Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 11. Dez. 2014 - 4 K 777/14.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:1211.4K777.14.NW.0A
bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. November 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten.

2

Er ist zu 3/7 Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung Ludwigshafen bzw. Oppau. Das Grundstück ist mit zwei Eigentumswohnungen bebaut, die die Hausnummern A-Straße 10 und 12 tragen. Der Kläger bewohnt das Anwesen A-Straße 10 alleine; in dem Wohngebäude A-Straße 12 wohnt die fünfköpfige Familie B. Seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft um das Jahr 2000 entsorgte diese ihre Abfälle über ein Restabfall- und ein Bioabfallbehältnis (Fassungsvermögen jeweils 120 Liter). Zu Abfallentsorgungsgebühren wurde immer nur die Familie B herangezogen, zuletzt mit Bescheid vom 30. Januar 2012 in Höhe von 220,31 € für das Jahr 2012 für das Anwesen „A-Straße 12“. Der Kläger beteiligte sich an diesen Kosten jeweils durch Zahlung an die Familie B.

3

Am 15. November 2012 stellte die Beklagte dem Kläger gegen dessen Willen ein eigenes Restabfall- und Bioabfallbehältnis zur Verfügung und zog ihn mit Bescheid vom 26. November 2012 unter der Adresse „A-Straße 10“ erstmals zu Abfallentsorgungsgebühren für den Zeitraum vom 1. November - 31. Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 32,94 € heran. Der Gebührenfestsetzung wurden zugrunde gelegt: Eine zeitanteilige Grundgebühr von 12,33 € für 1 Restabfallbehälter mit 80 Liter, 5 Leerungen des Restabfallbehälters zu 2,43 € / Leerung (zeitanteilige Leistungsgebühr), 6 Leerungen des Bioabfallbehälters mit 80 Liter zu 1,41 € / Leerung (Leistungsgebühr; zeitanteilig).

4

Gegen den genannten Gebührenbescheid legte der Kläger am 28. November 2012 Widerspruch mit der Begründung ein, das Grundstück sei seit Beginn der Eigentümergemeinschaft vor 15 Jahren an die Abfallentsorgung angeschlossen. Die Aufstellung weiterer Abfallbehälter sei von ihm nicht beantragt worden und auch nicht notwendig. Er sei zusammen mit seinem Miteigentümer gemäß § 1 Abs. 3 Abfallgebührenordnung – AGO – Gesamtschuldner und könne nicht als Einzelschuldner von Abfallgebühren herangezogen werden. Der Abfallgebührenbescheid werde daher auch schon seit Jahren an den Wohnungseigentumsverwalter gesandt.

5

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit dem Kläger am 9. August 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 zurück. Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss aus, die Abfallbeseitigungsgebühr sei zu Recht festgesetzt worden. Nach der Abfallwirtschaftssatzung – AWS – der Beklagten seien die privaten Haushaltungen verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen und die Abfälle von der Stadt entsorgen zu lassen. Nach § 4 Abs. 3 AWS sei ein „Grundstück“ im Sinne der AWS ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bilde. Als Regelbeispiel für eine wirtschaftliche Einheit sei in dieser Vorschrift der Fall genannt, dass dem „Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet“ eine Hausnummer zugeteilt sei. So liege der Fall hier. Zwar sei der Kläger nur Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... Diesem Miteigentumsanteil sei jedoch eine eigene Hausnummer zugeteilt, was den Miteigentumsanteil zu einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der AWS mache und diese dem Anschluss- und Benutzungszwang der Satzung unterwerfe. Dies sei in der Vergangenheit seitens der Beklagten übersehen und im November 2012 durch Aufstellung je eines 80 Liter-Restabfall- und Bioabfallbehälters korrigiert worden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 7 AWS sei dies das Mindestvolumen, das vom Anschlusspflichtigen vorzuhalten sei. Die Höhe der Abfallgebühr sei zutreffend berechnet worden.

6

Soweit der Kläger auf § 1 Abs. 3 AGO verweise, könne er damit nicht durchdringen. Danach seien Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Wie oben ausgeführt, entfielen die festgesetzten Benutzungsgebühren jedoch gerade nicht auf das gemeinsame Grundstück, sondern auf die jeweiligen selbstständigen, mit einer eigenen Hausnummer versehenen wirtschaftlichen Einheiten.

7

Der Kläger hat am 2. September 2014 Klage erhoben und verweist auf seine bisherige Begründung.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid vom 26. November 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 6. November 2013 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 6. November 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

15

Die Beklagte kann sich für die Erhebung der Abfallbeseitigungsgebühren nicht auf § 5 Abs. 2 des zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids noch gültigen Landesabfallwirtschaftsgesetzes – LAbfWAG – i.V.m. § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. § 1 ff. der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren in der Abfallentsorgung (Abfallgebührenordnung) – AGO – stützen. Denn die Voraussetzungen für die Erhebung einer gesonderten Abfallbeseitigungsgebühr für das Anwesen A-Straße 10 in Ludwigshafen sind vorliegend nicht gegeben.

16

Nach den genannten Regelungen erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallentsorgungseinrichtung Gebühren durch den Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 AGO ist Gebührenschuldner derEigentümer des angeschlossenen Grundstücks; bei mehreren Eigentümern sind diese Gebührenschuldner. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 AbgabenordnungAO – sind nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AGO die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft Gesamtschuldner der auf ihrgemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren.

17

Die Beklagte ist zwar nicht gehindert, trotz der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (s. § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz – WEG –) den Kläger als Gesamtschuldner für die Abfallbeseitigungsgebühren auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 – 10 B 65/05 –, NJW 2006, 791; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris). Der Kläger ist nicht nur Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ..., sondern gleichzeitig Miteigentümer des genannten Grundstücks. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 WEG, wonach Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum ist, zu dem es gehört. Die einzelnen Wohnungseigentümer sind somit Sondereigentümer der einzelnen Wohnungen und Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks; sie nehmen die benutzungsgebührenpflichtige gemeindliche Einrichtung Abfallentsorgung in Anspruch (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris ).

18

Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Dem Wesen der Gesamtschuld entsprechend steht es im Ermessen des Gläubigers, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Die Beklagte ist daher grundsätzlich nicht gehindert, die beiden Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe des auf das Grundstück Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen entfallenden vollen Gebührenbetrages heranzuziehen. Die Erfüllung des in Anspruch genommenen Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt jedoch schuldbefreiend für den anderen Gesamtschuldner (vgl. Klein, Abgabenordnung, 11. Auflage 2012, § 44 Rn. 16).

19

Vorliegend hat die Beklagte den weiteren Miteigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen, Herrn B, als zustellungsbevollmächtigten Adressaten der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Jahr 2012 bereits als Gesamtschuldner in Höhe von 220,31 € herangezogen. Dieser Betrag beinhaltet eine Jahresgrundgebühr in Höhe von 92,45 € für ein 120 Liter Restabfallbehältnis. Dieses Behältnis ist für die insgesamt sechs Bewohner des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in Ludwigshafen ausreichend bemessen (s. § 14 AWS: Regelvorhaltevolumen 15 Liter/Einwohner/Woche = 90 Liter). Die Zahlungen von Herrn B hatten schuldbefreiende Wirkung für das gemeinschaftliche Grundstück und damit auch für den Kläger.

20

Da die Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2012 bei der Beklagten keine weiteren Abfallbehältnisse angefordert hatte, war die Beklagte nicht befugt, im November 2012 weitere Forderungen für die Monate November und Dezember 2012 für das Anwesen „A-Straße 10“ in Ludwigshafen zu erheben.

21

Soweit die Beklagte einwendet, Herr B und der Kläger wohnten in zwei eigenständigen Gebäuden mit eigenen Hausnummern und müssten daher abgabenrechtlich so behandelt werden, wie wenn sie auf zwei verschiedenen Grundstücken lebten, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Bei den dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Abfallbeseitigungsgebühren handelt es sich um grundstücksbezogene Benutzungsgebühren. Zwar sieht das 1996 in Kraft getretene und hier einschlägige Kommunalabgabengesetz keine eindeutige Regelung zum grundstücksbezogenen oder personenbezogenen Charakter einer Benutzungsgebühr vor (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10314/14.OVG –, juris). Die Beklagte hat sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 AGO jedoch für die Grundstücksbezogenheit der Abfallbeseitigungsgebühren entschieden, denn danach ist, wie bereits ausgeführt, „der Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks“ Gebührenschuldner. Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer Gesamtschuldner der auf ihr „gemeinschaftliches Grundstück“ entfallenden Benutzungsgebühren. Maßgebend für die Gebührenerhebung ist daher das Grundstück.

22

Für das Beitrags- und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, aufgrund dessen die Abfallgebührenordnung der Beklagten erlassen wurde, ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, entscheidend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2003 – 12 B 10234/03.OVG –, ESOVGRP und Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10 –, LKRZ 2011, 237; VG Trier, Urteil vom 13. November 2001 – 2 K 215/01.TR –, ESOVGRP). Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt (§ 3 Abs. 1 GrundbuchordnungGBO –) oder einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer (§ 4 GBO i. V. m. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der GrundbuchordnungGBV – eingetragen ist. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren – und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2003 – 12 B 10234/03.OVG –, ESOVGRP und Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 10959/10 –, LKRZ 2011, 237; VG Trier, Urteil vom 13. November 2001 – 2 K 215/01.TR –, ESOVGRP; Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris). Unter diesem Blickwinkel ist die Zerlegung eines Buchgrundstücks in mehrere Grundstücke beispielsweise gerechtfertigt, wenn einzelne, genau bestimmbare Grundstücksteile aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse nicht einheitlich, sondern nur unterschiedlich genutzt werden können (vgl. VG Trier, Urteil vom 13. November 2001 – 2 K 215/01.TR –, ESOVGRP).

23

Vorliegend ist ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff nicht angezeigt. Zwar hat die Beklagte in § 4 Abs. 3 AWS den Grundstücksbegriff eigenständig definiert. Danach ist ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine Hausnummer zugeteilt ist. Ohne näher darauf einzugehen, ob diese vom formellen Grundstücksbegriff abweichende Definition in § 4 Abs. 3 AWS rechtlich zulässig ist, gilt sie nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut („im Sinne dieser Satzung“) nur für die Abfallwirtschaftssatzung. Entgegen der Ansicht der Beklagten folgt daraus nicht unweigerlich, dass diese Definition auch im Rahmen der Abfallgebührenordnung Anwendung findet. Jedenfalls trifft die Abfallgebührenordnung in § 1 Abs. 3 Satz 3 in Bezug auf die Gebührenschuldnerschaft für eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine eindeutige (speziellere) Regelung, indem dort ausgeführt wird, dass die WohnungseigentümerGesamtschuldner der auf ihr „gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren sind.

24

§ 1 Abs. 3 Satz 3 AGO knüpft damit an die Regelungen des § 1 WEG an. Nach dessen Abs. 2 ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folgt für das Wohnungseigentum, dass nicht dieses in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil der einzelnen Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2008 – 2 S 1500/06 –, juris m.w.N.). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2008 – 2 S 1500/06 –, juris; Bay.VGH, Urteil vom 17. Juli 2003 – 4 B 99.501 –, NVwZ-RR 2004, 145). Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.

25

Auch die Regelung des § 7 Abs. 7 KAG spricht dafür, dass grundstücksbezogene Abfallbeseitigungsgebühren im Falle von Wohnungseigentum für das gesamte Buchgrundstück zu erheben sind und nicht ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung auf das Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer als selbstständige wirtschaftliche Einheiten abgestellt werden kann. Nach der genannten Vorschrift ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück. Dies kann nur das Buchgrundstück sein, weil die öffentliche Last im Sinne des § 7 Abs. 7 KAG ein öffentlich-rechtlich begründetes Grundpfandrecht darstellt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris). Sie verpflichtet auch den Grundstückseigentümer, wegen der Gebührenforderung die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu dulden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO). Eine solche Vollstreckung kann jedoch grundsätzlich nur in das Buchgrundstück als Ganzes, nicht aber in Teilflächen erfolgen. Gemäß § 59 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erfolgt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen jedoch ausschließlich Buchgrundstücke sowie die in § 864 Abs. 1 ZivilprozessordnungZPO – näher bezeichneten grundstücksgleichen Rechte und Gegenstände sowie deren (ideelle) Bruchteile, nicht jedoch reale Grundstücksteile. Unter die grundstücksgleichen Rechte im Sinne des § 864 Abs. 1 ZPO ist auch das Wohnungseigentum einzuordnen (s. Eickmann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 864 Rn. 19).

26

Für die öffentliche Last gemäß § 7 Abs. 7 KAG gilt nichts anderes als für Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. Bürgerliches GesetzbuchBGB –, die nur für Buchgrundstücke, nicht aber für deren Teilflächen bestellt werden können (Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 B 93.2355 –, NVwZ-RR 1997, 731, 731). Für Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. BGB ergibt sich dies u. a. aus § 7 Abs. 1 GBO. Danach ist, wenn ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden soll, diese Teilfläche zunächst abzuschreiben und als selbstständiges Grundstück im Grundbuch einzutragen. Nur bei Dienstbarkeiten ist gemäß § 7 Abs. 2 GBO die Abschreibung nicht zwingend, weil diese Rechte am Rechtsverkehr nicht in dem Maße teilnehmen wie andere dingliche Rechte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17. Februar 2012 – I-2 Wx 19/12, 2 Wx 19/12 –, juris). Zwar ist die öffentliche Last gemäß § 7 Abs. 7 KAG als Grundpfandrecht im Grundbuch nicht eintragungsfähig (§ 54 GBO). Sie begründet aber ebenso wie Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. BGB die Pflicht des Eigentümers, die Zwangsvollstreckung in sein Buchgrundstück zu dulden (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16. Juli 2014 – 5 A 753/12 –, juris und zur Grundschuld BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 – V ZR 215/09 –, NJW 2011, 451). So wie Grundpfandrechte im Sinne der §§ 1113 ff. BGB nur für Buchgrundstücke bestellt werden können, kann deshalb die öffentliche Last gemäß § 7 Abs. 7 KAG nur für Buchgrundstücke entstehen.

27

Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang auch nicht die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2014 geäußerte Auffassung, es bestehe die Notwendigkeit, den Grundstücksbegriff in der städtischen Satzung abweichend vom Begriff des Buchgrundstücks zu definieren, um den Besonderheiten in Wohnungseigentumsanlagen zu begegnen. Die Beklagte, die in § 14 AWS Regelungen getroffen hat über das Vorhalten und Benutzen der Abfallbehältnisse, könnte diese Bestimmung modifizieren und die Zuteilung von Abfallbehältervolumen für ein Grundstück an den dort vorhandenen Haushalten orientieren (vgl. z.B. § 4 Abs. 6 der Abfallgebührensatzung des Landkreises Mayen-Koblenz vom 18. Dezember 2002 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15. November 2013, https://www.kvmyk.de/kv_myk/ Landkreis%20MYK/Kreisrecht/ Satzung_ Gebuehren_Abfallentsorgung_ab_2014.pdf).

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32,94 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

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(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

12345678910111213141516

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.



Tenor

§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 18. Dezember 2009 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der betreffende Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen mehrere für die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren relevante Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2009 (im Folgenden: SRS).

2

Die Satzung wurde am 14. Dezember 2009 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. In derselben Sitzung beschloss der Rat - im Hinblick auf die am 28. November 2009 in Kraft getretene geänderte Fassung des § 7 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO - die Änderung der Hauptsatzung (im Folgenden: HS). Nach der geänderten Fassung des § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HS - im Folgenden: HS n.F. -, die nach Art. 2 der Änderungssatzung am 28. Dezember 2009 in Kraft trat, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, die durch einen Beschluss des Stadtrats zu bestimmen ist. In Übereinstimmung mit der bereits zuvor in der Hauptsatzung getroffenen Regelung benannte der Stadtrat die Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - als maßgebliches Bekanntmachungsorgan. Sowohl die Neufassung der Straßenreinigungssatzung als auch die Änderung der Hauptsatzung wurden am 23. Dezember 2009 in dieser Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

3

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin und wurden auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung vom 18. Dezember 2009 für das Jahr 2010 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen.

4

Zur Begründung ihres am 23. August 2010 gestellten Normenkontrollantrags tragen sie vor:

5

Da die Änderung der Hauptsatzung spätestens zum 28. Dezember 2009, also vor der Rechtswirksamkeit der Straßenreinigungssatzung in Kraft getreten sei, hätte diese nach den Vorschriften der geänderten Hauptsatzung bekannt gemacht werden müssen. Die Straßenreinigungssatzung knüpfe zudem entgegen § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes - LStrG - an das Flurstück und nicht das Buchgrundstück an. Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin den Begriff der wirtschaftlichen Einheit aus ihrer Satzung herausgenommen habe. Der für die Gebührenerhebung festgelegte fiktive Frontmetermaßstab sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch werde in der Satzung nicht definiert, was unter der oder den der zu reinigenden Straße zugekehrten Grundstücksseite bzw. -seiten zu verstehen sei. Das werde ausschließlich durch die Projektionen der Antragsgegnerin deutlich, die aber nicht mit den Gebührenbescheiden versandt worden seien. Das Projektionsverfahren führe im Übrigen in zahlreichen Fällen zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen und zu erheblichen Gebührenerhöhungen.

6

Die normierten Gebührensätze begegneten ebenfalls durchgreifenden Bedenken. So orientiere sich der Kostenanteil für das öffentliche Interesse an der jeweiligen Reinigungsklasse, der die betreffende Straße zugeordnet sei, und somit ausschließlich an der Reinigungshäufigkeit. Die K… Straße im Bereich des Antragstellers zu 3) sei willkürlich in die Reinigungsklasse S-2 eingestuft worden, wenn man ihre Verkehrsbedeutung mit anderen Straßen vergleiche, die zur Reinigungsklasse B-2-1 gehörten. Zudem habe man bei der Gebührenkalkulation Kosten für die Papierkorbleerung berücksichtigt, obwohl sie nicht der Straßenreinigung zugeordnet werden könnten. Darüber hinaus seien nicht nachvollziehbare sonstige Kosten in Höhe von 312.626,00 € und weitere interne Verrechnungen beziehungsweise Umlagen in Höhe von 316.434,00 € in die Kalkulation einbezogen worden. Die dabei berücksichtigten Projektionsmeter seien unzutreffend ermittelt worden. Da mittlerweile 400 von ca. 6.000 Bescheiden aufgehoben worden seien, müsse man davon ausgehen, dass die ursprünglichen Annahmen in der Kalkulation unzutreffend gewesen seien.

7

Die Antragsteller beantragen,

8

§ 2 Abs. 1, §§ 11 bis 13 sowie die Anlage zur Satzung der Antragsgegnerin über die Reinigung öffentlicher Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 18. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung trägt sie vor:

12

Sowohl die Änderung der Straßenreinigungssatzung als auch die Änderung der Hauptsatzung seien am 23. Dezember 2009 zu Recht nach den Vorschriften der „alten Hauptsatzung“ bekannt gemacht worden, da deren Änderung erst am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten sei. Die Rechtmäßigkeit des Projektionsverfahrens habe die Rechtsprechung bislang gebilligt. Die diesbezüglichen Regelungen der Satzung seien in sich widerspruchsfrei und führten nicht zu willkürlichen Ergebnissen. § 2 Abs. 1 SRS knüpfe auch zu Recht an das Flurstück als entscheidende Bezugsgröße an. Das vermeide Schwierigkeiten und Unklarheiten, die beim Abstellen auf das Buchgrundstück entstünden, und führe auch zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der Gebührenbemessung im konkreten Einzelfall. Abweichende Gebührenhöhen ergäben sich lediglich in verhältnismäßig wenigen Fällen.

13

Die Straßen seien unter Zuhilfenahme des Qualitätsbemessungssystems “INFA-DSQS“ den unterschiedlichen Reinigungsklassen zugeordnet worden. Man habe sich unter Abwägung aller Einflüsse auf eine den Bedürfnissen entsprechende notwendige Anzahl von Reinigungsklassen beschränkt. Die K... Straße habe zunächst der Reinigungsklasse S-3 gehört, sei aufgrund nachträglicher Überprüfungen jedoch in die Klasse S-2 zurückgestuft worden.

14

Dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werde in der Satzung hinreichend Rechnung getragen. Angesichts der Vielzahl von Reinigungsklassen, bei deren Ausgestaltung auch die Bedeutung des innerörtlichen und überörtlichen Verkehrs eingeflossen sei, reiche die Staffelung des öffentlichen Anteils entsprechend diesen Reinigungsklassen aus. Im Übrigen sei Kaiserslautern angesichts seiner Lage und der in der Umgebung vorhandenen Bundesautobahnen typischerweise eher einem Zielverkehr ausgesetzt als vergleichbare Städte. Eine weitere Staffelung führe lediglich in einer geringen Zahl von Fällen zu Gebührenveränderungen.

15

Die Gebührenmeter seien unter Einsatz eines Datenverarbeitungsprogramms zwischen März und September 2009 ermittelt worden. Der Einsatz einer überarbeiteten Programmversion habe gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der Gebührenmeter sachgerecht ermittelt worden sei bzw. nur sehr geringfügige Abweichungen zu verzeichnen seien. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehörten auch die Kosten der Papierkorbleerung zur Straßenreinigung. Die übrigen beanstandeten Kostenpositionen seien ebenfalls zu Recht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden.

16

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er hat in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen die § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 SRS richtet. Im Übrigen ist er unbegründet.

I.

18

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Landesstraßengesetzes - LStrG - kann eine Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an eine Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - durch Satzung ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Kommunalabgabengesetz - insbesondere § 7 Abs. 1 KAG -, so dass die dort normierten Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren vorliegen müssen. Dabei ist zu beachten, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 LStrG eine Inanspruchnahme der Straßenreinigung durch den in Satz 2 genannten Personenkreis fingiert, da sie grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG durch die Gemeinde als ihr obliegende eigene Pflicht durchgeführt wird (OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01.OVG -, AS 29, 245 m.w.N.).

19

Mit der genannten gesetzlichen Regelung ist es nicht zu vereinbaren, dass die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Satzung mit ihren Bestimmungen zur Straßenreinigungsgebühr an das Flurstück statt an das Buchgrundstück anknüpft (II.). Darüber hinaus ist die Festlegung der Gebührensätze insoweit rechtsfehlerhaft, als sich der auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil ausschließlich an der Zuordnung der betreffenden Straßen zu den unterschiedlichen Reinigungsklassen orientiert (III.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Straßenreinigungssatzung jedoch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (IV.). Keine Bedenken bestehen auch gegen die Regelungen zum fiktiven Frontmetermaßstab in Verbindung mit dem Projektionsverfahren (V.), die Klassifizierung der von der Antragsgegnerin zu reinigenden Straßen (VI.) sowie die den Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation (VII.).

II.

20

Durchgreifenden Bedenken begegnet die für die Ermittlung der maßgeblichen Gebührenmeterlänge bedeutsame Regelung des § 2 Abs. 1 SRS, wonach „jedes Flurstück gemäß Grundbuch“, also jedes im Grundbuch aufgeführte Flurstück, als Grundstück im Sinne der Straßenreinigungssatzung anzusehen ist. Das steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG.

21

1. § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG (vgl. mit ähnlicher Formulierung auch § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - StrReinG NRW - und § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG -, jeweils wiedergegeben in juris) knüpft erkennbar an den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, mithin an den Begriff des Buchgrundstücks an (OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 PA 306/05 -, NVwZ-RR 2006, 721; Bitterwolf-de Boer, in: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (Praxis der Kommunalverwaltung, Band L 12 RhPf), § 17 Anm. 4.4.4.; ders.: Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, S. 80; Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 6 Rn. 425). Darunter ist ein räumlich abgegrenzter, nämlich katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblattes geführt wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. September 2006 - 6 A 10724/06.OVG -, AS 33, 327 [329] und vom 23. November 2010 - 6 A 10765/10.OVG - m.w.N.).

22

Diese Auslegung von § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der von der Heranziehung der Eigentümer und Besitzer von „Grundstücken“ zu den Kosten der Straßenreinigung spricht, ohne diesen Begriff zu definieren. Er deutet darauf hin, dass entsprechend dem beispielsweise im Beitragsrecht allgemein üblichen Verständnis (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. September 2006 und 29. November 2010, a.a.O.) der Begriff des Buchgrundstücks gemeint ist. Hierfür spricht zudem die Bezugnahme der gesetzlichen Regelung auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Danach besteht nämlich kein Zweifel daran, dass es sich bei der Straßenreinigungsgebühr um eine als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhende grundstücksbezogene Gebühr handelt (§ 7 Abs. 7 KAG, Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., Anm. 4.4., ders., Straßenreinigung, a.a.O., S. 81). Damit ist ersichtlich das Grundstück als Ganzes gemeint, nicht lediglich das einzelne Flurstück, das möglicherweise gemeinsam mit anderen ein Buchgrundstück bildet. Nur dieses Verständnis entspricht im Übrigen der einhelligen Rechtsprechung zum Kommunalabgabengesetz.

23

Dieses Regelungsverständnis schließt ist es allerdings bei der Festsetzung einer Straßenreinigungsgebühr ebenso wenig wie etwa bei der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag (vgl. die Nachweise bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 5 ff.) aus, in eng begrenzten Ausnahmefällen vom Begriff des Buchgrundstücks abzuweichen, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist (OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989, a.a.O.; Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O. Anm. 4.4.4; ders.:, Straßenreinigung, a.a.O., S. 80). Die angegriffene Satzungsbestimmung sieht jedoch nicht nur hinsichtlich besonders gelagerter Ausnahmefälle von der Anknüpfung an das Buchgrundstück ab, sondern bestimmt das Flurstück generell zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Straßenreinigungsgebühr.

24

2. Die Anknüpfung an das Flurstück kann in den Fällen, in denen ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, auch praktische Auswirkungen auf die nach der Projektionsmethode zu ermittelnden Gebührenmeter (§ 10 Abs. 1, UAbs. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 SRS vgl. unten V.) haben. Grenzen die zu einem Buchgrundstück gehörenden Flurstücke nicht jeweils an die maßgebliche Straße an, verlaufen ihre Seitengrenzen nicht jeweils senkrecht zur Straßenmitte, oder ist ihre längste parallel zur Straßenmitte verlaufende Ausdehnung länger als ihre Grenze zur Straße, kann die Summe der für die einzelnen Flurstücke gesondert ermittelten Gebührenmeter unter Umständen ein Vielfaches der für das Buchgrundstück als Ganzes zu ermittelnden Gebührenmeter betragen.

25

Ebenso kann die Frage, ob das betreffende Grundstück im Sinne des § 17 Abs. 3 LStrG bzw. § 2 Abs. 2 SRS im Sinne des Straßenreinigungsrechts durch eine Straße erschlossen ist, oder ob möglicherweise sogar eine Mehrfacherschließung durch verschiedene Straßen erfolgt, durchaus unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem, ob man hierbei auf das Buchgrundstück oder auf das einzelne Flurstück abstellt.

26

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Anknüpfung an das Flurstück nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Fällen im Ergebnis zu einer anderen Gebührenfestsetzung führt als bei der Anknüpfung an das Buchgrundstück. Zwar ist etwa im Beitragsrecht anerkannt, dass eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung nicht zu beanstanden ist, wenn die zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 Prozent ausmachen (OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08 -, AS 36, 195). Eine solche Pauschalierungsbefugnis kann der Gemeinde jedoch lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zustehen. Durch § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG hat aber der Gesetzgeber selbst den gemeindlichen Gestaltungsspielraum dahingehend eingeschränkt, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr grundsätzlich am Buchgrundstück anzuknüpfen hat.

27

3. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abkehr von der grundsätzlichen Anknüpfung an das Buchgrundstück.

28

Besonderen Grundstückszuschnitten, wie etwa im Fall der Zusammenfassung mehrerer nicht aneinander grenzender Flurstücke zu einem Buchgrundstück, oder dem Bedürfnis nach der Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bzw. der gesonderten Veranlagung von Teilflächen eines Buchgrundstücks kann im Rahmen der im Einzelfall möglichen Ausnahmen Rechnung getragen werden. Vergleichbare Problemfälle werden im Übrigen auch nicht durch das grundsätzliche Abstellen auf das Flurstück vermieden. Vielmehr liegt es nahe, dass sich insbesondere die Frage, ob mehrere Teilflächen ausnahmsweise als wirtschaftliche Einheit zu veranlagen sind, sogar häufiger stellen wird als bei der Anknüpfung an das Buchgrundstück. Eine solche Handhabung ist im Übrigen auch nach Wegfall des § 26 Abs. 3 KAG 1986 nach wie vor in Fällen denkbar, in denen es nach Sinn und Zweck des Gebührenrechts gröblich unangemessen wäre, am grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff festzuhalten (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 11951/97.OVG -, KStZ 1998, 158).

29

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenfestsetzung für Buchgrundstücke mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden ist als für Flurstücke. Selbst wenn man gemäß den Darlegungen der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sie über das Informationssystem PoliGIS ungehindert auf die flurstücksbezogenen Katasterdaten zugreifen kann, benötigt sie darüber hinaus Informationen aus dem Grundbuch, um die aktuellen Eigentümer oder möglicherweise heranzuziehende dinglich Berechtigte (vgl. § 11 Abs. 7 SRS) - sofern sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG Besitzer des Grundstücks sind (Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., § 17 Anm. 4.3) - zu ermitteln. Dass es mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein könnte, zusätzlich nachzuprüfen, welche Flurstücke zu einem Buchgrundstück verbunden sind, ist nicht nachvollziehbar. Anscheinend verfügt die Antragsgegnerin auch über die entsprechenden Informationen, da sie vorträgt, lediglich 3,2 Prozent der erfassten 5.871 Buchgrundstücke bestünden aus mehreren Flurstücken. Legt man diese Zahlen zugrunde, kann die Anknüpfung an das Flurstück schon allein aus diesem Grund allenfalls eine geringfügige Entlastung bei der Gebührenfestsetzung bewirken.

30

4. Die Beklagte kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, die Straßenreinigungssatzung der Stadt M... beinhalte ebenfalls eine mit § 2 Abs. 1 SRS vergleichbare Regelung, die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2006 (a.a.O.) nicht beanstandet worden sei. In dieser Entscheidung wird das Abstellen auf das Flurstück anstelle des Buchgrundstücks weder angesprochen noch war diese Frage streitentscheidend. Denn in dem zugrundeliegenden Fall war der angefochtene Gebührenbescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil das betreffende Grundstück von der Straße, für dessen Reinigung eine Gebühr festgesetzt worden war, nicht erschlossen wurde.

31

5. Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 1 SRS hat zunächst lediglich zur Folge, dass an seine Stelle der gesetzliche Grundstücksbegriff nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG tritt (vgl. Stemshorn, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rn. 426). Die Definition des Grundstücksbegriffs gehört nämlich nicht zum notwendigen Inhalt einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., § 17 Anm. 4.4.4), sondern kann unmittelbar der gesetzlichen Regelung entnommen werden. Grundsätzlich ist somit im Rahmen der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin vom Begriff des Buchgrundstücks auszugehen, wobei in Ausnahmefällen mehrere Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können sowie in bestimmten Fällen auch nur ein Teil eines Buchgrundstücks als von der betreffenden Straße erschlossen anzusehen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O).

III.

32

Die in § 13 Abs. 1 SRS enthaltene Festlegung der Gebührensätze ist rechtsfehlerhaft, soweit sich der dabei berücksichtigte auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil gemäß § 11 Abs. 2 SRS ausschließlich an den Reinigungsklassen orientiert, denen die jeweiligen Straßen zugeordnet sind. Beide Vorschriften können daher keinen Bestand haben.

33

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [107] m.w.N.) muss die Gemeinde von den Straßenreinigungskosten den Anteil übernehmen, der dem allgemeinen Interesse an der Straßenreinigung entspricht. Dementsprechend hat der Träger der Straßenreinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. Hinsichtlich der Gewichtung des Allgemeininteresses steht der Gemeinde allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [108]), wobei die Bewertung auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss (OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -). Das Interesse des Durchgangsverkehrs an der Reinhaltung der in Anspruch genommenen Straßen ist jedoch von vornherein geringer zu gewichten als das der Anlieger. Daher ist es selbst bei stark befahrenen Durchgangsstraßen mit 30 Prozent noch angemessen bewertet (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.). Der Satzungsgeber ist grundsätzlich jedoch nicht verpflichtet, nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straßen zu differenzieren, sondern kann sich darauf beschränken, selbst einen ausreichend großen Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung zu tragen (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 1988 - 6 A 86/86 -, AS 22, 109).

34

2. § 13 Abs. 1 SRS legt nach Abzug des in § 11 Abs. 2 SRS ausgewiesenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse entfällt, die Höhe der Straßenreinigungsgebühr je Gebührenmeter entsprechend den Reinigungsklassen fest, denen die von der Antragsgegnerin zu reinigenden Straßen zugeordnet sind. Für die niedrigste Reinigungsklasse B-1 (Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich) beläuft er sich auf 5 %, für die höchste Reinigungsklasse S-7-W (Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege je siebenmal wöchentlich zuzüglich Winterdienst auf den Gehwegen) auf 35 %.

35

In § 11 Abs. 2 SRS heißt es zwar, bei der Bemessung der Gebühren sei ein auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfallender Kostenanteil entsprechend der Verkehrsbedeutung abgesetzt worden. Die insoweit festgesetzten Prozentsätze richten sich jedoch ausschließlich nach den Reinigungsklassen, die sich ganz überwiegend am Reinigungsbedürfnis und nicht an dem Verhältnis zwischen dem Allgemein- und dem Anliegerinteresse orientieren. So werden etwa die Bereiche der P… Straße (Bundesstraße 37), denen nach den vorliegenden Kenndatenblättern die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zukommt, den Reinigungsklassen B-2-1, S-2, S-3 bzw. S-3-W zugeordnet, was einem Anteil des öffentlichen Interesses von 10 % bzw. 15 % entspricht. Das wird ersichtlich dem hohen Anteil des Durchfahrtverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen nicht gerecht. Andererseits werden ausweislich der Kenndatenblätter gerade Bereiche der Fußgängerzone, etwa Teilbereiche der B… Straße oder der Straße „A…f“ der Reinigungsklasse S-7-W zugeordnet und der entsprechende Anteil des öffentlichen Interesses auf 35 % festgesetzt. Berücksichtigt man aber, dass das Aufsuchen nicht nur von Wohn-, sondern auch von Geschäftsgrundstücken zum Anliegerverkehr gehört, erscheint die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit 35 % bei diesen Straßen unangemessen hoch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1986 - 2 A 2806/84 -, KStZ 1986, 236). Die Zuordnung der Straßen zu verschiedenen Reinigungsklassen spiegelt folglich nicht den Anteil des Durchgangsverkehrs an der Straßenreinigung wider.

36

3. Die Antragsgegnerin kann zur Rechtfertigung ihrer Regelung nicht darauf verweisen, es bestehe eine nahezu stetige Relation zwischen der Verkehrsbedeutung einer Straße und ihrer Verschmutzung. Das maßgebliche Verhältnis des öffentlichen Interesses an der Reinigung einer Straße zu dem insoweit bestehenden privaten Interesse ist nämlich unabhängig davon, wie stark eine Straße verschmutzt wird und wie häufig eine Straße folglich zu reinigen ist. Dies belegt sehr deutlich der bereits dargelegte Umstand, dass im Bereich der Antragsgegnerin Durchgangsstraßen deutlich seltener gereinigt werden als etwa die Bereiche von Fußgängerzonen mit sehr hoher Häufigkeit von Straßenreinigungen.

37

Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Antragsgegnerin, sie sei angesichts ihrer Lage und der sie umgebenden Bundesautobahnen in höherem Maße einem Ziel- und Quellverkehr ausgesetzt als vergleichbare Städte, so dass bei einer stärkeren Differenzierung lediglich mit einem geringen Grad von Gebührenveränderungen zu rechnen sei. Denn die Antragsgegnerin hat sich - was nicht zwingend ist, vgl. oben - bezüglich des Anteils des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung für eine Differenzierung zwischen den einzelnen Straßen entschieden. Hierfür gibt aber der Umfang, in dem die Stadt insgesamt einem Durchgangs- bzw. Quell- und Zielverkehr ausgesetzt ist, nichts her. Auf ihre Typisierungsbefugnis kann sie sich in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht berufen, weil sie die Festlegung des auf den Durchgangsverkehr entfallenden Anteils bereits grundsätzlich nicht an dem Verhältnis des öffentlichen zu dem Anliegerinteresse an der Straßenreinigung, sondern an dem erforderlichen Reinigungsumfang ausgerichtet hat.

IV.

38

Entgegen der Auffassung der Antragssteller wurde die Straßenreinigungssatzung am 23. Dezember 2009 in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.

39

Nach § 27 der Gemeindeordnung - GemO - in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO - können Bekanntmachungen der Gemeinde vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen nur im Amtsblatt der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde oder in einer oder mehreren mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen erfolgen, wobei die Gemeinde eine der nach Abs. 1 zulässigen Bekanntmachungsformen in der Hauptsatzung zu bestimmen hat. Nach der bis zum 27. November 2009 geltenden ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GemODVO vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98, im Folgenden: a.F.) waren das Amtsblatt oder die Zeitungen namentlich zu bezeichnen. Aufgrund dieser Vorschriften bestimmte § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin - im Folgenden: HS a.F. - dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - vorzunehmen waren.

40

Nach Art. 1 der Landesverordnung zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 6. November 2009 (GVBl. Nr. 18 vom 27. November 2009, S. 379, im Folgenden: Änderungsverordnung) wurde § 7 Abs. 2 Satz 2 GemODVO a.F. durch § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemODVO (im Folgenden: n.F.) ersetzt. Danach ist in der Hauptsatzung - nur noch - das Amtsblatt namentlich zu benennen, sofern es als Bekanntmachungsform bestimmt wird (Satz 2 n.F.). Bestimmt die Hauptsatzung hingegen eine Zeitung oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform, so hat der Gemeinderat durch - einfachen - Beschluss zu entscheiden, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen zu erfolgen haben, wobei der Beschluss seinerseits in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen ist (Satz 3). Die Änderung trat gemäß Art. 3 der Änderungsverordnung am Tag nach der Veröffentlichung, somit am 28. November 2009 in Kraft. § 16 Abs. 1 HS a.F. entsprach somit seit dem 28. November 2009 nicht mehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F., da er die als Bekanntmachungsorgan vorgeschriebene Zeitung benannt und diese Festlegung nicht einem einfachen Beschuss des Stadtrates vorbehalten hat. Diese Abweichung hat nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 3 GemODVO n.F. jedoch nicht zur Folge, dass § 16 Abs. 1 HS a.F. am 28. November 2009 insoweit unwirksam wurde. Vielmehr blieb sie wirksam, bis sie durch die am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 1 HS ersetzt wurde.

41

§ 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F. ist zwar nach seinem Sinn und Zweck unter anderem darauf ausgerichtet, im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) zu verhindern, dass die für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Zeitungen weiterhin normativ durch gemeindliche Satzungen bestimmt werden. Gegen die Annahme, § 16 Abs. 1 HS sei mit dem Inkrafttreten von § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F. unwirksam geworden, spricht jedoch der Umstand, dass die Änderungsverordnung den Gemeinden keine Frist zur Anpassung ihrer Hauptsatzung an die geänderte Fassung des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemODVO eingeräumt hat. Eine Gemeinde, die wie die Antragsgegnern bislang in ihrer Hauptsatzung eine oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsorgane benannt hatte, hätte im Fall der Unwirksamkeit dieser Festlegung ab dem 28. November 2009 nach § 7 Abs. 2 S. 3, 2. HS GemODVO nur noch den Beschluss des Gemeinderates über die Festlegung der maßgeblichen Zeitung bzw. maßgeblichen Zeitungen öffentlich bekanntmachen können. Erst danach wäre es ihr möglich gewesen, ihre Hauptsatzung an die geänderten Vorschriften anzupassen und gegebenenfalls ein Amtsblatt zum Bekanntmachungsorgan zu bestimmen. Denn die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung hat ebenfalls in der nach § 7 Abs. 2 GemODVO bestimmten Form zu erfolgen (§ 7 Abs. 3 GemODVO). Ein so umständliches Verfahren entspricht ersichtlich nicht der Regelungsintention der Änderungsverordnung.

42

Der Sinn und Zweck der geänderten Verordnungsbestimmungen erfordert es ebenfalls nicht, § 16 Abs. 1 HS a.F. vom 28. November 2009 an als unwirksam zu betrachten. Denn § 7 Abs. 2 S. 2 GemODVO n.F. bezweckt nicht eine größere Rechtssicherheit im Interesse möglicher Adressaten gemeindlicher Rechtsakte, sondern verfolgt allein das Ziel, Dienstleistern, die ebenfalls die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in Zeitungen anbieten, den Marktzugang zu erleichtern. Dazu ist es aber nicht erforderlich, bestehende abweichende Satzungsvorschriften mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 GemODVO als unwirksam anzusehen. Vielmehr genügt die Möglichkeit, die betroffenen Gemeinden erforderlichenfalls im Wege der Kommunalaufsicht zur Anpassung ihrer Hauptsatzungen an die aktuelle Fassung der Verordnung anzuhalten.

43

Nach alledem galt § 16 Abs. 1 HS a.F. also bis zum Inkrafttreten seiner Neufassung am 28. Dezember 2009 weiter, so dass die mit den Normenkontrollanträgen angegriffene Straßenreinigungssatzung am 23. Dezember 2009 durch Bekanntgabe in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde.

V.

44

Gegen die in § 12 Abs. 1 und 2 SRS getroffenen Regelungen zur Bemessungsgrundlage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Danach bemisst sich die Straßenreinigungsgebühr nach den Gebührenmetern, der Zahl der wöchentlichen Reinigungen sowie dem sachlichen Umfang der Straßenreinigung. Die Gebührenmeterlänge entspricht bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) der Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Bei Grundstücken mit besonderem Zuschnitt, etwa mit nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Seitengrenzen, sowie bei Hinterliegergrundstücken gilt als Gebührenmeterlänge grundsätzlich die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

45

1. Die durch diese Regelungen festgelegte Kombination aus fiktivem Frontmetermaßstab und Projektionsverfahren ist rechtlich unbedenklich (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 14. April 1981 - 6 A 44/80 -, AS 18, 359, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01 -, AS 29, 245; Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 10556/09.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 - NVwZ-RR 2002, 599). Er trägt insbesondere dem Bedürfnis Rechnung, auch Hinterliegergrundstücke angemessen an den Kosten der Straßenreinigung zu beteiligen. Da die Antragsteller die Zulässigkeit dieses Gebührenmaßstabs im Grundsatz nicht infrage stellen, wird insoweit von weitergehenden Ausführungen abgesehen.

46

2. Anders als die Antragsteller geltend machen, ist die Ausgestaltung des Projektionsverfahrens in der Satzung auch nicht zu unbestimmt. Zwar wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter den der zu reinigenden Straße zugekehrten Grundstücksseiten zu verstehen ist. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den Vorgaben der Satzung für die Durchführung des Projektionsverfahrens. Der Straße zugewandt sind danach grundsätzlich alle Grundstücksseiten, die von einer auf der Straßenmittellinie zu errichtenden Senkrechten erfasst werden, ohne dass diese Strecke zuvor einen Teil des betreffenden Grundstück schneidet (vgl. auch die Abbildungen bei Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung, a.a.O., S. 89 ff.).

47

Im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass bei gebogenen Straßenverläufen die Errichtung einer Senkrechten auf der - zwangsläufig ebenfalls gebogenen - Straßenmittellinie nicht möglich ist. Insoweit ist die Satzungsregelung nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass bei solchen Straßenverläufen Senkrechten von den äußeren Punkten der zugewandten Grundstücksseiten auf Tangenten zur Straßenmittellinie zu errichten sind.

48

Die Rüge der Antragsteller, die der Straße zugewandten Grundstücksseiten würden ausschließlich durch die Projektion der Antragsgegnerin deutlich, die aber nicht einmal mit den Gebührenbescheiden versandt worden seien, betrifft nicht die Bestimmtheit der Satzung, sondern lediglich die Frage, in welchem Umfang die Ermittlung der Gebührenmeterlänge in den jeweiligen Gebührenbescheiden darzulegen ist.

49

3. Die Rechtmäßigkeit des in der Satzung geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Gebührenmeterlänge wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass es - wie die Antragsteller nachvollziehbar erläutert haben - bei der Umsetzung der Neufassung der Straßenreinigungssatzung im Vergleich zu den Gebührenfestsetzungen in früheren Jahren bei bestimmten Gebührenschuldnern zu erheblichen Gebührenerhöhungen gekommen ist. Die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung bemisst sich nämlich grundsätzlich nicht danach, welche diesbezüglichen Satzungsvorschriften in der Vergangenheit bestanden und wie diese umgesetzt wurden. Vielmehr ist sie allein daran zu messen, inwieweit sie höherrangigen Rechtsvorschriften bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen genügt. Für die Annahme, die Antragsgegnerin sei möglicherweise aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert gewesen, die Vorschriften zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zu ändern, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

50

Im Übrigen ist die gerügte Gebührensteigerung nicht auf das Projektionsverfahren als solches zurückzuführen, da dieses bereits in § 14 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1996 (im Folgenden SRS a.F.) vorgesehen war. Einen wesentlichen Einfluss auf die Gebührenhöhe hat vielmehr der gegenüber der Vorgängerregelung geänderte Grundstücksbegriff. Nach § 2 Ziff. 1 SRS a.F. wurde ein Grundstück nämlich definiert als jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. Demgegenüber knüpft § 2 Abs. 1 SRS nunmehr an das jeweilige Flurstück an, was in manchen Fällen zu einer Vervielfachung der Zahl der Veranlagungsobjekte geführt hat (vgl. hierzu oben, II.).

51

4. Soweit das Projektionsverfahren in Ausnahmefällen aufgrund der Lage oder des Zuschnitts eines Grundstücks zu einem unbilligen Ergebnis führt, ist dem erforderlichenfalls durch einen teilweisen Erlass der Gebühr Rechnung zu tragen (OVG RP, Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 10556/09.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 - NVwZ-RR 2002, 599). Die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Satzungsvorschriften wird hierdurch aber nicht infrage gestellt.

52

Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Grundstück allein deshalb unbillig belastet wird, weil es wegen seiner großen Entfernung zu einer nicht geradlinig verlaufenden Straße auf einen unverhältnismäßig langen Straßenabschnitt zu projizieren ist. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Grundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Flurstücknummer 3646/21 hingewiesen. Dessen der Straße „O…kreisel“ zugewandte Seiten haben ausweislich der vorliegenden Pläne eine Gesamtlänge von ca. 75 Metern. Aufgrund der Biegung der Straße und der Entfernung des Grundstücks zu dieser ergibt die Projektion jedoch eine Gebührenmeterlänge von 193 Metern. Daraus resultiert eine unverhältnismäßig hohe Gebührenbelastung, für die ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist. Der fiktive Frontmetermaßstab verfolgt in Kombination mit dem Projektionsverfahren nämlich lediglich das Ziel, Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken unabhängig davon, inwieweit sie unmittelbar an die Straße angrenzen, angemessen an den Straßenreinigungskosten zu beteiligen. Eine mit der Entfernung zunehmende Mehrbelastung von Hinterliegergrundstücken gegenüber unmittelbar angrenzenden Grundstücken ist hingegen nicht beabsichtigt.

53

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in Fällen der vorgenannten Art bei der Umsetzung der Satzungsregelungen auch der Frage nachzugehen ist, ob ein öffentlicher oder privater Stichweg, an den ein Grundstück grenzt, als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des Straßenreinigungsrechts anzusehen ist, so dass die Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr für die weiter entfernt liegende übergeordnete Straße möglicherweise bereits aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. März 2006, - 7 A 11436/05.OVG -, AS 33, 121; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 - juris).

VI.

54

Die Antragsteller haben gegen die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen im Anhang der Satzung sowie ihre Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenbemessung (§§ 11 Abs. 2, 13 SRS) keine grundsätzlichen substantiierten Einwände erhoben. Die diesbezüglichen umfangreichen Unterlagen des INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen - lassen auch keine Anhaltspunkte für solche grundsätzlichen Zweifel erkennen. Sie lassen vielmehr auf eine in sich folgerichtige Bildung verschiedener Reinigungsklassen schließen, die auf gesicherten und nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruht.

55

Gegen die von den Antragstellern kritisierte Einstufung der K... Straße in die Reinigungsklasse S-2 (Fahrbahn- und Gehwegreinigung durch die Antragsgegnerin je zweimal wöchentlich) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Zuordnung im Einklang mit den für diese Straße ermittelten und auf dem sie betreffenden Datenblatt festgehaltenen Kenndaten nachvollziehbar dargelegt. Der Einwand der Antragsteller, die Einstufung erscheine willkürlich, wenn man die Verkehrsbedeutung der K... Straße mit einem Teil der Straßen vergleiche, für die die Reinigungsklasse B-2-1 (Fahrbahnreinigung zweimal wöchentlich durch die Antragsgegnerin, Gehwegreinigung einmal wöchentlich durch die Anlieger) festgesetzt worden sei, greift nicht durch. Denn die Verkehrsbedeutung einer Straße war, wie aus den Kenndatenblättern des INFA hervorgeht, nur eines unter einer Vielzahl von Kriterien, die für die Festlegung der Reinigungshäufigkeit, des Reinigungsumfangs sowie der Verteilung auf die Antragsgegnerin bzw. die Anlieger ausschlaggebend waren. Somit erscheint es keineswegs sachwidrig, Straßen vergleichbarer Verkehrsbedeutung unterschiedlichen Reinigungsklassen zuzuordnen.

VII.

56

Mit ihren Bedenken gegen die den festgesetzten Gebührensätzen zugrundeliegende Kalkulation (vgl. Blatt 19 der Gerichtsakte) vermögen die Antragsteller gleichfalls nicht durchzudringen.

57

1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gebührenkalkulation zu Recht Kosten für die Papierkorbleerung in Höhe von 125.000,00 € berücksichtigt. Es ist nämlich nicht geboten, den von § 17 Abs. 3 LStrG verwendeten Begriff der Straßenreinigung lediglich im Sinne von „Reinigung der Straßenoberfläche“ zu verstehen (anders OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - m.w.N., NVwZ 1995, 345; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, S. 66 ff.; Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung, a.a.O., S. 25 f.). Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 LStrG gehört der Luftraum über dem Straßenkörper ebenfalls zur öffentlichen Straße. Darüber hinaus ist es auch sachgerecht, die Leerung von Straßenpapierkörben der Straßenreinigung zuzuordnen, da Abfall, der seinen Weg in solche Papierkörbe findet, ansonsten zumindest zu einem erheblichen Teil auf den Gehweg oder die Straßenfahrbahn geworfen würde. Zudem wäre es wenig sachgerecht, zwischen Abfällen in Papierkörben und solchen, die - wie häufig zu beobachten - aus Unachtsamkeit oder bewusst im Umfeld von Straßenpapierkörben auf den Gehweg oder die Fahrbahn geworfen werden und unzweifelhaft der Straßenreinigungspflicht unterfallen, zu unterscheiden. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat bislang auch keine Veranlassung gesehen, entsprechend § 53 Abs. 1 Buchst. d) des Niedersächsischen Straßengesetzes die Bereitstellung und Leerung von Abfallbehältern zu einem Element der Straßenreinigung zu erklären bzw., wie in § 5 Abs. 2, 4. Spiegelstrich des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (wiedergegeben in juris) geschehen, der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsträgers zuzuordnen (vgl. zur bis dahin geltenden nordrhein-westfälischen Rechtslage einerseits OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., andererseits OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 -, juris [Leitsatz]). Eine solche explizite gesetzliche Regelung ist auch nicht notwendig.

58

2. Soweit die Antragsteller die Berechtigung der in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen Kosten“ (312.626,00 €) einschließlich Kfz-Kosten und eines Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrags sowie der „weiteren internen Verrechnungen/Umlagen“ (316.434,00 €) in Zweifel gezogen haben, hat die Antragsgegnerin diese Kostenpositionen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 nachvollziehbar erläutert und erklärt, die Antragsteller hätten nach wie vor die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen einzusehen. Da sie den Darlegungen der Antragsgegnerin dennoch nicht mit substantiierten Einwänden entgegengetreten sind, besteht keine Veranlassung für eine diesbezügliche weitergehende Überprüfung der Kalkulation.

59

3. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigten Werte für die maßgeblichen Gebührenmeter begegnen ebenfalls keinen Bedenken.

60

a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die jeweiligen Reinigungsklassen gesondert ausgewiesenen „Projektionsmeter“ über das zu tolerierende Maß hinaus Messfehler aufweisen könnten. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, die Ermittlung der Gebührenmeter habe unter Einsatz eines EDV-Programms eine hohe Genauigkeit aufgewiesen und der Einsatz einer verbesserten Programmversion bei der Umsetzung der Straßenreinigungssatzung habe lediglich zu geringfügigen Korrekturen geführt.

61

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Befugnis zur Pauschalierung davon abgesehen hat, die Kosten für die Fahrbahn- und die Gehwegreinigung gesondert zu ermitteln, sondern letztere berücksichtigt hat, indem sie bei den Reinigungsklassen, welche die Gehwegreinigung umfassen („S“-Klassen), rechnerisch eine doppelte Reinigungshäufigkeit zugrunde gelegt hat.

62

b) Es ist hingegen davon auszugehen, dass durch die Anknüpfung an die jeweiligen Flurstücke statt an die Buchgrundstücke die Zahl der Gebührenmeter nicht zutreffend ermittelt worden ist. Da nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, jedoch lediglich 3,2 % der Buchgrundstücke aus mehreren Parzellen bestehen, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Gebührenmeter lediglich geringfügig zu hoch ermittelt wurden. Das wirkt sich im Übrigen zunächst zu Gunsten der Gebührenschuldner aus, da sich der auf jeden Gebührenmeter entfallende Betrag verringert, und kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 5 KAG zukünftig ausgeglichen werden.

63

Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass eine größere Zahl der für das Jahr 2010 ergangenen Gebührenbescheide - nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung 400 von ca. 6.000 und damit weniger als 7 Prozent - in den betreffenden Widerspruchsverfahren keinen Bestand hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin die Aufhebung der Bescheide sich in 240 Fällen nicht auf das Gebührenaufkommen ausgewirkt hat, da die Gebühren insoweit vom Straßenbaulastträger angefordert wurden.

VIII.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog).

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.

(2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verbunden sind, auch wenn ihre Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden. In diesen Fällen ist, wenn es sich um einen Hof handelt, das Grundbuchamt zuständig, welches das Grundbuch über die Hofstelle führt; im übrigen ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(1) In dem Bestandsverzeichnis ist die Spalte 1 für die Angabe der laufenden Nummer des Grundstücks bestimmt.

(2) In der Spalte 2 sind die bisherigen laufenden Nummern der Grundstücke anzugeben, aus denen das Grundstück durch Vereinigung, Zuschreibung oder Teilung entstanden ist.

(3a) Die Spalte 3 dient zur Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Hier sind einzutragen:

1.
in Unterspalte a: die Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks, in dem das Grundstück liegt;
2.
in Unterspalte b: die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks innerhalb des in Nummer 1 genannten Bezirks nach den Buchstaben oder Nummern der Karte;
3.
in den Unterspalten c und d: die Bezeichnung des Grundstücks nach den Artikeln oder Nummern der Steuerbücher (Grundsteuermutterrolle, Gebäudesteuerrolle oder ähnliches), sofern solche Bezeichnungen vorhanden sind;
4.
in Unterspalte e: die Wirtschaftsart des Grundstücks und die Lage (Straße, Hausnummer oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung).
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach der Gebäudesteuerrolle oder einem ähnlichen Buch bestimmte Unterspalte d kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung mit der Maßgabe weggelassen werden, daß die Unterspalte c durch die Buchstaben c/d bezeichnet wird; im Rahmen dieser Änderung kann von den Mustern in der Anlage zu dieser Verfügung abgewichen werden. Ferner kann die Landesjustizverwaltung anordnen, daß die in Nummer 3 bezeichneten Eintragungen unterbleiben.

(3b) Soweit das Grundbuch in Loseblattform mit einer Vordruckgröße von 210 x 297 mm (DIN A4) geführt wird, kann die Landesjustizverwaltung abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 3a) und von den Mustern in der Anlage zu dieser Verfügung anordnen, daß

1.
die Unterspalten a und b der Spalte 3 in der Weise zusammengelegt werden, daß die vermessungstechnische Bezeichnung des Grundstücks unterhalb der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks einzutragen ist; die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung oder des sonstigen vermessungstechnischen Bezirks kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung unterbleiben, wenn sie mit der des Grundbuchbezirks übereinstimmt;
2.
die Unterspalten c und d der Spalte 3 weggelassen werden und die für die Eintragung der Wirtschaftsart des Grundstücks und der Lage bestimmte Unterspalte e der Spalte 3 durch den Buchstaben c bezeichnet wird.

(3c) Soweit in besonderen Fällen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ein Grundstück, das nicht im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, im Grundbuch eingetragen werden kann, behält es hierbei sein Bewenden.

(4) Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen, die in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis als selbständige Teile aufgeführt sind (z.B. Katasterparzellen), so kann die in Absatz 3a, Nr. 2 und 3 vorgeschriebene Angabe unterbleiben, soweit dadurch das Grundbuch nach dem Ermessen des Grundbuchamts unübersichtlich werden würde. In diesem Fall müssen jedoch die fehlenden Angaben in einem bei den Grundakten aufzubewahrenden beglaubigten Auszug aus dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis der Grundstücke nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt berichtigt den beglaubigten Auszug auf Grund der Mitteilung der das amtliche Verzeichnis führenden Behörde, sofern der bisherige Auszug nicht durch einen neuen ersetzt wird. Sofern das Verzeichnis vom Grundbuchamt selbst geführt wird, hat dieses das Verzeichnis auf dem laufenden zu halten. Statt der in Absatz 3a Nr. 4 vorgeschriebenen Angabe genügt alsdann die Angabe einer Gesamtbezeichnung (z.B. Landgut). Ab dem 9. Oktober 2013 darf eine Buchung gemäß den Vorschriften dieses Absatzes nicht mehr vorgenommen werden.

(5) Die Spalte 4 enthält die Angaben über die Größe des Grundstücks nach dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis. Besteht ein Grundstück aus mehreren Teilen, die in diesem Verzeichnis als selbständige Teile aufgeführt sind (z.B. Katasterparzellen), so ist die Größe getrennt nach den aus dem Grundbuch ersichtlichen selbständigen Teilen anzugeben; ist das Grundstück nach Maßgabe des Absatzes 4 bezeichnet, so ist die Gesamtgröße anzugeben.

(6) In der Spalte 6 sind einzutragen:

a)
Der Vermerk über die Eintragung des Bestandes des Blattes bei der Anlegung (Zeit der Eintragung, Nummer des bisherigen Blattes usw.);
b)
die Übertragung eines Grundstücks auf das Blatt;
c)
die Vereinigung mehrerer auf dem Blatt eingetragener Grundstücke zu einem Grundstück sowie die Zuschreibung eines solchen Grundstücks zu einem anderen als Bestandteil;
d)
die Vermerke, durch welche bisherige Grundstücksteile als selbständige Grundstücke eingetragen werden, insbesondere im Falle des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung, sofern nicht der Teil auf ein anderes Blatt übertragen wird;
e)
die Vermerke über Berichtigungen der Bestandsangaben; eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch nicht, wenn lediglich die in Absatz 3a Nr. 3 für die Unterspalte c vorgeschriebene Angabe nachgetragen oder berichtigt wird.

(7) Die Spalte 8 ist bestimmt für die Abschreibungen, bei denen das Grundstück aus dem Grundbuchblatt ausscheidet.

(8) Bei Eintragungen in den Spalten 6 und 8 ist in den Spalten 5 und 7 auf die laufende Nummer des von der Eintragung betroffenen Grundstücks zu verweisen.



Tenor

§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 18. Dezember 2009 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der betreffende Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen mehrere für die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren relevante Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2009 (im Folgenden: SRS).

2

Die Satzung wurde am 14. Dezember 2009 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. In derselben Sitzung beschloss der Rat - im Hinblick auf die am 28. November 2009 in Kraft getretene geänderte Fassung des § 7 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO - die Änderung der Hauptsatzung (im Folgenden: HS). Nach der geänderten Fassung des § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HS - im Folgenden: HS n.F. -, die nach Art. 2 der Änderungssatzung am 28. Dezember 2009 in Kraft trat, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, die durch einen Beschluss des Stadtrats zu bestimmen ist. In Übereinstimmung mit der bereits zuvor in der Hauptsatzung getroffenen Regelung benannte der Stadtrat die Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - als maßgebliches Bekanntmachungsorgan. Sowohl die Neufassung der Straßenreinigungssatzung als auch die Änderung der Hauptsatzung wurden am 23. Dezember 2009 in dieser Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

3

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin und wurden auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung vom 18. Dezember 2009 für das Jahr 2010 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen.

4

Zur Begründung ihres am 23. August 2010 gestellten Normenkontrollantrags tragen sie vor:

5

Da die Änderung der Hauptsatzung spätestens zum 28. Dezember 2009, also vor der Rechtswirksamkeit der Straßenreinigungssatzung in Kraft getreten sei, hätte diese nach den Vorschriften der geänderten Hauptsatzung bekannt gemacht werden müssen. Die Straßenreinigungssatzung knüpfe zudem entgegen § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes - LStrG - an das Flurstück und nicht das Buchgrundstück an. Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin den Begriff der wirtschaftlichen Einheit aus ihrer Satzung herausgenommen habe. Der für die Gebührenerhebung festgelegte fiktive Frontmetermaßstab sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch werde in der Satzung nicht definiert, was unter der oder den der zu reinigenden Straße zugekehrten Grundstücksseite bzw. -seiten zu verstehen sei. Das werde ausschließlich durch die Projektionen der Antragsgegnerin deutlich, die aber nicht mit den Gebührenbescheiden versandt worden seien. Das Projektionsverfahren führe im Übrigen in zahlreichen Fällen zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen und zu erheblichen Gebührenerhöhungen.

6

Die normierten Gebührensätze begegneten ebenfalls durchgreifenden Bedenken. So orientiere sich der Kostenanteil für das öffentliche Interesse an der jeweiligen Reinigungsklasse, der die betreffende Straße zugeordnet sei, und somit ausschließlich an der Reinigungshäufigkeit. Die K… Straße im Bereich des Antragstellers zu 3) sei willkürlich in die Reinigungsklasse S-2 eingestuft worden, wenn man ihre Verkehrsbedeutung mit anderen Straßen vergleiche, die zur Reinigungsklasse B-2-1 gehörten. Zudem habe man bei der Gebührenkalkulation Kosten für die Papierkorbleerung berücksichtigt, obwohl sie nicht der Straßenreinigung zugeordnet werden könnten. Darüber hinaus seien nicht nachvollziehbare sonstige Kosten in Höhe von 312.626,00 € und weitere interne Verrechnungen beziehungsweise Umlagen in Höhe von 316.434,00 € in die Kalkulation einbezogen worden. Die dabei berücksichtigten Projektionsmeter seien unzutreffend ermittelt worden. Da mittlerweile 400 von ca. 6.000 Bescheiden aufgehoben worden seien, müsse man davon ausgehen, dass die ursprünglichen Annahmen in der Kalkulation unzutreffend gewesen seien.

7

Die Antragsteller beantragen,

8

§ 2 Abs. 1, §§ 11 bis 13 sowie die Anlage zur Satzung der Antragsgegnerin über die Reinigung öffentlicher Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 18. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung trägt sie vor:

12

Sowohl die Änderung der Straßenreinigungssatzung als auch die Änderung der Hauptsatzung seien am 23. Dezember 2009 zu Recht nach den Vorschriften der „alten Hauptsatzung“ bekannt gemacht worden, da deren Änderung erst am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten sei. Die Rechtmäßigkeit des Projektionsverfahrens habe die Rechtsprechung bislang gebilligt. Die diesbezüglichen Regelungen der Satzung seien in sich widerspruchsfrei und führten nicht zu willkürlichen Ergebnissen. § 2 Abs. 1 SRS knüpfe auch zu Recht an das Flurstück als entscheidende Bezugsgröße an. Das vermeide Schwierigkeiten und Unklarheiten, die beim Abstellen auf das Buchgrundstück entstünden, und führe auch zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der Gebührenbemessung im konkreten Einzelfall. Abweichende Gebührenhöhen ergäben sich lediglich in verhältnismäßig wenigen Fällen.

13

Die Straßen seien unter Zuhilfenahme des Qualitätsbemessungssystems “INFA-DSQS“ den unterschiedlichen Reinigungsklassen zugeordnet worden. Man habe sich unter Abwägung aller Einflüsse auf eine den Bedürfnissen entsprechende notwendige Anzahl von Reinigungsklassen beschränkt. Die K... Straße habe zunächst der Reinigungsklasse S-3 gehört, sei aufgrund nachträglicher Überprüfungen jedoch in die Klasse S-2 zurückgestuft worden.

14

Dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werde in der Satzung hinreichend Rechnung getragen. Angesichts der Vielzahl von Reinigungsklassen, bei deren Ausgestaltung auch die Bedeutung des innerörtlichen und überörtlichen Verkehrs eingeflossen sei, reiche die Staffelung des öffentlichen Anteils entsprechend diesen Reinigungsklassen aus. Im Übrigen sei Kaiserslautern angesichts seiner Lage und der in der Umgebung vorhandenen Bundesautobahnen typischerweise eher einem Zielverkehr ausgesetzt als vergleichbare Städte. Eine weitere Staffelung führe lediglich in einer geringen Zahl von Fällen zu Gebührenveränderungen.

15

Die Gebührenmeter seien unter Einsatz eines Datenverarbeitungsprogramms zwischen März und September 2009 ermittelt worden. Der Einsatz einer überarbeiteten Programmversion habe gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der Gebührenmeter sachgerecht ermittelt worden sei bzw. nur sehr geringfügige Abweichungen zu verzeichnen seien. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehörten auch die Kosten der Papierkorbleerung zur Straßenreinigung. Die übrigen beanstandeten Kostenpositionen seien ebenfalls zu Recht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden.

16

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er hat in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen die § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 SRS richtet. Im Übrigen ist er unbegründet.

I.

18

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Landesstraßengesetzes - LStrG - kann eine Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an eine Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - durch Satzung ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Kommunalabgabengesetz - insbesondere § 7 Abs. 1 KAG -, so dass die dort normierten Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren vorliegen müssen. Dabei ist zu beachten, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 LStrG eine Inanspruchnahme der Straßenreinigung durch den in Satz 2 genannten Personenkreis fingiert, da sie grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG durch die Gemeinde als ihr obliegende eigene Pflicht durchgeführt wird (OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01.OVG -, AS 29, 245 m.w.N.).

19

Mit der genannten gesetzlichen Regelung ist es nicht zu vereinbaren, dass die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Satzung mit ihren Bestimmungen zur Straßenreinigungsgebühr an das Flurstück statt an das Buchgrundstück anknüpft (II.). Darüber hinaus ist die Festlegung der Gebührensätze insoweit rechtsfehlerhaft, als sich der auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil ausschließlich an der Zuordnung der betreffenden Straßen zu den unterschiedlichen Reinigungsklassen orientiert (III.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Straßenreinigungssatzung jedoch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (IV.). Keine Bedenken bestehen auch gegen die Regelungen zum fiktiven Frontmetermaßstab in Verbindung mit dem Projektionsverfahren (V.), die Klassifizierung der von der Antragsgegnerin zu reinigenden Straßen (VI.) sowie die den Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation (VII.).

II.

20

Durchgreifenden Bedenken begegnet die für die Ermittlung der maßgeblichen Gebührenmeterlänge bedeutsame Regelung des § 2 Abs. 1 SRS, wonach „jedes Flurstück gemäß Grundbuch“, also jedes im Grundbuch aufgeführte Flurstück, als Grundstück im Sinne der Straßenreinigungssatzung anzusehen ist. Das steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG.

21

1. § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG (vgl. mit ähnlicher Formulierung auch § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - StrReinG NRW - und § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG -, jeweils wiedergegeben in juris) knüpft erkennbar an den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, mithin an den Begriff des Buchgrundstücks an (OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 PA 306/05 -, NVwZ-RR 2006, 721; Bitterwolf-de Boer, in: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (Praxis der Kommunalverwaltung, Band L 12 RhPf), § 17 Anm. 4.4.4.; ders.: Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, S. 80; Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 6 Rn. 425). Darunter ist ein räumlich abgegrenzter, nämlich katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblattes geführt wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. September 2006 - 6 A 10724/06.OVG -, AS 33, 327 [329] und vom 23. November 2010 - 6 A 10765/10.OVG - m.w.N.).

22

Diese Auslegung von § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der von der Heranziehung der Eigentümer und Besitzer von „Grundstücken“ zu den Kosten der Straßenreinigung spricht, ohne diesen Begriff zu definieren. Er deutet darauf hin, dass entsprechend dem beispielsweise im Beitragsrecht allgemein üblichen Verständnis (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. September 2006 und 29. November 2010, a.a.O.) der Begriff des Buchgrundstücks gemeint ist. Hierfür spricht zudem die Bezugnahme der gesetzlichen Regelung auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Danach besteht nämlich kein Zweifel daran, dass es sich bei der Straßenreinigungsgebühr um eine als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhende grundstücksbezogene Gebühr handelt (§ 7 Abs. 7 KAG, Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., Anm. 4.4., ders., Straßenreinigung, a.a.O., S. 81). Damit ist ersichtlich das Grundstück als Ganzes gemeint, nicht lediglich das einzelne Flurstück, das möglicherweise gemeinsam mit anderen ein Buchgrundstück bildet. Nur dieses Verständnis entspricht im Übrigen der einhelligen Rechtsprechung zum Kommunalabgabengesetz.

23

Dieses Regelungsverständnis schließt ist es allerdings bei der Festsetzung einer Straßenreinigungsgebühr ebenso wenig wie etwa bei der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag (vgl. die Nachweise bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 5 ff.) aus, in eng begrenzten Ausnahmefällen vom Begriff des Buchgrundstücks abzuweichen, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist (OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989, a.a.O.; Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O. Anm. 4.4.4; ders.:, Straßenreinigung, a.a.O., S. 80). Die angegriffene Satzungsbestimmung sieht jedoch nicht nur hinsichtlich besonders gelagerter Ausnahmefälle von der Anknüpfung an das Buchgrundstück ab, sondern bestimmt das Flurstück generell zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Straßenreinigungsgebühr.

24

2. Die Anknüpfung an das Flurstück kann in den Fällen, in denen ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, auch praktische Auswirkungen auf die nach der Projektionsmethode zu ermittelnden Gebührenmeter (§ 10 Abs. 1, UAbs. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 SRS vgl. unten V.) haben. Grenzen die zu einem Buchgrundstück gehörenden Flurstücke nicht jeweils an die maßgebliche Straße an, verlaufen ihre Seitengrenzen nicht jeweils senkrecht zur Straßenmitte, oder ist ihre längste parallel zur Straßenmitte verlaufende Ausdehnung länger als ihre Grenze zur Straße, kann die Summe der für die einzelnen Flurstücke gesondert ermittelten Gebührenmeter unter Umständen ein Vielfaches der für das Buchgrundstück als Ganzes zu ermittelnden Gebührenmeter betragen.

25

Ebenso kann die Frage, ob das betreffende Grundstück im Sinne des § 17 Abs. 3 LStrG bzw. § 2 Abs. 2 SRS im Sinne des Straßenreinigungsrechts durch eine Straße erschlossen ist, oder ob möglicherweise sogar eine Mehrfacherschließung durch verschiedene Straßen erfolgt, durchaus unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem, ob man hierbei auf das Buchgrundstück oder auf das einzelne Flurstück abstellt.

26

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Anknüpfung an das Flurstück nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Fällen im Ergebnis zu einer anderen Gebührenfestsetzung führt als bei der Anknüpfung an das Buchgrundstück. Zwar ist etwa im Beitragsrecht anerkannt, dass eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung nicht zu beanstanden ist, wenn die zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 Prozent ausmachen (OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08 -, AS 36, 195). Eine solche Pauschalierungsbefugnis kann der Gemeinde jedoch lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zustehen. Durch § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG hat aber der Gesetzgeber selbst den gemeindlichen Gestaltungsspielraum dahingehend eingeschränkt, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr grundsätzlich am Buchgrundstück anzuknüpfen hat.

27

3. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abkehr von der grundsätzlichen Anknüpfung an das Buchgrundstück.

28

Besonderen Grundstückszuschnitten, wie etwa im Fall der Zusammenfassung mehrerer nicht aneinander grenzender Flurstücke zu einem Buchgrundstück, oder dem Bedürfnis nach der Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bzw. der gesonderten Veranlagung von Teilflächen eines Buchgrundstücks kann im Rahmen der im Einzelfall möglichen Ausnahmen Rechnung getragen werden. Vergleichbare Problemfälle werden im Übrigen auch nicht durch das grundsätzliche Abstellen auf das Flurstück vermieden. Vielmehr liegt es nahe, dass sich insbesondere die Frage, ob mehrere Teilflächen ausnahmsweise als wirtschaftliche Einheit zu veranlagen sind, sogar häufiger stellen wird als bei der Anknüpfung an das Buchgrundstück. Eine solche Handhabung ist im Übrigen auch nach Wegfall des § 26 Abs. 3 KAG 1986 nach wie vor in Fällen denkbar, in denen es nach Sinn und Zweck des Gebührenrechts gröblich unangemessen wäre, am grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff festzuhalten (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 11951/97.OVG -, KStZ 1998, 158).

29

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenfestsetzung für Buchgrundstücke mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden ist als für Flurstücke. Selbst wenn man gemäß den Darlegungen der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sie über das Informationssystem PoliGIS ungehindert auf die flurstücksbezogenen Katasterdaten zugreifen kann, benötigt sie darüber hinaus Informationen aus dem Grundbuch, um die aktuellen Eigentümer oder möglicherweise heranzuziehende dinglich Berechtigte (vgl. § 11 Abs. 7 SRS) - sofern sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG Besitzer des Grundstücks sind (Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., § 17 Anm. 4.3) - zu ermitteln. Dass es mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein könnte, zusätzlich nachzuprüfen, welche Flurstücke zu einem Buchgrundstück verbunden sind, ist nicht nachvollziehbar. Anscheinend verfügt die Antragsgegnerin auch über die entsprechenden Informationen, da sie vorträgt, lediglich 3,2 Prozent der erfassten 5.871 Buchgrundstücke bestünden aus mehreren Flurstücken. Legt man diese Zahlen zugrunde, kann die Anknüpfung an das Flurstück schon allein aus diesem Grund allenfalls eine geringfügige Entlastung bei der Gebührenfestsetzung bewirken.

30

4. Die Beklagte kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, die Straßenreinigungssatzung der Stadt M... beinhalte ebenfalls eine mit § 2 Abs. 1 SRS vergleichbare Regelung, die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2006 (a.a.O.) nicht beanstandet worden sei. In dieser Entscheidung wird das Abstellen auf das Flurstück anstelle des Buchgrundstücks weder angesprochen noch war diese Frage streitentscheidend. Denn in dem zugrundeliegenden Fall war der angefochtene Gebührenbescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil das betreffende Grundstück von der Straße, für dessen Reinigung eine Gebühr festgesetzt worden war, nicht erschlossen wurde.

31

5. Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 1 SRS hat zunächst lediglich zur Folge, dass an seine Stelle der gesetzliche Grundstücksbegriff nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG tritt (vgl. Stemshorn, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rn. 426). Die Definition des Grundstücksbegriffs gehört nämlich nicht zum notwendigen Inhalt einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., § 17 Anm. 4.4.4), sondern kann unmittelbar der gesetzlichen Regelung entnommen werden. Grundsätzlich ist somit im Rahmen der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin vom Begriff des Buchgrundstücks auszugehen, wobei in Ausnahmefällen mehrere Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können sowie in bestimmten Fällen auch nur ein Teil eines Buchgrundstücks als von der betreffenden Straße erschlossen anzusehen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O).

III.

32

Die in § 13 Abs. 1 SRS enthaltene Festlegung der Gebührensätze ist rechtsfehlerhaft, soweit sich der dabei berücksichtigte auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil gemäß § 11 Abs. 2 SRS ausschließlich an den Reinigungsklassen orientiert, denen die jeweiligen Straßen zugeordnet sind. Beide Vorschriften können daher keinen Bestand haben.

33

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [107] m.w.N.) muss die Gemeinde von den Straßenreinigungskosten den Anteil übernehmen, der dem allgemeinen Interesse an der Straßenreinigung entspricht. Dementsprechend hat der Träger der Straßenreinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. Hinsichtlich der Gewichtung des Allgemeininteresses steht der Gemeinde allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [108]), wobei die Bewertung auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss (OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -). Das Interesse des Durchgangsverkehrs an der Reinhaltung der in Anspruch genommenen Straßen ist jedoch von vornherein geringer zu gewichten als das der Anlieger. Daher ist es selbst bei stark befahrenen Durchgangsstraßen mit 30 Prozent noch angemessen bewertet (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.). Der Satzungsgeber ist grundsätzlich jedoch nicht verpflichtet, nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straßen zu differenzieren, sondern kann sich darauf beschränken, selbst einen ausreichend großen Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung zu tragen (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 1988 - 6 A 86/86 -, AS 22, 109).

34

2. § 13 Abs. 1 SRS legt nach Abzug des in § 11 Abs. 2 SRS ausgewiesenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse entfällt, die Höhe der Straßenreinigungsgebühr je Gebührenmeter entsprechend den Reinigungsklassen fest, denen die von der Antragsgegnerin zu reinigenden Straßen zugeordnet sind. Für die niedrigste Reinigungsklasse B-1 (Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich) beläuft er sich auf 5 %, für die höchste Reinigungsklasse S-7-W (Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege je siebenmal wöchentlich zuzüglich Winterdienst auf den Gehwegen) auf 35 %.

35

In § 11 Abs. 2 SRS heißt es zwar, bei der Bemessung der Gebühren sei ein auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfallender Kostenanteil entsprechend der Verkehrsbedeutung abgesetzt worden. Die insoweit festgesetzten Prozentsätze richten sich jedoch ausschließlich nach den Reinigungsklassen, die sich ganz überwiegend am Reinigungsbedürfnis und nicht an dem Verhältnis zwischen dem Allgemein- und dem Anliegerinteresse orientieren. So werden etwa die Bereiche der P… Straße (Bundesstraße 37), denen nach den vorliegenden Kenndatenblättern die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zukommt, den Reinigungsklassen B-2-1, S-2, S-3 bzw. S-3-W zugeordnet, was einem Anteil des öffentlichen Interesses von 10 % bzw. 15 % entspricht. Das wird ersichtlich dem hohen Anteil des Durchfahrtverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen nicht gerecht. Andererseits werden ausweislich der Kenndatenblätter gerade Bereiche der Fußgängerzone, etwa Teilbereiche der B… Straße oder der Straße „A…f“ der Reinigungsklasse S-7-W zugeordnet und der entsprechende Anteil des öffentlichen Interesses auf 35 % festgesetzt. Berücksichtigt man aber, dass das Aufsuchen nicht nur von Wohn-, sondern auch von Geschäftsgrundstücken zum Anliegerverkehr gehört, erscheint die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit 35 % bei diesen Straßen unangemessen hoch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1986 - 2 A 2806/84 -, KStZ 1986, 236). Die Zuordnung der Straßen zu verschiedenen Reinigungsklassen spiegelt folglich nicht den Anteil des Durchgangsverkehrs an der Straßenreinigung wider.

36

3. Die Antragsgegnerin kann zur Rechtfertigung ihrer Regelung nicht darauf verweisen, es bestehe eine nahezu stetige Relation zwischen der Verkehrsbedeutung einer Straße und ihrer Verschmutzung. Das maßgebliche Verhältnis des öffentlichen Interesses an der Reinigung einer Straße zu dem insoweit bestehenden privaten Interesse ist nämlich unabhängig davon, wie stark eine Straße verschmutzt wird und wie häufig eine Straße folglich zu reinigen ist. Dies belegt sehr deutlich der bereits dargelegte Umstand, dass im Bereich der Antragsgegnerin Durchgangsstraßen deutlich seltener gereinigt werden als etwa die Bereiche von Fußgängerzonen mit sehr hoher Häufigkeit von Straßenreinigungen.

37

Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Antragsgegnerin, sie sei angesichts ihrer Lage und der sie umgebenden Bundesautobahnen in höherem Maße einem Ziel- und Quellverkehr ausgesetzt als vergleichbare Städte, so dass bei einer stärkeren Differenzierung lediglich mit einem geringen Grad von Gebührenveränderungen zu rechnen sei. Denn die Antragsgegnerin hat sich - was nicht zwingend ist, vgl. oben - bezüglich des Anteils des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung für eine Differenzierung zwischen den einzelnen Straßen entschieden. Hierfür gibt aber der Umfang, in dem die Stadt insgesamt einem Durchgangs- bzw. Quell- und Zielverkehr ausgesetzt ist, nichts her. Auf ihre Typisierungsbefugnis kann sie sich in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht berufen, weil sie die Festlegung des auf den Durchgangsverkehr entfallenden Anteils bereits grundsätzlich nicht an dem Verhältnis des öffentlichen zu dem Anliegerinteresse an der Straßenreinigung, sondern an dem erforderlichen Reinigungsumfang ausgerichtet hat.

IV.

38

Entgegen der Auffassung der Antragssteller wurde die Straßenreinigungssatzung am 23. Dezember 2009 in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.

39

Nach § 27 der Gemeindeordnung - GemO - in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO - können Bekanntmachungen der Gemeinde vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen nur im Amtsblatt der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde oder in einer oder mehreren mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen erfolgen, wobei die Gemeinde eine der nach Abs. 1 zulässigen Bekanntmachungsformen in der Hauptsatzung zu bestimmen hat. Nach der bis zum 27. November 2009 geltenden ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GemODVO vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98, im Folgenden: a.F.) waren das Amtsblatt oder die Zeitungen namentlich zu bezeichnen. Aufgrund dieser Vorschriften bestimmte § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin - im Folgenden: HS a.F. - dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - vorzunehmen waren.

40

Nach Art. 1 der Landesverordnung zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 6. November 2009 (GVBl. Nr. 18 vom 27. November 2009, S. 379, im Folgenden: Änderungsverordnung) wurde § 7 Abs. 2 Satz 2 GemODVO a.F. durch § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemODVO (im Folgenden: n.F.) ersetzt. Danach ist in der Hauptsatzung - nur noch - das Amtsblatt namentlich zu benennen, sofern es als Bekanntmachungsform bestimmt wird (Satz 2 n.F.). Bestimmt die Hauptsatzung hingegen eine Zeitung oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform, so hat der Gemeinderat durch - einfachen - Beschluss zu entscheiden, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen zu erfolgen haben, wobei der Beschluss seinerseits in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen ist (Satz 3). Die Änderung trat gemäß Art. 3 der Änderungsverordnung am Tag nach der Veröffentlichung, somit am 28. November 2009 in Kraft. § 16 Abs. 1 HS a.F. entsprach somit seit dem 28. November 2009 nicht mehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F., da er die als Bekanntmachungsorgan vorgeschriebene Zeitung benannt und diese Festlegung nicht einem einfachen Beschuss des Stadtrates vorbehalten hat. Diese Abweichung hat nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 3 GemODVO n.F. jedoch nicht zur Folge, dass § 16 Abs. 1 HS a.F. am 28. November 2009 insoweit unwirksam wurde. Vielmehr blieb sie wirksam, bis sie durch die am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 1 HS ersetzt wurde.

41

§ 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F. ist zwar nach seinem Sinn und Zweck unter anderem darauf ausgerichtet, im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) zu verhindern, dass die für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Zeitungen weiterhin normativ durch gemeindliche Satzungen bestimmt werden. Gegen die Annahme, § 16 Abs. 1 HS sei mit dem Inkrafttreten von § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F. unwirksam geworden, spricht jedoch der Umstand, dass die Änderungsverordnung den Gemeinden keine Frist zur Anpassung ihrer Hauptsatzung an die geänderte Fassung des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemODVO eingeräumt hat. Eine Gemeinde, die wie die Antragsgegnern bislang in ihrer Hauptsatzung eine oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsorgane benannt hatte, hätte im Fall der Unwirksamkeit dieser Festlegung ab dem 28. November 2009 nach § 7 Abs. 2 S. 3, 2. HS GemODVO nur noch den Beschluss des Gemeinderates über die Festlegung der maßgeblichen Zeitung bzw. maßgeblichen Zeitungen öffentlich bekanntmachen können. Erst danach wäre es ihr möglich gewesen, ihre Hauptsatzung an die geänderten Vorschriften anzupassen und gegebenenfalls ein Amtsblatt zum Bekanntmachungsorgan zu bestimmen. Denn die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung hat ebenfalls in der nach § 7 Abs. 2 GemODVO bestimmten Form zu erfolgen (§ 7 Abs. 3 GemODVO). Ein so umständliches Verfahren entspricht ersichtlich nicht der Regelungsintention der Änderungsverordnung.

42

Der Sinn und Zweck der geänderten Verordnungsbestimmungen erfordert es ebenfalls nicht, § 16 Abs. 1 HS a.F. vom 28. November 2009 an als unwirksam zu betrachten. Denn § 7 Abs. 2 S. 2 GemODVO n.F. bezweckt nicht eine größere Rechtssicherheit im Interesse möglicher Adressaten gemeindlicher Rechtsakte, sondern verfolgt allein das Ziel, Dienstleistern, die ebenfalls die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in Zeitungen anbieten, den Marktzugang zu erleichtern. Dazu ist es aber nicht erforderlich, bestehende abweichende Satzungsvorschriften mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 GemODVO als unwirksam anzusehen. Vielmehr genügt die Möglichkeit, die betroffenen Gemeinden erforderlichenfalls im Wege der Kommunalaufsicht zur Anpassung ihrer Hauptsatzungen an die aktuelle Fassung der Verordnung anzuhalten.

43

Nach alledem galt § 16 Abs. 1 HS a.F. also bis zum Inkrafttreten seiner Neufassung am 28. Dezember 2009 weiter, so dass die mit den Normenkontrollanträgen angegriffene Straßenreinigungssatzung am 23. Dezember 2009 durch Bekanntgabe in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde.

V.

44

Gegen die in § 12 Abs. 1 und 2 SRS getroffenen Regelungen zur Bemessungsgrundlage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Danach bemisst sich die Straßenreinigungsgebühr nach den Gebührenmetern, der Zahl der wöchentlichen Reinigungen sowie dem sachlichen Umfang der Straßenreinigung. Die Gebührenmeterlänge entspricht bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) der Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Bei Grundstücken mit besonderem Zuschnitt, etwa mit nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Seitengrenzen, sowie bei Hinterliegergrundstücken gilt als Gebührenmeterlänge grundsätzlich die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

45

1. Die durch diese Regelungen festgelegte Kombination aus fiktivem Frontmetermaßstab und Projektionsverfahren ist rechtlich unbedenklich (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 14. April 1981 - 6 A 44/80 -, AS 18, 359, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01 -, AS 29, 245; Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 10556/09.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 - NVwZ-RR 2002, 599). Er trägt insbesondere dem Bedürfnis Rechnung, auch Hinterliegergrundstücke angemessen an den Kosten der Straßenreinigung zu beteiligen. Da die Antragsteller die Zulässigkeit dieses Gebührenmaßstabs im Grundsatz nicht infrage stellen, wird insoweit von weitergehenden Ausführungen abgesehen.

46

2. Anders als die Antragsteller geltend machen, ist die Ausgestaltung des Projektionsverfahrens in der Satzung auch nicht zu unbestimmt. Zwar wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter den der zu reinigenden Straße zugekehrten Grundstücksseiten zu verstehen ist. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den Vorgaben der Satzung für die Durchführung des Projektionsverfahrens. Der Straße zugewandt sind danach grundsätzlich alle Grundstücksseiten, die von einer auf der Straßenmittellinie zu errichtenden Senkrechten erfasst werden, ohne dass diese Strecke zuvor einen Teil des betreffenden Grundstück schneidet (vgl. auch die Abbildungen bei Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung, a.a.O., S. 89 ff.).

47

Im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass bei gebogenen Straßenverläufen die Errichtung einer Senkrechten auf der - zwangsläufig ebenfalls gebogenen - Straßenmittellinie nicht möglich ist. Insoweit ist die Satzungsregelung nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass bei solchen Straßenverläufen Senkrechten von den äußeren Punkten der zugewandten Grundstücksseiten auf Tangenten zur Straßenmittellinie zu errichten sind.

48

Die Rüge der Antragsteller, die der Straße zugewandten Grundstücksseiten würden ausschließlich durch die Projektion der Antragsgegnerin deutlich, die aber nicht einmal mit den Gebührenbescheiden versandt worden seien, betrifft nicht die Bestimmtheit der Satzung, sondern lediglich die Frage, in welchem Umfang die Ermittlung der Gebührenmeterlänge in den jeweiligen Gebührenbescheiden darzulegen ist.

49

3. Die Rechtmäßigkeit des in der Satzung geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Gebührenmeterlänge wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass es - wie die Antragsteller nachvollziehbar erläutert haben - bei der Umsetzung der Neufassung der Straßenreinigungssatzung im Vergleich zu den Gebührenfestsetzungen in früheren Jahren bei bestimmten Gebührenschuldnern zu erheblichen Gebührenerhöhungen gekommen ist. Die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung bemisst sich nämlich grundsätzlich nicht danach, welche diesbezüglichen Satzungsvorschriften in der Vergangenheit bestanden und wie diese umgesetzt wurden. Vielmehr ist sie allein daran zu messen, inwieweit sie höherrangigen Rechtsvorschriften bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen genügt. Für die Annahme, die Antragsgegnerin sei möglicherweise aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert gewesen, die Vorschriften zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zu ändern, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

50

Im Übrigen ist die gerügte Gebührensteigerung nicht auf das Projektionsverfahren als solches zurückzuführen, da dieses bereits in § 14 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1996 (im Folgenden SRS a.F.) vorgesehen war. Einen wesentlichen Einfluss auf die Gebührenhöhe hat vielmehr der gegenüber der Vorgängerregelung geänderte Grundstücksbegriff. Nach § 2 Ziff. 1 SRS a.F. wurde ein Grundstück nämlich definiert als jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. Demgegenüber knüpft § 2 Abs. 1 SRS nunmehr an das jeweilige Flurstück an, was in manchen Fällen zu einer Vervielfachung der Zahl der Veranlagungsobjekte geführt hat (vgl. hierzu oben, II.).

51

4. Soweit das Projektionsverfahren in Ausnahmefällen aufgrund der Lage oder des Zuschnitts eines Grundstücks zu einem unbilligen Ergebnis führt, ist dem erforderlichenfalls durch einen teilweisen Erlass der Gebühr Rechnung zu tragen (OVG RP, Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 10556/09.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 - NVwZ-RR 2002, 599). Die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Satzungsvorschriften wird hierdurch aber nicht infrage gestellt.

52

Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Grundstück allein deshalb unbillig belastet wird, weil es wegen seiner großen Entfernung zu einer nicht geradlinig verlaufenden Straße auf einen unverhältnismäßig langen Straßenabschnitt zu projizieren ist. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Grundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Flurstücknummer 3646/21 hingewiesen. Dessen der Straße „O…kreisel“ zugewandte Seiten haben ausweislich der vorliegenden Pläne eine Gesamtlänge von ca. 75 Metern. Aufgrund der Biegung der Straße und der Entfernung des Grundstücks zu dieser ergibt die Projektion jedoch eine Gebührenmeterlänge von 193 Metern. Daraus resultiert eine unverhältnismäßig hohe Gebührenbelastung, für die ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist. Der fiktive Frontmetermaßstab verfolgt in Kombination mit dem Projektionsverfahren nämlich lediglich das Ziel, Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken unabhängig davon, inwieweit sie unmittelbar an die Straße angrenzen, angemessen an den Straßenreinigungskosten zu beteiligen. Eine mit der Entfernung zunehmende Mehrbelastung von Hinterliegergrundstücken gegenüber unmittelbar angrenzenden Grundstücken ist hingegen nicht beabsichtigt.

53

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in Fällen der vorgenannten Art bei der Umsetzung der Satzungsregelungen auch der Frage nachzugehen ist, ob ein öffentlicher oder privater Stichweg, an den ein Grundstück grenzt, als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des Straßenreinigungsrechts anzusehen ist, so dass die Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr für die weiter entfernt liegende übergeordnete Straße möglicherweise bereits aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. März 2006, - 7 A 11436/05.OVG -, AS 33, 121; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 - juris).

VI.

54

Die Antragsteller haben gegen die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen im Anhang der Satzung sowie ihre Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenbemessung (§§ 11 Abs. 2, 13 SRS) keine grundsätzlichen substantiierten Einwände erhoben. Die diesbezüglichen umfangreichen Unterlagen des INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen - lassen auch keine Anhaltspunkte für solche grundsätzlichen Zweifel erkennen. Sie lassen vielmehr auf eine in sich folgerichtige Bildung verschiedener Reinigungsklassen schließen, die auf gesicherten und nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruht.

55

Gegen die von den Antragstellern kritisierte Einstufung der K... Straße in die Reinigungsklasse S-2 (Fahrbahn- und Gehwegreinigung durch die Antragsgegnerin je zweimal wöchentlich) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Zuordnung im Einklang mit den für diese Straße ermittelten und auf dem sie betreffenden Datenblatt festgehaltenen Kenndaten nachvollziehbar dargelegt. Der Einwand der Antragsteller, die Einstufung erscheine willkürlich, wenn man die Verkehrsbedeutung der K... Straße mit einem Teil der Straßen vergleiche, für die die Reinigungsklasse B-2-1 (Fahrbahnreinigung zweimal wöchentlich durch die Antragsgegnerin, Gehwegreinigung einmal wöchentlich durch die Anlieger) festgesetzt worden sei, greift nicht durch. Denn die Verkehrsbedeutung einer Straße war, wie aus den Kenndatenblättern des INFA hervorgeht, nur eines unter einer Vielzahl von Kriterien, die für die Festlegung der Reinigungshäufigkeit, des Reinigungsumfangs sowie der Verteilung auf die Antragsgegnerin bzw. die Anlieger ausschlaggebend waren. Somit erscheint es keineswegs sachwidrig, Straßen vergleichbarer Verkehrsbedeutung unterschiedlichen Reinigungsklassen zuzuordnen.

VII.

56

Mit ihren Bedenken gegen die den festgesetzten Gebührensätzen zugrundeliegende Kalkulation (vgl. Blatt 19 der Gerichtsakte) vermögen die Antragsteller gleichfalls nicht durchzudringen.

57

1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gebührenkalkulation zu Recht Kosten für die Papierkorbleerung in Höhe von 125.000,00 € berücksichtigt. Es ist nämlich nicht geboten, den von § 17 Abs. 3 LStrG verwendeten Begriff der Straßenreinigung lediglich im Sinne von „Reinigung der Straßenoberfläche“ zu verstehen (anders OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - m.w.N., NVwZ 1995, 345; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, S. 66 ff.; Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung, a.a.O., S. 25 f.). Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 LStrG gehört der Luftraum über dem Straßenkörper ebenfalls zur öffentlichen Straße. Darüber hinaus ist es auch sachgerecht, die Leerung von Straßenpapierkörben der Straßenreinigung zuzuordnen, da Abfall, der seinen Weg in solche Papierkörbe findet, ansonsten zumindest zu einem erheblichen Teil auf den Gehweg oder die Straßenfahrbahn geworfen würde. Zudem wäre es wenig sachgerecht, zwischen Abfällen in Papierkörben und solchen, die - wie häufig zu beobachten - aus Unachtsamkeit oder bewusst im Umfeld von Straßenpapierkörben auf den Gehweg oder die Fahrbahn geworfen werden und unzweifelhaft der Straßenreinigungspflicht unterfallen, zu unterscheiden. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat bislang auch keine Veranlassung gesehen, entsprechend § 53 Abs. 1 Buchst. d) des Niedersächsischen Straßengesetzes die Bereitstellung und Leerung von Abfallbehältern zu einem Element der Straßenreinigung zu erklären bzw., wie in § 5 Abs. 2, 4. Spiegelstrich des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (wiedergegeben in juris) geschehen, der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsträgers zuzuordnen (vgl. zur bis dahin geltenden nordrhein-westfälischen Rechtslage einerseits OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., andererseits OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 -, juris [Leitsatz]). Eine solche explizite gesetzliche Regelung ist auch nicht notwendig.

58

2. Soweit die Antragsteller die Berechtigung der in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen Kosten“ (312.626,00 €) einschließlich Kfz-Kosten und eines Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrags sowie der „weiteren internen Verrechnungen/Umlagen“ (316.434,00 €) in Zweifel gezogen haben, hat die Antragsgegnerin diese Kostenpositionen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 nachvollziehbar erläutert und erklärt, die Antragsteller hätten nach wie vor die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen einzusehen. Da sie den Darlegungen der Antragsgegnerin dennoch nicht mit substantiierten Einwänden entgegengetreten sind, besteht keine Veranlassung für eine diesbezügliche weitergehende Überprüfung der Kalkulation.

59

3. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigten Werte für die maßgeblichen Gebührenmeter begegnen ebenfalls keinen Bedenken.

60

a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die jeweiligen Reinigungsklassen gesondert ausgewiesenen „Projektionsmeter“ über das zu tolerierende Maß hinaus Messfehler aufweisen könnten. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, die Ermittlung der Gebührenmeter habe unter Einsatz eines EDV-Programms eine hohe Genauigkeit aufgewiesen und der Einsatz einer verbesserten Programmversion bei der Umsetzung der Straßenreinigungssatzung habe lediglich zu geringfügigen Korrekturen geführt.

61

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Befugnis zur Pauschalierung davon abgesehen hat, die Kosten für die Fahrbahn- und die Gehwegreinigung gesondert zu ermitteln, sondern letztere berücksichtigt hat, indem sie bei den Reinigungsklassen, welche die Gehwegreinigung umfassen („S“-Klassen), rechnerisch eine doppelte Reinigungshäufigkeit zugrunde gelegt hat.

62

b) Es ist hingegen davon auszugehen, dass durch die Anknüpfung an die jeweiligen Flurstücke statt an die Buchgrundstücke die Zahl der Gebührenmeter nicht zutreffend ermittelt worden ist. Da nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, jedoch lediglich 3,2 % der Buchgrundstücke aus mehreren Parzellen bestehen, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Gebührenmeter lediglich geringfügig zu hoch ermittelt wurden. Das wirkt sich im Übrigen zunächst zu Gunsten der Gebührenschuldner aus, da sich der auf jeden Gebührenmeter entfallende Betrag verringert, und kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 5 KAG zukünftig ausgeglichen werden.

63

Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass eine größere Zahl der für das Jahr 2010 ergangenen Gebührenbescheide - nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung 400 von ca. 6.000 und damit weniger als 7 Prozent - in den betreffenden Widerspruchsverfahren keinen Bestand hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin die Aufhebung der Bescheide sich in 240 Fällen nicht auf das Gebührenaufkommen ausgewirkt hat, da die Gebühren insoweit vom Straßenbaulastträger angefordert wurden.

VIII.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog).

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2005 - 4 K 1552/04 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren durch die Beklagte.
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist die Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Die für das vorliegende Verfahren wesentliche Bestimmung der Abfallgebührensatzung lautet wie folgt:
§ 2
Gebührenpflichtige
        
(1) Gebührenschuldner sind die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner. Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
        
....
Die Kläger sind Wohnungseigentümer (jeweils eine Wohnung) des Grundstücks W.-Straße 2a in Mannheim. Zu der Anlage gehören - neben den Eigentumswohnungen - auch Gewerberäume, die als Gaststätte genutzt werden; vom 1.1.2001 bis Mitte 2003 stand die Gewerbefläche im Sondereigentum von Frau F..
Die Abfallgebühren für die einzelnen Eigentumswohnungen werden dem Wohnungsverwalter in Rechnung gestellt und anschließend auf die jeweiligen Wohnungseigentümer umgelegt. Zusätzlich war das Grundstück W.-Straße 2a im Zeitraum vom 1.11.2001 bis zum 30.11.2002 mit einem 0,77 m³-Restmüllbehälter an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Diesen Behälter hatte Frau F. bei der Beklagten für die von ihr betriebene Gaststätte beantragt; die Abfallgebühren für diese Restmülltonne wurden nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern unmittelbar Frau F. in Rechnung gestellt.
Da Frau F. die für den Zeitraum vom 1.11.2001 bis 30.11.2002 unstreitig angefallenen Abfallgebühren in Höhe von 1.134,83 EUR nicht entrichtete und auch Beitreibungsversuche der Beklagten erfolglos blieben, zog die Beklagte die Kläger mit jeweils getrennten Bescheiden vom 13.10.2003 gesamtschuldnerisch zu Abfallgebühren in der genannten Höhe heran.
Dagegen erhoben die Kläger am 17.10.2003 jeweils Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden (ohne Datum) zurückwies. Die Kläger seien Gebührenschuldner gem. § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung. Sie seien Miteigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks würden als Gesamtschuldner haften. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Zahlungsverweigerung der Miteigentümerin zu informieren. Es habe auch keine Pflicht bestanden, den Müllbehälter „abzuziehen“. Nach § 4 Abs. 1 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (im Folgenden: Abfallwirtschaftssatzung) seien Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Zahl und Volumen der aufzustellenden Behälter seien dabei so zu bemessen, dass der am Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden könne. Da speziell für die Gaststätte ein 0,77 m³-Behälter aufgestellt und auch regelmäßig mit Abfall befüllt worden sei, hätten die übrigen auf dem Grundstück aufgestellten, ebenfalls regelmäßig befüllten Behältern nicht ausgereicht, um zusätzliche 0,77 m³ Restmüll aufzunehmen.
Die Widerspruchsbescheide wurden den Klägern zu 2 bis 5 am 10.5.2004, dem Kläger zu 1 am 24.6.2004 zugestellt.
Die Kläger haben am 4.6.2004 Klage erhoben und dazu darauf abgestellt, dass die Gebührenbescheide an den falschen Adressaten gerichtet seien; die Bescheide hätten nicht gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern erlassen werden dürfen, vielmehr hätte - so die Forderung überhaupt bestehe - die Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch den Verwalter) herangezogen werden müssen. Wäre ihnen im Übrigen die Forderung der Beklagten zeitnah bekanntgegeben worden, hätten sie die Möglichkeit gehabt, sich bei der früheren Miteigentümerin im Rahmen der Zwangsversteigerung schadlos zu halten.
10 
Dem Antrag der Kläger, die Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten und hat ergänzend vorgetragen: Durch Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung lasse sich ohne weiteres ermitteln, dass mit der Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ nicht die Gemeinschaft als solche, die nicht Trägerin eigener Rechte und Pflichten sein könne und die daher weder als Gebührenschuldnerin noch als Adressatin eines Gebührenbescheids in Betracht komme, gemeint sei, sondern die einzelnen Wohnungseigentümer.
11 
Durch Urteil vom 15.11.2005 hat das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide (undatiert) aufgehoben. Die Klagen seien zulässig, dies gelte auch in Bezug auf den Kläger zu 1, obwohl dieser bereits am 4.6.2004 und damit vor Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.6.2004 Klage erhoben habe. Da über seinen Widerspruch vom 17.10.2003 auch nach Ablauf von drei Monaten noch nicht entschieden gewesen sei, hätten die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO vorgelegen. Zudem sei seine Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zulässig geworden.
12 
Die Klagen seien auch begründet. Selbst wenn § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung so auszulegen sei, dass mit der Wohnungseigentümergemeinschaft jeder einzelne Wohnungseigentümer gemeint sei, könnten die Kläger jedoch deshalb nicht als gesamtschuldnerisch haftende Miteigentümer in Anspruch genommen werden, weil es an der willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung durch alle Miteigentümer des Grundstücks fehle. Einen Antrag auf Aufstellung des 0,77 m³-Restmüllbehälters hätten die Kläger nicht gestellt, der Antrag sei allein von Frau F. gestellt worden. Allein der Umstand, dass sich der 0,77 m³-Restmüllbehälter auf dem Grundstück der Kläger befunden habe, begründe nach § 2 Abs. 1 Abfallgebührensatzung gerade noch keine Gebührenpflicht.
13 
Zur Begründung der mit Beschluss vom 29.6.2006 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Die Abfallentsorgung sei eine grundstücksbezogene Leistung. Diese Grundstücksbezogenheit habe in gebührenrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass für ein Grundstück im Miteigentum der Wohnungs-bzw. Teileigentümer nur eine einzige Gebühr entstehe, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssten. Dass der 0,77 m³-Restmüllbehälter nicht auf Antrag der Kläger aufgestellt worden sei, sei unerheblich; für eine Volumenänderung sei lediglich der Antrag eines (und nicht aller) dinglich Berechtigter am Grundstück erforderlich.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2005 zu ändern und die Klagen abzuweisen.
16 
Die Kläger beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie berufen sich sinngemäß auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Abfallgebührenbescheide der Beklagten vom 13.10.2003 und ihre dazu ergangenen Widerspruchsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte durfte die Kläger als Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch für die Kosten der Entsorgung des gesamten auf dem Grundstück W.-Straße 2a anfallenden Abfalls - und damit auch für die Kosten der Entsorgung des streitgegenständlichen 0,77 m³-Restmüllbehälters (Abfälle der Gaststätte) - in Anspruch nehmen.
22 
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist die auf Grund von § 2 Abs. 1 und § 9 KAG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: KAG a.F.) und auf Grund von § 8 LAbfG in der bis zum 30.3.2005 geltenden Fassung (im Folgenden: LAbfG a.F.) erlassene Gebührensatzung der Beklagten für die Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 29.6.2000 (im Folgenden: Abfallgebührensatzung). Nach § 1 Abfallgebührensatzung erhebt die Beklagte zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Verwertung und Entsorgung von Abfällen Benutzungsgebühren. Schuldner dieser Gebühren sind nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung (auch) die Eigentümer der an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke. Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung). Grundstückseigentümer im Sinne der Satzung ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer; bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung).
23 
1. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben hat die Beklagte zu Recht die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung, Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und zwar jeweils in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 WEG). Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum gehört namentlich das Grundstück, auf dem die Räume errichtet sind (§ 1 Abs. 5 WEG). Die einzelnen Wohnungs- bzw. Teileigentümer sind damit stets Miteigentümer des Grundstücks. Ohne dass es einer ausdrücklichen Klarstellung für das Wohnungs-und Teileigentum bedarf, sind daher die Kläger in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks Gebührenschuldner nach § 2 Abs. 1 S. 1 Abfallgebührensatzung.
24 
Zu einer abweichenden Auslegung zwingt auch nicht die - missverständliche -Formulierung in § 2 Abs. 1 S. 3 Abfallgebührensatzung, wonach „bei Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Grundstückseigentümer ist“. Der Satzungsgeber stellt damit in Anknüpfung an die vorhergehenden Bestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Abfallgebührensatzung klar, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer eines Grundstücks auch für Wohnungs- und Teileigentümer gilt; jeder der einzelnen Wohnungseigentümer soll für die gesamten Gebühren des Grundstücks haften und nicht lediglich entsprechend seinem Miteigentumsanteil.
25 
Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut in § 2 Abs. 1 S. 3 2. Hs. Abfallgebührensatzung die Annahme nahelegt, die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche sei Gebührenschuldnerin. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005 - V ZB 32.05 -NJW 2005, 2061) ist die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt, so dass eine Kommune in ihrer Abgabensatzung den teilrechtsfähigen Verband der Eigentümergemeinschaft durchaus als Gebührenschuldner bestimmen darf. Denn die satzungsrechtlichen Regelungsmöglichkeiten einer Gemeinde zur Gebührenschuldnerschaft bei Personenmehrheiten knüpfen an die vorgefundenen Strukturen des Zivilrechts an, weshalb diese bei der Auslegung mit in den Blick zu nehmen sind. Die hier auszulegende Bestimmung der Abfallgebührensatzung wurde von der Beklagten allerdings im Jahre 2000 und damit fünf Jahre vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof erlassen. Bei der Frage, wie die in Rede stehende Bestimmung zu verstehen ist, ist aber auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung abzustellen. Da zum Zeitpunkt des Erlasses der Gebührensatzung noch allgemein davon ausgegangen wurde, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche mangels Rechtsfähigkeit nicht als Gebührenschuldnerin in Betracht komme (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 17.6.1993 - 23 B 91.1350 - BayVBl. 1994, 150), würde die von den Klägern geforderte Auslegung - aus damaliger Sicht - die Regelung „leerlaufen“ lassen; eine solche Auslegung wäre - mit anderen Worten - zweckwidrig, weil im Wege der Auslegung grundsätzlich sicherzustellen ist, dass eine Vorschrift bzw. Satzungsbestimmung - soweit dies möglich ist - einen sinnvollen Regelungsgehalt behält.
26 
Die nach Ergehen der Gebührensatzung erfolgte Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof zwingt auch nicht dazu, die Auslegung der streitigen Satzungsbestimmungen an die geänderte Rechtsprechung anzupassen und damit - im Wege der ergänzenden Auslegung - die Gebührenpflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft anstatt einer Haftung der Wohnungseigentümer anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2.6.2005, aaO, Rdnr. 43) haftet zwar in erster Linie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt; allerdings komme eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer neben dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft dann in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet hätten oder - was hier einschlägig ist - eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers vorliege. Eine solche ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers lässt sich dem Regelungszusammenhang des Kommunalabgabengesetzes und damit dem kommunalen Gebührenrecht ohne weiteres für Grundbesitzabgaben entnehmen. So hindert auch nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11.1.2005 - 10 B 65.05 - NJW 2006, 791) die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht.
27 
2. Es kann ferner nicht beanstandet werden, dass die Beklagte die Wohnungseigentümer nicht entsprechend ihrem jeweiligen Miteigentumsanteil, sondern auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung als Gesamtschuldner für die noch streitigen Abfallgebühren, die für das Anwesen W.-Straße 2a durch die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung entstanden sind, in Anspruch genommen hat.
28 
a) Die von der Beklagten erhobenen Abfallgebühren sind als grundstücksbezogene (d.h. Grundbesitz-)Abgaben zu qualifizieren. Dies ergibt sich einmal aus der Regelung über die Gebührenpflicht in § 2 Abfallgebührensatzung. Darüber hinaus hat die Beklagte die Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtungen in ihrer Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen vom 27.7.1999 (Abfallwirtschaftssatzung) grundstücksbezogen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung sind in erster Linie die Grundstückseigentümer und die diesen gleichstehenden Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige andere dingliche Berechtigte berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und ihr die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle zu überlassen.
29 
Für das Wohnungseigentum folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass nicht das Wohnungseigentum in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003 - 4 B 99.501 - NVwZ-RR 2004, 145; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007 - 2 K 3733/07 - Juris, Rdnr. 29). Damit wird sichergestellt, dass die Überlassungspflicht den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall erfasst und nicht nur den aus den einzelnen Eigentumswohnungen. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit weiter, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine (einzige) Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen (Bay.VGH, Urteil vom 17.7.2003, aaO; VG Stuttgart, Urteil vom 20.6.2007, aaO).
30 
b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger auch nicht mit der Begründung verneint werden, hinsichtlich des hier streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters fehle es an einer willentlich gemeinsamen Inanspruchnahme durch die Kläger. Mehrere Miteigentümer eines Grundstücks nehmen die gebotene grundstücksbezogene Leistung einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig willentlich gemeinsam in Anspruch und sind daher in diesem Fall auch regelmäßig Gesamtschuldner (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.10.2005 - 2 S 995/05 - ZMR 2006, 818 zur Erhebung von Abwassergebühren).
31 
Dass die Aufstellung des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters allein von der Wohnungseigentümerin Frau F. und nicht von den Wohnungseigentümern gemeinsam beantragt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Grundstückseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft, der Antrag eines Miteigentümers wird folglich den anderen Miteigentümern zugerechnet. Die Inanspruchnahme der grundstücksbezogenen Leistung der öffentlichen Abfallentsorgung steht nicht zur Disposition der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer. Die Haftung für die Entsorgung des auf einem Grundstück anfallenden Abfalls hängt - mit anderen Worten - nicht von der Zustimmung der Grundstückseigentümer bzw. einzelner Grundstückseigentümer ab. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang. Aus der Anschlusspflicht in § 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung folgt für die Grundstückseigentümer bzw. Wohnungseigentümer die Verpflichtung, sämtliche auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle der öffentlichen Einrichtung zu überlassen. Gemäß § 13 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung muss für jedes anschlusspflichtige Grundstück mindestens ein Restmüllbehälter zur Verfügung stehen, soweit nicht nach Absatz 6 gemeinsame Abfallbehälter zugelassen sind. Dabei ist das Volumen der aufzustellenden Restmüllbehälter nach § 13 Abs. 3 Abfallwirtschaftssatzung so zu bemessen, dass der an dem Standplatz zwischen zwei Abholungen anfallende Abfall untergebracht werden kann. Reicht das Volumen der Abfallbehälter für den regelmäßig anfallenden Abfall nicht aus, so hat der Anschlusspflichtige die erforderlichen Behälter gem. § 13 Abs. 5 S. 1 Abfallwirtschaftssatzung zusätzlich zu beantragen.
32 
Dass das Aufstellen des streitigen 0,77 m³-Restmüllbehälters zur Erfüllung der dargelegten satzungsrechtlichen Verpflichtungen erforderlich war, wird auch von den Klägern nicht bestritten. Der Behälter wurde von der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. durchgängig mit Abfällen aus ihrer Gaststätte befüllt; er war damit für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung des Grundstücks - W.-Straße 2a - erforderlich (§ 4 Abs. 1 Abfallwirtschaftssatzung).
33 
c) Die nach alledem auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 2 Abfallgebührensatzung vorgesehene gesamtschuldnerische Haftung (auch) der Wohnungseigentümer wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sich dem höherrangigen Recht eine Sonderbestimmung für Wohn- bzw. Teileigentum entnehmen ließe. Während § 10 Abs. 5 KAG a.F. für das Beitragsrecht bestimmte, dass der einzelne Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner ist, enthielt § 9 KAG a.F. für das Benutzungsgebührenrecht keine entsprechende Sonderregelung. Auch die Neuregelungen zum Benutzungsgebührenrecht in den §§ 13 bis 19 KAG n.F. treffen keine derartige Sonderregelung.
34 
d) Eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungs- bzw. Teileigentümer für die Kosten der Abfallentsorgung ist auch nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 25.9.2003 (- V ZB 21/03 - BGHZ 156, 193) ausgeschlossen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören die Kosten der Wasserversorgung des Sondereigentums und die hieran gekoppelten Kosten der Abwasserentsorgung nicht zu den in § 16 Abs. 2 WEG geregelten Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Der individuelle Wasserverbrauch diene ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, deshalb seien auch die hierdurch verursachten Kosten als solche des Sondereigentums anzusehen. Ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls dient die öffentliche Abfallentsorgung - wie dargelegt - nicht ausschließlich dem Gebrauch der jeweiligen Sondereigentumseinheit, sondern dem Gebrauch des gesamten Grundstücks.
35 
3. Ohne Erfolg rügen die Kläger schließlich, die Beklagte habe die Gebührenforderung nicht „zeitnah“ bekannt gegeben und dadurch verhindert, dass sie sich bei der früheren Miteigentümerin Frau F. im Rahmen der Zwangsversteigerung hätten schadlos halten können. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte zunächst versucht hat, die Abfallgebühren bei der früheren Wohnungseigentümerin Frau F. und damit bei der „Erzeugerin“ der Abfälle beizutreiben, bevor sie die Kläger selbst in Anspruch genommen hat. Eine darüber hinausgehende Obliegenheit der Beklagten, die Gebührenforderung gegenüber den übrigen Miteigentümern innerhalb einer bestimmten Frist mit Bescheid festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass und warum es ihnen bei einer früheren Inanspruchnahme - trotz der erfolglosen Beitreibungsversuche der Beklagten - möglich gewesen wäre, sich im Rahmen der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums von Frau F. schadlos zu halten.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
B e s c h l u s s vom 26. September 2008
39 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.134,83 EUR festgesetzt.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.

(2) Die Zwangsvollstreckung in den Bruchteil eines Grundstücks, einer Berechtigung der im Absatz 1 bezeichneten Art oder eines Schiffes oder Schiffsbauwerks ist nur zulässig, wenn der Bruchteil in dem Anteil eines Miteigentümers besteht oder wenn sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist.

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 215/09 Verkündet am:
16. Juli 2010
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur
abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig
abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege
der Zahlung erbracht wird.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 215/09 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Den Eheleuten G. und D. P. gehörte zu gleichen Teilen ein Grundstück in K. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Eheleute P. wohnten. Sie hatten 1976 von der Landesbausparkasse D. (Bausparkasse) ein Darlehen aufgenommen. Zur Sicherung der Forderung aus dem Darlehensvertrag wurde für die Bausparkasse eine Briefgrundschuld über 75.000 DM zuzüglich 12 % Zinsen bestellt. Das Darlehen wurde vollständig zurückgezahlt. 1989 übermittelte die Bausparkasse den Eheleuten P. den Grundschuldbrief und die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Rechts. Die Eheleute P. betrieben die Löschung indessen nicht.
2
1999 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Das Grundstück wurde am 17. Mai 2000 dem Beklagten zugeschlagen. Nach den Versteigerungsbedingungen war die Grundschuld bestehen geblieben; das von dem Beklagten entrichtete Bargebot war entsprechend gemindert. Die zwischenzeitlich voneinander geschiedenen Eheleute P. bewohnten das Gebäude auf dem Grundstück zunächst weiter. Der Beklagte erhob deshalb Klage zum Amtsgericht Bergisch Gladbach mit dem Antrag, G. und D. P. zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen. D. P. machte geltend, im August 2000 ausgezogen zu sein, und erreichte ein klageabweisendes Urteil. G. P. erkannte die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche an und wurde gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.
3
G. P. verstarb im August 2002. Sie wurde von ihrem Sohn T. P. beerbt. Mit Schreiben an D. und T. P. vom 28. Dezember 2005 erklärte die weiterhin als Gläubigerin eingetragene Bausparkasse, die Grundschuld und sämtliche Ansprüche aus dieser an D. und T. P. abzutreten.
4
Mit der am 30. Dezember 2005 eingegangenen Klage hat D. P. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2005 fällig gewordenen Zinsen aus der Grundschuld "zum Zwecke der Leistung ... (an sich) und T. P. … gemeinschaftlich in Bruchteilsgemeinschaft" zu dulden. Während des Rechtsstreits trat T. P. dem Verfahren als Kläger zu 2 bei. D. P. verstarb. Über seinen Nachlass wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, in welchem die Klägerin zu 1 zur Verwalterin ernannt wurde. Sie setzt in dieser Eigenschaft den Rechtsstreit anstelle von D. P. fort.
5
Der Beklagte verteidigt sich hilfsweise durch die Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen. Er hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu dulden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
6
Mit der Berufung hat der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Klage und Feststellung weiterverfolgt. Die Kläger haben während des Berufungsverfahrens die Grundschuld gekündigt, die Klage erweitert und zuletzt beantragt , den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen der Hauptforderung und der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2008 fällig gewordenen Zinsen zu dulden. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen der bis zum 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Zinsen abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und den Beklagten entsprechend dem erweiterten Klageantrag verurteilt. Es hat die Wirksamkeit der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung verneint und die Revision hierauf beschränkt zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und den zur Widerklage gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte müsse die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen des Nominalbetrags und der im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2008 fällig gewordenen Zinsen dulden. D. P. habe gemäß §§ 432, 744 Abs. 2 BGB die Klage ohne Mitwirkung des Klägers zu 2 erheben können. Die Grundschuld sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung nicht abgelöst worden. Weil durch den Auszug von D. P. der Anspruch auf ordnungsgemäße Übergabe nicht erfüllt worden sei, habe der Beklagte bis zur Herausgabe und Räumung des Grundstücks durch G. P. zwar grundsätzlich auch von D. P. Nutzungsentschädigung verlangen können. Den Klägern komme indessen die Rechtskraft des insoweit unzutreffenden Urteils des Amtsgerichts BergischGladbach zugute, nach dem D. P. Räumung und Herausgabe seit dem 10. August 2000 nicht mehr schulde. Folge hiervon sei, dass D. P. dem Beklagten nur die Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks bis zu diesem Tage zu vergüten habe. Damit aber bleibe der Betrag der von dem Beklagten gegen D. und T. P. aufrechenbaren Forderungen auch nach dem Vortrag des Beklagten hinter dem Nominalbetrag der Grundschuld zurück. Weil eine Grundschuld nach § 1142 Abs. 2 BGB nur dann durch Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch abgelöst werden könne, wenn dies zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führe, habe die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung den von den Klägern geltend gemachten Anspruch nicht berührt.
8
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Zinsen aus der Grundschuld sei verjährt. Die Verhandlungen zwischen dem Beklagten und D. P. hätten die Verjährung nicht hemmen können, weil D. P. bis zu der Abtretung keine Ansprüche aus der Grundschuld zugestanden hätten.

II.

9
Die Revision hat keinen Erfolg.
10
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Rechtsverteidigung des Beklagten durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung beschränkt (vgl. BGHZ 177, 108, 110 m.w.N.). Damit hat der Senat davon auszu- gehen, dass die Kläger gemeinschaftlich nach Bruchteilen Berechtigte der ihnen abgetretenen Grundschuld sind und D. P. nach §§ 744 Abs. 2, 432 BGB berechtigt war, den Anspruch aus der Grundschuld in der Weise geltend zu machen, wie dies durch die Klage geschehen ist.
11
2. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten hat nicht zur Ablösung der Grundschuld geführt, weil die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nach dem Vorbringen des Beklagten den hierzu erforderlichen Betrag nicht erreichen.
12
a) Die Aufrechnung mit Forderungen, deren Erfüllung allein G. P. schuldete, ist ungeeignet, die Ablösung der Grundschuld zu bewirken.
13
Eine Forderung, die einer Mehrzahl von Gläubigern nach Maßgabe von § 432 BGB zusteht, kann nur durch die Aufrechnung mit einer Forderung erfüllt werden, für deren Erfüllung sämtliche Gläubiger dem Schuldner haften, weil die gemeinschaftliche Forderung nicht durch Leistung an einen Mitgläubiger erfüllt werden kann (BGH, Urt. v. 29. Januar 1969, VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839, 840; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 387 Rdn. 25; MünchKommBGB /Bydlinski, 5. Aufl., § 432 Rdn. 9). Entgegen der Meinung der Revision berührt die Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung gegen einen der Mitgläubiger das Bestehen der Aktivforderung auch im Verhältnis zwischen diesem Mitgläubiger und dem Schuldner nicht. Die gemeinschaftliche Berechtigung an der Aktivforderung entzieht diese jeder Erfüllung, die nicht allen Mitgläubigern nach Maßgabe von § 432 BGB zugute kommt.
14
b) Im Ergebnis zu Recht meint das Berufungsgericht auch, dass D. P. nicht gemäß § 987 ff BGB verpflichtet war, dem Beklagten Nutzungen zu erstatten, die nach seinem Auszug aus dem Haus gezogen worden sind oder gezogen werden konnten.
15
Aus dem Zuschlag eines Grundstücks findet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Räumungsvollstreckung statt. Aus diesem Grunde war die von dem Beklagten zum Amtsgericht Bergisch Gladbach erhobene Klage abzuweisen. Ihr fehlte das zur Zulässigkeit notwendige Rechtsschutzinteresse.
16
Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, von der vorliegend auszugehen ist, steht im Sinne von § 987 BGB dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs gleich (Senat, Urt. v. 5. März 2010, V ZR 106/09, ZfIR 2010, 374, 376 m. abl. Anm. Heinemann). Ob, wie das Berufungsgericht meint, an die Erfüllung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers dieselben Anforderungen wie an die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Vermieters zu stellen sind, begegnet nachhaltigen Zweifeln (verneinend Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 21). Diese können jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nur gegen den Besitzer besteht. Der Besitz ist Voraussetzung des Herausgabeanspruchs. Der Besitz endet nicht erst mit der ordnungsgemäßen Erfüllung des Herausgabeanspruchs , sondern schon dadurch, dass die Einwirkungsmöglichkeit des Besitzers auf die Sache beendet wird. Gibt ein Mitbesitzer seinen Besitz zugunsten eines anderen Mitbesitzers oder zugunsten eines Dritten auf, wird hierdurch der Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar nicht erfüllt. Gleichwohl fehlt es fortan an einem Vindikationsverhältnis zwischen dem Eigentümer und demjenigen , der den Besitz aufgegeben hat. So liegt es hier. Dass D. P. nach seinem Auszug aus dem Haus im August 2000 in irgendeiner Weise auf das Verhalten und das Verbleiben von G. P. in dem Haus hätte Einfluss nehmen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
17
Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die rechtskräftige Verneinung eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB die Verneinung von Ansprüchen nach §§ 987 ff BGB präjudiziert (vgl. zum umgekehrten Fall der Verurteilung zur Herausgabe Senat, Urt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1996, 1709, 1710, BGH, Urt. v. 3. März 1951, VI ZR 256/52, LM BGB § 987 Nr. 3).
18
c) Auch soweit der Eigentümer eines Grundstücks von einem Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe verlangen kann, folgt der Anspruch auf Ersatz von Räumungskosten nicht aus §§ 987 ff BGB. Derartige Kosten können nach § 812 BGB zu ersetzen sein, soweit die zurückgelassenen Sachen eine Störung des Eigentums bedeuten, die von dem Besitzer nach § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigen waren, und der Eigentümer die Störung unter Übernahme der Kosten beseitigt hat. Dass D. P. Störer im Sinne dieser Bestimmung war und irgendwelche Sachen auf dem Grundstück zurückgelassen hätte, wird von dem Beklagten jedoch nicht behauptet. Dass sich G. P. so verhalten hat, lässt D. P. nicht zum Störer werden.
19
d) Die damit verbleibende Forderung erreicht nach dem Vortrag des Beklagten noch nicht einmal den Nominalbetrag der Grundschuld. Die Aufrechnung mit dieser berührt die Grundschuld nicht.
20
aa) Der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks schuldet den Grundschuldbetrag und die Zinsen aus der Grundschuld nicht, sondern ist verpflichtet, wegen der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden. Die Verwertung des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren führt zur Befriedigung des Grundschuldgläubigers und zum Erlöschen des Rechts, §§ 1192, 1181 Abs. 1 BGB. Soll die Grundschuld nicht durch die Verwertung des belasteten Grundstücks, sondern aus dem sonstigen Vermögen des Eigentümers abgelöst werden, bedarf es hierzu einer besonderen Regelung. Diese findet sich in § 1142 BGB und ist auf die Grundschuld entsprechend anzuwenden (Senat, BGHZ 108, 372, 379). Die Ablösung kann nach § 1142 Abs. 1 BGB durch Zahlung erfolgen. § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB erweitert die Art der Befugnis des Eigentümers zur Ablösung um die Gestattung der Aufrechnung, mithin die Verwendung einer Gegenforderung aus dem sonstigen Vermögen des Eigentümers zur Ablösung des Duldungsanspruchs (vgl. Hk-BGB/Staudinger, 6. Aufl., § 1142 Rdn. 4; NK-BGB/Zimmer, 2. Aufl., § 1142 Rdn. 12; Planck/Stecker, BGB, 5. Aufl., § 1142 An. 5c; RGRKBGB /Mattern, 12. Aufl., § 1142 Rdn. 12; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1142 Rdn. 9).
21
Die Befugnis zur Ablösung ist jedoch insoweit beschränkt, als die Ablösung nur dann durch Aufrechnung erfolgen kann, wenn die Gegenforderung des Eigentümers so hoch ist, dass die Aufrechnung mit dieser zur Ablösung der Grundschuld führt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 11. Mai 2005, IV ZR 279/04, NJW 2005, 2398; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1142 Rdn. 3; PWW/ Waldner, BGB, 5. Aufl., § 1142 Rdn. 3). Eine Befugnis zu Teilleistungen eröffnet § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB dem Eigentümer nicht (a.M. RGZ 79, 359; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1145 Rdn. 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1142 Rdn. 18).
22
bb) Die Revision gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Ein Gläubiger braucht Teilleistungen grundsätzlich nicht entgegen zu nehmen. Unvollständige Leistungen führen zu Belästigung oder Aufwand des Gläubigers, vor denen ihn § 266 BGB bewahren soll (Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 266 Rdn. 1). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos. So bewirkt die Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung, die niedriger ist als die Forderung des Gläubigers, die Erfüllung der Forderung des Gläubigers im Umfang der Gegenforderung und bedeutet damit eine Teilleistung auf die Forderung des Gläubigers. Das hat der Gläubiger hinzunehmen, weil die Aufrechnung sonst weitgehend ihres Sinnes beraubt würde (MünchKomm-BGB/Krüger, aaO, § 266 Rdn. 8; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 266 Rdn. 21).
23
Die insoweit anzuerkennende Ausnahme von dem Grundsatz des § 266 BGB gilt aber nur für Forderungen, für die der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet. Der Gläubiger erhält in Höhe der von dem Schuldner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung Befriedigung. Seine Forderung wird teilweise erfüllt. Nachhaltige Belästigungen oder weitere Maßnahmen sind mit der durch die Aufrechnung bewirkten teilweisen Befriedigung nicht verbunden. So verhält es sich jedoch nicht, wenn eine Grundschuld von dem Eigentümer teilweise abgelöst wird. Eine Teilzahlung kann der Gläubiger ablehnen, §§ 1142 Abs. 1, 266 BGB. Das ist insbesondere deswegen von Interesse, weil die teilweise Ablösung nach § 1145 BGB zur Verpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer führt, die Teilleistung auf dem Brief zu vermerken und den Grundschuldbrief einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung oder zur Bildung eines Teilbriefs zu übergeben. Hiermit ist Aufwand für den Gläubiger verbunden; obendrein führt die Briefübergabe dazu, dass der Gläubiger zeitweilig nicht im unmittelbaren Besitz des Briefs und damit zeitweilig an der Verfügung über sein Recht gehindert ist.
24
Dies wäre nicht anders, wenn § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB dazu führte, dass der Gläubiger die teilweise Ablösung seines Rechts im Wege der Aufrechnung seitens des Eigentümers mit einer Forderung hinzunehmen hätte. Die gegenteilige Meinung hätte zur Folge, dass der Gläubiger verpflichtet wäre, nach dem Belieben des Schuldners bis zur vollständigen Ablösung einer als Briefrecht eingetragenen Belastung nach Maßgabe von § 1145 BGB die jeweils teilweise erfolgte Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und diesen jeweils einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung der Grundschuld oder zur Herstellung eines Teilbriefs vorzulegen. Bei einem Buchrecht verhält sich das insoweit nicht anders. Der Gläubiger hätte jeweils die teilweise Löschung des Rechts zu bewilligen, auf dieses zu verzichten oder an dem zum Nachweis des jeweils teilweise erfolgten Übergangs der Grundschuld auf den Eigentümer mitzuwirken, vgl. § 1144 BGB.
25
Das braucht der Inhaber des Rechts nicht hinzunehmen (vgl. RGZ 79, 359, 361; RGRK-BGB/Mattern, aaO, Rdn. 12; Soergel/Konzen, aaO, Rdn. 9 zur Aufrechnung des Eigentümers mit einem Teilbetrag einer Forderung). Ein anerkennenswerter Grund dafür, dass der Berechtigte aus einer Grundschuld zwar das Angebot einer Teilzahlung durch den Schuldner zurückweisen darf, die nicht zur vollständigen Ablösung seines Rechts führt, eine zu derselben Rechtsfolge führende Aufrechnung durch den Eigentümer des Grundstücks jedoch hinzunehmen hat, besteht nicht, es sei denn, der zur Ablösung im Wege der Aufrechnung fehlende Betrag wird zusammen mit der Erklärung der Aufrechnung im Wege der Zahlung von dem Eigentümer erbracht.

III.

26
Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte die Feststellung erstrebt , nicht verpflichtet zu sein, die Vollstreckung aus der Grundschuld wegen der Hauptforderung und der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2008 fällig gewordenen Zinsen zu dulden. Insoweit fehlt es offensichtlich an dem zur Zulässigkeit notwendigen Feststellungsinteresse, weil mit der Entscheidung über die Klage über die Duldungspflicht des Beklagten entschieden wird. Anders verhält es sich nur, soweit die erstrebte Feststellung die seit dem 1. Januar 2009 fällig gewordenen Zinsen umfasst. Insoweit ist die Widerklage zwar zulässig, nach dem Vorstehenden jedoch nicht begründet.

IV.

27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.08.2008 - 15 O 750/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.11.2009 - 13 U 146/08 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.