Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2010 - V ZR 215/09

bei uns veröffentlicht am16.07.2010
vorgehend
Landgericht Köln, 15 O 750/05, 14.08.2008
Oberlandesgericht Köln, 13 U 146/08, 04.11.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 215/09 Verkündet am:
16. Juli 2010
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur
abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig
abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege
der Zahlung erbracht wird.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 215/09 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. November 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Den Eheleuten G. und D. P. gehörte zu gleichen Teilen ein Grundstück in K. . Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut, in welchem die Eheleute P. wohnten. Sie hatten 1976 von der Landesbausparkasse D. (Bausparkasse) ein Darlehen aufgenommen. Zur Sicherung der Forderung aus dem Darlehensvertrag wurde für die Bausparkasse eine Briefgrundschuld über 75.000 DM zuzüglich 12 % Zinsen bestellt. Das Darlehen wurde vollständig zurückgezahlt. 1989 übermittelte die Bausparkasse den Eheleuten P. den Grundschuldbrief und die Bewilligung der Löschung des eingetragenen Rechts. Die Eheleute P. betrieben die Löschung indessen nicht.
2
1999 wurde die Zwangsversteigerung angeordnet. Das Grundstück wurde am 17. Mai 2000 dem Beklagten zugeschlagen. Nach den Versteigerungsbedingungen war die Grundschuld bestehen geblieben; das von dem Beklagten entrichtete Bargebot war entsprechend gemindert. Die zwischenzeitlich voneinander geschiedenen Eheleute P. bewohnten das Gebäude auf dem Grundstück zunächst weiter. Der Beklagte erhob deshalb Klage zum Amtsgericht Bergisch Gladbach mit dem Antrag, G. und D. P. zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen. D. P. machte geltend, im August 2000 ausgezogen zu sein, und erreichte ein klageabweisendes Urteil. G. P. erkannte die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche an und wurde gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskräftig.
3
G. P. verstarb im August 2002. Sie wurde von ihrem Sohn T. P. beerbt. Mit Schreiben an D. und T. P. vom 28. Dezember 2005 erklärte die weiterhin als Gläubigerin eingetragene Bausparkasse, die Grundschuld und sämtliche Ansprüche aus dieser an D. und T. P. abzutreten.
4
Mit der am 30. Dezember 2005 eingegangenen Klage hat D. P. beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2005 fällig gewordenen Zinsen aus der Grundschuld "zum Zwecke der Leistung ... (an sich) und T. P. … gemeinschaftlich in Bruchteilsgemeinschaft" zu dulden. Während des Rechtsstreits trat T. P. dem Verfahren als Kläger zu 2 bei. D. P. verstarb. Über seinen Nachlass wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet, in welchem die Klägerin zu 1 zur Verwalterin ernannt wurde. Sie setzt in dieser Eigenschaft den Rechtsstreit anstelle von D. P. fort.
5
Der Beklagte verteidigt sich hilfsweise durch die Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen. Er hat Widerklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zu dulden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
6
Mit der Berufung hat der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Klage und Feststellung weiterverfolgt. Die Kläger haben während des Berufungsverfahrens die Grundschuld gekündigt, die Klage erweitert und zuletzt beantragt , den Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen der Hauptforderung und der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2008 fällig gewordenen Zinsen zu dulden. Das Oberlandesgericht hat die Klage wegen der bis zum 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Zinsen abgewiesen, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und den Beklagten entsprechend dem erweiterten Klageantrag verurteilt. Es hat die Wirksamkeit der von dem Beklagten erklärten Aufrechnung verneint und die Revision hierauf beschränkt zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte den Antrag auf vollständige Abweisung der Klage und den zur Widerklage gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte müsse die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld wegen des Nominalbetrags und der im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2008 fällig gewordenen Zinsen dulden. D. P. habe gemäß §§ 432, 744 Abs. 2 BGB die Klage ohne Mitwirkung des Klägers zu 2 erheben können. Die Grundschuld sei durch die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung nicht abgelöst worden. Weil durch den Auszug von D. P. der Anspruch auf ordnungsgemäße Übergabe nicht erfüllt worden sei, habe der Beklagte bis zur Herausgabe und Räumung des Grundstücks durch G. P. zwar grundsätzlich auch von D. P. Nutzungsentschädigung verlangen können. Den Klägern komme indessen die Rechtskraft des insoweit unzutreffenden Urteils des Amtsgerichts BergischGladbach zugute, nach dem D. P. Räumung und Herausgabe seit dem 10. August 2000 nicht mehr schulde. Folge hiervon sei, dass D. P. dem Beklagten nur die Vorteile aus der Nutzung des Grundstücks bis zu diesem Tage zu vergüten habe. Damit aber bleibe der Betrag der von dem Beklagten gegen D. und T. P. aufrechenbaren Forderungen auch nach dem Vortrag des Beklagten hinter dem Nominalbetrag der Grundschuld zurück. Weil eine Grundschuld nach § 1142 Abs. 2 BGB nur dann durch Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch abgelöst werden könne, wenn dies zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führe, habe die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung den von den Klägern geltend gemachten Anspruch nicht berührt.
8
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2001 fällig gewordenen Zinsen aus der Grundschuld sei verjährt. Die Verhandlungen zwischen dem Beklagten und D. P. hätten die Verjährung nicht hemmen können, weil D. P. bis zu der Abtretung keine Ansprüche aus der Grundschuld zugestanden hätten.

II.

9
Die Revision hat keinen Erfolg.
10
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die Rechtsverteidigung des Beklagten durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung beschränkt (vgl. BGHZ 177, 108, 110 m.w.N.). Damit hat der Senat davon auszu- gehen, dass die Kläger gemeinschaftlich nach Bruchteilen Berechtigte der ihnen abgetretenen Grundschuld sind und D. P. nach §§ 744 Abs. 2, 432 BGB berechtigt war, den Anspruch aus der Grundschuld in der Weise geltend zu machen, wie dies durch die Klage geschehen ist.
11
2. Die Aufrechnungserklärung des Beklagten hat nicht zur Ablösung der Grundschuld geführt, weil die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nach dem Vorbringen des Beklagten den hierzu erforderlichen Betrag nicht erreichen.
12
a) Die Aufrechnung mit Forderungen, deren Erfüllung allein G. P. schuldete, ist ungeeignet, die Ablösung der Grundschuld zu bewirken.
13
Eine Forderung, die einer Mehrzahl von Gläubigern nach Maßgabe von § 432 BGB zusteht, kann nur durch die Aufrechnung mit einer Forderung erfüllt werden, für deren Erfüllung sämtliche Gläubiger dem Schuldner haften, weil die gemeinschaftliche Forderung nicht durch Leistung an einen Mitgläubiger erfüllt werden kann (BGH, Urt. v. 29. Januar 1969, VIII ZR 20/67, NJW 1969, 839, 840; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 387 Rdn. 25; MünchKommBGB /Bydlinski, 5. Aufl., § 432 Rdn. 9). Entgegen der Meinung der Revision berührt die Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung gegen einen der Mitgläubiger das Bestehen der Aktivforderung auch im Verhältnis zwischen diesem Mitgläubiger und dem Schuldner nicht. Die gemeinschaftliche Berechtigung an der Aktivforderung entzieht diese jeder Erfüllung, die nicht allen Mitgläubigern nach Maßgabe von § 432 BGB zugute kommt.
14
b) Im Ergebnis zu Recht meint das Berufungsgericht auch, dass D. P. nicht gemäß § 987 ff BGB verpflichtet war, dem Beklagten Nutzungen zu erstatten, die nach seinem Auszug aus dem Haus gezogen worden sind oder gezogen werden konnten.
15
Aus dem Zuschlag eines Grundstücks findet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG die Räumungsvollstreckung statt. Aus diesem Grunde war die von dem Beklagten zum Amtsgericht Bergisch Gladbach erhobene Klage abzuweisen. Ihr fehlte das zur Zulässigkeit notwendige Rechtsschutzinteresse.
16
Die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, von der vorliegend auszugehen ist, steht im Sinne von § 987 BGB dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs gleich (Senat, Urt. v. 5. März 2010, V ZR 106/09, ZfIR 2010, 374, 376 m. abl. Anm. Heinemann). Ob, wie das Berufungsgericht meint, an die Erfüllung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers dieselben Anforderungen wie an die Erfüllung des Rückgewähranspruchs des Vermieters zu stellen sind, begegnet nachhaltigen Zweifeln (verneinend Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 21). Diese können jedoch schon deshalb dahingestellt bleiben, weil der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nur gegen den Besitzer besteht. Der Besitz ist Voraussetzung des Herausgabeanspruchs. Der Besitz endet nicht erst mit der ordnungsgemäßen Erfüllung des Herausgabeanspruchs , sondern schon dadurch, dass die Einwirkungsmöglichkeit des Besitzers auf die Sache beendet wird. Gibt ein Mitbesitzer seinen Besitz zugunsten eines anderen Mitbesitzers oder zugunsten eines Dritten auf, wird hierdurch der Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar nicht erfüllt. Gleichwohl fehlt es fortan an einem Vindikationsverhältnis zwischen dem Eigentümer und demjenigen , der den Besitz aufgegeben hat. So liegt es hier. Dass D. P. nach seinem Auszug aus dem Haus im August 2000 in irgendeiner Weise auf das Verhalten und das Verbleiben von G. P. in dem Haus hätte Einfluss nehmen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
17
Damit kommt es auf die Frage nicht an, ob die rechtskräftige Verneinung eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB die Verneinung von Ansprüchen nach §§ 987 ff BGB präjudiziert (vgl. zum umgekehrten Fall der Verurteilung zur Herausgabe Senat, Urt. v. 20. Februar 1998, V ZR 319/96, NJW 1996, 1709, 1710, BGH, Urt. v. 3. März 1951, VI ZR 256/52, LM BGB § 987 Nr. 3).
18
c) Auch soweit der Eigentümer eines Grundstücks von einem Besitzer nach § 985 BGB Herausgabe verlangen kann, folgt der Anspruch auf Ersatz von Räumungskosten nicht aus §§ 987 ff BGB. Derartige Kosten können nach § 812 BGB zu ersetzen sein, soweit die zurückgelassenen Sachen eine Störung des Eigentums bedeuten, die von dem Besitzer nach § 1004 Abs. 1 BGB zu beseitigen waren, und der Eigentümer die Störung unter Übernahme der Kosten beseitigt hat. Dass D. P. Störer im Sinne dieser Bestimmung war und irgendwelche Sachen auf dem Grundstück zurückgelassen hätte, wird von dem Beklagten jedoch nicht behauptet. Dass sich G. P. so verhalten hat, lässt D. P. nicht zum Störer werden.
19
d) Die damit verbleibende Forderung erreicht nach dem Vortrag des Beklagten noch nicht einmal den Nominalbetrag der Grundschuld. Die Aufrechnung mit dieser berührt die Grundschuld nicht.
20
aa) Der Eigentümer eines mit einer Grundschuld belasteten Grundstücks schuldet den Grundschuldbetrag und die Zinsen aus der Grundschuld nicht, sondern ist verpflichtet, wegen der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden. Die Verwertung des Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren führt zur Befriedigung des Grundschuldgläubigers und zum Erlöschen des Rechts, §§ 1192, 1181 Abs. 1 BGB. Soll die Grundschuld nicht durch die Verwertung des belasteten Grundstücks, sondern aus dem sonstigen Vermögen des Eigentümers abgelöst werden, bedarf es hierzu einer besonderen Regelung. Diese findet sich in § 1142 BGB und ist auf die Grundschuld entsprechend anzuwenden (Senat, BGHZ 108, 372, 379). Die Ablösung kann nach § 1142 Abs. 1 BGB durch Zahlung erfolgen. § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB erweitert die Art der Befugnis des Eigentümers zur Ablösung um die Gestattung der Aufrechnung, mithin die Verwendung einer Gegenforderung aus dem sonstigen Vermögen des Eigentümers zur Ablösung des Duldungsanspruchs (vgl. Hk-BGB/Staudinger, 6. Aufl., § 1142 Rdn. 4; NK-BGB/Zimmer, 2. Aufl., § 1142 Rdn. 12; Planck/Stecker, BGB, 5. Aufl., § 1142 An. 5c; RGRKBGB /Mattern, 12. Aufl., § 1142 Rdn. 12; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1142 Rdn. 9).
21
Die Befugnis zur Ablösung ist jedoch insoweit beschränkt, als die Ablösung nur dann durch Aufrechnung erfolgen kann, wenn die Gegenforderung des Eigentümers so hoch ist, dass die Aufrechnung mit dieser zur Ablösung der Grundschuld führt (Senat, aaO; BGH, Urt. v. 11. Mai 2005, IV ZR 279/04, NJW 2005, 2398; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., § 1142 Rdn. 3; PWW/ Waldner, BGB, 5. Aufl., § 1142 Rdn. 3). Eine Befugnis zu Teilleistungen eröffnet § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB dem Eigentümer nicht (a.M. RGZ 79, 359; MünchKomm-BGB/Eickmann, 5. Aufl., § 1145 Rdn. 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], § 1142 Rdn. 18).
22
bb) Die Revision gibt zu einer anderen Entscheidung keinen Anlass. Ein Gläubiger braucht Teilleistungen grundsätzlich nicht entgegen zu nehmen. Unvollständige Leistungen führen zu Belästigung oder Aufwand des Gläubigers, vor denen ihn § 266 BGB bewahren soll (Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 266 Rdn. 1). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht ausnahmslos. So bewirkt die Aufrechnung des Schuldners mit einer Gegenforderung, die niedriger ist als die Forderung des Gläubigers, die Erfüllung der Forderung des Gläubigers im Umfang der Gegenforderung und bedeutet damit eine Teilleistung auf die Forderung des Gläubigers. Das hat der Gläubiger hinzunehmen, weil die Aufrechnung sonst weitgehend ihres Sinnes beraubt würde (MünchKomm-BGB/Krüger, aaO, § 266 Rdn. 8; Staudinger/Bittner, BGB [2009], § 266 Rdn. 21).
23
Die insoweit anzuerkennende Ausnahme von dem Grundsatz des § 266 BGB gilt aber nur für Forderungen, für die der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen haftet. Der Gläubiger erhält in Höhe der von dem Schuldner zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung Befriedigung. Seine Forderung wird teilweise erfüllt. Nachhaltige Belästigungen oder weitere Maßnahmen sind mit der durch die Aufrechnung bewirkten teilweisen Befriedigung nicht verbunden. So verhält es sich jedoch nicht, wenn eine Grundschuld von dem Eigentümer teilweise abgelöst wird. Eine Teilzahlung kann der Gläubiger ablehnen, §§ 1142 Abs. 1, 266 BGB. Das ist insbesondere deswegen von Interesse, weil die teilweise Ablösung nach § 1145 BGB zur Verpflichtung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer führt, die Teilleistung auf dem Brief zu vermerken und den Grundschuldbrief einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung oder zur Bildung eines Teilbriefs zu übergeben. Hiermit ist Aufwand für den Gläubiger verbunden; obendrein führt die Briefübergabe dazu, dass der Gläubiger zeitweilig nicht im unmittelbaren Besitz des Briefs und damit zeitweilig an der Verfügung über sein Recht gehindert ist.
24
Dies wäre nicht anders, wenn § 1142 Abs. 2 zweite Alt. BGB dazu führte, dass der Gläubiger die teilweise Ablösung seines Rechts im Wege der Aufrechnung seitens des Eigentümers mit einer Forderung hinzunehmen hätte. Die gegenteilige Meinung hätte zur Folge, dass der Gläubiger verpflichtet wäre, nach dem Belieben des Schuldners bis zur vollständigen Ablösung einer als Briefrecht eingetragenen Belastung nach Maßgabe von § 1145 BGB die jeweils teilweise erfolgte Befriedigung auf dem Brief zu vermerken und diesen jeweils einem Notar oder dem Grundbuchamt zur teilweisen Löschung der Grundschuld oder zur Herstellung eines Teilbriefs vorzulegen. Bei einem Buchrecht verhält sich das insoweit nicht anders. Der Gläubiger hätte jeweils die teilweise Löschung des Rechts zu bewilligen, auf dieses zu verzichten oder an dem zum Nachweis des jeweils teilweise erfolgten Übergangs der Grundschuld auf den Eigentümer mitzuwirken, vgl. § 1144 BGB.
25
Das braucht der Inhaber des Rechts nicht hinzunehmen (vgl. RGZ 79, 359, 361; RGRK-BGB/Mattern, aaO, Rdn. 12; Soergel/Konzen, aaO, Rdn. 9 zur Aufrechnung des Eigentümers mit einem Teilbetrag einer Forderung). Ein anerkennenswerter Grund dafür, dass der Berechtigte aus einer Grundschuld zwar das Angebot einer Teilzahlung durch den Schuldner zurückweisen darf, die nicht zur vollständigen Ablösung seines Rechts führt, eine zu derselben Rechtsfolge führende Aufrechnung durch den Eigentümer des Grundstücks jedoch hinzunehmen hat, besteht nicht, es sei denn, der zur Ablösung im Wege der Aufrechnung fehlende Betrag wird zusammen mit der Erklärung der Aufrechnung im Wege der Zahlung von dem Eigentümer erbracht.

III.

26
Die Widerklage ist unzulässig, soweit der Beklagte die Feststellung erstrebt , nicht verpflichtet zu sein, die Vollstreckung aus der Grundschuld wegen der Hauptforderung und der im Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 31. Dezember 2008 fällig gewordenen Zinsen zu dulden. Insoweit fehlt es offensichtlich an dem zur Zulässigkeit notwendigen Feststellungsinteresse, weil mit der Entscheidung über die Klage über die Duldungspflicht des Beklagten entschieden wird. Anders verhält es sich nur, soweit die erstrebte Feststellung die seit dem 1. Januar 2009 fällig gewordenen Zinsen umfasst. Insoweit ist die Widerklage zwar zulässig, nach dem Vorstehenden jedoch nicht begründet.

IV.

27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.08.2008 - 15 O 750/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.11.2009 - 13 U 146/08 -

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(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist. (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrec

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 93


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1144 Aushändigung der Urkunden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1181 Erlöschen durch Befriedigung aus dem Grundstück


(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek. (2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei. (3) Der Be

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(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.

(1) Aus dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, findet gegen den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer auf Grund eines Rechts besitzt, das durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch erheben.

(2) Zum Ersatz von Verwendungen, die vor dem Zuschlag gemacht sind, ist der Ersteher nicht verpflichtet.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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Weschenfelder
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in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks der Zuschlagsbeschluss
im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben und der Zuschlag
zugleich einem anderen erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum
an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Zuschlagsbeschlusses; der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der
Zuschlagserteilung an ihn Eigentümer. Von diesem Zeitpunkt an besteht zwischen
dem ursprünglichen Ersteher, der das Grundstück weiterhin benutzt,
und dem neuen Ersteher ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.

b) Der neue Ersteher hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 987
BGB ab dem Zeitpunkt, in welchem dem ursprünglichen Ersteher die im Beschwerdeweg
ergangene Zuschlagsentscheidung zustellt worden ist; bis dahin
haftet der ursprüngliche Ersteher nach § 988 BGB.
BGH, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 14. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 19. Juni 2007 erhielten die Beklagten in einem drei Grundstücke betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erteilt. Auf die Beschwerde der Klägerin hob das Landgericht mit Beschluss vom 17. September 2007, der ihr am 10. Oktober 2007 zugestellt wurde, den Zuschlagsbeschluss auf und erteilte der Klägerin den Zuschlag. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beklagten wies der Senat mit Beschluss vom 15. Mai 2008 (V ZB 122/07, NJW-RR 2008, 1597) zurück.
2
Die Klägerin verlangt von den Beklagten für den Zeitraum vom 19. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 Nutzungsersatz von 378.193,76 €. In dem vorliegenden Verfahren macht sie einen - in der Revisionsbegründung spezifizierten - Teilbetrag von 4.990 € geltend. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sie weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Auffassung des Berufungsgerichts bestand zwar zwischen den Parteien ab dem 10. Oktober 2007 ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Zunächst habe der Vollstreckungsschuldner sein Eigentum an den Grundstücken mit dem Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts an die Beklagten verloren , sodann hätten diese es durch die Senatsentscheidung vom 15. Mai 2008 rückwirkend zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des Landgerichts am 10. Oktober 2007 an die Klägerin verloren; damit sei auch ihr Besitzrecht erloschen. Aber die weiteren Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB lägen nicht vor. Ein Anspruch nach § 987 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil die Klägerin keine auf ihr Eigentum gestützte Klage auf Herausgabe der Grundstücke erhoben habe. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei nicht möglich; zwar sei die von der Klägerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde im Ergebnis auf dasselbe Ziel gerichtet gewesen wie die Herausgabeklage eines Eigentümers nach § 985 BGB, aber die rechtliche Stellung desjenigen, gegen den die Herausgabeklage erhoben werde, sei mit der rechtlichen Stellung des Beschwerdegegners in einem gegen den Zuschlagsbeschluss gerichteten Beschwerdeverfahren nur teilweise vergleichbar. Dieser sei nämlich, anders als der bloße Besitzer, Eigentümer und verliere sein Recht erst später rückwirkend, ohne vorher zur Herausgabe verpflichtet zu sein.
Demzufolge habe der Beschwerdeführer eine schwächere Rechtsstellung als der Herausgabekläger. Einen Anspruch nach § 988 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass eine unentgeltliche Besitzerlangung im Zwangsversteigerungsverfahren nicht vorliege. Mangels positiver Kenntnis von dem Verlust ihres Besitzrechts hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten nach § 990 BGB verneint.

II.

4
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Den - etwaigen - Mangel der in den Tatsacheninstanzen unterbliebenen hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Teilbetrags (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 1996, VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 19. Juni 2000, II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719) hat die Klägerin in der Revisionsbegründung in zulässiger Weise geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 44/77, WM 1979, 147).
6
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass vom 10. Oktober 2007 bis zum 31. Mai 2008 zwischen den Parteien ein Eigentümer -Besitzer-Verhältnis im Sinne von §§ 987 ff. BGB bestand.
7
a) Ursprünglich war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer der versteigerten Grundstücke. Mit der Verkündung des Beschlusses, in welchem das Vollstreckungsgericht den Beklagten den Zuschlag erteilt hat, erlangten diese nach §§ 89, 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG das Eigentum, allerdings unter der Voraussetzung , dass der Zuschlagsbeschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG). Zu einer solchen Aufhebung ist es hier gekommen; die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, in welcher der Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben worden ist, ist durch den die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des Senats vom 15. Mai 2008 rechtskräftig geworden. Damit haben die Beklagten ihr Eigentum rückwirkend zum 19. Juni 2007 verloren (vgl. OLG Celle WM 2006, 2039, 2041 m.w.N.; Stöber, ZVG 19. Aufl. § 90 Anm. 2.3). Das hat allerdings - entgegen der von der Klägerin bei der Berechnung ihrer Gesamtforderung vertretenen Auffassung, die das Amtsgericht geteilt hat - nicht zur Folge, dass die Klägerin das Eigentum rückwirkend zu demselben Zeitpunkt erlangt hat. Denn ihr wurde der Zuschlag erstmals in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erteilt, und diese wurde nach § 104 ZVG mit der Zustellung an sie wirksam, also am 10. Oktober 2007. Damit erlangte die Klägerin das Eigentum. In dem dazwischen liegenden Zeitraum war der Vollstreckungsschuldner Eigentümer (Stöber, aaO, § 90 Anm. 6.3; Korintenberg/Wenz, ZVG, 6. Aufl. § 90 Anm. 4).
8
b) Die Beklagten waren bis zum 31. Mai 2008 Besitzer der Grundstücke. Da sie sich auf einen anderen Rechtsgrund für das Besitzrecht als ihr - vermeintliches - Eigentum nicht berufen und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, haben sie mit dem Verlust des Eigentums auch ihr Recht zum Besitz rückwirkend verloren. Damit sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines Eigentümer -Besitzer-Verhältnisses gegeben.
9
c) Hiergegen wenden sich die Beklagten in der Revisionserwiderung erfolglos mit der Erwägung, in dem Fall der rückwirkenden Wiederherstellung des Eigentums fehle es an der Voraussetzung für Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB bestehe, denn es handele sich nur um eine fiktive Vindikationslage. Dies verkennt, dass die Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auch dann anwendbar sind, wenn der Eigenbesitzer von Anfang an nicht zum Besitz berechtigt war, weil sein Eigentumserwerb z.B. nach § 142 Abs. 1 BGB oder - wie hier - nach § 90 Abs. 1 Halbs. 2 ZVG rückwirkend entfallen ist (OLG Celle aaO; MünchKomm-BGB/Baldus, 5. Aufl., vor §§ 987-1003 Rdn. 18; Palandt /Bassenge, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. § 987 Rdn. 7; Kaiser, NJW 2007, 2823, 2824).
10
3. Einen Anspruch nach § 990 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die Beklagten waren weder bei dem Erwerb des Besitzes bösgläubig im Sinne der Vorschrift, noch erlangten sie später Kenntnis von der fehlenden Besitzberechtigung.
11
a) Bösgläubigkeit beim Besitzerwerb liegt dann vor, wenn in diesem Zeitpunkt dem Besitzer die fehlende Besitzberechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war (siehe nur Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 990 Rdn. 10 mit umfangreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier; die Beklagten haben den Besitz aufgrund des ihnen erteilten Zuschlags erlangt und waren deshalb zunächst zum Besitz berechtigt. Dass diese Berechtigung rückwirkend entfiel, wussten sie beim Besitzerwerb nicht und mussten es auch nicht wissen.
12
b) Entgegen der Ansicht der Revision haben sie von dem Wegfall ihrer Besitzberechtigung nicht durch den Beschluss vom 20. November 2007 Kenntnis erlangt, mit dem die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die ihren Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung vom 17. September 2007 zurückweisende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das Landgericht darin u.a. ausgeführt, dass die Wirkungen des den Beklagten erteilten Zuschlags mit der Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung rückwirkend wegfallen. Aber es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten diesen Ausführungen entnommen haben, sie seien während des von dem Landgericht so bezeichneten "Schwebezustands" bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung nicht zum Besitz berechtigt. Ein redlich und vom eigenen Vorteil nicht beeinflusst Denken- der, auf dessen Überzeugung es ankommt (Senat, BGHZ 26, 256, 260; Urt. v. 12. April 1996, V ZR 310/94, NJW 1996, 2030, 2031), konnte der Entscheidung des Landgerichts allenfalls die Möglichkeit des Wegfalls des Besitzrechts entnehmen. Positive Kenntnis von dem Wegfall konnten die Ausführungen des Landgerichts jedoch schon deshalb nicht verschaffen, weil sie keine Einschätzung der Erfolgsaussichten der gegen seine Beschwerdeentscheidung eingelegten Rechtsbeschwerde enthalten.
13
4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch nach § 987 Abs. 1 BGB verneint.
14
a) Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert daran, dass die Klägerin gegen die Beklagten keine auf Herausgabe der Grundstücke gerichtete Klage erhoben hat. Das sieht auch die Revision nicht anders.
15
b) Die entsprechende Anwendung ist jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts möglich.
16
aa) Seine Auffassung, dass zwar die von der Klägerin gegen den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde auf dasselbe Ziel wie eine Herausgabeklage nach § 985 BGB gerichtet gewesen sei, dass aber die Rechtsstellung der Klägerin als Beschwerdeführerin schwächer sei als die Rechtsstellung desjenigen, der als Eigentümer einen Besitzer auf Herausgabe der Sache verklagt habe, trägt die Entscheidung nicht. Denn auf die Wirkungen der Zuschlagsbeschwerde kommt es nicht an, weil sie vor dem Entstehen des Eigentümer-Besitz-Verhältnisses erhoben wurde. Ansprüche nach §§ 987 ff. BGB setzen jedoch voraus, dass zur Zeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, also eine Vindikationslage besteht (Senat, Urt. v. 14. März 2008, V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398 m.w.N.). Das war seit dem 10. Oktober 2007 der Fall.
17
bb) Eine den in § 987 BGB geregelten Anspruchsvoraussetzungen vergleichbare Situation entstand für die Parteien in dem Zeitpunkt, in welchem den Beklagten die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugestellt wurde.
18
(1) Diese trat an die Stelle der Herausgabeklage. Denn die Klägerin musste - und konnte wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - eine solche Klage nicht erheben. Die in der Beschwerdeentscheidung enthaltene Zuschlagsentscheidung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem die Klägerin gegen die Beklagten die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe der Grundstücke betreiben konnte (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Insoweit hatte die Klägerin sogar eine stärkere Rechtsstellung als ein Herausgabekläger.
19
(2) An die Stelle der Rechtshängigkeit trat die Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten. Von diesem Zeitpunkt an mussten sie mit der Herausgabevollstreckung rechnen. Ihre Rechtsstellung war schwächer als die eines Herausgabebeklagten, der nach Rechtshängigkeit der Klage mit einer Verurteilung zur Herausgabe rechnen muss und deshalb nach § 987 BGB haftet.
20
5. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch nach § 988 BGB verneint.
21
a) Es hat - worauf die Revision zutreffend hinweist - übersehen, dass zur Herausgabe von Nutzungen nicht nur der nicht berechtigte Besitzer verpflichtet ist, der seinen Besitz unentgeltlich erworben hat, sondern auch der Besitzer, der seinen Besitz ohne Rechtsgrund erlangt hat (BGHZ 10, 350, 357; Senat, Urt. v. 22. Juni 1973, V ZR 146/71, WM 1973, 1047, 1048 m.w.N.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es nur folgerichtig, § 988 BGB auch dann anzuwenden, wenn der Ersteher das versteigerte Grundstück aufgrund des mit dem Zuschlag eingetretenen Eigentumserwerb (§ 90 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG) in Besitz genommen hat und die Zuschlagsentscheidung im Beschwerdeweg rückwirkend aufgehoben wird (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 90 Rdn. 7; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 43 I b; Steiner/Eickmann, ZVG, 9. Aufl., § 90 Rdn. 29; Stöber, aaO, Anm. 6.3; vgl. auch Korintenberg/Wenz, aaO, § 90 Anm. 4). Denn auch in diesem Fall fehlt dem Besitzerwerb von Anfang an der Rechtsgrund. Die Herausgabe hat, wenn der Zuschlag - wie hier - im Beschwerdeweg einem anderen Ersteher erteilt wurde, bis zur Wirksamkeit der rechtskräftigen Beschwerdeentscheidung (§ 104 ZVG) an den Vollstreckungsschuldner als bisherigen Grundstückseigentümer und von diesem Zeitpunkt ab an den anderen Ersteher als neuen Grundstückseigentümer zu erfolgen (Stöber aaO).
22
b) Wegen der Haftung der Beklagten auch nach § 987 BGB (siehe vorstehend unter 4.) betrifft der Anspruch der Klägerin nach § 988 BGB den Zeitraum , der zwischen dem Entstehen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (10. Oktober 2007) und dem Entstehen des Anspruchs nach § 987 BGB (Zustellung der Beschwerdeentscheidung an die Beklagten) liegt.

III.

23
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die - aus seiner Sicht zu Recht - bisher unterbliebenen Feststellungen zu der Höhe des Anspruchs treffen kann. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch RiBGH Dr. Roth ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Krüger
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 07.10.2008 - 23 C 573/08 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 S 244/08 -

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Wird der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigt, so erlischt die Hypothek.

(2) Erfolgt die Befriedigung des Gläubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke, so werden auch die übrigen Grundstücke frei.

(3) Der Befriedigung aus dem Grundstück steht die Befriedigung aus den Gegenständen gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 279/04 Verkündet am:
11. Mai 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht
Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger
selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende
persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht
dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger
aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen
den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher
Ausgleich statt.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - IV ZR 279/04 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch die Richter
Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teil- und Grund-Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 im Umfang der Zulassung durch den Senat aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2002 wird hinsichtlich des Klagantrages zu 2) (Auszahlung des Übererlöses) zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtferti gter Bereicherung in Anspruch.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten M. (im folgenden: Schuldner) ein Darlehen über 208.000 DM. Zu dessen Absicherung und

zur Sicherung aller weiteren Verbindlichkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung zur Beklagten hatten die Schuldner dieser eine in Abteilung III Nr. 6 eingetragene Buchgrundschuld bestellt. Als nachrangige Belastungen waren Buchgrundschulden für die Klägerin (Abteilung III Nr. 9) und für die D. Bank (Abteilung III Nr. 8) eingetragen; an letztere hatten die Schuldner ihre Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangiger Grundschulden oder Grundschuldteile sowie ihre Ansprüche auf Auskehrung des Übererlöses im Verwertungsfall abgetreten. Die Grundschuld und die von den Schuldnern erworbenen Ansprüche trat die D. Bank ihrerseits an die Stadtsparkasse D. ab.
Nachfolgend betrieb die Beklagte aus ihrer Sicheru ngsgrundschuld die Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldner; die nachrangigen Grundschulden fanden bei der Feststellung des geringsten Gebots keine Berücksichtigung. Im Versteigerungstermin blieb die Klägerin Meistbietende. Zur Abwendung der Versteigerung zahlte sie den Betrag, der zur Befriedigung der Beklagten als bestrangiger betreibender Gläubigerin und zur Deckung der Kosten erforderlich war. Das Vollstrekkungsgericht versagte daraufhin den Zuschlag auf das von der Klägerin abgegebene Meistgebot. Die Beklagte trat ihre persönliche Forderung gegen die Schuldner an die Klägerin ab und übersandte ihr neben der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde einen Jahresauszug für das bei ihr geführte Darlehenskonto. Aus diesem Kontoauszug ergab sich nach Tilgung der persönlichen Forderung ein aus der Vollstreckung erzielter Übererlös von 82.389,89 DM (42.125,28 €), den die Beklagte aufgrund der ihr offengelegten Abtretungen an die Stadtsparkasse D. auszahlte.

Die Klägerin hat sowohl Anspruch auf den Übererlös erhoben als auch eine nachvollziehbare Abrechnung des Darlehenskontos verlangt. Das Landgericht hat ihre darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin die nötigen Auskünfte über die an sie abgetretene Darlehensforderung zu erteilen (§ 402 BGB), und festgestellt, daß der Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses dem Grunde nach gerechtfertigt sei (§ 813 BGB). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat die Revision zugelassen, soweit der Klägerin dem Grunde nach ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zuerkannt worden ist; die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde hat er als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorsch rift des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB komme unmittelbar oder entsprechend zur Anwendung. Sie erweitere den Bereicherungsausgleich auf solche Leistungen, für welche zwar ein Rechtsgrund bestehe, der Leistende aber dennoch keine Gegenleistung erhalte, weil dem erworbenen Recht, zu dessen Befriedigung er die Leistung erbracht habe, eine Einrede entgegenstehe, welche die Durchsetzung des Rechts auf Dauer verhindere. Die Klägerin habe die Grundschuld nach § 75 ZVG, §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268 BGB abgelöst. Dazu habe sie eine Zahlung erbringen müssen, die u.a. den nominalen Kapitalbetrag der Grundschuld beinhaltet habe; tatsächlich

habe die Grundschuld aber nicht mehr in voller Höhe valutiert. Dieser Umstand könne dem auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangenen dinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden. Ein gutgläubig einredefreier Erwerb durch die Klägerin scheide aus, weil die §§ 1157 Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 BGB nur für den Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs einer Grundschuld zur Anwendung kämen. Die Klägerin als die Grundschuld ablösende Dritte dürfe indes nicht schlechter stehen als ein das dingliche Recht ablösender Grundstückseigentümer, der entsprechende Rechte aus dem Sicherungsvertrag ableiten könne. Auf § 819 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie Kenntnis davon gehabt habe, daß die Grundschuld einredebehaftet sei. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Übererlöses sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt, auch wenn es - weil die Grundschuld noch nicht verwertet worden sei - einen solchen bislang noch nicht gebe. Vielmehr gehe es um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Berechtigten an einer fortbestehenden Grundschuld.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht sta nd. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereicherungsrechtlichen Vorschrift nicht zu.
1. Die Vorschriften der §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m . § 268 BGB geben dem nachrangigen Grundpfandgläubiger die Möglichkeit, den Verlust seines Rechts am Grundstück, der ihm aus dem Befriedigungsverlangen eines vorrangigen Grundpfandgläubigers droht, abzuwenden. Die danach zur Ablösung der in Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld berechtigte Klägerin mußte die Beklagte in der vollen Höhe des dinglichen

Rechts befriedigen (vgl. BGHZ 108, 372, 379 zum Ablösungsrecht des Eigentümers nach § 1142 BGB). Wird - wie hier - das Recht des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers nach Beginn der Zwangsversteigerung abgelöst, folgt aus § 75 ZVG, daß die Zahlung des nachrangigen Realgläubigers an den mit dem besseren Rang eingetragenen Realgläubiger alle aus dem die Zwangsversteigerung anordnenden Beschluß ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfassen muß. Eine geringere Zahlung hat das Vollstreckungsgericht zurückzuweisen ; die erstrebte Abwendung der Zwangsversteigerung kann durch sie nicht bewirkt werden (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 75 Rdn. 2.4).
2. Allerdings ist der Beklagten ein Betrag zugeflo ssen, der ihr angesichts der durch die Grundschuld besicherten persönlichen Forderung schuldrechtlich nicht in dieser Höhe zustand. Das berechtigt die Klägerin indes nicht, die nach den §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB geleistete Zahlung teilweise zurückzufordern. Die Voraussetzungen des § 813 Abs. 1 BGB liegen in ihrem Verhältnis zur Beklagten nicht vor. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Auffassung herangezogenen Fundstellen aus der Kommentarliteratur sind von vornherein nicht einschlägig, weil sie sich zum Ablösungsrecht eines Dritten nicht verhalten (vgl. RGRK-BGB/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 813 Rdn. 10; RGRK-BGB/Joswig 12. Aufl. § 1191 Rdn. 60). Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1986 (V ZR 257/85 - WM 1987, 584).

a) Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses geb ührte allein den Schuldnern und Eigentümern des Grundstücks. Diese hatten in ihrer Eigenschaft als Sicherungsgeber auf Grundlage des mit der Beklagten

geschlossenen Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr des nicht valutierenden Teils der Grundschuld, den die Beklagte nicht mehr erfüllen konnte, weil die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Klägerin übergangen war. An dessen Stelle trat ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Erlöses als Ausgleich für die über den Sicherungszweck hinausgehende dingliche Belastung des Grundstücks (Senat in BGHZ 155, 63, 67; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85 - NJW 1986, 1487 unter 4; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173 unter III 2 a; jeweils zum Übererlös in der Zwangsversteigerung ). Dem ist die Beklagte durch Weiterleitung eines Betrages von 42.125,28 € an die Stadtsparkasse D. als Zessionarin nachgekommen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der erzielte Übererlös auch auf eine Verwertung der Grundschuld zurückzuführen. Die Beklagte als Sicherungsnehmerin hat, nachdem auf die Darlehensforderung keine Zahlungen erfolgten, auf die Grundschuld als Sicherheit zurückgegriffen und diese zu ihrer Befriedigung eingesetzt. Es ist weder erforderlich, daß eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt , noch ist das weitere rechtliche Schicksal der Grundschuld entscheidend. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es auch keine zwei Berechtigten an der Grundschuld, die sich bereicherungsrechtlich auseinanderzusetzen hätten. Die Grundschuld ist auf die Klägerin übergegangen ; die Beklagte hat ihre Stellung als Grundschuldgläubigerin dadurch verloren.

b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die K lägerin eine mit einer dauernden Einrede aus dem Sicherungsvertrag behaftete Grundschuld erworben hat (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB). Beim Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten Dritten wird

der gute Glaube des Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt. Nach dem klaren Wortlaut der für die Hypothek geltenden Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB ist ein einredefreier gutgläubiger Erwerb nur unter den Voraussetzungen des § 892 BGB möglich, der seinerseits einen Erwerb durch ein auf dingliche Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft voraussetzt, an dem es hier fehlt. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb wäre deshalb nur in Betracht zu ziehen, wenn § 893 BGB anwendbar wäre. Das ist indes nach § 1157 Satz 2 BGB, der bei der Verweisung auf die §§ 892 ff. BGB die Bestimmung des § 893 BGB ausdrücklich ausnimmt , nicht der Fall. Beim Übergang eines Grundpfandrechts kraft Gesetzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der bisherige Gläubiger werde ihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis setzen, nicht gerechtfertigt , zumal der bisherige Gläubiger das dingliche Recht regelmäßig ohne sein Zutun verliert (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 aaO unter 3 b a.E.; ferner unter ausführlicher Auseinandersetzung mit kritischen Stimmen aus der Literatur BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann deshalb dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192 Abs. 1 BGB auch auf Grundschulden Anwendung findet (vgl. BGHZ aaO 66).

c) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin als die Grundschuld ablösende Dritte nicht schlechter stehen darf als der ablösende Grundstückseigentümer, dem eine entsprechende Einrede aus dem Sicherungsvertrag zusteht, sollte die Grundschuld nicht mehr in voller Höhe valutieren. Das verkennt die unterschiedliche Ausgangslage bei Ablösung der Grundschuld. Anders als der Eigentümer ist der Dritte am Sicherungsvertrag, aus dem sich die Einrede ableitet, nicht beteiligt. Er nimmt bei Ablösung des dinglichen Rechts auch keine Interessen des

Eigentümers wahr, sondern verfolgt eigene Belange. Zweck der §§ 1150, 1192 Abs. 1, 268 BGB und des § 75 ZVG ist es, den Verlust des Grundstücks durch Zwangsversteigerung zu verhindern, indem nicht - wie an sich geschuldet - aus dem Grundstück selbst, sondern aus sonstigem Vermögen - nämlich dem des nachrangigen Gläubigers - gezahlt wird. Im Vordergrund steht der Erhalt des Haftungsgegenstandes zugunsten des rangschlechteren Gläubigers, der zugleich die Gefahr abwenden möchte, mit seinem nachrangigen Grundpfandrecht auszufallen (vgl. BGHZ 108, 372, 379; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1150 BGB Rdn. 3). Daher wird ihm ein Ablösungsrecht zugebilligt, wobei es nicht darum geht, den Ablösungsberechtigten nicht schlechter zu stellen als den Eigentümer, sondern allein darum, den Gläubiger des vorrangigen Rechts nicht schlechter zu stellen als bei einer Ablösung durch den Eigentümer selbst. Hinzu treten die Besonderheiten des § 75 ZVG. Ist - wie hier - der volle Betrag der Grundschuld angemeldet worden, kann der Vollstreckungsgefahr nur durch Zahlung des gesamten Betrages begegnet werden. Daraus ergibt sich keine Situation, die die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB rechtfertigen könnte.
3. Richtig ist nur, daß die Beklagte den ihre schu ldrechtliche Forderung übersteigenden Verwertungserlös nicht behalten darf, weil sie als Gläubigerin auch nicht besser gestellt sein darf, als habe sie den Ablösungsbetrag vom Eigentümer selbst erhalten. Folgerichtig hat die Beklagte einen Betrag von 42.125,28 € an die Stadtsparkasse D. ausgekehrt. Durch diese Zahlung hat sie ihren Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, genügt. Die Klägerin ihrerseits muß sich mit den Sicherungsgebern auseinandersetzen. Dabei kommt eine Inanspruchnahme aus § 812 Abs. 1

BGB in Betracht, weil die Sicherungsgeber auf Kosten der Klägerin bereichert sein können (vgl. Jacoby AcP 203 (2003) 664, 682 f.). Denn ein überschüssiger Betrag, der aus der Verwertung der Grundschuld resultiert , fließt den Sicherungsgebern entweder direkt zu oder - bei Abtretung - einem anderweitigen Gläubiger, der ihn zu ihren Gunsten zur Tilgung von Verbindlichkeiten einsetzt. Ferner kann die Klägerin gegen die Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks aus der Grundschuld selbst vorgehen. Dabei wäre zu prüfen, ob den Eigentümern in Fallgestaltungen wie diesen die Einrede der mangelnden Valutierung gemäß § 242 BGB im Hinblick darauf zu versagen ist, daß sie einen Rückgewähranspruch bzw. einen - hier sogar bereits erfüllten - Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gegenüber der anderen Partei des Sicherungsvertrages haben; dem ablösenden Dritten könnte dann nicht zusätzlich die Einrede gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB entgegengehalten werden (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2002] § 1150 BGB Rdn. 40).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 A bs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(1) Befriedigt der Eigentümer den Gläubiger nur teilweise, so kann er die Aushändigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gläubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der Löschung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs für den Eigentümer der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Notar vorzulegen.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gläubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden. Auf Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)