durch diese Regelung würden u.a. Personen, welche bestimmte Leistungen nach dem SGB II bzw. XII oder nach dem BAföG erhielten. Nach dieser Regelung könne die Klägerin eine Befreiung von der Zahlung der Rundfunkgebühren für ihren PC aber nicht beanspruchen, weil sie keine der dort genannten Transferleistungen erhalte und damit zu keiner der in dieser Vorschrift genannten, begünstigten Personengruppen gehöre. Nach eigenen Angaben habe die Klägerin kein sonstiges Einkommen und erhalte auch von ihren Eltern keinen Unterhalt. Sie habe sich zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts während des Studiums für einen Studienkredit und nicht für Leistungen nach dem BAföG entschieden. Ihre Situation sei daher vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nehme.

7

Auch eine entsprechende Anwendung der für BAföG-Empfänger geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen eine Befreiung gewährt werden solle, selbst detailliert aufgelistet. Zudem zeige die Entstehungsgeschichte, dass die Regelung, wonach Personen, deren monatliches Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überstiegen habe, von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit gewesen seien, nicht in die Liste der neuen Befreiungstatbestände aufgenommen worden sei. Damit sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers geringe Einkommensverhältnisse allein nicht mehr zur Befreiung von Rundfunkgebühren führen sollten. Schließlich habe der Beklagte zu Recht auch eine Befreiung der Klägerin von den Rundfunkgebühren nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt, denn beschränkte finanzielle Mittel der Gebührenpflichtigen allein rechtfertigten noch nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinne dieser Regelung.

8

Ihre vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision begründet die Klägerin u.a. damit, internetfähige PC's unterfielen nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Jedenfalls sei sie aber gemäß § 6 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Ihr Fall stehe nicht einem solchen gleich, in dem Sozialhilfe nicht gewährt werde, weil sie nicht beantragt worden sei, sondern gar mit einer Konstellation vergleichbar, in der eine Person Sozialhilfe deshalb nicht erhalte, weil sie ihr nicht zustehe. Von Sozialhilfe sei sie ausgeschlossen, weil sie einen Studienkredit beziehe. Da sie lediglich über ein Einkommen verfüge, welches auf Sozialhilfeniveau oder darunter liege, liege ein besonderer Härtefall vor, so dass sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien sei. Allein darauf abzustellen, ob Sozialhilfe oder BAföG in Anspruch genommen werden könne, verstoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gegen das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Sie sei faktisch einkommenslos und werde schlechter gestellt als jemand, der einen Sozialtransfer erhalte. Ausbildungsförderung nach dem BAföG werde lediglich teilweise und ohne Zinsen zurückgezahlt, während der Studienkredit im Ganzen zurückzuzahlen sei und verzinst werde. Sie übernehme somit ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Ihre wirtschaftliche Belastung werde durch die Rundfunkgebühr erheblich verschärft. Die unterschiedliche Behandlung von vergleichbar einkommenslosen Gruppen verstoße gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit unter einkommenslosen Studenten.

9

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 2010 zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, sie von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Zur Begründung verweist er auf die - zwischenzeitlich ergangen - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren BVerwG 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet, denn der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten zu Recht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Haupt- und Hilfsantrag sind unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen die Rundfunkgebührenpflicht für das von der Klägerin angemeldete Gerät festgestellt und zugleich die Gebührenbefreiung abgelehnt wurde, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie nach den Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 (GVBl I S. 367) in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2008 (Gesetz vom 30. September 2008 - GVBl I S. 840) und in der zum 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (Gesetz vom 4. März 2009 - GVBl I S. 58) zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet ist (1.) sowie keinen Anspruch darauf hat, von dieser Zahlungsverpflichtung befreit zu werden (2. bis 4.) und diese Rechtslage auch mit Bundesverfassungsrecht übereinstimmt (5.).

13

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zumindest in Form einer Grundgebühr zu entrichten. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV Rundfunkteilnehmerin, weil es sich bei dem von ihr zu Studienzwecken benutzten internetfähigen PC im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV um ein Rundfunkempfangsgerät handelt und sie das Gerät im Rechtssinne zum Empfang bereithält (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 = NJW 2011, 946 Rn. 15). Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (a.a.O. Rn. 28). Die Erhebung einer Rundfunkgebühr, anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC, stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar (a.a.O. Rn. 37). Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt (a.a.O. Rn. 49). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das vorgenannte Urteil verwiesen.

14

2. Von der Rundfunkgebührenpflicht werden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV auf Antrag natürliche Personen im ausschließlich privaten Bereich - unter anderem - befreit, wenn sie entweder gemäß Nr. 1 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) sind oder gemäß Nr. 5 Buchst. a Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehen. Diese - hier allein in Betracht zu ziehenden - Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach den Feststellungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bezieht sie diese Leistungen kraft eigener Entschließung nicht und gehört damit zu keiner der in diesen Vorschriften genannten, begünstigten Personengruppen (BA S. 22). Deshalb kann sie auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsträgers im Original oder durch die Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachweisen. Ihre Situation ist nach den Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar mit der eines Menschen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII hätte, diese aber nicht in Anspruch nimmt (BA S. 22).

15

3. Eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV kommt nicht in Betracht. Eine Analogie setzt eine planwidrige Lücke im Gesetz voraus. Selbst wenn es als Lücke anzusehen wäre, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV den Fall nicht erfasst, in dem jemand staatliche Transferleistungen nicht erhält, obwohl er die Voraussetzungen erfüllt, wäre diese Lücke nicht planwidrig. Sinngemäß müsste für die "Planwidrigkeit" nämlich angeführt werden, dass Fälle niedrigen Einkommens nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers ein Grund für eine Gebührenbefreiung sein sollten. Dagegen spricht aber die Entstehung der Norm. Mit der Neuregelung des § 6 RGebStV wurden wesentliche Befreiungstatbestände aus § 1 Abs. 1 BefrVO unmittelbar in den RGebStV übernommen. Der Gesetzgeber hat allerdings die früheren Tatbestände nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens ermöglichten, bewusst abgeschafft. Stattdessen hat er für sämtliche Befreiungstatbestände das Grundprinzip eingeführt, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und in deren Bescheid bestätigt wird oder dem - wie bisher - vom Staat im Schwerbehindertenausweis bestätigt wurde, dass er die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr erfüllt (Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 RGebStV Rn. 3). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 Buchst. a RGebStV die Berechtigten von Leistungen übersehen worden sein könnten, die Ansprüche auf deren Gewährung bewusst nicht geltend machen, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der betreffende Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, dass der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 1. März 2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist (vgl. zum Fall von den im RGebStV nicht berücksichtigten Wohngeldempfängern, VGH Mannheim, Urteil vom 15. Januar 2009 - VGH 2 S 1949/08 -). Im Übrigen ist § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen nicht durch Auslegung oder auch Analogie erweiterbar (Gall/Siekmann, a.a.O. Rn. 11).

16

4. Auch der von der Klägerin geltend gemachte Befreiungsanspruch nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist unbegründet. Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV kann gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

17

a) Der Begriff des "besonderen Härtefalls" wird im RGebStV nicht näher umschrieben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter im vorliegenden Zusammenhang ein Fall zu verstehen, der den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten Fällen weitgehend ähnlich ist und in dem es deshalb als nicht hinnehmbar erscheint, eine Gebührenbefreiung zu versagen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juli 2006 - OVG 12 LC 87/06). Der Wortlaut weist somit in die Richtung, dass "besondere" Fälle erfasst werden sollen, die beispielsweise in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht katalogisiert sind oder unter keinen Katalogtatbestand passen.

18

b) Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass ergänzend zu dem Katalog von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 RGebStV nach § 6 Abs. 3 RGebStV für die Rundfunkanstalten die - früher in § 2 BefrVO geregelte - Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten bleiben sollte. Ein besonderer Härtefall liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gegeben sind, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann.

19

§ 6 Abs. 3 RGebStV enthält nach der Absicht des Gesetzgebers aber keine allgemeine Härte-Auffangklausel. Nicht gemeint sind von vornherein diejenigen Fälle, die vom Normbereich des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst werden. Dies trifft aber auf die Klägerin zu, deren Lebenssituation wahlweise unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 5 Buchst. a RGebStV fällt und deshalb auch nur dort entschieden werden kann. Raum für eine Härtefall-Entscheidung nach § 6 Abs. 3 RGebStV ist darüber hinaus nicht.

20

c) Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck spricht gegen den Befreiungsanspruch der Klägerin. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 5 Buchst. a RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht die dort genannten Empfänger von Hilfeleistungen befreit; die Voraussetzungen für die Befreiung sind durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 RGebStV), auf dessen Gültigkeitsdauer die Befreiung zu befristen ist (§ 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV). Daraus folgt, dass die bloße Einkommensschwäche als solche im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führt. Die vertragschließenden Länder strebten mit dem nun geltenden Gebührenstaatsvertragsrecht eine Erleichterung des Verfahrens an, um die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen (auch) der Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens zu vermeiden. Durch § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sollte für den einkommensschwachen Personenkreis eine "bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit" eröffnet werden, wobei die Befreiungstatbestände abschließend und die Rundfunkanstalten bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden sein sollten.

21

Der erkennende Senat hat angesichts dieses Normzwecks, der in dem geltenden § 6 RGebStV klar zum Ausdruck kommt, entschieden, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden. Auch ohne eine allgemeine Begriffsbestimmung der "besonderen Härte" ist eindeutig, dass das bloße Bestehen eines gegenüber dem Sozialhilfeträger noch nicht geltend gemachten Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalles unter Berücksichtigung des auf Entlastung der Rundfunkanstalten zielenden Normzwecks nicht erfüllen kann (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

22

Die "besondere Härte" in § 6 Abs. 3 RGebStV betrifft einen Fall, der nicht von der Typologie des § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst wird. Sofern bei einer Gebührenpflichtigen eine soziale oder ökonomische Härte eintritt, die zwar unter die Fallgruppen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV fällt, die diese aber nicht zur behördlichen Prüfung stellt, kann es auch keinen Bescheid geben, der ihre Situation erfasst, so dass eine bescheidabhängige - d.h. von einem Bescheid einer Sozialbehörde - Entscheidung der Landesrundfunkanstalt nicht möglich ist. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder die für sie handelnde Gebühreneinzugszentrale das Vorliegen eines Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV gewähren wollte (OVG Magdeburg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - OVG 3 L 417/08 -).

23

5. Das gefundene Ergebnis verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsgebot (a)) und den Gleichbehandlungsgrundsatz (b)).

24

a) Dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) tragen die Befreiungstatbestände des § 6 RGebStV offenkundig dadurch Rechnung, dass sie einkommensschwachen Personen die Möglichkeit einer "bescheidgebundenen" Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einräumen (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7). Auch im Hinblick auf das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum ist die o.g. Regelung des § 6 RGebStV nicht zu beanstanden, da die aktuellen Regelsatzleistungen nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichgesetzt werden können (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - OVG 4 PA 101/07 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - BVerwG 5 B 82.97 - Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 18 = NVwZ 1999, 669, zur Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG).

25

b) Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass die in § 6 Abs. 1 RGebStV enthaltene sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbefreiung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Was den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betrifft, verlangt dieser erkennbar nicht, den Empfängern von Sozialhilfe solche Personen gleichzustellen, denen Sozialhilfe zustände, falls sie sie beantragen würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, falls seine Auswahl sachgerecht ist. Dabei ist er - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und diese nicht sehr intensiv belasten (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318 f.> und vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182 f.>, jeweils m.w.N.). Danach ist es nicht zu beanstanden, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 RGebStV die Rundfunkgebührenbefreiung für einkommensschwache Personen an die Vorlage eines Sozialhilfebescheides knüpft. Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten Unterschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie - anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden - nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Der Wegfall der früher vorhandenen Möglichkeit, Gebührenbefreiung zu erlangen, ohne die betreffende Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, belastet nur den relativ kleinen Personenkreis, der diese Leistung nicht in Anspruch nehmen will, obwohl sie ihm zusteht. Auch für diese Personen ist die Belastung, die darin besteht, dass sie die Gebührenbefreiung nicht einzeln, sondern nur als Teil eines "Gesamtpakets" in Anspruch nehmen können, überschaubar. Sie ist in Anbetracht der den Gebührenzahlern zugutekommenden Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen und gebietet deshalb von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles (Beschluss vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - a.a.O. Rn. 7).

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

(1) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1.
die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.
deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.