Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. März 2011 - 6 C 10959/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0315.6C10959.10.0A
bei uns veröffentlicht am15.03.2011


Tenor

§ 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 18. Dezember 2009 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der betreffende Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen mehrere für die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren relevante Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) vom 18. Dezember 2009 (im Folgenden: SRS).

2

Die Satzung wurde am 14. Dezember 2009 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. In derselben Sitzung beschloss der Rat - im Hinblick auf die am 28. November 2009 in Kraft getretene geänderte Fassung des § 7 Abs. 2 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO - die Änderung der Hauptsatzung (im Folgenden: HS). Nach der geänderten Fassung des § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HS - im Folgenden: HS n.F. -, die nach Art. 2 der Änderungssatzung am 28. Dezember 2009 in Kraft trat, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen in einer Zeitung, die durch einen Beschluss des Stadtrats zu bestimmen ist. In Übereinstimmung mit der bereits zuvor in der Hauptsatzung getroffenen Regelung benannte der Stadtrat die Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - als maßgebliches Bekanntmachungsorgan. Sowohl die Neufassung der Straßenreinigungssatzung als auch die Änderung der Hauptsatzung wurden am 23. Dezember 2009 in dieser Zeitung öffentlich bekannt gemacht.

3

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der Antragsgegnerin und wurden auf der Grundlage der Straßenreinigungssatzung vom 18. Dezember 2009 für das Jahr 2010 zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen.

4

Zur Begründung ihres am 23. August 2010 gestellten Normenkontrollantrags tragen sie vor:

5

Da die Änderung der Hauptsatzung spätestens zum 28. Dezember 2009, also vor der Rechtswirksamkeit der Straßenreinigungssatzung in Kraft getreten sei, hätte diese nach den Vorschriften der geänderten Hauptsatzung bekannt gemacht werden müssen. Die Straßenreinigungssatzung knüpfe zudem entgegen § 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes - LStrG - an das Flurstück und nicht das Buchgrundstück an. Zu beanstanden sei darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin den Begriff der wirtschaftlichen Einheit aus ihrer Satzung herausgenommen habe. Der für die Gebührenerhebung festgelegte fiktive Frontmetermaßstab sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch werde in der Satzung nicht definiert, was unter der oder den der zu reinigenden Straße zugekehrten Grundstücksseite bzw. -seiten zu verstehen sei. Das werde ausschließlich durch die Projektionen der Antragsgegnerin deutlich, die aber nicht mit den Gebührenbescheiden versandt worden seien. Das Projektionsverfahren führe im Übrigen in zahlreichen Fällen zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen und zu erheblichen Gebührenerhöhungen.

6

Die normierten Gebührensätze begegneten ebenfalls durchgreifenden Bedenken. So orientiere sich der Kostenanteil für das öffentliche Interesse an der jeweiligen Reinigungsklasse, der die betreffende Straße zugeordnet sei, und somit ausschließlich an der Reinigungshäufigkeit. Die K… Straße im Bereich des Antragstellers zu 3) sei willkürlich in die Reinigungsklasse S-2 eingestuft worden, wenn man ihre Verkehrsbedeutung mit anderen Straßen vergleiche, die zur Reinigungsklasse B-2-1 gehörten. Zudem habe man bei der Gebührenkalkulation Kosten für die Papierkorbleerung berücksichtigt, obwohl sie nicht der Straßenreinigung zugeordnet werden könnten. Darüber hinaus seien nicht nachvollziehbare sonstige Kosten in Höhe von 312.626,00 € und weitere interne Verrechnungen beziehungsweise Umlagen in Höhe von 316.434,00 € in die Kalkulation einbezogen worden. Die dabei berücksichtigten Projektionsmeter seien unzutreffend ermittelt worden. Da mittlerweile 400 von ca. 6.000 Bescheiden aufgehoben worden seien, müsse man davon ausgehen, dass die ursprünglichen Annahmen in der Kalkulation unzutreffend gewesen seien.

7

Die Antragsteller beantragen,

8

§ 2 Abs. 1, §§ 11 bis 13 sowie die Anlage zur Satzung der Antragsgegnerin über die Reinigung öffentlicher Straßen und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 18. Dezember 2009 für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Antrag abzulehnen.

11

Zur Begründung trägt sie vor:

12

Sowohl die Änderung der Straßenreinigungssatzung als auch die Änderung der Hauptsatzung seien am 23. Dezember 2009 zu Recht nach den Vorschriften der „alten Hauptsatzung“ bekannt gemacht worden, da deren Änderung erst am 28. Dezember 2009 in Kraft getreten sei. Die Rechtmäßigkeit des Projektionsverfahrens habe die Rechtsprechung bislang gebilligt. Die diesbezüglichen Regelungen der Satzung seien in sich widerspruchsfrei und führten nicht zu willkürlichen Ergebnissen. § 2 Abs. 1 SRS knüpfe auch zu Recht an das Flurstück als entscheidende Bezugsgröße an. Das vermeide Schwierigkeiten und Unklarheiten, die beim Abstellen auf das Buchgrundstück entstünden, und führe auch zu einer erheblichen Reduzierung des Verwaltungsaufwands bei der Gebührenbemessung im konkreten Einzelfall. Abweichende Gebührenhöhen ergäben sich lediglich in verhältnismäßig wenigen Fällen.

13

Die Straßen seien unter Zuhilfenahme des Qualitätsbemessungssystems “INFA-DSQS“ den unterschiedlichen Reinigungsklassen zugeordnet worden. Man habe sich unter Abwägung aller Einflüsse auf eine den Bedürfnissen entsprechende notwendige Anzahl von Reinigungsklassen beschränkt. Die K... Straße habe zunächst der Reinigungsklasse S-3 gehört, sei aufgrund nachträglicher Überprüfungen jedoch in die Klasse S-2 zurückgestuft worden.

14

Dem Allgemeininteresse an der Straßenreinigung werde in der Satzung hinreichend Rechnung getragen. Angesichts der Vielzahl von Reinigungsklassen, bei deren Ausgestaltung auch die Bedeutung des innerörtlichen und überörtlichen Verkehrs eingeflossen sei, reiche die Staffelung des öffentlichen Anteils entsprechend diesen Reinigungsklassen aus. Im Übrigen sei Kaiserslautern angesichts seiner Lage und der in der Umgebung vorhandenen Bundesautobahnen typischerweise eher einem Zielverkehr ausgesetzt als vergleichbare Städte. Eine weitere Staffelung führe lediglich in einer geringen Zahl von Fällen zu Gebührenveränderungen.

15

Die Gebührenmeter seien unter Einsatz eines Datenverarbeitungsprogramms zwischen März und September 2009 ermittelt worden. Der Einsatz einer überarbeiteten Programmversion habe gezeigt, dass der ganz überwiegende Teil der Gebührenmeter sachgerecht ermittelt worden sei bzw. nur sehr geringfügige Abweichungen zu verzeichnen seien. Entgegen der Auffassung der Antragsteller gehörten auch die Kosten der Papierkorbleerung zur Straßenreinigung. Die übrigen beanstandeten Kostenpositionen seien ebenfalls zu Recht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden.

16

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er hat in der Sache Erfolg, soweit er sich gegen die § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 SRS richtet. Im Übrigen ist er unbegründet.

I.

18

Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Landesstraßengesetzes - LStrG - kann eine Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an eine Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - durch Satzung ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung auf das Kommunalabgabengesetz - insbesondere § 7 Abs. 1 KAG -, so dass die dort normierten Voraussetzungen für die Erhebung von Gebühren vorliegen müssen. Dabei ist zu beachten, dass § 17 Abs. 3 Satz 3 LStrG eine Inanspruchnahme der Straßenreinigung durch den in Satz 2 genannten Personenkreis fingiert, da sie grundsätzlich gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG durch die Gemeinde als ihr obliegende eigene Pflicht durchgeführt wird (OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01.OVG -, AS 29, 245 m.w.N.).

19

Mit der genannten gesetzlichen Regelung ist es nicht zu vereinbaren, dass die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Satzung mit ihren Bestimmungen zur Straßenreinigungsgebühr an das Flurstück statt an das Buchgrundstück anknüpft (II.). Darüber hinaus ist die Festlegung der Gebührensätze insoweit rechtsfehlerhaft, als sich der auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil ausschließlich an der Zuordnung der betreffenden Straßen zu den unterschiedlichen Reinigungsklassen orientiert (III.). Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Straßenreinigungssatzung jedoch ordnungsgemäß bekanntgemacht worden (IV.). Keine Bedenken bestehen auch gegen die Regelungen zum fiktiven Frontmetermaßstab in Verbindung mit dem Projektionsverfahren (V.), die Klassifizierung der von der Antragsgegnerin zu reinigenden Straßen (VI.) sowie die den Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation (VII.).

II.

20

Durchgreifenden Bedenken begegnet die für die Ermittlung der maßgeblichen Gebührenmeterlänge bedeutsame Regelung des § 2 Abs. 1 SRS, wonach „jedes Flurstück gemäß Grundbuch“, also jedes im Grundbuch aufgeführte Flurstück, als Grundstück im Sinne der Straßenreinigungssatzung anzusehen ist. Das steht nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG.

21

1. § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG (vgl. mit ähnlicher Formulierung auch § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - StrReinG NRW - und § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG -, jeweils wiedergegeben in juris) knüpft erkennbar an den zivilrechtlichen Grundstücksbegriff, mithin an den Begriff des Buchgrundstücks an (OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, NVwZ-RR 2004, 68; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 9 PA 306/05 -, NVwZ-RR 2006, 721; Bitterwolf-de Boer, in: Bogner/Bitterwolf-de Boer/Probstfeld, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (Praxis der Kommunalverwaltung, Band L 12 RhPf), § 17 Anm. 4.4.4.; ders.: Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, S. 80; Stemshorn, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht , § 6 Rn. 425). Darunter ist ein räumlich abgegrenzter, nämlich katastermäßig vermessener und bezeichneter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch auf einem besonderen Grundbuchblatt oder unter einer besonderen Nummer eines gemeinsamen Grundbuchblattes geführt wird (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. September 2006 - 6 A 10724/06.OVG -, AS 33, 327 [329] und vom 23. November 2010 - 6 A 10765/10.OVG - m.w.N.).

22

Diese Auslegung von § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der von der Heranziehung der Eigentümer und Besitzer von „Grundstücken“ zu den Kosten der Straßenreinigung spricht, ohne diesen Begriff zu definieren. Er deutet darauf hin, dass entsprechend dem beispielsweise im Beitragsrecht allgemein üblichen Verständnis (vgl. OVG RP, Urteile vom 19. September 2006 und 29. November 2010, a.a.O.) der Begriff des Buchgrundstücks gemeint ist. Hierfür spricht zudem die Bezugnahme der gesetzlichen Regelung auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Danach besteht nämlich kein Zweifel daran, dass es sich bei der Straßenreinigungsgebühr um eine als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhende grundstücksbezogene Gebühr handelt (§ 7 Abs. 7 KAG, Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., Anm. 4.4., ders., Straßenreinigung, a.a.O., S. 81). Damit ist ersichtlich das Grundstück als Ganzes gemeint, nicht lediglich das einzelne Flurstück, das möglicherweise gemeinsam mit anderen ein Buchgrundstück bildet. Nur dieses Verständnis entspricht im Übrigen der einhelligen Rechtsprechung zum Kommunalabgabengesetz.

23

Dieses Regelungsverständnis schließt ist es allerdings bei der Festsetzung einer Straßenreinigungsgebühr ebenso wenig wie etwa bei der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag (vgl. die Nachweise bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 8. Aufl. 2007, § 17 Rn. 5 ff.) aus, in eng begrenzten Ausnahmefällen vom Begriff des Buchgrundstücks abzuweichen, wenn es unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten ist (OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989, a.a.O.; Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O. Anm. 4.4.4; ders.:, Straßenreinigung, a.a.O., S. 80). Die angegriffene Satzungsbestimmung sieht jedoch nicht nur hinsichtlich besonders gelagerter Ausnahmefälle von der Anknüpfung an das Buchgrundstück ab, sondern bestimmt das Flurstück generell zum maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Straßenreinigungsgebühr.

24

2. Die Anknüpfung an das Flurstück kann in den Fällen, in denen ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, auch praktische Auswirkungen auf die nach der Projektionsmethode zu ermittelnden Gebührenmeter (§ 10 Abs. 1, UAbs. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 SRS vgl. unten V.) haben. Grenzen die zu einem Buchgrundstück gehörenden Flurstücke nicht jeweils an die maßgebliche Straße an, verlaufen ihre Seitengrenzen nicht jeweils senkrecht zur Straßenmitte, oder ist ihre längste parallel zur Straßenmitte verlaufende Ausdehnung länger als ihre Grenze zur Straße, kann die Summe der für die einzelnen Flurstücke gesondert ermittelten Gebührenmeter unter Umständen ein Vielfaches der für das Buchgrundstück als Ganzes zu ermittelnden Gebührenmeter betragen.

25

Ebenso kann die Frage, ob das betreffende Grundstück im Sinne des § 17 Abs. 3 LStrG bzw. § 2 Abs. 2 SRS im Sinne des Straßenreinigungsrechts durch eine Straße erschlossen ist, oder ob möglicherweise sogar eine Mehrfacherschließung durch verschiedene Straßen erfolgt, durchaus unterschiedlich zu beantworten sein, je nachdem, ob man hierbei auf das Buchgrundstück oder auf das einzelne Flurstück abstellt.

26

Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Anknüpfung an das Flurstück nur in einer verhältnismäßig geringen Zahl von Fällen im Ergebnis zu einer anderen Gebührenfestsetzung führt als bei der Anknüpfung an das Buchgrundstück. Zwar ist etwa im Beitragsrecht anerkannt, dass eine nicht hinreichend differenzierende Maßstabsregelung nicht zu beanstanden ist, wenn die zu veranlagenden Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 Prozent ausmachen (OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 - 6 C 10255/08 -, AS 36, 195). Eine solche Pauschalierungsbefugnis kann der Gemeinde jedoch lediglich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zustehen. Durch § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG hat aber der Gesetzgeber selbst den gemeindlichen Gestaltungsspielraum dahingehend eingeschränkt, dass die Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr grundsätzlich am Buchgrundstück anzuknüpfen hat.

27

3. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe rechtfertigen keine Abkehr von der grundsätzlichen Anknüpfung an das Buchgrundstück.

28

Besonderen Grundstückszuschnitten, wie etwa im Fall der Zusammenfassung mehrerer nicht aneinander grenzender Flurstücke zu einem Buchgrundstück, oder dem Bedürfnis nach der Zusammenfassung mehrerer Grundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bzw. der gesonderten Veranlagung von Teilflächen eines Buchgrundstücks kann im Rahmen der im Einzelfall möglichen Ausnahmen Rechnung getragen werden. Vergleichbare Problemfälle werden im Übrigen auch nicht durch das grundsätzliche Abstellen auf das Flurstück vermieden. Vielmehr liegt es nahe, dass sich insbesondere die Frage, ob mehrere Teilflächen ausnahmsweise als wirtschaftliche Einheit zu veranlagen sind, sogar häufiger stellen wird als bei der Anknüpfung an das Buchgrundstück. Eine solche Handhabung ist im Übrigen auch nach Wegfall des § 26 Abs. 3 KAG 1986 nach wie vor in Fällen denkbar, in denen es nach Sinn und Zweck des Gebührenrechts gröblich unangemessen wäre, am grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff festzuhalten (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1997 - 6 A 11951/97.OVG -, KStZ 1998, 158).

29

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gebührenfestsetzung für Buchgrundstücke mit einem wesentlich größeren Aufwand verbunden ist als für Flurstücke. Selbst wenn man gemäß den Darlegungen der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass sie über das Informationssystem PoliGIS ungehindert auf die flurstücksbezogenen Katasterdaten zugreifen kann, benötigt sie darüber hinaus Informationen aus dem Grundbuch, um die aktuellen Eigentümer oder möglicherweise heranzuziehende dinglich Berechtigte (vgl. § 11 Abs. 7 SRS) - sofern sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 LStrG Besitzer des Grundstücks sind (Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., § 17 Anm. 4.3) - zu ermitteln. Dass es mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein könnte, zusätzlich nachzuprüfen, welche Flurstücke zu einem Buchgrundstück verbunden sind, ist nicht nachvollziehbar. Anscheinend verfügt die Antragsgegnerin auch über die entsprechenden Informationen, da sie vorträgt, lediglich 3,2 Prozent der erfassten 5.871 Buchgrundstücke bestünden aus mehreren Flurstücken. Legt man diese Zahlen zugrunde, kann die Anknüpfung an das Flurstück schon allein aus diesem Grund allenfalls eine geringfügige Entlastung bei der Gebührenfestsetzung bewirken.

30

4. Die Beklagte kann sich im Übrigen auch nicht darauf berufen, die Straßenreinigungssatzung der Stadt M... beinhalte ebenfalls eine mit § 2 Abs. 1 SRS vergleichbare Regelung, die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2006 (a.a.O.) nicht beanstandet worden sei. In dieser Entscheidung wird das Abstellen auf das Flurstück anstelle des Buchgrundstücks weder angesprochen noch war diese Frage streitentscheidend. Denn in dem zugrundeliegenden Fall war der angefochtene Gebührenbescheid bereits deshalb rechtswidrig, weil das betreffende Grundstück von der Straße, für dessen Reinigung eine Gebühr festgesetzt worden war, nicht erschlossen wurde.

31

5. Die Unwirksamkeit des § 2 Abs. 1 SRS hat zunächst lediglich zur Folge, dass an seine Stelle der gesetzliche Grundstücksbegriff nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG tritt (vgl. Stemshorn, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6 Rn. 426). Die Definition des Grundstücksbegriffs gehört nämlich nicht zum notwendigen Inhalt einer Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz, a.a.O., § 17 Anm. 4.4.4), sondern kann unmittelbar der gesetzlichen Regelung entnommen werden. Grundsätzlich ist somit im Rahmen der Straßenreinigungssatzung der Antragsgegnerin vom Begriff des Buchgrundstücks auszugehen, wobei in Ausnahmefällen mehrere Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden können sowie in bestimmten Fällen auch nur ein Teil eines Buchgrundstücks als von der betreffenden Straße erschlossen anzusehen ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003, a.a.O).

III.

32

Die in § 13 Abs. 1 SRS enthaltene Festlegung der Gebührensätze ist rechtsfehlerhaft, soweit sich der dabei berücksichtigte auf das öffentliche Interesse entfallende Kostenanteil gemäß § 11 Abs. 2 SRS ausschließlich an den Reinigungsklassen orientiert, denen die jeweiligen Straßen zugeordnet sind. Beide Vorschriften können daher keinen Bestand haben.

33

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [107] m.w.N.) muss die Gemeinde von den Straßenreinigungskosten den Anteil übernehmen, der dem allgemeinen Interesse an der Straßenreinigung entspricht. Dementsprechend hat der Träger der Straßenreinigung nach § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG einen Anteil für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr zu übernehmen. Hinsichtlich der Gewichtung des Allgemeininteresses steht der Gemeinde allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006 - 7 A 11037/05 -, AS 33, 99 [108]), wobei die Bewertung auf sachgerechten Erwägungen beruhen muss (OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 - 10 C 1/85 -). Das Interesse des Durchgangsverkehrs an der Reinhaltung der in Anspruch genommenen Straßen ist jedoch von vornherein geringer zu gewichten als das der Anlieger. Daher ist es selbst bei stark befahrenen Durchgangsstraßen mit 30 Prozent noch angemessen bewertet (OVG RP, Urteil vom 9. Februar 2006, a.a.O.). Der Satzungsgeber ist grundsätzlich jedoch nicht verpflichtet, nach der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straßen zu differenzieren, sondern kann sich darauf beschränken, selbst einen ausreichend großen Anteil der Gesamtkosten der Straßenreinigung zu tragen (OVG RP, Urteil vom 26. Januar 1988 - 6 A 86/86 -, AS 22, 109).

34

2. § 13 Abs. 1 SRS legt nach Abzug des in § 11 Abs. 2 SRS ausgewiesenen Kostenanteils, der auf das allgemeine öffentliche Interesse entfällt, die Höhe der Straßenreinigungsgebühr je Gebührenmeter entsprechend den Reinigungsklassen fest, denen die von der Antragsgegnerin zu reinigenden Straßen zugeordnet sind. Für die niedrigste Reinigungsklasse B-1 (Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich) beläuft er sich auf 5 %, für die höchste Reinigungsklasse S-7-W (Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege je siebenmal wöchentlich zuzüglich Winterdienst auf den Gehwegen) auf 35 %.

35

In § 11 Abs. 2 SRS heißt es zwar, bei der Bemessung der Gebühren sei ein auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfallender Kostenanteil entsprechend der Verkehrsbedeutung abgesetzt worden. Die insoweit festgesetzten Prozentsätze richten sich jedoch ausschließlich nach den Reinigungsklassen, die sich ganz überwiegend am Reinigungsbedürfnis und nicht an dem Verhältnis zwischen dem Allgemein- und dem Anliegerinteresse orientieren. So werden etwa die Bereiche der P… Straße (Bundesstraße 37), denen nach den vorliegenden Kenndatenblättern die Funktion einer Hauptverkehrsstraße zukommt, den Reinigungsklassen B-2-1, S-2, S-3 bzw. S-3-W zugeordnet, was einem Anteil des öffentlichen Interesses von 10 % bzw. 15 % entspricht. Das wird ersichtlich dem hohen Anteil des Durchfahrtverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen nicht gerecht. Andererseits werden ausweislich der Kenndatenblätter gerade Bereiche der Fußgängerzone, etwa Teilbereiche der B… Straße oder der Straße „A…f“ der Reinigungsklasse S-7-W zugeordnet und der entsprechende Anteil des öffentlichen Interesses auf 35 % festgesetzt. Berücksichtigt man aber, dass das Aufsuchen nicht nur von Wohn-, sondern auch von Geschäftsgrundstücken zum Anliegerverkehr gehört, erscheint die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit 35 % bei diesen Straßen unangemessen hoch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1986 - 2 A 2806/84 -, KStZ 1986, 236). Die Zuordnung der Straßen zu verschiedenen Reinigungsklassen spiegelt folglich nicht den Anteil des Durchgangsverkehrs an der Straßenreinigung wider.

36

3. Die Antragsgegnerin kann zur Rechtfertigung ihrer Regelung nicht darauf verweisen, es bestehe eine nahezu stetige Relation zwischen der Verkehrsbedeutung einer Straße und ihrer Verschmutzung. Das maßgebliche Verhältnis des öffentlichen Interesses an der Reinigung einer Straße zu dem insoweit bestehenden privaten Interesse ist nämlich unabhängig davon, wie stark eine Straße verschmutzt wird und wie häufig eine Straße folglich zu reinigen ist. Dies belegt sehr deutlich der bereits dargelegte Umstand, dass im Bereich der Antragsgegnerin Durchgangsstraßen deutlich seltener gereinigt werden als etwa die Bereiche von Fußgängerzonen mit sehr hoher Häufigkeit von Straßenreinigungen.

37

Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Antragsgegnerin, sie sei angesichts ihrer Lage und der sie umgebenden Bundesautobahnen in höherem Maße einem Ziel- und Quellverkehr ausgesetzt als vergleichbare Städte, so dass bei einer stärkeren Differenzierung lediglich mit einem geringen Grad von Gebührenveränderungen zu rechnen sei. Denn die Antragsgegnerin hat sich - was nicht zwingend ist, vgl. oben - bezüglich des Anteils des öffentlichen Interesses an der Straßenreinigung für eine Differenzierung zwischen den einzelnen Straßen entschieden. Hierfür gibt aber der Umfang, in dem die Stadt insgesamt einem Durchgangs- bzw. Quell- und Zielverkehr ausgesetzt ist, nichts her. Auf ihre Typisierungsbefugnis kann sie sich in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht berufen, weil sie die Festlegung des auf den Durchgangsverkehr entfallenden Anteils bereits grundsätzlich nicht an dem Verhältnis des öffentlichen zu dem Anliegerinteresse an der Straßenreinigung, sondern an dem erforderlichen Reinigungsumfang ausgerichtet hat.

IV.

38

Entgegen der Auffassung der Antragssteller wurde die Straßenreinigungssatzung am 23. Dezember 2009 in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht.

39

Nach § 27 der Gemeindeordnung - GemO - in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung - GemODVO - können Bekanntmachungen der Gemeinde vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Bestimmungen nur im Amtsblatt der Gemeinde bzw. der Verbandsgemeinde oder in einer oder mehreren mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen erfolgen, wobei die Gemeinde eine der nach Abs. 1 zulässigen Bekanntmachungsformen in der Hauptsatzung zu bestimmen hat. Nach der bis zum 27. November 2009 geltenden ursprünglichen Fassung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GemODVO vom 21. Februar 1974 (GVBl. S. 98, im Folgenden: a.F.) waren das Amtsblatt oder die Zeitungen namentlich zu bezeichnen. Aufgrund dieser Vorschriften bestimmte § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin - im Folgenden: HS a.F. - dass die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - vorzunehmen waren.

40

Nach Art. 1 der Landesverordnung zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 6. November 2009 (GVBl. Nr. 18 vom 27. November 2009, S. 379, im Folgenden: Änderungsverordnung) wurde § 7 Abs. 2 Satz 2 GemODVO a.F. durch § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemODVO (im Folgenden: n.F.) ersetzt. Danach ist in der Hauptsatzung - nur noch - das Amtsblatt namentlich zu benennen, sofern es als Bekanntmachungsform bestimmt wird (Satz 2 n.F.). Bestimmt die Hauptsatzung hingegen eine Zeitung oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsform, so hat der Gemeinderat durch - einfachen - Beschluss zu entscheiden, in welcher Zeitung oder in welchen Zeitungen die Bekanntmachungen zu erfolgen haben, wobei der Beschluss seinerseits in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen ist (Satz 3). Die Änderung trat gemäß Art. 3 der Änderungsverordnung am Tag nach der Veröffentlichung, somit am 28. November 2009 in Kraft. § 16 Abs. 1 HS a.F. entsprach somit seit dem 28. November 2009 nicht mehr den Vorgaben des § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F., da er die als Bekanntmachungsorgan vorgeschriebene Zeitung benannt und diese Festlegung nicht einem einfachen Beschuss des Stadtrates vorbehalten hat. Diese Abweichung hat nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 3 GemODVO n.F. jedoch nicht zur Folge, dass § 16 Abs. 1 HS a.F. am 28. November 2009 insoweit unwirksam wurde. Vielmehr blieb sie wirksam, bis sie durch die am 28. Dezember 2009 in Kraft getretene Neufassung des § 16 Abs. 1 HS ersetzt wurde.

41

§ 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F. ist zwar nach seinem Sinn und Zweck unter anderem darauf ausgerichtet, im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) zu verhindern, dass die für öffentliche Bekanntmachungen vorgesehenen Zeitungen weiterhin normativ durch gemeindliche Satzungen bestimmt werden. Gegen die Annahme, § 16 Abs. 1 HS sei mit dem Inkrafttreten von § 7 Abs. 2 S. 3 GemODVO n.F. unwirksam geworden, spricht jedoch der Umstand, dass die Änderungsverordnung den Gemeinden keine Frist zur Anpassung ihrer Hauptsatzung an die geänderte Fassung des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GemODVO eingeräumt hat. Eine Gemeinde, die wie die Antragsgegnern bislang in ihrer Hauptsatzung eine oder mehrere Zeitungen als Bekanntmachungsorgane benannt hatte, hätte im Fall der Unwirksamkeit dieser Festlegung ab dem 28. November 2009 nach § 7 Abs. 2 S. 3, 2. HS GemODVO nur noch den Beschluss des Gemeinderates über die Festlegung der maßgeblichen Zeitung bzw. maßgeblichen Zeitungen öffentlich bekanntmachen können. Erst danach wäre es ihr möglich gewesen, ihre Hauptsatzung an die geänderten Vorschriften anzupassen und gegebenenfalls ein Amtsblatt zum Bekanntmachungsorgan zu bestimmen. Denn die öffentliche Bekanntmachung der Hauptsatzung hat ebenfalls in der nach § 7 Abs. 2 GemODVO bestimmten Form zu erfolgen (§ 7 Abs. 3 GemODVO). Ein so umständliches Verfahren entspricht ersichtlich nicht der Regelungsintention der Änderungsverordnung.

42

Der Sinn und Zweck der geänderten Verordnungsbestimmungen erfordert es ebenfalls nicht, § 16 Abs. 1 HS a.F. vom 28. November 2009 an als unwirksam zu betrachten. Denn § 7 Abs. 2 S. 2 GemODVO n.F. bezweckt nicht eine größere Rechtssicherheit im Interesse möglicher Adressaten gemeindlicher Rechtsakte, sondern verfolgt allein das Ziel, Dienstleistern, die ebenfalls die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen in Zeitungen anbieten, den Marktzugang zu erleichtern. Dazu ist es aber nicht erforderlich, bestehende abweichende Satzungsvorschriften mit der Neuregelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 GemODVO als unwirksam anzusehen. Vielmehr genügt die Möglichkeit, die betroffenen Gemeinden erforderlichenfalls im Wege der Kommunalaufsicht zur Anpassung ihrer Hauptsatzungen an die aktuelle Fassung der Verordnung anzuhalten.

43

Nach alledem galt § 16 Abs. 1 HS a.F. also bis zum Inkrafttreten seiner Neufassung am 28. Dezember 2009 weiter, so dass die mit den Normenkontrollanträgen angegriffene Straßenreinigungssatzung am 23. Dezember 2009 durch Bekanntgabe in der Zeitung „Die Rheinpfalz“ - Ausgabe Kaiserslautern - ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde.

V.

44

Gegen die in § 12 Abs. 1 und 2 SRS getroffenen Regelungen zur Bemessungsgrundlage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Danach bemisst sich die Straßenreinigungsgebühr nach den Gebührenmetern, der Zahl der wöchentlichen Reinigungen sowie dem sachlichen Umfang der Straßenreinigung. Die Gebührenmeterlänge entspricht bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) der Länge der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße. Bei Grundstücken mit besonderem Zuschnitt, etwa mit nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Seitengrenzen, sowie bei Hinterliegergrundstücken gilt als Gebührenmeterlänge grundsätzlich die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.

45

1. Die durch diese Regelungen festgelegte Kombination aus fiktivem Frontmetermaßstab und Projektionsverfahren ist rechtlich unbedenklich (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 14. April 1981 - 6 A 44/80 -, AS 18, 359, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 12 A 11167/01 -, AS 29, 245; Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 10556/09.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 - NVwZ-RR 2002, 599). Er trägt insbesondere dem Bedürfnis Rechnung, auch Hinterliegergrundstücke angemessen an den Kosten der Straßenreinigung zu beteiligen. Da die Antragsteller die Zulässigkeit dieses Gebührenmaßstabs im Grundsatz nicht infrage stellen, wird insoweit von weitergehenden Ausführungen abgesehen.

46

2. Anders als die Antragsteller geltend machen, ist die Ausgestaltung des Projektionsverfahrens in der Satzung auch nicht zu unbestimmt. Zwar wird nicht ausdrücklich geregelt, was unter den der zu reinigenden Straße zugekehrten Grundstücksseiten zu verstehen ist. Das ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den Vorgaben der Satzung für die Durchführung des Projektionsverfahrens. Der Straße zugewandt sind danach grundsätzlich alle Grundstücksseiten, die von einer auf der Straßenmittellinie zu errichtenden Senkrechten erfasst werden, ohne dass diese Strecke zuvor einen Teil des betreffenden Grundstück schneidet (vgl. auch die Abbildungen bei Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung, a.a.O., S. 89 ff.).

47

Im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass bei gebogenen Straßenverläufen die Errichtung einer Senkrechten auf der - zwangsläufig ebenfalls gebogenen - Straßenmittellinie nicht möglich ist. Insoweit ist die Satzungsregelung nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass bei solchen Straßenverläufen Senkrechten von den äußeren Punkten der zugewandten Grundstücksseiten auf Tangenten zur Straßenmittellinie zu errichten sind.

48

Die Rüge der Antragsteller, die der Straße zugewandten Grundstücksseiten würden ausschließlich durch die Projektion der Antragsgegnerin deutlich, die aber nicht einmal mit den Gebührenbescheiden versandt worden seien, betrifft nicht die Bestimmtheit der Satzung, sondern lediglich die Frage, in welchem Umfang die Ermittlung der Gebührenmeterlänge in den jeweiligen Gebührenbescheiden darzulegen ist.

49

3. Die Rechtmäßigkeit des in der Satzung geregelten Verfahrens zur Ermittlung der Gebührenmeterlänge wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass es - wie die Antragsteller nachvollziehbar erläutert haben - bei der Umsetzung der Neufassung der Straßenreinigungssatzung im Vergleich zu den Gebührenfestsetzungen in früheren Jahren bei bestimmten Gebührenschuldnern zu erheblichen Gebührenerhöhungen gekommen ist. Die Rechtmäßigkeit einer Gebührensatzung bemisst sich nämlich grundsätzlich nicht danach, welche diesbezüglichen Satzungsvorschriften in der Vergangenheit bestanden und wie diese umgesetzt wurden. Vielmehr ist sie allein daran zu messen, inwieweit sie höherrangigen Rechtsvorschriften bzw. allgemeinen Rechtsgrundsätzen genügt. Für die Annahme, die Antragsgegnerin sei möglicherweise aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert gewesen, die Vorschriften zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zu ändern, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

50

Im Übrigen ist die gerügte Gebührensteigerung nicht auf das Projektionsverfahren als solches zurückzuführen, da dieses bereits in § 14 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1996 (im Folgenden SRS a.F.) vorgesehen war. Einen wesentlichen Einfluss auf die Gebührenhöhe hat vielmehr der gegenüber der Vorgängerregelung geänderte Grundstücksbegriff. Nach § 2 Ziff. 1 SRS a.F. wurde ein Grundstück nämlich definiert als jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. Demgegenüber knüpft § 2 Abs. 1 SRS nunmehr an das jeweilige Flurstück an, was in manchen Fällen zu einer Vervielfachung der Zahl der Veranlagungsobjekte geführt hat (vgl. hierzu oben, II.).

51

4. Soweit das Projektionsverfahren in Ausnahmefällen aufgrund der Lage oder des Zuschnitts eines Grundstücks zu einem unbilligen Ergebnis führt, ist dem erforderlichenfalls durch einen teilweisen Erlass der Gebühr Rechnung zu tragen (OVG RP, Urteil vom 29. September 2009 - 6 A 10556/09.OVG -; BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16/02 - NVwZ-RR 2002, 599). Die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Satzungsvorschriften wird hierdurch aber nicht infrage gestellt.

52

Das gilt insbesondere für den Fall, dass ein Grundstück allein deshalb unbillig belastet wird, weil es wegen seiner großen Entfernung zu einer nicht geradlinig verlaufenden Straße auf einen unverhältnismäßig langen Straßenabschnitt zu projizieren ist. Beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Grundstück der Antragstellerin zu 1) mit der Flurstücknummer 3646/21 hingewiesen. Dessen der Straße „O…kreisel“ zugewandte Seiten haben ausweislich der vorliegenden Pläne eine Gesamtlänge von ca. 75 Metern. Aufgrund der Biegung der Straße und der Entfernung des Grundstücks zu dieser ergibt die Projektion jedoch eine Gebührenmeterlänge von 193 Metern. Daraus resultiert eine unverhältnismäßig hohe Gebührenbelastung, für die ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist. Der fiktive Frontmetermaßstab verfolgt in Kombination mit dem Projektionsverfahren nämlich lediglich das Ziel, Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken unabhängig davon, inwieweit sie unmittelbar an die Straße angrenzen, angemessen an den Straßenreinigungskosten zu beteiligen. Eine mit der Entfernung zunehmende Mehrbelastung von Hinterliegergrundstücken gegenüber unmittelbar angrenzenden Grundstücken ist hingegen nicht beabsichtigt.

53

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass in Fällen der vorgenannten Art bei der Umsetzung der Satzungsregelungen auch der Frage nachzugehen ist, ob ein öffentlicher oder privater Stichweg, an den ein Grundstück grenzt, als selbständige Erschließungsanlage im Sinne des Straßenreinigungsrechts anzusehen ist, so dass die Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr für die weiter entfernt liegende übergeordnete Straße möglicherweise bereits aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. OVG RP, Urteil vom 7. März 2006, - 7 A 11436/05.OVG -, AS 33, 121; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 9 A 2634/09 - juris).

VI.

54

Die Antragsteller haben gegen die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen im Anhang der Satzung sowie ihre Berücksichtigung im Rahmen der Gebührenbemessung (§§ 11 Abs. 2, 13 SRS) keine grundsätzlichen substantiierten Einwände erhoben. Die diesbezüglichen umfangreichen Unterlagen des INFA - Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH, Ahlen - lassen auch keine Anhaltspunkte für solche grundsätzlichen Zweifel erkennen. Sie lassen vielmehr auf eine in sich folgerichtige Bildung verschiedener Reinigungsklassen schließen, die auf gesicherten und nachvollziehbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruht.

55

Gegen die von den Antragstellern kritisierte Einstufung der K... Straße in die Reinigungsklasse S-2 (Fahrbahn- und Gehwegreinigung durch die Antragsgegnerin je zweimal wöchentlich) bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat diese Zuordnung im Einklang mit den für diese Straße ermittelten und auf dem sie betreffenden Datenblatt festgehaltenen Kenndaten nachvollziehbar dargelegt. Der Einwand der Antragsteller, die Einstufung erscheine willkürlich, wenn man die Verkehrsbedeutung der K... Straße mit einem Teil der Straßen vergleiche, für die die Reinigungsklasse B-2-1 (Fahrbahnreinigung zweimal wöchentlich durch die Antragsgegnerin, Gehwegreinigung einmal wöchentlich durch die Anlieger) festgesetzt worden sei, greift nicht durch. Denn die Verkehrsbedeutung einer Straße war, wie aus den Kenndatenblättern des INFA hervorgeht, nur eines unter einer Vielzahl von Kriterien, die für die Festlegung der Reinigungshäufigkeit, des Reinigungsumfangs sowie der Verteilung auf die Antragsgegnerin bzw. die Anlieger ausschlaggebend waren. Somit erscheint es keineswegs sachwidrig, Straßen vergleichbarer Verkehrsbedeutung unterschiedlichen Reinigungsklassen zuzuordnen.

VII.

56

Mit ihren Bedenken gegen die den festgesetzten Gebührensätzen zugrundeliegende Kalkulation (vgl. Blatt 19 der Gerichtsakte) vermögen die Antragsteller gleichfalls nicht durchzudringen.

57

1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Gebührenkalkulation zu Recht Kosten für die Papierkorbleerung in Höhe von 125.000,00 € berücksichtigt. Es ist nämlich nicht geboten, den von § 17 Abs. 3 LStrG verwendeten Begriff der Straßenreinigung lediglich im Sinne von „Reinigung der Straßenoberfläche“ zu verstehen (anders OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - m.w.N., NVwZ 1995, 345; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, S. 66 ff.; Bitterwolf-de Boer, Straßenreinigung, a.a.O., S. 25 f.). Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 LStrG gehört der Luftraum über dem Straßenkörper ebenfalls zur öffentlichen Straße. Darüber hinaus ist es auch sachgerecht, die Leerung von Straßenpapierkörben der Straßenreinigung zuzuordnen, da Abfall, der seinen Weg in solche Papierkörbe findet, ansonsten zumindest zu einem erheblichen Teil auf den Gehweg oder die Straßenfahrbahn geworfen würde. Zudem wäre es wenig sachgerecht, zwischen Abfällen in Papierkörben und solchen, die - wie häufig zu beobachten - aus Unachtsamkeit oder bewusst im Umfeld von Straßenpapierkörben auf den Gehweg oder die Fahrbahn geworfen werden und unzweifelhaft der Straßenreinigungspflicht unterfallen, zu unterscheiden. Der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat bislang auch keine Veranlassung gesehen, entsprechend § 53 Abs. 1 Buchst. d) des Niedersächsischen Straßengesetzes die Bereitstellung und Leerung von Abfallbehältern zu einem Element der Straßenreinigung zu erklären bzw., wie in § 5 Abs. 2, 4. Spiegelstrich des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (wiedergegeben in juris) geschehen, der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgungsträgers zuzuordnen (vgl. zur bis dahin geltenden nordrhein-westfälischen Rechtslage einerseits OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994, a.a.O., andererseits OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1994 - 9 A 4246/92 -, juris [Leitsatz]). Eine solche explizite gesetzliche Regelung ist auch nicht notwendig.

58

2. Soweit die Antragsteller die Berechtigung der in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen Kosten“ (312.626,00 €) einschließlich Kfz-Kosten und eines Verwaltungs- und Betriebskostenbeitrags sowie der „weiteren internen Verrechnungen/Umlagen“ (316.434,00 €) in Zweifel gezogen haben, hat die Antragsgegnerin diese Kostenpositionen mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 nachvollziehbar erläutert und erklärt, die Antragsteller hätten nach wie vor die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen einzusehen. Da sie den Darlegungen der Antragsgegnerin dennoch nicht mit substantiierten Einwänden entgegengetreten sind, besteht keine Veranlassung für eine diesbezügliche weitergehende Überprüfung der Kalkulation.

59

3. Die im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigten Werte für die maßgeblichen Gebührenmeter begegnen ebenfalls keinen Bedenken.

60

a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die jeweiligen Reinigungsklassen gesondert ausgewiesenen „Projektionsmeter“ über das zu tolerierende Maß hinaus Messfehler aufweisen könnten. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, die Ermittlung der Gebührenmeter habe unter Einsatz eines EDV-Programms eine hohe Genauigkeit aufgewiesen und der Einsatz einer verbesserten Programmversion bei der Umsetzung der Straßenreinigungssatzung habe lediglich zu geringfügigen Korrekturen geführt.

61

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Befugnis zur Pauschalierung davon abgesehen hat, die Kosten für die Fahrbahn- und die Gehwegreinigung gesondert zu ermitteln, sondern letztere berücksichtigt hat, indem sie bei den Reinigungsklassen, welche die Gehwegreinigung umfassen („S“-Klassen), rechnerisch eine doppelte Reinigungshäufigkeit zugrunde gelegt hat.

62

b) Es ist hingegen davon auszugehen, dass durch die Anknüpfung an die jeweiligen Flurstücke statt an die Buchgrundstücke die Zahl der Gebührenmeter nicht zutreffend ermittelt worden ist. Da nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, für dessen Unrichtigkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, jedoch lediglich 3,2 % der Buchgrundstücke aus mehreren Parzellen bestehen, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Gebührenmeter lediglich geringfügig zu hoch ermittelt wurden. Das wirkt sich im Übrigen zunächst zu Gunsten der Gebührenschuldner aus, da sich der auf jeden Gebührenmeter entfallende Betrag verringert, und kann nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 S. 5 KAG zukünftig ausgeglichen werden.

63

Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass eine größere Zahl der für das Jahr 2010 ergangenen Gebührenbescheide - nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung 400 von ca. 6.000 und damit weniger als 7 Prozent - in den betreffenden Widerspruchsverfahren keinen Bestand hatte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin die Aufhebung der Bescheide sich in 240 Fällen nicht auf das Gebührenaufkommen ausgewirkt hat, da die Gebühren insoweit vom Straßenbaulastträger angefordert wurden.

VIII.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

65

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

67

Beschluss

68

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. November 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.